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Verpachtung eines Kantinenbetriebs mit Bistro- und Cateringleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 10:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Hinweis der Vergabestelle: Bitte verwenden Sie beim Ausfüllen des Angebotsformulars das kostenlose Programm Adobe Acrobat Reader DC. Die Verwendung von anderen Programmen, insbesondere auf Rechnern mit macOS Betriebssystem, kann zum fehlerhaften Zusammenrechnen der Preise führen.

Seite 1 von Name und Anschrift des Bieters: Firmenname:

Angebot

Straße:

PLZ - Ort: –

Land:

An Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Stilleweg 2 30655 Hannover

Verfahrens-Nr.:
Ende der Angebotsfrist:Ende der Bindefrist:

Leistungsgegenstand:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Ausführung der beschriebenen Leistungen wird zu den in den Vergabeunterlagen aufgeführten Bedingungen zu den im Preisblatt "Angebotspreise netto" eingesetzten Preisen angeboten. An das Angebot halte ich mich bzw. halten wir uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden.

Nebenangebot/e; Anzahl: (Erläuterungen zur Art des Nebenangebots siehe Ziff. 2 dieses Angebots.)

Dem Angebot sind folgende Erklärungen und Nachweise beigefügt:


Vom Bieter sind nur die fett umrandeten Felder auszufüllen!

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Angebotspreise netto:

Lfd. Bezeichnung der Leistung / Menge Einzelpreis Gesamtpreis Nr. Bezug zur Leistungsbeschreibung Einheit in Euro in Euro

Übertrag:


Vom Bieter sind nur die fett umrandeten Felder auszufüllen!

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Erklärungen des Bieters:

  1. Diesem Angebot liegen folgende vorgegebene Dokumente zugrunde und sind damit Vertragsbestandteil: -die Leistungsbeschreibung zu diesem Vergabeverfahren, -die Vertragsbedingungen zu diesem Vergabeverfahren, -die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B.

Sofern sich der angebotene Preis auf Grund einer Prüfung nach der Verordnung PR Nr. 30/53 als unzulässig erweist, gilt der preisrechtlich zulässige Preis.

  1. Anmerkungen zum Angebot und - nur soweit zugelassen - zu einem eingereichten Nebenangebot (ggf. Verweis auf Anlagen):

  2. Ich erkläre bzw. wir erklären, dass ich bzw. wir die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Lieferungen/Leistungen erfüllen. Weiterhin erkläre ich bzw. erklären wir, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet ist oder die Eröffnung beantragt ist oder dieser Antragmangels Masse abgelehnt wurde und das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet.

  3. Ich/Wir werde(n) die in anliegender Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen

nicht an Unterauftragnehmer vergeben.

teilweise oder vollständig an Unterauftragnehmer vergeben. Das Formular "Verzeichnis Nachunternehmerleistungen" liegt diesem Angebot ausgefüllt an.

Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir die Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen darf/dürfen. Die Bewerbungsbedingungen für dieses Vergabeverfahren habe ich zur Kenntnis genommen.


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  1. Präqualifizierung Ich bin/wir sind präqualifiziert und im Präqualifizierungsverzeichnis eingetragen unter:

Präqualifizierungsverzeichnis:

Zertifikatsnummer:

  1. Ich bin/wir sind ein ausländisches Unternehmen aus einem

Nationalität Ust.-IdNr. Nationalität

EU-Staat anderen Staat

  1. Sonstige Erklärungen des Bieters (ggf. Verweis auf Anlagen):

  2. Ich bin mir bzw. wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Rahmen dieses Vergabeverfahrens den Ausschluss von dieser und von weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann.

  3. Meine/Unsere Signatur/Unterschrift umfasst neben den auf diesem Angebotsformular abgegebenen Erklärungen auch alle weiteren von mir/uns abgegebenen Erklärungen und sämtliche von mir/uns im Rahmen der Angebotsabgabe eingereichten Dokumente.

Soweit ich/wir Erklärungen Dritter in Kopie beigefügt habe/n, bestätige/n ich/wir mit meiner Signatur/Unterschrift die Übereinstimmung mit dem Original.

  1. Ich/wir bzw. das Unternehmen, für das ich handle/wir handeln, ist mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten zu Zwecken dieses Vergabeverfahrens einverstanden. Im Falle einer Zuschlagserteilung auf dieses Angebot kann nicht berücksichtigten Bietern meine/unsere Firma bzw. die Unternehmensbezeichnung mitgeteilt werden.

Vom Bieter sind nur die fett umrandeten Felder auszufüllen!

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Angebot Nr.:
Mit der nachfolgenden Unterschrift/Signatur erkläre ich/erklären wir mein/unser Angebot für rechtsverbindlich.
Bearbeiter/inTelefon-Nr.Fax-Nr.OrtDatum
Zahlungsempfänger: IBAN*: BIC (SWIFT)*: Name der Bank: Adresse der Bank:
Das vorstehende Angebot wird abgegeben im Auftrag und im Namen des auf Seite 1 dieses Angebotsformulars bezeichneten Unternehmens.
Signatur oder Firmenstempel, Unterschrift:Signatur oder Firmenstempel, Unterschrift:
(Vorname und Name des Unterzeichnenden)(Vorname und Name des Unterzeichnenden)

Ist bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Name der natürlichen Person, welche die Erklärung abgibt, nicht angegeben, ein schriftliches Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben oder ein elektronisches Angebot, das signiert werden muss, nicht wie vorgegeben signiert, wird das Angebot ausgeschlossen.

Wichtiger Hinweis für förmliche Vergabeverfahren: Sofern eine postalische Angebotsabgabe zugelassen ist und Sie Ihr Angebot per Post versenden, versehen Sie bitte den Umschlag unbedingt mit dem übersandten Kennzettel für dieses Vergabeverfahren.

  • Falls in Ausnahmefällen BIC oder/und IBAN nicht vorhanden sind, geben Sie bitte die vollständigen Bankinformationen separat an.

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Leistungsbeschreibung Kantinenbetrieb Geozentrum Hannover

Leistungsbeschreibung

Nutzungsvertrag für einen Kantinenbetrieb im Geozentrum Hannover

AuftraggeberBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe – BGR Für das Geozentrum Hannover
AnschriftStilleweg 2, 30655 Hannover
Vergabeverfahren
Vergabenummer
Ansprechpartner/-in
Abgabefrist Angebot

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Leistungsbeschreibung Kantinenbetrieb Geozentrum Hannover

1. Leistungsbeschreibung

1.1. Vorstellung

Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) als Auftraggeber (AG) ist eine technisch- wissenschaftliche Oberbehörde im Geschäftsbereich des zuständigen Bundesministeriums. Zu ihren Aufgaben gehören die rohstoffwirtschaftliche und geowissenschaftliche Beratung der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft, insbesondere zur langfristigen Sicherung der Rohstoff- und Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland sowie zum nachhaltigen Georessourcenmanagement.

Neben der BGR nutzen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sowie das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik (LIAG) die Räume am Standort Hannover, Stilleweg 2. Gemeinsam bilden sie das Geozentrum Hannover mit rund 1.000 Beschäftigten.

