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Versanddienstleistungen für die Arbeitgeberkommunikation

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Bewerbungsbedingungen zur Ausschreibung „Arbeitgeberkommunikation: Versand“

Bewerbungsbedingungen

zur Ausschreibung

„Arbeitgeberkommunikation: Versand“

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Bewerbungsbedingungen zur Ausschreibung „Arbeitgeberkommunikation: Versand“

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung ....................................................................................................................... 3
  2. Bestandteile der Vergabeunterlagen .............................................................................. 4
  3. Wahl des offenen Verfahrens ........................................................................................ 5
  4. Hinweise zur Angebotserstellung ................................................................................... 5
  5. Objektbesichtigung ........................................................................................................ 7
  6. Einreichung der Angebote; Angebotsfrist ....................................................................... 7
  7. Elektronische Angebotsabgabe ..................................................................................... 8
  8. Nebenangebote und Änderungsvorschläge ................................................................... 9
  9. Eignungskriterien ........................................................................................................... 9
  10. Bietergemeinschaften ...............................................................................................10
  11. Unterauftragnehmer ..................................................................................................11
  12. Bedingungen für die Ausführung des Auftrages ........................................................12
  13. Öffnung der Angebote ...............................................................................................12
  14. Prüfung der Angebote ...............................................................................................12
  15. Kommunikation während des Vergabeverfahrens .....................................................13
  16. Aufklärung ................................................................................................................13
  17. Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot ..............................................................13
  18. Hinweise zu „Russlandsanktionen“ ...........................................................................14
  19. Anforderung eines Auszugs aus dem Wettbewerbsregister ......................................15
  20. Zuschlags- und Bindefrist .........................................................................................15
  21. Informations- und Wartepflicht ..................................................................................15
  22. Vergabekammer/Nachprüfungsverfahren .................................................................16
  23. Aufhebung ................................................................................................................17
  24. Bekanntmachung über die Auftragserteilung ............................................................17

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Bedingungen für das Vergabeverfahren

  1. Einleitung

1.1 Leistungsgegenstand ist der Versand der Arbeitgebermedien (AOK-Magazin), die dem Auftragnehmer durch den Druckdienstleister versandbereit zur Abholung bereitgestellt werden. Grundsätzlich wird das Arbeitgebermagazin in zwei verschiedenen Ausgaben (KMGU für kleine, mittlere und große Unternehmen und KU für kleine Unternehmen) jeweils viermal pro Jahr versendet. Von AOK zu AOK können die tatsächliche Versand- frequenz sowie die eingesetzten Ausgaben (nur KU/KMGU oder beides) variieren (s. Leistungsbeschreibung).

1.2 Die Leistung wird wie folgt in 11 Gebietslosen ausgeschrieben:

Los 1: Baden-Württemberg

Los 2: Bayern

Los 3: Hessen

Los 4: Niedersachsen

Los 5: Berlin / Brandenburg / Mecklenburg-Vorpommern

Los 6: Westfalen-Lippe

Los 7: Schleswig-Holstein

Los 8: Sachsen/Thüringen

Los 9: Rheinland

Los 10: Hamburg

Los 11: Rheinland-Pfalz/Saarland

Es kann auf ein Los, auf mehrere Lose oder alle Lose geboten werden.

1.3 Auftraggeberinnen sind die

• AOK Baden-Württemberg

• AOK Bayern

• AOK Hessen

• AOK Niedersachsen

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• AOK Nordost

• AOK NordWest

• AOK PLUS

• AOK Rheinland/Hamburg

• AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

Soweit in den Vergabeunterlagen von der „Auftraggeberin“ die Rede ist, sind bei einer Mehrzahl von Auftraggeberinnen damit alle Auftraggeberinnen gemeint.

1.4 Das Vergabeverfahren wird im Auftrag der Auftraggeberin vom AOK-Bundesverband durchgeführt.

1.5 Soweit im Rahmen der Vergabeunterlagen personenbezogene Bezeichnungen im Mas- kulinum erfolgen, wird diese Form der besseren Lesbarkeit halber verallgemeinernd und wertungsfrei verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter (Generisches Maskuli- num). Darüber hinaus wird der vereinfachten Lesbarkeit halber bei Erklärungen des Bie- ters davon ausgegangen, dass in der Form einer Personenmehrheit („Wir bieten…“) auch Einzelunternehmer erfasst werden.

