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Versanddienstleistungen für die Arbeitgeberkommunikation

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Ausschreibung des AOK-Systems „Arbeitgeberkommunikation Versand“ Anlage 01.11 – Vertrag Los 11 AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

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Arbeitgeberkommunikation Versand

Los 11

zwischen

(1) der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, vertreten durch den Vorstand, Virchowstr. 30, 67304 Eisenberg

– nachfolgend die „Auftraggeberin“ genannt –

und

(2) [●Bezeichnung Auftragnehmer]

mit Sitz in [●], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts [●] unter [HRA//HRB] [●], mit [eingetragener] Geschäftsanschrift in [●]

– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

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INHALTSVERZEICHNIS

Präambel ................................................................................................................................................. 4

§ 1 Definitionen, Abkürzungen und Interpretationen .................................................................... 5

§ 2 Vertragsbestandteile und Geltungsreihenfolge, Parteien ......................................................... 6

§ 3 Rahmenvertrag und Einzelverträge / Einzelaufträge (Abrufe) ............................................... 8

§ 4 Jahresproduktionsplan, Termine ............................................................................................. 10

§ 5 Vertragsleistungen des Auftragnehmers ................................................................................. 11

§ 6 Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere mit dem Dienstleister „Druck“ ....................... 12

§ 7 Allgemeine Leistungsanforderungen und Leistungsstandards .............................................. 12

§ 8 Gefahrübergang ......................................................................................................................... 13

§ 9 Mitarbeitereinsatz des Auftragnehmers .................................................................................. 13

§ 10 Unterauftragnehmer .................................................................................................................. 15

§ 11 Kontrollrechte der Auftraggeberin und Nachweispflichten des Auftragnehmers ............... 18

§ 12 Sanktionen bei Verstößen gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Mindestlohn und Arbeitsbedingungen ..................................................................................... 19

§ 13 Daten- und Geheimnisschutz .................................................................................................... 19

§ 14 Vergütung und Rechnungsstellung .......................................................................................... 21

§ 15 Preisanpassung ........................................................................................................................... 22

§ 16 Versicherung .............................................................................................................................. 23

§ 17 Laufzeit und Beendigung .......................................................................................................... 23

§ 18 Ansprechpartner auf Seiten der Auftraggeberin .................................................................... 26

§ 19 Schlussbestimmungen ................................................................................................................ 27

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Präambel

(A) Die AOK-Gemeinschaft informiert und berät auf Grundlage sozialgesetzlicher Vorschriften im Rahmen der Arbeitgeberkommunikation Unternehmen und Arbeitgeber über vielfältige Fragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der Betrieblichen Gesundheitsförderung. Sie bietet durch ihre Fachkompetenz und Verlässlichkeit Sicherheit rund um das Sozialversicherungsrecht. Zusammen mit weiterführenden Dienstleistungen und Informa- tionsangeboten stärkt die AOK-Gemeinschaft damit ihre Position als Marktführerin und wich- tigste Ansprechpartnerin für Arbeitgeber und deren Beschäftigte.

(B) Die Arbeitgeberkommunikation besteht aus verschiedenen Komponenten, die jeweils Gegenstand gesonderter Ausschreibungen in den Jahren 2026 und 2027 sind. Dabei sind derzeit folgende Leistungspakete geplant bzw. abgeschlossen:

− Versand des Arbeitgebermagazins

− Content (abgeschlossen)

− Druck bestimmter (Print-)Medien (abgeschlossen)

− Fortführung des technischen Betriebs der (aktuellen) Plattform aok.de/fk (abgeschlossen).

(C) Gegenstand dieses Vertrags ist ausschließlich das Leistungspaket „Versand Arbeitgebermaga- zin“. Die anderen o. g. Leistungspakete inkl. der Druck der Printmedien, sind hingegen Gegen- stand gesonderter Verträge.

(D) Die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen des Versands knüpfen unmittelbar an die Leistungen des Auftragnehmers für das Leistungspaket „Arbeitgeberkommunikation: Druck“ („Auftragnehmer ‚Druck‘“) an. Es ist vorgesehen, dass der Dienstleister „Druck“ insbesondere die relevanten Printmedien drucken und ggf. dazugehörige weitere Leistungen wie Personalisie- rung der Magazine, Weiterverarbeitungen, Adressierungen, Sortierungen und Bündelungen sowie weitere Leistungen erbringen wird. Anschließend stellt er die versandbereiten Printmedien am Übergabestandort zur Abholung durch den Auftragnehmer dieses Vertrags bereit; Einzelheiten richten sich nach dem Angebot des Auftragnehmers „Druck“. Nach derzeitigem Stand ist ge- plant, dass die Übergabe an einem Standort in Geldern erfolgt. Um welche Printmedien es sich konkret handelt oder zukünftig handeln kann, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.

(E) Die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen wurden innerhalb der Europäischen Union ausgeschrieben. Der Auftragnehmer hat den Zuschlag erhalten. Er wird die Leistungen gemäß den Anforderungen der Ausschreibung und den nachfolgenden Regelungen realisieren.

Zu diesem Zweck schließen die Parteien diesen Vertrag.

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§ 1 Definitionen, Abkürzungen und Interpretationen

1.1. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, haben die in diesem Vertragstext verwendeten Begriffe die in der nachfolgenden Tabelle festgelegte oder die ihnen im weiteren Vertragstext zugewiesene Bedeutung.

AOK-GemeinschaftSind für Zwecke dieses Vertrags der AOK-Bundesverband und die AOKs.
AOKsAOK Baden-Württemberg, AOK Bayern – Die Gesundheits- kasse, AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, AOK – Die Ge- sundheitskasse für Niedersachsen, AOK Nordost – Die Ge- sundheitskasse, AOK NordWest. Die Gesundheitskasse, AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse, AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse,
Dienstleister „Druck“bezeichnet den Auftragnehmer für das Vergabeverfahren „Ar- beitgeberkommunikation: Druck“, den die Auftraggeberin und die anderen Mitglieder der AOK-Gemeinschaft mit gesonder- tem Vertrag beauftragt haben.
Content-Dienstleisterbezeichnet den Auftragnehmer für das Vergabeverfahren „Ar- beitgeberkommunikation Content“, den die Auftraggeberin und die anderen AOKs (und die AOKs Bremen/Bremerhaven und Sachsen-Anhalt) mit gesondertem Vertrag beauftragt haben.
DatenschutzbestimmungenDie im Zusammenhang mit dem Vertrag anwendbaren daten- schutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU Daten- schutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutz- gesetz (BDSG) und das Postgesetz (PostG) – soweit jeweils einschlägig – sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Leistungsbeschreibung
EinzelvertragIst ein nach Maßgabe dieses Rahmenvertrags zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer geschlossener Vertrag zur Erbringung der Vertragsleistungen.
Einzelauftrag / EinzelabrufIst ein nach Maßgabe dieses Rahmenvertrags und ggf. eines Einzelvertrags von der Auftraggeberin dem Auftragnehmer er- teilter Auftrag zur Erbringung der Vertragsleistungen.

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Gesetzliche BestimmungenErfasst nicht nur Regelungen in Gesetzen, sondern auch in an- deren Normen, wie z. B. Verordnungen, Satzungen, für allge- meinverbindlich erklärte Tarifverträge oder behördlichen An- ordnungen gegenüber der Auftraggeberin.
LeistungsbeschreibungDas Dokument in Anlage 2 zu diesem Vertrag, jeweils nebst Anhängen dazu, in dem Einzelheiten der von dem Auftragneh- mer zu erbringenden Leistungen beschrieben werden.
SGBSozialgesetzbuch
VOL/BAllgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leis- tungen, Teil B, in der Fassung vom 05.08.2003.

1.2. Die Überschriften über den einzelnen Regelungen dienen zur Orientierung innerhalb dieses Ver- tragstextes, der Anlagen und der Anhänge, sollen die Auslegung jedoch nicht beeinflussen. Bezug- nahmen auf diesen Vertrag schließen die Anlagen zu diesem Vertrag und die Anhänge zu den An- lagen ein, soweit sich aus dem jeweiligen Sachzusammenhang nicht zwingend etwas anderes ergibt. Wenn in diesem Vertrag für Personenbezeichnungen oder Begrifflichkeiten die männliche Person verwendet wird, so ist damit gleichzeitig die weibliche und die neutrale Form gemeint und umge- kehrt. Soweit in diesem Vertrag auf §§ verwiesen wird, sind die §§ dieses Vertragstextes gemeint, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Wenn die Worte „insbesondere“ oder „z. B.“ verwendet werden, so dokumentiert dies, dass die nachfolgend genannten Punkte oder Rege- lungen nicht als abschließend zu verstehen sind. Verweise in diesem Vertrag auf Rechtsnormen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften sowie auf technische Normen und Regelwerke (einschließ- lich DIN-, FSC, EN- und ISO-Normen) gelten als Verweise auf die jeweils im Zeitpunkt der Leis- tungserbringung gültige Fassung (ggf. einer Nachfolgebestimmung), soweit nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist.

