[Seite 1]
Bio-Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH
Ausschreibung
Verwertung von Bioabfällen
Vergabeunterlagen
Angebotsfrist 29.10.2026, 11:00 Uhr
Zuschlags- und Bindefrist
30.11.2026
siehe Hinweis in Kap. 2.12
Leistungsbeginn 01.01.2027
[Seite 2]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
1 Aufforderung zur Angebotsabgabe ........................................................................ 4 1.1 Auftraggeber ................................................................................................................. 4
1.2 Aufbau der Vergabeunterlagen ..................................................................................... 4
1.3 Rückfragen zu den Unterlagen und weitere Auskünfte ................................................ 5
2 Bewerbungsbedingungen ...................................................................................... 6 2.1 Registrierung ................................................................................................................. 6
2.2 Datenschutz ................................................................................................................... 6
2.3 Einreichung der Angebote ............................................................................................. 7
Fristablauf und Form .............................................................................................................. 8
Preisangaben .......................................................................................................................... 8
Kosten ..................................................................................................................................... 9
2.4 Änderungsvorschläge/Nebenangebote ........................................................................ 9
2.5 Bietergemeinschaften ................................................................................................... 9
2.6 Unterauftragnehmer ..................................................................................................... 9
2.7 Geliehene Eignung ...................................................................................................... 10
2.8 Bekämpfung unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen .......................................... 10
2.9 Als Angebot einzureichende Unterlagen .................................................................... 10
2.10 Öffnung der Angebote ................................................................................................ 11
2.11 Angebotsauswertung und Zuschlagskriterien ............................................................. 12
Bietereignung ....................................................................................................................... 12
Preisprüfung ......................................................................................................................... 12
Wirtschaftlichstes Angebot ................................................................................................... 12
2.12 Zuschlags- und Bindefrist ............................................................................................ 12
2.13 Mitteilung über nicht berücksichtigte Angebote ........................................................ 13
2.14 Entsorgungsvertrag ..................................................................................................... 13
2.15 Urkalkulation ............................................................................................................... 13
2.16 Nachprüfungsverfahren .............................................................................................. 13
2.17 Hinweis auf die Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren ........................................ 14
3 Leistungsbeschreibung ........................................................................................ 15
Seite 2 von 49
[Seite 3]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Inhaltsverzeichnis
3.1 Vorbemerkung ............................................................................................................ 15
3.2 Beschaffenheit............................................................................................................. 15
3.3 Mengen und Losaufteilung ......................................................................................... 16
3.4 Leistungspflichten Übernahme und Transport der Bioabfälle .................................... 17
Übernahme und Transport der Abfälle durch den AN .......................................................... 17
3.5 Leistungspflichten für die Verwertung der Bioabfälle ................................................ 18
Allgemeine Pflichten ............................................................................................................. 18
Anforderungen an die Entsorgung/Verwertung ................................................................... 19
Besondere Anforderungen aufgrund § 2a BioAbfV ............................................................... 20
Entgelt .................................................................................................................................. 21
4 Entsorgungsvertrag ............................................................................................. 23 5 Angebotsformular ............................................................................................... 34 5.1 Bieter und Ansprechpartner ....................................................................................... 34
5.2 Angaben zu Bietergemeinschaften ............................................................................. 36
Federführendes Mitglied der Bietergemeinschaft ................................................................ 36
Weitere Mitglieder von Bietergemeinschaften ..................................................................... 36
Erklärung der Bietergemeinschaft ........................................................................................ 37
5.3 Unterauftragnehmer, Eignungsleihe ........................................................................... 38
Verzeichnis Unterauftragnehmer und Eignungsverleiher ..................................................... 38
Verpflichtungserklärung des Eignungsverleihers .................................................................. 38
5.4 Eigenerklärung zu Ausschlusskriterien ........................................................................ 39
5.5 Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Vergabemindestlohns ............................... 42
5.6 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung .......................................................... 44
5.7 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit...................................................... 44
5.8 Berufliche Leistungsfähigkeit ...................................................................................... 45
5.9 Leistungsbezogene Unterlagen und Angaben ............................................................ 46
5.10 Preisblatt ..................................................................................................................... 47
Seite 3 von 49
[Seite 4]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Aufforderung zur Angebotsabgabe
1 Aufforderung zur Angebotsabgabe
Die Bio-Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH (BAV) ist eine gemeinsame Gesellschaft der Stadt- werke Neumünster (SWN), des Wege-Zweckverbands der Gemeinden des Kreises Segeberg (WZV) und des Kreises Plön. Die Gesellschaft wurde gegründet, um die Behandlung der Bioab- fälle aus diesen Gebieten zu organisieren.
Da die bestehende Anlage im SWN Wertstoffzentrum außer Betrieb genommen wurde und die Nachfolgeanlage noch zu errichten ist, müssen die überwiegenden Mengen der BAV für einen Zeitraum von 2027 bis mindestens 2029 anderweitig entsorgt werden. Zu diesem Zweck wird von der BAV als Auftraggeber (AG) die vorliegende Ausschreibung durchgeführt.
Der Leistungsbeginn für den Auftragnehmer (AN) ist der 01.01.2027. Der Vertrag läuft über drei Jahre, zzgl. einer Verlängerungsoption um maximal weitere zwei Jahre (siehe § 11 Entsorgungs- vertrag).
Die Leistung wird nach § 119 Abs. 1 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) europaweit im „Of- fenen Verfahren“ ausgeschrieben.
1.1 Auftraggeber
Bio-Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH Padenstedter Weg 1
24539 Neumünster
Ansprechpartner: Dr. Norbert Bruhn-Lobin Telefon: +49 (0) 4321 202820 E-Mail: N.Bruhn-Lobin@swn.net
1.2 Aufbau der Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen sind wie folgt gegliedert:
Aufforderung zur Angebotsabgabe (Gegenstand der Anfrage, Anforderungen an die An- gebotserstellung und Hinweise zur Angebotsauswertung), Kap. 1 und 2 Leistungsbeschreibung, Kap. 3 Entsorgungsvertrag, Kap. 4 Angebotsformular: Unterlagen, Preis- und Formblätter, Kap. 5 (das gesamte Angebotsfor- mular wurde als ausfüllbares PDF-Dokument verfügbar gemacht!)
Seite 4 von 49
[Seite 5]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Aufforderung zur Angebotsabgabe
Anhang
1.3 Rückfragen zu den Unterlagen und weitere Auskünfte
Die Bieter haben sich unmittelbar nach dem Erhalt dieser Vergabeunterlagen über deren Voll- ständigkeit zu vergewissern und diese auch auf etwaige Unklarheiten hin zu überprüfen. Beste- hen nach Auffassung des Bieters in den Vergabeunterlagen Unklarheiten, Lücken oder Wider- sprüche, sind diese unverzüglich über das Portal DTVP mitzuteilen (über welches auch diese Vergabeunterlagen bezogen wurden). Dies gilt auch für sonstige auftretende Fragen und Prob- leme, insbesondere wenn die Vergabeunterlagen Fragen aufwerfen, die für die Erstellung des Angebots relevant sein können. Auf die Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 GWB sowie auf die dort in Nr. 4 genannte Frist wird hingewiesen.
Weitere Auskünfte werden ebenfalls nur auf Anfrage über das Portal DTVP erteilt.
Für die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestelle wird auf den Bereich „Kommunika- tion“ im Projektraum von DTVP verwiesen; insbesondere werden an dieser Stelle Bieterrund- schreiben der Vergabestelle veröffentlicht.
Seite 5 von 49
[Seite 6]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Bewerbungsbedingungen
2 Bewerbungsbedingungen
Der AG verfährt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), nach der Verga- beverordnung (VgV) sowie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) sowie dem Vergabegesetz Schles- wig-Holstein (VGSH).
Hinweis:
In Anhang 1 sind häufige Fehler, die einem Bieter bei der Teilnahme an einem Vergabeverfahren unterlaufen können, zusammengefasst.
2.1 Registrierung
Gemäß § 9 Abs. 3 VgV ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den Zugang zu den Vergabe- unterlagen ohne Registrierungspflicht zu ermöglichen.
Um an der Kommunikation in diesem Vergabeverfahren teilzunehmen (Fragen stellen sowie au- tomatische Benachrichtigungen bei Bieterrundschreiben erhalten), sollten Interessenten sich in ihrem eigenen Interesse bei DTVP für diese Ausschreibung registrieren. Anderenfalls kann nicht sichergestellt werden, dass Bieterrundschreiben den Interessenten erreichen. Unterbleibt die Registrierung, trägt allein der Bieter das Risiko, ein Angebot auf nicht mehr aktueller Grundlage einzureichen.
2.2 Datenschutz
Der Bieter erklärt sich mit Einreichung seines Angebotes damit einverstanden, dass die von ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten und vom Bieter bereitgestellten Unterlagen für das Vergabeverfahren von der Vergabestelle gespeichert und verarbeitet werden. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass sie sich bei der Durchführung des Vergabeverfahrens gegebenenfalls ex- terner Dienstleister (z. B. Betreiber elektronischer Plattformen, externe Fachberater, ggf. Rechtsberater) bedient und ggf. die an die Vergabestelle übermittelten Unterlagen (einschließ- lich darin enthaltener personenbezogener Daten) an diese Dritten zur Verarbeitung für Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens weitergibt. Der Datenschutzbeauftragte der Vergabe- stelle ist:
Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist
Ingo Knecht, Datenschutzbeauftragter SWN Stadtwerke Neumünster GmbH, Bismarckstraße 51, 24534 Neumünster, E-Mail dsb@swn.net Der Bieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten durch den Bieter an die Vergabestelle rechtmäßig ist. Soweit notwendig, hat der Bieter die be-
Seite 6 von 49
[Seite 7]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Bewerbungsbedingungen
troffenen Personen über die Übermittlung der Daten an die Vergabestelle und deren Verarbei- tung für Zwecke des Vergabeverfahrens zu informieren und die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen. Eine gesonderte Information an die betroffenen Personen durch die Vergabestelle erfolgt nicht.
2.3 Einreichung der Angebote
Die Vergabeunterlagen wurden als PDF-Datei zum Herunterladen bereitgestellt. Das Kap. 5 der Vergabeunterlagen „Angebotsformular“ ist als ausfüllbares PDF-Dokument verfügbar. Es ist elektronisch auszufüllen, abzuspeichern und zusammen mit den dort aufgeführten Unterlagen als Angebot einzureichen.
Die Einreichung der Angebote erfolgt ausschließlich gemäß § 53 Abs. 1 VgV mithilfe elektroni- scher Mittel. Das bedeutet, dass die Angebote als Dateien auf DTVP hochzuladen sind. Dazu ist das PDF-Format (Portable Document Format) für alle einzureichenden Unterlagen zu nutzen (Unterlagen in Papierform sind einzuscannen und als PDF-Datei abzuspeichern). Es steht dem Bieter grundsätzlich frei, mehrere Dateien einzureichen oder alle Dokumente in einer Datei zu- sammenzufassen; wir empfehlen jedoch, mehrere Dateien entsprechend der selbst vergebenen Anlagennummerierung zu generieren.
Für die Abgabe elektronischer Angebote wird innerhalb der Vergabeplattform ein kostenfreies Bietertool bereitgestellt. Das Bietertool ist eine Desktop-Anwendung, welche auf dem Computer des Bieters installiert werden muss. Die Dateien zur Installation des Bietertools werden im ent- sprechenden Projektraum des Vergabeverfahrens für das entsprechende Betriebssystem zum Download angeboten. Installationsroutinen stehen für Linux-, Mac-OS- und Windows-Betriebs- systeme (64 und 32 Bit) zur Verfügung. Die lokale Installation des Bietertools stellt eine Ende- zu-Ende Verschlüsselung der elektronischen Angebote zwischen dem Computer des Bieters und der Öffnung der Angebote aufseiten der Vergabestelle sicher.
