214-A1 - WBVB.pdf

Verlegung der Elektro-Hauptversorgungsleitungen für einen Klinikneubau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.10.2026, 13:05 (Europe/Berlin)

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Christliches Klinikum Unna gGmbH CKU 2030 214-A1

Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) Stand 30.04.2026

10.1 Arbeitskräfte Vor Beginn der Arbeiten übersendet der Auftragnehmer der Bauleitung des Auftraggebers unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unaufgefordert eine Auflistung der auf der Baustelle zum Einsatz vorgesehenen Arbeitskräfte. Diese Liste ist im weiteren Verlauf der Bautätigkeit stets auf dem aktuellen Stand zu halten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zu übergeben.

10.2 Baustelleneinrichtung Lagermöglichkeiten, Flächen für die Baustelleneinrichtung, etc. sind auf dem Grundstück nur in sehr begrenztem Maße vorhanden, die konkrete Lage ist mit der Bauleitung des Auftraggebers im Vorfeld abzustimmen. Die Zuweisung der für die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers erforderlichen Flächen erfolgt durch den Auftraggeber. Es ist bei der Logistik also größter Wert auf die Planung der "just in time" Anlieferung zu legen. Das Laden und Entladen der LKW ist so zu takten, dass dies ein möglichst kleines Zeitfenster in Anspruch nimmt. Zur Vermeidung von Überschneidungen von Anlieferungen verschiedener Gewerke, sind geplante Anlieferungen rechtzeitig vorab der örtlichen Bauüberwachung bekannt zu geben. Aufgrund damit verbundenen evtl. notwendiger Abstimmungen und Verschiebungen können geplante Anliefertermine nicht garantiert werden. Grundsätzlich sind Verkehrswege innerhalb des Klinikgeländes von Fahrzeugen und Baumaterialien freizuhalten. Die sichere Verkehrsführung im öffentlichen Straßenland ist insbesondere auch für Fahrradfahrer und Fußgänger jederzeit zu gewährleisten. Eventuelle Beeinträchtigungen aus geänderter Verkehrsführung bzw. Wartezeiten sind einzukalkulieren und berechtigen nicht zu Mehrforderungen. Bei sämtlichen Transporten von Materialien, Maschinen oder Geräten innerhalb des Baufeldes sowie beim Ein- und Ausfahren auf das Klinikgelände sind vom Auftragnehmer Einweiser bzw. Sicherungsposten zu stellen, die die Fahrzeuge einweisen und für die Absicherung der Transportwege sorgen. Die Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Arbeitsplätze, Lagerflächen, auch für kurzfristige Zwischenlagerung, Standflächen für Transporteinrichtungen etc. innerhalb des Baugeländes werden nur nach Zuweisung zur Verfügung gestellt. Diese können vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Eine Nutzung von öffentlichen Flächen oder Flächen Dritter ist Sache des Auftragnehmers. Erforderliche Genehmigungen und Abstimmungen hat er rechtzeitig beizubringen. Planung der Baustelleneinrichtung, rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Behörden, Antragsstellung, Einholung von erforderlichen Genehmigungen, sowie ggf. resultierende Maßnahmen (Beispiel: Einrichtung und Unterhaltung der Tages- und Nachtkennzeichnung des Kranes etc.) sind Sache des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet. Aufgrund beengter Platzverhältnisse können keine eigenen Aufenthaltscontainer vom AN aufgestellt werden. Weitere Details hierzu sind dem Baustellenlogistikkonzept (214-A6) zu entnehmen. Bäume und Sträucher im Baustellenbereich müssen während der Bauarbeiten geschützt werden. Freigaben und Genehmigungen sind vor Aufstellung von Baukränen, Mobilkränen und anderen Hindernissen der Bauleitung des Auftraggebers vorzulegen. Feuerwehrzufahrten und Zufahrten zur zentralen Notaufnahme sind ständig freizuhalten. Auf der gesamten Baustelle besteht striktes Übernachtungsverbot. Parkplätze stehen nicht zur Verfügung. Auf der Baustelle werden durch den Auftraggeber zur Sicherung und Dokumentation des Bauablaufs sowie zur Wahrung von Sicherheitsinteressen Kameras installiert. Die Verarbeitung und Speicherung von Bilddaten erfolgt unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

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Der Auftragnehmer erklärt sich hiermit einverstanden und verpflichtet sich, diese Information an seine Beschäftigten und Nachunternehmer weiterzugeben.

10.3 Hebezeuge und Krane Hebezeuge / Hebeeinrichtungen wie z. B. Krane etc. stehen bauseits nicht zur Verfügung und müssen vom AN bei Erfordernis selbst besorgt und in die Einheitspreise mit einkalkuliert werden. Aufstellorte sind mit Bauleitung des AG abzustimmen. Aufgrund von Flug- und Hubschrauberverkehr über dem Gelände ist der Einsatz von Hebezeugen vom AN grundsätzlich rechtzeitig vor dem Einsatz beim Regierungspräsidium anzumelden und mit dieser abzustimmen. Beim Einsatz von Hebezeugen ist auf deren Standsicherheit und richtige Bedienung zu achten. Sie sind durch Sachkundige zu prüfen – die erfolgte Prüfung ist nachzuweisen. Bedienpersonal von Hebezeugen müssen sachkundig und im Umgang mit den Geräten unterwiesen sein. Die erfolgte Einweisung ist gegenüber der Bauleitung und dem SiGeKo schriftlich nachzuweisen. Auf der dem LV beigefügten Baustellenlageplänen sind die Standorte der Krane für die Rohbauleistungen als Vorschlag eingezeichnet. Angrenzenden Grundstücke dürfen mit Hebezeugen nur lastenfrei überschwenkt werden.