§ 2 Vertragsbestandteile und Geltungsreihenfolge, Parteien

2.1. Parteien dieses Vertrags sind die Auftraggeberin und der Auftragnehmer („Parteien“). Der AOK- Bundesverband ist berechtigt, die Auftraggeberin in allen Angelegenheiten, die diesen Vertrag (einschließlich seiner Anlagen und Anhänge) und die Einzelverträge betreffen, zu vertreten und insbesondere in diesem Zusammenhang für die Auftraggeberin Erklärungen abzugeben und zu empfangen, Rechte wahrzunehmen und Ansprüche geltend zu machen. Das gilt auch für eine vollständige oder teilweise Änderung, Ergänzung oder Kündigung dieses Vertrags oder eines Ein- zelvertrags oder der Erklärung eines Rücktritts von diesem Vertrag oder einem Einzelvertrag. Diese Bevollmächtigung des AOK-Bundesverbands gilt solange, bis sie durch schriftliche Erklä- rung (Fax genügt, E-Mail genügt nicht) der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer wi- derrufen wird.

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2.2. Die Auftraggeberinnen der einzelnen Lose der Ausschreibung „Versand“ sind nicht berechtigt, einander zu vertreten, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich (E-Mail genügt nicht) geregelt wird. Sie handeln im Rahmen des jeweiligen Loses eigenverantwortlich. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den Auftraggeberinnen unterschiedlicher Lose be- steht nicht. Das gilt auch für den Fall, dass ein Auftragnehmer für mehrere oder gar alle Lose den Zuschlag erhält.

2.3. [Hinweis für Bieter: 2.3 gilt nur, sofern auf Seiten des Auftragnehmers eine Bietergemeinschaft auftritt.] Die Parteien zu [...] bis [...] auf Seiten des Auftragnehmers [dies umfasst die Bieterge- meinschaft] haften der Auftraggeberin gesamtschuldnerisch für die Erfüllung dieses Vertrages einschließlich sämtlicher Ansprüche der Auftraggeberin aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (inkl. der Einzelverträge und Einzelaufträge). Soweit in diesem Vertrag Verpflichtungen für „den Auftragnehmer“ geregelt sind, gilt dies dementsprechend für alle Mitglieder der Bieter- gemeinschaft und wenn Rechte oder Ansprüche der Auftraggeberin an das Verhalten oder an Zustände bei dem Auftragnehmer anknüpfen, so genügt es, wenn das entsprechende Verhalten oder der Zustand bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft eintritt (z. B. ein Wechsel des Mehr- heitsgesellschafters).

2.4. Der Vertrag hat die folgenden Vertragsbestandteile: Diesen Vertragstext, die Anlagen zu diesem Vertragstext („Anlagen“), die Anhänge zu den Anlagen („Anhänge“), die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung und die Allge- meinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a).

2.5. Im Einzelnen sind folgende Anlagen und Anhänge Teil dieses Vertrags:

Anlage 1[nicht belegt]
Anlage 2Die Leistungsbeschreibung (Anlage 02 der Vergabeunterlagen) mit dem Anhang Leistungsbeschreibung „Druck“
Anlage 3Die schriftlichen Antworten der Auftraggeberin (und der anderen Auf- traggeberinnen für die anderen Lose) auf Bieterfragen
Anlage 4Das Angebot des Auftragnehmers vom […] einschließlich Preisblatt („Preisblatt“, Anlagen 04 und 04a der Vergabeunterlagen) (gemeinsam das „Angebot“)
Anlage 5Die vom Auftragnehmer ggf. mit seinem Angebot eingereichte Liste der Dritt- und Nachunternehmer (Anlage 11 der Vergabeunterlagen)
Anlage 6Die vom Auftragnehmer ggf. mit seinem Angebot eingereichten und von den etwaigen Unterauftragnehmern oder Drittunternehmen unterzeich- neten Verpflichtungserklärungen (Anlage 10 der Vergabeunterlagen)

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Anlage 7Die vom Auftragnehmer ggf. mit seinem Angebot eingereichte Bieter- gemeinschaftserklärung (Anlage 09 der Vergabeunterlagen)
Anlage 8Sonstige vom Auftragnehmer ggf. mit seinem Angebot eingereichte Erklärungen (Eigenerklärungen oder Erklärungen seiner Nachunter- nehmer - Anlagen 07 und 08 der Vergabeunterlagen).

2.6. Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist, gilt als Rangfolge für die Auslegung und Anwendung bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandtei- len das Folgende:

2.6.1. Dieser Vertrag geht bei Widersprüchen allen anderen Vertragsbestandteilen vor. Das gilt auch gegenüber Einzelverträgen (allerdings besteht kein Widerspruch, soweit dieser Vertrag ausdrück- lich abweichende Regelungen in einem Einzelvertrag zulässt).

2.6.2. Für die Rangfolge der Anlagen untereinander gilt die vorstehend unter § 2.5 festgelegte Reihen- folge. Die Anlagen haben bei Widersprüchen Vorrang gegenüber den Anhängen. Für das Rang- verhältnis der Anhänge, die zu unterschiedlichen Anlagen gehören, gilt die für die Rangfolge der Anlagen vorstehend festgelegte Reihenfolge entsprechend (z. B. Anhänge zur Anlage 2 gehen den Anhängen zur Anlage 3 vor). Für Anhänge, die zu derselben Anlage gehören und die in § 2.5 aufgeführt werden, gilt dieses Rangverhältnis. Ansonsten stehen die Anhänge zu einer Anlage jeweils gleichberechtigt nebeneinander.

2.6.3. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) gelten nachrangig zu allen übrigen Vertragsbestandteilen.

2.7. Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Auftragnehmers („AGB“) finden keine Anwendung. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn und soweit die Auftraggeberin in Kenntnis der AGBs des Auftragnehmers Leistungen vorbehaltlos in Auftrag gibt oder entgegennimmt oder wenn der Auftragnehmer seine AGBs der Auftraggeberin im Rahmen dieses Vertrags, eines Ein- zelvertrags/Einzelauftrags oder einer Auftragsbestätigung schickt und die Auftraggeberin ihnen nicht noch einmal ausdrücklich widerspricht.

§ 3 Rahmenvertrag und Einzelverträge / Einzelaufträge (Abrufe)

3.1. Dieser Vertrag ist ein Rahmenvertrag, unter dessen Geltung die Auftraggeberin mit dem Auftrag- nehmer Einzelverträge schließen und / oder Einzelaufträge abrufen kann.

3.2. Soweit Leistungen in dem Preisblatt bepreist sind und sich die von der Auftraggeberin zu entrich- tende Vergütung im Einzelfall somit nur danach richtet, in welchem Umfang welche Leistung zu erbringen ist (Bsp.: der konkrete Preis für eine Postsendung steht fest, offen ist nur noch, wie viele

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Postsendungen dieser Art erfolgen sollen), kann die entsprechende Leistung durch einen Einzel- auftrag abgerufen werden. Sind hingegen noch weitere wesentliche Punkte zu klären, werden die Vertragspartner einen Einzelvertrag schließen.

3.2.1. Somit werden insbesondere folgende Leistungen durch Einzelauftrag zu den im Preisblatt ange- gebenen Preisen jeweils abgerufen, wobei sich die Auflagen und Umfänge je Intervall ändern und von der Auftraggeberin auch weitere Hefte beim Content-Dienstleister und Dienstleister „Druck“ bestellt werden können:

  • der Versand (d.h. die Abholung, die Beförderung und die Zustellung) der 2 zielgruppen- spezifischen Magazine an Arbeitgeber sowie an weitere, von der Auftraggeberin vorgege- bene Einzel-Adressen (Sonderverteiler) in der Bundesrepublik Deutschland.

3.2.2. Demgegenüber sind Einzelheiten zu den folgenden Leistungen, insbesondere die Vergütung, in Einzelverträgen festzulegen:

  • Zustellung an Sonderverteiler, die mehrere Exemplare des jeweiligen Printmediums erhal- ten (z. B. Institutionen, Behörden);

  • Bearbeitung von nicht zustellbaren Sendungen (Redressen), sofern diese nicht vernichtet werden sollen;

  • etwaige weitere Leistungen (siehe § 5.3).