Die Informationen über das eigentliche Vergabeverfahren werden über die sogenannte Projekt- datei in das Bietertool transportiert. Die Projektdatei (Dateiendung: cbx) kann aus dem entspre- chenden Projektraum bei DTVP heruntergeladen werden. Nach dem Ausführen der entspre- chenden Datei startet das Bietertool und die Informationen zum Vergabeverfahren werden her- untergeladen.
Für die elektronische Angebotsabgabe sind unterschiedliche Signaturniveaus technisch möglich. Für diese Ausschreibung wird die Textform nach § 126b BGB als Standard festgelegt. Das bedeu- tet, dass die Bieter keine elektronischen Zertifikate benötigen, sondern lediglich Angaben zum Unternehmen und zum Ansprechpartner bei der Angebotsabgabe in DTVP machen müssen.
Direkte Preisangaben im Bietertool sind i. d. R. bei DTVP gesperrt und in keinem Fall erforderlich; maßgeblich sind insoweit alleine die Angaben im Angebotsformular.
Da als Signaturniveau die Textform gewählt wurde, sind keinerlei händische Unterschriften mehr erforderlich. Unterschriften und Stempel werden durch eine Signatur in Textform ersetzt. Das
Seite 7 von 49
[Seite 8]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Bewerbungsbedingungen
bedeutet, dass die erklärende Person (oder mehrere Personen) das Datum, ihren Namen, die Art ihrer Vertretungsbefugnis bzw. Vollmacht (z. B. Geschäftsführer, Prokurist) und den Unter- nehmensnamen in die vorgegebenen Signaturfelder des Angebotsformulars eintragen soll. Das abgespeicherte Formular ist dann ohne weitere Formanforderungen mit den Angebotsunterla- gen auf DTVP hochzuladen. Die Textform gilt auch für alle Erklärungen von Unterauftragneh- mern. Für Unterauftragnehmer kann das komplette PDF-Angebotsformular als Dateikopie ein- gereicht werden, bei der nur die relevanten Seiten ausgefüllt wurden; es ist auch zulässig, die durch den Unterauftragnehmer ausgefüllten Seiten herauszulösen und einzureichen.
Die hochgeladenen Angebote werden mit einem Zeitstempel versehen, auf einem Sicher- heitsserver verschlüsselt abgelegt und können erst nach Ablauf der Angebotsfrist gleichzeitig von zwei Vertretern des AG abgerufen werden.
Hinweise: Ist das Hochladen von Dokumenten über das Bietertool nicht möglich, liegt dies meist an der bietereigenen Firewall. Wir empfehlen, rechtzeitig probeweise Dokumente hochzuladen; diese können problemlos wieder zurückgezogen werden. Bei Problemen stimmen Sie sich bitte über die Rechteadministration mit Ihrer IT-Abteilung ab. Erfahrungsgemäß ist das Hochladen von einem Rechner außerhalb des Firmennetzwerks problemlos möglich.
Fristablauf und Form
Die Angebote müssen vor Ablauf der Angebotsfrist (siehe Deckblatt) auf dem Portal DTVP hoch- geladen worden sein.
Nach Ablauf der Angebotsfrist oder nicht formgerecht eingegangene Angebote werden vom Wettbewerb ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV).
Es sind ausschließlich die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Datenblätter (PDF-Formular) zu verwenden. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Aus- schluss des Angebots.
Preisangaben
Die Angebotspreise sind in das betreffende Preisblatt in Kap. 5.10 der Vergabeunterlagen (PDF- Formular) einzutragen und in Textform zu signieren.
Es sind nur die Einheitspreise einzutragen. Die weiteren Berechnungen führt das PDF-Formular automatisch durch; im Falle von Fehlern bei den hinterlegten Formeln, die im Nachhinein er- kannt werden, korrigiert die Vergabestelle anhand der Einheitspreise die Ergebnisse im Zuge der rechnerischen Prüfung der Angebote. Insoweit sind die angegebenen Einheitspreise maßgeb- lich.
Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) bleiben bei der Wertung unbe- rücksichtigt, werden aber gleichwohl Vertragsbestandteil.
Seite 8 von 49
[Seite 9]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Bewerbungsbedingungen
Kosten
Für das Bearbeiten und Einreichen der Angebote wird dem Bieter keine Entschädigung gewährt.
2.4 Änderungsvorschläge/Nebenangebote
Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind nicht zugelassen.
2.5 Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot bestimmte Erklärungen und Unterlagen abzu- geben, u. a. solche, welche die Zulässigkeit des Zusammenschlusses in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht belegen; siehe hierzu Kap. 5.2. Der AG behält sich vor, ergänzende Unterlagen zur Zu- lässigkeit der Bietergemeinschaft abzufordern.
Im Angebotsformular ist ein bevollmächtigter Vertreter (federführendes Mitglied) zu benennen, der die Mitglieder gegenüber dem AG rechtsverbindlich vertritt.
2.6 Unterauftragnehmer
Beabsichtigt ein Bieter, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu ver- geben, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der betreffenden Auftragsteile angeben und die vorgesehenen Unterauftragnehmer benennen. Der AG behält sich vor, vor Zuschlagsertei- lung Nachweise zu verlangen, dass dem Bieter im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Ver- fügung stehen, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Unter- auftragnehmer(s) gefordert wird (§ 36 Abs. 1 VgV).
Generell sind Unterauftragnehmer Unternehmen, welche im Auftrag des AN die Dienstleistung oder Teile davon ausführen (Definition in § 4 (1) Entsorgungsvertrag). In die Leistungserbringung eingeschaltete Verleiher von Arbeitskräften sind im Sinne dieser Ausschreibung immer Unter- auftragnehmer.
Der AG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass verbundene Unternehmen (Schwester- oder Tochterunternehmen des Bieters) ebenfalls als Unterauftragnehmer gelten, wenn sie in die Leistungserbringung eingeschaltet sind.
Zur späteren Einschaltung von Unterauftragnehmern siehe § 4 (2) Entsorgungsvertrag.
Mit Blick auf die Eignungsprüfung sind für Unterauftragnehmer je nach Kategorie bestimmte Unterlagen vorzulegen. Siehe jeweils die entsprechenden Unterkapitel des Angebotsformulars (Kap. 5).
Im Übrigen gilt § 36 VgV.
Seite 9 von 49
[Seite 10]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Bewerbungsbedingungen
2.7 Geliehene Eignung
Ein Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die tech- nische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklä- rung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen.
Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähig- keit (vgl. Kap. 5.8) oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unterneh- men nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (vgl. § 47 Abs. 1 VgV).
Eine Eignungsleihe ist nicht möglich im Hinblick auf die Eigenerklärung zu den Ausschlusskrite- rien in Kap. 5.4.
Für die Eignungsleihe sind alle Unterlagen vorzulegen, die für den geliehenen Eignungsaspekt auch vom Bieter gefordert werden. „Eignungsverleiher“ gelten in Hinblick auf die vorzulegenden Unterlagen als Unterauftragnehmer; vgl. Kap. 5.3.
Diesbezüglich behält sich der AG Aufklärungen im Rahmen eines Aufklärungsgespräches vor.
Hinweis: Für Bietergemeinschaften geht der AG davon aus, dass diese sich gegenseitig bei der Erfüllung des Auftrags unterstützen, sodass hier die „Eignungsleihe“ nach § 47 VgV stets gege- ben ist. Hier ist somit keine Verpflichtungserklärung erforderlich.
2.8 Bekämpfung unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen
Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaft- lich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaf- ten.
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzu- lässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen (gilt auch für einzelne Mitglieder von Bieterge- meinschaften), werden ausgeschlossen.
2.9 Als Angebot einzureichende Unterlagen
Mit dem Angebot sind verschiedene Unterlagen einzureichen, die im Angebotsformular (Kap. 5) aufgeführt sind. Um Fehler zu vermeiden, halten Sie sich bitte an dieses Angebotsformular, wel- ches als ausfüllbares PDF-Dokument zur Verfügung steht.
Seite 10 von 49
[Seite 11]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Bewerbungsbedingungen
Das Angebot und alle beigefügten Unterlagen müssen grundsätzlich in deutscher Sprache abge- fasst sein. Soweit Unterlagen in einer anderen Sprache vorgelegt werden, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Der AG behält sich diesbezüglich Rückfragen und Nachforde- rungen vor.
Der AG weist darauf hin, dass gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, ausgeschlossen werden.
Der AG kann die Bieter jedoch gemäß § 56 Abs. 2 VgV unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigun- gen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder feh- lende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständi- gen. Der Bieter hat keinen Anspruch darauf, dass der AG von dieser Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch macht.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beein- trächtigen.
Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den AG innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Angebote, die nicht die geforderten oder gegebenenfalls nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthal- ten, werden ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV).
Die Anforderung zusätzlicher Erklärungen und Nachweise, welche der AG für die Feststellung der Eignung und sonstige Angebotsprüfung für erforderlich ansieht, und die weitere Aufklärung von Angebotsinhalten bleiben ebenso vorbehalten.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein; anderenfalls wird das Angebot ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV). Änderungen und Ergänzungen sind unzulässig und führen ebenfalls zum Ausschluss des Angebots (§§ 53 Abs. 7, 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV).
2.10 Öffnung der Angebote
Bei der Angebotsöffnung sind die Bieter nicht zugelassen.
Seite 11 von 49
[Seite 12]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Bewerbungsbedingungen
2.11 Angebotsauswertung und Zuschlagskriterien
Bietereignung
Der AG wird die Bieter zunächst auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123 und 124 GWB) prüfen, dabei werden etwaige Maßnahmen zur Selbstreinigung berücksichtigt (§ 125 GWB). Lie- gen keine Ausschlussgründe vor, wird der AG gemäß § 122 GWB in Verbindung mit den §§ 44 bis 47 VgV die Eignungskriterien der jeweiligen Bieter prüfen. Er bezieht sich dabei auf die vor- gelegten und ggf. weitere von Bietern abgeforderte Unterlagen sowie sonstige Informationen nach pflichtgemäßem Ermessen. Der AG wird keine nachteiligen Eignungsinformationen von Dritten verwenden, ohne den Bieter zur Stellungnahme aufzufordern.
Preisprüfung
Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, wird der AG Aufklärung verlangen, indem er den oder die betreffenden Bieter zur Vorlage ihrer Kal- kulation auffordert (§ 60 VgV). In Zweifelsfällen wird zur Plausibilisierung einzelner oder aller Kostenansätze und zur weiteren Aufklärung aufgefordert.
Wirtschaftlichstes Angebot
Innerhalb des Kreises der wertungsfähigen Angebote geeigneter Bieter wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot ist das mit dem niedrigsten Bewertungsergebnis unter Berücksichtigung von Boni und Mali.
In die preisliche Gesamtbewertung fließen ein, vgl. die Preisblätter in Kap 5.10, jeweils Spalte „€/a“,:
Zeile 1: Verwertung von Bioabfällen (€/t)
Zeile 2: gestrichen
Zeile 3 Kosten für die Entsorgung von zurückgewiesenen Bioabfällen (s. §2a BioAbfV. Vgl. Kap. 3.5.3)
Zeile 4: Bonus für Vermiedenen Umschlag: Für die 1. Mengenstaffel ist nur die Eingabe möglich: „1“ (der AG braucht keinen eigenen Umschlag) oder „0“ der AG muss einen eigenen Umschlag organisieren. Bei einer „1“ entspricht der Bonus:
Beispiel: 20.800 t/a * -10 €/t * 1 =- 208.000 €/a
2.12 Zuschlags- und Bindefrist
Eine Rücknahme bereits hochgeladener Angebote ist über das Portal DTVP nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
Seite 12 von 49
[Seite 13]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Bewerbungsbedingungen
Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Bieter bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist (siehe Deckblatt) an ihr Angebot gebunden. Verzögert sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nach- prüfungsverfahrens, so sind die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden. Beteiligte an ei- nem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der Bindefrist entlassen. Gleiches gilt für alle Bieter unter den Voraussetzungen der §§ 313 und 314 BGB.
