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Verwertung von Altpapier (PPK) aus der Stadt Ingolstadt 21473 PPK 2026 Vergabeunterlagen Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung
Verwertung von Altpapier (PPK)
aus der Stadt Ingolstadt
ab 01.01.2027
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Verwertung von Altpapier (PPK) aus der Stadt Ingolstadt 21473 PPK 2026 Vergabeunterlagen Leistungsbeschreibung - Inhalt
INHALT – Leistungsbeschreibung 1 Begriffsbestimmungen / Abkürzungen ........................................................... 2 2 Übersicht ....................................................................................................... 3 3 Allgemeines................................................................................................... 3
3.1 Vertragsgebiet ................................................................................................3
3.2 Zusammensetzung Abfall ...............................................................................3
3.3 Störstoffe ........................................................................................................4
3.4 Mengen an Altpapier ......................................................................................5
3.5 Vertragsschluss mit dualen Systemen ............................................................6 4 Übernahme von Altpapier .............................................................................. 6
4.1 Allgemeines....................................................................................................6
4.2 Übernahmeeinrichtung/Umschlagstelle ..........................................................6
4.3 Transporte ......................................................................................................7
4.4 Mengennachweis / Verwiegung ......................................................................7 5 Vermarktung / Verwertung der Altpapiermengen ........................................... 8
5.1 Vorbereitung zur Vermarktung/Verwertung der Altpapiermengen ...................8
5.2 Allgemeine Anforderungen an die Vermarktung / Verwertung der Altpapiermengen ............................................................................................8
5.3 Weitere Pflichten und Anforderungen an die Vermarktung / Verwertung ........8 6 Physische Herausgabe DSD-Anteil ............................................................... 9 7 Gefahrenübergang ........................................................................................ 9 8 Fundsachen .................................................................................................. 9 9 Beschwerdemanagement .............................................................................. 9 10 Dokumentation .............................................................................................. 9
Anlage 1: Mengen an Altpapier
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1 Begriffsbestimmungen / Abkürzungen
Bedeutung der in der Leistungsbeschreibung verwendeten Abkürzungen und Begriffe:
AG Auftraggeber: Ingolstädter Kommunalbetriebe AN Auftragnehmer (synonyme Bezeichnung für Bieter, Bietergemein- schaften, Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer)
AbfVerbrG Abfallverbringungsgesetzes EG-AbfVerbrV EG-Abfallverbringungsverordnung GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz VgV Vergabeverordnung VOL/B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistun- gen NIS-2-Richtlinie Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union
EP Einheitspreis GP Gesamtpreis OZ Ordnungszahl Pos. Position
% Prozent Vol.-% Volumenprozent Gew.-% Gewichtsprozent a Jahr kg Kilogramm Mg Gewichtseinheit „Megagramm“: 1 Mg = 1.000 kg (≙ 1 Tonne [t]) km² Quadratkilometer m³ Kubikmeter Stk. Stück Ltr. oder l Liter Abf. Abfuhr (Übernahme, Transport, Verwiegung, Übergabe eines Sammelbehälters) PPK Papier, Pappe und Karton; AVV 15 01 01
Fehlwurf Über das Sammelsystem erfasste Materialien, die nicht der Sam- meldefinition entsprechen
Störstoffe Störstoffe sind Stoffe, die gemäß Sammelanweisung des AG nicht in die Papiertonne bzw. Papiercontainer gehören (wie z. B. Leicht- verpackungen). Duale Systeme/ Systembetreiber Die DSD-GmbH und weitere Systembetreiber benutzen das kom- munale Entsorgungssystem (Mitbenutzung) der Stadt Ingolstadt mit i.S. von § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz (VerpackG). Vor allem in den kommunalen Behältern, aber auch auf den Wertstoffhöfen werden also auch Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonnagen (PPK) erfasst.
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2 Übersicht
Die Kommunalbetriebe Ingolstadt beabsichtigen in Erfüllung ihrer gesetzlichen Entsor- gungsaufgabe, die Verwertung von Altpapier, das in der Stadt Ingolstadt gesammelt wurde, zum 01.01.2027 für zunächst 3 Jahre bis zum 31.12.2029 neu zu vergeben.
Das Entsorgungsgebiet der Stadt Ingolstadt umfasst 12 Stadtbezirke mit 140.756 Einwoh- nern (Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Stand 31.03.2026). Die Fläche des Ent- sorgungsgebietes beträgt rund 133 km².