10.4 Bautagesberichte Der Auftragnehmer verpflichtet sich digitale Bautagesberichte zu führen. Der Auftragnehmer hat die hierfür Verantwortlichen (Bauleiter/Poliere) zu benennen und zur Verfügung zu stellen. Es ist für jeden Tag ein Bautagesbericht zu erstellen, aus dem Folgendes hervorgehen muss: − Art, Beginn und Ende der Tätigkeit − Anzahl der Beschäftigten − Maschineneinsatz − Einsatz von Stoffen und Bauteilen − Angaben über Baustellenbesuche − Witterungsverhältnisse − Besondere Vorkommnisse, insbesondere Unterbrechungen mit Angabe der Gründe und alternativer Einsatzmöglichkeiten − Anordnungen der Bauleitung, des Auftraggebers und des SiGeKo

Eine Ausfertigung ist der Bauleitung spätestens am Ende der Woche vorzulegen.

10.5 Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den einmal wöchentlich stattfindenden Baustellenbesprechungen teilzunehmen und dazu seinen Fachbauleiter oder – nur bei Verhinderung – einen sachkundigen Vertreter zu entsenden. Der genaue Termin der Baustellenbesprechungen wird von der Bauleitung des Auftraggebers festgesetzt.

10.6 Verkehrssicherungspflichten / Haftung Die Wahrnehmung aller Verkehrssicherungspflichten und Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen, insbesondere der Baustellenverordnung im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens bis zur Übergabe an den Auftraggeber bzw. bis zur Abnahme obliegt dem Auftragnehmer. Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen ohne gesonderte Vergütung so zu erbringen, dass alle geltenden Vorschriften zur Unfallverhütung eingehalten und Unfälle vorausschauend vermieden werden.

10.7 Baustrom / Bauwasser / Sanitär / Abfallentsorgung / Baustellenreinigung 10.7.1 Baustrom Für die Stromversorgung werden dem Auftragnehmer Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung erfolgt für den AN kostenfrei. Eine pauschale Baustellenumlage, sonstige prozentuale

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Kostenbeteiligungen oder Abzüge vom Nettobetrag der Abschlags- und Schlusszahlungen werden hierfür nicht erhoben. Für den Rohbau erfolgt bei Bedarf eine gewerkeweise verbrauchsbezogene Abrechnung, die über Regelungen in der Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis beschrieben wird. Die Beleuchtung der Arbeitsstätte ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich und auf eigene Kosten sicherzustellen, soweit Tageslicht nicht ausreichend zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit ist.

10.7.2 Bauwasser Für die Versorgung mit Brauchwasser für die Aufbereitung von Baustoffen und zur Reinigung werden dem Auftragnehmer im Baustellenbereich Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung erfolgt für den AN kostenfrei. Eine pauschale Baustellenumlage, sonstige prozentuale Kostenbeteiligungen oder Abzüge vom Nettobetrag der Abschlags- und Schlusszahlungen werden hierfür nicht erhoben. Für den Rohbau erfolgt bei Bedarf eine gewerkeweise verbrauchsbezogene Abrechnung, die über Regelungen in der Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis beschrieben wird.

10.7.3 Sanitäreinrichtungen Sanitäranlagen werden bauseitig nach Fertigstellung Rohbau für alle Gewerke bereitgestellt und über die weitere Bauzeit vorgehalten. Die Bereitstellung erfolgt für den AN kostenfrei. Eine pauschale Baustellenumlage, sonstige prozentuale Kostenbeteiligungen oder Abzüge vom Nettobetrag der Abschlags- und Schlusszahlungen werden hierfür nicht erhoben.

10.7.4 Baustellenreinigung / Abfallentsorgung - Bauabschnittabhängig Vor Ausbaubeginn (u.a. Medienerschließung, Erdarbeiten, Gründung, Rohbau): Alle Abfälle, Schutt, Verpackungen und sonstige Materialien, die im Zuge von Medienerschließung, Erdarbeiten, Gründungs- und Rohbauarbeiten entstehen, sind vom jeweiligen Auftragnehmer eigenverantwortlich und fachgerecht auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine zentrale Entsorgung über die Baustellenlogistik oder einen Entsorgungsdienstleister des Auftraggebers steht in dieser Phase nicht zur Verfügung. Die hierfür anfallenden Container-, Abfuhr- und Deponiekosten sind vom Auftragnehmer in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung oder Erstattung von Deponiekosten erfolgt nicht, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Abfälle, Schutt, Verpackungen, Transportmaterialien, Baustoffreste, Farbreste und Flüssigkeiten täglich ordnungsgemäß zu beseitigen und die vollständige fachgerechte Entsorgung aller von ihm eingebrachten oder verarbeiteten Materialien sicherzustellen. Die Materialien sind entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben, insbesondere den abfallrechtlichen Bestimmungen, zu klassifizieren und zu entsorgen. Die Nutzung von Abfalleinrichtungen des Auftraggebers ist unzulässig. Eine Entsorgung über Toilettenanlagen, Sanitärcontainer oder das Abwassersystem ist verboten. Ebenso unzulässig sind das Vergraben oder Verbrennen von Abfällen, Verpackungsmaterial oder Bauholz.

Kommt der Auftragnehmer seiner Entsorgungspflicht trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte ausführen zu lassen.

Verschmutzungen öffentlicher oder nichtöffentlicher Verkehrsflächen im Zusammenhang mit der Leistungsausführung sind unverzüglich zu beseitigen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber insoweit von Ansprüchen Dritter, insbesondere aus Verkehrssicherungspflichtverletzungen, frei. Nach Abschluss seiner Leistungen hat der Auftragnehmer die Baustelle unverzüglich vollständig zu räumen und sämtliche Abfälle und Materialien zu entfernen.