Verzögert sich aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens der Leistungsbeginn, bleibt das Vertrags- ende hiervon unberührt.
2.13 Mitteilung über nicht berücksichtigte Angebote
Eine Information der Bieter bei Nichtberücksichtigung ihrer Angebote erfolgt nach Maßgabe von § 134 GWB.
2.14 Entsorgungsvertrag
Mit der Zuschlagserteilung kommt zwischen dem AG und dem bzw. den begünstigten Bieter(n) der entsprechende in Kap. 4 niedergelegte Vertrag automatisch zustande.
Eine Ausfertigung gesonderter von den Vertragspartnern unterzeichneter Vertragsurkunden dient lediglich der Dokumentation und kann vom AG verlangt werden.
2.15 Urkalkulation
Die Urkalkulation für das jeweilige Angebot ist dem AG spätestens 4 Wochen nach Zuschlagser- teilung, verschlossen vorzulegen (siehe § 13 (3) Entsorgungsvertrag).
Die Urkalkulation dient der Ermittlung neuer Preise im Falle von Vertragsanpassungen. Entspre- chend muss sie so detailliert sein, dass die Auswirkungen von z. B. Leistungsanpassungen oder veränderten rechtlichen Bestimmungen preislich ermittelt werden können.
Es wird empfohlen, die Urkalkulation bereits mit der Angebotsabgabe anzufertigen.
Davon unabhängig behält sich die Vergabestelle vor, Kalkulationen im Zuge ihrer Angebotsprü- fung nach § 60 VgV abzufordern.
2.16 Nachprüfungsverfahren
Zuständig für Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Schleswig-Holstein:
Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel Telefon: 0431-988-4640, Telefax: 0431-988-4702
Seite 13 von 49
[Seite 14]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Bewerbungsbedingungen
E-Mail: vergabekammer@wimi.landsh.de
2.17 Hinweis auf die Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren
Im Falle eines Nachprüfungsverfahrens hat die Vergabestelle die Akten der Vergabekammer vor- zulegen; diese gewährt den Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht. Zur Wahrung der Fabrikations- , Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse obliegt es den Bietern, schon mit Angebotslegung die be- treffenden Bestandteile ihres Angebotes als derartige Geheimnisse zu kennzeichnen (§ 165 Abs. 2 und 3 GWB) und dies substantiiert zu begründen. Ohne eine solche Kennzeichnung und Be- gründung ist der Auftraggeber nicht gehalten, weitergehende Maßnahmen zum Schutz etwaiger Geheimnisse bei der Weitergabe an die Vergabekammer zu ergreifen.
Seite 14 von 49
[Seite 15]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
3 Leistungsbeschreibung
3.1 Vorbemerkung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Verwertung von Bioabfällen der Bio-Abfall-Verwer- tungsgesellschaft mbH, welche eine gemeinsame Gesellschaft der Stadtwerke Neumünster Ent- sorgung GmbH und des Wege-Zweckverbands der Gemeinden des Kreises Segeberg und der Ab- fallwirtschaft Kreis Plön (AWKP) GmbH ist.
Die Mengen des WZV sind nicht Gegenstand dieser Ausschreibung.
3.2 Beschaffenheit
Um einen Eindruck von der Beschaffenheit des Materials zu geben, sind untenstehend die Erfas- sungssysteme und Bioabfalldefinitionen1 der zwei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. öffentlichen Einrichtungen, die die vertragsgegenständlichen Mengen beisteuern, dargestellt:
In der Stadt Neumünster werden Bioabfälle in grünen Behältern mit einem Volumen von 60 l und 120 l erfasst. Die Entleerung erfolgt alle zwei Wochen. Bei erhöhtem Abfallaufkommen kön- nen gebührenpflichtige Bioabfallsäcke zu jeweils 70 l beigestellt werden.
Gemäß § 3 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung gilt: „Bioabfälle sind biologisch abbaubare pflanzli- che, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Haushaltsabfälle aus der Küche, wie z. B. Spei- sereste, Kaffee- und Teesatz mit Filtertüten, Obst- und Gemüsereste sowie Gartenabfälle wie z. B. Rasen und Strauchschnitt, Moos, Laub und Wildkräuter.“ Gemäß § 12 Abs. 1 b): „In die Grüne Tonne dürfen ausschließlich Bioabfälle (§ 3 Abs. 5) lose oder in Papiertüten eingefüllt werden. Das Einfüllen von mineralischen Katzenstreu, Restabfällen, Glas, Keramik, Blumentöpfe, Metall, Windeln, Suppen und Soßen, Speisereste aus Restaurants, Cafés, Kantinen u.s.w. ist unzulässig.“ Weitergehende Informationen sind auf der Internetseite2 des Technischen Betriebszentrums der Stadt Neumünster zu finden.
1 Änderungen der Entsorgungssysteme oder Definitionen in den Satzungen bzw. Entsorgungsbedingungen der öffent- lich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. öffentlichen Einrichtungen hat der AN hinzunehmen.
2 http://www.neumuenster.de/tbz/
Seite 15 von 49
[Seite 16]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
Der Kreis Plön erfasst die Bioabfälle alle zwei Wochen mit 80 l, 120 l und 240 l Behältern. Hier sind ebenfalls Beistellsäcke für Grünabfälle verfügbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung: „Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle tie- rischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung sowie sonstige biologisch abbaubare Abfälle zur Verwertung, die aus privaten Haushaltungen und Gärten stammen sowie Bioabfälle aus sons- tigen Herkunftsbereichen, die nach Art, Menge, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind. Speisereste aus Gaststätten und Großküchen sind von der Entsorgung ausge- schlossen (Entsorgung über Dranktonne).“
Weitergehende Informationen sind auf der Internetseite3 des Amtes für Abfallwirtschaft des Kreises Plön zu finden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die o. g. Angaben lediglich der Information dienen und keinen Anspruch des AN auf eine bestimmte Qualität der zu verwertenden Bioabfälle begründen. Es ist mit den branchenüblichen Schwankungen hinsichtlich der Beschaffenheit zu rechnen. Weiter- gehende Informationen zur Beschaffenheit – z. B. der Anteil an Störstoffen – liegen dem AG nicht vor.
Bei Bedarf kann sich der Bieter das Material an den Übergabestellen anschauen; dazu ist direkt ein Termin mit dem Ansprechpartner (siehe in Kap. 1.1) zu vereinbaren.
3.3 Mengen und Losaufteilung
Die nachfolgende Tabelle zeigt Jahresmengen für die Jahr 2021 bis 2025 und die Monatsmengen für 2025, die sich anschließende Abbildung gibt die gleichen Daten graphisch wieder. Diese An- gaben enthalten die insgesamt anfallenden Bioabfallmengen. Die Jahresmenge 2025 lag bei ca. 20.800t, ca. 1/3 der Menge kam aus der Stadt Neumünster.
Tabelle 1: Jahresgang Bioabfall 2025
| Monat | t/ Monat |
|---|---|
| Jan | 1.338 |
| Feb | 1.075 |
| Mrz | 1.442 |
| Apr | 1.752 |
| Mai | 2.034 |
| Jun | 1.976 |
| Jul | 2.124 |
3 https://www.kreis-ploen.de/Bürgerservice/Schnell-gefunden/Abfallwirtschaft
Seite 16 von 49
[Seite 17]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
Aug 1.903
| Sep | 1.820 |
|---|---|
| Okt | 1.878 |
| Nov | 1.708 |
| Dez gesamt | 1.748 20.798 |
Tabelle 2: Jahresgang der Mengen 2021-2025
| Jahr | t/ Jahr |
|---|---|
| 2021 | 22.572 |
| 2022 | 21.195 |
| 2023 | 21.130 |
| 2024 | 21.414 |
| 2025 | 20.798 |
Der Auftragnehmer hat die Bioabfälle an dem benannten Standort zu übernehmen und selbst zu transportieren.
3.4 Leistungspflichten Übernahme und Transport der Bioabfälle
Verfügt der AN über eine Behandlungsanlage im Kreis Plön oder im Stadtgebiet von Neumünster übergibt der AG dem AN die Bioabfälle dort. Verfügt der AN über keinen Übergabepunkt in die- sem Gebiet, kann er die Mengen am Übergabepunkt Neumünster abholen. Für die Nicht- Nut- zung des Übergabepunktes berechnet der AG dem AN einen Bonus von -10 €/t Umschlaggebühr.
Übernahme und Transport der Abfälle durch den AN
(1) Die vertragsgegenständlichen Bioabfälle werden durch den AN an der Übergabestelle des AG übernommen. Die Beladung erfolgt durch den AG.
(2) Der AN hat bis zum Donnerstag der Vorwoche dem AG einen Transportplan vorzulegen und mit ihm abzustimmen. Aus dem Transportplan gehen die je Werktag abzuholenden Mengen und die Anzahl der Abholungen vor. Der AG behält sich vor, diesen Transportplan bei Bedarf zu modifizieren, diesbezügliche Änderungen sind bis 12:00 Uhr des vorherge- henden Werktages dem AN mitzuteilen.
(3) Bei Transport durch Container sind Abrollcontainer der Größe 30-41 m³ zu verwenden. Die Abrollbehälter sind mit Deckel oder Planen auszustatten. Diese müssen die Fracht vor
Seite 17 von 49
[Seite 18]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
Regen schützen und den Austrag von Fracht, Staub oder Gerüchen während des Trans- portes verhindern. Im Falle des Einsatzes von Planen obliegt deren Anbringung und Ent- fernung dem AN. Leere Container sind an der Übergabestellen mit geöffnetem Deckel bzw. entfernter Plane bereitzustellen. Rangierfläche für das Handling der Container ist vorhanden. Die Übergabestelle des AG ist:
(4) Übergabepunkt: Abholung im SWN Wertstoffzentrum Padenstedter Weg 1, 24539 Neu- münster, Abholung werktäglich Mo. bis Fr. von 07:00 bis 17:00 Uhr, die Verladung von Containerzügen oder Schubbodenfahrzeugen ist möglich.
(5) Sämtliche An- und Abfahrten sind auf der Waage der Übergabestelle zu verwiegen. Die Verwiegung ist für den AN kostenfrei.
(6) Sofern bei der Verwiegung des beladenen Fahrzeugs eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts festgestellt wird, hat der AN zurückzufahren und das Ladungsgewicht zu reduzieren. Durch Verwiegung und ggf. Ladungskorrektur bedingte Wartezeiten hat der AN in Kauf zu nehmen und sind im Entgelt enthalten.
(7) Der AG sichert eine zügige Abfertigung der Transportfahrzeuge des AN zu. Sofern die Ge- samtzeit je Abholung (gemessen vom Eintreffen an einer etwaigen Warteschlange vor der Waage bis zum Abschluss der Ausgangsverwiegung) im Wochenmittel bei Containerzügen 45 min oder Schubboden-Fahrzeugen 30 min übersteigt, ist der AN berechtigt, die ihm entstehenden Mehrkosten vom Entgelt abzuziehen. Hierfür hat er entsprechende Nach- weise (z. T. Telematikdaten mit GPS-Kennung) beizufügen. Der Kostensatz für die Warte- zeit muss sich zweifelsfrei aus der Urkalkulation gemäß § 13 (3) ergeben.
(8) Der AN hat die Pflicht zur Dokumentation jedes einzelnen Transportes: Lieferschein mit Angabe des Transporteurs, Fahrzeugkennzeichen, Datum, Container- und Abfallart sowie Menge. Die Daten sind dem AG monatlich in Form einer Excel-Datei zu übermitteln. Der Aufbau der Datei wird zwischen AN und AG abgestimmt.
