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Verwertung von Altpapier (PPK) aus der Stadt Ingolstadt 21473 PPK 2026 Vergabeunterlagen Vertragsbedingungen
Vertragsbedingungen
Verwertung von Altpapier (PPK)
aus der Stadt Ingolstadt
ab 01.01.2027
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INHALT –Vertragsbedingungen
1 Gegenstand des Vertrages ............................................................................ 1 2 Grundlagen und Bestandteile des Vertrages ................................................. 1 3 Allgemeine Vertragspflichten des Auftragnehmers ........................................ 2 4 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers ........................................................ 4 5 Zusammenarbeit, Information und Kooperation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer .............................................................................................. 4 6 Annahme/Verwiegung der Abfälle ................................................................. 5 7 Vertragsdauer ............................................................................................... 5 8 Vergütung / Abrechnung ............................................................................... 5 9 Wertsicherung der Preise .............................................................................. 6 9.1 Preisgleitung der Einheitspreise für Pos. 1 und 4 .......................................... 6 9.1.1 Allgemeine Grundsätze für die Preisgleitung der Einheitspreise aus Pos. 1 und 4 ............................................................................................................. 6 9.1.2 Änderung des Preises wegen Kostenänderungen ......................................... 7 9.1.3 Löhne und Lohnnebenkosten ........................................................................ 8 9.1.4 Energieversorgung ........................................................................................ 8 9.1.5 Reparatur und Instandhaltung von Maschinen und Ausrüstungen ................. 8 9.1.6 Berechnungsformel für die Preisgleitklausel der Einheitspreise für die Positionen 1 (Betrieb der Übergabestelle und Annahme des Altpapiers) sowie die Position 4 (Mehraufwand physische Herausgabe): .................................. 9 9.1.7 Änderung des Preises für Pos. 1 wegen Mengenänderung ..........................10 9.2 Preisgleitung des Einheitspreises für Pos. 3 .................................................11 9.3 Vergütungsregelung für Vermarktungserlöse - Position 2 .............................11 10 Urkalkulation ................................................................................................13 11 Sicherheitsleistungen ...................................................................................14 12 Haftung und Versicherungsschutz ................................................................14 13 Kontrollrecht .................................................................................................15 14 Personal/Qualitätssicherung .........................................................................16 15 Leistungsstörung / Nichterfüllung .................................................................17 16 Änderung des Vertragsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Bestimmungen / Anrufung eines Schiedsgutachters ...............................................................17 17 Kündigung ....................................................................................................18 18 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel und entsprechende Vertragsstrafen .............................................................................................20 19 Weitere Vertragsstrafen ...............................................................................20 20 Behinderung und Unterbrechung der Leistungen .........................................22 21 Unterauftragnehmer .....................................................................................22 22 Ergänzende Leistungen ...............................................................................23 23 Abtretung von und Aufrechnung mit Forderungen des Auftragnehmers .......23 24 Vertragsende ................................................................................................24 25 Wechsel in der Person des Auftraggebers ...................................................24 26 Schlussbestimmungen .................................................................................24
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27 Gerichtsstand ...............................................................................................24 Anlage 1: Satzungen Ingolstädter Kommunalbetriebe AöR .............................. 1
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1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Verwertung von Altpapier (PPK) aus dem Stadtgebiet Ingolstadt. Der Inhalt und der Umfang der Beauftragung ergeben sich aus der Leis- tungsbeschreibung der Vergabeunterlagen.
(2) Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt nach Maßgabe von § 22 KrWG und be- inhaltet keine Übertragung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungszuständigkeit des Auftraggebers.
2 Grundlagen und Bestandteile des Vertrages
(1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zur Bestimmung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers wird die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer durch die nachfolgenden Ver- tragsbedingungen näher bestimmt. Grundlagen und Bestandteile des Vertrages sind diese Vergabeunterlagen in folgender Reihenfolge:
• Leistungsbeschreibung
• diese Vertragsbedingungen (jeweils inkl. der zugehörigen Anlagen)
• sonstige Unterlagen des der Zuschlagserteilung vorangegangenen Vergabever- fahrens (Bewerbungsbedingungen etc.)
• das Preisverzeichnis mit allen erforderlichen Eintragungen
• das Angebot / Angebotsschreiben des Auftragnehmers /Bieters (inkl. der zugehö- rigen Anlagen)
• die Abfallwirtschaftssatzung des Auftraggebers in der jeweils gültigen Fassung
• die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), in der gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
• das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gül- tigen Fassung
(2) Im Fall von Widersprüchen der einzelnen Vertragsbestandteile hat die vorstehende Aufzählung die Funktion einer Rangfolgenregelung. Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbestimmungen des Auftragnehmers (AGB) wer- den nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(3) Der Auftragnehmer hält bei der Leistungserbringung sämtliche Rechtsnormen ein, die auf die auftragsgegenständlichen Leistungen Anwendung finden. Hierzu zählen insbe- sondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nebst untergesetzlichem Regelwerk, das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) und behördliche Regelwerke sowie Satzungen, insbesondere die Abfallwirtschaftssatzung der Ingolstädter Kommunalbe- triebe AöR (siehe Anlage 1 dieser Vertragsbedingungen) in der jeweils gültigen Fas- sung. Änderungen und Ergänzungen der Satzungen der Ingolstädter Kommunalbe- triebe AöR werden, sofern diese den Auftragsgegenstand betreffen, dem Auftragneh- mer unverzüglich mitgeteilt.
(4) Ferner sind vom Auftragnehmer alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfall- verhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Re- geln zu beachten. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der arbeitsrechtlichen,
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sicherheitsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Personal allein verantwortlich.
(5) Zudem hat der Auftragnehmer den jeweiligen genehmigungsrechtlichen Anforderun- gen inkl. aller Nebenauflagen für die Errichtung und den Betrieb der eingesetzten An- lagen einzuhalten bzw. nachzukommen. Dies gilt auch – sofern erforderlich - für die ihn treffenden Anzeigepflichten für die Beförderung/den Transport der Abfälle. Er überprüft seine Leistungserbringung und die der von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer lau- fend auf Übereinstimmung mit den rechtlichen Grundlagen und Anforderungen sowie der Genehmigungslage. Ergeben sich in diesen Bereichen Änderungen oder zeichnen sich Änderungen ab, so informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darüber und weist auf mögliche Auswirkungen hin.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über die Vertragslaufzeit eine Zertifizierung als Ent- sorgungsfachbetrieb für die Leistungen Handeln oder Makeln von Altpapier aufrecht- zuerhalten. Auf Anforderung des Auftraggebers legt er diesem dazu entsprechende Nachweise vor.
3 Allgemeine Vertragspflichten des Auftragnehmers
Um eine umweltgerechte Verwertung der in dem Stadtgebiet Ingolstadt anfallenden Altpa- piermengen sicherzustellen, werden die nachfolgenden organisatorischen und technischen Anforderungen gestellt:
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen in eigener Verant- wortung und auf eigenes Risiko. Die Nutzung von Straßen, Wegen, Zufahrten usw. sowie die Beförderung/der Transport der Abfälle auf öffentlichen Straßen und auf der Übergabestelle/innerhalb der Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen erfolgt ebenfalls in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr des Auftragnehmers. Der Auftragneh- mer verpflichtet sich, die Leistungen, mit denen er nach Durchführung des Vergabe- verfahrens beauftragt wurde, stets fachkundig zu erbringen. Er verpflichtet sich über- dies, für die Dauer der Beauftragung die im Vergabeverfahren nachgewiesene wirt- schaftliche und technische Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dem Auftragge- ber auf Anforderung hierüber aktualisierte Nachweise vorzulegen. Ergeben sich Ände- rungen, vor allem mit Blick auf das Zertifikat, zum Handeln und Makeln von Altpapier informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unaufgefordert unter Beifügung der je- weils aktuellen Unterlagen (z. B. aktuelles Entsorgungsfachbetriebszertifikat nach Aus- laufen des bisherigen).
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen entsprechend den einschlägigen, geltenden Vorschriften ordnungsgemäß und ohne vermeidbare Belästigung durchzu- führen.
(3) Der Auftragnehmer hat die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und umweltge- rechten Leistungserbringung notwendigen organisatorischen und personellen sowie technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die jeweils zur Leistungserbringung einge- setzte, technische Ausrüstung muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und dementsprechend betrieben werden.
(4) Die gesetzlichen Regelungen zur Vermeidung der Verunreinigung von Straßen und Grundstücken, sowie die Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung sind einzuhal- ten. Der Auftragnehmer führt die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen un- ter besonderer Berücksichtigung des Schutzes seiner Beschäftigten und der Bevölke- rung vor Gesundheitsgefahren und vermeidbaren Beeinträchtigungen durch Staub-, Geruchs- und Lärmimmissionen aus.
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(5) Das zur Leistungserbringung vorgesehene Personal ist vom Auftragnehmer entspre- chend den Anforderungen der Vertragsbedingungen entsprechend nach Leistungsbe- reitschaft und -fähigkeit auszuwählen, zu schulen, einzusetzen, zu überwachen und nachzuschulen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass sein Per- sonal sich ordnungsgemäß verhält und seine Aufgaben pflichtbewusst verrichtet. Ins- besondere verpflichtet er sich, die Anforderungen zu Personal, Erreichbarkeit und Qua- litätsmanagement einzuhalten.
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das von ihm eingesetzte Personal zu unterweisen, keine Entschädigung in Geld oder Sachwerten für die Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen jenseits der Entlohnung durch den Arbeitgeber anzu- nehmen.