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10.8 Bauzeitenplan und Ausführungsfristen des Auftragnehmers Innerhalb von 12 Werktagen nach Auftragserteilung ist vom Auftragnehmer auf Grundlage der vertraglichen Ausführungsfristen und sonstiger verbindlicher Vorgaben ein detaillierter Bauzeitenplan vorzulegen, welcher der Freigabe durch die Bauleitung des Auftraggebers bedarf. Nach der Freigabe sind die einzelnen Termine verbindlich. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer den Bauzeitenplan und die verbindlichen Ausführungsfristen an veränderte Umstände anzupassen. Die Anpassung bedarf der Freigabe durch die Bauleitung des Auftraggebers. Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich alle Angaben zu machen, die Einfluss auf die zeitliche Durchführung seiner Arbeiten haben (z.B. Dauer von Arbeiten, Leistungsstand von Subunternehmern und Zulieferern, vorhandene Kapazitäten). Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten zur Aufstellung oder Anpassung von Bauzeitenplan und Ausführungsfristen oder seinen Mitteilungspflichten nach dieser Ziffer nicht nach, so kann der Auftraggeber nach billigem Ermessen einen neuen Bauzeitenplan aufstellen oder neue verbindliche Ausführungsfristen bestimmen. Der angepasste Bauzeitenplan bzw. die angepassten Fristen werden mit Zugang beim Auftragnehmer für diesen verbindlich. Werden Fristen oder Bauzeitenpläne aus Gründen geändert, für die der Auftragnehmer nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen nicht einzustehen hat, so bleiben seine insoweit bestehenden Rechte unberührt. Erkennt der Auftragnehmer, dass seine Ausführungsfristen oder der Bauzeitenplan nicht eingehalten werden können, so teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.

Terminpläne sind digital im bearbeitbaren Originalformat (z. B. MS Project) sowie als pdf an den AG zu übergeben. Der AG kann die unentgeltliche Mitwirkung des AN in Form der Zulieferung eigener Angaben und Daten bei der Aufstellung und Fortschreibung der Terminpläne Dritter und der übergeordneten Bauzeitenplanung des Architekten und/oder des Projektsteuerers verlangen.

Aus dem Bauzeitenplan muss hervorgehen wie die zeitlichen Vorgaben mit welchen Ressourcen umgesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere: − Taktung der einzelnen Bauabschnitte, sowohl vertikal als auch horizontal, im zeitlichen Bauablauf der Gesamtmaßnahme − Fertigungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Bestellfristen − Fertigung im Werk, Nachunternehmerleistungen, Beschichtungen − Vorleistungen Dritter als Voraussetzung für den Beginn auch von Teilleistungen, z. B. Ausführungs- und Detailplanung, geprüfte Statik, Aufmaße, Werkplanung Stahlbau, Vorleistungen, Vermessungsarbeiten − etwaige Bemusterungszeiträume − Leistungsbeginn, getaktet nach Baukörpern, ebenen- und fassadenweise − Fertigstellungen, getaktet nach Baukörpern, ebenen- und fassadenweise

Die Ablaufgeschwindigkeiten und Reihenfolgen müssen mit den fachlich Beteiligten und Fachbauleitungen abgestimmt und sich in den Gesamtablaufplan einfügen. Die Arbeiten können ggf. nur abschnittsweise ausgeführt und fertig gestellt werden. Die Arbeiten sind so zu takten und mit Ressourcen zu besetzen, dass in mehreren Abschnitten gleichzeitig gearbeitet werden kann. Teilleistungen sind auch zeitlich versetzt auszuführen. Die festgelegten Abläufe werden Basis der Ausführung. Die Einhaltung des vereinbarten Ablaufplanes ist dem AG durch den AN regelmäßig schriftlich nachzuweisen und auch im Bautagesbericht zu dokumentieren.

10.9 Sicherheit auf der Baustelle – Sicherheits- und Gesundheitsschutz Der Auftraggeber setzt für die Baustelle einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SIGEKO) nach § 3 der Baustellenverordnung ein. Der Auftragnehmer hat dem SIGEKO vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Erforderliche Anweisungen des SIGEKO werden in Abstimmung mit der Bauleitung erteilt und sind vom Auftragnehmer zu befolgen. Seite 4 von 13

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Der Auftragnehmer einschließlich etwaiger Nachunternehmer haben die erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers zur Einhaltung von gesetzlichen und behördlichen Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bleibt unberührt. Der Auftragnehmer stellt zu jeder Zeit sicher, dass die von ihm eingesetzten Personen die sicherheits- und gesundheitsschutzrechtlichen Vorgaben beachten können. Hierzu gehört auch, dass keine Sprachbarrieren bestehen und ein ordnungsgemäßes Verhalten in Notfällen gewährleistet wird.

Besondere Schutzmaßnahmen und örtliche Gegebenheiten Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten über die örtlichen Besonderheiten und Vorgaben zu informieren. Er hat sicherzustellen, dass alle seine Beschäftigten nachweislich über die zu beachtenden Begebenheiten informiert sind. Bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren (z.B. Gefahren durch elektrischen Strom, Absturzgefahren, Explosionsgefahren usw.) hat die Bestellung der nach DGUV Vorschrift 1 erforderlichen Aufsichtsperson grundsätzlich durch den Auftragnehmer zu erfolgen. Der Brandschutz inkl. Heißarbeiten ist einzuhalten. Bei Arbeiten bei dem Staub und Rauch entstehen kann, muss der Auftragnehmer dafür sorgen, dass eine Deaktivierung der Brandmeldeanlage rechtzeitig beim Auftraggeber beantragt wird. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten im Bestand oder unmittelbar angrenzend daran. Sollte der Auftragnehmer für einen Feuerwehreinsatz mit oder ohne Meldung über die Brandmeldeanlage verantwortlich sein, so trägt der Auftragnehmer die Kosten des Einsatzes. Zur Sicherung der Arbeitsstätte unter hygienischen Aspekten gehören Maßnahmen wie die Vorsorge gegen Baulärm und Staub. Hierzu sind ggf. Staubschutzwände zu errichten, Fugen und Ritzen müssen abgeklebt bzw. abgespritzt werden. Bauschutzwände können aus beschichtetem Pressspan oder aus Gipskartonplatten, bei kleineren Maßnahmen auch Folie, hergestellt werden. Sie sollen bei Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren sein. In jedem Fall sind sie einer Staub- Dichtigkeitsprüfung zu unterziehen. Eine Verschleppung von Baustaub ist auszuschließen.

