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1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (12/25)
Rheinland
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Rheinland Außenstelle Krefeld
Willy-Brandt-Platz 2 47805 Krefeld
Baubeschreibung
Gesamt
Bezeichnung der Bauleistung
| 47-26-0026 | A3, Grundh. Ern. 2.BA zw. Din-Hünxe, Los Verkehrssicherung |
|---|---|
| A.08480.00 | Fahrbahnenr. zw. AS Dinslaken-Süd u. AS Hünxe ink. Ersatzneubau BW 4306553, -558 und Verstärk. von weiterm BW (km52,1-62,5) |
Revisionsstand 1 (Datum)
| Revisionsstand | Datum | Geänderte Seite(n) nach Versand: |
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Inhaltsverzeichnis
- ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG .................................................................... 5
1.1. AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN 7 1.1.1. Straßenbau, Ausstattungen 7 1.1.2. Ingenieurbauwerke 19 1.1.3. Landschaftsbau 36 1.1.4. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung 36 1.1.5. Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß KampfmittelVO NRW 36 1.2. AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN 37 1.3. AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN 40 1.4. GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN 40 1.5. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE 42 1.6. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION 42
- ANGABEN ZUR BAUSTELLE ................................................................................................... 43
2.1. LAGE DER BAUSTELLE 43 2.2. VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE 43 2.3. ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN 43 2.4. ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN 44 2.5. LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE 45 2.6. GEWÄSSER 47 2.7. BAUGRUNDVERHÄLTNISSE 47 2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse) 47 2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) 48 2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) 49 2.7.4. Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund) 49 2.8. SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN 50 2.9. SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE 51 2.10. ANLAGEN IM BAUBEREICH 55 2.11. ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH 58
- ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ............................................................................................... 59
3.1. VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG 59 3.2. BAUABLAUF 99 3.3. WASSERHALTUNG 109 3.4. BAUBEHELFE 110 3.5. STOFFE, BAUTEILE 111 3.5.1. Straßenbau, Ausstattungen 111 3.5.2. Stoffstrommanagement 121 3.5.3. Ingenieurbauwerke 124 3.5.4. Landschaftsbau 127 3.5.5. Erdbau 128 3.6. ABFÄLLE 128 3.6.1. Allgemeines 128 3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration 128 3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle 129 3.6.4. Gefährliche Abfälle 130 3.6.5. Entsorgungskonzept 132 3.6.6. Bodenlogistikkonzept 132 3.7. WINTERBAU 132 3.8. BEWEISSICHERUNG 133 3.9. SICHERUNGSMASSNAHMEN 133 3.10. BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke) 134 3.10.1. Brücke 135 3.10.2. Besondere Lastkombinationen für die Lagerbemessung 149 3.10.3. Verkehrszeichenbrücken 149
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3.10.4. Lärmschutzwände 149 3.11. VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN 150 3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten 150 3.11.2. Vermessungsleistung 151 3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung 152 3.12. PRÜFUNGEN UND NACHWEISE 153 3.12.1. Erstprüfungen 153 3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen 154 3.12.3. Kontrollprüfungen 155 3.12.4. Muster für Bauteile 159 3.12.5. Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau) 159 3.12.6. Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau) 159 3.12.7. Saatgutproben (Landschaftsbau) 159 3.12.8. Bautagesberichte 159 3.13. ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan ) 159 3.14. ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ 160
- AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ............................................................................................. 161
4.1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN 161 4.2. VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UND GGF. FORTZUSCHREIBENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 162 4.3. DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN 168 4.3.1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen 168 4.3.2. Betriebsbuch 170
- ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ................................................ 171
5.1. ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 171 5.2. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN LIEFERBEDINGUNGEN 176 5.2.1. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL M 176 5.2.2. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL SP 99 176 5.2.3. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen 176 5.2.4. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Beton-StB 07 178 5.2.5. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Bitumen 180 5.2.6. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Asphalt StB 07/13 180 5.3. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN PRÜFBEDINGUNGN 182 5.4. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN 182 5.4.1. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 182 5.4.2. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07 188 5.4.3. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13 189 5.4.4. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17 190 5.4.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Ew-StB 25 192 5.4.6. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18 192 5.4.7. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20 193 5.4.8. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025 194 5.4.9. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEL-B 3/95 199 5.4.10. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-LSW 22 199 5.4.11. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-SA 97 199 5.4.12. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV M 13 200 5.4.13. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001 201 5.4.14. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV VZ 2011 201 5.5. SONSTIGE ANZUWENDENDE TECHNISCHE REGELWERKE 202 5.6. ANLAGEN / FORMBLÄTTER 1 5.6.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle 1 5.6.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen 1 5.6.3. Formblatt Übersicht Einbau mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) nach ErsatzbaustoffV 1 5.6.4. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft 1
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5.6.5. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte 1
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1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG
Hinweis: Diese Ausschreibung beinhaltet Unterlagen die für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein- Westfalen (Straßen.NRW) erstellt wurden. Seit dem 01.01.2021 hat Straßen.NRW die Zuständigkeit für Autobahnen an Die Autobahn GmbH des Bundes übergeben, die ab fortan Auftraggeber für Bauvorhaben auf Bundesautobahnen ist. Alle Unterlagen von Straßen.NRW behalten ihre Gültigkeit.
Art der Maßnahme
Der Erhaltungsentwurf des Gesamtprojektes A.08480.00 dient der grundhaften Erneuerung der Bundesautobahn A3 auf beiden Richtungsfahrbahnen (RF) zwischen Betriebskilometer (Bkm) 53+500 und 62+535. Im Zuge dieser Maßnahme handelt es sich um den 2. Bauabschnitt (2. BA) der grundhaften Erneuerung zwischen der Anschlussstelle (AS) Hünxe und der AS Dinslaken-Süd vom Bkm 53+500 bis 59+673. Der 2. Bauabschnitt folgt sowohl zeitlich als auch räumlich dem bereits abgeschlossenen
- Bauabschnitt der grundhaften Erneuerung zwischen Betriebs-km 59+673 und 62+535. Es sind umfangreiche Straßenbauarbeiten zur Anpassung der Gradiente u. a. die Erneuerung des Oberbaus im Tiefeinbau sowie eine teilweise Anpassung des Querschnitts der Richtungsfahrbahn Arnheim (NL) durch eine Standstreifenverbreiterung um 50 cm erforderlich. Die Entwässerungseinrichtungen sind zu erneuern sowie Sedimentationsanlagen zu errichten. Ein Durchlass DN 1000 ist abzubrechen und neu herzustellen. Darüber hinaus sind temporäre Mittelstreifenüberfahrten vor Beginn der Hauptbauarbeiten herzustellen und nach Beendigung der gesamten Maßnahme zurückzubauen. Eine bestehende Mittelstreifenüberfahrt ist vorab der Hauptbauarbeiten zu ertüchtigen.
Des Weiteren sind die zwei Brückenbauwerke Dinslakener Straße und Waldweg des Bestandes als Ersatzneubauten neu herzustellen. Das Brückenbauwerk Feldweg ist im Zuge des 2. BA der grundhaften Erneuerung einer Sanierung zu unterziehen. Der Abbruch, Neubau sowie die Sanierung der jeweiligen Teilbauwerke sind zeitlich gestaffelt unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses durchzuführen.
Die (wegweisende) Beschilderung sowie die Fahrzeugrückhaltesysteme im o. g. Streckenabschnitt sind zurückzubauen und sind entsprechend den aktuellen Regelwerken zu ersetzen.
Zur Umsetzung des 2. Bauabschnittes werden vom Auftraggeber (AG) unterschiedliche Fachlose in verschiedenen Vergabeverfahren unter Wahrung der vertrags- und vergaberechtlichen Rahmenbedingungen veröffentlicht.
Die Baubeschreibung ist allgemeingültig für alle im Folgenden genannten Fachlose. Sie ist farblich gegliedert, um die Übersicht für die einzelnen Bieter/AN zu vereinfachen. Alle schwarzen Passagen sind für mehrere bis alle Bietenden/AN von Belang. Nachfolgend sind die Fachlose aufgelis- tet und farblich zugeordnet. Die AN/Bieter für einzelne Fachlose haben ggf. ganze Passagen in den Farben anderer Fachlose zu lesen, um den Gesamtkontext zu verstehen. Für die einzelnen Gewerke des 2. Bauabschnitts der grundhaften Erneuerung sind für die Bauarbeiten folgende (Fach-)Lose vorgesehen:
Los 1: Straßen-/Brückenbau (blau) Los 2: Verkehrssicherungen (violett/lila) Los 3: Fahrzeugrückhaltesysteme (grün) Los 4: Fahrbahnmarkierungen (orange) Los 6: Beschilderung (braun) Los 7: Lärmschutzwand (LSW) (rot)
Des Weiteren sind für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz aller o. g. Lose für die diversen Bauar- beiten, auch in Koordination des Gesamtbauvorhabens, ein Los für die Freiberuflichen Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) nach BaustellV vorgesehen:
Los 5: SiGeKo (hellblau/türkis)
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Zur Einordnung des Gesamtkontextes sind in dieser Baubeschreibung auch Passagen für alle weiteren Lose sowie allgemeine Informationen aufgeführt („schwarze Schriftfarbe“).
Zur Umsetzung des Bauvorhabens sind verschiedene Bauphasen vorgesehen. Eine detaillierte Auflis- tung der einzelnen Bauphasen ist in Kapitel 3.2 dieser Baubeschreibung aufgeführt. Zu Übersichtszwecken liegt als Anlage eine schematische Darstellung alle relevanten Bauphasen in- nerhalb des Streckenabschnittes der A3 inkl. Baufeldern und vorgesehenen Verkehrsführungen bei. Alle Arbeiten für die Verkehrssicherungen obliegen dem Los 2 „Verkehrssicherungen“ (s. Kapitel 3.1 der Baubeschreibung).
Die Koordinierung der Gesamtmaßnahme in zeitlicher und räumlicher Hinsicht obliegt dem Auftragnehmer (AN) des Loses 1 für den Straßen-/Brückenbau. Der/Die AN anderer Lose ist/sind verpflichtet an mind. wöchentlichen Besprechungen und Abstimmungsterminen teilzunehmen, gefasste Beschlüsse und Vereinbarungen einzuhalten und zu befolgen. Es ist eine wöchentliche Baubesprechung durch den AN des Loses 1 abzuhalten, wobei darüber hinaus je Besprechungstermin ein Besprechungsprotokoll anzufertigen und allen Beteiligten spätestens zwei Werktage nach Besprechungstermin elektronisch via E-Mail zur Verfügung zu stellen ist.
Die Kosten für die Anwesenheit, das Erstellen und Verteilung des Besprechungsprotokolls sowie das Mitwirken bei Baubesprechungen sind in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Gegenseitige Behinderungen und sich hieraus ergebende Mehrkosten sind auszuschließen. Dies gilt besonders bei Änderungen des dem LV zugrunde liegenden Bauablaufs.
Bei mangelnder Abstimmung und Rücksichtnahme können keine Nachforderungen oder Bauzeitverlängerungen geltend gemacht werden.
Zum Leistungsbestandteil des Loses 1 gehört des Weiteren der Auf- und Abbau sowie die Vorhaltung von Baubüros (Baracke oder Container) für den externen Bauüberwacher des AG. Wunsch des AG ist die Aufstellung des Baubüros auf demselben Gelände auf dem auch der AN seine eigenen Baubüros, Unterkünfte etc. gem. OZ „Baustelle einrichten“ ansiedelt. Dabei ist zu beachten, dass auch zwei Einstellplätze für PKW des AG platzmäßig zu berücksichtigen sind. Das Vorstehende ist bei der Beschaffung entsprechender Flächen zu berücksichtigen und in die EP einzurechnen, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Des Weiteren ist ein Sanitätscontainer gemäß der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A4.3 für die Umset- zung des 2. Bauschnitts der grundhaften Erneuerung aufzustellen, vorzuhalten und abzubauen.
Leistungen, die zu Lasten der Autobahn GmbH des Bundes gehen sind im Leistungsverzeichnis in separaten Unterabschnitten ausgewiesen. Die Rechnungen für diese Leistungen sind gesondert mit separaten Rechnungen zu denen für die Bundesrepublik Deutschland zu stellen.
Dem Leistungsverzeichnis (Langtext) ist zu entnehmen, wenn negative Einheitspreise zugelassen werden. Die ausgewählten Positionen erhalten den Hinweistext zur OZ: „Negativer Einheitspreis ist zugelassen.
Hinweis Baustartgespräch
Beim Baustartgespräch haben seitens der Auftragnehmer jedes Fachloses mindestens eine für die Bauleitung zuständige Person teilzunehmen.
Beim Baustartgespräch wird ein Ortstermin bzw. mehrere Ortstermine für eine gemeinsame Begehung/Befahrung der Strecke auf der A3 terminiert. Diese(r) Ortstermin(e) hat/haben AN-seitig mit den entsprechenden für die Bauleitung zuständigen Personen zu erfolgen. Weitere Teilnehmende werden seitens des Auftraggebers (AG) und der örtlichen Bauüberwachung (öBÜ) bzw. Bauoberleitung (BOL) teilnehmen. Entsprechende Absicherungen als Arbeitsstellensicherungen kürzerer Dauer (AkD) sind AN-seitig zu stellen und werden über entsprechende OZ im LV vergütet.
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1.1. AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN
Der 2. Bauabschnitt der grundhaften Erneuerung auf der A3 erfolgt als Unterhaltungsmaßnahme ge- mäß §4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG).
1.1.1. Straßenbau, Ausstattungen
Art und Umfang – Querschnitte:
Die Richtungsfahrbahn Oberhausen besitzt eine Querschnittsbreite von 12 m außerhalb von Bauwerken („Strecke“). Die Richtungsfahrbahn Niederlande besitzt eine Querschnittsbreite von 11,5 m und wird im Zuge des 2. Bauabschnittes der grundhaften Erneuerung im Bereich der Strecke auf 12 m verbreitert. In Bereichen der Bauwerke besitzen beide Richtungsfahrbahnen eine Querschnittsbreite von mind. 11,5 m zwischen den jeweiligen Außen-/Mittelkappen im Bestand. Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten enthalten folgende Hauptleistungen für das Los 1 des Straßen-/Brückenbaus:
ca. 12.000 m Entwässerungs-Rohrleitungen diverser DN verlegen ca. 12.300 m³ Bodenaustausch unterhalb des vorh. Planums ca. 56.000 m3 Frostschutzschicht herstellen ca. 161.000 m2 Asphalttragschicht herstellen ca. 161.000 m2 Asphaltbinderschicht (teilweise zunächst überhöht eingebaut) herstellen ca. 157.000 m2 Asphaltdeckschicht herstellen 2 Stück Ersatzneubauten von Brückenbauwerken 1 Stück Oberbeton- und Kappensanierung Brückenbauwerk (Instandsetzung BW)
Art und Umfang Allgemeines Straßenbau: • Trennschnitt in Deckschicht zu verbleibender Befestigung vor dem Fräsen geradlinig schnei- den • Oberbau durch Fräsen eines Schlitzes durch alle gebundenen Schichten trennen • Markierung in dem zu erneuernden Bereich abfräsen • Baugelände (Mittel- und Seitenstreifen) abräumen, Buschbestand und Hecken sowie sonsti- gen Aufwuchs entfernen • Bankette vor dem Aufnehmen des Oberbaus abtragen • Betonrandbalken aufnehmen • Oberboden- und Bodenabtrag im Mittel- und Seitenstreifen soweit für die Ausführung der wei- teren Arbeiten erforderlich • Pechhaltige Befestigung (Oberbau) in Teilbereichen der zu erneuernden Fläche aufnehmen und einer Verwertung zuführen • Tragschicht mit hydraulischem Bindemittel fräsen • Ausrundungen am Fräsende senkrecht abkanten • In Bereichen ohne Wasserabflussmöglichkeit Pumpensümpfe anlegen zum Abführen von Niederschlagswasser • Unterlage des vorhanden Planums profilieren und verdichten • Bodenaustausch in Teilbereichen bis 30 cm unterhalb des Planums durchführen • Rückbau und Widerherstellung von Entwässerungseinrichtungen • Erdbauarbeiten für Gradientenerhöhung durchführen • Neue Oberbauschichten einbauen • Bitumenemulsion zur Herstellung des Schichtenverbundes aufsprühen • Anschlüsse an verbleibender Befestigung
- An Asphalt als 10 mm breite Fuge mit heiß verarbeitbarer Fugenmasse ausbilden
- An Pflaster, Betondecken, überfahrene Einbauten als 15 mm breite Fuge mit heiß verar- beitbarer Fugenmasse ausbilden
- An nicht überfahrene Einbauten, Borde als 15 mm breite Fuge mit heiß verarbeitbarer elastischer Fugenmasse ausbilden
- Brückenkappen und nicht überfahrene Einbauten auf Brücken als 20 mm breite Fuge mit heiß verarbeitbarer elastischer Fugenmasse ausbilden • Höher liegender Rand auf gesamter Flankenfläche abdichten mit 40 g/m je cm Schichtdicke, Bindemittel 25/55-55 A • Bankettbefestigung herstellen und Nassansaat aufbringen Seite 7 von 202
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Des Weiteren sind für die Anschlussstelle Dinslaken-Nord die gesamte asphaltierte Befestigung der Rampen von und zur Richtungsfahrbahn Oberhausen in kompletter Dicke zu erneuern.
Herstellung temporärer Mittelstreifenüberfahrt/Ertüchtigung von Mittelstreifenüberfahrt: Im Vorfeld der Hauptbauarbeiten der grundhaften Erneuerung sind temporäre Mittelstreifenüberfahr- ten (MSÜF) herzustellen. Insofern die jeweiligen Mittelstreifenüberfahrten nicht mehr für die Verkehrs- führung bzw. für die Andienung von Baufeldern benötigt werden, sind diese zurückzubauen. Die Mittelstreifenüberfahrten sind in folgenden Streckenabschnitten herzustellen:
- Bkm 53+315 – 53+450 (Länge 135 m – Nutzung für die Überleitung des Verkehrs)
- Bkm 54+850 – 54+985 (Länge 135 m – Nutzung für die Überleitung des Verkehrs)
- Bkm 57+220 – 57+370 (Länge 150 m – Nutzung für die Überleitung des Verkehrs, sowie als Baufeld-Zuwegung für Baustellenfahrzeuge in das Baufeld BW Waldweg)
- Bkm 57+500 – 57+580 (Länge 80 m – Nutzung für die Zuwegung für Baustellenfahrzeuge in das Baufeld BW Waldweg)
Das vorhandene Erdreich (Oberboden und Boden) wird bis auf die Tiefe von 70 cm aufgenommen.
Oberbauherstellung im Tiefeinbau mit: 4,0 cm Splittmastixasphalt SMA 11 S 8,0 cm Asphaltbinder AC 22 B S 14,0 cm Asphalttragschicht AC 32 T S 44,0 cm als m³ Position Frostschutzschicht
Die temporären Mittelstreifenüberfahrten sind im Zuge der Baumaßnahme auch wieder zurückzu- bauen, insofern sie keine weitere Nutzung mehr bedürfen.
Des Weiteren sind Teile des Oberbaus aus Asphalt bei einer bestehenden Mittelstreifenüberfahrt von Bkm 57+867 bis 58+002 (Länge 135 m) zu erneuern. Hierfür sind die obersten 20 cm der bestehen- den Asphaltbefestigung zu entfernen und neue Asphaltschichten auf der bestehenden Asphalttrag- schicht einzubauen.
Oberbauerneuerung bestehende Mittelstreifenüberfahrt: 4,0 cm Splittmastixasphalt SMA 11 S 8,0 cm Asphaltbinder AC 22 B S 8,0 cm Asphalttragschicht AC 32 T S
Der Mittelstreifen hat eine Breite von ca. 4,00 m; hinzukommen als Flächen beidseitig die ebenfalls aufzunehmenden Betonrandstreifen mit einer Breite von jeweils ca. 0,75 m.
Oberbauarbeiten auf vorhandenen Behelfsdamm der Behelfsumfahrung BW Dinslakener Straße: Auf einer vorab der grundhaften Erneuerung hergestellten Behelfsumfahrung im Bereich des Bauwer- kes Dinslakener Straße (vgl. Kap. 1.2) ist ein Teil des bituminösen Oberbaus herzustellen. Auf die be- reits bestehende Tragschicht ist eine neue Asphaltdecke, bestehend aus der Asphaltbinder- und As- phaltdeckschicht, für die BK 100 herzustellen. Auf einer Seite des Dammes für die Behelfsumfahrung sind darüber hinaus noch die 2. Lage der Asphalttragschicht herzustellen.
Es ergibt sich folgender Aufbau:
3,5 cm Splittmastixasphalt SMA 8 S 8,5 cm Asphaltbinder AC 22 B S 14,0 cm Asphalttragschicht AC 32 T S, auf einer Seite der Behelfsumfahrung
Die herzustellende Asphaltbefestigung des Oberbaus auf der Behelfsumfahrung ist an den Bestand der Richtungsfahrbahn Oberhausen vor und hinter dem Bauwerk Dinslakener Straße anzuschließen. Für die Erschwernisse der Anschlussbereiche/Zwickel sind gesonderte Positionen im Leistungsver- zeichnis vorgesehen.
Des Weiteren sind angrenzend zum Verkehrsraum (Bankettbereich) die noch fehlenden Schottertragschichten sowie eine Splitttragschicht für die Schutzeinrichtung herzustellen.
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Alle im Zuge dieser Ausschreibung herzustellenden Dammaufbauten der Behelfsumfahrung sind zum Ende des zweiten Bauabschnittes der grundhaften Erneuerung rückzubauen. Der Rückbau der Be- helfsumfahrung kann erst erfolgen, wenn die Teilbauwerke BW Dinslakener Straße durch Ersatzneu- bauten ersetzt und für den Verkehr freigeben werden.
Neuaufbau Strecke: Innerhalb des grundhaft zu erneuernden Streckenbereiches des 2. Bauabschnitts der grundhaften Er- neuerung sind unterschiedliche örtlicher Anforderungen an den Lärmschutz vorhanden. Deshalb ist für die endgültige Asphaltdeckschicht sowohl eine lärmtechnisch optimierte Asphaltdeckschicht aus SMA LA als auch „konventioneller“ SMA vorgesehen. Zunächst wird der SMA Binder im Zuge der Herstellung bis zur Oberkante der endgültigen Höhenlage (d. h. überhöht) eingebaut und während der bauzeitlichen Verkehrsführung genutzt. Abschließend der grundhaften Erneuerung ist in gesonderten Bauphasen die überhöht eingebaute Asphaltbinderschicht in Deckschichtstärke mit Feinfräsen entfernt und die endgültige Asphaltdeckschicht in einem Arbeits- gang über die gesamte Querschnittsbreite der jeweiligen Richtungsfahrbahn in einem Arbeitsgang hergestellt. Für die Herstellung der endgültigen Deckschicht auf der Richtungsfahrbahn Oberhausen sind ab Bkm 53+500 bis 53+850 aufgrund des Anschlusses an den Bestand mit Dachprofil (d. h. hier unterschiedliche Querneigungen zwischen Standstreifen und Fahrstreifen) ein mind. zweibahniger Einbau erforderlich.
Für den Streckenabschnitt beider Richtungsfahrbahnen von Bkm 53+500 – 55+500 ergibt sich folgen- der endgültiger Endaufbau:
3,5 cm Splittmastixasphalt SMA 8 LA 8,5 cm Asphaltbinder SMA 22 B S 22,0 cm Asphalttragschicht AC 32 T S 36,0 cm Frostschutzschicht
Für den Streckenabschnitt beider Richtungsfahrbahnen von Bkm 55+500 – 59+673 ergibt sich folgen- der endgültiger Endaufbau:
3,5 cm Splittmastixasphalt SMA 8 S 8,5 cm Asphaltbinder SMA 22 B S 22,0 cm Asphalttragschicht AC 32 T S 36,0 cm Frostschutzschicht
Hinweis zur Herstellung der endgültigen Asphaltdeckschicht aus „konventionellen“ Splittmastixas- phalt: Als Bitumenemulsion ist abweichend zur ZTV Asphalt-StB 07/13 aufgrund der kurzen Bauzeit die Bitumenemulsion C40BP5-S vorgesehen. Die Bitumenemulsion C40BP5-S wird aufgrund der vor- teilhaften schnelleren Brechzeit gegenüber der im Regelwerk aufgeführten C60BP4-S vorgesehen. Hinweis zur Herstellung der endgültigen Asphaltdeckschicht aus lärmmindernden Splittmastixasphalt: Als Bitumenemulsion ist aufgrund des geforderten Einbaus in kurzer Bauzeit durch Straßenfertiger mit integrierter Sprüheinrichtung das Bindemittel C67BP4-DSH-V vorgesehen.
Brückenbeläge: Auf den Brückenbauwerken Dinslakener Straße, Waldweg und Feldweg sind jeweils die Betonunterla- gen vorzubereiten und zu grundieren, sowie mit einer Dichtungsschicht zu versehen. Es ist eine neue Asphaltschutzschicht aus MA 11 S herzustellen. Die jeweiligen endgültigen Asphaltdeckschichten entsprechen dem angrenzenden Streckenbereich. Im Rahmen des vorläufigen/bauzeitlichen Einbaus des überhöhten Binders aus SMA ist auf allen Bauwerken, unabhängig von der im Folgenden einge- bauten endgültigen Deckschicht, ein SMA vorgesehen. Der Randstreifen am Schrammbord ist als MA 11 S in Deckschichtstärke einzubauen.
Vor und hinter Bauwerken sind auf einer Länge von jeweils 1,0 m anstelle des Asphaltbinders Guss- asphalt MA 11 S gemäß Anlage einzubauen.
Lage der dauerhaft herzustellenden Mittelstreifenüberfahrten: Zur Nutzung im Rahmen späterer Baumaßnahmen sind drei dauerhaft in der Örtlichkeit verbleibende Mittelstreifenüberfahrten herzustellen. Die Mittelstreifenüberfahrten sind in folgenden Streckenab- schnitten als Ertüchtigungen der vorhandenen Mittelstreifenüberfahrten herzustellen: km 53+962 – 54+097 km 55+875 – 55+992 Seite 9 von 202
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Die jeweilige Länge beträgt 135 m, der Oberbau entspricht dem o. g. Aufbau für temporäre Mittelstrei- fenüberfahrten.
Bankettbefestigung: Auf der Richtungsfahrbahn Niederlande ist das Bankett neben dem Standstreifen in einer Breite von 50 cm zwischen Standstreifen und Außenkante des Fahrzeugrückhaltesystems bituminös zu befesti- gen. Hierbei ist eine Asphalttragdeckschicht AC 16 TD in einer Stärke von 20 cm herzustellen.
Dies ist für eine 4+0 Verkehrsführung zwischen Bkm 57+165 und 58+002 (Länge 837 m) erforderlich.
Diese Bankettbefestigung ist wieder rückzubauen und durch Bankettmaterial zu ersetzen.
Die Herstellung der Bankettbefestigung im o. g. Bereich ist vorab der Herstellung der Schutzeinrich- tung zu realisieren. Die Arbeitsreihenfolge ist hierauf abzustimmen. Etwaige Erschwernisse die durch die vorab hergestellte Schutzeinrichtung entstehen werden nicht gesondert vergütet. Beim Rückbau der Bankettbefestigungen ist die durchgehend angrenzende Schutzplankenkonstruk- tion (EDSP und Super Rail einschl. Übergangskonstruktionen) zu berücksichtigen. Diese Erschwernis wird mit einer gesonderten OZ vergütet.
Rückbau Vorabmaßnahmen: Die unter Kapitel 1.2 aufgeführten bereits durchgeführten Vorabmaßnahmen (Bankettbefestigung, Be- tonrandbalkenertüchtigung und Standstreifenertüchtigung) sind im Rahmen der grundhaften Erneue- rung zurückzubauen. Beim Rückbau der Bankettbefestigung FR Oberhausen ist Arbeitsreihenfolge insoweit abzustimmen, dass zunächst die Schutzeinrichtung im angrenzenden Bereich entfernt wird, bevor der Rückbau der Bankettbefestigung durchgeführt wird. Eine Erschwernis die durch einen vorab der Entfernung der Schutzeinrichtung durchgeführten Rückbau der Bankettbefestigung wird nicht gesondert vergütet.
Seitenstreifen/Dammbereich: Als Bankettbaustoff ist ein Baustoffgemisch mit Größtkorn von 32 mm vorgesehen. Zum Nachweis der Eignung sind vor dem Einbau die Korngrößenverteilung, Herkunft und die Ge- steinsart anzugeben.
Im Zuge der Verbreiterung der asphaltierten Fläche der Richtungsfahrbahn Niederlande auf eine Breite von 12 m ist es erforderlich, den Damm in Stufen gemäß Kap. 4.3.1.2 der ZTV E-StB zu ver- breitern.
Fläche abräumen (Rodung Wurzelwerk/Entfernung Wildschutzzaun): Im Zuge des 2. Bauabschnittes der grundhaften Erneuerung zur Baufeldräumung im Erdreich befindli- che Wurzelstöcke vorangegangener Vorarbeiten (s. Kapitel 1.2) unterschiedlichen Durchmessers in angrenzenden Bereichen der A3, u. a. in Böschungsbereichen, zu roden.
Die Wurzelstöcke/das Wurzelwerk verbleiben/verbleibt hier so lang wie möglich im Erdreich und sind erst kurz vor den Arbeiten in den jeweiligen Streckenbereichen zu roden.
Im Zuge des Brücken-Ersatzneubau Waldweg (4306 558) ist es erforderlich den Wildschutzzaun in einzelnen Bereichen aufzunehmen (s. auch Kapitel 1.1.3). Im Bereich des Brücken-Ersatzneubau Dinslakener Straße (4306 553) wurde der Wildschutzzaun bereits durch Vorabmaßnahmen entfernt. Eine Erschwernis durch in Teilabschnitten fehlende Zuwegung ist in die Position einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Für die Zeit der Baustelle ist zur Abgrenzung der Baubereiche Bau- zäune aufzustellen, vorzuhalten und nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der Wildschutzzaun bei beiden Bauwerken entsprechend der Pläne herzustellen und an den Bestand anzuschließen.
Erneuerung asphaltierter Oberbau AS Dinslaken-Nord (Rampen 10A und 10C) Die Rampen 10A und 10C (Verbindungen von/zur Richtungsfahrbahn Oberhausen) der AS Dinslaken- Nord sind mit neuem asphaltiertem Oberbau zu versehen. Hierfür sind die obersten 22 cm der asphal- tierten Befestigung zu entfernen. Des Weiteren sind in Randbereichen vorhandene Betonrandbalken zu fräsen. Für die Asphaltschichten sind Asphaltbetone vorgesehen. Die Asphaltdecke des Ein-/Ausfä- delungsstreifens auf der Richtungsfahrbahn Oberhausen wird in einem Arbeitsgang im Zuge der Ober- bauherstellung auf der Hauptfahrbahn Oberhausen aus Splittmastixasphalten hergestellt.
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Temperaturabgesenkter Asphalt
Die Lieferung von Mischgut für Asphalttragschichten, für Binderschichten und für Deckschichten erfol- gen grundsätzlich temperaturabgesenkt. Diese Regelung gilt nicht für PA, SMA LA und DSH und DSH- V. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen in den Abschnitten 3.5.1, 3.12 und 5.2 zu beachten.
Untergrund
Siehe Ziffer 2.7 dieser Baubeschreibung (Baugrundverhältnisse).
Unterbau (Böschungen)
Siehe auch Ziffer 5.4.4 Abschnitt 6 dieser Baubeschreibung.
Entwässerung
Leistungsbestandteil ist neben dem Ausbau und Neubau von Entwässerungsleitungen einschl. Schächten, Abläufen etc. auch die Reinigung und Befahrung von vorhandenen und zum Verbleib vor- gesehenen Entwässerungsleitungen. Des Weiteren sind Sedimentationsanlagen zu errichten. ca. 8.000 m Rohrleitungen DN 300 verlegen ca. 2.800 m Rohrleitungen DN 400 verlegen ca. 750 m Rohrleitungen DN 500 verlegen ca. 500 m Rohrleitungen DN 600 verlegen ca. 200 m Rohrleitungen DN R1000 verlegen ca. 40 m Rohrleitungen DN R1250 verlegen ca. 11 stk Schächte Tiefe bis 1,0 m ca. 285 stk Schächte Tiefe bis 2,0 m ca. 110 stk Schächte Tiefe bis 3,0 m ca. 12 stk Schächte Tiefe bis 4,5 m ca. 4 stk Sedimentationsanlagen
In Bereichen des 2. Bauabschnittes der grundhaften Erneuerung wird das auf den Fahrbahnen anfal- lende Niederschlagswasser über die Dammschulter frei in das Gelände entwässert und darüber hin- aus in Teilbereichen des Mittelstreifens über Rinnen bzw. Straßenabläufe gefasst und mittels Entwäs- serungskanälen abgeleitet. Der Bestand an Regenwasserkanälen besteht überwiegend aus Betonrohren bis DN 300. In Teilab- schnitten sind in Bereichen größerer Abflussmengen Dimensionen bis DN 500 verbaut. Die Regenwasserkanalisation ist im Zuge der Arbeiten an der Fahrbahn abzubrechen und neu zu er- richten. Die neu hergestellten Entwässerungseinrichtungen sind in angrenzende, nicht von der grund- haften Erneuerung betroffenen Bereiche an den Bestand anzuschließen. Die neu zu errichtenden Entwässerungsrohrleitungen parallel zur Fahrbahn sind aus PP in Dimensio- nen von DN 300 bis DN 600 und DN 1000 auszuführen. Oberhalb dieser Haltungen sind in Mulden überwiegend Sickerstränge als Sickerrohrleitungen DN 100 mit Kunststoffdichtungsbahnen herzustel- len. Die Abdichtung der Sickerraumsohle soll mit einer Kunststoffdichtungsbahn aus Polyethylen mit hoher Dichte (PE-HD) in einer mind. 2,5 mm Dicke ausgeführt werden. Die Querschnittsabmessun- gen des Sickerraumes sind gemäß den Mindestanforderungen nach REwS für einstufige Filter mit b/h = 0,3/0,4 m oberhalb des Sammlers auszuführen. Die Breite der Kunststoffdichtungsbahn entspricht hierbei der Breite des Sickerraumes von 0,3 m. Für die verwendete Kunststoffdichtungsbahn ist eine Zulassung des Deutsche Institutes für Bautechnik (DIBt) zwingende Voraussetzung. Überlappungen und Anschlüsse sind wasserdicht, hier in Form von Verschweißungen herzustellen. Für das Ver- schweißen der Kunststoffdichtungsbahnen ist die DVS-Richtlinie 2225 (des Deutschen Verbands für Schweißen und verwandte Verfahren e. V.) zu beachten. Schweißarbeiten dürfen nur von zertifizier- ten Fachbetrieben und geprüften Kunststoffschweißern (nach DVS 2212-3) durchgeführt werden und bedürfen eine BAM-Zulassung (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung). Für jeden Quer- stoß sind Vakuumprüfungen (Glockenprüfungen) vorzusehen. Ergänzend hierzu sind nach DVS zu- sätzlich je Querstoß eine mechanische Prüfung mittels Prüfnadel vorgesehen. Es ist ein Schweißpro- tokoll für jede einzelne Naht mit fortlaufender Nummerierung, Schweißer-Kennzeichnung (nach DVS 2212-3), Datum, Uhrzeit, Temperatur sowie erzielten Ergebnissen zu erstellen. In Böschungsbereichen sowie für Fahrbahnquerungen sind Entwässerungsrohrleitungen ebenfalls aus PP-Rohren in den Dimensionen DN 300 bis DN 600 vorgesehen.
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Es sind neue Kontrollschächte herzustellen. Die an einzelne PP-Rohre anschließenden Kontroll- schächte sowie Schächte mit drei Strängen und alle übrigen Kontrollschächte sind dabei aus Beton herzustellen. Neben den Entwässerungsrohrleitungen sind die Sickerrohrleitungen anzuschließen. Die Entwässe- rungsrohrleitungen sowie Sickerrohrleitungen sind entsprechend den verbauten Systemen an die Schächte anzuschließen.
In einzelnen Abschnitten sind Drainagegräben bestehend aus Teilfilterrohren DN 100 gebettet auf schwach durchlässigem Boden herzustellen. Es sind Drainageschächte gemäß Anlage vorzusehen.
In einzelnen Böschungsbereichen (vgl. Anlage) sind Entwässerungseinrichtungen vorgesehen. Bei der Herstellung von Entwässerungsrohrleitungen im Böschungsbereichen sind gesonderte OZ im Leistungsverzeichnis vorgesehen in die die Erschwernisse einzukalkulieren sind.
Bei der Fahrbahnentwässerung „nach außen“ werden anfallende Oberflächenwässer überwiegend über die Bankette in Mulden sowie frei über die Böschung entwässert. Ausgenommen hiervon sind z. B. einzelne Bereiche um Bauwerke bei denen Oberflächenwässer mittels Bordsteinen bzw. mit einer Schutzeinrichtung aus Beton gefasst und mit Straßenabläufen abgeleitet werden. In welchen Breiten Gräben, Mulden usw. herzustellen sind ist den in den Anlagen beigefügten Regel- querschnitten zu berücksichtigen.
Bei der Fahrbahnentwässerung „nach innen“ erfolgt die Entwässerung mit der Schutzeinrichtung aus Beton in Kombination mit Straßenabläufen. Alle Straßenabläufe sind aus Kunststoff herzustellen und an Kontrollschächte bzw. Entwässerungs- rohrleitungen anzuschließen.
Für die Erneuerungen der Straßenentwässerung sind alle hierfür erforderlichen Maßnahmen bauli- chen Maßnahmen durchzuführen. Dies umfasst u. a. die Herstellung von Leitungsgräben (wobei ein Versatz der alten Entwässerungsleitung zur neuen Entwässerungsleitung, um mind. 50 cm bis maxi- mal 80 cm zu berücksichtigen ist; Die Ausführung der Breite der Gräben ist deshalb um mindestens 0,5 m und maximal 0,80 m breiter auszuführen, als für den jeweiligen DN erforderlich), der Ausbau der vorhandenen Kanäle und Schachtbauwerke, der Einbau von Baustoffen/Grabenverfüllmaterialien (inkl. Berücksichtigung der entsprechenden Mehrbreite), Herstellung der neuen Entwässerungs-/Si- ckerrohrleitungen, die Wasserhaltung, das fachgerechte Verfüllen der Leitungsgräben und die Her- stellung von Mulden.
Hinweis: Prüfungen Vor der Kamerabefahrung der neu errichteten Kanäle sind diese zu reinigen. Dies ist eine Nebenleis- tung und wird nicht gesondert vergütet.
Des Weiteren ist eine Kamerabefahrung und eine Dichtheitsprüfung von bestehenden Entwässe- rungskanälen in Bereichen der Behelfsumfahrung auf der L1 (Dinslakenerstraße) nach Rückbau der Behelfswiderlager für das gleichnamige Bauwerk durchzuführen.
Durchlass-Sanierung: Bei ca. Bkm 59+470 befindet sich ein Durchlass DN 1000 B der beide Richtungsfahrbahnen der A3 quert. Dieser Durchlass ist konstant, somit auch in Zeiten längerer Trockenperioden, wasserführend („namenloser Graben“) und dient darüber hinaus auch als Vorflut für Niederschlagswasser aus den Haltungen innerhalb des Mittelstreifens sowie der Richtungsfahrbahn Niederlande. Im Rahmen von Fräsarbeiten ist der Durchlass auf der Richtungsfahrbahn Niederlande geschädigt worden und wird derzeit unterhalb des Asphaltes mit einer Stahlplatte überdeckt. Leistungsbestandteil ist der Neubau des Durchlasses als Rechteckprofil (h=750 mm, b=1250 mm; s. Anlage). Die bauliche Umsetzung hat je Richtungsfahrbahn, mit zeitweisen nicht gleichzeitigen Sperrungen der einzelnen Richtungsfahrbahnen, zu erfolgen. Der Wasserabfluss hat während der baulichen Umset- zung sowie in Zeiten zwischen Abbruch des bestehenden Durchlasses und vollständiger Inbetrieb- nahme des neuen Durchlasses mit Umleitung in den 470 m entfernten „Krummbecker Graben“ zu er- folgen.
Hinweis zu der Entwässerung Bauwerk Waldweg: Für die bauzeitliche Entwässerung werden zunächst Betonrohre und Schächte nach den Plänen für Seite 12 von 202
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das Bauwerk Waldweg errichtet. Im Endzustand werden diese je Bauphase durch PP-Rohre des LV- Entwässerung und nach den entsprechenden Lageplänen ersetzt, bevor der Straßenaufbau der Un- terführung eingebaut wird. Dies betrifft maßgebend die Querung als auch die westliche Entwässerung inklusive der angrenzenden Schächte; alle restlichen Entwässerungseinrichtungen im Bereich des Bauwerks Waldweg sind entsprechend der vorgegebenen Bauphasen herzustellen.
Sedimentationsanlagen Von Seiten des AG wurde im Zuge der Ausschreibungserstellung eine Beispielplanung für die erforder- lichen Sedimentationsanlagen durchgeführt. Für die Beispielplanung wurde das System „SediPipe XL plus“ der Fa. FRÄNKISCHE Rohrwerke Gebr. Kirchner GmbH & Co. KG gewählt. Auf dieser Beispiel- planung basieren die Positionen des Leistungsverzeichnisses sowie die hiermit einher gehenden Mas- senansätze. Wird von der Beispielplanung abgewichen, sind alle Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund der Wahl von Sedimentationsanlagen anderer Hersteller erforderlich werden (z. B. Längen, Breiten, Tiefen, Untergrund, Ausbildung an der Oberfläche, Anschluss an Streckenentwässerung, An- schluss an Weiterführung zur Einleitstelle usw.) zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurech- nen.
Weiteres zur Entwässerung siehe auch Ziffer 5.4.5 dieser Baubeschreibung (Ergänzungen zu den ZTV Ew-StB 14).
Telekommunikationsanlagen Im Zuge der grundhaften Erneuerung sind Arbeiten an Telekommunikationsanlagen erforderlich. Im Bestand sind angrenzend zur Richtungsfahrbahn Oberhausen Kabelschutzrohrtrassen (KSR) für die telematischen Anlagen, LWL- und Streckenfernmeldekabel (SFK) provisorisch für die Umsetzung der Maßnahme verlegt worden. Diese Provisorien sollen durch dauerhafte Anlagen ersetzt werden.
Der LV-Abschnitt „Telekommunikationsanlagen“ beinhaltet die Herstellung neuer Kabelschutz- rohrtrassen (KSR) für die telematischen Anlagen, LWL- und Streckenfernmeldekabel (SFK) der A3. Die Verlegung sowie Montage der Telematik- und LWL-Kabel werden mit einer anderen Maßnahme verlegt und sind nicht Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung.
Die KSR-Haupttrasse, bestehend aus zwei Rohren PE-HD 110x10 mm, drei Rohren 50x4,6 mm so- wie drei Rohren 50x4,6 (Verizon), ist von Schacht 8 („S8“) bei Bkm 53+809 bis Schacht 9 („S9“) bei Bkm 54+621, sowie von Schacht 13 („S13“) bei Bkm 57+022 bis Schacht 14 („S14“) bei Bkm 57+714 angrenzend zur Richtungsfahrbahn Oberhausen hinter den FRS zu verlegen. Im Zuge der Umlegung sind die Dinslakener Straße (L1) sowie der Betriebsweg unterhalb des Bauwerkes Waldweg mittels Horizontalspülbohrungen zu queren.
Es ist immer darauf zu achten, dass die Trasse auf bundeseigenem Grund liegt.
Wegen der im Allgemeinen sehr beengten Platzverhältnisse sind die Kabelgräben inkl. der Querungen von Fahrbahnen in offener Bauweise, ggf. sukzessive, herzustellen. Bei Führungen der Kabeltrasse unter überbauten Bereichen wie Fahrbahnen etc. sind die drei DA50- Rohre in einem Hüllrohr PE-HD 160x14,6 mm zu verlegen.
Die Kosten für erforderliche Abstimmungen mit AG und Unterhaltungsfirmen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Details zu den einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen und die notwendigen Abstimmungen bzgl. der vom AG erbrachten Vorleistungen sind den folgenden Unterkapiteln sowie den entsprechen- den Ausführungsunterlagen und Anlagen zu dieser Ausschreibung zu entnehmen.
Oberbau (Belastungsklasse/Bauklasse, Bauweise RStO)
Beschickereinsatz / Einbau- und Logistikkonzept / Erhöhte Anforderungen an die Ebenheit:
Beim Einsatz von Beschickerfahrzeugen ist dem AG vor Baubeginn ein Einbau-/ Logistikkonzept vor- zulegen, welches die Grundlage für die Planung eines kontinuierlichen Einbauprozesses darstellt. Die- ses muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Angabe des Asphaltmischwerkes / der Asphaltmischwerke (Betreiber, Ort, Nummer des Eignungsnachweises, einfache Entfernung zwischen Asphaltmischwerk(en) und Baustelle, vorgesehene Liefermengen)
- Angabe eines Asphaltmischwerkes für Ersatzlieferungen im Bedarfsfall (wenn bei Maßnah-
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men mit festen Einbau-Zeitfenstern der Ausfall eines Asphaltmischwerks zwingend vermie- den werden muss (beispielsweise bei Vollsperrung einer BAB für den Einbau in voller Breite)
- Angaben zur eingesetzten Einbau- und Verdichtungstechnik (inkl. Beschicker)
- Angaben zur Thermoisolation der Mulden, Vorlage des Herstellerzertifikats zur Thermoiso- lation
- Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes
Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vorgesehene Einbaumenge je Asphaltmischgutart pro Zeiteinheit
- Geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphaltmischwerk) bis zur Entladung (Baustelle) unter Berücksichtigung der unteren Grenzwerte für die Asphalt- mischguttemperatur bei Übergabe in den Beschicker (ZTV Asphalt-StB, Tabelle 5)
- Anzahl der eingesetzten Transportfahrzeuge sowie ggf. vorgesehene Kennzeichnung der Transportfahrzeuge (z.B. beim Einbau von Kompaktasphalt zur Vermeidung von Ver- wechslungen)
- Anzahl der geplanten Umläufe
- Geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Einbauprozesses bei Störungen im Logistikkonzept
Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende Bin- derschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Messtrecke abweichend von Tabelle 25 der ZTV Asphalt-StB 07/13 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.
Verkehrsbeanspruchung und Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck als Vorausset- zungen für die Zusammensetzung des Asphaltmischgutes
| Letzte Verkehrszählung bzw. Prognose aus dem Jahr 2015 | 59.163 DTV aller Kfz [Fzg/24h] | |
|---|---|---|
| 6.945 DTV [Fzg/24h] (SV) | ||
| Jahr der Verkehrsübergabe: | 1971 | |
| Belastungsklasse gemäß RStO 12 | Bk 100 | |
| Dimensionierungsrelevante Beanspruchung nach RStO 12 | > 32 B [Mio] | |
| Örtliche klimatische und topographische Verhältnisse: | ||
| vorhanden | nicht vorhanden | |
| Intensive Sonnenbestrahlung (keine Verschattung z.B. durch Lage im Einschnitt) | ☒ | ☐ |
| - West-Ost-Ausrichtung (auch teilweise) | ☒ | ☐ |
| - Verlauf am Südhang | ☐ | ☒ |
| Nebelstrecken (häufige Fahrbahnfeuchtigkeit) | ☒ | ☐ |
| Frosteinwirkungszone III | ☐ | ☒ |
| Steigungs- / Gefällestrecken von % bis % | ☐ | ☐ |
| Stark spurfahrender Schwerverkehr für > 3 Monate im Sommer (z.B. Verkehrsführung) | ☒ | ☐ |
| Besonders staugefährdete Abschnitte | ☒ | ☐ |
| - Fahrstreifenreduzierung | ☐ | ☐ |
| - Anschlussstellen (ASn) | ☒ | ☐ |
| - ASn mit besonders hohem SV-Anteil (z.B. Gewerbegebiete oder durch AK) | ☐ | ☒ |
| ☐ | ☐ |
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Weitere Besonderheiten:
Sofern das maßgebliche technische Regelwerk noch nicht angepasst wurde, werden den ermittelten Belastungsklassen gem. RStO 12 Bauklassen gem. RStO 01 wie folgt zugeordnet:
| Belastungsklasse gem. RStO 12 | Zugeordnete Bauklasse für das gültige Regel- werk |
|---|---|
| Bk100 | SV |
| Bk32 | I |
| Bk10 | II |
| Bk3,2 | III |
| Bk1,8 | III |
| Bk1,0 | IV |
| Bk0,3 | V |
Durchlässe, Bauwerke
Folgende Bauwerke liegen im Baustellenbereich:
BW-Nr. 4306 553 Dinslakener Straße (wird ersetzt durch Ersatzneubau) Bkm 54,178 BW-Nr. 4306 554 Lanter (Überführungsbauwerk über A3) Bkm 55,264 BW-Nr. 4306 555 Feldweg Hünxe (Bauwerkssanierung) Bkm 55,758 BW-Nr. 4306 556 Mühlenbach (überschüttetes Gewölbe) Bkm 55,843 BW-Nr. 4306 557 Bergschlagweg (Überführungsbauwerk über A3) Bkm 56,660 BW-Nr. 4306 558 Waldweg (wird ersetzt durch Ersatzneubau) Bkm 57,388
Die Bauwerke dürfen bei den Erneuerungsmaßnahmen nicht beschädigt werden, sofern es nicht die ausgeschriebenen Leistungen unumgänglich machen (z. B. Herstellung Ersatzneubauten). Der sich ergebende Mehraufwand ist in die EP eingerechnet und wird nicht gesondert vergütet. Die lichten Durchfahrtshöhen im Bereich von Überführungsbauwerken betragen mind. 4,55 m.
Der zu erneuernde Durchlass aus Beton (DN 1000) mit unzureichender Überdeckung befindet sich bei ca. Bkm 59+470.
Weitere Durchlässe im Streckenbereich des 2. Bauabschnitts der grundhaften Erneuerung: Überschütteter Durchlass DN 700 Bkm 55+480 Überschütteter Durchlass LW 3,0 m/LH 2,2 m Bkm 55+855 Überschütteter Durchlass DN 1000 Bkm 56+030 Überschütteter Durchlass DN 600 Bkm 58+305 Überschütteter Durchlass DN 800 Bkm 58+405
Ausstattung
Fahrzeugrückhaltesysteme: Durch Untersuchungen wurde festgestellt, dass Betonschutzwände aus Ortbeton mit Bewehrung aus nicht korrosionsgeschütztem Baustahl die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit nicht erfüllen. Beton- schutzwände aus Ortbeton mit dieser Art der Bewehrung sind deshalb nicht zugelassen.
Die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS 2009) sind zu beachten.
Fahrzeug-Rückhaltesysteme werden eingesetzt, um die Folgen von Unfällen so gering wie möglich zu halten. Sie dienen dem Schutz von unbeteiligten Personen oder schutzbedürftigen Bereichen neben der Straße oder des Gegenverkehrs. Darüber hinaus dienen sie dem Schutz von Fahrzeuginsassen vor schweren Folgen infolge Abkommens von der Fahrbahn, z. B. bei einem Absturz oder vor dem Anprall an gefährliche Hindernisse. Seite 15 von 202
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Mit der Einführung der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) sollen in Deutschland nur noch nach DIN EN 1317 positiv geprüfte Fahrzeug-Rückhalte- systeme eingesetzt werden. Um das Niveau der Verkehrssicherheit in Deutschland aufrecht zu erhal- ten, müssen diese Systeme neben den Anforderungen der DIN EN 1317 noch weitere nationale Ein- satzkriterien erfüllen. Daher werden im Rahmen der Vergabeunterlagen entsprechende Anforderungen „Erfüllung der Technischen Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland““ gestellt. Hierbei sind als Anforderungen an Schutzeinrichtungen die Kriterien S1 bis S5 immer nachzuweisen. Bei Schutzeinrichtungen auf Bauwerken sind die ergänzenden Kriterien BW1 bis BW3, sowie BW5 und BW7 immer nachzuweisen. Die Erfüllung dieser Anforderungen kann dabei entweder durch Einzelnachweis oder durch Nachweis der Eintragung in der sogenannten Technischen Übersichtsliste erfolgen.
Die Aufnahme in, bzw. die Bezugnahme auf, die Technische Übersichtsliste erspart die wiederholte Einreichung umfangreicher Unterlagen im konkreten Vergabeverfahren. Hierdurch wird der Verfahrens- aufwand bei Ausschreibungen sowohl für die Industrie als auch für die Verwaltung reduziert.
„Für die nicht in der technischen Übersichtsliste enthaltenen Produkte der Beispielplanung wurde die Prüfung der Einzelnachweise gemäß den technischen Kriterien vom AG durchgeführt. Eine gesonderte Vorlage der Einzelnachweise ist nicht erforderlich.“
Es ist nicht zuletzt auch im Sinne der Sicherheit wichtig, dass das Gesamtsystem bezogen auf Verfüg- barkeit, Qualität, Fertigung, Reparatur und Ersatz sowie Ausschreibung und Vergabe für alle Beteiligten umsetzbar bleibt. So würde beispielsweise eine Vielzahl von konstruktiv unterschiedlichen Systemen dazu führen, dass zur Verbindung der Einzelsysteme eine Unmenge von Übergangskonstruktionen notwendig wären. Übergangskonstruktionen sind Unstetigkeiten im sonst gleichmäßig wirkenden Band einer Schutzeinrichtung. Unfälle und Anprallprüfungen zeigen, dass diese Unstetigkeiten zu einem un- kontrollierten Fahrzeugverhalten führen können. Deswegen sollen aus Gründen der Sicherheit grund- sätzlich nur Schutzeinrichtungen eingesetzt werden, die eine geringe Anzahl von Übergangskonstruk- tionen erfordern.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Fahrzeug-Rückhaltesysteme nach Anfahrten in der Regel repariert werden müssen. Mittlerweile existiert eine Vielzahl an sehr verschiedenartigen Systemen auf dem Markt. Sie unterscheiden sich im Material, in den einzelnen Bauteilen, im Leistungsvermögen und in der Geometrie. Um im Sinne der Verkehrssicherheit ein funktionierendes Gesamtsystem am Fahr- bahnrand aufzustellen, können diese unterschiedlichen Schutzeinrichtungen nicht beliebig kombiniert oder aneinandergehängt werden.
Für das Los 3 Fahrzeugrückhaltesysteme sind folgende Hauptleistungen durchzuführen:
• Passive Schutzeinrichtung im Mittel- und Seitenstreifen (überwiegend DDSP bzw. ESP und EDSP sowie Eco-Safe) aufnehmen, Behelfsabsenkungen herstellen • Neue passive Schutzeinrichtung aus Stahl im Seitenstreifen einbauen • Neue passive Schutzeinrichtung aus Stahl und Beton im Mittelstreifen einbauen • Passive Schutzeinrichtung aus Beton auf Behelfsumfahrung einbauen und rückbauen
Die im Leistungsverzeichnis für das Los 3 Fahrzeugrückhaltesysteme ausgeschriebenen Arbeiten ent- haltenen folgende Hauptleistungen:
ca. 18.950 m Schutzeinrichtungen aus Stahl abbauen ca. 14.000 m Schutzeinrichtungen aus Stahl herstellen ca. 13.000 m Schutzeinrichtung aus Beton herstellen ca. 38 Stück Übergangskonstruktionen abbauen ca. 51 Stück Übergangskonstruktionen herstellen ca. 270 Stück Sockel-/Aufsatzleitpfosten ab-/aufbauen
Der Abbruch sowie die Herstellung von Fahrzeugrückhaltesystemen auf den Bauwerkskappen ist durch den Losnehmer des Loses 3 durchzuführen. Verbleibende Schutzplankenenden sind mit einer Behelfsabsenkung zu versehen. Diese Leistung wird mit gesonderten Positionen entsprechend den vorherrschenden Systemen vergütet. Schutzeinrichtungen aus Stahl die nach Angabe des AG ausgetauscht werden, sind nach der Demon-
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tage, jedoch vor dem Aufladen, durch Abtrennen einer Ecke mit Seitenlänge 20 cm am nicht verkröpf- ten Ende oder Teilung der Planke in zwei Teile, Mindestlänge eines Teiles 40 cm, zu entwerten. Diese Leistung ist in die jeweilige OZ einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Die OZ’n des Leistungsverzeichnisses verstehen sich, soweit dort nichts anderes erwähnt ist, ein- schließlich der Lieferung aller zur Erstellung des jeweiligen Gewerkes notwendigen Kleinteile und Verbindungsmaterialien. Die Lieferung und Montage dieser Teile ist einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Die Schutzplanken sind gem. den RPS Ausgabe 2009 bzw. in besonderen Fällen nach Angaben des AG herzustellen.
Für die Herstellung der (temporären) Mittelstreifenüberfahrten sind die betroffenen im Mittelstreifen installierten Doppelten Distanzschutzplanken (DDSP) bzw. Einfachen Distanzschutzplanken (EDSP) einschließlich Übergangskonstruktionen aufzunehmen und der Verwertung nach Wahl des AN zuzu- führen. In Bereichen einer bereits ertüchtigten bestehenden Mittelstreifenüberfahrt sind die in der Ört- lichkeit vorhandenen Fertigteile aus Beton (System AT Typ Step 80 (SE 1132)) aufzunehmen und auf dem gesperrten Parkplatz Bergschlag zwischenzulagern. Insofern keine Inanspruchnahme von Mittel- streifenüberfahrten erfolgt, sind die zwischengelagerten Fertigteile in der Mittelstreifenüberfahrt vorzu- sehen.
Insofern eine Benutzung der Mittelstreifenüberfahrten nicht unverzüglich nach der Herstellung bzw. Abbau der hierfür vorgesehenen Verkehrssicherungen erfolgt, sind in Bereichen der neuen Mittelstrei- fenüberfahrten transportable Schutzeinrichtungen aus Beton (BSWF) aufzustellen.
Fahrbahnmarkierung: Für das Los der Markierung sind folgende Hauptleistungen durchzuführen:
• Herstellung der endgültigen Fahrbahnmarkierung auf beiden Richtungsfahrbahnen inkl. Ram- pen der AS Dinslaken-Nord nach Fertigstellung der endgültigen Asphaltdeckschichten aus SMA, SMA LA bzw. AC.
Folgende endgültige Markierung Typ II, Verkehrsklasse P7, ist herzustellen:
• Folienmarkierung in Bereichen lärmtechnisch optimierter Asphaltdeckschicht (Bkm 53+500 bis 55+500) • Kaltplastikmarkierung mit Agglomeraten in den übrigen Streckenabschnitten (Bkm 55+500 bis 59+673)
Weitere konkrete Vorgaben zur Beschilderung siehe Abschnitt 3.5 „Stoffe, Bauteile“ in dieser Baube- schreibung.
(Wegweisende) Beschilderung: Für das Los Beschilderung sind für die Straßenausstattung folgende Leistungen durchzuführen:
• Wegweisende sowie weitere Beschilderungen abbauen und gemäß Ausstattungsplan der Anlage wiederherstellen
Die in der Örtlichkeit vorhandene wegweisende Beschilderung ist abzubauen (einschl. Aufstellvorrichtungen und Fundamenten) und unter Berücksichtigung der neuen RWBA 2023 inkl. Fundamente/Aufstellvorrichtungen zu erneuern. Bezüglich der Schildgestaltung sind in der Anlage bemaßte Schilderentwürfe beigefügt.
Für die Fahrtrichtung Oberhausen sind folgende Wegweisende Beschilderung vorgesehen:
- Zeichen 448 der StVO für AS Dinslaken-Nord bei Bkm 57+904
- Zeichen 449 der StVO für AS Dinslaken-Nord bei Bkm 58+403
- Zeichen 332 der StVO für AS Dinslaken-Nord bei Bkm 58+865
- Ankündigungstafel unbewirtschafteter Rastplatz Sippenwies 800 m bei Bkm 59+210
- Ankündigungstafel unbewirtschafteter Rastplatz Sippenwies 500 m bei Bkm 59+525
Für die Fahrtrichtung Niederlande sind folgende Wegweisende Beschilderung vorgesehen:
- Zeichen 449 der StVO für AS Dinslaken-Nord bei Bkm 59+478,5
- Zeichen 332 der StVO für AS Dinslaken-Nord bei Bkm 58+961 Seite 17 von 202
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- Ankündigung bewirtschafteter Rastplatz Hünxe 5 km (inkl. Zusatzschild für die nächste Tank- möglichkeit) bei Bkm 57+899
- Ankündigungstafel unbewirtschafteter Rastplatz Bergschlag 1000 m bei Bkm 57+805
- Ankündigungstafel unbewirtschafteter Rastplatz Bergschlag 500 m bei Bkm 57+305
- Ausfahrttafel unbewirtschafteter Rastplatz Bergschlag bei Bkm 56+766 (neuer Beschilderungsstandort)
- Ausfahrttafel unbewirtschafteter Rastplatz Bergschlag bei Bkm 56+440 (neuer Beschilderungsstandort)
- Zeichen 448 der StVO für AS Hünxe/bewirtschaftete Rastanlage Hünxe (inkl. Zusatzschild für die nächste Tankmöglichkeit) bei Bkm 54+260
- Zeichen 449 der StVO für AS Hünxe/bewirtschaftete Rastanlage Hünxe bei Bkm 53+837
Die in der Örtlichkeit vorhandene Bedarfsumleitungsbeschilderung (Z 460 StVO) sowie Beschilderung für Toiletten für mobilitätseingeschränkte Personen, die sich überwiegend als Reitertafel auf oder an vorhandenen Zeichen 333 StVO sowie der Wegweisenden Beschilderung befinden, ist samt Befestigungsvorrichtungen zu entfernen. Neue Bedarfsumleitungsbeschilderung (Z 460 StVO) sowie Beschilderung Toiletten für mobilitätseingeschränkte Personen sind als Reiter über wegweisender Beschilderung bzw. Zeichen 333 der StVO zu befestigen.
Im Vorlauf der bewirtschafteten Tank- und Rastanlage Hünxe sind in Fahrtrichtung Niederlande Zu- satzbeschilderungen mit Auskunft über vorhandene Serviceeinrichtungen sowie den Betreiber unter- halb der wegweisenden Beschilderung vorhanden. Diese Zusatzbeschilderung wird im Vorfeld durch den zuständigen Konzessionsnehmer entfernt. An den neuen Aufstellvorrichtungen für die Beschilde- rungen „Ankündigung bewirtschafteter Rastplatz Hünxe 5 km (inkl. Zusatzschild für die nächste Tank- möglichkeit) bei Bkm 57+899“ sowie „Zeichen 448 der StVO für AS Hünxe/bewirtschaftete Rastanlage Hünxe (inkl. Zusatzschild für die nächste Tankmöglichkeit) bei Bkm 54+260“ werden Zusatzbeschilde- rungen mit Auskunft über die vorhandenen Serviceeinrichtungen sowie Betreiber durch den Konzessi- onsnehmer der Rastanlage Hünxe angebracht. Die Breite dieser Beschilderung entspricht der jeweili- gen Wegweisenden Beschilderung – die Höhe entspricht der des jeweiligen Zusatzschildes für die nächste Tankmöglichkeit. Im Leistungsverzeichnis wurde dies in den entsprechenden Positionen (z. B. Länge der Gabelstän- der) berücksichtigt. Die statische Berücksichtigung hat durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu erfolgen.
Weitere konkrete Vorgaben zur Beschilderung siehe Abschnitt 3.5 „Stoffe, Bauteile“ in dieser Baube- schreibung.
Die Arbeiten an der Beschilderung sind in der jeweiligen Bauphase die ein geschütztes, sicheres Ar- beiten ermöglicht durchzuführen.
Die Kleinbeschilderung (Zeichen 605, 274, 277, 112 StVO u.ä.) wird samt Fundament durch den AN aufgenommen. Neue Beschilderungen samt Aufstellvorrichtungen sind an den Standorten gemäß der als Anlage beigefügten Lagepläne für Ausstattungen vorzusehen.
Die im Leistungsverzeichnis für das Los 6 Beschilderung ausgeschriebenen Arbeiten enthaltenen fol- gende Hauptleistungen:
ca. 91 Stück Verkehrsschilder inkl. Rohrpfosten abbauen ca. 13 Stück Verkehrsschilder inkl. Gabelständer abbauen ca. 63 Stück Rohrpfosten verschiedener Länge aufstellen ca. 85 Stück Verkehrsschilder an Rohrpfosten anbringen ca. 16 Stück Großflächigen Wegweiser anbringen ca. 35 Stück Gabelständer aufstellen
Ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung Die Bemessung von Aufstellvorrichtungen und Fundamenten für ortsfeste Verkehrszeichen in Seiten- aufstellung muss nach Eurocode und DIN EN 12899 erfolgen. Für die Aufstellung von Standardver- kehrszeichen mittels Rohrpfosten ist die IVZ-Norm in der gültigen Fassung anzuwenden.
Für die Bemessung der Aufstellvorrichtungen sind die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 zu verwenden: • Für Eigenlasten ƴG = 1,20 Seite 18 von 202
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• Für Windlasten ƴQ = 1,35
Für den Ansatz der Windlasten ist die ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3 (Verkehrszeichenbrücken) heranzu- ziehen. Die Windzone ist in der Leistungsbeschreibung vorzugeben (siehe DIBt - Deutsches Institut für Bautechnik – Aktuelles – Technische Baubestimmungen – Zuordnung der Windzonen nach Verwal- tungsgrenzen).
Bei Rohrmasten muss für die Bemessungswerte aus Windbelastung außer der Schildfläche auch die Windangriffsfläche des Mastes (Oberkante Fundament bis Schildunterkante) berücksichtigt werden. Bei aufgelösten Schildern ist zusätzlich der Mast zwischen den Schildern als Windangriffsfläche zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7. Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.
Kennzeichnung / Qualitätsnachweis von Verkehrszeichen
Der Qualitätsnachweis der gelieferten Schilder muss durch eine Kennzeichnung mittels Gütezeichen im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kenn- zeichnung e.V.) zwingend erbracht werden. Ebenso sind die Eigenschaften nach TLP VZ durch Anbrin- gen des CE-Zeichens auf der Schildrückseite nachzuweisen.
Hinweis: Art und Umfang sowie eine Auflistung der Hauptleistungen für das Los 2 Verkehrssicherungen ist in Kapitel 3.1 (Verkehrsführung, Verkehrssicherung) der Baubeschreibung aufgeführt.
1.1.2. Ingenieurbauwerke
Allgemeine Beschreibung des Leistungsumfanges
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die Herstellung von Ersatzneubauten an folgenden Brü- ckenbauwerken mit den Bauwerksnummern (ASB-Nr.):
- 4306 553 (Dinslakenerstr.)
- 4306 558 (Waldweg)
Auf dem sich im Streckenbereich befindlichen Brückenbauwerk Feldweg (4406 555) ist der Oberbeton sowie die Bauwerkskappen zu erneuern. Die Bestandsbrückenbauwerke haben unterschiedliche Bau- werksabmessungen gemäß Anlage.
Die bei dem Brückenbauwerk „Dinslakener Straße“ (4306 555) befindliche Lärmschutzwand ist im Be- reich des Baufelds im Zuge des Ersatzneubaus in Teilen zu erneuern.
Zur besseren Abgrenzung der jeweiligen Ingenieurbauwerke sind im Folgenden gesonderte Unterkapi- tel aufgeführt:
- 1.1.2.1 Brückenbauwerk „Dinslakener Straße“ (4306 553)
- 1.1.2.2 Lärmschutzwand „zum Aansberg“ (4306 561)
- 1.1.2.3 Brückenbauwerk „Waldweg“ (4306 558)
- 1.1.2.4 Brückenbauwerk „Feldweg“ (4306 555)
1.1.2.1 Brückenbauwerk Dinslakener Straße (4306 553) Allgemeine Beschreibung des Leistungsumfanges
Brückenbauwerk Dinslakener Straße (4306 553): Im Zuge der Erneuerung der BAB 3 zwischen der Anschlussstelle 7 – AS Hünxe (km 52+094) und der Anschlussstelle 8 – AS Dinslaken-Nord (km 58+887) ist etwa 2 km südwestlich der Stadt Hünxe das Brückenbauwerk 4306 553 der BAB 3 über die L1–Dinslakener Straße zu erneuern. Das Bauwerk be- sitzt derzeit 11,50 m breite Richtungsfahrbahnen, die für die neue BAB 3 auf 12,00 m verbreitert werden sollen. Das Bauwerk aus dem Jahre 1959 wurde im Jahre 2015 nachgerechnet. Die Nachrechnung ergab zum Teil erhebliche Defizite, sodass eine Verbreiterung des Bestandsbauwerkes zu Gunsten eines Ersatz- neubaus verworfen wurde. Da das Brückenbauwerk unter Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der BAB 3 erneuert werden soll und
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eine Richtungsfahrbahn mit einer Breite von 11,50 m keine ausreichende Breite für eine 4+0-Verkehrs- führung besitzt, ist die Nutzung einer bauzeitlichen Behelfsumfahrung erforderlich. Diese ist bereits mit Ausnahme des bituminösen Oberbaus auf der Westseite der BAB angeordnet. Die Unterhaltung und der Abbruch der Behelfsumfahrung sind Bestandteil eines anderen Vertrags.
Auf der Ostseite der BAB und der Dinslakener Straße verläuft eine bis 4,85 m hohe Lärmschutzwand zur Abschirmung eines Anliegers der Siedlung „Zum Aansberg“. In diese Lärmschutzwand reicht die Baugrube für das südliche Widerlager der Brücke, sodass die Wand auf einer Länge von etwa 80 m zurückgebaut und nach der Verfüllung der Baugrube wieder hergestellt werden muss. Die Arbeiten für die Lärmschutzwand sind durch den AN des Fachloses 7 („Lärmschutzwand“) umzusetzen.
Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)
Brückenbauwerk Dinslakener Straße (4306 553): Bestandsbrückenbauwerk:
Das 1959 errichtete Brückenbauwerk 4306 553 der BAB 3 über die Dinslakener Straße wurde als schiefwinklige Einfeld-Plattenbrücke mit zwei getrennten, 75 cm dicken Überbauten hergestellt. Die Stützweite beträgt in Autobahnrichtung 20,41 m und quer zu den Widerlagern 16,90 m. Die 14,30 m breiten Überbauplatten sind in Längs- und in Querrichtung vorgespannt und haben an den Außenseiten 95 cm breite Kragplatten mit angeformten Gesimsen. Zur Fuge in der Mitte des Mittelstreifens hin haben die Überbauplatten keine Kragplatten sondern sind mit voller Dicke gestoßen. Auf den Überbauten wurden 2,0 m breite Mittelkappen, 11,50 m breite Fahrbahnen und 1,75 m breite Außenbereiche hergestellt. In den Außenbereichen, die Teil der Überbauten sind, wurden Betonauf- kantungen hergestellt, an denen heute einfache Aufsatzschutzplanken befestigt sind. Auf den Gesim- sen sind 1,0 m hohe Holmgeländer angeordnet. Über der Mittelfuge ist eine doppelte Distanzschutz- planke angeordnet.
Der Überbau ist mittels Betonpendelstützen, Pendelwandscheiben und Betongelenken auf den Wider- lagern gelagert. Auf dem Widerlager Achse 10 sind die beiden Überbauten jeweils an der nordwestli- chen Ecke mit einem 4,1 m langen Linienlager aus Weichbleistreifen und Dollen 40 mm fest gelagert. Im Übrigen Lagerbereich sind im Abstand von 1,50 m 70 cm hohe Betonpendel mit einem Querschnitt 35/50 cm angeordnet, die oben und unten durch Hartbleiplatten von den angrenzenden Bauteilen ge- trennt sind. Auf dem gegenüberliegenden Widerlager Achse 20 sind in den westlichen Ecken die Überbauten mit 4,0 m langen und 70 cm hohen Wandscheiben, die oben und unten Weichbleistreifen haben, gelagert. In den restlichen Lagerbereichen sind im Abstand von 1,50 m Betonpendel mit einem Querschnitt 35/35 cm angeordnet. Damit sind die Überbauten auf dem Widerlager Achse 10 längs- und querfest und auf dem Widerlager Achse 20 querfest gelagert.