1.2. Grundsätzliches

Vergeben wird eine Vertragsleistung für einen Kantinenbetrieb mit zusätzlichen Cateringleistungen (Bistro, Konferenz- und Veranstaltungsbewirtung, Automatenbetrieb).

Die Führung des Kantinenbetriebes erfolgt im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko des Pächters. Ein Mindestumsatz kann nicht zugesagt werden.

Die Einrichtung der Großküche sowie der zugehörigen Kantinenräume der BGR ist auf eine Bereitstellungskapazität von bis zu fünfhundert (500) Menüeinheiten pro Tag ausgelegt. Vorrangig zu berücksichtigen ist hierbei die Verpflegung der Betriebsangehörigen des Geozentrums. Freie beziehungsweise nicht in Anspruch genommene Kapazitäten können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten anderweitig vergeben werden. Eine Fremdgastbewirtschaftung innerhalb der Räumlichkeiten des Geozentrums kann hierbei allerdings nicht gewährleistet werden. Die vollumfängliche Sicherstellung der Verpflegung der Mitarbeitenden des Geozentrums hat dabei jedoch in jedem Fall Vorrang und ist uneingeschränkt zu gewährleisten.

Der Pächter schließt mit dem Auftraggeber einen Vertrag über die Bewirtschaftung und Überlassung der Kantine. Aus diesem Vertrag ergeben sich die konkreten Pflichten des Pächters. Zum Schutz von Personal und Gästen sind die jeweils gültigen lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten.

Der Betrieb der Kantine ist an den Klimaschutzzielen gemäß § 15 Bundes-Klimaschutzgesetz sowie den Vorgaben der Bundesregierung zu Nachhaltigkeit und Klimaneutralität auszurichten (vgl. Ziffer 1.6.3).

1.3. Vertragslaufzeit

Der Vertrag wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt geschlossen. Die Vertragslaufzeit wird auf fünf Jahre festgelegt, mit einseitiger Option des Auftraggebers zur Verlängerung um ein weiteres Jahr.

1.4. Leistung

1.4.1. Allgemeine Beschreibung Die bereitzustellende Leistung beinhaltet die Versorgung der Beschäftigten mit Frühstücks- und Mittagsverpflegung und Café- und Imbissgastronomie, c), die Durchführung von kleinen und großen Veranstaltungen. Eine Versorgung der Beschäftigten durch Waren- und Getränkeautomaten sowie die Bereitstellung von Handelsware (z.B. Zeitungen und Zeitschriften) kann zusätzlich erfolgen.

1.4.2. Sortiment Das Warensortiment bedarf keiner gesonderten Genehmigung und Mitbestimmung. Bei der Kalkulation ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kantinenräume und die Betriebsausstattung für den anteiligen Umfang der innerhäusigen Bewirtungsleistungen zugunsten der Beschäftigten des Auftraggebers dem Pächter ohne

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Leistungsbeschreibung Kantinenbetrieb Geozentrum Hannover gesondertes Pachtentgelt überlassen werden (vgl. Ziffer 1.8.1); dieser Vorteil ist zur Verbilligung der angebotenen Preise in die Kalkulation der Mittagsmenüs für diesen Nutzerkreis einzurechnen.

1.4.3. Umfang (a) Frühstück – Es sind bedarfsgerecht Frühstücksprodukte wie belegte Brötchen, Warmgetränke sowie Süß- und Backwaren anzubieten, sowohl zum Verzehr vor Ort als auch zum Mitnehmen.

(b) Mittag – Der Schwerpunkt des Geschäfts liegt auf dem Mittagsangebot. Eine genaue Anzahl an Mahlzeiten ist aktuell nicht zu beziffern, im Rahmen des Eigenbetriebes lag die Anzahl im Jahr 2019 bei ca. 300 Mahlzeiten. Das Mittagessen sollte in Form eines abwechslungsreichen Wochenspeiseplans mit täglich drei unterschiedlichen Menüs angeboten werden; eine vegetarische bzw. vegane Hauptmahlzeit ist regelmäßig vorzuhalten. Ein Menü entspricht einem Tellergericht (Hauptgang) inklusive Beilagen. Vorspeise und Nachspeise werden separat betrachtet – sie zählen nicht automatisch zum Menü, sondern werden gesondert angeboten und ausgewiesen bzw. berechnet. Daneben ist ein tägliches Salatbuffet vorzusehen. Die Speisen haben den ernährungsphysiologischen Anforderungen an eine Mittagsmahlzeit zu genügen und müssen die DGE-Qualitätsstandards für die Verpflegung in Betrieben einhalten (vgl. Ziffer 1.6.2).

(c) Zwischenmahlzeiten und Waren des täglichen Bedarfs – Neben der Versorgung zu den Hauptmahlzeiten sollen kalte Speisen, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel, warme Zwischenmahlzeiten sowie Zeitschriften und Zeitungen angeboten werden. Getränke sind ganztägig auch über einen Kaffeevollautomaten bereitzustellen; ein zusätzlicher Barista-Service ist wünschenswert und wird bei der Angebotsbewertung positiv berücksichtigt (vgl. Ziffer 3). Der Pächter der Kantine hat sich zu verpflichten, dass in den Räumlichkeiten des Geozentrums keinerlei alkoholführende Getränke zum Verkauf, zur Abgabe oder zum Ausschank angeboten werden dürfen. Ein Verkauf oder Abgabe von Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse ist ebenfalls nicht gestattet.

1.4.4. Konferenzservice/Veranstaltungscatering Die Bereitschaft zur Bereitstellung eines Konferenzservice sowie die gastronomische Unterstützung von Veranstaltungen innerhalb der Liegenschaft ist erforderlich. Hierfür wird die Bereitstellung von z. B. Kaffee, Tee und Kaltgetränken sowie von Kuchen, Kanapees u. Ä. erwartet. Es ist von einem zusätzlichen Bewirtungsbedarf von bis zu ca. 300 Personen bei größeren Tagungen und Veranstaltungen auszugehen. Die Absprachen hinsichtlich Waren und Preisen erfolgen anlassbezogen mit den Verantwortlichen vor Ort.

1.4.5. Automatenbetrieb Zur Ergänzung des Kantinenangebotes und zur Sicherstellung einer durchgängigen Versorgung können Waren- und Getränkeautomaten in der Liegenschaft betrieben werden. Der Pächter kann mit dieser Aufgabe auch Subunternehmer beauftragen. Der Pächter trägt in eigener Verantwortung die Beschaffung, Instandhaltung sowie den Betrieb der in dem Pachtbereich aufgestellten Automaten.

1.4.6. Zugang und Drittgeschäft Die Kantine ist ein geschlossener Betrieb ausschließlich für die Beschäftigten und Angehörigen des Geozentrums Hannover (BGR, Niedersächsisches ‚Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG‘), ‚Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik (LIAG)‘) sowie deren Gäste. Eine Bewirtung betriebsfremder/ externer Personen innerhalb der Kantine ist derzeit nicht vorgesehen und nicht zulässig.