10.10 Kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung Für das Bauprojekt wird der Auftraggeber über eine Bau-Kombi-Police (=kombinierte Bauleistungs- und Haftpflicht-Versicherung) für alle ausführenden Unternehmen zu folgenden Konditionen abschließen:

− Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und versicherte Vermögensschäden: 10 Mio. Euro, 2-fach maximiert für die Laufzeit des Versicherungsvertrages, − Selbstbehalt der Haftpflichtversicherung Sach- und Vermögensschäden: 5.000 Euro − Selbstbehalt der Haftpflichtversicherung Personenschäden: Kein Selbstbehalt − Versicherungssumme der Bauleistungsversicherung: vorläufig 148 Mio. Euro − Selbstbehalt der Bauleistungsversicherung: 5.000 Euro

Im Rahmen der vorgenannten generellen Deckungssumme gelten u.a. folgende besondere Entschädigungsgrenzen (Sublimits) vereinbart: − Mindestens 10.000.000 € für Schäden im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung, 1-fach maximiert für die Laufzeit des Versicherungsvertrages; − 10.000.000 € für Schäden im Rahmen der Umweltschadensversicherung (Grunddeckung), 1-fach maximiert für die Laufzeit des Versicherungsvertrages − 3.000.000 € für Schäden im Rahmen der Umweltschadensversicherung (Zusatzbaustein 1), 1-fach maximiert für die Laufzeit des Versicherungsvertrages; − 1.000.000 € für Schäden im Rahmen der Umweltschadensversicherung (Zusatzbaustein 2), 1-fach maximiert für die Laufzeit des Versicherungsvertrages

Die generelle Selbstbeteiligung beträgt 5.000 Euro je Versicherungsfall. Bei Schäden zur erweiterten Planungsdeckung beträgt der Selbstbehalt grundsätzlich 10.000 Euro. Verursachen der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen einen Schadenfall, der eine Einstandspflicht der

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Versicherung begründet, sind der Auftragnehmer und alle Mitversicherten verpflichtet, die Selbstbeteiligung zu tragen bzw. dem Auftraggeber die Selbstbeteiligung zu erstatten

Die o.g. Projektversicherung ist grundsätzlich vorleistungspflichtig, d. h. sie geht eventuell bestehenden eigenen Versicherungsverträgen des Auftragnehmers unter Berücksichtigung der vorgenannten Selbstbehalte vor. Durch den Abschluss der Projektversicherung werden die vertraglichen Regelungen zwischen den am Bauvorhaben Beteiligten nicht berührt, insbesondere werden die Bedingungen der Bestellung weder ganz noch teilweise aufgehoben. Das gilt auch hinsichtlich der Haftung für Schäden, die durch die Projektversicherung nicht gedeckt sind oder für die der Versicherer aus irgendwelchen Gründen nicht haftet (z.B. Schäden unterhalb des vereinbarten Selbstbehalts).

Die Prämie des Auftragnehmers beträgt 0,6203% inkl. Versicherungssteuer der berechtigten Bruttoschlussrechnungssumme und wird vom Auftraggeber an die Versicherung abgeführt. Die Kosten für die Projektversicherung werden anteilig auf den Auftragnehmer umgelegt und als Prozentuale in Höhe von 0,6203% bei Abschlags- und Schlussrechnungen abgezogen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Leistung nettoisiert (ohne eingerechnete Versicherungskosten einer ggfls. bestehenden eigenen Berufs-Haftpflicht-Versicherung) anzubieten. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom Auftraggeber beigestellten Projektversicherung entspricht (Doppelversicherung), nicht vergütet werden. Der Auftragnehmer versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen in seinem Angebot nicht einkalkuliert sind. Sofern dem Auftraggeber Mehrkosten bezüglich der Versicherungsprämien für die Projektversicherung bei Überschreitung des Fertigstellungstermins im Fall eines Verzuges des Auftragnehmers entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die dem Auftraggeber entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

Der Auftragnehmer hat Haftpflichtschäden nach deren Entstehung unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat Bauleistungsschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Der Auftragnehmer hat die ordnungsgemäße Schadenmeldung den Versicherungsmakler BüchnerBarella, Westring 295, 44629 Herne, E-Mail: herne@buechnerbarella.de zu richten und eine Kopie hiervon dem Auftraggeber zu übersenden. Verluste durch Diebstahl hat der Auftragnehmer darüber hinaus der Polizeibehörde, wie auch dem Auftraggeber zu melden und sich dies bestätigen zu lassen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber und dem Versicherer jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und über die Höhe des Schadens zu gestatten sowie alle angeforderten Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung bei einer durch ihn vorgenommenen Schadensbeseitigung ordnungsgemäße und prüffähige Belege beizufügen. Der Auftragnehmer darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verändern, soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich sind. Im Falle einer Schadensbehebung ist das Schadensbild durch eine Fotoaufnahme zu dokumentieren und beschädigte Teile bis zur Freigabe durch den Versicherer zunächst aufzubewahren. Die dem Auftraggeber über die Versicherungsleistung hinaus entstehenden Kosten der Schadensbeseitigung werden dem Auftragnehmer von der Schlussrechnung abgezogen.

