08_Eigenerklärungen und andere Nachweise zur Eignung_20260907.docx

Video- und Audiodolmetschleistungen für das Land Thüringen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 16:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Eigenerklärungen und andere Nachweise zur Eignung

zur Vergabe des Auftrages:

Video- und Audiodolmetschen

Dieses Formblatt ist vom Bieter und im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied vollständig sowie im Falle des anfänglichen Einsatzes von Nachunternehmern von jedem Nachunternehmer hinsichtlich I. (Nichtvorliegen von Ausschlussgründen) sowie im Fall von Drittunternehmen bei Eignungsleihe von jedem Drittunternehmen (im Umfang der Eignungsleihe) vollständig auszufüllen und dem Angebot beizufügen.

Name und Anschrift des Bieters / des Mitglieds der Bietergemeinschaft / des Nachunternehmers
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Möglichkeit des Ersatzes der Eigenerklärung durch Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder Zertifikat einer Präqualifizierungsdatenbank:

Es ist freigestellt, diese Eigenerklärung -vorläufig- durch Einreichung der EEE gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/7 zu erbringen. Auf die Möglichkeit der jederzeitigen Nachforderung der geforderten Unterlagen wird ausdrücklich hingewiesen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Spätestens vor Erteilung des Zuschlags wird zur Vorlage der nachfolgend aufgeführten Unterlagen aufgefordert (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV).

Weiter ist freigestellt, die Eigenerklärungen und Nachweise durch Nachweis der Teilnahme an einem Präqualifizierungssystem zu erbringen, sofern die bei der Präqualifizierungsdatenbank hinterlegten Nachweise und Erklärungen die nachfolgenden Anforderungen erfüllen.

Als Anlage(n) ist/sind beigefügt:

[ ] EEE

[ ] Nachweis einer gültigen Präqualifizierung

I. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

  1. Eigenerklärung nach § 123 GWB (in Verbindung mit § 48 VgV) bezogen auf die letzten 5 Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung (§ 126 Nr. 1 GWB). Angabe, dass kein zwingender Ausschlussgrund zu den unten stehenden Punkten vorliegt:

Ich erkläre, dass weder ich noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen einer der unten genannten Straftaten oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden bin/ist und dass gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten rechtskräftig festgesetzt worden ist:

  • Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB), Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB) oder kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB)
  • Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen
  • Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261 StGB)
  • Betrug (§ 263 StGB), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
  • Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB)
  • Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete)
  • Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr (Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung)
  • Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung und Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a StGB).

Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

Ich erkläre weiterhin, dass ich meinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen bin.

[ ]Ja[ ]Nein
[ ]Falls nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (siehe Punkt 3.)

Auf Anforderung der Vergabestelle sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt im PDF-Format oder in einem allgemein üblichen Format, die nicht vor dem 01.03.2026 ausgestellt wurde sowie Bescheinigung der Krankenkasse im PDF-Format oder in einem allgemein üblichen Format, die nicht vor dem 01.03.2026 ausgestellt wurde, im Falle von mehreren Beschäftigten von der Krankenkasse, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind, oder Präqualifikationsnachweis welcher die vorgenannten Anforderungen/Nachweise beinhaltet).

  1. Eigenerklärung nach § 124 GWB (in Verbindung mit § 48 VgV) bezogen auf die letzten 3 Jahre ab dem betreffenden Ereignis (§ 126 Nr. 2 GWB). Angabe, dass kein fakultativer Ausschlussgrund zu den unten stehenden Punkten vorliegt:

Ich erkläre, dass

  • ich bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen habe.
  • ich nicht zahlungsunfähig bin, über mein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren weder beantragt noch eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, ich mich nicht in Liquidation befinde oder meine Tätigkeit eingestellt habe.
  • weder ich noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, insbesondere
  • Anordnung des Berufsverbots (§ 70 StGB)
  • Vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO)
  • Diebstahl (§ 242 StGB)
  • Unterschlagung (§ 246 StGB)
  • Erpressung (§ 253 StGB)
  • Kreditbetrug (§ 265b StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
  • Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
  • Insolvenzstraftaten (§§ 283 – 283d StGB)
  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB)
  • Brandstiftung (§ 306 StGB)
  • Gewässer- oder Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB)
  • Unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB)
  • Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO).
  • ich keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen habe, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
  • kein erkennbarer Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
  • keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war.
  • ich eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt habe und dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
  • ich in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten habe und ich in der Lage bin, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.
  • ich nicht versucht habe, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen; ich nicht versucht habe, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die ich unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, und ich nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt habe, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten und ich nicht versucht habe, solche Informationen zu übermitteln.
  • ich nicht gemäß
  • § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
  • § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) und
  • § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt worden bin.

