Vermessungsleistungen für den Hamburger Hafen und Hafenbahnanlagen
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 09.07.2024, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 980.000 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Hamburg Port Authority AöR
- Erfüllungsregion
- Hamburg, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 07.06.2024
- CPV-Codes
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- Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie Vermessungsdienste (71250000)
- Vermessungsdienste (71353200)
- Vermessungsarbeiten (71355000)
- Bekanntmachung
- meinauftrag.rib.de
- Bekanntmachungsnummer
- 338706-2024
- Verfahrensnummer
- 6fd96772-96f6-4c61-9cf8-1411772921f3
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Kurzbeschreibung
Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beschafft Vermessungsleistungen für Lage- und Höhenpläne, Bauvermessungen, Massenermittlungen sowie Sicherungs- und Überwachungsmessungen an Kaimauern, Brücken und Hafenbahnanlagen. Hierfür soll eine Rahmenvereinbarung mit bis zu drei Vertragspartnern für die HPA und mehrere in Hamburg ansässige Konzernunternehmen geschlossen werden; der geschätzte Auftragswert beträgt 980.000 Euro, die angenommene Höchstgrenze über die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich möglicher Verlängerungen 1.500.000 Euro netto. Die Leistungserbringung erfolgt im Hamburger Hafen und die Angebotsfrist endet am 9. Juli 2024 um 08:00 Uhr.
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Leistungsbeschreibung
Die Vermessung der Hamburg Port Authority AöR (HPA) benötigt Unterstützung bei der Erstellung von Lage- und Höhenplänen für Planungen und Baumaßnahmen, Bauvermessungen und Massenermittlungen, Sicherungsmessungen und Überwachung (Monitoring), insbesondere von Kaimauern und Brücken, sowie Vermessungen für Planung, Bau und Unterhaltung der Hafenbahnanlagen. Daher soll eine Rahmenvereinbarung mit bis zu drei Vertragspartnern geschlossen werden. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags werden die angebotenen Einheitspreise der Rahmenvereinbarungspartner herangezogen. Anhand dessen wird der wirtschaftlichste Rahmenvereinbarungspartner für den Einzelabruf kontaktiert. Eine Pflicht zur Erbringung der Leistung besteht nicht. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden bei der Auswahl des Auftragnehmers einbezogen. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher Vertragsverlängerungen) nicht mehr als 1.500.000,00 EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen stellen die Schätzung für ein Vertragsjahr dar. Abrufberechtigt aus dieser Rahmenvereinbarung sind die Hamburg Port Authority AöR und ihre in Hamburg ansässigen Konzernunternehmen: • Flotte Hamburg GmbH & Co. KG • HPA Polder Hamburg GmbH • Cruise Gate Hamburg GmbH • Flotte Hamburg Verwaltungs-GmbH
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Vermessungsleistungen im Hamburger Hafen980.000 EUR
Die Vermessung der Hamburg Port Authority AöR (HPA) benötigt Unterstützung bei der Erstellung von Lage- und Höhenplänen für Planungen und Baumaßnahmen, Bauvermessungen und Massenermittlungen, Sicherungsmessungen und Überwachung (Monitoring), insbesondere von Kaimauern und Brücken, sowie Vermessungen für Planung, Bau und Unterhaltung der Hafenbahnanlagen. Daher soll eine Rahmenvereinbarung mit bis zu drei Vertragspartnern geschlossen werden. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags werden die angebotenen Einheitspreise der Rahmenvereinbarungspartner herangezogen. Anhand dessen wird der wirtschaftlichste Rahmenvereinbarungspartner für den Einzelabruf kontaktiert. Eine Pflicht zur Erbringung der Leistung besteht nicht. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Bedarfen. Die Bearbeitungsdauer kann einen oder auch mehrere Tage, und in seltenen Fällen, auch mal bis zu zwei Wochen betragen. Die konkreten Einsatztage werden grundsätzlich jeweils zwei Wochen vorher mit dem Auftraggeber abgestimmt. Entsprechend den Bedarfen werden zudem Einsätze mit geringer Vorlaufzeit erforderlich. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden bei der Auswahl des Auftragnehmers einbezogen. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher Vertragsverlängerungen) nicht mehr als 1.500.000,00 EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen stellen die Schätzung für ein Vertragsjahr dar.
Frist: 09.07.2024, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Der Bieter oder die Bietergemeinschaft hat eine Erklärung vorzulegen, dass keine zwingenden Ausschlussgründe gem. § 123 GWB und keine fakultativen Ausschlussgründe gem. § 124 GWB vorliegen. Die Formale Prüfung der eingegangenen Angebote erfolgt anhand der in den Unterlagen genannten Anforderungen. Dabei wird der Auftraggeber die Regelungen des §51 SektVO berücksichtigen .
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Der Bieter oder die Bietergemeinschaft hat eine Erklärung vorzulegen, dass keine zwingenden Ausschlussgründe gem. § 123 GWB und keine fakultativen Ausschlussgründe gem. § 124 GWB vorliegen. Die Formale Prüfung der eingegangenen Angebote erfolgt anhand der in den Unterlagen genannten Anforderungen. Dabei wird der Auftraggeber die Regelungen des §51 SektVO berücksichtigen .
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 28.10.2024VergabebekanntmachungBekanntmachung 652375-2024
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