10.11 Bauleitung/ Projektsteuerung und Vertretung des Auftraggebers Der Auftraggeber hat Planer und Fachplaner mit der Bauüberwachung beauftragt (Bauleitung) sowie eine Projektsteuerung eingeschaltet. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers und seiner Fachbauleitung bleiben hiervon unberührt. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig mit der Bauleitung über die erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen abzustimmen. Die Bauleitung bzw. die Projektsteuerung sind zu Weisungen in technischer Hinsicht befugt. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung

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insbesondere zur Eingehung finanzieller Verpflichtungen zu Lasten des Auftraggebers sind diese nicht befugt.

10.12 Fachbauleitung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Baustelle im erforderlichen Umfang zu besetzen. In jedem Falle hat während der üblichen Arbeitszeiten ein deutschsprachiger, sachkundiger und entscheidungsbefugter Fachbauleiter vor Ort ansprechbar zu sein. Sollte der Auftragnehmer während der Dauer des Bauvorhabens den zuständigen Fachbauleiter auswechseln wollen, so hat er hierzu das Einvernehmen des Auftraggebers einzuholen. Dieser ist nicht berechtigt, die Einwilligung ohne wichtigen Grund zu verweigern. Insbesondere hat der Auftragnehmer einen in der Qualifikation und Berufserfahrung gleichwertigen Ersatz vorzuschlagen. Der Bauleiter stellt die ordnungsgemäße Vertragserfüllung einschließlich der Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen, der Unfallverhütungsvorschriften, des Arbeitsschutzes, der Arbeitsstättenrichtlinien, des SiGe-Plans und Auflagen der Berufsgenossenschaften sicher und nimmt Weisungen vom Auftraggeber und der von ihm bevollmächtigten Personen entgegen.

10.13 Nutzung eines Projektservers zum Datenaustausch, Projektkommunikations- und - Management System (PKMS) Der Auftraggeber behält sich vor für die Planungs- und Bauphase ein zentrales Dokumentenverwaltungs- und Verteilungssystem einzurichten. Die Anwendung des Systems ist für den Auftragnehmer verbindlich. Der Auftragnehmer hat sich mit Vertragsabschluss Zugang zum vom Auftraggeber eingesetzten PKMS zu verschaffen. Der Auftragnehmer verwendet das Programm während der Durchführung der vertraglichen Leistungen zu Dokumentation und Datenaustausch. Der Projektraum dient nicht dem Mailverkehr und nicht als Kommunikationsplattform. Ein vertraglich vereinbartes und/oder nach dem Gesetz erforderliches Schriftformerfordernis bleibt hiervon unberührt. Die Anmeldung als Projektteilnehmer (Zutritt zum Projektraum) wird vom Auftraggeber organisiert. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber endet auch der Zutritt des Auftragnehmers zum Projektraum. Die Aufwendungen (Kosten) betreffend die Lizenzgebühren und einmalige Einweisung trägt der Auftraggeber.

10.14 Ausführungsunterlagen 10.14.1 Auf erkannte Widersprüche innerhalb der Leistungsbeschreibung und/oder den Plänen hat der AN unverzüglich hinzuweisen. Eine Entscheidung des AG ist unverzüglich herbeizuführen.

10.14.2 Behinderungen, die schuldhaft auf ein entsprechendes Unterlassen zurückführbar sind, können hierauf nicht gestützt werden. Im Zweifelsfalle gilt, vorbehaltlich der Entscheidung des AG, jeweils die höherwertige, aufwendigere oder umfangreichere Leistung als vereinbart.

10.14.3 Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen geht grundsätzlich das Leistungsverzeichnis vor.

10.14.4 Der AN erhält Ausführungszeichnungen und andere Ausführungsunterlagen ausschließlich digital im Dateiformat PDF. Papierausfertigungen werden nur gegen Erstattung der Selbstkosten abgegeben.

10.14.5 Übergabe von Ausführungsunterlagen für Revisions- und Montageplanung im Dateiformat DWG erfolgt nur nach Zustimmung des AG.

10.14.6 Die Genehmigung der vom AN erstellen Ausführungsunterlagen entbindet den AN nicht aus seiner Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit seiner Leistung.

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10.14.7 Sämtliche Maße sind vom AN am Bau eigenverantwortlich zu prüfen.

10.14.8 Der AG behält sich vor, zu den Vertragsleistungen Muster in angemessenem Umfang zu verlangen, dieser der AN unentgeltlich zu liefern und deren Bezugsquellen er auf Verlangen nachzuweisen hat.

10.14.9 Der AN hat von technischen Anlagen bei den Herstellern Betriebs- und Anlagenbeschreibungen anzufordern und dem AG nach Fertigstellung seiner Arbeiten unverzüglich, jedoch spätestens 3 Wochen vor der Abnahme zu übergeben.

10.14.10 Veröffentlichungen über die Bauleistung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

10.15 Ausführung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass insbesondere das Gesetz über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie im Übrigen die „allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln“ beachtet werden. Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergebenden Folgen bleiben vorbehalten.

Alle Leistungen beinhalten die Lieferung, das Abladen, die Lagerung, die Entfernung und die Entsorgung der dazugehörigen Stoffe, Bauteile, Verpackungen und sonstigen Materialen, sofern vertraglich – insbesondere im Leistungsverzeichnis – nichts anderes vereinbart wurde. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Einhaltung etwaiger vereinbarter Qualitäten und Standards durch Vorlage der technischen Datenblätter nachzuweisen

Alle Nachbargebäude sind während der Bauzeit in Betrieb und teilweise sehr empfindlich gegenüber Störungen (Lärm, Erschütterungen, Staub). Der Einsatz der Arbeitsgeräte und Hilfsmittel ist so zu wählen, dass die Arbeiten möglichst substanzschonend, erschütterungsarm, geräuscharm und mit geringem Staubanfall durchgeführt werden können. Lärmintensive Bauarbeiten sind vor Einsatz bei der Abteilung Planung und Architektur anzumelden und mit dieser abzustimmen.

