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VERTRAG
über Leistungen zur vertiefenden schalltechnischen Untersuchung für die Erstellung eines Bebauungsplans im Bereich der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Ostfeld in Wiesbaden-Erbenheim.
Zwischen
SEG STADTENTWICKLUNGSGESELLSCHAFT WIESBADEN MBH, Entwicklungsträger und Treuhänder der Landeshauptstadt Wiesbaden für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Ostfeld
Konrad-Adenauer-Ring 11, 65187 Wiesbaden
- nachfolgend „ET“ -
Und
[BÜRO]
[Straße, PLZ, Ort]
-
nachfolgend „Gutachter“ -
-
ET und Gutachter nachfolgend einzeln „Partei“ oder gemeinsam „Parteien“ -
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Inhalt
Präambel 3 § 1 Gegenstand des Vertrages 3 § 2 Vertragsbestandteile 3 § 3 Leistungen des Gutachters 4 § 4 Vergütung 5 § 5 Zahlungen 5 § 6 Pflichten des Gutachters 5 § 7 Abstimmung Beteiligte 6 § 8 Mitwirkungspflicht des ET 7 § 9 Urheberrecht 7 § 10 Haftung und Verjährung 8 § 11 Vertragsdauer / Kündigung 8 § 12 Höhere Gewalt 9 § 13 Vertraulichkeit 10 § 14 Herausgabeansprüche / Zurückbehaltungsrecht 11 § 15 Datenschutz 12 § 16 Schlussbestimmungen 12
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Präambel Der ET fungiert für die Landeshauptstadt Wiesbaden, vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende und Bürgermeisterin Christiane Hinninger, dienstliche Anschrift: Schlossplatz 6, 65183 Wiesbaden („Stadt“), als treuhänderischer Entwicklungsträger gemäß § 165 ff. Baugesetzbuch (BauGB) für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „Ostfeld“ gemäß STVV-Beschluss Nr. 0294 vom 17.09.2020 („Projekt“). Als solcher unterstützt er die Stadt bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben, wirkt bei der Konzeption der strategischen Entscheidungen mit und ist für deren operative Umsetzung zuständig.
Im Rahmen dessen unterstützt der ET die Stadt unter anderem bei der die Vorbereitung von Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch. Hierzu zählt zum Beispiel die Vorbereitung der Flächennutzungsplanänderung und der Aufstellung von Bebauungsplänen („Bauleitpläne“).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit zu berücksichtigen. Aus diesem Grund soll eine vertiefende schalltechnische Untersuchung durchgeführt werden, um die Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet sowie die durch das Plangebiet ausgelösten Schallimmissionen außerhalb des Gebietes zu ermitteln und zu bewerten.
Zur Aufgabenerfüllung darf sich der ET der Unterstützung fachlich geeigneter Dritter bedienen. Der Gutachter wird den ET und die Stadt zur Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben in strategischer und operativer Hinsicht unterstützen.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die Leistungen zur vertiefenden schalltechnischen Untersuchung für die Erstellung eines Bebauungsplans im Bereich der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Ostfeld in Wiesbaden-Erbenheim.
(2) Die mit dem Vertrag zu vergebenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung vom [Datum] (Anlage 1). Die jeweils zu erbringenden Leistungen werden vom ET nach Bedarf abgerufen.
§ 2 Vertragsbestandteile
Die Parteien vereinbaren als verbindliche Bestandteile dieses Vertrages in nachfolgender Rangfolge:
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die Bestimmungen dieses Vertrages
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die Leistungsbeschreibung vom [Datum] (Anlage 1)
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das Preisblatt des Gutachters vom [Datum] (Anlage 2)
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das Angebot des Gutachters vom [Datum] (Anlage 3)
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die ABL der Landeshauptstadt Wiesbaden (Anlage 4)
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§ 3 Leistungen des Gutachters
(1) Der Gutachter ist verpflichtet, die in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag beschriebenen Leistungen zu erbringen. Zu diesen Leistungen gehören sowohl die „Grundleistungen“ also auch die „Optionalen Leistungen“ innerhalb der Leistungsbausteine, wobei die Grundleistungen nur nach Abruf durch den ET auszuführen sind.