3.3. Einzelaufträge (Abrufe) für einzelne Leistungen oder der Abschluss von Einzelverträgen können – soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag oder in einer Leistungsbeschreibung anders ange- geben – nur schriftlich oder in Textform (inkl. E-Mail) erfolgen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann die Auftraggeberin die Erfüllung ihrer etwaigen Verpflichtungen aus dem entsprechenden Einzelvertrag/-auftrag verweigern, ohne zu Schadens- oder Aufwendungsersatz oder sonstigen Leistungen verpflichtet zu sein.

3.4. Einzelaufträge der Auftraggeberin bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch den Auftrag- nehmer. Die Bestätigung hat schriftlich oder in Textform (inkl. E-Mail) zu erfolgen.

3.5. Der Abschluss von Einzelverträgen erfolgt im Regelfall dergestalt, dass die Auftraggeberin den Auftragnehmer auffordern wird, ein Angebot inkl. verbindlichen Kostenvoranschlags abzugeben. Der Auftragnehmer wird dann unverzüglich ein entsprechendes Angebot der Auftraggeberin übermitteln, wobei das Angebot wirtschaftlich (marktüblich oder für die Auftraggeberin günsti- ger) zu sein hat.

3.6. Hat die Auftraggeberin Zweifel daran, dass ein Angebot des Auftragnehmers marktüblich oder günstiger ist, so ist sie berechtigt, die Marktüblichkeit durch einen Gutachter überprüfen zu lassen. Bei dem Gutachter handelt es sich entweder um einen von der IHK (maßgeblich ist die nächstge- legene IHK am Sitz der Auftraggeberin) empfohlenen Dritten oder – sofern sich die jeweiligen Vertragspartner darauf einigen – einen anderen Dritten. Die Beauftragung des Gutachters erfolgt zunächst durch die Auftraggeberin. Die Kosten des Gutachters trägt die Auftraggeberin, wenn der

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Gutachter die Marktüblichkeit des Angebots bestätigt (oder das Angebot sogar noch unter den marktüblichen Preisen liegt); ansonsten trägt der Auftragnehmer die Kosten des Gutachters. Die Marktüblichkeit des Angebots ist anhand von mindestens 2 Vergleichsangeboten zu überprüfen, die der Gutachter einzuholen hat. Liegt das Angebot des Auftragnehmers um mehr als 3% (drei Prozent) über dem Durchschnittswert der Vergleichsangebote, so ist das Angebot des Auftrag- nehmers als nicht marktüblich anzusehen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer, ein Angebot abzugeben, das dem Durchschnittswert der Vergleichsangebote entspricht.

3.7. Der Auftragnehmer kann die Abgabe eines Angebots oder die Ausführung eines Einzelauftrags (Einzelabrufs) nur ablehnen, wenn es ihm aus zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden oder zu umgehenden Umständen nicht möglich ist, ein Angebot abzugeben oder den Auftrag durchzu- führen. Diese Gründe hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang der Angebotsanfrage / des Auftrags der Auftraggeberin konkret mitzuteilen.

3.8. Eine Verpflichtung der Auftraggeberin zum Abschluss eines Einzelvertrags oder zur Erteilung eines Einzelauftrags (Abrufs) besteht nicht. Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Auftragsvolumina voll auszuschöpfen. Es besteht die Mög- lichkeit, dass die Abnahme bis auf null reduziert wird. Die Parteien sind sich einig, dass dem Auftragnehmer in diesem Fall keine Ausgleichs- oder Ersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen die Auftraggeberin zustehen.

3.9. Die Angaben in einem Jahresproduktionsplan ersetzen nicht die Einzelverträge bzw. Einzelauf- träge durch die Auftraggeberin. Eine verbindliche Beauftragung ergibt sich erst aus einem Ein- zelvertrag bzw. einem Einzelauftrag.

§ 4 Jahresproduktionsplan, Termine

4.1. Die Auftraggeberin wird zusammen mit dem Content-Dienstleister, dem Dienstleister „Druck“ und dem Auftragnehmer dieses Vertrags für jeweils ein Vertragsjahr einen Jahresproduktionsplan mit der Terminplanung für die beiden zielgruppenspezifischen Varianten des Arbeitgebermaga- zins abstimmen und diesen Auftragnehmern übermitteln.

4.2. Die in dem Jahresproduktionsplan genannten Termine sind verbindlich, soweit nachstehend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die von der Auftraggeberin für die jeweiligen Druck- Intervalle relevanten Umfänge und Aufträge sind ab dem in der Spalte „Auflage & Umfang fix“ jeweils genannten Termin verbindlich; zuvor können die Mengen geändert werden. Der Produk- tionsbeginn für den Druck und damit auch die Bereitstellung der Magazine zur Abholung durch den Auftragnehmer kann auf Wunsch der Auftraggeberin mit einem bestimmten Vorlauf vorge- zogen oder nach hinten verschoben werden; Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschrei- bung (Ziff. 5.1).

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§ 5 Vertragsleistungen des Auftragnehmers

5.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung festgelegten und durch Ein- zelaufträge abgerufenen oder im Rahmen von Einzelverträgen vereinbarten Leistungen (die „Ver- tragsleistungen“) zu erbringen. Dies umfasst insbesondere folgende Leistungen:

5.1.1. Abholung der vertragsgegenständlichen Printmedien vom relevanten Abholort; welche Abholorte grds. in Betracht kommen, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Ziff. 5.2);

5.1.2. Beförderung der zuzustellenden Printmedien (Ziff. 5.5 der Leistungsbeschreibung);

5.1.3. etwaige Zwischenlagerung der zuzustellenden Printmedien auf Kosten und Gefahr des Auftrag- nehmers (Ziff. 5.3 der Leistungsbeschreibung);

5.1.4. Zustellung der relevanten Printmedien an den vorgesehenen Empfänger im gestreckten Versand oder als Punktversand (immer beim Versand ins Ausland), unter Beachtung der Laufzeitvorgaben und der Vorgaben zur Zustellung beim Empfänger (beschrifteter Briefkasten etc. - jeweils so wie in der Leistungsbeschreibung (Ziff. 5.5) näher geregelt und vorbehaltlich abweichender Regelun- gen im Einzelauftrag;

5.1.5. Lieferung von Mehrstücken der Printmedien an ausgewählte Institutionen, Behörden oder andere Sonderverteiler (Ziff. 4.2 der Leistungsbeschreibung);

5.1.6. Vernichtung von nicht zustellbaren Sendungen (Redressen), sofern in einem Einzelvertrag nichts anderes geregelt wird.

5.2. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er die in § 5.1 und in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungspflichten über die gesamte Vertragslaufzeit jederzeit erbringen kann. Er erbringt die von ihm geschuldeten Leistungen und Leistungsergebnisse mängelfrei und fristge- recht nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen (einschließlich der Einzelaufträge/Einzel- verträge und der Anhänge und Anlagen zu diesem Vertrag und zu der Leistungsbeschreibung).

5.3. Zusätzliche Leistungen, die mit den vom Auftragnehmer zu erbringenden Vertragsleistungen im Zusammenhang stehen, wird der Auftragnehmer im Rahmen der vergaberechtlichen Möglichkei- ten (§ 132 GWB) auf Wunsch der Auftraggeberin erbringen, es sei denn, dies ist dem Auftrag- nehmer im Einzelfall unzumutbar. Soweit der Auftragnehmer für solche zusätzlichen Leistungen Personal-, Material- oder sonstige Kosten geltend machen will, setzt das voraus, dass diese Kosten zumindest dem Grunde nach vorab im Rahmen eines entsprechenden Einzelvertrags festgelegt wurden.

5.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin auf deren Verlangen jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in angemessenem Umfang über die vertragsgemäße Ausführung der geschul- deten Leistungen zu unterrichten. Weitergehende Informationspflichten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, der Auftraggeberin auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen oder über Tatsachen oder Umstände Auskunft zu ertei- len, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Auftraggeberin erforderlich sind oder von der

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jeweiligen Aufsichtsbehörde verlangt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich des Weiteren, der Auftraggeberin unaufgefordert bis zum 31. März des Folgejahres den klimaneutralen Versand der unter Ziffer 2 in der Leistungsbeschreibung dieser Ausschreibung aufgeführten Printmedien nachzuweisen.

§ 6 Zusammenarbeit mit Dienstleistern der Auftraggeberin, insbesondere mit dem Dienstleister „Druck“

6.1. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs auf Seiten der Auftraggeberin und einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung wird der Auftragnehmer in angemessenem Umfang mit Dienstleistern zusammenarbeiten, die gegenüber der Auftraggeberin Leistungen erbringen; insbesondere wird der Auftragnehmer eng mit dem Dienstleister „Druck“ zusammenarbeiten.

