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Vergabe-Nr. RuV-11000-2026-242 – Verlagsvertrag „Kultur & Technik“ – Stand 19.10.2026
Vertrag
über die verlegerische Betreuung, Herstellung und den Vertrieb des Magazins des Deutschen Museums „Kultur & Technik“ (Verlagsvertrag) Vergabe-Nr. RuV-11000-2026-242
zwischen
Deutsches Museum von Meisterwerken der Naturwissenschaft und Technik (AdöR) vertreten durch den Generaldirektor Prof. Dr. Michael Decker Museumsinsel 1 80538 München – Auftraggeber und Herausgeber, nachfolgend „Auftraggeber“ –
und
[Firma des Auftragnehmers] vertreten durch [Vertretungsberechtigte/r] [Straße, Hausnummer] [PLZ Ort] – Auftragnehmer und Verlag, nachfolgend „Verlag“ –
– Auftraggeber und Verlag gemeinsam „Vertragsparteien“ –
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Vergabe-Nr. RuV-11000-2026-242 – Verlagsvertrag „Kultur & Technik“ – Stand 19.10.2026
Präambel Der Auftraggeber ist Herausgeber der seit 1977 erscheinenden Zeitschrift „Kultur & Technik – Das Magazin aus dem Deutschen Museum“ (ISSN 0344-5690; nachfolgend „Zeitschrift“ oder „Magazin“). Die Zeitschrift ist Bestandteil des Erscheinungsbildes des Deutschen Museums und wird den Jahreskarteninhabern des Deutschen Museums sowie den Mitgliedern der Georg-Agricola-Gesellschaft im Rahmen der Mitgliedschaft zur Verfügung gestellt; daneben wird sie über den Buchhandel, im Abonnement und digital vertrieben. Nach Ablauf einer Sperrfrist stellt der Auftraggeber die Hefte dauerhaft und kostenfrei auf seiner Website zum Abruf bereit. Der Auftraggeber hat die verlegerische Betreuung, Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift im Wege eines EU-weiten offenen Verfahrens nach der Vergabeverordnung (VgV) ausgeschrieben. Der Verlag hat den Zuschlag erhalten. Auf dieser Grundlage schließen die Vertragsparteien den nachfolgenden Vertrag.
§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragscharakter (1) Der Verlag übernimmt für die Laufzeit dieses Vertrags die verlegerische Betreuung, die Redaktion (Schriftleitung), die Gestaltung, den Satz, die Herstellung, den Versand sowie den Vertrieb und die Vermarktung der Zeitschrift nach Maßgabe dieses Vertrags und der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). (2) Die Zeitschrift erscheint viermal jährlich jeweils zu Beginn eines Quartals mit einem Umfang von 48 Seiten Innenteil zuzüglich vier Seiten Umschlag im Format 22,5 cm x 29,7 cm; Ausstattung und Qualität richten sich nach der Leistungsbeschreibung. Alle zwei Jahre, erstmals mit Heft 2/2027, ist ein Zweijahresregister beizulegen. (3) Die Leistungen nach Absatz 1 sind fortlaufend und ohne gesonderten Abruf zu erbringen (Dauerschuldverhältnis). Einzelaufträge im Sinne der Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen sind nur erforderlich für Leistungen, die über den Regelumfang nach Absatz 2 hinausgehen (insbesondere zusätzliche Exemplare über die Freiexemplare hinaus, Sonderhefte, Beilagen und sonstige Zusatzleistungen). Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zahl der jährlich erscheinenden Hefte durch Erklärung in Textform bis spätestens 30. September eines Jahres mit Wirkung für den folgenden Jahrgang zu reduzieren; ein Anspruch des Verlags auf Ausgleich entfallender Hefte besteht nicht. (4) Der Verlag erbringt die Leistungen selbständig und eigenverantwortlich als Verleger der Zeitschrift. Er ist Verleger im presserechtlichen Sinne und erfüllt die damit verbundenen Pflichten (insbesondere Impressum, Benennung des verantwortlichen Redakteurs, Pflichtablieferung). Der Auftraggeber bleibt Herausgeber.
§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge (1) Bestandteile dieses Vertrags sind in der nachstehenden Reihenfolge: ● dieser Vertrag mit seinen Anlagen A (Rechtekatalog) und B (Muster Rechteverzeichnis), ● die Leistungsbeschreibung „Verlegerische Betreuung, Herstellung und Vertrieb des bereits bestehenden Mitgliedermagazins des Deutschen Museums ‚Kultur und Technik‘“ in der den Vergabeunterlagen beigefügten Fassung (Anlage 1), ● die im Vergabeverfahren erteilten Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen (Anlage 2), ● die Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt L 214) und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Formblatt L 215) in der den Vergabeunterlagen beigefügten Fassung (Anlage 3),
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● das Angebot des Verlags einschließlich Preisblatt und Erklärung zu den Mindestanforderungen (Anlage 4), ● die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (Anlage 5), ● die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. (2) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gehen die Regelungen des jeweils vorrangig genannten Bestandteils vor. Ergibt sich die Rangfolge hieraus nicht eindeutig, geht die speziellere Regelung der allgemeineren und das jüngere Dokument dem älteren vor. Weitergehende Angaben des Verlags in seinem Angebot, die für den Auftraggeber günstiger sind als die Leistungsbeschreibung, bleiben verbindlich. (3) Das mit dem Angebot eingereichte Referenzmuster gilt als Mindestmaßstab für Druck, Verarbeitung, Gestaltung sowie Lektorat und Korrektorat der Hefte. (4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verlags werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn im Angebot oder in späteren Schreiben auf sie Bezug genommen wird.
§ 3 Herausgeberschaft, Titel- und Kennzeichenrechte (1) Der Auftraggeber ist Herausgeber der Zeitschrift. Das Recht am Titel „Kultur & Technik“ sowie an allen Untertiteln, Logos, Kennzeichen, Domains und Social-Media-Kanälen der Zeitschrift steht ausschließlich dem Auftraggeber zu. Der Verlag erwirbt hieran keine Rechte; er darf den Titel nur zur Erfüllung dieses Vertrags nutzen und keine Marken-, Titelschutz- oder Domainanmeldungen vornehmen, die den Titel enthalten. (2) Die ISSN wird für die Zeitschrift des Auftraggebers geführt. Der Verlag unterstützt den Auftraggeber bei allen Erklärungen, die zur Fortführung der ISSN und der bibliografischen Nachweise bei einem Verlagswechsel erforderlich sind. (3) Alle wesentlichen Entscheidungen zur Zeitschrift, insbesondere zu Gegenstand, Umfang, Erscheinungsweise, äußerer Gestaltung, Ladenpreis und Abonnementpreis, treffen die Vertragsparteien gemeinsam. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Auftraggeber als Herausgeber; die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Entscheidung sind zwischen den Vertragsparteien in Textform festzuhalten. (4) Der Auftraggeber kann die Aufnahme einzelner Beiträge, Bilder oder Anzeigen ablehnen, wenn diese seinen Interessen, seinem Leitbild oder seinem Erscheinungsbild widersprechen oder wenn die Rechte hieran nicht nach §§ 7 und 8 nachgewiesen sind.
