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- Dieses Schreiben verbleibt beim Bieter -
Vergabe von Video- und Audiodolmetsch-
leistungen in einem offenen Verfahren
Aktenzeichen/Vergabenummer: Vergabe_VAD-08.2026
Erfurt, 07.09.2026
I. Allgemeines
- Vorwort
Das Land Thüringen führt die Vergabe von Video- und Audiodolmetschleistungen auf der Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und dem Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) durch.
Die Video- und Audiodolmetschleistungen sollen eine professionelle Kommunikation mit Menschen, die über keine oder keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügen, ermöglichen bzw. unterstützen. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, in deren Rahmen der Auftragnehmer qualifizierte Dolmetschende bereitstellt, die innerhalb bestimmter Reaktionszeiten über das Internet bzw. per Telefon Gespräche zwischen Nutzenden und Gesprächsteilnehmenden im Wege des Konsekutiv- dolmetschens übersetzen.
- Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesen Vergabeunterlagen verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind mit „Bieter“ sowohl einzelne Unternehmen als auch Bietergemeinschaften gemeint; mit „Auftragnehmer“ ist der Bieter oder die Bietergemeinschaft gemeint, die den Zuschlag erhalten hat.
II.Diesem Schreiben liegen die folgenden Anlagen bei:
- Anlagen, die beim Bieter verbleiben:
o Leistungsbeschreibung o Dienstleistungsvertrag o Muster Berufskodex o Erläuterungen zur Eigenerklärung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) o Informationen zur Datenverarbeitung im Thüringer Landesverwaltungsamt o allgemeine-Informationen-Art.-13-und-14-DS-GVO
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- Anlagen, die ausgefüllt und in Textform mit dem Angebot zwingend einzureichen sind:
o Angebotsschreiben o Ergänzende Angaben gemäß Leistungsbeschreibung o Angaben zu den Zuschlagskriterien, bestehend aus (cid:1) Anlage 4.1 Sprachenangebot und Verfügbarkeiten (cid:1) Anlage 4.2 Sprachenangebot und Verfügbarkeiten für besondere Einrichtungen (cid:1) Anlage 4.3 Erklärung zur Anbindung der Einrichtungen (cid:1) Anlage 4.4 Zusammenfassung der Leistungspunkte und Minutenvolumen o Eigenerklärungen und andere Nachweise zur Eignung o Eigenerklärung Russland-Sanktionen o Eigenerklärung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG)
- Anlagen, die soweit zutreffend, ausgefüllt und in Textform mit dem Angebot einzureichen sind:
o Bietergemeinschaftserklärung o Nachunternehmereinsatz o Eignungsleihe o Verpflichtungserklärung
III.Weiterhin möchten wir Ihnen folgende Hinweise zum Vergabeverfahren mitteilen:
- Zeitlicher Rahmen des Vergabeverfahrens
Die Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU erfolgte am 07.09.2026.
Die Frist zur Abgabe von Angeboten endet am 13.10.2026 um 14:00 Uhr MESZ.
Bieter sind bis einschließlich 07.12.2026 an ihr Angebot gebunden. Es ist angestrebt, den Zuschlag zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen. Ein Anspruch auf eine vorzeitige Zuschlagserteilung besteht nicht.
- Elektronische Vergabe
Die Vergabeunterlagen nebst Ergänzungen oder Änderungen stehen ausschließlich auf der eVergabe-Plattform des Bundes unter www.evergabe-online.de (im Folgenden nur als Plattform bezeichnet) zur Verfügung. Die Vergabeunterlagen sind dort ohne weitere Registrierung zugänglich.
- Unklarheiten, Fragen zu den Vergabeunterlagen und zum Vergabeverfahren
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Ansicht des Bieters Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er die Vergabestelle unverzüglich in Textform über die o. g. Plattform darauf hinzuweisen.
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Zusätzliche Fragen sind ausschließlich in Textform auf zuvor genanntem Weg und möglichst bis spätestens 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist zu stellen. Direkt übermittelte oder später eingereichte Anfragen können unberücksichtigt bleiben. Sollten die Fragen mittels Dateianhängen über die Plattform eingereicht werden, sind allgemein elektronisch lesbare Formate zu verwenden (z. B. *.txt, *.docx, *.pdf etc.).
Die Auskünfte werden zusammen mit den Fragen schnellstmöglich und anonymisiert vor Ablauf der Angebotsfrist ebenfalls auf der Plattform eingestellt. Fragen und Auskünfte sind daher für alle Interessenten wie die Vergabeunterlagen frei zugänglich.
