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Betriebsführungsvertrag
zwischen
Stadtverwaltung Steinheim Schulverwaltung Marktstraße 2 32839 Steinheim
- im folgenden „Auftraggeberin“ genannt -
und
Firmenname Firmenzusatz Name Adresse PLZ und Stadt
Homepage
- im folgenden „Auftragnehmer“ genannt -
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in den vorliegenden Vertrag die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneut- ral zu verstehen sein.
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§ 1 Leistungsgegenstand des Vertrages
(1) Die Auftraggeberin beauftragt den Auftragnehmer mit der Bewirtschaftung der gemein- samen Schulmensa des Städt. Gymnasiums Steinheim und der Städt. Realschule Stein- heim (genannt „Mensa Schulzentrum“), Brucknerstr. 15, 32839 Steinheim. Die Bewirt- schaftung umfasst den Betrieb der Mensa mit einem attraktiven Bistroangebot entspre- chend den Regelungen dieses Vertrages.
(2) Weiterer Bestandteil dieses Vertrages ist die Belieferung mit portionierfertiger warmen Mittagsverpflegung des Städt. Familienzentrums Pusteblume, Billerbecker Str. 75a, 32839 Steinheim und des Städt. Kindergarten Bergheim, Am Brook 5, 32839 Steinheim (gemeinsam im Folgenden „Außenstellen Kita“ genannt).
(3) Der Auftragnehmer ist für den eigenverantwortlichen Betrieb zuständig. Dies umfasst die gesamte Bewirtschaftung, einschließlich Wareneinkäufen, die im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers erfolgen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Be- trieb nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
(4) Das Eigentum an dem zur Führung übertragenen Betrieb verbleibt bei der Auftraggebe- rin.
§ 2 Leistungsanforderungen / Durchführung
(1) Die Betriebsführung umfasst den Verkauf von Verpflegung für Schüler und Schülerinnen und Lehrpersonal der Auftraggeberin an Betriebstagen. Eingeschlossen sind hierbei die Speisenausgabe sowie die Aufgaben der Geschirr- und Küchenreinigung in der Mensa und die Liefertätigkeiten für die Außenstellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, je- derzeit ein ausgewogenes und abwechslungsreiches Speisenangebot zu gewährleisten.
(2) Die konkreten Details der vom Auftragnehmer zu erbringenden Verpflegungsleistungen sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt, die als Anlage Leistungsbeschreibung als Bestandteil dieses Vertrages erklärt wird.
§ 3 Bestandteil des Vertrages
(1) Bestandteile in absteigender Regelungshierarchie dieses Vertrages sind:
I. die Vereinbarungen dieses Bewirtschaftungsvertrages, II. die Leistungsbeschreibung, ergänzt um die Klarstellungen auf Bieterfragen (Anlage Leistungsbeschreibung), I. Raumaufteilung und Küchentechnische Ausstattung (Anlage Raumaufteilung und Küchentechnische Ausstattung), II. Zuständigkeitsaufteilungen (Anlage Schnittstellenmatrix), III. Schlüsselprotokoll vom Tag der Übergabe (Anlage Schlüsselprotokoll), IV. Übergabeprotokoll vom Tag der Schlüsselübergabe (Anlage Übergabeprotokoll),
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V. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, geregelt in der VOL/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, VI. das Angebot des Auftragnehmers (Anlage Angebot AN).
(2) Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
§ 4 Genehmigungen / Auflagen
(1) Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten sämtliche, mit seiner Person und/ oder seinem Gewerbe sowie der vertraglichen Leistungen zusammenhängenden, Auflagen zu erfül- len und alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
(2) Die für die Vertragserfüllung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten. Ferner ist der Auftragnehmer für die Einhaltung sämtlicher, die Verpflegungsleistung betreffenden Vorschriften, behördlichen Auflagen o. Ä. verantwortlich. Hierzu gehört insbesondere die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auf allen Stufen der Zube- reitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Be- handlung und des Verkaufs von Lebensmitteln.