6.2. Einzelheiten zur Zusammenarbeit mit dem Dienstleister „Druck“ sind in der Leistungsbeschrei- bung geregelt. Dies umfasst insbesondere folgende Leistungen:

  • Abstimmung der Jahresproduktionspläne, gemeinsam mit der Auftraggeberin und dem Dienstleister „Druck“ (siehe § 4.1)

  • Bereitstellung der Informationen, die der Dienstleister „Druck“ benötigt, um die von ihm gedruckten Printmedien entsprechend den postalischen Erfordernissen des Auftragneh- mers kostenoptimiert, im besonderen portooptimiert, zu sortieren, zu beanschriften, zu bündeln und zu verpacken, sowie zur Abholung bereitzustellen entsprechend den Rege- lungen in Ziff. 5.3 und 5.4 der Leistungsbeschreibung, inkl. unentgeltliche Überlassung einer für die Sortierung etwaig erforderlichen Software und Verschaffung der erforderli- chen, einfachen, nicht übertragbaren Nutzungsrechte an dieser Software für den Dienst- leister „Druck“ und dessen etwaige Unterauftragnehmer für die Dauer und für Zwecke dieses Vertrags und der hierunter erteilten Einzelaufträge und Einzelverträge.

6.3. Für die in diesem § 6 geregelte Zusammenarbeit kann der Auftragnehmer keine zusätzliche Ver- gütung verlangen, es sei denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich eine konkrete Vergütung vor- gesehen.

§ 7 Allgemeine Leistungsanforderungen und Leistungsstandards

7.1. Der Auftragnehmer wird sämtliche Vertragsleistungen stets in Übereinstimmung mit den jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und den jeweils einschlägigen fachlichen Standards erbrin- gen. Das gilt unabhängig davon, ob in diesem Vertrag auf diese Standards und/oder die gesetzli- chen Bestimmungen ausdrücklich verwiesen wird oder nicht. Zu den vom Auftragnehmer zu be- achtenden Bestimmungen gelten insbesondere auch die Anforderungen aus dem PostG und Ver- packG sowie dem LkSG und den dazu jeweils erlassenen Ausführungsbestimmungen, soweit diese jeweils anwendbar sind.

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Die Auftraggeberinnen verlangen vom Auftragnehmer, dass er für die Erbringung von Postdienst- leistungen ordnungsgemäß im Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur gemäß § 4 PostG ein- getragen ist und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere nach § 5 PostG (Zu- verlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde), erfüllt. Für die dieser Leistung zugrundelie- gende Datenverarbeitung sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften des PostG vorrangig. Der Auftragnehmer muss geeignete Nachweise zur Einhaltung der Datensicherheit einreichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mindestziele gemäß § 6 Absatz 1 und 2 SaubFahrzeugBeschG bei der Auftragsausführung einzuhalten.

7.2. Zudem hat der Auftragnehmer die in Ziff. 6 der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderun- gen zu Umweltschutz und Nachhaltigkeit einzuhalten und dies der Auftraggeberin auf deren Ver- langen hin durch die Vorlage geeigneter Belege unverzüglich nachzuweisen.

7.3. Erkennt der Auftragnehmer, dass eine sich aus seinen vertraglichen Pflichten ergebende Hand- lung oder Forderung der Auftraggeberin zur Vertragsausführung im Einzelfall fehlerhaft, unvoll- ständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand aus- führbar ist, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Auftraggeberin unverzüglich mitzu- teilen. Er wird dann vor weiteren Maßnahmen deren Entscheidung abwarten.

7.4. Der Auftragnehmer hat zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung während der Ver- tragslaufzeit angemessene und wirksame Qualitätssicherungssysteme einzusetzen und insbeson- dere die diesbezüglichen Anforderungen der Leistungsbeschreibung einzuhalten.

7.5. Vertrags- und Projektsprache ist Deutsch, insbesondere muss alle Korrespondenz zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer bzw. etwaigen Unterauftragnehmern auf Deutsch ge- führt werden.

§ 8 Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Abholung der Sendungen durch den Auftragnehmer auf diesen über.

§ 9 Mitarbeitereinsatz des Auftragnehmers

9.1. Der Auftragnehmer erbringt die Vertragsleistungen ausschließlich durch fachlich geeignetes, zu- verlässiges und geschultes Personal. Weitere Anforderungen ergeben sich aus Ziff. 5.8 der Leis- tungsbeschreibung. Die Auswahl dieses Personals liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers und es ist allein Aufgabe des Auftragnehmers, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. Der Auftragnehmer benennt der Auftragge- berin außerdem unverzüglich nach Vertragsschluss einen zentralen Ansprechpartner sowie zwei (2) Vertreter. Die zentrale Ansprechperson und ihre Vertretung müssen Deutsch mindestens auf C1-Niveau nach Europäischem Referenzrahmen in Wort und Schrift beherrschen und über die übrigen in den Eignungs- und Zuschlagskriterien (Anlage 07 der Vergabeunterlagen) genannten Qualifikationen verfügen.

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9.2. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen, sozialversicherungsrecht- lichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen insbesondere gegenüber seinen Arbeit- nehmern allein verantwortlich. Er hat für seine Arbeitnehmer notwendige Anmeldungen zur So- zialversicherung vorzunehmen und die erforderlichen Beiträge zu zahlen.

Bei der Ausführung der Vertragsleistungen, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden, hat der Auftragnehmer die sich aus § 128 Abs. 1 GWB ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen und die Bestimmungen des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) Rheinland-Pfalz in der jeweils aktuell geltenden Fassung zu beachten; hierzu verpflichtet sich der Auftragnehmer insbesondere,

9.2.1. für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (A- EntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Vertragsleistungen wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindes- tentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Vertragsleis- tung verbindlich vorgegeben werden;

9.2.2. für Leistungen,

  • deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen,

  • die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags we- nigstens ein Entgelt zu zahlen, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Auftragnehmer handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 224 und 226 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Ar- beitnehmern eines Unterauftragnehmers ausgeführt;

9.2.3. sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in § 9.2.1 bis § 9.2.2 getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

9.3. Der Auftragnehmer wird die Auftraggeberin und deren gesetzliche Vertreter im Innenverhältnis von sämtlichen Forderungen freistellen, die von den eingesetzten Mitarbeitern, einer Behörde oder sonstigen Dritten gegenüber diesen mit Bezug auf die in § 9.2 genannten Anforderungen geltend gemacht werden, wie z. B. Ansprüche auf Arbeitsentgelte, etwaige Sozialversicherungs- beiträge oder sonstige Arbeitgeberleistungen. Insbesondere stellt der Auftragnehmer die Auftrag- geberin und/oder deren gesetzliche Vertreter von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen gegen diese aus der Bürgenhaftung

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gemäß MiLoG und AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung oder die sonstigen vorstehend genannten Ansprüche aus der Beauftragung eines Unterauftragneh- mers ergeben.

9.4. Der Auftragnehmer darf den von ihm benannten zentralen Ansprechpartner für die Auftraggebe- rin und seine beiden Vertreter (Schlüsselpositionen) nur mit Einwilligung der Auftraggeberin aus- wechseln. Die Auftraggeberin wird ihre Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und der Auftragnehmer jeweils eine mindestens gleich qualifizierte und erfahrene Ersatzperson anbietet. Zwingend erforderlich ist die Ablösung, wenn der weitere Ein- satz unmöglich ist, z. B. aufgrund von Tod, langfristiger Krankheit oder Kündigung.