Die Lieferung von Speisen und Getränken außerhalb der Liegenschaft an nicht dem Geozentrum Hannover angehörende Personen oder Einrichtungen ist demgegenüber grundsätzlich möglich. Eine solche externe Versorgung ist dem Auftraggeber vor Aufnahme anzuzeigen und bedarf dessen Zustimmung; die zu erwartende Menüanzahl sowie das angestrebte Umsatzvolumen sind monatlich mitzuteilen.

Die Erlaubnis zur Durchführung eines entsprechenden Drittgeschäfts kann bei Vorliegen wichtiger Gründe durch den Auftraggeber widerrufen werden, insbesondere wenn dadurch die Versorgung des Geozentrums Hannover beeinträchtigt wird oder die Zahlung des Kostendeckungsbeitrags nicht bzw. nicht ausreichend

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Leistungsbeschreibung Kantinenbetrieb Geozentrum Hannover erfolgt. Für eventuell erforderliche Genehmigungen ziviler Ordnungsbehörden (z. B. Gaststättenkonzession) ist der Pächter selbst verantwortlich.

1.5. Regelmäßige Öffnungszeiten der Kantine

Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr – 14:00 Uhr

Freitag: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr

Das Verpflegungsangebot ist an dienstfreien Tagen (Wochenenden, gesetzliche Feiertage, sogenannte Brückentage, 24. und 31.12.) nur bei besonderem Bedarf auf Anforderung des Auftraggebers bereitzuhalten. Von den o. g. Öffnungszeiten abweichende Absprachen sind mit der bzw. dem Aufsichtführenden vor Ort möglich.

1.6. Qualitätsstandards

1.6.1. Lebensmittelhygiene Der Pächter hat die Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts sowie die jeweiligen Hygienebestimmungen (u. a. Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV, Verordnung (EG) Nr. 852/2004) zu beachten und ein dokumentiertes HACCP-Konzept zu führen.

Die für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zuständigen Stellen sowie die vom Auftraggeber benannten Stellen sind berechtigt, die Kantine unangemeldet zu prüfen.

1.6.2. Ernährungsphysiologische Anforderungen Mindestens eines der täglich angebotenen Mittagsmahlzeit muss dem „DGE-Qualitätsstandard für die Betriebsverpflegung" genügen und ist entsprechend zu kennzeichnen. Zusatzstoffe und Allergene sind gemäß Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) auszuweisen.

1.6.3. Nachhaltigkeit Produkte aus ökologischem Landbau und fairem Handel (z. B. Kaffee, Tee, Säfte), saisonale und umweltschonend transportierte Lebensmittel sollen bevorzugt verwendet werden. Bei der Auswahl von Fisch und Fischprodukten soll darauf geachtet werden, keine Produkte aus gefährdeten Beständen ins Sortiment zu nehmen; hierfür sollen Kriterien für zertifizierten Fisch genutzt werden (z. B. MSC- oder Naturland-Siegel).

Wo immer möglich, soll der Pächter weitere Nachhaltigkeitskriterien beachten: Einkauf regionaler und saisonaler Produkte, Reduzierung von Abfall, effizienter Energie- und Wasserverbrauch sowie sozial verantwortliches Handeln. Den Beschäftigten soll die Möglichkeit gegeben werden, vom Pächter zu beschaffende Mehrwegbecher zu nutzen. Soweit dennoch Einwegmaterial genutzt werden muss, ist überwiegend recycelbares Material zu verwenden. Einweggeschirr und -becher aus Einwegkunststoffprodukten sowie aus oxo-abbaubaren Kunststoffen sind nicht gestattet.

1.7. Beistellleistungen des AG

Die Betriebs- und Gasträume werden durch den Auftraggeber vollständig ausgestattet und möbliert. Die Netto-Grundfläche beträgt [qm einfügen]. Ein Grundrissplan der Kantinen- und Küchenräume ist beigefügt (vgl. Anlagenverzeichnis, Ziffer 5).

1.7.1. Betriebsbereich Der Betriebsbereich besteht aus der Küche, einem Ausgabebereich und abgetrenntem Spülbereich, Trockenlager, einer Tiefkühlzelle, Packraum, Materiallager, Personaltoiletten und Aufenthaltsraum sowie einem Getränkelager.

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Leistungsbeschreibung Kantinenbetrieb Geozentrum Hannover Die Ausstattung der Betriebsräume entspricht der beigefügten Liste Liegenschaftsgerät (vgl. Anlagenverzeichnis). Wesentliche, hervorzuhebende Geräte sind in den Betriebsräumen vorhanden:

  • 4 Kühlhäuser

  • 2 Kippbratpfannen (Breite 140 und 80 cm)

  • 3 Konvektomaten

  • 6 Kochkessel (2 x 60, 80, 100, 120, 140 Liter)

  • 2 Druckgarer

  • 2 Fritteusen (25 Liter)

  • Elektroherd mit Induktionsfeld

  • Topfspülküche

  • Bandspülstraße

  • Essenausgabe mit 3 Stationen und Bandpizzaofen

  • Großes Salatbuffet

Sämtliches Geschirr, Besteck sowie die weitere betriebsnotwendige Ausstattung (Liegenschaftsgerät) werden vollständig und ohne gesondertes Entgelt durch den Auftraggeber gestellt; eine eigene Investition des Pächters in die Grundausstattung ist nicht erforderlich. Die Nutzung des vorstehend aufgeführten Liegenschaftsgeräts ist ausschließlich dem internen Gebrauch vorbehalten und verbleibt zu jedem Zeitpunkt im Besitz des Eigentümers

1.7.2. Gasträume Zur Bewirtung stehen ein Gastraum mit Theke und ca. 200 Sitzplätzen sowie ein angegliederter Bistrobereich zur Verfügung.

1.7.3. Reinigung Abweichend von der allgemein üblichen Aufteilung obliegt für dieses Objekt die Reinigung sämtlicher überlassener Räumlichkeiten – sowohl der Betriebsräume (Küche, Spülbereich, Lager) als auch nach den Öffnungszeiten der Gasträume– vollständig dem Pächter, einschließlich der Spülung des gesamten genutzten Geschirrs. Die Kosten hierfür trägt der Pächter.

1.8. Kostenstruktur

1.8.1. Nutzungsentgelt Damit den Beschäftigten die in der Kantine angebotene Gemeinschaftsverpflegung, die Bistrowaren sowie Getränke zu angemessenen Preisen angeboten werden können, verzichtet die BGR im anteiligen Umfang der innerhäusigen Kantinenleistungen zugunsten der Beschäftigten auf eine Pacht.

Gleichfalls zum Zwecke der Stabilisierung der Preise für die angebotene Gemeinschaftsverpflegung, Kioskwaren sowie Getränke ist der Pächter von der Übernahme der Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung befreit. Strom, Wasser, Abwasser und Heizung für den Betrieb der Kantine werden dem Pächter unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mit den zur Verfügung gestellten Ressourcen und Verbrauchsgütern (insbesondere Verbrauchs- wasser und elektrischer Strom) hat der Pächter sparsam umzugehen. Die BGR ist berechtigt, den Verbrauch zu überprüfen.