(2) Mit diesem Vertrag überträgt der ET die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Leistungen nachfolgender Leistungsbausteine:
Nr. gem. Nr. gem. Beschreibung der Leistung Anlage 1 Anlage 2 1.1 – 1.12 1.1 – 1.12 Erstellen eines Schallgutachtens (neun Grundleistungen, drei optionale Leistungen)
2.1 2.1 Erstellen eines Abschlussberichts (vier Grundleistungen)
2.2 2.2 Bearbeitung von Stellungnahmen aus Beteiligungsverfahren (vier Grundleistungen)
2.3 2.3 Fortschreibung des Berichts nach erfolgter Einarbeitung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung aus § 3(1) und § 4(1) BauGB sowie aus § 3(2) und § 4(2) BauGB und ggf. nach § 4a Abs. 3 BauGB (vier Grundleistungen)
2.4 2.4 Ortsbesichtigung (eine Grundleistung)
2.5 2.5 Beratung und Termine (zwei Grundleistungen, eine optionale Leistung)
(3) Der Gutachter hat keinen Anspruch auf den Abruf von in den Anlagen 1 und 2 als „Optionalen Leistungen“ bezeichneter Leistungen durch den ET. Der Abruf von Optionalen Leistungen erfolgt durch schriftliche Mitteilung durch den ET (E-Mail ausreichend).
(4) Leistungen, die über das vereinbarte Leistungsbild (Anlagen 1 und 2) hinausgehen und damit weder als Grundleistungen noch als Optionale Leistungen zu qualifizieren sind, werden als „Zusätzliche Leistungen“ bezeichnet. Zusätzliche Leistungen werden nur nach vorheriger Abstimmung mit dem ET auf der Grundlage eines Angebotes freigegeben. Die Vergütung für Zusätzliche Leistungen erfolgt nach den Regelungen des § 4 Abs. 2.
(5) Die Zusammenarbeit mit allen Beteiligten des Projekts, insbesondere des ET und der Stadt ist zu fördern und es ist auf ein kooperatives Zusammenwirken und eine enge Abstimmung hinzuwirken.
(6) Die Ergebnisse der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungsbausteine sind in Form eines schriftlichen Berichts mit Tabellen, Karten und Plänen zu dokumentieren. Die Ergebnisdarstellung soll einerseits eine Bewertung der Geräuschimmissionen ermöglichen und andererseits zur Abwägung von Planungsentscheidungen dienen.
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Der Bericht ist dem ET zur Abstimmung vorzulegen und in Rückkopplung zum ET und der Stadt zu einem Konsens zu bringen; abschließend ist eine Endfassung der Pläne und Berichte digital zur Abstimmung vorzulegen. Die finalen Unterlagen sind in bearbeitbarer digitaler Form mit allen Rechten zu übergeben (grundsätzlich sind PDF- Dateien anzufertigen; Texte sind als DOCX-Dateien, Berechnungen als XLSX-Dateien, Karten/Pläne sofern möglich als SHP- und DXF- oder DWG-Dateien, Plandarstellungen separat als Bilddatei (JPG-, GIF- oder TIF).
§ 4 Vergütung (1) Es erfolgt eine Vergütung der Leistungen („Grund- und Optionale Leistungen“) auf Nachweis nach der im Preisblatt (Anlage 2) verbindlich angegebenen Stunden- bzw. Tagessätze, Einheitspreise oder pauschalen Summen.
(2) Für „Zusätzliche Leistungen“ erfolgt die Abrechnung auf Nachweis auf der Grundlage der Stundensätze gemäß Preisblatt (Anlage 2). Diese lauten wie folgt:
| Bearbeiter | Stundensatz in [€ netto] | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Projektleiter | [€] | |||||
| Sachbearbeiter | [€] | |||||
| Sonstige Mitarbeiter | [€] |
(3) Der Gutachter legt einen prüfbaren Nachweis über die geleisteten Stunden vor.
