20260921_Vorbedingungen.pdf

Vier Mannschaftstransportfahrzeuge für die Feuerwehr

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.10.2026, 13:00 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Feuerwehr Remscheid MTFs - 2026

1 Allgemeines

1.1 Die Feuerwehr der Stadt Remscheid beabsichtigt vier neue Mannschaftstransport- fahrzeuge (MTF) zu beschaffen.

Folgende Normen und Vorschriften inklusive ihrer normativen Verweisungen sind in ihrer zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Leistungsverzeichnisses jeweils gültigen Fassung einzuhalten:

  • DIN EN 1846-1, 2 und 3
  • DIN SPEC 14502-1
  • DIN 14502-2
  • DIN 14502-3
  • DIN 14630 - Akustische Warngeräte und Kennleuchten für bevorrechtigte Wegebenutzer Anforderungen und Funktionsprinzip
  • DIN 14610 - Akustische Einrichtungen für bevorrechtigte Wegebenutzer
  • VDE und elektrotechnische Vorschriften, insbesondere VDE 0100-717
  • DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“
  • StVZO
  • Richtlinie 95/54/EG - Funkentstörung von Kraftfahrmotoren
  • EU Richtlinie 2004/104/EG Funkentstörung
  • Alle sonstigen gültigen Regeln der Technik

1.2 Die Beschaffung wird in einem Los vergeben:

  • 4 Transporter in Kastenwagenausführung inkl. Ausbau zum MTF

1.3 Abweichungen von den aufgeführten Vorschriften und Normen sind nur im Rahmen einer Verbesserung im Sinne des „aktueller Stand der Technik“ zulässig. Diese sind gesondert kenntlich zu machen.

1.4 Der Wortlaut dieser Leistungsbeschreibung ist allein verbindlich. Die Vorbemerkungen und die technischen Leistungsbeschreibungen sind bei Auftragserteilung verbindlicher Bestandteil des Auftrags und müssen durch rechtsverbindliche Unterschrift anerkannt werden.

1.5 Alle nicht ausführbaren Forderungen sind deutlich kenntlich zu machen. Werden Forderungen in der Auftragsbestätigung anerkannt, so sind sie ohne jeden Abstrich auszuführen. Werden Forderungen trotz Bestätigung endgültig nicht ausgeführt, kann der Gesamtauftrag zurückgezogen werden. Allen ausführbaren Forderungen sind eindeutige Kosten oder der Begriff „im Grundpreis enthalten“ zuzuordnen.

1.6 Eine Auftragskürzung bleibt vorbehalten.

1.7 Dem Angebot sind Muster, Beschreibungen, ausführliche technische Unterlagen in deutscher Sprache und Abbildungen des zu liefernden Erzeugnisses beizufügen.

1.8 Dem Angebot ist eine Ansichtsskizze des Fahrzeugs im Maßstab 1:20 beizulegen. Aus dieser müssen die Abmaße, insbesondere Höhe, Breite und Länge entnommen werden können. Weiterhin ist eine verbindliche Gewichtsangabe abzugeben. Für die Geräteräume und den Mannschafts- / Fahrerraum ist ein Beladeplan zu erstellen.

1.9 Dem Angebot ist eine Liste der wesentlichen, in den letzten drei Geschäftsjahren (Stichtag ist der Öffnungstermin dieser Ausschreibung) und den hier ausgeschriebenen vergleichbaren erbrachten Lieferungen (gleichwertig oder vergleichbar) mit Angabe von Auftraggeber, Fahrzeugtyp und Auslieferungsdatum beizufügen.

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Es sollten mindestens 5 Referenzen nachgewiesen werden.

1.10 Anbieter, die bisher Fahrgestelle und/oder feuerwehrtechnische Fahrzeugaufbauten dieser Art nicht an die Feuerwehr Remscheid geliefert haben, haben dem Angebot beizufügen:

a) Bescheinigungen der zuständigen Stellen (ggf. des EG-Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist), aus denen hervorgeht, dass der Unternehmer seine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialbeiträgen, Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, erfüllt hat.

b) Referenzliste über die Lieferung der oben unter Ziffer 1.1 genannten Erzeugnisse in den letzten 3 Geschäftsjahren. (vorzugweise Feuerwehren)

c) Nachweis über das Kundendienstnetz mit geeigneter, kurzfristiger (innerhalb von 48 Stunden) Betreuung durch Fachwerkstätten bzw. Fachmonteure.