9.5. Die Auftraggeberin kann mit Begründung den unverzüglichen Austausch des zentralen Ansprech- partners und/oder seiner Vertreter verlangen, wenn die Auftraggeberin feststellt, dass die rele- vante Person nicht die geeignete Qualifikation und Erfahrung besitzt oder aus einem anderen sachlichen Grund ungeeignet ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn (i) die fragliche Person wie- derholt oder schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten des Auftragnehmers gegenüber der Auf- traggeberin verstoßen hat und dies dem Auftragnehmer angezeigt wurde oder (ii) die fragliche Person die deutsche Sprache nicht in dem vertraglich geforderten Umfang beherrscht oder (iii) das Vertrauensverhältnis zwischen der Auftraggeberin und der fraglichen Person aus nachvoll- ziehbaren Gründen zerrüttet ist. Die durch den Austausch entstandenen Kosten einschließlich des Mehraufwands während und zur Einarbeitung gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

9.6. Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer werden durch organisatorische Maßnahmen gewähr- leisten, dass die jeweils von ihnen gegenseitig abgestellten Mitarbeiter ausschließlich dem Direk- tionsrecht und der Disziplinargewalt des jeweiligen Arbeitgebers unterstehen. Weisungen erfol- gen ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Aufgabenverteilung. Die Auftraggeberin wird Anordnungen, Anfragen und Aufträge hinsichtlich der Vertragsleistungen ausschließlich dem zu- ständigen Ansprechpartner des Auftragnehmers übermitteln, es sei denn, in diesem Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Die Auftraggeberin wird weder den Ansprechpartnern noch den vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitern arbeitgebertypische Weisungen erteilen. Ein arbeitsrechtliches Weisungsrecht ge- genüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers steht ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

9.7. Die vorstehenden Regelungen dieses § 9 sind auf das Personal eines vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Unterauftragnehmers entsprechend anzuwenden. Der Auftrag- nehmer wird insofern mit den an der Ausführung der Vertragsleistungen beteiligten Unterauftrag- nehmern entsprechende Vereinbarungen treffen und wird dafür Sorge tragen, dass diese Unter- auftragnehmer die genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

§ 10 Unterauftragnehmer

10.1. Der Auftragnehmer ist zum Einsatz von Dritten, die gegenüber dem Auftragnehmer in die Leis- tungserbringung eingebunden werden („Unterauftragnehmer“), nur nach vorheriger schriftli- cher Zustimmung der Auftraggeberin berechtigt.

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10.2. Es ist ausdrücklich zugelassen, aber nicht zwingend erforderlich, dass sich der Auftragnehmer für Teilleistungen der Dienste der Deutschen Post AG bedient. Für diese Teilleistungen sind der Auf- traggeberin unverzüglich nach Vertragsabschluss, binnen zwei Wochen, die Teilleistungsverträge zwischen dem Auftragnehmer und der Deutschen Post AG vorzulegen. Die Haftung und Gewähr- leistung des Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin nach Maßgabe dieses Vertrags, seiner Anlagen und Anhänge, bleibt hierdurch unberührt. Bedient sich der Auftragnehmer der allgemein zugänglichen Dienstleistungen der Deutschen Post AG als subsidiäre Leistungen, so ist die Deut- sche Post AG nicht als Unterauftragnehmer im Sinne von § 10.1 anzusehen und die Regelungen in den §§ 10.4, 10.7, 10.8 und 10.9 finden keine Anwendung.

Ebenso wenig gelten die Regelungen gem. §§ 10.1, 10.4, 10.7, 10.8 und 10.9 wenn der Auftrag- nehmer sich des Auftragnehmers „Druck“ bedient, z. B. um Teilauflagen bei der Deutschen Post AG einzuliefern.

10.3. Die Auftraggeberin wird die Zustimmung zur Beauftragung eines Unterauftragnehmers nicht un- billig verweigern; das gilt insbesondere, wenn und soweit mit dem Auftragnehmer gem. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen als Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen. Die in der An- lage 5 – Verzeichnis der Dritt-und/oder Nachunternehmer – genannten Unternehmen sind als Un- terauftragnehmer hiermit von der Auftraggeberin für die dort jeweils ausdrücklich benannten Leistungsbestandteile genehmigt, soweit die mit diesen Unternehmen geschlossenen Unterauf- tragnehmerverträge den Vorgaben gemäß § 10.4 und § 10.5 entsprechen.

10.4. Anforderungen an die Unterauftragnehmerverträge: Der Auftragnehmer stellt durch schriftliche Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern sicher, dass für die Unterauftragnehmer vergleich- bare Anforderungen, die nicht unter dem Niveau dieses Vertrags liegen dürfen, gelten wie für den Auftragnehmer in Bezug auf folgende Regelungsinhalte: Leistungsanforderungen (§ 6), und Da- ten- und Geheimnisschutz (§ 11). Außerdem ist der Unterauftragnehmer zu verpflichten, diesel- ben Pflichten auch etwaigen Unter-Unterauftragnehmern aufzuerlegen.

10.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

  • seine Unterauftragnehmer und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,

  • sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und Verleihunternehmen die Verpflichtun- gen nach den §§ 3 und 4 LTTG erfüllen,

  • die von den Unterauftragnehmern und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungs- erklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTTG der Auftraggeberin auf Verlan- gen vorzulegen,

  • Unterauftragnehmer und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

10.6. Die Beauftragung von Unterauftragnehmerleistungen durch den Auftragnehmer darf nur an ge- eignete, d. h. fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unterauftragnehmer erfolgen. Zudem

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müssen Unterauftragnehmer in Bezug auf ihre Leistungen über die nach diesem Vertrag, dem jeweiligen Einzelvertrag / Einzelauftrag oder nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderli- chen Genehmigungen, Zulassungen und Zertifizierungen verfügen; das gilt insbesondere für den Eintrag im Anbieterregister der Bundesnetzagentur. Auf Verlangen der Auftraggeberin ist ihr dies unverzüglich nachzuweisen. Handelt es sich bei dem vom Auftragnehmer beauftragten Unterauf- tragnehmern um natürliche Personen, darf der Auftragnehmer den Auftrag an den Unterauftrag- nehmer nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Selbstständigkeit (Ausschluss der Schein- selbstständigkeit) erteilen.

10.7. Für den Fall, dass der Auftragnehmer den Austausch eines im Vergabeverfahren benannten Un- terauftragnehmers wünscht, hat er hierfür sowohl einen sachlichen Grund darzulegen als auch nachzuweisen, dass durch den Austausch die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht beeinträchtigt wird. Der Nachweis für die fortgesetzte ordnungsgemäße Leistungserbrin- gung durch den neuen Unterauftragnehmer ist erbracht, wenn dieser die in dem Vergabeverfahren genannten Anforderungen in vergleichbarer Weise wie der ausgetauschte Unterauftragnehmer er- füllt. Sollte der Auftragnehmer den Nachweis der Einhaltung aller Anforderungen erbracht haben, kann die Auftraggeberin die Zustimmung zum Austausch des Unterauftragnehmers nur aus wich- tigem Grund entsprechend der Regelung in § 10.8 verweigern.

10.8. Auch bei nach den Regelungen dieses Vertrags berechtigtem Einsatz eines Unterauftragnehmers bleibt der Auftragnehmer zur Erbringung der Vertragsleistungen gegenüber der Auftraggeberin verpflichtet und hierfür verantwortlich. Die Auftraggeberin übernimmt keine Verpflichtungen ge- genüber den Unterauftragnehmern. Die Einarbeitung eines neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Unterauftragnehmer keine Ansprüche auf Vergütung ihrer Vertragsleistungen gegenüber der Auftraggeberin geltend machen und stellt die Auftraggeberin – sollte ein Unterauftragnehmer dennoch solche Ansprüche direkt gegenüber der Auftraggeberin geltend machen – von diesen Ansprüchen frei und erstattet die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten (einschließlich angemessener Rechtsanwalts- kosten und Gerichtskosten).

10.9. Die Auftraggeberin kann eine einmal erteilte Zustimmung zu einem Unterauftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich widerrufen, soweit dies nicht unbillig ist. Kein Fall der Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistungen:

10.9.1. eine für die Auftraggeberin zuständige Aufsichtsbehörde der Tätigkeit des Unterauftragnehmers widerspricht; oder

10.9.2. Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen der Auftraggeberin gefährdet sind; oder

10.9.3. mit Bezug auf die Person/das Unternehmen des Unterauftragnehmers Umstände vorliegen, die einen Ausschluss dieses Unterauftragnehmers von dem Vergabeverfahren gem. §§ 123, 124 GWB rechtfertigen würden bzw. gerechtfertigt hätten, falls der Unterauftragnehmer direkt an der Ausschreibung teilgenommen hätte; oder

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10.9.4. eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 12 DS-GVO oder eine Verletzung des § 67 PostG oder der dort aufgeführten Bestimmungen vorliegt; oder

10.9.5. der Unterauftragnehmer seine Verpflichtungen gem. §§ 3 und 4 LTTG verletzt; oder

10.9.6. der Unterauftragnehmer trotz Abmahnung gegen ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungs- rechtliche Vorschriften (soweit ein Kündigungsrecht aus diesem Grund nicht bereits vorstehend geregelt ist) verstößt; oder

10.9.7. eine nicht nur unwesentliche Verletzung einer oder mehrerer wesentlicher Pflichten unter diesem Vertrag durch den Unterauftragnehmer vorliegt; oder

10.9.8. der Unterauftragnehmer außerhalb der in § 10.9.4 genannten Fälle wiederholt seinen vertragli- chen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und daher der Auftragnehmer im Laufe von 24 (vierundzwanzig) Kalendermonaten mindestens 2 (zwei) Mal von der Auftragge- berin zur ordentlichen Pflichterfüllung aufgefordert wurde; oder

10.9.9. die kapital- oder stimmrechtsmäßige direkte oder indirekte Mehrheit an einem Unterauftragneh- mer auf einen Dritten übergeht, es sei denn, (i) es handelt sich um ein mit dem Unterauftragneh- mer bisher verbundenes Unternehmen i. S. v. § 15 ff. AktG, oder (ii) der Auftragnehmer kann belegen, dass sich durch den Übergang nicht die Eignung des Unterauftragnehmers zur korrekten Vertragserfüllung verschlechtert und der Übergang lässt nach objektiv verständiger Auffassung der Auftraggeberin auch nicht negative materielle oder immaterielle (z. B. Rufschaden) Auswir- kungen auf die Auftraggeberin erwarten; oder

10.9.10. der Unterauftragnehmer nicht mehr über die für seine Leistungserbringung erforderlichen Ge- nehmigungen, Zulassungen oder Zertifizierungen verfügt.