Die Widerlager- und Flügelwände sind als Winkelstützwände mit luftseitigen Fundamentspornen aus- gebildet. Die Gründungskote liegt bei beiden Widerlagern gemäß den vorliegenden Bestandsplänen auf + 57,50 mNN. Ein Vergleich der Höhenangaben aus den Bestandsunterlagen zu den heute gemes- senen Bauwerkskanten zeigt, dass sich Abweichungen von etwa 60 ÷ 65 cm ergeben. Danach hat sich das Bauwerk seit der Entstehung um etwa 65 cm gesetzt. Im Rahmen des Entwurfes wird daher von einer Gründungskote für die Bestandswiderlager von etwa + 56,85 mNHN ausgegangen.
Die Widerlagerwände und deren Fundamente sind durch Raumfugen in der Autobahnmitte geteilt. Ebenso sind die Flügelwände und deren Fundamente an den stumpfen Ecken der Widerlager durch Raumfugen von den Widerlagerwänden und deren Fundamente getrennt. Die Flügelwände an den spitzen Ecken der Widerlager sind biegesteif mit den Widerlagerwänden verbunden. Die Raumfugen zwischen der beiden Widerlagerwänden verlaufen in Brückenlängsrichtung, während die Raumfugen der erd- und luftseitigen Fundamentbereiche rechtwinklig zu der Widerlagerrichtung angeordnet sind.
Die Flügelwände stehen auf 4,50 m breiten und zwischen 70 cm und 1,20 m dicken Fundamenten auf. Luftseitig sind 50 cm breite Sporne ausgebildet. Die Flügelwände sind an der Basis 1,20 m dick und verjüngen sich nach oben bis auf 85 cm, bevor sie sich zur Ausbildung der Außenkappenbereiche wie- der bis auf 1,50 m aufdicken. Die Flügel sind mit 25 cm breiten wie hohen Gesimsen versehen. Die Widerlagerwände stehen auf 5,00 m breiten, 70 cm bis 1,20 m dicken und mit 1,00 m breiten luft- seitigen Spornen ausgebildeten Fundamentplatten. Sie sind unten 1,20 m und unter den Lagebänken 1,05 m dick. Zur Aufnahme der Lagerbänke und der Kammerwände weiten sie wieder auf.
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Die Widerlager und Flügelwände sind mit rotem ½Stein starken Klinkermauerwerk verblendet. Die Ver- blendungen sind dabei bis zur Oberkante der jeweiligen Lagerbank hochgemauert, sodass die Lage- rung der Überbauten sichtbar ist. Erdseitig sind die Widerlager- und Flügelwände sowie die erdseitigen Fundamentbereiche mit einem 2-lagigen Bitumenanstrich abgedichtet, der durch eine Ziegelflach- schicht geschützt ist.
Aus den vorliegenden Bestandsunterlagen gehen die nachfolgend aufgeführten Materialangaben her- vor: Bauteil: Beton Betonstahl Spannstahl: Sauberkeitsschicht: B120 --- --- Fundamente: B 225 St I --- Widerlager/Flügel: B 225 St I --- Auflagerbänke und Kammerwände B 300 St I --- Pendel und Pendelwände: B 450 St I --- Überbauten: B450 St I, II, IIa Längs: St 135/150 quer: St 145/160 Kappen/Randbereiche Überbau: B 300 St I --- Verblendung: Ziegelmauerwerk Fahrbahnbelag: Gussasphalt
Brückenneubau:
Das neue Bauwerk soll mit der gleichen Lichten Weite zwischen den Widerlagern von 15,60 m herge- stellt werden. An der Querschnittssituation der Dinslakener Straße unter dem Bauwerk wird nichts ge- ändert.
Die Höhenlagen der Richtungsfahrbahnen auf der BAB 3 sind durch die Gradienten in den Achsen 3 und 4 sowie das Quergefälle im Dachprofil von 2,5 % vorgegeben. Danach liegen die Richtungsfahr- bahnen etwa 70 cm über denen des Bestandes. Auf der Dinslakener Straße ist eine Lichte Höhe von 4,70 m einzuhalten. Um die Durchfahrt der Dinslakener Straße während des Neubaus aufrecht zu er- halten wird der Überbau in erhöhter Lage hergestellt und nach Fertigstellung, über Absetzstapel und - zylinder auf die vorgesehene Höhe, abgesetzt.
Die Breite der Richtungsfahrbahnen wird von 11,50 m auf 12,00 m vergrößert. Unter Beibehaltung des 4,00 m breiten Mittelstreifens und eine Verbreiterung der Außenkappen von 1,75 m auf 2,05 m nimmt die Gesamtbreite des Bauwerkes je Autobahnhälfte um 80 cm zu.
Der Überbau des Brückenbauwerkes wird als Spannbetontragwerk in Ortbetonbauweise hergestellt. Der Überbauquerschnitt wird je Fahrtrichtung als dreistegiger Plattenbalken mit einer Schlankheit von 1:17 ausgebildet. Jeder Überbau wird auf den Widerlagern mit jeweils drei Elastomerlagern gelagert. Dabei wird am Widerlager Achse 10 je ein Lager als Festlager und am Widerlager Achse 20 je ein querfestes Lager ausgebildet. Am Widerlager Achse 20 werden Fahrbahnübergänge angeordnet. Die Widerlager werden als flach gegründete Kastenwiderlager ausgebildet, die in Ortbeton ohne Verblen- dung hergestellt werden. Das Gründungsniveau des Bestandsbauwerkes wird wieder aufgenommen.
Erdarbeiten
Für den Abbruch des Bestandsbauwerks sowie die Herstellung des Neubaus sind umfangreiche Erd- arbeiten in Form von Baugruben herzustellen.
Die im Zuge der Maßnahme beim Abbruch entstehenden Baugruben und Hohlräume sind nach Fertig- stellung im Verlauf des Baufortschritts lagenweise mit geeignetem Material fachgerecht zu verfüllen und entsprechend den geltenden Regelwerken zu verdichten.
Die Baugruben sind durch Baugrubensicherungen im Mittelstreifen zu sichern. Die Baugrubensiche- rung ist aufgrund des maßgeblichen Anteils der Bauphase BP 1 der Bauwerke zugeordnet. Der Einbau der Träger der Baugrubensicherung im Mittelstreifen ist zwingend als Vorabmaßnahme in der Bau- phase BP 0 Strecke/Bauwerke durchzuführen.
Im Zuge der Abbrucharbeiten des Teilbauwerkes der Richtungsfahrbahn Niederlande werden in der Baugrube Ost sukzessive die Verpressanker der Trägerbohlwand gesetzt. Diese sind beim Abbruch und Aushub der Westseite auszubauen und zu verwerten. Seite 21 von 202
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Gründung, Schutz gegen Aggressivität
Bauwerk 4306 553: Nach Rückbau der bestehenden Brücke sollen die neuen Widerlager planmäßig an gleicher Stelle wie die alten und mit ähnlichen Abmessungen errichtet werden. Das Gründungsniveau wird voraussichtlich mit HGründung = rd. 56,7 mNN innerhalb der anstehenden, gut tragfähigen, aufgefüllten oder natürlich gewachsenen Kiese und Sande der Schichten I und II liegen. Der Abtrag der zukünftigen Brückenlasten ist dabei mittels Flachgründung möglich, sofern die Schichtdicke der o.g. gut tragfähigen Kies-Sand- Gemische unterhalb der Fundamentsohlen mindestens dmin = 1,0 m beträgt. In diesem Fall können die fundamentunterlagernden Böden als Bodenpolster zur Baugrundvergleichmäßigung und optimalen Lastverteilung angesetzt werden.
Unterbauten
Bauwerk 4306 553: Die flachgegründeten Widerlager werden als Kastenwiderlager ausgeführt. Beide Widerlager werden auf 1,00 m bis 1,20 m dicken Fundamentplatten errichtet. Die Gründungskote beider Widerlager liegt auf + 56,80 mNHN. Die Fundamente sind unter den Widerlagerwänden 6,50 m und unter den Flügel- wänden 6,0 m breit und unter den aufgehenden Wänden sowie erdseitig von diesen 1,20 m dick. Vor den Widerlagerwänden sind die 1,50 m breiten Sporne 1,00 m dick, da sie ansonsten aus dem Erdreich vor den Widerlagern ragen würden. Vor den Flügelwänden werden diese Sporne mit einer Breite von 1,00 m bei gleicher Dicke fortgeführt. Die Widerlager besitzen 1,30 m dicke Widerlagerwände, die ab etwa 1,20 m unter OK Lagerbank auf 1,80 m aufgedickt werden. Hinter den 1,40 m breiten Lagerbänken stehen 40 cm dicke Kammerwände. Die Lagerkammern der beiden Richtungsfahrbahnen werden zur Mitte hin unter den Mittelkragplatten der Überbauten durch 1,59 m (Ostseite) bzw. 1,93 m (Westseite) und nach außen durch 96 cm dicke Kammerschürzen begrenzt. Die Widerlagerwände werden in der Achse der BAB 3 durch 2 cm breite Raumfugen getrennt. Die Ausbildung der Raumfugen erfolgt nach RiZ. Fug 1, Bild 2 + 6, mit erdseitig außen liegenden Elastomerfugenbändern und luftseitigen Fugenabschlussbändern. Die Fundamente sind aufgrund der zweigeteilten Herstellung durch Arbeitsfugen geteilt. In diesen Arbeitsfugen werden Schraubmuffen-Verbindungen für den Bewehrungsstoß angeordnet. Die in Querrichtung horizontalen Oberkanten der Lagerbänke liegen an der Luftseite 50 cm unter den Unterflächen der Endquerträger beider Überbauten. Die Oberflächen sind zu den Kammerwänden hin unter 5 % geneigt. Die Arbeitsfugen zu den Kammerwänden liegen 10 cm über den Lagerbänken. Die Lagerbänke bieten ausreichend Platz für die Anordnung der Lager und der Pressenansatzpunkte nach RiZ. Lag 6. Die Lagerkammern werden zur Vermeidung von Vogeleinflug oder Vogelbrut, Verschmut- zung oder Vogeltod zur Luftseite hin durch Vogel-Einflugschutz-Platten aus Polycarbonat nach RiZ. VES 1 abgeschlossen.
Da auf dem Widerlager Achse 10 der Festpunkt für die beiden Überbauten vorgesehen ist, werden hier die Überbauabschlüsse nach RiZ. Abs 3 und Abs 5 gestaltet. Da die Fugen zwischen den Überbau- kragarmen und den Flügeln nach RiZ. Abs 3 40 cm hinter die Kammerwände verlegt sind, werden die erdseitigen Raumfugenbänder bis auf die Flügelwände geführt. In den Raumfugen zwischen den Über- bau- und den Flügelkappen werden nach RiZ. Abs 3 auf den Abdichtungen der Überbauten Fugenbän- der verlegt, sodass bei Beschädigung der in den Kappen angeordneten Fugenabdeckbänder kein Was- ser in die Raumfugen zwischen Überbaukragarmen und Flügel eindringen kann.
Die je Bauwerkshälfte ca. 18,35 m langen Widerlagerwände werden in den Drittelspunkten durch je- weils zwei Sollrissfugen unterteilt. Auf der Erdseite erfolgt die Ausbildung der Fugen nach RiZ. Fug 2, Bild 2, mit außenliegenden Elastomerfugenbändern. Diese Fugenbänder und die dahinter angeordne- ten Hartschaumeinlagen werden bis zu den Arbeitsfugen zu den Kammerwänden geführt. Auf den Luft- seiten enden die nach RiZ. Fug 2 einzulegenden betonfarbenen Fugenabschlussbänder und Hart- schaumeinlagen 1,00 m unter den Oberkanten der Lagerbänke. Die Flügelwände werden biegesteif mit den Widerlagerwänden verbunden und nach RiZ. Flü 1, Bild 1, mit 50 cm breiten Kragplatten und Endschrägen unter 60° zur Horizontalen ausgebildet. Die Wanddicke der Flügelwände beträgt konstant 1,20 m. Die auf den Flügelwänden angeordneten Kragplatten und Kappen nehmen die Querschnitte der Überbaukragplatten und Kappen auf. So werden die Kappen wie die auf den Überbauten mit Geländern und Schutzeinrichtungen versehen. Die Kappen erhalten nach RiZ. Flü 1, Bild 1, 20 cm dicke Endschürzen. Die spitzen Ecken der Widerlager- zu den Flügelwänden werden durch Abkantungen gebrochen.
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Entlang der BAB-Achse werden hinter den östlichen Widerlagerwänden 50 cm dicke Hilfsflügel herge- stellt, die für den zweiten Bauabschnitt, dem Bau der westlichen Bauwerkshälfte als Baugrubensiche- rung dienen und an die die Mittelverbauten angeschlossen werden.
Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen
Bauwerk 4306 553:
Tragkonstruktion
Der einfeldrige Überbau mit einer Stützweite gemessen in der Bauwerksachse von 20,415 m wird je Richtungsfahrbahn als dreistegiger Plattenbalken mit Endquerträgern an den Widerlagern erstellt. Die Höhe der Längsträger beträgt 1,20 m. Sie sind im Abstand von 4,80 m angeordnet, am Plattenanschnitt 2,40 m breit und verjüngen sich nach unten hin auf eine Breite von 2,00 m. Die Fahrbahnplatte zwi- schen den Hauptträgern ist 40 cm dick. Außen werden 1,70 m und in der Mitte 1,47 m (östlicher Über- bau) bzw. 1,79 m (westlicher Überbau) lange Kragplatten angeordnet, deren Dicke vom Anschnitt bis zum freien Rand von 40 cm auf 25 cm abnimmt. Die unterschiedliche Kragplattenlänge unter den Mit- telkappen ergibt sich durch die exzentrische Lage der Raumfuge zum Mittelstreifen der BAB. So ist der östliche Überbau 15,17 m und der westliche Überbau 15,49 m breit. Die Endquerträger über den Widerlagern haben horizontale Unterkanten und ragen 5 cm unter den tiefsten Punkt der Hauptträger. So kann die untere Längsbewehrung im Längs- wie im Querträger ohne Verziehung eingelegt werden. Die Endquerträger auf dem Widerlager Achse 10 werden 1,35 m breit und durch 4 cm breite Raumfugen von den seitlichen und durch 5 cm breite Raumfugen von den hin- teren Kammerwänden getrennt. Auf dem Widerlager Achse 20 besitzen die Querträger eine Breite von 1,30 m. So wird die nach RiZ Übe 1 erforderliche Spaltbreite zur erdseitigen Kammerwand von 10 cm eingehalten.
Die beiden Überbauten werden jeweils mit Spanngliedern mit nachträglichem Verbund, die in den Längsträgern angeordnet sind, vorgespannt. Die Tragkonstruktion muss so ausgebildet sein, dass die Durchfahrt der Dinslakener Straße während des Neubaus erfolgen und der Überbau in erhöhter Lage hergestellt und nach Fertigstellung, über Ab- setzstapel und -zylinder auf die vorgesehene Höhe, abgesetzt werden kann.
Kappen
Die Außenkappen entsprechen der RiZ. Kap 1, Blatt 1 mit einer Breite von 2,05 m bei 35 cm breiten und an der Stirnfläche 52 cm hohen Gesimsen. Auf den Außenkappen werden Schutzeinrichtungen aus Stahl der Aufhaltestufe mindestens H2, Wirkungsbereichsklasse maximal W4 und 1,20 m hohe Holmgeländer mit zwei Zwischenholmen nach RiZ. Gel 3 und Drahtseil im Handlauf nach RiZ. Gel 10
- Gel 11 angeordnet. Die Verankerung der Geländer erfolgt nach RiZ. Gel 13 mit Pfostenschuh.
Die Mittelkappen entsprechen der RiZ. Kap 2, Blatt 1 mit einer Gesamtbreite von 4,00 m. Da die Raum- fuge nicht in der Bauwerksmitte liegt, ist die östliche Mittelkappe 1,82 m und die westliche 2,14 m breit. Sie sind durch eine 4 cm breite Raumfuge getrennt, die nach RiZ. Fug 6, Blatt 1 mit einem 260 mm breiten Elastomerband abgedeckt wird. Auf den Mittelkappen werden ebenfalls Schutzeinrichtungen aus Stahl der Aufhaltestufe mindestens H2, Wirkungsbereichsklasse maximal W4 angeordnet. Durch die Ausbildung des Autobahnquerschnittes mit Dachprofil und nahezu parallel verlaufenden Gradienten der beiden Richtungsfahrbahnen ist der Höhenunterscheid zwischen den beiden Mittelkappen vernach- lässigbar.
In den Außen- und Mittelkappen werden etwa 1,00 m vor dem Fahrbahnübergang am Widerlager Achse 20 Raumfugen quer zur Brückenachse hergestellt, die nach RiZ. Fug 3 mit Fugenabschlussbän- dern FAE 50 abgedichtet werden. In den Bereichen zwischen den Raumfugen und den Fahrbahnüber- gängen werden die Kappen dann mit Anschlussbewehrungen direkt mit dem Konstruktionsbeton des Überbaus verbunden.
Für den Abbruch und den Neubau der westlichen Bauwerkshälfte wird auf der östlichen Mittelkappe eine 2,0 m hohe Sicht-/Spritzschutzwand hergestellt. Die Befestigung der Wandpfosten erfolgt dabei in Anlehnung an RiZ. Elt 2 durch einbetonierte Ankerschlaufen mit Gewindemuffen.
Lager
Die beiden Überbauten werden mit jeweils drei Elastomerlagern auf den Widerlagern gelagert. Das jeweils mittlere Lager auf dem Widerlager Achse 10 wird allseits fest, die gegenüberliegenden querfest Seite 23 von 202
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und alle übrigen Lager werden allseits verformend ausgebildet. Die Lager sind nach den RiZ. Lag 9 / 11 auszubilden und mit Lagerstellungsanzeigern nach RiZ. Lag 1 und Typenschildern nach ZTV- ING 8-3, Anhang B auszustatten. Neben den Lagern werden Pressenansatzpunkte nach RiZ. Lag 6 angeordnet.
Fahrbahnübergang, Überbauabschluss
Die Überbauabschlüsse auf dem Widerlager Achse 10 werden nach RiZ. Abs 1 und Abs 5 ausgebildet. Die Raumfugen zwischen dem Widerlager und den Überbauten werden unterhalb der Kappen erdseitig mit außenliegenden Elastomerfugenbändern vom Typ AM 250 abgedichtet. In den Außenkappen wer- den Fugenabschlussbänder vom Typ FAE 50 angeordnet. Die beiden Mittelkappen erhalten über dem Widerlager Achse 10 nach RiZ. Abs 3, Blatt 2, 20 cm dicke Endschürzen.
Auf dem Widerlager Achse 20 wird je Überbau ein einschlaufiger Fahrbahnübergang nach ZTV-ING 8- 1 und RiZ. Übe 1 (max. Dilatation uX 40 mm) angeordnet. Es wird davon ausgegangen, dass der Fahrbahnübergang beim Einbau in Abhängigkeit der Bauteiltemperaturen voreingestellt wird, sodass die Verschiebungen aus Temperaturdehnung um 10° K abgemindert werden können.
Im Bereich der Kappen werden die Dichtprofile hochgeführt. So folgen die Dehnfugenkonstruktionen dem Schrammbord und der Oberkante der Kappen. Die Außengesimse erhalten an ihren Stirnflächen Abdeckbleche aus nicht rostendem Stahl.
Vor den Fahrbahnübergängen werden etwa 1,00 m lange Bereiche der Überbaukappen ohne vorherige Abdichtung direkt auf den Konstruktionsbeton der Fahrbahnplatte betoniert und sind so fest mit dem Überbau verbunden. Diese festen Bereiche der Kappen werden durch Raumfugen nach RiZ. Fug 3 von den anschließenden, „verschieblichen“ Kappen abgetrennt. Die Abdichtung wird dabei in Brückenlängs- richtung 10 cm über diese Fugen hinaus verlegt. Zur Durchführung der Verstärkungsstreifen wird die Abdichtung in Querrichtung 15 cm unter die festgelegten Kappenbereiche hergestellt.
Baustoffe
Bauteil: Beton: Expositionsklassen: Betonstahl: Spannstahl: Anmerkung: Sauberkeitsschichten: C12/15 X0 --- --- Fundamente: C30/37 XC4, XD2, XF2 B 500 B --- r < 0,3 *) Widerlager: C30/37 XC4, XD2, XF2 B 500 B --- r < 0,3 *) Lagersockel: C35/45 XC4, XD2, XF2 B 500 B --- --- Überbau: C35/45 XC4, XD1, XF2 B 500 B St 1570/1770 sn Kappen/Gesimse: C25/30 XC4, XD3, XF4 B 500 B --- ---
*) Für die massigen Bauteile der Fundamente und der Widerlager-/Flügelwände ist ein Beton mit einer langsamen Erhärtungsgeschwindigkeit (r = fcm2 / fcm28 < 0,3) zu verwenden. Der Nachweis der Druckfestigkeitsklasse kann dabei im Alter von 56 Tagen geführt werden und die Auflagen nach ZTV- ING 3-1, Kap. 6, Abs. (2) sind zu beachten. Die Kosten dafür und die Mehraufwendungen für die län- geren Ausschalfristen und Nachbehandlungsdauern sind in die jeweilige OZ. einzurechnen.
Die Festigkeitsklasse der Sauberkeitsschichten wurde entsprechend der DIN EN 1992-1-1/NA:2013- 04, Tab. E.1DE für die Expositionsklasse X0 zu C12/15 festgelegt.
Für die bewehrten Bauteile gilt DIN EN 1992-2/NA:2013-04, Tabelle 7.101DE – Anforderungen an die Nachweise der Dekompression, zulässigen Randzugspannungen und Rissbreitenbeschränkung bei Straßenbrücken. Alle Bauteile sind nach ZTV-ING 3-1, Kap. 3.1 (3) der Feuchtigkeitsklasse WA gemäß der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb) „Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton“ (Alkali-Richtlinie) zuzuordnen.
Es ist nur Betonstahl der Duktilitätsklasse B (hochduktil) und Spannstahl der Relaxationsklasse 2 nach DIN EN 1992-1-1, Kap. 3.3.4 zu verwenden.
Entwässerung
Bauwerk 4306 553:
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Auf dem Bauwerk besitzen die Fahrbahnen ein Quergefälle von 2,5 % zu den äußeren Fahrbahnrän- dern und eine Längsneigung von ca. 0,041 % ÷ 0,104 % in Richtung Widerlager Achse 10. Nach ZTV- ING 8-5, Kap. 2.2 liegt diese Längsneigung außerhalb des Anwendungsbereiches der Formel zur Be- rechnung von Ablaufabständen, sodass der Abstand der Abläufe nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Entwässerung (RAS-Ew) zu bemessen ist. Danach wären Pendelrinnen auf dem Bauwerk anzuordnen, die bei einer Belagsdicke von nur 8 cm, davon 4,5 cm Abdichtung und Schutz- schicht, nicht ausführbar sind und die eine Verbreiterung des Bauwerkes um die Rinnenbreite erfordern würden. Daher werden in Abstimmung mit dem Bauherrn Abläufe im Abstand von 5,0 m vorgesehen, die sowohl auf den Überbauten wie in den anschließenden Flügelwandbereichen das anfallende Ober- flächenwasser der BAB ableiten. Aufgrund der sehr kleinen Einzugsflächen je Ablauf von etwa 81 m² werden Abläufe mit einer Rostgröße von 300 x 500 mm² vorgesehen.
Zur Entwässerung der beiden Überbauten werden jeweils vier Brückenabläufe mit einem Abstand un- tereinander von 5,0 m bzw. einem Abstand zu den Lagerachsen von 2,71 m angeordnet. Die Abläufe mit seitlichem Abgang werden mittels Querleitungen DN 150 an Entwässerungsleitungen DN 200 an- geschlossen, die zwischen den äußeren und mittleren Längsträgern unter den Fahrbahnplatten verlau- fen. Die Längsleitungen werden mittels Aufhängungen nach RiZ. Was 13 unter die Fahrbahnplatten gehängt. Die Leitungen kommen aus dem Hinterfüllbereich hinter dem Widerlager Achse 20, wo sie die Straßenabläufe vor den Flügelwänden entwässern, werden durch die Kammerwände und Endquerträ- ger in Achse 20 geführt. Im Überbaubereich sind sie mit einer Längsneigung von 0,5 % angeordnet, werden durch die Endquerträger Achse 20 geführt, nehmen das Wasser der Abläufe vor den Flügel- wänden auf, und werden im weiteren Verlauf an die Streckenentwässerung der BAB angeschlossen. Die Längsleitungen werden in der Hinterfüllung der Widerlager Achsen 10 und 20 als Beton-Rohrlei- tungen DN 300 erdverlegt ausgebildet. Kurz vor den Erdseiten der Kammerwände werden Übergangs- stücke auf Edelstahlrohre DN 300 angeordnet. Es folgen Rührdurchführungen mit Hilfe von Mantelroh- ren DN 400 aus Faserzement durch die Kammerwände der Widerlager und mit Mantelrohren DN 400 aus Edelstahl durch die Endquerträger. In die Mantelrohre der Kammerwände werden Ringraumdich- tungen gegen nichtdrückendes Wasser eingebaut. Vor den Endquerträgern der Achse 20 sind elasti- sche Rohrverbindungen zur Aufnahme der Längsbewegungen des Überbaus angeordnet. Es folgen Reduzierstücke, mit denen der Querschnitt auf DN 200 verringert wird. Mit diesem Querschnitt werden die Leitungen unter dem Überbau bis zum Widerlager Achse 10 geführt, da ansonsten die Lichte Höhe zwischen Fahrbahnplatte und Unterkante Längsträger für die Ausbildung der Querleitungen DN 150 nicht ausreichend wäre. Vor dem Widerlager Achse 10 wird der Querschnitt mittels Reduzierstücken wieder auf DN 300 vergrößert, sodass nach Durchführung durch die Kammerwand die Leitungen an die erdverlegten DN 300 Betonrohre angeschlossen werden.
In den Längsleitungen werden vor den Querleitungen vor den Widerlagern Reinigungsöffnungen ein- gebaut. An den Enden der erdverlegten Leitungen in den Hinterfüllungen, in Höhe der Flügelwanden- den werden Revisionsschächte aus Beton angeordnet. Die Schächte liegen dabei am Übergang der Standstreifen zu den Randstreifen auf den Richtungsfahrbahnen, sodass deren Schachtabdeckungen im Normalfall nicht überfahren werden. Die Schachtabdeckungen werden für die Klasse D 400 ausge- legt. An die erdverlegten Längsleitungen werden drei und am nordwestlichen Flügel vier Straßenab- läufe angeschlossen.
Die Anschlussrohre DN 150, die Entwässerungsleitungen DN 200 und DN 300 unter dem Überbau werden aus nichtrostendem Stahl A4 oder A5 hergestellt. Es ist eine Wandstärke der DN 200- und DN 300-Leitungen von 3,0 mm vorgesehen. Bei nicht rostendem Stahl ergeben sich Vorteile durch eine geringere betriebliche Rauheit und damit eine geringere Wahrscheinlichkeit von Ablagerungen bei den hier vorliegenden Leitungen mit geringem Längsgefälle und weitere Vorteile aus einem geringeren Un- terhaltungsaufwand aufgrund der nicht erforderlichen Beschichtung. Zudem ist der Materialwechsel von den erdverlegten KG-Rohren auf die Edelstahlrohre aufgrund des nahezu gleichen Außendurchmes- sers einfacher zu realisieren.
Eine hydraulische Berechnung der Längsleitungen hat ergeben, dass die Mindestfließgeschwindigkei- ten aufgrund der sehr kleinen Einzugsflächen der einzelnen Haltungen unterschritten werden. Damit kann es zu Ablagerungen in den Leitungen kommen und es ist mit einem erhöhten Spülaufwand zu rechnen.
Widerlager
Die Widerlager- und Flügelwände werden in Anlehnung an RiZ. Was 7 mittels Dränschichten aus ge- otextilen Matten entwässert und mit grobkörnigen Böden nach ZTV E-StB 09, Abschnitt 10.2.3 hinter- füllt. Damit kann anfallendes Wasser nach hinten in den anstehenden Kies-Sand abfließen. Auf die Seite 25 von 202
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Anordnung von Grundrohren und eine Abdichtung mit schwach durchlässiger Bodenschicht nach RiZ. Was 7 wird bei diesem Bauwerk verzichtet.
Die bauzeitliche und bei undichten Fahrbahnübergängen notwendige Entwässerung der Lagerbänke erfolgt über das 5 %-ige Gefälle in Richtung der Kammerwände. In den äußeren Kammerschürzen werden Entwässerungsrohre DN 100 gemäß RiZ. Was 5, Blatt 1, angeordnet, durch die anfallendes Wasser ablaufen kann.
Baugrube
Da die Baugruben bei einem geplanten Gründungsniveau von 56,7 mNN voraussichtlich in das Grund- wasser einbinden werden, wird eine Grundwasserabsenkung mittels “Horizontaldränagen“ und „Vaku- umfilterlanzen“, die umlaufend entlang der Grundrisslinien der Baugrubensohlen zu verlegen sind er- forderlich. Die Horizontaldränagen bestehen aus geschlitzten PVC-Rohren, die (nach entsprechendem Voraushub der Baugruben auf z.B. 58 mNN) mit einer Schlitzfräse verlegt werden. Die Dränagen ist auf einem Niveau von 55 mNN (1,7 m unter Gründungssohle) zu verlegen, so dass eine ausreichende Absenkung des Grundwassers (üblicherweise 50 cm unter Baugrubensohle) erzielt werden kann. Zur Fassung und Ableitung des Wassers sind, 4 Pumpenschächte (je Baugrube) vorzusehen. Die Vaku- umfilterlanzen sind vor Beginn der Gründungsarbeiten herzustellen, um eine temporäre Bodenentwäs- serung zur beschleunigten Konsolidierung weicher bindiger Böden unterhalb der Gründungsebene si- cherzustellen.
Abdichtung, Beläge
Bauwerk 4306 553:
Als asphaltierte Oberbau auf Brückenbauwerken nach Kap. 1.1.1 erfolgt auf einer 1,0 cm unkaschierten Bitumenschweißbahn auf Epoxidharz-Grundierung. Unter den Kappen wird zum Schutz der Schweiß- bahnabklebung eine Schutzlage aus einer Glasvlies-Bitumendachbahn V13 angeordnet.
Vor den Kappen werden nach ZTV-ING, Bild 7.1.2, Streifen aus Gussasphalt MA 11 N in der Deck- schicht ausgebildet, die durch dauerelastisch verfüllte Fugen von der übrigen Deckschicht getrennt werden. Die Breiten dieser Streifen betragen am höher gelegenen inneren Fahrbahnrand 20 cm und im Bereich der Rinne am Tiefpunkt der Fahrbahnen entsprechend der Breite der Abläufe 30 cm.
Die Bereiche über den Schrägen an den Überbauabschlüssen in Achse 10 und über der Kammerwand am Widerlager Achse 20 werden mit Gussasphalt bis zur Oberfläche der Schutzschicht angefüllt. Die dazu notwendige Abschalung für den Gussasphalt und die Mehrmenge an Asphaltmaterial sind in die Position „Asphaltschutzschicht herstellen“ einzurechnen. Über den Überbauabschlüssen werden nach RiZ. Abs 5 Querfugen im Belag angeordnet.
Ausstattung
Bauwerk 4306 553
Schutzeinrichtungen:
Auf beiden Außenkappen werden 1,20 m hohe Holmgeländer mit zwei Zwischenholmen nach RiZ. Gel 3 angeordnet. Die Verankerung der Geländer erfolgt nach RiZ. Gel 13 mit Pfostenschuh. In den Handläufen der Geländer werden Stahlseile nach RiZ. Gel 10 und Gel 11 eingelegt.
Abbau, Lieferung und Montage der neuen Fahrzeugrückhaltesysteme erfolgt durch den Losnehmer des Fachloses 3 („Fahrzeugrückhaltesysteme“). Eine Abstimmung mit dem entsprechenden Gewerk ist zwingend erforderlich und wird nicht gesondert vergütet.
Die Geländerhöhe wird entsprechend der Voraussetzungen für die Anordnung aller in der Einsatzfrei- gabeliste der BASt gelisteten Systeme für die entsprechende Aufhaltestufe und Wirkungsbereich fest- gesetzt.
Pflasterarbeiten:
Auf den Böschungen entlang der Flügelwände wird unter den Kragplatten und Gesimsen Betonstein- pflaster gemäß RiZ. Bösch 1 auf einem 10 cm dicken Bett aus Beton C12/15, XC2 verlegt. Die Bereiche
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oberhalb und unterhalb der Böschungstreppen werden ebenfalls mit Betonsteinpflaster befestigt. Die Pflasterflächen werden mit Kantensteinen 8/25 eingefasst, soweit sie nicht an die Böschungstreppen oder die Hochbordsteine an den Fahrbahnrändern angrenzen. An den Flügelwandenden werden in Verlängerung der Schrammborde jeweils 5,0 m lange Bordanlagen nach RiZ. Was 8, Blatt 1, Bilder 1 und 2 angeordnet. Ebenso werden in Verlängerung der Mittelkappen 5,0 m lange Bordanlagen entlang der Fahrbahnränder angeordnet.
Mit dem Bauwerk werden keine Leitungen überführt. Kabelleerrohre sind bei diesem Bauwerk daher nicht vorgesehen.
Zugänglichkeit der Konstruktionsteile
Die Widerlager sind aufgrund der geringen Höhe der Brücke über Grund von unten zu erreichen. Beide Widerlager können durch eine Böschungstreppe gem. RiZ. Bösch 1 an der westlichen Flügelwand in Achse 10 bzw. an der östlichen Flügelwand in Achse 20 begangen werden. Für die Prüfung der Überbauten sind der Einsatz von Steigerfahrzeugen und eine entsprechende Ver- kehrssicherung auf der Dinslakener Straße sowie den begleitenden Rad-/Gehwegen erforderlich.
Zur leichteren Handhabung sind die Vogel-Einflugschutzplatten nach RiZ. VES 1 auf 1,0 m Länge be- grenzt. Sonderanlagen
Die Unterhaltung und der Rückbau der Behelfsumfahrung westlich des Bauwerks ist Bestandteil eines separaten Vertrags und nicht Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung.
Korrosions- und Oberflächenschutz
Bauwerk 4306 553: Die Kappen und Gesimse besitzen durch den gewählten Beton einen hohen Widerstand gegen Frost- und Tausalzbeanspruchung. Eine Hydrophobierung dieser Bauteile ist nicht vorgesehen.
Die Entwässerungsleitungen und deren Zubehörteile werden aus nicht rostendem Stahl, Stahlsorte A4 oder A5, Werkstoff-Nr. 1.4401 oder 1.4571, hergestellt. Damit sind an diesen Bauteilen keine Korrosi- onsschutzmaßnahmen erforderlich.
Die Lager erhalten das Korrosionsschutzsystem Nr. 1 nach ZTV-ING 4-3, Anhang A, Tab. A 4.3.2, Bau- teil-Nr. 3.2. Auf einer Spritzverzinkung wird eine Zwischenbeschichtung auf Epoxidharz-Grundlage und eine Deckbeschichtung auf Polyurethan-Grundlage (zur besseren Farbbeständigkeit) aufgebracht. Der Farbton der letzten Deckbeschichtung ist Eisenglimmer grau DB 704. Schrauben, Spannbänder, Klein- teile usw. sind aus nicht rostendem Stahl, Stahlsorte A4 bzw. A5, Werkstoff-Nr. 1.4401 bzw. 1.4571, auszuführen.
Die Fahrbahnübergänge erhalten das Korrosionsschutzsystem Nr. 1 nach ZTV-ING 4-3, Anhang A, Tab. A 4.3.2, Bauteil-Nr. 3.4.2. Auf einer Grundbeschichtung auf Epoxidharz-Zinkstaub-Grundlage wer- den drei Zwischenbeschichtungen und eine Deckbeschichtung auf Epoxidharz-Grundlage aufgebracht. Der Farbton der letzten Deckbeschichtung ist Eisenglimmer grau DB 704.
Die Geländer werden mit dem Korrosionsschutzsystem Nr. 1 nach ZTV-ING 4-3, Anhang A, Tab. A 4.3.2, Bauteil-Nr. 3.1 c) versehen. Auf einer Feuerverzinkung wird eine Zwischenbeschichtung auf Epoxidharz-Grundlage und eine Deckbeschichtung auf Polyurethan-Grundlage aufgebracht. Der Farbton der Deckbeschichtung ist Eisenglimmer grau DB 704.
Die Stahlschutzsysteme auf den Kappen werden gemäß dem Korrosionsschutzsystem Nr. 1 nach ZTV- ING 4-3, Anhang A, Tab. A 4.3.2, Bauteil-Nr. 3.5, feuerverzinkt.
Um Verfärbungen der Mittelkappe durch Rostfahnen infolge Korrosion der Wandpfosten der Sicht- /Spritz-schutzwand zu vermeiden, sind diese in Anlehnung an die Stahlschutzwände entsprechend dem Korrosionsschutzsystem Nr. 1 nach ZTV-ING 4-3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2, Bauteil-Nr. 3.5, feuerver- zinkt.
Abbrucharbeiten
Bauwerk 4306 553:
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Der Abbruch des Bestandsbauwerkes erfolgt wie die Herstellung in zwei Bauabschnitten. Zunächst ist der Abbruch der östlichen Bauwerkshälfte (Richtungsfahrbahn Niederlande) vorgesehen. Es wird das gesamte Bestandbauwerk gemäß Schadstoffgutachten (s. Anlage 32) abgebrochen und entsorgt. Nach Errichtung des östlichen Teilbauwerks wird der das westliche Teilbestandsbauwerk (Richtungs- fahrbahn Oberhausen) abgebrochen und entsorgt.
1.1.2.2 Teilersatzneubau Lärmschutzwand angrenzend BW Dinslakener Straße (4306 561) Die Realisierung des Ersatzneubaus Bauwerk Dinslakener Straße (4306 553) macht einen Teilersatz- neubau der an das Baufeld angrenzenden Lärmschutzwand erforderlich.
vorhandene Lärmschutzwand
Zur Abschirmung der östlich der BAB gelegenen Siedlung „Zum Aansberg“ wurde im Jahre 1984 ent- lang der BAB eine etwa 4,50 m hohe Lärmschutzwand bezogen auf die Gradiente der Richtungsfahr- bahn Arnheim NL errichtet, die zunächst auf einer Länge von etwa 30 m auf der Böschungskrone der Einschnittsböschung parallel zur Dinslakener Straße verläuft, dann zwischen den Stationen ca. 22+700 und 22+745 mit einem Abstand zum Fahrbahnrand der BAB von 2,50 m und in Station 22+745 um etwa 2,45 m in Richtung Anlieger verspringt und in Richtung Süden auf einen Lärmschutzwall zu läuft. Im Jahre 1990 wurde die Wand entlang der Dinslakener Straße nach Norden und parallel zur BAB auf dem Lärmschutzwall in Richtung Süden verlängert. Die ursprüngliche Wand wurde mit Bohrpfählen mit einem Durchmesser von etwa 88 cm geründet, in die Stahlbetonpfosten eingespannt sind. Die Wand- platten mit einem Rastermaß von 5,00 m wurden aus Stahlbeton mit strukturierter Vorsatzschale aus- gebildet. Die Verlängerung aus 1990 entlang der Dinslakener Straße wurde ebenfalls bohrpfahlgegründet, die Verlängerung auf dem Lärmschutzwall entlang der BAB erhielt als Gründung Fertigteilfundamente. Bei diesen Verlängerungen wurde die Gestaltung der bisherigen Wand aufgegriffen, jedoch wurden Stahl- pfosten statt der früher eingesetzten Stahlbetonpfosten verbaut.
neue Geometrie und Wandausbildung Für die Ausschachtung der Baugrube für die östliche Hälfte des südlichen Brückenwiderlagers (BW Dinslakener Straße) Achse 20 muss ein Teil der Wand aus 1984 zurückgebaut werden. Mit der Ge- samtmaßnahme wird die Fahrbahn der Fahrtrichtung Arnheim NL um 50 cm nach außen verbreitert und um etwa 75 cm angehoben. Damit passt die vorhandene Wand zwischen den Stationen 22+700 und 22+745 nicht mehr zu den Vorgaben der RiZ. LS 15, Blatt 1, die einen lichten Abstand der Wand zwischen der Bezugslinie, also dem Fahrbahnrand und der Lärmschutzwandvorderkante von mind. 2,50 m fordert. Daher wurde festgelegt, dass die vorhandenen Lärmschutzwand zwischen den Statio- nen 22+700 und 22+745 sowie auf den ersten 30 m entlang der Dinslakener Straße zurückgebaut und durch eine neue Konstruktion ersetzt werden soll.
Damit wird die vorhandene mit Stahlbetonpfosten ausgebildete Wand vom nördlichen Anschluss der Verlängerung aus 1990 bis zu dem Wandversprung in Station 22+745 zurückgebaut und mit teilweise geändertem Verlauf neu hergestellt. Die neue Wand wird entlang der Dinslakener Straße im alten Verlauf wieder errichtet und knickt dann etwa in Station 22+700 auf eine Parallele zur BAB ab und verläuft dann mit einem lichten Abstand zum Fahrbahnrand der BAB von 2,50 m bis zum Wandversprung in Station 22+745. Die neue Wand wird mittels Stahlbeton-Fertigteilfundamenten gegründet, in die Stahlpfosten einge- spannt werden. Das ursprüngliche Rastermaß von 5,00 m wird wieder aufgegriffen. Die Wandoberkante ist weitgehend auf der Kote +69,25 m, also 4,50 m über neuer Gradiente der Richtungsfahrbahn Arn- heim NL geplant. An beiden Wandenden wird die Oberkante auf die vorhandenen Wandoberkanten hin abgetreppt. Die Fertigteilfundamente des Wandabschnittes entlang der Dinslakener Straße werden auf + 61,60 mNHN gegründet und mit einer 2,50 m langen, 2,00 m breiten und 50 cm dicken Fundamentplatte ausgebildet, auf der ein 1,50 m hoher Sockel mit 85 cm Kantenlänge aufsteht. Die Fundamente des Wandabschnittes sind 2,50 m lang, 1,50 m breit und 50 cm dick. Auf den Funda- mentplatten, die auf + 62,15 mNHN gegründet werden, stehen 80 cm hohe Betonsockel ebenfalls mit 85 cm Kantenlänge auf. In den Sockeln werden Köcher ausgebildet, in die die Stahlpfosten eingestellt und nach RiZ. LS 13 vergossen werden. Die Fertigteilfundamente der Eckpfosten werden wegen des zweiaxialen Windangriffes mit abweichenden Plattenabmessungen ausgebildet. Ebenso ist die Köcher- geometrie an den Querschnitt des jeweiligen Eckpfostens anzupassen. Die Wandplatten über den mindestens 20 cm dicken Sockelplatten werden zur BAB und zur Dinslake- ner Straße hin mit Vorsatzschalen aus haufwerksporigem Leichtbeton ausgebildet. Die Strukturierung Seite 28 von 202
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und Farbgebung der Wandplatten und die Farbgebung der Stahlpfosten ist an den Bestand anzupas- sen. Die Pfosten erhalten eine Blechabdeckung.
Für die Ausschachtung der Baugrube für das Widerlager (BW Dinslakener Straße) Achse 20 wird die Lärmschutzwand in den beschriebenen Bereichen zurückgebaut. Zusammen mit dem Erdaushub für das Widerlager werden die Baugruben für die neuen Fertigteilfundamente ausgehoben. Die dabei frei- gelegten Bohrpfähle der alten Wandpfosten entlang der Dinslakener Straße werden bis zur Unterkante der späteren Sauberkeitsschichten, etwa bis auf Kote + 61,50 mNHN abgebrochen. Nach der Herstel- lung des Widerlagers Achse 20 und Verfüllung der Baugruben wird die Wand neu errichtet und die Baugruben verfüllt. Am Wandabschnitt parallel zur Dinslakener Straße sind die straßen- und anlieger- seitigen Geländeoberflächen nahezu gleich hoch, sodass hier auf beiden Seiten ein etwa 80 ÷ 100 cm breiter Streifen aus Grobschotter 16/32 angeordnet wird. Am Wandabschnitt parallel zur BAB ergibt sich eine etwa 70 cm tiefer liegende Anliegerseite, sodass hier die Anschüttungen aus Grobkies 16/32 auf der BAB-Seite und aus Grobschotter 16/32 auf der Anliegerseite gemäß RiZ LS 16 ausgebildet werden. Zusätzlich wird auf der BAB-Seite vor den Sockelplatten ein Welldrahtgitter angeordnet.
Berechnungsansätze Die Windlast wird entsprechend Anlage 1 zum ARS Nr. 05/2012 für Binnenland, Windzone 2 und wegen Lückenschluss für Wandbereich D angesetzt. Aufgrund der Höhenlage auf der Krone der Einschnitts- böschung ergibt sich für die Wand entlang der Dinslakener Straße ze > 7 m und für die Wand parallel zur BAB ze ≤ 7 m.
Der Erddruck auf die Sockelplatten wurde als erhöhter aktiver Erddruck für die Bodenkennwerte des Hinterfüllbodens angesetzt: k = 20 kN/m3, ’k = 35°, c’k = 0 kN/m². Der Verkehr wurde im Rahmen der Vorbemessung mit p = 5,0 kN/m² angenommen.
Gemäß ZTV-LSW 06, 2.4.3 wird bei der Bemessung der Pfosten auf der Strecke eine Abrostung von 1 mm berücksichtigt. Für die Fundamente wird nach REBI-ING eine Abgrabungstiefe von 1 m angesetzt. Die Wandelemente sind mit einer Mindestdicke von 12 cm und einer einlagigen Mindestbewehrung von ø 8 /20 cm gewählt. Die Sockelelemente sind nach RIZ. LS mit einer Mindestdicke von 20 cm auszu- führen und nach Vorgabe des AG zweilagig zu bewehren.
Die Verformung der Wand ist nach DIN EN 1794-1:2001-04, Anhang A.3, zu beschränken. Daraus ergibt sich, dass die maximale Verformung der Pfosten infolge der Bemessungswindlast L/150 nicht überschreiten darf. Neben dieser Verformungsbegrenzung ist bei der Wahl des Profils die Anforderung an die ausreichende Auflagertiefe maßgebend. Aus diesem Grund wurde das Profil HEB 240 gewählt.
1.1.2.3 Brückenbauwerk Waldweg (4306 558) Im Zuge der Erneuerung der BAB 3 zwischen der Anschlussstelle 7– AS Hünxe (km 52+094) und der Anschlussstelle 8 – AS Dinslaken-Nord (km 58+887) wird in etwa 4,5 km südlich der Stadt Hünxe das Brückenbauwerk mit der ASB-Nr.4306 558 (Waldweg) Ersatzneu ersetzt. Das Brückenbauwerk über- führt die BAB 3 über eine Zuwegung östlich des Windpark Bruckhausen.
Im Zuge der Maßnahme wird die bestehende Waldwegbrücke bei Bruckhausen im Bereich der A3 bei Betr.-Km 57,388 aufgrund unzureichender lichter Höhe sowie weist es im Hinblick auf den geplanten Streckenausbau der BAB A3 erhebliche Defizite auf, eine Instandsetzung oder Erweiterung wird als nicht wirtschaftlich betrachtet.
Die Arbeiten umfassen sowohl den Abbruch des Bestandsbauwerks als auch die Errichtung des neuen Ingenieurbauwerks einschließlich aller zugehörigen Erd-, Entwässerungs- und Oberbauarbeiten. Durch die baubetrieblich bedingte Umlegung des Richtungsverkehrs zu einer 4S+0 Verkehrsführung, erfolgt die Durchführung in zwei Hauptbauphasen. Zu den Vorarbeiten gehören Maßnahmen zur Fahrbahn- verbreiterung, Errichtung einer Mittelstreifenüberfahrt, Anpassung von Entwässerungseinrichtungen für die bauzeitliche Entwässerung sowie die Erstellung und Rückbau von Anrampungen und Baustraßen.
Die Bauarbeiten erfolgen unter Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der BAB 3.
Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)
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Das im Jahr 1959 errichtete Bauwerk ist eine Gewölbebrücke mit zwei getrennten Unterbauten und einem Überbau aus einer durchgehenden Stahlbetonplatte. Die Gesamtlänge des Bauwerks beträgt etwa 7,0 m, die Gesamtbreite rund 32,0 m.
Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten umfassen folgende Hauptleistungen
ERSATZNEUBAU WALDWEGBRÜCKE
200 m² Lastverteilungsplatte, d = 0,50 m, C12/15 250 m³ Stahlbeton für Fundamente, C 30/37 430 m³ Stahlbeton für Wände, C 30/37 190 m³ Stahlbeton für Überbau und Kragarme Flügelwände, C 30/37 30 m³ Stahlbeton für Kappen, C 25/30 75 m² Schalung für Fundamente 550 m² Schalung für Wände 300 m² Schalung für Überbau und Kragarme Flügelwände 75 m² Schalung für Kappen 105 t Bewehrung B 500B 115 m² Oberflächenschutzsystem Psch Arbeits- und Traggerüste 50 m Stahlgeländer 410 m² Dränschicht 310 m² Abdichtung Überbau 80 m Fugenblech 45 m² Fugeneinlage 138 m Fugenbänder
Der Ersatzneubau wird als einfeldrige Stahlbetonplatte hergestellt, die über Betongelenke kraftschlüs- sig mit den beiden Widerlagerwände verbunden ist. Die Gründung der Widerlagerwände erfolgt durch Streifenfundamente. Die Streifenfundamente sind auf Lastverteilungsplatten gegründet. Sämtliche Brü- ckenteile werden in stahlbetonweise erstellt.
Die wesentlichen Bauwerksabmessungen betragen:
- Stützweite: 6,50 m
- Lichte Weite: 5,50 m
- Kleinste lichte Höhe > 4,50 m
- Bauwerksbreite zwischen den Geländern: 31,60 m
Die Brücke entspricht der Verkehrskategorie 1 und der Anforderungsklasse C.
Zwangspunkte ergeben sich aus der bestehenden Trassierung der BAB A3, der Aufrechterhaltung des Verkehrs während der Bauzeit sowie aus den angrenzenden Entwässerungseinrichtungen und Gelän- deverhältnissen.
Weiterhin zu beachten ist, dass die Durchfahrt der Unterführung des Bestandsbauwerks Waldweg mit einer lichten Durchfahrtshöhe von 3,20 m begrenzt ist.
Erdarbeiten
Für den Abbruch des Bestandsbauwerks sowie die Herstellung des Neubaus sind Baugruben und Ram- pen herzustellen.
Die im Zuge der Maßnahme beim Abbruch entstehenden Baugruben und Hohlräume sind nach Fertig- stellung im Verlauf des Baufortschritts lagenweise mit geeignetem Material fachgerecht zu verfüllen und entsprechend den geltenden Regelwerken zu verdichten.
Die Baugruben sind durch Baugrubensicherungen im Mittelstreifen zu sichern. Die Baugrubensiche- rung ist aufgrund des maßgeblichen Anteils der Bauphase BP 1 der Bauwerke zugeordnet. Der Einbau der Träger der Baugrubensicherung im Mittelstreifen ist zwingend als Vorabmaßnahme in der Bau- phase BP 0 Strecke/Bauwerke durchzuführen.
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Im Zuge der Abbrucharbeiten des Teilbauwerkes der Richtungsfahrbahn Niederlande werden in der Baugrube Ost sukzessive die Verpressanker der Trägerbohlwand gesetzt. Diese sind beim Abbruch und Aushub der Westseite auszubauen und zu verwerten.
Gründung, Schutz gegen Aggressivität
Die Widerlager sowie die Flügelwände werden flach aus Stahlbeton gegründet. Unterhalb der Flach- gründung ist eine 50 cm dicke Lastverteilungsplatte aus Beton angeordnet.
Angaben zum Baugrund sowie zu möglichen aggressiven Einwirkungen sind dem Baugrundgutachten zu entnehmen und entsprechend zu berücksichtigen.
Unterbauten
Die Unterbauten bestehen aus beidseitig angeordnet Widerlagerwände und sind über Betongelenke mit dem Überbau verbunden. Ergänzend dazu sind beidseitig Flügelwände rechtwinklig zu den Wider- lagern angeordnet und ebenfalls flach gegründet. Sämtliche Bauteile werden in Stahlbeton ausgeführt. Nähere Details und Dimensionen sind den Plänen zu entnehmen.
Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen
Der Überbau wird als Stahlbetonplatte hergestellt und über Betongelenke mit den Unterbauten verbun- den. Aufgrund der gewählten Systemausbildung erfolgt die Lastabtragung ohne separate Lagerausbil- dung über gelenkige Anschlüsse. Übergangskonstruktionen werden entsprechend den konstruktiven Anforderungen und Richtzeichnungen ausgeführt.
Entwässerung
Zum Trockenlegen und Freihalten der Baugruben von Wasser in den einzelnen Bauphasen ist eine Wasserhaltungsanlage nach Wahl des AN bis 54 m³/h vorgesehen. Die Entwässerung erdberührter Flächen und Hinterfüllung von Bauwerken erfolgt gem. RiZ Was 7 mit Dränschicht, Grundrohr DN 100, Betonsockel, verdichtungsfähiges und schwachdurchlässiges Material und Anschluss an Ent- wässerungsleitung DN 100 mit Auslaufstücke im Böschungsbereich.
Hinweis: In Kapitel 3.2 dieser Baubeschreibung ist der Bauablauf mit allen Bauphasen aufgeführt. Bauphase BP 0 Strecke/Bauwerke: Zur bauzeitlichen Straßenentwässerungen werden in der Bauphase BP 0 Strecke/Bauwerke Beton- rohre DN 400 bzw. DN 600 vom best. Schacht Nr. 3010458 zum vorh. Graben verlegt. Im Bereich des Waldweges wird ein Revisionsschacht mit einem Durchmesser von 2,00 m gesetzt. Die Andienung des Baubereichs erfolgt über die ertüchtigte Baustraße westlich der BAB 3. Für die Arbeiten im Be- reich der Böschung und der unbefestigten Flächen ist eine zusätzliche Baustraße nach Wahl des AN (Schüttgüter, Baggermatratze, o.ä.) zu erstellen.
Für die Baugrubenentwässerung der Bauphase BP 1 Bauwerke wird eine prov. Wasserüberleitung vom vorh. Schacht in den Schacht RW 07 erstellt.
Bauphase BP 1 Bauwerke und Bauphase BP 2 Bauwerke: Als Baugrubenentwässerung sind eine offene Wasserhaltung (blau) und Vakuum Filterlanzen (rot) er- forderlich. Das geförderte Wasser wird über eine Sammelleitung nach Westen in den Bestandskanal geführt. Von dort wird es über eine prov. Wasserüberleitung in den Schacht RW 07 und letztendlich in den vorh. Graben abgeleitet.
Analog verhält es sich mit der Baugrubenentwässerung für die Bauphase BP 2 Bauwerke. Hier wird die Sammelleitung jedoch direkt an das Schachtbauwerk RW 07 angeschlossen.
Endzustand: Die neue Straßen- und Brückenentwässerung ist den Bauwerksplänen sowie den Lageplänen zu ent- nehmen. Auf der Westseite wird die alte Straßenentwässerung ab dem Schacht Nr. 3010458 wieder- hergestellt und an den vorh. Graben neu angeschlossen. Um Erosionen zu vermeiden, wird das Bö- schungsstück DN 600 B mit einem Böschungspflaster aus Wasserbausteinen eingefasst. Die Stra- ßen- und Brückenentwässerung der Ostseite läuft in dem neuen Schacht RW 02 zusammen und wird auf die Westseite geführt. Über den Vereinigungsschacht RW 01 gelangt das Wasser in den vorh. Graben. Seitlich des neuen Waldweges werden Entwässerungsmulden angelegt. Über die Mulden- einläufe der Schächte wird das Wasser zum Vereinigungsschacht RW 01 geführt. Seite 31 von 202
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Als Vorfluter wird der vorhandene Graben westlich der BAB 3 genutzt.
Abdichtung, Beläge
Die Abdichtung des Überbaus erfolgt gemäß ZTV-Ing durch ein mehrlagiges System bestehend aus:
- Grundierung der Betonoberfläche
- der Dichtungsschicht aus Bitumen-Schweißbahn
- dem Einbau von Verstärkungsstreifen
Die darauf aufbauende Asphaltschutzschicht und die Asphaltdeckschicht werden durch den Straßen- bau eingebaut.
Ausstattung
Zur Absturzsicherung werden auf den Kappen des Überbaus sowie der Flügelwände Geländer ange- ordnet.
Die Installation der Fahrzeugrückhaltesystem erfolgt durch ein eigenständiges Los und werden parallel durchgeführt.
Mit dem Bauwerk werden keine Leitungen überführt. Kabelleerrohre sind bei diesem Bauwerk daher nicht vorgesehen.
Sonderanlagen
Für die Wiederherstellung des Waldwegs unterhalb der Brücke 4306558 wird folgender Aufbau vorge- sehen:
10,0 cm Asphalttragdeckschicht AC 16 TD
50,0 cm Schottertragschicht 0/45 60,0 cm Gesamtstärke
Korrosions- und Oberflächenschutz
Im Bereich der Kappen wird ein Oberflächenschutzsystem A (OS - A) in Form einer Hydrophobierung aufgebracht, um die Dauerhaftigkeit des Bauwerks zu erhöhen.
Anlagen und Einrichtungen für Dritte
Anschlüsse an Ver- und Entsorgungsarbeiten werden durch den Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Ver- und Entsorgung der Baustelle ist durch den Auftragnehmer eigenständig sicherzustellen.
Die Flächen für die Baustelleneinrichtung sind den Planunterlagen des AG zu entnehmen. Die Her- richtung des Platzes für die Bürocontainer wird nicht separat vergütet.
Abbrucharbeiten
Die vorh. Brücke Waldweg (Unterfahrung der A3) besteht aus einem ursprünglichen Teil und aus nachträglich gebauten Verlängerungsteilen.
Der ursprüngliche Teil ist ein geschlossenes Gewölbesystem mit massiven Sohl- und Wandabmes- sungen aus Beton bis ca. 2,00 m Dicke. Die Gewölbelänge betrug ursprünglich 26,26 m und wurde durch eine beidseitige Verlängerung auf 29,03 m erhöht, zuzüglich der Flügelwände.
Die Verlängerung wurde als geschlossenes Rahmensystem in Stahlbetonbauweise durchgeführt. Die Gesamthöhe beträgt ca. 8,00 m, die Gesamtbreite ca. 7,00 bis 10,00 m. Die lichte Höhe beträgt ca. 3,80 bis 4,30 m und die lichte Breite ca. 4,70 m. Das Bauwerk muss aufgrund des neuen Strecken- ausbaus der A3 und der zu geringen Lichtraumprofilhöhen von ca. 3,80 m erneuert werden.
Die Flügelwände bestehen aus Stahlbeton und sind flach gegründet. Die Flügelwände haben zusätz- lich eine Mauerwerksverblendung.
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Der Abbruch der Brücke wird in 2 Teilabschnitten gem. Bauphasen BP 1 Bauwerke und BP 2 Strecke durchgeführt und findet im Schutze einer 4s+0 Verkehrsführung statt. Das gesamte Bestandsbauwerk wird gemäß Schadstoffgutachten (s. Anlage 32) abgebrochen und entsorgt.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist dem AG rechtzeitig eine Abbruchstatik einzureichen.
Endzustand:
Nach Herstellung des neuen Brückenbauwerks 4306558 wird der Waldweg unterhalb der Brücke wie- derhergestellt. Es ist eine Tragdeckschicht aus AC 16 TD vorgesehen. Zudem werden im Bereich der Flügelwände neue Dammkegel ausgebildet.
1.1.2.4 Brückenbauwerk Feldweg (4306 555)
Allgemeine Beschreibung des Leistungsumfanges
Im Zuge der Erneuerung der BAB 3 zwischen der Anschlussstelle 7– AS Hünxe (km 52+094) und der Anschlussstelle 8 – AS Dinslaken-Nord (km 58+887) wird in etwa 3 km südlich der Stadt Hünxe das Brückenbauwerk mit der ASB-Nr.4306 555 (Feldweg) teilmodernisiert. Das Brückenbauwerk überführt die BAB 3 über eine Zuwegung innerhalb des Landschaftsschutzgebiets des Bruckhausener Mühlen- bach.
Das Bestandsbauwerk weist beidseitig Richtungsfahrbahnen mit jeweils 11,50 m Breite auf. Gegen- stand der Maßnahme ist die Teilerneuerung des Überbaus mit Erneuerung des Fahrbahnbelags ein- schließlich Abdichtung, der integrierten Stahlbetonplatte sowie der Brücken- und Flügelkappen.
Die Bauarbeiten erfolgen unter Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der BAB 3. Die Verkehrsführung, Verkehrssicherung sowie alle hiermit verbundenen temporären Maßnahmen werden durch den Los- nehmer des Fachloses 2 übernommen.
Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)
Das im Jahr 1959 errichtete Bauwerk ist eine Gewölbebrücke mit zwei getrennten Unterbauten und einem Überbau aus einer durchgehenden Stahlbetonplatte. Die Gesamtlänge des Bauwerks beträgt etwa 7,0 m, die Gesamtbreite rund 32,0 m.
Der Überbau wird im Zuge der Maßnahme abschnittsweise teilerneuert. Umfang und Lage der Teiler- neuerung sind den der Ausschreibung beigefügten Bestands- und Entwurfsplänen zu entnehmen und verbindlich festgelegt.
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen insbesondere:
- Abbruch und Neubau der Brücken- und Flügelkappen einschließlich der integrierten Stahlbe- tonplatte
- Erneuerung des Fahrbahnbelags mit Abdichtung
- Erneuerung der Abdichtung unter der Stahlbetonplatte
- Einbau von Messbolzen nach RIZ-Ing Mess 1
- Erneuerung der Geländer auf den Randkappen
- Einbau neuer Schutzrohre in der Randkappe der FR Oberhausen
Grundlage für die vom AN zu erbringende Ausführungsplanung sind:
- DIN EN 1991, 1992 und 1993
- ZTV-ING, RIZ ING, ZTV-LSW 22, Bast- Heft B 108
Eine Besichtigung der Örtlichkeit vor Abgabe des Angebots wird empfohlen.
Erdarbeiten
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Erdarbeiten finden nur in sehr geringem Umfang statt. Bei Abbruch und Neubau der Flügelkappen sind bei dem Brückenbauwerk geringe Erdarbeiten erforderlich. Die Erdarbeiten fallen am Flügel- ende an, im Bereich der Böschungskrone. In diesem Bereich sind beim Abbruch und Neubau der Kappen, die Teilerneuerung der Böschungstreppen und der Pflasterbereiche erforderlich. Die anfal- lenden Erdmengen sind jedoch wieder einzubauen und nicht zu entsorgen. Die anfallenden Erdar- beiten werden nicht gesondert vergütet. Kosten hieraus sind in die jeweilige Leistungspositionen der Bauteil einzurechnen.
Gründung, Unterbauten, Schutz gegen Aggressivität
Gründungs- und Unterbauarbeiten sind nicht Bestandteil der Maßnahme.
Besondere Maßnahmen zum Schutz gegen Aggressivität sind entsprechend der Expositionsklassen nicht erforderlich.
Überbau, Kappen, Flügel
Die bestehenden Brückenkappen sind integriert, in eine durchgehende Stahlbetonplatte je Teilbauwerk. Die Stahlbetonplatte liegt über einer Abdichtung auf dem Bogentragwerk auf. Die Stahlbetonplatte wird vollständig, einschließlich der Kappen und der Abdichtung abgebrochen. Die neuen Brückenkappen werden einschließlich integrierter Stahlbetonplatte und Abdichtung wieder neu hergestellt.
Aufgrund mangelnder Platzverhältnisse werden die Randkappen nur analog zu RIZ Kap 1 hergestellt und erfolgen geringfügig planerische Abweichungen von der Regelbauweise. Die neuen Randkappen erhalten eine Gesamtbreite von 1,95 m und eine Gesimshöhe von 35 cm. Die Kappenoberfläche wird mit einem Quergefällen von 4 % hergestellt.
Die Mittelkappen sind in Anlehnung an RIZ Kap 2 herzustellen. Auch hier erfordert die Überbaugeo- metrie eine Abweichung zur RIZ Kap 2. Die Mittelkappen werden ohne Gesimse hergestellt. Die Kap- penoberfläche wird mit einem Quergefällen von 4 % hergestellt.
Die Flügelkappen werden mit identischen Abmessungen wie die Brückenkappen ausgeführt. monoli- thisch mit den vorhandenen Flügelwänden verbunden. In den Stahlbetonflügelwänden aus Baujahr 1959 sind Verankerungseisen nach statischen und konstruktiven Erdordernissen einzubauen.
Bei der Mittelkappen ist eine Raumfuge nach RIZ Fug 6 anzuordnen. Bei den Randkappen werden die Überbaukappe und die Flügelkappen durch Anordnung einer Raum- fuge nach RIZ Fug 3 baulich getrennt. Zur Steuerung der Rissbreiten in den Flügelkappen werden die Flügelkappen zusätzlich in Feldmitte mit einer Raumfuge nach RIZ Fug 3 ausgestattet.
Die Kappenverankerung Überbau wurde im Rahmen der Entwurfsbearbeitung vordimensioniert. Die Kragarmanschnitte wurden im Rahmen der Entwurfsplanung nachgerechnet.
Der AN hat die erforderliche Ausführungsplanung für die Kappenerneuerung zu erbringen. Hierzu ge- hören alle erforderlichen Standsicherheitsnachweise der Kappen und der neuen Stahlbetonplatte mit Kappen.
Alle Bauteile werden aus Beton C 25/30 der Expositionsklassen XC 4 / XD 3 / XF 4 (LP) hergestellt. Als Bewehrungsstahl kommt B 500 B zum Einsatz. Alle Sichtflächen werden mit hochsaugender Schalung z. B: Agepan RS Spezial o. glw., alle restlichen Flächen mit Schaltafeln eingeschalt.
Die Abdichtungserneuerung unter der Stahlbetonplatte erfolgt nach ZTV-ING Abs. 7.1, analog zur Ab- dichtung unter den Kappen, mit einer Schutzschicht.
Auf allen Kappen sind Messbolzen nach RIZ Mess 1 einzubauen.
Entwässerung
Eine gesonderte Bauwerksentwässerung ist nicht vorgesehen.
Bauzeitliche Entwässerung im Baubereich
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Die bauzeitliche Wasserhaltung ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Mit zulaufendem Wasser aus vorhandenen Verkehrsflächen und auf den Bauwerken ist zu rechnen. Sämtliche anfallen- den Oberflächenwasser für alle Bauphasen werden vom AN gefasst und abgeleitet, so dass diese für die Bauarbeiten unschädlich sind und die Durchführung der Arbeiten nicht behindert wird. Dabei hat der AN auf das Vorhandensein von Längs- und Quergefälle des jeweiligen Arbeitsplanums zu achten. Evtl. erforderliche konstruktive Maßnahmen nach Wahl des AN (z.B. Anlegen, Vorhalten und Beseitigen von Längsentwässerungseinrichtungen, Pumpensümpfen, Pumpen etc.) zur Gewährleistung einer sorgfältigen Entwässerung werden nicht gesondert vergütet.
Abdichtung, Beläge
Der vorhandene Fahrbahnbelag einschließlich der Abdichtung wird vollständig abgebrochen und nach ZTV-ING Abs. 7.1 erneuert. Die vorhandenen Die bestehende Belagsstärken bei den Bauwerken von 8,0 cm wird beibehalten.
Der neue Belagsaufbau stellt sich wie folgt dar:
- 0,5 cm Bitumenschweißbahn Die Gussasphalt Schutzschicht und Deckschicht wird durch den Straßenbau ausgeführt.
Der Übergang zum Streckenausbau am jeweiligen Brückenanfang/ende ist gemäß RiZ-Ing Abs 5 und Fug 3 zu planen.
Die Abdichtungserneuerung unter der Stahlbetonplatte erfolgt nach ZTV-ING Abs. 7.1, analog zur Ab- dichtung unter den Kappen, mit einer Schutzschicht.
Ausstattung
Fahrzeugrückhaltesysteme
Abbau, Lieferung und Montage der neuen Fahrzeugrückhaltesysteme erfolgt im Rahmen des Loses 3 Fahrzeugrückhaltesysteme.
Geländer
Auf allen Bauwerken werden die vorhandenen Geländer abgebrochen und durch neue Holmgeländer nach RIZ Gel 3 und Gel 13 ersetzt. Die Geländerhöhe beträgt 1,0 m über OK Kappe.
Böschungstreppen
Die Kappen werden auch im Flügelendbereich erneuert. Daher sind am jeweiligen Böschungskopf die vorhandenen Böschungstreppen und Pflasterflächen nach RIZ Bösch 1 im Bereich der Gesimse bau- zeitlich zurückzubauen und abschließend neu herzustellen.
Versorgungsleitungen
In der Randkappe der Fahrtrichtung Oberhausen sind zwei Leerrohre vorhanden. Dem AG ist nicht bekannt, dass die Leitungen belegt sind. Im Zuge der Ausführung ist dies durch den AN zu prüfen und zu dokumentieren. Die Leerrohre sind entsprechend der Dimensionierung des Ursprungszustands, in neuer Lage einzubauen.
Korrosions- und Oberflächenschutz
Die neuen Kappenoberflächen erhalten einen Oberflächenschutz in Form einer Hydrophobierung.
Fahrbahndecken
Im Rahmen der Streckensanierung werden parallel zur Brückensanierung die erforderlichen Bauarbei- ten ausgeführt.
Sonderbauwerke
Im Rahmen der Streckensanierung werden parallel zur Brückensanierung die Erneuerung des Fahr- zeugrückhaltesystems durchgeführt.
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1.1.3. Landschaftsbau
Der sich im Baufeld für die Ersatzneubauten BW Waldweg und BW Dinslakener Straße befindliche Wildschutzzaun ist im erforderlichen Maße aufzunehmen. Eine Erschwernis durch in weiten Teilen starke Überwucherung ist in die EP eingerechnet und wird nicht gesondert vergütet. Eine Erschwernis durch fehlende Zuwegung ist eingerechnet und wird nicht gesondert vergütet. Die Zeiträume ohne Wildschutzzaun sind auf ein Minimum zu reduzieren um die Gefahr von Wildwech- sel so gering wie möglich zu halten. An der Grenze des Baufeldes ist deswegen ein temporärer Bau- zaun vorgesehen, der bis an den bestehenden Wildschutzzaun reichen soll. Es ist ein Anschluss an den bestehenden Wildschutzzaun herzustellen. Der Wildschutzzaun ist inkl. Türen in Anlehnung an die ursprüngliche Lage wiederherzustellen. Es ist darauf zu achten, dass sich der neue Wildschutzzaun innerhalb der Grundstücksgrenzen der BAB bzw. auf der Grenze befindet. Anschlüsse an den Bestand, Bauwerke und an Einbauten (Türen, Tore etc.) sind herzustellen.
Der im Mittelstreifen und angrenzend zum Baufeld vorhandene Strauchbestand ist zu roden. Neben der eigentlichen Rodung für die Umsetzung von Bautätigkeiten sind auch Rückschnitte während der Bauzeit vorgesehen. Im Bereich des Mittelstreifens ist mit Bewuchs (Sträucher, Hecken, u.a.) zu rechnen. Da der Sträucher- und Heckenbewuchs über Jahre lediglich zurück geschnitten wurde haben die Wurzelstöcke der Sträu- cher und Hecken ein beträchtliches Ausmaß erreicht. Dies kann zum Teil die Ausmaße wie sie bei Wurzelstocken bei Baumen über 10 cm Durchmesser zu erwarten wären erreichen. Während der Bauzeit sind im Sinne der Unterhaltung Strauchbestände zu Roden. Dies wird im Leis- tungsverzeichnis mit einer gesonderten Position vergütet.