Gegenstand dieser Ausschreibung sind somit folgende Leistungen:
• Übernahme der Altpapiermengen (ca. 6.500 Mg/a) aus der Stadt Ingolstadt an einer Übernahmestelle des AN
• Vorhalten/Betreiben einer Übernahmestelle für Altpapier innerhalb des Stadtgebiets
• ggf. Umladung und Transport der übernommen Altpapiermengen zu einer Verwer- tungseinrichtung des AN
• Vermarktung/Verwertung der Altpapiermengen aus der Stadt Ingolstadt (ca. 6.500 Mg/a)
• Entsorgung von Rest- bzw. Störstoffen
Die Ausschreibung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
3 Allgemeines
3.1 Vertragsgebiet
Die Stadt Ingolstadt erstreckt sich über eine Fläche von ca. 133 km². Die Stadt weist eine Einwohnerzahl von 140.756 (Stand 31.03.2026; Bayerisches Landesamt für Statistik) auf.
Art und Umfang der einzusetzenden und für den Einsatzzweck geeigneten Fahrzeugtechnik sind grundsätzlich vom Auftragnehmer zu bestimmen, sofern im Rahmen der vorliegenden Technischen Leistungsbeschreibung keine diesbezüglichen Einschränkungen gemacht werden. Die strukturbedingten sowie straßen- und verkehrstechnischen Gegebenheiten sind dabei vom Auftragnehmer nach eigenem Ermessen zu berücksichtigen.
3.2 Zusammensetzung Abfall
Das Altpapier im Vertragsgebiet des AG wird nach folgenden Vorgaben erfasst (laut Internet Auftritt der Ingolstädter Kommunalbetriebe; https://www.in-kb.de/Abfall/Abfallberatung/Ab- falltrennung/):
Das darf in die Papiertonne?
• Zeitungen, Illustrierte • Kataloge, Prospekte • Hefte, • Broschüren • Pappe • Schreibpapiere • sauberes Packpapier
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• Kartonagen • Schachteln
Zusammensetzung des Altpapiers
Das Altpapier enthält neben den kommunalen Altpapiermengen auch Verkaufsverpackun- gen der Dualen Systeme (z.B. DSD GmbH und weitere Systembetreiber).
• Kommunaler Anteil 66,5%
• Anteil Systembetreiber 33,5%
Das in der Stadt Ingolstadt erfasste Papier setzt sich derzeit in etwa wie folgt zusammen
• 60 Gew.-% gemischte Ballen (Sorte 1.02).
• 40 Gew.-% Deinkingware (Sorte 1.11).
3.3 Störstoffe Die in den Fraktionen ggf. vorhandenen Störstoffe und Fehlwürfe sind, soweit sie den Ver- wertungsprozess des Auftragnehmers beeinträchtigen, vom Auftragnehmer durch ein ge- eignetes Verfahren auszusortieren und vorrangig einer Verwertung (z. B. Metalle) andern- falls – soweit eine Verwertung nicht möglich – einer Beseitigung zuzuführen. Die Störstoffe und Fehlwürfe werden Eigentum des Auftragnehmers und sind ordnungsgemäß in einer zugelassenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage auf Kosten des Auftragnehmers zu entsorgen. Eine Änderung der in Angebote angegebenen Entsorgungswege bedarf der vor- hergehenden Zustimmung des Auftraggebers. Die Kosten hierfür sind einzurechnen. Das Kostenrisiko für die Aussortierung und Entsorgung von Störstoffen liegt beim Auftrag- nehmer. Der Störstoffanteil liegt im Altpapier bei bis zu 5,0 Gew.-%. Für darüberhinausge- hende Mengen hat der Auftragnehmer einen besonderen Preis geboten, der dann für die überschießende Menge zur Abrechnung kommt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine bestimmte Zusammensetzung der Abfallfraktion garantiert werden kann. Sollten in Einzelfällen erhöhte Störstoffgehalte festgestellt werden, ist hierüber der Auftraggeber umgehend schriftlich zu informieren.
Mengenangaben über den Anteil von evtl. enthaltenen Störstoffen liegen dem Auftraggeber nicht vor. Bislang gab es keine Reklamationen von Seiten des derzeitigen Auftragnehmers.
Durch regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Sichtkontrollen der Mitarbeiter auf den Wertstoffhöfen und Sichtkontrollen der Papiertonnen bei der Sammlung im Holsystem un- terstützt der Auftraggeber die möglichst sortenreine Erfassung der Altpapiermengen.