§ 11 Kontrollrechte der Auftraggeberin und Nachweispflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

  • der Auftraggeberin bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Ab- führung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen dem Auftragnehmer und Unter- auftragnehmern und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTTG vorzulegen,

  • seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

  • der Auftraggeberin ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 6 Absatz 1 LTTG bei der Beauftragung von Unterauftragnehmern und Verleihunternehmen einräumen zu las- sen,

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  • vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTTG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen der Auftrag- geberin vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauf- tragten Unterauftragnehmer und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.

§ 12 Sanktionen bei Verstößen gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Mindestlohn und Arbeitsbedingungen

12.1. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTTG wird zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verein- bart, deren Höhe eins von Hundert des Auftragswerts des jeweiligen Einzelauftrags, unter dem der Verstoß begangen wurde, beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG ist die Vertrags- strafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes des jeweiligen Einzel- vertrags, unter dem der Verstoß begangen wird, begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetzten Unterauftragnehmer oder Verleihunter- nehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Unterauftragnehmers und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorg- faltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer bei der Auftraggeberin die Herabsetzung der Ver- tragsstrafe beantragen.

12.2. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTTG durch den Auf- tragnehmer berechtigt die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu erset- zen.

12.3. Die Bestimmungen des § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Daten- und Geheimnisschutz

13.1. Sollte der Auftragnehmer Sozialdaten oder sonstige personenbezogene Daten der Auftraggeberin, von deren Mitarbeitern oder von Mitarbeitern der Arbeitgeber (nachfolgend für die Zwecke die- ses § 11 als „Personenbezogene Daten“ bezeichnet) verarbeiten, so ist er verpflichtet, dies nur in Übereinstimmung mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und des Postgesetz (PostG) zu tun.

13.2. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, sämtliche die Auftraggeberin und deren Ge- schäftsbetrieb betreffenden Informationen (zusammenfassend „Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Verfolgung der in diesem Vertrag oder einem Einzelvertrag/Einzelauftrag festgelegten Zwecke zu verwenden und sie nicht Dritten zugänglich machen sowie zu gewährleisten, dass Dritte von derartigen Informationen nicht unbefugt Kennt- nis nehmen können. „Dritte“ in diesem Sinne sind nicht Personen, die kumulativ (i) von dem

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Auftragnehmer zur Erfüllung der ihm nach diesem Vertrag geschuldeten Pflichten oder Oblie- genheiten rechtmäßig eingeschaltet wurden, sowie Berater, die von ihm im Zusammenhang mit Fragen zu diesem Vertrag beauftragt werden (wie z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer), denen (ii) die Vertraulichen Informationen nur in dem Umfang zugänglich gemacht wurden, in dem diese die Vertraulichen Informationen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftragnehmer unbedingt benötigen und die (iii) entweder von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflich- tet sind oder durch vertragliche Vereinbarung in einem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden, das den Regelungen in diesem § 11 entspricht.

13.3. Der Auftragnehmer wird darüber hinaus alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einhal- tung der vorstehenden Verpflichtungen und die Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen durch seine Organe, Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen sicherzu- stellen. Insbesondere wird der Auftragnehmer durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Mitarbeitern sicherstellen, dass auch diese für die Dauer ihrer Betriebszuge- hörigkeit sowie für die Zeit nach ihrem Ausscheiden die Geheimhaltung wahren und jede Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Vertraulichen Informationen unterlassen.

13.4. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die jeweiligen Infor- mationen nachweislich

─ allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat;

─ Stand der Technik sind oder werden;

─ dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt sind, was durch Un- terlagen bewiesen werden muss, die eine solche Kenntnis belegen;

─ dem Auftragnehmer von einem Dritten rechtmäßig und ohne weitere Geheimhaltungsver- pflichtung bekannt oder zugänglich gemacht wurden oder werden;

─ von der Auftraggeberin zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind;

─ aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vollstreckbarer behördlicher (insbesondere auf- sichtsrechtlicher) Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen.

13.5. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes trägt der Auftragnehmer. In jedem Fall ist die Auftraggeberin rechtzeitig vor Weitergabe der Vertraulichen Informationen an Dritte zu informieren, soweit dies möglich ist.

13.6. Nach Aufforderung hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin von dieser überlassene Unterlagen mit Vertraulichen Informationen unverzüglich herauszugeben oder deren Vernichtung nachzu- weisen; ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer an solchen Unterlagen nicht zu.

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§ 14 Vergütung und Rechnungsstellung

14.1. Die von der Auftraggeberin zu zahlende Vergütung ergibt sich aus den Angaben in dem Preisblatt (Anlage 04 und 04 a der Vergabeunterlagen) in Verbindung mit dem jeweiligen Einzelabruf der Auftraggeberin, der Leistungsbeschreibung (insb. Ziff. 4) sowie dem jeweiligen Einzelvertrag.

14.2. Bei den Angaben im Preisblatt handelt es sich um brutto Stückpreise (also inklusive der gesetzli- chen Umsatzsteuer) inklusive sämtlicher Nebenkosten. Auch das Entgelt für etwaige Unterauf- tragnehmer (inkl. Deutsche Post AG oder den Dienstleister „Druck“) ist in dem genannten Preis enthalten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist, soweit sie anfällt, in den Rechnungen des Auftrag- nehmers gesondert auszuweisen.

14.3. Vorbehaltlich der Regelungen in § 15 (Preisanpassung) unterliegen die in dem Preisblatt angege- benen Preise keinen Änderungen, insbesondere auch nicht aufgrund von Veränderungen der Ener- giekosten, Miet- oder Leasingkosten oder sonstiger die Kalkulation des Auftragnehmers beein- flussender Änderungen.

14.4. Ist eine Tätigkeit oder Leistung des Auftragnehmers nach Aufwand zu vergüten (z. B. aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung in einem Einzelvertrag), so gilt ergänzend zu den vorstehen- den Regelungen Folgendes:

14.4.1. Der jeweils in Rechnung gestellte Aufwand ist der Auftraggeberin nachzuweisen. Ist der Aufwand nicht nach Stückkosten, sondern nach Tagessätzen zu berechnen, wird je Kalendertag nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Berechnung eines vollen Per- sonentags setzt eine anrechenbare Arbeitszeit von mindestens 8 (acht) Stunden voraus. Weniger Stunden werden anteilig berechnet. Für Leistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit zu erbringen sind, gelten die vereinbarten Sätze; ein Zuschlag wird nicht erhoben.

14.4.2. Die Vergütung nach Aufwand erfolgt in der Regel stückbezogen, soweit nichts anderes vereinbart ist (z. B. Entgelt für den Zeitaufwand). Etwaige Schulungen und Qualifizierungen des Auftrag- nehmers, Reisezeiten und Reisekosten sind mit dem Entgelt ebenso abgegolten wie Dokumenta- tionen oder Berichte des Auftragnehmers, die Planungsleistungen oder die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten durch den Auftragnehmer.

14.5. Der Auftragnehmer wird mit dem Angebot für einen Einzelvertrag einen Kostenvoranschlag er- stellen. Die Erstellung des Kostenvoranschlags ist dem Auftragnehmer nicht zu vergüten. Mit Vorlage des Kostenvoranschlags übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr für dessen Richtig- keit (verbindlicher Kostenvoranschlag). Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag gilt der vom Auftragnehmer genannte Wert als Obergrenze; d. h. der Auftragnehmer ist auch bei Erreichen oder gar Überschreiten des entsprechenden Aufwands zur vollständigen Erbringung seiner Leis- tung verpflichtet; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass allein die Auftragge- berin die Überschreitung zu vertreten hat; der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflich- tet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern die Auftraggeberin dies verlangt.