1.1.4. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Alle AN der jeweiligen Fachlose haben dem SiGeKo stets Folge zu leisten.
Vorankündigung
Nach Auftragserteilung veranlasst der SiGe-Koordinator die Vorankündigung mittels des ihm mit Auf- tragserteilung zur Verfügung gestellten Formblattes. Ansonsten gilt diesbezüglich insbesondere Abschnitt 7 der RAB 10.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen
siehe Erläuterungen in Ziffer 4.3 der Baubeschreibung! Ansonsten gilt diesbezüglich insbesondere Abschnitt 3 der RAB 31.
Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang) und anpassen
siehe Erläuterungen in Ziffer 4.3 der Baubeschreibung! Ansonsten gilt diesbezüglich insbesondere Abschnitt 4 der RAB 32.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen (Art und Umfang)
siehe Erläuterungen in Ziffer 4.3 der Baubeschreibung!
1.1.5. Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß Kampfmit- telVO NRW
Die Arbeiten dürfen ausschließlich von einem geeigneten Räumunternehmen gemäß KampfmittelVO NRW in aktueller Fassung durchgeführt werden. Alle Arbeiten im Rahmen der Sicherheitsdetektion sowie einer anschließenden baubegleitenden Kampfmittelräumung dürfen nur von einem einzigen ge- eigneten Räumunternehmen durchgeführt werden.
Der „Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Bohrlochdetektionen und Baubegleitender Kampfmittelräumung gemäß Kampfmittelverordnung vom 16.3.2022“ ergänzt die KampfmittelVO NRW in technischer Sicht.
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1.2. AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN
Vermessung
Im Zuge der Streckenplanung wurde eine Vermessung des Geländes durchgeführt. Das Höhensys- tem aus einer Laserscan-Befahrung der Fahrbahnoberfläche (Stand: 2021) ist NHN16. Das Lagesystem der Streckenplanung ist das System 77 (Gauß-Krüger). Diese kann dem AN nach Zuschlagserteilung bei Bedarf übergeben werden.
Kampfmittelbeseitigung
Der Baubereich ist durch die zuständige Ordnungsbehörde bzw. durch die Bezirksregierung Düssel- dorf von Luftbildauswertungen auf Kampfmittel überprüft worden. Es wurden Kampfmitteleinwirkun- gen festgestellt. Konkret bestand ein Blindgängerverdachtspunkt bei ca. Bkm 57+178 im Bereich der Hauptfahrbahn Fahrtrichtung Oberhausen. Der Verdachtspunkt wurde sondiert; der Verdacht auf ei- nen Blindgänger wurde nicht bestätigt; eine Kampfmittelbergung fand nicht statt.
Grundlage ist die Auskunft der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Auskunft der zuständigen Ord- nungsbehörde ist den Unterlagen zu entnehmen.
Zu BW Waldweg: Bei der Luftbildauswertung konnte im beantragten Bereich ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger) ermittelt werden. Ein Absuchen der zu bearbeitenden Flächen und Baugruben wird empfohlen. Vor dem Herunterbringen jeder Boh- rung ist eine Sondierbohrung und eine ferromagnetische Untersuchung des Bohrlochs auf Kampfmit- tel durchzuführen. Bei Pfahldurchmessern über 100 cm sind mehrere Bohrungen je Pfahl durchzufüh- ren.
Das Merkblatt für Baugrundeingriffe ist zu beachten.
Die Leistungen für die Erstellung der Sondierbohrungen werden gemäß den entsprechenden Positio- nen des Leistungsverzeichnisses vergütet. Die daraus resultierenden Wartezeiten/Unterbrechungen sind in den Bauablauf einzuplanen und werden nicht gesondert vergütet. Der Kampfmittelräumdienst ist rechtzeitig vor Baubeginn unter Beteiligung der zuständigen Streckenbauleitung zu benachrichti- gen.
Werden während der Bauarbeiten im Baubereich Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen, die Fundstelle ist abzusperren und die Bauüberwachung zu benach- richtigen.
Standstreifenertüchtigung in FR Niederlande In Bereichen der neu herzustellenden temporären Mittelstreifenüberfahrten ist vorab der Standstreifen auf der Richtungsfahrbahn Niederlande ertüchtigt worden. Auf der Richtungsfahrbahn NL erstrecken sich die Baufelder der Standstreifenertüchtigungen in fol- genden Streckenbereichen: Bkm 53+265 – 53+670 (Länge ca. 405 m) Bkm 54+700 – 55+185 (Länge ca. 485 m) Bkm 57+070 – 57+379 (Länge ca. 309 m) (in Bereichen von 57+379 bis 57+600 ist der Standstreifen bereits ertüchtigt) Bkm 57+893 – 57+992 (Länge ca. 99 m)
Die ertüchtigten Standstreifenbereiche der Richtungsfahrbahn Niederlande ermöglichen eine Inan- spruchnahme aller Verkehrsflächen für die bauzeitlichen Verkehrsführungen z. B. zur Herstellung der Mittelstreifenüberfahrten sowie vorbereitende Bautätigkeiten für den Ersatzneubau Waldweg.
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Standstreifenertüchtigung in FR Oberhausen Die Maßnahme diente der Ertüchtigung des Standstreifens im Vorfeld der jetzt folgenden grundhaften Erneuerung der A 3. Die jetzt erforderliche Verkehrsführung bedingt eine ausreichende Tragfähigkeit des Standstreifens die in beiden Fahrtrichtungen nicht gegeben war. Die Ausführung erfolgte höhen- gleich zum ursprünglichen Zustand.
Nach damaliger, inzwischen verworfener Planung sollten Teile des Oberbaus bestehen bleiben. Be- dingt dadurch wurde der Standstreifen in Teilen überhöht, mit mehrlagigen Asphaltbinderschichten, hergestellt. Der gesamte Oberbau des Standstreifens ist im Zuge dieser grundhaften Erneuerung nun rückzubauen.
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassten die grundhafte Erneuerung des Standstreifens der A 3 zwischen ca. km 51+790 und ca. km 63+695 in Fahrtrichtung Oberhausen einschl. der Erneuerung der Entwässerungsleitungen. Der Standstreifen wurde in diesem Zuge um das Maß verbreitert das erforderlich ist, um beim Vollausbau eine geplante Breite von 12,00 m zu erreichen, d.h. es erfolgte eine Verbreiterung um ca. 0,50 m.
Die Standstreifenverbreiterung erfolgte mit güteüberwachtem Baustoffgemisch 0/45 für Frostschutz- schichten aus gebrochenem Felsgestein, aufgrund dessen hoher Scherfestigkeit. Ersatzbaustoffe wa- ren hier wegen der Verwendung als offener Erdbaustoff unzulässig.
Die Abschnitte von Betr.-km 52+421 bis Betr.-km 53+006 (Bereich Trenninsel Rast- und Tankanlage Hünxe) und die Bauwerksbereiche (Flügelmauer und Überbau) blieben in der Breite unverändert.
Im Bereich von Bauwerken wurde lediglich die Deckschicht erneuert.
Die Lage und Höhe des Standstreifens blieb bestehen, die Querneigung der Verbreiterung wurde der des Standstreifens angepasst.
In der Anschlussstelle Dinslaken-Nord wurde eine Querneigungsanpassung des Standstreifens erfor- derlich. Daraus resultiert eine Querneigungsanpassung in der Ausfahrrampe der Anschlussstelle.
Für den Vollausbau wurden für die teilweise neuen Standorte der Notrufsäulen barrierefreie Zugänge geplant. Diese wurden im Zuge der Standstreifenertüchtigung in Fahrtrichtung Oberhausen vorberei- tet und dienen während der Bauzeit des Vollausbaus als Nothaltebuchte. Zum Ausbau der Nothalte- bucht bei Betr.-km 58+200 wurde eine Stützwand (Winkelstützwand aus Stahlbetonfertigteilen) erfor- derlich.
Im Zuge der Standstreifenertüchtigung wurden die Entwässerungsleitungen sowie die Fahrzeugrück- haltesysteme in diesen Bereichen erneuert. Die neu verlegten Entwässerungsleitungen wurden in den Übergangsbereichen provisorisch mittels PE-Leitungen an die bestehende Entwässerung ange- schlossen. Die im Rahmender Vorabmaßnahme erneuerte Entwässerungsleitung verbleibt aus- schließlich in den Bereichen Betr.-km 53+500 bis 53+750 (FR OB graue Achse, LP-01_500) sowie Betr.-km 56+295 bis 56+700 (FR OB pinke Achse, LP-06_500 und LP-07_500). In den Bereichen be- finden sich die Schächte, die in Fahrtrichtung Oberhausen an die neue Gradiente anzupassen und auf die neue Höhe zu setzen sind.
Des Weiteren wurde die wegweisende Beschilderung innerhalb dieses Streckenabschnittes teilweise erneuert.
Betonrandbalkenertüchtigung im Mittelstreifen Auf der Richtungsfahrbahn Oberhausen ist in Bereichen der 4+0 Verkehrsführung der Betonrandbal- ken im Mittelstreifen ertüchtigt worden. Hierbei ist der bestehende Betonrandbalken (Breite 75 cm) entfernt und durch einen Asphaltoberbau ersetzt worden. Zudem wurde die Fahrbahn in einer Breite von 50 cm der angrenzenden Bereiche im Mittelstreifen ebenfalls mit einem Asphaltoberbau verse- hen. Die Bereiche der Betonrandbalkenertüchtigung erstrecken sich auf der Richtungsfahrbahn Oberhau- sen in folgenden Bereichen:
- Bkm 53+450 – 54+100 (Länge 650 m)
- Bkm 54+300 – 54+850 (Länge 550 m)
- Bkm 57+300 – 57+867 (Länge 567 m), mit Ausnahme des Bereiches um die Mittelkappe auf dem Bauwerk Waldweg
Die Verbreiterung sowie der Asphaltaufbau in Randbereich zum Mittelstreifen der Fahrbahn führen zu den erforderlichen Breiten einer 4+0 Verkehrsführung. Seite 38 von 202
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Bankettbefestigung Auf der Richtungsfahrbahn Oberhausen ist in Bereichen der 4+0 Verkehrsführung das Bankett am rechten Fahrbahnrand befestigt worden. Hierbei wurden 50 cm zwischen Standstreifen und Schutz- plankenholm mit einer bituminösen Befestigung versehen.
Bkm 53+315 – 54+000 (Länge 685 m) Bkm 54+420 – 54+985 (Länge 565 m) Bkm 57+220 – 57+364 (Länge 144 m) Bkm 57+396 – 58+000 (Länge 604 m) Im Bereich zwischen Bkm 57+364 und 57+396 befindet sich das Brückenbauwerk „Waldweg“. In die- sem Bereich wurde der sich auf der Außenkappe befindliche Randstein (Breite 15 cm) auf einer Länge von ca. 32 m entfernt.
Holzeinschlag
Im Februar 2016 wurde im Baustellenbereich bereits in beiden Fahrtrichtungen eine Baufeldräumung im Seitenstreifenbereich durchgeführt. Im Herbst/Winter 2025/2026 werden die Gehölzrückschnittarbeiten in allen erforderlichen Bereichen (u. a. in Bereichen der Dammverbreiterung Richtungsfahrbahn Niederlande) die für die grundhafte Erneuerung durch einen anderen AN erfolgen (vgl. Kapitel 1.2).
Daher ist in die OZ „Fläche abräumen“ dieser Ausschreibung lediglich ein verminderter Räumaufwand für den im Folgenden genannten Bereich zu kalkulieren, der die Veränderung nach der zuvor genannten Fellperiode beinhaltet. Damit sind z.B. Wiederaustrieb und Wachstum der Pflanzen bis zum Zeitpunkt des Baubeginns oder zwischenzeitlich hinzugekommenes Astwerk bzw. Holzreste gemeint.
Die Wurzelstöcke bzw. Wurzeln sind teilweise im Erdreich verblieben. Die Rodung der verbleibenden Wurzelstöcke werden mit gesonderten Positionen vergütet.
Zustandserfassung
Zur zerstörungsfreien und flächendeckenden Schichtdickenerkundung des Straßenoberbaus wurden nach Vorgabe des Prüfcenters Münster Georadarbefahrungen der Fahrspuren und Standstreifen durchgeführt. Zur Verifizierung der Schichtzusammensetzung wurden vom Prüfcenter zusätzlich Boh- rungen mit Kernentnahme (BS) bis in maximal 2,4 m Tiefe ausgeführt.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind als Anlage beigefügt.
Behelfsumfahrung/Behelfsbrücke Dinslakener Straße Im Zuge des Ersatzneubaus „Dinslakener Straße“ wurde als Vorabmaßnahme eine Behelfsumfah- rung bestehend aus einer Behelfsbrücke (D-Brücke) mit Anprallschutz, den dazugehörigen Behelfswi- derlagern sowie Behelfsdämmen inkl. Frostschutzschicht bis zur Oberkante der Asphalttragschicht bzw. 1. Lage der Asphalttragschicht für Bk 100 hergestellt. Die Behelfsumfahrung verortet sich neben der Richtungsfahrbahn der A3 in FR Oberhausen zwischen ca. Bkm 53+960 und 54+390 und kreuzt in diesem Bereich die Dinslakenerstraße/L1. Während der Herstellung des Ersatzneubaus BW Dinslakenerstraße soll der Verkehr auf der A3 auf- rechterhalten werden, was die Inanspruchnahme der bauzeitlichen Behelfsbrücke erforderlich macht. Die Behelfsdämme wurden bis auf eine Montagefläche ohne bituminösen Oberbau und Schutzein- richtungen hergestellt. (Die Herstellung der fehlenden Asphaltdecke (Asphaltdeck- und Asphaltbinderschicht) sowie der Ban- kettbereiche sowie die Schutzeinrichtungen ist Bestandteil dieser Ausschreibung).
Im Zuge der für die Behelfsumfahrung erforderlichen halbseitigen Sperrungen der L1 (Dinslakener- straße) wurden bereits konstruktive Querungshilfen für die Fuß- und Radverkehr in einer Breite von mindestens 2,50 m angelegt (vgl. Kapitel 3.1). Hierfür ist im erforderlichen Maße an den Örtlichkeiten der Querung der Grünstreifen zwischen der Fahrbahn und den Geh-/Radwegen mit einer Frost- schutzschicht in Kombination mit einer Asphalttragdeckschicht versehen worden.
Entwässerung Dinslakenerstraße/L1
Die Maßnahme diente der Erneuerung der Entwässerungseinrichtungen der L1 im Vorfeld der jetzt folgenden grundhaften Erneuerung der A 3. Die erneuerten Leitungen sollen bei der Herstellung des Seite 39 von 202
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Ersatzneubaus Dinslakenerstraße als Vorfluter für die benötigte Baugrubenentwässerung der Funda- mentherstellung dienen.
Geotechnische Untersuchungen
Vorab wurden mehrere geotechnischen Feld- und Laboruntersuchungen („Baugrunderkundungen“) durchgeführt, die als Grundlage der in der Anlage beigefügten geotechnischen (Entwufs-)Berichte dienen.
Die zunächst durch die Ingenieurgesellschaft PTM Dortmund mbH durchgeführten Anlagen aus 2016 mussten aufgrund neuer zu berücksichtigender Regelwerke durch Anlagen aufgestellt von der ARCA- DIS Germany GmbH 2026 ergänzt, fortgeschrieben bzw. neu aufgestellt werden,
1.3. AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN
Ingenieurbauwerke, Durchlässe
Im Zuge der Entwurfserstellung wurde die Möglichkeit einer 4+0 Verkehrsführung statisch-konstruktiv überprüft. Dies kam zu folgendem Ergebnis:
- Eine 4+0-Verkehrsführung auf dem Teilbauwerk Waldweg Richtungsfahrbahn Oberhausen ist möglich.
- Eine 4+0-Verkehrsführung auf dem Teilbauwerk Dinslakener Straße Richtungsfahrbahn Ober- hausen ist nicht möglich.
Kabelkanäle, Leerrohre, Kabelverlegung
Im Vorfeld zur geplanten Maßnahme wurden das entlang der A 3 im fahrbahnnahen Bereich liegende Glasfaserkabel der Fa. Verizon zusammen mit dem erneuerten AUSA-Streckenfernmeldekabel paral- lel der A 3 in einer Leitungstrasse verlegt. Die gemeinsame neue Leitungstrasse befindet sich über- wiegend an der Grenze des bundeseigenen BAB-Geländes, also am Böschungsfuß, an der Bö- schungskrone etc. Die vorhandene (alte) AUSA-Leitung sowie die Notrufsäulen in Fahrtrichtung Arn- heim bleiben in Betrieb. In Fahrtrichtung Oberhausen sind die Notrufsäulen demontiert.
Notrufsäulen (NRS)
Die im Baustellenbereich vorhandenen Notrufsäulen werden vom Fachcenter Telekommunikation z.T. abgebaut, z.T. an neue Standorte versetzt.
Die derzeitigen Standorte der NRS sowie die Kontaktadresse des Fachcenters Telekommunikation sind in Kapitel 2.10 „Anlagen im Baubereich“ nachzulesen.
Ansonsten sind mit dem Fachcenter Telekommunikation bzgl. der AG-eigenen Kabel und Leitungen vorab die vorgesehenen Maßnahmen abzustimmen.
Sollten die Notrufsäulen außer Betrieb genommen werden müssen, so erfolgt dies ausschließlich nach vorheriger Rücksprache mit dem Fachcenter Telekommunikation.
Notrufsäulen (NRS)
Die im Baustellenbereich vorhandenen Notrufsäulen (NRS) werden vom Fachcenter Telekommunika- tion z.T. abgebaut.
Die derzeitigen Standorte der NRS sowie die Kontaktadresse des Fachcenters Telekommunikation sind in Kapitel 2.10 „Anlagen im Baubereich“ nachzulesen.
1.4. GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN
Es sind mehrere Auftragnehmer gleichzeitig auf der Baustelle. Hiervon ist davon auszugehen, dass neben den unter Kapitel 1 aufgeführten Fachlosnehmern, auch Unterauftragnehmer tätig sein werden.
Die Koordinierung der Gesamtmaßnahme in zeitlicher und räumlicher Hinsicht obliegt dem Auftragnehmer des Loses 1 für den Straßen-/Brückenbau in Abstimmung mit der Bauoberleitung bzw. der örtlichen Bauüberwachung des AG bzw. dessen Vertreters. Die Freiberufliche Leistung des Loses 5: SiGeKo (hellblau/türkis) obliegt während der gesamten Seite 40 von 202
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Bauzeit die Begutachtung der sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Gesichtspunkte.
Die Tätigkeiten des Losnehmers 2: Verkehrssicherungen (violett/lila) ist für alle weiteren Losnehmer Grundlage des jeweiligen Leistungssolls. Vor Beginn und nach Abschluss einzelner Bauphasen muss der Losnehmers 2: Verkehrssicherungen (violett/lila) unterschiedliche Verkehrssicherungsarbeiten durchführen. Während der Bauphasen sind die Verkehrssicherungen stets aufrecht zu erhalten. Für Umsetzung von Leistungen des Loses 1: Straßen-/Brückenbau (blau) sind in den jeweiligen einzelnen Baubereichen vorab/parallel durch den Losnehmer des Loses 3: Fahrzeugrückhaltesysteme (grün) bestehende Fahrzeugrückhaltesysteme sowie bestehende Beschilderungen durch den Losnehmer des Loses Beschilderung (braun) zurückzubauen. Vor Verkehrsfreigabe einzelner (ertüchtigter) Verkehrsflächen durch den Losnehmer 1: Straßen- /Brückenbau (blau) hat der AN/die AN des/der Lose(s) 3: Fahrzeugrückhaltesysteme (grün) Fahrzeugrückhaltesysteme bzw. des/der Lose(s) 6: Beschilderung die (Wegweisende-) Beschilderung herzustellen. Nach Herstellung der endgültigen Asphaltdeckschichten durch den AN des Loses 1: Straßen-/Brü- ckenbau (blau) sind Fahrbahnmarkierungen durchgeführt vom AN des Loses 4: Fahrbahnmar- kierungen (orange) aufzubringen.
Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwischen den beteiligten Auftragnehmern hingewiesen.
Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf. entstehende Verzögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.
Brückenersatzneubau Bauwerk Dinslakener Straße
Für die Umsetzung des Brückenersatzneubaus Dinslakener Straße der Richtungsfahrbahn Nieder- lande durch den Losnehmer 1: Straßen-/Brückenbau (blau) hat der Losnehmer des Loses 7: Lärmschutzwand (LSW) (rot) vorab die bestehende Lärmschutzwand angrenzend zum Brücken- bauwerk rückzubauen und nach Fertigstellung des Brückenersatzneubaus für die Richtungsfahr- bahn Niederlande neu zu errichten.
Die ANs der Fachlose 1 und 7 haben sich eng miteinander zu koordinieren.
Folgende Schnittstellen werden durch den AG vorgegeben:
Fachlos 1 übernimmt die übergeordnete Koordination der Leistungen von Fachlos 7. Alle bauwerksrelevanten Schritte sind zentral abzustimmen.
Die Statik und die Ausführungsplanung für die Brückenbauwerke werden vollständig durch Fachlos 1 erbracht. Die Statik und die Ausführungsplanung für die Lärmschutzwände auf den Bauwerken werden vollständig durch Fachlos 7 erbracht.
Hinweis: In Kapitel 3.2 der Baubeschreibung sind die durch den koordienierenden Losnehmer des Straßen-/Brückenbaus einzuräumenden Mindestzeiträume der weiteren Losnehmer in den jeweiligen Bauphasen aufgeführt.
Rückbau Behelfsbauwerk/Behelfsumfahrung Bauwerk Dinslakener Straße:
Während des 2. Bauabschnittes der Grundhaften Erneuerung ist mit Wartungs- und Unterhaltungsar- beiten auf dem Behelfsbauwerk über die Dinslakenerstraße (L1) zu rechnen. Nach Fertigstellung des Ersatzneubaus BW Dinslakener Straße, Teilbauwerk Richtungsfahrbahn Oberhausen, ist mit dem Rückbau der Behelfsumfahrung inkl. Behelfsbrücke durch einen gesonder- ten Vertragspartner der Autobahn GmbH des Bundes zu rechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Inanspruchnahme der Behelfsumfahrung während des 2. Bauabschnitts der grundhaften Erneu- erung nicht mehr erforderlich ist. Die Koordination und die Abstimmung über den Zeitpunkt des Rückbaus obliegt dem SiGe-Koordina- tor des Loses 5.
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1.5. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
1.6. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION
Sämtliche Leistungen des Angebotes sind in einer zusammenhängenden, einheitlichen Urkalkulation darzustellen. Aus der Urkalkulation müssen für die im Angebot enthaltenen Einheitspreise folgende Preisbestandteile unmittelbar ersichtlich sein: Einzelkosten der Teilleistungen mit Leistungsansätzen (Menge/Zeit), aufgegliedert in alle Kostenarten (insbesondere Lohn und Gehalt, Baustoffe und Bauteile, Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Baugeräte und Sonderkosten), Gemeinkostenanteil mit den zugehörigen Umlagefakto- ren, aufgeschlüsselt nach Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wag- nis und Gewinn (W+G) bezogen auf die einzelnen Kostenarten. Weiterhin sind anzugeben:
- Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne,
- Ermittlung der Gemeinkosten der Baustelle bei Kalkulation über die Endsumme. Die Kalkulationen der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer sind der Urkalkulation beizufügen, spä- testens jedoch auf Aufforderung vorzulegen. Der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer hat seine Kalkulation spätestens bei Bedarf / auf Aufforderung detailliert aufzuschlüsseln.
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2. ANGABEN ZUR BAUSTELLE
2.1. LAGE DER BAUSTELLE
BAB
Der Baustellenbereich zur grundhaften Erneuerung befindet sich auf der BAB A 3 von km 53+500 bis 59+673 in beiden Fahrtrichtungen.
Die Erneuerungsmaßnahme befindet sich im ehemaligen Abbaubereich der Zeche Lohberg/Osterfeld. Bergschadenbedingte Untergrundauflockerungen sind daher wahrscheinlich. Eine sorgfältige und den örtlichen Gegebenheiten angepasste Verdichtung ist daher unabdingbar. Der ggf. hierfür erforderliche erhöhte Aufwand ist in die EP einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Die Anschlussstelle Hünxe (7) befindet sich bei km 52+100. Angrenzend hierzu ist in beiden Fahrt- richtungen die bewirtschafteten Rastplätzen Hünxe West und Hünxe Ost vorzufinden. Die Anschlussstelle Dinslaken-Nord (8) befindet sich bei km 58+887.
Die Baustelle liegt im Zuständigkeitsbereich der
Autobahnmeisterei (AM) Isselburg Am Wolfssee 26 46419 Isselburg Tel.: 02874 / 9515-3
Sie liegt an der A 3 bei km 22,195 (AS Rees; AS-Nr. 4).
Nächster Ort
Die nächsten Orte ist die Stadt Dinslaken mit seinen Ortsteilen Lohberg und Oberlohberg sowie die Gemeinde Hünxe.
2.2. VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE
Straße
Die A 3 mit ihren Anschlussstellen, hier insbesondere die Anschlussstellen Hünxe (7) und Dinslaken- Nord (8). Die Landesstraße 1 (L1) unterquert das Bauwerk Dinslakener Straße.
2.3. ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN
Die Zugänge und Zufahrten zum Baufeld werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt und sind durch den Auftragnehmer herzustellen, zu unterhalten und am Ende der Baumaßnahme wieder zurückzubauen. Die erforderlichen Leistungen sind in die Leistungspositionen einzurechnen, sofern keine gesonderte Leistungsposition ausgewiesen ist.
Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Rei- nigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfs- fahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusi- chern und vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Konkret ist die Baustelle über die A 3 zu erreichen. Sollte die Zufahrt rückwärtig über Straßen des nachgeordneten Netzes oder Privatwege gewünscht werden, so muss die Genehmigung in eigener Zuständigkeit bei den zuständigen Behörden/Eigentümern eingeholt werden. Der Aufwand zur Einholung erforderlicher Genehmigungen, Gestattungen, Betretungserlaubnissen etc. einschl. aller hiermit verbundenen und ggf. anfallenden Gebühren ist in die entsprechenden Posi- tionen einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
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Hinweis: Die Böschungen in diesem Abschnitt der A 3 sind zum großen Teil deutlich steiler als die allgemein übliche Regelböschungsneigung von 1:1,5. Dies ist bei der Wahl eines möglichen Zugangs/einer Zufahrt zum Einsatzort zu berücksichtigen. Die hiermit verbundene Erschwernis ist in die Einheitspreise eingerechnet und wird nicht gesondert ver- gütet.
Bauwerk Dinslakener Straße: Das Bauwerk Dinslakener Straße kann über die A3 und die gleichnamige Dinslakener Straße (L1) an- gedient werden.
Bauwerk Waldweg: Das Bauwerk Waldweg kann neben der Zuwegung über die A3 auch über einen parallel zur A3 verlaufenden asphaltierten Wald-/Wirtschaftsweg über die Straße Bergschlagweg angedient werden. Der AN hat zwingend zu berücksichtigen, dass zur Umsetzung des Ersatzneubaus eine Andienung über der Wald-/Wirtschaftsweg lediglich von Süden aus (von der Dinslakener Straße ausgehend) zu berücksichtigen ist. Das Brückenbauwerg Bergschlagweg über die A3 besitzt ein Verbot für Fahrzeuge über 12 Tonnen (Verkehrszeichen 262-12 der StVO). In der Entwurfsplanung wurde eine „Baustraße“ zur Andienung des Bauwerkes ausgehend vom Bergschlagweg berücksichtigt (s. Anlage). Angrenzend zur Baustraße ist u. a. zum Schutz eine Mineralöl-Pipeline (s. Kap. 2.10 der Baubeschreibung) zwingend ein Bauzaun vorzusehen. Der AN hat die Ausgestaltung der Baustraße in die Ausführungsplanung für das Bauwerk Waldweg zu berücksichtigen. Aufgrund der geringen Breite des Wald-/Wirtschaftsweges ist kein Begegnungsverkehr zwischen der vorgesehenen Baustelleneinrichtungsfläche südlich des Bauwerkes Waldweg und dem Bergschlagweg möglich. Der AN hat hier eigenständig einen reibungslosen Bauablauf sicherzustellen.
Behelfszufahrt
Die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4, Schutz von Bäu- men, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, RAS-LP 4, Ausgabe 1999, sind zu be- achten.
- Aufstellen von Baucontainern und Bauwagen und Lagerung von Baustoffen im Wurzelbereich von Bäumen
- Lagerung und Umgang mit umweltgefährdenden Bau- und Betriebsstoffen
Bei der Aufstellung von Baucontainern und Bauwagen ist insbesondere auf die vorgegebenen Ab- stände zu Bäumen und die Schonung des Bodens und des Wurzelbereiches zu achten. Im Wurzelbe- reich dürfen u. a. kein Zement, keine Steine, keine Öle und keine Chemikalien gelagert werden (siehe RAS-LP 4, Bild 12).
Zur Andienung ist eine Schrankenanlage im Übergangsbereich zwischen dem Bergschlagweg und dem Wald-/Wirtschaftsweg zu öffnen. Eine Öffnung der Schrankenanlage ist durch den AN eigenständig in Einvernehmen mit der RAG Aktiengesellschaft zu veranlassen. Nach Zuschlagserteilung werden vom AG die zuständigen Ansprechpartner zur Verfügung gestellt.
Zur Umsetzung des Teilbauwerkes für die Richtungsfahrbahn Niederlande sind Behelfsrampen im Böschungsbereich vorgesehen, die eine Andienung von der Richtungsfahrbahn Niederlande aus bzw. von den angrenzenden (temporären) Mittelstreifenüberfahrten ermöglichen.
2.4. ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUN- GEN
Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Be- schaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die Leistungspositionen einzurechnen.
Wasser
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Die Beschaffung von Wasser ist Sache des AN. Will der AN Wasser aus nahegelegenen Vorflutern entnehmen, so obliegt es dem AN entsprechende Genehmigungen bei der zuständigen Behörde ein- zuholen. Leistungen hierzu sind in die entsprechenden Leistungspositionen des LV einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Abwasser
Die schadlose Ableitung von Wasser und Abwasser ist Sache des AN. Insoweit Wasser aller Art in Gewässer und/oder Vorfluter eingeleitet oder versickert werden soll, so obliegt es dem AN entspre- chende Genehmigungen für die Einleitung bei den zuständigen Behörden einzuholen. Leistungen hierzu sind in die entsprechenden OZ des LV einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Strom
Die Beschaffung von Strom ist Sache des AN. Leistungen hierzu sind in die entsprechenden OZ des LV einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
2.5. LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE
Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ und werden in folgendem Sinne verwendet:
- Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.
- Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.
- Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.
Arbeitsfläche (siehe ArbStättV):
- Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
- Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
- Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtun- gen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechni- sche Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtrep- pen, Laderampen und Steigleiter
Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV stellt der Auftraggeber keine weiteren Lager- und Arbeitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
Das Einrichten von Baubüros, Werkstätten Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brücken- bauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.
Zeitweilige Lagerung innerhalb der Baustelle
Werden durch den AG keine gesonderten Bereitstellungsflächen für die Lagerung und Beprobung von Abfällen gefordert, hat der Auftragnehmer Leistungen für die Lagerung in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen. Der Auftragnehmer hat innerhalb der Baustelle Flächen für die vorläu- fige Lagerung für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle herzurichten, während der Bauzeit vorzuhal- ten und zu unterhalten, zu betreiben sowie zurückzubauen. Die Flächen sind zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (Bodenaushub, Straßenaufbruch, Beton etc.) bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vorzusehen und innerhalb der Baustelle einzurichten. Hierbei sind zwingend die Belanger aller Fachlose zu berücksichtigen. Abweichungen von den gekennzeichneten Lagerflächen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
Soweit der Auftragnehmer weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom Auftrag geber zugewiesenen Flächen zur Lagerung oder Aufbereitung nutzt, hat er die hierfür notwendigen Seite 45 von 202
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privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Für den Fall, dass der AN Lagerung von Material außerhalb des Baufeldes durchführt, sind folgende Regelungen zu beachten und einzuhalten:
Zeitweilige Lagerung außerhalb der Baustelle auf Flächen des AN
Für die Nutzung von Flächen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen und Ausbaustoffen oder Aufbe- reitung außerhalb der Baustelle, hat der Auftragnehmer die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nut- zung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissiche- rungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.
Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Abgeschobene Oberböden sowie Aushubböden, die die der/die AN zum Wiedereinbau vorgesehen, sind auf Flächen des/der AN zu lagern. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht
Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen
Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für Bereitstellungsflächen für gefährliche Abfälle als auch für Bereitstellungsflächen für nicht gefährliche Abfälle: – Für die zeitweilige Lagerung von Bodenmaterial sind die Anforderungen der DIN 19639 Kapitel 6.3.7 zu beachten. – Der ursprüngliche Flächenzustand ist nach Abschluss der Entsorgung wiederherzustellen. Der Flä- chenzustand ist über je eine Flächenbeprobung nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverord- nung (BBodSchV) vor Aufbau und nach Rückbau des Bereitstellungsflächen nachzuweisen. – Grundlage des Nachweises über den Flächenzustand ist der Wirkungspfad Boden-Mensch und der Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze gemäß der die BBodSchV. Probenahme und Analytik für die Flä- chenbeprobungen sind durch ein akkreditiertes Umweltlabor durchzuführen. – Eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme, Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle muss jederzeit erfolgen können. – Die Bereitstellungsflächen müssen betriebstypischen Beanspruchungen wie Befahren mit LKW und schweren Baumaschinen, durch Haufwerks- und sonstige Lasten, Witterungseinflüsse, usw. so standhalten, dass die Stand- und Nutzungssicherheit gegeben ist. – Die Bereitstellungsflächen sind arbeitstäglich zu kontrollieren, etwaige Schäden sind durch den Auf- tragnehmer umgehend instand zu setzen. Die Kontrolle ist zu dokumentieren. – Der Auftragnehmer hat die Erfüllung der Pflichten nach GewAbfV §8 für alle Abfallschlüsselnum- mern einschließlich des Kapitels 17 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Anlage zu §2 Abs. 1 (Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) zu dokumentieren. – Eine Beeinträchtigung der Eigenschaften von Gewässern, des Grundwassers oder benachbarter Grundstücke Dritter durch Verwehen, Abschwemmen oder Auswaschen von Aushubmaterial oder durch Austreten von Schadstoffen oder mit Schadstoffen belastetem Niederschlagswasser ist zu verhindern. – Eine funktionierende Entwässerung inkl. Vorflut und Reinigungsanlage ist herzustellen. Ggf. erfor- derliche wasserrechtliche Genehmigungen sind durch den AN einzuholen.
Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen
Für die Lager-, Bereitstellungsflächen und Flächen für Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, usw. im Bereich von Bäumen und Vegetationsbeständen, sind die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationbeständen, R SBB, Ausgabe 2023 zu beachten.
Zustandserfassung
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Der Zustand der angrenzenden sowie zum Transport für die Bauausführung genutzter Wege, Straßen und Gelände zum Baubereich ist vor Beginn der Arbeiten gemäß §3 Absatz 4 VOB/B festzuhalten. Über die ordnungsgemäße Rückgabe aller vom AN während der Bauzeit genutzten Wege, Straßen und sonstiger Flächen, die nicht im Eigentum des AG sind, muss der AN angeforderte Freistellungs- bescheinigungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten über den ordnungsgemäßen Zustand bei Rückgabe der benutzten Anlagen und Flächen bis spätestens mit der Schlussrechnung dem AG übergeben.
2.6. GEWÄSSER
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
- Vernässung und Überstauung
- Schichten- und Grundwasser
Wasserableitungen in die Wurzelbereiche von Bäumen und Vegetationsflächen sind zu verhindern. Die Ableitung von Wasser im Baustellenbereich ist so zu führen, dass ein Aufstau von Wasser und eine Verschlämmung von Boden mit der Folge von Staunässe vermieden werden. Anfallendes Wasser ist in Vorfluter, Kanalisation oder Rückhalte- bzw. Absetzbecken einzuleiten.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schadstoffen verunreinigt werden und schattenspendende Gehölze am Gewässerrand im Baustellen- bereich nicht entfernt werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren wer- den. Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen.
Gewässerumleitung
Im Zuge des zu erneuernden Durchlasses DN 1000 bei Bkm ca. 59+470 ist während der baulichen Umsetzung sowie in Zeiten zwischen Abbruch des bestehenden Durchlasses und vollständiger Inbe- triebnahme des neuen Durchlasses der Wasserabfluss mit Umleitung in den 470 m entfernten „Krummbecker Graben“ zu erfolgen. Der Durchlass ist auch in Trockenzeiten wasserführend. Die Förderleistung der Pumpen hat min. 50 m3/h zu betragen. Die Durchflussmenge kann bei Vollfül- lung des Durchlaufs bis zu 1.800 L/s erreichen. Im Normalbetrieb liegt die erforderliche Förderleistung der Pumpen deutlich unter dem Maximalwert. Dennoch muss der Auftragnehmer auf den Extremfall vorbereitet sein und geeignete Maßnahmen vorsehen, um die Pumpenleistung bei Bedarf entspre- chend zu erhöhen bzw. anzupassen. Dies schließt sowohl technische als auch organisatorische Vor- kehrungen ein, um einen sicheren Betrieb unter allen Betriebszuständen zu gewährleisten. Die Kosten hierfür sind in den EP mit einzurechnen.
2.7. BAUGRUNDVERHÄLTNISSE
Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund, Bauteile, Ingenieurbauwerke) Grundsätzlich dienen die Voruntersuchungen des Auftraggebers zur Beschreibung und Abgrenzung unterschiedlicher Ausbaumaterialien und bilden die Grundlage für die Ausschreibung. Deklarationsana- lysen gehen zu Lasten des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet.
2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse)
Es liegen der Anlage folgende Baugrundgutachten zu Grunde, die als Anlagen der Ausschreibung auf- geführt sind:
Die Einführung und zwingende Beachtung der Ersatzbaustoff-Verordnung (ErsatzbaustoffV) führte dazu, dass vorangegangene Geotechnische Berichte aus 2016, erstellt durch die Ingenieurgruppe PTM, nicht in Gänze für die Ausschreibung herangezogen werden konnten. Es wurden neue geo- technische (Entwurfs-)Berichte durch die ARCADIS Germany GmbH erstellt, die teilweise bezug- nehmend auf die vorangegangenen Berichte, die Anforderungen der am 01.08.2023 in Kraft getre- tenen ErsatzbaustoffV berücksichtigen.
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Folgende Geotechnische (Entwufs-)Berichte wurden 2026 fertiggestellt und liegen der Anlage bei und bildeten die Grundlage für die Bestandteile der Leistungsbeschreibung:
- Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 für das Bauwerk Waldweg (erstellt durch die ARCADIS Germany GmbH, März 2026)
- Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 für das Bauwerk Dinslakener Straße (erstellt durch die ARCADIS Germany GmbH, März 2026)
- Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 für Entwässerungslangen (erstellt durch die ARCADIS Germany GmbH, März 2026)
- Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 für Fahrzeugrückhaltesysteme (erstellt durch die ARCADIS Germany GmbH, März 2026)
- Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 für die Lärmschutzwand angrenzend zum Bauwerk Dinslakener Straße (erstellt durch die ARCADIS Germany GmbH, März 2026)
- Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 für die Strecke (erstellt durch die ARCADIS Germany GmbH, März 2026)
- Geotechnischer Entwurfsbericht nach EC 7 für die Strecke (erstellt durch die ARCADIS Ger- many GmbH, März 2026)
Folgende vorangegangenen Baugrund-/Altlastengutachten wurden 2015 ff., unter Berücksichtigung da- maliger Planungsstände, durch die Ingenieurgruppe PTM erstellt – die Unterlagen dienen zu Informa- tionszwecken und zu Nachvollziehung etwaiger Verweise der Anlage bei:
-
Bericht-Nr.: 15-8814 „Prüfbericht Strecke“ (Erneuerung der Entwässerungsleitung, barriere- freie Zugänge zu den Notrufsäulen und neu geplante Lärmschutzwände inkl. Anlagenteile: o Anlage 4: Entwässerungsleitungen Bericht Nr. 15-8814-03; Ergänzung zum Bericht Nr. 15-8814: Festlegung von Homogenbereichen nach damals neu eingeführter DIN 18300
-
Bericht-Nr.: 16-6581.02: Standsicherheitsuntersuchungen am Lärmschutzwall in FR Arnheim
-
Bericht Nr.: 16-6581_neu: Baugrunduntersuchungen und Baugrundgutachten für den Brücken- neubau sowie für bauzeitliche Sicherungsmaßnahmen einer geplanten Umfahrungsspur; BW Dinslakener Straße
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Bericht Nr.: 16-6581.03: Einrichtung von 3 Pegeln zur Messung der Grundwasserstände; BW Dinslakener Straße o Ergänzung: Brückenerneuerung "Dinslakener Straße" Wasserhaltung für die Erstel- lung der Widerlagerfundamente
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Bericht 15-6426: Baugrunduntersuchung BW Waldweg mit Anlagen
-
Bericht 15-6426.02: Vorbemessung von bauzeitlichen Trägerbohlwänden
(Hinweis: Aufgrund teilweise alter bzw. überholter/verworfener Planungsgrundlagen sind der Anlage nur die maßgebenden Unterlagen beigefügt).
Die Baugrundverhältnisse sowie die Homogenbereiche für die ausführungsrelevanten Gewerke sind den beigefügten Anlagen aus dem Geotechnischen Berichtswesen zu entnehmen.
Bemessungswasserstände für den Endzustand und die einzelnen Bauzustände sind dem Geotechni- schen Berichtswesen bzw. ergänzenden Stellungnahmen/Berichten zu entnehmen.
Bergbauliche Einwirkungen
Der Erneuerungsbereich befindet sich im ehemaligen Steinkohleabbaugebiet der Zeche Lohberg/Os- terfeld. Bergschadenbedingte Untergrundauflockerungen sind daher wahrscheinlich.
2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)
Bei Fräsarbeiten von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt sind grundsätzlich die Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“ – TRGS 517 zu beachten. Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Besondere Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Verkehrsflächen“. Die Gesteinsarten Diabas und Basalt sind gemäß Anlage 1 der TRGS 517 als potenziell asbesthaltig eingestuft. Das Vorhandensein dieser Gesteinsarten im Straßenoberbau kann nicht ausgeschlossen Seite 48 von 202
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werden. Beim Fräsen der Straßenbefestigung muss daher, im unmittelbaren Nahbereich der Fräse, mit partikelförmigen Gefahrstoffen (z.B. Asbestfasern) gerechnet werden. Für die Fräsarbeiten sind ausschließlich Straßenfräsen, gemäß den TRGS 517, Pkt. 5.7.2.1 (2) einzu- setzen, die über eine entsprechende BGI-Zertifizierung verfügen. Dies gilt für Straßenfräsen ab einer Fräsbreite von ≥ 2,0 m und in Ortsdurchfahrten ab einer Fräsbreite von ≥ 1,0 m. Die Schutzmaßnahmen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
entfällt
2.7.4. Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund)
Die Einzelnen Kennwerte der untersuchten Proben sind, insofern nicht andern angegeben, den o. g. geotechnischen (Entwurfs-)Berichten samt zugehöriger Berichtsanlagen zu entnehmen,
Die abfalltechnische Bewertung des Bodenmaterials (BM) erfolgte auf Grundlage der am 01.08.2023 in Kraft getretenen Ersatzbaustoffverordnung. Bei Überschreitung der Materialklasse nach BM-F3 wur- den die Proben nach Vorgaben der DepV eingestuft.
Die Untersuchungen des Bodens ergaben Überschreitungen der Materialklassen bis BM-F3, sowie grö- ßer BM-F3. Die Proben mit Einstufungen größer als BM-F3 entsprechen allesamt der Deponieklasse DK 0.
Die entnommenen Proben der vorhandenen Verfestigungen unterhalb der Asphaltbefestigungen wur- den als hydraulisch gebundene Tragschichten als RC-Material untersucht und eingestuft. Es wurden Proben bis Materialklasse RC-3 eingestuft.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme natürliche Böden mit organischen Inhaltsstof- fen anfallen. Dies können unter anderem sein: Oberboden, durchwurzelter Boden, Torf/Moorboden, Auelehm (Schwemmlehm) und humoser Sand/Schluff. Es handelt sich um natürliche Böden dessen TOC-Gehalt (gesamter organischer Kohlenstoff/engl.: total organic carbon) naturgemäß erhöht ist. Der TOC-Gehalt ist gemäß EBV ein bodenmaterialspezifischer Orientierungswert. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der BBodSchV ist entsprechend anzuwenden.
Der vorhandene Oberboden wurde neben Untersuchungen nach ErsatzbaustoffV auch auf Vorsoge- werte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) untersucht. Dabei wurden so- wohl Vorsorgewerte eingehalten als auch überschritten.
Für die abfallrechtliche Einstufung von Abfällen sind länderspezifische Regelwerke, Vollzugshinweise und Erlasse zu beachten.
Eine Zusammenfassung/grobe Übersicht aller Ergebnisse in Abhängigkeit der Betriebskilomet- rierung kann der Anlage 9 des geotechnischen Entwurfsberichtes zur Strecke in einem Ingeni- eurgeologischen Streckenband entnommen werden.
Teer-/pechhaltige Stoffe
Zur Einstufung der vorhanden Asphaltbefestigungen wurden die vorhanden Asphaltschichten im zu erneuernden Bereich 2021 durch die EUROFINS Umwelt West GmbH (Stand Januar 2021) schichten- weise auf PAK-Konzentrationen überprüft. Anhand der zuvor entnommenen 74 Bohrkerne im Bestand sind die Ergebnisse der Analytik der Anlage beigefügt.
Aus der beiliegenden Analytik durch die EUROFINS Umwelt West GmbH aus 2021 geht das Vorhan- densein und die vermutete Verbreitung von Stoffen der Verwertungsklasse B (VK B) gemäß RuVA-StB 01 (Fassung 2005) hervor. Es handelt sich um nicht gefährlichen Abfall AS 17 03 02, der vom Auftrag- nehmer zu entsorgen ist. Hierfür sind im Leistungsverzeichnis gesonderte Positionen berücksichtigt.
Bohrkerne mit Asphaltschichten der Verwertungsklasse B sind:
- Bohrkern 17 (2. Fahrstreifen, Richtungsfahrbahn OB) in der Asphalttragschicht
- Bohrkern 21 (2. Fahrstreifen, Richtungsfahrbahn OB) in der Asphaltbinderschicht
- Bohrkern 39 (Standspur, Richtungsfahrbahn NL) in der Asphalttragschicht
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- Bohrkern 51 (Standspur, Richtungsfahrbahn NL) in der Asphalttragschicht
- Bohrkern 57 (Standspur, Richtungsfahrbahn NL) in der Asphaltbinder- und -tragschicht
- Bohrkern 64 (2. Fahrstreifen, Richtungsfahrbahn NL) in der Asphaltdeckschicht
- Bohrkern 71 (Mittelstreifenüberfahrt bei Bkm 55+870) in der Asphaltbinder- und -tragschicht
- Bohrkern 72 (Mittelstreifenüberfahrt bei Bkm 55+980) in der Asphalttragschicht
Hinweis: Die in den Geotechnischen (Entwurfs-)Berichten aus 2026, aufgestellt durch die ARCADIS Germany GmbH, sind Asphalt-Beprobungen/-Analytik nicht schichtenweise erfolgt, sodass diese Er- gebnisse im Berichtswesen nicht maßgebend ist.
Bauwerke:
Dinslakener Straße:
Die Untersuchungen des Bodens ergaben Einstufungen des Bodens in die Materialklasse bis BM-F1. Die Probe BP 3 des geotechnischen Berichts der Dinslakener Straße weist eine leicht erhöhte Sulfat- konzentration im Eluat auf, sodass das Bodenmaterial in die Materialklasse BM-F1 einzustufen ist. Die Punkte liegen auf östlicher Seite des Bauwerks auf der unterführenden Straße. Die Proben der BP 5 und 8 sind der Materialklasse BM-F0* zugeordnet und liegen im südwestlichen Bereich des Bauwerks. Alle übrigen Proben des Bauwerks Dinslakener Straße sind der Materialklasse BM-0 zuzuordnen.
Waldweg:
Die Untersuchungen des Bodens ergaben Überschreitungen der Materialklassen bis BM-F3, sowie grö- ßer BM-F3. Die Probe BP 2 mit Einstufungen größer als BM-F3 entspricht der Deponieklasse DK 0 und liegt auf westlicher Seite. Die Probe BP 2 liegt ebenfalls auf westlicher Brückenseite und ist der Mate- rialklasse BM-F3 zuzuordnen. Die Proben BP3 und 4 sind in die Materialklasse BM-F0* eingestuft und sind im Bereich des östlichen Teilbauwerks. Alle übrigen Proben sind der Materialklase BM-0 zuzuord- nen.
Weitere Angaben zu den Bauwerken sind den Geotechnischen (Entwurfs-)Berichten aus 2026, aufge- stellt durch die ARCADIS Germany GmbH, zu entnehmen.
2.8. SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
- 4 Schadensminimierung bei Bäumen 4.1 Bodenauftrag 4.2 Bodenabtrag
Im Wurzelbereich dürfen keine Böden oder andere Stoffe aufgetragen werden (siehe R SBB Bild 1). Ist dies in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden, müssen bei der Auftragsdicke und dem Einbauverfahren berücksichtigt werden (siehe Bild 7):
- die artspezifische Verträglichkeit
- das Alter
- die Vitalität
- die Ausbildung des Wurzelsystems
- die Bodenverhältnisse
- die Art der aufzutragenden Stoffe
Hierbei ist ein Mindestabstand von 2,5 m vom Stamm freizuhalten. Ist ein Bodenabtrag im Bereich der Wurzeln unvermeidlich, sind die in der DIN 18920 genannten Maß- nahmen (z. B. Absaugen, Handarbeit) zu ergreifen. (siehe R SBB, Bilder 8 und 9).
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2.9. SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE
Natur- und Landschaftsschutzgebiete
Abbildung Karte mit Landschaftsschutzgebieten (Quelle: Bildschrimfoto, GEOportal.nrw unter https://www.geoportal.nrw/?activetab=map, aufgerufen am 22.09.2025, um 11:07 Uhr)
Es befinden sich angrenzend zur A3 im Bereich des 2. BA der grundhaften Erneuerung folgende Landschaftsschutzgebiete (s. auch obige Darstellung): LSG-4306-0010 LSG-Hauptterrasse südlich von Hünxe LSG-4406-0007 LSG Oberlohberg LSG-4406-0004 LSG-Sträterei, Grafschaft, Lingelmannstraße
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Abbildung Karte mit Naturschutzgebieten (Quelle: Bildschirmfoto, GEOportal.nrw unter https://www.geo- portal.nrw/?activetab=map, aufgerufen am 22.09.2025, um 11:09 Uhr)
Es befinden sich angrenzend zur A3 im Bereich des 2. BA der grundhaften Erneuerung folgende Naturschutzgebiete (s. auch obige Darstellung): WES-076 NSG Stollbach WES-079 NSG Bruckhauser Mühlenbach WES-056 NSG Krummbeck
Bäume und Flurgehölze
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
4.1 Bodenauftrag 4.2 Bodenabtrag 4.3 Bodenverdichtung 4.7 Weitere Schäden an Bäumen
- Vermeidung weiterer Schäden an Bäumen und Sträuchern
Im Wurzelbereich dürfen keine Böden oder andere Stoffe aufgetragen werden (siehe Bild 1). Ist dies in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden, müssen bei der Auftragsdicke und dem Einbauverfahren be- rücksichtigt werden (siehe Bild 7):
Ist ein Bodenabtrag im Bereich der Wurzeln unvermeidlich, sind die in der DIN 18920 genannten Maßnahmen (z. B. Absaugen, Handarbeit) zu ergreifen.
Zusätzlich sind die freigelegten Wurzeln vor Austrocknung und Frostschäden zu schützen.
Die Bodenverdichtung im Bereich von Wurzeln ist zu vermeiden. Die Vermeidung von Bodenverdich- tung kann nur durch Schutzmaßnahmen (siehe Bild 3) erreicht werden.
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Lässt sich in begründeten Ausnahmefällen das Befahren oder eine sonstige befristete Belastung des Wurzelbereiches nicht vermeiden, ist eine Schadensminimierung vorzusehen. Diese besteht aus bo- dendruckmindernden Platten oder Matten, die auf einer Tragschicht aus grober Gesteinskörnung z. B. 8/45 mm, in einer Mindestdicke von 0,2 m auf einer Unterlage aus Geotextil aufgebracht wird (siehe Bild 14).
Der Baum und der Wurzelbereich sind durch einen Schutzzaun zu schützen, dabei ist der zu schüt- zende Bereich so groß wie möglich zu wählen (siehe Bild 14). In Ausnahmefällen kann ein Stamm- schutz gemäß DIN 18920 (siehe Bild 14 a) installiert werden.
Verunreinigter Boden ist unter möglichster Schonung der Wurzeln, z. B. durch Absaugen, zu entfer- nen und durch geeignete Böden oder Substrate zu ersetzen.
Entstehen trotz aller Maßnahmen direkte Schäden am Baum, sind auf der Grundlage der ZTV-Baum- pflege baumpflegerische Maßnahmen zu ergreifen.
Biotope
Abbildung Karte mit Biotopen (Quelle: Bildschirmfoto, GEOportal.nrw unter https://www.geoportal.nrw/?ac- tivetab=map, aufgerufen am 22.09.2025, um 11:46 Uhr)
Es befinden sich angrenzend zur A3 im Bereich des 2. BA der grundhaften Erneuerung folgende Biotope (s. auch obige Darstellung):
• BT-4306-0103-1999 LEBENSRAUMTYP, BIOTOPTYP, VEGETATION UND PFLANZEN: 91E0 - Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder • BT-4306-2029-2001 Bachbegleitender Erlenwald • BT-4306-2028-2001 Erlen-Bruchwald • BT-4406-0285-2011 LEBENSRAUMTYP, BIOTOPTYP, VEGETATION UND PFLANZEN: Seite 53 von 202
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NFM0 – Fließgewässer • BT-4406-0286-2011 LEBENSRAUMTYP, BIOTOPTYP, VEGETATION UND PFLANZENNFK0 – Quellbereiche
Umweltbaubegleitung
Im Zuge der Baudurchführung wird durch den AG bzw. dessen Vertreter eine Umweltbaubegleitung durchgeführt.
Denkmale
Die Entdeckung von Bodendenkmälern, sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä- lern richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte
Die Wohnbebauung reicht bis auf ca. 30 m an den Fahrbahnrand der A 3 heran. In der Nähe der Wohnbebauung sind geeignete Aufbruch- und Nachverdichtungsverfahren (lärmarm, erschütterungs- arm etc.) zum Schutz der Anwohner zu wählen. Der Mehraufwand ist in die entsprechende OZ eingerechnet.
Beim Einsatz von Baumaschinen sind die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau- lärm-Geräuschemissionen“ und die „32. Verordnung zur Durchführung des Bundesemissionsschutz- gesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung, BlmschV“ zu beachten.
Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten
Abbildung Karte mit Gewässern und Trinkwasserschutzgebieten (Quelle: Bildschirmfoto, ELWAS- Web NRW, https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0, aufgerufen am 22.09.2025, um 11:46 Uhr)
Das Wasserschutzgebiet IIIb Bucholtwelmen (Trinkwasser festgesetzt) erstreckt sich im Autobahnab- schnitt von ca. Bkm 53+910 bis 55+055. Des Weiteren kreuzen die A3 im Streckenabschnitt des 2. Bauabschnittes der Grundhaften Erneuerung folgende Fließgewässer: Stollbach, Bruckhauser Mühlenbach (jeweils hoch überschüttete Seite 54 von 202
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Durchlässe), sowie namenlose Gräben (kreuzend sowohl mittels hoch überschüttete Durchlässe, sowie mittels des zu erneuernden Durchlasses mit unzureichender Überhöhung).
Die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten“ (RiStWag), Ausgabe 2002, sind zu beachten.
Vermutete Bodenfunde
Bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten (im betroffenen Bereich) einzustel- len und die örtliche Bauüberwachung des AG's unverzüglich zu benachrichtigen.
Baugeräte
Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungs- konform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.
2.10. ANLAGEN IM BAUBEREICH
Entwässerungseinrichtungen Alle in den einzelnen Bauabschnitten befindlichen Muldeneinläufe, Straßenabläufe etc. sind vor Be- schädigungen und Verstopfungen zu schützen. Der Mehraufwand ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Leitungen, Kabel etc.
Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Straßenbauarbeiten von den Versorgungsträgern hinsicht- lich der Lage der Anlagen örtlich einweisen zu lassen.
Folgende Leitungen liegen nach Kenntnis des Auftraggebers im Baufeld: AUSA-Kabel in angrenzend zur Richtungsfahrbahn Oberhausen, Strom- und Datenkabel zur Versor- gung der telematischen Einrichtungen.
Das Erkunden und Sichern dieser Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungsbe- schreibung keine andere Regelung vorsieht. Der Auftragnehmer erkundet, ob weitere Leitungen im Baufeld liegen. Werden solche vorgefunden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Entscheidet dieser, dass die Leitungen im Baufeld verbleiben, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten von den Leitungseigentümern örtlich einwei- sen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten. Bei Unterlassung kann der Auftragnehmer Ansprüche wegen Behinderung infolge zu später Einweisung nicht geltend machen.
Erschwernisse durch die BAB-Infrastruktur (Schilder, Schutzeinrichtungen etc.) werden nicht geson- dert vergütet. Besondere Vorgehensweise bei nachstehenden Punkten ist mit der örtlichen Bauauf- sicht im Rahmen der Bauanweisung zu klären. Der AN hat durch Einsatz der entsprechenden Gerätetechnik diesen Bauvorgaben zu entsprechen. Schäden gehen zu Lasten des AN. Verkabelungspläne können nach Rücksprache beim AG eingese- hen werden. Die beiliegende Anlage „Anweisung zum Schutze unterirdischer Leitungen und Anlagen“ ist vom AN strikt zu beachten.
Bei Beschädigungen an Leitungen, die auf die vom AN durchzuführenden Arbeiten zurückzuführen sind, haftet der AN. Der AN hat den AG von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Schutzanweisungen, Auflagen und Vorgaben der Betreiber, sind zu beachten und zu berücksichtigen. Die hiermit verbundenen Erschwernisse, Aufwendungen und Kosten sind in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
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Unmittelbar vor Baubeginn holt der AN eigenverantwortlich aktuelle Planunterlagen bei den jeweiligen Betreibern ein. Der Aufwand ist in die entsprechenden OZ’n einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Leitungen folgender Betreiber liegen im Baufeld: Siehe hierzu die als Anlage beigefügte Auflistung „Übersicht Versorgungsunternehmen“.
Mit der Organisationseinheit Telematische Infrastruktur, Standort Leverkusen, Tel.: 02171 / 3409-0, sind bzgl. der AG-eigenen Kabel und Leitungen vorab die vorgesehenen Maßnahmen abzustimmen.
Die ungefähre Lage folgender, die BAB querender Kabel, Leitungen und Durchlässe sind der Anlage zu entnehmen.
Fernmelde- und Stromkabel In verschiedenen BAB-Abschnitten sind BAB-Streckenfernmeldekabel (AUSA), telematische Nach- richten- und Stromkabel) und Versorgungsleitungen dritter vorhanden. Der AN verpflichtet sich die ge- nauen Kabellagen mit der Verkehrszentrale (VZ) Leverkusen, Abteilung Telematische Infrastruktur persönlich mit Bauaufsicht frühzeitig (mind. 2 Wochen) Auskunft einzuholen und zu klären, sowie den Beginn der Arbeiten bzw. entsprechende Arbeitsvorgänge hier zu unterrichten und auf dem Laufen- den zu halten. Die Leitungsführungen- und Lagen sind mit den Versorgungsträger durch AN zu klären und abzustimmen. Der AN haftet für entstehende Schäden. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften der jeweiligen Versorgungsunternehmen sind zu beachten und einzuhalten.
Kabelortungen (AUSA) sind, sofern erforderlich, mindestens 10 Tage vor der Baumaßnahme in der Örtlichkeit mit der Verkehrszentrale zu verabreden.
Verkehrszentrale Leverkusen, Abteilung Telematische Infrastruktur, Bonner Str. 65, 51279 Leverkusen, Tel.: 02171 38713 270 oder -250.
Durch Abstimmung evtl. entstehende Kosten sind in die EPs einzurechnen und werden nicht geson- dert vergütet.
Pipeline / Ölleitung
Der AN informiert den Betreiber der parallel zur A 3 verlaufenden Ölpipeline, die Rhein-Main-Rohrlei- tungstransportgesellschaft mbH (RMR), Adresse siehe als Anlage beigefügte Auflistung der Versor- gungsunternehmen / Leitungsbetreiber, eigenständig und rechtzeitig über Baubeginn und Bauende der jeweiligen Bauphasen. Die als Anlage beigefügte Schutzanweisung der RMR ist zu beachten. Sollte die Schutzanweisung zwischenzeitlich durch Eine neueren Datums ersetzt worden sein so ist Diese zu beachten. Der AN informiert sich nach Auftragsvergabe unaufgefordert und eigenständig bei der RMR. Für die vorgesehene Baustelleneinrichtungsfläche des Bauwerkes Waldweg ist in Bereichen des Schutzstreifens ist zwingend eine Schottertragschicht zzgl. Baggermatzen oder Stahlplatten vorzuse- hen.
Notrufsäulen
Im Zuge der Vorabmaßnahme der Standstreifenertüchtigung auf der Richtungsfahrbahn Oberhausen wurden bereits Asphaltflächen für die barrierefreien Notrufsäulen (Nutzung als Nothaltebuchten wäh- rend der Verkehrsführungen) hergestellt. Eine Aufstellung von Notrufsäulen erfolgte hierbei nicht. Die paarweisen aufgestellten zugehörigen Notrufsäulen der Richtungsfahrbahn Niederlande wurden ent- fernt. Es befinden sich somit keine funktionstüchtigen Notrufsäulen im Baubereich.
Bushaltestellen/Fahrgastunterstände
Im Zuge der für den Ersatzneubau des Bauwerkes Dinslakener Straße erforderlichen Vollsperrungen der L1 ist es erforderlich Anlagen/Einrichtungen des Öffentlichen Personennahverkehrs (Buslinien SB3, 71 und Bürgerbus Hünxe bHX) außer Betrieb zu nehmen (näheres vgl. Kapitel 3). Betroffen hiervon sind die Haltestellen Wilhelmstraße und Bruckhausen Wille Hus die während der Vollsperrung nicht bedient werden können. Für den Zeitraum der Vollsperrung nimmt der Haltestellen- betreiber diese Haltestellen außer Betrieb und/oder verlegt sie temporär. Dies muss zeitlich vor Ein- richtung der Vollsperrung erfolgen.
Die Einrichtungen sind vor Beschädigungen zu schützen, die Gültigkeit der Haltestelle wird vom Hal-
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testellenbetreiber außer Kraft gesetzt. Dies erfolgt nach Information und in Absprache mit dem Halte- stellenbetreiber. Der AN informiert den Haltestellenbetreiber eigenständig und zeitgerecht über das Ende der Vollsperrungen so dass der Haltestellenbetreiber die Haltestelle wieder in Betrieb nehmen kann. Zeitgerecht bedeutet konkret, dass der Betreiber mindestes drei Kalenderwochen Vorlaufzeit benötigt um die temporäre Verlegung vornehmen zu können. Jeglicher im Zusammenhang mit der Haltestelle anfallender Aufwand wie etwa die Information des Haltestellenbetreibers, aber auch die etwaige Erschwernis, Behinderung, Leistungsreduzierung und damit verbundene Mehrkosten ist in die entsprechende OZ einzurechnen. Ansprechpartner ist Herr Ralf Alexander, Betriebsmanagement Rheinland (P.RS-NW-RHL(B)3), BVR Busverkehr Rheinland GmbH, Graf-Adolf-Straße 67, 40210 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 3680-4606, ralf.alexander@deutschebahn.com
Induktionsschleifenfelder
Innerhalb der Rampenfahrbahnen der AS sowie in den Hauptfahrbahnen im Bereich der AS befinden sich Induktionsschleifenfelder der „Verdichtung der Verkehrsdatenerfassung im Rheinland“ in den Fahrbahnen.
Es handelt sich um Anlagenbestandteile des Messquerschnittes
• MQ 3.008 + DZ 5001 km 54,250 (FR Arnhem) • MQ 3.009/1 km 58,650 (FR Arnhem) • MQ 3.009/2 km 59,190 (FR Oberhausen)
Im fahrbahnnahen Bereich in unmittelbarer Nähe der Induktionsschleifenfelder befinden sich Klem- menkästen in denen die Kabel der Induktionsschleifen abgelegt sind. Die Kästen sind vor Beschädi- gungen zu schützen und dürfen nicht durch Materiallagerung o.ä. unzugänglich gemacht werden. Der ggf. hiermit verbundene Aufwand ist in die entsprechenden OZ’n einzurechnen und wird nicht geson- dert vergütet.
Zum Teil befinden sich auch die den Messquerschnitten zugehörigen Streckenstationen im fahrbahn- nahen Bereich. Für diese gilt vorstehendes sinngemäß.
Plan- bzw. Bestandsunterlagen über die betroffenen Messquerschnitte können nicht zur Verfügung gestellt werden.
Die betroffenen Stellen werden in Abstimmung mit der AM vorab in der Örtlichkeit gekennzeichnet.
Sollten trotz dieser Forderungen die vorgenannten Anlagenteile beschädigt bzw. zerstört werden, ist dies mit Fotos zu dokumentieren und unverzüglich der örtl. Bauaufsicht und der Organisationseinheit Telematische Infrastruktur in Leverkusen mitzuteilen.
Schäden an den Anlageteilen, deren Ursache beim AN liegt, werden vom AG zu Lasten des AN be- seitigt.
Die im Baubereich befindlichen „Schleifen und Sensoren“ werden im Rahmen der Fräsarbeiten mit entfernt. Diese „Unstetigkeit“ im Arbeiten und im Fräsgut ist in die Einheitspreise eingerechnet und berechtigt nicht zu Nachforderungen (gilt auch für „tote“ Schleifen und alte Permascopefolien). Mindestens eine Woche vor den Aufbrucharbeiten ist die Organisationseinheit der Telematischen Inf- rastruktur der Verkehrszentrale Leverkusen (Herr Henrici, 02171/3409 307) über die Arbeiten zu infor- mieren. Bei Beschädigungen an den Anlagen, die auf die vom AN durchgeführten Arbeiten zurückzuführen sind, haftet der AN. Der AN hat den AG von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Mehraufwand ist entsprechend einzurechnen.
Hinweis:
Ein Mehraufwand oder eine Erschwernis resultierend aus den in der Örtlichkeit vorhandenen Kabel- anlagen, Ent- und Versorgungsleitungen u.ä. wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechen- den OZ’n einzurechnen.
Parkplätze/Tank- und Rastanlagen
Im Bereich der Baustelle befindet sich ein unbewirtschafteter Rastplatz. Es handelt sich um den Rastplatz Seite 57 von 202
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P Bergschlag (ca. km 56+500 in Fahrtrichtung Arnhem)
Der Rastplatz wird für den Bauzeitraum überwiegend gesperrt (vgl. Anlage).
2.11. ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH
Straßenverkehr
Der an der Baustelle vorbeifließende Verkehr darf durch die Arbeiten nicht behindert werden. Unver- meidbare Störungen durch die Arbeiten bzw. Materialan- und abtransport sind auf ein absolutes Mini- mum zu beschränken.
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3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
Generell sind die Bauarbeiten unter Betriebsform 2, d. h. unter Arbeiten an allen Werktagen unter vollständiger Ausnutzung des Tageslichts durchzuführen. Darüber hinaus erfordern einzelne Arbeiten wie z. B. für den Abbruch/Neubau der Teilbauwerke des Bauwerkes Dinslakener Straße aber auch der Abbruch/Neubau des Durchlasses aufgrund von Verkehrsbeschränkungsfristen eine Ausführung unter Betriebsform 4, d. h. Arbeiten an 24 Stunden eines Tages, hier an Wochenenden (vgl. Kapitel 3.2). Der Einbau der endgültigen Asphaltdeckschicht wird je Richtungsfahrbahn ebenfalls unter Betriebsform 4, an verlängerten Wochenenden durchgeführt. Dem Losnehmer des Loses 1 (Straßen-/Brückenbau) wird aufgrund der Möglichkeit einer bauzeitlichen Beschleunigung (Zuschlagskriterium der Beschleunigungsregelung) selbstverständlich auch die Durchführung von allen weiteren Bauarbeiten unter Betriebsform 4 ermöglicht. Der Auf-/Abbau von Verkehrseinrichtungen hat i. d. Regel in verkehrsschwachen Zeiten (s. Kapitel 3.1) gemäß Sperrzeitenkalender s. Anlage unter Betriebsform 4 zu erfolgen. Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist/sind der/die Auftragnehmer angehalten seinen/ihren Bauablauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.
Für Leistungen ganz oder teilweise in den dunklen Tagesstunden erbracht werden (müssen) ist der hierfür zusätzlich erforderliche Aufwand, wie z.B. die Baustellenbeleuchtung, in die EP einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
– Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Anlieferung von Hauptbaustoffen, – Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
3.1. VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG
Die Verkehrssicherungen werden mit Hilfe eines Verkehrskonzeptes des AG gemäß Leistungsbeschreibung berücksichtigt. Im Leistungsverzeichnis sind die Verkehrssicherungen sowie die zugehörigen Ausstattungen gesondert nach den Bauphasen aufgeführt.
Den Anlagen sind u. a. Muster-Verkehrszeichenpläne nach dem vorgesehenen Verkehrskonzept des AG sowie Musterpläne für Arbeitsstellensicherungen von kürzerer Dauer (für den Gebrauch im Zuständigkeitsbereich der NL Rheinland) auf Basis der Regelpläne nach den RSA 2021 für die Verkehrssicherung beigefügt.
Bei allen Arbeiten sind die technischen Regeln für Arbeitssicherheit, nach ASR 5.2, zwingend zu be- rücksichtigen.
Art und Umfang Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten enthalten folgende Hauptleistungen für das Fachlos 2 – Verkehrssicherungen:
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ca. 11 Psch. Verkehrssicherungen für Bauphasen als Arbeitsstellensicherungen längerer Dauer auf Bundesautobahnen ca. 13 Psch. Verkehrssicherungen für Bauphasen als Arbeitsstellensicherungen längerer Dauer für das nachgeordnete Netz ca. 13.000 m Transportable Schutzeinrichtung (mind. T3/mind. W2) auf-/abbauen ca. 750 m Transportable Schutzeinrichtung (mind. H1/mind. W4) auf-/abbauen ca. 26.000 m Transportable Schutzeinrichtungen umsetzen ca. 55.000 m Gelbmarkierung aus Folie herstellen und beseitigen ca. 42.000 m Gelbmarkierung aus Farbe herstellen und beseitigen ca. 1 Psch. Stauwarnanlage aufstellen, betreiben und Rückbauen (8 AQ-Einheiten, 2 MQ-Einheiten, 2 MQ-Zusatzeinheiten)
Allgemeines
Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Be- hörde.
Alle Abstimmungen hinsichtlich der Verkehrssicherungsmaßnahmen auf der BAB erfolgen mit der
Autobahnmeisterei (AM) Isselburg Telefon: 02874 / 9515-3 Adresse: Am Wolfssee 26 46419 Isselburg
sowie der anordnenden Stelle der
Autobahn GmbH, Niederlassung Rheinland Willy-Brandt-Platz 2 47805 Krefeld
Alle Abstimmungen hinsichtlich der Verkehrssicherungsmaßnahmen auf der L 1 erfolgen mit der
Straßenmeisterei (SM) Voerde Telefon: 02855 9652-0 Adresse: Stegerweg 1 46562 Voerde
Für die L1 sowie für alle weiteren mit verkehrlichen Einschränkungen betroffenen Straßen und Wege sind Abstimmungen mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu führen.
Arbeitsbeginn und –ende sind der AM bzw. SM telefonisch mitzuteilen.