Der Störstoffanteil des Altpapiers kann im Jahresdurchschnitt bis zu einschließlich 5,0 Gew.-% der Gesamtmenge betragen. Die Kosten für die Entsorgung des Störstoffan- teils (bis einschließlich 5,0 Gew.-%), der sich in der erfassten Altpapiermenge befindet, ist in den Angebotspreis mit einzukalkulieren. Die Angebotspreise sind hiervon unberührt.
Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass der Störstoffanteil des erfassten Altpapiers im Jahresmittel 5,0 Gew.-% überschreitet, so hat der Auftragnehmer dies gegenüber dem Auf- traggeber anzuzeigen. Dabei hat er gegenüber dem Auftraggeber darzulegen, aus welchen Gründen er zu dieser Einschätzung gelangt ist (z. B. fundierte Sichtkontrolle, Chargenana- lyse o. ä.).
Über eine repräsentative Analyse des Altpapiers wird anschließend der Störstoffgehalt des Altpapiers ermittelt. Hierzu sind mindestens zwei jahreszeitlich versetzte Analysen von min- destens jeweils zwei für die Siedlungsstruktur repräsentativen Sammeltouren
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durchzuführen. Die Vorgehensweise zur Erstellung der Analyse wird zwischen dem Auf- traggeber und dem Auftragnehmer einvernehmlich festgelegt. Die Kosten für die Analyse trägt der Auftragnehmer, wenn ein mittlerer Störstoffgehalt beim erfassten Altpapier bis zu einschließlich 5,0 Gew.-% festgestellt wird. Andernfalls werden die Analysekosten zwi- schen Auftragnehmer und Auftraggeber hälftig geteilt.
Der Störstoffanteil im Jahresdurchschnitt, der beim erfassten Altpapier über 5,0 Gew.-% liegt, wird gemäß "Position 3 „Aussortieren, Verwiegen und Entsorgen des Störstoffanteils“ (vgl. Preisverzeichnis der Vergabeunterlagen) > 5,0 Gew.-% ab dem Zeitpunkt der Fest- stellung des erhöhten Störstoffgehalts bezogen auf den Störstoffanteil, der die 5,0 Gew.-% überschreitet, vergütet (Vorlage Analyseergebnis bzw. spätestens 6 Monaten nach Anzeige des erhöhten Störstoffgehalts durch den Auftragnehmer).
Diese neue Abrechnungsregelung gilt so lange, wie der Störstoffanteil beim erfassten Alt- papier größer als 5,0 Gew.-% ist. Ist der Auftraggeber der Ansicht, dass der Störstoffanteil nach einer wie oben beschriebenen Anpassung und nach evtl. durchgeführten Optimie- rungsmaßnahmen bei der Erfassung niedriger als der neu vereinbarte Störstoffanteil liegt, so kann der Auftraggeber eine erneute Altpapieranalyse (wie oben beschrieben) veranlas- sen. Die Kosten für die Analyse trägt der Auftraggeber, wenn ein mittlerer Störstoffgehalt festgestellt wird, der nicht kleiner als der neu vereinbarte Störstoffanteil ist. Andernfalls wer- den die Analysekosten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber je zur Hälfte geteilt. Die neue Vergütung erfolgt mit Vorlage des Analyseergebnisses bzw. spätestens 6 Monate nach Anzeige des geänderten Störstoffgehalts durch den Auftraggeber.
Die bei der Verwertung anfallenden Stör- und Reststoffe werden Eigentum des Auftragneh- mers und sind ordnungsgemäß in einer zugelassenen Verwertungs- oder Beseitigungsan- lage auf Kosten des Auftragnehmers zu entsorgen. Bei den Störstoffen findet keine Un- terscheidung von gefährlichen und nichtgefährlichen Abfällen statt. Die Entsorgungs- wege sind auf Anfrage dem Auftraggeber nachzuweisen.
3.4 Mengen an Altpapier
In der nachfolgenden Tabelle ist die Statistik der in der Stadt Ingolstadt gesammelten Alt- papiermengen für die Jahre 2020 bis 2025 dargestellt.
| Jahr | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Altpapier [Mg] | 8.554,88 | 8.342,28 | 7.498,42 | 7.064,16 | 7.004,16 | 6.843,82 |
Eine detaillierte Auflistung pro Monat kann Anlage 1 entnommen werden.
Ausgehend von diesen Daten und aktuellen Entwicklungen werden für die Vertragslaufzeit eine Altpapiermenge von ca. 6.500 Mg/a prognostiziert.
