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Generalzolldirektion Vertrag Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung Stand: 25.09.2026 O 1088 B –231/26 – DIII.B.141.10 141-2026-0196 – Los 2 Vergabeverfahren „Digitale Gesundheitsförderung in der Zollverwaltung 2026“
Vertrag Nr. 141-2026-0196 vom …….2026
Vertrag
Zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die
Generalzolldirektion
- Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung -
(im folgenden Auftraggeberin)
und der Firma
…………………………………….. (im folgenden Auftragnehmerin)
wird folgender Vertrag über die
Bereitstellung von voraufgezeichneten Vorträgen
im Rahmen der digitalen Gesundheitsförderung in der
Zollverwaltung
„Altersgerechtes Arbeiten – gesund und leistungsfähig im
Berufsleben bleiben“
geschlossen.
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Generalzolldirektion Vertrag Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung Stand: 25.09.2026 O 1088 B –231/26 – DIII.B.141.10 141-2026-0196 – Los 2 Vergabeverfahren „Digitale Gesundheitsförderung in der Zollverwaltung 2026“
Inhalt
§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang 3
§ 2 Vertragsbestandteile 3
§ 3 Laufzeit, Kündigung 3
§ 4 Zuständigkeiten auf Auftraggeberseite 4
§ 5 Kommunikation 5
§ 6 Rechte und Pflichten der Auftragnehmerin 5
§ 7 Nutzungsrechte 6
§ 8 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter 6
§ 9 Einsatz von Nachunternehmen 7
§ 10 Vergütung, Zahlungsabwicklung 7
§ 11 Haftung 8
§ 12 Nebenabreden und salvatorische Klausel 8
Anlagen
-
Leistungsbeschreibung
-
Leistungsverzeichnis
-
Lieferanteninformation zur E-Rechnung
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§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Bereitstellung von Vorträgen und begleitendem Material zum Thema „Altersgerechtes Arbeiten – gesund und leistungsfähig im Be- rufsleben bleiben“ (siehe Leistungsbeschreibung, Themenfeld 10.2), die im Rahmen von digitalen Gesundheitswochen den Beschäftigten der Bundeszollverwaltung an- geboten und im Nachgang dauerhaft zum Abruf über das zollinterne Mitarbeiterpor- tal zur Verfügung gestellt werden. Detaillierte Angaben zum Leistungsumfang erge- ben sich aus der Leistungsbeschreibung.
(2) Leistungsempfängerin (Bedarfsträgerin) ist die Generalzolldirektion, Arbeitsbereich DI.B.32, Vàclav-Havel-Platz 6, 53121 Bonn.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den folgenden Ver- tragsbestandteilen:
a. dem vorliegenden Vertragsdokument b. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) c. dem Leistungsverzeichnis (Anlage 2) d. dem Angebot der Auftragnehmerin e. dem Zuschlagsschreiben f. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Generalzolldirektion - Zentrale Be- schaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung, Stand: 08.06.2022 (AGB) g. den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Vertragsbestandteile gelten im Zweifelsfall in der vorgenannten Reihenfolge.
(3) Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Auftragnehmerin und etwai- ger Erfüllungsgehilfen werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 3 Laufzeit, Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der wirksamen Zuschlagserteilung und endet mit der Durch- führung des Abschlussgesprächs.
(2) Beginn und Ende der Vertragsdauer und/oder des Leistungszeitraums können ggf. abweichen, wenn die Leistungserfüllung durch höhere Gewalt, andere von der Auf- tragnehmerin nicht zu vertretene Umstände oder aufgrund von Umständen, die die Auftraggeberseite nicht vorhersehen konnte (z.B. mittelbare oder unmittelbare Aus- wirkungen einer Pandemie (Quarantäne, Erkrankungen, Sperren etc.) nachhaltig gestört wird. In solchen Fällen ist die weitere Vorgehensweise zwischen Bedarfsträ- gerin und Auftragnehmerin einvernehmlich abzustimmen. Die Regelungen des § 5 VOL/B und des § 132 GWB bleiben unberührt.
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Generalzolldirektion Vertrag Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung Stand: 25.09.2026 O 1088 B –231/26 – DIII.B.141.10 141-2026-0196 – Los 2 Vergabeverfahren „Digitale Gesundheitsförderung in der Zollverwaltung 2026“
(3) Beide Vertragsparteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, der insbesondere dann gegeben ist, wenn
a. eine Vertragspartei ihre Pflichten auch nach vorheriger Abmahnung unzu- reichend erfüllt, so dass ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist,
b. während der Vertragsdauer Umstände bekannt werden, die berechtigten Zweifel an der Leistungsfähigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit der Auf- tragnehmerin begründen und diese Zweifel nicht in einer angemessenen Frist widerlegt werden,
c. einer der in § 8 VOL/B genannten Tatbestände erfüllt ist,
d. Verstöße gegen § 6 Abs. 4 dieses Vertrages festgestellt werden.
(4) Die Kündigungsmöglichkeiten nach § 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Generalzolldirektion - Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung (AGB), Stand: 08.06.2022 - und den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Für den Fall, dass die Auftragnehmerin vor vollständiger Leistungserbringung we- gen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt, behält sich die Auftraggeberin vor, die verbleibenden Arbeiten/Leistungen den übrigen Bie- tern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen.
§ 4 Zuständigkeiten auf Auftraggeberseite
(1) Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag werden durch die Bedarfsträgerin wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere
- die Abnahme der Leistungen,
- die Zahlungsabwicklung,
- die Einleitung erforderlicher Schritte im Fall von Leistungsstörungen ein- schließlich der Herbeiführung einvernehmlicher Lösungen zur Behebung der Störungen,
- die Vereinbarung geringfügiger Leistungsänderungen nach § 2 VOL/B (z.B. Änderung des Leistungsortes, geringfügige Leistungserweiterungen).
(2) Die Bedarfsträgerin und/oder die Auftragnehmerin schalten die Auftraggeberin in Sachverhalten, die über Abs. (1) hinausgehen, rechtzeitig ein, insbesondere wenn
- einvernehmliche Lösungen im Fall von Leistungsstörungen nicht herbeizufüh- ren sind,
- Schadenersatzansprüche im Raum stehen,
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- grundsätzliche Schwierigkeiten bei der Vertragsausführung nicht auszuräu- men sind,
- sich Kündigungsabsichten abzeichnen,
- Leistungsänderungen vereinbart werden sollen, die den Vertragsumfang vo- raussichtlich um mehr als 20 % erhöhen,
- Zweifelsfragen im Hinblick auf die Abgrenzungen zu Abs. (1) auftreten, insbe- sondere im Zusammenhang mit geplanten Leistungsänderungen.
§ 5 Kommunikation
(1) Die Bedarfsträgerin erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel in Textform. Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Die Kommunikation mit der Auftraggeberseite erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
§ 6 Rechte und Pflichten der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag und seinen Anlagen vereinbarten, zu erbringenden Dienstleistungen vollständig, fachgerecht, fristge- recht und zuverlässig gemäß den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Vor- gaben auszuführen.
(2) Die Auftragnehmerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Jede Verwendung von Daten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken oder die Übermittlung an Dritte, die nicht an der Auftragsausführung be- teiligt sind, ist unzulässig. Für die Einhaltung dieser Vorschriften haftet die Auftrag- nehmerin auch für das eingesetzte Personal.
(3) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Ge- schäftsangelegenheiten der Bedarfsträgerin auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Die Auftragnehmerin hat geeignete Vorkehrungen zu tref- fen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht oder sonst wie bekannt werden können.
(4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auf- trags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. Bei einem Verstoß ist die Bedarfsträgerin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündi- gen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
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§ 7 Nutzungsrechte
(1) Das auf Datenträgern bereitgestellte Text-, Ton- oder Bildmaterial darf zeitlich un- begrenzt genutzt werden.
(2) Darüber hinaus erhält die Bedarfsträgerin das inhaltlich und räumlich unbe- schränkte, unwiderrufliche und übertragbare Recht, die Arbeitsergebnisse auf sämt- liche Nutzungsarten gemäß § 31 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, die Verbreitung, den öf- fentlichen Vortrag, die Aufnahme in Informations- und Dokumentationssysteme, das Recht zur Wiedergabe durch Bild und Tonträger sowie die Einarbeitung in die EDV einschließlich Intranet.
(3) Eine gesonderte Vergütung hierfür ist nur vorgesehen, soweit die Auftragnehmerin die Nutzungsrechte leistungsbezogen erwerben muss und dies mit der Auftragge- berseite zuvor abgesprochen ist.
(4) Die Bedarfsträgerin behält sich vor, Anpassungen in der inhaltlichen Darstellung oder der technischen Umsetzung in Absprache mit der Auftragnehmerin vornehmen zu lassen.
(5) Bei der Hinzuziehung Dritter (z.B. Nachunternehmer / Unterauftragnehmer / Subun- ternehmer oder freie Mitarbeitende) hat die Auftragnehmerin dafür Sorge zu tragen, der Bedarfsträgerin eine dieser Regelung vergleichbare Rechtsposition zu verschaf- fen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, ist der rechtliche Rahmen in enger Abstimmung mit der Bedarfsträgerin zu klären.
(6) Die Bedarfsträgerin ist ferner berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu übertra- gen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Insofern erteilt die Auftragnehmerin die Zustimmung gemäß §§ 34 und 35 UrhG.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei vorzeitiger Beendigung des Ver- trages. Sofern die Auftragnehmerin gegen die Vereinbarungen dieses Paragraphen verstößt, ist sie der Bedarfsträgerin zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 8 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet zu prüfen, ob ihre Leistungen gegen gewerbli- che Schutzrechte verstoßen. Eine derartige Verpflichtung besteht für die Auftragge- berseite nicht.
