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Anlage_J_BGR_Nutzungsvertrag_final.pdf

Verpachtung eines Kantinenbetriebs mit Bistro- und Cateringleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 10:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

Vertrag

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, letztvertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Stilleweg 2, 30655 Hannover

  • nachstehend BGR genannt -

und

XXXX

  • nachstehend Pächter genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen.

§ 1 Vertragsgegenstandhaftung

Vertragsgegenstand ist die Einräumung einer Konzession zur Bewirtschaftung der Kantine nebst Bistro (nachfolgend insgesamt Kantine genannt) in den Räumen der BGR, Stilleweg 2, 30655 Hannover.

§ 2 Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind die Bedingungen dieses Vertrages, das Angebot des Pächters vom XX.XX.202. einschl. der hierin enthaltenen Leistungsbeschreibung, der ‚Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB)‘ und der ‚Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR)‘; der erteilten Eigenerklärungen; den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sowie die nachstehend näher bezeichneten Anlagen

Anlage A: Preisblatt A

Anlage B: Leistungsbeschreibung

Anlage C: Grundrissplan Kantinen-, Küchen- und Bistroräume

Anlage D: Inventarliste

Anlage E: Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes

Anlage F: DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Betrieben, Behörden und Hochschulen

Anlage G: Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit – Weiterentwicklung 2021 „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen“, Punkt VI Kantinen/ Gemeinschaftsverpflegung 1

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

Anlage H: Grundstücks- und Hausordnung

Anlage K: Verpflichtungserklärung

§ 3 Allgemeine Rahmenbedingungen

  1. Die BGR überlässt dem Pächter für den Betrieb einer Kantine mit Wirkung vom XX.XX.202X die Kantinenräume nebst Ausstattung und Inventar (siehe Anlagen C und D).

  2. Der Pächter bewirtschaftet die Kantine während der Vertragsdauer im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Der Pächter bestreitet alle Kosten der Bewirtschaftung der Kantine, wie z. B. Waren-, Personal, Sach- und Verwaltungskosten sowie alle weiteren Kosten, welche mit der Bewirtschaftung, Führung und Leitung der Kantine der BGR in Verbindung stehen.

  3. Es gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieses Vertrages

a) die Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes (Anlage E),

b) die im DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Betrieben, Behörden und Hochschulen definierten Kriterien (Anlage F),

c) die im Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit – Weiterentwicklung 2021 „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen“, Pkt VI Kantinen/Gemeinschaftsverpflegung benannten Kriterien (Anlage G),

d) die im Verpackungsgesetz genannten Regelungen zur Thematik Mehrwegverpackung und Pfandpflicht.

  1. Bei Änderungen der unter Abs. 3 genannten Regelungen ist die jeweils aktuell gültige Fassung anzuwenden. Änderungen werden dem Pächter durch die BGR zeitnah bekannt gegeben. Daraus resultierende Änderungen/Erweiterungen in dem Betrieb der Kantine sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe vom Pächter umzusetzen.

  2. Ständige Ansprechperson für den Pächter ist die Leitung des Verwaltungsreferates „Betriebstechnik, Innerer Dienst“ oder deren Vertretung in der BGR (nachstehend Ansprechperson genannt).

  3. Der Pächter verpflichtet sich, Sonderwünschen der BGR im Hinblick auf Veranstaltungen, die einen eingeschränkten Verkaufsbetrieb bewirken, nach rechtzeitiger Voranmeldung an maximal fünf Tagen/Jahr grundsätzlich Rechnung zu tragen.

  4. Die BGR ist berechtigt, den gem. Anlage C benannten Speiseraum nach vorheriger Mitteilung an den Pächter außerhalb der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr – 14:00 Uhr, Freitag: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr) vorübergehend für eigene Zwecke zu benutzen. Es handelt es sich um einen multifunktionalen Raum, der kurzfristig nach Maßgabe der BGR auch für andere Zwecke genutzt werden kann.

  5. Der Pächter darf die Kantine nicht zur Durchführung von eigenen Veranstaltungen benutzen.

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

§ 4 Pacht und Betriebskosten

  1. Damit den Beschäftigten die in der Kantine angebotene Gemeinschaftsverpflegung, die Bistrowaren sowie Getränke zu angemessenen Preisen angeboten werden können, verzichtet die BGR im anteiligen Umfang der innerhäusigen Kantinenleistungen zugunsten der Beschäftigten auf eine Pacht.

  2. Gleichfalls zum Zwecke der Stabilisierung der Preise für die angebotene Gemeinschafts- verpflegung, Kioskwaren sowie Getränke ist der Pächter von der Übernahme der Betriebs- kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung befreit. Strom, Wasser, Abwasser und Heizung für den Betrieb der Kantine werden dem Pächter unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mit den zur Verfügung gestellten Ressourcen und Verbrauchsgütern (insbesondere Verbrauchswasser und elektrischer Strom) hat der Pächter sparsam umzugehen. Die BGR ist berechtigt, den Verbrauch zu überprüfen.

  3. Hat der Pächter in einem Abrechnungszeitraum einen unangemessen hohen Strom- und/oder Wasserverbrauch verursacht, hat er der BGR die Differenz zwischen dem üblichen zu erwartenden und dem tatsächlichen Verbrauch zu erstatten. Die Angemessenheit des Verbrauchs wird im Streit zwischen den Parteien durch ein einzuholendes Gutachten einer neutralen, fachkundigen Stelle geprüft, deren Ergebnis beide Seiten als verbindlich akzeptieren. Die Kosten des Gutachtens trägt vollumfänglich die im Streitfall jeweils unterlegene Partei.

  4. Für die Lieferung von Speisen und Getränken an Abnehmer außerhalb der Liegenschaft hat der Pächter einen angemessenen Kostenerstattungsbeitrag je Menü an die BGR zu zahlen. Dieser beträgt zzt. 0,69 €/ Menü und ist quartalsmäßig im Nachgang bis zum 10. Tag des Folgemonats an die BGR zu überweisen.

Die Ermittlung des angemessenen Kostenerstattungsbeitrags je Menü wird jährlich zum 31.12. des Vorjahres von der BGR geprüft und für das Folgejahr von der BGR neu festgelegt.

§ 5 Regelungen zum Bistro- und Kantinenbetrieb

  1. Der Pächter hat für alle zum Standort zugangsberechtigten Personen (Beschäftigte, Dienstleister, Handwerker, Besucher der BGR – im Folgenden Gäste genannt) eine Verpflegung in dem Umfang anzubieten, wie sie in der Leistungsbeschreibung (Anlage B) und § 11 beschrieben wird.

  2. Die Ausgabe der Speisen, Getränke und sonstigen Waren erfolgt grundsätzlich im Wege der Selbstabholung. Das benutzte Geschirr stellen die Gäste grundsätzlich selbst auf das Tablettförderband bzw. dem Rückgabewagen ab.