(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung notwendigen öffent- lich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden eigenverantwortlich einzuholen und sicherzustellen, dass solche Genehmigungen über die gesamte Ver- tragslaufzeit vorliegen. Auf Anforderung weist er sie dem Auftraggeber nach.
(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach Maßgabe von § 8 Arbeitnehmerentsendege- setz (AEntG), seinen Mitarbeitern mindestens die Löhne eines jeweiligen gültigen, ein- schlägigen und für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages für die Abfallwirtschaft zu zahlen. Das Gleiche gilt für andere auf Gesetz beruhende, für den Auftragnehmer maßgebliche Mindestlöhne. Der Auftragnehmer ermöglicht es den Kommunalbetrieben während der Vertragslaufzeit, von den zuständigen Behörden zur Nachprüfung dieser Verpflichtung − verdachtsunabhängig − nach § 21 AEntG erforderliche Auskünfte ein- zuholen. (9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Dokumentation der vertraglich kooperierenden Betriebe und deren Qualifikation. (10) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur schriftlichen Bestellung der gesetzlich erforder- lichen Betriebsbeauftragten. (11) Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle einer Änderung der gesetzlichen Vorga- ben, seinen Betrieb bzw. seine zu erbringenden Leistungen an die geänderten Vorga- ben anzupassen. (12) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen in deutscher Sprache vertrags- und ver- handlungssicheren sowie sachkundigen Bevollmächtigten und einen ebensolchen Ver- treter als Ansprechpartner zu bestimmen, der dem Auftraggeber an Werktagen von 8:00 bis 17:00 Uhr als Ansprechpartner mit selbstständiger Entscheidungsgewalt be- züglich aller die Leistungserbringung betreffenden Fragen telefonisch zur Verfügung steht. Darüber hinaus ist eine Notfallnummer anzugeben, über die an Samstagen au- ßergewöhnliche Ereignisse an den Sammelstellen (z. B. Brand) mitgeteilt werden kön- nen. Dem Arbeitsgeber ist eine E-Mail-Adresse und Faxnummer für die Übernahme- meldungen anzugeben. (13) Die Möglichkeit, Nachrichten auf einem Anrufbeantworter, einer Sprachbox oder einer vergleichbaren technischen Einrichtung zu hinterlassen genügen hierfür nicht. (14) Alle Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Jegliche Verhandlungen und Gespräche zwischen dem Auftraggeber bzw. den Bür- gern und dem Bevollmächtigen oder sonstigen Vertreter des Auftragnehmers sind in deutscher Sprache zu führen. (15) Leistungsstörungen, die dazu führen, dass die Leistungen durch den Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig erbracht werden können, sind dem
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Auftraggeber unabhängig von Art und Ursache unverzüglich und unaufgefordert mitzu- teilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich und ohne, dass dies gesondert vergütet wird, Abhilfe zu schaffen. Über die betreffenden Maßnahmen ist der Auftrag- geber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (16) Der Auftraggeber ist bedingt durch den öffentlichen Auftrag „Sicherstellung der Abfall- entsorgung“ permanent im Licht der Öffentlichkeit. Ziel des Auftraggebers ist es, alle Aufgaben auf hohem qualitativem Niveau abzuwickeln. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet ebenfalls qualitätsfördernde Maßnahmen regelmäßig durchzuführen und anzuregen. (17) Auf Verlangen legt der Auftragnehmer ein Compliance-Konzept vor. (18) Auf Verlangen legt der Auftragnehmer Dokumente und Informationen zur Erfüllung der NIS2-Richtlinie vor.
4 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber vergütet die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Vergabeunterlagen sowie dieser Vertragsbedingun- gen.
(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer rechtzeitig über geplante Änderungen der Abfallentsorgung im Stadtgebiet informieren.
(3) Die Vertragsparteien werden sich bei Bedarf über eine Anpassung des Vertrages an neue technische oder rechtliche Entwicklungen abstimmen. Wird in Folge des Anpas- sungsbedarfs die Erbringung zusätzlicher Leistungen notwendig, die bislang weder vertraglich noch anderweitig in den in Ziff. 2 genannten Grundlagen geregelt sind, be- hält der AG sich vor, diese öffentlich auszuschreiben.
5 Zusammenarbeit, Information und Kooperation zwischen Auftraggeber und Auf- tragnehmer
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur kooperativen Zusammenarbeit. Sie benennen sich unverzüglich nach Zuschlagserteilung gegenseitig für die Leistungserbringung verantwortliche Ansprechpartner, die in der Lage sind, bei entsprechendem Bedarf kurzfristig Entscheidungen zu treffen und/oder Klärungen herbeizuführen.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Umsetzung seines Abfallwirtschafts- konzepts, insbesondere durch Übergabe von Daten und Informationen zu unterstützen. Jegliche Handlungen, die dem Abfallwirtschaftskonzept des Auftraggebers widerspre- chen, hat der Auftragnehmer zu unterlassen.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über alle für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Umstände wie z. B. technische und sonstige Störungen, Un- fälle usw. bei denen Personen- oder Sachschäden entstehen, unverzüglich zu infor- mieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich und auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen, sofern der Grund für die Hinderung in seinem Verantwortungsbereich liegt. Über die betreffenden Maßnahmen ist der Auftraggeber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Auftragnehmer setzt den Auftraggeber ferner über alle von ihm geplanten, wesent- lichen, die Leistungserbringung betreffenden organisatorischen Maßnahmen, die sich so nicht aus den Vergabeunterlagen ableiten lassen, rechtzeitig in Kenntnis und stimmt sie einvernehmlich mit ihm ab. Der Auftraggeber kann das Einvernehmen verweigern,
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wenn beabsichtigte Maßnahmen den Interessen an einer geordneten Abfallentsorgung zuwiderlaufen.
(5) Veröffentlichungen in öffentlich zugänglichen Medien über die vertragsgegenständli- chen Leistungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(6) Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, einander gegenseitig über neue Gesetze, Entwicklungen und Rahmenbedingungen der Abfallwirtschaft zu informieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für Statistiken und Abfallbilanzen notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch solche rechtskräftigen Anordnungen der zu- ständigen Behörden, die seine Leistungserbringung betreffen, zu beachten, die gegen- über dem Auftraggeber ergangen sind. Der Auftraggeber teilt ihm den Inhalt solcher Anordnungen unverzüglich mit.
6 Annahme/Verwiegung der Abfälle
Die angelieferten Altpapiermengen sind an der Annahmestelle unverzüglich nach den Vor- gaben der Leistungsbeschreibung zu verwiegen. Die dort vorzuhaltende Waage ist gemäß den gesetzlichen Anforderungen regelmäßig zu warten und zu eichen.
7 Vertragsdauer
(1) Leistungsbeginn ist der 01.01.2027
(2) Die Grundlaufzeit des Vertrages beträgt 36 Monate (bis 31.12.2029). Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich „automatisch“ um jeweils ein Jahr. Es sei denn eine der Ver- tragsparteien widerspricht der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis spätestens zwölf Monate vor seinem Ablauf.
8 Vergütung / Abrechnung
(1) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
(2) Für sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und zu erfüllenden Haupt- und Nebenpflichten aus diesem Vertrag erhält der Auftragnehmer vom Auftrag- geber ein von der tatsächlich erbrachten Leistung abhängiges Entgelt.
Als Abrechnungsgrundlage eines jeden Monats für die Verwertung der Altpapiermen- gen gelten die tatsächlich monatlich anfallenden Mengen.
Die Abrechnung erfolgt monatlich.
(3) Mit den in der Ausschreibung, die der Beauftragung des Auftragnehmers vorangegan- gen ist, gebotenen Einheitspreisen der Positionen 1 bis 4 des Preisverzeichnisses wer- den sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, Nebenleistungen, Kosten und Nebenkosten des Auftragnehmers abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen und dieses Vertrages erforderlich sind.
Die Rechnungstellung über die Preise für die Verwertung der Altpapiermengen hat zu- sammen mit Vorlage der Originalwiegescheine (Verwiegung bei der Annahme- bzw. Verwertungsstelle) sowie der Verwertungsnachweise der Altpapiermengen lt. Leis- tungsbeschreibung zu erfolgen.
Falls eine Übergabestelle im Stadtgebiet Ingolstadt eingerichtet werden muss, gelten die Eingangsverwiegungen auf der Übergabestelle als Abrechnungsgrundlage.
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(4) Die Originalwiegescheine bzw. die Originale der Massenfeststellung (siehe Abs. 6) so- wie die Verwertungs-/ Entsorgungsnachweise sind chronologisch und nach laufender Nummer geordnet in einem Sammelnachweis zusammenzufassen. Die Abrechnungs- daten sind dem Auftraggeber monatlich auch in einem üblichen Tabellenkalkulations- format (z. B. Excel) per E-Mail zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat durch geeignete Wiege- und Computersysteme sicherzustellen, dass die Sammelnachweise zweifelsfrei nur die im Vertragsgebiet erfassten Mengen der ausgeschriebenen Leis- tungen enthalten.
(5) Die jeweilige Rechnung über die Verwertung der Altpapiermengen ist dem Auftragge- ber in einfacher Ausfertigung zusammen mit Vorlage der Originalwiegescheine (Voll- und Leerverwiegung bei der Annahme- bzw. Verwertungsstelle) sowie Vorlage der Ver- wertungsnachweise für den jeweiligen Abrechnungsmonat im Original bis spätestens zum 15. des Folgemonats vorzulegen. Die Rechnungen sind entsprechend den Positi- onen des Angebots mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzu- stellen.