(3) Der Auftragnehmer wird der Auftraggeberin alle entsprechenden Nachweise und Ge- nehmigungen nach Aufforderung innerhalb zwei Wochen vorlegen.
(4) Die Gültigkeit dieses Vertrages ist abhängig von einer behördlichen Zulassung der ge- werblichen Tätigkeit. Sollten die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen end- gültig verweigert werden, haben die Parteien ein Sonderkündigungsrecht nach § 16 die- ses Vertrages.
§ 5 Vertragszweck
Die Räumlichkeiten werden ausschließlich zum Zwecke der Bewirtschaftung bzw. zur Erbringung von Verpflegungsleistungen übergeben. Änderungen des Nutzungszwecks bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.
§ 6 Umfang der Betriebsführung
(1) Der vom Auftragnehmer für den von ihm geführten Betrieb zu erbringende Leistungs- umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung und ist Vertrags- gegenstand (Anlage Leistungsbeschreibung).
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(2) Die Öffnungstage der Mensa orientieren sich an den Betriebstagen der Schulen. Die Erbringung der Verpflegungsleistungen für die Außenstellen der Kindertageseinrichtun- gen richtet sich entsprechend nach deren jeweiligen Betriebstagen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit an allen Betriebstagen der Kin- dertageseinrichtungen die Mittagsversorgung sicherzustellen. Die konkreten Betriebs- tage werden jährlich in Abstimmung zwischen der Auftraggeberin und dem Auftrag- nehmer festgelegt.
(3) Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer verpflichten sich, nach den Grundsätzen einer kundenorientierten, effektiven, qualitativ vernünftigen und bedarfsorientierten Leistungserbringung zur Schulversorgung bei der Erfüllung des Vertrages jederzeit ver- trauensvoll zusammenzuarbeiten, sich in diesem Sinne gegenseitig, rechtzeitig und um- fassend zu informieren und sich über Maßnahmen abzustimmen, die den Regulierungs- bereich dieses Vertrages betreffen. Hierzu werden regelmäßige Sitzungen eines Men- sabeirats eingerichtet, an denen ein Vertreter des Auftragnehmers verpflichtet ist teil- zunehmen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten alle Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere des HACCP-Konzeptes gemäß VO (EG) 825/2004 sowie alle arbeitsrechtlichen Vorgaben zum Arbeitsschutzgesetz. Diese Vorgaben sind durch den Auftragnehmer zu berücksich- tigen und umzusetzen. Alle notwendigen gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen wie beispielsweise zur Betriebsführung, Personal- und IfSG-Schulungen sind vom Auftrag- nehmer durchzuführen und nachweislich zu dokumentieren. Über die gesetzlich ver- pflichtenden Schulungen muss sich der Auftragnehmer eigenständig informieren und nachweislich nach den gesetzlichen Vorgaben durchführen.
(5) Die Auftraggeberin ist jederzeit berechtigt den geführten Betrieb zu besichtigen und alle betreffenden Unterlagen beim Auftragnehmer einzusehen.
§ 7 Überlassung der Flächen an Dritte
(1) Dem Auftragnehmer ist die Überlassung der Räumlichkeiten an Dritte untersagt.
(2) Die Durchführung von Veranstaltungen an dritte in den Räumlichkeiten der Auftragge- berin ist nicht gestattet.
(3) Anderslautende Absprachen zu Abs. 1 und 2 bedürfen der Schriftform.
§ 8 Räume und Inventar
(1) Für die gastronomische Versorgung werden dem Auftragnehmer die im Wirkungsbe- reich dieses Vertrages befindlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Räum- lichkeiten sind dem Auftragnehmer bekannt und werden in betriebsbereitem Zustand übergeben. Die Übergabe der Räumlichkeiten wird in einem Übergabeprotokoll doku- mentiert, welches Vertragsbestandteil wird (Anlage Übergabeprotokoll).