Weitergehende Informationen zu diesem Vergabeverfahren werden ebenfalls auf der Plattform eingestellt. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte werden nicht erteilt. Es steht daher in der Verantwortung des Bieters, diesen Veröffentlichungsort bis zum Ablauf der Angebotsfrist einzusehen und sich dort über den aktuellen Stand der Vergabe zu informieren. Registrierte Bieter erhalten eine gesonderte Information über Änderungen der Vergabeunterlagen.
Für Hinweise und Fragen an die sowie Auskünfte von der Vergabestelle gilt, dass diese in deutscher Sprache zu erfolgen haben.
Die zusätzlichen Auskünfte werden Bestandteil der Vergabe- und Vertragsunterlagen und sind somit verbindlich für die Angebotserstellung sowie die Prüfung und Wertung der Angebote. Zusätzliche Auskünfte, die sich auf die Vertragsbedingungen oder auf die Leistungsbeschreibung beziehen, werden zudem verbindlicher Vertragsbestandteil.
- Öffnung der Angebote
Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen (§ 55 Abs. 2 S. 2 VgV).
- Prüfung und Wertung der Angebote
Im Anschluss an die Öffnung der Angebote erfolgt die Prüfung und Wertung der Angebote nach den festgelegten Kriterien (§§ 56 ff. VgV). Bestehen Zweifel über das Angebot, so kann die Vergabestelle vom Bieter Aufklärung über den Angebotsinhalt verlangen. Verhandlungen jeglicher Art sind unzulässig.
a. Formale Prüfung
aa. Zunächst werden die Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft.
bb. Zwingend ausgeschlossen werden müssen
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
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- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen,
- nicht zugelassene Nebenangebote.
b. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und Eignungsprüfung
Die Bieter, die vollständige Angebote eingereicht haben, werden auf ihre Eignung sowie auf Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB überprüft. Die Eignungsanforderungen und -nachweise sind in der Anlage „08 Eigenerklärungen und andere Nachweise zur Eignung“ zusammengestellt und sind vom Bieter durch entsprechende Erklärungen einzureichen. Die Anforderung von Nachweisen ist ausdrücklich vorbehalten.
Die Erklärungen und Nachweise können alternativ durch den Nachweis einer gültigen Präqualifizierung oder -vorläufig- durch Abgabe der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) erbracht werden, sofern diese die aufgestellten Anforderungen erfüllen.
Weiterhin wird geprüft, ob ein Zuschlagsverbot gemäß Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) 2025/2033 des Rates vom 23. Oktober 2025 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, vorliegt. Dazu ist vom Bieter die „Eigenerklärung Russland-Sanktionen“ zu verwenden.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nur Angebote gewertet werden können, denen die Erklärung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG beigefügt ist.
Im Falle von Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Angaben, Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung kann die Vergabestelle Bieter auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Zu diesem Zweck bitten wir Sie, Ihre Erreichbarkeit vom Ablauf der Angebotsfrist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist zu gewährleisten. Ein Anspruch auf Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, besteht allerdings nicht. Die Vergabestelle fordert für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Eigenerklärungen aus dem Formblatt „Eigenerklärungen und andere Nachweise zur Eignung“ einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt an, da der Auftragswert eine Summe über 50.000 € (netto) hat.
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c. Prüfung der Angemessenheit von Preis und Leistung
Es wird geprüft, ob und ggf. inwieweit das eingereichte Angebot ein Missverhältnis von Preis und Leistung aufweist.
d. Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots anhand der Zuschlagskriterien
Unter den in der Wertung verbleibenden Angeboten wird das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot anhand der Zuschlagskriterien ermittelt. Der niedrigste Minutenpreis allein ist nicht entscheidend. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem höchsten Leistung-Preis-Verhältnis gemäß Anlage „Angaben zu den Zuschlagskriterien“. Wird ein Zuschlagskriterium, das Ausschlusskriterium ist, nicht erfüllt, dann wird das Angebot ausgeschlossen. Um das Angebot werten zu können, sind zwingend die Anlagen „06_Ergänzende Angaben gemäß Leistungsbeschreibung“ und „07_Angaben zu den Zuschlagskriterien“ (Anlage 4) zu verwenden. Diese sind vollständig in Textform einzureichen und mit den ggf. erforderlichen Anlagen dem Angebot beizufügen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.
- Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote
Die Vergabestelle versendet gem. § 134 Absatz 1 und 2 GWB in Textform spätestens 10 Kalendertage vor der Zuschlagserteilung an die Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt werden sollen, eine Information über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots sowie über den frühesten Zeitpunkt der Zuschlagserteilung. Die Bieter haben in dem Angebotsschreiben eine montags bis freitags während der üblichen Geschäftszeiten ständig erreichbare Faxnummer oder E-Mail- Adresse zu benennen, an die die Information versendet werden kann, und den Eingang der Information unverzüglich per Fax oder E-Mail zu bestätigen.