(6) Die festgestellten Mengen sind dem Auftraggeber zur Erfüllung der Nachweis- und Mel- depflichten nach jedem Kalendermonat schriftlich mitzuteilen. Hierüber ist gemeinsam mit der Abrechnung neben den Originalwiegescheinen eine monatliche Statistik zu er- stellen und dem Auftraggeber in einem üblichen Tabellenkalkulationsformat (z. B. Excel) bis spätestens zum 15. des Folgemonats zu übergeben. Bei der Erstellung der Excel-Liste ist folgende Reihenfolge einzuhalten: • Wiegenummer • Datum (8-stellig ohne Punkte) • KFZ-Kennzeichen (mit Bindestrich, ohne Leerzeichen) • Brutto (4-stellig) • Uhrzeit (4-stellig) • Tara (4-stellig) • Netto (4-stellig)
(7) Jährlich bis zum 28.02. sind dem Auftraggeber eine Jahresbilanz für das Vorjahr mit den monatlichen Mengen incl. Stör- und Reststoffe, der Jahresgesamtmenge unaufge- fordert vorzulegen.
(8) Die endgültige Festlegung der Form und Inhalte der Rechnungsstellung erfolgt im Ein- vernehmen mit dem Auftraggeber nach Auftragsvergabe.
(9) Die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung ist 30 Tage nach Zugang einer prüffähi- gen Rechnung fällig. Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet.
(10) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Fall einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung an mit 4,0 % p.a. zu verzinsen.
9 Wertsicherung der Preise
9.1 Preisgleitung der Einheitspreise für Pos. 1 und 4
9.1.1 Allgemeine Grundsätze für die Preisgleitung der Einheitspreise aus Pos. 1 und 4
Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich grundsätzlich nach den gebotenen Einheits- preisen. Die Preise bleiben über die Vertragsdauer unverändert, es sei denn, eine
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Preisanpassung ist nach den nachfolgenden Voraussetzungen vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen und nicht abdingbar (z. B. Anpassung wegen Wegfalls der Ge- schäftsgrundlage).
9.1.2 Änderung des Preises wegen Kostenänderungen
(1) Die nachfolgenden Grundsätze gelten für alle Preispositionen (Pos. 1 und 4) die einer Preisgleitung lt. den dafür vorgesehenen, nachgenannten Formeln unterliegen
(2) Eine Preisanpassung ist frühestens ab 01.01.2029 möglich (bei Beantragung bis spä- testens 30.09.2028). Das Anpassungsverlangen muss beim AG also bis zum 30.09. des Vorjahres, in dem die Anpassung zum 01.01. begehrt wird, schriftlich per Brief bei diesem eingehend geltend gemacht werden. Dem Anpassungsverlangen sind entspre- chende Berechnungen nach Maßgabe der nachfolgend genannten Bedingungen bei- zufügen, denen sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach diesem Vertrag gegeben sind. Es ist darzulegen, dass
• sich auf der Grundlage der in den nachfolgenden Absätzen angegebenen Indizes unter Anwendung der dortigen Formeln insgesamt eine Steigerung des Wertes P im Vergleich zu P um mehr als 3,0 % ergibt und neu alt
• sich die tatsächlichen Kosten des Auftragnehmers ebenfalls um insgesamt min- destens den Prozentsatz, der sich aus dem Vergleich von P zu P ergibt, ge- neu alt genüber dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. der letzten Preisanpassung ge- ändert haben.
Mit dem Anpassungsverlangen sind dem AG alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Beurteilung der Berechtigung des Anpassungsverlangens erforderlich sind (Vorlage der Steigerungen der Indizes, Berechnung anhand der Formel, Belege über die tatsächliche Kostensteigerung beim Auftragnehmer). Reicht der Auftragnehmer auch auf ausdrückliche Nachforderung nicht die für die Beurteilung des vertraglichen Anpassungsverlangens erforderlichen Unterlagen ein, scheidet eine Anpassung aus.
Der AG kann zur Überprüfung der Berechtigung des Preisanpassungsbegehrens auch die Urkalkulation heranziehen.
(3) Für die erstmalige Geltendmachung einer Preisanpassung ist die prozentuale Verän- derung der sich aus den nachgenannten Anpassungsformeln für die jeweiligen Indizes im September des Jahres der Geltendmachung der Preisanpassung gegenüber dem Index des Jahres 2026 maßgeblich. Bei den auf die erste Preisanpassung folgenden Anpassungsbegehren wird als P jeweils der letzte angepasste Preis verwendet. Für alt alle weiteren Preisanpassungen ist die Indexveränderung gegenüber dem September- Wert, der der letzten Preisanpassung vorausgegangen ist, maßgeblich.
• Das Ergebnis der Berechnung bildet den Ausgangspunkt für das Preisanpas- sungsverlangen und die daraufhin von den Vertragsparteien zu führenden Ver- handlungen über eine Anpassung des Preises nach billigem Ermessen, für deren Höhe vorrangig die tatsächlichen und belegten Kostensteigerungen im Unterneh- men des Auftragnehmers herangezogen werden. Die Steigerung der Indizes, wie sie sich durch Anwendung der jeweiligen Formel ergeben, bildet die Obergrenze.
• Sollte sich ein in den vorgenannten Regelungen zur Preisanpassung herangezo- gener Index oder eine Berechnung ändern, so ist anstelle der vereinbarten Grund- lage eine vergleichbare andere Indexnotierung anzuwenden.
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• Soweit dies nicht möglich ist oder zwischen den Parteien keine Einigkeit über die anzuwendenden Indexnotierungen erzielt werden kann, verpflichten sich die Par- teien zu Verhandlung über die Anpassung der Preise auf Basis der vorliegenden Urkalkulation. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei eine Klärung durch einen von beiden Parteien zu bestimmenden Schiedsgutachter nach Maß- gabe von Ziffer 16 dieser Vertragsbedingungen verlangen.
• Macht der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Maßgabe dieser Vertragsbe- dingungen geltend, steht ihm in diesem Fall das Recht zu, das Entgelt nach billi- gem Ermessen zu bestimmen, wenn der Auftragnehmer eine Offenlegung der ihm entstehenden Kosten und seiner bisherigen Kostenstruktur sowie der sich ggf. er- gebenden Kostenreduzierung verweigert bzw. nicht oder nicht rechtzeitig ermög- licht.
9.1.3 Löhne und Lohnnebenkosten
Maßgeblich für die Veränderung im Bereich der Löhne und Lohnnebenkosten ist der Jah- resmittelwert des Index der tariflichen Monatsverdienste (Insgesamt) mit Sonderzahlung für den Wirtschaftsbereich „WZ08-E, Wasserversorgung, Entsorgung, Beseitigung v. Umwelt- verschmutzungen“, veröffentlicht vom statistischen Bundesamt Wiesbaden unter Tabellen- code: 62221-0001 (WZ2008 (ausgewählte Positionen); 2020=100). Link: https://www-ge- nesis.destatis.de
Steigt der Index, so erhöht sich im gleichen prozentualen Maße der definierte Anteil des Preises, fällt der Index, so sinkt der definierte Anteil des Preises im gleichen prozentualen Maße.
9.1.4 Energieversorgung
Maßgeblich für Veränderungen bei der Energieversorgung ist der Jahresmittelwert des Er- zeugerpreisindizes gewerblicher Produkte: Deutschland Gruppe "Energieversorgung“ GP19-35", veröffentlicht vom statistischen Bundesamt Wiesbaden unter Tabellencode: 61241-0003 (GP2019 (2-Steller): Gewerbliche Produkte; 2021=100). Link: https://www-ge- nesis.destatis.de
Steigt der Index, so erhöht sich im gleichen prozentualen Maße der definierte Anteil des Preises, fällt der Index, so sinkt der definierte Anteil des Preises im gleichen prozentualen Maße.
9.1.5 Reparatur und Instandhaltung von Maschinen und Ausrüstungen
Maßgeblich für die Veränderungen im Bereich der Reparatur und Instandhaltung von Ma- schinen und Ausrüstungen ist der Jahresmittelwert des Index der Erzeugerpreise für ge- werbliche Produkte (Deutschland), Gruppe "Reparatur, Instandhaltung von Maschinen, Ausrüstungen – GP19-33", veröffentlicht vom statistischen Bundesamt Wiesbaden unter (Tabellencode: 61241-0003 (GP2019 (2-Steller): Gewerbliche Produkte; 2021=100)). Link: https://www-genesis.destatis.de
Steigt der Index, so erhöht sich im gleichen prozentualen Maße der definierte Anteil des Preises, fällt der Index, so sinkt der definierte Anteil des Preises im gleichen prozentualen Maße.
