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Anlage G Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit - Weiterentwicklung 2021 Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen.pdf

Verpachtung eines Kantinenbetriebs mit Bistro- und Cateringleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 10:44 (Europe/Berlin)

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Anlage G - Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit – Weiterentwicklung 2021 „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen“ (Auszug S1-2; S20-21)

Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit – Weiterentwicklung 2021

„Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen“

Das Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung muss sich auch im Verwaltungshandeln erweisen. Hierfür spricht nicht nur die notwendige Vorbildfunktion der öffentlichen Hand; ihre Aktivitäten haben auch selbst relevante Auswirkungen auf die Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung. Dabei gilt es, ökonomische, ökologische und soziale Aspekte gleichermaßen zu beachten.

Um der Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung am 25. August 2021 in Weiterentwicklung des Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit vom 30. März 2015 Maßnahmen in folgenden Bereichen beschlossen:

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I. Klimaneutrale Bundesverwaltung bis 2030 .................................................. 2

II. Bau, Sanierung und Betrieb der Bundesliegenschaften .............................. 4

III. Mobilität ....................................................................................................... 9

IV. Beschaffung ............................................................................................... 14

V. Veranstaltungen ......................................................................................... 19

VI. Kantinen/Gemeinschaftsverpflegung ......................................................... 20

VII. Fortbildungen für nachhaltige Entwicklung ................................................ 21

VIII. Gesundheit ................................................................................................ 22

IX. Gleichberechtigte Teilhabe an Führungspositionen

und Vereinbarkeit von Familien-/Pflegeaufgaben und Beruf ...................... 23

X. Diversität .................................................................................................... 25

Anwendungsbereich

Das Maßnahmenprogramm gilt – falls bei den einzelnen Maßnahmen nichts Abweichendes geregelt ist – für alle Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren sowie der mittelbaren Bundesverwaltung (insbes. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts), bei der mittelbaren Bundesverwaltung, soweit fachaufsichtsrechtliche Befugnisse gegenüber diesen Behörden und Einrichtungen bestehen (nachfolgend bei den Maßnahmen: Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung). In diesem Rahmen sind die Ressorts dafür verantwortlich, dass das Maßnahmenprogramm in ihrem Verantwortungsbereich umgesetzt wird und die darin formulierten Ziele der Bundesregierung erreicht werden.

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Anlage G - Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit – Weiterentwicklung 2021 „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen“ (Auszug S1-2; S20-21)

Für den Bereich der Streitkräfte (Art. 87a Grundgesetz) kann das BMVg aufgrund spezifischer Anforderungen an die Sicherheit und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr Ausnahmeregelungen erlassen. Gleiches gilt für den Bundesnachrichten dienst, sowie für das Bundesamt für Verfassungsschutz soweit die operativen oder sicherheitlichen Rahmenbedingungen dies erfordern. Soweit es die Rahmenbedingungen erfordern, können im Übrigen die Ressorts im Ausland Ausnahmen von den Anforderungen dieses Maßnahmenprogramms zulassen.

Weitere Adressaten

Über den Kreis der gemäß obiger Abgrenzung vom Maßnahmenprogramm erfassten Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung hinaus sind auch alle weiteren Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung aufgerufen, sich an den Festlegungen des Maßnahmenprogramms zu orientieren. Die Ressorts wirken gegenüber den sonstigen unter ihrer Aufsicht stehenden Behörden und Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich oder zum Teil in ihrem Eigentum befindlichen juristischen Personen des Privatrechts sowie den zu mindestens 50 Prozent institutionell geförderten Zuwendungsempfängern darauf hin, dass auch diese ihre Verwaltungstätigkeit in entsprechender Anwendung des Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit nachhaltig organisieren.

Überprüfung und Weiterentwicklung

Zum Stand der Umsetzung des Maßnahmenprogramms wird jährlich ein Monitoringbericht veröffentlicht. Die erfassten Behörden und Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung werden schrittweise und entsprechend den fachaufsichtlichen Möglichkeiten der Ressorts bis spätestens Ende 2022 in das Monitoring eingebunden.

Eine Gesamtüberprüfung des Programms einschließlich einer etwaigen Weiterentwicklung erfolgt nach vier Jahren.

….