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(2) Das gesamte im Rahmen dieses Vertrages mitüberlassene Inventar, einschließlich Kü- chengeräte, Maschinen und weiterer Ausrüstungsgegenstände, ist in den Inventarlisten detailliert aufgeführt. Diese Listen sind Bestandteil der Anlage Raumaufteilung und Kü- chentechnische Ausstattung und werden hiermit zum integralen Bestandteil des Vertra- ges erklärt.
(3) Der Auftragnehmer erhält für die Räumlichkeiten die notwendigen Schlüssel ausgehän- digt. Die Übergabe wird in einem Schlüsselprotokoll dokumentiert, welches Vertragsbe- standteil wird (Anlage Schlüsselprotokoll).
(4) Die Anfertigung zusätzlicher Schlüssel bzw. Schlüsselkennungen bzw. die Weitergabe von Schlüsseln bzw. Schlüsselkennungen an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftli- cher Zustimmung der Auftraggeberin gestattet.
(5) Nach Beendigung der Vertragslaufzeit sind der Auftraggeberin alle Schlüssel, auch die ggf. vom Auftragnehmer zusätzlich beschafften, auszuhändigen.
(6) Wird ein Schlüssel gebrauchsunfähig, ist dies der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und der gebrauchsunfähige Schlüssel ist der Auftraggeberin auszuhändigen.
(7) Der Verlust eines Schlüssels ist der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu melden. Ferner ist der Auftragnehmer im Falle des Verlustes eines Schlüssels verpflichtet, auf Verlangen der Auftraggeberin die Kosten für entsprechende Türschlösser, bzw. bei einer Schließanlage auch deren Kosten, für den Austausch zu übernehmen.
(8) Die Wartung und Reparatur der Betriebseinrichtungen sowie die Vornahme von Ersatz- und Neueinrichtungen obliegt der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer meldet der Auf- traggeberin den Sachverhalt. Seitens der Auftraggeberin werden nach Prüfung in einem angemessenen Zeitraum entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Bei nachweislich un- sachgemäßer Nutzung der Räume und Küchenanlagen oder bei Vandalismus, werden die Kosten zur Wiederherstellung in vollem Umfang vom Auftragnehmer getragen.
(9) Jegliche Veränderungen an der Elektro- und Wasserinstallation sowie an weiteren Ein- richtungen, die für den Betrieb der Mensa notwendig sind, dürfen vom Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Auftraggeberin vorgenommen werden. Die Kosten für diese Veränderungen trägt der Auftragnehmer.
(10) Zeigt sich im Laufe der Vertragslaufzeit ein Mangel der Betriebseinrichtung oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Betriebseinrichtung gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Auftragnehmer dies der Auftraggeberin unverzüglich an- zuzeigen. Unterlässt der Auftragnehmer die Anzeige, so ist er der Auftraggeberin zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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(11) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer die Räume auf seine Kosten zu renovieren. Die Arbeiten sind in der vorletzten Woche der Laufzeit des Ver- trages durchzuführen. Anderweitige Vereinbarungen bzgl. der Beseitigung von Verände- rungen sind möglich und bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 9 Kaution
(1) Eine Kaution zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertragsverhältnis wird mit EUR erhoben. Die Zahlung erfolgt mit der Schlüsselübergabe. Zur Verzinsung ist die Auftraggeberin nicht verpflichtet. Eine etwai- ge Verzinsung erhöht die Sicherheit und steht nach Beendigung des Vertragsverhältnis- ses dem Auftragnehmer zu.
(2) Der Auftragnehmer kann die Kaution auch in Form einer unwiderruflichen, unbeding- ten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft stellen, bei der das Recht zur Hinterlegung bzw. die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Auftraggeberin hat die Kaution sechs Monate nach vertragsgemäßer Rückgabe des der überlassenen Flächen / Räume und dem vollständigen Ausgleich etwaiger Ansprü- che der Auftraggeberin an den Auftragnehmer zurückzugeben.
