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Rahmenvertrag Verkehrssicherung
mit Verlängerungs- und Preisanpassungsoption
Vertragsnummer:
Vergabenummer:
Aktenzeichen:
Zwischen dem Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Staatsbetrieb Sachsenforst,
Forstbezirk,
Straße Hausnummer
PLZ Ort
dieser/s vertreten durch dessen Leiter(in) Name
oder dessen/deren Vertreter(in) im Amt Name,
im Folgenden „Auftraggeber“ genannt,
und Name Vertragspartner
Straße Hausnummer
PLZ Ort
Im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt,
wird folgender Rahmenvertrag geschlossen.
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§ 1 Vertragsgegenstand
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Vertragsgegenstand ist die Fällung / Aufarbeitung Bäumen im Rahmen der Verkehrssicherung. Das umfasst die Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Leistungsverzeichnis im Staatswald des Freistaats Sachsen, Forstbezirk Bärenfels, in den Revieren XXXXX auf Grundlage noch zu erteilender Einzelaufträge.
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Die Ausführung der übertragenen Leistungen erfolgt auf Grundlage der in diesem Vertrag und seinen Vertragsgrundlagen getroffenen Vereinbarungen.
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Besonderheit dieses Rahmenvertrages ist die Notwendigkeit der flexiblen Verfügbarkeit des Auftragnehmers in Abhängigkeit einer Schadsituation und Anforderung durch den Auftraggeber.
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Der Vertrag begründet kein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis zum Freistaat Sachsen.
§ 2 Vertragsgrundlagen
- Vertragsgrundlagen sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:
a. die Leistungsbeschreibung,
b. das Angebot des Auftragnehmers vom mitsamt der eingereichten Verzeichnisse und Nachweise (Anlage der Vergabeunterlagen),
c. die Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen des Staatsbetriebes Sachsenforst für den Einsatz von Forstunternehmern im Landeswald des Freistaates Sachsen (ZAVB 2.0)
d. die Ergänzenden Vertragsbedingungen des Staatsbetriebes Sachsenforst für den Einsatz von Forstunternehmern im Landeswald des Freistaates Sachsen für Holzernte und Rückung (EVB_HE&RUE 2.0),
e. die Anforderungen an Forstliche Arbeitsmaschinen und Geräte für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten im Staatsbetrieb Sachsenforst (QA_Technik_2.0) sowie die Qualitätsanforderungen an die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten im Staatsbetrieb Sachsenforst – Holzernte und Rückung (QA_HE&RUE _2.0).
- Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige ergänzt oder konkretisiert.
§ 3 Vertragsdauer und Leistungszeitraum
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Der Rahmenvertrag beginnt mit dem 01.01.2027 Er endet am 31.12.2027 (Enddatum nach 1 Jahr Laufzeit hier eintragen!).
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Der Auftraggeber kann die Verlängerung des Vertrages über den in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus verlangen.
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Die Absicht, den Vertrag über die in Abs. 1 vereinbarte Laufzeit hinaus zu verlängern, ist gegenüber dem Auftragnehmer 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit bei diesem eingehend schriftlich zu erklären. Widerspricht der Auftragnehmer der Ausübung der Option nicht innerhalb eines Monats, verlängert sich der Vertrag um ein Jahr.
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Die Option kann maximal zwei Mal jeweils für ein weiteres Jahr ausgeübt werden. Die Höchstlaufzeit endet am 31.12.2029.
§ 4 Mindestmenge
- Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen sind Schätzmengen. Die konkreten Leistungsmengen sind den Einzelaufträgen zu entnehmen. Die maximale Leistungsmenge bezogen auf die längst mögliche Vertragslaufzeit beträgt .
§ 5 Einzelaufträge
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Die auszuführenden Arbeiten werden durch die Erteilung von Einzelaufträgen spätestens eine Woche vor Beginn des geplanten Einsatzes abgerufen.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Vorliegen der Einzelaufträge, spätestens innerhalb von max. 5 Kalendertagen nach der Aufforderung durch den Auftraggeber mit der Aufarbeitung zu beginnen bzw. die bestellte Leistung auszuführen. Dringliche Arbeiten bei Gefahr in Verzug sind unverzüglich zu erledigen.
