[Seite 1]
Wald – Zertifizierung
Uckermark
Forstbetrieb Reiersdorf, Reiersdorf Nr.3, 17268 Templin Tel. u. Fax: 039882-496614 u. -496610/ Email: dietrich.mehl@lfb.brandenburg.de
Stand 01.01.2024
Merkblatt der Gruppe „Waldzertifizierung Uckermark“
zum Unternehmereinsatz
Einleitung
Die Gruppe „Wald - Zertifizierung Uckermark“ fühlt sich gemäß den Grundsätzen der
AGENDA 21 der Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung verpflichtet.
Grundlage für diese naturnahe Waldwirtschaft sind die strengen Prinzipien und Kriterien des
internationalen Forest Stewardship Council (FSC) in der jeweils gültigen Fassung. Seit
01.07.2001 ist die Gruppe „Wald-Zertifizierung Uckermark“ gemäß FSC – Standard
zertifiziert. Damit geht die „Wald – Zertifizierung Uckermark“ besondere Verpflichtungen im
Rahmen einer umweltgerechten, sozial verträglichen und wirtschaftlich tragfähigen
Waldbewirtschaftung ein. Mit Unterzeichnung dieses Merkblattes erkennt der Unternehmer
die besonderen Bedingungen an, die sich aus der Zertifizierung des Waldeigentümers für
seine Arbeit ergeben und verpflichtet sich zum Einhalten aller an ihn diesbezüglich
gerichteten Forderungen. Dieses Merkblatt listet die besonderen Anforderungen auf, die im
Rahmen des Unternehmereinsatzes zum Tragen kommen. Es ist als Anlage legaler
Bestandteil des vorliegenden Arbeitsvertrages und wird durch die Unterzeichnung durch das
Gruppenmitglied und den Unternehmer rechtskräftig. Ohne diese Anlage ist der
Arbeitsvertrag unvollständig und damit nichtig.
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung ist, dass seitens des
Auftraggebers entsprechende Vorarbeiten geleistet wurden (z.B. deutliche
Gassenmarkierungen, Festlegung von Polterplätzen und Abfuhrwegen etc.) und eine
konkrete Arbeitseinweisung (z.B. zum Arbeitsablauf, zu Besonderheiten, Zeitplan)
vorgenommen wird
Anforderungen an den Unternehmer
- Qualifikation und soziale Anforderungen:
1
[Seite 2]
Der Unternehmer bzw. das von Ihm eingesetzte Personal verfügt über eine
angemessene Qualifikation und gewährleistet die sachgerechte Umsetzung der ihm
übertragenen forstlichen Arbeiten.
Der Unternehmer soll an regelmäßigen Aus- und Weiterbildungen teilnehmen.
Einhaltung tariflicher Regelungen und einschlägiger Arbeitnehmerrechte wird
sichergestellt
- Offizielle Nachweise:
Der Unternehmer weist dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn nach:
die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft (bei abhängig
Beschäftigten),
eine Haftpflichtversicherung (inkl. Umweltschäden),
Beachtung der Vorschriften über die gesetzliche Sozialversicherung (bei abhängig
Beschäftigten),
Beim Einsatz von ausländischen Arbeitskräften muss deren Arbeitserlaubnis
vorliegen. 3. Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz:
Der Unternehmer stellt sicher, dass die Arbeit im Walde so gestaltet und ausgeführt
wird, dass Unfall- und umfassender Gesundheitsschutz gewährleistet ist.
Seit dem 01.06.2021 werden Arbeiten nur noch von Personen ausgeführt, die:
-
eine Ausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin haben oder
-
ein ECC-Zertifikat Level 3 oder einen gleichwertige inländische Prüfung,
verbunden mit einer mindestens 3-jährigen Berufserfahrung in der
motormanuellen Holzernte besitzen oder
- ein ECC-Zertifikat Level 3 besitzen, verbunden mit einem für diesen Abschluss
vorbereitenden Lehrgang.
Er stellt ferner sicher, dass alle geltenden gesetzlichen Vorgaben des
Arbeitsschutzes (inkl. der geltenden Unfallverhütungsvorschriften), insbesondere die
Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen, eingehalten werden.
Besonderes Augenmerk ist auf eine sichere Lagerung des Holzes (z.B.
Abrollsicherung von Poltern) zu legen.