1.11 Die angebotenen Preise sind als Festpreise bis zur Auftragserfüllung anzubieten. Dies gilt auch bei evtl. Wegfall einzelner Positionen. Die Preise sind netto in Euro anzugeben und müssen eventuelle Nebenkosten enthalten. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen.

1.12 Für die Voll- Abnahme durch eine technische Prüfstelle ist / sind der / die Auftragnehmer verantwortlich.

1.13 Nach Auftragserteilung treffen sich, zu einem durch den Auftraggeber festgelegten Zeitpunkt, verantwortliche Vertreter des Auftraggebers mit verantwortlichen Vertretern aller Auftragnehmer zu einem Informationsgespräch über den Ablauf der Herstellung des ausgeschriebenen Fahrzeuges.

2 Änderung der Ausführung

2.1 Änderungen, die sich aus der Projektrealisierung oder aufgrund fehlender Zulieferungen ergeben, sind dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu machen.

2.2 Alle im Laufe der Projektrealisierung zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber abgestimmten Detailplanungen und ggf. notwendigen Änderungen zur Leistungsbeschrei- bung müssen vom Auftragnehmer schriftlich festgehalten und dem Auftraggeber kurzfristig zugeleitet werden. Alle Änderungen, die Mehrkosten verursachen, bedürfen vor Ausführung der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.

2.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das im Angebot aufgeführte Fahrgestell und den angebotenen Aufbau auszuliefern. Sollten aus produktionstechnischen oder aus entwicklungstechnischen Gründen die angebotenen Leistungen nicht mehr erfüllbar sein, ist dieses dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall wird in jedem Fall eine Vertragsstrafe von 5 % des Auftragswertes fällig.

2.4 Ob die Lieferung des nachfolgenden Produktes erfolgt, wird durch den Auftraggeber entschieden. Sollte der Auftraggeber sich gegen das Folgeprodukt entscheiden, sind zusätzlich zur v. g. Vertragsstrafe bereits geleistete Anzahlungen unverzüglich zurückzuerstatten. Weiterhin ist der Erstattungsbetrag mit 3 vH über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank jährlich zu verzinsen. Dieser Zinssatz wäre ebenfalls dem Auftraggeber zu erstatten.

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3 Zusätze zur Leistungsbeschreibung

3.1 Die Fahrzeuge müssen zum Zeitpunkt der Auslieferung der StVZO der Bundesrepublik Deutschland, dem neuesten Stand der Technik, dem Fahrzeugentwicklungsstand des Auftragnehmers, Vorschriften über elektrische Anlagen (VDE-/DIN-Normen), Unfallverhü- tungsvorschriften und den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

3.2 Die Einhaltung der Normen und Vorschiften aus Pos. 1.1 sind schriftlich zu bestätigen, Ausnahmen sind anzuführen.

3.3 Alle Ein-, An-, Aufbauten, Geräte u. ä. sind in einem betriebsbereiten Zustand zu übergeben.

3.4 Auf Motor, Getriebe, Achsen sowie für den vollständigen Aufbau ist eine Gewährleistung von mindestens 2 Jahre zu geben. Die Gewährleistung gegen Durchrostung soll mindestens 6 Jahre (Fristen und Umfang sind anzugeben) betragen.

3.5 Die Pflicht zur Gewährleistung beginnt vom Tage der Gebrauchsabnahme und besteht auch dann, wenn der Mangel während der Rohbau- oder Gebrauchsabnahme bereits bestand, jedoch bei der stichprobenartigen Abnahme nicht erkannt wurde.

3.6 Die genannten Gewährleistungspflichten verlängern sich um die Zeit, während der die Fahrzeuge nicht bestimmungsgemäß vom Auftraggeber genutzt werden können.

3.7 Die genannten Gewährleistungsansprüche verjähren frühestens nach 24 Monaten ab der schriftlichen Mitteilung des Mangels.