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9.1.6 Berechnungsformel für die Preisgleitklausel der Einheitspreise für die Positi- onen 1 (Betrieb der Übergabestelle und Annahme des Altpapiers) sowie die Position 4 (Mehraufwand physische Herausgabe):
P = P x (a + [b x L /L ] + [c x E /E ] + [d x R /R ]) neu alt 1 0 1 0 1 0
Hierbei bedeuten:
P = Neuer Einheitspreis für die Vorbereitung zur Vermarktung / Verwertung von Altpapier neu oder die physische Herausgabe lt. Ergebnis Anpassungsformel P = Einheitspreis für die Vorbereitung zur Vermarktung / Verwertung von Altpapier oder die alt physische Herausgabe laut Angebot oder letzter Anpassung L = Faktor gemäß Index der tariflichen Monatsverdienste mit Sonderzahlung für den Wirtschafts- 1 bereich „WZ08-E, Wasserversorgung, Entsorgung, Beseitigung v. Umweltverschmutzun- gen“, veröffentlicht vom statistischen Bundesamt unter dem Tabellencode 62221-0001 (WZ2008) (Jahresmittelwert für das Berechnungsjahr) – NEUER WERT. L = Faktor gemäß Index der tariflichen Monatsverdienste mit Sonderzahlung für den Wirtschafts- 0 bereich „WZ08-E, Wasserversorgung, Entsorgung, Beseitigung v. Umweltverschmutzun- gen“, (s.o., Jahresmittelwert für das Bezugsjahr) ALTER WERT. E = Faktor gemäß Index der Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte (Deutschland), Gruppe 1 "Energieversorgung“ GP19-35", veröffentlicht vom statistischen Bundesamt unter Tabellen- code: 61241-0003 (GP2019 (2-Steller): Gewerbliche Produkte) (Jahresmittelwert für das Berechnungsjahr) – NEUER WERT. E = Faktor gemäß Index der Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte (Deutschland), Gruppe 0 "Energieversorgung“ GP19-35", s.o. – ALTER WERT (Jahresmittelwert für das Bezugsjahr). R = Faktor gemäß Index der Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte (Deutschland), Gruppe 1 "Reparatur, Instandh. von Maschinen, Ausrüstungen – GP19-33" veröffentlicht vom statisti- schen Bundesamt unter (Tabellencode: 61241-0003 (GP2019 (2-Steller): Gewerbliche Pro- dukte) – NEUER WERT (Jahresmittelwert für das Berechnungsjahr). R = Faktor gemäß Index der Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte (Deutschland) Gruppe 0 "Reparatur, Instandh. von Maschinen, Ausrüstungen – GP19-33", s.o. – ALTER WERT (Jahresmittelwert für das Bezugsjahr).
a = 20 % prozentualer Anteil des Preises der unverändert bleibt b = 40 % prozentualer Anteil des Preises der auf Lohnkosten entfällt c = 25 % prozentualer Anteil des Preises der auf Energieversorgung entfällt d = 15 % prozentualer Anteil des Preises der auf Reparatur/Instandhaltung entfällt
Berechnungsbeispiel für die erste Preisanpassung zum 01.01.2029 bei Beantragung bis spätestens 30.09.2028:
P = 80,00 fiktive Vergütung für die Leistungen, die der alt Preisgleitklausel unterliegen in EUR/Mg
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Index Lohnkosten L = 116,0 Fiktiver Jahresmittelwert für das Bezugsjahr 2026 0 (2020=100) Index Lohnkosten L = 124,0 Fiktiver Jahresmittelwert für Berechnungsjahr 2028 (In- 1 dex von 2027) Index Energieversorgung E = 156,2 Fiktiver Jahresmittelwert für das Bezugsjahr 2026 0 (2021=100) Index Energieversorgung E = 159,0 Fiktiver Jahresmittelwert für Berechnungsjahr 2028 (In- 1 dex von 2027) Index Reparatur R = 123,4 Fiktiver Jahresmittelwert für das Bezugsjahr 2026 0 (2021=100) Index Reparatur R = 125,0 Fiktiver Jahresmittelwert für Berechnungsjahr 2028 (In- 1 dex von 2027)
Berechnung (Rundung jeweils auf maximal zwei Nachkommastellen): P = P x (a + [b x L /L ] + [c x E /E ]+ [d x R /R ]) neu alt 1 0 1 0 1 0 P = 80,00 x (0,20 + [0,40 x 124,0/116,0] + [0,25 x 159,0/156,2] + [0,15 x 125,0/123,4]) neu P = 82,66 EUR/Mg neu ➔ Die Steigerung des Berechnungsergebnisses für die neue Vergütung liegt bei 3,3 %. Die Steigerung liegt somit in Summe über 3,0% und eine Anpassung des Angebots- preises auf 82,66 EUR/Mg kann erfolgen.
9.1.7 Änderung des Preises für Pos. 1 wegen Mengenänderung
(1) Eine Verringerung oder Erhöhung der jeweiligen Jahresmengen für Altpapier von je- weils bis zu einschließlich 20,0 % (bezogen auf die Wichtungsmengen lt. Preisblatt) führt nicht zu einer Veränderung oder Anpassung der Angebotspreise für Handling des Altpapiers pro Mg (Pos. 1).
(2) Bei einer Verringerung oder Erhöhung des o.g. Aufkommens an Altpapier von jeweils mehr als 20,0 % kann der Auftragnehmer die Aufnahme entsprechender Anpassungs- verhandlungen verlangen.
(3) Umgekehrt ist der Auftraggeber berechtigt, entsprechende Anpassungsverhandlungen für eine Ermäßigung der in Abs. 1 genannten Einheitspreise zu verlangen, wenn er belastbare Anhaltspunkte dafür hat, dass die Kosten des Auftragnehmers bei einer Än- derung der o. g. Jahresmengen für Altpapier von jeweils mehr als 20,0 % sinken. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in diesem Fall den Auftraggeber auf einen gesunkenen Zeit- bzw. Kostenbedarf bei der Sammlung hinzuweisen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Überprüfung eines etwaigen Anpassungsverlan- gens und den Auswirkungen auf die Kostenstruktur des Auftragnehmers die Urkalku- lation zu öffnen und sich anhand der dortigen Daten über die Berechtigung des Anpas- sungsbegehrens zu vergewissern.
(5) Umgekehrt kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Urkalkulation zum Beleg sei- nes Anpassungsverlangens geöffnet werden muss.
(6) Preisanpassungen (Verringerung oder Erhöhung) für den Fall, dass diese Grenze über- schritten wird, bedürfen des Einvernehmens beider Vertragsparteien und erfolgen auf Grundlage der Urkalkulation.
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9.2 Preisgleitung des Einheitspreises für Pos. 3
(1) Eine Preisgleitklausel für die
Position 3 „Aussortieren, Verwiegen u. Entsorgen des Störstoffanteils“
des Preisverzeichnisses wird nicht vereinbart.
(2) Der angebotene Einheitspreis gilt als Festpreise für die Grundlaufzeit des Vertrages einschl. etwaiger Verlängerungen gem. Ziff. 7 Abs. 2.
9.3 Vergütungsregelung für Vermarktungserlöse - Position 2
(1) Die Vergütungsregelung für die Verwertung / Vermarktung des Altpapiers gilt für fol- gende Angebotspositionen (vgl. Tabelle Produkte/Leistungen der Vergabeunterlagen):
- Verwertung / Vermarktung von Altpapier (Pos. 2) (2) Für die Verwertung / Vermarktung der gesamten Altpapiermengen im Auftrag des AG (kommunaler Anteil und Anteil Mitverwertung für Systembetreiber) wird folgender Be- rechnungsansatz für die Ermittlung der Vergütungen festgelegt: Der AN erhält vom AG für die Verwertung / Vermarktung des Altpapiers ein Entgelt (Entgeltforderungen) bzw. gewährt eine Entgeltzahlung an den AG. Die Vergütungen sind gekoppelt an die Preisänderungen in EUR/Mg veröffentlicht im EUWID - Recycling und Entsorgung „Altpapiermarkt Deutschland“. Zugrunde gelegt wird die Preisänderung „Gemischte Ballen (1.02) - kommunales Altpa- pier“ des betreffenden Abrechnungsmonats mit einem Anteil von 60 % und die Preis- änderung „Deinkingware (1.11)“ des betreffenden Abrechnungsmonats mit einem Anteil von 40 %. Für die in dieser Ausschreibung angegebenen Preise wird als Ausgangsbasis für An- passungen der Stand Juli 2026 (Index Juni 2026) für den Preisindix „Gemischte Ballen“ des EUWID und der Stand Juli 2026 (Index Juni 2026) für den Preisindix „Deinkingware“ des EUWID zugrunde gelegt. Steigt der Preisindex, so erhöht sich im gleichen Maße die Vergütung, fällt der Preis, so sinkt die Vergütung im gleichen Maße. Bitte beachten! Bei den Angaben der Preisänderungen im EUWID beuten: • negative Werte eine Entgeltforderung des AN an den AG • positive Werte eine Entgeltzahlung des AN an den AG Für die Berechnung der Vergütung (vgl. nachfolgende Formeln und Beispiele) sind die im EUWID angegeben Vorzeichen zu tauschen (negativ wird positiv und positiv wird negativ) (3) Die Aufteilung der Vergütungsregelung in 40 % „Deinkingware“ und 60 % „Gemischte Ballen“ gilt solange der Anteil des graphischen Anteils im der Zusammensetzung des zu verwertenden Altpapiers 32 % nicht unterschreitet und 48 % nicht überschreitet . Sollten diese Grenzen erreicht werden, finden Nachverhandlungen für die Aufteilung der Vergütungsregelung aufgrund der tatsächlichen Zusammensetzung statt. (4) Die Vergütungen des Altpapiers werden für den jeweiligen Abrechnungsmonat nach folgender Formel, jeweils gerundet auf zwei Nachkommastellen, abgerechnet:
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Berechnungsformel für die Vergütung des Altpapiers Position 2:
Vergütung V = [(Angebotspreis A + Änderung EUWID ) * 0,6] + [(Angebots- G preis A + Änderung EUWID ) * 0,4] D
Hierbei bedeuten:
Vergütung V = Entgeltzahlung (negatives Vorzeichen) oder Entgeltforderung (positives Vorzeichen) an den AG für den Abrechnungsmonat in EUR/Mg Angebotspreis A = Angebotspreis des AN/Bieters für Verwertung/Vermarktung von Altpa- pier in EUR/Mg Entgeltzahlung AN an AG (negatives Vorzeichen) Entgeltforderung AN an AG (positives Vorzeichen) Änderung EUWID =Änderung des EUWID Indizes „Gemischte Ballen“ ab Juli 2026 G bis zum jeweiligen Abrechnungsmonat Hierbei werden alle Änderungen ab Juli 2026 bis zum jeweiligen Abrechnungsmonat addiert (Vorzeichenwechsel beachten!) Änderung EUWID =Änderung des EUWID Indizes „Deinking“ ab Juli 2026 G bis zum jeweiligen Abrechnungsmonat Hierbei werden alle Änderungen ab Juli 2026 bis zum jeweiligen Abrechnungsmonat addiert (Vorzeichenwechsel beachten!)