2
[Seite 3]
- Maschinen- und Geräteeinsatz:
Die eingesetzten Maschinen und Geräte stehen im Eigentum oder Besitz des
Forstunternehmers, er stellt sicher, dass sie durch eigenes gut geschultes Personal
bedient werden.
Bei Neuanschaffung von Maschinen müssen diese mit einem Dieselkat ausgerüstet
sein.
Für die Hydraulikanlage wird biologisch schnell abbaubares Öl verwendet.
Der Unternehmer verpflichtet sich, die eingesetzte Maschine vor jeder Benutzung auf
Mängel, wie „Öl-Tropfstellen“ und Undichtigkeiten zu überprüft und festgestellte
Mängel vor dem Einsatz zu beseitigen.
Der maximale Bodendruck der beladenen Maschine darf 2 kg/qcm nicht
überschreiten.
Betriebstoffbefüllungen sind mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen gegen
Versickerung durchzuführen.
An Bord werden Ölbindemittel mitgeführt (z.B. Ölunfall-Tasche Servpac 88-100).
Beim Einsatz von Zweitaktmotoren wird ausschließlich Sonderkraftstoff eingesetzt.
- Umwelt- und Naturschutz:
Der Unternehmer ist für eine bestandes- und bodenpflegliche Ausführung der ihm
übertragenen Arbeiten verantwortlich.
Bei Ölunfällen oder beim Austreten anderer schädlicher Stoffe sind unverzüglich
Gegenmaßnahmen zum Schutz des Bodens durchzuführen.
Ölunfälle (auch in geringen Mengen) sind unverzüglich den zuständigen Revierleitern
oder dem Forstamt zu melden.
Maßnahmen bei Schäden an Bäumen erfolgen nach Maßgabe des
aufsichtführenden Revierleiters.
Nicht natürlich abbaubare Stoffe und Abfälle werden außerhalb des Waldes
umweltfreundlich und gemäß gesetzlicher Bestimmungen entsorgt.
Das Befahren der Bestände ist nur auf festgelegten Wegen und Rückegassen
zulässig.
Ausnahmen können sich ergeben:
(a) aus den Vorschriften der UVV,
(b) zur Schadensminimierung an bereits vorhandener und gesicherter
Naturverjüngung ist das Befahren von festgelegten Stichgassen möglich. Die
Notwendigkeit der Nutzung und Anlage von Stichgassen ist vorher vom Auftraggeber
3
[Seite 4]
abzuklären und zu dokumentieren (Aktennotiz, Vermerk im Vertrag mit dem
Unternehmer, Kennzeichnung).
Beim Auftreten von tiefen Spurrillen oder anderen schwerwiegenden Bodenschäden,
auch auf Rückegassen, ist unverzüglich der Auftraggeber zu verständigen. Über die
Weiterführung der Arbeiten entscheidet der Auftraggeber.
Beim Maschineneinsatz in Bereichen mit besonders sensiblen Böden wird vom
Auftraggeber besonders auf diese hingewiesen. Ein Befahren auch der Rückegassen
erfolgt dann nur auf Weisung.
Auf ökologisch und kulturhistorisch bedeutsame Bereiche sowie auf Gebiete, die
besonders der Erholung dienen, wird Rücksicht genommen. Hierauf wird bei der
Einweisung durch den Auftraggeber besonders hingewiesen.
Stehendes Totholz, v.a. stärkerer Dimensionen, wird belassen, soweit mit den UVV
vereinbar.
- Allgemeine Vereinbarungen:
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Maschinen des Unternehmens unverzüglich
aus dem Walde zu entfernen.
Baustelleneinrichtungen und Unterkünfte dürfen nur mit vorheriger Genehmigung
des Auftraggebers erfolgen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die vorgenannten Festlegungen und Vereinbarungen
vor Ort zu prüfen. Bei Verstößen ist die Arbeit solange zu unterbrechen, bis die
aufgetretene Mängel beseitigt sind.
- Zusatzvereinbarungen/ Besondere Hinweise:
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
Die Nichtbeachtung und das vorsätzliche Verstoßen gegen die vorstehenden Anordnungen
können Sanktionen (z.B. Entschädigungszahlungen) oder eine Annullierung des
Arbeitsauftrages zur Folge haben.
Ort Datum Unternehmer
4