  3. Der Pächter trägt dafür Sorge, dass zum Ende der Öffnungszeit der Speisesaal gereinigt wird.

  4. Die BGR kann Beschäftigten anderer Behörden und Einrichtungen sowie Privatpersonen die Mitbenutzung der Kantine widerruflich gestatten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

dürfen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sowie das LIAG-Institut für Angewandte Geophysik (LIAG) die Kantine mitbenutzen. Deren Personal ist wie das Personal der BGR zu berücksichtigen (in diesem Vertrag insgesamt: Beschäftigte). Die Preisgestaltung der an externe Gäste ausgegebenen Speisen kann mit einem Aufschlag gegenüber den Preisen für Beschäftigte erfolgen.

  1. Die Lieferung von Kantinenwaren außer Haus (außerhalb der BGR) ist dem Pächter im angemessenen Rahmen gestattet. Der Dienstbetrieb der BGR (z.B. auf dem Betriebshof) darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Über die Lieferungen sowie deren voraussichtlichen monatlichen Umfang ist die Ansprechperson mindestens quartalsweise zu informieren. Zulieferungen, Produktion und Auslieferungen dürfen nur werktäglich montags bis freitags erfolgen. Sofern Personal nur für den außer-Haus-Betrieb eingesetzt wird, gelten für dieses ebenfalls die Regelungen unter § 16. Die BGR behält sich vor, die Gestattung mit Einschränkungen oder Auflagen zu versehen, sofern dies für die reibungslose Durchführung des Dienstbetriebes der Liegenschaft erforderlich ist.

  2. Die Ausgabe alkoholischer Getränke sowie von Tabakwaren und sonstiger Suchtmittel in der Kantine ist dem Pächter untersagt. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, für die eine ausdrückliche Genehmigung der BGR zum Ausschank alkoholischer Getränke vorliegt. Bei Verwendung von Alkohol oder alkoholhaltigen Flüssigkeiten bei der Zubereitung von Speisen muss dies auf dem Speiseplan gekennzeichnet/gesondert ausgewiesen werden.

  3. Portionsverpackungen für z.B. Zucker, Salz, Senf, Ketchup und Gewürze dürfen aus Gründen der Nachhaltigkeit nicht angeboten werden. Bzgl. der Darreichungsform müssen die geltenden Hygienestandards eingehalten werden.

  4. Von der BGR beauftragte Personen und Mitglieder des (örtlichen) Personalrats haben das Recht, bei vorliegenden dienstlichen Gründen auch unangemeldet alle zur Kantine zugehörigen Räume zu betreten, um sich von der ordnungsgemäßen Durchführung des Kantinenbetriebes zu überzeugen.

  5. Der Pächter wird bei der Gestaltung von Veranstaltungen der BGR, soweit dort Speisen und Getränke gereicht werden, im angemessenen Umfang und soweit wirtschaftlich vertretbar berücksichtigt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

  6. Die BGR darf Dritten den Verkauf von Kantinen- oder Bistrowaren oder die Aufstellung von Verkaufsautomaten im Kantinenbereich nur gestatten, soweit der Pächter, nach rechtzeitiger Mitteilung des Bedarfs durch die BGR, selbst hierzu nicht bereit oder in der Lage ist, und mit dem Zusatzangebot nachvollziehbare Bedürfnisse seitens der Gäste befriedigt werden können.

§ 6 Räumlichkeiten, Hausrecht, Instandhaltung

  1. Eine detaillierte Übersicht sowie Planskizzen zu den dem Pächter überlassenen Räumlichkeiten sind dem Auszug aus dem Gebäudeplan (Anlage C) zu entnehmen. Die Übersichten und Planskizzen können nach Bedarf entsprechend der baulichen, technischen

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

und ausstattungsmäßigen Entwicklung oder entsprechend den sich ergebenden Erfordernissen in beiderseitigem Einvernehmen ergänzt bzw. angepasst werden.

  1. Die Räume der Kantine:

Sockelgeschoss: Raumnummern F022, F023B, F025 - F038

werden gem. Vertrag dem Pächter zur Verfügung gestellt. Der Pächter ist verpflichtet, innerhalb dieser Räume für einen ordnungsgemäßen Betrieb gemäß dem Zweck dieses Vertrages zu sorgen. Der Pächter ist gegenüber den Gästen sowie gegenüber seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zur Durchsetzung des Hausrechts unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Hausordnung der BGR verpflichtet.

  1. Der BGR und den von ihr beauftragten Personen stehen neben dem Pächter weiterhin das Hausrecht zu. Den von der BGR beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit freier Zugang zu allen verpachteten Räumlichkeiten zu gewähren. Bei sich widersprechenden Entscheidungen geht das Hausrecht der BGR dem des Pächters vor. Vor dem Betreten der dem Pächter überlassenen Räumlichkeiten, die in besonderer Weise schutzwürdig sind (z. B. für Bürozwecke genutzte Räume, Aufenthalts- und Duschräume sowie Toiletten des Kantinenpersonals), soll die BGR den Pächter rechtzeitig informieren. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr ist die BGR berechtigt, auch bei Abwesenheit des Pächters alle überlassenen Räume ohne vorherige Ankündigung zu betreten.

  2. Bei besonderen dienstlichen Veranstaltungen der BGR (z.B. Jahresabschlussfeiern u.a.) übt diese das Hausrecht für den genutzten Bereich allein aus.

  3. Die bauliche Unterhaltung, Instandsetzung einschließlich der Schönheitsreparaturen und bauliche Veränderungen der Räume der Kantine übernimmt die BGR. Sie ist dafür verantwortlich, dass diese Räume bei der Übergabe den bau- und gewerbepolizeilichen sowie den hygienischen Anforderungen entsprechen. Bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen dürfen von dem Pächter nicht vorgenommen werden. Sollte der Pächter Bedarf bzgl. der baulichen Unterhaltung, Instandsetzung oder bauliche Veränderungen sehen, sind diese schriftlich an die Ansprechperson zu senden.

  4. Die BGR hat den Pächter über die Planung von Umbauarbeiten, über eine Neuausstattung sowie über Änderungen der Ausstattung rechtzeitig zu unterrichten und die vorgesehenen Maßnahmen mit ihm zu erörtern. Die BGR darf Instandsetzungsarbeiten in den Räumen der Kantine auch außerhalb der Öffnungszeiten/Dienstzeiten nach vorheriger Unterrichtung des Pächters durchführen lassen, wenn die Mängel zeitlich nicht während der Öffnungszeiten/Dienstzeiten behoben werden können. Für den Fall notwendig werdender Baumaßnahmen in der Kantine, die eine zeitliche Unterbrechung des Kantinenbetriebes erfordern, sind die Ausfallzeiten so gering wie möglich zu halten und die Interessen des Pächters so weit wie möglich zu berücksichtigen. Dem Pächter entsteht kein Schadensersatz- / Ausfallersatzanspruch gegen die BGR.

