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Verpflichtung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf
das Datengeheimnis gemäß
- § 53 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
auf das Fernmeldegeheimnis gemäß
- § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und
auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Der/ die Erklärende bestätigt hiermit, dass seine/ihre Mitarbeiter(innen) schriftlich auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG und - soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirken - nach § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichtet worden sind und auch künftig bei Neueinstellungen verpflichtet werden, auch für eine externe Tätigkeit bei Kunden.
Der/ die Erklärende verpflichtet sich, über alle zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, ob mündlich oder auf sonstigen Trägermedien, vertraulich zu behandeln, sorgfältig aufzubewahren, nicht weiterzugeben oder Dritten auf sonstige Weise zugänglich zu machen, nicht zu vervielfältigen und ausschließlich im für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Umfang, zu verwenden.
Diese Erklärung gilt ausdrücklich auch für in seinem/ihrem Namen tätige Subunternehmen.
Name und Anschrift des Auftragnehmers:
Ort, Datum Unterschrift Firmenstempel bzw. Signatur des Auftragnehmers
§ 53 BDSG - Datengeheimnis Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). 2Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.