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01 2024 Merkblatt FSC Unternehmer.pdf

Verkehrssicherungsarbeiten in den Forstbetrieben Reiersdorf und Finkenkrug

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 19:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Wald – Zertifizierung

Uckermark


Forstbetrieb Reiersdorf, Reiersdorf Nr.3, 17268 Templin Tel. u. Fax: 039882-496614 u. -496610/ Email: dietrich.mehl@lfb.brandenburg.de

Stand 01.01.2024

Merkblatt der Gruppe „Waldzertifizierung Uckermark“

zum Unternehmereinsatz

Einleitung

Die Gruppe „Wald - Zertifizierung Uckermark“ fühlt sich gemäß den Grundsätzen der

AGENDA 21 der Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung verpflichtet.

Grundlage für diese naturnahe Waldwirtschaft sind die strengen Prinzipien und Kriterien des

internationalen Forest Stewardship Council (FSC) in der jeweils gültigen Fassung. Seit

01.07.2001 ist die Gruppe „Wald-Zertifizierung Uckermark“ gemäß FSC – Standard

zertifiziert. Damit geht die „Wald – Zertifizierung Uckermark“ besondere Verpflichtungen im

Rahmen einer umweltgerechten, sozial verträglichen und wirtschaftlich tragfähigen

Waldbewirtschaftung ein. Mit Unterzeichnung dieses Merkblattes erkennt der Unternehmer

die besonderen Bedingungen an, die sich aus der Zertifizierung des Waldeigentümers für

seine Arbeit ergeben und verpflichtet sich zum Einhalten aller an ihn diesbezüglich

gerichteten Forderungen. Dieses Merkblatt listet die besonderen Anforderungen auf, die im

Rahmen des Unternehmereinsatzes zum Tragen kommen. Es ist als Anlage legaler

Bestandteil des vorliegenden Arbeitsvertrages und wird durch die Unterzeichnung durch das

Gruppenmitglied und den Unternehmer rechtskräftig. Ohne diese Anlage ist der

Arbeitsvertrag unvollständig und damit nichtig.

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung ist, dass seitens des

Auftraggebers entsprechende Vorarbeiten geleistet wurden (z.B. deutliche

Gassenmarkierungen, Festlegung von Polterplätzen und Abfuhrwegen etc.) und eine

konkrete Arbeitseinweisung (z.B. zum Arbeitsablauf, zu Besonderheiten, Zeitplan)

vorgenommen wird

Anforderungen an den Unternehmer

  1. Qualifikation und soziale Anforderungen:

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 Der Unternehmer bzw. das von Ihm eingesetzte Personal verfügt über eine

angemessene Qualifikation und gewährleistet die sachgerechte Umsetzung der ihm

übertragenen forstlichen Arbeiten.

 Der Unternehmer soll an regelmäßigen Aus- und Weiterbildungen teilnehmen.

 Einhaltung tariflicher Regelungen und einschlägiger Arbeitnehmerrechte wird

sichergestellt

  1. Offizielle Nachweise:

Der Unternehmer weist dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn nach:

 die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft (bei abhängig

Beschäftigten),

 eine Haftpflichtversicherung (inkl. Umweltschäden),

 Beachtung der Vorschriften über die gesetzliche Sozialversicherung (bei abhängig

Beschäftigten),

 Beim Einsatz von ausländischen Arbeitskräften muss deren Arbeitserlaubnis

vorliegen. 3. Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz:

 Der Unternehmer stellt sicher, dass die Arbeit im Walde so gestaltet und ausgeführt

wird, dass Unfall- und umfassender Gesundheitsschutz gewährleistet ist.

 Seit dem 01.06.2021 werden Arbeiten nur noch von Personen ausgeführt, die:

  • eine Ausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin haben oder

  • ein ECC-Zertifikat Level 3 oder einen gleichwertige inländische Prüfung,

verbunden mit einer mindestens 3-jährigen Berufserfahrung in der

motormanuellen Holzernte besitzen oder

  • ein ECC-Zertifikat Level 3 besitzen, verbunden mit einem für diesen Abschluss

vorbereitenden Lehrgang.

 Er stellt ferner sicher, dass alle geltenden gesetzlichen Vorgaben des

Arbeitsschutzes (inkl. der geltenden Unfallverhütungsvorschriften), insbesondere die

Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen, eingehalten werden.

 Besonderes Augenmerk ist auf eine sichere Lagerung des Holzes (z.B.

