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Besondere Vertragsbedingungen LTTG
zur Erfüllung der Tariftreue‐ und Mindestentgeltverpflichtungen nach §§ 3 und 4 des rheinland‐pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334)
§ 1 Vertragsstrafe
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus der Mustererklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt ergebenden Verpflichtung hat der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H. des Auftragswertes zu zahlen.
(2) Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 v. H. des Auftragswertes nicht überschreiten.
(3) Der AN ist auch dann zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. S. d. Abs. (1) verpflichtet, wenn der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste.
§ 2 Kündigung aus wichtigem Grund
Die mindestens grob fahrlässige und erhebliche Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 6 LTTG durch den AN berechtigt den AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.