§ 10 Nutzungsentgelte, Betriebskosten
(1) Für die eigenverantwortliche Erbringung der qualitativ hochwertigen Leistungen im lau- fenden Schulbetrieb gemäß der Leistungsbeschreibung werden dem Auftragnehmer die Küchenräumlichkeiten der Mensa unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Das für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen erforderliche kalte und warme Wasser sowie der elektrische Strom werden dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin un- entgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, diese Hilfsmittel, im Rahmen der technischen Möglichkeiten und den tatsächlichen Gegeben- heiten einer ordnungsgemäßen Betriebsführung angepasst, so sparsam wie möglich zu verwenden.
(3) Der Auftragnehmer übernimmt die Kosten für die Müllentsorgung, einschließlich Nass- müll und Verpackungsmüll, sowie für Internet- und Telefonanschlüsse. Zusätzlich trägt der Auftragnehmer die Kosten für alle Verbrauchsgüter, die für den Betrieb erforderlich sind. Dazu zählen Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Schutz- und Pflegecremes, Ser- vietten, Schutzhandschuhe, Reinigungsutensilien, weiteres Küchenkleininventar und anderes Handwerkzeug.
(4) Dem Auftragnehmer wird gestattet, die vertraglich überlassenen Küchenräumlichkeiten für eigenes externes Drittgeschäft zu nutzen, sofern eine Beeinträchtigung der vertrag- lich vereinbarten Verpflegungsleistungen ausgeschlossen ist. Die Versorgung externer Dritter ist der Auftraggeberin vor Aufnahme des jeweiligen Drittgeschäfts anzuzeigen.
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§ 11 Personal
(1) Die Betriebsführung nimmt der Auftragnehmer mit eigenem Personal vor. Er stellt si- cher, dass dieses über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügt und allen einschlägigen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in dem zur Führung überlasse- nen Betrieb entspricht. Die Weisungsberechtigung für das Personal liegt allein beim Auftragnehmer. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die dem Auftragnehmer von der Auftrag- geberin zur Mithilfe bei der Dienstleistungserbringung beigestellt werden. Die diszipli- narische Zuordnung dieser Mitarbeiter bleibt erhalten.
(2) Für jeden im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiters ist ein erweitertes Führungszeugnis nach §30 a Abs. 1 BZRG vorzulegen. Enthält das Führungszeugnis Ein- tragungen kann die Auftraggeberin den Austausch des bestreffenden Mitarbeiters ver- langen. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Küchenbereich sind für die Arbeitskräfte des Auftragnehmers die Bestätigungen der Erstbelehrung gemäß § 43 IfSG und den ein- schlägigen Bestimmungen in Baden-Württemberg zu erbringen.
§ 12 Vergütung
(1) Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt gemäß den in der Anlage Preisblatt festge- legten Preisen. Diese Vergütung basiert auf der Anzahl der bereitgestellten und geliefer- ten Mahlzeiten gemäß der Bestellung und beinhaltet die jeweils geltende Umsatzsteuer.
(2) Jede Vertragspartei kann jährlich, jedoch frühestens 1 Jahr nach Vertragsbeginn eine Neufestsetzung der Netto-Einzelpreise auf Grundlage des Materialkostenanteils nach- folgender Indexierung verlangen:
𝑀𝑀 P = neue Preisvereinbarung 𝑃𝑃 = 𝑃𝑃𝑃𝑃∗�𝑎𝑎 +(𝑏𝑏∗ )� 𝑀𝑀𝑃𝑃 Po = Preisstellung Vertrag a = Anteil des Preises der unverändert bleibt, gemäß beauftragtem Angebot b = Materialkostenanteil gemäß beauftragtem Angebot M = neuer Materialindex Mo = Materialpreisindex Vertrag
(3) Für M und Mo gelten die Jahresdurchschnitte der letztgültigen Veröffentlichungen für „Index der Großhandelsverkaufspreise (61281-0004 Code WZ08-463 Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren). Der prozentuale Material- kostenanteil wird als fixierter Pauschalwert für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart.