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Leistungsbeschreibung Kantinenbetrieb Geozentrum Hannover Hat der Pächter in einem Abrechnungszeitraum einen unangemessen hohen Strom- und/oder Wasserver- brauch verursacht, hat er der BGR die Differenz zwischen dem üblichen zu erwartenden und dem tatsächlichen Verbrauch zu erstatten. Die Angemessenheit des Verbrauchs wird im Streit zwischen den Parteien durch ein einzuholendes Gutachten einer neutralen, fachkundigen Stelle geprüft, deren Ergebnis beide Seiten als verbindlich akzeptieren. Die Kosten des Gutachtens trägt vollumfänglich die im Streitfall jeweils unterlegene Partei.

Für die Lieferung von Speisen und Getränken an Abnehmer außerhalb der Liegenschaft hat der Pächter einen angemessenen Kostenerstattungsbeitrag je Menü an die BGR zu zahlen. Dieser beträgt zzt. 0,69 €/ Menü und ist quartalsmäßig im Nachgang bis zum 10. Tag des Folgemonats an die BGR zu überweisen.

Die Ermittlung des angemessenen Kostenerstattungsbeitrags je Menü wird jährlich zum 31.12. des Vorjahres von der BGR geprüft und für das Folgejahr von der BGR neu festgelegt.

1.8.2. Versicherung Der Pächter hat den Betrieb ausreichend zu versichern. Entsprechend den vertraglichen Grundlagen hat der Pächter eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen und für die Dauer des Nutzungs- und Überlassungsvertrags aufrechtzuerhalten. Als Deckungssumme ist zumindest die empfohlene Mindestdeckung von 3.000.000,00 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, 50.000,00 € Für Abwasserschäden und 25.000,00 € für Schlüsselverlustschäden anzusehen. Die entsprechenden Versicherungsnachweise sind vor Vertragsbeginn vorzulegen.

1.8.3. Personal Das Küchen- und Servicepersonal ist vom Pächter einzustellen und zu entlohnen. Die Regelungen des Mindestlohn-, Tarifvertragsgesetzes, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, des AÜ-Gesetzes und des Bundestariftreuegesetzes sind verpflichtend einzuhalten (vgl. auch § 128 GWB). Es muss über eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz verfügen und den allgemein gültigen Sicherheitsstandards genügen.

2. Anforderungen an die Eignung des Bieters

2.1. Fachliche Eignung

  • Nachgewiesene mehrjährige Erfahrung im Betrieb von Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen vergleichbarer Größenordnung (Referenzobjekte mit vergleichbarer Essenszahl/Personenzahl).
  • Vorlage eines schlüssigen HACCP-Konzepts sowie ggf. bestehender Zertifizierungen (z. B. IFS Food, DIN-Normen der Gemeinschaftsverpflegung).
  • Nachweis der erforderlichen lebensmittelrechtlichen Zulassungen/Anzeigen.

2.2. Wirtschaftliche und rechtliche Eignung

  • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme von 3.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, 50.000,00 € für Abwasserschäden und 25.000,00 € für Schlüsselverlustschäden, sowie einer Geschäftsinhaltsversicherung (vgl. Ziffer 1.8.2; Verpflichtung, diese bis zum Zeitpunkt der Leistungsaufnahme vorzulegen).
  • Eigenerklärung zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
  • Erklärung zur Einhaltung geltender arbeits-, sozialversicherungs- und mindestlohnrechtlicher Vorschriften (Bundestariftreuegesetz).
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Finanzamt, Sozialversicherungsträger) bzw. entsprechende Eigenerklärungen.

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Leistungsbeschreibung Kantinenbetrieb Geozentrum Hannover 3. Zuschlagskriterien

3.1 Zweck und Grundsätze

Diese Matrix dient der transparenten, diskriminierungsfreien und nachvollziehbaren Bewertung der eingereichten Angebote im Verfahren zur Verpachtung des Kantinenbetriebs. Grundstruktur: Preis (wirtschaftlicher Wert) plus Qualität (Leistungsversprechen) plus Konzept, gewichtet nach Bedeutung für den Kantinenbetrieb.

3.2 Hauptkriterien und Gewichtung

Nr.HauptkriteriumGewichtungKurzbeschreibung
1Preis Durchschnittsmenü Mittag70 %Wirtschaftlichkeit des Kernangebots
2Speisenangebot & Menüvielfalt10 %Anzahl/Struktur der täglichen Menüs,
Warenqualität
3Zusatzleistungen (Frühstück, Catering)10 %Belegte Brötchen, Bistro interne Catering- Fähigkeit
5Betriebs-, Hygiene- und Personalkonzept10 %HACCP, Personalschlüssel, Ausfallkonzept
Summe100 %

3.3 Kriterium 1 – Preis Durchschnittsmenü (70 %)

Da der Preis je nach Wareneinsatz variieren kann, bezieht sich die Bewertung auf eine Staffelung nach Menülinien statt eines einzigen Durchschnittspreises.

Bewertungsformel für den individuellen Punktwert des Angebots des jeweiligen Bieters:

Mittels des Angebots des Bieters ist der unter Heranziehung sämtlicher Vergünstigungen (siehe u.a. auch Ziffer 1.8.1) von den Beschäftigten des GeoZentrums für ein Menü in den drei nachfolgend genannten Menülinien (Basismenü, Standardmenü, Premiummenü) jeweils zu zahlende Preis für ein Menü festzulegen.

Zur Bewertung des Angebots wird der vom jeweiligen Bieter für die jeweilige Menülinie von ihm angesetzte Preis mit den nachfolgend genannten Faktoren multipliziert (gewichteter Menüpreis je Menülinie des Bieters), die Summe dieser drei gewichteten Menülinienpreise aufsummiert und durch die Anzahl der Menülinien (3 - drei) geteilt (= ‚individueller gewichteter Menüpreis des Bieters‘).

Im Nachgang wird zur Ermittlung der individuellen Punktbewertung des jeweiligen Angebots für dieses Kriterium der analog ermittelte niedrigste durch 3 (drei - Anzahl Menülinien) geteilte ‚gewichtete Menüpreis aller wertbaren Angebote sämtlicher Bieter‘ durch den ‚individuellen gewichteten Menüpreis des Bieters ‘ geteilt und mit dem Faktor ‚20 (zwanzig)‘ multipliziert.

MenülinieDefinitionBeispiel WareneinsatzAnteil an
Kriterium 1
BasismenüEinfacher Wareneinsatz, Standardkomponentenvegetarisch / einfache FleischgerichteFaktor 1,5

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Leistungsbeschreibung Kantinenbetrieb Geozentrum Hannover

MenülinieDefinitionBeispiel WareneinsatzAnteil an
Kriterium 1
StandardmenüMittlerer Wareneinsatzklassisches Fleisch- oderFaktor 1
Fischgericht
PremiummenüHochwertiger WareneinsatzBio / regional / hochwertiges Fleisch oder FischFaktor 0,5

Ein Menü entspricht einem Tellergericht (Hauptgang) inklusive Beilagen. Vorspeise und Nachspeise werden separat betrachtet.