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Der Einzelauftrag regelt Leistungsart, Leistungsort und verbindliche Ausführungsfristen und umfasst alle für die Ausführung der Leistung notwendigen Informationen. Die Erteilung der Einzelaufträge in dauerhafter elektronischer Form (pdf-Format als E-Mail) kann vereinbart werden.
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Nach Abruf der Leistungen erhält der Auftragnehmer eine Vor-Ort-Einweisung sowie die jeweiligen detaillierten Arbeitsaufträge in Schriftform.
§ 6 Leistungsänderungen
- Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen anzuordnen und/oder nicht vereinbarte Leistungen, welche zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind, zu verlangen, soweit die Durchführung derartiger geänderter und/oder Zusatzleistungen für den Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbar ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich über eine vergleichsweise Änderung dieses Vertrages zu verhandeln, wenn aufgrund von unvorhersehbarem Schadholzaufkommen oder der Bekämpfung von Forstschädlingen im Rahmen der fortschutzrechtlichen und pflanzenschutzrechtlichen Verpflichtungen seitens des Auftraggebers eine Verlagerung von Unternehmerkapazität notwendig ist. Die Parteien werden dabei die berechtigten Interessen der anderen Partei beachten und auf einen dem Marktumfeld entsprechenden Vertragsschluss hinwirken. Insofern keine Einigung möglich ist, kann der Auftraggeber diesen Vertrag kündigen. Der Auftragnehmer kann Ansprüche auf entgangenen Gewinn nur geltend machen, wenn der Auftraggeber keine zumutbare Vertragsänderung angeboten hat. Die Beweislast für das Angebot trägt der Auftraggeber, für die mangelnde Zumutbarkeit der Auftragnehmer.
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Werden durch die vom Auftraggeber angeordneten Änderungen und/oder zusätzlichen Leistungen die Preisermittlungsgrundlagen für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis schriftlich zu vereinbaren. Der neue Preis bestimmt sich nach den Preisermittlungsgrundlagen für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geänderten Leistung.
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Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass ihm ein derartiger Anspruch auf zusätzliche Vergütung zusteht, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und ein detailliertes schriftliches Nachtragsangebot einschließlich kalkulatorischer Nachweise der angebotenen Preise vorzulegen.
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Die Vereinbarung über den neuen Preis ist vor der Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen schriftlich zu treffen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, steht dem Auftragnehmer kein Zurückbehaltungsrecht mit seinen Leistungen oder der zusätzlichen oder geänderten Leistungen zu, es sei denn, der Auftraggeber verweigert den Abschluss der Vereinbarung oder die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung ohne berechtigten Grund ernsthaft und endgültig oder der Anspruch ist rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Rechte und Pflichten des Auftraggebers und Auftragnehmers
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Auf der Grundlage dieser Vereinbarung ist der Auftragnehmer zur Erbringung der durch Einzel- und Arbeitsauftrag abgerufenen Leistungen verpflichtet.
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Der Auftragnehmer hat alle ihm für die Ausführung zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
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Auftraggeber und Auftragnehmer sind gleichermaßen zu einer gegenseitigen Information zu vertragsrelevanten Sachverhalten verpflichtet. Erkannte Probleme, deren Lösung die Mitwirkung des Auftraggebers erfordert, sind diesem zeitnah mitzuteilen.
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Der Auftragnehmer und seine Arbeitskräfte stellen sicher, dass die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV), z.B. Zustand und Vollständigkeit der persönlichen Schutzausrüstung, Beherrschung und Einhaltung der zulässigen Verfahren, strikt eingehalten werden. Bei gefährlichem Totholz (Gefahrenbäume), dass nicht hochmechanisiert gefällt werden kann, ist je nach Gefährdungseinschätzung eine geeignete Sicherheitstechnologie anzuwenden. Die erforderliche Ausrüstung / Technik hat der AN vorzuhalten.