VI. Kantinen/Gemeinschaftsverpflegung

  1. Vor dem Hintergrund der erheblichen Auswirkungen des Ernährungsverhaltens auf Gesundheit und Umwelt wird die Gemeinschaftsverpflegung in den Kantinen der Bundesverwaltung an dem Qualitätsstandard der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) für die Betriebsverpflegung vom November 2020 (unter ergänzender Einbeziehung der Empfehlungen der EAT-Lancet Kommission) insbesondere wie folgt ausgerichtet:

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Anlage G - Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit – Weiterentwicklung 2021 „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen“ (Auszug S1-2; S20-21)

a) Zusammenstellung eines Speiseplans mit steigenden Anteilen an pflanzlichen Lebensmitteln wobei Hülsenfrüchte und Nüsse bzw. Ölsaaten als pflanzliche Proteinquellen genutzt werden können. b) Tägliches Angebot mindestens eines vollwertigen ovo-lacto-vegetarischen Gerichts zu allen Mahlzeiten, das möglichst nicht ausschließlich aus einer Süßspeise bestehen sollte. Dabei werden die Milch und Ei enthaltenden Komponenten nach Möglichkeit getrennt angeboten, um lacto-vegetarische bzw. vegane Varianten zu ermöglichen. c) Schrittweise Reduzierung des Angebots an Mittagsgerichten mit Fleisch/Wurstwaren entsprechend dem DGE-Qualitätsstandard, dieses dann möglichst aus besonders tierschutzgerechter Nutztierhaltung. d) Angebot von Mittagsgerichten mit Fisch entsprechend dem DGE- Qualitätsstandard aus nachhaltiger und bestandserhaltener Fischerei oder nachhaltig betriebener Aquakultur mit Kennzeichnung des Marine Stewardship Council (MSC). e) Auswahl der verwendeten Gemüse- und Obstsorten nach saisonalen Gesichtspunkten, um Transporte und Anbau in beheizten Gewächshäusern möglichst zu vermeiden. f) Freiwillige Bereitstellung von Leitungswasser. g) Hinsichtlich der Ausgestaltung der Speiseplanung (Unterpunkte a) bis f)) ist von der jeweiligen Behörde das Interesse der Beschäftigten in regelmäßigen Abständen und in geeigneter Form festzustellen und zu berücksichtigen.

  1. Es erfolgt eine Steigerung des Anteils von Lebensmitteln mit Gütezeichen (Qualitätssiegeln/Kennzeichen) in den Kantinen der Bundesverwaltung.

a) Bis spätestens 2025 soll der Bio-Anteil im Speisenangebot (ohne Getränke) der Kantinen der Bundesverwaltung auf mindestens 20 Prozent des monetären Wareneinsatzes bezogen auf den Gesamtwareneinsatz erhöht werden. Zur Unterstützung werden vorhandene Instrumente (z. B. im Rahmen von BioBitte) genutzt und ggf. weiterentwickelt. Darüber hin aus werden Vorschläge erarbeitet, wie einerseits Verwaltung und Kantinenbetreiber/innen bei der Umsetzung unterstützt und andererseits die Nutzerinnen und Nutzer in den Prozess einbezogen werden können. b) BMEL, BMU und BMI/BeschA pilotieren ein Projekt, mit dem auf Basis einer Ausschreibung mit interessierten Behörden/Kantinen ein Bio-Anteil von mindestens 50 Prozent bis spätestens 2025 umgesetzt wird. Diese Umstellung wird mit Schulungen und Kommunikation flankiert sowie wissenschaftlich begleitet und evaluiert. c) Kaffee, Tee, Kakao sowie Kakaoprodukte und Bananen werden so schnell wie möglich und spätestens bis Ende 2025 ausschließlich aus nachhaltigem Anbau und aus fairem Handel (mindestens Fairtrade) angeboten.

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d) BMEL entwickelt in Zusammenarbeit mit BMU, BMZ und BeschA bis Ende 2022 konkrete Nachhaltigkeitsanforderungen für Kantinen des Bundes in Bezug auf den Einsatz von Bio-Produkten, auf entwaldungsfreie Lieferketten, den Einsatz nachhaltig zertifizierter Rohstoffe wie Palmöl und Soja sowie Biodiversitätskriterien für spezifische Produktgruppen. e) An der Essensausgabe wird über Gütezeichen und sofern valide möglich zum CO2-Fußabdruck der Gerichte informiert.

  1. Zur Abfallreduktion erfolgen folgende Maßnahmen:

a) Reduzierung von Lebensmittelabfällen als Beitrag zur Nationalen Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung. Maßgebend hierfür ist die im April 2021 von BMEL und den Verbänden der Gastronomie und der Hotellerie unterzeichnete Zielvereinbarung, die unionsweit geltende indikative Zielvorgabe für die Verringerung der Lebensmittelabfälle bis 2025 um 30 Prozent und bis 2030 um 50 Prozent für den Sektor Außer-Haus Verpflegung zu erreichen; b) von Lieferanten werden Lebensmittel mit umweltverträglichen Verpackungen eingefordert; c) für die Mitnahme von Speisen bieten die Kantinen Mehrwegsysteme an. 4. 5. BMI/BeschA zusammen mit BMEL, BMU und BMZ überarbeiten die Rahmenvereinbarungen im KdB für nachhaltiges Catering und nachhaltige Kantinen. Für die Verpflegung in Sonderkonstellationen (wie z.B. bei Einsätzen) erfolgt die Umsetzung der oben genannten Maßnahmen, soweit es im Rahmen dieser Gemeinschaftsverpflegung möglich und machbar ist. …..

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