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Anlage 214-A2 Ergänzung zu 214 BVB Ausführungszeiten
Vergabenummer 1_405.1
Baumaßnahme
2601, Christliches Klinikum Unna gGmbH
CKU-2030_TP01 Neubau
Leistung
Elektro Hauptstromversorgung VAM
BESONDERE VERTRAGSBEDIGUNGEN - AUSFÜHRUNGSFRISTEN
1 Ausführungsfristen
1.2.1 Sind zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nur ungefähre Angaben über den voraussichtlichen Ausführungsbeginn möglich und wird daher lediglich die Ausführungsdauer verbindlich festgelegt, ist mit den Arbeiten nach Aufforderung (Leistungsabruf) innerhalb der vertraglich festgelegten, sonst innerhalb einer Frist von 12 Werktagen zu beginnen. Der so bestimmte Ausführungsbeginn ist ein Vertragstermin. Unter Berücksichtigung der verbindlich vereinbarten Ausführungsdauer ergibt sich in Verbindung mit dem Leistungsabruf der verbindliche Fertigstellungstermin für die betreffende Leistung.
1.2.2 Ausführungsbeginn und Fertigstellungstermin sind Vertragstermine. Wird die Gesamtleistung in mehreren Abschnitten erbracht, gilt vorstehender Absatz für jeden Abschnitt entsprechend. Aus der jeweiligen Ausführungsdauer in Verbindung mit dem jeweiligen Leistungsabruf ergibt sich der jeweilige Fertigstellungstermin. Die Fertigstellungstermine sind vertragliche Zwischentermine – mit Ausnahme des letzten sich ergebenden Fertigstellungstermins, dieser ist der Endfertigstellungstermin.
1.2.3 Auf Wunsch des AG ist der AN verpflichtet, jederzeit weitere verbindliche Zwischentermine als Vertragstermine im Sinne des § 5 Abs. 1 VOB/B für seine Leistungen mit dem AG zu vereinbaren.
1.2.4 Kann aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht zum vorgesehenen bzw. durch Leistungsabruf bestimmten Baubeginn mit den Arbeiten begonnen werden, verschieben sich die vereinbarten Ausführungsfristen um die Anzahl der Werktage des verzögerten Baubeginns. Dies gilt entsprechend im Falle sonstiger Behinderungen.
1.2.5
Die Ausführung von Vorbereitungs- und Werkstattarbeiten, die erforderlichen technischen, materiellen und personellen Kapazitäten hat der AN jeweils so rechtzeitig zu disponieren, dass der AN in der Lage ist, die vereinbarten Ausführungs- und Lieferfristen einzuhalten. Der AN ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, sich über den jeweiligen Bautenstand zu unterrichten und sich auf evtl. Terminverschiebungen rechtzeitig durch Verständigung mit der Bauleitung des AG einzurichten.
1.2.6 Auf Verlangen gibt der AN dem AG schriftlich mit den entsprechenden Nachweisen Auskunft über den Stand seiner Vorbereitungs- und Werkstattarbeiten, über vorbereitende Planungsarbeiten, über den Stand der Disposition und Bestellung der erforderlichen Materialien und Geräte sowie über den Stand der vom AN geschuldeten Planungsleistungen.
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Anlage 214-A2 Ergänzung zu 214 BVB Ausführungszeiten
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird eingetretener Verzug des AN durch die Fortschreibung von Terminen und Fristen nicht aufgehoben, und zwar auch dann nicht, wenn der AG keinen entsprechenden Vorbehalt bei der Terminfortschreibung erklärt hat. Gerät der AN mit der Übergabe einer geschuldeten Werkstatt- oder Montageplanung in Verzug und kann daher kein Abruf der betreffenden Bauleistung erfolgen, weil diese von der Vorlage und Freigabe dieser Planung abhängt, gilt Folgendes:
Die Zeit, während der die betreffenden Bauleistungen wegen fehlender Werkstatt- und Montageplanung oder aus sonstigen vom AN zu vertretenden Gründen nicht abgerufen werden können, begründet einen Verzug des AN mit den betreffenden Bauleistungen
1.2.7 Der AG ist berechtigt die Leistungen ganz oder teilweise abzurufen. Der bzw. die Abruf(e) werden vom AG innerhalb des folgenden Zeitrahmens erklärt werden:
Frühester (erster) Abruftermin : 15.02.2027
Spätester (letzter) Abruftermin: 30.04.2027
Die Ausführungsdauer in Werktagen der vom AN zu erbringenden Leistungen / Teilleistungen wird wie folgt verbindlich festgelegt:
| Leistung | Arbeitsdauer in Werktagen |
|---|---|
| Gesamtleistung | 161 |
Mit den jeweiligen Arbeiten ist nach Aufforderung innerhalb der vereinbarten Abruffrist von 12 Werktagen für den ersten Abruf sowie von 12 Werktagen für alle weiteren Abrufe auf der Baustelle zu beginnen. Der Leistungsabruf erfolgt schriftlich durch den AG bzw. dessen beauftragte Bauleitung. Leistungen können nach Wahl des AG nacheinander oder zeitgleich abgerufen werden.
Der damit definierte Ausführungsbeginn ist ein Vertragstermin. Die definierte Abruffrist gilt auch für Teil- und Restleistungen. Unter Berücksichtigung der verbindlich vereinbarten Ausführungsdauer ergibt sich daraus der verbindliche Fertigstellungstermin für die betreffende Leistung. Die jeweiligen Ausführungstermine und die jeweiligen Fertigstellungstermine sind Vertragstermine.
- Ender der Ergänzung –
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