(4) Sämtliche Preise nach diesem Vertrag sind Nettopreise (zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer), es sei denn, einzelne Preise werden ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen. Der Gutachter stellt seine Nebenkosten mit einer prozentualen Pauschale i.H.v. [%] auf die Nettosumme in Rechnung. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Nebenkosten und Auslagen, insbesondere für Bürokosten, IT, Versand- und Vervielfältigungskosten sowie Reisekosten o.ä. abgegolten.
(5) Mit der Vergütung sind sämtliche Haupt- und Nebenleistungen des Gutachters gemäß diesem Vertrag vollständig abgegolten. Das gilt auch für Tätigkeiten, die in der Leistungsbeschreibung oder diesem Hauptvertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber zur Erbringung der abgerufenen Leistungen notwendig oder nützlich sind. Dazu gehören insbesondere notwendige Überarbeitungen und Nachbesserungen der Leistungen des Gutachters (vor allem solche zur Einhaltung der Kosten- und Terminvorgabe) sowie die Teilnahme an Besprechungen und Abstimmungen mit Beteiligten des Projekts (vgl. § 7) oder ähnliche Tätigkeiten zur Förderung des Projekts.
§ 5 Zahlungen
(1) Der Gutachter ist berechtigt, monatliche Rechnungen über die Vergütung abgeschlossener Leistungsbausteine oder Teilleistungen zu stellen.
(2) Die Vergütung für Leistungen des Gutachters ist innerhalb von 30 Tagen fällig, nachdem der Gutachter dem ET die Leistungen vollständig vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige (Teil-)Rechnung für diese Leistungen gestellt hat (E-Mail ausreichend). Im Übrigen gelten hinsichtlich der Prüfbarkeit der Rechnungen die allgemeinen Grundsätze.
§ 6 Pflichten des Gutachters 5
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(1) Der Gutachter ist verpflichtet, seine Leistungen nach höchsten professionellen Standards, den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den Bestimmungen des Vergaberechts zu erbringen.
(2) Der Gutachter ist nicht berechtigt, Leistungen nach diesem Vertrag durch Dritte ohne explizite schriftliche Zustimmung des ET ausführen zu lassen. Im Falle des Einsatzes von Dritten haftet der Gutachter für Verschulden der Dritten in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden.
(3) Sofern Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkungen auf die Vertragsleistungen oder deren vertragsgemäße Nutzung haben können oder der Gutachter Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen zu rechnen, wird der Gutachter den ET unverzüglich schriftlich (E-Mail ausreichend) unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unterrichten und Vorschläge unterbreiten, wie die Hindernisse oder Beeinträchtigungen vermieden werden können. Unterlässt der Gutachter eine solche Anzeige, so hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände.
(4) Der Gutachter ist verpflichtet, seine gesamte Leistungserbringung den Anforderungen des Vergaberechts entsprechend, umfassend, gründlich und in einer Form zu dokumentieren, die sich zur Vorlage an Dritte eignet. Der Gutachter wird den ET auf Anfrage über den Stand der Leistungserbringung und der geschaffenen Arbeitsergebnisse im Detail informieren und wird dem ET auf Anfrage auch jederzeit Kopien der Arbeitsergebnisse (dazu gehören auch Entwürfe, Vorüberlegungen und/oder überholte Versionen), einschließlich etwaiger dokumentierter Erläuterungen, aushändigen, die es dem ET ermöglichen, sich von Stand und Qualität der Leistungserbringung zu überzeugen. Der Gutachter erhält hierfür keine zusätzliche Vergütung.