Abrollsicherung von Poltern) zu legen.

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  1. Maschinen- und Geräteeinsatz:

 Die eingesetzten Maschinen und Geräte stehen im Eigentum oder Besitz des

Forstunternehmers, er stellt sicher, dass sie durch eigenes gut geschultes Personal

bedient werden.

 Bei Neuanschaffung von Maschinen müssen diese mit einem Dieselkat ausgerüstet

sein.

 Für die Hydraulikanlage wird biologisch schnell abbaubares Öl verwendet.

 Der Unternehmer verpflichtet sich, die eingesetzte Maschine vor jeder Benutzung auf

Mängel, wie „Öl-Tropfstellen“ und Undichtigkeiten zu überprüft und festgestellte

Mängel vor dem Einsatz zu beseitigen.

 Der maximale Bodendruck der beladenen Maschine darf 2 kg/qcm nicht

überschreiten.

 Betriebstoffbefüllungen sind mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen gegen

Versickerung durchzuführen.

 An Bord werden Ölbindemittel mitgeführt (z.B. Ölunfall-Tasche Servpac 88-100).

 Beim Einsatz von Zweitaktmotoren wird ausschließlich Sonderkraftstoff eingesetzt.

  1. Umwelt- und Naturschutz:

 Der Unternehmer ist für eine bestandes- und bodenpflegliche Ausführung der ihm

übertragenen Arbeiten verantwortlich.

 Bei Ölunfällen oder beim Austreten anderer schädlicher Stoffe sind unverzüglich

Gegenmaßnahmen zum Schutz des Bodens durchzuführen.

 Ölunfälle (auch in geringen Mengen) sind unverzüglich den zuständigen Revierleitern

oder dem Forstamt zu melden.

 Maßnahmen bei Schäden an Bäumen erfolgen nach Maßgabe des

aufsichtführenden Revierleiters.

 Nicht natürlich abbaubare Stoffe und Abfälle werden außerhalb des Waldes

umweltfreundlich und gemäß gesetzlicher Bestimmungen entsorgt.

 Das Befahren der Bestände ist nur auf festgelegten Wegen und Rückegassen

zulässig.

Ausnahmen können sich ergeben:

(a) aus den Vorschriften der UVV,

(b) zur Schadensminimierung an bereits vorhandener und gesicherter

Naturverjüngung ist das Befahren von festgelegten Stichgassen möglich. Die

Notwendigkeit der Nutzung und Anlage von Stichgassen ist vorher vom Auftraggeber

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abzuklären und zu dokumentieren (Aktennotiz, Vermerk im Vertrag mit dem

Unternehmer, Kennzeichnung).

 Beim Auftreten von tiefen Spurrillen oder anderen schwerwiegenden Bodenschäden,

auch auf Rückegassen, ist unverzüglich der Auftraggeber zu verständigen. Über die

Weiterführung der Arbeiten entscheidet der Auftraggeber.

 Beim Maschineneinsatz in Bereichen mit besonders sensiblen Böden wird vom

Auftraggeber besonders auf diese hingewiesen. Ein Befahren auch der Rückegassen

erfolgt dann nur auf Weisung.

 Auf ökologisch und kulturhistorisch bedeutsame Bereiche sowie auf Gebiete, die

besonders der Erholung dienen, wird Rücksicht genommen. Hierauf wird bei der

Einweisung durch den Auftraggeber besonders hingewiesen.

 Stehendes Totholz, v.a. stärkerer Dimensionen, wird belassen, soweit mit den UVV

vereinbar.

  1. Allgemeine Vereinbarungen:

 Nach Beendigung der Arbeiten sind die Maschinen des Unternehmens unverzüglich

aus dem Walde zu entfernen.

 Baustelleneinrichtungen und Unterkünfte dürfen nur mit vorheriger Genehmigung

des Auftraggebers erfolgen.

 Der Auftraggeber ist berechtigt, die vorgenannten Festlegungen und Vereinbarungen

vor Ort zu prüfen. Bei Verstößen ist die Arbeit solange zu unterbrechen, bis die

aufgetretene Mängel beseitigt sind.

  1. Zusatzvereinbarungen/ Besondere Hinweise:

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Die Nichtbeachtung und das vorsätzliche Verstoßen gegen die vorstehenden Anordnungen

können Sanktionen (z.B. Entschädigungszahlungen) oder eine Annullierung des

Arbeitsauftrages zur Folge haben.

Ort Datum Unternehmer

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