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(4) Preisveränderungen im Rahmen der Preisgleitklausel können bis zum 31.01. des jeweili- gen Jahres schriftlich vorgelegt werden. Die Preisveränderungen sind dabei nachvoll- ziehbar darzustellen und zu begründen. Die Festpreise gelten zzgl. der gesetzlichen Um- satzsteuer. Die Anpassung der Vergütung erfolgt mit Wirkung zum 01.09. des jeweiligen Jahres. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage behält der zuletzt gültige Festpreis für ein weite- res Jahr seine Gültigkeit.
(5) Mit Zahlung der vereinbarten Preise sind alle Leistungen des Auftragnehmers (Mittags- verpflegung, Logistik, Transportmittel, etc.) und alle Nebenleistungen (Versicherungen usw.) abgegolten.
§ 13 Gewährleistung und Haftung der Auftraggeberin, Untergang der überlassenen Fläche / Räume
(1) Die Haftung der Auftraggeberin beschränkt sich auf Fälle von Vorsatz und grober Fahr- lässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Auftragnehmer ver- tragswesentliche Rechtspositionen gewähren und die für die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrages erforderlich sind, auf deren Einhaltung der Auftragnehmer ver- trauen darf. Dazu gehören insbesondere die Überlassung der vertraglich vereinbarten Einrichtung inklusive Inventar, der Zugang zu den Räumlichkeiten und die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten, die das Gebäude und Gebäudesysteme betreffen.
(2) Die Auftraggeberin sorgt für einen ordnungsgemäßen Anschluss an Versorgungseinrich- tungen, haftet jedoch nicht für Schäden, die durch Störungen oder Unterbrechungen dieser Anschlüsse entstehen, außer diese sind auf ihr schuldhaftes Handeln oder Unter- lassen zurückzuführen.
(3) Bei Störungen oder Unterbrechungen, die ausschließlich durch Energieversorgungsträ- ger verursacht werden, beschränkt sich der Anspruch des Auftragnehmers auf die Ab- tretung der Ansprüche der Auftraggeberin gegenüber dem Energieversorger. Für Schä- den durch Spannungsabfall oder -veränderungen haftet die Auftraggeberin nicht. Der Auftragnehmer ist für den Schutz selbst eingebrachter Geräte verantwortlich.
(4) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Auftraggeberin, auch bei Verletzung we- sentlicher Vertragspflichten, auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens begrenzt.
(5) Die Auftraggeberin haftet nicht für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die vom Auftragnehmer oder seinen Arbeitskräften eingebracht wurden, es sei denn, der Scha- den oder Verlust resultiert aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Auf- traggeberin.
(6) Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Schäden im Anwendungsbereich des Produkthaf- tungsgesetzes.
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(7) Eine verschuldensunabhängige Haftung der Auftraggeberin bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen.
§ 14 Haftung des Auftragnehmers, Versicherungen und Verkehrssicherungspflicht
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle bei der Auftraggeberin oder Dritten entstehenden Schäden, die von ihm oder den von ihm eingesetzten Personen bzw. von Personen, de- ren Verschulden er zu vertreten hat, verursacht werden. Insbesondere haftet der Auf- tragnehmer für Schäden, die durch verunreinigtes Essen oder Krankheitskeime entste- hen. Der Auftragnehmer haftet auch für alle Schäden, die durch eine Betriebsschließung eintreten (z.B. Anordnung gemäß Infektionsschutzgesetz).