(5) Der Gutachter ist dem ET jederzeit zur umfassenden und wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Gleiches gilt für die Herausgabe der durch den Gutachter zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten sowie der durch den ET bereitgestellten Unterlagen. Sämtliche Unterlagen sind dem ET spätestens nach Erfüllung der übertragenen Leistungen zu übergeben; sie werden dessen Eigentum. Eine besondere Vergütung entsteht dadurch nicht.
(6) Für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen und Sicherstellung ihrer Qualität ist der Gutachter verantwortlich. Der Gutachter setzt ausschließlich erfahrenes, qualifiziertes und geschultes Personal ein. Der Gutachter verpflichtet sich, im Falle eines Ausfalls und/oder Weggangs eines Mitarbeiters gleichwertigen Ersatz sicher zu stellen. Ein konstanter Ansprechpartner ist zu benennen.
(7) Der Gutachter ist verpflichtet, bei der Leistungserbringung stets die Interessen des ET und der Stadt zu wahren. Der Gutachter ist aber nicht bevollmächtigt, den ET oder die Stadt rechtsgeschäftlich zu vertreten oder in seinem Namen Aufträge zu erteilen.
§ 7 Abstimmung Beteiligte
Der Gutachter ist verpflichtet, die Zusammenarbeit mit allen Beteiligten des Projekts, insbesondere des ET und der Stadt und deren Dienstleistern zu fördern und auf ein kooperatives Zusammenwirken und eine enge Abstimmung hinzuwirken. Der Gutachter ist verpflichtet, auf Aufforderung des ET in angemessenem Umfang an gemeinsamen Besprechungen und Beratungen teilzunehmen, die im Zusammenhang mit den Leistungen des Gutachters stehen und als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Sollten diese 6
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Abstimmungen ein angemessenes Maß übersteigen, richtet sich die Vergütung nach § 4 dieses Vertrages.
§ 8 Mitwirkungspflicht des ET
Der ET informiert den Gutachter über relevante Aktivitäten der planenden Verwaltung und der Stadtverordnetenversammlung. Er stellt die erforderlichen Arbeitsgrundlagen wie Karten, Pläne, digitale Grundlagen und soweit vorliegende Gutachten unentgeltlich zur Verfügung.
§ 9 Urheberrecht
(1) Der Gutachter überträgt dem ET und der Stadt zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, alle ihm selbst eingeräumten und übertragbaren Rechte, insbesondere die Eigentumsrechte, urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und Namensrechte und sonstige Immaterialgüterrechte zur Verwertung und Nutzung der unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen, Konzepten, Plänen, Werbung und sonstigen Unterlagen, Gegenständen, Materialien und Gestaltungen (zusammen „Nutzungsrechte“) frei von Rechten Dritter zur exklusiven, zeitlich, räumlich, inhaltlich und sachlich unbeschränkten und umfassenden Verwertung in allen derzeit bekannten und zukünftig bekannt werdenden Medien und Nutzungsarten ein. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht und das Recht der Zugänglichmachung auf Abruf. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung und Lizensierung an Dritte ein. Der ET und die Stadt dürfen die vom Gutachter erstellten Unterlagen nebst Plänen ohne Mitwirkung des Gutachters nutzen, ändern und verwerten. Der ET und die Stadt sind berechtigt, Ideen, Entwürfe, Konzepte, Pläne, Werbung und sonstigen Unterlagen, Gegenstände, Materialien und Gestaltungen nach Abschluss der Leistung ohne Mitwirkung des Gutachters zu ändern, insbesondere an aktuelle Rahmenbedingungen oder Erfordernisse anzupassen.
(2) Der ET und die Stadt sind auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages oder im Falle der Nichtbeauftragung weiterer Leistungen bei vereinbarter Stufenbeauftragung berechtigt, sämtliche Arbeitsergebnisse ohne Mitwirkung des Gutachters zu vollenden. In der vertraglich vereinbarten Vergütung ist die Übertragung sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse einschließlich der etwaigen Vergütung nach § 32 UrhG enthalten und damit abgegolten.