Die Beschilderung und Absicherung der Arbeitsstelle ist entsprechend dem nach § 45(6) StVO anzu- ordnenden Plan auszuführen. Die Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegen dem Auftragnehmer. Sie sind gem. den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsar- beiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA 97) Ausgabe 1997 und den Änderungen zu den ZTV- SA von 1999 vorzunehmen.
Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssi- cherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99)“ ist möglichst bei Angebotsabgabe, zwingend je- doch rechtzeitig vor Auftragserteilung nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot von der Wertung auszuschließen, wenn ein solcher Nachweis nicht spätestens bis zum vorgesehe- nen Zeitpunkt der Auftragserteilung erbracht wird. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis anerkannt. Dem AG ist ein Wechsel des benannten Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen im Verlauf der Bauausführung unverzüglich unter gleichzeitiger Vorlage des o. g. Qualifikationsnachweises des neuen Verantwortlichen anzuzeigen.
Bei Einsatz von Stoffen und Bauteilen sind nur solche erlaubt, die den einschlägigen Technischen
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Lieferbedingungen „TL ...“ entsprechen. Das entsprechende Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle ist auf Verlangen vorzulegen.
Das Tragen von Warnkleidung nach EN ISO 20471 ist im Verkehrsraum bzw. im Baustellenbereich zwingend vorgeschrieben (§ 35 Abs. 6 StVO); Warnkleidungsausführung auf der Baustelle mindes- tens Klasse 2, außerhalb des gesicherten Bereiches Klasse 3.
Ansonsten ist der AN für die Absicherung der Arbeitsstellen sowie für den Schutz des Personals selbst verantwortlich.
Behinderung durch Staubildung Im Vorfeld der Baustellen ist mit Staubildung zu rechnen, die den Fahrzeugumlauf behindern. Der Fahr- zeugeinsatz ist hierauf auszurichten. Die hiermit verbundenen Kosten sind in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Kontrolle und Wartung der Arbeitsstelle In Ergänzung der ZTV-SA, Kap 7 (3) letzter Satz sind Beginn und Ende der Kontrolle vor Ort unverzüg- lich der zuständigen AM fernmündlich mitzuteilen. Die Dokumentation zu Kontrollzeiten und getroffenen Maßnahmen sind dem AG täglich zu übermitteln, hierbei ist auch ein auf der Polizeiwache hinterlegtes Kontrollbuch möglich.
Bei Verwendung GPS-gestützter Kontrollgeräte sind dem AG die Internet-Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen.
Verkehrszeichenplan
Der Verkehrszeichenplan gem. Kap. 4.4 der ZTV-SA 97 ist entsprechend der jeweiligen örtlichen Situ- ation für jeden einzelnen Bauabschnitt aufzustellen und rechtzeitig vorzulegen. Dazu gehören auch die Konzepte der VZ-Pläne für Arbeitsstellen kürzerer Dauer, die für die Einrichtung notwendig werden.
Sämtliche für die Beantragung verkehrsbehördlicher Anordnungen erforderlichen Verkehrszeichen- pläne sind durch den AN zu erstellen und werden über entsprechende OZ im LV vergütet.
Die der Ausschreibung beigefügten Muster-Verkehrsführungspläne sowie Sperr- und Umleitungspläne (gemäß Anlage) und die Musterpläne (gemäß Anlage) dienen der Kalkulation für den Auftragnehmer. Sie sind zur Beantragung der verkehrsbehördlichen Anordnungen nicht ausreichend.
Der AN erstellt auf der Grundlage der Muster-Pläne und beigefügten Muster-Verkehrszeichenpläne, die als Grundbausteine dienen, auf die Örtlichkeit bezogene Verkehrszeichenpläne für die jeweiligen Ver- kehrsführungen, Sperrungen und Umleitungen für die verkehrsbehördlichen Anordnungen. Hierfür sind alle Schilderstandorte auf der BAB (Bestand und temporäre VZ) mit Betriebs-km-Angaben zu versehen, fehlende Bestandsschilder (Wegweisertafeln mit Zielangaben) mit ggf. erforderlichen Anpassungen sind zu ergänzen. In den VZ-Plänen sind die tatsächlichen Baufelder zu kennzeichnen. Die vorgesehe- nen Umleitungsstrecken und die hierfür erforderliche Beschilderung sind auf den Einzelfall bezogen darzustellen. Für die vom AN zu erstellenden VZ-Pläne hat der AN die örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen und einzubeziehen. Änderungen in den vom AN aufgestellten Verkehrszeichenplänen ge- genüber den der Ausschreibung beiliegenden Plänen sind in den VZ-Plänen des AN entsprechend kenntlich zu machen. Die Baken-Aufstellung erfolgt gemäß den Muster Verkehrsführungsplänen sowie Sperr- und Umleitungsplänen (gemäß Anlage) in engeren Abständen als üblich.
Eine Verkehrsbesprechung mit AG, AN, Polizei und Straßenbaulastträger findet nicht mehr statt.
Die Verkehrszeichenpläne und Umleitungspläne des AN sind durch diesen rechtzeitig vor der Ausfüh- rung den jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden vorzulegen.
Für Verkehrsbeschränkungen im Bereich des nachgeordneten Netzes hat sich der AN gem. § 45 (1) in Verbindung mit § 45 (6) der StVO in eigener Zuständigkeit rechtzeitig von den jeweiligen örtlichen Stra- ßenverkehrsbehörde und in Abstimmung mit dem jeweiligen Baulastträger eine entsprechende Anord- nung einzuholen. Den Auflagen dieser Behörden ist Folge zu leisten.
Die Kosten für die verkehrsrechtlichen Anordnungen sind in die entsprechenden Positionen einzurech- nen und werden nicht gesondert vergütet. Innerhalb der jeweiligen Positionen sind je Bauphase die nachfolgend aufgeführten „rechtzeitigen“ Vorlagefristen aufgeführt.
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„Rechtzeitig“ bedeutet für Arbeitsstellen von längerer Dauer, für die zeitlich zu Beginn stattfindenden Bauphasen BP 0 Strecke/Bauwerke, BP 2-1 Strecke/BP 1 BW (s. Kap. 3.2 Bauablauf):
- spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung die Vorlage von zwei Ausfertigungen in Pa- pierform und einer Ausfertigung in digitaler Form
- spätestens drei Werktage nach Rückgabe durch den AG/zuständigen Straßenverkehrsbehör- den die Vorlage der, bei Bedarf korrigierten, Fassung in Papierform (ca. 15-fach für BAB, bzw. ca. 22-fach für BAB + Basisstraßen) und einer digitalen Ausfertigung zur Anordnung
- danach sind die Pläne durch den AN zu verteilen
„Rechtzeitig“ bedeutet für alle weiteren Arbeitsstellen von längerer Dauer in den nachfolgend des im zuvor genannten Abschnitt aufgeführten Bauphasen:
- spätestens 42 Werktage vor Einrichtung der Verkehrssicherungen für die jeweiligen Baupha- sen die Vorlage von zwei Ausfertigungen in Papierform und einer Ausfertigung in digitaler Form
- spätestens drei Werktage nach Rückgabe durch den AG/zuständigen Straßenverkehrsbehör- den die Vorlage der, bei Bedarf korrigierten, Fassung in Papierform (ca. 15-fach für BAB, bzw. ca. 22-fach für BAB + Basisstraßen) und einer digitalen Ausfertigung zur Anordnung
- danach sind die Pläne durch den AN zu verteilen
„Rechtzeitig“ bedeutet für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer auf der Autobahn, mit vorab einzuholen- dem Sichtvermerk der zuständigen Bauaufsicht:
- mindestens drei Werktage vor Ausführungsdatum
„Rechtzeitig“ bedeutet für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im nachgeordneten Straßennetz, mit vorab einzuholendem Sichtvermerk der zuständigen Bauaufsicht:
- mindestens vier Wochen vor Ausführungsdatum
Offensichtlich fehlerhaft oder nachlässig erstellte Verkehrszeichenpläne werden vom AG ohne Anordnung zurückgewiesen.
Bei verspäteter Vorlage der anordnungsfähigen Pläne wird der Baubeginn unter Umständen verschoben werden, was Schadensersatzansprüche (auch der weiteren beteiligten Auftragneh- mer) nach sich ziehen kann.
Aufstellung –Entfernung von Verkehrsschildern Die RSA Teil D Abs.2.1 ist zu beachten. (1) Die Arbeitsstelle wir in der Regel in 2km und 800 m Entfernung mit Z.123 und ZZ 1004 ange- kündigt. Ab 800 m folgen in der Regel in 100 m Abstand die notwendigen Gefahr-, Vorschrift- und Richtzeichen. Bei Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit erfolgt dies um je 20km/h in einem jeweiligen Abstand von 200m.
VwV StVO §41 zu Z 274: Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in der Regel als erstes zul. Höchstge- schwindigkeit 120km/h angeordnet werden. Entsprechend sind die Regelpläne und MP der örtlichen Situation anzupassen.
Arbeitsstellen von längerer Dauer:
Die Ausführung erfolgt gemäß den als Anlage beigefügten Verkehrszeichenplänen. Diese decken die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Hauptfahrbahnen und der Basisstraßen ab und beinhalten ebenfalls die einzurichtenden Umleitungsstrecken. Die aufzustellende Beschilderung (StVO-Kleinbeschilderung, Informationstafeln, Umleitungsschilder (Roter Punkt) etc.) sind den Planunterlagen zu entnehmen. Vorhandene Beschilderungen sind gemäß der Verkehrszeichenpläne berührungslos außer Kraft („Auskreuzung“) und bei Bedarf wieder in Kraft zu setzen.
In Überleitungsbereichen und in Rampenbereichen dürfen nur einseitig beklebte Pfeilbaken aufge- stellt werden.
Für Baustelleneinfahrten und Baustellenausfahrten sind entsprechend der örtlichen Situation für jeden Bauabschnitt Z 101StVO in Verbindung mit Z 1007-33 StVO („Baustellenausfahrt“) aufzustellen. Seite 62 von 202
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Die Fahrbahn wird von Fahrzeugen und Zügen nach § 29 (3) StVO (Überschreiten der Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte) mit Sondergenehmigung befahren. Einschränkungen der Fahr- bahnbreite oder Vollsperrungen von Fahrbahnen müssen deshalb der genehmigenden Stelle mindes- tens 14 Tage vorher vorliegen, damit sowohl der Baustellenbetrieb als auch der Verkehr ordnungsge- mäß abgewickelt werden können. Ggf. sind bei Witterungsabhängigkeit Ersatztermine einzuplanen.
Es sind der Anlage folgende Verkehrszeichen-/Umleitungspläne sowohl für die Bundesautobahnen sowie das nachgeordnete Netz für die jeweiligen Bauphasen (BP), detaillierte Beschreibung der Bau- phasen in Kapitel 3.2 dieser Baubeschreibung, beigefügt:
- 1_Bauphase_BP0_VZP_Autobahn_A3_2_BA_DIN-Hünxe_Stand 21.04.2026.pdf
- 2_Bauphase_BP2-1_VZP_Autobahn_A3_2_BA_DIN-Hünxe_Stand 21.04.2026.pdf
- 3_Bauphase_BP2-2_VZP_Autobahn_A3_2_BA_DIN-Hünxe_Stand 21.04.2026.pdf
- 4_Bauphase_BP2-2a_VZP_Autobahn_A3_2_BA_DIN-Hünxe_Stand 21.04.2026.pdf
- 5_Bauphase_BP3-1_VZP_Autobahn_A3_2_BA_DIN-Hünxe_Stand 21.04.2026.pdf
- 5a_Bauphase_BP3-1a_VZP_Autobahn_A3_2_BA_DIN-Hünxe_Stand 21.04.2026.pdf
- 6_Bauphase_BP3-2_VZP_Autobahn_A3_2_BA_DIN-Hünxe_Stand 21.04.2026.pdf
- 7_Bauphase_BP3-2a_VZP_Autobahn_A3_2_BA_DIN-Hünxe_Stand 21.04.2026.pdf
- 8_Bauphase_BP4-1_VZP_Autobahn_A3_2_BA_DIN-Hünxe_Stand 21.04.2026.pdf
- 9_Bauphase_BP4-2_VZP_Blatt1_Autobahn_A3_2_BA_DIN-Hünxe_Stand 21.04.2026.pdf
- 10_Bauphase_BP4-2_VZP_Blatt2_Autobahn_A3_2_BA_DIN-Hünxe 21.04.2026.pdf
- 11_Umleitungsbeschilderung_Sperrung_AS DIN-Nord (8)_A3_2_BA_DIN-Hünxe_Stand 21.04.2026.pdf
- 12_Baustellenbeschilderung_Sperrung_AS DIN-Nord (8)_A3_2_BA_DIN- Hünxe_Stand_21.04.2026.pdf
- 13_Umleitungsbeschilderung_Vollsp. Dinslakener Str. Fußgänger_Radver- kehr_Stand_21.04.2026.pdf
- 14_Baustellenbeschilderung_Vollsperrung Dinslakener Straße_Stand_21.04.2026.pdf
- 15_Umleitungsbeschilderung_Vollsperrung Dinslakener Str._Kfz-Verkehr_Stand 21.04.2026.pdf
- 16_Teilsperrung Dinslakener Str._Baustellenbeschilderung_links_Stand 21.04.2026.pdf
- 17_Teilsperrung Dinslakener Str._Baustellenbeschilderung_rechts_Stand 21.04.2026.pdf
- 18_Erneuerung der A3_Ersatzneubau BW 4406 558 Waldweg_Vollsper- rung_Stand_21.04.2026.pdf
- 19_Bauphase_BP5_VZP_Ableitung_Sperrung_RiFa_Stand_21.04.2026.pdf
- 20_Bauphase_BP5_Sperrung_nachgeordnete_Netz_Stand_21.04.2026.pdf
- 21_Bauphase_BP5_kleinräumige_Umleitung_Stand_21.04.2026.pdf
- 22_Bauphase_BP5_großräumige_Umleitung_Stand_21.04.2026.pdf
- 23_Zweistreifigkeit_Dinslakener Str._L1_Baustellenbe_Stand_21.04.2026.pdf
- 24_Baustellenbeschilderung_Sperrung_AS DIN-Nord (8)_Asphalt_Ram- pen_Stand_21.04.2026.pdf
Hinter den Auffahrten sind die Streckenverbote zu wiederholen.
Verkehrsführungen im nachgeordneten Netz - Ersatzneubau Brückenbauwerk Waldweg: Der sich unterhalb des Brückenbauwerkes Waldweg befindliche Wirtschaftsweg ist für die Dauer des Ersatzneubaus gemäß Anlage zu sperren.
Verkehrsführungen im nachgeordneten Netz (Ersatzneubau Brückenbauwerk Dinslakener Straße): Im Zuge des Brücken-Ersatzneubaus Dinslakener Straße sind Einschränkungen auf der Dinslakener Straße (L1) unumgänglich. Der Verkehr auf der Dinslakener Straße wird teilweise mit wechselnd halbseitigen Sperrungen auf der Dinslakener Straße aufrechterhalten. Für die halbseitigen Sperrun- gen ist die Verkehrsregelung durch eine transportable Lichtsignalanlage für eine Engstelle mit zwei Fahrzeugsignalgruppen und zwei Fußgängersignalgruppen vorgesehen. Neben halbseitigen Sperrungen der L1 wird der Kfz-Verkehr auf der L1 mit eingeschränkter Breite der Behelfsfahrstreifen geführt. Der Fuß-/Radverkehr wird damit unter Führung der transportablen Lichtsignalanlage über einen für zwei Richtungen freigegebenen gemeinsamen Geh-/Radweg ge- führt. Zudem sind Vollsperrungen der Dinslakener Straße (z. B. für den Abriss der Teilbauwerke) erforder- lich. Die Vollsperrungen sollen unter Rücksichtnahme auf publikumsintensive Veranstaltungen im Raum Dinslaken/Hünxe durchgeführt werden.
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Der Zeitraum für die verkehrlichen Einschränkungen auf der L1 ist auf das notwendigste Minimum zu reduzieren.
Verkehrsführung des Rad-/Gehverkehrs (Ersatzneubau Brückenbauwerk Dinslakener Straße): Die Führung des Rad-/Gehverkehrs im Zweirichtungsverkehr erfolgt im erforderlichen Maße wäh- rend der halbseitigen Sperrungen der L1 auf der jeweiligen nicht durch die Baumaßnahme in An- spruch genommen Fahrbahnseite. Ebenso wird bei den beiden verengten Behelfsfahrstreifen für den Kfz-Verkehr der Fuß- und Radverkehr in Zweirichtungsverkehr auf einem gem. Geh-/Radweg geführt. Während der Vollsperrung der L1 sind die gemeinsamen Geh- und Radwege gemäß Anlage mit Sperreinrichtungen zu versehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der AN für eine gesicherte Fußgänger- und Radfah- rerführung Sorge zu tragen hat. Dies betrifft auch die sicheren Zugänge / Zuwegungen zu Anliegergrundstücken als auch die Nut- zung von befestigten und unbefestigten Wald- und Wirtschaftswegen durch Wanderer, Mountainbi- ker, Landwirte, Wald- und Forstarbeiter etc.. Alle hiermit evtl. verbundenen Kosten sind in die ent- sprechenden OZ’n einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Querung Rad-/Fußgängerverkehr (Ersatzneubau Brückenbauwerk Dinslakener Straße): Die Überführung des Fußgänger-/Radverkehrs erfolgt jeweils am Ende des Baubereichs mittels der o. g. Bedarfs-LSA. Für Fußgängersignalgruppen sind Anforderungstasten vorzusehen. Die genaue Festlegung des Standortes erfolgt nur im Beisein des AG. Der AN legt einen Signalzeitenplan vor.
Die Überführung des Radverkehrs während der Vollsperrungen der L1 erfolgt nördlich der BAB 3 am Knoten L1 (Dinslakener Straße) L397(Wilhelmstraße) über einen vorhandenen Fahrbahnteiler auf der L1 und südlich der BAB 3 im Bereich des Lindhagenwegs.
Die für die Fuß- und Radverkehr Querungen erforderlichen konstruktiven Querungshilfen wurden bereits während der Vorabmaßnahme zur Herstellung der Behelfsumfahrung durch einen anderen Auftragnehmer durchgeführt (vgl. Kapitel 1.2).
Umleitungsstrecken während der Vollsperrung - Ersatzneubau Brückenbauwerk Dinslakener Straße: Die Umleitungsstrecken sind gemäß den beigefügten Anlagen einzurichten.
Umleitung Fußgänger-/Radverkehr:
- aus Richtung Dinslaken kommend (ab Kreuzung L1-Lindhagenweg): Umleitung via „Lindhagen- weg“, „Opschlagweg“, „Gansenbergweg“
- aus Richtung Hünxe kommend (ab Kreuzung L1-L397-Gansenbergweg): Umleitung via „Gansen- bergweg“, „Opschlagweg“, „Lindhagenweg“
Mindestfahrstreifenbreite: Die Mindestfahrstreifenbreite beträgt 3,00 m bei Verkehrsführungen über Behelfsfahrstreifen bzw. bei geringer Einengung der Fahrbahn. Die Mindestfahrstreifenbreite beträgt 3,00 m bei halbseitiger Sperrung.
Arbeitsstellen kürzerer Dauer:
Einige Arbeiten haben unter Arbeitsstellensicherungen kürzerer Dauer zu erfolgen. Diese sind für die jeweiligen Bauphasen im Leistungsverzeichnis unter Angabe des zu Grunde liegenden Musterplans berücksichtigt. Zum Aufstellen der Verkehrszeichenpläne für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind als Grundbausteine die beiliegenden Musterpläne (gemäß Anlage) zu verwenden:
Zweistreifige Richtungsfahrbahnen: • Plan T2/0: Verkehrstechnische Absicherung kürzerer Dauer auf dem Seitenstreifen einer Rich- tungsfahrbahn auf Basis des Bildes D-5 der RSA 2021 • Musterplan T2/1: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des rechten Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn auf Basis des Regelplans D III/1r der RSA 21 • Musterplan T2/1.1 AS: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des rechten Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn im Bereich einer Einfahrt auf Basis des Regelplans D III/1r der RSA 2021 Seite 64 von 202
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• Musterplan T2/2: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des linken Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn auf Basis des Regelplans D III/1l der RSA 2021 • Musterplan T2/2.1 AS: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des linken Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn im Bereich einer Anschlussstelle auf Basis des Regelplans D III/1l der RSA 2021 • Musterplan T2/3: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des rechten Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn an Steigungen oder Strecken mit hohen Schwerverkehrsanteilen auf Basis des Regelplans D III/1l der RSA 2021 • Musterplan T2/4: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung beider Fahrstreifen einer Rich- tungsfahrbahn (Verkehr über den Seitenstreifen) auf Basis des Regelplans D III/1l der RSA 2021 • Musterplan T2/5: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem linken Fahrstreifen einer Richtungs- fahrbahn auf Basis des Regelplans D III/2 der RSA 2021 • Plan N2/0: Verkehrstechnische Absicherung kürzerer Dauer auf dem Seitenstreifen einer Rich- tungsfahrbahn in der Nacht auf Basis des Bildes D-5 der RSA 2021 • Musterplan N2/1: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des rechten Fahrstreifens ei- ner Richtungsfahrbahn in der Nacht auf Basis des Regelplans D IV/1r der RSA 21 • Musterplan N2/1.1 AS: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des rechten Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn im Bereich einer Einfahrt in der Nacht auf Basis des Regelplans D IV/1r der RSA 2021 • Musterplan N2/1.2 AS: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des rechten Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn im Bereich einer Anschlussstelle in der Nacht auf Basis des Regel- plans D IV/1r der RSA 2021 • Musterplan N2/1.3 AS: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des rechten Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn im Bereich einer gesperrten Einfahrt in der Nacht auf Basis des Re- gelplans D IV/1r der RSA 2021 • Musterplan N2/2: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des linken Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn in der Nacht auf Basis des Regelplans D IV/1l der RSA 2021 • Musterplan N2/2.1 AS: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des linken Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn im Bereich einer Anschlussstelle in der Nacht auf Basis des Regel- plans D IV/1l der RSA 2021 • Musterplan N2/3: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des rechten Fahrstreifens ei- ner Richtungsfahrbahn in der Nacht auf Basis des Regelplans D IV/1l der RSA 2021 • Musterplan N2/4 AS: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung beider Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn (Verkehr über den Seitenstreifen) in der Nacht auf Basis des Regelplans D IV/3 der RSA 2021 • Musterplan N2/Vollsperrung: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer unter Vollsperrung einer Rich- tungsfahrbahn in der Nacht auf der Basis der RSA 2021 • Musterplan AS 2/0.1: Verkehrssicherung kürzerer Dauer auf dem Seitenstreifen einer Ausfahrt auf Basis des Bildes D-5 der RSA 2021 • Musterplan AS 2/1: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer im vorderen Teil des Verzögerungsstrei- fens auf Basis des Bildes D-5 der RSA 2021 • Musterplan AS 2/2: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem rechten Fahrstreifen und im vor- deren Teil des Verzögerungsstreifens auf Basis des Regelplans D III/1r der RSA 2021 • Musterplan AS 2/6: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem Beschleunigungsstreifen auf Ba- sis des Regelplans D III/1r der RSA 2021 • Musterplan AS 2/10: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer in der Nebenfahrbahn eines Kreuzes auf Basis der RSA 2021
Während der dunklen Tageszeiten ist ständige Personalanwesenheit erforderlich zwecks sofortiger Störungsbehebung.
Bei Arbeiten am Mittelstreifen mit Auswirkungen auf die Gegenfahrbahn sind die linken Fahrstreifen auf beiden Richtungsfahrbahnen zu sperren. Dies gilt sinngemäß auch für Trennstreifen zu Parallelfahr- bahnen.
Bei fehlendem Standstreifen sind keine fahrbaren Vorwarntafeln, sondern entsprechende stationäre Aufstellvorrichtungen zu verwenden. Verkehrszeichen und Absperrgeräte sind bei Beginn und bei Wechsel des Gerätes auf dem Autobahn- meisterei-Gehöft vorzuführen. Bei Wanderbaustellen hat die Beschilderung fortlaufend mit der Bau- maßnahme zu erfolgen. Gleiches gilt für Arbeitsstellen mit sich verändernder Streckenlänge.
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Als Zufahrzeug für die fahrbare Absperrtafel sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mind. 7,49 t einzusetzen.
Für Arbeitsstellensicherungen kürzerer Dauer die für das nachgeordnete Netz z. B. für die Einrichtung der vorgesehenen Arbeitsstellensicherungen längerer Dauer erforderlich werden, sind nach der RSA 21 auszuführen.
Mindestfahrstreifenbreite Autobahn
Die Mindestfahrstreifenbreite beträgt 3,25 m bei einstreifiger Verkehrsführung. Der linke Fahrstreifen, außer dem übergeleiteten, ist in der Regel mindestens 2,6 m breit.
Gelbe Markierung: Gelbe Markierung muss den Klassen R4, RW3, Q3 und S1 gemäß ZTV M 13 genügen, danach sind grundsätzlich Typ 2-Markierungen vorzusehen. Für die Herstellung von Markierungen sind ungebrauchte Markierungssysteme zu verwenden; Sicht- zeichen können hingegen mehrfach eingesetzt werden. Es ist grundsätzlich Folie vorgesehen, wobei für einzelne Bauphasen (BP 2-1, 2-2, 2-1a, 3-1, 3-1a, 3- 2 Strecke) neben vorübergehenden Markierungen aus Folie auch Markierungssysteme aus Farbe vorgesehen: Die Folie soll hierbei in allen Bereichen außerhalb des 2. Bauabschnittes (Bkm 53+500 – 59+673) verwendet werden. Ausschließlich für Bereiche innerhalb des 2. Bauabschnitts ist Farbe vorgesehen. Im Leistungsverzeichnis sind gesonderte Positionen für die unterschiedlichen Materialien vorhanden.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der Arbeitsstelle: Verkehrszeichen sind nur in randprofilverstärkter Ausführung zu verwenden. Für die Verkehrszeichen, Baken und Klappbaken ist Folie mit der Reflexions-Klasse RA 2 und dem Reflexfolien-Aufbau B oder Aufbau C zu verwenden. Bei Einsatz von Leitkegeln und Klappkegeln sind nur solche zu verwenden, die den Anforderungen „Höhe 75 cm, Mindestgewicht Klasse III, Folie Typ B (Klasse RA 2 Aufbau B oder C)" genügen. Die Sicht auf örtlich vorhandene Verkehrszeichen darf nicht behindert werden. Ggf. ist der Standort der Arbeitsstellen-Verkehrszeichen zu ändern bzw. Gebüsch zurückzuschneiden. Das Schnittgut ist dann in Eigentum des AN zu übernehmen und einer geordneten Verwertung zuzu- führen. Zum Ausrichten der Bakenkette abseits von vorh. Weißmarkierung ist eine Vormarkierung aufzubrin- gen.
Beim Einsatz von Warnschwellen auf dem Standstreifen und auf dem rechten Fahrstreifen sind nur solche zulässig, die von einem anerkannten Institut geprüft wurden. Das Prüfzeugnis ist auf Verlangen vorzulegen.
Neben den Baustelleninformationstafeln und Zeichen für die Verkehrssicherung sind gemäß ge- sonderter OZ´n im Leistungsverzeichnis folgende weitere Verkehrszeichen auf der BAB aufzu- stellen bzw. vorhandene Verkehrszeichen zu entwerten:
- Nach Beendigung der Deckschichtherstellung vor Verkehrsfreigabe auf der A3 sind beidseitig die Verkehrsschildkombination aus Verkehrszeichen 101 („Gefahrenstelle“) in Kombination mit Zeichen 274-80 („zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h“) und Zusatzzeichen 1007-52 („Neuer Fahrbahnbelag“) vor Verkehrsfreigabe für die Dauer von mind. sechs Wochen aufzu- stellen. Die erste Verkehrszeichenkombination ist dabei gemäß §40 Absatz 2 der StVO zwi- schen 150 m und 250 m vor der Gefahrenstelle, hier vor dem neuen Fahrbahnbelag, aufzustel- len und alle 1000 m zu wiederholen. Ergänzend mit Vorschriftzeichen 274 der StVO soll auf eine der Gefahrsituation angepasste Fahrweise wie folgt hingewirkt werden: Anordnungen von höheren zulässigen Geschwindigkeiten sind außer Kraft zu setzen bzw. im Vorfeld eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Zeichen 274-120 StVO) vorzusehen, inso- fern ein Streckenabschnitt ohne Beschränkung vorliegt. Eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Zeichen 274-100 StVO) ist vor der ersten im Streckenbereich auftauchenden o. g. Verkehrsschildkombination aufzustellen. Die stufenweise Absenkung der Geschwindigkeit um 20 km/h hat im Mindestabstand von 200 m zu erfolgen (vgl. Rn.6 der VwV-StVO zu § 41 zu Zei- chen 274). Die Verkehrszeichen sind auch für zulaufende Verkehrsströme auf die Richtungsfahrbahn vor- zusehen.
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Zur Widerherstellung der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bestand sind nach dem Abschnitt der erneuerten Asphaltbefestigung Zeichen 278-80 der StVO jeweils beidseitig aufzustellen.
- Insofern keine Notwenigkeit der o. g. Verkehrszeichen besteht ist die ursprüngliche Beschilde- rungssituation wiederherzustellen. Dabei sind die o. g. aufgestellten Verkehrszeichen zu ent- fernen.
Örtlich vorhandene Verkehrszeichen: Die örtlich vorhandene Beschilderung ist der Baustellenbeschilderung anzupassen; somit sind ggf. wi- dersprüchliche Schilder -z. B. durch zuhängen, auskreuzen- zu entwerten, auf gar keinen Fall sollen diese abgebaut werden. Die Entwertung von Verkehrszeichen hat mit beschädigungs- und rückstands- frei entfernbaren Materialien zu erfolgen, z. B. Überhängen, Überspannen, Anklemmen, nicht jedoch Überkleben, Wegdrehen. Bei Entwertungen über der Fahrbahn ist zu gewährleisten, dass ein Herab- fallen von Teilen ausgeschlossen ist. Das Entwertungssystem ist dem AG spätestens zur Verkehrsbe- sprechung zu benennen. Es ist nur ein Kreuz pro Tafel / Ziel / Pfeil vorzusehen. Bei wegweisender Beschilderung ist die Strichstärke von 0,30 m im Zuge der Hauptfahrbahn, von 0,20 m im Zuge der Nebenfahrbahn und jeweils der Strichlänge von mindestens 1,20 m zur rechtzeitigen Erkennbarkeit geeignet.
Für die wegweisende Beschilderung sind dies im Einzelnen:
Im Zuge der Basisstraßen:
- Vorwegweiser (Z 440 StVO) im Bereich der Basisstraße in beide Fahrtrichtungen das betr. Ein- fahrtziel
- Pfeilwegweiser zur Autobahn (Z 430 StVO) im direkten Einmündungsbereich aus beiden Fahrtrich- tungen vollständig entwerten
Im Zuge der BAB bei Sperrung der Ausfahrtrampe:
- Ankündigungstafel der AS: vollständig entwerten
- 500 m-Vorwegweiser: die Ausfahrtziele und der gebogene Pfeil entwerten
- Wegweiser (rechte Tafel) vollständig entwerten
- Ankündigungsbaken (Z 450 StVO) einschl. Z 406 StVO: vollständig entwerten
- Geradeausziel der der gesperrten AS vorgelagerten AS entwerten und durch Nennung des Na- mens der im weiteren Verlauf der BAB folgenden Zieles als Reiter
- Über Kopf geradeausführende Pfeile entsprechende der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen entwerten
Innerhalb der Arbeitsstellensicherung sind Lokalisierungstafeln (HxB: 57 x 66 cm) an der Hauptfahr- bahn der Autobahn alle 200 m vorgesehen.
Einziehung von Fahrstreifen: Die Einziehung des linken Fahrstreifens ist gegenüber von Beschleunigungsstreifen nicht zulässig und deshalb in Höhe der davor liegenden Dreiecksinsel vorzunehmen. Der Verkehr aus der An- schlussstelle ist dann zusätzlich durch Zeichen 123 StVO vorzuwarnen. Bei Einziehung der kurveninneren Fahrstreifen ist die Einziehung vor den Kurvenbeginn zu legen. Bei Kuppen hat die Fahrstreifeneinziehung zu Beginn der Kuppe zu erfolgen.
Informationstafeln gesperrte Fahrbeziehungen/Rastanlagen: Die Informationstafeln (siehe Anlage) mit Informationen zu den gesperrten Fahrbeziehungen sind mindestens 14 Kalendertage vor Sperrung der jeweiligen Fahrbeziehung aufzustellen. Erforderliche Umleitungsbeschilderungen wie der „Rote Punkt“, Zeichen 455 StVO bzw. Zeichen 460 StVO müssen zwingend vor Einrichtung einer jeweiligen gesperrten Fahrbeziehung sichtbar für alle Verkehrsteilnehmenden aufgestellt sein.
Unbewirtschaftete Rastanlage „Bergschlag“: Mindestens sieben Kalendertage vor Einrichtung der Vollsperrung der im Baustellenbereich befindli- chen Rastanlage Bergschlag sind Hinweistafeln aufzustellen die die Verkehrsteilnehmenden über den Beginn der Sperrung unterrichtet. Die Verkehrszeichenkombinationen Zeichen 283-… der StVO (absolutes Haltverbot) mit den Zusatz- zeichen 1040-34 der StVO und 1060-31/-34 der StVO sind im Vorlauf von mindestens drei vollen Ka- lendertagen aufzustellen.
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Größe und Ausgestaltung der Informationstafeln sowohl auf der BAB als auch im Zuge der Basisstra- ßen sind gemäß Verkehrszeichenplan des AG bzw. dem „Merkblatt Umleitungsbeschilderung für Au- tobahnen“ auszuführen. Gleiches gilt für zugehörige Hinweisschilder sowie für den „Roten Punkt“.
Sollte eine Verschiebung der Sperrung auf einen späteren Zeitpunkt erforderlich sein, sind die Tafeln ohne gesonderte Vergütung zu entwerten und zeitgerecht innerhalb von mindestens sieben Werkta- gen wieder in Kraft zu setzen. Die Angaben sind anzupassen. Der hiermit verbundene Aufwand ist in die EP einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Arbeitsstelleninformationsschild: Es ist je Fahrtrichtung ein Arbeitsstelleninformationsschild (Abmessung 4200 mm x 3000 mm (HxB)) nach Anhang der Richtlinien zur Baubetriebsplanung auf Bundesautobahnen (RBAP) vorzusehen. Die RBAP können auf der Website des Fernstraßenbundesamtes (FBA) eingesehen werden. Die Schilder sind im Seitenstreifenbereich aufzustellen. Die im Seitenstreifenbereich ggf. notwendige Herstellung einer waagerechten Aufstellfläche ist mit einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Für das Arbeitsstelleninformationsschilder ist dem AG eine geprüfte Statik in vierfacher Ausfertigung spätestens vier Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
Der AG legt größten Wert auf aktuelle Angaben der Baustelleninformationstafeln. Bei Änderungen / Verschiebungen in der Bauzeit sind schnellstmöglich die Angaben zu aktualisieren.
Umleitungsstrecken: Bedingt durch die zeitweise Vollsperrung der Anschlussstelle Dinslaken-Nord sind Umleitungsstre- cken einzurichten. Siehe hierzu wurden innerhalb der Planunterlagen verschiedene Umleitungsstrecken vorgesehen.
Bedingt durch die Arbeiten Brückenbauwerken Dinslakener Straße (4406 553) und Waldweg (4406 558) sind während der Baumaßnahme zeitweise Vollsperrungen erforderlich. Hierfür sind Umlei- tungsstrecken für die Kfz- bzw. Geh-/Radverkehr gemäß Anlage vorgesehen.
Passive Schutzeinrichtungen: Soweit keine Transportablen Schutzeinrichtungen (TSE) aufgestellt sind, müssen die Schutzplanken zum täglichen Arbeitsende geschlossen, und alle Schraubverbindungen festgezogen sein. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Im Übrigen sind Behelfs-Absenkungen (4 m lang, Sigma-Pfosten, Absenkwinkelstück, Endausbildung und erforderliche Erdarbeiten) auszuführen. Für die Durchführung der Bauarbeiten unter den verschiedenen Bauphasen mit angrenzenden Ver- kehrsführungen sind die Transportablen Schutzeinrichtungen mehrfach auf- und abzubauen bzw. um- zusetzen. Insofern immer möglich ist innerhalb der Leistungsbeschreibung die Verschiebung/Abset- zung der sich in der Örtlichkeit befindlichen TSE berücksichtigt.
Anforderungen für den Anprallschutz:
- erfolgreich geprüft nach DIN-EN 1317 (nicht verankerte Aufstellung)
- kraftschlüssig mit dem örtlich vorhandenen Rückhaltesystem verbunden
- im Bereich A: Aufhaltestufe H 1 und Wirkungsbereich W 4 mindestens mit der Prüflänge
- im Bereich B: T 3 und W 2, Baustellenlänge + ½ Prüflänge
- falls erforderlich, ist Anprallschutz mit verringertem Wirkungsbereich aufzustellen
- falls Absturzschutz erforderlich ist: zusätzliche Sandsperren
- im Bereich D: T 3 mit W 2
- im Bereich E: H 1 mit W 4 An Rändern von Brücken und Stützwänden ist abweichend von Abschnitt 6.11.2 der ZTV-SA 97 die Aufhaltestufe H 2 vorzusehen unter Anwendung von Kap. 3.5 in Verbindung mit Abschnitt 3.3.1.4 der RPS Ausgabe 2009. Punkt 7.12.3 dieser Baubeschreibung ist zu beachten.
Wenn die Zufahrt zur Baustelle im Bereich A unvermeidbar ist, beginnt die Transportable Schutzein- richtung mit einer Behelfsabsenkung und 20 m Zusatzlänge parallel zur rechten Randmarkierung. Erst dann beginnt der eigentliche Bereich A mit der erforderlichen Länge. Die Unvermeidbarkeit ist zwingend schriftlich zu begründen.
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Die transportablen Schutzeinrichtungen sind entsprechend des Baufortschritts in den unterschiedli- chen Bauphasen mehrfach unter Schonung der Fahrbahnoberfläche umzusetzen. Nach Abbau der transportablen Schutzeinrichtungen dürfen keine metallischen Gegenstände in der Fahrbahn verbleiben. Sollten von den Bauteil-Füßen Eindrücke in der Fahrbahndecke entstanden sein, sind diese durch geeignete Maßnahmen z. B. Fräsen zu beseitigen und durch Verfüllen mit Gussasphalt der umgebenden Oberfläche anzupassen. Dies ist in die EP einzurechnen.
Trennung der entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströme: Zur Trennung der entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströme sind geeignete und typgeprüfte transportable Schutzeinrichtungen entspr. Kap. 6.11.1 der ZTV-SA (Änderung gem. ARS Nr. 18/1999) mit den Modifizierungen im obigen Kapitel „Passive Schutzeinrich- tungen“ aufzustellen.
Das vom AN gewählte System ist zu benennen, und die zugehörigen Prüfberichte (PKW und LKW / Bus) eines anerkannten Prüfinstituts einschl. einer Skizze des Systems sind mindestens 10 Kalender- tage vor Aufstellung vorzulegen.
Notöffnungen: In der Regel sind, ab einer Baustellenlänge von 3km und Verkehrsbelastung ≥ 16.000 Kfz/24h (FS bezogen), Notöffnungen in der TSE vorzusehen. Dadurch soll es Rettungskräften ermöglicht werden, die Schutzeinrichtung zu öffnen, um zum einen den Verkehr innerhalb der Baustelle abfließen zu las- sen zum anderen schneller zur Unfallstelle zu gelangen. Anzahl und Lage der Notöffnungen sind in den der Ausschreibung beigefügten Musterverkehrszei- chenplänen eingezeichnet.
Gefahrenstellen außerhalb der Fahrbahn: Durch geeignete Maßnahmen (z. B. Schutzgerüste, Planen, Folien oder Netze) ist sicherzustellen, dass keinerlei Beeinträchtigung, z. B. durch herabfallende Materialien, des unter dem Bauwerk flie- ßenden Verkehrs erfolgt. Die Geländer müssen zum täglichen Arbeitsende geschlossen und kraftschlüssig miteinander verbun- den sein.
Die Baugruben müssen zum täglichen Arbeitsende verfüllt sein; anderenfalls sind sie verkehrssicher abzudecken, abzusperren oder zu umzäunen.
Erstmarkierung: Die Erstmarkierung ist unverzüglich nach Abschluss der Deckenarbeiten aufzubringen. Für den Not- fall sind Z 101 StVO mit dem Zusatzschild „Markierung fehlt“ vorzuhalten und bei Bedarf aufzustellen.
Einschränkungen der täglichen Arbeitszeit: Bei der A3 handelt es sich um eine Reisestrecke. Die Reisezeitenregelung gemäß Anlage Reisezeitenkalender und Reisestrecken und Alternativstrecken der Verkehrszentrale Leverkusen sind zu beachten. Im Reisezeitenkalender sind die Reisezeiten und Wochenenden, an denen mit besonders starkem Reiseverkehr gerechnet werden muss, in rot gekennzeichnet. An diesen Reisetagen mit besonders starkem Verkehr, gekennzeichnet in rot (s. Anlage), gelten für die Reisestrecken und somit auch hier für alle Abschnitte der A3 folgende Regelungen, die zwingend einzuhalten sind:
- Keine temporären Fahrstreifeneinziehungen oder Sperrungen.
- An den jeweils ersten Reisetagen gelten diese Regelungen erst ab 12:00 Uhr mittags.
Innerhalb der Anlage gekennzeichneten Ferienwochen (gelb) und in den übrigen Zeiträumen (grün) dürfen unter Berücksichtigung der „Verbotszeiten für Fahrstreifensperrungen im Bereich der AM Isselburg“ Fahrstreifensperrungen durchgeführt werden.
Für Arbeiten mit reduzierter Anzahl von Fahrstreifen bestehen die in der beigefügten Liste aufgeführten Verbotszeiten für Fahrstreifensperrungen im Bereich der AM Isselburg und die aufgeführten zeitlichen Einschränkungen (siehe Anlage).
Auch für die Rampenfahrbahnen gelten die zeitlichen Einschränkungen der Hauptfahrbahn.
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Sonstige Zusatzregelungen/-informationen Verkehrssicherungen kürzerer Dauer für gemeinsame Orts-/Streckenbegehung und Abnahme: Im Leistungsverzeichnis sind diverse Arbeitsstellensicherungen kürzerer Dauer für eine Ort-/Stre- ckenbegehung und Abnahme aufgeführt. In der Regel müssen die Arbeitsstellensicherungen eine Länge von bis zu fünf Pkw absichern. Im Zuge dieser Verkehrssicherungen handelt es sich um stationäre Arbeitsstellen, die durch Umset- zen entlang des Baubereiches vorgesehen sind. Ein mehrmaliges Umsetzen nach dem erstmaligen Einrichten der Verkehrssicherung ist zu berücksichtigen. Beim Umsetzen wird der Standort der Ar- beitsstelle und die Arbeitsstellensicherung innerhalb des Baubereiches der Stecke verändert, sodass die gesamte Länge des jeweiligen Bauabschnittes durch das ggf. auch mehrmalige Umsetzen abge- fahren werden muss.
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Stauwarnanlage
Die Verkehrsführung/Verkehrssicherung der Gesamtmaßnahme ist dem Los 03. zugeordnet; im Schutze dieser Verkehrssicherungen werden die Leistungen aller Lose erbracht. Bestandteil des Loses 03. (Verkehrssicherungen) ist auch die Einrichtung einer Stauwarnanlage (SWA) in beiden Fahrtrichtungen der A 3. Das bedeutet Auf- und Abbauen, Vorhalten, Unterhalten, Warten, Instandhalten und Betreiben. Ein ggf. erforderliches, auch mehrfaches, Umsetzen der Anla- genteile kann zum Tragen kommen. Zum sicheren und störungsfreien Betrieb der SWA ist durch den AN ganzjährig 24h/7d Serviceperso- nal bzw. ein technischer Bereitschaftsdienst zu stellen. Die Kosten hierfür sind in die EP einzurech- nen und werden nicht gesondert vergütet.
Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf der BAB 3 ist zeitweise mit umfangreichen Stauerscheinun- gen zu rechnen. Zur dynamischen, verkehrsabhängigen Warnung vor zeitweise auftretenden Staus ist daher vor den Bereichen der Verkehrsbeeinträchtigungen bauzeitlich eine Stauwarnanlage (SWA) aufzustellen, die die Verkehrsteilnehmer automatisch und frühzeitig vor der Staugefahr bzw. dem Stau warnt. Die Stauwarnanlage dient der Erhöhung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer, der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Reduzierung des Unfallrisikos.
Es ist eine Stauwarnanlage in beiden Fahrtrichtung der A3 gemäß Darstellung in den beigefügten Un- terlagen aufzustellen, vorzuhalten, zu warten, instand zu setzen, zu betreiben und nach Ende der Bauzeit abzubauen.
Es sind folgende Hauptleistungen zu erbringen:
-
Aufbau, Vorhaltung, Wartung, Instandsetzung, Betrieb und Abbau der Stauwarnanlage
-
Leistungen der Verkehrssicherung (Eigensicherung zum Auf-, Umbau und Abbau der SWA)]
Die Stauwarnanlage muss während der gesamten Bauzeit (s. Kap. 3.2 Bauablauf mit Bauphasen (BP) in Betrieb sein. Ausgenommen ist hier lediglich Bauphase BP 0 Strecke/Bauwerke. Die Stauwarnanlage ist vor Beginn der Einrichtung der ersten Verkehrsführungen (hier Bauphase BP 2-1 Strecke, BP 1 Bauwerke) einzurichten und nach Fertigstellung des Rückbaus aller Verkehrsfüh- rungen abzubauen.
Detaillierte Angaben zur SWA sind im Folgenden unter den Überschriften „A“ aufgeführt.
A: Stauwarnanlage (SWA) Bedingt durch die Baumaßnahmen auf der BAB 3 kann es zu Rückstaus mit kritischen Situationen und zu Stauende-Unfällen kommen. Um kritische Situationen und Stauende-Unfälle zu verhindern wird für die Dauer der Baumaßnahme eine Stauwarnanlage (SWA) benötigt. Die Anzeigetafeln der SWA müssen in LED-Technik ausgeführt sein. Die lichttechnischen Anforde- rungen der LED-Anzeigetafeln sind später in dem Abschnitt „Verkehrsbeeinflussung, Informations- übermittlung an den Verkehrsteilnehmer (AQ)“ dieser Baubeschreibung näher spezifiziert.
Die SWA muss zuverlässig, automatisch und frühzeitig die Verkehrsteilnehmer/-innen vor Stau war- nen. Die SWA dient der Erhöhung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer/-innen, der Verbesse- rung des Verkehrsflusses und der Reduzierung des Unfallrisikos. Die Steuerung, Überwachung und Datendokumentation der SWA soll über eine Zentraleinheit (ZE) erfolgen. Die ZE verbleibt beim AN und ist durch diesen zu betreiben. Falls SWA für verschiedene FR erforderlich sind, müssen diese SWA vollkommen unabhängig vonei- nander arbeiten und gesteuert werden.
Die SWA in FR Arnhem soll aus zwei Messquerschnitten (MQs) und aus zwei Anzeigequerschnitten (AQs) bestehen. Die SWA in FR Oberhausen soll aus zwei Messquerschnitten (MQs) und aus zwei Anzeigequer- schnitten (AQs) bestehen. Der zweite Messquerschnitt der jeweiligen Richtungsfahrbahn wird als MQ-Zusatzeinheit (MQ-ZE) in Kombination mit dem 1. AQ aufgestellt, d. h. eine Aufstellvorrichtung für beide Einheiten.
Es soll die Möglichkeit bestehen, später bei Bedarf eine SWA um weitere AQs und MQs zu erweitern. Seite 71 von 202
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Die geforderten Leistungen umfassen das Mieten, das Vorhalten, die Aufstellung, die Inbetriebnahme, das Betreiben, die Instandhaltung (Inspektion + Wartung + Instandsetzung) und die Demontage der Stauwarnanlagen in FR Arnhem und Oberhausen.
Folgende Begriffe u. Abkürzungen werden im Abschnitt Stauwarnanlagen i.d.R. verwendet:
AN: Auftragnehmer
AG: Auftraggeber
SWA: Stauwarnanlage
MQ: Messquerschnitt Damit sind die zu einem Straßenquerschnitt pro FR zugehörigen Messquer- schnitt-Einheiten (MQ-Einheit) gemeint. Messquerschnitt-Einheiten können entweder rechts oder links oder beidseitig neben der Richtungsfahrbahn aufgestellt werden.
AQ: Anzeigequerschnitt Damit sind die zu einem Straßenquerschnitt pro FR zugehörigen Anzeige- querschnitt-Einheiten (AQ-Einheit) gemeint. Anzeigequerschnitt-Einheiten können entweder rechts oder links oder beid- seitig neben der Richtungsfahrbahn aufgestellt werden.
MQ-Einheit: Messquerschnitt-Einheit Einzelaufbau der rechts oder links oder beidseitig neben der Richtungsfahr- bahn aufgestellt wird. (Vollständige Messeinheit, bestehend im Wesentlichen aus Fundament, Aufstellvorrichtung, Erfassungssensor(en), autarke Energieversorgung + Energiespeicher, Kommunikationseinheit, Steuerungseinheit)
AQ-Einheit: Anzeigequerschnitt-Einheit Einzelaufbau der rechts oder links oder beidseitig neben der Richtungsfahr- bahn aufgestellt werden kann. (Vollständige Anzeigeeinheit, bestehend im Wesentlichen aus Fundament, Aufstellvorrichtung, LED-Anzeigetafel, 2 Vorwarnblinker, autarke Energieversorgung + Energiespeicher, Kommunikationseinheit, Steuerungs- einheit)
MQ-Zusatzeinheit: Messquerschnitt-Zusatzeinheit Zusatzaufbau der rechts oder links oder beidseitig neben der Richtungsfahrbahn an einer AQ-Einheit zusätzlich mit befestigt wird (nur möglich, wenn MQ- und AQ-Standort zusammenfallen). MQ-Equipment wird einfach an einer AQ-Aufstellvorrichtung mit befestigt. Energieversorgung und Kommunikationseinheit der AQ-Einheit werden für das MQ-Equipment mit genutzt.
ZE: Zentraleinheit ZE in den Räumlichkeiten des AN. Rechnergestützte Auswertung der MQ-Messergebnisse und Steuerung der AQ-LED Tafeln samt Vorwarnblinkern. Die Datenerfassung, -auswertung und -dokumentation erfolgt in der ZE. Datenübertragung per Funk bzw. per Mobil- funk, Mobilfunkstandards 2G (GSM, GPRS), 3G (UMTS), 4G (LTE), 5G. Pro Fahrtrichtung muss eine SWA unabhängig und eigenständig arbeiten. Werden mehrere SWA für eine Maßnahme benötigt, muss die Steuerung der SWA unabhängig voneinander, aber über dieselbe ZE erfolgen (es ist nur eine ZE erforderlich).
FR: Fahrtrichtung
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FS: Fahrstreifen
RF: Richtungsfahrbahn
MS: Mittelstreifen
Bkm: Betriebskilometer
SE: Schutzeinrichtung
TSE: transportable Schutzeinrichtung
EDSP: Einfache Distanzschutzplanke
BSW: Betonschutzwand
Kfz: Kraftfahrzeug LKW: Lastkraftwagen PKW: Personenkraftwagen V bzw. V : Mittlere Geschwindigkeit pro Zeitintervall (Angabe in km/h) Kfz q : Kfz-Mengen pro Zeitintervall (Angabe in Menge/h) Kfz q : LKW-Mengen pro Zeitintervall (Angabe in Menge/h) LKW q : PKW-Mengen pro Zeitintervall (Angabe in Menge/h) PKW V : Mittlere PKW-Geschwindigkeit pro Zeitintervall (Angabe in km/h) PKW V : Mittlere LKW-Geschwindigkeit pro Zeitintervall (Angabe in km/h) LKW Zeitintervall: Messzeitdauer, in dem von einem MQ Daten erfasst, gesammelt und ggf. ausgewertet werden (z.B. Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit für ein Zeitintervall). Am Ende jedes Zeitintervalls erfolgt die Datenübertragung von einem MQ an die ZE. Ein Zeitintervall soll 30s betragen oder ganzzahlige vielfache davon, z.B. 60s.
WVZ: Wechselverkehrszeichen (hier sind diskontinuierliche Wechselverkehrszei- chen in LED-Technik gemeint), im folgenden auch LED-WVZ oder LED-Tafel genannt
LED: Light Emitting Diode. Leuchtdiode, lichtemittierendes Halbleiterbaulelement
E: Beleuchtungsstärke
PWM: Pulsweitenmodulation. Möglichkeit zur Steuerung der Beleuchtungsstärke von LEDs
Instandhaltung: Inspektion + Wartung + Instandsetzung
Inspektion: Feststellung und Beurteilung des IST-Zustandes
Wartung: Maßnahmen zur Erhaltung des SOLL-Zustandes
Instandsetzung: Maßnahmen zur Wiederherstellung des SOLL-Zustandes (hierzu zählt insbesondere die Instandsetzung bei Störungen oder Schäden)
Ein AQ besteht i.d.R. aus zwei einzelnen AQ-Einheiten, die beidseitig (rechts und links) einer Rich- tungsfahrbahn (RF) aufgestellt werden (d.h. AQ-Einheit,re und AQ-Einheit,li). In Ausnahmefällen kann ein AQ auch aus einer AQ-Einheit bestehen, die einseitig einer Richtungsfahrbahn aufgestellt wird. Ausführung wie nachstehend gefordert.
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Ein MQ kann, je nach Erfordernis und/oder technischer Performance des Erfassungssystems, aus ei- ner einzelnen MQ-Einheit bestehen, die entweder rechts oder links neben der Richtungsfahrbahn aufgestellt wird. Oder, falls erforderlich, kann ein MQ auch aus zwei einzelnen MQ-Einheiten bestehen, die beidsei- tig (rechts und links) einer Richtungsfahrbahn (RF) aufgestellt werden (d.h. MQ-Einheit,re und MQ- Einheit,li). Ausführung wie nachstehend gefordert.
Nur für den Fall, dass die Standorte eines MQ und eines AQ zusammenfallen, ist es gestattet, dass die MQ-Gerätschaften an der Aufstellvorrichtung einer AQ-Einheit zusätzlich mit befestigt werden (und die Energieversorgung der AQ-Einheit dient zusätzlich zur Versorgung der MQ-Gerätschaften). Ansonsten sind für einen MQ Einzelstandorte mit eigener Aufstellvorrichtung vorzusehen.
Die Lage der ungefähren Einzelstandorte der SWA-Komponenten mit ungefährer Betriebskilome- terangabe ist tabellarisch in Abschnitt 1.1 dieser Baubeschreibung angegeben. Die genauen Stand- orte werden nach Auftragserteilung gemeinsam mit dem AG und der örtlichen Bauüberwa- chung in einer Standortbegehung festgelegt.
SWA Zeitplanung und Ablauf: Das Anmieten und Betreiben der SWA ist zunächst für die Dauer der Baumaßnahmen geplant, und soll bei Bedarf auf Verlangen des AG verlängert werden können. Die Abrechnungseinheit soll tageweise sein. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Zeitpunkt des Abschaltens der SWA muss der AN mit dem AG abstimmen. Ein ggf. mehrfaches Umsetzen von MQ- und AQ-Einheiten kann erforderlich sein.
Einzelstandorte der Außenkomponenten der SWA mit ungefährer Betriebskilometerangabe ge- mäß nachstehenden Tabellen und beigefügten Anlagen. Die genauen Standorte werden nach Auftragserteilung gemeinsam mit dem AG und der örtlichen Bauüberwachung in einer Stand- ortbegehung festgelegt.
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| K u r z ü b e r s i c h t SWA auf der BAB 3 in FR Arnhem Außenbereich: Benötigte Komponenten + Standorte + Detektionsaufgabe(n) (nur die angekreuzten Positionen sind auszuführen bzw. Gegenstand dieser Ausschreibung) RE: Aufbau rechtsseitig der RF LI: Aufbau linksseitig der RF | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| :m k B + :e ß a rtS + :.rN ttin - h c s re u Q | Aufbaustandorte links neben der Richtungsfahrbahn. Es werden folgende Einzelaufbauten benötigt: | -s .w r e k g n z )g n i l u re ilk n iw re ts re ik ra M th c e ß u ä ( g n u r( d z n n z u e :re n a t s s k n rg e b te M iD iIn e tro e fie n i h c lle rts .a c iltie ts rh )e fu a in S A F il | Richtungsfahrbahn Fahrbahnaufbau: (welche Fahrstreifen sind vor- handen?) + MQ-Detektionsaufgabe: (welche Fahrstreifen sollen se- parat erfasst werden?) ja, trifft zu nein, trifft nicht zu | -ra .w M z ( )g re g n ilk ts u n iw re ß z n e :re th u ä rg te z n a ts iD c e r( s t h d c n e u r e b n e fie r ts rh a M n i .a c )e in e tro F ils h c ilt ll e t s r e th g n u ie S f u A c e r re ik | Aufbaustandorte rechts neben der Richtungsfahrbahn. Es werden folgende Einzelaufbauten benötigt: | ||
| S t a u w u r z e l | |||||||
| 3. FS (FR: ) | 2. FS (FR: ) | 1. FS (FR: ) | |||||
| MQ-Nr.: 1 Straße: BAB 3 Bkm: ca. 62+640 | Standort-Nr.: - ☐ MQ1-Einheit,LI | - | ☐ 3. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | ☒ 2. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | ☒ 1. FS vorhand. ☒ Det. erforder. | 6,0m | Standort-Nr.: 1 ☒ MQ1-Einheit,RE |
| MQ-Nr.: 2 AQ-Nr.: 1 Straße: BAB 3 Bkm: ca. 63+460 | Standort-Nr.: 2 ☐ MQ2-Einheit,LI oder ☒ AQ1-Einheit,LI oder ☐ AQ1-Einheit,LI + MQ2-Zusatzeinh.,LI | 3,0 m | ☐ 3. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | ☒ 2. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | ☒ 1. FS vorhand. ☒ Det. erforder. | 6,0 m | Standort-Nr.: 3 ☐ MQ2-Einheit,RE oder ☐ AQ1-Einheit,RE oder ☒ AQ1-Einheit,RE + MQ2-Zusatzeinh.,RE |
| AQ-Nr.: 2 Straße: BAB 3 Bkm: ca. 64+970 | Standort-Nr.: 4 ☐ MQ3-Einheit,LI oder ☒ AQ2-Einheit,LI oder ☐ AQ2-Einheit,LI + MQ3-Zusatzeinh.,LI | 3,0 m | ☐ 3. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | ☒ 2. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | ☒ 1. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | 6,0 m | Standort-Nr.: 5 ☐ MQ3-Einheit,RE oder ☒ AQ2-Einheit,RE oder ☐ AQ2-Einheit,RE + MQ3-Zusatzeinh.,RE |
Tabelle A-1: Kurzübersicht SWA auf der BAB 3 in FR Arnhem Außenbereichkomponenten + Standorte + Detektionsaufgabe(n)
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| D e t a i l ü b e r s i c h t SWA auf der BAB 3 in FR Arnhem Außenbereich: Beschreibung der Einzelstandorte (Fundamentstandorte) in FR gesehen (nur die angekreuzten Positionen sind auszuführen bzw. Gegenstand dieser Ausschreibung) RE: Aufbau rechtsseitig der RF LI: Aufbau linksseitig der RF | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| E i n z e l s t a n d o r t b e s c h r e i b u n g | Detailbez. Anlagenkomp.: MQ1-Einheit,RE | ||||
| Standort-Nr.: 1 | FR: Arnhem | Bkm: ca. 62+640 | Straße: BAB 3 | ||
| Aufstellort: Gelände: ☒ rechts neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung -Untergrund: ☐ links neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung ☒ unbefestigt ☐ befestigt (z.B. Asphalt) ☐ Mittelstreifen, mittig zwischen den passiven Schutzeinrichtungen ☒ Grünfläche ☐ Rampe ☐ Dreiecksinsel ☐ Bankett -Neigung: Passive Schutzeinrichtung: ☒ ebener Bereich ☒ vorhanden (Typ: ☒ EDSP; ☐ BSW; ☐ …………………. ), ☐ schräger Bereich, Neigung ca: 1:1,5 ☐ nicht vorhanden, (☐ Einschnittböschung) ☐ transportable SE zum Schutz der Aufstellvorrichtung ist einzurichten! (☐ Dammböschung) (☐ links neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) (☐ Schrägbord) (☐ rechts neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) ☐ Bereich mit Stufe Fahrbahn: (☐ Hochbord ☐ Sägezahnprofil) -Anzahl der Fahrstreifen der RF an diesem Querschnitt: 2 Standfläche: -seitliche Distanz (rechtwinklig) zwischen Aufstellort und der ☒ Planum mit Frostschutzschotter herst. Fahrbahnbegrenzungslinie (Markierungslinie), ☐ Planum mit Mörtelausgleichsschicht herst. Distanz inkl. Seitenstreifenbreite, wenn vorhanden: 6,0 m (Asphalt) | |||||
| Fahrbahn Querschnittaufbau (v.l.n.r.), Breiten in ca. Angaben: Sonst. Mittelstr. Seit.str.,LI 3.FS 2.FS 1.FS Seit.str.,RE Sonst. 4m 0,75m+0,50m - 3,75 m 3,75 m 3,00m+0,75m Sonstiges: …………… | |||||
| E i n z e l s t a n d o r t b e s c h r e i b u n g | Detailbez. Anlagenkomp.: AQ1-Einheit,LI | ||||
| Standort-Nr.: 2 | FR: Arnhem | Bkm: ca. 63+460 | Straße: BAB 3 | ||
| Aufstellort: Gelände: ☐ rechts neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung -Untergrund: ☐ links neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung ☒ unbefestigt ☐ befestigt (z.B. Asphalt) ☒ Mittelstreifen, mittig zwischen den passiven Schutzeinrichtungen ☐ Grünfläche ☐ Rampe ☐ Dreiecksinsel ☐ Bankett -Neigung: Passive Schutzeinrichtung: ☒ ebener Bereich ☒ vorhanden (Typ: ☐ EDSP; ☒ BSW, hinterfüllt; ☐ …………………. ), ☐ schräger Bereich, Neigung zw. BSW ☐ nicht vorhanden, (☐ Einschnittböschung) ☐ transportable SE zum Schutz der Aufstellvorrichtung ist einzurichten! (☐ Dammböschung) (☐ links neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) (☐ Schrägbord) (☐ rechts neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) ☐ Bereich mit Stufe Fahrbahn: (☐ Hochbord ☐ Sägezahnprofil) -Anzahl der Fahrstreifen der RF an diesem Querschnitt: 2 Standfläche: -seitliche Distanz (rechtwinklig) zwischen Aufstellort und der ☒ Planum mit Frostschutzschotter herst. Fahrbahnbegrenzungslinie (Markierungslinie), ☐ Planum mit Mörtelausgleichsschicht herst. Distanz inkl. Seitenstreifenbreite, wenn vorhanden: 3,0 m (Asphalt) | |||||
| Fahrbahn Querschnittaufbau (v.l.n.r.), Breiten in ca. Angaben: Sonst. Mittelstr. Seit.str.,LI 3.FS 2.FS 1.FS Seit.str.,RE Sonst. 4 m 0,75m+0,50m - 3,75 m 3,75 m 3,00m+0,75m Sonstiges: …………… |
| Sonst. | Mittelstr. | Seit.str.,LI | 3.FS | 2.FS | 1.FS | Seit.str.,RE | Sonst. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4m | 0,75m+0,50m | - | 3,75 m | 3,75 m | 3,00m+0,75m |
| Sonst. | Mittelstr. | Seit.str.,LI | 3.FS | 2.FS | 1.FS | Seit.str.,RE | Sonst. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4 m | 0,75m+0,50m | - | 3,75 m | 3,75 m | 3,00m+0,75m |
+++++++++++++++++++++++++++++
| E i n z e l s t a n d o r t b e s c h r e i b u n g | Detailbez. Anlagenkomp.: AQ1-Einheit, RE + MQ2-Zusatzeinh.,RE | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Standort-Nr.: 3 | FR: Arnhem | Bkm: ca. 63+460 | Straße: BAB 3 | ||
| Aufstellort: Gelände: ☒ rechts neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung -Untergrund: ☐ links neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung ☒ unbefestigt ☐ befestigt (z.B. Asphalt) ☐ Mittelstreifen, mittig zwischen den passiven Schutzeinrichtungen ☒ Grünfläche ☐ Rampe ☐ Dreiecksinsel ☐ Bankett -Neigung: Passive Schutzeinrichtung: ☐ ebener Bereich ☒ vorhanden (Typ: ☐ EDSP; ☐ BSW; ☒ Super-Rail Eco), ☒ schräger Bereich, Neigung ca: 1:1,5 ☐ nicht vorhanden, (☐ Einschnittböschung) ☐ transportable SE zum Schutz der Aufstellvorrichtung ist einzurichten! (☒ Dammböschung) (☐ links neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) (☐ Schrägbord) (☐ rechts neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) ☐ Bereich mit Stufe Fahrbahn: (☐ Hochbord ☐ Sägezahnprofil) -Anzahl der Fahrstreifen der RF an diesem Querschnitt: 2 Standfläche: -seitliche Distanz (rechtwinklig) zwischen Aufstellort und der ☒ Planum mit Frostschutzschotter herst. Fahrbahnbegrenzungslinie (Markierungslinie), ☐ Planum mit Mörtelausgleichsschicht herst. Distanz inkl. Seitenstreifenbreite, wenn vorhanden: 6,0 m (Asphalt) | |||||
| Fahrbahn Querschnittaufbau (v.l.n.r.), Breiten in ca. Angaben: Sonst. Mittelstr. Seit.str.,LI 3.FS 2.FS 1.FS Seit.str.,RE Sonst. 4 m 0,75m+0,50m - 3,75 m 3,75 m 3,00m+0,75m Sonstiges: …………… |
| Sonst. | Mittelstr. | Seit.str.,LI | 3.FS | 2.FS | 1.FS | Seit.str.,RE | Sonst. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4 m | 0,75m+0,50m | - | 3,75 m | 3,75 m | 3,00m+0,75m |
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| E i n z e l s t a n d o r t b e s c h r e i b u n g | Detailbez. Anlagenkomp.: AQ2-Einheit,LI | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Standort-Nr.: 4 | FR: Arnhem | Bkm: ca. 64+970 | Straße: BAB 3 | ||
| Aufstellort: Gelände: ☐ rechts neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung -Untergrund: ☐ links neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung ☒ unbefestigt ☐ befestigt (Beton) ☒ Mittelstreifen, mittig zwischen den passiven Schutzeinrichtungen ☒ Grünfläche -Neigung: ☐ Rampe ☐ Dreiecksinsel ☐ Bankett Passive Schutzeinrichtung: ☒ ebener Bereich ☒ vorhanden (Typ: ☒ EDSP; ☐ BSW; ☐ …………………. ), ☐ schräger Bereich, Neigung ca: ………… ☐ nicht vorhanden, (☐ Einschnittböschung) ☐ transportable SE zum Schutz der Aufstellvorrichtung ist einzurichten! (☐ Dammböschung) (☐ links neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) (☐ Schrägbord) (☐ rechts neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) ☐ Bereich mit Stufe Fahrbahn: (☐ Hochbord ☐ Sägezahnprofil) -Anzahl der Fahrstreifen der RF an diesem Querschnitt: 2 Standfläche: -seitliche Distanz (rechtwinklig) zwischen Aufstellort und der ☒ Planum mit Frostschutzschotter herst. Fahrbahnbegrenzungslinie (Markierungslinie), ☐ Planum mit Mörtelausgleichsschicht herst. Distanz inkl. Seitenstreifenbreite, wenn vorhanden: 3,0 m (Beton) | |||||
| Fahrbahn Querschnittaufbau (v.l.n.r.), Breiten in ca. Angaben: Sonst. Mittelstr. Seit.str.,LI 3.FS 2.FS 1.FS Seit.str.,RE Sonst. 4 m 0,75 m - 3,75 m 3,75 m 2,75m+0,50m Sonstiges: …………… |
| Sonst. | Mittelstr. | Seit.str.,LI | 3.FS | 2.FS | 1.FS | Seit.str.,RE | Sonst. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4 m | 0,75 m | - | 3,75 m | 3,75 m | 2,75m+0,50m |
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| E i n z e l s t a n d o r t b e s c h r e i b u n g | Detailbez. Anlagenkomp.: AQ2-Einheit,RE | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Standort-Nr.: 5 | FR: Arnhem | Bkm: ca. 64+970 | Straße: BAB 3 | ||
| Aufstellort: Gelände: ☒ rechts neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung -Untergrund: ☐ links neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung ☒ unbefestigt ☐ befestigt (z.B. Asphalt) ☐ Mittelstreifen, mittig zwischen den passiven Schutzeinrichtungen ☒ Grünfläche ☐ Rampe ☐ Dreiecksinsel ☐ Bankett -Neigung: Passive Schutzeinrichtung: ☐ ebener Bereich ☐ vorhanden (Typ: ☐ EDSP; ☐ BSW; ☒ ESP ), ☒ schräger Bereich, Neigung ca: 1:1,5 ☐ nicht vorhanden, (☐ Einschnittböschung) ☐ transportable SE zum Schutz der Aufstellvorrichtung ist einzurichten! (☒ Dammböschung) (☐ links neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) (☐ Schrägbord) (☐ rechts neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) ☐ Bereich mit Stufe Fahrbahn: (☐ Hochbord ☐ Sägezahnprofil) -Anzahl der Fahrstreifen der RF an diesem Querschnitt: 2 Standfläche: -seitliche Distanz (rechtwinklig) zwischen Aufstellort und der ☒ Planum mit Frostschutzschotter herst. Fahrbahnbegrenzungslinie (Markierungslinie), ☐ Planum mit Mörtelausgleichsschicht herst. Distanz inkl. Seitenstreifenbreite, wenn vorhanden: 6,00 m (Asphalt) | |||||
| Fahrbahn Querschnittaufbau (v.l.n.r.), Breiten in ca. Angaben: Sonst. Mittelstr. Seit.str.,LI 3.FS 2.FS 1.FS Seit.str.,RE Sonst. 4 m 0,75 m - 3,75 m 3,75 m 2,75m+0,5m Sonstiges: …………… |
| Sonst. | Mittelstr. | Seit.str.,LI | 3.FS | 2.FS | 1.FS | Seit.str.,RE | Sonst. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4 m | 0,75 m | - | 3,75 m | 3,75 m | 2,75m+0,5m |
Tabelle A-2: Det ailübersicht SWA auf der BAB 3 in FR Arnhem Standortbeschreibung der Außenkomponenten im Detail
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| K u r z ü b e r s i c h t SWA auf der BAB 3 in FR Oberhausen Außenbereich: Benötigte Komponenten + Standorte + Detektionsaufgabe(n) (nur die angekreuzten Positionen sind auszuführen bzw. Gegenstand dieser Ausschreibung) RE: Aufbau rechtsseitig der RF LI: Aufbau linksseitig der RF | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| :m k B + :e ß a rtS + :.rN ttin - h c s re u Q | Aufbaustandorte links neben der Richtungsfahrbahn. Es werden folgende Einzelaufbauten benötigt: | -s .w r e k g n z )g n i l u re ilk n iw re ts re ik ra M th c e ß u ä ( g n u r( d z n n z u e :re n a t s s k n rg e b te M iD iIn e tro e fie n i h c lle rts .a c iltie ts rh )e fu a in S A F il | Richtungsfahrbahn Fahrbahnaufbau: (welche Fahrstreifen sind vor- handen?) + MQ-Detektionsaufgabe: (welche Fahrstreifen sollen se- parat erfasst werden?) ja, trifft zu nein, trifft nicht zu | -ra .w M z ( )g re g n ilk ts u n iw re ß z n e :re th u ä rg te z n a ts iD c e r( s t h d c n e u r e b n e fie r ts rh a M n i .a c )e in e tro F ils h c ilt ll e t s r e th g n u ie S f u A c e r re ik | Aufbaustandorte rechts neben der Richtungsfahrbahn. Es werden folgende Einzelaufbauten benötigt: | ||
| S t a u w u r z e l | |||||||
| 3. FS (FR: ) | 2. FS (FR: ) | 1. FS (FR: ) | |||||
| MQ-Nr.: 1 Straße: BAB 3 Bkm: ca. 52+130 | Standort-Nr.: - ☐ MQ1-Einheit,LI | - | ☐ 3. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | ☒ 2. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | ☒ 1. FS vorhand. ☒ Det. erforder. | 6,00 m | Standort-Nr.: 1 ☒ MQ1-Einheit,RE |
| MQ-Nr.: 2 AQ-Nr.: 1 Straße: BAB 3 Bkm: ca. 50+670 | Standort-Nr.: 2 ☐ MQ2-Einheit,LI oder ☒ AQ1-Einheit,LI oder ☐ AQ1-Einheit,LI + MQ2-Zusatzeinh.,LI | 3,00 m | ☐ 3. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | ☒ 2. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | ☒ 1. FS vorhand. ☒ Det. erforder. | 6,00 m | Standort-Nr.: 3 ☐ MQ2-Einheit,RE oder ☐ AQ1-Einheit,RE oder ☒ AQ1-Einheit,RE + MQ2-Zusatzeinh.,RE |
| AQ-Nr.: 2 Straße: BAB 3 Bkm: ca. 49+390 | Standort-Nr.: 4 ☐ MQ3-Einheit,LI oder ☒ AQ2-Einheit,LI oder ☐ AQ2-Einheit,LI + MQ3-Zusatzeinh.,LI | 3,00 m | ☐ 3. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | ☒ 2. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | ☒ 1. FS vorhand. ☐ Det. erforder. | 6,00 m | Standort-Nr.: 5 ☐ MQ3-Einheit,RE oder ☒ AQ2-Einheit,RE oder ☐ AQ2-Einheit,RE + MQ3-Zusatzeinh.,RE |
Tabelle A-3: Kurzübersicht SWA auf der BAB 3 in FR Oberhausen Außenbereichkomponenten + Standorte + Detekktionsaufgabe(n)
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D e t a i l ü b e r s i c h t SWA auf der BAB 3 in FR Oberhausen Außenbereich: Beschreibung der Einzelstandorte (Fundamentstandorte) in FR gesehen (nur die angekreuzten Positionen sind auszuführen bzw. Gegenstand dieser Ausschreibung) RE: Aufbau rechtsseitig der RF LI: Aufbau linksseitig der RF ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
| E i n z e l s t a n d o r t b e s c h r e i b u n g | Detailbez. Anlagenkomp.: MQ1-Einheit,RE | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Standort-Nr.: 1 | FR: Oberhausen | Bkm: ca. 52+130 | Straße: BAB 3 | ||
| Aufstellort: Gelände: ☒ rechts neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung -Untergrund: ☐ links neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung ☒ unbefestigt ☐ befestigt (z.B. Asphalt) ☐ Streifen zw. RF und Parallelfahrbahn, mittig zw. den passiven SE ☒ Grünfläche ☐ Rampe ☐ Dreiecksinsel ☐ Bankett -Neigung: Passive Schutzeinrichtung: ☐ ebener Bereich ☒ vorhanden (Typ: ☐ EDSP; ☐ BSW; ☒ Eco-Safe 2.0 ), ☒ schräger Bereich, Neigung ca: 1:1,5 ☐ nicht vorhanden, (☐ Einschnittböschung) ☐ transportable SE zum Schutz der Aufstellvorrichtung ist einzurichten! (☒ Dammböschung) (☐ links neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) (☐ Schrägbord) (☐ rechts neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) ☐ Bereich mit Stufe Fahrbahn: (☐ Hochbord ☐ Sägezahnprofil) -Anzahl der Fahrstreifen der RF an diesem Querschnitt: 2 Standfläche: -seitliche Distanz (rechtwinklig) zwischen Aufstellort und der ☒ Planum mit Frostschutzschotter herst. Fahrbahnbegrenzungslinie (Markierungslinie), ☐ Planum mit Mörtelausgleichsschicht herst. Distanz inkl. Seitenstreifenbreite, wenn vorhanden: 6,00 m (Asphalt) | |||||
| Fahrbahn Querschnittaufbau (v.l.n.r.), Breiten in ca. Angaben: Sonst. Mittelstr. Seit.str.,LI 3.FS 2.FS 1.FS Seit.str.,RE Sonst. 4,00 m 0,75 m - 3,75 m 3,75 m 2,75m+0,5m Sonstiges: …………… |
| Sonst. | Mittelstr. | Seit.str.,LI | 3.FS | 2.FS | 1.FS | Seit.str.,RE | Sonst. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4,00 m | 0,75 m | - | 3,75 m | 3,75 m | 2,75m+0,5m |
++++++++++++++++++++++++++++++ ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
| E i n z e l s t a n d o r t b e s c h r e i b u n g | Detailbez. Anlagenkomp.: AQ1-Einheit,LI | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Standort-Nr.: 2 | FR: Oberhausen | Bkm: ca. 50+670 | Straße: BAB 3 | ||
| Aufstellort: Gelände: ☐ rechts neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung -Untergrund: ☐ links neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung ☒ unbefestigt ☐ befestigt (z.B. Asphalt) ☒ Mittelstreifen, mittig zwischen den passiven Schutzeinrichtungen ☒ Grünfläche ☐ Rampe ☐ Dreiecksinsel ☐ Bankett -Neigung: Passive Schutzeinrichtung: ☒ ebener Bereich ☒ vorhanden (Typ: ☒ EDSP; ☐ BSW; ☐ …………………. ), ☐ schräger Bereich, Neigung ca: ………… ☐ nicht vorhanden, (☐ Einschnittböschung) ☐ transportable SE zum Schutz der Aufstellvorrichtung ist einzurichten! (☐ Dammböschung) (☐ links neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) (☐ Schrägbord) (☐ rechts neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) ☐ Bereich mit Stufe Fahrbahn: (☐ Hochbord ☐ Sägezahnprofil) -Anzahl der Fahrstreifen der RF an diesem Querschnitt: 2 Standfläche: -seitliche Distanz (rechtwinklig) zwischen Aufstellort und der ☒ Planum mit Frostschutzschotter herst. Fahrbahnbegrenzungslinie (Markierungslinie), ☐ Planum mit Mörtelausgleichsschicht herst. Distanz inkl. Seitenstreifenbreite, wenn vorhanden: 3,00 m (Asphalt) | |||||
| Fahrbahn Querschnittaufbau (v.l.n.r.), Breiten in ca. Angaben: Sonst. Mittelstr. Seit.str.,LI 3.FS 2.FS 1.FS Seit.str.,RE Sonst. 4,00 m 0,75 m - 3,75m 3,75m 2,75m+0,5m Sonstiges: …………… |
| Sonst. | Mittelstr. | Seit.str.,LI | 3.FS | 2.FS | 1.FS | Seit.str.,RE | Sonst. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4,00 m | 0,75 m | - | 3,75m | 3,75m | 2,75m+0,5m |
+++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
| E i n z e l s t a n d o r t b e s c h r e i b u n g | Detailbez. Anlagenkomp.: AQ1-Einheit,LI + MQ2-Zusatzeinheit.,RE | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Standort-Nr.: 3 | FR: Oberhausen | Bkm: ca. 50+670 | Straße: BAB 3 | ||
| Aufstellort: Gelände: ☒ rechts neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung -Untergrund: ☐ links neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung ☒ unbefestigt ☐ befestigt (z.B. Asphalt) ☐ Mittelstreifen, mittig zwischen den passiven Schutzeinrichtungen ☒ Grünfläche ☐ Rampe ☐ Dreiecksinsel ☐ Bankett -Neigung: Passive Schutzeinrichtung: ☒ ebener Bereich ☒ vorhanden (Typ: ☒ EDSP; ☐ BSW; ☐ Super Rail ), ☐ schräger Bereich, Neigung ca: ☐ nicht vorhanden, (☐ Einschnittböschung) ☐ transportable SE zum Schutz der Aufstellvorrichtung ist einzurichten! (☐ Dammböschung) (☐ links neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) (☐ Schrägbord) (☐ rechts neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) ☐ Bereich mit Stufe Fahrbahn: (☐ Hochbord ☐ Sägezahnprofil) -Anzahl der Fahrstreifen der RF an diesem Querschnitt: 2 Standfläche: -seitliche Distanz (rechtwinklig) zwischen Aufstellort und der ☒ Planum mit Frostschutzschotter herst. Fahrbahnbegrenzungslinie (Markierungslinie), ☐ Planum mit Mörtelausgleichsschicht herst. Distanz inkl. Seitenstreifenbreite, wenn vorhanden: 6,00 m (Asphalt) | |||||
| Fahrbahn Querschnittaufbau (v.l.n.r.), Breiten in ca. Angaben: Sonst. Mittelstr. Seit.str.,LI 3.FS 2.FS 1.FS Seit.str.,RE Sonst. 4,00 m 0,75 m - 3,75m 3,75m 2,75m+0,5m |
| Sonst. | Mittelstr. | Seit.str.,LI | 3.FS | 2.FS | 1.FS | Seit.str.,RE | Sonst. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4,00 m | 0,75 m | - | 3,75m | 3,75m | 2,75m+0,5m |
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Sonstiges: …………… ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
| E i n z e l s t a n d o r t b e s c h r e i b u n g | Detailbez. Anlagenkomp.: AQ2-Einheit,LI | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Standort-Nr.: 4 | FR: Oberhausen | Bkm: ca. 49+390 | Straße: BAB 3 | ||
| Aufstellort: Gelände: ☐ rechts neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung -Untergrund: ☐ links neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung ☒ unbefestigt ☐ befestigt (z.B. Asphalt) ☒ Mittelstreifen, mittig zwischen den passiven Schutzeinrichtungen ☒ Grünfläche ☐ Rampe ☐ Dreiecksinsel ☐ Bankett -Neigung: Passive Schutzeinrichtung: ☒ ebener Bereich ☐ vorhanden (Typ: ☐ EDSP; ☐ BSW; ☐ …………………. ), ☐ schräger Bereich, Neigung ca: ………… ☐ nicht vorhanden, (☐ Einschnittböschung) ☒ transportable SE zum Schutz der Aufstellvorrichtung ist einzurichten! (☐ Dammböschung) (☐ links neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) (☐ Schrägbord) (☒ rechts neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge n. gew. Sys- ☐ Bereich mit Stufe tem) (☐ Hochbord ☐ Sägezahnprofil) Fahrbahn: Standfläche: -Anzahl der Fahrstreifen der RF an diesem Querschnitt: 2 ☒ Planum mit Frostschutzschotter herst. -seitliche Distanz (rechtwinklig) zwischen Aufstellort und der ☐ Planum mit Mörtelausgleichsschicht herst. Fahrbahnbegrenzungslinie (Markierungslinie), (Asphalt) Distanz inkl. Seitenstreifenbreite, wenn vorhanden: 3,00 m | |||||
| Fahrbahn Querschnittaufbau (v.l.n.r.), Breiten in ca. Angaben: Sonst. Mittelstr. Seit.str.,LI 3.FS 2.FS 1.FS Seit.str.,RE Sonst. 4,00 m 0,75 m - 3,75m 3,75m 2,75m+0,5m Sonstiges: …………… |
| Sonst. | Mittelstr. | Seit.str.,LI | 3.FS | 2.FS | 1.FS | Seit.str.,RE | Sonst. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4,00 m | 0,75 m | - | 3,75m | 3,75m | 2,75m+0,5m |
+++++++++++++++ +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
| E i n z e l s t a n d o r t b e s c h r e i b u n g | Detailbez. Anlagenkomp.: AQ2-Einheit,RE | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Standort-Nr.: 5 | FR: Oberhausen | Bkm: ca. 49+390 | Straße: BAB 3 | ||
| Aufstellort: Gelände: ☒ rechts neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung -Untergrund: ☐ links neben der RF hinter passiver Schutzeinrichtung ☒ unbefestigt ☐ befestigt (z.B. Asphalt) ☐ Mittelstreifen, mittig zwischen den passiven Schutzeinrichtungen ☒ Grünfläche ☐ Rampe ☐ Dreiecksinsel ☐ Bankett -Neigung: Passive Schutzeinrichtung: ☐ ebener Bereich ☒ vorhanden (Typ: ☒ EDSP; ☐ BSW; ☐ ESP), ☒ schräger Bereich, Neigung ca: 1:1,5 ☐ nicht vorhanden, (☐ Einschnittböschung) ☐ transportable SE zum Schutz der Aufstellvorrichtung ist einzurichten! (☒ Dammböschung) (☐ links neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) (☐ Schrägbord) (☐ rechts neben der Aufstellvorrichtung bzgl. FR, Länge ca. …….m) ☐ Bereich mit Stufe Fahrbahn: (☐ Hochbord ☐ Sägezahnprofil) -Anzahl der Fahrstreifen der RF an diesem Querschnitt: 2 Standfläche: -seitliche Distanz (rechtwinklig) zwischen Aufstellort und der ☒ Planum mit Frostschutzschotter herst. Fahrbahnbegrenzungslinie (Markierungslinie), ☐ Planum mit Mörtelausgleichsschicht herst. Distanz inkl. Seitenstreifenbreite, wenn vorhanden: 6,00 m (Asphalt) | |||||
| Fahrbahn Querschnittaufbau (v.l.n.r.), Breiten in ca. Angaben: Sonst. Mittelstr. Seit.str.,LI 3.FS 2.FS 1.FS Seit.str.,RE Sonst. 4,00 m 0,75 m - 3,75m 3,75m 2,75m+0,5m Sonstiges: …………… |
| Sonst. | Mittelstr. | Seit.str.,LI | 3.FS | 2.FS | 1.FS | Seit.str.,RE | Sonst. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4,00 m | 0,75 m | - | 3,75m | 3,75m | 2,75m+0,5m |
Tabelle A-4: Det ailübersicht SWA auf der BAB 3 in FR Oberhausen Standortbeschreibung der Außenkomponenten im Detail
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A-I: Konzeptbeschreibung und geforderte Arbeitsweise der SWA in LED-Technik
Die Steuerung der SWA soll über eine Zentraleinheit (ZE) erfolgen. Die SWA muss vollautomatisch arbeiten. Der AN hat den Betrieb der SWA in dem Leistungszeitraum ununterbrochen zu gewährleis- ten (24h/7d). Falls SWA für verschiedene FR erforderlich sind, müssen diese SWA vollkommen unab- hängig voneinander arbeiten und angesteuert werden. Es soll nur eine ZE vorgesehen werden, auch wenn mehrere SWA für z.B. verschiedene FR erforder- lich sind. Die Komponenten der SWA müssen sich ständig selber überwachen und Störungen der ZE melden. Für die ZE ist im Leistungszeitraum ein Bereitschaftsdienst aufrecht zu erhalten (24h/7d), der im Falle einer Störung die sofortige Störungsbehebung vorzunehmen oder einzuleiten hat. Zur Störungsbesei- tigung der Anlagenkomponenten vor Ort ist ebenfalls Servicepersonal im Bereitschaftsdienst (24h/7d) einzusetzen.