  1. Bestandteile der Vergabeunterlagen

2.1 Folgende Anlagen sind neben den Bewerbungsbedingungen Bestandteil der Vergabe- unterlagen:

Anlage 01 Vertragsmuster (je Los)

Anlage 02 Leistungsbeschreibung

Anlage 02a Leistungsbeschreibung Druck (nicht Leistungsgegenstand; nur zur Ab- grenzung!)

Anlage 03 Angebotsblatt

Anlage 04 Preisblätter Magazinversand (Los 1 bis Los 11)

Anlage 04a Preisblatt Individuelle Leistungen (alle Lose)

Anlage 05 Projektleitungsteam

Anlage 06 Referenz

Anlage 07 Zuschlagskriterium

Anlage 08 Eigenerklärung Ausschlussgründe §§ 123, 124 GWB

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Anlage 09 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen

Anlage 10 Erklärung einer Bietergemeinschaft

Anlage 11 Verzeichnis der Dritt- und/oder Unterauftragnehmer

Anlage 12 Verpflichtungserklärung des Dritt-/ Unterauftragnehmers

Anlage 13 Zusätzliche Angaben des Bieters

Anlage Datenschutzerklärung der Auftraggeberinnen/Vergabestelle zum Verga- beverfahren

2.2 Auf die im Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlichte Auftrags- bekanntmachung wird verwiesen.

2.3 Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebotes und ggf. zur Erfüllung des Auftrages verwendet werden. Jede Nutzung für andere Zwecke ist untersagt. Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustim- mung der Auftraggeberin zulässig. Wird kein Angebot abgegeben, so sind die Vergabe- unterlagen in eigener Zuständigkeit zu vernichten.

2.4 Die Bereitstellung bzw. Übersendung der Vergabeunterlagen ist kostenfrei. Für die Er- stellung des Angebotes werden keine Kosten erstattet.

  1. Wahl des offenen Verfahrens

3.1 Die Ausschreibung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV). Die Leistungen werden nach § 119 Abs. 2 GWB im Wege des offenen Verfahrens vergeben.

3.2 Es sind die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Bestimmungen maßgeblich, auch wenn diese sich während des Verfahrens ändern sollten.

  1. Hinweise zur Angebotserstellung

4.1 Ansprechpartner/in im Vergabeverfahren:

AOK-Bundesverband

Zentrale Vergabestelle

Clarissa Drachenberg

Rosenthaler Straße 31

10178 Berlin-Mitte

Telefax: +49 (0) 30 34646 2777

E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de

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4.2 Die interessierten Unternehmen haben die Vergabeunterlagen unverzüglich zu prüfen. Bestehen nach Auffassung eines Unternehmens Widersprüche oder Unklarheiten in den Unterlagen, sind derartige Hinweise sowie alle sonstigen Fragen der Vergabestelle aus- schließlich über die E-Vergabelösung unverzüglich mitzuteilen. Bitte verwenden Sie hier- für das Modul „Kommunikation“. Hierzu ist die kostenlose Registrierung des Unterneh- mens auf www.dtvp.de erforderlich. Bitte beachten Sie, dass die bei der Registrie- rung hinterlegte E-Mailadresse des Unternehmens für Benachrichtigungen ge- nutzt wird, um über die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen, welche auf der Vergabeplattform für den Bieter abrufbereit zur Verfügung stehen, zu informieren. Rechtzeitig gestellte Fragen werden bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet (vgl. § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV). Die Identität des Fragestellers wird dabei nicht offenbart. Soweit die Fragen auf die Identität oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Fragestellers, die dieser ggf. in der Frage zu kennzeichnen hat, schließen lassen, werden die Fragen entsprechend anonymisiert. Telefonische Anfragen werden aus Gründen der Gleichbehandlung nicht beantwortet.