Darüber hinaus wird den nicht berücksichtigten Bieter gemäß § 62 Abs. 1 VgV unverzüglich die Entscheidung über die Zuschlagserteilung mitgeteilt.
- Rechtsschutz/Nachprüfungsstelle
Die Vergabe des Auftrages unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammer.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
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Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
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Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
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mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
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ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- und Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 vorliegt.
§ 160 Abs. 3 S. 1 GWB gibt vor, innerhalb welcher Zeiträume (vermeintliche) Vergabeverstöße geltend gemacht werden können. Sofern Bieter diese Zeiträume nicht beachten, müssen sie damit rechnen, dass die (vermeintlichen) Vergabeverstöße präkludiert sind, d. h. rechtlich nicht mehr geltend gemacht werden können.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Als Vergabekammer ist zur Nachprüfung behaupteter Vergaberechtsverstöße zuständig:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimar Vergabekammer - Nachprüfungsstelle
Jorge-Semprún-Platz 4,
99423 Weimar
Telefon: +49 361 57332 1254
Fax: +49 361 57332 1059
E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de
Internet-Adresse: https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/vergabekammer
- Zuschlagserteilung/Dienstleistungsvertragsabschluss
Die Erteilung des Zuschlags erfolgt in Textform. Damit wird gleichzeitig der Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Zu Dokumentationszwecken kann eine Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien gefordert werden.
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- Datenschutz
Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Für die Durchführung des Vergabeverfahrens ist es erforderlich, dass personenbezogene Daten von Ihnen erhoben und weiterverarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. §§ 97 ff. GWB). Auf die Datenschutzinformation des Freistaats Thüringen wird ausdrücklich hingewiesen.
IV.Die ausgeschriebenen Video- und Audiodolmetschleistungen werden nach Maßgabe folgender Bedingungen vergeben:
- Umfang und Kosten des Angebots bzw. der Leistung
Hierzu wird auf die Leistungsbeschreibung II.6 verwiesen.
Die Gesamtkosten sind auf einen Betrag von 100.000,00 € (inkl. USt.) monatlich sowie 1.200.000,00 € (inkl. USt.) jährlich begrenzt. Angebote, die diese Kosten übersteigen, werden vom Verfahren ausgeschlossen.
- Form, Inhalt und Abgabefrist des Angebotes
Angebote sind ausschließlich und vollständig elektronisch über die o. g. Plattform einzureichen. Für die Angebotsabgabe steht dort der „Angebotsassistent“ bereit. Das Angebot wird durch Hochladen und Versenden aller erforderlichen Erklärungen, Unterlagen und Anlagen abgegeben. Hierzu ist eine Registrierung notwendig. Andere Angebotsabgaben (z. B. per E-Mail, Fax) sind nicht zugelassen. Sollte es bei der Angebotsabgabe zu technischen Störungen kommen oder keine Eingangsbestätigung eingegangen sein, so ist die technische Hotline der Plattform zu kontaktieren.
Die Angebote müssen mindestens der Textform nach § 126b BGB entsprechen, d. h. die Person des Erklärenden muss genannt sein. Unterschriften oder elektronische Signaturen sind nicht erforderlich, aber möglich.
Das Angebot besteht aus dem beigefügten Angebotsschreiben und seinen Anlagen. Die zwingend einzureichenden Anlagen sind im Angebotsschreiben gesondert gekennzeichnet. Die dem Angebotsschreiben beigefügten Anlagen sind im Schreiben aufzuführen bzw. anzukreuzen. Nicht aufgeführte Anlagen sind entsprechend zu ergänzen.
Für die Erstellung des Angebotes sind die in diesen Vergabeunterlagen vorgegebenen Vordrucke zwingend zu verwenden. Werden die zur Verfügung gestellten Vordrucke nicht verwendet, wird das Angebot ausgeschlossen. Die Verwendung selbst gefertigter Formulare oder Erklärungen ist, soweit nicht ausdrücklich zugelassen, unzulässig. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig (keine Streichungen, Randnotizen, nicht vorgesehene Eintragungen etc.). Soweit Ergänzungen zur besseren Beurteilung des Angebotes erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot auf einer gesonderten Anlage beigefügt werden.
Empfohlen wird das Ausfüllen am PC. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Sind sie es nicht, muss das Angebot ausgeschlossen werden.
Erfüllt das Angebotsschreiben und/oder die Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 nicht die Textform, muss das Angebot ausgeschlossen werden.
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Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Einem Schriftstück, das in fremder Sprache eingereicht wird, ist eine beglaubigte oder eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzenden oder Dolmetschenden angefertigte Übersetzung beizufügen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters sind ausgeschlossen.