  5. Der Pächter ist verpflichtet, die Bestimmungen der nach Vertragsschluss ihm ausgehändigten Brandschutzordnung und die geltenden Arbeits- und

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

Sicherheitsbestimmungen in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Er hat seine Mitarbeiter über die Inhalte der Brandschutzordnung, Arbeits- und Sicherheitsbestimmungen jährlich nachweislich zu unterrichten. Der Nachweis ist unaufgefordert der Ansprechperson vorzulegen.

§ 7 Reinigungs-, Verkehrssicherungs- und Entsorgungspflichten

  1. Der Pächter ist zur regelmäßigen umweltschonenden Reinigung und Sauberhaltung aller ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände (Maschinen und Geräte gem. Anlage D) sowie der ihm überlassenen Räumlichkeiten gem. Anlage C verpflichtet. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Pächter. Die Unterhaltsreinigung ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Unfallschutz (u.a. DGUV Regel 110-003) sowie der berufsgenossenschaftlichen Arbeits-Sicherheits-Informationen (u.a. BGN ASI 8.20) durchzuführen.

  2. Die regelmäßige Reinigung des Fußbodens im Speisesaal und der Bereich vor den Ausgabetheken von Kantine und Bistro sowie die Fenster-/Glasreinigung im Speisesaal und die Reinigung der zum Kantinenbereich gehörenden öffentlich zugänglichen Räume einschließlich der öffentlichen sanitären Einrichtungen obliegt der BGR mit Ausnahme der Reinigung des Speisesaals zum Ende der Öffnungszeit, die dem Pächter obliegt. Ausgenommen davon sind die Bereiche ab und hinter den Ausgabetheken. Deren regelmäßige Reinigung obliegt dem Pächter auf eigene Kosten.

  3. Bei der Reinigung sind die in den Betriebs- und Bedienungsanleitungen aufgeführten Reinigungshinweise zu beachten. Die für den Betrieb von Einrichtungen, Maschinen und Geräten zu verwendende Betriebsstoffe und Reinigungsmittel müssen eine entsprechende Freigabe des jeweiligen Maschinen- und Geräteherstellers besitzen. Für die Reinigung der Oberflächen (Fliesen, Kunststoffe, Edelstahl) sind nur dafür geeignete und wirksame umweltfreundliche Reinigungsmittel auf Basis nachwachsender Rohstoffe, die die Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel für Handgeschirrspülmittel und harte Oberflächen (DE-UZ 194), des EU-Umweltzeichens für Wasch- und Reinigungsmittel (EU) 2017/1218) oder vergleichbarer Gütezeichen erfüllen, zu verwenden. Die Bedingungen für die Einleitung in das Entwässerungssystem sind zu beachten.

  4. Dem Pächter obliegt die Verkehrssicherungspflicht während der Öffnungszeiten der Kantine einschließlich aller zum Kantinenbetrieb überlassenen Nebenräume. Aus den allgemein zugänglichen Bereichen der Kantine sind alle Gefahrenquellen unverzüglich zu beseitigen. Der Pächter stellt die BGR von allen Ansprüchen frei, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht ergeben können.

  5. Eine durch die ständige Nutzung der Küche regelmäßig notwendig werdende professionelle Grundreinigung aller Einrichtungsgegenstände und bauseitiger Installationen (z. B. Verdampferreinigung in den Kühlräumen, Abluftkanalreinigung, Abwasserkanal- reinigung, Reinigung der hinter den Abdeckungen liegenden Hohlräume der Gargeräte) wird nach Feststellung des Bedarfs auf Kosten der BGR von dieser veranlasst. Die Feststellung des Bedarfs trifft die BGR.

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

  1. Die Reinigung der Abluftfilter erfolgt täglich durch den Pächter.

Die regelmäßige Wartung und Überprüfung des Fettabscheiders werden durch die BGR auf eigene Kosten veranlasst. Die regelmäßige Entleerung des Fettabscheiders trägt der Pächter.

  1. Der Pächter hat sämtliche Einlaufstellen in das Entwässerungssystem bzw. alle daran angeschlossenen Einrichtungen (Spülbecken, Spültische, Fußbodenentwässerungen) nach Bedarf, mindestens jedoch wöchentlich zu reinigen. Herausnehmbare Einlaufsiebe sind für den Reinigungsvorgang zu entnehmen. Das Einbringen von Reststoffen aus der Speisenzubereitung in das Abwassersystem ist nicht zulässig. Der Pächter ist dafür verantwortlich, dass im gesamten Küchenbereich nur Reinigungsmittel (gem. den Anforderungen des Abs. 3) verwendet werden, die nicht emulgierend wirken und nach Angaben des Herstellers als abscheidefreundlich ausgewiesen sind.

  2. Der Pächter stellt durch ein wirksames und umfassend dokumentiertes HACCP-konformes Eigenkontrollsystem die Nachvollziehbarkeit aller von ihm durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen sicher und legt dies auf Anforderung der BGR vor.

  3. Der Pächter muss die notwendige Mülltrennung und Abfallentsorgung sowie die Reinigung der Stellflächen mit eigenem Personal vornehmen. Er ist verpflichtet, die beim Betrieb der Kantine anfallenden Abfälle (Küchen- und Kantinenabfälle) sowie Verpackungsmaterialien und sonstigen Restmüll in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beseitigen und zu entsorgen. Eine Lagerung in den Räumen der Kantine ist unzulässig. Die Kosten für die Entsorgung des Nassmülls sowie der organischen Abfälle/Essensreste trägt der Pächter.

  4. Zur Entsorgung von Verpackungsmaterialien, sonstigem Restmüll und Wertstoffen (Dosen, Aluminium, Glas und DualesSystemDeutschland-Abfälle in Wertstoffsäcken) ist es dem Pächter gestattet, die dafür auf dem Gelände der BGR aufgestellten Container oder Abfallbehälter zu nutzen. Die BGR behält sich vor, dem Pächter eigene Müllcontainer zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen und dadurch entstehende Kosten dem Pächter in Rechnung zu stellen.

  5. Anfallende Kosten für notwendige Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen übernimmt die BGR, es sei denn, diese sind durch eine unsachgerechte Bewirtschaftung und Nutzung des Pächters schuldhaft verursacht.

  6. Der Pächter ist verpflichtet, die BGR über die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen/Hygieneuntersuchungen durch amtliche Stellen unverzüglich zu unterrichten. Insbesondere über negative Ergebnisse, deren Behebung in die Zuständigkeit des Pächters fällt.