§ 4 Leistungen des Verlags (1) Der Verlag erbringt mindestens die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen, insbesondere ● die gemeinsame Entwicklung des inhaltlichen und gestalterischen Heftkonzepts; das Konzept ist dem Auftraggeber spätestens sechs Wochen nach Zuschlagserteilung zu präsentieren und sodann gemeinsam verbindlich festzulegen (Ziffer 2.1 der Leistungsbeschreibung), ● Projektmanagement und verlegerische Betreuung einschließlich Zeit-, Termin- und Qualitätskontrolle, ● die Redaktion durch eine Schriftleitung einschließlich Themenentwicklung, Autorenakquise, Fachbegutachtung, Lektorat, Korrektorat, Schluss- und Umbruchkorrektur,
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● Gestaltung, Satz und Layout bis zur Druckreife einschließlich mindestens drei Umschlagentwürfen je Heft zur Freigabe durch den Auftraggeber, ● Herstellung (Druck, Bindung) in der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Ausstattung und Qualität (PSO ISO 12647), ● Versand an die bezugsberechtigten Mitglieder, Anlieferung der Freiexemplare, Bereitstellung der digitalen Ausgabe, Abwicklung der Pflicht- und Belegexemplare, ● Vertrieb und Marketing über Buchhandel (Deutschland, Österreich, Schweiz), Barsortimente, Abonnement, Online-Ausgabe und eigene Bestellmöglichkeiten des Verlags, ● das Anzeigengeschäft, ● die Einholung, Dokumentation und den Nachweis sämtlicher Rechte nach §§ 7 und 8. (2) Der Verlag erstellt jeweils bis zum 30. September eines Jahres einen Terminplan für den folgenden Jahrgang mit mindestens Redaktionsschluss, Termin der Autorenkorrektur, Druckfreigabe, Drucktermin und Erscheinungstermin je Heft und stimmt ihn mit dem Auftraggeber ab. Der abgestimmte Terminplan ist verbindlich. (3) Vor Produktionsbeginn für Heft 1/2027 legt der Verlag dem Auftraggeber den Terminplan 2027 sowie das Heftkonzept nach Absatz 1 vor. Die Vertragsparteien stimmen die Übernahme der laufenden Heftplanung vom bisherigen Verlag ab; der Verlag wirkt an einem reibungslosen Übergang mit. (4) Zusatzleistungen (Sonderhefte, Beilagen, zusätzliche Exemplare, Nachdrucke, Sonderausgaben) erbringt der Verlag auf Einzelauftrag des Auftraggebers in Textform zu den Preisen des Preisblatts, soweit dort ausgewiesen, im Übrigen zu vorher in Textform vereinbarten Preisen.
§ 5 Schriftleitung, Redaktionsbeirat und Freigaben (1) Der Verlag setzt für die Zeitschrift eine Schriftleitung ein, die die in den Mindestanforderungen genannte Qualifikation erfüllt. Die Person der Schriftleitung wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bestimmt. Ein Wechsel der Schriftleitung ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und bedarf seiner Zustimmung, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Der Auftraggeber kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachhaltigen Qualitäts- oder Terminmängeln, die Ablösung der Schriftleitung verlangen. (2) Die Schriftleitung nimmt die Rechte und Pflichten des verantwortlichen Redakteurs wahr. Sie ● sorgt dafür, dass entsprechend dem Terminplan Manuskripte und Abbildungen rechtzeitig zum Satz gegeben und Korrekturen rechtzeitig besorgt werden, ● übernimmt alle notwendigen Abstimmungen zwischen Auftraggeber und Verlag, ● achtet darauf, dass keine Beiträge erscheinen, die gegen die Interessen, das Leitbild oder das Erscheinungsbild des Deutschen Museums verstoßen, ● bemüht sich um Objektivität und wahrt gegenüber Verbänden, Gruppen und Institutionen Unparteilichkeit. Im Übrigen genießt die Schriftleitung die für ihre Tätigkeit gebotene Unabhängigkeit. (3) Der Auftraggeber beruft einen Redaktionsbeirat aus seiner Mitarbeiterschaft. Der Redaktionsbeirat legt gemeinsam mit der Schriftleitung in vierteljährlichen Redaktionssitzungen in München die Schwerpunktthemen der nächsten Hefte fest
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und benennt je Heft eine wissenschaftliche Beratung aus dem Deutschen Museum. Der Redaktionsbeirat wird im Impressum genannt. Die Teilnahme der Schriftleitung an den Redaktionssitzungen und an weiteren Vor-Ort-Terminen ist mit der Vergütung abgegolten. (4) Der Verlag legt dem Auftraggeber je Heft vor Druckfreigabe vor: die Umschlagentwürfe, den vollständigen Umbruch (Korrekturabzug), das Rechteverzeichnis nach § 8 sowie auf Anforderung einen Aushänger oder Andruck. Der Auftraggeber erteilt die Druckfreigabe in Textform innerhalb von fünf Werktagen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; mit der Druckfreigabe übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die Rechtefreiheit der Inhalte. (5) Der Verlag setzt generative KI-Systeme zur Erstellung von Texten, Bildern oder Grafiken für die Zeitschrift nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform ein; entsprechende Inhalte sind im Rechteverzeichnis zu kennzeichnen. Die Verantwortung des Verlags für die Rechtsmängelfreiheit nach §§ 7 und 10 bleibt unberührt.
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber benennt als zentrale Ansprechstelle die Leitung der Abteilung Publikationen. Sie ist zu Freigaben, Anordnungen und Erklärungen gegenüber dem Verlag berechtigt; Einzelaufträge nach § 4 Abs. 4 erteilt die in den Besonderen Vertragsbedingungen genannte Stelle. (2) Der Auftraggeber stellt dem Verlag zur Verfügung: die Vorgaben seines Corporate Designs einschließlich Logo, die Adressdaten der bezugsberechtigten Mitglieder rechtzeitig vor jedem Versand, die Beiträge des Magazinteils und sonstige aus dem Haus beigestellte Beiträge und Bilder sowie Zugang zu Quellen und Hilfsmitteln des Deutschen Museums im abgestimmten Umfang. (3) Für Beiträge und Bildmaterial, die der Auftraggeber beistellt, stellt der Auftraggeber sicher, dass die für die Nutzung in der Zeitschrift erforderlichen Rechte vorliegen; er teilt dem Verlag Einschränkungen (insbesondere zeitliche oder mediale Beschränkungen von Bildlizenzen) mit. Der Verlag nimmt beigestelltes Material in das Rechteverzeichnis nach § 8 mit dem Vermerk „beigestellt durch Auftraggeber“ auf und weist den Auftraggeber auf erkennbare Rechtsrisiken hin. Soweit nichts anderes mitgeteilt wird, räumt der Auftraggeber dem Verlag an beigestelltem Material das einfache, auf die Zeitschrift beschränkte Nutzungsrecht für die Laufzeit dieses Vertrags ein. (4) Der Auftraggeber entscheidet über die Mitgliederkommunikation zur Zeitschrift und über die Bereitstellung der digitalen Ausgabe an Mitglieder.