(3) Der ET und damit auch die Stadt haben das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Gutachters. Der Gutachter bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des ET. Eine Abstimmung zwischen dem ET und der Stadt erfolgt intern.
(4) Zieht der Gutachter zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er deren Urhebernutzungsrechte zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den ET übertragen. Der ET ist berechtigt, Einsicht in die mit Dritten geschlossenen Verträge, die zur Erfüllung dieses Vertrags und der Auftragserteilungen nötig sind, zu nehmen.
(5) Der ET und damit auch die Stadt sind zur unbeschränkten Übertragung der eingeräumten Rechte auf Dritte berechtigt.
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§ 10 Haftung und Verjährung
(1) Der Gutachter haftet für Schäden, die durch eigene Mängel, Verzug oder Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehen. Die Schadensersatzpflicht umfasst bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen auch die Kosten einer angemessenen Ersatzvornahme. Die Haftung des Gutachters für Arglist und Ansprüche aus unerlaubter Handlung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass es sich bei dem Vertrag im Hinblick auf die Leistungsbausteine um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB handelt.
(2) Zur Absicherung von Ersatzansprüchen des ET aus diesem Vertrag hat der Gutachter eine Berufshaftpflichtversicherung mit den Mindestdeckungssummen für Personenschäden pro Verstoß 1.500.000 €, für Sach- und Vermögensschäden (sonstige Schäden) 1.000.000 € jeweils 2-fach maximiert abgeschlossen, die für die gesamte Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten ist.
(3) Zum Nachweis des vereinbarten Versicherungsschutzes ist der Gutachter verpflichtet, dem ET innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages eine entsprechende Bestätigung seines Haftpflichtversicherers (Versicherungspolice) über den nach diesem Vertrag vereinbarten Versicherungsschutz zu übergeben. Legt der Gutachter dem ET den Versicherungsnachweis nicht fristgerecht vor, ist der ET nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 2 Wochen mit Kündigungsandrohung zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
(4) Der Gutachter ist zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit der Versicherungsschutz in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht oder in Frage gestellt ist. Dies gilt auch, sofern die pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehenden Deckungssummen aufgebraucht sind oder werden. Der Gutachter sichert beim Vertragsabschluss zu, dass die Mindestdeckungssummen noch zweifach pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehen. Der ET kann nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres vom Gutachter die Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung verlangen, aus der sich die versicherten Deckungssummen und der bestehende Versicherungsschutz ergeben muss. Kommt der Gutachter diesen Pflichten nicht nach, ist der ET nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 2 Wochen mit Kündigungsandrohung zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
§ 11 Vertragsdauer / Kündigung
(1) Vertragsbeginn ist der [Datum]. Als Bearbeitungszeitraum werden [Anzahl] Monate angesetzt.
(2) Dieser Vertrag endet, wenn alle abgerufenen Leistungen durch den Gutachter vollständig erbracht worden sind.
(3) Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.
(4) Das Recht des Gutachters zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen.
(5) Der ET ist berechtigt, bereits abgerufene Leistungen vor deren Abschluss zu kündigen. Macht der ET von diesem Recht zur (Teil-)Kündigung von bereits abgerufenen Leistungen Gebrauch, so ist der Gutachter berechtigt, die vereinbarte Vergütung für
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bereits erbrachte Teilleistungen zu verlangen. Für bereits begonnene aber noch nicht abgeschlossene Teilleistungen muss sich der Gutachter jedoch dasjenige anrechnen lassen, was der Gutachter infolge des Abbruchs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben bewusst oder böswillig unterlässt. Ein darüber hinaus gehender Vergütungsanspruch besteht nicht.
(6) Der Vertrag ist von beiden Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Projekt wegen Aufhebung der Entwicklungssatzung Ostfeld nicht durchgeführt wird. Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes erklärt werden. Eine Kündigung kann auch auf einzelne, selbständig bewertbare oder verwertbare Teilleistungen beschränkt werden (Teilkündigung).