4.3 Auf der Internetseite www.dtvp.de (zur E-Vergabe-Lösung s.u. Ziffer 7ff) werden im Mo- dul „Kommunikation“ unter der jeweiligen Ausschreibung zeitnah Antwortlisten erstellt, die der Bieter ohne Registrierung einsehen kann und die er dort selbstständig herunter- laden muss. Wir weisen darauf hin, dass der Bieter insoweit verpflichtet ist, sich regel- mäßig zu informieren und die entsprechenden Informationen abzurufen. Registrierte Un- ternehmen werden automatisch über neue Nachrichten der Vergabestelle per E-Mail infor- miert (z.B. Bewerberfragen/Antworten). Es wird daher empfohlen, sich zu registrieren.

4.4 Erkennt ein am Auftrag interessiertes Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevor- schriften im vorliegenden Vergabeverfahren, hat es dies gegenüber der unter Ziffer 4.1 genannten Ansprechpartnerin innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß zu rügen. Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden. Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls innerhalb dieser Frist bei der Vergabestelle gerügt werden. Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 GWB unzulässig.

4.5 Teilt die Vergabestelle auf die Rüge eines interessierten Bieters mit, dieser nicht abhel- fen zu wollen, kann der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Die für die Auftraggeberin zuständige Vergabe- kammer ist unter Ziffer 22.1 benannt. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).

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  1. Objektbesichtigung

Entfällt.

  1. Einreichung der Angebote; Angebotsfrist

6.1 Die Angebote müssen elektronisch bis zum 27.11.2026 um 10:00 Uhr (Angebotsfrist) über das E-Vergabeportal „DTVP“ bei der Zentralen Vergabestelle des AOK-Bundesver- bandes eingehen (vgl. auch Ziffer 7). Bitte verwenden Sie für die Angebotsabgabe das Modul „Angebote“ in dem für dieses Verfahren angelegten Projektraum mit der Verfah- rens-ID: CXP4YDKMWE2. Werden Angebote über das Modul „Kommunikation“ einge- reicht, entsprechen diese nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 VgV.

6.2 Eine Übersicht aller vom Bieter einzureichenden Unterlagen finden Sie im Angebots- blatt. Das Angebotsblatt und die dort dementsprechend gekennzeichneten Anlagen sind als Bestandteil des Angebots auszufüllen und dem Angebot beizufügen.

6.3 Auf anderem Wege als nach Ziffer 6.1 und 7 übermittelte Angebote, insbesondere solche per Telefax, E-Mail oder Fernschreiben oder schriftlich eingereichte Angebote, sind nicht zulässig und werden ausgeschlossen.

6.4 Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingehen, werden ausgeschlossen, es sei denn, der verspätete Eingang ist durch Umstände verursacht worden, die nicht vom Bie- ter zu vertreten sind (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV).

6.5 Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen, werden ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV).

6.6 Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Andernfalls muss das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV ausgeschlossen werden.

6.7 Soweit der Bieter Erläuterungen seines Angebots für erforderlich hält, hat er diese auf eigenen besonderen Anlagen beizufügen. In diesem Fall ist zweifelsfrei kenntlich zu ma- chen, dass diese Bestandteile des Angebotes sind. Die Erläuterungen dürfen keine Än- derungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen darstellen (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV).

6.8 Der Bieter erkennt mit Abgabe seines Angebotes alle Bestandteile der Vergabeunterla- gen an. Die Auftraggeberin akzeptiert „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ des Bieters nicht, auch nicht nachrangig. Diese können gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zum Angebots- ausschluss führen.

6.9 Auch auf die weiteren Ausschlussgründe des § 57 Abs. 1 VgV wird verwiesen.

6.10 Die Verfahrenssprache ist ausschließlich Deutsch. Das Angebot ist in allen seinen Be- standteilen vollständig in deutscher Sprache abzufassen.

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6.11 Im Angebotsblatt ist anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden (§ 53 Abs. 8 VgV).

6.12 Alle Angebotspreise und -beträge sind in der durch die jeweilige Anlage geforderten Form in Euro anzugeben und kaufmännisch auf vier (Magazinversand) bzw. zwei (indi- viduelle Leistungen) Nachkommastellen zu runden.