§ 8 Kantinen-Inventar

  1. Die Kantine verfügt über die zum Betrieb notwendige Grundausstattung (Inventar). Der Pächter ist berechtigt, das zur Verfügung stehende Inventar im Rahmen des vertraglichen Zwecks zu nutzen. Der Pächter wird soweit erforderlich in den Betrieb und in die Bedienung der ihm von der BGR überlassenen Einrichtungen, Maschinen und Geräte eingewiesen. 7

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

  1. Zum Bewirtschaftungsbeginn werden die in der Inventarliste (Anlage D) [Einzel- beschaffungswert von grundsätzlich jeweils mehr als 500,00 € ohne USt.] aufgeführten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände gemeinsam mit dem Pächter auf Vollständigkeit überprüft. Der Pächter bestätigt die Vollständigkeit des von ihm übernommenen Inventars mit seiner Unterschrift. Die Inventarliste wird bei Ersatz- oder Neubeschaffungen durch die BGR fortgeschrieben.

  2. Die Inventarliste für BGR-hausinterne Zwecke kann nach Bedarf entsprechend der technischen und ausstattungsmäßigen Entwicklung oder entsprechend den sich ergebenden Erfordernissen in beiderseitigem Einvernehmen ergänzt bzw. angepasst werden.

  3. Die BGR trägt die Kosten für die Wartung, Unterhaltung und den Ersatz der für den Betrieb der Kantine notwendigen Ausstattungsgegenstände mit einem Einzelanschaffungs- wert von mehr als 500 € ohne USt. Die BGR trägt ebenfalls die Ergänzung der Ausstattung, die durch eine von beiden Parteien festgestellte notwendige Ausdehnung des Kantinenbetriebes bedingt ist. Ausstattungsgegenstände zur Erzielung BGR-externer Umsätze sind vom Pächter eigenständig zu beschaffen und zu finanzieren. Diese Ausstattungsgegenstände sind erkennbar als Eigentum des Pächters zu kennzeichnen und verbleiben nach Beendigung dieses Vertrages in seinem Eigentum. Ein Anspruch auf Erstattung eventueller Abnutzung, Beschädigungen oder Verluste sowie für mit ihrer Nutzung verbundener Folgekosten (Wartung, Betriebskosten, etc.) gegenüber BGR besteht nicht.

  4. Der Pächter trägt die Kosten der Unterhaltung und des Ersatzes der übrigen Ausstattungs- gegenstände und Verbrauchsmittel.

  5. Der Pächter verpflichtet sich, die ihm überlassenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände ordnungsgemäß zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Ferner hat der Pächter die ihm zur Verfügung gestellten Mobiliarstücke der Kantinen- und Speiseräume sowie Ausstattungsgegenstände während der Vertragslaufzeit ausreichend gegen Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Wasserschäden zu sichern und über den Nutzungszeitraum versichert zu halten.

  6. Die BGR ist berechtigt, in angemessenen Abständen oder aus gegebener Veranlassung Bestands- und Zustandsprüfungen vorzunehmen.

  7. Der Pächter ist verpflichtet, nach Beendigung des täglichen Kantinenbetriebs alle für die Zubereitung von Speisen genutzten Geräte und Maschinen, einschließlich möglicherweise vorhandener Wasser- und Stromzufuhr, in den von der BGR zur Verfügung gestellten Räumen abzuschalten. Die Einhaltung dieser Verpflichtung muss im Rahmen eines täglichen Kontrollgangs durch den Pächter geprüft werden. Für die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehenden Schäden haftet der Pächter.

  8. Die Funktionskontrolle und die Nutzungsmöglichkeit der in der Inventarliste (Anlage D) aufgeführten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände obliegen dem Pächter. Erhebliche Mängel, Funktionsstörungen und erkennbare Beschädigungen oder der Verlust eines Gegenstandes sind der BGR unverzüglich per E-Mail der Ansprechperson anzuzeigen.

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

Erforderliche Reparaturen und Ersatzbeschaffungen werden durch den Pächter veranlasst und durchgeführt, bedürfen aber der vorherigen Zustimmung der BGR. Die BGR trägt für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen des Inventars (Anlage D) die Kosten, soweit der Untergang oder die Verschlechterung nicht durch den Pächter oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

  1. Soweit der BGR-Funktionsstörungen bekannt werden, wird sie den Pächter oder seine ständige Vertretung umgehend informieren. Aus einer dennoch - gleich aus welchen Gründen - unterbliebenen Mitteilung einer Funktionsstörung kann der Pächter keine Rechte herleiten.

  2. Die Wartung der dem Pächter zum Gebrauch überlassenen Geräte und Einrichtungs- gegenstände obliegt der BGR auf eigene Kosten.

  3. Das Eigentum an den von dem Pächter beschafften Ersatzstücken geht mit dem Einbringen in die Kantine in das Eigentum der BGR über. Der Pächter ist insoweit Besitzmittler für die BGR. Der von der BGR bei Vertragsabschluss übergebene Bestand muss nach Art und Menge ständig erhalten bleiben. Dies gilt nicht für Gegenstände, die der Pächter in der Kantine verwendet, ohne dass es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt.

§ 9 Öffnungszeiten

  1. Die Essensausgabe des Mittagessens im Speisesaal erfolgt arbeitstäglich (Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie dem 24.12. und 31.12.) von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Abweichungen erfordern eine vorherige Zustimmung durch die BGR.

  2. Das Bistro ist montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr , freitags bis 13.00 Uhr geöffnet zu halten; ab 14:30 Uhr muss der Speisesaal wieder zur freien Verfügung der BGR bereit sein. Abweichungen erfordern eine vorherige Zustimmung durch die BGR.

  3. Die BGR kann in begründeten Ausnahmefällen und nach schriftlicher Ankündigung mindestens 14 Tage vorab die Festlegung anderer Öffnungszeiten unter der Voraussetzung verlangen, dass dem Pächter nachweislich die Bewirtschaftung der Kantine nicht erheblich erschwert oder ein wirtschaftlicher Betrieb der Kantine unmöglich wird.

  4. Die BGR wird dienstliche Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf den Kantinenbetrieb erwarten lassen (Betriebsausflüge, Gemeinschaftsveranstaltungen und ähnliches), dem Pächter rechtzeitig bekannt geben. Bei akuten Sicherheitsanforderungen im Bereich des Personen- oder Objektschutzes, die aus gegebenem Anlass von der BGR getroffen werden müssen, sind – auch wenn sie den Kantinenbetrieb längerfristig negativ beeinflussen – von dem Pächter hinzunehmen und rechtfertigen keinerlei Haftungsansprüche seitens des Pächters.