(7) Der ET kann den Vertrag, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, in den folgenden Fällen außerordentlich ganz oder teilweise kündigen:
(a) Der Gutachter verletzt eine Hauptleistungspflicht, eine Pflicht aus § 6 oder eine sonstige wesentliche Pflicht schuldhaft, obgleich der ET den Gutachter unter Fristsetzung zur vertragsgemäßen Erfüllung aufgefordert hat und das Verhalten des Gutachters die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, sodass dem ET nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann;
(b) Der Gutachter kommt einer wesentlichen Pflicht zweifach nicht nach und der ET hat den Gutachter mindestens einmal zur vertragsgemäßen Erfüllung schriftlich aufgefordert;
(c) Der Gutachter hat wiederholt Termine oder Fristen überschritten und der ET hat erfolglos schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung darf der ET die Ausführung der gekündigten vertraglichen Leistungen des Gutachters an Dritte auf Kosten des Gutachters übertragen sowie Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Alle gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des ET (einschließlich der Ersatzvornahme) bleiben unberührt.
(8) Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Gutachter seine Arbeiten schnellstmöglich so abzuschließen, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen durch einen Dritten möglich ist. Der Gutachter hat dem ET den vollständigen Leistungsstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen nachzuweisen.
§ 12 Höhere Gewalt
(1) „Höhere Gewalt“ im Sinne dieses Vertrags sind alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, 9
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Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien, Pandemien, Streik oder Aussperrung (mit Ausnahme im Betrieb des Gutachters) oder sonstige Umstände, die durch die Vertragsparteien unverschuldet sind, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits begonnen haben.
(2) Solange und insoweit ein Ereignis höherer Gewalt dazu führt, dass eine Partei ihre Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, ist die von höherer Gewalt betroffene Partei von ihren Pflichten nach diesem Vertrag befreit und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Für die Dauer einer solchen Befreiung von der Leistungspflicht ist die andere Partei im gleichen Umfang von ihren Verpflichtungen nach diesem Vertrag befreit.
(3) Jede Partei wird alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von höherer Gewalt betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über das betreffende Ereignis, seine voraussichtliche Dauer und seine voraussichtlichen Auswirkungen auf ihre vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Erbringung der Leistungen, unterrichten. Nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt wird die durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehinderte Partei die andere Partei unverzüglich informieren und ihre vertraglichen Pflichten wieder erfüllen.
(4) Sobald feststeht, dass die Erbringung einer wesentlichen Leistung einer Partei unter diesem Vertrag durch höhere Gewalt länger als sechs Monate nicht möglich ist, ist die jeweils andere Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieses Vertrags sind Geschäftsheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen („GeschGehG“). Geschäftsgeheimnisse sind die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb einer Partei stehenden Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind und bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Zudem sind diese Informationen Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber. Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne sind alle technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen, geschäftlichen und sonstigen Informationen (z.B. Zeichnungen, Muster, Modelle, Schnittbilder, Schnitte, technische Produktunterlagen, unternehmensindividuelle Verarbeitungsnormen, Qualitätsvereinbarungen und Produktionsmuster, Preisdaten, Bezugsquellen, Finanzdaten, sowie Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken) und die Geschäftsprozesse, die eine Partei der anderen zugänglich macht, sei es schriftlich, mündlich, optisch, in Form von Mustern, Modellen oder in sonstiger Weise. Insbesondere sind jedoch solche Informationen Geschäftsgeheimnisse, die als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind.
(2) Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der sie eigene Geschäftsgeheimnisse schützt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
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(3) Die Parteien verpflichten sich,
(a) vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Partei ganz oder teilweise zugänglich zu machen; (b) vertrauliche Informationen für keinen anderen als den Vertragszweck zu benutzen; (c) den Zugang zu vertraulichen Informationen auf diejenigen Mitarbeiter zu beschränken, die für die Durchführung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen notwendig sind; (d) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 b) GeschGehG durchzuführen; (e) die in § 4 GeschGehG geregelten Handlungsverbote einzuhalten.