Der Auftragnehmer hat davon auszugehen, dass die Menge an erfassten Altpapiermengen saisonbedingt während der Vertragslaufzeit schwanken kann.
Die angegebenen Mengen können sich in den Folgejahren ändern. Es wird darauf hinge- wiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind, hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann und Änderungen in den Mengen vorbehaltlich von Sonderregelun- gen aus den Vergabeunterlagen (vgl. Ziffer 9.1.7 der Vertragsbedingungen) zu keinen Ver- änderungen der Preise führen.
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3.5 Vertragsschluss mit dualen Systemen
Die Systembetreiber bzw. Dualen Systeme nutzen das Erfassungssystem des AG für die Miterfassung des PPK-Anteils, der ihrer Entsorgungszuständigkeit unterfällt.
Die aktuelle Abstimmungsvereinbarung läuft noch bis zum 31.12.2027.
Alle Dualen Systeme haben bis zu diesem Zeitpunkt die physische Herausgabe ihrer antei- ligen Systemmenge beansprucht. Die Aufwendungen zur Herausgabe bis zum 31.12.2027 sind in Preisposition 4.1 einzuberechnen.
Für die Zeit ab dem 01.01.2028 schreibt der AG schreibt zunächst 100 % der mit seinem Erfassungssystem erfassten Altpapiermengen und Verkaufsverpackungen aus.
Im Jahr 2027 wird der AG Vertragsverhandlungen mit den dualen Systemen führen. Hierbei sollen folgende Abrechnungsgrundlagen vereinbart werden:
Die Abrechnung des AN erfolgt an den AG. Die Auskehr von Erlösanteilen an die Dualen Systeme erfolgt durch den AG.
Für den Fall, dass Systembetreiber bzw. Duale Systeme die physische Herausgabe des entsprechenden Altpapieranteils fordern, sind die hierzu erforderlichen Aufwendungen in Pos 4.2 einzurechnen (vgl. Preisblatt Angebotspreise „21473 PPK 2026 Angebots- preise.xlsx“). Insoweit wird für den (Sonder-) Aufwand der Bereitstellung zur Herausgabe eine gesonderte Preisposition als wertungsrelevante Bedarfsposition abgefragt.
Für den Fall, dass sich aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung oder einer rechtskräftigen, obergerichtlichen Entscheidung eine Herausgabe des auf die Entsorgungszuständigkeit der Systembetreiber entfallenden Anteils an diese als rechtlich geboten erweist, kommt der AG dem nach. Eine Reduzierung der Altpapiermengen um den nicht kommunalen Anteil, führt nicht zu einer Anpassung der Preise. Die in dieser Leistungsbeschreibung genannten kom- munalen Anteile gelten dann als neue Durchschnittswerte. Dies gilt auch für die Mengen- anpassungen aus den Vertragsbedingungen Ziffer 9.1.7.
4 Übernahme von Altpapier
4.1 Allgemeines
Der AN hat das vom AG oder dessen beauftragten Dritten gesammelte Altpapier zu über- nehmen. Hierfür ist durch den AN eine Übernahmeeinrichtung (Umschlagstelle oder Ver- wertungseinrichtung) innerhalb der Grenzen des Stadtgebiets Ingolstadt einzurichten oder eine bestehende Übernahmeeinrichtung zu betreiben.
4.2 Übernahmeeinrichtung/Umschlagstelle
Die Übernahmeeinrichtung muss sich auf dem Stadtgebiet Ingolstadt befinden.
Die Umschlagsstelle hat nachfolgende Mindestöffnungszeiten für die Übernahme des ge- sammelten Altpapiers zu erfüllen: • Montag bis Freitag: 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr • Samstags (nur bei Feiertagsverschiebungen): 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Die Umschlagstelle ist so dimensioniert, dass Containerfahrzeuge / -züge bzw. Walking- Floor-LKW ausreichend Stell- und Rangierflächen haben.
Die Umschlagstelle verfügt über eine Waage für die Verwiegung von Fahrzeugen mit • einer Länge von mind. 20 m und • einem Wägebereich bis mindestens 40 Mg.
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4.3 Transporte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Anlieferung an Anlagen außerhalb des Kreisge- biets die an der Umladestation angelieferten Abfälle im Anschluss an den dortigen Um- schlag in geeigneten Transportfahrzeugen zur Verwertungsanlage zu fahren bzw. zu trans- portieren. Für die Transporte ab der Übernahme des Altpapiers ist der AN in eigener Verantwortung zuständig.