(9) Der rechtlich und technisch beanstandungsfreie Transport liegt in der Verantwortung des AN. Alle damit verbundenen Kosten und Risiken – insbesondere auch verkehrsbedingter Art – sind im Entgelt einkalkuliert.
(10) Mit der erfolgten Verwiegung des beladenen Fahrzeugs geht das Eigentum der Abfälle auf den AG über.
3.5 Leistungspflichten für die Verwertung der Bioabfälle
Allgemeine Pflichten
(1) Der AN führt die Behandlung und Verwertung der vom AG übernommenen Abfälle in der/den im Angebot benannten Behandlungsanlage(n) durch.
Seite 18 von 49
[Seite 19]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
(2) Der Vertrag bezieht sich auf für das jeweilige Los genannte Prognosemenge mit einer Spannweite von jeweils +/- 20 %.
(3) Droht eine Unterschreitung der Mindestmenge, ist der AG berechtigt, vergleichbare Ab- fälle aus anderen Bereichen/Einzugsgebieten zu akquirieren und solche Abfälle wie seine eigenen durch den AN entsorgen zu lassen.
(4) Sofern die Ist-Menge über die Maximalmenge steigt, können sich die Parteien darauf ver- ständigen, diese Mengen aufgrund einer Anpassung des Einheitspreises gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B zu entsorgen, sofern der Mehrbetrag den Schwellenwert nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht überschreitet. Der AG ist aber auch berechtigt, die Mehrmenge anderweitig zu entsorgen (abzusteuern).
(5) Der AN kann Abfälle in einer anderen zugelassenen Anlage behandeln und verwerten, so- fern er den AG im Vorwege informiert (sofern es sich nicht um eigene Anlagen des AN handelt, siehe auch § 4 Entsorgungsvertrag), er nachgewiesen hat, dass der Betreiber der anderen Anlage zuverlässig, fachkun- dig und leistungsfähig ist (Nachweise sind wie beim Angebot einzureichen, d. h. auch Nachweis des anlagenbezogenen Mindeststandards), alle Anforderungen dieser Ausschreibung erfüllt werden (6) Der AN übernimmt unabhängig von der Betriebsbereitschaft oder Nutzbarkeit der vorge- sehenen Anlage(n) die Entsorgungsgarantie für die von diesem Vertrag erfassten Abfälle. Sind Anlagen nicht betriebsbereit oder ist der Betrieb bzw. die Annahme des vertragsge- genständlichen Abfalls aufgrund einer vorübergehenden oder endgültigen behördlichen Betriebsuntersagung einzustellen, beschafft der AN auf seine Kosten Kapazität in Ersatz- anlagen. Das vertragliche Entgelt wird hiervon nicht berührt.
(7) Der AN hat – auch für Leistungen etwaiger Nachunternehmer – gegenüber dem AG zu gewährleisten, dass sämtliche Anlagen und Maßnahmen zu jedem Zeitpunkt den rechtli- chen Bestimmungen und den Auflagen der Zulassungsbehörden entsprechen. Der AN so- wie die von ihm beauftragten Nachunternehmer müssen während der gesamten Ver- tragslaufzeit Inhaber der für die Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Geneh- migungen, Erlaubnisse usw. sein. Der AN und die von ihm beauftragten Nachunternehmer haben diese auf eigene Kosten zu beantragen und aufrechtzuerhalten. Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass gegenüber den zuständigen Behörden insbesondere rechtzei- tig die erforderlichen Anträge gestellt und die erforderlichen Maßnahmen getroffen wer- den.
Anforderungen an die Entsorgung/Verwertung
(1) Der AN hat die übernommenen Bioabfälle einer ordnungsgemäßen, umweltgerechten und schadlosen Verwertung zuzuführen. Es sind sowohl reine Kompostierungs- als auch Vergärungsverfahren zulässig.
Seite 19 von 49
[Seite 20]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
(2) Alle Maßnahmen müssen den Anforderungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) oder et- waiger Nachfolgevorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Ausländische Anlagen haben die im Inland geltenden Standards zu erfüllen.
(3) Eine direkte landwirtschaftliche oder landschaftsbauliche Verwertung ohne vorherige Kompostierung ist unzulässig. Ebenfalls ist es unzulässig, unbehandelte Abfälle außerhalb hierfür zugelassener Anlagen zu lagern.
(4) Eine Mitgliedschaft in einer Gütegemeinschaft nach § 11 Abs. 3 BioAbfV ist für die Betrei- ber der Kompostierungs- bzw. Vergärungsanlagen nicht zwingend vorgeschrieben.
(5) Die Leistung umfasst auch die ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher bei der Behand- lung entstandenen Fraktionen einschließlich etwaiger Weitertransporte dieser Behand- lungsfraktionen.
(6) Zur Leistung gehört auch die Entsorgung von im Bioabfall enthaltenen Störstoffen. Es ist Aufgabe des AN, solche Störstoffe technisch zu kontrollieren und zu entsorgen; die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
(7) Sämtliche Stoffströme sind dem AG in den Einzelfraktionen nachzuweisen. Eine entspre- chende Bilanz ist für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Januar des Folgejahres vorzule- gen. Mit der Bilanz hat der AN auch eine schriftliche Erklärung vorzulegen, welche bestä- tigt, dass die bilanzierten Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wurden, um den AG aus seiner Verantwortung gemäß KrWG zu entlassen.
Besondere Anforderungen aufgrund § 2a BioAbfV
Mit der Novellierung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) wurden mit § 2a Schwellenwerte für Fremdstoffe in Bioabfall noch vor Einbringung in die Verwertungsanlage festgelegt, welche zum 01. Mai 2025 in Kraft getreten sind. Für Bioabfälle aus der getrennten Behältersammlung (Pri- vathaushalte und angeschlossenes Kleingewerbe) gilt als Kontrollwert nicht mehr als 1 Masse-% Kunststoff, zudem dürfen nicht mehr als 3 Masse-% Gesamtfremdstoffe (sogenannter Rückwei- sungswert) im Bioabfall enthalten sein. Die Werte beziehen sich auf die einzelne angelieferte Charge. Hierzu vereinbaren AG und AN folgende Leistungspflichten zur Umsetzung der gesetzli- chen Anforderungen:
(1) Der Verwerter hat laut BioAbfV verpflichtend Sichtkontrollen jeder angelieferten Charge zur Sicherstellung der Qualität durchzuführen. Der AN soll sich bei der Sichtung an die Anleitung4 der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) halten, um stets eine mög- lichst vergleichbare Vorgehensweise an den Tag zu legen. Der AN ist verpflichtet, sein Per- sonal dahingehend zu schulen. Ggf. hat er dafür auch Chargenanalysen auf seine Kosten
4 Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.: Sichtkontrolle fester Bioabfälle – Anleitung zur Feststellung von Kunststof- fen und anderen Fremdstoffen in festen Bioabfällen gemäß den Vorgaben der BioAbfV; https://www.kompost.de
Seite 20 von 49
[Seite 21]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
durchzuführen, um das mit der Sichtkontrolle befasste Personal auszubilden. Überwa- chung und Dokumentation der Anlieferungen können auch mittels Kameratechnik durch- geführt werden. Die Bewertung der Kamerabilder hat mit geschultem Personal oder ent- sprechend intelligenter Software zu erfolgen.
(2) Im Falle einer vermuteten Überschreitung des Kontrollwerts hat der AN Fotos und eine Dokumentation gemäß den Vorgaben der BGK von der betreffenden Charge anzufertigen.
(3) Gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 BioAbfV vereinbaren AG und AN, dass auch Bioabfallanlieferun- gen, welche den Kontrollwert von 1 Masse-% Kunststoff nicht einhalten, vom AN ange- nommen werden. Er hat dazu eine Fremdstoffentfrachtung einzurichten, die es ihm er- möglicht, die gesetzlichen Vorgaben an die Fremdstoffgehalte einzuhalten.
(4) Bei einer Überschreitung des Werts von 3 Masse-% Gesamtfremdstoffe kann der AN un- beschadet der vorstehenden Vereinbarung eine Verwertung des Materials ablehnen. Der AN hat im Falle einer solchen Vermutung Fotos und eine Dokumentation gemäß den Vor- gaben der BGK von der betreffenden Charge anzufertigen und den AG unverzüglich in Textform zu informieren. Der AG kann vom AN verlangen, eine Analyse bei einem aner- kannten Prüflabor zu beauftragen; die Kosten trägt der unterliegende Teil.
(5) Sollte sich die Überschreitung des Rückweisungswerts bei einer Analyse bestätigen oder wird die Überschreitung direkt vom AG anerkannt, muss der AN das Material nicht als Bioabfall verwerten; er kann es auch einer anderweitigen ordnungsgemäßen Entsorgung (z. B. thermische Verwertung) zuführen. Er erhält für die Behandlung oder Entsorgung dieses Materials eine Zulage (Pos. 5 im Preisblatt), welche alle ihm entstehenden Kosten (erhöhte Sortieraufwendungen oder Handlings-, Transport- und Entsorgungskosten sowie Nebenkosten) abdeckt.
(6) Der AN legt dem AG einmal im Quartal einen Qualitätsbericht in Textform vor, in dem alle Überschreitungen der Werte (Kontroll- und Rückweisungswert) zusammenfassend darge- stellt sind.
(7) Im Falle höherer Gewalt ruhen die gegenseitigen Liefer- und Leistungspflichten. Zur hö- heren Gewalt gehören auch Streik und Aussperrung. Die Vertragspartner werden sich bei der Lösung daraus entstehender Probleme unterstützen.
Entgelt
(1) Für Übernahme und Transport sowie für die Verwertung wird jeweils ein Entgelt in € je t festgesetzt. Die Entgelte sind als Angebotspreise in die Preisblätter einzutragen. Sie sind so zu kalkulieren, dass damit alle erforderlichen Leistungen inkl. aller Nebenleistungen abgegolten sind.
(2) Mit dem Entgelt sind auch alle Aufwendungen abgedeckt, die sich aus der Einhaltung der zum Zeitpunkt der Angebotslegung geltenden Rechtsvorschriften ergeben, auch wenn de- ren Umsetzung durch behördliche Anordnung noch nicht erfolgt ist.
Seite 21 von 49
[Seite 22]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
(3) Die maßgeblichen Mengen für das Entgelt der Bioabfallverwertung ergeben sich aus der Eingangs- und Ausgangsverwiegung an der Übergabestelle des AG. Diese wird vom AG festgestellt und jeweils bis zum 3. Werktag des Folgemonats dem AN mitgeteilt.
Seite 22 von 49
[Seite 23]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
4 Entsorgungsvertrag
ENTSORGUNGSVERTRAG
Zwischen der
Bio-Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH
(Auftraggeber, nachstehend: AG)
und
...
(Auftragnehmer, nachstehend: AN)
wird folgender Vertrag geschlossen:
Seite 23 von 49
[Seite 24]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
§ 1 Grundlagen
(1) Vertragsbestandteile sind in der maßgeblichen Reihenfolge:
- die Bestimmungen dieses Vertrages, ggf. in der durch Bieterrundschreiben modifi- zierten Fassung
- die Leistungsbeschreibung, ggf. in der durch Bieterrundschreiben modifizierten Fassung
- das Protokoll zum Aufklärungsgespräch vom ................. [ggf. zu ergänzen]
- das Angebot vom ................ sowie vom AN vorgelegte Unterlagen zur Eignung und zur Durchführung der Leistung inkl. einer etwaig vorgelegten Kalkulation
- die Bestimmungen der VOL/B in der Ausgabe vom 05.08.2003 (Bundesanzeiger vom
- September 2003, Nr. 178 a)
- die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung
Bei Widersprüchen zwischen den vorstehend genannten Vertragsbestandteilen gilt der Vorrang in der hier gewählten Reihenfolge.