Nicht formgerecht eingegangene Angebote müssen ausgeschlossen werden, es sei denn, der Bieter kann nachweisen, dass er dies nicht zu vertreten hat.
Angebote müssen bis zum 13.10.2026 um 14:00 Uhr MESZ eingegangen sein.
Später eingegangene Angebote müssen ausgeschlossen werden, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.
Unterlagen, die von der Vergabestelle nach der Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
Je Bieter ist nur ein Angebot zulässig. Die Abgabe von mehreren Angeboten führt zum Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren.
- Kostenerstattung
Für die Erstellung des Angebotes werden keine Aufwendungen erstattet.
- Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen. Wird dennoch ein Nebenangebot abgegeben, so muss dieses ausgeschlossen werden.
- Ergänzungen, Berichtigungen und Rücknahme des Angebotes
Etwaige Ergänzungen oder Berichtigungen des Angebotes sind bis zum Ende der Angebotsfrist in derselben Form wie das Angebot vorzunehmen.
Bis zum Ende der Angebotsfrist kann das Angebot zurückgenommen werden. Danach ist der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden.
- Bietergemeinschaften / Nachunternehmende / Eignungsleihe
a. Bietergemeinschaften
Angebote können von Einzelbietern oder Bietergemeinschaften abgegeben werden.
Ist beabsichtigt, die Leistung als Bietergemeinschaft zu erbringen, ist das Formblatt „Bietergemeinschaftserklärung“ vollständig auszufüllen und in Textform einzureichen.
Das Formblatt „08_Eigenerklärungen und andere Nachweise zur Eignung“ muss von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft ausgefüllt und in Textform vorgelegt werden.
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b. Nachunternehmer
Nachunternehmer werden vom Bieter bei der Auftragsausführung arbeitsteilig zu einer teilweisen oder vollständigen Übernahme des Auftrags herangezogen. Sie werden als rechtlich selbständige Unternehmen tätig, stehen aber in keinem Vertragsverhältnis zum Auftraggeber, sondern arbeiten allein im Auftrag und auf Rechnung des Hauptauftragnehmers, indem sie bestimmte Teile des Auftrags oder dessen Gesamtheit an seiner Stelle nach außen hin ausführen.
Sofern ein Bieter Nachunternehmer für die teilweise oder vollständige Durchführung des Auftrags einsetzen will, muss er die entsprechende/n Leistung/en in dem Formblatt „Nachunternehmereinsatz“ angeben und in Textform einreichen.
c. Eignungsleihe
Der Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, der technischen und beruflichen Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, um seine eigene Leistungsfähigkeit „aufzufüllen“ und die vom Auftraggeber gestellten Eignungsanforderungen zu erfüllen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen (sog. Eignungsleihe). In diesem Fall ist das Formblatt „Eignungsleihe“ auszufüllen und in Textform einzureichen. Vom Drittunternehmen ist das Formblatt „Verpflichtungserklärung“ ausgefüllt und in Textform einzureichen. Geforderte Unterlagen sind beizulegen.
Im Hinblick auf Nachweise der beruflichen Leistungsfähigkeit (wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise) oder einschlägige berufliche Erfahrungen ist die Eignungsleihe nur unter Einschränkungen zulässig. Der Bieter kann für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Liegen bei den Drittunternehmen Ausschlussgründe vor oder erfüllen sie die Eignungskriterien nicht, so hat der Bieter diese innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist zu ersetzen.
- Verbot von Wettbewerbsabsprachen
Die Mehrfachbeteiligung eines Unternehmens am Vergabeverfahren (z. B. als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften, als Einzelbieter und Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Bieter und Unterauftragnehmer eines anderen Bietenden o. ä.) ist nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen (etwa in organisatorischer, technischer und personeller Hinsicht) sichergestellt ist, dass die eingehenden Angebote in Unkenntnis der jeweils anderen Angebote und ihrer wesentlichen Bestandteile erstellt und eingereicht werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass mehrere Unternehmen rechtlich oder faktisch konzernverbunden sind (vgl. §§ 17, 18 AktG).
In diesen Fällen haben alle betroffenen Unternehmen die von ihnen zur Einhaltung des Geheimwettbewerbs ergriffenen Maßnahmen im Angebot darzustellen, es sei denn, dass einem Unternehmen der Umstand der Mehrfachbeteiligung bzw. Beteiligung konzernverbundener Unternehmen bei Angebotsabgabe unbekannt ist. Die Darstellung der ergriffenen Maßnahmen nach ihrer Art und Wirkung hat nachvollziehbar in einer gesonderten Anlage zum Angebot zu erfolgen.
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- Rückgabe von Unterlagen
Eine Rückgabe von Unterlagen an den Bieter erfolgt nicht.
Wir würden uns über die Abgabe Ihres Angebotes sehr freuen.
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