Bei besonders geräuschintensiven Arbeiten sind die im Klinikgelände bestehenden Ruhezeiten unbedingt einzuhalten. Durch Lärmschutz entstehende Kosten werden nicht gesondert vergütet.

Da in den angrenzenden Gebäuden noch fortlaufender Klinikbetrieb besteht, müssen lärmintensive und schwingungsübertragende Arbeiten auf ein Minimum beschränkt werden. Bei sämtlichen schwingungs- und lärmintensiven Arbeiten, die im unmittelbaren Bereich des nördlichen Bestandsbaukörpers durchgeführt werden und die angrenzenden oder darin befindlichen sensiblen medizinischen Funktionsbereiche (insbesondere die Linksherzkatheter-Messplätze) beeinträchtigen können, ist eine rechtzeitige, verbindliche Abstimmung der geplanten Arbeiten mit dem Auftraggeber erforderlich. Die Durchführung dieser Arbeiten darf ausschließlich in den vom Auftraggeber im Vorfeld freigegebenen Zeitfenstern erfolgen und ist grundsätzlich auf den OP- und Funktionsplan des Klinikums abzustimmen. Die erforderlichen Mitteilungen und Abstimmungen sind mindestens 10 Werktage vor Beginn der betreffenden Arbeiten schriftlich bzw. elektronisch beim Auftraggeber anzumelden. Ein eigenmächtiger Beginn oder eine Durchführung außerhalb der abgestimmten Zeitfenster ist unzulässig und berechtigt den Auftraggeber, die Arbeiten zu unterbrechen bzw. zu untersagen. Alle hierdurch entstehenden Koordinierungs- und Wartezeiten sind vom Auftragnehmer in die Ablaufplanung einzustellen und mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten. Zusätzliche Vergütungsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Bei der Auswahl der zum Einsatz kommenden Geräte ist diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen. Bei Nichtnutzung von Fahrzeugen und Maschinen sind diese abzuschalten, um unnötige Störungen bzw. Lärmbelästigungen vor Ort zu vermeiden. Seite 8 von 13

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Die Baustellenordnung des Auftraggebers und des von ihm beauftragten SIGEKO sind zu beachten.

10.16 Arbeitszeiten Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zur Arbeitszeit zu beachten und ist hierfür selbst verantwortlich.

Die tägliche Arbeitszeit an Werktagen ist beschränkt: Montag - Freitag: von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Samstag: von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr, In der Zeit von 13:00 – 14:00 Uhr sind ruhestörende Arbeiten zu vermeiden.

In Abstimmung mit der Bauleitung und mit Zustimmung des Auftraggebers können andere Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Krankenhausbetriebs genehmigt werden, sofern diese mit einem Vorlauf von mind. 3 Arbeitstagen angemeldet und beantragt wurden. Samstagsarbeit ist dem Auftraggeber vorher anzuzeigen. Der Auftragnehmer bleibt jedoch für die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben selbst verantwortlich. Eventuell erforderliche Genehmigungen oder Abstimmungen sind von ihm zu veranlassen.

10.17 Abschlagsrechnungen / Schlussrechnung 10.17.1 Die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich digital. Alle Rechnungen sind an die E-Mailadresse der zuständigen Bauleitung / Fachbauleitung zu richten. Der AN setzt bei jeder Rechnung die E-Mailadresse der Projektsteuerung und des AG in Kopie („cc“). Die jeweiligen E-Mailadressen lauten wie folgt:

− Objektüberwachung Hochbau und Freianlagen: [cku@ernst2-architekten.de] − Objektüberwachung TGA-ELT/ Förderanlagen: [k.heffe@ib-krefft.de], [h.boss@ib-krefft.de] − Objektüberwachung TGA-L/ Med. Gase: [t.hess@get-ing.de], [k.geveler@get-ing.de] − Objektüberwachung TGA HSK: [g2770@ ingenieure-isw.de] − Objektüberwachung Medizintechnik: [Svenja.Cosentino@gfk-mbh.de]

− Projektsteuerung: [cku-rechnung@bos-pm.de] − AG: [cku2030@hospitalverbund.de]

Verstößt der AN bei einer Rechnungslegung gegen vorstehende Vorgaben, so verschiebt sich die Fälligkeit der betreffenden Rechnung um jenen Zeitraum, bis der vorgenannte Verstoß tatsächlich behoben wurde. Der AG kann jederzeit abweichende oder weitere Rechnungsadressen benennen.

Der Auftragnehmer ist gem. § 16 VOB/B zur Stellung von Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt berechtigt. Stellt der Auftragnehmer Abschlagsrechnungen, so hat er seine vertragsgemäßen Leistungen durch eine prüfbare und übersichtliche Aufstellung in seiner Rechnung nachzuweisen. Er hat dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Insbesondere sind der jeweiligen Rechnung die von der Bauleitung des Auftraggebers abgezeichneten Aufmaße beizufügen. Es werden nur digitale Aufmaße akzeptiert in Dateiformat DA11 und PDF. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags (z.B. Zusatzaufträge) sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen.