(2) Folgende Vorschriften sind vom AN strikt einzuhalten bzw. zu beachten:
a) das öffentliche Recht, insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (KrWG) sowie das Abfallwirtschaftsgesetz Schleswig-Holstein in der jeweils gülti- gen Fassung und darauf beruhende Verordnungen sowie dazu ergangene Verwaltungs- und technische Vorschriften. Weiter gehören dazu die einschlägigen Vorschriften des Wasserrechts, des Gewerberechts – insbesondere des Arbeitsschutz- und -zeitrechts – und sonstige Vorschriften, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung maßgeblich sind,
b) anwendbare Rechtsvorschriften über zwingende (Mindest-)Arbeitsbedingungen, insbe- sondere für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und Verordnungen des Bundes- ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendege- setzes über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft, entsprechende Re- gelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG), anwendbare Vorschriften des Vergabege- setzes Schleswig Holstein (VGSH) und andere einschlägige Vorschriften über die Mindes- tentlohnung von Mitarbeitern,
c) die Vorschriften und Weisungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Die Einhaltung dieser Vorschriften schuldet der AN auch vertraglich dem AG.
§ 2 Gegenstand des Vertrages
Der AN führt die in beigefügter Leistungsbeschreibung sowie in etwaigen Ergänzungsvereinba- rungen beschriebenen Aufgaben zu den im jeweiligen Preisblatt festgelegten Preisen durch.
Seite 24 von 49
[Seite 25]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
§ 3 Weitere Pflichten des Auftragnehmers
Über die in der Leistungsbeschreibung genannten Pflichten hinaus hat der AN folgende Pflichten zu erfüllen:
(1) Der AN verpflichtet sich, alle für die vertragsgemäßen Leistungen ggf. erforderlichen öf- fentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig bei den zuständigen Behörden einzuho- len und auf Verlangen dem AG vorzulegen.
(2) Der AN hat die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb während des gesamten Vertrags- zeitraums aufrechtzuerhalten und dem AG bei Aktualisierung eine Kopie des gültigen Zer- tifikats zu übersenden.
(3) Der AN hat spätestens sechs Wochen vor Leistungsbeginn einen fachkundigen Ansprech- partner (und mindestens einen Stellvertreter) schriftlich zu benennen, der mit den Vor- gängen vor Ort vertraut und weisungsbefugt gegenüber den im Rahmen der Leistungser- bringung eingesetzten Mitarbeitern ist. Er ist für den AG verantwortlicher Ansprechpart- ner für die Abhilfe etwaiger Nicht- oder Schlechtleistungen innerhalb vorgegebener Fris- ten. Für Weisungen des AG oder seines Beauftragten ist dessen Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail montags bis freitags 08:00 bis 17:00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Schleswig-Holstein) sicherzustellen.
(4) Das Personal des AN – soweit es in Kontakt mit dem AG tritt – muss der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein.
(5) Dem AN obliegen die Arbeitgeberpflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes. Dazu ist der AN verpflichtet, dem AG auf Verlangen Nachweise über die Einhaltung der arbeitsrechtli- chen Vorschriften, der Arbeitsschutzvorschriften (z. B. Vorsorgeuntersuchungen) und der sonstigen Verpflichtungen vorzulegen.
(6) Der AN darf Forderungen gegenüber dem AG nur mit dessen Zustimmung abtreten. So- weit eine Forderungsabtretung im Rahmen bankmäßiger Sicherheiten der Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs aus diesem Vertrag dient, wird der AG die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern.
(7) Der AN wird eine etwaige Öffentlichkeitsarbeit des AG unterstützen und dazu insbeson- dere Informationen über die Verwertung der Bioabfälle und deren Verbleib geben. Der AN gestattet dem AG im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ggf. mit Besuchergruppen nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung die Anlage(n) zu besichtigen. Der AN stellt dafür eine sachkundige Führung.
§ 4 Nachunternehmer
(1) Nachunternehmer sind Unternehmen, welche anstelle des AN die Dienstleistung oder Teile davon ausführen, z. B. Transporteure oder Betreiber von Umschlag- oder Behand-
Seite 25 von 49
[Seite 26]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
lungsanlagen. Auch in die Leistungserbringung eingeschaltete Verleiher von Arbeitskräf- ten sind im Sinne dieser Ausschreibung Nachunternehmer. Lieferanten und Abnehmer von Energie sind keine Nachunternehmer. Im Sinne dieses Vertrags sind ferner keine Nachunternehmer: Abnehmer von Komposten bzw. von Gärresten, welche im Sinne der Bioabfall- verordnung ausgebracht werden dürfen, Abnehmer von Störstoffen und Siebresten, Transporteure von Störstoffen/Siebresten und Komposten.
(2) Der AN bedarf für die Erteilung von Unteraufträgen an Auftragnehmer, die er nicht bereits in seinem Angebot als Nachunternehmer benannt hat (nachträgliche Einschaltung oder Wechsel eines Nachunternehmers), der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Der AN hat dem AG rechtzeitig die Eignung des Nachunternehmers (Fachkunde, Zuverlässig- keit, Leistungsfähigkeit), insbesondere dessen Zuverlässigkeit im Sinne des § 22 Satz 3 KrWG und der dem Vertrag zugrunde liegenden Ausschreibung nachzuweisen.
(3) Der AG ist jederzeit berechtigt, eine erteilte Zustimmung aus wichtigem Grunde zu wider- rufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn begründete Zweifel an der Eig- nung des Nachunternehmers bestehen.
(4) Dem AG stehen unmittelbar gegenüber den Nachunternehmern dieselben Kontroll-, Ein- wirkungs- und Auskunftsrechte zu, die ihm gegenüber dem AN nach diesem Vertrag zu- stehen. Der AN hat vertraglich sicherzustellen, dass die Nachunternehmer diese Pflichten gegenüber dem AG erfüllen.
(5) Bei der Weitergabe von Dienstleistungen ist die VOL/B in der jeweils geltenden Fassung zum Vertragsbestandteil zu machen.
(6) Der AN hat den Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der AN hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung an Nachunternehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und bei der Ein- holung von Angeboten für Unteraufträge kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Dem Nachunternehmer sind keine ungünstigeren Bedingungen – insbeson- dere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – zu stellen, als sie zwi- schen dem AN und dem AG nach diesem Vertrag vereinbart sind.
(7) Der Nachunternehmer ist darauf zu verpflichten, anwendbare Rechtsvorschriften über zwingende (Mindest-)Arbeitsbedingungen, insbesondere für allgemeinverbindlich er- klärte Tarifverträge und Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über zwingende Arbeitsbedingun- gen für die Abfallwirtschaft, entsprechende Regelungen des Mindestlohngesetzes (Mi- LoG), die Regelungen des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) und andere ein- schlägige Vorschriften über die Mindestentlohnung von Mitarbeitern zu erfüllen. Hierfür hat der AN den eingesetzten Nachunternehmern die Erklärungen aus dem Formblatt in Kap. 5.5 abzuverlangen, sodass der Nachunternehmer die Verpflichtungen aus diesen Er- klärungen übernimmt und einhält. Für den Fall eines Verstoßes gegen die übernommenen
Seite 26 von 49
[Seite 27]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
Verpflichtungen hat der AN eine Vertragsstrafe entsprechend der Regelung in diesem Ver- trag zu vereinbaren, welche direkt an die AG zahlbar ist. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn der AN für die Leistungen nach diesem Vertrag Mitarbeiter aus Arbeitnehmerüber- lassung einsetzt.
(8) Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der AN Mitarbeiter aus Arbeitnehmer- überlassung einsetzt. Die vorstehende Regelung bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter oder Unterauftragnehmer im EU-Ausland tätig sind und die Leistung aus- schließlich im EU-Ausland erbringen.
(9) Der AG ist berechtigt, vom AN eine fristlose Kündigung des Nachunternehmervertrags zu verlangen, wenn der Nachunternehmer gegen Abs. (7) verstößt oder wenn er im Rahmen des Vergabeverfahrens vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fach- kunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat.
(10) Damit der AG seinen Kontrollpflichten in ausreichender Weise nachkommen kann, hat der AN sicherzustellen, dass etwaige vom AN beauftragte Nachunternehmer nicht ihrerseits wiederum Nachunternehmer zur Durchführung von Leistungen aus diesem Vertrag be- auftragen.
§ 5 Überwachungs- und Kontrollrechte des AG
(1) Der AG ist berechtigt, die dem AN übertragenen Leistungen durch Mitarbeiter oder Be- auftragte zu überwachen. Hierfür sind dem AG auf Verlangen Unterlagen zur Einsicht vor- zulegen und ihm Zugang zu Bereichen, Einrichtungen und Fahrzeugen zu gewähren, wel- che mit der Leistungserfüllung in Zusammenhang stehen.
(2) Die AG ist ferner berechtigt zu überprüfen, ob der AN und die am Auftrag beteiligten Un- terauftragnehmer die von ihnen im Hinblick auf das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) übernommenen Verpflichtungen nach Maßgabe der Erklärung, welche der AN zum VGSH abgegeben hat, einhalten (siehe Kap. 5.5).
§ 6 Entgelte und Rechnungslegung
(1) Die Entgeltbemessungsgrundlagen und Nachweiserfordernisse für die Leistungen erge- ben sich aus der Leistungsbeschreibung. Es erfolgt eine monatliche Abrechnung nach Maßgabe der im abgerechneten Monat tatsächlich übernommenen Mengen. Die Ein- heitspreise ergeben sich aus dem jeweiligen Preisblatt. Das Entgelt bemisst sich durch Multiplikation von Leistungsmenge und Einheitspreis zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich durch den AN bis zum fünften Werk- tag des nachfolgenden Monats. Die Rechnung ist jeweils in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.
(2) Der AG leistet etwaige Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Geldinstitut.
Seite 27 von 49
[Seite 28]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
(3) Alle Zahlungen werden von den Vertragspartnern durch Überweisungen geleistet. Bei Ar- beitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft (fe- derführendes Mitglied) oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Das gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 7 Vertragsstörungen
(1) Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Leistungserbringung sind un- verzüglich dem AG bekannt zu geben.
(2) Sollte die Leistungserbringung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspä- tet sein, so ist sie unverzüglich in vollem Umfang nachzuholen.
(3) Führt der AN Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht durch, so ist der AG nach erfolg- losem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mit entsprechender An- kündigung berechtigt, sie in eigener Regie auszuführen oder von Dritten ausführen zu las- sen. Hat der AN den Grund zu vertreten, hat er die Mehrkosten zu ersetzen.
(4) Führt der AN eine durch diesen Vertrag übernommene und nicht nur gänzlich unwesent- liche Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß durch, so ist der AG berechtigt, dem AN eine Vertragsstrafe aufzuerlegen und festzuset- zen. Dies gilt nicht für den Fall, dass den AN kein Verschulden trifft. Die Höhe der Ver- tragsstrafe steht im billigen Ermessen des AG, welche im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. Die Gesamtheit aller in einem Kalenderjahr verhängten Vertragsstrafen, die nicht Verstößen gegen das VGSH beruhen, wird auf 5 % des Jahres- entgeltes (brutto) beschränkt. § 341 Absatz 3 BGB (Ausschluss der Vertragsstrafe durch vorbehaltlose Leistungsannahme) wird ausgeschlossen.
(5) Bereits jetzt setzt die AG folgende Vertragsstrafen der Höhe nach fest:
Kommt der AN seiner Pflicht zur Abholung der Bioabfälle nicht nach, so ist die AG berech- tigt, hierfür pro Werktag eine Vertragsstrafe festzusetzen. Diese beträgt je Werktag: 2.500€
(6) Weitergehende Ansprüche der AG bleiben unberührt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schaden angerechnet.
