Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Anlage 11_Muster Vertraulichkeitsvereinbarung.pdf

Verlängerung von SUSE-Linux-Server-Abonnements und Langzeit-Support

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 04:38 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.sachsen.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vergabeverfahren: „Verlängerung der Suse Linux Enterprise Server Subscription inkl. LTSS für die Steuer- verwaltung des Freistaates Sachsen“ Az.: 11-0452/815 Vergabe-Nr.: SID 2026-36 DS Anlage 11:

Vertraulichkeitsvereinbarung

Zwischen

  • im folgenden Auftragnehmer–

und

Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste Landesrechenzentrum Steuern Stauffenbergallee 2 01099 Dresden

  • im folgenden Auftraggeber (AG) –

wird die nachstehende Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen:

  1. Gegenstand der Vereinbarung

(1) Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbesondere Informatio- nen über interne Belange des AG sowie sämtliche in mündlicher, schriftlicher oder elektroni- scher Form zugänglich gemachte technische und nicht technische Informationen und Materi- alien des AG, seiner Geschäftspartner und seiner Kunden, die personenbezogen oder nicht öffentlich zugänglich oder nicht allgemein bekannt oder als vertraulich gekennzeichnet sind. Unerheblich ist dabei, ob Dokumente oder andere Trägermedien vom AG, dem Auftragneh- mer oder Dritten erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf den AG beziehen.

(2) Der Nachweis, dass eine Information nicht personenbezogen oder öffentlich zugänglich oder allgemein bekannt oder nicht als vertraulich gekennzeichnet ist bzw. war, obliegt dem Auf- tragnehmer.

  1. Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer wird die Informationen gemäß Ziffer 1. dieser Vereinbarung mit der glei- chen Sorgfalt schützen, mit der er seine eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. (2) Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, a) ihm direkt, indirekt oder zufällig bekannt gewordene Informationen, Tatsachen und Vor- gänge, sowie die daraus erzielten Ergebnisse und Erkenntnisse über den AG, ausschließ- lich für die Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden und weder für sich selbst zu nutzen, zu verwerten, zu verwenden, zu vervielfältigen oder zugänglich zu machen, noch an Dritte weiterzugeben. Dritte in diesem Sinne sind auch andere Behörden des Freistaates Sach- sen;

Seite 1 von 3

[Seite 2]

b) die Grundsätze bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Daten- schutzgrundverordnung zu beachten und Regelungen für den Auftraggeber transparent zu machen. Seine von ihm eingesetzten Mitarbeiter sind nachweislich auf die Einhaltung der Vorgaben zu verpflichten; c) nicht auf vertrauliche Informationen zuzugreifen und keine Kenntnis von vertraulichen In- formationen zu nehmen, die für die Vertragserfüllung nicht notwendig sind, deren Zugang mit technischen Mitteln aber möglich wäre; d) sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nur durch die von ihm eingesetzten Mit- arbeiter (einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) erlangt werden kön- nen, die diese Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit zur Erfüllung des Vertrages zwin- gend erhalten müssen; e) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Weitergabe vertraulicher Infor- mationen an Personen über Ziffer 2.(2) lit.d dieser Vereinbarung hinaus ausgeschlossen ist; f) Genehmigungen, Einwilligungen oder Freigaben vor der Weitergabe vertraulicher Infor- mationen schriftlich einzuholen, sofern nicht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe be- steht. In jedem Fall der Weitergabe ist dies dem SID/LRZS unverzüglich schriftlich anzu- zeigen. (3) Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle von ihm eingesetzten Mitarbeiter, ein- schließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die Bestimmungen dieser Vereinba- rung kennen und einhalten. (4) Der Auftragnehmer hat nach Beendigung dieses Vertrages alle in seinem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen und Daten, insbesondere die überlassenen Unterlagen, Software, CD-ROMs, Disketten und sonstigen Datenträger sowie online zur Verfügung gestellten Infor- mationen und Daten innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende an den SID/LRZS zurückzu- geben oder auf Verlangen nachweislich zu löschen bzw. zu vernichten, soweit nicht eine ge- setzliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht.

  1. Folgen der Kenntnis

Durch die Erlangung oder Offenbarung von Informationen wird dem Auftragnehmer weder aus- drücklich noch konkludent oder stillschweigend ein Recht an Marken, Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen oder an geschäftsinternen Informationen oder sonstigem geistigem Eigentum ein- geräumt.

  1. Folgen der Rechtsverletzung (1) Die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nach § 23 GeschGehG strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden. (2) Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

(3) Es wird wenigstens eine fahrlässige Verletzung durch den Auftragnehmer vermutet, wenn der SID/LRZS den Nachweis erbringen kann, dass der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen hat, z.B. vertrauliche Informationen aus dessen Zurech- nungsbereich an Dritte gelangt sind, verwertet oder vervielfältigt wurden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen.

(4) Der Auftragnehmer haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungs- gehilfen wie für ein eigenes Verschulden. Ein Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1, Satz 2 BGB ist möglich.

(5) Sollte der SID/LRZS von Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine mit diesen bestehende Geheimhaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden, so hat der Auftragnehmer den SID/LRZS von diesen Ansprüchen insoweit freizustellen, als der von dem Dritten geltend ge- machte Anspruch auf einer Verletzung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung beruht.

Seite 2 von 3

[Seite 3]

  1. Laufzeit

(1) Diese Erklärung tritt ab Unterzeichnung in Kraft und bleibt auch nach Beendigung dieses Ver- trages zwischen dem Auftragnehmer und dem SID/LRZS unbefristet gültig.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit endet mit dem öffentlichen Bekanntwerden der Informationen.

  1. Allgemeine Regelungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung gegen zwingende gesetzliche Vorschrif- ten verstoßen oder aus sonstigem Grunde unwirksam sein oder werden, so bleiben die übri- gen Bestimmungen gleichwohl gültig. In diesem Falle verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtswirksame Regelung zu treffen. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall des Vorliegens einer Regelungslücke.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Erklärung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Unterzeichnung durch beide Parteien. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformer- fordernisses.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Erklärung ist Dresden.

Ort, Datum Unterschrift Auftragnehmer

Seite 3 von 3

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung