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Virtuelle 3D-Rekonstruktion der Erkenbertruine

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 15:17 (Europe/Berlin)

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Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach DSGVO

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach

Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016

– Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren verarbeitet die Stadtverwaltung

Frankenthal (Pfalz) Daten von Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte die Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz)

Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten infor-

mieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen

Daten Verantwortlichen:

Paul Bogs

Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz)

Speyerer Straße 6

67227 Frankenthal (Pfalz)

Deutschland

E-Mail: vergabe@frankenthal.de

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

Claudia Mutzek-Pentz

Westliche Ringstraße 30

67227 Frankenthal (Pfalz)

Deutschland

Telefon: 06233/89-225

E-Mail: datenschutzbeauftragter@frankenthal.de

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Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach DSGVO

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

3b) Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und §§ 97ff. des

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) ist Empfängerin etwaiger personenbe-

zogener Daten im Rahmen von Vergabeverfahren.

Die Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohnge-

setz, § 21 Absatz 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeits-

bekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro

ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zu-

schlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 WRegG an-

zufordern.

Nach § 4 LTTG ist die Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) verpflichtet, die Ein-

haltung der gemäß § 3 LTTG vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von

Mindestentgelt durch den Auftragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher)

zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können im Einzelfall steuerlich relevante

personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO verarbeitet werden.

Erhält die Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) Kenntnis davon, dass der Auf-

tragnehmer oder ein Nachunternehmer einer bei der Erfüllung der Leistungspflich-

ten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der Erfüllung der Leistungspflich-

ten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Ent-

sendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen

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Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach DSGVO

gewährt, so hat er dies nach § 7 Absatz 4 LTTG der für die Kontrolle der Einhal-

tung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert

die Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) die Bieter, deren Angebote nicht berück-

sichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot an-

genommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung

ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüg-

lich in Textform. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ab-

lehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über

die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Vergabeverordnung teilt die Stadtverwaltung Fran-

kenthal (Pfalz) jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich ihre Entscheidun-

gen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder

die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit.

Nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung unterrichtet die Stadtverwal-

tung Frankenthal (Pfalz) auf Verlangen des Bieters unverzüglich, spätestens in-

nerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach § 126b des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgrei-

chen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.

Nach § 4 Abs. 1 der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfah-

ren durch Vergabeprüfstellen informiert die Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz)

die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen

des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die wesentli-

chen Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über

den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich auf elektronischem

Weg oder per Telefax. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über

die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung

über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

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Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach DSGVO

Nach § 39 Absatz 1 Vergabeverordnung übermittelt die Stadtverwaltung Fran-

kenthal (Pfalz) spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags

oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntma-

chung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichun-

gen der Europäischen Union. Hier werden auch Name und Anschrift des Wirt-

schaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.

Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat

die Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) nach § 163 Absatz 2 Satz 4 des Geset-

zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabeakten der Kammer sofort zur

Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde

vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren

werden personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weiter-

gegeben.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener

Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haus-

haltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 8 Absatz 4 Vergabeverordnung sowie

ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Stadtverwaltung Frankenthal

(Pfalz) verarbeiteten personenbezogenen Daten.

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Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach DSGVO

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffen-

den Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervoll-

ständigt werden.

Recht auf Löschung:

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten.

Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufga-

ben noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewer-

bers/Bieters zu verlangen.

Recht auf Widerspruch:

Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Be-

werbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu wi-

dersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine

Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Rheinland-Pfalz ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und

die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Hintere Bleiche 34

55116 Mainz

Deutschland

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Be-

hörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

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Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach DSGVO

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbe-

zogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach

Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Da-

tenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort

zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung

der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-

gen, §§ 5, 8 Vergabeverordnung).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Stadtverwal-

tung Frankenthal (Pfalz) unter https://www.frankenthal.de/ sowie dem offiziellen In-

ternetauftritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit

Rheinland-Pfalz“ unter https://www.datenschutz.rlp.de/de/startseite/ entnehmen.

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