Nur Rechnungen im Format XRechnung sind im Original inklusive aller Rechnungsbegleitdokumente (Aufmaße, Lieferscheine, etc.) über den AG einzureichen. Dieser veranlasst eine Weiterleitung an die prüfenden Projektbeteiligten (u. a. Projektsteuerung, Objektüberwachungen) im PDF-Format (Original oder ausgelesenes X-Rechnungs-/ ZUGFeRD-Format). Seite 9 von 13

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Festgestellte Beanstandungen werden dem AN über die zuständige Objektüberwachung mitgeteilt und ausschließlich der geprüfte Rechnungsbetrag zur Zahlung freigegeben. Es empfiehlt sich daher im Vorfeld eine gemeinsame Aufmaßabstimmung zwischen AN und OÜ.

Abschlagsrechnungen des AN werden bis zu maximal 90 % des jeweiligen Auftragswertes anerkannt. Die verbleibenden 10 % werden erst mit Vorlage und Prüfung der Schlussrechnung sowie nach vollständiger vertraglicher Leistungserbringung fällig. Diese Begrenzung stellt eine zulässige Ausgestaltung der Abschlagszahlungsmodalitäten gemäß § 16 VOB/B dar. Sie dient der Sicherstellung einer fristgerechten Erstellung und Einreichung der Schlussrechnung sowie der geordneten Abwicklung des Vertragsverhältnisses.

10.17.2 Nebenleistungen werden nicht vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff (VOB/C).

10.17.3 Es wird vereinbart, dass vor jeder Rechnungslegung, Abschlags- oder Schlussrechnung, ein Aufmaß vom AN erstellt und von der Objektüberwachung geprüft wird. Ggf. erfolgt eine gemeinsame Feststellung. Nur das geprüfte Aufmaß ist Bestandteil der Rechnung. Die Aufstellung / die Schriftform des Aufmaßes ist durch den AN zu erstellen.

Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung festgestellt, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Das Gleiche gilt, wenn sich Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Summen ergeben. Der AN ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung ergebenden Beträge zu erstatten. Der AN kann sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen

10.17.4 Die Schlussrechnungsstellung setzt die ordnungsgemäße Leistungsabnahme nach diesem Vertrag voraus. Schlussrechnungen dürfen zudem erst eingereicht werden, wenn − die Leistungen in allen Punkten – auch wenn nicht im ursprünglichen LV enthalten – erfüllt sind, − die Beseitigung der festgestellten Mängel erfolgreich abgeschlossen worden ist. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten bleiben unbenommen.

10.18 Urkalkulation Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bis spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung seine Urkalkulation beim Auftraggeber im verschlossenen Umschlag zu hinterlegen. Die Urkalkulation ist vom Auftragnehmer in derjenigen Fassung vorzulegen, die dem Angebot zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zugrunde lag. Sie muss inhaltlich vollständig dem Kalkulationsstand der Angebotsabgabe entsprechen und auf diesen Tag datiert sein. Nachträgliche Änderungen, Aktualisierungen oder Anpassungen der Urkalkulation sind unzulässig und werden nicht Bestandteil des Vertrages. Die Urkalkulation dient – ergänzend zu den Regelungen der VOB/B und der anwendbaren Rechtsprechung – der Transparenz, der Plausibilisierung sowie der Nachvollziehbarkeit der Preisermittlung bei Vergütungsanpassungen, Der Auftraggeber hat bei einem Streit über die Vergütung, insbesondere die Nachtragsvergütung, das Recht, in Anwesenheit des Auftragnehmers den verschlossenen Umschlag mit der Auftragskalkulation zu öffnen und im Hinblick auf die Nachtragsvergütung Einsicht in diese zu nehmen. Die Urkalkulation hat eine Aufschlüsselung der Einzelkosten der Teilleistungen hinsichtlich aller LV-Positionen und der Zuschläge zu enthalten. So sind die EKT in Material, Gerät und Lohn aufzuschlüsseln, die Zuschläge in BGK, AGK, Wagnis und Gewinn sowie die BGK zusätzlich nach fixen BGK, mengenabhängigen, umsatzabhängigen und zeitabhängigen BGK. Solange die Urkalkulation nicht vollständig vorliegt, kann

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eine abschließende Prüfung und Bewertung von Nachträgen durch den Auftraggeber nicht erfolgen. Verzögerungen hieraus gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers.

10.19 Abnahme (zu § 12 VOB/B) Der Auftraggeber verlangt entsprechend § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B für sämtliche Leistungen eine förmliche Abnahme. Eine Abnahme durch bloße Ingebrauchnahme liegt nur vor, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich schriftlich erklärt oder die Ingebrauchnahme nachweisbar eine Abnahmehandlung ersetzen soll. Die behördliche Abnahme ersetzt die vertragliche Abnahme nicht. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 VOB/B zur fiktiven Abnahme bleiben unberührt.

Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder unzugänglicher Teilleistungen gemäß § 4 Abs. 10 VOB/B sind dem Auftraggeber mindestens 10 Werktage vor ihrer Fertigstellung schriftlich anzuzeigen und auf schriftliches Verlangen einer der Vertragsparteien bis spätestens zum angezeigten Fertigstellungstermin gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Die Rechtswirkungen einer rechtsgeschäftlichen Abnahme werden mit dieser Bauzustandsbesichtigung nicht ausgelöst.

Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber und der Bauleitung des Auftraggebers 3 Wochen vor vereinbarter Abnahme in digitaler Form als Datenträger (pdf-, dwg-Dateien) − aktuelle Bestands- und Revisionspläne gemäß Leistungsverzeichnis aller baulichen und technischen Anlagen − alle Prüfatteste, Abnahmebescheinigungen etc. von staatlichen oder hierfür bestimmten Stellen für die Anlagen, die einer Abnahme bedürfen − alle geforderten behördlichen Abnahmebescheinigungen, Genehmigungen und Prüfungsberichte, die schriftliche Bestätigung des Brandschutzsachverständigen des Auftragnehmers, dass die Anforderungen gemäß Brandschutzgutachten erfüllt sind sowie die Protokolle über Probeläufe − alle vertraglich vereinbarten Nachweise über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen sowie − alle Bedienungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen, Handbücher und sonstige Unterlagen für die technischen Anlagen Die Übergabe der vorstehend genannten Unterlagen ist Abnahmevoraussetzung, soweit der Auftragnehmer die Unterlagen nicht von Dritten, die nicht von ihm selbst beauftragt sind (z.B. Behörden) oder vom Auftraggeber selbst zu beschaffen hat. Soweit in den Vertragsgrundlagen weitere Unterlagen aufgeführt sind, sind diese ebenfalls vor Abnahme zu übergeben.

Erscheint der Auftragnehmer nicht zu einem Abnahmetermin, der vereinbart wurde oder zu dem der Auftraggeber mit genügender Frist eingeladen hatte, so trägt er die dem Auftraggeber entstehenden nutzlosen Aufwendungen (z.B. von erschienenen Sachverständigen). Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

10.20 Dokumentation Soweit in 10.19 nicht bereits genannt, hat der Auftragnehmer alle für sein Gewerk erforderlichen Dokumentations- und Nachweisunterlagen, einschließlich Prüf- und Abnahmeunterlagen, spätestens 3 Wochen vor der jeweiligen Abnahme vollständig und prüffähig vorzulegen. Der konkrete Inhalt und Umfang der Dokumentation richtet sich nach den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen Vorgaben sowie den projektspezifischen Anforderungen – insbesondere gemäß den im Leistungsverzeichnis, den Anlagen zur Ausschreibung und den Vorgaben des Auftraggebers benannten Dokumentationslisten. Soweit für das jeweilige Gewerk nichts Abweichendes geregelt ist, umfasst die Dokumentation mindestens: • Übereinstimmungserklärungen • Fachunternehmerbescheinigungen • Revisionsunterlagen (Pläne, Schemata, Listen) Seite 11 von 13

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• Produkt- und Materiallisten • Prüf- und Abnahmeprotokolle • Bedienungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen • Fotodokumentation • Nachweise zu gesetzlichen und behördlichen Anforderungen Die Unterlagen sind als PDF und – sofern zutreffend – auch im offenen Dateiformat (z. B. DWG für Pläne) auf Datenträger oder digitaler Plattform des Auftraggebers einzureichen. Die Kosten für die Erstellung und Übergabe der vollständigen Dokumentation sind in den Einheitspreisen enthalten; eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Werden die geforderten Unterlagen nicht, unvollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Nach Freigabe der Dokumentation durch die Bauleitung des Auftraggebers ist die Dokumentation 1- fach in Papier dem Auftraggeber zu übergeben und digital auf der PKMS-Plattform als pdf-, und dwg- Dateien hochzuladen.

10.21 Freistellungserklärung Der Auftragnehmer hat im Hinblick auf das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (Bauabzugssteuer) eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48 b Einkommenssteuergesetz (EStG) im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Liegt eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48 b EstG bei Fälligkeit von Forderungen aus Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat der Auftraggeber 15 Prozent der jeweils fälligen Zahlung gemäß §§ 48 ff. EstG als Steuerabzug vorzunehmen. Diesen Steuerabzug muss der Auftragnehmer als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten lassen.

10.22 Mängelansprüche (zu § 13 VOB/B) Mängelansprüche richten sich nach den Vorschriften der VOB/B, soweit nachfolgend nicht anders vereinbart.

Es gelten folgende Verjährungsfristen für Mängelansprüche:

− Abdichtungsarbeiten gegen drückendes und nicht drückendes Wasser und Dachdeckungs- und Dacheindichtungsarbeiten zehn Jahre − im Übrigen einheitlich fünf Jahre nach BGB

Der Auftraggeber kann verlangen, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine gemeinsame Besichtigung der Leistung stattfindet und die dabei festgestellten Mängel in einem von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnendem Protokoll niedergelegt werden.

10.23 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) Ziffer 2 Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) in den Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214) wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

2.1 Der Auftragnehmer hat bei schuldhafter Überschreitung der unter Ziffer 1 in den Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214) als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

0,2 Prozent der Nettoabrechnungssumme; Beträge für etwaig angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der schuldhaften Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil der Nettoabrechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

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Nettoabrechnungssumme ist die Vergütung, die der AN nach den vertraglich vereinbarten Preisen und den tatsächlich ausgeführten Arbeiten bzw. Mengen abzurechnen berechtigt ist, ohne die darauf entfallende MwSt.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt

5 Prozent der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Bei schuldhafter Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Nettoabrechnungssumme begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

10.24 Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche Ziffer 5 Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche in den Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214) wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt fünf Prozent der Summe der Nettoabrechnungssumme.

10.25 Kündigung Im Falle einer Kündigung des Vertrages hat der Auftragnehmer seine Leistung so abzuschließen, dass der Auftraggeber die Leistung ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. Der Auftragnehmer hat die Baustelle ordnungsgemäß zu räumen. Die Parteien verpflichten sich, für den Fall der Kündigung den erreichten Leistungsstand in einem gemeinsamen Aufmaß zu ermitteln.

10.26 Vertraulichkeit, Verschwiegenheitsverpflichtung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die ihm im Rahmen der Auftragsdurchführung (z. B. aus Besprechungen oder Unterlagen) zur Verfügung gestellt werden, streng vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten dauerhaft Stillschweigen zu wahren.

10.27 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte Der Auftragnehmer ist zur Abtretung seiner gegen den Auftraggeber bestehenden Ansprüche nicht berechtigt. Der Auftragnehmer darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen den Auftraggeber aufrechnen. Das gilt nicht, wenn die Forderung auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

--- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen ---

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