  5. Außerhalb der Öffnungszeiten hat der Pächter die übergebenen Koch-, Speiseausgaberäume und Lager unter Verschluss zu halten.

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

§ 10 Schlüsselregelung

  1. Der Pächter erhält die erforderlichen Schlüssel für alle ihm zur Verfügung gestellten Räume gegen Quittung.

  2. Im Rahmen der Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und basierend auf den Regelungen des Sicherheitskonzeptes ist die BGR mit einer Generalschließung ausgestattet. An namentlich benannte Mitarbeitende der BGR einschließlich der Wache sind Generalschlüssel ausgegeben. Dadurch wird außerhalb der Betriebszeit bei besonderen Vorfällen der Zugang zu den genannten Räumlichkeiten gewährleistet. In diesen Einzelfällen wird der Grund für das Betreten der Kantinenräume dokumentiert und dem Pächter am nächsten Arbeitstag bekannt gegeben.

  3. Schlüsselverluste sind unverzüglich bei der Schließverwaltung des Referates „Betriebstechnik, Innerer Dienst“ anzuzeigen.

  4. Die in Empfang genommenen Schlüssel sind bei Beendigung des Vertrags vollzählig der Schließverwaltung zu übergeben.

§ 11 Gemeinschaftsverpflegung/Preisgestaltung

  1. Die Gemeinschaftsverpflegung besteht aus den angebotenen Speisen/Produkten des Bistros sowie der Cafeteria und der in der Kantine angebotenen Mittagsverpflegung.

  2. Die Preisgestaltung und die Produktauswahl der angebotenen Speisen/Produkte des Bistros sowie der Cafeteria werden durch den Pächter im Zuge der Angebotsabgabe durch das Anlage A Preisblatt A festgelegt.

  3. Die Preisstruktur und die Produktauswahl der in der Kantine angebotenen Mittagsverpflegung gliedert sich wie folgt:

A) Preisgebundene Speisen

Das Mittagessen sollte in Form eines abwechslungsreichen Wochenspeiseplans mit täglich drei unterschiedlichen Menüs (ein Menü besteht aus einem Gericht [Teller], dass aus einer Hauptspeise, und ggf. aus weiteren Beilagen besteht) bereitzustellen; ein vegetarisches bzw. veganes Menü ist regelmäßig vorzuhalten. Jeweils eine Vor- und Nachspeise sollen als gesonderte Komponenten angeboten werden. Daneben ist ein tägliches Salatbuffet vorzusehen. Die Speisen haben den ernährungsphysiologischen Anforderungen an eine Mittagsmahlzeit zu genügen und müssen die DGE- Qualitätsstandards für die Verpflegung in Betrieben einhalten.

B) Preisungebundene Speisen

Darüber hinaus steht es dem Pächter frei, weitere Produkte anzubieten.

Dem Pächter ist gestattet, für Gäste, die nicht Beschäftigte (vgl. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 9) sind, einen Aufschlag auch für die preisgebundenen Speisen festzulegen.

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

  1. Die Mittagsverpflegung mit den einzelnen Komponenten, Preisen und Kennzeichnungen ist vom Pächter in einem gestalteten Wochenspeiseplan spätestens am Freitag der Vorwoche bis 14 Uhr per Mail an Intranet-Redaktion@bgr.de zu senden, sowie montags bis 8 Uhr vor bzw. im Speisesaal auszuhängen bzw. aufzustellen.

  2. Ein Verzehrzwang für Personen, die den Speisesaal nutzen, besteht nicht. Auch mitgebrachte Speisen dürfen verzehrt werden.

§ 12 Preisbindung und -anpassung

  1. Die in § 11 Abs. 3) A) festgelegten Preise unterliegen der Preisbindungsfrist von 12 (zwölf) Monaten ab dem Tag der Aufnahme des regulären Kantinenbetriebs. Die Preisbindung gilt nicht für Zeitungen und Zeitschriften sowie für sonstige Erzeugnisse, die nach § 30 GWB preisgebunden sind. Für diese Produkte sind die jeweils gesetzlichen oder durch den Verlag festgelegten Verkaufspreise maßgeblich. Eine hiervon abweichende Preisgestaltung ist ausgeschlossen.

  2. Zur Festlegung der Verkaufspreise für die in der Kantine angebotenen Bistrowaren und Getränke reicht der Pächter mit Angebot vom xx.xx.202x eine Artikelliste mit Angabe der von ihm/ihr kalkulierten Verkaufspreise. Diese Artikelliste wird nach Abstimmung mit der BGR in eine verbindliche Preisliste übernommen. An die in dieser Preisliste angegebenen Verkaufspreise ist der Pächter für einen Zeitraum von zwölf Monaten gebunden. Die Preisbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Aufnahme des regulären Kantinenbetriebs.

  3. Nach Ablauf der Preisbindungsfrist kann der Pächter eine Preisanpassung aufgrund gestiegener Warenkosten verlangen, wenn zum Ende der Preisbindungsfrist der Verbraucherpreisindex in der Kategorie CC01 (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke) seit mindestens drei Monaten den Basiswert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Preisbindungsvereinbarung um mehr als 5 % Punkte übersteigt oder sich nachweislich andere Kostenfaktoren seitdem um mehr als 5 % erhöht haben (z. B. Reinigungskosten, Personalkosten). Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der jeweils aktuell gültige Umsatzsteuersatz anzuwenden.

  4. Preiserhöhungen sind spätestens bis zum 10. des Kalendertag des Monats schriftlich bei der BGR zu beantragen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des BGR. Eine genehmigte Preisanpassung wird frühestens zum 01. des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam.

  5. In Ausnahmenfällen kann bei einer außergewöhnlichen Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z. B. außergewöhnliche Steigerungen bei tariflichen Vereinbarungen oder bei Rohstoffbeschaffungskosten) oder bei Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen die Preisbindung vor Ablauf von zwölf Monaten im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

§ 13 Nachhaltigkeitskriterien/Zertifizierung

  1. Soweit Zertifizierungsverfahren zum Nachweis der Einhaltung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien durchgeführt werden (z. B. Öko, MSC), wird der Pächter eine geeignete Zertifizierungsstelle nach vorheriger Zustimmung der BGR beauftragen. Die nachgewiesenen Kosten des Zertifizierungsverfahrens trägt der Pächter. Die Übernahme der Kosten einer Bio-AHVV-Zertifizierung oder vergleichbar wird nach Antragsstellung des Pächters seitens der BGR geprüft.

  2. Für den Fall, dass der Pächter über keine Zertifizierung für Nachhaltigkeit oder Umweltfreundlichkeit oder Bio-Zertifizierung verfügt, ist diese innerhalb der ersten sechs Monate ab Vertragsbeginn nachzureichen. Bis dahin können händische Nachweise nach Rücksprache mit der BGR eingereicht werden.

