Eigenerklärung zu Mindestarbeitsbedingungen/ Mindestarbeitsentgelt/ Bundestariftreue
Zu meinem/ unserem Angebot gebe ich/geben wir folgende Erklärung ab:
- Ich verpflichte mich/ Wir verpflichten uns, die im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitenden nach Maßgabe
- des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz – MiLoG)[1] und des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AEntG)[2] sowie
- für allgemeinverbindlich erklärter, einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen zu entlohnen und zu beschäftigen, sofern diese für mich/ uns einschlägig sind, sowie
- im Anwendungsfalle einer Rechtsverordnung nach § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG)[3] den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt (Tariftreueversprechen nach § 3 BTTG). Die Auftraggeberin behält sich vor, die Einhaltung der aufgeführten Gesetze zu überprüfen. Ich versichere/ Wir versichern, die Auftraggeberin bei der Überprüfung zu unterstützen, insbesondere durch das Zugänglichmachen der erforderlichen Unterlagen.
- Ich verpflichte mich/ Wir verpflichten uns ferner, alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, welche das Verbot der illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften sowie den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte regeln, insbesondere das Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III)[4], das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)[5] sowie das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)[6] uneingeschränkt zu beachten und anzuwenden. Ich versichere/ Wir versichern, dass ich/ wir ausschließlich Arbeitskräfte aus EU/EWR-Ländern beschäftigen werde/ werden oder solche Personen aus Drittländern, welche im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung sind.
- Ich verpflichte mich/ Wir verpflichten uns, von Nachunternehmern und von mir/ uns oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von mir/ uns oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere nach § 4 Abs. 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn mich/ uns selbst keine Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 BTTG trifft.
- Ich verpflichte mich/ Wir verpflichten uns, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass ich mein/ wir unser Tariftreueversprechen einhalte/ einhalten. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn ich/ wir nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden bin/ sind. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtete ich mich/ verpflichten wir uns,
- die Kontrolle zu dulden,
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- die zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
- die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem ich/ wir diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichte/n und aufkläre/n.
- Ich trage/ Wir tragen eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst. Ich verpflichte mich/ Wir verpflichten uns, mit von mir/ uns unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
- Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Nettoauftragswertes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetz festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 Prozent des Nettoauftragswertes verlangen. Die Auftraggeberin muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
- Wenn und soweit die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat, steht der Auftraggeberin ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
- Unbeschadet anderer vertraglicher Regelungen kann ich/ können wir eine angemessene Anpassung der vereinbarten Einzelpreise verlangen, wenn und soweit der Erlass oder die Änderung einer auf die jeweiligen Tätigkeiten für die Vertragsausführung anwendbaren Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes Personalkostensteigerungen für die Erbringung der vertraglichen Leistungen in Höhe von mehr als 5 % ergeben.
Ich habe/ Wir haben die hierdurch entstehenden Mehrkosten konkret, nachvollziehbar, prüffähig und unter Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Eine Preisanpassung erfolgt ausschließlich insoweit, wie die nachgewiesenen Mehrkosten nicht bereits durch anderweitige vertragliche Ansprüche oder Maßnahmen ausgeglichen werden können. Eine Anpassung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei Angebotsabgabe bereits vorhersehbar war oder auf meine/ unsere unternehmerischen Entscheidungen beruhen.
| Ort, Datum | Signatur oder Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift/en mit Namensangaben des/der Unterzeichnenden (Vorname/Nachname) |
- Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz – MiLoG), Artikel 1 G. v. 11.08.2014, BGBl. I S. 1348 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137, in der jeweils gültigen Fassung ↑
- Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AEntG) v. 20.04.2009, BGBl. I S. 799 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, in der jeweils gültigen Fassung ↑
- Bundestariftreuegesetz (BTTG), Artikel 1 G. v. 27.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 119, in der jeweils gültigen Fassung ↑
- Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III), Artikel 1 G. v. 24.03.199,7 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107, in der jeweils gültigen Fassung ↑
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995, BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 369, in der jeweils gültigen Fassung ↑
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), Artikel 1 G. v. 23.07.2004, BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, in der jeweils gültigen Fassung ↑