§ 7 Autoren-, Bild- und sonstige Rechte Dritter (Rechtekette) (1) Der Verlag ist dafür verantwortlich, dass die Zeitschrift keine Inhalte enthält, die Rechte Dritter verletzen, insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte, Rechte an Lichtbildern und Lichtbildwerken, Marken-, Kennzeichen- und Titelrechte, Persönlichkeitsrechte abgebildeter oder genannter Personen (insbesondere § 22 KUG) sowie datenschutzrechtliche Vorgaben. Dies gilt für alle Text-, Bild-, Grafik- und sonstigen Inhalte, die nicht nach § 6 Abs. 3 vom Auftraggeber beigestellt wurden, einschließlich der Gestaltung, der verwendeten Schriften und des Layouts. (2) Der Verlag sucht, beauftragt und vergütet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sämtliche externen Autorinnen und Autoren, Fotografinnen und Fotografen, Illustratorinnen und Illustratoren, Grafikerinnen und Grafiker sowie Bild- und Textagenturen (nachfolgend „Rechtegeber“). Autorenhonorare, Bildhonorare und
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Lizenzgebühren sind mit der Vergütung nach § 14 abgegolten. Beiträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Auftraggebers werden honorarfrei beigestellt. (3) Der Verlag schließt mit jedem Rechtegeber vor der Nutzung einen Vertrag in Textform, der mindestens den in Anlage A (Rechtekatalog) festgelegten Inhalt hat. Der Verlag hat sich dabei insbesondere einräumen zu lassen: ● das räumlich unbeschränkte und zeitlich unbefristete Recht, den Beitrag bzw. das Bild in der Zeitschrift in allen Druck- und Digitalausgaben zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, einschließlich der dauerhaften Bereitstellung zum Abruf und Download auf Websites des Auftraggebers und des Verlags sowie in Archiv- und Datenbankangeboten, ● das Recht, diese Nutzungsrechte an den Auftraggeber zu übertragen bzw. ihm Unterlizenzen in dem in § 9 beschriebenen Umfang einzuräumen, auch über das Ende dieses Vertrags hinaus, ● das Recht zur redaktionellen Bearbeitung und Kürzung, zur Verwendung von Ausschnitten und Bildern zur Bewerbung der Zeitschrift (einschließlich Social Media) und zur Nutzung in Übersetzungen und barrierefreien Fassungen, ● die Zusicherung des Rechtegebers, über die eingeräumten Rechte verfügen zu können und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen, sowie bei Abbildungen von Personen das Vorliegen der erforderlichen Einwilligungen. (4) Bildlizenzen von Agenturen oder Archiven müssen die Nutzungen nach Absatz 3 abdecken; zeitlich befristete, auf die Printausgabe beschränkte oder die Online-Archivierung ausschließende Lizenzen sind unzulässig. Lässt sich eine ausreichende Lizenz nicht erlangen, ist das Bild durch ein rechtefreies oder ausreichend lizenziertes Bild zu ersetzen. (5) Inhalte, deren Rechte nicht nach Absatz 3 und § 8 nachgewiesen sind, dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Auftraggeber kann die Druckfreigabe für betroffene Seiten verweigern, bis der Nachweis geführt oder der Inhalt ersetzt ist; hieraus folgende Verzögerungen gehen zu Lasten des Verlags. (6) Der Verlag beachtet bei der Verwendung fremder Texte und Bilder die Zitier- und Quellenangabepflichten (§ 63 UrhG) und stellt die Urhebernennung in der im jeweiligen Vertrag mit dem Rechtegeber vereinbarten Form sicher. (7) Verwendete Schriften (Fonts), Satz- und Grafiksoftware sowie sonstige Hilfsmittel müssen so lizenziert sein, dass die Erstellung, die Einbettung in die Druck- und Online-PDF-Dateien und deren dauerhafte Nutzung durch den Auftraggeber zulässig sind.
§ 8 Rechtedokumentation und Nachweis (1) Der Verlag führt für jedes Heft ein Rechteverzeichnis nach dem Muster der Anlage B, in dem für jeden Beitrag und jedes Bild bzw. jede Grafik mindestens aufgeführt sind: Seite, Beitrag, Urheber bzw. Rechtegeber, Quelle, Art und Umfang der eingeräumten Rechte (Medien, Gebiet, Dauer, Unterlizenzierbarkeit), Vertrags- bzw. Lizenznummer und Datum, besondere Bedingungen (z. B. Urhebernennung, Einwilligungen abgebildeter Personen) sowie der Hinweis auf beigestelltes Material und auf KI-generierte Inhalte. (2) Dem Rechteverzeichnis sind Kopien der zugrunde liegenden Verträge, Lizenzen und Einwilligungen (einschließlich Lizenzbedingungen von Agenturen und Rechnungen, aus denen der Lizenzumfang hervorgeht) beizufügen. Der Verlag übergibt dem Auftraggeber das vollständige Rechteverzeichnis mit Belegen spätestens mit der Übergabe der digitalen Ausgabe des jeweiligen Hefts (§ 12 Abs. 3) in elektronischer, durchsuchbarer Form (PDF) auf einem vom Auftraggeber benannten Weg.
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(3) Der Verlag bewahrt die Originale der Rechtedokumentation für die Dauer dieses Vertrags und mindestens zehn Jahre nach dessen Beendigung auf und stellt sie dem Auftraggeber auf Anforderung jederzeit, auch nach Vertragsende, unverzüglich zur Verfügung. Bei Beendigung des Vertrags übergibt der Verlag dem Auftraggeber die vollständige Rechtedokumentation aller während der Laufzeit erschienenen Hefte (§ 19). (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechtedokumentation und die zugrunde liegenden Verträge jederzeit zu prüfen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen zu lassen. Der Verlag erteilt die hierzu erforderlichen Auskünfte. (5) Wird der Auftraggeber wegen eines in der Zeitschrift veröffentlichten Inhalts von Dritten in Anspruch genommen oder abgemahnt, hat der Verlag die zugehörigen Nachweise binnen fünf Werktagen nach Aufforderung in prüffähiger Form vorzulegen. Kann der Verlag die Rechte nicht nachweisen, gilt der Inhalt im Verhältnis der Vertragsparteien als nicht berechtigt genutzt.