  1. Elektronische Angebotsabgabe

7.1 Für die Abgabe der elektronischen Angebote müssen sich die Bieter auf www.dtvp.de registrieren. Dies ist kostenfrei möglich. Bitte beachten Sie, dass an die bei der Regist- rierung des Unternehmens hinterlegte E-Mail-Adresse die gesamte Kommunikation (siehe Ziffer 15) des Vergabeverfahrens erfolgt. Sollten Sie Hilfe in Bezug auf die E- Vergabe-Lösung „DTVP“ benötigen, steht Ihnen das Team des Service & Support Cen- ters der cosinex GmbH per Mail unter support@cosinex.de oder telefonisch unter der Rufnummer 0900-3-243837 (1,49 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk- kosten können abweichen) zur Verfügung. Informationen zu den Servicezeiten oder auch Video-Tutorials zum Vergabemarktplatz (Überblick über die Nutzung des Vergabe- portals für Unternehmen, die als Bieter an Ausschreibungen teilnehmen möchten) erhal- ten Sie unter: https://support.cosinex.de/unternehmen/.

7.2 Für die Angebotsabgabe werden die einschlägigen Datenverarbeitungswerkzeuge be- nötigt: Computer, Internetverbindung, aktueller Internetbrowser, ggf. Drucker & Scanner.

7.3 Die Abgabe elektronischer Angebote erfolgt über die Installationen des Vergabemarkt- platzes mit dem so genannten Bietertool. Auf E-Vergabe - Anleitung für Unternehmen - Support-Center für Unternehmen - cosinex Service & Support Center erhalten interes- sierte Unternehmen unter dem genannten Link weitere Informationen zum Vergabe- marktplatz, einschließlich Informationen zur Angebotsabgabe.

7.4 Das Angebot ist gemäß § 53 Abs. 1 VgV in Textform gem. § 126b BGB abzugeben. Alle Angebotsbestandteile müssen der Textform entsprechen. Alle vom Bieter einzureichen- den Dokumente sind vollständig auszufüllen und, soweit vorgesehen, mit Unterschrift und Firmenstempel zu versehen. Diese Unterlagen sind eingescannt mit weiteren Ange- botsunterlagen über www.dtvp.de einzureichen. Bitte beachten Sie, dass Vergabeunter- lagen, welche den interessierten Unternehmen als PDF- und/oder Word- und/oder Excel-Dokumente zur Verfügung gestellt werden, auch in diesem Dateiformat wieder einzureichen sind. Alternativ besteht auch die Möglichkeit alle Angebotsunterlagen als PDF-Dokumente hochzuladen. Alle Angebotsbestandteile sind so einzureichen, dass sie mit allen Microsoft Office Produkten und/oder dem Acrobat Reader zu öffnen und zu lesen sind.

7.5 Fordert die Vergabestelle die Abgabe des Angebotes mittels fortgeschrittener elektroni- scher Signatur/qualifizierter elektronischer Signatur, muss die Signatur § 53 Abs. 3 VgV entsprechen.

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7.6 Dateinamen sowie Unterordner sollten sich am Original orientieren und dürfen keine Umlaute oder Sonderzeichen enthalten.

7.7 Der Bieter kann sein elektronisches Angebot nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist und im Rahmen der E-Vergabe Lösung zurückziehen oder austauschen. Eine Rücknahme oder Änderung eines Angebotes per Telefax, E-Mail oder in Schriftform per Post ist nicht möglich.

7.8 Gibt der Bieter zwei oder mehrere Hauptangebote zu unterschiedlichen Zeiten ab, so wird das zuletzt eingereichte Angebot gewertet, es sei denn, die jeweiligen Hauptange- bote werden als solche eindeutig gekennzeichnet und die Abgabe mehrerer Hauptange- bote war zugelassen.

  1. Nebenangebote und Änderungsvorschläge

Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind nicht zugelassen.

  1. Eignungskriterien

9.1 Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, werden gem. § 122 GWB nur Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtun- gen die erforderliche Eignung (Fachkunde und Leistungsfähigkeit) besitzen und nicht nach § 123 und/oder § 124 GWB auszuschließen sind. Das Vorliegen der Eignungskri- terien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen werden im Rahmen der Aus- schreibung geprüft, vgl. § 42 VgV.