(7) Die AG ist ferner berechtigt, nach Maßgabe der Erklärung, welche der AN zum VGSH ab- gegeben hat, Vertragsstrafen festzusetzen (siehe Kap. 5.5).
§ 8 Preisgleitklauseln
(2) Zur Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung von Preisen bzw. Tarifen, welche die Selbstkosten des AN beeinflussen können, werden folgende Preisgleitklauseln für die Ent- gelte vereinbart.
Seite 28 von 49
[Seite 29]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
(3) Der Anpassungsfaktor für das Verwertungsentgelt wird nach der folgenden Formel er- rechnet:
Anpassungsfaktor Pos. 1, 2, 4
45 % × F + 25 % × L/L + 10 % × D/D + 10 % × S/S + 10 % × I/I 0 0 0 0
Dabei bedeuten:
F = Fester (unveränderlicher) Preisbestandteil (F hat in der Formel den Wert 1).
L = Lohnkostenindex: Statistisches Bundesamt, Genesis-Online, Tabelle 62361- 0016, „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste / Bruttostun- denverdienste: Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige“, Bruttostunden- verdienste, Wirtschaftszweig WZ08-38 Sammlung, Abfallbeseitigung, Rück- gewinnung
D = Diesel: Statistisches Bundesamt, Genesis-Online, Tabelle 61241-0004 Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: GP-Nr. 19-1920260052 Diesel- kraftstoff, Abgabe an Großverbraucher
S = Strom: Index wie vor: GP-Nr. 19-35 11 14-01, elektrischer Strom bei Abgabe an Sondervertragskunden
I = Instandhaltung: Index wie vor: GP19-33, Reparatur, Instandhaltung von Ma- schinen und Ausrüstungen
L , D , S ,I , K : Werte bzw. Mittelwerte im Vergleichszeitraum. 0 0 0 0 0
(4) Eine Preisanpassung kann erstmals für das Kalenderjahr 2028 und danach für jedes wei- tere Jahr verlangt werden.
(5) Der AN hat die Entwicklung der Indizes und den sich ergebenden Preis bis zum 15.09. des Vorjahres, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung der jeweiligen Indizes zusammenzustellen und dem AG zu übermitteln. Der AG wird dies innerhalb von vier Wochen prüfen.
(6) Stichzeitraum für ein Preisanpassungsverlangen ist der Wert für das 1. Quartal des Vor- jahres (Quartalswert bzw. Mittelwert aus drei Monatswerten). Vergleichszeitraum ist das
- Quartal 2026 (= 100 %).
(7) Der angepasste Preis ergibt sich nach Multiplikation des Preises gemäß Leistungsverzeich- nis mit dem Anpassungsfaktor durch kaufmännische Rundung auf zwei Nachkommastel- len.
Seite 29 von 49
[Seite 30]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
§ 9 Haftung und Versicherung
(1) Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Haftpflicht- und sonstigen Schadensersatzan- sprüchen, die aus dem Betrieb nach Maßgabe dieses Vertrages entstehen und aus der Tätigkeit des AN oder eines von ihm beauftragten Dritten herrühren, freizustellen.
(2) Der AN haftet für alle Schäden, die aus einer verspäteten oder nicht ausreichenden Infor- mation des AG über Betriebsstörungen bzw. -unterbrechungen entstehen.
(3) Der AN ist verpflichtet, sich in ausreichender Höhe gegen Risiken aus diesem Vertrag zu versichern und dies auf Anforderung durch Vorlage der Versicherungsverträge nachzu- weisen. Zumindest sind nachzuweisen:
- Allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Umwelthaftpflicht in ausreichender Höhe aufgrund einer betrieblichen Risikoabschätzung (§ 6 EfbV)
- Versicherung gegen Feuer-, Wasser- und Sturmschäden der Anlage Diese Versicherungen sind während der gesamten Laufzeit des Vertrages aufrechtzuer- halten und entsprechend der Kostenentwicklung anzupassen.
(4) Im Übrigen richtet sich, soweit in den Abs. (1) und (2) nichts anderes bestimmt ist, die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 10 Sicherheitsleistung
(1) Zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher bestehender und zukünftiger Verpflichtungen des AN gegenüber dem AG aus dem vorliegenden Vertrag – insbesondere für die vertragsge- mäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, die Erstattung von Überzahlun- gen, Gewährleistung und Schadensersatz – hat der AN eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines Instituts gemäß § 18 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B in Höhe von 5 % der Gesamtauftragssumme zu stellen; die Gesamtauftrags- summe berechnet sich als Angebotspreis gemäß Preisblatt zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer multipliziert mit der Mindestvertragslaufzeit. In der Bürgschaftsurkunde muss auf die Rechte aus den §§ 770 und 771 BGB und auf das Recht der Hinterlegung ausdrück- lich verzichtet werden. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
(2) Die Bürgschaftsurkunde ist einen Monat nach Zuschlagserteilung vorzulegen. Leistet der AN die Sicherheit nicht bis zum Leistungsbeginn, so ist der AG berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
(3) Ein Austausch der Bürgschaft Zug um Zug gegen Stellung einer neuen Bürgschaft in Höhe von 50 % der in Absatz (1) niedergelegten Summe der Bürgschaft kann vom AN verlangt werden, wenn er für den Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Monaten seine Leis- tungs- und Zahlungspflichten mängelfrei erfüllt hat. Der verbleibende Anteil von 50 % si- chert die weitere Leistungserfüllung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und
Seite 30 von 49
[Seite 31]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
Schadensersatz sowie die Zahlungserfüllung; dieser wird spätestens nach Ablauf der Ge- währleistung (§ 14 Nr. 3 VOL/B) zurückgegeben.
§ 11 Laufzeit
(1) Vertragsbeginn ist der Tag der Zuschlagserteilung. Die erforderlichen Vorarbeiten sind rechtzeitig zu erbringen. Leistungsbeginn ist der 01.01.2027.
(2) Der Vertrag läuft bis zum 31.12.2029. Er verlängert sich jeweils um ein Quartal, längstens jedoch bis zum 31.12.2031, sofern der AG nicht mit einer Frist von 9 Monaten kündigt. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch den AN ist frühestens nach dem ersten Verlängerungsjahr möglich (Kündigung zum 31.12.2030). Das Recht der außerordentli- chen Kündigung beider Vertragspartner bleibt unberührt.
§ 12 Beendigung des Vertrags aus außerordentlichem Grund
(1) Für die Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, gilt § 314 BGB.
(2) Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages durch die AG liegt insbesondere vor, (1) wenn der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz zweimali- ger Abmahnung nicht nachkommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfol- gen. Zwischen ihnen muss ein Zeitraum von drei Wochen liegen; (2) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers gestellt, über das Vermögen der Auftragnehmer das Insol- venzverfahren eröffnet oder das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröff- net wird; (3) wenn der AN im Rahmen des Vergabeverfahrens vorsätzlich unzutreffende Er- klärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben hat. Dies gilt auch und insbe- sondere für die mit dem Angebot geforderten Erklärungen des Bieters (Kap.5.2.3) (4) bei einer schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der Ver- pflichtungen aus einer mit dem Angebot vorzulegenden Erklärung zum VGSH durch den AN oder einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer. (3) Die AG kann die Kündigung nach Abs. (2) fristlos oder mit angemessener Frist ausspre- chen; die angemessene Frist bemisst sich am Zeitaufwand für die Beschaffung einer er- satzweisen Entsorgungslösung.
(4) Ebenso ist der AG bei der Zahlungseinstellung zur fristlosen Kündigung berechtigt; auf § 8 Nr. 1 VOL/B wird hingewiesen.
(5) Im Falle einer Kündigung aufgrund von Umständen, die der AN zu vertreten hat, ist der AN zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Er hat zumindest die Kosten eines erneuten Aus- schreibungsverfahrens in tatsächlicher Höhe, wobei die bei der Vergabestelle anfallenden
Seite 31 von 49
[Seite 32]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
Kosten zum Stundensatz berücksichtigt werden, sowie ggf. höhere Unternehmerentgelte zu ersetzen. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien blei- ben unberührt.
(6) Liegt der zur Kündigung führende wichtige Grund in der Risikosphäre der AG und ist nicht vom AN zu vertreten, umfasst ein eventueller Schadensersatzanspruch des AN allenfalls seine frustrierten (nutzlosen) Aufwendungen; ein Anspruch auf entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(7) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 13 Vertragsanpassung oder Kündigung aufgrund Verände-
rung der Geschäftsgrundlage
(1) Der AN verpflichtet sich, den Vertrag auch bei Änderung der Auftragsverhältnisse des AG zu erfüllen. Der AG ist berechtigt, den Vertrag auf eine öffentlich-rechtlich oder privat- wirtschaftlich organisierte Einrichtung zu übertragen, welche von der Stadt Neumünster, den Stadtwerken Neumünster und/oder dem Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg oder dem Kreis Plön mit der Entsorgung von Bioabfällen beauftragt ist (z. B. andere gemeinsame Gesellschaft); der AN erklärt bereits jetzt seine Zustimmung zu dieser etwaigen Vertragsübertragung.
(2) Der AG ist berechtigt, Anpassungen der Leistung des AN zu verlangen. Soweit hierdurch oder durch Änderungen rechtlicher Bestimmungen die kalkulatorischen Grundlagen der Leistungserbringung wesentlich berührt sind, haben beide Seiten Anspruch auf eine Preis- anpassung in Höhe der nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten, soweit in diesem Ver- trag nichts Abweichendes geregelt ist. Preisanpassungen werden auf Grundlage der nach Abs. (3) vorgelegten Urkalkulation ermittelt. Wurde diese nicht vertragsgemäß vorgelegt, scheidet eine Preisanpassung zugunsten des AN aus.
(3) Der AN hat die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem AG am Tag der Vertragsunterzeichnung, spätestens aber vier Wochen nach Zuschlagserteilung, verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben, soweit der AG die Kalkulation nicht bereits im Rahmen der Angebotsprüfung nach § 19 EG (6) VOL/A angefordert hat. Der AG darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertragli- chen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der AN davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Die Preisermittlung wird nach Beendigung des Vertrags zurückgegeben.
(4) Kommt im Falle des Abs. (2) eine Einigung nicht zustande, unterwerfen sich beide Seiten dem Spruch eines einvernehmlich bestellten Sachverständigen als Schiedsgutachter; kommt über die Bestellung kein Einvernehmen zustande, wird die zuständige IHK gebe- ten, einen Sachverständigen zu benennen.
Seite 32 von 49
[Seite 33]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
(5) Wenn sich die abfallrechtlichen Bestimmungen dahin gehend ändern, dass die Entsor- gungspflicht der Gesellschafter des AG ganz oder teilweise entfällt und damit die vertrag- lichen Pflichten des AG entfallen, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag in- soweit zum Datum des Inkrafttretens der Bestimmung zu kündigen. Die Kündigung hat bis zum Ablauf der Hälfte der zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Bestimmung lie- genden Zeitspanne zu erfolgen.
§ 14 Weitere Bestimmungen
(1) Die Kündigung aus jedem Grunde bedarf der Schriftform (eingeschriebener Brief mit Rück- schein).
(2) Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit und nicht bloß aus Beweisgründen der Schriftform; dies gilt auch für eine Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
(3) Alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einschließlich der Erfüllung der Ne- benpflichten erfolgenden mündlichen und schriftlichen Informationen (Gespräche, Schriftverkehr, Dokumentationen von Werten und Vorgängen etc.) müssen in deutscher Sprache erfolgen bzw. erbracht werden.
(4) Durch etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Vereinbarungen durch solche zu ersetzen, die den gewollten bzw. Sinn und Zweck des Vertrages entsprechenden Erfolg herbeiführen oder diesem möglichst nahe kommen. Gleiches gilt, soweit sich Vertragslücken herausstellen.