§ 9 Nutzungsrechte des Auftraggebers und Verlagsrecht (1) Der Verlag räumt dem Auftraggeber an jedem Heft als Gesamtwerk sowie an allen darin enthaltenen Beiträgen, Bildern, Grafiken, am Layout, an der Titelgestaltung und am Heftkonzept das einfache, unwiderrufliche, räumlich unbeschränkte, zeitlich unbefristete und über das Ende dieses Vertrags hinaus fortbestehende Recht ein, diese in allen bekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere ● die digitale Ausgabe des jeweiligen Hefts unmittelbar ab Erscheinen an bezugsberechtigte Mitglieder per E-Mail oder in einem geschlossenen Mitgliederbereich bereitzustellen, ● das Heft nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren ab Erscheinen dauerhaft und kostenfrei auf eigenen Websites öffentlich zugänglich zu machen und zum Download anzubieten, ● Hefte und Beiträge für eigene nichtkommerzielle Zwecke zu nutzen, insbesondere in Ausstellungen, Bildungs- und Vermittlungsangeboten, in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, in Bibliothek und Archiv, in der Forschung sowie auszugsweise in Social-Media-Kanälen, ● Hefte und Beiträge zu vervielfältigen, zu verbreiten, intern zu archivieren und in barrierefreie Formate zu übertragen, ● das Heftkonzept, das Layout und die Gestaltung der Zeitschrift nach Beendigung dieses Vertrags mit einem anderen Verlag fortzuführen und die hierfür erforderlichen Rechte dem Nachfolgeverlag einzuräumen. (2) Der Verlag verschafft sich die für die Rechteeinräumung nach Absatz 1 erforderlichen Rechte bei den Rechtegebern (§ 7 Abs. 3). Soweit ein Rechtegeber einzelne Nutzungen nach Absatz 1 nachweislich nicht einräumt, teilt der Verlag dies dem Auftraggeber vor der Druckfreigabe mit und vermerkt die Einschränkung im Rechteverzeichnis; der Auftraggeber entscheidet dann über die Verwendung des Inhalts. (3) Die Rechte nach Absatz 1 werden mit Entstehung des jeweiligen Werks, spätestens mit Erscheinen des Hefts eingeräumt und sind durch die Vergütung nach § 14 vollständig abgegolten. (4) Für die Laufzeit dieses Vertrags steht dem Verlag das ausschließliche Recht zu, die Zeitschrift als Druckausgabe und als digitale Ausgabe zu vervielfältigen, zu verbreiten und – vorbehaltlich der Rechte des Auftraggebers nach Absatz 1 – öffentlich zugänglich zu machen (Verlagsrecht). Das Verlagsrecht ist nicht übertragbar und
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endet mit Beendigung dieses Vertrags; § 19 Abs. 4 bleibt unberührt. Für Hefte, die vor Vertragsbeginn erschienen sind, erwirbt der Verlag keine Rechte. (5) Der Verlag ist berechtigt, die Zeitschrift in den Vertriebswegen nach § 13 zu vermarkten und hierfür Ausschnitte zu verwenden. Eine weitergehende Verwertung der Inhalte außerhalb der Zeitschrift (z. B. in anderen Publikationen des Verlags, Lizenzierung an Dritte, Verwertung zum Training von KI-Systemen) bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
§ 10 Freistellung und Rechtsmängel (1) Der Verlag stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Inhalte der Zeitschrift, ihrer Gestaltung oder ihres Vertriebs gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden, soweit die Inhalte nicht vom Auftraggeber nach § 6 Abs. 3 beigestellt wurden. Die Freistellung umfasst insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Lizenzansprüche, Abmahnkosten, Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen, die der Auftraggeber nach Abstimmung mit dem Verlag abgibt, sowie die angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung des Auftraggebers einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten. (2) Der Auftraggeber unterrichtet den Verlag unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Verteidigung mit ihm ab. Auf Verlangen des Auftraggebers übernimmt der Verlag auf eigene Kosten die Abwehr der Ansprüche; Vergleiche, die Pflichten des Auftraggebers begründen, bedürfen dessen Zustimmung. Der Auftraggeber kann in jedem Fall erforderliche Maßnahmen zur Abwehr oder Schadensminderung selbst treffen, insbesondere Inhalte vorübergehend oder dauerhaft aus dem Online-Angebot entfernen. (3) Stellt sich heraus, dass Rechte an einem Inhalt nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorliegen, beschafft der Verlag auf eigene Kosten unverzüglich die fehlenden Rechte oder ersetzt den Inhalt in einer Form, die die weitere Nutzung des Hefts nach § 9 erlaubt (z. B. ausgetauschte Online-Fassung). (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für alle während der Laufzeit dieses Vertrags erschienenen Hefte zeitlich unbegrenzt fort, auch nach Beendigung des Vertrags. Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Paragraphen verjähren nicht vor Ablauf von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht hat. (5) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Vorschriften und der VOL/B bleiben unberührt.
§ 11 Herstellung, Termine, Qualität und Mängel (1) Der Verlag wendet zur Erzielung eines Verlagserzeugnisses von höchster Qualität die am besten geeigneten Herstellungstechniken an und hält die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen an Ausstattung, Papier, Druck (PSO ISO 12647) und Verarbeitung ein. Das Referenzmuster (§ 2 Abs. 3) ist Mindestmaßstab. (2) Die im Terminplan (§ 4 Abs. 2) festgelegten Erscheinungstermine sind verbindlich. Erscheinungstermin ist der Tag, an dem die Mitgliederexemplare vollständig zur Post gegeben und die Freiexemplare beim Auftraggeber angeliefert sind. Verzögerungen, die der Verlag zu vertreten hat, zeigt er dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Ursache und eines neuen Termins an. (3) Überschreitet der Verlag einen Erscheinungstermin aus von ihm zu vertretenden Gründen um mehr als zehn Werktage, schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe von
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0,5 % der auf das betroffene Heft entfallenden Vergütung (Mitgliedspreis zuzüglich Vertriebsentgelt für die versandten Mitgliederexemplare) je weiteren Werktag, höchstens jedoch 5 % dieser Vergütung. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet; der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung für das betroffene Heft erklärt werden. (4) Die Hefte sind frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Sachmängel (insbesondere Abweichungen von Ausstattung, Druck- oder Bindequalität, fehlende oder fehlerhafte Seiten, nicht eingearbeitete freigegebene Korrekturen) hat der Verlag unverzüglich durch Nachbesserung oder Neuherstellung auf eigene Kosten zu beheben; bei erheblichen Mängeln kann der Auftraggeber einen Neudruck der Auflage verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften und die VOL/B. (5) Der Auftraggeber kann sich jederzeit über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen unterrichten; der Verlag legt die hierzu erforderlichen Unterlagen vor und erteilt Auskünfte.