9.2 Die Eignungskriterien und die weiteren mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen zum Beleg der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ergeben sich aus der Auftragsbekanntmachung und dem Angebotsblatt.

9.3 Der Bieter hat mit seinem Angebot die Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. § 123, § 124 GWB einzureichen. Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorlie- gens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber allerdings auch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV).

9.4 Es wird darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin Bieter/Bietergemeinschaften jeder- zeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach §§ 44 bis 49 VgV und ausweislich der Bekanntmachung sowie dem Angebotsblatt geforderten Unterlagen zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durch- führung des Verfahrens erforderlich ist, § 50 Abs. 2 Satz 1 VgV.

9.5 Die in der Auftragsbekanntmachung und im Angebotsblatt genannten Unterlagen sind bereits mit dem Angebot vorzulegen, soweit nichts Anderweitiges geregelt ist. Die Auf- traggeberin wird dann vor der Zuschlagserteilung den Bieter/die Bietergemeinschaft, an

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den/die der Zuschlag erteilt werden soll, auffordern, die einzureichenden Unterlagen voll- ständig beizubringen, soweit diese noch nicht vollständig vorliegen. Bieter können diese Unterlagen also auch bereits mit dem Angebot einreichen.

9.6 Auf § 50 Abs. 3 VgV wird verwiesen.

9.7 Eignungsleihe: Ein Bewerber oder Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auf- trag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsäch- lich zur Verfügung stehen werden (§ 47 Abs. 1 VgV; Eignungsleihe). Nimmt der Bewer- ber/Bieter dritte Unternehmen im Wege der Eignungsleihe in Anspruch, sind diese Un- ternehmen im Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Unterauftragnehmer zu benen- nen und der Bewerber oder Bieter hat der Auftraggeberin bereits mit Abgabe des Ange- botes nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung des be- nannten Dritt-/Unterauftragnehmers gegenüber dem Bieter sowie (§ 47 Abs. 1 Satz 1 VgV) eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. § 123, § 124 GWB auch für jedes Drittunternehmen, dessen Kapazitäten er in Anspruch nimmt, vorlegt. Dabei sind die Erklärungen vom jeweiligen Eignungsverleiher unterschrieben, datiert und mit dem Unternehmensstempel versehen, einzureichen.

9.8 Ferner sind die Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Auftragsbekanntmachung sowie die im Angebotsblatt genannten Unterlagen insoweit zu erbringen, wie sie für die Leis- tung des Unternehmens, auf dessen Kapazitäten sich der Bieter beruft, relevant sind.

WICHTIG: Ein Bewerber oder Bieter kann im Hinblick auf Unterlagen für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen etc.) die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese später die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV).

9.9 Die erforderliche Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Unterauftragnehmers ge- genüber dem Bieter der vom Bieter/der von der Bietergemeinschaft benannten Drittun- ternehmen ist bereits mit Angebotsabgabe vorzulegen. Der Einstufung als Eignungsleihe steht es nicht entgegen, wenn das Drittunternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. des Konzernrechts ist („andere Unternehmen“ i. S. v. § 138 GWB).

  1. Bietergemeinschaften

10.1 Bietergemeinschaften oder andere gemeinschaftliche Bieter sind zugelassen. Soweit in den Vergabeunterlagen vom Bieter bzw. von Bietern die Rede ist, sind davon auch Bie- tergemeinschaften umfasst, soweit für diese nicht jeweils spezielleren Regelungen ge- troffen werden.

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10.2 Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben die Erklärung einer Bietergemeinschaft unterschrieben, datiert und mit dem Unternehmensstempel verse- hen, mit ihrem Angebot abzugeben.

10.3 Die zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und der wirt- schaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (Betriebshaftpflichtversicherung) der Auftragsbekanntmachung sowie dem Angebotsblatt geforderten Unterlagen sind von je- dem Mitglied der Bietergemeinschaft - soweit vorgesehen - unterschrieben, datiert und mit dem Unternehmensstempel versehen, vorzulegen.

10.4 Die zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Auftragsbe- kanntmachung sowie mit dem Angebotsblatt genannten Unterlagen können gemeinsam erbracht werden. Dabei sind die zum Nachweis der technischen und beruflichen Leis- tungsfähigkeit genannten Unterlagen jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.