(2) Der Auftragnehmer hat während der Laufzeit des Vertrages eine Haftpflichtversiche- rung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung und alle branchenübli- chen Risiken abdeckt. Dies umfasst insbesondere eine Betriebs- und Produkthaftpflicht- versicherung, sowie eine Umwelthaftpflicht-Versicherung. Die Deckungssumme beträgt mindestens 5 Mio. EUR je Schadenfall (p.a. 2fach maximiert) für Personen- und Sach- schäden. Personen- und Sachschäden durch Umweltereignisse (Umwelthaftpflichtversi- cherung) sind in derselben Höhe (p.a. 1fach maximiert) versichert. Sonstige Vermögens- schäden sind mindestens bis 250.000 EUR mitversichert. Mietsachschäden an Gebäu- den inkl. Gebäudebestandteilen, Zubehör und der technischen Infrastruktur durch Feu- er sind im Rahmen der Deckungssumme versichert.
(3) Mietsachschäden an diesen Sachen durch sonstige Ursachen sind bis zu 2 Mio. EUR ver- sichert.
(4) Soweit Dritte Schaden gemäß der Absätze 1 bis 3 erleiden und die Auftraggeberin in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich freizustellen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch einfache Erklärung nach §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
(5) Der Auftragnehmer haftet dafür, dass alle zur Sicherung und Erfüllung der vertraglichen Leistungen nach den gesetzlichen, polizeilichen und den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen der Auftraggeberin und Dritten erwachsende Schäden haftet der Auftragnehmer allein.
(6) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin unaufgefordert den Bestand der Versiche- rungen jeweils zum Beginn eines jeden Jahres durch Vorlage des Versicherungsscheins / der Versicherungsscheine nachzuweisen. Auf Verlangen der Auftraggeberin ist der Nachweis auch zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Änderungen sowie Beendi- gungen der Versicherungsverhältnisse sind der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.
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(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle einschlägigen Bestimmungen und gesetzlichen Regelungen, wie zum Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit, bei der Führung des Betriebes zu beachten und einzuhalten. Erforderliche Genehmigungen hat der Auftrag- nehmer auf eigene Rechnung zu beschaffen.
§ 15 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
(1) Die Auftraggeberin oder ihr Beauftragter hat das Recht, die Mieträume während der regulären Geschäftszeiten zu betreten, um den Zustand der Räume zu prüfen, die Ein- haltung dieses Vertrages zu überprüfen oder aus anderen wichtigen Gründen. Eine vor- herige Ankündigung ist hierfür nicht erforderlich. Ist das Betreten der Mieträume au- ßerhalb der Geschäftszeiten des Auftragnehmers erforderlich, ist dieser unverzüglich te- lefonisch unter zu informieren.
(2) Der Auftragnehmer muss dafür sorgen, dass die Räume auch während seiner Abwesen- heit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit (z.B. bei Betriebsferien) hat er die Schlüssel an einer schnell erreichbaren Stelle unter entsprechender Benachrichti- gung der Auftraggeberin zu hinterlegen.
(3) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, Alarmanlagen jeglicher Art einzubauen oder Fenster oder Türen mit zu- sätzlichen Schließ- oder Sicherheitsvorkehrungen zu versehen.
§ 16 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag wird mit Wirkung zum 10. August 2026 abgeschlossen. Er hat zunächst eine Laufzeit bis einschließlich 07. Juli 2028. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Vertragsende schriftlich ge- kündigt wird. Spätestens nach zweimaliger Verlängerung und einer maximale Vertrags- laufzeit bis 31. Juli 2030 erfolgt eine gesetzlich vorgeschriebene Neuausschreibung.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gilt, wenn: a. trotz entsprechender Abmahnung gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten wer- den, b. trotz entsprechender Abmahnung der Auftragnehmer bei der Vertragsdurchfüh- rung gegen Vorschriften und Regeln, die zur Verhütung von Arbeitsunfällen erlas- sen wurden, wider besseres Wissen verstößt, c. der Auftragnehmer trotz entsprechender Abmahnung die jeweiligen Vertragspflich- ten weiterhin nicht oder nicht ausreichend oder ungenügend erfüllt, d. trotz entsprechender Abmahnung der Auftragnehmer die gesetzlich geforderten Hygienevorgaben nicht einhält,
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e. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder die- ser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, f. sich der Auftragnehmer in Liquidation befindet, g. trotz entsprechender Abmahnung der Auftragnehmer der Verpflichtung zur Zah- lung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversiche- rung nicht ordnungsgemäß nachkommt, h. der Auftragnehmer im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben hat, i. wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligt hat, j. erforderliche behördliche Genehmigungen endgültig versagt oder bereits erteilte wieder entzogen werden, k. der Auftragnehmer oder im Rahmen des Auftrages eingesetzte Mitarbeiter des Auf- tragnehmers rechtskräftig aufgrund von verfassungsfeindlicher Betätigung verur- teilt und eine Selbstreinigung nicht unverzüglich gemäß gesetzlichem Leitbild einge- leitet werden.