§ 8 Vergütung
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Die Vergütung richtet sich nach den jeweiligen Preisen sowie der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer. Die Preise sind für die ersten sechs Monate nach Vertragsbeginn fest und können sich danach nur gem. § 8 Abs. 4 dieses Vertrages ändern, das gilt auch im Falle einer Vertragsverlängerung.
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Abgerechnet werden Einzelaufträge jeweils nach ihrer Fertigstellung und nachdem sie vom Auftraggeber abgenommen (Abnahmeprotokoll, Stundenzettel) wurden.
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Die Rechnung stellt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer, alle für die Rechnungslegung notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Abschläge und Vertragsstrafen werden vom vereinbarten Preis abgezogen.
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Eine Erhöhung oder Reduzierung (im Folgenden „Preisanpassung“) der Preise kann dann erfolgen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Die aktuellen Preise können erstmalig an dem 1. Tag nach Ablauf von sechs Monaten seit Vertragsbeginn (frühestens aber am 01.07.2027) und danach jeweils aller 6 Monate, sofern die Voraussetzungen gemäß lit. b) bis e) vorliegen, geändert werden.
b) Für die Berechnung der Preisanpassung sind folgende Preisindizes maßgeblich:
aa) Instandhaltungskosten: der vom Bundesamt für Statistik veröffentlichte Index für „Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Investitionsgüter“, abzurufen unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Erzeugerpreisindex-gewerbliche- Produkte/Tabellen/Erzeugerpreise-GewProdukte-Ausgewaehlte-Indizes.html
bb) Betriebsstoffkosten: der vom Bundesamt für Statistik veröffentlichte Index „Verbraucherpreisindex für Deutschland, Sondergliederungen, Heizöl und Kraftstoffe“, abzurufen unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/V erbraucherpreise-Sondergliederungen.html
cc) weitere Kosten: der nach dem vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten „Verbraucherpreisindex für Deutschland, Abteilung 12 Andere Waren und Dienstleistungen“, abzurufen unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/V erbraucherpreise-12Kategorien.html.
dd) Bei der Berechnung der Preisanpassung gilt folgende Gewichtung der Indizes: Instandhaltungskosten 19 % Betriebsstoffkosten 24 % Weitere Kosten 57 %.
c) Eine Preisanpassung kann erfolgen, wenn sich der betreffende Index um mindestens 2 Punkte zwischen dem zuletzt veröffentlichten Monat des Index vor der Preisanpassung und dem jeweils zurückliegenden 6. Monat ändert und sich aus allen drei Indizes ein neuer Gesamtpreis ergibt.
d) Die Preisanpassung errechnet sich aus der Gewichtung des betreffenden Kostenanteils und der Punktedifferenz des dazugehörigen Index als prozentuale Veränderung die aktuellen Preise.
e) Jede Vertragspartei hat die Preisanpassungen sowie die ihr zugrundeliegenden Berechnungen der jeweils anderen Vertragspartei mitzuteilen. Eine Preisanpassungsverlangen hat spätestens einen Monat vor Wirksamkeit der
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Preisanpassung der anderen Vertragspartei zuzugehen, wobei eine E-Mail an das Zentralbüro des Forstbezirkes ausreichend ist.
- Rechnungen sind an folgende Adresse zu übermitteln:
Staatsbetrieb Sachsenforst, Forstbezirk
Straße Hausnummer
PLZ Ort
§ 9 Salvatorische Klauseln
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem gewollten Ergebnis in rechtlich gültiger und wirtschaftlicher Weise am nächsten kommt.
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Das gleiche gilt, wenn einzelne Regelungen unanwendbar sind sowie bei Lücken oder offensichtlichen Fehlern in diesem Vertrag.
Auftragnehmer: Auftraggeber: Ort, Datum Ort, Datum
..…………………………………………. …………………………………… (Unterschrift) (Unterschrift)
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