4.4 Mengennachweis / Verwiegung
Zum Nachweis der Mengen sind die vom Auftragnehmer zu verwertenden Altpapiermengen durch eine geeichte elektronische Verwiegeeinrichtung (die so ausgestaltet sein muss, dass sie jeweils, ohne dass dafür Fahrzeugpersonal eingesetzt wird, funktioniert) unverzüglich zu verwiegen (Voll- und Leerwiegung) und das Ergebnis zu protokollieren. Zum Nachweis der Mengen dienen die Wiegescheine, die im Zuge der Anlieferung der Abfälle ausgestellt werden. Die Wiegung ist vom Anlieferer mit Unterschrift zu bestätigen. Die mit der Rech- nung einzureichenden Wiegescheine müssen mindestens die genannten Inhalte umfassen:
• Name/Standort der Übergabestelle bzw. der Verwiegung • Fortlaufende Wiege- und/oder Lieferscheinnummer • bei einer Waagen-EDV die lfd. Nummer des Datensatzes gemäß Eichgesetz • Datum der Verwiegung • Bezeichnung des Wägeguts • Herkunft des Wägeguts (Angabe der Sammeltour oder des Wertstoffhofes, von der das Wägegut stammt) • Uhrzeit der Einfahrts- und Uhrzeit der Ausfahrtswiegung • Brutto-/Tara- und Nettogewicht (Ein- und Ausgangsverwiegung) • Gewicht der Wägeguts (Netto) • polizeiliches Kennzeichen des Anlieferfahrzeuges • Name und Unterschrift des anliefernden Kraftfahrers • Name und Unterschrift des Verwiegenden
Der Wiegeschein ist Grundlage der Abrechnung.
Bei der Verwiegung ist je nach Situation der Zusatz „Mit Fahrer verwogen“ oder „Ohne Fah- rer verwogen“ zu erfassen und zu dokumentieren. Bei einem Ausfall der Waagen-EDV sind handschriftlich ausgestellte Wiegescheine an die Fahrer des Anlieferers zu übergeben, falls vom Ausfall nur der Ausdruck von Wiegenschei- nen, nicht aber die Anzeige des Gewichts betroffen ist. Die Ersatzwiegescheine müssen ebenfalls die geforderten Angaben enthalten. Nachträglich erstellte Wiegescheine sind ent- sprechend durch Angabe des Ausstellungsdatums sowie des Verwiegedatums zu kenn- zeichnen.
Lässt sich das Gewicht bei der Ausgangsverwiegung nicht mehr ablesen, gilt die Eingangs- verwiegung an der Verwertungsanlage im Vergleich mit dem Leergewicht des Fahrzeugs als Abrechnungsgrundlage.
Die Speicherung von Leergewichten der Transportfahrzeuge ist bei der Verwiegung nicht zulässig.
Der Mengennachweis ist pro Transportfahrzeug/ Abfuhrtour durchzuführen.
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5 Vermarktung / Verwertung der Altpapiermengen
Das Entgelt für sämtliche nachfolgend genannten Leistungen im Zusammenhang mit der Verwertung der Altpapiermengen und Vermarktung der Erzeugnisse, ist in die Angebots- preise einzukalkulieren.
5.1 Vorbereitung zur Vermarktung/Verwertung der Altpapiermengen
Der AN stellt in eigener Verantwortung sicher, dass alle gesetzlichen Bestimmungen ein- gehalten werden, um das Altpapier auf den im Angebot genannten Wege zu vermarkten bzw. zu verwerten.
Die Änderung des in den Angebotsunterlagen dargestellten Verwertungskonzeptes ist nur nach Rücksprache und Freigabe durch den AG möglich.
5.2 Allgemeine Anforderungen an die Vermarktung / Verwertung der Altpapiermen- gen
Die Verwertung des Altpapiers hat nach den geltenden gesetzlichen Regelungen zu erfol- gen. Für die Verwertung des kommunalen Altpapiers ist eine ausschließlich stoffliche Ver- wertung zugelassen. Die Verwertungsnachweise (z.B. Kopien der Wiegescheine der Ver- wertungseinrichtung) müssen im Rahmen der Rechnungsstellung vorgelegt werden.
Der AG ist an den Verkaufserlösen des AN für das Altpapier in angemessener Form zu beteiligen. Hierfür ist dem AG für den auf ihn entfallenden Anteil eine Entgeltzahlung pro Mg übernommenes Altpapier gemäß der Vergütungsregelung (siehe Vertragsbedingungen) anzubieten.