§ 12 Versand, digitale Ausgabe, Frei- und Pflichtexemplare (1) Der Verlag versendet jedes Heft fristgerecht an die vom Auftraggeber benannten bezugsberechtigten Mitglieder im In- und Ausland. Die Adressdaten dürfen ausschließlich für den Versand der Zeitschrift verwendet und nicht mit anderen Datenbeständen des Verlags verbunden werden (§ 16). (2) Der Verlag liefert je Heft 200 Freiexemplare sowie die auf Einzelauftrag zusätzlich bestellten Exemplare handlich in Kartons verpackt an: Deutsches Museum, Bibliotheksgebäude – Hauptpforte, Museumsinsel 1, 80538 München. Der Auftraggeber kann je Heft eine von ihm termingerecht und portofrei angelieferte Beilage in passendem Format unberechnet beilegen lassen. (3) Der Verlag übergibt dem Auftraggeber spätestens am Erscheinungstermin die digitale Ausgabe des Hefts als Druck-PDF (PDF/X) und als für die Online-Nutzung optimiertes PDF mit eingebetteten Schriften, Lesezeichen und durchsuchbarem Text. Auf Anforderung des Auftraggebers liefert der Verlag die digitale Ausgabe zusätzlich als barrierefreies PDF (PDF/UA, getaggt). Ferner stellt der Verlag Inhalte (Texte, Bilder, Teaser) für den Online-Auftritt des Magazins auf den Websites des Auftraggebers bereit. (4) Der Verlag übernimmt die Pflichtablieferung bei der Deutschen Nationalbibliothek und der Bayerischen Staatsbibliothek sowie den Versand der Belegexemplare an Autorinnen und Autoren sowie Rechtegeber. (5) Der Verlag hält jedes Heft mindestens zwei Jahre ab Erscheinen lieferbar. Beabsichtigt er danach, Restbestände zu verramschen oder zu makulieren, zeigt er dies dem Auftraggeber mindestens acht Wochen vorher an; der Auftraggeber kann die Restauflage ganz oder teilweise zum Herstellungspreis übernehmen.
§ 13 Vertrieb, Abonnement, Anzeigen (1) Der Verlag vertreibt die Zeitschrift aktiv über den Buchhandel in Deutschland, Österreich und der Schweiz, über einschlägige Barsortimente, im Abonnement, als Online-Ausgabe sowie über seine eigene Website mit Bestell- und Abonnementmöglichkeit. Alle Hefte des laufenden und des vorangegangenen Jahrgangs müssen als Druck- und digitale Ausgabe im deutschsprachigen Buchhandel erhältlich sein. Der Verlag stellt dem Auftraggeber Hefte für den Verkauf im Museumsshop zum Mitgliedspreis zur Verfügung. (2) Ladenpreis, Abonnementpreis und Preis der Online-Ausgabe werden einvernehmlich festgelegt (§ 3 Abs. 3). Der Verlag richtet seine Werbe- und Verkaufsaktivitäten
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vorrangig darauf aus, die Zahl der Mitglieder des Deutschen Museums zu steigern, und plant absatzfördernde Werbemaßnahmen im Benehmen mit dem Auftraggeber. Abonnements und Einzelverkäufe schließt der Verlag im eigenen Namen ab; die hieraus erzielten Erlöse verbleiben beim Verlag. (3) Der Verlag berichtet dem Auftraggeber mindestens einmal jährlich, jeweils bis zum 31. März für das Vorjahr, über Auflage, Verkaufszahlen je Vertriebsweg, Abonnentenzahl und Anzeigenumsätze. (4) Der Verlag nimmt das Anzeigengeschäft wahr und legt die Anzeigenpreise fest, die er dem Auftraggeber mitteilt. Die Einkünfte aus dem Anzeigengeschäft fließen dem Verlag zu; sie sind in der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt. Der Gesamtanteil der Anzeigen darf 15 % des Gesamtumfangs einschließlich Umschlagseiten nicht überschreiten. Dem Auftraggeber stehen je Heft zusätzlich zum Magazinteil bis zu zwei Seiten (schwarzweiß oder farbig) für eigene Mitteilungen und Anzeigen kostenfrei zur Verfügung; bei mehrfarbigen Anzeigen, die der Verbreitung der Zeitschrift dienen, trägt der Verlag die Kosten. (5) Der Auftraggeber kann dem Verlag Anzeigenkunden vermitteln. Der Verlag ist zur Schaltung der von einem vermittelten Kunden gewünschten Anzeige verpflichtet, wenn er vier Wochen nach der Mitteilung des Auftraggebers die 15-%-Schwelle für das betreffende Heft noch nicht erreicht hat und diese auch mit der gewünschten Anzeige nicht überschritten würde. Die Einnahmen aus vermittelten Anzeigen werden im Verhältnis 60 (Verlag) : 40 (Auftraggeber) geteilt und jährlich mit dem Bericht nach Absatz 3 abgerechnet. (6) Anzeigen, die den Aufgaben der Zeitschrift oder dem Leitbild des Deutschen Museums widersprechen, werden nicht aufgenommen. Der Auftraggeber kann der Aufnahme einzelner Anzeigen widersprechen; der Verlag legt ihm in Zweifelsfällen die Anzeige vor Abdruck vor. Der Verlag hat die Anzeigen als solche kenntlich zu machen und die presse- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
§ 14 Vergütung, Abrechnung, Zahlung und Preisanpassung (1) Der Verlag erhält für seine Leistungen je versandtem Mitgliederexemplar den im Preisblatt (Anlage 4) angebotenen Mitgliedspreis zuzüglich des Vertriebsentgelts (Inland); für Versand ins Ausland wird das im Preisblatt ausgewiesene Vertriebsentgelt, hilfsweise der nachgewiesene Portomehraufwand ohne Zuschlag, vergütet. Für Mitglieder, die ausschließlich die digitale Ausgabe beziehen, wird der im Preisblatt hierfür ausgewiesene Preis, hilfsweise der Mitgliedspreis ohne Vertriebsentgelt, vergütet. Die 200 Freiexemplare je Heft sind unentgeltlich; darüber hinaus bestellte Exemplare werden zum Mitgliedspreis vergütet. (2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 sind sämtliche Leistungen des Verlags nach diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung abgegolten, insbesondere Konzeption, Schriftleitung, Redaktion, Autoren- und Bildhonorare, Lizenzgebühren, Gestaltung, Satz, Herstellung, Register, digitale Ausgabe, Versand, Vertrieb, Marketing, Berichtswesen, Rechtedokumentation, Reise- und Nebenkosten. Weitere Kosten dürfen dem Auftraggeber nicht berechnet werden. Der Verlag ist berechtigt, jederzeit Preisermäßigungen zu gewähren. (3) Die Abrechnung erfolgt je Heft nach erfolgtem Versand auf Grundlage der tatsächlich versandten Mitgliederexemplare, getrennt nach Druck- und digitaler Ausgabe sowie In- und Ausland. Der Rechnung ist eine prüffähige Aufstellung der Versandmengen beizufügen. Rechnungen sind in elektronischer Form zu übermitteln und mit dem Vermerk „Abteilung Publikationen, Vergabe-Nr. RuV-11000-2026-242“ an folgende Anschrift zu richten:
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Abteilung Publikationen
Museumsinsel 1
80538 München (4) Rechnungen werden 30 Tage nach Eingang einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; der Verlag weist den für die jeweilige Leistung geltenden Steuersatz gesondert aus. (5) Die Preise sind Festpreise. Eine Anpassung ist ausschließlich nach Maßgabe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preisanpassungsklausel bei Steigerung der Papierkosten (Gleitklausel) zulässig. Das dort vorgesehene Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers bleibt unberührt. (6) Der Verlag weist dem Auftraggeber auf Verlangen die Kalkulation des Mitgliedspreises nachvollziehbar nach; begründete Einwendungen des Auftraggebers hat der Verlag zu berücksichtigen. Auf Verlangen überlässt der Verlag dem Auftraggeber einmal je Jahrgang unentgeltlich ein Verzeichnis der Bezieherzahlen (zahlende Abonnenten und Freibezieher). (7) Der Verlag kann gegen Forderungen des Auftraggebers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Verlags an Heften, Daten, Adressen oder der Rechtedokumentation ist ausgeschlossen, es sei denn, die zugrunde liegenden Ansprüche sind vom Auftraggeber anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
§ 15 Haftung und Versicherung (1) Der Verlag haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Verlags ist nicht vereinbart. Der Verlag hat das Verschulden seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmer, Rechtegeber und sonstiger in seinem Auftrag tätiger Dritter wie eigenes Verschulden zu vertreten. (2) Der Verlag unterhält während der gesamten Vertragslaufzeit auf eigene Kosten eine Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die auch Ansprüche aus der Verletzung von Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechten Dritter durch Inhalte der Zeitschrift (Medienhaftpflicht) abdeckt, mit Deckungssummen je Schadensfall von mindestens 1.000.000 € für Sach- und Vermögensschäden und 2.500.000 € für Personenschäden. Der Nachweis ist vor Leistungsbeginn und danach auf Verlangen zu erbringen. Der Verlag zeigt dem Auftraggeber jede Änderung oder Beendigung des Versicherungsschutzes unverzüglich an. (3) Der Verlag erfüllt bei der Leistungserbringung alle gesetzlichen, behördlichen, berufs- und tarifrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Presse-, Urheber-, Wettbewerbs-, Datenschutz- und Arbeitsrechts, und stellt dies auch für eingesetzte Unterauftragnehmer sicher.