  • ich nicht mit einer Geldbuße gemäß § 22 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz belegt worden bin, die einen Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge rechtfertigt.
[ ]Ja[ ]Nein
[ ]Falls nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (siehe Punkt 3.)
  1. Falls zutreffend: Ich führe folgende Nachweise der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB an:
Tatbestand nach GWBNachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB
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II. Eignung

  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung des Bieters kann belegt werden durch:

[ ] Handelsregisterauszug

[ ] Gewerbean-/-ummeldung/Gewerbeerlaubnis

[ ] Nachweis einer gültigen Präqualifizierung (der vorgenannte Belege beinhaltet)

[ ] entfällt bei freiberuflicher Tätigkeit

Auf Anforderung der Vergabestelle sind diese Angaben durch entsprechende(n) Nachweis(e) zu belegen (Kopie Handelsregisterauszug, Gewerbean-/-ummeldung/Gewerbeerlaubnis oder Präqualifikationsnachweis welcher die vorgenannten Anforderungen/Nachweise beinhaltet - im PDF-Format oder in einem allgemein üblichen Format bei; entfällt bei freiberuflicher Tätigkeit).

  1. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
  2. Referenzen

Ich erkläre, dass ich in den letzten drei Jahren Leistungen erbracht habe, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Gefordert wird das Vorliegen von zwei vergleichbaren Referenzprojekten. Maßstab für die Vergleichbarkeit ist die Erbringung der Dienstleistung Video- und Audiodolmetschen für jeweils mehr als 1.000 Einrichtungen. Dabei müssen in mindestens einem Projekt mit Video- und Audiodolmetschen auch Dolmetschleistungen per Telefon, bei mindestens einem Projekt mindestens 1.000 Nutzerzugänge für Video- und Audiodolmetschen angeschlossen und bei mindestens einem Projekt durchschnittlich mindestens 2.500 Dolmetschleistungen pro Monat über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erbracht worden sein. Die Anzahl von Einrichtungen, die den Dienst genutzt haben, die Anzahl der Endgeräte/Endpunkte sowie die Anzahl der Dolmetschungen im Rahmen der Referenzprojekte sind zu benennen. Referenzleistungen dürfen nur angegeben werden, wenn sie in den letzten drei Jahren erbracht und die Leistungen bereits vollständig abgeschlossen wurden oder bei einer Vertragslaufzeit von über einem Jahr mindestens ein Leistungszeitraum von einem Jahr bereits abgeschlossen wurde.

Dazu benenne ich folgende Referenzen

Anzugeben sind jeweils:

  1. Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers
  2. deutschsprachiger Ansprechpartner des Auftraggebers mit Telefonnummer
  3. Datum/Zeitraum der Leistungserbringung
  4. Anzahl der Einrichtungen, die den Dienst genutzt haben
  5. Anzahl der angebundenen Endgeräte/Endpunkte
  6. Anzahl der vorgenommenen Dolmetschungen
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  1. Kapazität

Ich erkläre/wir erklären, eine Kapazität von 2.500 Dolmetschungen im Monat abdecken zu können.

[ ] ja

[ ] nein

  1. Technische Fachkräfte und Stellen

Ich erkläre, dass ich über die zur Leistungserbringung erforderlichen technischen Fachkräfte oder technischen Stellen verfüge.

Als Nachweis ist die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, erforderlich. Insbesondere sollen dabei das vorhandene auftragsrelevante Know-How und Kapazitäten klar herausgearbeitet werden.

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  1. Technische Ausstattung, Qualitätssicherung

Ich erkläre, dass ich über die zur Leistungserbringung erforderliche technische Ausstattung verfüge. Die Begrifflichkeit „technische Ausstattung“ umfasst dabei das Vorhandensein der für die Durchführung des konkreten Auftrages erforderlichen Technik (Software etc.).

Als Nachweis ist eine Beschreibung der technischen Ausstattung (Software, Technologie, Technische Integration, Systemanforderungen) sowie der Maßnahmen zur Qualitätssicherung erforderlich.

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