„Einfacher Wareneinsatz" bezeichnet die Verwendung von Standardzutaten und weitgehend industriell vorgefertigten oder verarbeiteten Produkten bei der Speisenzubereitung. Der Fokus liegt auf kosten- effizienter, unkomplizierter Verpflegung ohne besondere Anforderungen an Herkunft, Frische oder Saisonalität der Zutaten. Typisch sind einfache vegetarische Gerichte oder unaufwändige Fleischspeisen aus konventioneller Erzeugung.

„Mittlerer Wareneinsatz" bezeichnet die Verwendung von Zutaten mittlerer Qualitätsstufe, die überwiegend frisch zubereitet werden, jedoch ohne durchgängigen Anspruch an Bio-, Regional- oder Premiumherkunft. Es handelt sich um eine ausgewogene Kombination aus frischen und teilweise vorverarbeiteten Komponenten, die ein klassisches, solides Geschmackserlebnis bieten. Typisch sind klassische Fleisch- oder Fischgerichte in gängiger, marktüblicher Qualität.

„Hochwertiger Wareneinsatz" bezeichnet die Verwendung besonders qualitativer, oft frischer, regionaler oder saisonaler Zutaten bei der Speisenzubereitung – im Gegensatz zu einfachen, industriell verarbeiteten Produkten.

3.4 Kriterium 2 – Speisenangebot & Menüvielfalt (10 %)

UnterkriteriumBewertungsmaßstab (0–10 Punkte)Nachweis
Anzahl täglich angebotener Menüs1 Menü = 2 Pkt., jedes weitere +2 Pkt. bis max. 10Konzeptpapier des Bieters
Vegetarische/vegane Option täglich0 = 0 Tage/Woche – Folge Ausschluss,Musterspeiseplan (2 Wochen)
5 = 1 bis 4 Tage /Woche,
10 = 5 Tage/Woche
Frischeanteil / Convenience- Anteil10 = frisch, 5 = ungefähr anteilig gleiches Verhältnis von frisch zu Convenience, 0 = ConvenienceWareneinsatzkonzept
Regionalität / Saisonalität0= keine bis 10% regionale Lieferanten (rL), 3 = 11Lieferantenliste
– 40 % rL, 5 = 41-60 % rL, 8 = 61 – 90 % rL, 10 = 91 –
100 % rL

Ein Menü entspricht einem Tellergericht (Hauptgang) inklusive Beilagen. Vorspeise und Nachspeise werden separat betrachtet.

3.5 Kriterium 3 – Zusatzleistungen: Frühstück & Catering (10 %)

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Leistungsbeschreibung Kantinenbetrieb Geozentrum Hannover

UnterkriteriumBewertungsmaßstab (0–10 Punkte)Nachweis
Frühstücksangebot (belegte Brötchen etc.)0 = kein Angebot, 5 = belegte Brötchen, 10 = vollständig FrühstücksbuffetSortimentsliste
Zusatzsortiment (Zeitschriften,0 = nicht vorhanden, 5 = mit 10 -20 Produkten, 10Angebotsbeschreibung
Bistro)=mit mehr als 20 Produkten
Catering-Fähigkeit für Dienstveranstaltungen0 = nicht angeboten, 3 = nur Getränkeangebot 5 = Getränke -und Speisenangebot 10 = Getränke- und Speiseangebot inkl. Personal- und GerätegestellungReferenzliste Cateringaufträge
Reaktionszeit beiSkala nach Vorlaufzeit (< 48h = 10; 48h bis 148 h =Angaben im Angebot
Sonderaufträgen5; < 148h = 0.)

3.6 Kriterium 4 – Betriebs-, Hygiene- und Personalkonzept (10 %)

UnterkriteriumBewertungsmaßstabNachweis
HACCP-Konzept0 Punkte: kein HACCP-Konzept eingereicht. 2 Punkte: allgemeines, nicht betriebsspezifisches Konzept ohne Ausarbeitung der 7 HACCP- Grundprinzipien. 4 Punkte: 1–2 Grundprinzipien betriebsspezifisch ausgearbeitet, ohne Bezug zu konkreten Prozessschritten. 6 Punkte: 3–4 Grundprinzipien betriebsspezifisch mit Bezug zu den tatsächlichen Prozessabläufen, Überwachung/Korrektur/Verifizierung noch unvollständig. 8 Punkte: 5–6 Grundprinzipien vollständig ausgearbeitet inkl. Ablaufdiagramm mit CCPs, Grenzwerten und Korrekturmaßnahmen, Verifizierung nur ansatzweise. 10 Punkte: alle 7 Grundprinzipien vollständig und betriebsspezifisch dokumentiert, inkl. HACCP-Verantwortlichem und Schulungskonzept für das Personal.HACCP- Dokumentation
Personalschlüssel / Qualifikation Küchenpersonal0 Punkte: kein Personalkonzept eingereicht. 2 Punkte: pauschales Konzept ohne Angaben zu Qualifikation oder Anzahl Fachkräfte. 4 Punkte: Personalanzahl benannt, aber ohne Aufschlüsselung nach Qualifikation oder ohne Bezug zum Leistungsumfang. 6 Punkte: Personal nach Qualifikation aufgeschlüsselt mit Bezug zum Leistungsumfang, jedoch ohne Nachweis der Abschlüsse. 8 Punkte: vollständige Aufschlüsselung nach Qualifikation mit Bezug zum Leistungsumfang und Nachweis der Abschlüsse, Fachkräfteanteil über branchenüblichem Mindestmaß. 10 Punkte: zusätzlich Nachweis von Zusatzqualifikationen (z. B. Diätküche, Hygieneschulung) sowie Konzept zur kontinuierlichen Fort-/Weiterbildung.Personalkonzept
Ausfall- / Vertretungskonzept0 Punkte: kein Ausfall-/Vertretungskonzept eingereicht. 2 Punkte: pauschales Konzept ohne konkrete Verfahrensregelung. 4 Punkte:Konzeptbeschreibung

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Leistungsbeschreibung Kantinenbetrieb Geozentrum Hannover

UnterkriteriumBewertungsmaßstabNachweis
grundsätzliches Vertretungsprinzip benannt, aber ohne Angabe zu Anzahl Vertretungskräften oder Reaktionszeit. 6 Punkte: konkrete Regelung mit Anzahl und Qualifikation der Vertretungskräfte, jedoch ohne definierte Reaktionszeiten oder Eskalationsstufen. 8 Punkte: vollständiges Konzept mit definierten Reaktionszeiten, gestaffelten Eskalationsstufen bei Einzel- bis Mehrfachausfall und qualifizierten Vertretungskräften (Bezug zu HACCP/Hygiene). 10 Punkte: zusätzlich Nachweis eines Springerpools bzw. externer Personaldienstleister sowie dokumentiertes Verfahren zur Sicherstellung des Betriebs bei Langzeitausfällen

3.8 Zusammenführung zur Gesamtpunktzahl

HauptkriteriumGewichtungErreichte Punkte (math. auf zwei Nachkommastellen auf-/abgerundet)Gewichtete
Punkte =
erreichte
Punkte
multipliziert mit
Gewichtung
1. Preis70 %……
2. Speisenangebot10 %……
3. Zusatzleistungen10 %……
5. Betriebskonzept10 %……
Gesamt100 %Summe

Der Bieter mit der höchsten gewichteten Gesamtpunktzahl erhält den Zuschlag.

Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag nicht zu erteilen, sofern dies aus sachlichen Gründen erforderlich oder vergaberechtlichen Gründen erforderlich ist oder haushalts-rechtliche Vorgaben, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Verpachtung entgegenstehen. Eine Erstattung jedweder dem Bieter aufgrund der Angebotsstellung entstandener Kosten bzw. potenziell entgangener Gewinn ist in diesem Fall ausgeschlossen.

4. Formale Hinweise zum Verfahren

  • Rechtsgrundlage: Durchführung gemäß den einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften sowie ggf. konzessionsrechtlichen Vorgaben.
  • Eine Objektbesichtigung der Kantinen- und Küchenräume wird vor Angebotsabgabe angeboten; Ein Termin ist mit dem zuständigen Referat unter 0511 643-3042 oder 3041 abzustimmen. Im Rahmen der Besichtigung werden keine ausschreibungsbezogenen Fragen beantwortet. Eventuelle Fragen/zu klärende Punkte sind formal über die Vergabeplattform einzureichen.

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Leistungsbeschreibung Kantinenbetrieb Geozentrum Hannover

5. Anlagenverzeichnis

Der Ausschreibung sind bzw. werden folgende Anlagen beigefügt:

  • Anlage A: Preisblatt A
  • Anlage C: Grundrissplan Kantinen-, Küchen- und Bistroräume
  • Anlage D: Inventarliste
  • Anlage E: Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes
  • Anlage F: DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Betrieben, Behörden und Hochschulen
  • Anlage G: Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit – Weiterentwicklung 2021 „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen“, Punkt VI Kantinen/ Gemeinschaftsverpflegung
  • Anlage J: Entwurf des Nutzungs-/Gestattungsvertrages
  • Anlage K: Verpflichtungserklärung
  • Anlagen: Eigenerklärungen des Bieters (Eignung, Referenzen, Tariftreue/Mindestlohn)

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Ergänzende Vertragsbedingungen

  1. Leistungsumfang und -ausführung

1.1 Der Pächter erbringt die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen gemäß den Vorgaben und Bedingungen der Leistungsbeschreibung.

1.2 Der Pächter verpflichtet sich, die im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitenden nach Maßgabe

 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes vom 11.08.2014 (MiLoG) und des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (AEntG) sowie  für allgemeinverbindlich erklärter, einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen zu entlohnen und zu beschäftigen, sofern diese für den Pächter einschlägig sind, sowie  im Anwendungsfalle einer Rechtsverordnung nach § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundes- tariftreuegesetz - BTTG) den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt (Tariftreueversprechen nach § 3 BTTG). Die BGR behält sich vor, die Einhaltung der aufgeführten Gesetze zu überprüfen. Der Pächter hat der BGR bei der Überprüfung zu unterstützen, insbesondere durch das Zugänglichmachen der erforderlichen Unterlagen.

Der Pächter verpflichtet sich ferner, alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, welche das Verbot der illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften sowie den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte regeln, insbesondere das Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämp- fungsgesetz - SchwarzArbG) uneingeschränkt zu beachten und anzuwenden. Er ver- sichert, dass er ausschließlich Arbeitskräfte aus EU/EWR-Ländern beschäftigen wird oder solche Personen aus Drittländern, welche im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung sind.

Der Pächter verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunter- nehmern beauftragten Verleihern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunter- nehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere nach § 4 Abs. 1 und 3 des Bundestariftreue- gesetzes erfüllen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Pächter selbst keine Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 BTTG trifft.

Der Pächter verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Pächter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Pächter,

 die Kontrolle zu dulden,  die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

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 die zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,  die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,  auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie  die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personen- bezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.  Der Pächter trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst. Er verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung zu vereinbaren und sicher- zustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunter- nehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

Die BGR kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Nettoauftragswertes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestarif- treuegesetz festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann die BGR maximal 10 Prozent des Nettoauftragswertes verlangen. Die BGR muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsaus- führung geltend machen.

Wenn und soweit die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG fest- gestellt hat, steht der BGR ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

1.3 Im Falle der Leistungserbringung am Dienstsitz der BGR sind die geltenden Unfallverhütungs-, Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften sind neben den jeweils gültigen hausinternen Vorschriften einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Grundstücks- und Hausordnung sowie das Merkblatt „Verhalten von Fremdfirmen“. Diese Unterlagen werden nach Zuschlagserteilung ausgehändigt.

  1. Qualifikation des zum Einsatz gelangenden Personals

2.1 Der Pächter ist verpflichtet, nur qualifiziertes Personal im Rahmen der Erfüllung des Auftrages einzusetzen. Die im Rahmen des diesem Vertrag vorausgegangenen Vergabeverfahrens gestellten Mindestanforderungen gemäß Nutzungsvertrag § 15 Personal, an die Qualifikation des zum Einsatz gelangenden Personals gelten für diesen Vertrag. Die vom Pächter hierzu abgegebenen Erklärungen sind Bestandteil dieses Vertrages.

  1. Mitwirkungspflichten der BGR

3.1 Mitwirkungspflichten sowie Beistellleistungen der BGR sind nur vereinbart, sofern sie in der Leistungsbeschreibung oder dem Nutzungsvertrag ausdrücklich genannt sind.

  1. Vertragslaufzeit, Ausführungsfristen

4.1 Der Pächter erbringt die ihm obliegenden Aufgaben aus diesem Vertrag in der Zeit von Zuschlagserteilung. Die Vertragslaufzeit beträgt 5 Jahre inklusive der Option einseitig von BGR-Seite den Vertrag um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die geplanten Leistungszeiten im Einzelnen bzw. besondere Festlegungen zu etwaigen Leistungsteilen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

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  1. Erfüllungsort

5.1 Erfüllungsort für die Leistungen aus diesem Vertrag ist Hannover.

  1. Preise, Vergütung und Zahlung

6.1 Die gemäß § 11 (‚Gemeinschaftsverpflegung/Preisgestaltung‘) Abs. 3) A) in Verbindung mit § 12 (‚Preisbindung und -anpassung‘) Abs. 1) des zwischen der BGR und dem Pächter zu schließenden Vertrages (‚Anlage J BGR Nutzungsvertrag‘) festgelegten Preise unterliegen einer Preisbindungsfrist von 12 Monaten ab dem Tag der Aufnahme des regulären Kantinenbetriebs. Die Preisbindung gilt nicht für Zeitungen und Zeitschriften sowie für sonstige Erzeugnisse, die nach § 30 GWB preisgebunden sind. Für diese Produkte sind die jeweils gesetzlichen oder durch den Verlag festgelegten Verkaufspreise maßgeblich. Eine hiervon abweichende Preisgestaltung ist ausgeschlossen.