Berechnungsbeispiel für den Monat August 2027 anhand fiktiver Werte:
Beispiel für 60 % „Gemischte Ballen“ und 40 % „Deinkingware“:
Angebotspreis A = - 190,00 EUR/Mg (Entgeltzahlung AN an AG – fiktiver Wert)
Berechnung:
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Wechsel Wechsel Fiktive Vorzeichen Fiktive Vorzeichen Monat Änderung im „Änderung Fiktiver Änderung im „Änderung Fiktive Preisänderung EUWID EUWID Angebotspreis EUWID EUWID Vergütung EUWID „Gemischte Gemischte „Deinkingware“ Deinkingware“ Ballen“ Ballen“ für für Berechnung Berechnung
Geht zu 60 % in die Vergütung Geht zu 40 % in die Vergütung ein ein Jul 26 - 40,00 (Basis) Aug 26 15,5 -15,5 19 -19 -206,9 Sep 26 -190 12 -12 34 -34 -227,7 Okt 26 -1,5 1,5 29 -29 -238,4 Nov 26 -44 44 0 0 -212,00 Dez 26 -67,5 67,5 -54 54 -149,90 Jan 27 -40,5 40,5 -75 75 -95,60 Feb 27 -1 1 -7 7 -92,20 Mrz 27 -0,5 0,5 -7,5 7,5 -88,90 Apr 27 -6 6 -16 16 -78,90 Mai 27 2 -2 -8 8 -76,90 Jun 27 5,5 -5,5 -10 10 -76,20 Jul 27 11,5 -11,5 -3 3 -81,90 Aug 27 2 -2 -6,5 6,5 -80,50
→ Vergütung V = - 80,50 EUR/Mg (Entgeltzahlung AN an AG - fiktiv für Monat August 2027) D
10 Urkalkulation
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jedenfalls spätestens nach Zuschlagsertei- lung eine Urkalkulation nach Maßgabe der Bewerbungsbedingungen in einem geson- derten, verschlossenen, versiegelten und deutlich gekennzeichneten Umschlag vorzu- legen. Der Umschlag soll mit der Aufschrift für die beauftragten Leistungen des Bieters und mit Namen und Anschrift des Bieters gekennzeichnet sein.
(2) Sollte es vor der Zuschlagserteilung nicht bereits zur Übergabe der Urkalkulation ge- kommen sein, reicht der Auftragnehmer diese bis spätestens 14 Tage nach Zu- schlagserteilung nach.
(3) Der versiegelte Umschlag mit der Kalkulation wird beim Auftraggeber hinterlegt. Die Urkalkulation wird bei Bedarf durch den Auftraggeber nach Benachrichtigung des Auf- tragnehmers, in der ihm die Gelegenheit einzuräumen ist, an der Öffnung teilzuneh- men, geöffnet.
(4) Die Kostenermittlung des Auftragnehmers muss mit Hilfe der Urkalkulation für die je- weils gebotenen Preise vollständig und zweifelsfrei nachvollziehbar sein. In der Kalku- lation sind soweit zutreffend Investitionskosten, Personal- und Materialkosten, War- tungs- und Instandhaltungskosten, Entsorgungskosten, Verwertungskosten, Erlöse, Gestellungs- und Transportkosten, Betriebskosten, Verwaltungskosten etc. der einzel- nen Leistungen detailliert darzustellen. Vor allem müssen für die nachfolgend genann- ten Leistungen Angaben dazu enthalten sein, wie die Entgelte kalkuliert worden sind
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bzw. welche Anteile der Kosten in die jeweiligen Entgeltpositionen eingeflossen sind und welchen Kostenansatz der Auftragnehmer v.a. für nachfolgende Leistungen kalku- liert hat:
a) Übernahme der Altpapiermengen an einer Annahmeeinrichtung
b) Handling des Altpapiers bis zur Verwertung / Vermarktung
c) Verwertung / Vermarktung des Altpapiers
d) Abwicklung Mengenstromnachweis für Duale Systeme
e) Entsorgung von Rest- bzw. Störstoffen
f) physische Herausgabe PPK-Anteil an Duale Systeme
Es sind zudem die Kostenansätze für Wagnis und Gewinn aufzuführen.
(5) Die Kostenermittlung des Auftragnehmers muss mit Hilfe der Urkalkulation vollständig und zweifelsfrei nachvollziehbar sein.
(6) Entspricht die Urkalkulation nicht den genannten Anforderungen, so ist eine Anpassung der Einheitspreise außerhalb der Preisgleitung und etwaiger gesetzlicher Ansprüche nicht möglich. Hierfür ist allein der Auftragnehmer verantwortlich. Die entstehenden Kosten sind vom Auftragnehmer zu tragen.
(7) Alle Angaben der Kalkulation werden vertraulich behandelt. Nach Vertragsende gibt der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers die Urkalkulation zurück.
11 Sicherheitsleistungen
(1) Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelansprüchen, jeweils einschließlich von Schadensersatzansprüchen sowie einschließlich von Ansprüchen wegen Überzahlungen einschließlich Zinsen, stellt der Auftragnehmer spätestens am Vortag des Leistungsbeginns eine unbefristete Bürg- schaft in Höhe von 5,00 % der Summe aufgerundet auf volle 1.000 EUR, die sich aus den Positivwerten der wertungsrelevanten Einzelpositionen (mathematische Beträge) lt. Angebot des Auftragnehmers inkl. Umsatzsteuer für drei Jahre Grundlaufzeit be- misst. Die Bürgschaft muss den Anforderungen aus § 18 VOL/B entsprechen. Sie er- lischt mit der Rückgabe der Bürgschaft.
(2) Die Urkunde über die Sicherungsbürgschaft wird spätestens drei Monate nach Been- digung des Vertragsverhältnisses zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer die Leis- tungen vertragsgemäß erfüllt hat, etwa erhobene Gewährleistungsansprüche ein- schließlich Ansprüche Dritter sowie Ansprüche wegen Schadensersatzansprüchen und Überzahlungen einschl. Zinsen befriedigt sind.
(3) Wird die Bürgschaft nicht innerhalb der in Absatz 1 benannten Frist gestellt, steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht an dem an den Auftragnehmer zu zahlendem Entgelt in der in Absatz 1 bestimmten Höhe zu.
12 Haftung und Versicherungsschutz
(1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden des Auftraggebers, dessen Bediensteten oder Dritten, die der Auftragnehmer oder von ihm eingeschaltete Unterauftragnehmer bei der Leistungserbringung verursacht, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten. Der Auftragnehmer haftet insoweit insbesondere für Verunreinigungen oder Beschädigungen an Bodenflächen, Gebäuden,
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Bepflanzungen oder sonstigen Einrichtungen, die durch sein Personal oder seine Fahr- zeuge verursacht werden.
(2) Er stellt den Auftraggeber oder dessen Bedienstete von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen eines schuldhaften Verhaltens des Auftragnehmers oder seiner Unterauftrag- nehmer geltend machen.
(3) Der Auftragnehmer hat während der gesamten Vertragslaufzeit für einen ausreichen- den Versicherungsschutz zu sorgen und den im Rahmen des Vergabeverfahrens nach- gewiesenen Schutz mindestens in dem Umfange aufrecht zu erhalten.
(4) Er hat dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Anforderung das Fortbestehen der Be- triebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe (grds. von mindestens 3.000.000,00 EUR Deckungssumme für Personen- und Sachschäden sowie über 500.000,00 EUR für Vermögensschäden oder 3.500.000,00 EUR pauschal für Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden – bei jeweils 2-facher Maximierung pro Jahr sowie 150.000,00 EUR für Bearbeitungsschäden) nachzuweisen, durch Vorlage der entspre- chenden Policen oder einer schriftlichen Bestätigung der Versicherung(en). Die Haft- pflichtversicherung hat bei Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus dem Auswahlverschulden zu decken.
(5) Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Anfor- derung das Fortbestehen einer Umwelthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe (grds. von mindestens 3.000.000,00 EUR Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden) nachzuweisen, durch Vorlage der ent- sprechenden Policen oder einer schriftlichen Bestätigung der Versicherung(en).
(6) Der Auftragnehmer darf den Versicherungsschutz während der Dauer dieses Vertra- ges nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers einschränken.