Für die einzelnen MQ- und AQ-Einheiten (Einzelstandorte) ist jeweils eine eigene autarke Stromver- sorgung (Solarmodul mit Akkupufferung bzw. eine Kombination aus Solarmodul und Brennstoffzelle) vorzusehen.
Die ZE mit einer Auswerte- und Steuerungssoftware hat der AN einzurichten, instand zu halten und zu betreiben. Die Kommunikation zwischen der ZE und den MQ- bzw. AQ-Einheiten bzw. zwischen den AQ- und/oder MQ-Einheiten untereinander hat drahtlos per Funk bzw. per Mobilfunk per GPRS / GSM / UMTS (3G) / LTE (4G) / 5G zu erfolgen. Die ZE hat die Aufgabe, die SWA zu steuern, zu Überwachen und Daten über die Verkehrslage und den Anlagenstatus mit Datums- und Zeitstempel zu dokumentieren.
Ein Stauereignis muss schnell und zuverlässig von einem MQ erkannt werden. Für die Funktion der SWA ist es erforderlich, dass die Kfz-Geschwindigkeiten und /-Mengen zuverlässig erfasst werden. Die Detektion der Kfz-Geschwindigkeiten und /-Mengen muss berührungslos mit einem geeigneten Detektor (Infrarot-, Radar- oder gleichwertig geeigneter Detektor) von außerhalb des Verkehrsraumes erfolgen.
Jede AQ-Einheit (ein AQ besteht i.d.R. aus zwei AQ-Einheiten) informiert die Verkehrsteilnehmer / - innen über die aktuellen Verkehrszustände mittels einem geeigneten Anzeigesystem. Als Anzeigesys- tem sind nur LED-Anzeigesysteme zulässig. Es müssen nur die 3 Signalbilder „Neutral“, „Zeichen 101 mit Zusatztext Staugefahr“, „Zeichen 124 mit Zusatztext Stau“ gezeigt werden.
Zwei Vorwarnleuchten vom Typ WL7 sind oberhalb von jedem AQ Anzeigesystem zu montieren. Im Anzeigezustand „Staugefahr“ oder „Stau“ müssen diese synchron- oder alternierend blinken.
An einem AQ mit beidseitig aufgestellten LED-Anzeigesystemen muss ein Wechsel von gezeigten Bil- dinhalten immer beidseitig synchron ohne Zeitversatz erfolgen. Ebenso hat die Aktivierung und Deak- tivierung der Vorwarnblinker an einem AQ mit beidseitigem Aufbau immer synchron zu erfolgen.
Die Schaltbedingungen (einstellbare Geschwindigkeitsschaltschwellenwerte) sollen gem. dem Signa- lisierungsplan voreingestellt und bei Bedarf geändert werden können. Erweisen sich die Schaltbedin- gungen als nicht praxistauglich, muss der AN auf Weisung des AG eine Justierung vornehmen. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet. Für verschiedene MQ müssen ggf. auch unterschiedliche Ge- schwindigkeitsschwellenwerte eingestellt werden können.
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A-II: Technische Anforderungen an die SWA
Die nachstehenden technischen Anforderungen müssen von den SWA mindestens erfüllt sein.
A-II-1: Bestandteile der SWA Die Einzeleinheiten der SWA müssen mindestens aus folgenden wesentlichen Bestandteilen aufge- baut sein:
Objekt: MQ-Einheit (Einzeleinheit mit Einzelstandort)
Wesentliche Bestandteile pro MQ-Einheit:
a) Sensor(en) zur Erfassung der Kfz-Geschwindigkeiten und /-Mengen b) ggf. Ausleger für Sensor(en) mit Befestigungsmaterial c) Steuerungseinheit d) Funk-Kommunikationseinheit e) autarke Energieversorgung f) Aufstellvorrichtung g) Fertigteilfundament h) Wetterschutzgehäuse für Akku und Elektronik
Tabelle A-5: Wesentliche Bestandteile einer MQ-Einheit
Objekt: MQ-Zusatzeinheit (Befestigung an einer AQ-Einheit) (kann es nur in dem Fall geben, wenn die MQ- und AQ- Betriebskilometer zusammenfallen, und die Gerätschaften der MQ-Zusatzeinheit an der Aufstellvorrichtung der AQ-Einheit mit befestigt werden. Die Energieversorgung, die Funk-Kommunikationseinheit und Steuereinheit der AQ-Einheit wird ggf. von der MQ-Zusatzeinheit mitbenutzt).
Wesentliche Bestandteile pro MQ-Zusatzeinheit:
a) Sensor(en) zur Erfassung der Kfz-Geschwindigkeiten und /-Mengen b) ggf. Ausleger für Sensor(en) mit Befestigungsmaterial c) Steuerungseinheit
Tabelle A-6: Wesentliche Bestandteile einer MQ-Zusatzeinheit
Objekt: AQ-Einheit (Einzeleinheit mit Einzelstandort)
Wesentliche Bestandteile pro AQ-Einheit:
a) Anzeigesystem (LED-Anzeigesystem) b) Vorwarnleuchten WL7, 2 St. pro Anzeigesystem, wenn eingeschaltet synchronblinkend c) Steuerungseinheit d) Funk-Kommunikationseinheit e) autarke Energieversorgung f) Aufstellvorrichtung g) Fertigteilfundament h) Wetterschutzgehäuse für Akku und Elektronik
Tabelle A-7: Wesentliche Bestandteile einer AQ-Einheit
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Objekt: Zentraleinheit (ZE) Zentraleinheit zur Steuerung der SWA, einzurichten und zu Betreiben in den Räumlichkeiten des AN
Wesentliche Bestandteile der ZE:
a) Steuer-PC mit spezieller Software zur Auswertung der Messdaten der MQ sowie zur Steu- erung und Überwachung der AQ-, MQ-, und MQ-Zusatzeinheiten der SWA. Datenspeicherung erfolgt in der ZE. b) Sicherheitssoftwarepaket: Schutz gegen nicht autorisierten Zugang von außen gemäß dem Stand der Technik (z.B. Firewall, technische Variante VPN-Tunnel, etc.) c) Kommunikationsschnittstelle: Internetzugang für den Steuer-PC beim AN d) Unterbrechungsfreie Stromversorgung für die ZE beim AN
Tabelle A-8: Wesentliche Bestandteile der Zentraleinheit (ZE)
Kann der AN die Anforderungen an die autarke Energieversorgung nicht durch ein Solarmodul mit Ak- kupufferung pro Standort sicherstellen, sind ggf. weitere Aufstellvorrichtungen mit zusätzlichen Solar- modulen und Akkupufferungen vorzusehen. Es kann auch eine Kombination aus Solarmodul mit Brennstoffzelle zum Einsatz kommen. Der AN hat das an dieser Stelle zu berücksichtigen.
A-II-2: Verkehrsdatenerfassung (MQ)
Die Verkehrsdatenerfassung muss durch einen MQ mittels einem/mehreren geeigneten Detektor(en) erfolgen. Detektoren, die einen Eingriff in die Fahrbahn bedürfen, wie z.B. Induktionsschleifen oder Druckaufnehmer, sind nicht zugelassen. Überkopf-Erfassungssysteme sind nicht gewünscht. An die Verkehrserfassung werden folgende Anforderungen gestellt:
a) MQ-Detektionsaufgaben: Welche Fahrstreifen an den jeweiligen MQ-Standorten separat (d.h. einzeln und unabhängig von den übrigen) zu erfassen sind, ist für die FR Arnhem der Tabelle A-1 und für die FR Oberhausen der Tabelle A-3 zu entnehmen.
Sollen mehrere Fahrstreifen von einem MQ-Standort aus erfasst werden ist sicherzustellen, dass die Detektion der betroffenen Fahrstreifen getrennt erfolgt. Der AG legt fest, welche Fahrstreifen zu erfassen sind. Auf Wunsch des AG muss es möglich sein, bei Bedarf alle Fahrstreifen zu erfassen bzw. das Erfassungssystem auch nachträglich um die Erfassung weiterer Fahrstreifen zu erweitern.
Arbeitsweise der SWA bei separater Erfassung mehrerer Fahrstreifen an einem MQ:
• Werden an einem MQ gleichzeitig mehrere Fahrstreifen einzeln und separat er- fasst, müssen die Messergebnisse ebenfalls Fahrstreifenbezogen ausgewertet werden (Einzelfahrstreifenauswertung). • Es fungiert immer diejenige Einzelfahrstreifenauswertung als Master des MQ, die gerade als Messergebnis pro Messzeitintervall das kritischere Verkehrsauf- kommen detektiert. • D.h. diejenige Einzelfahrstreifenauswertung an einem MQ, die gerade als Mas- ter fungiert, dominiert an einem MQ immer über alle anderen Einzelfahrstreifen- auswertungen, und bestimmt als Master mit seinem Messergebnis das Gesamt- messergebnis des MQ.
Für die festgelegten Fahrstreifen sind separat pro Fahrstreifen zu erfassen: o Kfz-Geschwindigkeiten in km/h und die o Kfz-Mengen in Kfz/h
Im Beobachterzugang ist entsprechend visuell darzustellen: o V :Mittlere Kfz-Geschwindigkeiten pro Messzeitintervall Kfz [Angabe von V in km/h] Kfz
b) Messzeitintervall:
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Das Messzeitintervall zur Erfassung der Kfz-Geschwindigkeiten /-Mengen muss einstellbar sein. Als Messzeitintervall müssen 30s und Vielfache davon einstellbar sein. Die Messzeitin- tervalle 30s und 60s müssen mindestens einstellbar sein. Die Datenübermittlung von einem MQ an die ZE muss am Ende jeden Messintervalls erfolgen.
c) Sensortechnologie: Die Detektion der Kfz-Geschwindigkeiten /-Mengen muss berührungslos mit einem / bzw. mehreren Sensoren pro MQ (Infrarot-, Radar- oder gleichwertig geeignete Detektoren) erfol- gen.
d) Montageort Sensoren: Die Detektion soll von außerhalb des Verkehrsraumes von seitlichen Aufbauten neben der Fahrbahn aus erfolgen. Entweder von Aufbauten neben dem rechten Seitenstreifen, vom Mit- telstreifen aus, oder wenn technisch erforderlich von beidseitigen Aufbauten aus, entspre- chend den geforderten Standorten und Detektionsaufgaben. Montagen von Sensoren über der Fahrbahn (Überkopfdetektion) sind aus Gründen der Ver- kehrssicherheit nicht gewünscht und nicht zu verwenden. Die Detektoren zur Verkehrserfas- sung müssen in geeigneter Höhe angebracht sein, das Lichtraumprofil muss freigehalten wer- den.
e) Messgenauigkeiten Sensoren: Die Geschwindigkeit des Verkehrs soll mit einer Genauigkeit von mindestens • Delta V ≤ 5km/h (+/- 5km/h) für Geschwindigkeiten unter 100km/h und mit einem • Delta V ≤ 5% (+/- 5%) für Geschwindigkeiten über 100km/h detektiert werden können. Die Genauigkeit bei der Erfassung der Verkehrsmenge muss mindestens 80% betragen.
A-II-3: Verkehrsdatenauswertung und Steuerung der SWA durch ZENTRALEINHEIT (ZE)
Die Steuerung der SWA muss von einer ZE aus erfolgen. Die ZE empfängt die von den MQ-Einheiten erfassten Verkehrsdaten, wertet diese vollautomatisch aus und übermittelt die daraus resultierenden Stellbefehle gem. dem Signalisierungsplan an die AQ-Einheiten. Nach Ausführung eines Stellbefehls übermitteln die AQ-Einheiten den Anzeigezustand als Bestätigung an die ZE. Weitere Anforderungen an die ZE:
a) Die ZE ist in den Räumlichkeiten des AN einzurichten und ist durch den AN zu unterhalten. Die ZE soll mit einer unterbrechungsfreien Stromversorgung gegen Netzausfall abgesichert sein. Die ZE muss autonom arbeiten (ganzjährig 24h/7d).
b) Dem AG ist jederzeit der Zugang zur ZE sowie die Überprüfung der Funktion der SWA zu ge- währleisten.
c) Die Geschwindigkeitsschwellenwerte und alle weiteren notwendigen Steuerparameter zur Steuerung der SWA müssen vom AN über die ZE eingegeben und auf Anweisung des AG jederzeit geändert werden können. Es soll die Möglichkeit bestehen, für jede MQ-Einheit, un- terschiedliche Geschwindigkeitsschwellenwerte einzustellen.
d) Um stabile Anzeigezustände zu erreichen muss die Vorgabe einer bestimmten Anzahl an Messintervallen, die zur Schaltsteuerung der AQs in der ZE verwendet werden, möglich sein. Ebenfalls muss eine Mindestanzeigedauer für bestimmte Schaltübergänge vorgebbar sein.
e) Die Möglichkeit zur manuellen Steuerung der AQ-Einheiten über die ZE muss bestehen. Un- abhängig vom autonomen Betrieb soll die Möglichkeit bestehen, für vorgegebene Uhrzeiten an bestimmten Datumstagen die Schaltbilder einzelner AQ‘s vorzugeben (es müssen keine abweichenden Schaltbilder, als die 3 Möglichkeiten „Stau“, „Staugefahr“ oder „Neutral“ ge- zeigt werden können).
f) Fernüberwachung: Die Einzelkomponenten der SWA müssen sich ständig selbst überwa- chen. Störungsmeldungen müssen an die ZE gesendet bzw. von dieser erkannt werden.
g) Servicepersonal im 24h Bereitschaftsdienst: Störungsmeldungen müssen von der ZE sofort an das Servicepersonal weitergeleitet werden. Im Fall einer Störung hat das Servicepersonal sofort Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten. Seite 84 von 202
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h) Datenarchivierung: Sämtliche Schaltzustände der SWA sowie Fehlermeldungen und Ver- kehrsdaten sollen mit Datums- und Zeitstempel automatisch protokolliert und archiviert wer- den. Der Schaltzustand der AQ soll mit der jeweiligen Einschaltdauer, Datum und Uhrzeit do- kumentiert sein. Dieses Datenprotokoll ist dem AG jeweils zu Monatsbeginn für den vorangegangenen Monat in elektronischer Form zu übermitteln (Excel-Format, bzw. Excel-Kompatibles Format).
i) Webbasierter Beobachterzugang: Für den AG sind webbasierte passwortgeschützte Be- obachterzugänge zur ZE einzurichten (Die Funktionen die von den Beobachterzugängen zu erfüllen sind, sind unten beschrieben).
j) Zur Kommunikation der ZE mit den AQ- bzw. MQ-Einheiten muss die ZE über eine ge- schützte Internetverbindung verfügen. Zur wirksamen Vermeidung von Eingriffen in die Steu- erung durch unbefugte Dritte muss eine entsprechende Sicherheitssoftware installiert sein.
A-II-4: Systemzugänge für den AG
Dem AG sind für die Dauer des Anlagenbetriebes 3 Stck. Systemzugänge über ein Internet-Portal zur Verfügung zu stellen:
a) Beobachterzugang für die Niederlassung Rheinland, Krefeld
b) Beobachterzugang für die Verkehrszentrale Leverkusen
c) Beobachterzugang für die Bauüberwachung.
Die Beobachterzugänge müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Die Nutzung des Beobachterzugangs muss mit einem internetfähigen PC mit einer gängigen Webbrowser-Software möglich sein.
b) Der Beobachterzugang muss gegen den Zugriff von Dritten passwortgeschützt sein.
c) Sofern für den Beobachterzugang eine spezielle Software auf den PCs des AG installiert wer- den muss, ist der Aufwand dazu hier mit zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergü- tet.
d) Mit dem Beobachterzugang sollen dem AG mindestens folgende Informationen gezeigt wer- den:
- Grafische Darstellung der Lage der AQ- und MQ-Einheiten, wahlweise schematisch in einem Übersichtsbild oder in einer Karte. Die AQ- und MQ-Einheiten sollen mit ihrer Be- zeichnung und Angabe der Kilometrierung dargestellt sein.
- Der aktuelle Betriebszustand (funktionsbereit oder nicht) der einzelnen AQ- und MQ- Ein- heiten soll erkennbar sein (farblicher Statusanzeiger, grün=betriebsbereit, rot=nicht betriebsbereit)
- Die aktuellen Durchschnittsgeschwindigkeiten der überwachten Fahrspuren sollen für je- den MQ einzeln angezeigt werden. Überwacht ein MQ mehrere Fahrspuren soll die Durchschnittsgeschwindigkeit für jede überwachte Fahrspur separat angezeigt werden. Der aktuelle Schaltzustand der AQ-Einheiten („Stau“, „Staugefahr“ oder „Neutral“ mit Zu- stand der Vorwarnblinker) muss für jeden AQ einzeln dargestellt sein.
- Die eingestellten Geschwindigkeitsschwellenwerte sollen gezeigt sein.
- Auftretende Störungen müssen in der ZE und auf der Browseroberfläche angezeigt wer- den (die SWA muss sich ständig selber überwachen).
- Der Ladezustand der Akkumulatoren (Spannungswert) der einzelnen AQ- und MQ-Ein- heiten soll angezeigt werden. Zusätzlicher farblicher Statusanzeiger, grün=Ladezustand ok, gelb=Ladezustand kritisch, rot=nicht betriebsbereit)
- Die Anzeigenhelligkeit bzw. die eingestellte Helligkeitsstufe (Umgebungslichtgesteuert) der Tafeln soll mitgeteilt werden.
- Die Schaltberechtigung darf nur beim AN liegen!
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A-II-5: Verkehrsbeeinflussung, Informationsübermittlung an den Verkehrsteilnehmer (AQ)
Die Informationsübermittlung an den Verkehrsteilnehmer findet durch die einseitig bzw. beidseitig der Richtungsfahrbahn aufgestellte/-n AQ-Einheit/-en mit LED-WVZ statt. Anforderungen an die LED-Anzeigesysteme (LED-Wechselverkehrszeichen, LED-WVZ): • Die unten geforderten lichttechnischen Eigenschaften (LED-Farben, Leuchtdichteverhältnis, Abstrahlbreite usw.) sind in der DIN EN 12966 beschrieben und müssen dieser entsprechen. Der Nachweis durch ein Zertifikat eines auf der Nando Liste http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/ eingetragenen, akkreditierten Prüfinstitu- tes ist zu erbringen und dem AG vorzulegen (Kopie). • Die sichtbare Anzeigefläche der Anzeigetafel muss mindestens 1,7m² betragen. Die Breite der LED-Wechselverkehrszeichentafel soll 1,3m nicht überschreiten. • Da nur die Möglichkeit der autarken Energieversorgung (Solarenergieversorgung mit Akku- pufferung, ggf. Unterstützung durch Brennstoffzelle) besteht, müssen die LED-WVZ samt Vorwarnblinkern für mindestens 7 Tage (ohne Nachladung bei ungünstigen Witterungsver- hältnissen) funktionstüchtig arbeiten. Aus Gründen des niedrigen Energieverbrauchs sind deshalb bevorzugt „Limitierte Wechsel- verkehrszeichen“ mit vordefinierten Anzeigezuständen (siehe unten „Darstellbare Zeichen“) einzusetzen. Verwendet der AN „frei programmierbare Wechselverkehrszeichen“, so ist die Akkupuffe- rung mit Solaranlage und ggf. Unterstützung durch Brennstoffzelle entsprechend so zu di- mensionieren, dass auch hier ein 7 tägiger Betrieb ohne Nachladung, wie oben gefordert, ebenfalls garantiert wird. Berechnungen zur Dimensionierung der Solarenergieversorgung hat der AN dem AG vor In- betriebnahme vorzulegen (siehe Abschnitt 4.2). Dazu ist mindestens anzugeben: Die Leistungsaufnahme eines LED-WVZ bei max. Beleuch- tungsstärke und bei gedimmter Beleuchtungsstärke. Die mittlere Leistungsaufnahme eines Vorwarnblinkers bei max. Beleuchtungsstärke und bei gedimmter Beleuchtungsstärke. Die Betriebsspannung, die Akkukapazität, -spannung, -Anzahl und -Verschaltung. Die mittlere Leistungsaufnahme der Steuereinheit und der Erfassungssensoren. Die Anzahl Verschal- tung- und Nennleistung der Solarmodule pro Standort, der Neigungswinkel der Solarmodule zur Horizontalen und die Ausrichtung nach Himmelsrichtung. • Die Helligkeit (Beleuchtungsstärke) der WVZ-LEDs muss automatisch in mehreren Stufen entsprechend der DIN EN 12966 an die Umgebungshelligkeit angepasst werden. Über eine entsprechende Messeinrichtung im WVZ (z.B. Photodiode) muss die Umgebungshelligkeit automatisch ermittelt werden. In allen Betriebszuständen darf keine Blendung der Verkehrsteilnehmer durch das LED-WVZ erfolgen. Die Lesbarkeit der LED-WVZ muss auch bei ungünstigen Umgebungslichtverhält- nissen gegeben sein. • Die von den LED-WVZ gezeigte Bilder dürfen in allen Betriebsmoden kein sichtbares Flim- mern aufweisen (entsprechend DIN EN 12966). • Die Lebensdauer der LEDs (keine Unterschreitung der erforderlichen Beleuchtungsstärke entsprechend DIN EN 12966) muss für den gesamten Leistungszeitraum garantiert sein. • Ge- und Verbotszeichen sind in rot / weiß anzuzeigen. Für die Verkehrszeichen und Texte gilt die schwarz - weiß Umkehr („Negativ-Darstellung“), nur rot bleibt rot. Es sind folglich nur LEDs in den Farben rot / weiß auf schwarzem Untergrund zugelassen. Die folgenden lichttechnischen Eigenschaften entsprechend der DIN EN 12966 müssen erfüllt sein: LED-Farben: C2 (rot/weiß) Leuchtdichte: L3(*) Leuchtdichteverhältnis: mindestens R2 oder höherwertige Klassen Abstrahlbreite: mindestens B4 oder höherwertige Klassen Lichtpunktabstand: max. 20mm (Anordnung rechtwinkelig in horizontaler und vertikaler Richtung) • Zeichen müssen entsprechend DIN EN 12966 im Größenbereich D dargestellt werden. Die Seitenlänge von Dreiecken muss 1250mm betragen. (Achtung, verschiedene Größendefinitionen meinen dieselbe Größe: die Seitenlänge von Dreiecken im Größenbereich D gem. DIN EN 12966 entspricht der Seitenlänge von Drei- ecken der Größenklasse E gem. RWVZ). Die Linienbreiten der Dreiecke müssen entsprechend DIN EN 12966 in dem Größenbereich D, 75mm / +/- 7,5mm dargestellt sein.
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Texte sind entsprechend DIN EN 12966 in dem Größenbereich C darzustellen. Die Schrift- höhe für Texte muss 240 mm betragen. Schriftzeichenbreite und Schriftzeichenabstand sind entsprechend so zu wählen, dass das längste darzustellende Wort „Staugefahr“ der Seiten- länge des Dreieckzeichens entspricht. Die DIN EN 12966 lässt proportionale Schriftzeichen- breiten- und abstände bei feststehender Schriftzeichenhöhe zu. • Darstellbare Zeichen und Texte:
- Neutral: kein Zeichen
- Staugefahr: Z 101 mit Zusatz „Staugefahr“
- Stau: Z 124 mit Zusatz „Stau“ • Im Störfall soll der betreffende AQ kein Signalbild zeigen (Anzeige Neutral). • Aufstellhöhe: Die Unterkante der Anzeigetafel muss mindestens in einer Höhe von 1,5m über dem Fahrbahnniveau liegen oder ggf. höher, wenn die Vorgaben des Herstellers der Anzei- getafel und/oder die örtlichen Gegebenheiten des Aufstellortes dieses bei einer seitlichen Montage an der BAB es erforderlich machen, um die Sichtbarkeitsanforderungen entspre- chend DIN EN 12966 zu gewährleisten. • Prüfschild Auf dem Gehäuse des WVZ ist ein Prüfschild mit Prüfdatum anzubringen, aus dem ersichtlich ist, dass die Mindestanforderungen an die lichttechnische Eigenschaften (C2, L3(*), R2, B4) erfüllt sind.
Vorwarnblinker: Pro AQ-Einheit müssen 2 Stück Vorwarnblinker vom Typ WL7 angebracht sein. Alle Vorwarnleuchten müssen baugleich und vom gleichen Hersteller sein. Die Vorwarnblinker müssen alternierend oder synchron blinken. Die Vorwarnblinker müssen in mindestens 2,5m Höhe über dem Fahrbahnniveau angebracht sein. Die Vorwarnblinker müssen oberhalb der Anzeigetafel symmetrisch in gleicher Höhe platziert sein. Die Vorwarnblinker dürfen nicht seitlich über die Breite der Anzeigetafel herausragen, sondern sollen bündig mit der seitlichen Breite der Anzeigetafel abschließen.
• Anzahl: 2 St. pro Anzeigetafel, alternierend- oder synchronblinkend. • Prüfung und Kennzeichnung: BASt-geprüft nach „Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten“ (TL-Warnleuchten 90) mit Ergänzung gemäß ARS Nr. 10/1998 dem BMV. Erfüllung der lichttechnischen Anforderungen gemäß DIN EN 12352:2006 „Anlagen zur Verkehrssteuerung- Warn- und Sicherheitsleuchten“. Kennzeichnung: BASt-Prüfnummer muss auf den Vorwarnleuchten angebracht sein. • Vorwarnleuchtentyp: WL7 (gem. TL-Warnleuchten 90). • Strahlerart: einseitiger Richtstrahler. • Signalbild: Blinklicht (blitzendes Licht ist nicht zulässig). • Blinkfrequenz: Blinkimpulse/min: 60±30min-1. • Leuchtmittel: Hochleistungs-LED. • Lichtfarbe: gelb. • Leuchtfeldausführung: kreisrund. • Optik, Leuchtfeld- durchmesser: 340mm ≥ D ≥ 300mm (Bereich der lichtgebenden Fläche ≥ 700 cm2). • Öffnungswinkel: Horizontal bzgl. der optischen Achse: +1,5° bis -1,5°. Vertikal bzgl. der optischen Achse: +1,5° bis -1,5°. • Beleuchtungsstärke: automatische Tag-/Nachtanpassung. Beleuchtungsstärke Tag: gem. EN 12352 Klasse L9H, min.: 20000cd, max.: 40000cd. Beleuchtungsstärke Nacht: gem. EN 12352 Klasse L9M, min.:2000cd, max.: 4000cd. • Wetterbeständigkeit: Die Gehäuse und optischen Einrichtungen der Warnleuchten müssen beständig sein gegen Witterungseinflüsse, UV- Strahlen und chemischen Einwirkungen, wie sie in der freien Atmosphäre von T=-20°C bis +40°C auftreten. • Wasserdichtigkeit: Bei normalen Betriebsbedingungen darf kein Wasser in die Warnleuchten eindringen. Die Gehäuse und optischen Einrichtungen müssen mindestens der Schutzart IP44 entsprechen.
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• Montagehöhe: gem. RSA müssen die Vorwarnleuchten in mindestens 2,5m Höhe über dem Fahrbahnniveau angebracht werden. • Ausrichtung Vorwarnleuchten: gem. RSA müssen die Vorwarnleuchten so ausgerichtet werden, dass ihre optische Achse parallel zur Fahrbahnoberfläche (Fahrbahnlängsachse) verläuft. Nur so ist bei dem o.g. Öffnungswinkel der Optik sichergestellt, dass die Vorwarnleuchten die Verkehrsteilnehmer in angemessener Entfernung effektiv vorwarnen. A-II-6: Signalisierungsplan und Einstellung der Geschwindigkeitsschaltschwellen
Die Ermittlung des aktuellen Verkehrszustandes soll in erster Linie durch einen Vergleich der aktuell gemessenen mittleren Verkehrsgeschwindigkeit V mit zwei vorgebbaren Geschwindigkeitsschalt- Kfz schwellenwerten V1 und V2 erfolgen. Vom Ergebnis der Auswertung abhängig soll der Anzeigezu- stand gesteuert werden. Für den zu erfassenden Fahrstreifen soll die Geschwindigkeit jedes Kfz Die Geschwindigkeit
Es gelten die Bezeichnungen:
V1: Geschwindigkeitsschaltschwellenwert Nr.1 zur Steuerung der AQs V2: Geschwindigkeitsschaltschwellenwert Nr.2 zur Steuerung der AQs V bzw. V : aktuell gemessene mittlere Verkehrsgeschwindigkeit Kfz
Die beiden Geschwindigkeitsschaltschwellenwerte V1 und V2 sollen wie folgt voreingestellt werden: V1= 35 km/h V2= 70 km/h
Durch die beiden Geschwindigkeitsschwellenwerte ergeben sich 3 Geschwindigkeitsbereiche:
- MQ detektiert „Neutral“: für V > V2 (hier: V > 70km/h)
- MQ detektiert „Staugefahr“: für V1 ≤ V ≤ V2 (hier: 35km/h ≤ V ≤ 70km/h)
- MQ detektiert „Stau“: für V < V1 (hier: V < 35km/h)
Jeder der MQs stellt permanent einen der 3 möglichen Geschwindigkeitsbereiche fest. Je nach An- zahl der vorhandenen MQs ergeben sich entsprechend viele Messkombinationsmöglichkeiten. Für alle Messkombinationsmöglichkeiten sind die darzustellenden AQ-Signalbilder in dem unten stehen- den Signalisierungsplan aufgeführt.
Die Geschwindigkeitsschwellenwerte müssen für jeden MQ separat eingestellt werden können. Es kann erforderlich sein dass die Geschwindigkeitsschwellenwerte für verschiedene MQ-Einheiten un- terschiedlich eingestellt werden müssen. Für den Fall das von einem MQ mehrere Fahrstreifen über- wacht werden sollen müssen die Geschwindigkeitsschwellenwerte zusätzlich fahrstreifengetrennt ein- stellbar sein.
Die Geschwindigkeitsschwellenwerte sollen bei Bedarf geändert werden können. Der AN soll die Ge- schwindigkeitsschwellenwerte über die ZE einstellen und ändern können. Eine Änderung der Ge- schwindigkeitsschwellenwerte hat immer nach Vorgabe und Anweisung durch den AG zu erfolgen. Servicepersonal der ZE soll im Leistungszeitraum (24h/7d) für den AG telefonisch erreichbar sein, um bei Bedarf Einstellungen der Schaltparameter vorzunehmen.
Der umzusetzende Signalisierungsplan bzw. die umzusetzenden Signalisierungspläne sind nach- stehend dargestellt:
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| Signalisierungsplan für SWA mit: 2MQ, 2AQ (z.T. gemeinsame MQ-, AQ-Standorte) Standortreihenfolge ausgehend von der Stauwurzel, entgegen der FR: ➢ Querschnitt 1: MQ1 --------------------> Einzelstandort ➢ Querschnitt 2: MQ2 + AQ1 ----------> MQ2 zusammen mit AQ1 ➢ Querschnitt 3: AQ2 --------------------> Einzelstandort | |||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Standort: | Quersch. 1 | Quersch. 2 | Quersch. 3 | ||||||||||||||||
| Aufbauart: | einzeln | MQ2 an AQ1 | einzeln | ||||||||||||||||
| Aufgabe: | Mess. | Mess. | Sign. | Sign. | |||||||||||||||
| Zustand: | MQ1 | MQ2 | AQ1 | AQ2 | |||||||||||||||
| Z 1 | Erg. 1 | Erg. 1 | S 1 | S 1 | |||||||||||||||
| Z 2 | Erg. 1 | Erg. 2 | S 2 | S 2 | |||||||||||||||
| Z 3 | Erg. 1 | Erg. 3 | S 3 | S 3 | |||||||||||||||
| Z 4 | Erg. 2 | Erg. 1 | S 2 | S 2 | |||||||||||||||
| Z 5 | Erg. 2 | Erg. 2 | S 2 | S 2 | |||||||||||||||
| Z 6 | Erg. 2 | Erg. 3 | S 3 | S 3 | |||||||||||||||
| Z 7 | Erg. 3 | Erg. 1 | S 3 | S 2 | |||||||||||||||
| Z 8 | Erg. 3 | Erg. 2 | S 3 | S 2 | |||||||||||||||
| Z 9 | Erg. 3 | Erg. 3 | S 3 | S 3 | |||||||||||||||
| Legende: | |||||||||||||||||||
| MQ-Messergebnis, Bedeutung: | |||||||||||||||||||
| Erg. 1 | V > V 2 | ||||||||||||||||||
| Erg. 2 | V ≤ V ≤ V 1 2 | ||||||||||||||||||
| Erg. 3 | V < V 1 | ||||||||||||||||||
| V: mittlere Verkehrsgeschwindigkeit | |||||||||||||||||||
| V : Geschwindigkeitsschwellenwert 1, Default-Wert: 35km/h 1 | |||||||||||||||||||
| V : Geschwindigkeitsschwellenwert 2, Default-Wert: 70km/h 2 | |||||||||||||||||||
| AQ-Signalisierungsbild: | |||||||||||||||||||
| S 1 | S 1 | Zeichen: Neutral | |||||||||||||||||
| Text: - | |||||||||||||||||||
| Vorwarnblinker: aus | |||||||||||||||||||
| S 2 | Zeichen: 101 | ||||||||||||||||||
| Text: Staugefahr | |||||||||||||||||||
| Vorwarnblinker: ein | |||||||||||||||||||
| S 3 | Zeichen: 124 | ||||||||||||||||||
| Text: Stau | |||||||||||||||||||
| Vorwarnblinker: ein | |||||||||||||||||||
| □ |
Tabelle A-9: Signalisierungsplan SWA mit 2MQ, 2AQ (z.T. gemeinsame MQ-, AQ-Standorte) jeweils für die Richtungsfahrbahnen Arnhem und Oberhausen
Das Ändern des Anzeigezustandes soll nach Abschluss eines Messintervalls zuzüglich den unten genannten Zeitvorgaben erfolgen.
A-II-7: Datenübertragung / Kommunikation
Die Datenübertragung zwischen der ZE und den MQ- bzw. AQ-Einheiten bzw. zwischen den AQ- und/oder MQ-Einheiten untereinander muss drahtlos per Funk bzw. per Mobilfunk per GPRS / GSM / UMTS (3G) / LTE (4G) / 5G über gesicherte Verbindungen erfolgen.
Die erforderlichen Anmeldungen, Gebühren und sonstige Kosten, die durch die Funktechnik und die Datenübertragung anfallen, sind in die Leistungspositionen der SWA einzukalkulieren.
Eine sichere, leistungsfähige und dauerhaft verfügbare Datenkommunikation ist durch den AN nach- zuweisen. Der Nachweis erfolgt über prüfbare Protokollierung der Verfügbarkeit.
Der AN hat mit der gewählten Technologie und der technischen Umsetzung eine sichere, leistungsfä- hige und dauerhaft verfügbare Datenübertragung anzustreben. Es ist das Mobilfunknetz auszuwählen, dass diese genannten Eigenschaften bestmöglich erfüllt. Seite 89 von 202
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Erweist sich ein gewähltes Mobilfunknetz später im Betrieb als ungeeignet, hat der AN den Mobilfunk- anbieter entsprechend zu wechseln. Netzausfälle von Mobilfunknetzen, die zu einer funktionsuntüchtigen Stauwarnanlage führen, sind vom AN zu dokumentieren und werden dem AN nicht angelastet. Örtliche Rahmenbedingungen wie z.B. Einflüsse anderer Sendeanlagen, verfügbare Frequenzbereiche, Empfangsqualitäten von Mobil- funknetzten, die örtliche Topographie u.ä. sind vom Bieter nach Zuschlagserteilung durch eine (oder mehrere) Standortbegehung(en) zu untersuchen und bei der Ausführung zu berücksichtigen. Sind unter Beachtung der Sende- und Empfangsleistungen ggf. Zwischenstationen zur Funkübertra- gung erforderlich, sind diese durch den AN herzustellen.
A-II-8: Zeitverhalten
Die Wirksamkeit einer SWA beruht auf der frühzeitigen Warnung der Verkehrsteilnehmer/ -innen vor der jeweils aktuellen Verkehrssituation. Deshalb muss die Schaltzeit t zwischen einer Staudetek- Switch tion und der effektiven Warnung der Verkehrsteilnehmer/ -innen so kurz wie möglich sein, und darf maximal 20s betragen:
t ≤ 20s bzw. t = t +t +t +t +t ≤ 20s Switch Switch 1 2 3 4 5
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Schaltzeit t aus den Arbeitsvorgängen der Schritte 1-5 Switch zusammensetzt, siehe nachstehende Tabelle.
| Schritt: | Arbeitsvorgang: | Zeitdauern: |
|---|---|---|
| 1 | Datenauswertung am Ende jedes Erfassungsintervalls im MQ Auswertung im MQ (z.B. Mittelwertbildung) | t 1 |
| 2 | Datenübertragung Senden von Messdaten durch MQ an die ZE | t 2 |
| 3 | Berechnung Auswertung der Messdaten in der ZE (Ergebnis z.B. Stau liegt vor) | t 3 |
| 4 | Datenübertragung Senden von Stellbefehlen der ZE an die AQs | t 4 |
| 5 | Signalisierung Änderung der AQ Anzeigezustände | t 5 |
| 6 | Datenübertragung Bestätigungsmeldung Senden von Bestätigungsmeldungen der AQ Anzeigezustände an die ZE | t 6 |
| 7 | Aktualisierung Aktualisierung der Bedien-/Beobachteroberfläche der ZE (und gleichzeitig) Aktualisierung Aktualisierung der Beobachteroberfläche für den AG | t 7 t 8 |
Tabelle A-10: Zeitliche Auflistung der notwendigen Arbeitsvorgänge nach einer Staudetektion
Die Arbeitsvorgänge der Schritte 6 und 7 zählen nicht zur Schaltzeit t . Switch
Ein wesentlicher Bestandteil der Schaltzeit t sind die Zeitdauern für die drahtlose Datenübertra- Switch gung. Der AN hat deshalb die oben genannten Kriterien zur Datenübertragung zu erfüllen. Der AN hat eine entsprechende Qualität der Datenverbindung und eine dauerhafte Datenverbindung sicherzustel- len. Bestehen am Ort der AQ- bzw. MQ-Einheiten schlechte Verbindungsqualitäten, und müssen des- halb Datenpakete mehrfach gesendet werden, ist auch diese Zeit in die Schaltzeit t mit einzukal- Switch kulieren, so dass die erlaubte Gesamtzeit t ≤ 20s eingehalten wird. Switch
A-II-9: Störfestigkeit gegenüber Umwelteinflüssen
Die SWA muss auch unter den Einflüssen von äußeren Störungen, soweit mit ihnen in der Praxis ge- rechnet werden muss, funktionssicher arbeiten.
a) Klimabeständigkeit:
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Die Komponenten der SWA, die im Außenbereich aufgestellt sind, müssen in einem Um- gebungstemperaturbereich (Betriebstemperaturbereich) von mindestens -20°C bis +40°C ord- nungsgemäß arbeiten. Die SWA muss unter den Betriebsbedingungen unempfindlich gegenüber der relativen Feuchtigkeit der Umgebungsluft (einschließlich Kondensation) sein.
b) Beständigkeit gegen Spritzwasser und Staub: Alle elektronischen Komponenten der SWA, die der Witterung ausgesetzt sind, müssen mindestens entsprechend der Schutzart IP64 staubdicht und spritzwasserfest sein.
c) Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV): Die SWA darf durch gängige Einflüsse von elektromagnetischen Störungen, mit denen am Einsatzort zu rechnen ist, nicht beeinflusst werden. Für die Störaussendung sind die Grenzwerte der DIN EN 55022 einzuhalten, und für die Störfestigkeit die der DIN EN 61000- 6-2.
A-II-10: Autarke Energieversorgung
Jede Einzelanlage des AQs und des MQs muss über eine eigene autarke Energieversorgung verfü- gen. Die Stromversorgung muss über ein Solarmodul mit Akkupufferung erfolgen. Ggf. kann auch eine Kombination aus Solarmodulen mit Brennstoffzellen eingesetzt werden. Die Anschlüsse von Ak- kumulatoren müssen unverwechselbar sein. Es sind entsprechende VDE-Vorschriften und Normen einzuhalten. Die Anlage zur Energieerzeugung muss für den Ganzjahresbetrieb (24h/7d) ausgelegt sein und si- cherstellen, dass jeden Tag mindestens die Energie erzeugt wird, die von den angeschlossenen Ver- brauchern in 24h benötigt wird. Der Akkupuffer muss so ausgelegt sein, dass mindestens ein 7 tägi- ger autonomer Betrieb ohne Nachladung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen sicherge- stellt ist.
A-II-11: Aufstellvorrichtung
Die Aufstellvorrichtung für die einzelnen AQ- und MQ-Einheiten muss jeweils eine standsichere und gegen Verdrehung gesicherte Konstruktion wie z.B. eine Trimastkonstruktion sein. Die Aufstellvorrich- tungen müssen den Verkehrs- und Witterungsverhältnissen ohne zusätzliche Sicherung standhalten. Alle Teile müssen fest miteinander verbunden sein. Die Aufstellvorrichtungen müssen jeweils hinter den bestehenden passiven Schutzeinrichtungen oder, falls keine passiven Schutzeinrichtungen vor- handen sind, hinter aufgestellten Schutzeinrichtungen aufgestellt werden. Die Befestigung von Auf- stellvorrichtungen an passiven Schutzeinrichtungen ist nicht zulässig. Die Aufstellvorrichtungen müs- sen nach statischen und konstruktiven Erfordernissen dimensioniert sein. Es gelten die Technischen Lieferbedingungen (TL) für Aufstellvorrichtungen 97 und die ZTV-SA: Zu- sätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 mit Änderungen vom 17. August 1999, VkBl. 1999 S. 670.
Material: Stahl: Es sind Aufstellvorrichtungen mindestens der Qualität S235JR entsprechend DIN EN 10025 (früher ST37-2 entsprechend DIN 17100) zu verwenden. Für die Auswahl der Stahlsorte und die ggf. erforderliche Bemessung gilt DIN 18800-1. Korrosionsschutz: Soweit Stahl für Tragkonstruktionen verwendet wird, ist eine Feuerverzinkung entsprechend DIN EN ISO 1461 erforderlich. Aluminium: Der Werkstoff muss zu der Gruppe der meerwasserbeständigen Legierungen nach DIN EN 573-3 gehören. Kennzeichnung: Die Anforderungen an Aufstellvorrichtungen hat der AN mit einer CE Kennzeichnung nachzuweisen.
A-II-12: Fertigteilfundamente
Es sind Fertigteilfundamente in Flachbauweise, vorzugsweise Materialkombinationen aus Stahl und Beton nach statischen und konstruktiven Erfordernissen zu verwenden. Der verwendete Beton muss mindestens die Festigkeitsklasse C20/25 haben. Die Aufstellvorrichtung muss sicher mit dem Fertig- teilfundament verbunden sein. Die von der Aufstellvorrichtung übertragenen Kräfte müssen vom Fun- dament aufgenommen werden können.
A-II-13: Nachweis der Standsicherheit
Die AQ- und MQ-Einheiten müssen für eine Windlast von mindestens 1,2kN/m² konstruktiv und sta- tisch ausgelegt und entsprechend geprüft sein. Zum Nachweis der Standsicherheit sind statische Be- rechnungen für eine Windlast von mindestens 1,2kN/m² zu erbringen. Gefordert wird eine Statik mit
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Prüfvermerk (geprüfte Statik). Die geprüfte Statik ist dem AG nach Zuschlagserteilung innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch den AG zu übergeben (siehe Abschnitt 4.2).
A-II-14: Schutzgehäuse
Elektronische Baugruppen müssen durch Schutzgehäuse mindestens der Schutzart IP64 vor Umwelt- einflüssen geschützt werden (siehe Störfestigkeit gegenüber Umwelteinflüssen). Auch Batterien und Akkumulatoren sollen in Schutzgehäusen mindestens der Schutzart IP64 untergebracht sein.
A-III Standortbegehung nach Zuschlagserteilung
Standortbegehung durch den AN. Der AN hat alle für die Errichtung der beiden SWA notwendigen In- formationen zu sammeln (z.B. Bildnachweise, Aufnahme von Geo-Daten, funktechnische Ausleuch- tung, Erkundung der Beleuchtungsverhältnisse für die Dimensionierung der Solaranlage). Nachträge, die aus Unkenntnis der Örtlichkeiten resultieren, sind nicht zulässig. Zur Abstimmung zwischen AG und AN können Ortstermine notwendig sein. Der AN hat den zur Wahrnehmung von Ortsterminen erforderlichen Aufwand hier zu berücksichtigen. Die Standortbege- hung durch den AN soll innerhalb einer Woche nach Zuschlagserteilung durchgeführt werden. In dieser Position sind auch Ortstermine zur Festlegung der genauen Standorte oder zu anderen er- forderlichen Zwecken einzukalkulieren.
A-IV Erkunden der nicht vom Auftraggeber benannten Leitungen
Der AN hat die nicht vom Auftraggeber benannten Leitungen im Aufstellbereich zu erkunden (siehe Abschnitt 2.10 dieser Baubeschreibung).
A-V Ausführungsunterlagen und Standortprotokoll erstellen
Der AN hat die in Abschnitt 4.2 dieser Baubeschreibung benannten Ausführungsunterlagen zu erstel- len und in den angegebenen Fristen an den AG zu übergeben.
A-VI Zentraleinheit einrichten
Eine ZE für ein automatisches Anlagenmanagement mit den technischen Eigenschaften wie oben in den technischen Anforderungen beschrieben, muss beim AN eingerichtet und in Betrieb genommen werden. Der Betrieb der ZE erfolgt durch den AN. Es soll eine ZE für alle hier ausgeschriebenen SWA eingerichtet werden.
A-VII Systemzugänge für den AG einrichten
Für den AN sind drei webbasierte Beobachterzugänge gem. den oben spezifizierten technischen An- forderungen einzurichten:
d) Beobachterzugang für die Niederlassung Rheinland, Krefeld
e) Beobachterzugang für die Verkehrszentrale Leverkusen
f) Beobachterzugang für die Bauüberwachung
A-VIII Verkehrssicherung für den Aufbau der SWA
Der AN hat die Verkehrssicherung für den Aufbau der SWA durchzuführen, siehe Abschnitt 3.1 dieser Baubeschreibung.
A-IX Standflächen abräumen
Geplante Standflächen falls erforderlich nach Unterlagen des AG abräumen. Falls für SWA erforder- lich nach Absprache mit dem AG Abräumung von Strauch- und Baumbestand sowie sonstiger Auf- wuchs bis zu 0,1m Stammdurchmesser (1,00m über dem Erdboden gemessen), einschließlich Wur- zelwerk. Wurzelstock anderweitig gefällter Bäume bis zu 0,1m Durchmesser an der Schnittstelle ro- den. Astwerk gefällter Bäume, Holzreste, Steine, Betonreste, Mauerreste und abgängige Zäune. Wur- zelstock der Verwertung nach Wahl des AN zuführen. Schlagabraum der Verwertung nach Wahl des AN zuführen. Übriges Räumgut der Wiederverwertung/Verwendung nach Wahl des AN zuführen.
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A-X Herstellung von sicheren Standflächen
Im Rahmen einer Verkehrssicherung muss der AN für jedes Fertigteilfundament einer AQ- und MQ- Einheit eine sichere Standfläche herstellen.
Bei der Herstellung von Standflächen (s. Angaben der Lage für die Standorte, Tabellen A-1 bis A-4) ist wie folgt vorzugehen:
-
An den geplanten Aufstellorten im Erdreich hat der AN eine Handsuchschachtung zum Schutz unterirdischer Leitungen und zum Eigenschutz vorzunehmen.
-
Befinden sich keine unterirdischen Leitungen im Baubereich, ist an den geplanten Aufstellor- ten im Böschungsbereich das Bodenmaterial aufzunehmen und im Böschungsbereich flä- chenhaft zu verteilen. Bei Aufbauorten im Mittelstreifen mit Ortbetonschutzwänden mit Hinterfüllung ist die Hinterfül- lung aufzunehmen und zwischen den Ortbetonschutzwänden flächenhaft zu verteilen. Bei Aufbauorten im Mittelstreifen ohne Ortbetonschutzwänden ist das Bodenmaterial aufzu- nehmen und an einer sicheren Stelle z.B. im Böschungsbereich flächenhaft zu verteilen. Bei Starkregenereignissen darf kein flächenhaft verteiltes Bodenmaterial auf die Fahrbahn geschwemmt werden.
Bei Aufbauorten auf Asphalt mit Gefälle ist eine Mörtelausgleichsschicht für eine ebene Standfläche herzustellen. Ob und welche Verankerungsmethode notwendig ist, hat der AN mit dem AG abzustimmen.
-
Der Untergrund (falls kein Asphalt) muss nach Entfernung des Bodenmaterials entsprechend verfestigt werden.
-
Herstellung eines Planums (falls kein Asphalt) an den Aufstellorten mit einer Schottertrage- schicht (Frostschutzschotter, Baustoffgemisch 0/45 aus gebrochenem Naturgestein der Kate- gorie 100/0) der Einbaudicke 15 cm bis 30 cm und anschließender Verdichtung, so dass die Aufstellvorrichtung später senkrecht zur Straßenoberfläche steht.
Hinweis: Die genauen Standorte werden in der Standortbegehung zusammen mit dem AG fest- gelegt.
A-XI Montage der Außenkomponenten
Montage der Außenkomponenten der SWA an den geplanten Aufstellorten. Dazu zählt auch der An- transport der SWA durch den AN. Jeder Außenstandort ist zur eindeutigen Identifizierung mit seiner Bezeichnung zu Beschriften (gleiche Bezeichnung wie in der Kartendarstellung im Online-Systemzugang), in 2 bis 7cm großen Zeichen, zur Fahrbahnseite hin lesbar, z.B. an Gehäusen anzubringen (z.B. MQ1, MQ2,…, MQ1-Li, MQ1-Re , …, AQ1.1, AQ1.2 ,…, AQ1-Li, AQ1-Re ,…usw.).
A-XII Konfiguration und Justage der SWA
Es sind zunächst die vorgeschlagenen Geschwindigkeitsschaltschwellenwerte einzustellen. Erweisen sich diese Parameter als nicht praxistauglich, hat der AN eine Justage bis zur praxistauglichen Ver- wendung durchzuführen.
A-XIII Verkehrssicherung für die Abnahme
Der AN hat die Verkehrssicherung für die Abnahme der SWA durchzuführen, siehe Abschnitt 3.1 die- ser Baubeschreibung.
A-XIV Abnahmeprüfung der SWA mit Abnahmeprotokoll
Die technischen Anforderungen an die SWA, insbesondere die Anforderungen an das Zeitverhalten, sind dem AG durch Messungen nachzuweisen. Die Abnahmeprüfung soll am Tag der Inbetriebnahme stattfinden. Bei erfolgreicher Abnahmeprüfung erteilt der AG die Freigabe.
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Messung des Zeitverhaltens bei manuell ausgelöster Änderung des Anzeigezustandes: Die Messung des Zeitverhaltens der SWA erfolgt durch Messungen vor Ort, die der AN im Beisein des AG auszuführen und zu protokollieren hat. Für den AG ist ein Messprotokoll anzufertigen.
a) Für die Messung erforderliche Hilfsmittel, die der AN vor Ort mitzubringen hat: • Mobiler PC mit drahtloser Internetverbindung und mobiler Energieversorgung, mit des- sen Hilfe manuelle Handschaltungen des AQs über das Web-Portal vorgenommen wer- den können. • Eine Digitalstoppuhr für die Zeitnahme. Für die Genauigkeit der Zeitnahme ist eine Handstoppung ausreichend. Messungenauigkeiten durch die Handstoppung werden zu- gunsten des AN mit einem Zeitaufschlag von 2s berücksichtigt. • Weitere Hilfsmittel, falls erforderlich.
b) Ablauf der Messung: • Das Schaltverhalten der SWA wird ohne ein tatsächliches Stauereignis simuliert. • Die Messung wird am Standort der MQ-Einheit durchgeführt. • Dazu wird am Standort des MQs mit Hilfe des mobilen PCs über das Web-Portal manuell ein Befehl an die ZE gesendet, der eine Änderung des Anzeigezustands des AQs be- wirkt. Gleichzeitig wird die Zeitmessung gestartet. Gemessen wird die Zeitdauer t switch,simu- , die zwischen der manuellen Auslösung der Änderung eines Anzeigezustands bis zur late realen Änderung des Anzeigezustands am AQ liegt. • Der mobile PC muss dabei die gleiche Mobilfunkverbindung benutzen, wie sie sonst von der MQ-Einheit verwendet wird. Die Abarbeitung der Datenübertragungskette muss bei der Messung des simulierten Schaltverhaltens in der Reihenfolge der Schritte 1-5, wie in nachfolgender Tabelle gezeigt, erfolgen.
| Schritt: | realer Arbeitsvorgang: | Zeitdauern: | simuliertes Schaltverhalten: |
|---|---|---|---|
| 1 | Datenauswertung am Ende jedes Erfassungsintervalls im MQ Auswertungsvorgang im MQ (z.B. Mittelwertbildung) | t 1 | manuelles Auslösen einer Änderung des Anzeigezustands am AQ |
| 2 | Datenübertragung Senden von Kfz-Geschwindig- keitsdaten vom MQ an die ZE | t 2 | Datenübertragung Senden Datenpaket zum Ändern des Anzeigezustands an die ZE |
| 3 | Berechnung Auswertung der Messdaten in der ZE (Ergebnis z.B. Stau liegt vor) | t 3 | Berechnung ZE empfängt Befehl zur Anzei- genänderung |
| 4 | Datenübertragung Senden von Stellbefehlen der ZE an die AQs | t 4 | Datenübertragung Senden von Stellbefehlen der ZE an die AQs |
| 5 | Signalisierung Änderung der AQ Anzeigezu- stände | t 5 | Signalisierung Änderung der AQ Anzeigezustände |
| t x | Zeitzuschlag Messungenauigkeit durch manuelle Zeitmessung: +2s. Verarbeitungszeit im mobilen PC des AN: +8s. | ||
| Ergebnis | „Zeitdauer zwischen Staude- tektion und Anzeigeänderung am AQ (soll Summe Einzelzeiten)“: t ≤ 20s switch | „Zeitdauer zwischen manuell si- muliertem Stauereignis und An- zeigeänderung am AQ (tolerierte Summe Einzelzeiten)“: t ≤ 30s switch, simulate |
Tabelle A-11: Abnahmemessung des Zeitverhaltens Seite 94 von 202
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• Es werden stichprobenartig Messungen der Zeitdauer des simulierten Schaltverhaltens t durchgeführt. switch,simulate • Die Zeitdauer des simulierten Schaltverhaltens darf 30s nicht überschreiten. t = t +t +t +t +t +t ≤ 30s. switch,simulate 1 2 3 4 5 x
Der AG behält sich weitere Messungen vor, die vom AG ohne Beisein des AN durchgeführt werden. Das können z.B. sein: • Zeitmessungen an realen Stauereignissen (Zeitmessungen zwischen einer Stauentste- hung und der Änderung des Anzeigezustandes) • Überprüfung der Geschwindigkeitsmessgenauigkeit
A-XV Inbetriebnahme der SWA im Beisein des AG
Der AN nimmt die gesamte funktionsfähige, automatisch arbeitende SWA im Beisein mit dem AG in Betrieb.
A-XVI Einweisung
Die funktionstüchtige SWA ist dem AG vorzuführen. Der AG ist in die Bedienung der SWA zu unter- weisen (z.B. Erläuterung der Funktionsweise der ZE, Nutzung der Bedienoberflächen der Systemzu- gänge, Deutung des monatlichen Datenprotokolls). Die Schulung soll innerhalb von 1 Woche nach Inbetriebnahme der SWA in den Räumlichkeiten der Verkehrszentrale Leverkusen, Bonner Str. 71, 51379 Leverkusen stattfinden. Die Schulung soll nach Möglichkeit nicht länger als 1 Stunde dauern. Die Schulung soll für 3 Personen durchgeführt werden. Dem AG sind bei der Schulung Schulungsunterlagen in Papierform oder als PDF-Dokument zu über- geben, sofern dies nicht im Vorfeld erfolgt ist.