(5) Der Vertrag und seine Auslegung unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht und der deutschen Gerichtsbarkeit. Soweit deutsches Recht auf ausländisches Recht verweist, ist diese Verweisung für den Vertrag nicht wirksam. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(6) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Neumü- nster, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist.
Seite 33 von 49
[Seite 34]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
5 Angebotsformular
Das Angebotsformular steht allen Bietern zum Download auf dem Portal DTVP als separates PDF-Formular mit genügend Platz für Eintragungen zur Verfügung. Der Abdruck des Formulars in diesem Kapitel der Vergabeunterlagen erfolgt lediglich zu Informationszwecken. Bitte füllen Sie nur die separate PDF-Datei vollständig – soweit zutreffend – elektronisch5 aus. Alle Anlagen sind dabei eindeutig zu nummerieren. Soll eine Art von Unterlage (z. B. Handelsregisterauszug) für mehrere Unternehmen eingereicht werden, so sind alle Unterlagen unter einer Anlagennum- mer zusammenzufassen oder alternativ mehrere Nummern in die entsprechenden Felder ein- zutragen. Wenn für mehrere Unternehmen Eintragungen vorzunehmen sind, können diese im selben Feld erfolgen, mit Kürzel der betreffenden Firma. Alle Signaturen sind in Textform zu leisten; d. h., sie sind wie alle anderen Angaben elektronisch in die entsprechenden Formularfelder einzutragen. Eine fehlende Signatur bei der Textform kommt einer fehlenden Unterschrift bei der Schriftform gleich. Diese Anforderung gilt auch für alle Erklärungen von Unterauftragnehmern; dabei ist es erlaubt, Dateikopien des kompletten Angebotsformulars für Erklärungen der Unterauftragnehmer zu nutzen oder alternativ nur die betreffenden Seiten einzureichen.
5.1 Bieter und Ansprechpartner
Gilt für Einzelbieter, aber nicht für Bietergemeinschaften (für diese gilt Kap.5.2).
Der genannte Ansprechpartner gilt als Empfänger für alle weiteren Informationen im Zuge des Vergabeverfahrens (insbesondere die angegebene E-Mail-Adresse); bei Bedarf kann auch eine weitere Person eingetragen werden.
| Name des Bieters: (vollständig) | |
|---|---|
| Straße, Hausnummer: | |
| PLZ, Ort: | |
| Name des Ansprechpart- ners für die Ausschreibung: | Frau Herr |
| E-Mail-Adresse: | |
| Telefonnummer: |
5 Dafür bietet sich der kostenlose Adobe Acrobat Reader an, der u. a. hier zum Download angeboten wird: https://get.adobe.com/de/reader/
Seite 34 von 49
[Seite 35]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
Weitere Angaben zum Bieter
Im Zuge der Einführung neuer Anforderungen für EU-weit vergebene Aufträge (sogenannte e- Forms) sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, in Vergabebekanntmachungen über verge- bene Aufträge die unten aufgeführten Angaben zu den Auftragnehmern zu veröffentlichen. Vor diesem Hintergrund sind für jeden Bieter und bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die folgenden Angaben zu machen.
Nationale Identifikationsnummer Für Unternehmen bzw. andere Wirtschaftsteilnehmende ist grundsätzlich die jeweilige Wirt- schaftsidentifikationsnummer einzutragen. Da diese noch nicht eingeführt wurde, ist eine andere eindeutige Identifikationsnummer eindeutig identifizierbar zu benennen, vorzugsweise die jewei- lige Umsatzsteuer-ID (z.B. DE124356789) oder ein Registereintrag, in Deutschland vorzugsweise aus dem jeweiligen Handelsregister (z. B. HRA 12345). Nur bei natürlichen Personen kann zum Schutz personenbezogener Daten „keine Angabe“ eingetragen werden.
Nummer:
Art der Nummer:
Größe des Wirtschaftsteilnehmers Angabe der Größe des Wirtschaftsteilnehmers (bitte ankreuzen):
Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Mio. € Umsatz
Kleines Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Mio. € Umsatz
Mittleres Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Mio. € Umsatz
Großunternehmen: über 249 Beschäftigte oder über 50 Mio. € Umsatz
Seite 35 von 49
[Seite 36]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
5.2 Angaben zu Bietergemeinschaften
Federführendes Mitglied der Bietergemeinschaft
Nachfolgend wird der bevollmächtigte Vertreter der Bietergemeinschaft für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags benannt.
Der genannte Ansprechpartner (insbesondere die angegebene E-Mail-Adresse) ist Empfänger für alle weiteren Informationen im Zuge des Vergabeverfahrens; bei Bedarf kann auch eine weitere Person eingetragen werden.
| Firma des federführenden Mitglieds (vollständig): | |
|---|---|
| Straße, Hausnummer: | |
| PLZ, Ort: | |
| Name des Ansprechpart- ners für die Ausschreibung: | Frau Herr |
| E-Mail-Adresse: | |
| Telefonnummer: |
Weitere Mitglieder von Bietergemeinschaften
In dieser Tabelle ist jedes weitere Mitglied der Bietergemeinschaft aufzulisten.
Firma bzw. Firmen und Anschriften der weiteren Mitglieder:
Seite 36 von 49
[Seite 37]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
Erklärung der Bietergemeinschaft
Diese Erklärung ist von Bietergemeinschaften abzugeben.
Wir erklären,
dass im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird, und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Wir beabsichtigen folgende Arbeitsteilung:
Gründe und Motive für unsere Zusammenarbeit (hierbei ist darzustellen, dass der Einzelbieter nicht in der Lage wäre, die Leistung zu erbringen, oder andere ähnlich gewichtige Gründe):
ggf. auf separatem Blatt als Anlage .
Signaturfeld gemäß § 126b BGB
Datum; Name erklärende Person(en), Art der Vollmacht; Unternehmen für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft
Seite 37 von 49
[Seite 38]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
5.3 Unterauftragnehmer, Eignungsleihe
Verzeichnis Unterauftragnehmer und Eignungsverleiher
In dieser Tabelle ist jeder Unterauftragnehmer aufzulisten. „Eignungsverleiher“ (vgl. Kap. 2.6 und 2.7) gelten im Angebotsformular als Unterauftragnehmer.
Firma und Anschrift des Unterauftragneh- Aufgaben, welche der Unterauftragnehmer mers erfüllen soll, bzw. Darstellung, wofür der „Eignungsverleiher“ seine Eignung zur Ver- fügung stellt:
Hinweis: Der AG behält sich vor, vom Bestbieter vor Zuschlagserteilung den Nachweis durch eine Verpflichtungserklärung zu verlangen, dass der Unterauftragnehmer für ihn tätig sein wird.
Verpflichtungserklärung des Eignungsverleihers
Durch die als Anlage beigefügte Erklärung verpflichtet sich der Eignungsverleiher, dem Bieter seine Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.
Textbeispiel für die Eignungsleihe: Wir bestätigen hiermit dem Bieter … zur Vorlage und Bestätigung im Vergabeverfahren „Verwer- tung von Bioabfällen“ für den Auftraggeber BAV Neumünster, dass wir uns verbindlich ihm ge- genüber verpflichten, im Fall der Zuschlagserteilung die folgenden Leistungen zu erbringen und Mittel zur Verfügung zu stellen: …
Wir bestätigen, dass wir über die zur Ausführung des Auftragsteiles erforderliche Eignung und erforderlichen Mittel verfügen. Wir sind bereit, die nach dem Vertrag an Unterauftragnehmer zu stellenden Verpflichtungen zu akzeptieren.
Seite 38 von 49
[Seite 39]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
5.4 Eigenerklärung zu Ausschlusskriterien
Der Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften und jeder Unterauftragnehmer hat zu den Ausschlusskriterien der §§ 123 f. GWB nachfolgende Erklärung zu machen. Die Formulierungen sind der einfacheren Lesbarkeit wegen im Singular gehalten, soweit zutreffend jedoch auch im Plural zu verstehen.
Wenn die Erklärung zutrifft, kreuzen Sie jeweils bitte „ja“ an. Bei „nein“ bitte den Sachverhalt
und etwaige Selbstreinigungsmaßnahmen auf separatem Blatt als Anlage erläutern.
Ich erkläre hiermit, dass
weder ich noch eine Person, deren Verhalten meinem Unternehmen zuzurechnen ist (§ 123 Abs. 3 GWB), in den letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt und gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrig- keiten rechtskräftig festgesetzt wurde wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teil- nahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung fi- nanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig er- langter Vermögenswerte), § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), ja nein § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträ- gern), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Beste- chung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländi- sche und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Beste- chung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels); und keine Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten erfolgt ist;
Seite 39 von 49
[Seite 40]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
| ja | nein | mein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist; |
|---|---|---|
| ja | nein | mein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen gel- tende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat; |
| ja | nein | mein Unternehmen zahlungsfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens we- der ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröff- net oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und das Unternehmen sich weder in Liquidation befindet noch seine Tätigkeit eingestellt hat; |
| ja | nein | weder mein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten meinem Unterneh- men zuzurechnen ist (§ 123 Abs. 3 GWB) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unterneh- mens infrage gestellt wird; |
| ja | nein | mein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; |
| ja | nein | bezogen auf mein Unternehmen kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ei- ner für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte; |
| ja | nein | mein Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer ver- gleichbaren Rechtsfolge geführt hat, |
| ja | nein | mein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat; |
| ja | nein | mein Unternehmen a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es un- zulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich be- einflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermit- teln; |
Seite 40 von 49
[Seite 41]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
Ergänzende Eigenerklärung zur Anlage zum BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022
-
Ich gehöre nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bie- ters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bieter über das Halten von Antei- len im Umfang von mehr als 50 %, c) durch das Handeln der Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Un- ternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
-
Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen wer- den, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören eben- falls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
-
Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unter- auftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unter- nehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
(Bieter:) Mir ist bewusst, dass vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf das Nichtvor- liegen von Ausschlussgründen sowie meine Eignung zum Ausschluss des Angebotes führen kön- nen. Von den Regelungen in § 12 Entsorgungsvertrag (Kündigungsregelungen) habe ich Kenntnis genommen.
(Unterauftragnehmer:) Von den Regelungen in § 4 Entsorgungsvertrag, insbesondere (9) (Kün- digungsregelung) habe ich Kenntnis genommen.
Signaturfeld gemäß § 126b BGB
Datum; Name erklärende Person(en), Art der Vollmacht; Unternehmen
Seite 41 von 49
[Seite 42]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
5.5 Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Vergabemindestlohns
Der Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften und jeder Unterauftragnehmer hat zu den Regelungen des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 08.02.2019 nachfolgende Erklärung zu machen.
1 Verpflichtung zur Zahlung von Mindestentgelten
Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungs- bereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils gel- tenden Fassung unterfallen, meinen/unseren unmittelbar für die Leistungserbringung in Deutsch- land eingesetzten Beschäftigten (ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfs- kräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten) wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 9,99 Euro (brutto) zu zahlen (§ 4 Abs. 1 S. 1 VGSH).
3 Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften
Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für den Fall, dass die übernommenen Leistungen durch Nachunternehmer ausgeführt oder entliehene Arbeitskräfte beschäftigt werden, sicherzustellen, dass die Pflicht zur Zahlung des Vergabemindestlohns gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VGSH auch von meinen/unseren Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften eingehalten wird. Ich erkläre/Wir erklären, dass sich diese Verpflichtung entsprechend auf alle weiteren Nachunterneh- mer des Nachunternehmers erstreckt.
4 Prüfung der Auftraggeberin bei unangemessen niedrigen Angeboten
Erscheint der Auftraggeberin der Endpreis oder die Kalkulation der Arbeitskosten in dem Sinne ungewöhnlich niedrig, dass Zweifel an der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verpflichtungserklä- rung bestehen und führt sie deswegen eine Prüfung durch, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, der Auftraggeberin Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass im Rahmen der dem Angebot zugrunde liegenden Kalkulation zumindest der Vergabemindestlohn im Sinne des § 4 VGSH berücksichtigt worden sind. Bei Bedarf werde ich/werden wir die Unterlagen erläutern.