  1. Unterauftragnehmer

11.1 Unterauftragnehmer ist, wer nicht schon im Rahmen der Eignungsleihe als Drittunter- nehmen (s.o.) vom Bieter einbezogen worden ist, und wesentliche Teilleistungen hin- sichtlich des Auftragsgegenstandes erbringt und nicht lediglich als Lieferant oder Hilfs- kraft einzustufen ist. Die Wesentlichkeit der Teilleistung ist nicht zwangsläufig vom pro- zentualen Anteil an der Gesamtleistung abhängig.

11.2 Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist sowohl für einzelne Teilleistungen als auch für die vollständige Leistungserbringung zulässig. Die Weitergabe von Teilleistungen an an- dere Unternehmen (Unterauftragnehmer) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim- mung der Auftraggeberin, die diese nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verwei- gern darf. Ist der Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt, hat der Bieter bereits mit Abgabe seines Angebotes im Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Unterauf- tragnehmer anzugeben, welche Teile des Auftrages er durch einen Unterauftragnehmer ausführen lassen will (§ 36 VgV). Die entsprechenden Verpflichtungserklärungen des benannten Dritt-/Unterauftragnehmers gegenüber dem Bieter sowie die Eigenerklärun- gen zu den Ausschlussgründe nach §123,124 GWB können bereits mit dem Angebot des Bieters, müssen jedoch spätestens auf Nachforderung der Aufraggeberin vom je- weiligen Unterauftragnehmer, unterschrieben und mit Datum und Unternehmensstempel versehen, vorgelegt werden.

11.3 Bitte beachten Sie, dass für solche Unterauftragnehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter bereits im Rahmen der Eignungsleihe beruft, die vergaberechtlichen Bestimmun- gen zur Eignungsleihe und die in diesen Bewerbungsbedingungen für eignungsbelie- hene Drittunternehmen enthaltenen Vorgaben vorrangig sind (§ 36 Abs. 1 Satz 3 VgV).

11.4 Für vor Zuschlagserteilung mitgeteilte Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung der Auf- traggeberin zum Einsatz der Unterauftragnehmer mit dem Zuschlag als erteilt. Der

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Einstufung eines Unternehmens als Unterauftragnehmer steht es nicht entgegen, wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. des Konzernrechts ist.

11.5 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus diesen Bewerbungsbe- dingungen und Verträgen ergebenden Verpflichtungen auch von seinen Unterauftrag- nehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Generalun- ternehmerschaft).

  1. Bedingungen für die Ausführung des Auftrages

12.1 Die in der Auftragsbekanntmachung und im Angebotsblatt aufgeführten Bedingungen für die Ausführung des Auftrages sind grundsätzlich von jedem Bieter/Mitglied der Bieter- gemeinschaft zu erfüllen. Die in Abschnitt D des Angebotsblattes genannten Unterlagen sind mit dem Angebot vorzulegen.

  1. Öffnung der Angebote

13.1 Die Öffnung der Angebote findet nach Ablauf der Angebotsfrist beim AOK-Bundesver- band, Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin-Mitte statt.

13.2 Zur Angebotsöffnung sind Bieter nicht zugelassen. Namen der Bieter und Endbeträge der Angebote werden nicht bekannt gegeben. Ziffer 24 der Bewerbungsbedingungen bleibt davon unberührt.

13.3 Die Auftraggeberin behandelt die eingehenden Angebotsunterlagen und die dazugehö- rigen Unterlagen vertraulich und verwahrt sie sorgfältig. Bitte beachten Sie zudem die Datenschutzerklärung der Auftraggeberin/Vergabestelle zum Vergabeverfahren.

  1. Prüfung der Angebote

14.1 Die Prüfung der Angebote erfolgt gemäß §§ 56 ff. VgV.

14.2 Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringen- den Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt die Auftraggeberin vom Bieter Aufklärung beispielsweise durch die Vorlage der Urkalkulation, mit deren Hilfe die Kostenermittlung nachvollziehbar sein muss, § 60 VgV. Kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Aufklärung die geringe Höhe des Angebots oder der angebotenen Kosten nicht zufrie- denstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen, § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV.