5.3 Weitere Pflichten und Anforderungen an die Vermarktung / Verwertung (1) Für die Verwertung des kommunalen Anteils des Altpapiers ist eine ausschließlich stoff- liche Verwertung zugelassen. Die erfolgte stoffliche Verwertung ist dem AG nachzuwei- sen. (2) Das Altpapier ist vom AN einer fachgerechten Behandlung und -verwertung zuzufüh- ren, die den jeweils geltenden einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Verordnun- gen entspricht. Die Stoffströme und Verwertungswege sind nachvollziehbar aufzuzei- gen. (3) Die Vermarktung des vertragsgegenständlichen Altpapiers sowie der bei der Verwer- tung entstehenden werthaltigen Fraktionen erfolgt durch den AN in eigener Verantwor- tung (4) Die bei der Verwertung anfallenden Stör- und Reststoffe werden Eigentum des AN und sind ordnungsgemäß in einer zugelassenen Verwertungs- oder Entsorgungsanlage auf Kosten des AN zu entsorgen. (5) Die Verwertung und Beseitigung unterliegt insbesondere den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) so- wie der EG-Abfallverbringungsverordnung (EG AbfVerbrV). (6) Der AG ist berechtigt, die Verwertungsanlagen vor Auftragsvergabe sowie während der Leistungserbringung zu besichtigen und Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu neh- men. (7) Der Auftraggeber behält sich vor, die Verwertungsanlagen vor Auftragsvergabe zu be- sichtigen.
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6 Physische Herausgabe DSD-Anteil
Bei physischer Herausgabe von Altpapieranteilen an die Dualen Systeme erfolgt die Ab- rechnung der Preise und Erlöse für die Verwertung ausschließlich für den vom AN im Auf- trag des AG weiter vermarkteten/verwerteten Anteil (kommunaler Anteil sowie Anteil der Systembetreiber, für die sich Stadt und Systembetreiber auf eine gemeinsame Verwertung geeinigt haben), jeweils nach Maßgabe des Preisblattes.
Für die physische Herausgabe gelten folgende operativen Regelungen:
• Der AN stellt den Dualen Systemen die vom AG genannte Menge in der durch- schnittlichen Qualität des Sammelgemischs an einer vom AN zu benennenden Übergabestelle zur Abholung bereit. • Die dafür erforderlichen Behälter/Container werden aller Voraussicht nach durch die Dualen Systeme gestellt. Der AG strebt in den Verhandlungen mit den Systembe- treibern eine Einigung auf eine Bereitstellung spätestens 7 Werktage nach Meldung der Bereitstellung einer wirtschaftlichen Transporteinheit. • Die lose Verladung des Sammelgemisches in die durch die Dualen Systeme bereit- gestellten Behälter erfolgt dann durch den AN.
7 Gefahrenübergang
Mit dem Beginn der Entladung der Altpapiermengen auf der Übergabestelle des Auftrag- nehmers geht die Gefahr auf den jeweiligen Auftragnehmer über. Die Altpapiermengen sind von diesem zu verwerten.
8 Fundsachen
In den Altpapiermengen gefundene Wertgegenstände sind als Fundsachen zu behandeln.
9 Beschwerdemanagement
Das Beschwerdemanagement erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat keine direkte Kommunikation mit den Anschlusspflichtigen / Bürgern durchzuführen.
10 Dokumentation
Über Sammlung, Transport und Verwertung / Vermarktung der Altpapiermengen ist vom AN eine Dokumentation auftragsbezogener Daten, die der AG für die jährliche Erstellung der Abfallbilanz etc. benötigt; wie z.B. Art und Menge der Abfälle sowie deren jeweiliger Verwertungs- oder Entsorgungsweg unter Berücksichtigung aller Stoffströme für die Über- wachungs- und Genehmigungsbehörden bis zum 01. März des jeweiligen Folgejahres zu erstellen und dem AG unaufgefordert vorzulegen.
Weiterhin hat der AN dem Auftraggeber einen monatlichen Verwertungsnachweis zu liefern.
Die Stoffströme und Verwertungswege sind auch für die im Auftrag der Systembetreiber erfassten und verwerteten sowie bereitgestellten Mengen nachvollziehbar aufzuzeigen.
Insbesondere sind insoweit die für den Mengenstromnachweis nach § 17 VerpackG erfor- derlichen Unterlagen (für Meldungen wme-fact) dem AG vorzulegen.
Textende -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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