Geheimhaltungs-vereinbarung
Ver- und Entsorgungsmodule und Medienschränke Abstellanlage Münster
Erstellt für:
DB InfraGo AG
Abstellanlage Münster
Erstellt von:
DB Systemtechnik GmbH
Infrastruktur Fahrzeuginstandhaltung
Bahntechnikerring 74
14774 Brandenburg-Kirchmöser
Projektnummer: 77998-001
Dokumentbezeichnung: Ver- und Entsorgungsmodule und Medienschränke Abstellanlage Münster
Geheimhaltungsvereinbarung
Zwischen
| Auftraggeber | Bieter | |
| DB InfraGo AG Straße Wohnort | Name Straße Wohnort |
Beide Partner verpflichten sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, die dieses Projekt betreffen, insbesondere Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen, Prüftechniken oder Prüfverfahren, die ihnen während der Laufzeitdieser Vereinbarung (gilt bis zum Termin der Endabnahme) beim anderen Partner zum Projekt
Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von 38 V/E Modulen und vier Medienschränken
zugänglich werden oder die sie von diesem, erhalten vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden, solange zwischen den Partnern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Dritte sind nicht mit den Partnern im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen oder Beteiligungsgesellschaften. Diesen sind, im Falle der Weitergabe von Informationen, die gleichen Vertraulichkeitsverpflichtungen aufzuerlegen.
Die Verpflichtung gilt nicht, wenn die Informationen und Unterlagen
- nachweislich rechtmäßig von Dritten an den empfangenden Partner übergeben werden,
- allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden,
- beim anderen Partner nachweislich im Rahmen eigener unabhängiger Entwicklungen erarbeitet wurden.
Auftragnehmer und Auftraggeber unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über die von ihnen in Anspruch genommenen Erfindungen. Auf Erfindungen, die im Zusammenhang mit diesem Projekt entstehen, kann der Partner, bei dem sie entstanden sind, Schutzrechte auf eigenen Namen und auf eigene Kosten anmelden und weiterverfolgen. Jeder Partner trägt die Erfindervergütungen für seine Mitarbeiter selbst. Sind an der Erfindung Angehörige oder Beauftragte beider Partner beteiligt, so können Schutzrechte hierauf von beiden gemeinsam angemeldet werden (Gemeinschaftsschutzrechte).
Die Partner verpflichten sich, ihre Angestellten gemäß dieser Vereinbarung zu verpflichten, auch im Rahmen gesetzlicher Möglichkeiten für die o.g. Zeit. Dies gilt auch bei einem eventuellen Ausscheiden.
Diese Vereinbarung tritt mit Übergabe der Ausschreibungsunterlagen in Kraft.
| für den Auftraggeber | für den Bieter |