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14.6. Die Abrechnung erfolgt einzelauftrags-/einzelvertragsbezogen, quartalsweise, jeweils nach er- folgter Leistung. Die Rechnung ist so zu gliedern, dass die Kosten und Auflagenmengen der ein- zelnen Bestandteile nachvollziehbar sind.

14.7. Rechnungsbeträge sind dreißig (30) Arbeitstage nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüf- fähigen Rechnung fällig. Fällige Rechnungsbeträge sind durch Überweisung auf ein vom Auf- tragnehmer in der Rechnung anzugebendes Konto auszugleichen. Die Fälligkeit setzt voraus, dass sich aus der Rechnung die erbrachten Leistungen, die relevanten Stückmengen und die sonstigen entgeltrelevanten Komponenten und die hierfür in Rechnung gestellte Vergütung nachvollziehbar ergeben. Weitere Bestandteile der Rechnungen können in einem Einzelvertrag vereinbart werden. Fehler der Rechnung oder nicht belegte Leistungen hemmen die Fälligkeit der Rechnung.

14.8. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung eines Vorschusses oder Abschlags besteht nicht, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

14.9. Geleistete Zahlungen gelten nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung oder als Verzicht auf etwaige Vertragsstrafen, die der Auftragnehmer verwirkt hat.

§ 15 Preisanpassung

15.1. Auf Verlangen jedes Vertragspartners können die Preise angepasst werden, wenn sich der gesetz- liche Mindestlohn ändert.

Soweit eine Erhöhung des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns erfolgt, kann der Lohnkostenanteil der vereinbarten Vergütung in demselben prozentualen Verhältnis er- höht werden, wobei von einem Lohnkostenanteil an der vereinbarten Vergütung von 75% auszugehen ist.

Fiktives Beispiel:

Gezahlter Lohn (= bisheriger Mindestlohn) = 13,90 EUR, neuer gesetzlicher Mindestlohn = 15,29 EUR (= +10%); bisheriger Preis = 50 Cent;

Auszugehen ist von einem Anteil der Lohnkosten in Höhe von 75% am Endpreis = 37,5 Cent; Erhöhung des Mindestlohns um 10 %, mithin Erhöhung des Endpreises um 3,75 Cent (= 10% des Lohnkostenanteils) = 53,75 Cent als neuer Preis.

15.2. Auf Verlangen jedes Vertragspartners können die aktuellen Mehrwertsteuersätze angewandt wer- den, wenn sich die gesetzliche Mehrwertsteuer ändert.

15.3. Die Parteien gehen davon aus, dass die beiden Magazine bei einer etwaigen Versendung durch die Deutsche Post AG (direkt oder durch die Deutsche Post AG als Unterauftragnehmer) als sog. Pressesendung versandt werden können. Das bedeutet nicht, dass der Auftragnehmer verpflichtet

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ist, die Printmedien durch die Deutsche Post AG zu versenden. Soweit der Versand als Presse- sendung den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Auftraggeberin als Herausgeberin des jeweiligen Printmediums oder dessen Verleger einerseits und der Deutschen Post AG andererseits erfordert, wird sich die Auftraggeberin darum bemühen, dass die erforderliche Vereinbarung zu- stande kommt. Sollte die erforderliche Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig zustande kom- men oder sollte die Versandform „Pressesendung“ von der Deutschen Post AG während der Ver- tragslaufzeit eingestellt werden und aus diesem Grund der Versand als Pressesendung scheitern, so hat sich der Auftragnehmer nach besten Kräften und in Abstimmung mit der Auftraggeberin um eine andere, für die Auftraggeberin möglichst kostengünstige Versandform zu bemühen; er ist berechtigt, die ihm durch die andere Versandform entstehenden Mehrkosten in nachgewiesener Höhe gegenüber der Auftraggeberin geltend zu machen. Der Nachweis erfordert auch eine Dar- legung, ob und in welchem Umfang der Auftragnehmer in seinem Angebot mit einem Versand der Printmedien als Pressesendung durch die Deutsche Post AG kalkuliert hat und in welchem Umfang der Auftragnehmer die Deutsche Post AG für den Versand als Pressesendung tatsächlich einsetzt. Weitergehende Rechte oder Ansprüche des Auftragnehmers (z. B. Kündigung oder Scha- densersatz) wegen der fehlenden Versandform als Pressesendung bestehen nicht.

15.4. Eine Preisanpassung gemäß §§ 15.1 oder 15.2 muss der Auftraggeberin mindestens zwei Monate vor Eintritt mitgeteilt werden. Eine verspätete Mitteilung zieht einen zeitlichen Versatz der Preis- anpassung um den verspäteten Zeitraum nach sich. Ebenso ist die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren, sobald der Auftragnehmer Kenntnis davon hat, dass ein Versand als Pressesen- dung nicht oder nicht mehr möglich sein wird.

§ 16 Versicherung

16.1. Der Auftragnehmer weist spätestens 8 (acht) Wochen nach Zuschlag der Auftraggeberin nach, dass er über eine Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Ver- sicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ver- fügt, welche Sach- und Vermögensschäden (einschließlich Schäden wegen datenschutzrechtli- cher Verstöße) in Höhe von mindestens 500.000 Euro sowie Personenschäden in Höhe von min- destens 1 (einer) Million Euro je Versicherungsfall abdeckt.

16.2. Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende dieses Vertrags und der Ab- wicklung aller Einzelverträge / Einzelabrufe und darüber hinaus bis zum Eintritt der Verjährung aller Mängelansprüche aufrechterhalten. Auf Nachfrage der Auftraggeberin ist dies durch Vor- lage geeigneter Dokumente nachzuweisen. Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Auftraggeberin nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

§ 17 Laufzeit und Beendigung

17.1. Dieser Vertrag beginnt zum 1. März 2027. Er hat eine ordentliche Laufzeit bis zum 17. Juni 2029.

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17.2. Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrags ist ausgeschlossen. Etwaige gesetzlich zwingende Rechte des Auftragnehmers zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleiben unbe- rührt.

17.3. Unbeschadet der Kündigungsrechte nach § 12.2 und etwaiger sonstiger gesetzlich bestehender Kündigungsrechte kann die Auftraggeberin diesen Vertrag ganz oder teilweise insbesondere aus einem der folgenden wichtigen Gründe kündigen:

17.3.1. Eintritt einer Vermögensverschlechterung beim Auftragnehmer, aus der sich für die Auftragge- berin die nicht offensichtlich unbegründete Gefahr ergibt, dass der Auftragnehmer nicht nur vo- rübergehend nicht mehr in der Lage ist, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen; oder

17.3.2. Stellung eines Insolvenzantrages oder eines vergleichbaren Antrags über das Vermögen des Auf- tragnehmers; bei Stellung eines solchen Antrags durch einen Dritten gilt dies nicht, wenn die Fähigkeit des Auftragnehmers, seine Pflichten unter diesem Vertrag zu erfüllen, dadurch nicht konkret gefährdet ist (was der Auftragnehmer zu belegen hat) oder ein solches Verfahren nicht eröffnet wird; oder

17.3.3. es liegt mit Bezug auf den Auftragnehmer oder einen Unterauftragnehmer einer der Kündigungs- gründe vor, die in § 133 Abs. 1 GWB genannt sind; oder

17.3.4. Einstellung der Zahlungen durch den Auftragnehmer; oder

17.3.5. nicht nur unwesentliche Verletzung einer oder mehrerer wesentlicher Pflichten unter diesem Ver- trag oder einem Einzelauftrag / Einzelvertrag durch den Auftragnehmer oder einen Unterauftrag- nehmer und – sofern die Verletzung heilbar ist – die Verletzung ist nicht innerhalb einer ange- messenen Frist nach Zugang einer entsprechenden Rüge der Auftraggeberin durch den Auftrag- nehmer geheilt worden; oder

17.3.6. der Auftragnehmer oder ein Unterauftragnehmer verletzt nicht nur unwesentlich die anwendbaren Anforderungen an den Datenschutz gemäß § 67 PostG und/oder das Postgeheimnis gemäß § 64 PostG

17.3.7. der Auftragnehmer oder ein Unterauftragnehmer kommt seinen vertraglichen Pflichten wieder- holt nicht oder nicht ordnungsgemäß nach und wurde aus diesem Grund mindestens 2 (zwei) Mal von der Auftraggeberin zur ordentlichen Pflichterfüllung aufgefordert; oder

17.3.8. es treten Störungen oder Schäden auf, die ihrer Art und/oder Häufigkeit nach wesentlich den Be- triebsablauf der Auftraggeberin beeinträchtigen; oder

