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Allgemeine Bedingungen der Landeshauptstadt Wiesbaden für Leistungen jeder Art
(ABL) Fassung: 2007
1 Angebote
Soweit nicht anders zugelassen, ist das Angebot in allen seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen und an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eintragungen des Bieters mit Bleistift oder die Abgabe von Angebotskopien sind unzulässig.
2 Vertragsbestandteile
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. Als Vertragsbestandteile gelten in folgender Reihenfolge: a) das Auftragsschreiben b) die Leistungsbeschreibung mit Vorbemerkungen und ggf. besonderen Hinweisen und ergänzenden Anlagen c) Pläne und Skizzen d) etwaige Besondere Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt Wiesbaden e) etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen f) etwaige zusätzliche technische Vertragsbedingungen g) die Allgemeinen Bedingungen der Landeshauptstadt Wiesbaden für Leistungen jeder Art (ABL) h) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) i) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) oder die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung
3 Bedingungen des Auftragsnehmers
3.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn in dem Angebot oder sonstigen Schriftstücken des Auftragnehmers auf sie Bezug genommen wird.
3.2 Dies gilt auch bei Rahmenverträgen für die jeweiligen Einzelbestellungen. Die Unterzeichnung von im Zuge der Bestellung und Abwicklung von Einzelaufträgen vom Auftragnehmer verwendeten Formularen (z.B. Lieferscheine und Abnahmebescheinigungen) durch Mitarbeiter der Landeshauptstadt Wiesbaden, die Abweichungen vom Rah- menvertrag und diesen ABL enthalten, gilt nicht als Anerkenntnis oder Bestätigung der Bedingungen des Auftrag- nehmers.
3.3 Der Grundsatz des Vorranges individueller Abreden (§ 305 b BGB) wird durch die Nr.: 3.1 und 3.2 nicht berührt.
4 Ausführung der Leistung
4.1 Bei der Benutzung öffentlicher Flächen (z. B. für Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze, Gerüste etc.) sind die gel- tenden Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Satzungsbestimmungen der Landeshauptstadt Wies- baden zu beachten. Anträge für Sondernutzungserlaubnisse und die erforderlichen verkehrsrechtlichen Genehmigungen sind vom Auf- tragnehmer zu stellen. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
4.2 Verpackungsmaterial ist vom Auftragnehmer zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
4.3 Werbung auf Baustellen ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Gleiches gilt für Veröffentlichungen über Bauleistungen.
4.4 Ein Wechsel des nach der Hessischen Bauordnung verantwortlichen Bauleiters ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
4.5 Ist im Vertrag die Führung eines Bautagebuchs vereinbart, ist dieses in 2-facher Ausfertigung zu führen. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren und müssen folgende Angaben enthalten: • Baustellenbezeichnung • Datum, Wetter und Temperatur • Arbeitszeit sowie Anzahl und Funktion der Arbeitskräfte • Name des Bauleiters • Geräteeinsatz (Art und Anzahl sowie Zu- und Abgang) • Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie der angelieferten Baustoffe • Anordnungen des Auftraggebers • Arbeitsunterbrechungen (mit Begründung) sowie sonstige besondere Vorkommnisse • Unterschrift des Auftragnehmers oder seines hierzu Bevollmächtigten
Die Eintragungen sind arbeitstäglich vorzunehmen und auf Verlangen dem Auftraggeber oder dessen Beauftrag- ten zur Prüfung und Anbringung eines Sichtvermerkes vorzulegen.
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5 Stundenlohnarbeiten
5.1 Stundenlohnarbeiten sind so zu dokumentieren, dass eine Abgrenzung zu den Leistungen und Nebenleistungen des Vertrages möglich ist.
5.2 Inhalt der Nachweise Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: • Bezeichnung der Maßnahme, Ort der Ausführung und Datum • Namen und Berufsbezeichnungen der Beschäftigten • Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und ggf. zu gewährende tarifliche Zulagen • Art und Menge der verbrauchten Stoffe getrennt nach AG und AN-seitiger Lieferung • Art und Dauer (Vorhaltezeit) eingesetzter Geräte und Gerüste • Art, Nutzlast und Leistungszeit der für Fuhrleistungen eingesetzten Fahrzeuge • Ggf. anfallende Sonderkosten
5.3 Die Nachweise sind arbeitstäglich zur Prüfung und Anerkennung dem AG oder dessen Beauftragten vorzulegen.
5.4 Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Beauftragten und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen, nicht deren Notwendigkeit. Es bleibt insbesondere die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten handelt.
6 Sicherheitsleistung
6.1 Ist bei Auftragserteilung keine Sicherheit vereinbart und wird während der Ausführung der Leistung ein Insolvenz- antrag über das Vermögen des Auftragnehmers gestellt, ist der Auftraggeber berechtigt 10 % der Bruttoauftrags- summe als Sicherheit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung einzubehalten. Der Einbehalt kann durch eine andere nach VOL/B oder VOB/B zulässige Sicherheit abgelöst werden.
6.2 Werden in Ausnahmefällen nach Vertragsschluss Vorauszahlungen vereinbart, hat der Auftragnehmer vor Auszah- lung in Höhe der Vorauszahlung Sicherheit zu leisten. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Vorauszahlungen besteht nicht.
7 Zahlungen des Auftraggebers
Zahlungen des Auftraggebers erfolgen grundsätzlich durch Überweisung.
8 Erstattungsansprüche
8.1 Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, ist die Schluss- rechnung zu berichtigen. Fehler sind insbesondere Fehler in der Leistungsermittlung, in der Anwendung der Allgemeinen Rechenregeln sowie Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Nicht als fehlerhaft gelten Abrechnungen, die auf- grund eines gemeinsamen Aufmaßes erfolgt sind.
8.2 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich aus Ziffer 8.1 ergebenden Beträge zu erstatten, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können.
8.3 Prüfvermerke auf Rechnungen, mit denen der Auftraggeber oder die von ihm mit der Rechnungsprüfung beauf- tragten Dritten die fachliche, sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellen, gelten nicht als Anerkenntnis.
9 Abtretungen
Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. In Ansehung des § 354a HGB bleibt die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Auftraggeber kann aber mit schuldbe- freiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.
10 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen ist Wiesbaden.
11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Wiesbaden, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist (§38 ZPO). Der Vorrang internationalen Prozessrechts wird hierdurch nicht berührt.
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