(7) Der Auftragnehmer gewährleistet auch für die Leistungen der Unterauftragnehmer eine entsprechende Absicherung für die auf diese entfallenden Leistungsanteile. Die vorge- nannten Pflichten treffen den Unterauftragnehmer im Verhältnis zum Auftragnehmer in gleicher Weise, wenn er Leistungen nach diesem Vertrag erbringt. Insbesondere tritt er dem Auftraggeber mit Vertragsschluss Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung aus diesem Vertrag stehen, gegen die Unterauftragnehmer ab.
(8) Der vertragliche oder gesetzliche Umfang der Haftung des Auftragnehmers wird durch dessen Haftpflichtversicherung weder eingeschränkt noch auf die Versicherungs- summe beschränkt.
(9) Hat der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auf- tragnehmers Schadensersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftrag- nehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.
13 Kontrollrecht
(1) Der Auftraggeber oder ein vom ihm beauftragter Dritter ist befugt, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers zu überwachen, auch gegenüber den vom Auftragnehmer eingesetzten Unterauftragnehmern. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer die vorgenannte Überwa- chung akzeptieren und auf entsprechende Aufforderung des Auftraggebers hin Aus- künfte erteilen und einen Einblick in bei ihnen geführte Dokumente und gespeicherte Daten gewähren. Dem Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten ist es zu
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diesem Zweck gestattet, die für die Leistungserbringung eingesetzten Grundstücke und Anlagen zu betreten und zu besichtigen.
Dem Auftraggeber werden auf Anfrage alle Auskünfte erteilt, die mit der Erfüllung die- ses Vertrages im Zusammenhang stehen. Dabei ist ihm auch Einsicht in Dokumente im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu gewähren.
Grundsätzlich meldet der Auftraggeber entsprechende Kontrollbesuche mit einem Vor- lauf von mindestens einem Werktag an. Der Auftraggeber besteht lediglich im sachlich gerechtfertigten Ausnahmefall auf einer unangemeldeten Kontrolle.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über den Fahrzeug- und Personaleinsatz und sons- tige Besonderheiten usw. ein Betriebstagebuch zu führen und dem Auftraggeber auf Anforderung Einsicht in das Betriebstagebuch zu gewähren.
(3) Der Auftraggeber kann die Vorlage der Gehaltsabrechnungen des eingesetzten opera- tiv tätigen Personals des Auftragnehmers und seiner Unterauftragnehmer in anonymi- sierter Form verlangen, um die Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Lohnniveaus (insbesondere Mindestlohn) zu überprüfen. In begründeten Zweifelsfällen kann er den Nachweis verlangen, dass die vorgelegten (ggf. anonymisierten) Gehaltsabrechnun- gen tatsächlich den eingesetzten Arbeitnehmern zugeordnet sind.
(4) Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages die notwendi- gen Weisungen erteilen. Er ist in sachlich begründeten Einzelfällen befugt, dem Auf- tragnehmer oder dessen Mitarbeitern ergänzende Anweisungen zu erteilen, denen ein Vorrang vor den Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung zukommt, die also davon abweichen können. Die Umsetzung der Anweisungen darf für die Angewiesenen nicht unzumutbar sein. Werden Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese schriftlich festzulegen. Bei Eilbedürftigkeit reicht zunächst eine mündliche Anord- nung aus. Diese ist jedoch innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm zur Leistungserbringung eingeschaltete Unterauftragnehmer diese auftragsbezogenen Weisungen des Auftraggebers eben- falls beachten und gibt diese unverzüglich weiter.
14 Personal/Qualitätssicherung Bei der Leistungserbringung werden hohe Anforderungen an die dafür eingesetzten Mitar- beiter des Auftragnehmers gestellt. Aufgrund ihrer gewichtigen Bedeutung werden nachfol- gend die für alle Leistungen zu beachtenden Anforderungen an die jeweiligen Mitarbeiter kurz umrissen:
(1) Der jeweilige Auftragnehmer stellt in eigener Verantwortung das für die Durchführung der Leistung erforderliche fach- und ortskundige und − für eine Verständigung über Grundfragen der Leistungserbringung − ausreichend der deutschen Sprache mächtige Personal, auch Ersatz-, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen. Der jeweilige Auftrag- nehmer verpflichtet sich, dieses über alle Pflichten, die im Zusammenhang mit einer reibungslosen und ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung im Sinne die- ser Ausschreibung stehen, ausreichend zu informieren.
(2) Der jeweilige Auftragnehmer verpflichtet sich, neues Personal vor dem ersten Einsatz und vorhandenes Personal in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) zu schulen. Dem Auftraggeber ist der jährliche Schulungstermin unter Angabe des Schulungsortes jeweils unaufgefordert - mit einem rechtzeitigen Vorlauf von mindes- tens drei Wochen - schriftlich mitzuteilen. Er hat das Recht, unangekündigt bei den Schulungen zu erscheinen. Inhalt der Schulungen sind die wesentlichen Vorgaben zur
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Leistungserbringung der Leistungsbeschreibung. Die Schulungen sind zu dokumentie- ren und durch Unterschrift der Teilnehmer zu bestätigen. Auf Verlangen ist dem Auf- traggeber eine Kopie dieser Dokumentation auszuhändigen.
(3) In jährlich abzuhaltenden und zu protokollierenden Gesprächen zwischen dem Auftrag- geber und dem Auftragnehmer werden die Probleme und Verbesserungsmöglichkeiten bei der Leistungserbringung erörtert. Im Ergebnis werden konkrete Zielvereinbarungen zur kontinuierlichen Verbesserung der Leistung getroffen, ohne dass dabei zusätzliche Leistungen beauftragt werden, die eine neuerliche Ausschreibungspflicht nach sich zie- hen könnten. Die Vereinbarungen und die Pflicht zu ihrer Durchführung werden Be- standteil des Vertrages.
15 Leistungsstörung / Nichterfüllung
(1) Vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Vertrags und der Vorgaben der Leis- tungsbeschreibung haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Maßgabe der ge- setzlichen Bestimmungen für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten sowie für alle von ihm und seinen Unterauftragnehmern verursachten Schä- den.
(2) Der Auftragnehmer ist auch insoweit verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprü- chen Dritter freizustellen, die aus einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer resultieren, die von diesem zu vertreten sind.
(3) Ist der Auftragnehmer mit seiner Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung setzen. Nach dem Ablauf der Frist ist der Auftraggeber berechtigt – falls die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wurde –, den Vertrag zu kündigen oder den nicht erbrachten Teil der Leistung auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Die Setzung weiterer Fristen bzw. die Einhaltung weiterer Voraussetzungen durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich.
(4) Im Übrigen gelten für den Fall von Leistungsstörungen die Bestimmungen des BGB.
16 Änderung des Vertragsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Bestimmungen / An- rufung eines Schiedsgutachters
(1) Sollten allein aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Auflagen Leistungs- bestandteile nach diesem Vertrag entbehrlich werden, ohne dass dies durch den Auf- traggeber zu vertreten ist, ist der Auftraggeber insoweit zur Teilkündigung des Vertra- ges berechtigt, ohne dass der Auftragnehmer deswegen Ersatzansprüche (z. B. auf Ersatz des entgangenen Gewinns für die gekündigte Teilleistung) geltend machen kann. Wird eine Änderung erforderlich, deren Umfang denjenigen überschreitet, der ohne vorherige Vergabe beauftragt werden kann, behält sich der Auftraggeber vor, diese Leistungen zusätzlich auszuschreiben.
(2) Ändern sich auf Initiative des Auftraggebers i.S. von Abs. 1 die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Dies gilt auch für weitere Änderungen nach § 2 Nr. 3 VOL/B. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen (§ 2 Nr. 3 VOL/B). Für diese Anpassung sind ergänzend die Bestimmungen der Ziffer 10 Abs. 6 der Ur- kalkulation zu beachten.
(3) Wird aufgrund gesetzlicher Neuregelungen des einschlägigen Abfallrechts eine Ände- rung dieses Vertrages erforderlich, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht vor- hersehbar war und führt diese Änderung zu einer Kostenerhöhung beim Auftragnehmer
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von mehr als 3,0 %, verpflichten sich die Vertragspartner, unverzüglich entsprechende Anpassungsverhandlungen aufzunehmen.
(4) Können sich die Parteien auch nach intensiven Verhandlungen über einen Zeitraum von zwei Monaten nicht auf eine nach den vorstehenden Bestimmungen vorzuneh- mende Anpassung der Preise bzw. Vergütung einigen, kann jede Partei zunächst den Versuch unternehmen, eine vorgerichtliche Klärung durch einen Schiedsgutachter her- beiführen zu lassen. Der Schiedsgutachter wird von beiden Parteien einvernehmlich bestimmt und je zur Hälfte vergütet, wobei sich die Vergütung nach einer entsprechen- den Anwendung des RVG richten soll. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auf- tragnehmer während solcher schwebenden Klärungen nicht zu. Sollte sich eine der Parteien außerstande sehen, den Einigungsvorschlag zu akzeptieren, steht den Par- teien der Weg zu den gesetzlichen Gerichten offen. Dies gilt auch für Meinungsver- schiedenheiten über Preisanpassungen nach Nr. 9 dieses Vertrages
17 Kündigung
(1) Für die Beendigung des Vertrages sind § 133 GWB, §§ 8 und 9 VOL/B sowie die ge- setzlichen Vorschriften über die Kündigung von Werk- und Dauerschuldverhältnissen zu beachten.