  3. Die Menge der zu entsorgenden Lebensmittelabfälle ist so gering wie möglich zu halten. Als Hilfestellung sind die Empfehlungen des vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat herausgegebenen Leitfadens „Nationale Strategie zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung“ zu Grunde zu legen.

  4. Die Verwendung von Einweggeschirr einschließlich Trinkbechern sollte auf ein Minimum begrenzt werden und hat den gesetzlichen Regelungen zu entsprechen. Einweggeschirr und -becher aus Einwegkunststoffprodukten sowie aus oxo-abbaubaren Kunststoffen sind nicht gestattet.

  5. Es sind Servietten aus Recyclingpapier anzubieten. Bei der Anlieferung von Waren sind Mehrwegtransportverpackungen zu bevorzugen.

§ 14 Unterverpachtung, Betriebs- und Buchführung,

Mitteilungspflichten, Einsichtsrechte

  1. Dem Pächter ist eine Weiter- oder Unterverpachtung der im Vertrag benannten Räumlichkeiten nicht gestattet.

  2. Der Pächter ist zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet. Er hat alle Lasten und Abgaben zu tragen, die sich aus dem Betrieb der Kantine der BGR ergeben.

  3. Der Pächter ist verpflichtet, unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze die ordnungsgemäße Buchführung zu sichern. Der Bestand an Waren und Emballagen ist für die Eröffnungsbilanz und jeweils für den Jahresabschluss durch körperliche Inventur zu ermitteln und ordnungsgemäß mit Einkaufspreisen (ohne Vorsteuer) zu bewerten. Die Geschäftsvorfälle sind so weit wie möglich nach den Kategorien Kantinenbetrieb, Bistrobetrieb, Konferenz- und sonstige Veranstaltungsbewirtschaftung zu untergliedern.

  4. Der Pächter hat die gesetzlich oder amtlich vorgeschriebenen Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen eigenverantwortlich zu führen und seinen steuerlichen Erklärungs-, Melde- und Abgabepflichten eigenverantwortlich nachzukommen. Der Pächter

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

hat die Buchführung einem Sachverständigen (Steuerberatung, Steuerbevollmächtigter oder entsprechend sach- und fachkundiges Unternehmen) zu übertragen.

  1. Auf Verlangen der BGR hat der Pächter zusätzlich zum Jahresabschluss eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) über den Geschäftsablauf des 1. Halbjahres vorzulegen.

  2. Der Pächter verpflichtet sich, der BGR spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in zweifacher Ausführung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen. Falls die BGR nach Prüfung der Unterlagen zu einzelnen Positionen ergänzende oder klärende Informationen benötigt, ist der Pächter verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte umgehend und vollständig zu erteilen.

Die BGR darf außerdem die Geschäftsbücher und den Schriftverkehr des Kantinenbetriebs nach vorheriger Ankündigung im Rahmen der Überprüfung der Preiskalkulation einsehen. Sie hat das Recht, die gesamte Buchführung des Kantinenbetriebs durch einen Wirtschaftsprüfer oder Vertretung ihrer hausinternen Revision untersuchen zu lassen. Der Pächter erklärt sich bereit, der BGR auch während des laufenden Geschäftsjahres Einsicht in die Geschäftsbücher und Wirtschaftsbücher sowie in den Warenbestand zu gewähren, es sei denn, zwingende betriebliche Gründe stehen dem entgegen.

  1. Der Pächter darf keine Verträge schließen, durch die die BGR verpflichtet wird.

  2. Der Pächter darf mit seinen Lieferanten keine Vereinbarungen treffen, die zu einem Abhängigkeitsverhältnis führen.

  3. Der Pächter muss monatlich ausweisen, wie viele Menüs der verschiedenen Kategorien gegenüber welchen Personengruppen täglich in der Kantine ausgegeben worden sind. Dabei hat mindestens eine Unterscheidung folgender Personengruppen zu erfolgen:

  • Beschäftigte (hierzu gehören auch Praktikanten, Gastwissenschaftler, Auszubildende)

  • Externe Gäste (Gästeessen)

  1. Der Pächter legt unaufgefordert der Ansprechperson

a) nach Abschluss eines Monats, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats

die Ermittlung des monetären Wareneinsatzwertes eingesetzter Bio-Lebensmittel zur Herstellung der Mittagsverpflegung (ohne Getränke) vor;

geeignete Unterlagen zum Nachweis der außerhalb der Liegenschaft gelieferten Menüs gemäß § 4 Abs. (2) vor.

b) nach Abschluss eines Quartals, spätestens zum 15. Tag des Folgemonat welcher auf das vorangegangene Quartal folgt,

eine Übersicht der jeweils ausgegebenen Mahlzeiten nach Hauptspeisearten gem. § 11 und Portionsgröße getrennt vor;

Kalkulationsdaten zur Bewertung der wirtschaftlichen Situation (Gegenüberstellung der Umsatzerlöse über alle Kategorien, Lohnkosten, Wareneinsatz).

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

c) im Bedarfsfall

die Erneuerung/Änderung von Zertifizierungen (z.B. Bio-AHVV).

  1. Die außer Haus gelieferten Kantinenwaren sind im Jahresabschluss separat auszuweisen.

  2. Der Pächter verpflichtet sich, die BGR über Überprüfungen durch die zuständigen Behörden (Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Gewerbeaufsichtsamt u.a.) zu unterrichten und sie hinzuzuziehen. Schriftwechsel hierüber sowie auferlegte Bußgelder, die von dem Pächter selbst zu tragen sind, bzw. unverzüglich verhängte Strafen, sind der BGR bekanntzugeben.

§ 15 Personal

  1. Die Einstellung des notwendigen Kantinenpersonals ist Angelegenheit des Pächters und geht zu seinen Lasten. Für die Bewirtschaftung setzt der Pächter ausschließlich Personal ein, das über die erforderlichen Qualifikationen verfügt. Die Qualifikationsnachweise sind nach Einstellung unaufgefordert der Ansprechperson vorzulegen. Die Zahl der Ausgabekräfte ist so zu bemessen, das den Mitarbeitenden der BGR die Einnahme der Mahlzeiten innerhalb der festgesetzten Mittagspause (30 Minuten) zeitlich möglich ist.

  2. Der Pächter verpflichtet sich, das im Rahmen dieses Vertrages eingesetzte Personal nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes vom 11.08.2014 (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung und des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung bzw. neuer für allgemeinverbindlich erklärter, einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen zu entlohnen (Mindestlohn) und zu beschäftigen sowie zu den sonstigen für allgemeinverbindlich erklärten tarifrechtlichen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, sofern diese für den Pächter einschlägig sind.