A-XVII Zentraleinheit vorhalten, instandhalten, unterhalten und betreiben
Der AN hat die ZE während der gesamten Mietzeit vorzuhalten, zu unterhalten, instand zu halten und zu betreiben. Der AN hat alle Kosten, die zur Vorhaltung, zur Instandhaltung, zur Unterhaltung und zum Betrieb der ZE erforderlich sind, in den entsprechenden Positionen zu berücksichtigen. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Zu den Pflichten des AN zählen insbesondere:
a) Betreiben der ZE in den Räumlichkeiten des AN mit allen erforderlichen Nebenleistungen. Durch den AN ist die Funktionsfähigkeit der ZE zu gewährleisten.
b) Die Stauwarnanlage ist während des gesamten Einsatzzeitraumes durch MVAS geschultes und zertifiziertes Servicepersonal über die ZE kalendertäglich, 24h (24h/7d) zu überwachen. Auftretende Störungen der SWA müssen in der ZE angezeigt werden, das Servicepersonal hat sofort nach Meldung einer Störung Maßnahmen zur Störungsbeseitigung vorzunehmen oder einzuleiten. Die maximale Reaktionszeit zwischen Fehlerdokumentation und Maßnah- menergreifung zur Fehlerbehebung darf 45 min. nicht überschreiten. Sind Störungen von der ZE aus nicht behebbar, muss das Servicepersonal vor Ort aktiviert werden. Ein technischer Bereitschaftsdienst, MVAS geschult und zertifiziert, muss kalendertäglich 24h (24h/7d) für die Behebung von Mängeln (soft- und hardwareseitiger Art) der gesamten Stauwarnanlage (d.h. ZE und alle Außenkomponenten der Stauwarnanlage) vorgehalten und bei Bedarf aktiviert werden. Im Falle eines Defektes der ZE ist für den sofortigen Ersatz zu sorgen. Ist die SWA oder Teile davon länger als 4 Stunden gestört, erfolgt die Vergütung wie folgt:
-
Einseitiger AQ-Ausfall (eine AQ-Einheit) für länger als 4 Stunden in einer FR: Die ausgefallene AQ-Einheit wird für diesen Tag nicht vergütet (Wichtung prozen- tual anteilig entsprechend der Gesamtanzahl der AQ-Einheiten der SWA).
-
Beidseitiger AQ-Ausfall (beide AQ-Einheiten eines AQs) für länger als 4 Stunden in einer FR: Die gesamte SWA für diese FR wird für diesen Tag nicht vergütet.
-
MQ-Ausfall für länger als 4 Stunden in einer FR: Die gesamte SWA für diese FR wird für diesen Tag nicht vergütet.
-
ZE-Ausfall für länger als 4 Stunden in einer FR: Die gesamte SWA wird für diesen Tag nicht vergütet. Seite 95 von 202
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Durch Ausfall des Mobilfunknetzes bedingte Störungen der SWA sind durch den AN zu doku- mentieren. Eindeutig auf Ausfall des Mobilfunknetzes rückführbare Störungen der SWA wer- den nicht zu Lasten des AN verrechnet.
Telefonische Erreichbarkeit: Das Servicepersonal der ZE muss ganzjährig 24h/7d für den AG telefonisch erreichbar sein. Die Funktionalität der SWA wird vom AG stichprobenartig über- prüft. Als Nachweis kann auch das vom AG zu erstellende Datenprotokoll dienen.
c) Weitere zum Unterhalt der ZE erforderlichen Leistungen sind zu berücksichtigen, wie z.B. die jederzeitige Sicherstellung der Datenübertragung zwischen der ZE und den MQ- bzw. AQ- Einheiten (laufende Datenübertragungskosten), Unkosten für die Stromversorgung, Service- arbeiten an der ZE, Vorhaltung, Instandhaltung, Durchführung notwendiger Software-Up- dates, Instandhaltung der Unterbrechungsfreien Stromversorgung für die ZE usw..
A-XVIII Systemzugänge vorhalten und unterhalten
Für den gesamten Leistungszeitraum sind die geforderten Beobachterzugänge für den AG bereit zu halten.
A-XIX Aufbereitung und Übergabe von Betriebsdaten (Datenprotokoll)
Das Datenprotokoll über die mit Datums- und Zeitstempel erfassten Schaltzustände der SWA sowie Fehlermeldungen und Verkehrsdaten soll für den AN in Form einer Excel-Tabelle bzw. in einem Excel-kompatiblen Format aufbereitet werden. Der AN übermittelt das Datenprotokoll dem AG wöchentlich jeweils zu Wochenbeginn für die vo- rangegangene Woche in elektronischer Form. Alternativ kann das Datenprotokoll für den AG auch über die Systemzugänge online abrufbar sein, in diesem Fall muss der AG jederzeit bei Bedarf auf das Datenprotokoll (bis zum Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme) zugreifen können. Die Datenprotokolle müssen für den gesamten Betriebszeitraum der SWA und für weitere 6 Monate nach Beendigung des Betriebs vom AN gespeichert werden und bei Bedarf dem AG zur Verfügung gestellt werden.
A-XX Außenkomponenten der SWA vorhalten, unterhalten und betreiben
Während des gesamten Mietzeitraumes hat der AN die SWA vorzuhalten, zu betreiben, zu unterhal- ten und die Instandhaltung durchzuführen. Die Instandhaltung beinhaltet die Inspektion, die Wartung und die ggf. erforderliche Instandsetzung der SWA.
Der AN hat alle Kosten, die zur Vorhaltung, zur Instandhaltung, zur Unterhaltung und zum Betrieb der SWA erforderlich sind, in den entsprechenden Positionen zu berücksichtigen. Diese Leistungen wer- den nicht gesondert vergütet. Zu den Pflichten des AN zählen insbesondere: a) Betreiben der MQ- und AQ-Einheiten der SWA Vor Ort.
b) Regelmäßige Kontrollfahrten müssen ganzjährig, 1x täglich durchgeführt werden. Darüber hinaus muss sofort nach einem Unwetter oder Sturm eine Kontrollfahrt durchgeführt werden. Die Kontrollfahrten sind vom AN zu protokollieren. Kontrolliert werden müssen die korrekte Arbeitsweise und Ausrichtung der Außenkomponenten der SWA. Die Kontrollfahrten sind vom AN mit einem nicht manipulierbaren GPS gestütztem System zu dokumentieren. Zu dokumentieren sind Datum, exakte Uhrzeit, Koordinaten (GPS) und aus- geführte Arbeiten. Dazu kann z.B. ein GPS-gestütztes Wartungskontrollgerät eingesetzt wer- den, wo pro FR durch einen an einem Standort der SWA angebrachten RFID Chip mit Indivi- dualnummer Daten wie Standortkoordinaten, Chipnummer, Datum und Uhrzeit im Wartungs- kontrollgerät gespeichert werden. Diese Wartungsdaten sind dem AG jederzeit zur Verfügung zu stellen. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen entsprechend der DIN 30710 gekennzeichnet sein. Das Servicepersonal vor Ort muss Warnkleidung der Warnschutzklasse 3 gem. der DIN EN ISO 20471 tragen. Das Servicepersonal im Außeneinsatz Vor-Ort muss gem. MVAS `99 qualifiziert sein.
c) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass Störungen innerhalb kürzester Zeit behoben sind. Seite 96 von 202
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Nach Feststellung einer Störung (egal, ob die Feststellung durch den AN oder AG erfolgt), muss sofort mit der Störungsbeseitigung begonnen werden.
Ist die SWA oder Teile davon länger als 4 Stunden gestört, erfolgt die Vergütung wie folgt:
-
Einseitiger AQ-Ausfall (eine AQ-Einheit) für länger als 4 Stunden in einer FR: Die ausgefallene AQ-Einheit wird für diesen Tag nicht vergütet (Wichtung prozen- tual anteilig entsprechend der Gesamtanzahl der AQ-Einheiten der SWA).
-
Beidseitiger AQ-Ausfall (beide AQ-Einheiten eines AQs) für länger als 4 Stunden in einer FR: Die gesamte SWA für diese FR wird für diesen Tag nicht vergütet.
-
MQ-Ausfall für länger als 4 Stunden in einer FR: Die gesamte SWA für diese FR wird für diesen Tag nicht vergütet.
-
ZE-Ausfall für länger als 4 Stunden in einer FR: Die gesamte SWA wird für diesen Tag nicht vergütet.
Durch Ausfall des Mobilfunknetzes bedingte Störungen der SWA sind durch den AN zu doku- mentieren. Eindeutig auf Ausfall des Mobilfunknetzes rückführbare Störungen der SWA wer- den nicht zu Lasten des AN verrechnet.
Ein technischer Bereitschaftsdienst (Servicepersonal), MVAS geschult und zertifiziert, muss kalendertäglich 24h (24h/7d) für die Behebung von Mängeln (soft- und hardwareseitiger Art) der gesamten Stauwarnanlage (d.h. ZE und alle Außenkomponenten der Stauwarnanlage) vorgehalten und bei Bedarf aktiviert werden. Die maximale Reaktionszeit zwischen Fehlerdo- kumentation und Maßnahmenergreifung zur Fehlerbehebung darf 45 min. nicht überschrei- ten.
Telefonische Erreichbarkeit: Servicepersonal muss für den AG ganzjährig 24h/7d telefonisch erreichbar sein. Abweichungen vom Normalbetrieb der Anlagenfunktion, Eingriffe in das Sys- tem, Zwangsabschaltungen, Fehlerbeseitigungen nach Störungen sind protokollarisch nach- zuweisen. Bei Wiederzuschaltung ist die Anlagenfunktion zu überprüfen. Die Funktionalität der SWA wird vom AG stichprobenartig überprüft. Als Nachweis kann auch das vom AN zu erstellende Datenprotokoll dienen. Bei auftretenden Störungen an der Außenanlage ist der AG oder eine durch ihn benannte Person mittels automatisch auszulösender SMS oder E-Mail umgehend zu informieren.
d) Schäden durch höhere bzw. äußere Gewalt oder Diebstahl: Die Beseitigung größerer Schäden nach Unwetter, Sturm, Unfall oder Diebstahl, die einen Austausch von Anlagenteilen oder eine Ersatzlieferung von gesamten Anlagen erfordern, hat der AN bis spätestens 24h nach Auftreten des Schadenfalls zu leisten. Die technischen Spezifikationen von Ersatzlieferungen müssen den geforderten An- forderungen mindestens entsprechen.
e) Durchführung von Kontrollen liegen in der Verantwortung des AN (korrekte Ausrichtung der optischen Anzeigekomponenten zur Fahrbahn, Dichtigkeit von Gehäusen, Funktion und Ar- beitsweise, mechanischen Stabilität / Standfestigkeit, Korrosion und Risse in den Aufstellvor- richtungen, Beschädigungen, Verschmutzungen, festen Sitz von Schraub- und Steckverbin- dungen und der Anschlussleitungen). Erkannte Mängel müssen beseitigt werden. Durchfüh- rung von Reinigungen der optischen Anzeigenkomponenten der SWA und, wenn erforderlich, der Solarmodule. Befreien der Solarmodule von Eis und Schnee. Liefern und Auswechseln der für die einwandfreie Funktion und Betriebssicherheit erforderlichen Teile der Anlage inkl. aller Verschleiß- und Verbrauchsteile (z.B. Akkuwechsel) sowie die ordnungsgemäße Entsor- gung der Altteile und -materialien. Liefern und Bereitstellen aller benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte, Werkzeuge, Bedienelemente) und Hilfsstoffe (z.B. geeignete Schmier- und Rei- nigungsmittel) inklusive Leitern und Fahrzeuge.
f) Jederzeitige Sicherstellung der Datenübertragung zwischen der ZE und den MQ- bzw. AQ- Einheiten (laufende Kosten).
g) Durchführung der zur Instandhaltung notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen gem. RSA, (vgl. 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung). Seite 97 von 202
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A-XXI Verkehrssicherung für den Abbau der SWA
Der AN hat die Verkehrssicherung für den Abbau der SWA durchzuführen, siehe Abschnitt 3.1 dieser Baubeschreibung.
A-XXII Demontage der SWA
Nach Ende der Mietzeit wird die gesamte SWA im Rahmen der Verkehrssicherung vom AN demon- tiert und abtransportiert. Der Frostschutzkies der Standflächen ist zu entfernen. Die Standflächen sind ebenerdig mit Oberboden (Mutterboden) anzudecken. Das Oberbodenmaterial hat der AN anzulie- fern. Die erforderlichen Erdarbeiten werden nicht gesondert vergütet. Mörtelausgleichsschichten, die zur Herstellung ebener Standflächen hergerichtet wurden, sind zu ent- fernen, das Mörtelmaterial ist fachgerecht zu entsorgen.
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3.2. BAUABLAUF
Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten sind mit der örtlichen Bauüberwachung bzw. Bauoberlei- tung des AG und/oder einem vom AG Bevollmächtigtem abzustimmen; deren Anordnung ist zwin- gend Folge zu leisten.
Mit Aufhebung der jeweiligen Verkehrsführung müssen alle hier notwendigen Arbeiten durchgeführt worden sein.
Behinderungen, die wegen mangelhafter Abstimmung durch die/den AN verursacht werden, gehen zu deren/dessen Lasten.
Bauablauf nach Bauphasen: Die Umsetzung der grundhaften Erneuerung erfolgt fortlaufend der nachfolgend aufgelisteten Bau- phasen BP. Querschnitte der Autobahn mit eingezeichneten Baubereichen ist der Anlage beigefügt. Zu Übersichtszwecken wird auf die schematische Darstellung („Schema der Bauphasen/Verkehrs- schema“) der Anlage verwiesen, in der einzelne Bauphasen in einer Darstellung inkl. Verkehrsführun- gen mit Querschnittszeichnungen abgebildet werden. Hinweis: Bauphase BP 1 beinhaltete mittlerweile abgeschlossene Vorabmaßnahmen, die in Kapitel 1.2 dieser Baubeschreibung aufgeführt sind.
Der Bauablauf soll nach den folgenden Bauphasen erfolgen: Bauphase BP 0: Strecke/Bauwerke • Herstellung der temporären Mittelstreifenüberfahrten zwischen km 53+315 bis 53+450, 54+850 bis 54+985, 57+220 bis 57+354 sowie 57+500 bis 57+580 und Oberbauertüchtigung auf bestehender Mittelstreifenüberfahrt bei Bkm 57+867 bis 58+002.
• Die Träger der Verbauten im Mittelstreifen für die Bauwerke Dinslakener Straße und Wald- weg werden gesetzt. Hinweis: Die Leistungen sind dem LV-Kapitel Baugrubensicherung der BP1 zugeordnet. Für das Bauwerk Waldweg wird eine Schutzeinrichtung aus Beton an die Bohrträger veran- kert. Des Weiteren wird für einen Zugewinn von 85 cm der Fahrbahnbreite für die spätere 4+0 Verkehrsführung die Mittelkappe auf dem südlichen Teilbauwerk vollständig abgebrochen.
Die Arbeiten im Mittelstreifen finden unter 2+2-Verkehrsführungen als Arbeitsstellensicherun- gen längerer Dauer mit Beanspruchung des Seitenstreifens durchgeführt.
Zudem wird die Entwässerungshaltung angrenzend zum BW Waldweg RF Oberhausen in den Böschungsbereich als Vorbereitung für die bauzeitliche Entwässerung gelegt. Diese Arbeiten finden unter Verkehrssicherungen als Arbeitsstellensicherungen kürzerer Dauer statt. Diese können nicht zeitgleich mit den zuvor genannten 2+2-Verkehrsführungen der Arbeitsstellensicherungen längerer Dauer stattfinden.
• Des Weiteren sind Oberbauarbeiten und passive Schutzeinrichtungen auf der Behelfsumfah- rung BW Dinslakener Straße in Bereichen der Richtungsfahrbahn Oberhausen zwischen km 53+985 bis 54+420 auszuführen und den fehlenden Oberbau der Behelfsumfahrung an den Bestand der Richtungsfahrbahn Oberhausen anzuschließen. Diese Arbeiten finden unter Verkehrssicherungen als Arbeitsstellensicherungen kürzerer Dauer statt.
Nach Umsetzung aller o. g. Arbeiten wird die Verkehrssicherung samt für die nachfolgende Bauphase aufgebaut.
Der Verkehr wird unter Arbeitsstellensicherung längerer Dauer unter 2+2 Verkehrsführung unter Benutzung der Standstreifen gemäß Anlagen während der Bauphase geführt.
Der Auftragnehmer des Straßen-/Brückenbaus muss in der Bauphase BP 0 Strecke/Bauwerke dem Losnehmer des Loses 3 Fahrzeugrückhaltesysteme insgesamt mindestens fünf nicht zusammenhängende Werktage als Ausführungszeit zur Verfügung zu stellen.
Durch die Umsetzung der zwei Brückenersatzneubauten Dinslakener Straße und Waldweg werden mehrere Bauphasen für die angrenzenden Streckenbereiche parallel stattfindend vorgesehen. Seite 99 von 202
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Innerhalb der Bauphase BP 1 Bauwerke finden die Bauphasen BP 2-1 Strecke, BP 2-2 Strecke sowie BP 2-2a statt. Bauphase BP 2-1 Strecke, Bauphase BP 1 Bauwerke: Grundhafte Erneuerung des Standstreifens sowie Teilbereiche des 1. Fahrstreifens („halbsei- tige Erneuerung“) von Bkm 54+750 bis 57+350 sowie von Bkm 57+770 bis 59+673 der Rich- tungsfahrbahn Niederlande, sowie grundhafte Erneuerung der Richtungsfahrbahn Nieder- lande auf der kompletten Breite von Bkm 53+500 bis 54+750 und Bkm 57+350 bis 57+770 inkl. Teilbereiche des Mittelstreifens. Die Arbeiten über die komplette Breite der Richtungs- fahrbahn Niederlande werden in Bauphase BP 2-2 Strecke fortgeführt. Die Arbeiten innerhalb des Mittelstreifens können in Bereichen angrenzender 4+0-Verkehrs- führung gemäß Querschnittszeichnungen in der Anlage nicht über die Gesamtbreite des Mit- telstreifens ausgeführt werden. Ausstehende Bereiche des Mittelstreifens werden in Bau- phase BP 3-1 Strecke durchgeführt. Herstellung einer Bankettbefestigung für Bereiche der 4+0-Verkehrsführung auf der Rich- tungsfahrbahn Niederlande von Bkm 57+165 bis 58+000. Während dieser Bauphase wird die Asphaltbinderschicht aus SMA B überhöht bis zur Ober- kante der endgültigen Höhe hergestellt. Die Herstellung der endgültigen Asphaltdeckschicht erfolgt in einem Arbeitsgang über die ge- samte Breite der Richtungsfahrbahn Niederlande in Bauphase BP 5 Strecke.
Ersatzneubau der Teilbrückenbauwerke Dinslakener Straße und Waldweg Richtungsfahrbahn Niederlande (Bauphase 1 Bauwerke). Erneuerung der Außenkappe sowie des Oberbetons inkl. Schutzschicht „äußerer Teil“ BW Feldweg FR Niederlande.
Der Verkehr wird unter Arbeitsstellensicherungen längerer Dauer unter 3+1-Verkehrsführung sowie 4+0-Verkehrsführung gemäß Anlage während der Bauphase geführt.
Der Auftragnehmer des Loses 1 Straßen-/Brückenbau muss in der Bauphase BP 2-1 Strecke, Bauphase BP 1 Bauwerke den weiteren Losnehmern folgende Ausführungszeiträume zur Verfügung stellen:
- Losnehmer des Loses 3 Fahrzeugrückhaltesysteme insgesamt mindestens 35 nicht zusammenhängende Werktage
- Losnehmer des Loses 6 Beschilderung insgesamt mindestens 15 nicht zusammenhängende Werktage
- Losnehmer des Loses 7 Lärmschutzwand insgesamt mindestens 15 nicht zusammenhängende Werktage
Der Umbau der Verkehrssicherung für die nachfolgende Bauphase erfolgt unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkungen gemäß Kapitel 3.1.
Bauphase BP 2-2 Strecke, Bauphase BP 1 Bauwerke: • Grundhafte Erneuerung von Teilbereichen des 1. Fahrstreifens sowie des 2. Fahrstreifens („halbseitige Erneuerung“) inkl. Mittelstreifen von Bkm 55+185 bis 56+970 sowie von Bkm 58+200 bis 59+673 der Richtungsfahrbahn Niederlande, sowie grundhafte Erneuerung der Richtungsfahrbahn auf der kompletten Breite von Bkm 53+500 bis 54+750 und Bkm 57+350 bis 57+770. Während dieser Bauphase wird die Asphaltbinderschicht aus SMA B überhöht bis zur Ober- kante der endgültigen Höhe hergestellt. Die Herstellung der endgültigen Asphaltdeckschicht erfolgt in einem Arbeitsgang über die ge- samte Breite der Richtungsfahrbahn Niederlande in Bauphase BP 5 Strecke.
Ersatzneubau der Teilbrückenbauwerke Dinslakener Straße und Waldweg Richtungsfahrbahn Niederlande (Bauphase 1 Bauwerke). Erneuerung der Innenkappe sowie des Oberbetons inkl. Schutzschicht „innerer Teil“ BW Feldweg FR Niederlande.
Der Verkehr wird unter Arbeitsstellensicherungen längerer Dauer unter 3+1-Verkehrsführung sowie 4+0-Verkehrsführung gemäß Anlage während der Bauphase geführt.
Der Auftragnehmer des Loses 1 Straßen-/Brückenbau muss in der Bauphase BP 2-2 Strecke, Bauphase BP 1 Bauwerke den weiteren Losnehmern folgende Ausführungszeiträume zur Seite 100 von 202
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Verfügung stellen:
- Losnehmer des Loses 3 Fahrzeugrückhaltesysteme insgesamt mindestens 35 nicht zusammenhängende Werktage
- Losnehmer des Loses 6 Beschilderung insgesamt mindestens drei nicht zusammenhängende Werktage
- Losnehmer des Loses 7 Lärmschutzwand insgesamt mindestens 50 nicht zusammenhängende Werktage
Der Umbau der Verkehrssicherung für die nachfolgende Bauphase erfolgt unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkungen gemäß Kapitel 3.1.
Bauphase BP 2-2a Strecke:
• Ausstehende (Rest-)Arbeiten der grundhaften Erneuerung Richtungsfahrbahn Niederlande (angrenzende Bereiche um die (temporären) Mittelstreifenüberfahrten), Ersatzneubau Durch- lass Richtungsfahrbahn Niederlande Während dieser Bauphase wird die Asphaltbinderschicht aus SMA B überhöht bis zur Ober- kante der endgültigen Höhe hergestellt. Die Herstellung der endgültigen Asphaltdeckschicht erfolgt in einem Arbeitsgang über die ge- samte Breite der Richtungsfahrbahn Niederlande in Bauphase BP 5 Strecke
Der Verkehr wird unter Arbeitsstellensicherung längerer Dauer unter 3+0-Verkehrsführung ge- mäß Anlage während der Bauphase geführt.
Der Auftragnehmer des Loses 1 Straßen-/Brückenbau muss in der Bauphase BP 2-2a Strecke den weiteren Losnehmern folgende Ausführungszeiträume zur Verfügung stellen:
- Losnehmer des Loses 3 Fahrzeugrückhaltesysteme insgesamt mindestens drei nicht zusammenhängende Werktage
- Losnehmer des Loses 6 Beschilderung insgesamt mindestens einen Werktag
Der Umbau der Verkehrssicherung für die nachfolgende Bauphase erfolgt unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkungen gemäß Kapitel 3.1.
Innerhalb der Bauphase BP 2, Bauwerke finden die Bauphasen BP 3-1 Strecke, BP 3-1a Stre- cke sowie BP 3-2 Strecke statt.
Bauphase BP 3-1 Strecke, Bauphase BP 2 Bauwerke: • Grundhafte Erneuerung von Teilbereichen des 1. Fahrstreifens sowie des 2. Fahrstreifens („halbseitige Erneuerung“) von Bkm 53+500 bis 56+970 sowie von Bkm 58+200 bis 59+673 der Richtungsfahrbahn Oberhausen, sowie grundhafte Erneuerung der Richtungsfahrbahn Oberhausen auf der kompletten Breite von Bkm 57+400 bis 57+815. Während dieser Bauphase wird die Asphaltbinderschicht aus SMA B überhöht bis zur Ober- kante der endgültigen Höhe hergestellt.
Die Herstellung der endgültigen Asphaltdeckschicht erfolgt in einem Arbeitsgang über die ge- samte Breite der Richtungsfahrbahn Oberhausen in Bauphase BP 3-2a Strecke.
Ersatzneubau der Teilbrückenbauwerke Dinslakener Straße und Waldweg Richtungsfahrbahn Oberhausen (Bauphase 2 Bauwerke). Erneuerung der Innenkappe sowie des Oberbetons inkl. Schutzschicht „innerer Teil“ BW Feldweg FR Oberhausen.
Der Verkehr wird unter Arbeitsstellensicherungen längerer Dauer unter 3+1-Verkehrsführung sowie 4+0-Verkehrsführung gemäß Anlage während der Bauphase geführt.
Der Auftragnehmer des Loses 1 Straßen-/Brückenbau muss in der Bauphase BP 3-1 Strecke, Bauphase BP 2 Bauwerke den weiteren Losnehmern folgende Ausführungszeiträume zur Verfügung stellen:
- Losnehmer des Loses 3 Fahrzeugrückhaltesysteme insgesamt mindestens 35 nicht
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zusammenhängende Werktage
- Losnehmer des Loses 6 Beschilderung insgesamt mindestens 15 nicht zusammenhängende Werktage
Der Umbau der Verkehrssicherung für die nachfolgende Bauphase erfolgt unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkungen gemäß Kapitel 3.1.
Bauphase BP 3-1a Strecke, Bauphase BP 2 Bauwerke:
• Ausstehende (Rest-)Arbeiten der grundhaften Erneuerung Richtungsfahrbahn Oberhausen (angrenzende Bereiche um die (temporären) Mittelstreifenüberfahrten), Ersatzneubau Durch- lass Richtungsfahrbahn Oberhausen Während dieser Bauphase wird die Asphaltbinderschicht aus SMA B überhöht bis zur Ober- kante der endgültigen Höhe hergestellt. Die Herstellung der endgültigen Asphaltdeckschicht erfolgt in einem Arbeitsgang über die ge- samte Breite der Richtungsfahrbahn Oberhausen in Bauphase BP 3-2a Strecke.
Der Verkehr wird unter Arbeitsstellensicherung längerer Dauer unter 3+0-Verkehrsführung ge- mäß Anlage während der Bauphase geführt.
Der Auftragnehmer des Loses 1 Straßen-/Brückenbau muss in der Bauphase BP 3-1a Strecke, Bauphase BP 2 Bauwerke den weiteren Losnehmern folgende Ausführungszeiträume zur Verfügung stellen:
- Losnehmer des Loses 3 Fahrzeugrückhaltesysteme insgesamt mindestens drei nicht zusammenhängende Werktage
- Losnehmer des Loses 6 Beschilderung insgesamt mindestens einen Werktag
Der Umbau der Verkehrssicherung für die nachfolgende Bauphase erfolgt unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkungen gemäß Kapitel 3.1.
Bauphase BP 3-2 Strecke, Bauphase BP 2 Bauwerke: • Grundhafte Erneuerung von Teilbereichen des 1. Fahrstreifens sowie Standstreifens („halb- seitige Erneuerung“) von Bkm 53+500 bis 57+400 sowie von Bkm 57+815 bis 59+673 der Richtungsfahrbahn Oberhausen. Die Herstellung der endgültigen Asphaltdeckschicht erfolgt Während dieser Bauphase wird die Asphaltbinderschicht aus SMA B überhöht bis zur Ober- kante der endgültigen Höhe hergestellt. in einem Arbeitsgang über die gesamte Breite der Richtungsfahrbahn Oberhausen in Bau- phase BP 3-2a Strecke.
Erneuerung der Außenkappe sowie des Oberbetons inkl. Schutzschicht „äußerer Teil“ BW Feldweg FR Oberhausen (Bauphase BP 2 Bauwerke).
Erneuerung der Asphaltbefestigung (inkl. Rückbau vorhandener Betonrandbalken) auf den Rampen 10A und 10C AS Dinslaken-Nord (von/zur Richtungsfahrbahn Oberhausen).
Der Verkehr wird unter Arbeitsstellensicherungen längerer Dauer unter 3+1-Verkehrsführung gemäß Anlage während der Bauphase geführt.
Der Auftragnehmer des Loses 1 Straßen-/Brückenbau muss in der Bauphase BP 3-2 Strecke, Bauphase BP 2 Bauwerke den weiteren Losnehmern folgende Ausführungszeiträume zur Verfügung stellen:
- Losnehmer des Loses 3 Fahrzeugrückhaltesysteme insgesamt mindestens 35 nicht zusammenhängende Werktage
- Losnehmer des Loses 6 Beschilderung insgesamt mindestens drei nicht zusammenhängende Werktage
Der Umbau der Verkehrssicherung für die nachfolgende Bauphase erfolgt unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkungen gemäß Kapitel 3.1.
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Bauphase BP 3-2a Strecke:
• Herstellung der endgültigen Asphaltdeckschicht in einem Arbeitsgang über die gesamte Breite der Richtungsfahrbahn Oberhausen. Die überhöht hergestellte Asphaltbinderschicht wird in Deckschichtstärke hierfür entfernt.
Der Verkehr wird unter Arbeitsstellensicherung längerer Dauer unter 3+0-Verkehrsführung ge- mäß Anlage während der Bauphase geführt.
Der Auftragnehmer des Loses 1 Straßen-/Brückenbau muss in der Bauphase BP 3-2a Strecke den weiteren Losnehmern folgende Ausführungszeiträume zur Verfügung stellen:
- Losnehmer des Loses 4 Fahrbahnmarkierungen insgesamt 40 Stunden vor Verkehrsfreigabe
Der Abbau der Verkehrssicherungen der vorangegangenen Bauphase erfolgt unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkungen gemäß Kapitel 3.1.
Hinweis: In der bauzeitlichen Umsetzung findet entgegen der Nummerierung Bauphase BP 5 Strecke vor den Bauphasen BP 4-1 Strecke und BP 4-2 Strecke statt.
Bauphase BP 5 Strecke:
• Herstellung der endgültigen Asphaltdeckschicht in einem Arbeitsgang über die gesamte Breite der Richtungsfahrbahn Niederlande. Die in Teilen überhöht hergestellte Asphaltbinderschicht wird in Deckschichtstärke hierfür entfernt.
Der Verkehr wird unter Arbeitsstellensicherung längerer Dauer an der AS Dinslaken-Süd ab- geleitet. Die Richtungsfahrbahn Niederlande wird zwischen den AS Dinslaken-Süd und AS Hünxe gesperrt.
Der Auftragnehmer des Loses 1 Straßen-/Brückenbau muss in der Bauphase BP 5 Strecke den weiteren Losnehmern folgende Ausführungszeiträume zur Verfügung stellen:
- Losnehmer des Loses 4 Fahrbahnmarkierungen insgesamt 40 Stunden vor Verkehrsfreigabe
Bauphase BP 4-1 Strecke:
• Rückbau der Bankettbefestigung Richtungsfahrbahn Niederlande von Bkm 57+165 bis 58+000.
Der Verkehr wird unter Arbeitsstellensicherung längerer Dauer unter 2+2 Verkehrsführung gemäß Anlagen während der Bauphase geführt.
Bauphase BP 4-2 Strecke:
• Rückbau temporärer Mittelstreifenüberfahrten bei Bkm 53+315 bis 54+400 sowie Bkm 57+220 bis 57+370.
Der Verkehr wird unter Arbeitsstellensicherung längerer Dauer unter 2+2 Verkehrsführung unter Benutzung des Standstreifens gemäß Anlagen während der Bauphase geführt.
Der Auftragnehmer des Loses 1 Straßen-/Brückenbau muss in der Bauphase BP 4-2 Strecke den weiteren Losnehmern folgende Ausführungszeiträume zur Verfügung stellen:
- Losnehmer des Loses 3 Fahrzeugrückhaltesysteme insgesamt mindestens drei nicht zusammenhängende Werktage
- Losnehmer des Loses 4 Fahrbahnmarkierungen insgesamt einen Werktag
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Brückenbauwerk Dinslakener Straße (4306 553): Bauphase BP 1 Bauwerke: Das Brückenbauwerk Dinslakener Straße (4406 553) wird in der Ge- samtbaumaßnahme zur Erneuerung der BAB 3 zwischen den Anschlussstellen Hünxe (km 52+094) und der AS Dinslaken-Nord (km 58+887) erneuert. Der Verkehr auf der BAB 3 und der Dinslakener Straße ist während der gesamten Bauzeit mit Einschränkungen und wenigen Vollsperrungen auf der Dinslakener Straße aufrecht zu erhalten. Dazu werden mehrere Verkehrsführungen auf der BAB 3 und der Dinslakener Straße eingerichtet. Dadurch, dass eine Behelfsumfahrung bereits als Vorabmaßnahme realisiert wurde (vgl. Kapitel 1.2) sind die Vorrausetzungen für die bauzeitliche Verkehrsführung während des Ersatzneubaus bereits gegeben. Der Verkehr der Fahrtrichtung Oberhausen wird während Bauphase BP 1 Bauwerke auf die Behelfsumfahrung gelegt, der der FR Niederlande wird über die Mittelstreifenüberfahrten auf die Fahr- bahn Richtung Oberhausen verlegt, sodass die RF Arnheim Niederlande nun verkehrsfrei ist. Auf den Mittelkappen des Überbaus wird die Schutzeinrichtung demontiert und auf der westlichen Mit- telkappe eine Sicht- und Spritzschutzwand aufgestellt. Hinter den Widerlagern wurden zuvor während der Vormaßnahmen (Bauphase BP 0 Strecke/Bauwerke) im Mittelstreifen die Träger der Längsver- bauten eingebracht. Es folgt der Abbruch des vorhandenen östlichen Überbaus. Dazu wird eine Vollsperrung der Dinslake- ner Straße eingerichtet. Die Abbrucharbeiten erfolgen mit Hilfe von mehreren Baggern mit Abbruch- werkzeugen von oben und von unten. Damit auf der Dinslakener Straße die Asphaltdecken keinen Schaden erleiden, wird vor den eigentlichen Abbrucharbeiten ein ca. 80 cm dickes Kiesbett auf Geotex- til auf der Dinslakener Straße und den angrenzenden Rad-/Gehwegen angeordnet. Die Schächte der Grabenentwässerung werden mit Baggermatten o.ä. gesichert. Die Vollsperrung der Dinslakener Straße wird vorzugsweise für ein verlängertes Wochenende eingerichtet. Der Abbruch des Überbaus umfasst etwa 262,5 m³, sodass bei Einsatz eines Mehrschichtbetriebes die Arbeiten zur Herstellung des Kiespolsters, für den Abbruch des Überbaus und für das Räumen der Dinslakener Straße nach dem Abbruch in etwa 48 Stunden ausgeführt werden können. Nach Abschluss des Überbauabbruches wird eine verengte Verkehrsführung auf der Dinslakener Straße eingerichtet. Danach erfolgt der Rückbau der Widerlager zusammen mit dem Erdaushub der Baugruben hinter den Widerlagern. Bei diesen Aushubarbeiten werden die Verbauten im Mittelstreifen ausgefacht und in den Hinterfüllungen der westlichen Bauwerkshälfte rückgeankert. Ebenso wird bei dem Anlegen der Baugrube für das südliche Widerlager die Lärmschutzwand entlang der Ostseite der BAB und der Dinslakener Straße auf einer Länge von etwa 80 m abgebrochen und die Bohrpfahlgrün- dung beseitigt. Wenn der Abbruch der Widerlager etwa das Höhenniveau der Dinslakener Straße er- reicht hat, werden entlang der Rad-/Gehwege Verbauten hergestellt, in deren Schutz die Baugruben bis auf Gründungsniveau weiter ausgeschachtet werden. Da die Fundamentraumfugen vor und hinter den Widerlagerwänden rechtwinklig zu diesen verlaufen, müssen die Fundamente im Verlauf der Bau- werksachse abgebrochen werden. Da die Baugrubensohlen für die neuen Widerlager unter dem Bemessungsgrundwasserstand liegen, wird eine Grundwasserabsenkung angeordnet, mit denen der Grundwasserspiegel bis unter die Bau- grubensohle abgesenkt wird. Nach Fertigstellung der Baugruben werden auf den neuen Sauberkeits- schichten die neuen Widerlagerfundamente und darauf die neuen Widerlager- und Flügelwände her- gestellt. Die Widerlager werden etwa bis zur Höhe der Lagerbänke hinterfüllt. Dabei werden die Rück- ankerungen für den zweiten Bauabschnitt in den Hinterfüllungen eingebaut, sodass diese im zweiten Bauabschnitt kraftschlüssig am Verbau befestigt werden können. Vor dem Widerlager Achse 20 wird die Rohrleitung der Überbauentwässerung an den Revisionsschacht angeschlossen und die Bereiche vor den Widerlagern soweit verfüllt, dass die Verbauten gezogen wer- den können. Auf den Spornen und ggf. entlang der Fahrbahn der Dinslakener Straße werden die Joche des Traggerüstes aufgebaut, auf denen die Trägerlage verlegt wird. Diese Arbeiten erfolgen aufgrund der beengten Platzverhältnisse unter halbseitiger Einengung der Dinslakener Straße oder sogar unter Vollsperrung. Die genauen Verkehrseingriffe sind mit dem ausführenden Bauunternehmen und der Ver- kehrsanordnungsbehörde abzustimmen. Nach Fertigstellung des Traggerüstes wird der Überbau in erhöhter Lage geschalt, bewehrt und bei Vollsperrung auf der Dinslakener Straße betoniert. Das genaue freizuhaltende Lichtraumprofil auf der Dinslakener Straße, ggf. mit Rad-/Gehwegen, ist noch festzulegen. Die Vollsperrung ist erforderlich, damit kein Zementleim, der unvermeidlich aus der Schalung tropft, darunter herfahrende Autos trifft und so zu Lackschäden führt. Parallel mit der Herstellung des Überbaus wird die Lärmschutzwand auf der Baugrubenverfüllung wie- der geschlossen. Damit besteht die Lücke in der Lärmabschirmung zwischen der Autobahn und der Siedlung „Am Aansberg“ nur in der Bauphase BP 1 Bauwerke, in der der Verkehr über die Behelfs- brücke und die abseitig liegende Gegenfahrbahn geführt wird. Nach ausreichender Aushärtung des Überbaus wird dieser vorgespannt und das Traggerüst abgelassen. Das Traggerüst wird abgebaut, der Überbau in die Solllage abgesenkt und die Lager vergossen. Es folgt die Herstellung der Kammerwände
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und das Einbetonieren des Fahrbahnüberganges. Die Hinterfüllungen werden bis auf das Niveau des Planums aufgefüllt. Nach ausreichender Trocknung des Überbaus erfolgen die Abdichtung in den Kap- penbereichen und anschließend die Herstellung der Kappen auf dem Überbau und den Flügelwänden. Darauf werden außen die Stahlschutzeinrichtung und das Geländer und zur Mitte hin die Betonschutz- wand und eine Sicht- und Spritzschutzwand errichtet. Zwischen den Kappen wird der Fahrbahnbereich abgedichtet und die Schutzschicht aufgebracht. Im Zuge der Streckenbauarbeiten auf gesamter Fahrbahnbreite werden der Straßenaufbau von beiden Seiten bis an das Bauwerk herangeführt und dann über die Strecke und das Bauwerk hinweg die Deck- schicht hergestellt. Es folgen die Herstellung der Fugen sowie die Pflaster-, Belags- und Oberbodenar- beiten entlang der Flügelwände und unten auf der Dinslakener Straße. Damit ist die östliche Bauwerks- hälfte fertiggestellt und der Verkehr kann für die nächste Bauphase umgelegt werden.
Brückenbauwerk Dinslakener Straße (4306 553): Bauphase BP 2 Bauwerke: Zu Beginn der Bauphase BP 2 Bauwerke wird der Verkehr in Richtung Arnheim NL und die zweite Fahrspur der Fahrtrichtung Oberhausen auf die neue östliche Fahrbahn gelegt. Der erste Fahrstreifen Richtung Oberhausen verbleibt auf der Behelfsumfahrung. In dieser Bauphase wird die zweite Bauwerkshälfte abgebrochen und neu hergestellt. Der Ablauf der Brückenbauarbeiten erfolgt dabei analog zu dem in der Bauphase BP 1 Bauwerke. Beim Ausschach- ten der Baugruben hinter den Widerlagern werden die Verbauten mit den Rückankerungen, die in den Hinterfüllungen der östlichen Bauwerkshälfte eingebaut wurden, kraftschlüssig verbunden. Die Verbau- ten werden an die Hilfsflügel angeschlossen. Für die Dinslakener Straße ergeben sich ähnliche Ver- kehrsbeschränkungen wie in der Bauphase BP 1 Bauwerke. Im Zuge der Verfüllung der Widerlager- baugruben hinter diesen werden die Ausfachungen der Verbauten im Mittelstreifen zurückgebaut, die Anker gelöst und die Verbauträger gezogen. Nach Fertigstellung der westlichen Bauwerkshälfte werden die Sicht- und Spritzschutzwand auf der östlichen Mittelkappe demontiert und die Verankerungsmuffen mit Dichtstopfen verschlossen. Mit der Herstellung der westlichen Bauwerkshälfte wird zunächst die mittlere Hälfte der Fahrbahn in den Streckenabschnitten vor und hinter dem Bauwerk erneuert. In den Bereichen zwischen der Ausfä- delung auf die Behelfsumfahrung und dem nördlichen Widerlager bzw. dem südlichen Widerlager und der Einfädelung aus der Behelfsumfahrung in die Richtungsfahrbahn Oberhausen wird die Fahrbahn auf gesamter Breite erneuert. Es werden Rampen zwischen dem alten Fahrbahnniveau und der neu hergestellten Decke hergestellt, sodass Baustellenverkehr über das Bauwerk hinweggeführt werden kann. Zwischen diesen Rampen und den Mittelstreifenüberfahrten werden im Norden eine Baustellen- ausfahrt und im Süden eine Baustelleneinfahrt eingerichtet. Am Ende der Bauphase 2 Bauwerke wird die erste Fahrspur FR Oberhausen auf die neu hergestellte Hälfte der Fahrbahn Oberhausen und auf die neue westliche Bauwerkshälfte gelegt.
Es kann anschließend der Abbruch des bituminösen Oberbaus auf der Behelfsumfahrung durchge- führt werden. Der Rückbau der Behelfsumfahrung (Behelfsdämme, Behelfswiderlager und Behelfs- brücke) erfolgt durch einen anderen AN. Der hierfür erforderliche Materialabtransport ist auf die Stre- ckenbauarbeiten zur Fertigstellung der Richtungsfahrbahn Oberhausen zu berücksichtigen.
Brückenbauwerk Waldweg (4306 558) Bauphase BP 0 Strecke/Bauwerke:
In der Bauphase BP 0 Bauwerke erfolgt eine Einengung der Fahrspuren in Fahrtrichtung Oberhausen sowie in Fahrtrichtung Arnheim (2s+2s Verkehrsführung). Dies dient der Vorabmaßnahme im Mittel- streifenbereich für die spätere 4s+0 Verkehrsführung. Es werden temporäre Mittelstreifenüberfahrten errichtet. Weiterhin wird im westlichen Mittelstreifen eine Fahrbahnverbreiterung von 1,00m erstellt und im Bereich des BW 4306558 die westliche Mittelkappe partiell zurückgebaut, um einen Zugewinn von 85cm Fahrbahnbreite zu erreichen. Des Weiteren werden als vorbereitende Maßnahmen für die Arbeiten am Brückenbauwerk der innenliegende Verbau (Trägerbohlwand) gesetzt und eine Schutz- einrichtung aus Beton an die Bohrträger verankert. Weiterhin ist in der Bauphase BP 0 Strecke/Bau- werke die bauzeitliche Straßenentwässerung herzustellen.
Bauphase BP 1 Bauwerke: In der Bauphase BP 1 Bauwerke erfolgt der Rückbau und Neubau des BW 4306558 auf der Ostseite. Im Zuge der Abbrucharbeiten in der Baugrube Ost werden sukzessive die Verpressanker der Trä- gerbohlwand gesetzt. Mit der Rückverfüllung der Baugrube werden abschnittsweise bereits die Tot- mannanker für die Bauphase BP 2 Bauwerke verlegt. Die Andienung der Baugrube über den Berg- schlagweg ist aufgrund einer Gewichtsbeschränkung für Brücken von Osten nicht möglich. Daher
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muss die Mittelstreifenüberfahrt im Baubereich sowie die bauzeitliche bituminöse Rampe genutzt wer- den.
Bauphase BP 2 Bauwerke:
In der Bauphase BP 2 Bauwerke erfolgt der Rückbau und Neubau des BW 4306558 auf der West- seite. Die Andienung der Baugrube erfolgt über die errichtete Mittelstreifenüberfahrt. Gleichzeitig kann die Baustraße auf der Westseite genutzt werden. Die Totmannanker für die Rückverankerung der Trägerbohlwand wurden bereits in der Bauphase BP 1 Bauwerke mitverlegt.
Baustraße:
Die Baustraße wird mit einem Bauzaun versehen, da sich angrenzend der Schutzstreifen der RMR- Ölpipeline befindet. Zur Einrichtung der Baustelle wird ein Bereich südlich des Brückenbauwerks zur Verfügung gestellt.
Endzustand:
Nach Herstellung des neuen Brückenbauwerks 4306558 wird der Waldweg unterhalb der Brücke wie- derhergestellt. Es ist eine Tragdeckschicht aus AC 16 TD vorgesehen. Zudem werden im Bereich der Flügelwände neue Dammkegel ausgebildet.
Brückenbauwerk Feldweg (4306 555): Der Brückenüberbau wird abschnittsweise in vier Bauabschnitten analog zu den Bauphasen BP 2-1, 2-2, 3-1 und 3-2 der Strecke teilerneuert. Durchzuführende Arbeiten sind zunächst der Abbruch der Brücken- und Flügelkappen mit integrierter Stahlbetonplatte und anschließender Säuberung und An- gleichung der Unterlage. Hierbei wird zudem die Erneuerung der Abdichtung unter der neuen Stahl- betonplatte durchgeführt. Der anschließende Neubau der Stahlbetonplatte und der Brücken- und Flü- gelkappen ist bis einschließlich der Abdichtung (Dichtungsbahn) durchzuführen. Begleitet werden die Arbeiten von dem Einbau von Messbolzen und der Geländer auf den Randkappen. Beim Abbruch und Neubau an den Außenbereichen können kleinere Erdarbeiten im Bereich der Flügelkappen anfal- len.
Einschränkung durchgehende Befahrbarkeit Baufeld BW Feldweg:
Durch die jeweilige halbseitige Erneuerung des Oberbetons und der Kappen für das Bauwerk Feld- weg ergibt sich eine Einschränkung der durchgehenden Befahrbarkeit des Baufeldes ("Hindernis auf durchgehende Strecke"). Der/Die AN hat/haben bei der Umsetzung von erforderlichen Arbeiten dies im Zuge der Logistik, Andienung etc. zu berücksichtigen. Ein entsprechender Mehraufwand ist in die Einheitspreise zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.
Tagwasserbeseitigung:
Im Zuge der Herstellung von Entwässerungseinrichtungen hat der AN stets die Entwässerung sicher- zustellen. Bei Neigungswechsel/Keilen im Neubau zum Bestand hat der AN hat Entwässerungssitua- tion in die Entwässerung des Baufeldes einzuplanen. Dies ist in die OZ zur Tagwasserbeseitigung einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Gesamtterminplan / Koordination durch den AN des Loses 1 Straßen-/Brückenbau
Der Auftragnehmer des Loses 1 für den Straßen-/Brückenbau hat einen Gesamtterminplan für die Bau- maßnahme zu erstellen und wöchentlich fortzuschreiben. Der Gesamtterminplan ist dem AG, der Bauoberleitung, örtlichen Bauüberwachung bzw. dessen Vertretern spätestens zwei Wochen nach Zu- schlagserteilung elektronisch zu übermitteln. Die Einzelfristen sind nach Rücksprache mit Fachlos 2 (Verkehrssicherung), Fachlos 3 (Fahrzeugrück- haltesysteme), Fachlos 4 (Fahrbahnmarkierung), Fachlos 5 (SiGeKo), Fachlos 6 (Beschilderung) sowie Fachlos 7 (Lärmschutzwand) entsprechend mit einzuarbeiten. Die Ausführung der Fachlose 2, 3, 4, 6 und 7 wird maßgeblich durch den Auftragnehmer des Fachloses 1 bestimmt. Um einen reibungslosen Bauablauf sicherzustellen, sind regelmäßige (wöchentliche) Bau- besprechungen, mit verbindlicher Terminfestlegung erforderlich. Pro Baubesprechung fertigt der AN des Fachloses 1 über den Inhalt ein Protokoll an. Die Kosten hierzu sind in die entsprechenden Ein- heitspreise mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Dem Auftragnehmer des Fachloses 1 kommt hierbei eine besondere Aufgabe bei der Koordinierung
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zu. Dieser hat den Auftragnehmer vom Fachlos 2, 3, 4, 5, 6 und 7 auf den Baufortschritt hinzuweisen und diese auf die zu erbringenden Leistungen in Kenntnis zu setzen. Sollten die Auftragnehmer der Fachlose 2, 3, 4, 6 und 7 nicht auf die Hinweise des Koordinierenden des Fachloses 1 reagieren, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Durch entsprechenden Kolonneneinsatz im Fachlos 1, 2, 3, 4, 6 und 7 ist zu gewährleisten, dass die vorgegebene Bauzeit nicht überschritten wird.
Die Koordination/Abstimmung zwischen den Beteiligten beinhaltet und berücksichtigt ausdrücklich auch ein ggf. mögliches Auftreten gegenseitiger Gefährdungen in einem Tätigkeitsfeld durch mehrere Arbeit- nehmer.
Grundsätzlich liegt die Disposition des Bauablaufes in der Hand des Auftragnehmers, es sei denn,
Sperrzeiten und/oder andere Randbedingungen geben einen bestimmten Bauablauf vor.
Behinderungen durch Staubildung
Im Vorfeld der Baustellen ist mit Staubildung zu rechnen, die den Fahrzeugumlauf behindert. Der Fahrzeugeinsatz ist hierauf auszurichten. Die hiermit verbundenen Kosten sind in die EP einzu- rechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Arbeiten an den passiven Schutzeinrichtungen
Der AN des Loses 3 für Fahrzeugrückhaltesysteme berücksichtigt bei der Angebotserstellung, dass es sich bei den im Leistungsverzeichnis genannten Konstruktionslängen um eine Zusammensetzung aus mehreren Einzellängen handelt. Bedingt durch Art und Umfang der anstehenden Arbeiten muss der AN auch hier mit mehrfachem An- rücken rechnen. Insbesondere zwischen der Demontage der vorhandenen Schutzplankenanlage und der Herstellung der neuen Schutzplankenanlage in Abschnitten entsprechend dem Baufortschritt ist mit einem größeren Zeitraum an dem keine Arbeiten ausgeführt werden können zu rechnen. Dieser Umstand ist bei der Preisfindung zu berücksichtigen.
Vor dem Rammen von Schutzplankenpfosten ist das Gelände vorab mit einem Leitungssuchgerät, insbesondere auf stromführende Leitungen zu sondieren. Die Aufwendungen hierfür werden nicht ge- sondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Am Bauende bzw. Bauanfang sowie in den Übergangsbereichen der AS Dinslaken-Nord erfolgt der Anschluss an vorhandene Bestandssysteme.
Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Bauwerks-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen) Von Seiten des AG wurde im Zuge der Ausschreibungserstellung eine Beispielplanung für die erfor- derlichen passiven Schutzeinrichtungen durchgeführt. Für den Bereich „Fahrbahnrand“ wurde hierbei überwiegend das System EDSP bzw. Eco-Safe 2.0, in Teilbereichen auch das System Super-Rail ge- wählt. Für den Bereich Mittelstreifen wurde eine Betonschutzwand (Aufhaltestufe mindestens H2, Wir- kungsbereichsklasse maximal W1) gewählt, wobei angrenzend zu Bauwerken sowie auf den Mittel- kappen der Bauwerke Stahlschutzsysteme vorgesehen sind. Hinzu kommen die jeweiligen erforderli- chen Übergangskonstruktionen sowie in geringem Umfang Längen anderer Systeme wenn es die ört- lichen Gegebenheiten erforderlich machten. Auf dieser Beispielplanung basieren die Positionen des Leistungsverzeichnisses sowie die hiermit einher gehende Massenansätze.
Wird von der Beispielplanung abgewichen, sind alle Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund an- derer Fahrzeug-Rückhaltesysteme erforderlich werden (z. B. Längen, Anzahl von Übergangskon- struktionen, Untergrund, Entwässerung usw.) zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurech- nen.
Oberbau
Die Herstellung von provisorischen Abschlüssen, Rampen und Angleichungen, auch in Längsrich- tung, sowie ihre Beseitigung sind Nebenleistungen und werden nicht besonders vergütet.
Ca. 14 Tage nach Beendigung des jeweiligen Bauabschnittes ist eventuell noch vorhandener Abs- treusplitt abzukehren und aufzunehmen und die sich in diesem Abschnitt befindlichen Straßenabläufe
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zu reinigen. Das aufgenommene Material geht in das Eigentum des AN über und wird einer Wieder- verwertung zugeführt. Die hiermit verbundenen Kosten sind in die EP eingerechnet und werden nicht gesondert vergütet.
Markierungsarbeiten
Die Demarkierung der Fahrbahnmarkierungen im Bestand sind vor den jeweiligen Oberbauarbeiten durch den AN des Loses 1 (Straßen-/Brückenbau) durchzuführen. Bei einer Demarkierung sind even- tuelle Längs- und Querfugen vor Beschädigung (z. B. durch Abdecken) zu schützen.
Die Herstellung aller neuen dauerhaften Fahrbahnmarkierungen erfolgt durch den Losnehmer 4 für Fahrbahnmarkierungen. Der AN des Loses 4 für Fahrbahnmarkierungen berücksichtigt bei der Angebotserstellung, dass es sich bei den im Leistungsverzeichnis genannten Markierungslängen um eine Zusammensetzung aus mehreren Einzellängen handelt. Bedingt durch Art und Umfang der anstehenden Arbeiten muss der AN auch hier mit mehrfachem An- rücken rechnen.
Das Säubern der zu markierenden Fahrbahnflächen von loser, leichter Verschmutzung ist per Druck- luft oder einem gleichwertigen Reinigungsverfahren auszuführen. Dieses Reinigen der Fahrbahnoberfläche zur Schaffung eines für das Aufbringen der Markierungs- stoffe notwendigen, gut haftenden Untergrundes ist Bestandteil jeder Markierungs-OZ. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Reinigungsarbeiten, die über dieses Maß hinaus gehen (z. B. das Beseitigen von Lehm- und Oberbo- denresten, das Entfernen von Gras und Moos aus Fugen, das Aufsammeln von weggeworfenen und/oder verlorengegangenen Gegenständen, das Aufnehmen von Splitt und Sand oder von losen Farbteilen u.ä.) werden nach Anordnung durch den AG über eine gesonderte OZ abgerechnet. Diese OZ beinhaltet neben dem eigentlichen Reinigen durch Wasserhochdruck auch das Aufsaugen des Schmutzes sowie Kehrarbeiten und die Trocknung der zu markierenden Fläche mittels Heißluftge- bläse. Dieser Mehraufwand tritt vor allem am linken Fahrbahnrand und am rechten Fahrbahnrand im Be- reich der Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen auf.
Eine Vormarkierung darf nur nach Angabe des AG ausgeführt werden. Die Vormarkierung ist mit ver- dünnter lösemittelarmer Farbe durchzuführen und wird entsprechend den OZ’n in der Leistungsbe- schreibung vergütet.
Die frische Markierung muss gegen vorzeitiges Befahren mit geeigneten Mitteln abgesichert werden. Verwischungen der Markierung durch zu frühes Befahren müssen sofort beseitigt, und der Strich muss wieder einwandfrei hergestellt werden. Die gem. RMS vorgeschriebenen Maße müssen eingehalten werden.
Abnahme Die Markierungen werden gemeinsam mit dem AN sowohl bei Tag als auch bei Dunkelheit abgenom- men; Markierungen, die in der Linienführung nicht einwandfrei sind oder bezüglich Länge, Breite, Kantenschärfe, Zwischenräume und Schichtdicke bzw. Filmstärke den Vertragsbedingungen nicht entsprechen, sowie beschädigte, verschmierte oder nicht angeordnete Striche und nicht oder nur mangelhaft rückstrahlende Markierungsstriche werden nicht abgenommen. Die Abnahme ist vom AN schriftlich zu beantragen. Nicht einwandfrei durchgeführte Arbeiten sind in einer festgesetzten Frist, ohne gesonderte Vergütung auszubessern oder erforderlichenfalls zu erneu- ern.
Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit
Bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist die Arbeitserlaubnis bei den entsprechenden Behörden ein- zuholen. Materialanlieferungen an Samstagen und Sonntagen sind sicherzustellen und die entspre- chenden Fahrerlaubnisse einzuholen. Die anfallenden Mehrkosten für das Personal und die Materialien bei Samstags- und Sonntagsarbei- ten sowie Arbeiten an Feiertagen und bei Nachtarbeiten sind in den entsprechenden Ordnungsziffern zu berücksichtigen und einzurechnen.
Beabsichtigt der AN Bauleistungen in Nachtarbeit zu erbringen, so sind auch hierfür die erforderlichen Genehmigungen vorab einzuholen. Seite 108 von 202
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Zusammenwirken mit anderen Unternehmen
Wird der Auftragnehmer auch mit der Durchführung von Arbeiten für Leitungsverlegungen der Versor- gungsträger beauftragt, so müssen diese Arbeiten ebenfalls in der o. a. festgelegten Bauzeit durchge- führt werden.
Telekommunikationsanlagen Unmittelbar nach Zuschlag und vor Baubeginn der Herstellung für Kabelschutzrohre der Telekommu- nikatonsanlagen können auf Wunsch des AN vorklärende Besprechungen mit dem AG stattfinden. Je nach den örtlichen Verhältnissen werden die Kabelgräben, nach Angabe des AG, im Bereich des Böschungskopfes bzw. fußes hergestellt. Nebenarbeiten, die der AN bei der Herstellung des Kabel- grabens ausführt, werden nicht gesondert vergütet und sind mit dem EP der entsprechenden OZ zur Herstellung des Kabelgrabens abgegolten.
Unmittelbar vor Abschluss der Arbeiten und rechtzeitig vor der Abnahme (mind. zwei Wochen), sind Lagepläne über die verlegten Kabelschutzrohre, Schächte und andere Anlagen dem AG vorzulegen. Die Kosten sind in die entsprechende OZ einzurechnen. Im Bereich der untergeordneten Straßen und an BAB-Trassen in Banketten als auch am Böschungs- fuß bzw. auf der Böschungskrone, können Leitungen anderer Versorgungsunternehmen, BAB-Fern- meldekabel und Stichleitungen (AUSA) liegen. Der AN verpflichtet sich, die genauen Kabellagen bzw. Leitungsführungen mit den einzelnen Versorgungsträgern zu klären und sich hinsichtlich der Lage der Anlagen örtlich einweisen zu lassen. Siehe Ziffer 8.3. BVB-StB. Zu vorhandenen Fernmeldekabeln muss ein Sicherheitsabstand von mind. 50 cm eingehalten wer- den. Angaben über die genauen Standorte der Streckenstationen, deren Leitungen und Schächte er- folgen durch den AG in der Örtlichkeit. Hierzu gehören insbesondere das Auspflocken und Austonun- gen der bestehenden AUSA-Trasse durch die Verkehrszentrale. Den Anweisungen dieser Dienst- stelle ist unbedingt Folge zu leisten, um den Ausfall wichtiger Daten- und Fernmeldeverbindungen auszuschließen.
Ansprechpartner:
Verkehrszentrale Leverkusen Abteilung Telematische Infrastruktur Bonner Str. 65 51379 Leverkusen Tel: 02171 38713 270
Sonstiges
Der/Die AN setzt/setzen im Hinblick auf die Bauzeit die entsprechende Anzahl von Geräten, Maschi- nen etc. und das erforderliche Personal ein, so dass die verschiedenen Gewerke und Bauteile gleich- zeitig hergestellt werden.
Die Straßenausstattungen wie Markierungen, Passive Schutzeinrichtungen, Beschilderung, etc. sind in die entsprechenden Bauphasen nach Angabe des AG bzw. entsprechend dem Baufortschritt zu in- tegrieren.
Für die Bauphase BP 3-2a Strecke sowie Bauphase BP 5 Strecke gilt des Weiteren folgendes: Um Verzögerungen im Bauablauf oder Baustillständen vorzubeugen werden vom AN Ersatzgeräte baustellennah vorgehalten um schnellstmöglich eine Verzögerung beseitigen zu können. Hiermit sind insbesondere Großgeräte gemeint, die bei der Ausführung zeitkritischer Gewerke Ver- wendung finden, wie z.B. Großfräsen, Fertiger (wenn vertraglich gefordert mit Beschicker), Walzen u.Ä.. Die durch die Vorhaltung entstehenden Kosten sind in die EP der jeweiligen Positionen in denen die jeweiligen Geräte zum Einsatz kommen könnten einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
3.3. WASSERHALTUNG
Ergänzende Berichte Stellungnahme hinsichtlich Grundwasser, wasserrechtliche Genehmigungen so- wie das Geotechnische Berichtswesen und Planungen werden Vertragsbestandteil.
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Bauzeitliche Entwässerung im Baubereich
Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des Auftragnehmers und wird nicht geson- dert vergütet.
Mit zulaufendem Wasser aus vorhandenen Verkehrsflächen und auf den Bauwerken ist zu rechnen. Sämtliche anfallenden Oberflächenwasser für alle Bauphasen werden vom AN gefasst und abgeleitet, so dass diese für die Bauarbeiten unschädlich sind und die Durchführung der Arbeiten nicht behindert wird. Dabei hat der AN auf das Vorhandensein von Längs- und Quergefälle des jeweiligen Arbeitspla- nums zu achten. Evtl. erforderliche konstruktive Maßnahmen nach Wahl des AN (z.B. Anlegen, Vorhal- ten und Beseitigen von Längsentwässerungseinrichtungen, Pumpensümpfen, Pumpen etc.) zur Ge- währleistung einer sorgfältigen Entwässerung werden nicht gesondert vergütet.
Die Wasserhaltungsanlage zum Trockenhalten der Baugruben zur Herstellung der Ersatzneubauten wird entsprechend den OZ’n in der Leistungsbeschreibung vergütet. Die ausgeschriebenen Leistungen zur Wasserhaltung stützen sich auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Baugrund- und Grundwasseruntersuchungen. Die in den Baugrundgutachten dargestellten Boden- und Grundwasser- verhältnisse dienen als Bemessungs- und Informationsgrundlage für die Leistungen der Wasserhal- tung. Der Auftragnehmer hat die Wasserhaltungsmaßnahmen auf Basis der vom Auftraggeber bereit- gestellten Informationen so zu dimensionieren, herzustellen und zu betreiben, dass die ausgeschrie- bene funktionale Leistung (Baugrubentrockenhaltung bzw. Bodenverbesserung) erfüllt wird.
3.4. BAUBEHELFE
Allgemeines
Alle für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Baubehelfe sind in die entsprechenden OZ’n einzurechnen.
Die Prüfung der Ausführungsunterlagen und Standsicherheitsberechnungen der Traggerüste und Ver- baue sowie die örtlichen Bauabnahmen durch einen Prüfingenieur erfolgt auf Veranlassung des AG's.
Baugruben, Wandsicherungen
Der Mittellängsverbau wird maßgeblich in der Bauphase BP 1 Bauwerke der Brückenbauwerke Dinsla- kener Straße und BW Waldweg im Zuge der Erstellung der Baugrube hergestellt. Es ist darauf zu achten, dass die Verbauträger bereits in der Bauphase BP 0 Strecke/Bauwerke gesetzt werden. Wäh- rend des Aushebens der Baugruben werden die Verpressanker mit Ankerlängen zwischen 10,00 und 12,00 m und einer Ankerkraft zwischen 350 und 400 kN eingebaut. Die Anker sind nachträglich zu verpressen.
Traggerüste (Brückenbau)
Es ist auf die Einhaltung des Lichtraumprofils zu achten. Besonders bei dem Bauwerk Dinslakener Straße muss eine Durchfahrt während der Bauzeit ermöglicht sein. Das Lichtraumprofil des Bauwerks Waldweg wird durch das Bestandsbauwerk auf 3,20 m Höhe begrenzt. Details zu den jeweiligen Trag- gerüsten der Bauwerke sind den jeweiligen Kapiteln 1.1.2.1 und 1.1.2.3 zu entnehmen.
Arbeitsgerüste und Schutzgerüste
Alle Baubehelfe sind nach den anerkannten Regeln der Technik und der ZTV-ING zu planen und auf- zustellen. Der AN hat für alle statisch relevanten Gerüste eine Ausführungsplanung zu erstellen (Statik und Ausführungspläne). Alle Baubehelfe müssen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erfüllen. Über die Montage und Demontage sind genaue Arbeitsanweisungen zu erstellen. Die Verantwortung für die rechtzeitige Plan- vorlage sowie für den sicheren Einsatz und Betrieb aller Baubehelfe verbleibt beim AN. Noch vor Beginn der Gerüstbauarbeiten sind die Berufsgenossenschaft und die Bezirksregierung über die geplanten Arbeiten ausführlich zu informieren. Den Dienststellen sind die geprüften technischen Unterlagen vor- zulegen. Etwaige Auflagen der Ämter sind zu berücksichtigen.
Alle aus vorgenannten Bedingungen resultierenden Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind ggf. in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Der Auftragnehmer hat die Mitbenutzung seiner Trag- u. Arbeitsgerüste auf Anordnung des AG auch anderen Unternehmen unentgeltlich zu gestatten. Gleichzeitig hat der AN sicherzustellen, dass alle Baubehelfe zu jeder Zeit dauerhaft gegen Zutritt durch
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Unbefugte gesichert werden.
Nach Abbau der Baubehelfe sind die Löcher der Verankerungen im bestehenden Beton mittels Instand- setzungssystem PCC fachtechnisch zu verschließen.
Schutzeinhausung
Witterungsbedingt sind Schutzeinhausungen einzusetzen, die nach konstruktiven und sicherheitstech- nischen Erfordernissen zu planen, auszuführen und zu betreiben sind.
Montageeinrichtungen (Brückenbau)
Die für die Montagearbeiten der Lärmschutzwand notwendigen Kraneinsätze mit dem Herrichten der zugehörigen Kranstellplätze sind in die entsprechenden Positionen zu den Fertigteilen einzurechnen. Der Nachweis der Kranstandorte ist dem AG in prüffähiger Form vorzulegen.
Arbeitsebenen
Die Herstellung, Unterhaltung, Umbau und Rückbau von benötigten Arbeitsebenen und Arbeitsrampen jeglicher Art sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Verbauarbeiten
Das Reinigen der Verbauten ist in die Position für die Herstellung der Verbauten einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Erschwernisse und Mehraufwendungen im Bereich des Erdbaus durch vorhandene bzw. durch die Her- stellung oder den Rückbau von Verbauten bzw. Rückverankerungen sind in die Erdbauleistungen ein- zukalkulieren.
Freigelegte Bauteile:
Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Leistungsposition einzurechnen.
Baubehelfe Ingenieurbau
Die Erstellung der Ausführungsunterlagen der Baubehelfe erfolgt durch den Auftragnehmer. Kosten sind in die technische Bearbeitung einzurechnen.
Traggerüste ab Traggerüstklasse B werden durch den vom Auftraggeber beauftragten Prüfingenieur geprüft.
Baubehelfe wie Traggerüste, Schalwagen, Arbeitsgerüste etc. sind vor Benutzung vom fachkundigen Bauleiter des Auftragnehmers ggf. unter Mitwirkung des Herstellers und des Ausführungsplaners ab- zunehmen. Über die Begehung ist ein Protokoll aufzustellen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Baubehelfe, die den Verkehr, die sonstige öffentliche Sicherheit, die Qualität des Bauwerkes und den Bauablauf betreffen, einer zusätzlichen Untersuchung vor Ort durch den Prüfingenieur und die Bauüberwachung zu unterziehen. Hierzu muss der Auftragnehmer die o.g. Baubehelfe dem Auftraggeber mindestens 14 Arbeitstage vor Inbetriebnahme zur Begutachtung/Frei- gabe anmelden.
3.5. STOFFE, BAUTEILE
3.5.1. Straßenbau, Ausstattungen
Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die notwendige Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Bauteile, Böden und Fels einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, soweit nicht in der Po- sition ausdrücklich davon abweichende Angaben gemacht werden.
Gesteinskörnungen
Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in tech- nischen Bauwerken gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten.
Die Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht und des hzeGW (ErsatzbaustoffV) ist im geotechnischen Entwurfsbericht nach EC 7 für die Strecke samt zugehöriger Anlagen beschrieben.
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Asphalt
Asphaltbinder nach dem Splittmastixprinzip SMA 22 B S Die Herstellung der Asphaltbinderschicht SMA 22 B S ist in den „Hinweisen für die Planung und Aus- führung von alternativen Asphaltbinderschichten, Ausgabe 2015 – H Al Abi“ (FGSV 737) enthalten. Die Verdichtung erfolgt mit Tandemwalzen mit einem Betriebsgewicht von 7 bis 10 t statisch. Falls er- forderlich kann Vibrationsverdichtung eingesetzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Ver- dichtungsleistung zur Vermeidung von Kornzertrümmerung angepasst wird. Tabelle: Anforderungen für Asphaltbinder aus SMA 22 B S
| Bezeichnung | SMA 22 B S | ||
|---|---|---|---|
| Baustoffe | |||
| Gesteinskörnungen (Lieferkörnungen) | Grobe Gesteinskörnungen, feine gebro- chene Gesteinskörnungen, Kalksteinfüller | ||
| Anteil gebrochener Kornoberflächen | C 100/0 | ||
| Widerstand gegen Zertrümmerung | SZ /LA 18 20 | ||
| Mindestanteil feiner Gesteinskörnungen mit E 35 CS | % | 100 | |
| Bindemittel, Art und Sorte | 10/40-65 A | ||
| Zusammensetzung Asphaltmischgut | |||
| Gesteinskörnungsgemisch | |||
| Siebdurchgang bei | |||
| 31,5 mm | M.-% | 100 | |
| 22,4 mm | M.-% | 90 – 100 | |
| 16,0 mm | M.-% | 65 – 75 | |
| 11,2 mm | M.-% | 50 – 60 | |
| 2,0 mm | M.-% | 23 – 28 | |
| 0,063 mm | M.-% | 6 – 10 | |
| Mindestbindemittelgehalt | B min 4,8 | ||
| Bindemittelträger | M.-% | ≥ 0,2 | |
| Asphaltmischgut | |||
| Verdichtungstemperatur MPK | °C | 145 5 | |
| Minimaler Hohlraumgehalt MPK | Vol.-% | V min 3,0 | |
| Maximaler Hohlraumgehalt MPK | Vol.-% | V max 4,0 | |
| Bindemittelvolumen | Vol.-% | 11 – 13 | |
| Hohlraumausfüllungsgrad | % | 73 – 83 | |
| Proportionale Spurrinnentiefe | PRD Luft5,0 | ||
| Schichteigenschaften | |||
| Verdichtungsgrad | % | ≥ 98 | |
| Hohlraum am Bohrkern | Vol.-% | 1,5 – 5,5 |
Grenzwerte und Toleranzen Es gelten die Toleranzen für SMA nach den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 4.1. Für den Grobkorn- anteil gilt die Toleranz des Asphaltmischgutes AC D der Tabelle 23. Die Tabelle 22 gilt nicht.
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Asphaltdeckschicht aus Splittmastixasphalt SMA 8 LA
Es gelten die ZTV Asphalt-StB 07/13. Für die Konzeption und den vollständigen Herstellungsprozess sind zusätzlich die „Empfehlungen für die Planung und Ausführung von lärmtechnisch optimierten As- phaltdeckschichten aus AC D LOA und SMA LA, Ausgabe 2014 – E LA D“ (FGSV 739) der FGSV zu berücksichtigen.