3.8 Auf evtl. notwendige Ausnahmegenehmigungen ist bei Angebotsabgabe schriftlich hinzuweisen.

3.9 Der Hersteller übernimmt die volle Produkthaftung gem. den gesetzlichen Bestimmungen.

4 Vertragsstörung

4.1 Der Auftraggeber ist für den Fall der Überschreitung vereinbarter Zeiträume zur Leistungserbringung und im Rahmen der Gewährleistung und/oder Garantie zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe berechtigt. Diese wird für den Fall der Überschreitung der vom Auftragnehmer in seinem Angebot genannten Ausführungsfrist durch den Auftraggeber bei der Begleichung der Endrechnung verrechnet. Für jede vollendete Woche der Überschreitung der Ausführungsfrist beträgt die Vertragsstrafe ½ von Hundert (0,5 %) des Wertes (brutto) desjenigen Teils der Leistung, die nicht genutzt werden kann, höchstens jedoch 5 % dieses Wertes. Wenn die in Verzug geratene Teilleistung die bestimmungsgemäße Nutzung der Gesamtleistung unmöglich macht, bezieht sich die Vertragsstrafe auf die gesamte Leistung.

4.2 Soweit in diesem Vertrag und/oder seinen Anlagen feste Termine vereinbart sind, kommt der Auftragnehmer bei Verzögerungen, die er zu vertreten hat, ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Auftragnehmer hat eine Verzögerung auch dann zu vertreten, wenn seine Leistung von einer vorherigen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abhängt, solange der Auftragnehmer die Mitwirkung nicht schriftlich eingefordert hat.

4.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zu lösen, wenn der Auftragnehmer den Bereitstellungs- oder Abnahmetermin, der im Ausführungspflichtenheft vereinbart ist, um mehr als 14

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Kalendertage überschreitet, ohne dass die Abnahmefähigkeit des Produkts gegeben ist und er dies zu vertreten hat. Als angemessene Nachfrist gilt im Regelfall eine Frist von 15 Arbeitstagen (Maßstab: Sitz des Auftraggebers, Mo. – Fr.).

4.4 Im Falle, dass nachträgliche Änderungen den Fristenplan verlängern, wird auch der Abnahmetermin entsprechend verlängert.

4.5 Für jeden angefangenen Kalendertag der Überschreitung der geschuldeten Reaktionszeiten beträgt die Vertragsstrafe ½ von Hundert (0,5 %) des Auftragswertes des/der gesamten Fahrzeuge/s (inkl. USt.), höchstens jedoch 5 % dieses Wertes.

4.6 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Vom Auftragnehmer gemäß dieser Regelung zu zahlende oder bereits gezahlte Vertragsstrafen werden auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

4.7 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.

5 Abnahme

5.1 Das Einhalten der in dieser Leistungsbeschreibung enthaltenen Regeln, Vorschriften und Normen wird durch den Auftraggeber, vertreten durch seinen / seine Beauftragten zusammen mit einem oder mehreren verantwortlichen Vertreter/n der an der Herstellung der Fahrzeuge beteiligten Firmen - am Herstellungsort überprüft. Eine im zeitlichen Zusammenhang stehende stichprobenartige Überprüfung der Fahrgestell,- Rohbau,- und Gebrauchsabnahme bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber kann sich jederzeit kurzfristig über den Stand der Arbeiten, die Einhaltung der Qualitätsforderungen und der Arbeitsgeräte am Herstellungsort beim Auftragnehmer informieren.

5.2 Die Beauftragten des Auftraggebers führen unter Anwesenheit des Beauftragten des Auftragnehmers am Herstellungsort eine stichprobenartige Rohbauabnahme durch. Der Termin für die Rohbauabnahme muss so gewählt werden, dass alle tragenden Konstruktionen sowie der Einbau von festinstallierten Aggregaten besichtigt werden können, bevor Verkleidungen montiert werden.

5.3 Nach Fertigstellung aller Arbeiten erfolgt vor der Auslieferung am Ort des Auftragnehmers eine Gebrauchsabnahme durch die Abnahmekommission der Feuerwehr Remscheid. Alle Kosten zur Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel gehen uneingeschränkt zu Lasten des Auftragnehmers. Der Termin zur Gebrauchsabnahme ist rechtzeitig (mind. drei Wochen vorher) zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen. Über die Abnahme wird vom Auftragnehmer ein Protokoll gefertigt und mit dem Auftraggeber abgestimmt.