§ 16 Vertraulichkeit, Datenschutz und Auftragsverarbeitung (1) Der Verlag behandelt den Inhalt dieses Vertrags sowie alle Informationen, Unterlagen und Daten, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhält, vertraulich und gibt sie ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte weiter. Dies gilt nicht für Informationen, die zur Veröffentlichung in der Zeitschrift bestimmt sind, und für Inhalte, die zur Erfüllung dieses Vertrags an Rechtegeber, Druckerei oder Vertriebspartner weitergegeben werden müssen. Der Verlag verpflichtet seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Unterauftragnehmer entsprechend. Die Pflichten nach diesem Absatz gelten nach Vertragsende fort.
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(2) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO, das BDSG und das BayDSG. Der Verlag setzt zur Verarbeitung personenbezogener Daten nur Personen ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet sind, und weist dies auf Verlangen nach. (3) Soweit der Verlag für den Versand der Zeitschrift und die Bereitstellung der digitalen Ausgabe personenbezogene Daten der Mitglieder des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO auf Grundlage der Vereinbarung in Anlage 5. Die Adressdaten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden; eine Nutzung für eigene Zwecke des Verlags, insbesondere für Werbung oder Abonnentengewinnung, oder eine Zusammenführung mit eigenen Datenbeständen ist untersagt. Nach jedem Versand und spätestens bei Vertragsende sind die Adressdaten nach Weisung des Auftraggebers zu löschen oder zurückzugeben; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter (z. B. Lettershop, Druckerei) bedarf der vorherigen Genehmigung des Auftraggebers nach Maßgabe der Anlage 5. (4) Für die vom Verlag im eigenen Namen geführten Abonnenten- und Kundendaten ist der Verlag datenschutzrechtlich Verantwortlicher. (5) Datenschutzbeauftragte bzw. Datenschutzbeauftragter des Auftraggebers ist die bzw. der „behördliche Datenschutzbeauftragte für das Deutsche Museum, Deutsches Museum von Meisterwerken der Naturwissenschaft und Technik (AdöR), Museumsinsel 1, 80538 München“. Der Verlag teilt dem Auftraggeber die Kontaktdaten seiner bzw. seines Datenschutzbeauftragten spätestens bei Vertragsschluss mit.
§ 17 Personal, Unterauftragnehmer und Ansprechpartner (1) Der Verlag setzt für die Leistungen qualifiziertes und zuverlässiges Personal ein, das die in den Mindestanforderungen genannten Qualifikationen (Schriftleitung, Herstellung) erfüllt. Die im Angebot benannten Personen sind einzusetzen; ein Austausch ist dem Auftraggeber vorab anzuzeigen und nur durch mindestens gleich qualifizierte Personen zulässig (§ 5 Abs. 1 bleibt unberührt). (2) Der Verlag benennt dem Auftraggeber bei Vertragsschluss die Schriftleitung, die Herstellung sowie eine kaufmännische Ansprechperson mit Vertretung und Kontaktdaten und teilt Änderungen unverzüglich in Textform mit. (3) Der Verlag darf Leistungen nur an die im Angebot benannten Unterauftragnehmer (z. B. Redaktionsbüro, Druckerei, Lettershop) vergeben; ein Wechsel oder die Hinzuziehung weiterer Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Der Verlag verpflichtet seine Unterauftragnehmer entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrags, insbesondere der §§ 7, 8, 9 und 16, und bleibt für deren Leistungen wie für eigene verantwortlich.
§ 18 Laufzeit und Kündigung (1) Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Vorbereitungsleistungen (Heftkonzept, Terminplan, Übernahme der laufenden Heftplanung) beginnen unmittelbar; erstes vom Verlag zu lieferndes Heft ist Heft 1/2027 hat im März 2027 zu erscheinen. In Absprache mit dem Auftraggeber kann der Erscheinungstermin in den April verlegt werden. Grundsätzlich sollen die Hefte immer am Anfang jedes Quartals erscheinen (vgl. § 1 Abs. 2).