Tabelle: Anforderungen an Splittmastixasphalt SMA 8 LA
| Bezeichnung | SMA 8 LA | ||
|---|---|---|---|
| Baustoffe | |||
| Gesteinskörnungen (Lieferkörnungen) | Grobe Gesteinskörnungen, feine gebro- chene Gesteinskörnungen, Kalksteinmehl | ||
| Anteil gebrochener Kornoberflächen | C 100/0 | ||
| Widerstand gegen Polieren | PSV (55) angegeben | ||
| Widerstand gegen Zertrümmerung | SZ /LA 18 20 | ||
| Mindestanteil feiner Gesteinskörnungen mit E 35 CS | % | 100 | |
| Bindemittel, Art und Sorte | 40/100-65 A | ||
| Zusammensetzung Asphaltmischgut | |||
| Gesteinskörnungsgemisch | |||
| Siebdurchgang bei | |||
| 11,2 mm | M.-% | 100 | |
| 8 mm | M.-% | 90 – 100 | |
| 5,6 mm | M.-% | 20 – 30 | |
| 2 mm | M.-% | 15 – 20 | |
| 0,063 mm | M.-% | 6 – 8 | |
| Mindestbindemittelgehalt1) | M.-% | B min 6,6 | |
| Bindemittelvolumen | ist anzugeben | ||
| Bindemittelträger | |||
| Gehalt im Mischgut | M.-% | ≥ 0,3 | |
| Asphaltmischgut | |||
| Verdichtungstemperatur MPK | °C | 145 5 | |
| Minimaler Hohlraumgehalt MPK | Vol.-% | V min 9,0 | |
| Maximaler Hohlraumgehalt MPK | Vol.-% | V max 11,0 | |
| Hohlraumausfüllungsgrad | Vol.-% | ist anzugeben | |
| Schichteigenschaften | |||
| Verdichtungsgrad | % | ≥ 97 | |
| Hohlraumgehalt2) (Bohrkern) | Vol.-% | 9,0 – 14,0 | |
| Ebenheit (4 m – Messtrecke) | mm | <= 3 |
- Zur Bestimmung des Mindest-Bindemittelgehaltes sind die angegebenen Werte entsprechend der Rohdichte des verwendeten Gesteinskörnungsgemisches ( ) mit dem Faktor = p 2,650/ zu multiplizieren p
- Raumdichte bestimmt nach TP Asphalt-StB, Teil 6 mit Verfahren B, SSD (Tauchwägung)
Grenzwerte und Toleranzen
Für das Asphaltmischgut und die fertige Schicht gelten die gelten die Grenzwerte und Toleranzen ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 4 für SMA.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 14 Kalendertage vor dem jeweiligen Einbau ein detailliertes Einbaukonzept vorzulegen.
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Asphalt - Allgemeines
Für die Herstellung von Asphaltschichten sind zusätzliche Untersuchungen für verschiedene Ge- brauchsverhaltensorientierte Eigenschaften durchzuführen. Teilweise sind diese mit Anforderungen verbunden, die über das Niveau des Standardregelwerkes hinausgehen.
Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitu- men mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitumen, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, verwendet werden.
Bindemittel
Die Begriffe für Bitumen und Zubereitungen aus Bitumen entsprechen den Bezeichnungen und Kurz- bezeichnungen der TL Bitumen-StB 25 oder der TL VBit-StB 22. Es wird unterschieden zwischen • Bitumen, ein den TL Bitumen-StB 25 oder den TL VBit-StB 22 entsprechendes gebrauchsfertiges Produkt im Anlieferungszustand, und • Resultierendes Bindemittel, ein durch Anteile von Bindemittel aus Asphaltgranulat und/oder Natur- asphalt und/oder Zusätzen sowie ggf. Rückgewinnung aus dem Asphalt in den Gebrauchseigen- schaften verändertes Bitumen. Bitumenpaar: Bitumen nach den TL Bitumen-StB 25 und nach den TL VBit-StB 22, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führt. Das Bitumenpaar wird in eckigen Klammern, wie z.B. [30/45 // 35/50 VL], angegeben (mit Ausnahme für SMA LA, MA und PA). Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen Lieferbedingun- gen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB 22) entsprechen.
Temperaturabsenkung Die Temperaturabsenkung darf nur durch die Verwendung von Fertigprodukten oder durch die Schaumbitumentechnologie erfolgen. Diese Möglichkeiten werden als gleichwertig angesehen. Die Auswahl ist im Rahmen des Angebots vorzunehmen und im Eignungsnachweis anzugeben. Organisch viskositätsveränderte Bitumen können nur als gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitu- men nach den TL VBit-StB 22 verwendet werden. Wird die Schaumbitumentechnologie verwendet, gelten die Anforderungen der TL Bitumen-StB 25. Zugelassen sind ausschließlich Fertigprodukte aus • der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Tempera- turabsenkung von Asphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung.
Anforderungen an die Transportfahrzeuge für Asphaltmischgut
Um eine ausreichende Thermoisolation der Transportmulden sicherzustellen, muss der Wand‐/Boden- aufbau inkl. des verwendeten Dämmmaterials mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand (R‐Wert) ≥1,65 m²K/W (bei 20°C) aufweisen (dies gilt auch im Bereich von konstruktionsbedingten Holmen oder Versteifungselementen der Außenwände, die zu vermeidende Wärmebrücken darstellen). Das verwen- dete Dämmmaterial muss eine langfristige Temperaturbeständigkeit bis 200°C aufweisen. Der Nach- weis des erreichten Wärmedurchlasswiderstands hat auf Grundlage eines Herstellerzertifikates seitens des Muldenherstellers zu erfolgen, in dem der erreichte Wärmedurchlasswiderstand des Wandaufbaus dokumentiert wird. Die Wirksamkeit ist durch ein Herstellerzertifikat mit rechnerischem Nachweis zu belegen.
Der Asphaltmischguttransport mit Fahrzeugen bis Baujahr 2016 (Bestandsfahrzeuge) erfolgt in Trans- portmulden mit thermoisolierten Seitenflächen (inkl. Stirn‐ und Rückwand) sowie mit thermoisolierter, wasserdichten und auf dem Muldenrand aufliegenden Abdeckeinrichtung (z. B. Silikon‐/Polyurethan‐ Basis oder gleichwertig bzw. klappbare Abdeckung). Bei Fahrzeugen ab dem Baujahr 2016 (Neufahr- zeuge) muss zusätzlich eine Thermoisolation des Muldenbodens erfolgen. Fahrzeuge ab dem Bau- jahr 2017 müssen mit einer fest am Fahrzeug installierten Temperaturmesseinrichtung ausgestattet sein, die das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperaturen vor dem Beginn des Entladens in den Beschicker/Straßenfertiger ermöglicht. Mögliche alternative Vorgehensweisen zum Nachweis der ausreichenden Asphaltmischguttemperatur können gleichwertig angewendet werden.
Für die Dokumentation der Asphaltmischguttemperaturen bei der Anlieferung auf der Baustelle sind folgende Verfahren zulässig:
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- Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung jedoch mit Messmög- lichkeit für Einstechthermometer
Für die Messung mit kalibrierbarem Einstechthermometer sind geeignete Einrichtungen in der Mul- denwand (z. B. Bohrungen, Messöffnungen, etc.) erforderlich, mit denen an den definierten Tempe- raturmesspunkten 1 bis 4 in einer maximalen Messtiefe von 10 cm im Asphaltmischgut (orthogonal zur Muldenwand) zu messen sind. Es sind sowohl die vier Einzelmesswerte je Fahrzeugladung als auch das arithmetische Mittel der erfassten Temperaturen an den definierten Messpunkten bei je- dem Entladevorgang zu erfassen. Die Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben. Zu erfassen sind hierbei mindestens Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, Entladezeitpunkt, Temperatur je Messpunkt.
- Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung und ohne Messmög- lichkeit für Einstechthermometer am Transportfahrzeug
Bei Transportmulden, die keine fest installierte Temperaturmesseinrichtung oder Messmöglichkeit für Einstechthermometer (z. B. Bohrung, Messöffnung, etc.) aufweisen, erfolgt die Dokumentation der Asphaltmischguttemperatur mit Einstechthermometer im Materialbehälter des Beschickers, bzw. wenn kein Beschicker zur Anwendung kommt im Materialbehälter des Straßenfertigers. Die Mes- sung erfolgt zu Beginn der Entladung des Transportfahrzeugs, nach der Hälfte und am Ende der Entladung in den Materialbehälter des Beschickers/Straßenfertigers mit kalibriertem Einstechther- mometer oder einer vergleichbaren kalibrierten Messtechnik. Zu dokumentieren sind das Fahrzeug- kennzeichen der Transportmulde, die Zeitpunkte der Messung sowie die jeweils erfassten Asphalt- mischguttemperaturen zu den drei Messzeitpunkten. Die Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigen-überwachung und ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben.
- Thermoisolierte Fahrzeuge mit fest installierter Temperaturmesseinrichtung
Die Temperaturmessung erfolgt an vier Messpunkten (Abbildung 1, Messpunkte 1-4) mit einer kali- brierten Temperaturmesseinrichtung, die das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperatur vor dem Entladen und eine Temperaturverfolgung zwischen dem Beladen (am Asphaltmischwerk) und dem Entladen in den Beschicker/Straßenfertiger ermöglicht. Die Messeinrichtung ist Bestandteil des Fahrzeugs, die Datenaufzeichnung erfolgt digital und beinhaltet die Temperaturmesswerte mit ei- nem zugehörigen Zeitstempel, das Lieferdatum sowie die Identifikation des Fahrzeugs. Die Doku- mentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben.
Einbau- und Logistikkonzept (Bestandteil der Arbeitsanweisung Asphalteinbau):
Beim Einsatz von Beschickerfahrzeugen ist dem Auftraggeber 3 Wochen vor Beginn des Asphaltein- baus ein Einbau-/ Logistikkonzept vorzulegen, welches die Grundlage für die Planung eines kontinuier- lichen Einbauprozesses darstellt. Es sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
- Angabe des Asphaltmischwerkes/ der Asphaltmischwerke (Betreiber, Ort, Nummer des Eignungs- nachweises, einfache Entfernung zwischen Asphaltmischwerk(en) und Baustelle, vorgesehene Lie- fermengen)
- Angabe eines Asphaltmischwerkes für Ersatzlieferungen im Bedarfsfall (wenn bei Maßnahmen mit festen Einbau-Zeitfenstern der Ausfall eines Asphaltmischwerks zwingend vermieden werden muss (beispielsweise bei Vollsperrung einer BAB für den Einbau in voller Breite)
- Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes
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- Angaben zur eingesetzten Einbau- und Verdichtungstechnik (inkl. Beschicker)
- Angaben zur Thermoisolation der Mulden und Dokumentation der Temperaturmessung am Trans- portfahrzeug (Systembeschreibung der verwendeten Messeinrichtung und Datenaufzeichnung, Vor- lage des Herstellerzertifikats zur Thermoisolation)
Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- vorgesehene Einbaumenge je Asphaltmischgutart pro Zeiteinheit
- geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphaltmischwerk) bis zur Entla- dung (Baustelle) unter Berücksichtigung der unteren Grenzwerte für die Asphaltmischguttemperatur bei Übergabe in den Beschicker (ZTV Asphalt-StB, Tabelle 5)
- Anzahl der eingesetzten Transportfahrzeuge sowie ggf. vorgesehene Kennzeichnung der Trans- portfahrzeuge (z.B. beim Einbau von Kompaktasphalt zur Vermeidung von Verwechslungen)
- Anzahl der geplanten Umläufe
- Geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Einbauprozesses bei Störungen im Logistikkonzept
bestätigt.
Bindemittel
Im Eignungsnachweis ist für die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Bitumensorten des ein- gesetzten Frischbindemittels auszuweisen, wie im Rahmen des Bauvertrages, hinsichtlich der Auswir- kungen auf die Nutzungsdauer, gleichbleibende Asphaltmischguteigenschaften sichergestellt werden können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die im Rahmen der Erstprüfung und zur Asphaltpro- duktion verwendeten Bitumen in ihren Eigenschaften den Angaben der Tabellen entsprechen. Der Nachweis kann auf Grundlage eigener Untersuchungen, oder auf Basis der Voruntersuchungen des Lieferanten erbracht werden.
Tabelle: Verformungseigenschaften von Straßenbaubitumen
| Merkmal oder Eigen- schaft | Ein- heit | Prüf-me- thode | Sorten | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 30/45 | 50/70 | 70/100 | 160/220 | |||
| Äquischermodultem- peratur T (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz | °C | in Anlehnung an AL DSR Prüfung (T- Sweep oder BTSV) | 52 bis 58 | 47 bis 53 | 42 bis 48 | 35 bis 41 |
| Phasenwinkel (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz | ° | ≥ 75 | ≥ 75 | ≥ 75 | ≥ 75 |
Tabelle: Verformungseigenschaften von Elastomermodifizierten Bitumen (PmB A)
| Merkmal oder Eigen- schaft | Ein- heit | Prüf-me- thode | Sorten | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 25/55-55 A | 10/40-65 A | 40/100-65 A | |||
| Äquischermodultem- peratur T (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz | °C | in Anlehnung an AL DSR Prüfung (T- Sweep oder BTSV) | 48 bis 62 | 56 bis 68 | 48 bis 58 |
| Phasenwinkel (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz | ° | ≤ 75 | ≤ 75 | ≤ 70 |
Die liefernden Asphaltmischanlagen müssen eine Entnahmemöglichkeit für Bitumenproben zwischen Tank und Mischer besitzen.
Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial
Für das anzuliefernde Bodenmaterial sind bis spätestens 3 Wochen vor dem Einbau die Eignungsnach- weis vorzulegen. Über alle angelieferten Erdbaustoffe sind binnen Wochenfrist Lieferschiene/Wiege- karten im Original an die örtliche Bauüberwachung zu übergeben.
Markierung
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Anforderungen für Gelbmarkierung Typ II gelten für den gesamten Zeitraum von der Abnahme bis zum Ende der Liegezeit der Markierung. Seite 116 von 202
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Gelbe Markierungssysteme in Form von Folie ausschließlich als Typ II anzuwenden.
Verkehrsfreigabemarkierung
Die Markierungen werden als Typ II-Markierung ausgeführt. Eine Vorbehandlung der vorhandenen Unterlage vor der Applikation ist im Einheitspreis enthalten.
Die Schichtdicken (hier die Nassfilmdicken) sind systemabhängig; die Mindestnassfilmdicke beträgt 0,6 mm. Sie werden so gewählt, das die Haltbarkeit und die geforderten verkehrstechnischen Eigen- schaften der Markierung mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist vorhanden sind. Bei der Wahl der Schichtdicken berücksichtigt der AN außerdem die Gegebenheiten der Praxis (z.B. Ver- kehrsbeanspruchung, Rauheit der Deckschichtoberfläche, abgefräste Altmarkierung). ZTV M 13 Punkt 3.3 Verkehrsfreigabemarkierung: Für Verkehrsfreigabemarkierungen gelten für die Abnahme die Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit für den Neuzustand.
Dauermarkierung
Die Längsmarkierungen werden als Markierungen mit verbesserter Nachtsichtbarkeit bei Nässe (Typ II-Markierung) ausgeführt. Eine eventuell erforderliche Vorbehandlung der vorhandenen Unterlage vor der Applikation ist im Einheitspreis enthalten; bei Betonuntergrund einschl. Grundierung.
Die Schichtdicken sind systemabhängig. Bei der Wahl der Schichtdicken berücksichtigt der AN außer- dem die Gegebenheiten der Praxis (z.B. Verkehrsbeanspruchung, Rauheit der Deckschichtoberflä- che).
Allgemein: Unabhängig von den Schichtdickenangaben in den BASt-Prüfzeugnissen ist der von der Rauigkeit der Unterlage abhängige Mehrverbrauch zu berücksichtigen. Der Materialverbrauch welcher der Prü- fung zu Grunde liegt ist verbindlich anzugeben.
Die Trocknungszeit ist gemäß den Herstellerangaben vorzusehen; der der Überrollbarkeitsklasse T3 zugehörige Zeitraum darf keinesfalls überschritten werden.
ZTV M 13 Punkt 7.1.3.3. Mustergleichheitsprüfungen: Die sachgerechte Probenahme ist durch die ge- prüfte Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen (nach ZTV M) auf dem Probenahmeprotokoll entsprechend Anhang A 4.1 zu bestätigen.
ZTV M 13 Punkt 15.2. Mustergleichheitsprüfungen: Wird bei der Mustergleichheitsprüfung festgestellt, dass zwar die richtige Stoffgruppe appliziert wurde, aber von der beim Urmuster verwendeten Zusam- mensetzung signifikant abgewichen wurde, die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 im Neuzustand aber erfüllt werden, ist ein Abzug für die hiervon betroffenen Markierungen (Charge) um 25% vorzunehmen
Geräte und Personal
Zur Ausstattung gehören auch die für die Verkehrssicherung erforderlichen Fahrzeuge, Geräte, StVO-Zeichen, große Leitkegel gem. ZTV-SA 97 usw..
Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind vom Auftragnehmer gemäß den ZTV FRS, Abschnitt 5.2.6 zu kenn- zeichnen. Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus Stahl sind mit Kunststoff- oder Metallschildern zu kenn- zeichnen. Diese Schilder müssen alle nach den ZTV FRS erforderlichen Informationen zu Identifizie- rung enthalten. Die Befestigung muss mit einer Schraubverbindung erfolgen. Dabei ist sicher zu stellen, dass sich die überstehende Schraubenenden ausschließlich auf der verkehrsabgewandten Seite der Konstruktion befinden. Fahrbahnseitig dürfen durch die angebrachte Kennzeichnung keine Gefähr- dungspotentiale für Verkehrsteilnehmer entstehen.
Anforderungen:
Alle verwendeten Materialien müssen den Technischen Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken (TL-SP 99), Ausgabe 1999, entsprechen. Ein entsprechender Nachweis ist dem AG vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Die zu montierenden neuen Teile müssen fabrikneu sein. Nachverzinktes Mate- rial wird nicht als neuwertig angesehen.
Prüfungen:
Für die Zinkstärkenmessung der Zinkauflage sind bei der Abnahme Messgeräte bereitzuhalten.
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In Ergänzung zu Pkt. 3.3 der TL-SP 99 ist möglichst mit Angebotsabgabe, zwingend jedoch spätestens bei Auftragserteilung eine Bescheinigung einschl. zugehöriger Anlage gem. Anlage 4 der TL-SP 99 vorzulegen.
Zugelieferte, zum Einbau vorgesehene Bauteile dürfen nur eingebaut werden, wenn für sie eine gül- tige Bescheinigung vorliegt.
Die zugehörige Fremdüberwachung dieser neuen Bauteile darf nicht länger als 12 Monate zurücklie- gen.
Geräte und Personal:
Der AN stellt sicher, dass die eingesetzten Montagegruppen ständig von einem geprüften Schutzplan- ken-Montagefachmann des eigenen Betriebes betreut werden.
Der Nachweis der Fachkunde ist durch eine beglaubigte Abschrift der Prüfurkunde dem AG möglichst mit Angebotsabgabe, zwingend jedoch spätestens bei Auftragserteilung nachzuwei- sen.
Beschilderung und Tragkonstruktion
Schildermaterial und Ausbildung der Verkehrszeichen
Gefordert werden:
Schilder aus einer Alu-Legierung, AlMg 2,5 gem. DIN 1725. Die Rückseite ist grau RAL 7043 zu sprit- zen, infrarot einzubrennen und mit dem Gütesiegel der Schilderfirma zu versehen.
Bei den Schildertafeln muss die Blechstärke den statischen Anforderungen entsprechend mind. 3 mm betragen.
Die Kanten sind durchgehend mit einer Profilverstärkung einzufassen (Allround, Allform o.ä.).
Schilder bis zu einer Größe von 2.000 x 3.000 mm sind aus einer Tafel zu fertigen.
Sind Fugen unvermeidbar, so sind diese hart zu stoßen und zu verstärken. Bei der Fugeneinteilung sind senkrechte Fugen horizontalen vorzuziehen.
Im maßstäblichen Beschriftungsplan (Musterzeichnung) ist die Fugeneinteilung vom Auftragnehmer anzugeben und bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Eine Fugeneinteilung durch Buchstaben ist unzulässig.
Für die erforderliche Versteifung der Tafeln sind die Rückseiten mit Profilen zu verstärken. Der Ab- stand der Profile untereinander darf 80 cm nicht überschreiten. Die Versteifung ist auch an den abge- rundeten Tafelecken durchzuführen und hat dem Radius zu folgen. Es müssen so viele Verbindungen verwendet werden, dass ein statisch einwandfreier Verbund zwischen Tafel und Verstärkung gewähr- leistet ist. Die Tafelbleche sind auf den Verstärkungen zu befestigen.
Folierung
Bei Verwendung von voll retroreflektierender Folie Reflexions-Klasse RA2, Reflexfolien-Aufbau B ge- währleistet der AN durch geeignete Herstellungsverfahren (z.B. verschweißen oder versiegeln) das ein Wassereintritt in die angeschnittenen Waben in der Folienstruktur, und damit eine mittel- bis lang- fristige Zerstörung der Folierung, unterbleibt.
Schilder sind grundsätzlich mit Folie zu bekleben; Lasurfarben bzw. Lasurdruck ist nicht zugelassen, auch nicht als Zwischenschicht unter Aufbringung eines abschließenden transparenten, den Lasur- druck abdeckenden Überlegefilms.
Alternativ ist die Verwendung eines farbigen Überlegefilms (EC Film) gestattet.
Die Mindestrückstrahlwerte müssen im Neuzustand der DIN 67520-2 entsprechen.
Es dürfen nur Schilder mit gleichem Reflexfolien-Aufbautyp in Kombination aufgestellt/montiert wer- den. D.h. z.B., dass an einem Standort, an dem Schilder mit dem Folientyp der Reflexionsklasse RA2, Reflexfolien-Aufbau B montiert sind, kein Schild mit der Reflexfolienklasse RA2, Reflexfolien-Aufbau C zusätzlich oder im Austausch montiert werden darf. Der AN Überprüft eigenständig vor Beginn der Schilderfertigung welcher Folientyp bei Standorten an denen bereits Schildertafeln montiert sind und
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verbleiben vorhanden ist. Der Aufwand ist in die entsprechende OZ’n einzurechnen und wird nicht ge- sondert vergütet.
Ebenheit
Abweichungen von der Ebene dürfen bei kleineren Verkehrszeichen nicht mehr als 1,5 % der größten Abmessung des Verkehrszeichens betragen.
Die Abmessung von der Schildebene darf bei mittelgroßen und großen Verkehrszeichen an beliebiger Stelle des Verkehrszeichens auf 1 Meter nicht mehr als 2 mm betragen.
Der Stoß geteilter Tafeln von Wegweisern ist so zu konstruieren, dass durch Temperatureinwirkungen Aufwölbungen der Blechtafeln nicht auftreten können.
Die Wegweisertafeln müssen eine ebene, glatte Oberfläche aufweisen. Innere Spannungen der ver- wendeten Tafeln sind vor der Verarbeitung durch geeignete Maßnahmen (Verwendung thermisch ent- spannter und gerichteter Bleche mit Werksattest) aufzulösen.
Tragkonstruktion der Schilder
Die Verkehrszeichen als Ronde, Dreiecke, Quadrate und Rechtecke sowie Zusatzzeichen (bis 1,2 m²) sind an feuerverzinkten Stahlrohren Ø 60/2,0 mm (Kilometrierungszeichen, Zeichen 626-30 in 750x500 mm) bzw. 76,1/2,9 mm mit Befestigung nach IVZ-Norm in Betonfundamenten zu befestigen.
Die Verkehrszeichen 333 der StVO („Ausfahrt von der Autobahn“) sind an jeweils an zwei Gabelstän- dern aus Stahl anzubringen. Die Bodenfreiheit beträgt 1,50 m. Die detaillierten Ausführungen sind den jeweiligen OZ´n im Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Die „Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen“ erstellt durch die Bundesan- stalt für Straßenwesen (BASt) sind zu beachten (aufrufbar auf der Internetseite der BASt).
Die aus dem Erdreich herausstehenden Fundamentkanten sind mittels Dreikantleisten zu brechen.
Werden die hier angegebenen Rohr-Abmessungen (76,1 / 2,9 mm bzw. 33,7 / 2,9 mm) überschritten oder ist eine passive Schutzeinrichtung vorhanden, so können I-Profile, Rohr-Profile oder MSH-Profile entsprechend den statischen Erfordernissen verwendet werden. Die Entscheidung trifft der AG.
Alle Tragkonstruktionen müssen eine Feuerverzinkung von mind. 80 µm aufweisen. Eventuell be- schädigte Teile sind nach der Montage mit Zinkstaubfarbe zu behandeln. Weiterhin müssen die Trag- konstruktionen der Verkehrszeichen abnehmbar auf den Fundamenten verankert sein.
Bei der Schildermontage an Rohrmasten und Rohrpfosten ist durch konstruktive Maßnahmen sicher- zustellen das ein Verdrehen der Schildertafel durch Windkräfte, Vandalismus etc. unterbleibt.
Die Fußplatten müssen mit schwindfreiem wasserdichtem Reaktionsharzmörtel (mit Prüfzeugnis) un- terfugt werden.
Die Ausführungen der Betonfundamente für die einzelnen (Wegweisenden) Beschilderungen sind den jeweiligen OZ´n im Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Für den statischen Nachweis der Tragkonstruktion sind die Lastansätze gem. ZTV-ING, Teil 9, „Bau- werke“, Abschnitt 1 „Verkehrszeichenbrücken“, Kapitel 7, „Annahmen für die Einwirkungen“ anzuneh- men.
Die statischen Berechnungen sind in 3facher Ausfertigung durch einen vom AN gewählten Prüfingeni- eur vorzulegen. Die Kosten hierfür sind in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Mit den Fundamentierungsarbeiten darf erst nach Vorlage der geprüften statischen Unterlagen be- gonnen werden. Bei den Aufstellvorrichtungen (Gabelständer, Rundmaste etc.) ist vom AN als Nach- weis eine Prüfbescheinigung nach DIN EN 287, Anhang B, auf gesondertes Verlangen des AG zu er- bringen.
Schildermontage
Bodenschilder
Die Schilder sind im rechten Winkel bzw. leicht gedreht zur Fahrbahn und lotrecht nach Angabe des AG aufzustellen. Die Montage der neuen Schilder ist zügig in einem Arbeitsgang vorzunehmen, damit Verkehrsunsicherheiten möglichst gering gehalten werden. Seite 119 von 202
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Bei Schildern bis zu 2,00 m Breite ist der Seitenabstand von befestigter Fahrbahnkante oder -fläche 1,00 m, über 2,00 m Breite = 1,50 m.
Bei schmalen Mittel- oder Seitenstreifen kann in Ausnahmefällen der Seitenabstand bis auf 0,50 m reduziert werden.
Die Entscheidung trifft der Auftraggeber.
Die Bodenfreiheit beträgt, soweit im Leistungsverzeichnis nichts Gegenteiliges gefordert wird, min- destens 1,50 m über dem höchsten Punkt der Fahrbahnoberkante.
Ausgenommen sind:
Zeichen 205 StVO Bodenfreiheit 2,25 m bzw. in der derzeit vorhandenen Auf- stellhöhe
Zeichen 267 StVO Bodenfreiheit 2,25 m
Zeichen 430 StVO Bodenfreiheit 2,20 m, auf Inseln und Fahrbahnteilern 0,60 m
Zeichen 450, 451, 452 StVO Bodenfreiheit 1,50 m ab OK Fahrbahn
In Trog- und Tunnelbereichen 2,25 m ab OK Notgehweg
Bodentafeln allgemein Bodenfreiheit mind. 1,50 m
Bei Aufstellung der Schildertafeln über Rad- und Gehwegen gilt gem. RAS-Q als Aufstellhöhe mindestens 2,50 m ab OK der darunter liegenden Verkehrsfläche.
Erdarbeiten für Beschilderung
Mit den Ausschachtungsarbeiten für die Fundamentierung darf erst nach Zustimmung und Weisung der örtlichen Bauaufsicht begonnen werden.
Der Auftragnehmer hat sich durch die örtliche Bauaufsicht über evtl. vorhandene Versorgungsleitun- gen in den Fundamentbereichen zu informieren. Die Ausschachtungsarbeiten sind so auszuführen, dass die Versorgungsleitungen nicht beschädigt werden. Wenn der Auftragnehmer im Zuge der Erd- arbeiten auf nicht bekannte Leitungen oder Kabel stößt, so hat er sofort die erforderlichen Siche- rungsmaßnahmen zu treffen und die Bauaufsicht zu unterrichten.
Zusätzliche Arbeiten, die die Bauaufsicht in Verbindung mit dem Versorgungsträger für erforderlich hält, werden besonders behandelt und vergütet.
Für alle Schäden an den Versorgungsleitungen sowie an Fahrbahn, Banketten usw. haftet der Auf- tragnehmer.
Bei der Herstellung der Betonfundamente ist darauf zu achten, dass die Böschungen nicht beschädigt werden und eine sachgemäße Verdichtung des Bodens mit einem geeigneten Verdichtungsgerät durchgeführt wird (Regelböschungsneigung 1 : 1,5).
Der Oberboden ist sorgfältig getrennt zu lagern und nach Durchführung der Arbeiten wieder fachge- recht anzudecken.
Vorhandene Sträucher und Bäume im Bereich der künftigen Fundamentflächen sind zu roden und fachgerecht zu entsorgen; ggf. ist ein Rückschnitt im Bereich der neuen Standorte erforderlich.
Befestigte Geh- bzw. Straßenflächen sind nach Durchführung der Betonierungsarbeiten in ihrer ur- sprünglichen Art wieder fachgerecht herzustellen. Fehlende oder zu Bruch gegangene Materialien sind zu ersetzen.
Ist es erforderlich für die Herstellung von Fundamenten die vorhandene Schutzplankenanlage zu öff- nen, so sind die Schutzplanken nach dem Ausschalen wieder fachgerecht zu befestigen.
Die verdrängten Bodenmassen der Fundamentgruben sowie Aufbruchgut der befestigten Flächen sind sofort von der Baustelle abzufahren und werden einer Wiederverwertung zugeführt.
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Beim vollständigen Abbruch von Schildertafeln bzw. dem Ausbau alter Betonfundamente o.ä. werden die Fundamentgruben mit geeignetem, vom AN zuzuliefernden Bodenmassen verfüllt.
Die v. g. Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
3.5.2. Stoffstrommanagement
Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (mEB) ist unter Berücksichtigung der Einbauweise und Verortung des Wasserschutzgebietes IIIb u. a. nach geotechnischen Entwurfsbericht EC 7 zulässig.
Liefermaterial
Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) sind die Einsatzmöglichkeiten in technische Bauwerke gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten. Des Weiteren gilt Folgendes:
Der AN ist Verwender gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und übernimmt damit die Anzeigepflichten gemäß § 22 ErsatzbaustoffV sowie die Dokumentationspflichten nach § 25 Ersatz- baustoffV.
Bei der Lieferung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus Baustellen Dritter zum Einbau in Bau- maßnahmen der Autobahn GmbH ist dem AG 12 Werktage vor Anlieferung ein Prüfzeugnis mit folgen- den Angaben zu übergeben:
- Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle
- Herkunft
- Nachweis der bautechnischen Eigenschaften gemäß TL BuB E-StB.
Wiederverwendung von Bodenmaterial
Bei der Wiederverwendung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus der Baumaßnahme oder aus Baustellen Dritter ist dem AG 12 Werktage vor Einbau ein Prüfzeugnis mit folgenden Angaben zu über- geben:
- Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle, nicht älter als 1 Jahr
- Der Nachweis hat durch Probenahmen und Laborversuche in Anlehnung an die TL BuB E-StB zu erfolgen. Folgende bautechnische Angaben sind erforderlich: o Plastizität (DIN EN ISO 17892-12) o Korngrößenverteilung (DIN EN ISO 17892-4) o Proctordichte und -wassergehalt (DIN 18127) o Wassergehalt (DIN EN ISO 17892-1)
Sofern das Bodenmaterial in Bereichen mit statischer Funktion (z.B. Hinterfüllung von Widerlagern) eingebaut wird, sind ergänzend die bautechnischen Angaben, die der Statik zugrunde liegen, nachzu- weisen (z.B. Kohäsion, Reibungswinkel, Wichte/Dichte, Steifmodul).
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Güteüberwachung
Mineralische Ersatzbaustoffe unterliegen der Güteüberwachung gemäß ErsatzbaustoffV. Die Güte- überwachung besteht aus Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle sowie der Fremd- überwachung. Dem AG ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des Eignungsnachweises gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV sowie des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubau- enden mineralischen Ersatzbaustoff 12 Werktage vor Einbau elektronisch in pdf- Format mit Texter- kennung /OCR zu übermitteln. Die Materialklasse der Erstprüfung aus dem Eignungsnachweis sowie die Materialklasse des Prüfzeugnisses der Fremdüberwachung müssen identisch sein.
Die Bezeichnung der Datei muss mindestens folgende Angaben enthalten:
A.08480.00«Vertragsnummer» GÜ–OZ
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Dokumentation mit ZEDAL EBV
Nach Abschluss des Einbaus ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff der Lieferschein sowie das Deckblatt gemäß § 25 ErsatzbaustoffV dem AG unterschrieben zu übergeben. Der Auftraggeber nutzt für die Dokumentation die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den AN für die Dokumente der Anlagen 7 und 8 der ErsatzbaustoffV das EBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools).
Die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber zwecks Archivierung erfolgt in einer elektroni- schen Form, die den Zusammenhang zwischen den Dokumenten der Anlage 8 und allen jeweils darauf bezogenen Dokumenten sicherstellt (z.B. elektronische Akten).
Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgemäß an alle Beteiligten gesendet werden.
Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewährleistet werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
Die Bezeichnung der elektronischen Akte muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Außenstelle Krefeld
AS KR; A.08480.00; «Vertragsnummer»
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt.
Die Bezeichnung des Deckblatts soll wie folgt lauten:
A3 «VertragName»
Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatzbaustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Zur Lenkung der gemäß ErsatzbaustoffV erforderlichen Dokumentation und zur Dokumentation der Wiederverwendung von Bodenmaterial ist das Dokument gemäß Abschnitt 5.6.3 zu führen und dem AG monatlich zur Kenntnis zu geben. Die finale Übergabe erfolgt nach Abschluss der Einbauarbeiten. Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein:
- OZ
- Einbauort (Kilometrierung, Bauabschnitt)
- Lieferzeitraum
- Menge
- Materialklasse
- Datum der Freigabe
- anzeigepflichtig ja/nein
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leis-
tungspositionen einzurechnen.
Vorgehensweise bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß ErsatzbaustoffV
Anzeige Modul ZEDAL EBV
Die Archivierung der Anzeigen erfolgt in elektronischer Form. Der Auftraggeber nutzt für die Archivie- rung der Anzeigen die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den AN für das Dokument der Anlage 7 der ErsatzbaustoffV das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools).
Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Anzeigenvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgerecht an die zuständige Behörde ge- sendet werden.
Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewährleistet werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
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Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet werden:
KR; A3; A-08480-00; 47-26-xxxx; xx.xx.xxxx
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.
Nach Abschluss des Einbaus ist im Formular Abschlussanzeige unter Punkt 11 das Datum des Ab- schluss des Einbauzeitraums einzutragen.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Art der Dokumentation für Rolle Inverkehrbringer
Bei nicht aufbereitetem Bodenmaterial ist folgendes zu beachten: Der Auftragnehmer ist im Falle der Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. Baggergut an Dritte (Verkauf oder sonstige Überlassung an Dritte zum Einbau in technische Bauwerke oder zur Ent- sorgung) der Inverkehrbringer i. S. der ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Pflichten gemäß § 25 ErsatzbaustoffV. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib dieser Ausbaustoffe zu führen. Der AN hat dem AG eine Kopie des Lieferscheins sowie des Deckblattes gemäß § 25 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Die Art der Dokumentation hat
- in pdf-Format mit Texterkennung/OCR-Format zu erfolgen. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzukalkulieren.
Dokumentation Wiederverwendung mit ZEDAL EBV
Die Dokumentation für die Wiederverwendung von Bodenmaterial und Baggergut hat in elektronischer Form zu erfolgen und ist nach Abschluss des Einbaus zu übergeben. Es erfolgt die Erfassung der Kubatur im Deckblattverfahren. Der Auftraggeber verwendet für diese Dokumentation die ZEDAL Platt- form. Für das Deckblatt Anlage 7 ErsatzbaustoffV ist durch den AN das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss sichergestellt werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet werden:
KR; A3; A-08480-00; «Vertragsnummer»; xx.xx.xxxx
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.
Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechende Leistungs- position einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Die Dokumentation für die Verwertung eigener MEB in der gleichen Baumaßnahme hat in elektroni- scher Form zu erfolgen und ist nach Abschluss des Einbaus zu übergeben. Es erfolgt die Erfassung des Einbaus durch das Deckblatt und einem zusammenfassenden Lieferschein. Das zugehörige Prüf- zeugnis gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatzbaustoff ist zu- sätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen.
Der Auftraggeber verwendet für diese Dokumentation die ZEDAL Plattform. Für das Deckblatt Anlage 7 ErsatzbaustoffV ist durch den AN das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools).
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Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss sichergestellt werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet werden:
KR; A3; A.08480.00; «Vertragsnummer»; xx.xx.xxxx
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.
Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Bei Einsatz von mobilen Aufbereitungsanlagen Die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe i.S. der ErsatzbaustoffV unterliegt auch innerhalb der Baustelle den umweltrechtlichen Anforderungen der ErsatzbaustoffV. Die Kosten, die aus der Umset- zung der Anforderungen entstehen, sind in die jeweilige Position des zugehörigen Baustoffes einzukal- kulieren. Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe aus der Baustelle darf erst nach Durchführung und Einhaltung der Anforderungen aus der ErsatzbaustoffV sowie nach Freigabe des AG erfolgen. Dafür ist dem AG Werktage vor Einbau das Prüfzeugnis der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 Ersatz- baustoffV vorzulegen. Letzter Satz gilt nicht für "nicht aufbereitetes Bodenmaterial" sowie "nicht aufbe- reitetes Baggergut" i.S. der ErsatzbaustoffV.
3.5.3. Ingenieurbauwerke
Hinterfüllungsmaterial
Die Widerlager werden in Anlehnung an RiZ. Was 7 mittels Dränschichten aus geotextilen Matten ent- wässert und mit grobkörnigen Böden nach ZTVE-StB 09, Abschnitt 10.2.3 hinterfüllt. Sie sind lagen- weise einzubauen und auf einen Verdichtungsgrad von DPr 100% zu verdichten.
Nachbehandlung
Die Art und Dauer der Nachbehandlung ist den jeweiligen Kapiteln der Ingenieurbauwerke zu entneh- men. Die notwendigen Materialien zur Nachbehandlung sind mind. einen Tag vor dem Betonieren auf der Baustelle vorzuhalten.
Falls trotz Nachbehandlung Risse im Konstruktionsbeton mit einer Rissweite von ≥ 0,2 mm auftreten, gelten sie als Mangel und sind vom AN als Nebenleistung gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 5 zu ver- schließen.
Vorsorge- und Schutzmaßnahmen bei extremen Temperaturen
Bei Lufttemperaturen unter +5°C sowie bei über einen Zeitraum von 48 Stunden anhaltenden Lufttem- peraturen von durchschnittlich über +30°C vor dem Betonieren sind entsprechende Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu treffen, dass der Beton trotz der extremen Temperaturbedingungen ordnungs- gemäß eingebaut werden kann und die zugesicherten Eigenschaften gewährleistet bleiben. Z.B. eine den Temperaturbedingungen angepasste Betonzusammensetzung, Verwendung entsprechender Zu- satzmittel um das Verhalten des Betons den extremen Temperaturbedingungen besser anzupassen, Verwendung besonders wärmedämmender Abdeckung bei niedrigen Temperaturen, Kühlen der Zu- schläge und der Lieferfahrzeuge bei hohen Temperaturen.
Wenn für einen geplanten Betonierbeginn extreme Temperaturen eintreten können, sind die bei Bedarf zu treffenden Vorsorge- und Schutzmaßnahmen mindestens 1 Woche vor Betonierbeginn mit dem AG abzustimmen. Die Kosten sind über die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses ab- zurechnen.
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Ansichtsflächen, Sichtbeton
Alle Sichtflächen der Widerlager und Flügel sind mit einseitig gehobelten Brettern gleichen Querschnitts mit profilierten Seiten (Nut und Feder oder dgl.) und ungleichmäßig versetzten Stößen herzustellen. Der Schalungsverlauf ist vertikal. Alle Kanten mit einem Winkel 120° sind mit Dreikantleisten 1,5/1,5 cm zu brechen. Auf dem südwestlichen Flügel wird eine Jahreszahl-Matrize nach RiZ. Jahr 1 in die Schalung eingebaut.
Die gesamten Überbauten sind mit einseitig gehobelten Brettern gleichen Querschnitts mit profilierten Seiten (Nut und Feder oder dgl.) und gleichmäßig versetzten Stößen herzustellen. Der Schalungsver- lauf der Längsträger und der Überbauplatten ist parallel zur Längsrichtung, der der Querträger ist ver- tikal. Alle Kanten mit einem Winkel 120° sind mit Dreikantleisten 1,5/1,5 cm zu brechen.
Die Kappengesimse sind mit einseitig gehobelten Brettern gleichen Querschnitts mit profilierten Seiten (Nut und Feder oder dgl.) zu schalen. Bei diesen Bauteilen ist auf ein gleichmäßiges Versetzen der Stöße zu achten. Die Bretter sind parallel zu den Gradienten zu verlegen. Die Oberflächen der Kappen werden mit einem Besenstrich in Brückenquerrichtung versehen. Diese Strukturierung der Kappen- oberflächen dient als Rutschsicherung auf den Dienstwegen. Die Fugenabschlussbänder werden im Farbton betongrau eingebaut.
Ein Anti-Graffiti-System (AGS) auf den Betonoberflächen der Widerlager, der Überbauten und der Kap- pen ist nicht vorgesehen.
Alle sichtbar bleibenden geschalten Flächen sind als Sichtbeton der Sichtbetonklasse SB2 nach DBV/VDZ-Merkblatt Sichtbeton auszuführen. Abweichend zur Sichtbetonklasse SB2 gilt als Anforde- rungen an die Ebenheit der Betonfläche E2 anstelle der Ebenheit E1.
Verankerungslöcher sind sorgfältig mit Feinbeton im passenden Farbton sauber begrenzt oder mit ver- tieft eingeklebten zementgebundenen Stopfen wasserundurchlässig zu schließen. Die vorgesehene Ausführung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Im Beton verbleibende Einbauten, welche in Sichtflächen liegen sind so auszuführen, dass keine opti- schen Veränderungen an der Betonoberfläche auftreten (z.B. zwingend Edelstahlnägel bei Halfen- schienen verwenden). Bei der Mängelbeseitigung von flächigen Verfärbungen, Grobkornansammlungen, Fehlstellen und Ris- sen an Sichtbetonflächen gelten die ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 4 und 5. Die jeweils durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen sind im Einvernehmen mit dem AG auszuführen und werden nicht gesondert vergütet.
Arbeitsfugen
Betonierfugen (Arbeitsfugen) müssen mit Schalungsfugen übereinstimmen. Für die Behandlung der Arbeitsfugen gilt DIN EN 13670 in Verbindung mit DIN 1045-3. Der Beton ist so aufzurauen, dass die Kuppen der groben Zuschlagskörner frei liegen. Sinngemäß gelten diese Bestimmungen auch für un- planmäßige Arbeitsfugen, die z.B. durch Witterungseinflüsse oder Geräteausfall entstehen. Nach dem Umsetzen ist der die Arbeitsfuge übergreifende Teil der Schalung so fest und dicht an den erhärteten Beton anzupressen, dass Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen der Sichtflä- chen vermieden werden.
Korrosionsschutz der Stahlbauteile
Die Dicke der Zinkauflage wird in der Verzinkerei mit einem magnetisch oder induktiv arbeitenden Messgerät überprüft und tabellenförmig aufgetragen. Das Ergebnis der Messung wird dem AG vor der Montage vorgelegt. Der AG behält sich Kontrollmessungen vor. Schadstellen im Zinküberzug werden durch Auftragen einer Zinkstaubbeschichtung (kein Spray) aus- gebessert. Erst dann erfolgt die Ausbesserung der Deckbeschichtung mit dem ausgeschriebenen Be- schichtungssystem.
Schadstellen an der Feuerverzinkung sind mittels Schleifscheibe anzuschleifen (Normreinheitsgrad P St 3). Anschließend sind die metallisch blank geschliffenen Stellen mit einer Grundbeschichtung (EP- Zinkstaub) und einer zusätzlichen Zwischenbeschichtung (Epoxidharzgrundlage) zu versehen. Die
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Ausbesserung ist so vorzunehmen, dass eine Überlappung mit dem intakten Zinküberzug sichergestellt ist. Danach ist die vertraglich vorgesehene Zwischen- und Deckbeschichtung aufzubringen.
Bei entstandenen Schäden an der Zwischen-, bzw. Deckbeschichtung sind lose Beschichtungen und evtl. Verunreinigungen vollständig zu entfernen. Die entfernten Schichten der Beschichtung sind in er- forderlicher Schichtstärke auszubessern.
Verwendung gebrauchter Stoffe
Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbaubitumen ist bei Asphaltbinderschichten und Deckschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftverbesserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich.
Transportbeton
Transportbeton ist unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zugelassen, siehe auch ZTV- ING, Teil 3, Abschnitt 1 sowie DIN-Fachbericht 100. Bei Verwendung von Luftporenbeton sind der Luftgehalt und die Konsistenz entsprechend Merkblatt für Luftporengehalt, Ausgabe 2004 zu prüfen.
Fertigteile
Der Geräteeinsatz wie z.B. Kraneinsatz, Vorbereitung Kranstandplatz mit Räumen und Wiederaufbau der Baustellenabsicherung, Sondertransporte, usw. sind in die OZ. „Betonfertigteile einbauen“ einzu- rechnen.
Abdichtungsarbeiten
Auf die besonderen Anforderungen an die einwandfreie Beschaffenheit (Ebenflächigkeit, Abreißfestig- keit,) einer abzudichtenden Betonoberfläche wird ausdrücklich hingewiesen. Daher kann bei einem neuen Betonbauteil eine ggf. zusätzlich zur Vorbereitung der Betonunterlage erforderliche Kratzspach- telung zum Ausgleich von Unebenheiten vor den nachfolgenden Abdichtungsarbeiten auch nur zu Las- ten des AN geschehen.
Verwendung gebrauchter Stoffe
Siehe hierzu Ziffer 7.6.3 dieser Baubeschreibung.
Maßtoleranzen
Gradientengenauigkeit:
Die Aufnahme der Fahrbahn vor Kappenbau ist als Ausführungsplan zu behandeln, ebenso die etwaige Planung des Gradientenausgleichs. Die Planung ist vom Auftragnehmer, nach Prüfung durch den Prüfingenieur, vorzulegen.
Sofern über die Bau- oder Gewährleistungsdauer Risse mit mehr als 0,2 mm Breite (gemessen nach den Regelungen A1.4 ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 5, Anhang A) oder solche, die größere Querschnitt- steile erfassen, auftreten, sind diese nach Abschnitt 5 der ZTV-ING Teil 3 zu behandeln. Erforderliche Maßnahmen sind in die Pos. ‘Beton, Stahlbeton‘ einzurechnen.
Korrosionsschutz:
Als Grundbeschichtungen für feuerverzinkte Verbindungsmittel nach Ziffer 1.1 sind Zinkphosphat-Be- schichtungsstoffe mit den Stoff-Nr. 687.02 (1. GB) und 687.06. (2. GB) zu verwenden.
Für temporäre Beschichtungen ist eine klar identifizierbare Farbe zu verwenden, die nicht mit der Farbe anderer eingesetzter Beschichtungsstoffe verwechselt werden kann.
Ergänzend zu ZTV-ING 4-3, Ziffer 6.2.2: Die Verschleißfestigkeit der verwendeten Materialien der Ein- rüstung ist insbesondere auf die zu erwartende Beanspruchung im Strahlbereich abzustimmen. Der Aufwand hierfür ist in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurechnen.
Abweichend zu ZTV-ING 4-3, Tab. A 4.3.2, Bauteil-Nr. 5.2.1 und gemäß ZTV-ING 4-3, Ziffer 4.3.3, Abs. 1 sind alle werkseitig hergestellten Schweißnähte mit Kantenschutz zu beschichten. Der Aufwand für
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die Beschichtung ist vom Bieter in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurechnen.
Feuerverzinkte Verbindungsmittel, die auf der Baustelle montiert werden und am Bauwerk dauerhaft verbleiben, sind vom Auftragnehmer mit dem umliegenden Beschichtungssystem zu beschichten. Vor dem Aufbringen der Beschichtung sind die Verbindungsmittel zu reinigen und zu entfetten und im An- schluss mit 2 Grundbeschichtungen je 80 μm Einzelschichtstärke zu beschichten. Der Aufwand für die Beschichtung und die Vorarbeiten ist in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosionsschut- zes einzurechnen.
Ergänzend zu ZTV-ING 4-3, Ziffer 8.2.1, El. 1 und 3 sind die Applikationsbedingungen von Beschich- tungsarbeiten vor Beginn sowie während der Ausführung, bis zum Erreichen von Trockengrad 6, direkt am zu beschichtenden Bauteil, im unmittelbaren Umfeld der Arbeiten an der maßgeblichen Stelle zu bestimmen. Die Prüfprotokolle sind Bestandteil der Dokumentation.
Die Vorgaben zu den Applikationsverfahren der Einzelschichten der Beschichtungssysteme aus den Korrosionsschutzplänen sind verbindlich. Abweichungen hiervon erfordern vorab die Zustimmung des Auftraggebers.
Die Kanten der Einzelschichten des Korrosionsschutzsystems an Baustellenschweißstößen und an Ausbesserungen sind vor dem Beschichten durch schonendes Schleifen einzuebnen. Der Aufwand für schonendes Schleifen ist in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurech- nen.
Bei trockenem Abstrahlen unter Verwendung von Einwegstrahlmitteln ist eine allseitig dichte Abplanung erforderlich. Der Aufwand für die Herstellung der Abplanung ist in die Leistungspositionen zur Herstel- lung des Korrosionsschutzes einzurechnen.
Schutzmaßnahmen richten sich nach dem Applikationsverfahren. Streichen und Rollen erfordern Ab- deckungen gegen abtropfende Beschichtungsstoffe, Spritzen zusätzliche Vorkehrungen gegen die Ausbreitung von Spritznebel. In Außenbereichen ist beim Spritzen eine Einrüstung mit Planen als voll- ständiger Spritzschutz vorzusehen. Der Aufwand für solche Schutzmaßnahmen ist in die Leistungspo- sitionen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurechnen.
3.5.4. Landschaftsbau
Im Zuge der Bauarbeiten sind angrenzend zu der Autobahn im erforderlichen Maße die nach den Baum- fällungen verbliebenen Wurzelstöcke zu roden.
Fertigteile
Bei Fertigteilen mit vorbetoniertem Betonquerschnitt, welcher auf der Baustelle eine Ortbetonergän- zung erhält, gilt, dass für Fertigteilbetone bis zur Betonfestigkeitsklasse C50/60 („≤“) die Oberfläche der Verbundfuge Fertigteil-Ortbetonergänzung mit Kategorie „verzahnt“ bzw. „sehr rau“ (EOTA TR 066), für Fertigteiletone über der Betonfestigkeitsklasse C50/60 („>“) mit der Kategorie „rau“ (DIN EN 1992-2, NCI zu II-6.2.5 (1)) auszuführen ist.
Zudem muss der Aufbeton beim Aufbringen ausreichend fließfähig sein (Konsistenz), um einen kraft- schlüssigen Formschluss mit der Verbundfuge der Fertigteilträger zu gewährleisten.
Die hier beschriebene Ausführung der Verbundfuge gilt als vertraglich vereinbarte Leistung und ist so- mit auch auszuführen, wenn die Betonfugenausführung statisch-konstruktiv, also im Standsicherheits- nachweis, nicht angesetzt wird.
Die hier beschriebene Oberflächenvorbereitung ist in die Positionen zur Überbauherstellung einzukal- kulieren und wird nicht gesondert vergütet.
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3.5.5. Erdbau
Im Zuge dieser Maßnahme sind umfangreiche Erdbauarbeiten durchzuführen. Neben der Herstellung einer Gradientenerhöhung im angrenzenden Streckenbereichen des Bauwerkes Dinslakener Straße von ca. Bkm 53+500 bis ca. Bkm 54+950 um bis zu 75 cm, ist die Richtungsfahrbahn Niederlande um 50 cm auf eine Querschnittsbreite von 12 m zu verbreitern. Dadurch, dass sich der Streckenabschnitt teilweise in Dammlage befindet, sind gemäß Anlage eine Dammverbreiterung durchzuführen.
Aufgrund vorhandener aufgeweichter bindiger Böden im Bestand ist in Teilbereichen ein Bodenaus- tausch von 30 cm unterhalb des Planums erforderlich.
Alle für den Erdbau zu beachtenden Rahmenbedingungen wie geotechnische Beschaffenheiten, Eig- nungen, Vorgaben etc. sowie auch die abfalltechnische Orientierung sind dem geotechnischen Ent- wurfsbericht der Strecke nach EC 7 (aufgestellt 2026, durch die ARCADIS Germany GmbH) zu ent- nehmen. Zu Übersichtszwecken wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass als Anlage 9 zu diesem geotechnischen Entwurfsbericht ein geotechnisches Bewertungsband („ingenieurgeologisches Stre- ckenband“) erstellt wurde, in dem tabellarisch alle nennenswerten Randbedingungen aufgeführt sind.
3.6. ABFÄLLE
3.6.1. Allgemeines
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträch- tigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Entsorgung durch den Auftragnehmer
Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ord- nungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der gel- tenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen.
Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragneh- mer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragneh- mer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständi- gen Behörden zu informieren.
Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Per- son/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter.
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leistungspositionen für die Entsorgung mit einzurechnen.
3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration
Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Analysen beigefügt. Die Art und Höhe der Schadstoff- belastung von Abfällen ist dem/den beiliegenden Gutachten und Analysen gemäß Anlagen sowie dem Punkt 2.7.4 zu entnehmen. Sofern der Entsorger nach Wahl des AN für die Annahme Deklarationsana- lysen aktuelleren Datums fordert, ist das dem AG vom AN mindestens 24 Werktage vor Abfuhr anzu- zeigen.
Falls der Auftragnehmer oder der vom Auftragnehmer vorgesehene bzw. beauftragte Entsorgungsfach- betrieb vor und während der Baudurchführung zusätzliche Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheits- preise einzurechnen. Das ist auch für den Fall zutreffend, wenn die Genehmigungen der Entsorgungs- anlagen oder die Entsorgungswege zusätzliche Analysen erfordern. Seite 128 von 202
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Dem Auftraggeber ist die Probenahme drei Werktage vor Durchführung in Textform anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der Auftraggeber erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersu- chungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des Auftraggebers genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber eine Woche vor Pro- beentnahme das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor. Zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS nach DIN EN ISO/ IEC 17025 inne- haben.
Probenahme durch Auftragnehmer
Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (hier Abfall, Böden und Baustoffe) innerhalb des Baubereiches und von Lagerflächen außerhalb der Baustelle ist nur mit Zustimmung des Aufraggebers zulässig.
Vor Ausführung der Beprobung ist ein Probenahme und -analysekonzept zur Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber in Textform vorzulegen. Dieses Konzept hat mindestens folgende Informatio- nen zu enthalten:
- geplanter Zeitpunkt der Probenahme
- Übersicht über geplante Entnahmestellen (Zuordnung von Probenummer und Entnahmestelle)
- Probenahmemenge/-anzahl zum Abgleich mit der erforderlichen Anzahl an geplanten und ein-satz- fähigem Equipment
- geplantes analytisches Untersuchungsverfahren für die jeweilige Probe
- Angaben zum Probenehmer (Name, Kontaktdaten, Qualifikationsnachweis)
- Angaben zum Umweltlabor (einschließlich Information zum Probenlager für Rückstellproben).
Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung in Textform. Die Bepro- bung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkun- diges Unternehmen hinzuzuziehen.
Die Probenahme ist nur von Personen durchzuführen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung oder durch eine langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Alle Proben, die durch eine nicht qualifizierte Person entnommen wurden, können nicht anerkannt wer- den.
Anforderungen Probennahme
Die Probenahme aus Flächenbauwerken (bitumenhaltige oder hydraulisch gebundene Schichten) ist von einer für die Fachgebiete G oder H anerkannten RAP Stra-Prüfstelle durchzuführen.
Mit der Analytik von Abfällen sind ausschließlich akkreditierte Prüflabore zu beauftragen (Akkreditierung nach DIN EN ISO/ IEC 17025). Den Prüfberichten zur Deklarationsanalytik sind folgende Unterlagen beizufügen:
- durch den Auftragnehmer erstellten Probenahmeablaufplan
- Probenahmeprotokoll nach LAGA PN 98 inklusive Probenahmeplan bei „in-situ“-Beprobungen
- Fotodokumentation ergänzend zum Probenahmeprotokoll sowie Probenbegleitprotokoll
- Deklarationsanalytik und Einstufung der Haufwerke in Zuordnungswerte Materialwerte nach EBV/DepV/BBodSchV/(LAGA) unter Berücksichtigung länderspezifischer Festlegungen zur Abfal- leinstufung
- Konformitätserklärung des Auftragnehmers
Die Ergebnisse der Deklarationsanalysen sind dem Auftraggeber nach Erhalt digital zu übergeben.
3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle
Die Aufwendungen für die Entsorgung/Verwertung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositio- nen enthalten abweichende Regelungen.
Vor Beginn der Entsorgungs-/Verwertungsleistung ist vom AN für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 Ersatzbau-
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stoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des AG vor- zulegen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den AG erfolgen.
Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung/Ver- wertung dem Auftraggeber zu übergeben.
Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbau- stoffe erfolgt über das im Abschnitt 5.6.1 enthaltene Formblatt.
Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition und dem Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.
Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Liefernachweise/-scheine) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.
Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegenachweise/Wiegescheine gü- teüberwachter Asphaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen.
Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfälle festgelegt wurde oder die Teil- nahme am eANV für nicht gefährliche Abfälle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektronischen Dokumente vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibs- kontrolle sind Registerbelege zu verwenden.
Ergänzung für nicht gefährliche pechhaltige Ausbaustoffe
Für die Entsorgung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen der Verwertungsklassen B und C (PAK- Gehalte 25 bis 1000 mg/kg nach RuVA-StB 01 wird festgelegt, dass eine Nachweisführung mit dem Abfallschlüssel 17 03 02 mit dem eANV durchzuführen ist. Dies stellt die Ausschleusung aus dem Stoff- kreislauf sicher. Hierzu wird ein vereinfachter Entsorgungsnachweis genutzt (ohne Behördenbeteili- gung, Registerbeleg).
Ausbauasphalt mit Voruntersuchung, für Heißaufbereitung geeignet Verwertungsklasse A
Angaben zu den Kenngrößen zur Beurteilung der Eignung des Ausbauasphaltes als Zugabematerial zum Heißmischgut liegen den Ausschreibungsunterlagen bei. Der anfallende Ausbauasphalt geht in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auf- tragnehmers zu verwerten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.
Ergänzung für gering asbesthaltige Ausbaustoffe (Asbestgehalt: ≥ 0,01 M.-% bis < 0,1 M.-%)
Für die Entsorgung von gering asbesthaltigen Bau- und Abbruchabfällen aus Beton (AS 17 01 01) wird festgelegt, dass eine Nachweisführung mit dem eANV durchzuführen ist. In den Registerbelägen ist im Feld „Frei für Vermerke“ der Zusatz „geringfügig asbesthaltig“ aufzunehmen.
Oberboden, Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen, Bankettschälgut:
Vorsorgewerte nach BBodSchV eingehalten
Nach Unterlage des Auftraggebers ist mit dem Bodenmaterial die Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht mit einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Folgenutzung zulässig. Der Verwerter und der geplante Ort der Verwertung sind dem AG bei Angebotsabgabe zu benennen.
Vorsorgewerte nach BBodSchV überschritten
Gemäß Unterlagen des Auftraggebers sind 70% der Vorsorgewerte der BBodSchV Anlage 1, Tabellen 1 und 2 überschritten. Daher ist mit dem Bodenmaterial die Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht mit einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Folgenutzung nicht möglich. Die Verbringung auf Grundstücke privater Personen, Agrargenossenschaften oder Landwirtschaftsbetriebe ist ausgeschlos- sen.
3.6.4. Gefährliche Abfälle
Regelungen zur Durchführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) Seite 130 von 202
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Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in elektro- nischer Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Be- teiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen.
Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.
Entsorgungsnachweis durch Auftragnehmer, Entsorgung durch Auftragnehmer
Im eANV wird der Entsorgungsnachweis vom Auftragnehmer vorbereitet und dem Auftraggeber vorge- legt.
Mit dem Entsorgungsnachweis ist das Ergänzende Formblatt (EGF) zu erstellen. Der Auftragnehmer ist im Formblatt EGF als Rechnungsempfänger einzutragen und muss dieses als Beauftragter signie- ren.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass
- der Entsorgungsnachweis als Vorlage erstellt und dem Auftraggeber mindestens 12 Werktage vor Ausbau elektronisch zugestellt wird.
- Die Aktenvorlage vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird (bei ZEDAL-Teilnehmern „Akten- besitz kopieren“ aktivieren).
- die Begleitscheine als Vorlagen erstellt und dem Auftraggeber mindestens 3 Werktage in der erfor- derlichen Anzahl vor der Entsorgung elektronisch zugestellt werden.
- die Begleitscheine vollständig mit den Angaben zum Abfallentsorger, -beförderer und -erzeuger so- wie der geschätzten Menge ausgefüllt sind. Das Datum der Übergabe darf nur nach vorheriger Ab- sprache mit dem Auftraggeber eingetragen werden. Übernahme- und Annahmedatum bleiben in den Vorlagen unausgefüllt.
- Die Anfallstelle ist im Feld 1.8 der verantwortlichen Erklärung (Entsorgungsnachweis/ vereinfachter Entsorgungsnachweis) zu benennen. In der Verbleibskontrolle elektronisch geführten Begleit- scheine/ Registerbelege ist in das Feld „Frei für Vermerke“ die gleichlautende Bezeichnung der An- fallstelle aus dem entsprechenden Entsorgungsnachweis (VE) einzutragen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis rechtzeitig an die zuständige Behörde gesendet wird.
Verzögerungen, die durch ein Nichtbeachten der vorstehenden Regelungen oder eine nicht ordnungs- gemäße Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sammelentsorgungsnachweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweis möglich ist. Die Menge der abzugebenden gefährlichen Abfälle darf je Abfallschlüssel nicht mehr als 20 t/Jahr und An- fallstelle (Abfallerzeugernummer) betragen. Die Nutzung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Registerführung im eANV:
Bei Sammelentsorgung muss der Auftragnehmer über einen gültigen Nachweis für die benannten Ab- fälle und das entsprechende Sammelgebiet verfügen. Die Registerführung erfolgt im elektronischen Verfahren (Nutzung des eANV). Der Sammelentsorgungsnachweis ist dem Auftraggeber im eANV zur Verfügung zu stellen (Akteneinsicht). Die Übernahmescheine sind dem AG in elektronischer Form zu übergeben.
Beförderung - Transportgenehmigung Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Erlaubnis gemäß § 54 (1) des KrWG befördert werden.
Auf Anforderung ist die Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis vorzulegen.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn der Beförderer ein anerkannter Entsorgungsfachbetrieb ist, der für das Befördern des jeweiligen Abfalls zertifiziert ist.
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Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 3 Werktage vor der Beförderung den Abtransport der Abfälle von der Baustelle in Textform anzuzeigen.
Sofern die Signatur der Beförderer abweichend von §11 (1) NachweisV unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist das dem AG 3 Werktage vor der Beförderung in Textform anzuzeigen.
3.6.5. Entsorgungskonzept
Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Entsorgungskonzept ist Voraussetzung für sämtliche Entsorgungsmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Entsorgung vorzulegen.
Die Erstellung eines Entsorgungskonzeptes ist Leistungsbestandteil, sofern die Voraussetzungen ge- mäß LKrWG NRW erfüllt werden (z.B. Anfall von Bau-/Abbruchabfällen von mehr als 500 m³). Sofern keine OZ im Leistungsverzeichnis mit detaillierter Leistungsbeschreibung aufgenommen ist, gilt als Mindestumfang entsprechend der Vorlage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen als vereinbart.
3.6.6. Bodenlogistikkonzept
Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Bodenlogistikkonzept ist Voraussetzung für sämtliche Aushubmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen vorzulegen.
3.7. WINTERBAU
Zur Einhaltung der vereinbarten Vertragsfristen sind auch Einflüsse und Randbedingungen aus den Jahreszeiten mit ungünstiger, insbesondere auch winterlicher Witterung zu berücksichtigen. Die im Baustellenbereich gemäß dem langjährigen Mittel geltenden meteorologischen Verhältnisse sind bei der terminlichen Bauablaufplanung zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Er- schwerniszulage, Zeitverzögerungen bzw. Bauzeitverlängerung. Während der Ausführungszeit kann es aufgrund der Witterungsverhältnisse zu Einschränkungen im Baubetrieb kommen. Während dieser Zeit ist die Baustelle mit besonderer Sorgfalt abzusichern. Der Auftragnehmer hat für die erforderlichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Es ist Sache des Auftragnehmers, seinen Bauablauf so zu gestalten, dass die vereinbarten Vertragsfristen eingehalten werden. Die Arbeiten sind bis zur Erreichung der jeweiligen Grenzwerte, ab denen die Notwendigkeit von Winterbaumaßnahmen besteht, welche sich aus den Technischen Regelwerken ergeben, fortzu- setzen. Bei Eintreten einer Überschreitung der vorgenannten Grenzwerte, welche eine Fortführung der Arbeiten nur mittels Winterbaumaßnahmen ermöglichen würde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Hiervon sind jedoch nur die Bauleistungen erfasst, welche auf Grund der eingetreten Grenzwertüberschreitung nicht mehr ohne erforderliche Winterbaumaßnahmen ausgeführt werden können.
Vom Auftragnehmer ist täglich zu prüfen und anhand der Wetterdaten der zugehörigen Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes sowie den Messergebnissen im Baustellenbereich zu dokumentieren, ob die Witterungsverhältnisse die Fortführungen der Arbeiten ermöglichen oder aber auf Grund einer Überschreitung des jeweiligen Grenzwertes eingestellt werden müssen. Es sind alle mit der Leistungserbringung in der Winterperiode verbundenen Mehraufwendungen ein- zukalkulieren. Alle für die im Winter erforderlichen Vorkehrungen bzw. Maßnahmen (z.B. Beleuchtung, Vorwärmen des Anmachwassers Beton, o.ä.), werden nicht gesondert vergütet.
Abdichtungsarbeiten Bauwerke Können die Abdichtungsarbeiten der Brückenüberbauten nicht bei trockener Witterung und/oder aus- reichend warmen Temperaturen stattfinden, sind Schutzmaßnahmen in Form von Einhausungen bzw. Zelten (ggf. mit Beheizung) vorzusehen.
Winterbaumaßnahmen Beton- und Stahlbetonbau Die für die Durchführung der Betonarbeiten im Winter erforderlichen Vorkehrungen bei der Betonher- stellung und beim Einbau des Betons, wie z. B. Anwärmen der Zuschlagstoffe und des Mischwassers, Verwendung von Winterrezepturen, Dämmung der Schalung, Abdecken der Betonoberfläche, zusätz- liche Heizgeräte, verlängerte Ausschalfristen etc., sind entsprechend der einschlägigen Regelwerke (DIN 1045-3, ZTV-ING, ZTV-Beton-StB, DAfStb-Richtlinie zur Wärmebehandlung von Beton auszufüh- ren. Die hierbei anfallenden Kosten sind in die entsprechenden Ordnungsziffern einzurechnen.
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3.8. BEWEISSICHERUNG
Sofern während der Bauzeit weitere Auftragnehmer oder Dritte in das Baufeld eingreifen, kann auf Anordnung des Auftraggebers eine mehrmalige Zustandsfeststellung oder Beweissicherung erforder- lich sein.
ZustandsfeststellungVor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Bau- feld und an den Baufeldgrenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodoku- mentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4).Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auf- tragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststel- lung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unter- lagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenver- kehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schäden abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vor zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unter- schreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.
Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Bergschlagweg und Betriebsweg neben Halde zu BW Waldweg: Der Zustand der für die Herstellung des Brücken-Ersatzneubaus Waldweg zur Baufeldandienung be- nutzte Bergschlagweg sowie Betriebsweg neben der Halde ist wie oben beschrieben festzuhalten und dem AG gesondert zur Verfügung zu stellen. Die Beweissicherung beinhaltet neben den Zustand von Straßen auch eine Zustandsaufnahme aller sich zwischen L1 und BW Waldweg befindlichen bauli- chen Anlagen wie Leitungen, Querungen, Durchlässe, Bauwerke u. ä. vor, während und nach der Herstellung des Brücken-Ersatzneubaus Waldweg. Dies beinhaltet auch die Dokumentation von Riss- breiten und Veränderungen weiterer Altschäden des Durchlasses („Rollbeek“) unterhalb des Berg- schlagweges. Die Beweissicherung hat quartalsweise zu erfolgen. Alle Beweissicherungen sind dem AG zur Verfü- gung zu stellen. Eine Vergütung erfolgt über eine gesonderte OZ.
3.9. SICHERUNGSMASSNAHMEN
Schutzgerüste, -gänge und –wände für öffentlichen Verkehr
Arbeits- und Schutzgerüste siehe Kapitel 3.4.
Anprallschutz
Der AN hat die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich Anprallschutz, soweit sie nicht in anderen Kapiteln der Baubeschreibung und durch Ordnungsziffern abgedeckt sind, in eigener Verant- wortung und Zuständigkeit ohne gesonderte Vergütung durchzuführen.
Allgemeines
Die entsprechenden Bestimmungen und Richtlinien zur Unfallverhütung sind vom AN strikt einzuhalten.
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3.10. BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke)
Brückenklasse, Lastenzug
Für Neubauten von Straßenbrücken gilt grundsätzlich das zivile Lastmodell LMM bzw. LM 1 nach DIN EN 1991-2/NA in Verbindung mit ARS 22/2012 des Bundesverkehrsministeriums.
Für Neubauten von Brücken im Eigentum der Bundesfernstraßenverwaltung gilt zusätzlich auch das militärische Lastmodell MLC 70/70-150 nach STANAG 2021, Edition 9. Bis zur Einführung der erwei- terten Homberg/Ruhrberg Einstufungstabellen nach STANAG 2021 ist das militärische Lastmodell durch die Bildung alternierender Lastfälle in Anwendung der ARS 22/2012 nachzuweisen. Dies ist als gesonderter Nachweis in einem gesonderten Dokument zu führen. Dieser Nachweis ist in geprüfter Form über den Auftraggeber der Bundeswehrverwaltung zuzuführen. Sämtliche aus diesem gesonderten Einstufungsnachweis nach STANAG 2021 resultierenden Mehrauf- wände sind in die Positionen zur Ausführungsplanung / Standsicherheitsnachweis einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Das Bauwerk Dinslakener Straße und Bauwerk Waldweg ist für die Einwirkungen nach DIN EN 1991- 2 zu bemessen.
Für den Ermüdungsnachweis sind folgende Angaben zu beachten: Verkehrskategorie 1: Straßen und Autobahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrich- tung mit hohem LKW-Anteil nach DIN EN 1991-2, Tab. 4.5. Verkehrsart: Langstreckenverkehr nach DIN EN 1992-2, Tab. NN.1 bzw. große Entfernung nach DIN EN 1991-2, Tab. 4.7.
Darüber hinaus ist das Bauwerk für die Militärlastklassen 50/50-100 nach Nato-Standardisierungsüber- einkommen STANAG 2021, Ausgabe 2006, zu bemessen.
Für die bewehrten Bauteile gilt DIN EN 1992-2/NA:2013-04, Tabelle 7.101DE – Anforderungen an die Nach-weise der Dekompression, zulässigen Randzugspannungen und Rissbreitenbeschränkung bei Straßenbrücken.
Sonderlasten
Gemäß Einsatzempfehlung der BASt zu Fahrzeugrückhaltesystemen sind bei Neubauten immer und produktunabhängig Anpralllasten für die Klasse C der anzusetzenden Anpralllasten nach DIN EN 1991- 2/NA zu berücksichtigen.