5 Kontrolle durch die Auftraggeberin
Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns,
a) der Auftraggeberin bei einer Kontrolle die Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abfüh- rung von Steuern, Abgaben und Beiträgen sowie die zwischen mir/uns und Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge vorzulegen, damit die Auftraggeberin die Einhaltung der mir/uns sowie den Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften auf Grund des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein auferlegten Verpflichtungen prüfen kann. Auf Verlangen der Auftraggeberin werde ich weitere Auskünfte erteilen,
b) meine/unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen durch die Auftraggeberin hinzuweisen,
c) der Auftraggeberin ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern und von Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen,
d) auf Verlangen der Auftraggeberin von den Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräf- ten eine Verpflichtungserklärung gemäß § 4 VGSH der Auftraggeberin vorzulegen sowie vollstän- dige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 VGSH bereitzu- halten und auf Verlangen der Auftraggeberin binnen einer angemessenen Frist vorzulegen und zu
Seite 42 von 49
[Seite 43]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
erläutern. Ich werde/Wir werden die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunter- nehmer und Verleiher von Arbeitskräften sicherstellen.
6 Sanktionen
a) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflich- tungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 VGSH eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Netto-Auftragswerts, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Pro- zent des Netto-Auftragswerts, zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass ich/wir den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers und des Verleihers von Arbeitskräf- ten nicht kannte(n) und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste(n).
b) Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 VGSH durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräften sowie eine auftragnehmerseitige Vereitelung einer Kontrolle durch die Auftraggeberin berechtigen die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienstleistungsvertrags oder zur Auflö- sung des Dienstleistungsverhältnisses.
Signaturfeld gemäß § 126b BGB
Datum; Unternehmen; Name erklärende Person(en), Art der Vollmacht
Seite 43 von 49
[Seite 44]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
5.6 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Für jeden Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften.
BB 1 Unternehmensbeschreibung
Als Anlage ist eine eigene Darstellung, Broschüre o. Ä. beigefügt, aus welcher Angaben zum Unternehmen, zur Unternehmensstruktur (z. B. Muttergesellschaften, Konzernzugehörig- keit) sowie ggf. zur zuständigen Niederlassung hervorgehen.
BB 2 Registereintrag
Als Anlage ist ein aktueller Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maß- gabe des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, beigefügt.
5.7 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Für jeden Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften sowie für Unterauftragnehmer, wel- che Verwertungsleistungen erbringen sollen, auszufüllen. Sollte ein Bieter keine Umsätze mit vergleichbaren Leistungen aufweisen, so sind die Umsätze des Unterauftragnehmers anzugeben. Dieser fungiert dann als Eignungsverleiher und muss eine Verpflichtungserklärung gemäß Kap. 5.3.2 einreichen.
WL 1 Angaben zum Gesamtumsatz
Mittelwert 2023 2024 2025 2023-2025
WL 2 Angaben zum Umsatz mit vergleichbaren Leistungen
Sämtliche Umsätze, die mit der Entsorgung von Bioabfall erzielt wurden.
Mittelwert 2023 2024 2025 2023-2025
Seite 44 von 49
[Seite 45]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
5.8 Berufliche Leistungsfähigkeit
Für jeden Bieter (mindestens ein Mitglied von Bietergemeinschaften) sowie für Unterauftrag- nehmer, welche Verwertungsleistungen erbringen sollen, auszufüllen. Sollte ein Bieter keine Nachweise für einen bestimmten Bereich aufweisen, so sind die Angaben für den Unterauftragnehmer einzutragen. Dieser fungiert dann als Eignungsverleiher und muss eine Verpflichtungserklärung gemäß Kap. 5.3.2 einreichen.
BL 1 Qualitätssicherung beim Bieter (auch Unterauftragnehmer, welche die Verwertung übernehmen sollen)
Nachweis für die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb für die vom Bieter zu erbringende Tätigkeit für mindestens eine der folgenden Abfallschlüsselnummern: 20 03 01 (gemischte Sied- lungsabfälle, hier als getrennt erfasste Bioabfälle) und/oder 20 01 08 (biologisch abbaubare Kü- chen- und Kantinenabfälle) und/oder 20 02 01 (biologisch abbaubare Abfälle).
Beigefügt als Anlage
Bei ausländischen Bietern: gleichwertige Qualitätssicherung als Anlage beigefügt.
BL 2 Referenzen (mindestens eine Referenz; auch Unterauftragnehmer, welche die Ver- wertung übernehmen sollen)
Der Bieter/Unterauftragnehmer hat mindestens eine Referenz für vergleichbare Leistungen (Entsorgung von Bioabfällen) anzugeben.
| lfd. Nr. | Auftraggeber | Tätigkeit | Zeitraum | Umfang der Tätigkeit |
|---|---|---|---|---|
| 01 | ||||
| 02 | ||||
| 03 |
Ansprechpartner bei den Referenz-Auftraggebern (Bezug: Nummerierung wie vorstehend):
| lfd. Nr. | Name | Tel.-Nr. | |
|---|---|---|---|
| 01 | |||
| 02 | |||
| 03 |
Seite 45 von 49
[Seite 46]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
5.9 Leistungsbezogene Unterlagen und Angaben
LU 1: Angaben zur Übergabestelle
Sofern das Material nicht direkt zu der/den Entsorgungsanlage(n) gemäß LU 2 gebracht wird, Beschreibung der Übergabestelle:
| Betreiber der Anlage; ggf. Eigenname der Anlage | |
|---|---|
| Adresse der Anlage | |
| bei mehreren Anlagen Angabe der Men- genverteilung in % | |
| Genehmigte Kapazität (t/a) | |
| Angabe der angenommenen Mengen der letzten drei Kalenderjahre (t/a). | 2023: 2024: 2025: |
| Angabe der im Leistungszeitraum bereits fest kontrahierten Mengen | |
| Kurzbeschreibung |
LU 2: Angaben zur Entsorgungsanlage Hier sind sowohl die Entsorgungsanlage (n) als auch etwaige vorgeschaltete Behandlungsan- lage(n) einzutragen. Dieselbe Tabelle kann mehrfach ausgefüllt oder kopiert werden.
| Betreiber der Anlage; ggf. Eigenname der Anlage | |
|---|---|
| Adresse der Anlage | |
| bei mehreren Anlagen Angabe der Men- genverteilung in % | |
| Genehmigte Kapazität der Behandlungs- anlage (t/a) | |
| Angabe des Durchsatzes der letzten drei Kalenderjahre (t/a). | 2023: 2024: 2025: |
| Angabe der im Leistungszeitraum bereits fest kontrahierten Mengen | |
| Kurze Verfahrensbeschreibung mit Angabe der Art der Behandlung (z. B. Vergärung, Kompostierung, offen, eingehaust etc.) |
Seite 46 von 49
[Seite 47]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
5.10 Preisblatt
Die Vordersätze dienen der Angebotsbewertung und sind nicht verbindlich.
Mit der Signatur erkennt der Bieter die Vertragsunterlagen (Kap. 3, 4 und 5) der Ausschreibung – ggf. in durch Bieterrundschreiben modifizierter Form – vollständig als maßgeblich für die Leis- tungserbringung an.
Der Bieter erklärt sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist (bzw. – wenn sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens verzögert – bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztin- stanzlichen Beschlusses, sofern er am Nachprüfungsverfahren beteiligt ist) an das Angebot ge- bunden.
| Pos. | Mengen- ansatz [t/a] | Einheitspreis | Bewer- tungsfaktor [%] | (Mengen- ansatz × Einheitspreis) €/a | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mengenstaffel bis 10.000 t/a | ||||||
| 1 | Verwertung von Bioabfällen aus der behälterbezogenen Systemabfuhr | 20.800 | [€/t] | 100% | ||
| 2 | enfällt | |||||
| 3 | Zulage für Material > Rück- weisungswert | 100 | [€/t] | 100% | ||
| 4 | Vermiedener Umschlag | 20.800 | -10,00 €/t | Bitte 1 eintragen | 100% | |
| Bewertungsergebnis netto | ||||||
| Zzgl. 19 % MwSt. | ||||||
| Endbetrag brutto |
Seite 47 von 49
[Seite 48]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
Signaturfeld gemäß § 126b BGB
Datum; Name erklärende Person(en), Art der Vollmacht; Unternehmen
Seite 48 von 49
[Seite 49]
BAV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Anhang
Anhang 1: Häufige Fehler in Vergabeverfahren
Die Angebotsfrist wird nicht beachtet: Ihr Angebot muss unbedingt vor Ablauf der Angebotsfrist auf dem benannten Portal hochgeladen worden sein, da es ansonsten ausgeschlossen werden muss bzw. technisch nicht mehr eingereicht werden kann.
Nicht signierte Angebote: Auch im Rahmen der Textform müssen an den vorgegebenen Stellen Unterzeichnungen in Form von Signaturen geleistet werden, die händische Unterschriften und Firmenstempel ersetzen. Eine fehlende Signatur bei der Textform kommt einer fehlenden Un- terschrift bei der Schriftform gleich. Die Signatur einer anderen Person ohne deren Einwilligung einzutragen, ist Urkundenfälschung!
Unterlagen fehlen: Ihr Angebot muss vollständig sein. Das Angebotsformular in Kap. 5 leitet Sie sicher durch alle diesbezüglichen Forderungen, welche die Vergabestelle erhebt. Die Vergabe- stelle kann zwar unter Fristsetzung bestimmte Unterlagen nachfordern, der Bieter hat jedoch keine Garantie, dass dies erfolgt.
Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen: Änderungen oder Ergänzungen, die der Bieter an den Vergabeunterlagen durchführt, müssen zum Ausschluss des Angebots führen. Besonders häufig treten Änderungen in den folgenden Formen in Erscheinung:
- Eigene AGB werden beigelegt, die den Vergabeunterlagen widersprechen.
- Zusätze auf Angebotsschreiben wie „das Angebot ist freibleibend“ oder eigene Stan- dardzahlungsbedingungen werden formuliert.
- Ergänzungen auf dem Preisblatt (oft mittels * gekennzeichnet) mit Einschränkungen oder Erweiterungen zu einer bestimmten Position.
- Separat beigelegte Beschreibungen widersprechen den Anforderungen der Leistungs- beschreibung. Erkennt der Bieter Unstimmigkeiten oder Unvollständigkeiten in den Vergabeunterlagen, so hat er dies rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist über das benannte Portal mitzuteilen. Auf diese Weise hat die Vergabestelle die Möglichkeit, aufgrund berechtigter Hinweise ggf. die Vergabe- unterlagen anzupassen.
Fehlende Preisangaben: Ihr Angebot muss alle geforderten Preisangaben im Preisblatt enthal- ten. Eine Nachforderung von Preisangaben ist nur bei unwesentlichen Einzelpositionen möglich, die insgesamt die Wertungsreihenfolge nicht verändern.
Unzulässige Nebenangebote: Bei dieser Ausschreibung sind keine Nebenangebote zugelassen. Daher müssen von Ihnen definierte Alternativangebote ausgeschlossen werden.
Um Fehler zu vermeiden, halten Sie sich bitte an das Angebotsformular, das in Kap. 5 abgedruckt ist und separat als ausfüllbares PDF-Dokument zur Verfügung steht. Um Ihren und den Aufwand der Vergabestelle möglichst gering zu halten, reichen Sie bitte keine anderen bzw. weitergehen- den Unterlagen – als die in Kap. 5 genannten – ein; solche sind ggf. nur nach Aufforderung durch die Vergabestelle beizubringen.
Seite 49 von 49