(2) Den Vertragsparteien steht das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 314 BGB zu. Als wichtige Gründe werden auch Umstände höherer Gewalt ein- gestuft, deren Einwirkung sich so gestaltet, dass dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beider- seitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Auftraggeber kann den Vertrag insbesondere in folgenden Fällen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (oder nach seiner Wahl mit 6-monatigem Vorlauf) nach § 314 BGB kündigen:
a) Der Auftragnehmer hat Leistungen abgerechnet, die er tatsächlich nicht erbracht hat.
b) Der Auftragnehmer hat die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nach zweimaliger Abmahnung nicht erfüllt.
c) über das Vermögen des Auftragnehmers wurde die Eröffnung des Insolvenzver- fahrens beantragt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder das Insol- venzverfahren mangels Masse eingestellt;
d) die für die Durchführung der Leistungen bei Auftragnehmer erforderlichen Geneh- migungen werden rechtskräftig widerrufen oder zurückgenommen oder entfallen auf sonstige Weise,
e) dem Auftragnehmer wird die Verletzung von wesentlichen behördlichen Auflagen, Genehmigungen oder gesetzlichen Vorschriften oder eine illegale Abfallentsor- gung nachgewiesen;
f) der Auftragnehmer hat ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistun- gen ganz oder teilweise auf Unterauftragnehmer übertragen und trotz einer unter Androhung der Auftragsentziehung gesetzten Frist die Leistungen nicht wieder im eigenen Betrieb aufgenommen;
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g) der Auftragnehmer hat nachweislich unzulässige wettbewerbsbeschränkende Ab- sprachen getroffen hat, insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über
• Preise • Gewinnaufschläge • Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten • Gewinnbeteiligung oder andere Angaben, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind;
h) der Auftragnehmer hat Personen, die seitens des Auftraggebers mit der Vorberei- tung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (vgl. §§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Per- sonen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Ab- schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
Der Auftraggeber ist berechtigt, in diesen und in anderen Fällen der fristlosen Kün- digung, die noch nicht erbrachten Leistungen zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten durchführen zu lassen. Den hieraus entstehenden Schaden hat der Auftragnehmer zu ersetzen. Die bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Leistun- gen werden gemäß den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet und bezahlt.
Zudem kann der Auftraggeber auch mit einer Auslauffrist von bis zu 6 Monaten kündigen, wenn wegen etwaiger Europarechtswidrigkeit dieses Vertrages oder ei- ner Vertragsergänzung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepub- lik Deutschland eingeleitet wird und der Auftraggeber deswegen vom Bund oder durch eine Entscheidung des EuGHs angehalten wird, den Vertrag zu beenden.
Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn sich die Rechtsgrundlagen der zu erbringenden Leistungen soweit ändern, dass ein Fortsetzen des Vertrages auch nach entsprechender Anpassung unzumutbar oder rechtswidrig wäre.
Soweit der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung liegt (z.B. bei lit. a) bis c), lit. f) bis h), spricht der Auftraggeber vor der Kündigung gem. § 314 Abs. 2 BGB eine Abmahnung oder Fristsetzung aus.
(4) Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist (oder nach seiner Wahl mit 6-monatigem Vorlauf) nach § 314 BGB insbe- sondere dann kündigen,
a) falls der AG seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnungen, insbesondere der Bezahlung anstehender Rechnungen, nicht nachkommt, ohne dass ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, und die Verletzung der Verpflichtung länger als zwei Monate andauert.
b) bei Vorliegen höherer Gewalt i.S. von Abs. 2
(5) Dem Auftraggeber ist jede Änderung der Rechtsform und/oder die Übertragung von mehr als 50% Geschäftsanteile am Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Dem Auftrag- geber steht dann ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 6 Monaten zu, wenn sich infolge der Änderungen Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bzw. am Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S. der §§ 123, 124 GWB begründet nach- weisen oder nicht zuverlässig ausräumen lassen oder damit ein vergaberechtlich un- zulässiger Auftragnehmerwechsel verbunden sein würde. Der Auftraggeber bestätigt
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den Erhalt entsprechender Informationen zu solchen Änderungen schriftlich innerhalb von 3 Monaten. Unterlässt der Auftragnehmer den Auftraggeber entsprechend zu in- formieren, so hat der Auftraggeber ohne Prüfung der Zuverlässigkeit oder des Vorlie- gens von Ausschlussgründen 3 Monate ein Sonderkündigungsrecht des Vertrags mit einer Frist von 6 Monaten. Die Frist von 3 Monaten läuft ab dem Tag des Bekanntwer- dens beim Auftraggeber.
(6) Mahnungen haben schriftlich per Einschreiben zu erfolgen. Zwischen zwei Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.
(7) Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu erklären.
18 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel und entsprechende Ver- tragsstrafen
(1) Unbeschadet der in § 16 Abs. 3 (v.a. in lit. h ) und j) geregelten Kündigungs- und Rück- trittsrechte ist der Auftraggeber gemäß § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begehen oder dazu Beihilfe leisten, die unter § 298 StGB (Wettbewerbs- beschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
(2) Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Abs. 1 i.S. der dort ausdrücklich aufgezähl- ten Tatbestände und Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 lit. i) dieses Abschnitts ist der Auftrag- nehmer jeweils zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5,0 % der Abrechnungs- summe bezogen auf ein Jahr verpflichtet.
(3) Die vorgenannten Vertragsstrafen finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8.11.2004“ handelt. (Rundschreiben siehe: http://www.verwaltungsvorschriften- im-internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm)
(4) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unbe- rührt.
19 Weitere Vertragsstrafen
(1) Werden vom Auftragnehmer die ausgeschriebenen, im nachfolgenden Satz 3 bezeich- neten Leistungen nicht ordnungsgemäß (nicht gehörige Aufgabenerfüllung) und/oder nicht im vereinbarten Zeitraum (nicht fristgerechte Aufgabenerfüllung) ausgeführt, sind vom Auftragnehmer für diesbezügliche Vertragsverstöße Vertragsstrafen zu zahlen, sofern der Auftragnehmer diese zu vertreten hat.
(2) Vertragsstrafen können geltend gemacht werden, wenn im Übrigen die Voraussetzun- gen der §§ 339 bis 341 BGB bejaht werden können.
(3) Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich bei
• nicht rechtzeitiger Erbringung von (Teil-)Leistungen jeweils nach der Dauer der Fristüberschreitung (in Tagen), die sich als Differenz zwischen fristgerechtem Zeit- punkt der Leistungserbringung und dem Zeitpunkt der tatsächlichen und vollstän- digen Leistungsausführung ergibt. Dies betrifft die folgenden Teilleistungen:
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-
nicht fristgerechte Vorlage der Sicherheitsbürgschaft (vgl. Ziff. 10) (200,- EUR/Tag)
-
nicht fristgerechte Vorlage der Urkalkulation (vgl. Ziff. 9) (200,- EUR/Tag)
• nicht ordnungsgemäßer bzw. nicht gehöriger Ausführung von (Teil-)Leistungen, die nicht fristgebunden sind, nach der Bedeutung des Verstoßes. Wiederholungsver- stöße werden wie neue Verstöße behandelt. Dies betrifft die folgenden Teilleistun- gen:
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schuldhafte Verletzung zur Pflicht der Duldung der Aufsicht und Kontrolle (vgl. Ziff. 12) (500,- EUR/Vorfall)
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schuldhafte Verletzung zur Ermöglichung von Anlieferungen an der Übernah- mestelle innerhalb der vorgegebenen Öffnungszeiten (500,- EUR/Vorfall)
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schuldhafte Verletzung zur Ermöglichung einer zeitnahen Entladung der Anlie- ferungsfahrzeuge an der Übernahmestelle (500,- EUR/Vorfall)
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nichtangebotskonforme Durchführung der Vermarktung/ Verwertung (50,- EUR/Mg)
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Überschreitung der genehmigten Anlagenkapazität der Verwertungsanlage (50,- EUR/Mg)
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schuldhafte Verletzung zur vertraglich zugesicherten Erreichbarkeit (150,- EUR/Vorfall)
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Beauftragung von Unterauftragnehmern ohne Genehmigung des Auftraggebers oder trotz Untersagung (100,- EUR/Tag)
• wiederholter, nicht ordnungs- bzw. vertragsgemäßer Ausführung der folgenden Teilleistungen bei der Leerung der Sammelgefäße ab dem 2. Verstoß trotz Bean- standung der vorausgehenden, falls der zweite innerhalb eines kürzeren Zeitraums von bis zu zwei Monaten zu verzeichnen ist, nach der Bedeutung des Verstoßes:
- nicht ausreichende Beseitigung von Verunreinigungen, (je Standort / Verunreinigung 200,- EUR)
• allen weiteren schwerwiegenden Vertragsverstößen nach der Höhe der Beein- trächtigung, die sich für den Auftraggeber ergibt.
Wird eine dieser Vertragspflichtverletzungen trotz schriftlicher Aufforderung und ange- messener Fristsetzung des Auftraggebers nicht fristgemäß beseitigt, ist der Auftragge- ber berechtigt, dem Auftragnehmer ab Fristablauf für jeden weiteren Werktag an dem die Pflichtverletzung fortbesteh eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,- EUR aufzuerle- gen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, anfallende Vertragsstrafen nach Ankündigung der Gel- tendmachung bei der Abrechnung mit dem Auftragnehmer aufzurechnen. Unbescha- det der Vertragsstrafen ist der Auftraggeber berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatzanspruch anzurech- nen, wenn dies aus demselben Grund erfolgt. Ein weitergehender Schadensersatzan- spruch des Auftraggebers bleibt unberührt. Weiterhin bleibt das Recht zur
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außerordentlichen Kündigung unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt das Recht, fällige Leistungen, die vom Auftragnehmer schuldhaft auch nach angemessener Fristsetzung nicht erbracht werden, auf Kosten des Auftraggebers durch Dritte erbringen zu lassen.