(3) Verletzt ein Vertragsteil eine Pflicht aus dem Vertrag, so ist er dem anderen Teil zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
(4) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung bestehen gegen die Auftraggeberin keine weitergehenden Ansprüche, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ver- tragsgegenständlichen Räumlichkeiten einschließlich aller überlassenden Einrichtungen und Gegenstände sowie sämtlicher überlassener Schlüssel, Magnetkarten und sonstiger Sicherungsvorrichtungen zu einem mit angemessener Frist angekündigten Termin, spä- testens jedoch am letzten Werktag vor dem Ende der Vertragslaufzeit, an die Auftrag- geberin zurückzugeben.
(6) Einrichtungen und Gegenstände, die der Auftragnehmer eingebracht oder installiert hat, sind bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu entfernen. Auf Verlangen der Auf- traggeberin hat der Auftragnehmer vor Rückgabe der Räumlichkeiten sämtliche bauli- chen oder sonstigen Veränderungen – unabhängig davon, ob diese genehmigt wurden – auf eigene Kosten rückgängig zu machen.
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§ 17 Allgemeines / Schriftform / Anlagen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieses Bewirtschaftungs- vertrages zur Einhaltung von sämtlichen, mit der Betriebsführung im Zusammenhang stehenden einschlägigen Bestimmungen, Normen, Richtlinien, Verordnungen, Vorschrif- ten und Gesetze, z.B. Gefahrstoffverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Gerätesi- cherheitsgesetz, DIN sowie der damit einhergehenden Auflagen der Polizei und Ord- nungsbehörden, soweit dies nicht bauseits durch die Auftraggeberin zu veranlassen bzw. zu befolgen ist. Hierzu gehören insbesondere die Beachtung der gesetzlichen Best- immungen auf allen Stufen der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, La- gerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung und des Verkaufs von Lebensmitteln.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während sowie nach Beendigung des Vertragsver- hältnisses Stillschweigen bezüglich aller ihm im Rahmen oder bei Gelegenheit der Er- bringung der Dienstleistung nach diesem Vertrag bekannt gewordenen Vorgänge zu bewahren. Er ist verpflichtet, seine zur Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbei- ter ebenfalls zur Geheimhaltung, und zwar ausdrücklich über das Ende des Vertragsver- hältnisses hinaus, zu verpflichten.
(3) Der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Personal haben die gesetzlichen Rege- lungen und Vorschriften des Datenschutzes stets zu beachten und einzuhalten.
(4) Die Auftraggeberin gewährt dem Auftragnehmer Konkurrenzschutz ausschließlich für die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen. Ausgenommen von diesem Konkurrenzschutz sind Sonderveranstaltungen oder Zusatzdienstleistungen, die separat beauftragt werden.
(5) Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Vertragsverwaltung die das Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
(6) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen.
(7) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(8) Allgemeiner Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Brakel, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
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§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksa- men Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung tre- ten, die soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
Ort , den Ort , den
………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Auftraggeberin Auftragnehmer
- ENDE DES BETRIEBSFÜHRUNGSVERTRAG -
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