Der Pächter verpflichtet sich des Weiteren, im Anwendungsfalle einer Rechtsverordnung nach § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG, Artikel 1 Gesetz v. 27.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 119, in der jeweils gültigen Fassung) den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung der gewährten Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt (Tariftreueversprechen nach § 3 BTTG). Die BGR behält sich vor, die Einhaltung der aufgeführten Gesetze zu überprüfen. Der Pächter versichert, die BGR bei der Überprüfung zu unterstützen, insbesondere durch das Zugänglichmachen der erforderlichen Unterlagen.

  1. Der Pächter verpflichtet sich zudem, die in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch den von ihm eingesetzten oder von Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern aufzuerlegen. Vor der Beauftragung von Nachunternehmen/Erteilung von Unteraufträgen ist jeweils eine schriftliche Verpflichtungserklärung im Sinne des Abs. 2 einzuholen. Die

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

entsprechenden Erklärungen der gesamten Nachunternehmerkette sind der BGR auf Verlangen vorzulegen.

  1. Der Pächter verpflichtet sich, alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, welche das Verbot der illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften sowie den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte regeln, insbesondere das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) uneingeschränkt zu beachten und anzuwenden. Er versichert, dass er ausschließlich Personal aus EU/EWR-Ländern beschäftigen wird oder solche Personen aus Drittländern, welche im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung sind.

  2. Der Pächter ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen verpflichtet.

  3. Der Pächter hat sicherzustellen, dass das Personal während der täglichen Öffnungszeiten der Kantine in erforderlichem Maß zur Verfügung steht. Der Pächter regelt in eigener Zuständigkeit die Beurlaubung des eingesetzten Personals. Er stellt sicher, dass bei Urlaub, Ausfall infolge von Krankheit, Entlassung, anderweitiger Verwendung u. ä. unverzüglich gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht, der die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen erfüllt. Er hat der BGR einen Personalwechsel im Bereich der Küchenleitung unverzüglich in Textform anzuzeigen.

  4. Der Pächter verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen durch Personal ausführen zu lassen, die fachlich geschult, eingewiesen und für den Einsatz in der Kantine der BGR geeignet sind. Das im Servicebereich eingesetzte Personal muss über ausreichende sprachliche Deutsch- (mindestens C1 – Fachkundige Sprachkenntnisse) und Englischkenntnisse (mindestens A2 – Grundlegende Kenntnisse) gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen.

  5. Die vorgeschriebenen amtsärztlichen Unterweisungen bei dem von dem Pächter eingesetzten Personal müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz [IfSG] in der jeweils gültigen Fassung). Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Pächter.

  6. Der Pächter hat sicherzustellen, dass das gesamte Personal während der Arbeit stets gepflegt und sauber gekleidet ist und angemessene Schutzkleidung sowie bei Bedarf eine Kopfbedeckung trägt.

  7. Der Pächter ist verpflichtet, die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

  8. Der Pächter verpflichtet das Personal, über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden dienstlichen Angelegenheiten der BGR oder sonstiger Dienststellen des Bundes auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, Verschwiegenheit zu wahren.

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

  1. Die BGR erhält unaufgefordert jeweils zum Monatsende eine Kopie des Dienst- bzw. Einsatzplans des eingesetzten Personals für den folgenden Monat. Veränderungen des jeweiligen Planes sind der BGR vom Pächter unaufgefordert und vor dem Wirksamwerden dieser Planung in Textform anzuzeigen. Die BGR hat das Recht, die vom Pächter vorgeschlagenen Personen in begründeten Fällen abzulehnen, insbesondere sofern diese für die gegenständliche Leistungserbringung nachweislich ungeeignet sind.

  2. Der Pächter oder eine von ihm benannte ständige Vertretung muss täglich überwiegend, mindestens 50 % der Öffnungszeiten des Bistros und der Kantine, anwesend sein und als Kontaktperson zur Verfügung stehen. Im Falle von Krankheit oder Urlaub des Pächters und der ständigen Vertretung ist eine Vertretung im Vorfeld bei der BGR schriftlich anzumelden.

§ 16 Aufenthalt in den Objekten/Inventar/Mängel und Schäden

  1. Das Personal des Pächters darf sich ausschließlich zu vertraglichen Zwecken in den Objekten der BGR aufhalten. Es ist dem eingesetzten Personal untersagt, Personen, die der Pächter nicht zu Zwecken des Kantinenbetriebs einsetzt, (Dritte), in das Objekt mitzunehmen. Das Mitbringen von Tieren ist ebenfalls untersagt. Der Pächter weist das Personal ferner darauf hin, dass das Rauchen nur in ausgewiesenen Raucherbereichen außerhalb der Gebäude gestattet ist.

  2. Die von der BGR zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages dem Pächter überlassenen Sachen, insbesondere Räume, Möbel, Kantineninventar und Einsatzmittel bleiben Eigentum der BGR und sind mit aller Sorgfalt zu behandeln. Sie dürfen ausschließlich zu vertraglichen Zwecken verwendet werden und sind bei Vertragsbeendigung unverzüglich und vollständig herauszugeben.

§ 17 Haftung und Versicherung

  1. Verletzt der Pächter schuldhaft eine ihm nach diesem Vertrag obliegende Pflicht, so hat er der BGR den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstöße gegen Verpflichtungen, die dem Pächter aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung obliegen, gelten als Verstöße gegen Vertragspflichten, soweit sie geeignet sind, den Vertragszweck zu gefährden. Der Pächter hat ein Verschulden seines Personals, seiner Familienangehörigen, seiner Lieferanten, Firmenvertretungen oder von ihm beauftragten Personen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Entsprechendes gilt für Schäden, die durch den Betrieb der Kantine entstehen.

  2. Steht einem Dritten wegen eines Schadens, den der Pächter durch schuldhafte Verletzung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Pflichten verursacht hat, ein Anspruch auf Schadensersatz auch gegen die BGR zu, so ist der Pächter verpflichtet, die BGR von diesem Anspruch freizustellen.

  3. Der Pächter verpflichtet sich, zum Inkrafttreten des Vertrages, aber spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Kantine, eine Betriebshaftpflichtversicherung für die nachstehenden Schadensereignisse für die gesamte Laufzeit des Vertrages mindestens bis

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zur Höhe der nachfolgenden Deckungssummen abzuschließen und diese für die gesamte Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten:

für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 3.000.000,00 Euro

für Abwasserschäden 50.000,00 Euro

für Schlüsselverlustschäden 25.000,00 Euro

Von der Versicherung nicht gedeckte Schäden hat der Pächter der BGR zu ersetzen.

  1. Etwaige Ersatzansprüche aus der Versicherung hat der Pächter auf Verlangen der BGR an diese oder die Kantinengäste abzutreten.