14.3 Die Auftraggeberin behält sich vor, die Angebotswertung vor der Eignungsprüfung vor- zunehmen, § 42 Abs. 3 VgV.

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14.4 Fehlen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geforderte Unterlagen, so kann die Auftrag- geberin gemäß § 56 Abs. 2 VgV den Bieter/die Bietergemeinschaft auffordern, die ent- sprechenden Unterlagen innerhalb einer von der Auftraggeberin gesetzten Frist nachzu- reichen.

14.5 Hat der Bieter die verlangten Unterlagen zur Eignung mit dem Angebot nicht vorgelegt und auf Aufforderung der Auftraggeberin innerhalb einer von der Auftraggeberin gesetz- ten Frist nicht nachgereicht oder entsprechen diese nicht den zwingenden inhaltlichen Anforderungen und belegen daher nicht die Eignung des Bieters, wird das Angebot bei der Wertung nicht berücksichtigt (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV).

14.6 Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird, § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV.

  1. Kommunikation während des Vergabeverfahrens

15.1 Die gesamte Kommunikation erfolgt elektronisch über das Modul „Kommunikation“ der E-Vergabe Lösung DTVP. Bitte beachten Sie, dass die bei der Registrierung hinter- legte E-Mailadresse des Unternehmens für Benachrichtigungen genutzt wird, um über die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen, welche auf der Vergabeplatt- form für den Bieter abrufbereit zur Verfügung stehen, zu informieren.

15.2 Dies betrifft u. a. die Kommunikation bzgl.

  • Bieterfragen/Antworten

  • Aufklärung gem. § 15 Abs. 5 Satz 1 VgV,

  • Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 VgV

  • Vorabinformation gem. § 134 GWB

  • Zuschlagserteilung gem. § 58 VgV

  • Information gem. § 63 Abs. 2 VgV

  1. Aufklärung

Ggf. wird von den Bietern Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangt; Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzu- lässig und werden von der Auftraggeberin nicht geführt, § 15 Abs. 5 VgV.

  1. Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot

17.1 Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dieses bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, § 127 GWB.

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17.2 Das Preis-Leistungs-Verhältnis wird an folgenden Kriterien bemessen:

Der Preis ist das alleinige Kriterium.

Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbe- wertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen (§ 56 Abs. 3, Satz 1 VgV).

Fehlende Preisangaben führen gem. § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV zum Ausschluss des Ange- botes.

Zu den im Preisblatt zu machenden Angaben wird ausdrücklich auf die Rechtsprechung zu „Mischkalkulationen“ hingewiesen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2003, Verg 53/03, Beschl. v. 21.12.2016 – VII-Verg 5/16; BGH, Beschl. v. 18.05.2004 – X ZB 7/04, Beschl. v. 19.06.2018 – X ZR 100/16). Ein Angebot enthält danach nicht die geforderten Preisangaben und ist gemäß § 57 Abs. 1 N. 5 VgV auszuschließen, wenn Bieter im Rahmen einer Mischkalkulation innerhalb ihrer Angebotsstruktur die tatsächlich für ein- zelne Leistungspositionen geforderten Preise auf verschiedene Preise anderer Leis- tungspositionen verteilen. Davon ist auszugehen, wenn deutlich unter den zu erwarten- den Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Preispositionen entsprechen.

Auf spekulative Angebote, die die Auftraggeberin bei Eintritt bestimmter, zumindest nicht gänzlich fernliegender Umstände erheblich benachteiligen, kann kein Zuschlag erteilt werden.

17.3 Losentscheid bei identischem Preis:

Ist der Preis alleiniges Zuschlagskriterium gilt Folgendes:

Sofern zwei oder mehrere Angebote denselben Angebotspreis (identisch) aufweisen, entscheidet das Los. Hierzu werden die Namen der Bieter jeweils auf ein separates Blatt geschrieben und in einen Briefumschlag eingelegt. Die Briefumschläge sind genau iden- tisch. Sodann wird ein bislang mit dem Verfahren nicht betrauter Mitarbeiter, der das Verfahren durchführenden Auftraggeberin, einen Briefumschlag ziehen. Der Zuschlag wird auf das Angebot des Bieters erteilt werden, dessen Name auf dem in den Briefum- schlag eingelegten Blatt steht.