5.4 Bei der Fahrzeugabholung hat eine intensive Einweisung, der Abnahmekommission der Feuerwehr Remscheid, in die Fahrzeugtechnik durch den/die Auftragnehmer zu erfolgen.

5.5 Die Fahrzeuge müssen bei der Übergabe an die Feuerwehr mängelfrei sein. Mängel, die bei der stichprobenartigen Gebrauchsabnahme vom Auftraggeber nicht festgestellt wurden, müssen vom Auftragnehmer auch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Gewährleistung kostenlos beseitigt werden.

5.6 Spätestens bei der Endabnahme sind folgende Dokumente in schriftlicher Form, als Ausdruck und PDF-Datei vorzulegen:  Beschreibungen und Bedienungsanleitungen für das Fahrzeug (Motor/ Fahrgestell / Aufbauten) sowie mitgelieferte Geräte (Funk, Hydraulik usw.)

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 Abnahmeprotokoll des TÜV/ DEKRA/ GTÜ  Zulassungsbescheinigung  Bestätigung über die Durchführung einer Ablieferungsinspektion durch den Auftragnehmer (nicht älter als 1 Monat beim Ablieferungstermin)  Fahrzeug-Checkheft (Wartungsheft)  Garantiekarten für Fahrzeug und mitgelieferte Aggregate und Geräte  Geräteprüfkarten, -bücher, - soweit erforderlich  Verlaufspläne für Elektroversorgung (inkl. Schalt- und Stromlaufpläne),  Bestätigung über die Einhaltung der VDE – Vorschriften,  Bestätigung über die Einhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit  CE-Konformitätserklärung

5.7 Vom Auftragnehmer dürfen, ohne Absprache, keine Beschriftungen, Symbole oder dergl. für Werbezwecke am Fahrzeug oder fest installierten Geräten angebracht bzw. aufgebracht werden.

6 Mangelbehebung während der Gewährleistungszeit

6.1 Weist die erbrachte Leistung Mängel auf, so kann der Auftraggeber kurzfristig Vertragserfüllung durch Nachbesserung verlangen.

6.2 Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn- Material-, Fracht- und Überführungskosten zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Teile, die er durch andere ersetzt, zu seinen Lasten zurückzunehmen.

6.3 Werden durch die Nachbesserung zusätzlich vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten erforderlich, müssen auch diese Kosten einschließlich der anfallenden Kosten für die benötigten Materialien, Betriebs- und Verbrauchsmittel (z. B. Schmierstoffe) vom Auftragnehmer getragen werden.

7 Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlungs- und Auftragsbedingungen der Stadt Remscheid werden anerkannt. Für ggf. geleistete Anzahlungen sind unbefristete Bankbürgschaften einzureichen. Bei Schlechtlieferung kann der Auftraggeber für den Zeitraum der Nachbesserung einen angemessenen Teil des Kaufpreises einbehalten.

7.2 Die Zahlung erfolgt zu 100% nach mängelfreier Abnahme und Abholung durch den Auftragnehmer sowie Vorlage der Rechnung.

8 Recht

8.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Remscheid.

8.3 Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen davon nicht berührt, vielmehr ist die Regelung durch eine solche zu ersetzen, die der ungültigen am nächsten kommt.

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9 Anerkenntnis

9.1 Die Lieferbedingungen umfassen insgesamt 6 Seiten (1-6), das Leistungsverzeichnis umfasst insgesamt 13 Seiten (1-13)

9.2 Der Anbieter hat die Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen zu überprüfen und ggf. fehlende, zur Angebotsabgabe notwendige Seiten nachzufordern.

9.3 Lieferbedingungen des Anbieters werden ausdrücklich ausgeschlossen.

9.4 Die Vertrags- und Auftragsabwicklungssprache ist ausschließlich deutsch.

9.5 Die Stelle für Nachprüfungsverfahren / Vergabekammer (§ 156 GWB) ist die Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Str. 9, 48147 Münster.

Die Abschnitte Allgemeines, Vorbemerkungen, technischen Leistungsbeschreibungen wurden gelesen und hiermit anerkannt.


Datum, Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift

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