  2. Einen Nachweis des Versicherungsschutzes hat der Pächter jährlich der Ansprechperson unaufgefordert auszuhändigen, erstmalig zu den in Abs. 3 genannten Zeiten.

  3. Die Haftung, die in Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften und Auflagen bei baulichen Maßnahmen erforderlich ist, liegt ausschließlich bei der BGR.

  4. Der Pächter steht für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften, für die Einhaltung der Hygieneverordnungen sowie die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ein. Hygienemängel in den Bereichen, deren Reinigung dem Pächter obliegen, sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 18 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Dieser Vertrag wird für einen befristeten Zeitraum geschlossen. Der Vertrag beginnt am XXXXX und wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Die BGR hat die Option zur Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Jahr. Die Option ist spätestens sechs Monate vor Ende der Laufzeit zu erklären. Im ersten Vertragsjahr ist der Vertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des ersten Vertragsjahres kündbar.

  2. Eine darüberhinausgehende Verlängerung ist nur dann möglich, wenn bis zum Vertragsende kein neuer Pächter gefunden wurde und sich die Parteien insoweit schriftlich einigen.

  3. Das Recht auf außerordentliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere bei vorsätzlichen Verstößen gegen Treu und Glauben oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien gestört ist. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung seitens der BGR ist insbesondere gegeben, wenn

a) der Pächter nicht über die erforderlichen Genehmigungen (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen sowie gastronomische Gesundheitszeugnisse) für die Mitarbeitenden verfügt,

b) der Pächter die Beiträge zur Sozialversicherung und die auf den Umsatz und Gewinn entfallenden Steuern nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß abführt,

c) wiederholte Verstöße des Pächters gegen Vertragspflichten erfolgt sind, 17

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d) Vertragsbedingungen auch nach schriftlicher Aufforderung mit Angabe einer angemessenen Frist sowie hiernach folgender einmaliger schriftlicher Abmahnung nicht erfüllt werden,

e) über das Vermögen des Pächters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein entsprechender Eröffnungsantrag gestellt wird, dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Leistungen nicht nur vorübergehend einstellt,

f) grob unzulängliche Buchführung, unrichtige oder irreführende Angaben über den Geschäftsbetrieb bzw. den Umsatz bestehen,

g) eine amtsärztlich festgestellte gesundheitliche Gefährdung durch den Kantinenbetrieb vorliegt,

h) ein Verstoß des Pächters gegen die Inhalte der Erklärung gemäß Anlage K zum Vertrag vorliegt,

i) der Pächter die Eigenerklärungen in dem diesem Vertrag zugrundeliegenden Vergabeverfahren wahrheitswidrig abgegeben hat oder wenn nach Vertragsschluss Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die einen Ausschluss des Pächters entsprechend §§ 123, 124 GWB gerechtfertigt hätten.

  1. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 19 Abwicklung des Vertrages zum Vertragsende

  1. Bei Beendigung des Vertrages hat der Pächter die Räume der Kantine inklusive aller Nebenräume in vertragsgemäßem und hygienisch einwandfreiem Zustand und vollständig geräumt mit sämtlichen Schlüsseln an die BGR zu übergeben. In Abweichung von § 7 Abs. 12 trägt der Pächter die Kosten der Beseitigung von bei der Räumung festgestelltem Schädlingsbefall.

  2. Zum Vertragsende hat der Pächter das Inventar ebenfalls in vertragsgemäßem und hygienisch einwandfreiem Zustand herauszugeben. Für fehlende, beschädigte und solche Inventarteile, deren Gebrauchstauglichkeit durch Abnutzung oder Überalterung für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach der Verkehrsanschauung als aufgehoben gelten, ist von dem Pächter Wertersatz nach Maßgabe von § 8 zu leisten.

  3. Der Pächter ist verpflichtet, alle Waren und Gegenstände, die sich in seinem Eigentum befinden oder die ihm von Dritten überlassen wurden, bis zum Übergabezeitpunkt aus den Betriebsräumen zu entfernen.

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Anlage J BGR Nutzungsvertrag

§ 20 Bindung der BGR im Innenverhältnis an die Zustimmung

des Personalrates

  1. Dem Pächter ist bekannt, dass unbeschadet der alleinigen Vertretungsbefugnis der BGR im Außenverhältnis die im Rahmen dieses Vertrages von der BGR zu treffenden Maßnahmen im Innenverhältnis der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen.

  2. Zur Beratung der BGR und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages wird ein Küchenausschuss gebildet. Dem Küchenausschuss gehören seitens der BGR mindestens an:

  • die Referatsleitung des Inneren Dienstes,

  • ein/e weitere/r Sachbearbeiter/in des Referates Innerer Dienst,

  • ein Mitglied des örtlichen Personalrates,

Die BGR kann weitere Personen als Mitglieder des Küchenausschusses benennen.

  1. In Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Küchenausschuss das Recht,

a) alle der BGR überlassenen Geschäftsunterlagen des Pächters einzusehen und

b) in allen Kantinenangelegenheiten zwischen den Kantinengästen und dem Pächter zu vermitteln und Anregungen zur Leistungsverbesserung und Beschwerden nachzugehen.

Die Mitglieder des Küchenausschusses haben über alle ihnen bekannt gewordenen betriebsinternen Vorgänge des Pächters Stillschweigen zu wahren.

  1. Der Pächter hat die grundsätzliche Konzeption des Speiseplans mit dem Küchenausschuss zu besprechen und begründete Mängel umgehend zu beheben.

  2. Der Küchenausschuss tagt mindestens einmal quartalsweise und bei Bedarf.

  3. Für die Entgegennahme und Prüfung von Wünschen, Beanstandungen und Beschwerden der Kantinengäste ist neben dem Pächter der Küchenausschuss zuständig. Bei Unstimmigkeiten sollten bestmöglich gemeinsame Gespräche zur Konfliktlösung genutzt werden. Der Pächter und sein Personal haben – abgesehen von Bestellungen – keine Anweisungen der Kantinengäste entgegenzunehmen.

  4. Die Rechte des Personalrates gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG bleiben unberührt.

§ 21 Datenschutz

Sowohl die BGR als auch der Pächter sind zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

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§ 22 Schriftform, Nebenabreden

  1. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und muss als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Das gilt auch für einen eventuellen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

  2. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf der Zustimmung der BGR. Juristische Personen sind verpflichtet, handelsregistermeldepflichtige Änderungen umgehend anzuzeigen.

§ 23 Salvatorische Klausel

Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass der jeweilige Grundinhalt und Zweck der nichtigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine Einigkeit erzielt worden, so haben die Vertragsparteien sich um ergänzende Vereinbarungen zu bemühen

§ 24 Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hannover.

Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Im Übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht.

Hannover,

Datum: Datum:

Pächter: BGR:

Notizen:

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