  1. Hinweise zu „Russlandsanktionen“

18.1 Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass es nach Art. 5k Abs. (1) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in der derzeit geltenden Fassung, verboten ist,

„(1) […] öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz

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3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verge- ben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Na- men oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftrag- nehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.“

Verträge werden daher nur mit Unternehmen geschlossen, die nicht unter diese (bzw. die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden) Sanktionsbestimmungen fallen. Bie- ter, die darunterfallen, werden nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Bietergemeinschaf- ten, bei denen ein Bietergemeinschaftsmitglied unter eine der genannten Sanktionsbe- stimmungen fällt.

  1. Anforderung eines Auszugs aus dem Wettbewerbsregister

Die Vergabestelle fordert aufgrund der geltenden Bestimmungen des Mindestlohngeset- zes, des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Wettbewerbsregistergesetzes einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister für den Bieter/die Mitglieder der Bietergemeinschaft an, der/die für den Zuschlag vorgese- hen ist/sind. Eintragungen im Wettbewerbsregister können zum Ausschluss führen.

  1. Zuschlags- und Bindefrist

Der Zuschlag ist vorgesehen für Ende Januar 2027. Die Bindefrist endet am 29.01.2027.

  1. Informations- und Wartepflicht

21.1 Die Vergabestelle des AOK-Bundesverbandes informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich nach Abschluss der Bewertung der

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Angebote gem. § 134 Abs. 1 GWB in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetz- buchs via DTVP.

21.2 Die Mitteilung erfolgt spätestens 15 Kalendertage vor der beabsichtigten Zuschlagser- teilung. Die Frist beginnt am Tage nach der Absendung der Information durch die Verga- bestelle. Auf den Tag des Zugangs der Information beim betroffenen Bieter oder Bewer- ber kommt es nicht an. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg ver- sendet, verkürzt sich die oben genannte Frist auf 10 Kalendertage, § 134 Abs. 2 GWB.

  1. Vergabekammer/Nachprüfungsverfahren

22.1 Die Anerkennung der Zulässigkeit eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 155 ff. GWB ist mit Beachtung der formellen Anforderungen des Vergaberechts für EU-weite Verfahren nicht verbunden. Die Vergabekammer prüft ihre Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens von Amts wegen. Ört- lich zuständig ist die

Vergabekammer des Bundes

Kaiser-Friedrich-Straße 16

53113 Bonn

Fax: +49 (0) 228-9499-163.

E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de

22.2 Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben (§ 182 GWB).

22.3 Die Auftraggeberin ist bei Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens verpflichtet, die Vergabeakten sofort der Vergabekammer zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 4 GWB). Bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach §§ 160 ff. GWB haben alle Verfahrensbeteiligten grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht nach § 165 Abs. 1 GWB. Daher hat jeder Bieter mit der konkreten Möglichkeit zu rechnen, dass sein Ange- bot mit allen wesentlichen Bestandteilen, soweit es sich in den Vergabeakten der Auf- traggeberin befindet, von den Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt somit im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinem Angebot auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 3 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, insbesondere auf Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen kenntlich zu machen.

22.4 Auch nach Beendigung der Angebotsphase haben alle Empfänger der Vergabeunterla- gen über die bekannt gewordenen projektbezogenen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie haben hierzu auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter/innen zu verpflichten.

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22.5 Im Falle der Beteiligung von Dritt- oder Unterauftragnehmern gelten diese Bestimmun- gen entsprechend.

  1. Aufhebung

Eine etwaige Aufhebung des Vergabeverfahrens (ganz oder teilweise) wird den Bietern entsprechend § 63 VgV in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs via DTVP mitgeteilt.

  1. Bekanntmachung über die Auftragserteilung

Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot und unter den Voraussetzungen des § 39 VgV die Auftraggeberin dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union Mittei- lung über die Auftragsvergabe macht. Sofern Gründe geltend gemacht werden, die ge- gen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Auftraggeberin hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.

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