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Anlage 05
Besondere Vertragsbedingungen -Vermessung - (BVB-Verm)
Unterlagen, die der Auftragnehmer (AN) erstellt hat:
Die von dem Auftragnehmer (AN) zur Erfüllung des Vertrages angefertigten analogen und digitalen Unterlagen Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Fotos und Dateien sind an den Auftraggeber (AG) herauszugeben; sie werden dessen Eigentum.
Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung der analogen und digitalen Unterlagen Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Fotos und Dateien unter Namensnennung des AN.
Gegen fachliche Weisungen des AG kann der AN nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrages analog und digital erstellten Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Fotos und Dateien seinem Urheberrecht unterliegen.
Unterlagen, die der Auftraggeber (AG) übergeben hat oder die vom AN beschafft wurden:
Der AN darf die zur Verfügung gestellten oder beschafften analogen und digitalen Unterlagen - Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Fotos und Dateien - ausschließlich zur eigenen Verwendung für die vertraglich vereinbarte Leistungserbringung nutzen.
Der AN darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Fotos und Dateien aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Der AN sichert die vertrauliche Behandlung zur Verfügung gestellten oder beschafften analogen und digitalen Unterlagen Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Fotos und Dateien zu. Der AN trägt das Risiko einer Manipulation der zur Verfügung gestellten analogen und digitalen Unterlagen - Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Fotos und Dateien durch Dritte.
Der AN bestätigt mit seiner Unterschrift, dass der Inhalt der übergebenen oder beschafften Unterlagen richtig übernommen wurde. Der AN trägt allein das Risiko und die Haftung für Schäden und Folgeschäden, die aufgrund seiner unvollständigen Übernahme oder seiner falschen Interpretation der bereitgestellten oder beschafften Daten eintreten.
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Ansprüche des AG beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung. Die dem AN überlassenen analogen und digitalen Unterlagen der Leitungs- oder Kanalbetreiber sind vom AN nach Erfüllung dieser Verjährungsfrist zu löschen bzw. zu vernichten. Die übergebenen oder beschafften analogen und digitalen Unterlagen dürfen vom AN nicht dauerhaft gespeichert werden.