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(2) Die Leistungszeit beginnt am 1. Januar 2027 und endet am 31. Dezember 2027. (3) Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Leistungszeit in Textform gekündigt wird. Er endet spätestens am 31. Dezember 2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung durch Fortsetzung der Leistungserbringung ist ausgeschlossen. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn ● der Verlag wiederholt Erscheinungstermine erheblich überschreitet, ● die vereinbarte Qualität, insbesondere aber nicht ausschließlich,die sich aus den eingereichten Referenzmustern ergebende Qualität, trotz Abmahnung wiederholt nicht einhält, ● der Verlag seinen Pflichten zur Rechteeinholung, -dokumentation oder zum Rechtenachweis (§§ 7, 8) trotz Abmahnung nicht nachkommt oder Inhalte ohne nachgewiesene Rechte veröffentlicht, ● der Ruf des Auftraggebers oder seiner Zweigmuseen durch den Verlag erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird, ● der Verlag Adressdaten der Mitglieder vertragswidrig verwendet oder schwerwiegend gegen § 16 verstößt, ● der Versicherungsschutz nach § 15 Abs. 2 nicht rechtzeitig nachgewiesen wird oder entfällt, ● der Verlag seinen steuer-, sozialversicherungs- oder tarifrechtlichen Pflichten nicht nachkommt, ● nach Vertragsschluss Interessenkonflikte oder berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit, Eignung oder Unabhängigkeit des Verlags oder der Schriftleitung auftreten, die die Leistungserbringung gefährden oder dem Auftraggeber unzumutbar machen, ● über das Vermögen des Verlags ein Insolvenzantrag gestellt wird, der nicht binnen drei Wochen zurückgenommen wird, oder der Verlag seine Geschäftstätigkeit einstellt, ● ein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB vorliegt oder nachträglich bekannt wird. (5) Das Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers bei Preisanpassungen nach der Gleitklausel der Leistungsbeschreibung sowie die Kündigungsrechte nach § 133 GWB und der VOL/B bleiben unberührt. (6) Kündigungen bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 19 Pflichten bei Vertragsende und Überleitung (1) Bei Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, übergibt der Verlag dem Auftraggeber unentgeltlich und spätestens vier Wochen nach dem Beendigungszeitpunkt: ● die vollständige Rechtedokumentation aller während der Laufzeit erschienenen Hefte (§ 8) einschließlich Kopien aller Verträge, Lizenzen und Einwilligungen, ● die Druck- und Online-PDF-Dateien aller Hefte sowie die offenen Satz- und Layoutdaten (einschließlich Bilddaten in der verwendeten Auflösung, Musterseiten, Formatvorlagen und Angaben zu den verwendeten Schriften) in einem gängigen, weiterverarbeitbaren Format,
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● das Heftkonzept, Gestaltungsrichtlinien und den Stand der Heftplanung einschließlich bereits beauftragter oder zugesagter Beiträge für künftige Hefte, ● eine Aufstellung der Abonnentinnen und Abonnenten (Anzahl, Laufzeiten, Bezugsart) sowie der Anzeigenkunden, ● Bestandsaufstellung der lieferbaren Hefte. (2) (2) Der Verlag wirkt für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Vertragsende an der Überleitung der Zeitschrift auf den Auftraggeber oder einen Nachfolgeverlag mit, insbesondere durch Auskünfte, Übergabe von Unterlagen und Kontakten sowie die Abstimmung der Produktion des ersten Folgehefts. Mitwirkungsleistungen, die über die Pflichten nach Absatz 1 hinausgehen, werden nach vorheriger Vereinbarung in Textform zu angemessenen Sätzen vergütet. (3) Der Verlag unterrichtet seine Abonnentinnen und Abonnenten rechtzeitig über die Beendigung und bietet ihnen – soweit datenschutzrechtlich zulässig und vom Auftraggeber gewünscht – die Fortführung des Abonnements beim Nachfolgeverlag an; auf Verlangen des Auftraggebers überträgt er die Abonnementverhältnisse mit Zustimmung der Betroffenen auf den Nachfolgeverlag. Ausgleichsansprüche des Verlags wegen übernommener Abonnenten oder Anzeigenkunden bestehen nicht. Beide Vertragsparteien können nach Vertragsende frei mit Anzeigenkunden in Geschäftsbeziehung treten. (4) Der Verlag ist berechtigt, Restbestände der während der Laufzeit erschienenen Hefte noch zwölf Monate nach Vertragsende abzuverkaufen; § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. Im Übrigen enden mit Vertragsende alle Rechte des Verlags an der Zeitschrift; die dem Auftraggeber nach § 9 eingeräumten Rechte und die Pflichten des Verlags nach §§ 8, 10 und 16 bestehen fort. (5) Bei außerordentlicher Kündigung durch den Auftraggeber hat der Verlag die begonnene Produktion des laufenden Hefts auf Verlangen des Auftraggebers gegen anteilige Vergütung zu vollenden oder die vorhandenen Arbeitsstände unverzüglich herauszugeben.
§ 20 Referenznennung, Compliance und Prüfungsrechte (1) Der Verlag darf den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenzkunden nennen; die Nennung des Auftraggebers als Herausgeber im Impressum, in Verlagsprogrammen und in der Werbung für die Zeitschrift ist zulässig. Der Auftraggeber kann eine Zustimmung jederzeit widerrufen; Nennungen sind binnen einer Woche nach Zugang des Widerrufs einzustellen. (2) Die Vertragsparteien halten alle für sie geltenden Gesetze ein. Jede Vertragspartei sichert zu, dass ihr keine behördlichen Ermittlungen oder gerichtlichen Verfahren gegen sie, ihre Gesellschafter, Mitarbeiter oder für sie handelnde Dritte bekannt sind, die für die Durchführung dieses Vertrags von Bedeutung sein könnten, und unterrichtet die andere Partei unverzüglich, wenn diese Angabe unrichtig wird. Keine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit diesem Vertrag Vorteile anbieten, gewähren oder annehmen, die als unzulässige Einflussnahme gewertet werden könnten. (3) Der Verlag stellt für seinen Verantwortungsbereich sicher, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof und gegebenenfalls der Bundesrechnungshof sowie von diesen beauftragte Stellen ihre Informations-, Prüfungs- und Kontrollrechte hinsichtlich der Vertragsleistungen jederzeit kostenfrei wahrnehmen können; er unterstützt und duldet Prüfungsmaßnahmen uneingeschränkt und gewährt auf Verlangen Zugang zu seinen Geschäftsräumen und den vertragsbezogenen Unterlagen.
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§ 21 Höhere Gewalt (1) Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das eine Vertragspartei an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten hindert, wenn und soweit die betroffene Partei nachweist, dass das Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt, bei Vertragsschluss nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und seine Auswirkungen nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. Hierzu zählen insbesondere Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Epidemien, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Embargos und Sanktionen, längerer Ausfall von Energie, Telekommunikation oder Transportmitteln sowie allgemeine Arbeitskämpfe, die nicht den Betrieb der betroffenen Partei allein betreffen. Lieferengpässe bei Papier oder Druckkapazitäten sind keine höhere Gewalt, soweit sie durch zumutbare Vorsorge (insbesondere rechtzeitige Beschaffung oder Ausweichlieferanten) abgewendet werden können. (2) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu unterrichten. Sie ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Leistung unmöglich macht, für dessen Dauer von ihrer Leistungspflicht und von Schadensersatz- und sonstigen vertraglichen Rechtsbehelfen wegen Nichterfüllung befreit; erfolgt die Unterrichtung nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst mit Zugang der Unterrichtung wirksam. Die Vertragsparteien stimmen Ersatzmaßnahmen (z. B. ausschließlich digitale Ausgabe, verschobener Erscheinungstermin) ab. (3) Dauert das Hindernis länger als 120 Tage oder wird den Vertragsparteien das, was sie nach dem Vertrag berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen, kann jede Vertragspartei den Vertrag durch Erklärung gegenüber der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums kündigen.
§ 22 Schlussbestimmungen (1) Die Vertragsparteien beachten höherrangiges Recht, insbesondere das EU-Wettbewerbs- und Vergaberecht. Änderungen des Vertrags während seiner Laufzeit sind nur im Rahmen des § 132 GWB zulässig. (2) Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht auf Dritte übertragen werden; § 354a HGB bleibt unberührt. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Soweit dieser Vertrag Textform genügen lässt, ist die elektronische Übermittlung (E-Mail) ausreichend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt; Entsprechendes gilt für Regelungslücken. (5) Die Vertragsparteien bilden keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die §§ 705 ff. BGB finden keine Anwendung. Ein gemeinsamer Außenauftritt der Vertragsparteien findet über die Nennung als Herausgeber und Verlag hinaus nicht statt. (6) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München.