6.2 Zur Festlegung der Verkaufspreise für die in der Kantine angebotenen Bistrowaren und Getränke wird die mit dem Angebot eine Artikelliste mit Angabe der von ihm/ihr kalkulierten Verkaufspreise eingereicht. Diese Artikelliste wird nach Abstimmung mit der BGR in eine verbindliche Preisliste übernommen. An die in dieser Preisliste angegebenen Verkaufspreise ist der Pächter für den Zeitraum von zwölf Monaten gebunden.

Nach Ablauf der Preisbindungsfrist kann der Pächter eine Preisanpassung aufgrund gestiegener Warenkosten verlangen, wenn zum Ende der Preisbindungsfrist der Verbraucherpreisindex in der Kategorie CC01 (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke) seit mindestens drei Monaten den Basiswert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Preisbindungsvereinbarung um mehr als 5 % Punkte übersteigt oder sich nachweislich andere Kostenfaktoren seitdem um mehr als 5 % erhöht haben (z. B. Reinigungskosten, Personalkosten). Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der jeweils aktuell gültige Umsatzsteuersatz anzuwenden.

Preiserhöhungen sind spätestens bis zum 10. des Kalendertag des Monats schriftlich bei der BGR zu beantragen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der BGR. Eine genehmigte Preisanpassung wird frühestens zum 01. des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam.

In Ausnahmenfällen kann bei einer außergewöhnlichen Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z. B. außergewöhnliche Steigerungen bei tariflichen Vereinbarungen oder bei Rohstoffbeschaffungskosten) oder bei Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen die Preisbindung vor Ablauf von zwölf Monaten im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.

6.3 Das Küchen- und Servicepersonal ist vom Pächter einzustellen und zu entlohnen.

6.4 Eine Änderung des Angebotspreises nach Umsatzsteuer (Brutto-Angebotspreis) ist zulässig, wenn der Umsatzsteuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und dem Entstehen der Steuerschuld durch Gesetz geändert wird. In diesem Fall wird die Um- satzsteuer mit dem Tage des Entstehens der Steuerschuld (vgl. § 13 UStG) geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Die Höhe des Angebotspreises vor Umsatzsteuer (Netto-Angebotspreis) bleibt unverändert. Wird aus Anlass der Änderung des UStG eine gesetzliche Regelung für die Abwicklung des bestehenden Vertrages getroffen, so tritt anstelle dieser vertraglichen Regelung die gesetzliche Regelung.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Pächter zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.

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  1. Haftung

7.1 Die gegenseitige Haftung bei Personenschäden richtet sich bei vorübergehenden betrieblichen Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

7.2 Verletzt der Pächter schuldhaft eine ihm nach diesem Vertrag obliegende Pflicht, so hat er der BGR den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstöße gegen Verpflich- tungen, die dem Pächter aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung obliegen, gelten als Verstöße gegen Vertragspflichten, soweit sie geeignet sind, den Vertragszweck zu gefährden. Der Pächter hat ein Verschulden seines Personals, seiner Familienange- hörigen, seiner Lieferanten, Firmenvertretungen oder von ihm beauftragten Personen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Entsprechendes gilt für Schäden, die durch den Betrieb der Kantine entstehen.

7.3 Steht einem Dritten wegen eines Schadens, den der Pächter durch schuldhafte Verletzung der ihm nach Absatz 7.2 obliegenden Pflichten verursacht hat, ein Anspruch auf Schadensersatz auch gegen die BGR zu, so ist der Pächter verpflichtet, die BGR von diesem Anspruch freizustellen.

7.4 Die BGR ist berechtigt, aus Schäden entstehende Forderungen auch bei Dritten durch einfache Erklärung nach §§ 387 ff. BGB gegen Forderungen des Pächters aufzurechnen.

7.5 Die BGR haftet – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nicht für Schäden, die dem Pächter und seinen Arbeitskräften bei der Leistungserbringung zustoßen. Hat die BGR aufgrund gesetzlicher Vorschriften den Arbeitskräften des Pächters Ersatz für einen Schaden zu leisten, der bei der Ausführung des Auftrages entstanden ist, so steht der BGR der Rückgriff gegen den Pächter zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Pächters oder seiner Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden ist.

7.6 Die Haftung, die in Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften und Auflagen bei baulichen Maßnahmen erforderlich ist, liegt ausschließlich bei der BGR.

7.7 Der Pächter steht für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften, für die Einhaltung der Hygieneverordnungen sowie die Einhaltung der Unfallverhütungs- vorschriften ein. Hygienemängel in den Bereichen, deren Reinigung dem Pächter obliegen, sind unverzüglich zu beseitigen.

7.8 Die BGR haftet nicht für das Eigentum der Arbeitskräfte, das in den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten aufbewahrt wird sowie für Diebstahl und Beschädigung an den im Eigentum des Pächters stehenden und auf dem Gelände der BGR eingesetzten Maschinen, Materialien und Gerätschaften.

  1. Versicherung

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8.1 Der Pächter verpflichtet sich, zum Inkrafttreten des Vertrages, aber spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Kantine, eine Betriebshaftpflichtversicherung für die nachstehenden Schadensereignisse für die gesamte Laufzeit des Vertrages mindestens bis zur Höhe der nachfolgenden Deckungssummen abzuschließen und diese für die gesamte Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten:

für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 3.000.000,00 Euro

für Abwasserschäden 50.000,00 Euro

für Schlüsselverlustschäden 25.000,00 Euro Von der Versicherung nicht gedeckte Schäden hat der Pächter der BGR zu ersetzen.

8.2 Etwaige Ersatzansprüche aus der Versicherung hat der Pächter auf Verlangen der BGR an diese oder die Kantinengäste abzutreten.

8.3 Der Verlust des Versicherungsschutzes ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

8.4 Einen Nachweis des Versicherungsschutzes hat der Pächter jährlich der Ansprechperson unaufgefordert auszuhändigen, erstmalig zu den in Abs. 3 genannten Zeiten.

  1. Geheimhaltung

Von der BGR zur Verfügung gestellte Unterlagen und Informationen dürfen vom Pächter nur zur Erfüllung dieses Vertrages verwendet werden. Der Pächter und/oder seine Erfüllungsgehilfen haben darauf zu achten, dass kein Unbeteiligter Einblick in die Unterlagen erhält. Sie sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung und nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

  1. Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten des Pächters

Der Pächter sieht die Weitergabe seines Namens oder seiner Firmenbezeichnung, der Höhe seines Entgelts und der Auftragsbeschreibung an den Bundestag, Mitglieder des Bundestages oder an Bundestagsausschüsse (und damit an die Öffentlichkeit) nicht als Verletzung schutz- würdiger Interessen im Sinne der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz an und erklärt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.

  1. Sonstiges

11.1 Die Nichtigkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung ggf. durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirk- samen Bestimmung gewollten Zweck möglichst nahekommt.