(5) Der Gesamtbetrag aller Vertragsstrafen aus diesem Vertrag ist pro Jahr der Laufzeit dieses Vertrags begrenzt auf 5% der Bruttoabrechnungssumme des betreffenden Jah- res. Insgesamt, also bezogen auf die gesamte Laufzeit des Vertrags, ist der Gesamt- betrag aller Vertragsstrafen begrenzt auf 5% der gesamten Abrechnungssumme.
(6) Der Auftraggeber kann eine verwirkte Vertragsstrafe bis zum Ende des zweiten Mo- nats, der dem Monat folgt, in dem der zu einer Vertragsstrafe führende Verstoß festge- stellt werden konnte, geltend machen.
20 Behinderung und Unterbrechung der Leistungen
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen be- hindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sobald die Behinderung entfällt, hat der Auftragnehmer die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.
21 Unterauftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer kann, soweit wettbewerbsrechtlich zulässig, zur Auftragsdurchfüh- rung nach Maßgabe der Vergabeunterlagen Unterauftragnehmer einsetzen. Als even- tuelle Nachunternehmerleistungen kommen sämtliche Leistungen der Annahme, Vor- bereitung zur Vermarktung / Verwertung und Vermarktung / Verwertung des Altpapiers sowie die Entsorgung der Störstoffe einschl. der jeweils dortigen Verwertung oder auch die Vermarktung in Betracht. Als Unterauftragnehmer gelten vom Bieter beauftragte Dritte, die einen Teil der ausgeschriebenen Leistungen für den Bieter erbringen. Liefe- ranten gelten nicht als Unterauftragnehmer.
(2) Soweit nach diesem Vertrag oder den Vergabeunterlagen Verpflichtungen des Auftrag- nehmers geregelt werden, gelten diese auch für die von ihm eingesetzten Unterauf- tragnehmer. Insbesondere müssen die Nachunternehmer über die für die von ihnen zu erbringenden Leistungen erforderlichen Eignung verfügen, wie sie sich auch der Aus- schreibung entnehmen lässt, die der Beauftragung vorangegangen ist.
(3) Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber auch für deren Einhaltung durch Unterauftragnehmer verantwortlich und stellt diese sicher. Der Auftragnehmer haftet - auch im Fall der Zustimmung durch den Auftraggeber - in vollem Umfang für das Ver- halten, die Leistung, Nichtleistung bzw. sonstige Leistungsstörungen und Pflichtverlet- zungen des Unterauftragnehmers und ist dem Auftraggeber für alle durch den Unter- auftragnehmer verursachten Schäden ersatzpflichtig wie für eigene. Der Auftragneh- mer stellt den Auftraggeber auch insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
(4) Eine nachträgliche Änderung eines Unterauftragnehmers oder die Einschaltung von Unterauftragnehmern nach Auftragserteilung ist nicht vorgesehen. In begründeten Ein- zelfällen kann nach der Benennung und Vorlage des Belegs der Eignung des Unter- auftragnehmers mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers hiervon abgewichen und ein anderer Unterauftragnehmer beauftragt werden.
(5) Bei der Übertragung von Teilen der Leistungen an Nachunternehmer (Subunterneh- mer) ist auch nach Vertragsschluss durch Zuschlagserteilung nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren.
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(6) Ein Unterauftragnehmer ist ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht be- rechtigt, Verpflichtungen aus seiner Beauftragung ganz oder teilweise an weitere Un- terauftragnehmer („Unter-Unterauftragnehmer“) zu übertragen.
(7) Erhält der Auftraggeber davon Kenntnis, dass beim Unterauftragnehmer Gründe vor- liegen, die im Vergabeverfahren zum Ausschluss führen würden, kann der Auftragge- ber die Ersetzung bzw. Auswechselung des Unterauftragnehmers verlangen. Liegen zwingende Ausschlussgründe vor, wird die Auswechselung verlangt, bei den sog. fa- kultativen Ausschlussgründen steht dem Auftraggeber insoweit ein Ermessen zu.
(8) Bei der Beauftragung von Teilleistungen an Unterauftragnehmer, der der Auftraggeber zugestimmt hat, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass
• die Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung sowie alle sons- tigen Vorgaben dieses Vertrages eingehalten werden; • bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach Gesichtspunkten des Wettbewerbs verfahren wird und dabei kleine und mittlere Unternehmen beteiligt werden. Die Vorgaben in § 97 Abs. 4 GWB sind entsprechend einzuhalten; • dem Unterauftragnehmer hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistun- gen keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werde, als zwischen dem Auftrag- nehmer und Auftraggeber vereinbart sind. Eine einseitige Änderung des gebote- nen Einheitspreises durch den Auftragnehmer jenseits der Anpassungsvorschrif- ten nach diesem Vertrag ist dabei ausgeschlossen. • mit dem Unterauftragnehmer die VOL/B zum Vertragsgegenstand des Unterauf- trages gemacht wird; • der Unterauftragnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dient und dem Unterauftragnehmer auf Ver- langen der Auftraggeber zu benennen.
(9) Gemäß § 36 (5) VgV verlangt der Auftraggeber bei Vorliegen zwingender Ausschluss- gründe die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Ausschluss- gründe kann der Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers verlangen.
(10) Überträgt der Auftragnehmer ohne die nach diesem Vertrag erforderliche, schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen ganz oder teilweise auf Unterauftragneh- mer, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach ergebnislosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.
22 Ergänzende Leistungen
Werden Leistungen verlangt oder erforderlich, die im Auftrag nicht enthalten sind, so müs- sen diese vor Beginn der Arbeiten angeboten und vom Auftraggeber beauftragt werden. Anderenfalls scheidet eine gesonderte Vergütung aus. Die Preise sind auf Kalkulations- und Auftragsbasis des Hauptauftrages zu ermitteln. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Durchführung von angemessenen Nachtragsarbeiten auf Anforderung des Auftragge- bers zu verweigern. Der Auftragnehmer hat bei Nachtragsarbeiten unverzüglich eine Auf- tragserteilung schriftlich zu beantragen.
23 Abtretung von und Aufrechnung mit Forderungen des Auftragnehmers
(1) Abtretungen von Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
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(2) Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Leistungsverweige- rungsrechten mit seinen Forderungen gegen den Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
24 Vertragsende
Der Auftragnehmer hat bei Vertragsende, gleich aus welchem Grund, alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, um dem Auftraggeber oder dem nachfolgenden Auftrag- nehmer die reibungslose Übernahme der Leistungen zu ermöglichen.
25 Wechsel in der Person des Auftraggebers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgemäßen Leistungen auch dann zu erbrin- gen, wenn die Entsorgungspflicht ganz oder in Teilen auf eine oder mehrere andere Kör- perschaften des öffentlichen oder privaten Rechts übergeht oder der Auftraggeber einen Dritten mit der Durchführung ihrer Entsorgungspflicht gemäß § 22 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beauftragt. Der Auftragnehmer stimmt bereits jetzt einer Vertragsfortführung durch den oder die neuen Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Leistungszeit unwider- ruflich zu.
26 Schlussbestimmungen
(1) Sollten sich einschlägige gesetzliche Bestimmungen oder das Abfallkonzept des Auf- traggebers ändern oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus anderen Grün- den ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder sich als nicht durch- führbar erweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon un- berührt.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, solche unwirksamen, unwirksam gewordenen oder praktisch nicht durchführbaren Bestimmungen vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an durch eine neue, rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, durch die im Ergebnis der gleiche rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erreicht wird, den die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages angestrebt haben.
(3) Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Für die Aufhe- bung der Formabrede ist ebenfalls die Schriftform erforderlich.
(4) Mündliche Abreden zum Vertrag sind nicht bindend. Nur bei Eilbedürftigkeit können mündliche Abreden zunächst getroffen werden, jedoch sind diese spätestens innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen
27 Gerichtsstand
(1) Als Gerichtsstand für eventuelle auftretende Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt aus- schließlich der zuständige Gerichtsstand des Auftraggebers als vereinbart.
(2) Zur Beförderung einer möglichst frühzeitigen Beilegung von etwaigen Streitigkeiten während der Vertragslaufzeit vereinbaren die Vertragsparteien vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen gemeinsamen Klärungstermin, bei dem die Problemstel- lung eingehend diskutiert und versucht wird, eine gütliche Einigung zu erzielen.
Textende ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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Anlage 1: Satzungen Ingolstädter Kommunalbetriebe AöR
Die Abfallwirtschaftssatzung finden Sie im Internet unter folgender Adresse:
https://www.in-kb.de Start » Kosten » Satzungen » Abfallwirtschaftssatzung
oder
https://www.in-kb.de/media/custom/1271_68_1.PDF
Die Gebührensatzung finden Sie im Internet unter folgender Adresse:
https://www.in-kb.de Start » Kosten » Satzungen » Abfallgebührensatzung
oder
https://www.in-kb.de/media/custom/2117_227_1.PDF?1517299024
Textende ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------