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Anlagenverzeichnis – Anlage 1: Leistungsbeschreibung „Verlegerische Betreuung, Herstellung und Vertrieb des bereits bestehenden Mitgliedermagazins des Deutschen Museums ‚Kultur und Technik‘“ (Stand der Vergabeunterlagen) – Anlage 2: Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen – Anlage 3: Besondere Vertragsbedingungen (L 214) und Zusätzliche Vertragsbedingungen (L 215) – Anlage 4: Angebot des Verlags vom [Datum] mit Preisblatt und Erklärung zu den Mindestanforderungen – Anlage 5: Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (Formblätter L 2441 / L 2442) – Anlage A: Rechtekatalog – Mindestinhalt der Verträge mit Rechtegebern – Anlage B: Muster Rechteverzeichnis je Heft
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Anlage A – Rechtekatalog: Mindestinhalt der Verträge mit Rechtegebern
Der Verlag hat in jedem Vertrag mit Autorinnen und Autoren, Fotografinnen und Fotografen, Illustratorinnen und Illustratoren, Grafikerinnen und Grafikern, Bild- und Textagenturen sowie Archiven (Rechtegeber) mindestens die folgenden Regelungen zu treffen. Der Verlag kann eigene Vertragsmuster verwenden, sofern sie diesen Mindestinhalt vollständig abbilden. Der Auftraggeber kann die Vorlage der verwendeten Muster verlangen.
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Vertragsgegenstand und Form ● Bezeichnung des Beitrags bzw. der Bilder (Titel, Anzahl, Bildnummern), Zeitschrift „Kultur & Technik“, Heft und Jahrgang. ● Abschluss vor der Nutzung, mindestens in Textform; bei Agenturlizenzen Aufbewahrung der Lizenzbedingungen und der Rechnung mit Angabe des Lizenzumfangs.
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Umfang der Rechteeinräumung ● Nutzungsarten: Druckausgabe (alle Auflagen und Nachdrucke), digitale Ausgabe (E-Paper, PDF, App, E-Mail-Versand), öffentliche Zugänglichmachung und Download auf Websites des Verlags und des Auftraggebers einschließlich dauerhafter Archivierung, Aufnahme in Datenbanken und Abonnement-/Buchhandelsplattformen. ● Zeitlich unbefristet, räumlich unbeschränkt, inhaltlich für alle Ausgaben und Fassungen der Zeitschrift; mindestens einfaches (nicht ausschließliches) Nutzungsrecht; soweit ausschließliche Rechte vereinbart werden, Hinweis auf § 40a UrhG und Sicherstellung eines fortbestehenden einfachen Nutzungsrechts. ● Recht zur Übertragung der Rechte und zur Einräumung von Unterlizenzen an den Auftraggeber (Herausgeber) und an einen Nachfolgeverlag, auch nach Beendigung des Verlagsvertrags. ● Nutzung durch den Auftraggeber für eigene nichtkommerzielle Zwecke: Ausstellungen, Bildungs- und Vermittlungsangebote, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bibliothek und Archiv, Forschung, Ausschnitte in Social-Media-Kanälen. ● Bearbeitungsrechte: redaktionelle Bearbeitung, Kürzung, Formulierung von Überschriften, Vorspännen und Bildunterschriften, Anpassung an das Layout, Übersetzung, Übertragung in barrierefreie Formate; Verwendung von Ausschnitten und Bildern zur Bewerbung der Zeitschrift.
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Zusicherungen des Rechtegebers ● Der Rechtegeber ist Inhaber der eingeräumten Rechte bzw. berechtigt, sie einzuräumen; der Beitrag ist nicht anderweitig in einer Weise vergeben, die der Nutzung entgegensteht. ● Der Beitrag verletzt keine Rechte Dritter (Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Persönlichkeits-, Datenschutzrechte); verwendete fremde Texte, Zitate, Bilder, Grafiken und Daten sind gekennzeichnet und mit Quellenangabe nachgewiesen. ● Für Abbildungen von Personen liegen die erforderlichen Einwilligungen (§ 22 KUG, Art. 6 DSGVO) vor und werden auf Verlangen vorgelegt; für Abbildungen geschützter Objekte, Kunstwerke oder Gebäude sind die Rechte der Berechtigten geklärt. ● Angabe, ob und in welchem Umfang generative KI zur Erstellung verwendet wurde.
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Vergütung und Nennung ● Honorar bzw. Lizenzgebühr deckt sämtliche eingeräumten Rechte ab; keine Nachvergütung für die Nutzung durch den Auftraggeber oder die Online-Bereitstellung; § 32 ff. UrhG bleiben unberührt. ● Form der Urhebernennung und Quellenangabe.
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Dokumentation und Fortgeltung ● Der Rechtegeber erteilt die zur Rechtedokumentation (§ 8 des Verlagsvertrags) erforderlichen Angaben; der Verlag darf die Verträge und Nachweise dem Auftraggeber und einem Nachfolgeverlag überlassen. ● Die Rechteeinräumung bleibt von der Beendigung des Verlagsvertrags zwischen Verlag und Auftraggeber unberührt.
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Unzulässige Klauseln ● Lizenzen, die auf die Printausgabe, eine Auflage, ein bestimmtes Gebiet oder einen Zeitraum beschränkt sind oder die Online-Archivierung ausschließen, erfüllen die Anforderungen dieses Rechtekatalogs nicht; betroffene Inhalte dürfen nicht verwendet werden (§ 7 Abs. 4 und 5 des Verlagsvertrags).
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Vergabe-Nr. RuV-11000-2026-242 – Verlagsvertrag „Kultur & Technik“ – ENTWURF Stand 19.10.2026
Anlage B – Muster Rechteverzeichnis je Heft Kultur & Technik, Heft [Nr.]/[Jahr], Stand: [Datum], erstellt durch: [Name, Verlag]
| Nr. | Seite | Beitrag / Titel | Inhalt (Text / Bild / Grafik, Bild-Nr.) | Urheber / Rechtegeber | Quelle / Agentur / Archiv | Eingeräumte Rechte (Medien, Gebiet, Dauer, Unterlizenz an AG) | Besondere Bedingungen (Nennung, Einwilligung § 22 KUG, AG / KI) | Beleg-Nr. / Vertragsdatum |
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Hinweise: Je Beitrag sind der Text und jedes Bild bzw. jede Grafik in einer eigenen Zeile zu erfassen. Beigestelltes Material des Auftraggebers ist mit „AG“ zu kennzeichnen, KI-generierte Inhalte mit „KI“. Dem Verzeichnis sind die Belege (Verträge, Lizenzbedingungen, Rechnungen, Einwilligungen) als durchnummerierte PDF-Dateien beizufügen; die Belegnummer ist in der letzten Spalte einzutragen.
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