(2) Stellt die Auftragnehmerin fest, dass die Ausführung der Leistungen ohne die Ver- letzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat sie dies der Bedarfsträ- gerin unverzüglich mitzuteilen. Sie hat der Bedarfsträgerin sogleich sachdienliche Vorschläge zu machen, wie eine Problemlösung aussehen kann.
(3) Die Auftragnehmerin stellt die Bedarfsträgerin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Bedarfs- trägerin in diesem Zusammenhang entstehen. Seite 6 / 8
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§ 9 Einsatz von Nachunternehmen
(1) Die Leistungen werden grundsätzlich durch die Auftragnehmerin erbracht.
(2) Folgende Leistungen werden entsprechend dem Angebot der Auftragnehmerin von Nachunternehmern erbracht:
Unternehmen ………………………………………………………… Leistungsanteil …………………………………………………………
(3) Der Neueinsatz von Nachunternehmern während der Vertragslaufzeit ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberseite möglich und ist daher frühzeitig schriftlich anzuzeigen. Erweist sich das vorgesehene Nachunternehmen oder die vorgesehenen handelnden Personen nach den in der Ausschreibung zu Grunde lie- genden Kriterien als nicht geeignet, ist der Nachunternehmereinsatz nicht zulässig.
(4) Die für die Auftragnehmerin und deren Personal bestehenden Verpflichtungen gel- ten auch für ggf. eingesetzte Nachunternehmen und deren Personal.
§ 10 Vergütung, Zahlungsabwicklung
(1) Die Vergütung beträgt:
Für das Themenfeld 2 (Los 2): „Altersgerechtes Arbeiten – gesund und leistungsfä- hig im Berufsleben bleiben“ ……………€.
(2) Bei den Vergütungssätzen handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Damit sind alle für die Vertragsausführung erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen sowie alle sonstigen Aufwendungen und Kosten inklusive Personalkosten, Materialkosten, Verwaltungs- und Gemeinkosten und Kosten für Anpassungen in der inhaltlichen Darstellung oder der technischen Um- setzung der Datenträger in Absprache mit der Bedarfsträgerin abgegolten, so dass der Bedarfsträgerin keine weiteren Positionen, auch nicht durch Dritte, in Rech- nung gestellt werden können. Einzige Ausnahme hiervon ist die Vergütung von Nutzungsrechten Dritter gemäß § 7 Abs. 3 des Vertrages.
(3) Rechnungsempfängerin ist die Generalzolldirektion, Arbeitsbereich DI.B.32, z.Hd. Robert Franzen, Vàclav-Havel-Platz 6, 53121 Bonn.
(4) Ab dem 27. November 2020 besteht die Verpflichtung, Rechnungen elektronisch an die Bundesverwaltung zu senden. Bei der elektronischen Rechnungsstellung an die o.a. Rechnungsempfängerin ist die Leitweg-ID: 991-20000-97 zu verwenden. Wei- tere Informationen können Sie aus dem den Vergabeunterlagen beigefügtem Doku- ment zur E-Rechnung (Anlage 3 zum Vertrag) entnehmen.
(5) Die Zahlungsabwicklung richtet sich im Übrigen nach § 14 AGB.
(6) Der Zahlungsausgleich erfolgt innerhalb von 30 Tagen (§ 17 VOL/B).
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§ 11 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet für alle Schäden und Folgen, die im Rahmen der Ver- tragsausführung durch ihr Verschulden oder durch das Verschulden von ihr beauf- tragter Dritter der Auftraggeberin, der Bedarfsträgerin oder deren Bediensteten oder Dritten entstehen.
(2) Auftretende Schadensfälle am Eigentum der Bedarfsträgerin sind unverzüglich an- zuzeigen.
(3) Jeder der Auftraggeberin durch Verzögerung der Leistungserfüllung entstehende Schaden geht zu Lasten der Aufragnehmerin, sofern sie diese Verzögerung zu ver- treten hat.
(4) Die Auftragnehmerin verfügt über einen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten ausrei- chenden Versicherungsschutz. Sie hat der Auftraggeberin vor Vertragsabschluss die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes mitgeteilt und informiert sie unver- züglich über ggf. eintretende Änderungen.
(5) Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen entstehen.
§ 12 Nebenabreden und salvatorische Klausel
(1) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt da- von die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
(3) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am Nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurch- führbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent- sprechend dem Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Der Vertrag wird mit dem Zugang des Zuschlags wirksam. Die Unterzeichnung des Vertrages ist für dessen Rechtswirksamkeit nicht erforderlich.
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