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Bezeichnung der Bauleistung:
| A-08480-00 | A 3 AS Hünxe bis AS Dinslaken-Süd |
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| 47-26-0026 | A3, 2. BA Grundh. Ern. zw. DIN-Hünxe Los Verkehrssicherung |
(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Besondere Vertragsbedingungen
1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Beginn der Ausführung Spätestens ............ Werktage nach Aufforderung; Spätestens am ............ (Datum) Frühestens ............ × Spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung Frühestens am ............, Spätestens am ............ (Datum) × Sonstiges:
Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt: Die Verkehrszeichen-/Verkehrsführungspläne für die Bauphasen BP 0 Strecke/Bauwerke sowie für Bauphase BP 2-1 Strecke, BP 1 Bauwerke sind spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung den zuständigen Straßenbverkehrsbehörden und sonst. Beteiligten für die verkehrsbehördliche Anordnung/Anhörung vorzulegen. Beginn der Bauarbeiten in der Örtlichkeit mit Bauphase BP 0 Strecke/Bauwerke ab dem 12.03.2027. Wird vorstehend keine ausdrückliche Aussage zur Tätigkeit getroffen, ist davon auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.
1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.: Spätestens ............ Werktage nach ............ Einzelfristen für 1.2.1 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.2 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.3 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.4 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.5 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.6 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.7 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.8 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.9 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.10 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ Sonstiges:
1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum × Spätestens am 08.09.2028 (Datum) Einzelfristen für 1.3.1 ............ = spätestens ............ (Datum) 1.3.2 ............ = spätestens ............ (Datum) 1.3.3 ............ = spätestens ............ (Datum) 1.3.4 ............ = spätestens ............ (Datum) 1.3.5 ............ = spätestens ............ (Datum)
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1.3.6 ............ = spätestens ............ (Datum) 1.3.7 ............ = spätestens ............ (Datum) 1.3.8 ............ = spätestens ............ (Datum) 1.3.9 ............ = spätestens ............ (Datum) 1.3.10 ............ = spätestens ............ (Datum) Sonstiges:
1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen 1.4.1 ............ = ............ Kalendertage 1.4.2 ............ = ............ Kalendertage 1.4.3 ............ = ............ Kalendertage 1.4.4 ............ = ............ Kalendertage 1.4.5 ............ = ............ Kalendertage 1.4.10 Siehe Sonstiges! von bis (Datum) Sonstiges: Bauphase BP 3-2a Strecke (Herstellung endgültige Deckschicht über gesamten Querschnitt Richtungsfahrbahn Oberhausen) mittwochs, 22:00 Uhr bis nachfolgenden Montag, 5:00 Uhr; Bauphase BP 5 Strecke (Herstellung endgültige Deckschicht über gesamten Querschnitt Richtungsfahrbahn Niederlande) der nach Reisezeitenkalender möglichst nachfolgende Mittwoch, 22:00 Uhr bis nachfolgenden Montag, 5:00 Uhr; Maximal vier Wochenendzeiträume/Sperrungen der Dinslakener Straße (L1) je Teilbauwerk für Ersatzbauten Teilbauwerke BW Dinslakener Straße von freitags, 20:00 Uhr bis jeweils nachfolgenden Montag, 5:00 Uhr
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) × Vertragsstrafen werden vereinbart. Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß § 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende Vertragsstrafe(n) zu zahlen: 2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung 0,2 % je Werktag der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (netto) × 0,2 % je Kalendertag der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (netto)
2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der objektiv richtigen Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung: ............ % nach 1.2.1 ............ % nach 1.2.2 ............ % nach 1.2.3 ............ % nach 1.2.4 ............ % nach 1.2.5
Vertragsstrafe je Kalendertag in % der objektiv richtigen Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung: ............ % nach 1.3.1 ............ % nach 1.3.2 ............ % nach 1.3.3 ............ % nach 1.3.4 ............ % nach 1.3.5
2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der objektiv richtigen Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen ............ % nach 1.4.1 ............ % nach 1.4.2 ............ % nach 1.4.3 ............ % nach 1.4.4 ............ % nach 1.4.5 ............ % nach 1.4.6 ............ % nach 1.4.7 ............ % nach 1.4.8 ............ % nach 1.4.9 × 0,15 % nach 1.4.10 2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (netto) begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
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2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf 60 Kalendertage festgelegt.
4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. × Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet. × Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Abrechnungssumme inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.
6 Bürgschaften Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden und zwar für ● die Vertragserfüllung das Formblatt ''HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft'' ● die Mängelansprüche das Formblatt ''HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft'' ● vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B das Formblatt ''HVA B-StB Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft''
7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz ''oder gleichwertig'' immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Frei
9 Beschleunigungsvergütung Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung gemäß ''HVA B-StB Beschleunigungsvergütung'' wird vereinbart (siehe Anlage) 9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen nach 1.4.1 ............ EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.2 ............ EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.3 ............ EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.4 ............ EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.5 ............ EUR (netto)/Kalendertag 9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt ............ EUR (netto) begrenzt.
10 Preisgleitklausel Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart: Stoffpreisgleitklausel gemäß 'HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel' (siehe Anlage) ............
11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Keine × Siehe beigefügte Unterlage
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12 Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert Die Geltung der Sanktionierung für die Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium Technischer Wert bei der späteren Bauausführung gemäß „HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert“ wird vereinbart (siehe Anlage)
13 Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells Die Geltung einer bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells gemäß „HVA B-StB „Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell“ wird vereinbart (siehe Anlage)
Anlagen: × HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel HVA B-StB Beschleunigungsvergütung HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert HVA B-StB Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell ............ ............ ............ ............
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