11.2 Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

11.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

11.5 Der Gerichtsstand ist Hannover.

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Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR)

Vorbemerkung Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1 Vertragsbestandteile (§ 1) 1.1 Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. Mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt. Ein Skontoabzug kann auch mündlich vereinbart werden. 1.2 Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

2 Preise 2.1 Die Preisvereinbarung dieses Auftrags unterliegt den Bestimmungen der jeweils geltenden Fassung der Ver- ordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und ggf. einer Preisprüfung. Die in diesem Auftrag vereinbarten Preise gelten als Marktpreise im Sinne der o. a. Verordnung, soweit nicht in dem Auftrag ausdrücklich ein anderer Preistyp angegeben ist. 2.2 Mit der Annahme des Auftrags ist der Auftragnehmer verpflichtet, der zuständigen Preisbehörde auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich um einen Marktpreis handelt. Kann aufgrund der Preisprüfung ein Marktpreis nicht festgestellt werden, gilt der vereinbarte Preis als Selbstkostenpreis im Sinne der entsprechenden Preis- verordnung. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Preisbehörde nach den Vorschriften der LSP-Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten einen Selbstkostenfest- preis, Selbstkostenrichtpreis oder Selbstkostenerstattungspreis zu ermitteln und abzurechnen. Bei der Ab- rechnung zu Selbstkosten wird zur Abgeltung des kalkulatorischen Gewinns ein Satz für höchstens 5 v. H. der Netto-Selbstkosten als angemessen betrachtet. Eine Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals von 6,5 v. H. darf nicht überschritten werden.

3 Änderung der Vergütung (§ 2 Nr. 3) Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss sie bzw. er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - anzeigen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

4 Mehr- oder Minderleistungen (§ 2) Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind,

  • ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den
  • im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen,
  • begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Ände- rung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.

5 Verpackung Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien her- zustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen

  1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden,
  2. so beschaffen sein müssen, dass sie wieder verwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist,
  3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackun- gen nach Gebrauch zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung au- ßerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer verzichtet bei Gewährleistungsfällen u. ä. darauf, den Versand der Geräte in der Originalverpackung zu fordern. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rück- nahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergü- tung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragneh- mer - wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.

6 Ausführung der Leistungen (§ 4) 6.1 Waren sind in der angebotenen Ausführung zu liefern und müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie den im Anhang TS der VOL/A aufgeführten Technischen Spezifikationen entsprechen.

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6.2 Der Auftragnehmer hat die für die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der ande- ren in Ziffer 6.1 genannten Umstände erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der Überprüfung herausstel- len, dass Ziffer 6.1 nicht beachtet wurde, so hat der Auftragnehmer die Kosten der Überprüfung zu überneh- men und den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und Anlagen auf ihre bzw. seine Kosten unverzüglich herzustellen. Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen Ge- währleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunter- lagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kom- menden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren. 6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auf- traggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben. 6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen. 6.5 Sofern der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen Leistungen in den Liegenschaften des Auftraggebers erbringen, unterliegen sie der Grundstücks- und Hausordnung des Auftraggebers.

7 Sprache Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremd- sprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.

8 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) § 4 (4) 8.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die gewerbe- und handwerks- rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erfüllen. Sie bzw. er ist gehal- ten, zu Unteraufträgen mittlere und kleine Unternehmen in dem Umfang heranzuziehen, wie es mit der ver- tragsgemäßen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist. Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Sie unterliegen der in Nummer 2.1 aufgeführten Verordnung. Der Auftragnehmer hat der Beauftragung von Unterauftragnehmern die Regelungen der UVgO zugrunde zu legen und VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen. Dem Nachunternehmer dürfen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Vertragsstrafe - keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden als zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart sind. 8.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Namen, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hier- für vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leis- tungen zu übertragen, auf die ihr bzw. sein Betrieb eingerichtet ist, hat sie bzw. er vorher die schriftliche Zu- stimmung gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B einzuholen.

9 Abnahme (§ 13) 9.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). 9.2 Die Liefergegenstände sind - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf Gefahr des Auftragnehmers frei Ver- wendungsstelle zu liefern. Liefertermine sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen. 9.3 Teilleistungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 9.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abge- nommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.

10 Auftragsentziehung - Kündigung oder Rücktritt (§§ 7, 8) 10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragneh- mer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragneh- mer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbe- schränkung darstellt. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verab- redungen mit anderen Bietern über - Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, - die zu fordernden Preise,

  • Bindungen sonstiger Entgelte,
  • Gewinnaufschläge,

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  • Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
  • Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
  • Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
  • Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zulässig sind. Solchen Handlungen der Auf- tragnehmerin oder des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihr bzw. ihm beauftragt oder für sie bzw. ihn tätig sind. 10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragneh- mer
  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit und
  • Verstößen gegen gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne,
  • Steuerhinterziehung,
  • weitere Straftaten im Geschäftsverkehr wie Betrug, Untreue und Urkundenfälschung begangen hat. 10.4 Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 10.1, 10.2 oder 10.3 vom Vertrag zurück, so finden die gesetzlichen Bestim- mungen Anwendung. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver- wendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.

11 Gewährleistung und Verjährung (§ 14) 11.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. 11.2 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstande- ten Annahme der Lieferung. 11.3 Die bei der Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten umfassen alle damit zusammenhän- genden Aufwendungen, insbesondere auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht, Ab- und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung beim Auf- traggeber.

12 Rechnung (§ 15) 12.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienststelle auszustellen. 12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. 12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Liefe- rung/ Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Liefer- scheine bzw. Leistungsnachweise. 12.4 Hinweis zur Einreichung einer E-Rechnung Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung (ERechV) des Bundes sind Unternehmen ab dem 27.11.2020 zur elekt- ronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Für die Übersendung von E-Rechnungen ist Onlinezugangsgesetz- konforme Rechnungseingangsplattform des Bundes (OZG-RE) zu nutzen. Sie erreichen diese unter folgen- dem Link: https://xrechnung-bdr.de Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung ist die jeweilige Bestellnum- mer und die Leitweg-ID der BGR zwingend anzugeben. Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung sind in § 3 Absatz 3 der E-Rechnungs-Verordnung geregelt. Die Parteien vereinbaren im Anwendungsbereich der ERechV, dass ab dem 27.11.2020 Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt wer- den, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.

  • Die Leitweg-ID der BGR lautet: 991-01484-64.
  • Die PEPPOL-ID der BGR lautet: 0204:991-01484-64.

13 Bezahlung, Abtretung (§ 17) 13.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung, und soweit nichts Anderes verein- bart ist, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug eines ggf. vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Sie kann früher gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen er- folgen. 13.2 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Nummer 9.4 dieser Ver- tragsbedingungen. 13.3 Die Zahlung gilt als geleistet

  • bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln mit dem Tag der Übergabe oder der Einlieferung,
  • bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers mit dem Tag des Zugangs des
  • Überweisungsauftrages beim Geldinstitut des Auftraggebers. 13.4 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.

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14 Geheimhaltung Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen und Informationen dürfen vom Auftragnehmer nur zur Erfüllung dieses Vertrages verwendet werden. Der Auftragnehmer und/oder seine Erfüllungsgehilfen haben darauf zu achten, dass kein Unbeteiligter Einblick in die Unterlagen erhält. Sie sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung und nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert und unverzüglich zurückzuge- ben. 15 Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen UN-Kaufrecht (CISG). Der Gerichtsstand ist Hannover.

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