(4) Falls eine Partei vertrauliche Informationen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung und/oder eines Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahrens offenlegen muss, ist sie verpflichtet, die andere Partei unverzüglich darüber in Schriftform (E-Mail ist ausreichend) zu informieren und die andere Partei auf deren Verlangen dabei zu unterstützen, die Vertraulichen Informationen soweit wie möglich zu schützen oder gerichtlich schützen zu lassen.
(5) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten neben den Fällen des § 5 GeschGehG auch dann nicht, insoweit vertrauliche Informationen
(a) an eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Person übermittelt werden oder (b) zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits veröffentlicht oder in anderer Weise öffentlich zugänglich waren, oder (c) nach Übermittlung veröffentlicht werden, oder öffentlich zugänglich werden in anderer Weise als durch Verletzung dieses Vertrags, oder (d) rechtmäßig im Besitz einer Partei sind, ohne Beschränkung hinsichtlich Gebrauch und Weitergabe, oder (e) von ihr unabhängig hervorgebracht werden, ohne sich auf die von der anderen Partei übermittelten vertraulichen Informationen gestützt zu haben oder (f) von einem Dritten empfangen wurden, der nach Kenntnis der betreffenden Partei diese Informationen berechtigterweise offenlegen darf, oder (g) aufgrund von rechtlichen Vorgaben offen zu legen sind.
(6) Der Gutachter verpflichtet sich, über ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des ET, auch über die Vertragslaufzeit hinaus, Stillschweigen zu bewahren. Im Falle einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird eine Vertragsstrafe von EUR 25.000,00 sofort zur Zahlung fällig; die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 14 Herausgabeansprüche / Zurückbehaltungsrecht
(1) Die vom Gutachter zur Erfüllung dieses Vertrags angefertigten Originalunterlagen einschließlich der Akten und Datenträger sowie dem Gutachter von dem ET überlassenen Unterlagen sind auf Verlangen des ET, ansonsten spätestens bei dem Abschluss des Verfahrens an den ET herauszugeben; sie werden deren Eigentum.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Gutachters an den von ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erstellten Unterlagen, die für den weiteren Planungsprozess erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der Gutachter ist insoweit bis zum Abschluss der beauftragten Leistung vorleistungspflichtig und überträgt dem ET mit 11
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Vertragsabschluss die Befugnis zur Nutzung seiner erstellten Unterlagen.
§ 15 Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (nachfolgend „EU-DSGVO“) und andere einschlägigen/anwendbaren datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf diesen Vertrag ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar ist.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Korrespondenzen und Absprachen sowie der Schriftverkehr in deutscher Sprache erfolgen.
(3) Keine Partei ist berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei ganz oder teilweise abzutreten.
(4) Eine Aufrechnung ist nur in Schriftform mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in Schriftform und wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag und nur mit einer Ankündigungsfrist von sieben Tagen ab Verzugseintritt geltend gemacht werden.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des ET.
(6) Änderungen, Ergänzungen und Nebenbestimmungen bedürfen der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.
(7) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden.
(8) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
(9) Als verantwortliche Projektleiter für den ET und die Stadt sowie das Büro des Gutachters werden benannt:
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ET Gutachter
Name: Name:
Tel. Festnetz: Tel. Festnetz:
Tel. Mobil: Tel. Mobil:
E-Mail: E-Mail:
Der Vertrag wird 2-fach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.
Entwicklungsträger Gutachter
Wiesbaden, [Datum] __________________________________ Ort, Datum
SEG Wiesbaden mbH [Büro] Entwicklungsträger und Treuhänder der Landeshauptstadt Wiesbaden für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Ostfeld
[Geschäftsführung]
SEG Wiesbaden mbH Entwicklungsträger und Treuhänder der Landeshauptstadt Wiesbaden für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Ostfeld
[Abteilungsleitung]
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