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Vertrag zum Beitritt zu einer Einkaufsgemeinschaft im Gesundheitswesen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.10.2026, 09:17 (Europe/Berlin)

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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zum Beitritt zu einer Einkaufs- gemeinschaft – KliLu1

Anlage 6 - Vertraulichkeitsvereinbarung

Vertraulichkeitsvereinbarung in Bezug auf das Vergabeverfahren zum Beitritt zu einer Einkaufsgemeinschaft

(das „Verfahren“)

Zwischen

Firma

Adresse

– nachfolgend „Interessent“ –

Und

Varisano GmbH, Gotenstraße 6, 65929 Frankfurt a. M.

  • nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt –

  • der Auftraggeber und der Interessent nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“

Im Rahmen des Verfahrens werden dem Interessenten Daten und Informationen über den Auftraggeber und die von diesem beschafften Waren (Warenkorb) und weitere Infor- mationen zu internen Abläufen bei dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Diese sind streng vertraulich und von den Interessenten entsprechend zu behandeln. Vor Preisgabe dieser Daten ist es daher erforderlich, eine Vertraulichkeitsvereinbarung zu schließen. Der Auftraggeber ist bereits nach § 5VgV zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet und wird sich an seine gesetzlichen Verpflichtungen halten. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende

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§ 1 Vertraulichkeit

(1) Der Interessent verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Verfügung gestellten Informationen (unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise erteilt werden), die technische, betriebliche, verwaltungs- technische, Personal-, Wirtschafts-, Markt-, Planungs-, Geschäfts- oder Finanzdaten - insbesondere betreffend Einkaufsdaten (gemäß Warenkorb) oder Verkaufsbedingungen und Bonifizierungen, Rabatte oder anderweitige Vergünstigungen, die der Auftraggeber erhält oder die den Auftraggeber betreffen (nachfolgend gemeinsam als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet), ausschließlich zum Zwecke der Prüfung des Verfahrens zu verwenden, sie streng vertraulich zu behandeln und weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen im Sinne des vorstehenden Satzes gehören ebenfalls die Inhalte der Vergabeunterlagen.

(2) Nicht vertraulich sind nur solche Informationen, die a) bereits öffentlich oder dem Interessenten bekannt sind oder während des Verfahrens öffentlich oder dem Interessenten außerhalb des Verfahrens bekannt werden, es sei denn, dies beruht auf einem Verstoß gegen diese Vertraulich- keitsvereinbarung; b) von dem Interessenten oder in dessen Auftrag von einem Dritten unabhängig vom Verfahren gewonnen oder entwickelt worden sind und der Interessent dabei nicht gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung verstoßen hat.

Der Interessent trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis, dass Informationen über den Auftraggeber keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sind.

(3) Der Interessent verpflichtet sich, vertrauliche Informationen an Dritte nur dann weiterzugeben, wenn a) der oder die Dritte(n) als mit dem Interessenten im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend nur als „verbundene Unternehmen“ bezeichnet) oder als Mitarbeiter oder Berater des Interessenten oder eines verbundenen Unternehmens unmittelbar mit der Bewertung und Prüfung der vertraulichen Informationen im Rahmen des Verfahrens betraut sind; b) sich eine Verpflichtung zur Weitergabe aus zwingenden gesetzlichen Regelungen oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung ergibt; vor einer Weitergabe

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von vertraulichen Informationen aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung ist der Auftraggeber zu unterrichten; c) eine Verpflichtung zur Weitergabe gegenüber einem Gesellschaftsorgan des Interessenten aus gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung zwingend erfor- derlich ist. (4) Der Interessent stellt sicher, dass verbundene Unternehmen sowie Mitarbeiter und Berater im Sinne des vorstehenden Absatzes 3 Buchstabe a) die Regelungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung in einer Weise beachten und einhalten, als ob sie selbst Partei dieser Vertraulichkeitsvereinbarung wären. Auf Anforderung des Auftraggebers ist der Interessent verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich eine Liste sämtlicher Personen, denen vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, zu übermitteln. (5) Für den Fall, dass der Interessent an einer Weiterverfolgung des Verfahrens und der Abgabe eines Angebotes nicht interessiert ist oder der Interessent ein Angebot unterbreitet, das von den Auftraggebern endgültig nicht weiterverfolgt wird, verpflichtet sich der Interessent, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich jeglicher davon angefertigter Kopien sowie vertrauliche Informationen und die von dem Interessent auf der Grundlage der ihm überlassenen vertraulichen Informationen und Unterlagen gefertigten Aufzeichnungen bzw. Unterlagen zu vernichten. Die Verpflichtung des Interessenten, die ihm überlassenen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, wird durch die Vernichtung sämtlicher vertraulicher Informationen und Unterlagen nicht berührt. (6) Der Interessent ist nicht berechtigt, Dritten ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeber weder unmittelbar noch mittelbar zur Kenntnis zu geben, dass er an dem Verfahren interessiert und/oder beteiligt ist. Vorstehender Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. (7) Der Interessent verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Verfahren Dritten keine Informationen über den Stand der Gespräche und/oder der Verhandlungen und/oder die Bedingungen und denkbaren Vereinbarungen eines Angebotes offenzulegen. Vorstehender Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Haftung

Der Interessent verpflichtet sich, für jeden zu vertretenden Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung eine im Einzelfall angemessene Vertragsstrafe, höchstens jedoch in Höhe von EUR 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend), an den Auftraggeber zu zahlen. Die Vertragsstrafe gilt auch dann als durch den Interessenten verwirkt, wenn die Regelungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung durch Mitarbeiter oder Berater gemäß § 1 Abs. 3 Buchstabe a) verletzt werden. Das Recht der Auftraggeber zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird hierdurch nicht berührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen

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eventuell zu leistenden Schadensersatz angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt dabei den Mindestschaden dar.

§ 3 Verschiedenes

(1) Auf die Regelungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand ist das für den Auftraggeber zuständige Gericht. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. (3) Die Verpflichtungen aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung erlöschen 3 (drei) Jahre nach ab Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung. (4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam und/oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vertraulichkeits-vereinbarung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimm- ungen werden die Parteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung den Punkt im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit und Durchführbarkeit bedacht hätten. Entsprechendes gilt bei etwaigen Lücken dieser Vertraulichkeitsvereinbarung.

Frankfurt a. M., den ________________ _____________, den ________________


Varisano Interessent

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