17.3.9. die kapital- oder stimmrechtsmäßige direkte oder indirekte Mehrheit an dem Auftragnehmer geht auf einen Dritten über, es sei denn, (i) es handelt sich um ein mit dem Auftragnehmer bisher verbundenes Unternehmen i. S. v. § 15 ff. AktG, oder (ii) der Auftragnehmer kann belegen, dass sich durch den Übergang nicht die Eignung des Auftragnehmers zur korrekten Vertragserfüllung verschlechtert und der Übergang lässt nach objektiv verständiger Auffassung der Auftraggeberin

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auch nicht negative materielle oder immaterielle (z. B. Rufschaden) Auswirkungen auf die Auf- traggeberin erwarten; oder

17.3.10. der Auftragnehmer oder eine Person in seiner Sphäre hat im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Ausschreibung dieses Vertrags Organen oder Mitarbeitern oder Gehilfen der Auftragge- berin Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt; oder

17.3.11. dem Auftragnehmer wurde aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher oder behördlicher Entschei- dungen die Erbringung wesentlicher Vertragsleistungen untersagt oder der Auftragnehmer verfügt nicht mehr über etwaige für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlichen Ge- nehmigungen oder Lizenzen (insbesondere nach dem PostG); oder

17.3.12. eine zuständige Aufsichtsbehörde ordnet an oder die Änderung einer gesetzlichen Bestim- mung führt dazu, dass der Vertrag beendet werden muss, oder macht Vorgaben, deren Umset- zung nach Ansicht der Auftraggeberin zu unzumutbaren Einschränkungen führt; oder

17.3.13. im Fall des § 16.2.

17.4. Die vorstehenden Kündigungsrechte gelten entsprechend für die Kündigung eines, mehrerer oder aller Einzelaufträge und Einzelverträge aus wichtigem Grund. Eine Kündigung eines Einzelauf- trags / Einzelvertrags durch die Auftraggeberin lässt den Bestand dieses Vertrags, und der anderen Einzelaufträge und der Einzelverträge unberührt.

17.5. Liegt ein wichtiger Grund vor, so berechtigt das die Auftraggeberin nach ihrer Wahl zur Kündi- gung des gesamten Vertrags / Einzelauftrags / Einzelvertrags oder auch nur des von dem wichti- gen Grund betroffenen Vertragsteils. Die Kündigung ist innerhalb eines Zeitraums von 3 (drei) Monaten ab positiver Kenntnis des zuverlässig nachweisbaren Kündigungsgrundes auszuspre- chen. Die Kündigungsfrist bei einer Kündigung des Vertrages durch die Auftraggeberin aus wich- tigem Grund beträgt höchstens 12 (zwölf) Monate zum Kalendermonatsende, nach näherer Be- stimmung durch die Auftraggeberin. Eine außerordentliche Kündigung mit einer kürzeren Frist oder eine fristlose Kündigung bleibt vorbehalten, wenn es der Auftragnehmerin nach den Um- ständen des Kündigungsgrundes und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist, länger am Vertrag festzuhalten.

17.6. Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform. Eine Kündigung per Fax wahrt allerdings die Frist.

17.7. Mit dem Ende dieses Vertrags enden automatisch auch die zugrundeliegenden Einzelver- träge/Einzelaufträge. Die Geheimhaltungspflicht (§ 13) gilt über das Vertragsende hinaus, so- lange und soweit die fraglichen Informationen als Vertrauliche Informationen gelten.

17.8. Nach Beendigung dieses Vertrags oder eines Einzelvertrags/Einzelauftrags ist der Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin verpflichtet, die seine Leistungsergebnisse betreffenden Ge- genstände, Dateien, Daten und sonstigen Informationen und Unterlagen kostenfrei herauszuge- ben, die er aufgrund oder gelegentlich der jeweiligen Zusammenarbeit erhalten oder erstellt hat

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und die für die Auftraggeberin zur Wahrnehmung und weiteren Verwertung ihrer Rechte an den Leistungsergebnissen oder zum fortgeführten Versand ihrer Printmedienangebote (ggf. mit Drittanbietern) benötigt werden, soweit beim Auftragnehmer oder seinen Unterauftragnehmern vorhanden. Alle Kopien und Mehrexemplare dieser Gegenstände, Dateien, Daten und sonstigen Informationen und Unterlagen sind nach Wahl der Auftraggeberin zu vernichten (was der Auf- traggeberin dann jeweils zu belegen ist) oder an die Auftraggeberin zu übergeben. Der Auftrag- nehmer ist ferner berechtigt, einzelne Kopien und Mehrexemplare der Gegenstände, Dateien, Da- ten und sonstigen Informationen und Unterlagen zu behalten, soweit dies zur Erfüllung gesetzli- cher Pflichten notwendig ist.

17.9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner – soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Auf- bewahrungspflichten bestehen – nach Endes dieses Vertrags innerhalb einer von der Auftragge- berin benannten Frist eine vollständige Löschung sämtlicher die Auftraggeberin betreffenden und bei ihm oder einem Unterauftragnehmer gespeicherten Daten nach den zum Löschzeitpunkt ak- tuellen BSI-Richtlinien vorzunehmen, sodass eine Wiederherstellung der gelöschten Daten auf jedwede Art und Weise nicht mehr möglich sein wird. Die Auftraggeberin ist berechtigt, durch entsprechende Kontrollen, ggf. auch vor Ort, zu überprüfen, ob eine vertragsgemäße Löschung der Daten erfolgt. Datenträger, bei denen eine Datenlöschung mittels Software nicht möglich ist, sind mechanisch zu zerstören.

17.10. Dem Auftragnehmer steht in den Fällen der §§ 17.8 und 17.9 kein Zurückbehaltungsrecht und auch kein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu.

17.11. Etwaige weitergehende Rechte der Auftraggeberin zur Vertragsbeendigung sowie Ansprüche der Auftraggeberin auf Rücktritt, Schadens- oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

§ 18 Ansprechpartner auf Seiten der Auftraggeberin

18.1. Zentraler Ansprechpartner für den Auftragnehmer auf Seiten der Auftraggeberin ist folgende Per- son:

Name des Ansprechpartners: […]

Abteilung des Ansprechpartners: […]

Adresse: […]

Etwaiges Fax: […]

E-Mail: […]

[Anmerkung an Bieter: Die Daten des Ansprechpartners der Auftraggeberin werden unverzüg- lich nach der Zuschlagserteilung ergänzt.]

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18.2. Die Auftraggeberin kann den vorstehend genannten Ansprechpartner während der Laufzeit dieses Vertrags jederzeit nach eigenem Ermessen austauschen. Einen etwaigen Austausch des Ansprech- partners wird sie dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilen.

§ 19 Schlussbestimmungen

19.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gem. §§ 126, 126a, 126b BGB. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. E-Mail wahrt die Schriftform nicht.

19.2. Die Abtretung einzelner Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag oder einem Einzelvertrag oder Einzelabruf ist dem Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftragge- berin möglich. Die Zustimmung wird von der Auftraggeberin nicht unbillig verweigert werden, wenn die Abtretung an ein mit dem Auftragnehmer verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG erfolgen soll. § 354a HGB bleibt unberührt.

19.3. Der Auftragnehmer kann gegen Forderungen der Auftraggeberin nur aufrechnen, wenn seine For- derungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungs- und Leistungsver- weigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Auftraggeberin be- streitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

19.4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verhandlung und dem Abschluss dieses Vertrags, eines Einzelvertrags oder eines Einzelabrufs, einschließlich der Honorare, Kosten und Auslagen ihrer Berater selbst.

19.5. Dieser Vertrag einschließlich der Fragen über Zustandekommen, Wirksamkeit und Auslegung dieses Vertrags unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

19.6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Auftraggeberin.

19.7. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Be- stimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorn- herein bedacht. Das gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag oder in einem Einzelvertrag/Einzelauftrag normierten Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in solchen Fällen tritt ein dem Gewollten möglichst nahe- kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten. Entsprechendes gilt für die Einzelverträge, die unter diesem Vertrag geschlossen

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werden. Die Partner verpflichten sich, die hiernach geltende Regelung unverzüglich in geeigneter Form schriftlich niederzulegen.

19.8. Dieser Vertrag wird in 2 (zwei) Exemplaren ausgefertigt, von denen der Auftragnehmer und die Auftraggeberin je eine Ausfertigung erhalten.

Unterschriften

Auftraggeberin:

Datum: __________________________ Datum: __________________________


Name: Name: Position: Position:

[●Vollständige(r) Name/Firma der Partei 2]:

Datum: __________________________ Datum: __________________________


Name: [●] Name: [●] Position: [●] Position: [●]

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