Bodenkennwerte
Für die Hinterfüllung der neuen Widerlager werden nach RiZ. Was 7 grobkörnige Böden nach ZTV E- StB 09, Abschnitt 10.2.3 verwendet. Für dieses Material werden folgende charakteristische Bodenkenn- werte D ≥ 100% angesetzt: Pr
| Schichten | Wichte (feucht) [kN/m³] k | Wichte (feucht) [kN/m³] k | Reibungswinkel (drainierter Boden) ’ [Grad] k | Kohäsion (drainierter Boden) c’ [kN/m²] k | Steifenmodul v e r t i kal (horizontal) E [MN/m²] s,k |
|---|---|---|---|---|---|
| Sand/Kies | 20 – 21 | 10 – 12 | 32,5 – 37,5 | 0 | 70 (50 – 70) |
| Schotter | 21 – 22 | 13 | 37,5 | 0 | 80 (70 – 80) |
Der Verdichtungserfolg und die Qualität des Hinterfüllmaterials sind durch einen Nachweis zu belegen.
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3.10.1. Brücke
3.10.1.0.Allgemeines
Das Bauwerk wird nach den Eurocodes bemessen. Die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu den Eurocodes sind zu beachten.
3.10.1.1: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 0 im Brückenbau
A) Normen-Dokumente
DIN EN 1990:2010-12 Titel (deutsch): Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Deutsche Fas- sung EN 1990:2002 + A1:2005 + A1:2005/AC:2010
DIN EN 1990/NA:2010-12 Titel (deutsch): Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Euro- code: Grundlagen der Tragwerksplanung
DIN EN 1990/NA/A1:2012-08 Titel (deutsch): Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Änderung A1
B) Hinweise zur Anwendung
(1) Für Brücken im Bereich der Bundesfernstraßen ist das Nachweisverfahren mit Teilsicherheitsbei- werten entsprechend DIN EN 1990, Kapitel 6 und DIN EN 1990, Anhang A2 „Anwendung für Brü- cken“ anzuwenden. Die direkte Anwendung probabilistischer Verfahren sowie die Anwendung der versuchsgestützten Bemessung in der Tragwerksplanung ist in der Regel nicht vorzusehen und bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
(2) Bei Temperatureinwirkungen ist in den Tabellen DIN EN 1990, A2.1 und A2.2 der Wert durch den Wert zu ersetzen. Die Fußnote c in DIN EN 1990, Tabelle A.2.1 und die Fußnote a in DIN EN 1990, Tabelle A.2.2 gelten unverändert.
(3) Berichtigung: Im NDP zu A2.3.2, Tabelle A2.5 Fußnote (a) ist durch zu ersetzen.
(4) Abweichend zu DIN EN 1990, Tabelle NA.A.2.1 ist für vertikale Einwirkungen aus Fußgängerver- kehr als Teilsicherheitsbeiwert der Wert 1,5 (statt 1,35) für ständige und vorübergehenden Bemessungssituationen (S/V) bei den Nachweisen EQU und STR/GEO anzusetzen. Im Anwendungsfall von Fußnote b von DIN 1991-2, Tabelle 4.4a gilt der Teilsicherheitsbeiwert = 1,35. (Lastgruppe gr1a).
(5) Für Menschenansammlungen, Dienstfahrzeuge auf Brücken, Verkehrslasten auf Hinterfüllungen, die Erddruck erzeugen, gelten die Teilsicherheitsbeiwerte nach DIN EN 1990, Tabelle NA.A.2.1 Zeile „Alle anderen veränderlichen Einwirkungen“.
(6) Für Militärlasten nach STANAG 2021 können die Teilsicherheitsbeiwerte nach DIN EN 1990, Ta- belle NA.A.2.1, Zeile „Alle anderen veränderlichen Einwirkungen“ verwendet werden. Die Beiwerte der DIN EN 1990 Anhang A2, Tabelle A2.1 können angewendet werden. Die Beiwerte für militärische Regelfahrzeuge nach STANAG 2021 dürfen DIN EN 1990, Anhang A2, Tabelle A2.1, Zeile „Doppelachse“ entnommen werden.
3.10.1.2: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 1, Teil 2: "Verkehrslasten auf Brücken" sowie zu den Teilen 1-1 und 1-3 bis 1-7
A) Normen-Dokumente
DIN EN 1991-2:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2: Verkehrslasten auf Brü- cken; Deutsche Fassung EN 1991-2:2003 + AC:2010
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DIN EN 1991-2/NA:2012-08: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Einwir- kungen auf Tragwerke - Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken
Unter Einbeziehung der Teile von Eurocode 1, Teil 1:
DIN EN 1991-1-1:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkun- gen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau; Deutsche Fassung EN 1991- 1-1:2002 + AC:2009
DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Ein- wirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau
DIN EN 1991-1-3:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-3: Allgemeine Einwirkun- gen, Schneelasten; Deutsche Fassung EN 1991-1-3:2003 + AC:2009
DIN EN 1991-1-3/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Ein- wirkungen auf Tragwerke - Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen - Schneelasten
DIN EN 1991-1-4:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-4: Allgemeine Einwirkun- gen - Windlasten; Deutsche Fassung EN 1991-1-4:2005 + A1:2010 + AC:2010
DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Ein- wirkungen auf Tragwerke - Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen - Windlasten
DIN EN 1991-1-5:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-5: Allgemeine Einwirkun- gen - Temperatureinwirkungen; Deutsche Fassung EN 1991-1-5:2003 + AC:2009
DIN EN 1991-1-5/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Ein- wirkungen auf Tragwerke - Teil 1-5: Allgemeine Einwirkungen - Temperatureinwirkungen
DIN EN 1991-1-6:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-6: Allgemeine Einwirkun- gen, Einwirkungen während der Bauausführung; Deutsche Fassung EN 1991-1-6:2005 + AC:2008
DIN EN 1991-1-6/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Ein- wirkungen auf Tragwerke - Teil 1-6: Allgemeine Einwirkungen, Einwirkungen während der Bauausfüh- rung
DIN EN 1991-1-7:2010-12 Titel (deutsch): Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-7: Allge- meine Einwirkungen - Außergewöhnliche Einwirkungen; Deutsche Fassung EN 1991-1-7:2006 + AC:2010
DIN EN 1991-1-7/NA:2010-12 Titel (deutsch): Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-7: Allgemeine Einwirkungen - Außergewöhnliche Ein- wirkungen
B) Hinweise zur Anwendung
DIN EN 1991-2 mit DIN EN 1991-2/NA
(1) DIN-EN 1991-2 gilt nur für zivile Verkehrslasten. Zur Berücksichtigung von militärischen Lastklas- sen gilt das Nato-Standardisierungsübereinkommen STANAG 2021. Die militärischen Lasten sind mit dem Schwingbeiwert zu beaufschlagen. Der Schwingbeiwert ist begrenzt auf für Räderfahrzeuge und für Gleiskettenfahrzeuge. Mit ist die maßgebende Länge in m bezeichnet.
(2) Soweit maßgebend ist zur Berechnung der Einwirkungen in Querrichtung (lokaler Nachweis) eine exzentrische Stellung der Doppelachsen des Lastmodells 1 (i. d. R. am Rand des rechnerischen Fahrstreifens) anzunehmen. Bei lokalen Nachweisen ist, sofern ungünstig wirkend, nur eine Achse bzw. eine Radlast anzusetzen.
(4) Beim Lastmodell 1 ist für Fahrstreifen der Anpassungsfaktor zu setzen.
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(3) Für Ermüdungsberechnungen nach DIN EN 1991-2, 4.6.1 (3), ist die Anzahl der LKW-Fahrstreifen in Abhängigkeit von den Regelquerschnitten nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS Q) bzw. den Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) wie folgt festzulegen:
• Bei Straßen mit Regelquerschnitten bis RQ 15,5 nach RAS Q sind 2 LKW-Fahrstreifen anzu- setzen.
• Bei Straßen mit Regelquerschnitten ab RQ 25 nach RAA bzw. RQ 26 nach RAS Q ist je Fahrtrichtung 1 LKW-Fahrstreifen anzusetzen.
• Bei Straßen mit Regelquerschnitten ab RQ 31,5 B nach RAA bzw. RQ 33 nach RAS Q sind je Fahrtrichtung 2 LKW-Fahrstreifen anzusetzen.
Straßen mit von den Regelquerschnitten der RAS Q bzw. der RAA abweichenden Querschnitten sind sinngemäß zuzuordnen. Im Einzelfall kann auf Grund der Verkehrssituation der Ansatz wei- terer LKW-Fahrstreifen erforderlich sein.
(4) Für Ermüdungsberechnungen ist nach DIN EN 1991-2, Tabelle 4.5 die Verkehrskategorie wie folgt festzulegen:
• Bundesautobahnen und Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung sind der Verkehrskategorie 1 zuzuordnen.
• Straßen bis Regelquerschnitt RQ 15,5 sind der Verkehrskategorie 2 zuzuordnen.
• Im Einzelfall kann auf Grund der Verkehrssituation die Zuordnung in eine hiervon abwei- chende Verkehrskategorie erforderlich sein.
(5) Für Anpralllasten aus Straßenverkehr auf Pfeiler und andere stützende Bauteile gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.2 bzw. 5.6.2 sowie für Anpralllasten an ungeschützte tragende Bauteile gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.3.4 gelten die Regelungen der DIN EN 1991-1-7 unter Beachtung der Hinweise zu DIN EN 1991-1-7.
(6) DIN EN 1991-2, 4.7.3.4 (2) ist nicht anzuwenden. Es sind die Bemessungswerte der Einwirkungen in außergewöhnlichen Einwirkungskombinationen nach DIN EN 1990, Tabelle A2.5. zu berück- sichtigen.
(7) Im Anwendungsfalle von DIN EN 1990, 6.4.3.3 (4), 2. Spiegelstrich sind die Randbedingungen im Einzelfall festzulegen (z. B. bei Hängerausfall einer Bogenbrücke).
(8) Anpralllasten an Überbauten aus Straßenverkehr unter Brücken gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.2.2 bzw. DIN EN 1991-2, 5.6.2.2 sind nur beim Nachweis der Lagesicherheit des Überbaues zu be- rücksichtigen. Dies setzt voraus, dass das Bauwerk so robust ist, dass die Anpralllasten aufge- nommen werden können. Bei leichten und filigranen Tragkonstruktionen sollten die Anpralllasten aus Straßenverkehr unter Brücken beim Nachweis der Tragsicherheit des Bauwerks berücksichtigt werden.
Die äquivalenten statischen Anprallkräfte auf Überbauten sind nach DIN EN 1991-1-7, 4.3.2 zu ermitteln.
(9) Beim Nachweis von Anpralllasten nach DIN-EN 1991-2, 4.7.3.3 ist die Klasse für das zum Einsatz kommende Fahrzeugrückhaltesystem und ggf. ergänzende Regelungen der Technischen Über- wachungsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland der Bundesanstalt für Straßenwe- sen (BASt) zu entnehmen (siehe NDP zu DIN EN 1991-2, 4.7.3.3 (1)).
DIN EN 1991-1-1 mit DIN EN 1991-1-1/NA
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(1) Der normative Verweis in DIN EN 1991-1-1, NCI zu 1.2 auf DIN 1072 und DIN-Fachbericht 101 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Straßenbrücken ist für den Fahrbahnbelag die Wichte mit mindestens 25,0 kN/m³ anzusetzen.
(3) Für Mehreinbau von Fahrbahnbelag beim Herstellen einer Ausgleichsgradiente ist bei Straßenbrü- cken zusätzlich eine gleichmäßig verteilte Last von 0,5 kN/m² durchgehend über die gesamte Fahrbahnfläche anzunehmen.
(4) Für Klappbrücken gilt anstelle der Regelungen (3), dass bei der Berechnung von Antriebsvorrich- tungen einschließlich der Verriegelungen zum Ausgleich von Ungenauigkeiten bei der Bestim- mung der Eigenlast für alle Zwischenstellungen zusätzlich eine gleichmäßig verteilte Last von + 0,25 kN/m² durchgehend über die Brückenfläche anzusetzen ist.
(5) Lasten von Versorgungsleitungen und andere ruhende Lasten sind zu berücksichtigen. Wenn sol- che Lasten vorübergehend oder dauernd entfallen können, sind dadurch entstehende ungünstige Lastzustände zu beachten.
DIN EN 1991-1-3 mit DIN EN 1991-1-3/NA
(1) Bei geöffneten beweglichen Brücken - mit Ausnahme von Klappbrücken - sind die charakteristi- schen Schneelasten unter Berücksichtigung einer ungünstigen Teil- oder Vollbelastung anzuneh- men.
DIN EN 1991-1-4 mit DIN EN 1991-1-4/NA
(1) Es sind mindestens die Windlasten nach DIN EN 1991-1-4, Anhang NA.N anzusetzen.
(2) Vertikale Windkomponenten sind ggf. nach DIN EN 1991-1-4 zu berücksichtigen.
(3) Die in den Tabellen DIN EN 1991-1-4, NA.N5, NA.N6, NA.N7 und NA.N8 angegebenen Bei- werte sind nicht anzuwenden. Es gelten die Beiwerte nach DIN EN 1990, Tabelle A2.1 für Straßenbrücken bzw. Tabelle A2.2 für Fußgängerbrücken.
(4) Bei der Berechnung und Bemessung von Lärmschutzwänden auf Brücken einschließlich der loka- len Lasteinleitung der Lärmschutzwände in die Brücke gelten die Regelungen der ZTV-LSW 2006 in Verbindung mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 05/2012. Bei vergleich- baren Bauwerken (z.B. Irritationsschutzwände) ist entsprechend zu verfahren.
DIN EN 1991-1-5 mit DIN EN 1991-1-5/NA
(1) Für vertikale linear veränderliche Anteile gilt DIN EN 1991-1-5, 6.1.4.1 (Verfahren 1). DIN EN 1991- 1-5,6.1.4.2 (Verfahren 2) und Anhang B sind nicht anzuwenden.
(2) DIN EN 1991-1-5, Tabelle 6.2 - Empfehlungen für die Werte von zur Berücksichtigung unterschiedlicher Oberbelagsdicken wird berichtigt und um die Dicke des Belags von 80 mm er- gänzt und ist wie folgt anzuwenden.
| Straßen-, Fußgänger- und Eisenbahnbrücken | |||
|---|---|---|---|
| Typ 1 Stahlkonstruktionen | Typ 2 Verbundkonstruktionen | Typ 3 Betonkonstruktionen |
Dicke des Oberbelags Oben wär- Unten wär- Oben wär- Unten wär- Oben wär- Unten wär- mer als un- mer als mer als un- mer als mer als un- mer als ten oben ten oben ten oben
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[mm]
| ohne Belag | 1,61) | 0,6 | 1,1 | 0,9 | 1,51) | 1,0 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 50 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 |
| 80 | 0,82 | 1,1 | 1,0 | 1,0 | 0,82 | 1,0 |
| 100 | 0,7 | 1,2 | 1,0 | 1,0 | 0,7 | 1,0 |
| 150 | 0,7 | 1,2 | 1,0 | 1,0 | 0,5 | 1,0 |
| Schotter (600 mm) | 0,6 | 1,4 | 0,8 | 1,2 | 0,6 | 1,0 |
| 1) Diese Werte stellen den oberen Grenzwert für dunkle Farben dar. |
DIN EN 1991-1-6 mit DIN EN 1991-1-6/NA
(1) DIN EN 1991-1-6, 3.1 (5) ist nicht anzuwenden. Soweit maßgebend sind Schneelasten in Bauzuständen zu berücksichtigen. Die Schneelasten sind nach DIN EN 1991-1-3 wie für den Endzustand zu ermitteln. Eine Abminderung in Abhängigkeit von der Wiederkehrperiode ist nicht vorzunehmen. DIN EN 1991-1-6, Anhang 2, A.2.4 ist nicht anzuwenden.
(2) Es gelten die Beiwerte nach DIN EN 1990 Tabelle A2.1 für Straßenbrücken bzw. A2.2 für Fußgängerbrücken. DIN EN 1991-1-6, Tabelle NA.A1.2 ist nicht anzuwenden.
(3) DIN EN 1991-1-6 Anhang 2, A.2.3 und A.2.5 sind nicht anzuwenden. Es gilt ZTV-ING Teil 5, Abschnitt 2.
(4) DIN EN 1991-1-6, 4.11.2 ist nicht anzuwenden. Betonanhäufungen und Ersatzlasten aus Ar- beitsbetrieb sind entsprechend DIN EN 12812 zu berücksichtigen. Die dort angegebenen Werte sind als charakteristische Werte anzusehen.
DIN EN 1991-1-7 mit DIN EN 1991-1-7/NA
(1) Außergewöhnliche Einwirkungen aus Schiffsverkehr sind nach DIN EN 1991-1-7, 4.6 zu er- mitteln. Die Regelungen in DIN EN 1991-1-7, NCI zu 4.6.2 (4) zu bestehenden Brücken sind nicht anzuwenden. Sofern nach NDP zu DIN EN 1991-1-7, 4.6.2 (4) eine Anprallenergie an- gesetzt wird, darf unabhängig davon die anzusetzende Anprallkraft 1 MN nicht unterschritten werden.
(2) Neben den Anpralllasten an Pfeiler sind die direkten Einwirkungen infolge Schiffsanprall auf Gründungen und andere Bauteile zu berücksichtigen. Die Einwirkungen sind dabei projekt- spezifisch festzulegen.
(3) Für außergewöhnliche Einwirkungen aus Straßenverkehr gilt DIN EN 1991-2. Dort wird spe- zifisch DIN EN 1991-1-7 in Bezug genommen. Die nachfolgenden Hinweise sind zu beachten.
(4) Anpralllasten nach (1) bis (3) auf tragende Bauteile sind am Gesamtsystem bis in den Bau- grund zu verfolgen. Zum Nachweis der Tragfähigkeit des Baugrundes gilt DIN EN 1997-1 in Verbindung mit DIN EN 1997-1/NA und in Verbindung mit DIN 1054.
(5) Für Anpralllasten aus Straßenverkehr auf Pfeiler und andere stützende Bauteile gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.2 bzw. 5.6.2 sowie für Anpralllasten an ungeschützte tragende Bauteile ge- mäß DIN EN 1991-2, 4.7.3.4 gilt DIN EN 1991-1-7, 4.3.1. Dabei ist zu beachten:
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Der Wert der Tabelle NA.2-4.1 Zeile 1 für F wird berichtigt: Die statisch äquivalenten An- dy prallkräfte betragen F = 1,5 MN und F = 0,75 MN. dx dy
Für Straßen- und Geh- /Radwegbrücken sind mindestens die statisch äquivalenten Anprall- kräfte aus Straßenfahrzeugen der Tabelle NA.2-4.1 Zeile 2 mit den Werten F = 1,0 MN und dx F = 0, 5 MN anzusetzen. Die Fußnote a der Tabelle NA.2-4.1 ist für diese Brücken nicht dy anzuwenden.
DIN EN 1991-1-7/NA, NCI zu 4.3.1(1) Anmerkung 1 ist nicht anzuwenden.
Es gilt:
Anprallgefährdete Stützen und Pfeiler von Brücken über Straßen sind zusätzlich zur Bemes- sung auf Anprall von Kraftfahrzeugen durch besondere Maßnahmen zu sichern.
Als besondere Maßnahmen gelten z. B. abweisende Leiteinrichtungen, die in mindestens 1 m Abstand von den zu schützenden Bauteilen vorzusehen sind, oder Betonsockel unter den zu schützenden Bauteilen, die mindestens 0,8 m hoch sind und parallel zur Fahrtrichtung min- destens 2 m und rechtwinklig dazu mindestens 0,5 m über die Außenkante dieser Bauteile hinausragen.
Besondere Maßnahmen sind nicht erforderlich:
• in bzw. neben Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit Geschwindigkeitsbe- schränkungen auf 50 km/h und weniger,
• neben Gemeinde- und Hauptwirtschaftswegen,
Es gelten zusätzlich die Regelungen und Festlegungen der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS).
Montagestützen und Lehrgerüste sind durch angemessene konstruktive Maßnahmen vor
Fahrzeuganprall zu sichern.
(6) Die Regelungen von (5) gelten auch für Eisenbahnbrücken.
3.10.1.3: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 2, Teil 2: "Betonbrücken" und Ergänzende Hin- weise zur Anwendung des Norm-Entwurfs DIN EN 1992-2/NA (Ausgabe 2012-04)
A) Normen-Dokumente
DIN EN 1992-2:2010-12: Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbeton- tragwerken - Teil 2: Betonbrücken - Bemessungs- und Konstruktionsregeln; Deutsche Fassung EN 1992-2:2005 + AC:2008
Entwurf DIN EN 1992-2/NA:2012-04: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 2: Betonbrücken - Bemessungs- und Konstruktionsregeln
Anmerkung zum Entwurf DIN EN 1992-2/NA:2012-04: Der Nationale Anhang (NA) zu DIN EN 1992-2 ist im zuständigen DIN-Normungsgremium inhaltlich verabschiedet. Bis auf weiteres ist daher der Entwurf des NA unter Beachtung der „Ergänzenden Hin- weise bei der Anwendung des Norm-Entwurfs DIN EN 1992-2/NA (Ausgabe 2012-04)“ zugrunde zu legen.
Zu beachten ist: DIN EN 1992-2 nimmt entsprechend dem Konzept der Eurocodes Bezug auf DIN EN 1992-1-1. Die diesbezüglichen nationalen Regelungen sind in E DIN EN 1992-2/NA:2012-04 enthalten und dort ggf. auf brückenbauspezifische Belange angepasst.
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B) Hinweise zur Anwendung
(1) Beim Nachweis der Ermüdung nach DIN EN 1992-2, Anhang NA.NN 106 gelten für Brücken mit Brückenbelägen nach ZTV-ING folgende Werte:
(2) Spannbetonbrücken mit Kastenquerschnitt sind – bis auf Ausnahmen (z. B. Brücken mit starken Krümmungen) – in Mischbauweise oder mit Vorspannung mit ausschließlich externen Spannglie- dern auszuschreiben. Es gilt DIN EN 1992-2, Anhang NA.TT
Für Spannbetonbrücken mit Kastenquerschnitt und ausschließlich externen Spanngliedern gilt für den Nachweis der Betonrandzugspannungen im Bauzustand E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 7.101DE. Bei Ausnutzung der zulässigen Betonrandzugspannungen gemäß E DIN EN 1992-2/NA Tabelle 7.103DE sind die Durchbiegungen unter Berücksichtigung des Steifigkeitsabfalls infolge Rissbildung zu ermitteln.
(3) Die Anwendung einer versuchsgestützten Bemessung bei der Tragwerksplanung ist in der Regel nicht vorzusehen und bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
(4) Die linear-elastische Schnittgrößenermittlung soll nach DIN EN 1992-1-1,5.4 (2) i) unter der An- nahme eines ungerissenen Querschnitts erfolgen. E DIN EN 1992-2/NA, NCI zu 5.4 (2) i) ist nicht anzuwenden.
(5) Das Verfahren nach der Plastizitätstheorie ist - mit Ausnahme des Anwendungsfalls von E DIN EN 1992-2/NA, NCI zu 5.6.1 (101) P - nicht anzuwenden.
(6) Nichtlineare Verfahren dürfen - mit Ausnahme des Anwendungsfalls nach E DIN EN 1992-2/NA, NDP zu 5.7 (105) für schlanke Druckglieder – für Brücken im Bereich der Bundesfernstraßen nur mit Zustimmung des Auftraggebers angewendet werden.
(7) Die Bauweise des E DIN EN 1992-2/NA, Anhang NA.UU „Interne Vorspannung ohne Verbund in Längsrichtung“ ist bis auf weiteres für Brücken im Bereich der Bundesfernstraßen nicht anzuwen- den.
(8) Die Verwendung von Leichtbeton ist nicht zuzulassen. Die Verwendung von Hochfesten Betonen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
(9) Es ist ausschließlich Betonstabstahl und Betonstabstahl vom Ring zu verwenden. Betonstahl mit ist nicht zu verwenden. Eine Bewehrung mit Stabbündeln ist nicht vorzusehen.
(10) Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 6.4DE „Parameter der Ermüdigungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entsprechen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nachzuweisen.
(11) E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 7.101DE: Die Fußnote 3) der Tabelle 7.101DE ist nicht anzuwen- den.
(12) E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 7.101DE ist im Bereich der Bundesfernstraßen auch für Geh- und Radwegbrücken anzuwenden.
(13) Eine Abminderung des Teilsicherheitsbeiwerts nach DIN EN 1992-2/NA, NDP zu A.2.3(1) darf auch bei Fertigteilen nicht vorgenommen werden.
(14) E DIN EN 1992-2/NA, Bild NA.G1 ist wie folgt zu ändern:
In Bild NA.G1 b) ist zu ersetzen durch
= 1,50 ist zu ersetzen durch Q,sup Q,sup,EQU
In Bild NA.G1 c) ist zu ersetzen durch
ist zu ersetzen durch Q,sup,STR
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Dabei gelten die Teilsicherheitsbeiwerte für EQU bzw. STR nach DIN EN 1990/Anhang A2 in Ver- bindung mit DIN EN 1990/NA/A1.
Bild NA.G1 a) weist darauf hin, dass die geotechnische Nachweise nach DIN EN 1997-1 zu führen sind. DIN EN 1997-1 ist in Verbindung mit DIN EN 1997-1/NA und in Verbindung mit DIN 1054 anzuwenden. Bei der Festlegung der Teilsicherheitsbeiwerte für geotechnische Nachweise ist zu beachten, dass nach DIN 1054, A 2.4.7.6.1, Tab. A 2.1 nicht zwischen den Arten der veränderli- chen Einwirkungen wie Verkehrslasten, Temperatur, sonstige veränderliche Einwirkungen usw. unterschieden wird.
(15) Die Anlage 4.1 „Ergänzende Hinweise bei der Anwendung des Norm-Entwurfs DIN EN 1992-2/NA (Ausgabe 2012-04)“ ist zu berücksichtigen.
Ergänzende Hinweise zur Anwendung des Norm-Entwurfs DIN EN 1992-2/NA (Ausgabe 2012-04)
A) Norm-Dokument
Entwurf DIN EN 1992-2/NA:2012-04: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 2: Betonbrücken - Bemessungs- und Konstruktionsregeln
B) Hinweise zur Anwendung
(1) NCI zu 2.3.1.3 (4):
Bei Betonbrücken darf angesetzt werden.
(2) NCI zu 2.8: Es ist zu ergänzen:
NA.2.8 Bautechnische Unterlagen
NA.2.8.1 Umfang der bautechnischen Unterlagen
(1) Zu den bautechnischen Unterlagen gehören die für die Ausführung des Bauwerks notwen- digen Zeichnungen, die statische Berechnung und – wenn für die Bauausführung erfor- derlich – eine ergänzende Projektbeschreibung sowie bauaufsichtlich erforderliche Ver- wendbarkeitsnachweise für Bauprodukte bzw. Bauarten (z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen).
(2) Zu den bautechnischen Unterlagen gehören auch Angaben über den Zeitpunkt und die Art des Vorspannens, das Herstellungsverfahren sowie das Spannprogramm.
NA.2.8.2 Zeichnungen
(1)P Die Bauteile, die einzubauende Betonstahlbewehrung und die Spannglieder sowie alle Einbauteile sind auf den Zeichnungen eindeutig und übersichtlich darzustellen und zu be- maßen. Die Darstellungen müssen mit den Angaben in der statischen Berechnung über- einstimmen und alle für die Ausführung der Bauteile und für die Prüfung der Berechnungen erforderlichen Maße enthalten.
(2)P Auf zugehörige Zeichnungen ist hinzuweisen. Bei nachträglicher Änderung einer Zeich- nung sind alle von der Änderung ebenfalls betroffenen Zeichnungen entsprechend zu be- richtigen. Ist die Änderung vom AG zu vertreten, werden die hieraus bedingten Kosten vergütet.
(3)P Auf den Bewehrungszeichnungen sind insbesondere anzugeben:
-
die erforderliche Festigkeitsklasse, die Expositionsklassen und weitere Anforderungen an den Beton,
-
die Betonstahlsorte und die Spannstahlsorte,
-
Anzahl, Durchmesser, Form und Lage der Bewehrungsstäbe; gegenseitiger Abstand und Übergreifungslängen an Stößen und Verankerungslängen; Anordnung, Maße und Aus- bildung von Schweißstellen; Typ und Lage der mechanischen Verbindungsmittel,
-
Rüttelgassen, Lage von Betonieröffnungen, Seite 142 von 202
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-
das Herstellungsverfahren der Vorspannung; Anzahl, Typ und Lage der Spannglieder sowie der Spanngliedverankerungen und Spanngliedkopplungen sowie Anzahl, Durch- messer, Form und Lage der zugehörigen Betonstahlbewehrung; Typ und Durchmesser der Hüllrohre; Angaben zum Einpressmörtel,
-
bei gebogenen Bewehrungsstäben die erforderlichen Biegerollendurchmesser,
-
Maßnahmen zur Lagesicherung der Betonstahlbewehrung und der Spannglieder sowie Anordnung, Maße und Ausführung der Unterstützungen der oberen Betonstahlbeweh- rungslage und der Spannglieder,
-
das Verlegemaß der Bewehrung, das sich aus dem Nennmaß der Betondeckung ableitet, sowie das Vorhaltemaß der Betondeckung,
-
die Fugenausbildung,
-
gegebenenfalls besondere Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
NA.2.8.3 Statische Berechnungen
(1)P Das Tragwerk und die Lastabtragung sind zu beschreiben. Die Tragfähigkeit und die Ge- brauchstauglichkeit der baulichen Anlage und ihrer Bauteile sind in der statischen Berech- nung übersichtlich und leicht prüfbar nachzuweisen. Mit numerischen Methoden erzielte Rechenergebnisse sollten grafisch dargestellt werden.
(2) Für Regeln, die von den in dieser Norm angegebenen Anwendungsregeln abweichen, und für abweichende außergewöhnliche Gleichungen ist die Fundstelle anzugeben, sofern diese allgemein zugänglich ist, sonst sind die Ableitungen so weit zu entwickeln, dass ihre Richtigkeit geprüft werden kann.
NA.2.8.4 Baubeschreibung
(1)P Angaben, die für die Bauausführung oder für die Prüfung der Zeichnungen oder der stati- schen Berechnung notwendig sind, aber aus den Unterlagen nach NA.2.8.2 und NA.2.8.3 nicht ohne Weiteres entnommen werden können, müssen in einer Baubeschreibung ent- halten und erläutert sein. Dazu gehören auch die erforderlichen Angaben für Beton mit gestalteten Ansichtsflächen.
(3) NCI Zu 3.1.1 (1)P, Abschnitt (NA.3) lautet:
(NA.3) Die Abschnitte 3.1 und 11.3.1 gelten für Beton nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045- 2.
(4) NCI zu 3.2.1 (4) Anmerkung ist zu ersetzen durch:
Die Streckgrenze ( nach den Normen der Reihe DIN 488) und die Zugfestigkeit ( nach den Normen der Reihe DIN 488) werden jeweils als charakteristische Werte definiert; sie ergeben sich aus der Last bei Erreichen der Streckgrenze bzw. der Höchstlast, geteilt durch den Nennquerschnitt.
(5) NCI zu 3.2.5 (1), letzter Satz ist zu ersetzen durch:
Bei Bauteilen unter ermüdungswirksamer Beanspruchung darf Betonstahl im Allgemeinen nicht geschweißt werden.
(6) NDP zu 3.2.7 (2): Statt DIN EN 1992-1-1,3.2.7 (2) a) gilt:
"a) Ein ansteigender oberer Ast mit einer Dehnungsgrenze = 0,025“.
NDP zu 3.2.7 (2), Anmerkung 2 entfällt.
(7) NCI zu 3.2.7 (2) ist zu streichen.
(8) NCI zu 3.3.2 (4)P: Es ist zu ersetzen:
„Relaxation“ durch „Relaxationsklassen“.
(9) NDP zu 3.3.6 (7) ist zu ersetzen durch:
Bei der Querschnittsbemessung darf eine der folgenden Annahmen getroffen werden (siehe Bild 3.10):
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− ein ansteigender Ast mit einer Dehnungsgrenze.
Dabei ist die Vordehnung des Spannstahls, oder − ein horizontaler oberer Ast ohne Dehnungsgrenze.
Das Verhältnis ist der Zulassung des Spannstahls zu entnehmen. (10) Tabelle 4.1, Zeile 2: Es ist zu ersetzen:
„Korrosion“ durch „Bewehrungskorrosion“
(11) NCI zu Tabelle 4.1: Ergänzender Hinweis zu „6 Betonangriff durch chemischen Angriff der Umgebung“:
Grenzwerte für die Expositionsklassen bei chemischem Angriff XA sind in DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 angegeben.
NCI zu Tabelle 4.1, Anmerkung 4 gilt nicht.
(12) NDP zu 4.4.1.2 (3) ist zu ergänzen durch:
Liegen Spannglieder unter der Oberfläche der Fahrbahnplatte oder der Deckplatte von Fuß- gängerbrücken, muss das Mindestmaß der Betondeckung der Hüllrohre bei Vorspannung mit nachträglichem Verbund bzw. der Spannglieder bei Vorspannung mit sofortigem Verbund von Längsspanngliedern ≥ 100 mm bzw. von Querspanngliedern ≥ 80 mm sein.
(13) NCI zu 5.3.1: Die Definition für ist zu ergänzen:
Abstand der Schotte bzw. Querträger
(14) NCI zu 5.7, Gleichung (NA.5.12.1) lautet:
(NA.5.12.1)
(15) Bild NA.5.103.1: Im Bildtitel ist zu korrigieren:
„ + „ statt „bw + bv“.
(16) NDP zu5.8.6 (3): Es ist zu ändern:
z. B.: )“ statt „(z.B: )“.
(17) NCI zu 6.1, Bild NA6.101: Es ist zu ändern:
„ “„ statt „ “.
(18) Abschnitt 6.2 ist teilweise doppelt abgedruckt:
Die 1. Textpassage ist zu streichen.
(19) DIN EN 1992-1-1, Bild 6.5 ist zu ergänzen:
Bei anderen Querschnittsformen, z. B. Kreisquerschnitten, ist als wirksame Breite der kleinere Wert der Querschnittsbreite zwischen dem Bewehrungsschwerpunkt (Zuggurt) und der Druckresultierenden (entspricht der kleinsten Breite senkrecht zum inneren Hebelarm ) zu verwenden.
(20) NDP zu 6.2.3(2): In der Definition des Bemessungswertes ist 2mal zu ändern: „ “ statt „ “.
(21) NCI zu 6.2.3(5) ist zu streichen.
(22) NCI zu 6.2.3(6): Folgender Hinweis ist zu beachten:
In DIN EN 1992-1-1:2011-01, 6.2.3 (6), muss ersetzt werden durch .
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(23) NDP zu 6.2.4 (4), letzter Satz: Der Bezug ist zu korrigieren:
„6.2.3 (103)“ statt „6.2.3 (3)“.
(24) NCI zu 6.2.5 (NA.6) ist zu korrigieren:
„Gleichung (6.7bDE)“ statt „Gleichung (NA.6.7b)“ NCI zu 6.2.5 (NA.6) ist vor dem letzten Satz zu ergänzen: Bei dynamischer oder Ermüdungsbeanspruchung darf hier der Beiwert nach 6.2.5 (2) ange- setzt werden.
(25) NCI zu 6.2.3 (104): Die Gleichungen (NA.6.29.1), (6.29) und (6.30) sind zu korrigieren:
(NA.6.29.1)
(6.29)
(6.30) (26) NCI zu 6.3.2 (NA.106): Es ist zu ändern:
„ “ statt „ “.
(28) NDP zu 6.4.4 (1) ist zu ersetzen durch:
-
bei punktgestützen Platten:
-
Für Innenstützen bei punktgestützen Platten mit gilt jedoch:
wie in 6.2.2 (1)
Der Biegebewehrungsgrad ist zusätzlich auf zu begrenzen. Betonzugspannungen in Gleichung (6.47) sind negativ einzusetzen.
(29) NCI zu 6.4.4(2) ist zu ersetzen durch:
Gleichung (6.50) ist fehlerhaft und wird ersetzt durch folgende Gleichung:
(106.50DE)
Der Abstand des maßgebenden Rundschnitts ist iterativ zu ermitteln (Bild NA.6.21.1).
Für schlanke Fundamente mit und Bodenplatten darf zur Vereinfachung der Rech- nung ein konstanter Rundschnitt im Abstand angenommen werden.
Für Bodenplatten und Stützenfundamente gilt: .
Innerhalb des iterativ bestimmten Rundschnitts darf die Summe der Bodenpressungen zu 100 % entlastend angesetzt werden. Wird zur Vereinfachung der Rechnung der konstante Rund- schnitt im Abstand angenommen, dürfen 50% der Summe der Bodenpressungen in- nerhalb des konstanten Rundschnitts entlastend angenommen werden.
wie in 6.2.2(1)
Die resultierende einwirkende Querkraft nach Gleichung (6.48) sollte in jedem Fall mindestens mit einem Lasterhöhungsfaktor vergrößert werden.
In Gleichung (6.51) wird der Mindestwert für den Lasterhöhungsfaktor für ausmittige Lasten
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analog NCI zu 6.4.3 (3) ergänzt:
(NA.6.51.1)
Der Bemessungswert des Durchstanzwiderstands nach Gleichung (6.50) ergibt sich in
. Für ausmittig belastete Fundamente mit klaffender Fuge im Rundschnittbereich unter Bemessungseinwirkungen darf eine Berechnung mit Sektorlasteinzugsflächen erfolgen. Der Abzugswert für den Sohldruck ergibt sich dann jeweils in jedem Sektor separat. ANMERKUNG Ein weiterer Ansatz zur Bestimmung des Lasterhöhungsfaktors in Glei- chung (NA.6.51.1) ist in DAfStb-Heft 600 enthalten.
(30) NCI Zu 6.4.5 (1), Definition des Bereich Reihe 1 ist zu korrigieren:
„ statt „ “ d.h. es lautet: Reihe 1 (mit ): .
(31) Tabelle NA.6.1.1 und Bild NA.6.22.1: Es ist zu ändern:
„ “ statt „ “ bzw. „ statt „ “ sowie „ “ statt „ “ ; „1 Rand y“ statt „1 Rand z“ sowie „2 Rand z“ statt „2 Rand y“.
(32) Tabelle 6.3DE, 3. Zeile: Es ist zu streichen:
„Betonstahlmatten“.
(33) Ergänzend zu 6.8.5 (3), Anmerkung: Es ist zu ändern:
„6.3DE“ statt „6.3N" bzw. „6.4DE" statt „6.4N".
(34) NCI zu 6.8.7(3): In der 1. Gleichung ist zu korrigieren:
„ “ statt „ .
(35) NCI zu 6.8.7(4): Es ist zu korrigieren:
„ “ statt „ .
(36) NA.6.110.2 (NA.107) ist zu korrigieren:
„Anhang NA.VV.109“ statt „Anhang NA.UU.109“.
(37) Tabelle 7.101DE, Fußnote 3): Es ist zu korrigieren:
„ “ statt „ “.
(38) NCI zu 7.3.2 (105), (NA.108), 1.Satz ist „Anforderungsklasse D“ zu ersetzen. Der Satz lautet:
Für die horizontale Mindestbewehrung zur Begrenzung der Rissbreite von Bauteilen der Unter- bauten, die an bestehende Bauteile betoniert werden, ist eine Bemessung für die Kategorie „Stahlbetonbauteile allgemein“ nach Tab.7.101DE bzw. Tab.7.102DE vorzunehmen.
(39) NCI zu 7.3.2 (105), (NA.110), Es ist zu ändern:
(NA.110) An Arbeitsfugen ist keine die Fuge kreuzende Mindestbewehrung gemäß Gleichung (7.1) erforderlich, wenn die unter der seltenen Einwirkungskombination und ggf. unter den maß- gebenden charakteristischen Werten der Vorspannung am Querschnittsrand ermittelten Beton-
druckspannungen vom Betrag her größer als sind.
(40) NDP zu 7.3.4(101): Die Definitionen zur Gleichung (7.8) sind zu korrigieren:
„ “ statt „ “ bzw. „ “ statt „ “
(41) Bild NA.8.11.1: Es ist zu ändern:
„Querbewehrung“ statt „Querbewegung nach Absatz 6“ Seite 146 von 202
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(42) In E DIN 1992-2/NA ist die Bildbezeichnung zu ändern:
„Bild 8.15DE“ statt „Bild 8.15“.
(43) Gleichung (NA.8.19.1) lautet:
(NA.8.19.1)
(44) Bild 8.17.DE: In der Legende ist zu ändern:
„Übertragungslänge“ statt „Übertragung“
(45) NCI zu 8.10.3, (NA.104)P: Es ist zu korrigieren:
(mit )
(46) NCI zu 8.10.4 (105) P, letzter Satz: Es ist zu korrigieren:
"Tabelle 8.101DE" statt "Tabelle 5.6"
NCI zu 8.10.4, Tabelle 8.101DE: Es ist die Tabellennummer zu korrigieren: "Tabelle 8.101DE" statt "Tabelle 8101DE"
(47) NCI zu 9.2.1.2(2): es ist zu ersetzen:
„ “ statt „ “
(48) Hinweis zu NDP zu 9.2.2(5):
Das NDP legt den Mindestbewehrungsgrad fest.
(49) NCI zu 9.4.3(3) ist zu ergänzen:
bzw. sind mit ihren Zahlenwerten in dimensionslos in Gleichung (9.11DE) ein- zusetzen.
(50) NCI zu 9.5.2(4):
DIN EN 1992-1-1, 9.5.2 (4), 2. Satz ist zu streichen und durch NCI zu 9.5.2 (4) zu ersetzen.
(51) NCI zu 9.5.3 (2) Die Bildbezeichnung ist zu korrigieren (3x):
„Bild 8.5DE“ statt „Bild NA.8.5“
(52) NCI zu 9.6.2 (NA.103), 1. Satz: Der 1. Satz ist zu ändern in:
Der Abstand zwischen zwei benachbarten vertikalen Stäben darf bei Brücken nicht über der 2- fachen Wanddicke oder liegen (der kleinere Wert ist maßgebend).
(53) NCI zu 9.6.4(103): Das NCI ist dem Abschnitt 9.6.3 zuzuordnen;
Der 1. Satz erhält die Abschnittsnummer: (NA.103)
(54) NCI zu 113. 2 (5) entfällt
(55) Tabelle C.2DE: 1. Spalte, letzte Zeile ist zu ändern:
„Charakteristische Werte“ statt „Mindestwerte“
(56) Tabelle NA.J.4.1: ist zu ändern:
Die Fußnote 1) ist zu streichen. Die Fußnote 2) lautet: siehe Absatz (4)
(57) NCI zu Anhang NA.NN: Der Anhang ist normativ
Anhang NA.NN Bild A.106.1, und Bild A.106.2: Die Legenden sind zu ergänzen: „X Stützweite in m“ und „Y Beiwert “
(58) NCI zu NA.NN.106.3.2, (101): In der Gleichung zur Ermittlung von ist zu korrigie- ren:
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„ “ statt „ “.
(59) NCI zu NA.NN.106.3.2, (102): Im letzten Satz ist zu korrigieren:
„ “ statt „ “.
(60) Anhang NA.VV.109: Es ist in Bild A und B zu ändern:
Bügelabstand bzw. Wendelabstand: „ “ statt „ “ Dicke der Zerschellschicht (schraffierte Fläche): „ “ statt „ “
Anhang NA.VV.109, Bild NA.VV.1: Es ist zu ergänzen:
Legende 1, 2, 3 Bügel 4 Längsbewehrung 5 äußere Wendel 6 innere Wendel 7 Fahrtrichtung siehe DIN EN 1991-1-7/NA:2010-12, Tabelle NA.2-4
3.10.1.4: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 3, Bemessung und Konstruktion von stahl- bauten
A) Hinweise zur Anwendung von DIN EN 1993-1
(1) Aufgrund der Regelung des BMVI im Rundschreiben vom 10.3.15 gilt folgendes:
Der Angang C zu DIN EN1993-1-5:2010-12 „Berechnungen mit der Finite-Element-Methode
(FEM)“ darf nicht angewendet werden.
B) Hinweise zur Anwendung von DIN EN 1993-2 mit DIN EN 1993-2/NA
(1) Zu DIN EN 1993-2/NA-NDP Zu 7.1(3) :
Die Stahlkonstruktion von Brücken ist überhöht herzustellen. Zur Festlegung der Überhöhung ist die quasi ständige Einwirkungskombination (ohne Temperatur) zugrunde zu legen. Dabei ist für Straßenbrücken ψ = 0,20 (vgl. DIN EN 1990/NA, NDP zu A2.2.6 (1) Anmerkung 1) anzusetzen. 2
(2) Zu EN 1993-2/NA, NPD zu 2.1.3.4(1):
Passive Schutzeinrichtungen gemäß RPS sind nicht geeignet, den Anprall auf Hänger oder Seile von Straßenbrücken zu verhindern.
Der Nachweis der Standsicherheit des Gesamtbauwerks von Stabbogenbrücken ist deshalb mit Ausfall eines Hängers als außergewöhnliche Bemessungssituation nachzuweisen.
Für die Berücksichtigung des Ausfalls von Seilen gilt der nationale Anhang zum Teil 1-11.
(3) Zu EN 1993-2/NA, NDP zu 6.2.2.5(1)
Das Verfahren mit wirksamen Querschnitten ist bei Trägern mit nicht längsausgesteiften Stegble- chen anzuwenden.
(4) Zu DIN EN 1993-2, 8.1.7.4
Der Abschnitt gilt nur für sekundäre Bauteile. Bauteile sind dann als sekundär einzustufen:
− falls Risswachstum in dem kritischen Querschnitt die Spannungen im Restquerschnitt ver- ringert (verformungsinduzierte Risse) und zum Stillstand kommt oder
− das Versagen eines Bauteils nicht zu einem Teil- oder Gesamtversagen der Brücke führt. Haupttragelemente sind Elemente, deren Versagen zu einem Teil- oder Gesamtversagen der Brücke führt.
(5) Beim Nachweis der Werkstoffermüdung nach DIN EN 1993-2, Kapitel 9 sind auch bei der Ermitt- lung der schädigungsäquivalenten Spannungsschwingbreite die Einflüsse aus Nebenspannungen
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(z.B. Quer- bzw. Profilverformung, Nebenspannung in Fachwerken) zu berücksichtigen. Zur Er- mittlung des Schadensäquivalenzfaktors λ ist für Straßenbrücken u.a. mindestens folgender Bei- wert anzusetzen:
λ = 1,10 2
(6) Für Straßenbrücken ist bei der Bemessung von gleitfesten Schraubverbindungen die Reibfläche entsprechend ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3 sowie den zugehörigen Hinweisblättern vorzubereiten. Der Reibbeiwert darf dann entsprechend Gleitflächenklasse A mit = 0,50 angesetzt werden. Er ist durch ein Prüfzeugnis einer zertifizierten Stelle nachzuweisen. Grundlage für die Prüfung sind die TL/TP-KOR Stahlbauten.
3.10.1.5: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 4, Bemessung und Konstruktion von Verbund- tragwerken aus Stahl und Beton
A) Hinweise zur Anwendung DIN EN 1994-2 mit DIN EN 1994-2/NA
(1) Fahrbahnplatten aus Betonfertigteilen ohne zusätzlichen Aufbeton gemäß DIN EN 1994-2, 8.1 (1) sind nicht zulässig.
(2) Für die Berechnung der Schnittgrößen gelten die Ergänzungen zur ZTV-ING.
3.10.1.6: Auslegung von DIN EN 1993 und DIN EN 1994 zur Bemessung ausgesteifter Träger / Abgrenzung der Querschnittsklassen 3 und 4
(1) Der nachfolgende Auslegung von DIN EN 1993 und DIN EN 1994 zur Abgrenzung der Quer- schnittsklassen 3 und 4 wurde vom DIN im Internet (www.nabau.din.de) veröffentlicht und ist ge- mäß eines Rundschreibens des BMVI vom 10.3.15 anzuwenden: „Ausgesteifte Querschnitte von Brücken dürfen in Querschnittsklasse 3 eingestuft wer- den, wenn für alle Querschnittsteile (Gurte, Stege, Steifen) ein Stabilitätsversagen vor Er- reichen der Streckgrenze ausgeschlossen ist, d.h. die Abminderungsbeiwerte für Stabili- tätsversagen 𝜌 (rho) und 𝜒 (chi) (einschließlich knickstabähnlichem Verhalten, Drillkni- cken bei Flachsteifen und mehrachsialen Versagensmechanismen) gleich eins sind.“
3.10.2. Besondere Lastkombinationen für die Lagerbemessung
Die Ermittlung der für die Lagerbemessung maßgeblichen Kräfte und Bewegungen erfolgt nach DIN EN 1337, DIN 4141-13, DIN EN 1990/NA/NA.E, ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 8, und den jeweiligen natio- nalen Ausstattungszulassungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt). Bei Brücken mit Nord- Südausrichtung ist bei der Ermittlung der horizontalen Lagerkräfte der horizontale Temperaturunter- schied im Überbau nach DIN EN 1991-1-5 und 1991-2 stets zu berücksichtigen. Bei in horizontaler Richtung statisch unbestimmt gelagerten Stahlüberbauten sind bei der Bemessung der Lager auch die Auswirkungen aus dem Einbau des Asphaltbelages zu berücksichtigen.
Brückentragwerke sind im Allgemeinen so auszulegen, dass abhebende Lagerkräfte und damit verbun- dene Zuglager nicht erforderlich werden.
Für spätere Belags- und Kappenerneuerung ist der Lastfall „Halbseitige Belags- und Kappenerneue- rung“ über die gesamte Bauwerkslänge in das Tragwerk einzurechnen. Die Feldweiten, insbesondere Endfelder, Lagerspreizungen und Endquerträger sind so zu gestalten, dass dieser Lastfall keine abhe- benden Lagerkräfte erzeugt.
3.10.3. Verkehrszeichenbrücken
entfällt
3.10.4. Lärmschutzwände
entfällt
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3.11. VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN
Ausführungsplanung Brückenbau:
-
Der vorliegende Brückenentwurf wurde mit dem Maßstabsfaktor 1,000 erstellt. Als Grundlage diente ein Lageplanausschnitt im amtlichen Raumbezugssystem des Landes NRW: Lagestatus: 489 (ETRS89) Projektion: UTM, Zone 32 U
-
Ausführungsplanung
Die Ausführungsplanung Brückenbau soll ebenfalls auf der Grundlage dieses Lageplan- ausschnitts mit dem Maßstabsfaktor 1,000 erfolgen.
Hinweis: Die im Lageplanausschnitt im Landeskoordinatensystem abgebildete Topogra- phie kann nicht direkt mit der Ausführungsplanung Brückenbau verglichen werden, da im Landeskoordinatensystem der Maßstabsfaktor der Projektionsverzerrung berücksichtigt werden muss.
Die Ausführungsplanung Brückenbau soll in einem örtlichen Koordinatensystem mit dem Maßstabsfaktor 1,000 durchgeführt werden. Es wird die Übergabe folgender Daten ver- einbart:
Lageplanausschnitt im örtlichen Koordinatensystem ( mit Zwangspunkten) Achshaupt- und Kleinpunkte im örtlichen Koordinatensystem
Format:_________________
Passpunkte (Transformationspunkte) Liste mit Koordinaten sowohl im amtlichen Koordinatensystem als auch im örtlichen Koordinatensystem.
Mit Hilfe dieser Passpunkte können Daten von einem Koordinatensystem in das andere überführt werden.
- Vor Baubeginn wird durch die regionale Vermessung des AG das zur Ausführungsplanung passende Festpunktfeld übergeben.
Nachweis der Frästiefen
Es ist ein Nachweis der Frästiefen zu führen (Abschnürprotokoll). Hierzu sind über die sich nicht ver- ändernden Ränder außerhalb der Fräsfläche unmittelbar nach dem Fräsgang Abstandsmessungen von einer Schnur durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind alle 25 m in Längsrichtung jeweils in 50 cm Entfernung vom linken und rechten Rand Messungen durchzuführen.
3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten
Es gelten die technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Stra- ßenbau, Ausgabe 2012 (TP D-StB 12).
Der Nachweis der Dicken von Oberbauschichten gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 7.3.1.1 er- folgt mit dem Messverfahren „Elektromagnetische Dickenmessung nach dem Puls-Induktions-verfah- ren“. Es ist ein weggesteuertes Messgerät zu verwenden.
Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicken sind vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemein- sam durchzuführen. Es sind die Formblätter der TP D-StB 12 zu verwenden. Der Auftragnehmer hat alle für die Bestimmung der Einbaudicken benötigten Mess- und Arbeitsgeräte, sowie Gegenpole auf der Baustelle vorzuhalten und das für die Messung erforderliche Personal zu stellen. Die Messreflek- toren sind für jeden Fahrstreifen im Abstand von 50 m versetzt zu verlegen. Auf einer gefrästen Unterlage sind Aluminium-Ronden nach den TP D-StB 12, Tabelle 1 zu verwenden. Für die Seitenstreifen wird ebenfalls ein Abstand der Messreflektoren von 50 m gefordert. Im Bereich von Bauwerken ist eine elektromagnetische Dickenmessung aufgrund der vorhandenen Bewehrung nicht möglich. In diesen Fällen ist die Schichtdicke durch Abstandsmessungen von einer Schnur nachzuweisen. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet.
Die Schichtdickenmessung ist möglichst gemeinsam vom AN und AG durchzuführen. Der AG erhält Seite 150 von 202
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direkt nach der Messung die vom AN und AG abgezeichneten Aufmaßblätter im Original. Die Auswertung der Schichtdicken erfolgt durch den AN. Die Ergebnisse dieser Messungen sind Be- standteil der Schlussrechnung.
Der AN hat die Messreflektoren (selbstklebende Aluminiumfolie für Binder- und Tragschichten sowie einseitig beschichtete Aluminiumplatten zur Auflage auf die Frostschutzschicht) zu stellen, zu applizie- ren und zu messen.
Wenn die Anzahl der fehlenden Gegenpole ≤ 5,0 % beträgt, dann sind diese bei der Auswertung nicht zu berücksichtigen. Beträgt die Anzahl der fehlenden Gegenpole > 5,0 %, wird für jede Fehlstelle die untere Toleranzgrenze (gemäß ZTV Asphalt-StB, Tabelle 24) bei der Auswertung angesetzt.
Arbeiten in Teilabschnitten Sämtliche Arbeiten sind in Teilabschnitten auszuführen. Dies gilt auch in den Ordnungsziffern, in denen dies nicht gesondert erwähnt wird.
Allgemeines Sämtliche vorgenannten Beschreibungen sind in den entsprechenden Ordnungsziffern zu berücksich- tigen und einzurechnen.
3.11.2. Vermessungsleistung
Neben den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau“ (ZTV-Verm-StB 01) sind auch alle für das Vermessungswesen gelten- den gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Erlasse vom AN zu beachten.
Vermessung durch den AG
Ausführungsunterlagen des AG:
Es werden dem AN abweichend von der VOB keine Straßenachsen in der Örtlichkeit übergeben.
Kontrollmessungen
Kontrollmessungen können jederzeit durch den AG vorgenommen werden.
Vermessungspersonal
Der AN überträgt alle Vermessungsarbeiten zur Durchführung der geforderten Bauleistungen einem Dipl.-Ing. der Fachrichtung Vermessung.
Zusätzliche Nebenleistungen
Die anfallenden Kosten für die Sicherung und den Schutz von Vermessungs- und Grenzpunkten, Er- richtung von zusätzlichen Festpunkten sowie den erforderlichen Vermarkungen für Bauwerkspunkte sind mit den Angebotspreisen abgegolten.
Vermessungsarbeiten
Die o.a. ZTV Verm.-StB 01 ist zu beachten und in die entsprechenden Ordnungsziffern einzurechnen.
Das Messprogramm wird mit dem AG vor Baubeginn abgestimmt und genehmigt.
Spätere Änderungen des Messprogramms bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG.
Fortlaufende Bestandserfassung (Pkt. 2.3.6 ZTV Verm.)
Der Baufortschritt wird durch eine fortlaufende Bestanderfassung dokumentiert und dient der Erstel- lung eines Bestandsplanes der durchgeführten Leistungen.
Umfang und Inhalt richten sich nach der RAS-Verm. (2001).
Diese Leistung wird von Mitarbeitern des AG erbracht. Der AN stimmt sich rechtzeitig und eigenver- antwortlich mit dem Vermessungspersonal des AG ab. Der ggf. hiermit verbundene Aufwand wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden OZ’n einzurechnen.
Vermessung allgemein Seite 151 von 202
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Bei der elektronischen Erfassung und Speicherung von vermessungstechnischen Daten bei gemeinsa- men Aufmaßen gelten die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“ (ZVB/E-StB 2000, Teil B, Nr. 113 (Ausgabe 2000)).
Sämtliche Vermessungsarbeiten, einschließlich der hierfür erforderlichen Auswertung, Berechnung und Dokumentation sind von qualifizierten Fachkräften unter Leitung und Verantwortung eines Vermes- sungsingenieurs durchzuführen. Die Vermessungsinstrumente sind so auszuwählen, dass die erforder- lichen Genauigkeiten erreicht werden. Alle Vermessungsprotokolle müssen für den AG nachvollziehbar sein.
Vermessung durch den AN Die Verantwortung für die vermessungstechnisch richtige Erstellung der Bauleistung liegt beim AN. Dies ist eine Nebenleistung, eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Für die Baumaßnahme gilt die ZTV Verm-StB. Die Personal- und Sachkosten der Messungen für das Ausführen, Abnehmen und Abrechnen der Arbeiten sind in die jeweiligen Einheitspreise mit einzurech- nen.
Die Vermessungsunterlagen sind in Absprache mit der örtlichen Bauüberwachung des AG so aufzu- stellen, dass sie in zweckmäßiger Form für die Abrechnung der Arbeiten verwendet werden können. Von den gemeinsam erstellten Aufmaßen erhält der AG direkt nach der Messung die vom AN und AG abgezeichneten Aufmaßblätter im Original.
Markierung Aufgemessen und abgerechnet werden bei Markierungsarbeiten nur die tatsächlichen Leistungen, d.h. nur der reine Strich ohne Unterbrechung. Für Markierungen innerhalb von Krümmungen werden keine Zuschläge anerkannt und vergütet.
3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung
Allgemein
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustel- len. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen.
Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung ab- zuschließen.
Die Bauabrechnung hat im elektronischen Abrechnungsverfahren zu erfolgen.
Der Auftragnehmer hat zur Anlaufbesprechung für die Bauabrechnung auf Grundlage der Regelquer- schnitte Übersichtspläne zur Abrechnung des Oberbaus zu erstellen. In diesen sind alle maßgeblichen Positionen des Oberbaues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und durch die Angabe der Eignungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen. Alle Aufwendungen hierfür sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Wie in den Ordnungsziffern der Leistungsbeschreibungen und in den Bereichen angegeben.
Die Abrechnung erfolgt gem. REB-Verfahrensbeschreibung, andere Abrechnungsarten sind ausge- schlossen.
Abbruchstoffe Die evtl. anfallenden Entsorgungsgebühren von Stoffen, Materialien, Abbruchgüter etc., die aufge- nommen werden, in Eigentum des AN übergehen, von der Baustelle entfernt werden, beseitigt wer- den, entsorgt werden, sind in den entsprechenden Ordnungsziffern berücksichtigt und eingerechnet und werden vom AN bezahlt.
Arbeiten in Teilabschnitten Sämtliche Arbeiten sind in Teilabschnitten durchzuführen, das gilt auch für Ordnungsziffern, in denen dies nicht besonders erwähnt wird.
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Getrennte Rechnungslegung für RAG Es besteht eine Kostenübernahmevereinbarung zwischen der RAG Aktiengesellschaft und dem Lan- desbetrieb Straßenbau NRW, vertreten durch die ANL Krefeld. Ab dem 01.01.2021 hat der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für Au- tobahnen an den Bund übergeben. Als bundeseigene Gesellschaft hat „Die Autobahn GmbH des Bundes“ die Auftragsverwaltung übernommen. Die Kostenübernahmevereinbarung behält fortan ihre Gültigkeit. Diese beinhaltet eine Kostenübernahme von bergschadensbedingten Leistungen. Im Detail betrifft dies die Leistungen aus dem Bereich der
Tragschichten ohne Bindemittel Bituminöse Tragschichten Asphaltbinderschichten Deckschichten Entwässerungseinrichtungen im Straßenkörper Erdabtrag
Aus diesem Grunde ist für Leistungen aus den vorstehend genannten Bereichen eine getrennte Rechnungslegung für die RAG um den vereinbarten RAG-Kostenanteil in Anspruch nehmen zu kön- nen. Die sachliche und rechnerische Prüfung der Rechnung erfolgt auch hierfür durch den AG.
Der sich durch den vorstehend genannten Sachverhalt ergebende Mehraufwand ist in die entspre- chenden EP einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
3.12. PRÜFUNGEN UND NACHWEISE
3.12.1. Erstprüfungen
Eignungsnachweis
Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 18 Werktage vor Einbau zur Genehmigung vorzulegen.
Die Eignung sämtlicher Baustoffe ist auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte 18 Werktage vom Auftragnehmer nachzuweisen. Hier ist das Kapitel 3.5.1 zu beachten.
Die Angaben des Betonherstellers für den Verwender, sowie die Erstprüfungen sind gern. ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 1 Punkt 8.1 inkl. der Angaben in 8.1 (2) mindestens zwei Wochen vor Betonierbeginn vorzulegen. Vor Einbau der Stoffe müssen o.g. Unterlagen geprüft und genehmigt sein. In den Monaten von April bis Oktober werden erweiterte Erstprüfungen für Temperaturbedingungen über 30 ° C durch- geführt und rechtzeitig vor Betonierbeginn dem AG übergeben. Vor Einbau der Stoffe müssen die o.g. Unterlagen geprüft und genehmigt sein. Die gesamten anfallenden Kosten sind eingerechnet.
Brückenbauwerke Die vorgeschriebenen Eignungsprüfungen sind nach den einschlägigen Technischen Vorschriften, Nor- men, Richtlinien und Merkblättern vorzunehmen. Alle Eignungsprüfungen sind dem AG rechtzeitig, min- destens 10 Werktage vor Ausführung, in 3-facher Ausführung zur Kenntnis und zur Genehmigung vor- zulegen. Ohne Vorlage einer geeigneten Eignungsprüfung kann das betreffende Gewerk nicht zur Aus- führung freigegeben werden. Die Betoneignungsprüfungen haben auch Angaben über die Festigkeitsentwicklung des Betons in Ab- hängigkeit von der Temperatur sowie die Prüfzeugnisse vorgesehener Zusatzstoffe und sonstiger Ma- terialien zu enthalten. Im Einzelnen werden Prüfzeugnisse, Produktbeschreibungen und Materialnachweise zu folgenden Baustoffen und Materialien verlangt:
- Betone und RC-Betonersatzsysteme mit den jeweils vorgeschriebenen Eigenschaften
- Kappenanker
- Mörtel der Fußplattenunterfütterung gemäß ZTV-ING 6-11 (für LSW und Geländer)
- LSW-Elemente
- Materialien für Betoninstandsetzung
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3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen
Erdbau
Für den Erdbau wird die Methode M3 gem. ZTV E-StB 17 vereinbart.
Bei der Methode M3 sind grundsätzlich Probeverdichtungen zur Festlegung der jeweiligen Arbeitsan- weisung durchzuführen. Das Arbeitsverfahren ist im Baufortschritt mittels Tagesprotokollheft durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Probeverdichtung, die Dokumentation der Arbeitsanweisung und des Tagesprotokollheftes (Überprüfung des Arbeitsverfahrens) sind dem Auf- traggeber durch den Auftragnehmer vorzulegen.
Die Inhalte in den Mustern "Formblatt/Anlage 5.6.4 Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft" und "Formblatt 5.6.5 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" werden Vertragsbestandteil und sind für die Dokumentation/Nachweise zu verwenden.
Messungen und Dokumentation während des Einbaus Asphalt Beim Einbau von TA-Asphalt sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu dokumentieren: • Wetter (mindestens stündlich) • Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stündlich • Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich) • Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich) • Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fertigerkübel. • Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Aufsetz-Sonde (Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Isotopensonde)) • Alternativ kann zur Beurteilung und Dokumentation einer homogenen Verdichtung der Einsatz von Systemen zur flächendeckenden dynamischen Verdichtungskontrolle von Asphalt (FDVK) erfolgen. • Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto)
Die Eigenüberwachungsprotokolle gemäß ZTV FRS Abschnitt 4.2 sind bei der Abnahme zur Einsicht vorzulegen.
Die Aufzeichnungen der vorgenommenen Eigenüberwachungsprüfungen werden unmittelbar nach deren Fertigstellung unaufgefordert dem AG (örtl. Bauaufsicht) übergeben.
Leistungen der Überwachung des Einbaus von Beton der Überwachungsklassen 2 und 3 durch aner- kannte Prüfstellen werden nicht gesondert vergütet.
Kabelschutzrohr Alle verlegten Kabelschutzrohre sind zu kalibrieren. Die Kalibrierung ist mittels registrierendem Kalib- riergerät oder Festkaliber durchzuführen. Der gemessene Rohrinnendurchmesser darf 90% des no- minellen Rohrinnendurchmessers nicht unterschreiten. Die gemessenen Durchmesser und Abschnittslängen sind zu protokollieren.
Eigenüberwachung Beton
Für sämtliche Betonwerke sind dem Auftraggeber die Rezepturen und die Ergebnisse der Eignungs- prüfungen in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, so dass deren Prüfung und Genehmigung vor dem Betonierbeginn möglich ist.
Eigenüberwachung Brückenbauwerke
Die vorgeschriebenen Eigenüberwachungsprüfungen sind nach den einschlägigen Technischen Vor- schriften, Normen, Richtlinien und Merkblättern vorzunehmen. Die Ergebnisse sind dem AG unaufge- fordert in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. Die Bauüberwachung entscheidet, ob darüber hinaus ei- gene Kontrollprüfungen durchgeführt werden müssen bzw. ob Prüfkörper als Rückstellprobe herzu- stellen sind.
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3.12.3. Kontrollprüfungen
Straßenbau
Bei Deckschichten werden die Ebenheitsmessungen im Bereich von Rampenfahrbahnen, Nebenflä- chen oder kleinen Baumaßnahmen mit einem Planographen durchgeführt.
In Anlehnung an das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 5/2025 des BMDV vom 11.02.2025 werden auf allen Fahrbahnen und dem Standstreifen der durchgehenden Strecke die bau- vertraglichen Kontrollprüfungen für die Ebenheitsmessungen in Längsrichtung berührungslos gemäß den TP Eben Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 durchgeführt (siehe auch Abschnitt 5.4.1 und 5.4.2 dieser Baubeschreibung).
Es werden Prüfungen von Bitumen durchgeführt. Der AN stellt hierfür sicher, dass Asphaltmischanlagen liefern, die eine Entnahmemöglichkeit für Bitu- menproben zwischen Tank und Mischer, also im Zulauf zum Mischer, haben. Die Probenahme von Frischbitumen für die zu liefernden Asphaltmischgutarten und –sorten erfolgen in Anwesenheit des Auftraggebers in der Asphaltmischanlage durch einen Mitarbeiter bzw. Bevollmäch- tigten des Werkes. Der AN koordiniert die Probenahme unter Berücksichtigung des Baufortschritts. Die Probenmenge für jede Probenahme beträgt 3 x 2 Liter Bitumen. Der AN hat dem AG den Erstprüfungsbericht für das verwendete Bitumen zu übergeben.
Entnahme von Asphaltmischgut
Soweit auf der Baustelle nicht anders vom Auftraggeber angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des Auftragnehmers bei der Probenahme insbesondere
- die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber
- die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, kalibriertes Einsteckther- mometer),
- die Durchführung der Probenahme gemäß TP Asphalt-StB,
- das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP Asphalt-StB)
- die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und
- die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an den Auftraggeber
Der Auftraggeber wird im Rahmen der Probenahme ausführen
- Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift
- die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Dokumentation o der Anzahl der Teilproben, o einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger Besonderheiten do- kumentieren, o das Beschriften des Probegefäßes (z.B. mit Aufklebern)
Eignungsnachweis (Asphalt)
Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Einbau vorzulegen. Im Eignungsnachweis nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 werden die folgenden zusätzlichen Angaben gefordert: • Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung (hier sind folgende Unterscheidungen vorgese- hen: Schaumbitumen oder gebrauchsfertig viskositätsverändertes Bitumen gem. TL V Bit-StB 22 • Angabe zum Bitumenvolumen, • Bindemittelart und –sorte des frisch zugegebenen Bitumens, • Bindemittelart und –sorte des resultierenden Bindemittels, • Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des resultie- renden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB 25, Teil 3, • bei Verwendung von Polymermodifiziertem Bitumen 65/105-70 A und 45/80-65 A: Äqui-Schermo- dultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° und Erweichungspunkt Ring und Kugel aus der Erstprüfung,
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• bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens: Art und Sorte, Äqui-Scher- modultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung, • bei Mitverwendung von Asphaltgranulat: Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel des rückgewon- nenen Bindemittels aus den Asphaltgranulaten
Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem Auftraggeber mit dem Eignungsnachweis die Klassifizie- rung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt- StB vorzulegen. Beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphaltmischgut ist eine Ausfer- tigung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoff mit dem Eignungsnachweis vorzulegen.
Es ist zu beachten, dass gemäß Gefahrstoffverordnung natürliche Gesteinskörnungen mit einem Asbestgehalt von > 0,1 M.-% nicht in Asphaltschichten verwendet werden dürfen.
Die Bezeichnung und Beschreibung der Gesteinskörnungen gemäß der TL Gestein-StB 04 (Ausgabe 2004/ Fassung 2018) ist auf Verlangen vorzulegen. Hierbei ist die Identifizierbarkeit anhand folgender Angaben zu gewährleisten:
- Vorkommen und Hersteller – bei zeitweiliger Lagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das Lager anzugeben,
- Art der Gesteinskörnung,
- Korngruppe/Lieferkörnung,
- Anforderungskategorien bzw. angegebene Werte. Im Eignungsnachweis ist für die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Bitumensorten des ein- gesetzten Frischbindemittels auszuweisen, wie im Rahmen des Bauvertrages, hinsichtlich der Auswir- kungen auf die Nutzungsdauer, gleichbleibende Asphaltmischguteigenschaften sichergestellt werden können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die im Rahmen der Erstprüfung und zur Asphaltpro- duktion verwendeten Bitumen in ihren Eigenschaften den Angaben der Tabellen entsprechen. Der Nachweis kann auf Grundlage eigener Untersuchungen des Auftragnehmers, oder auf Basis der Vor- untersuchungen des Lieferanten erbracht werden.
Tabelle: Verformungseigenschaften von Straßenbaubitumen
| Merkmal oder Eigenschaft | Ein- heit | Prüfme- thode | Sorten | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 30/45 | 50/70 | 70/100 | 160/220 | |||
| Äqui- Schermodultem- peratur T (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz | °C | in Anlehnung an AL DSR Prüfung (T- Sweep oder BTSV) | 52 bis 58 | 47 bis 53 | 42 bis 48 | 35 bis 41 |
| Phasenwinkel d (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz | ° | ≥ 75 | ≥ 75 | ≥ 75 | ≥ 75 |
Tabelle: Verformungseigenschaften von Elastomermodifizierten Bitumen (PmB A)
| Merkmal oder Eigenschaft | Ein- heit | Prüfme- thode | Sorten | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 25/55-55 A | 10/40-65 A | 40/100-65 A | |||
| Äqui- Schermodultem- peratur T (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz | °C | in Anlehnung an AL DSR Prüfung (T- Sweep oder BTSV) | 48 bis 62 | 56 bis 68 | 48 bis 58 |
| Zugehörige Phasen- winkel d (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz | ° | ≤ 75 | ≤ 75 | ≤ 70 |
Erweiterte Bitumenprüfungen für alle Walz- und Gussasphaltschichten: Nach den AL DSR-Prüfung (T-Sweep) oder AL DSR-Prüfung (BTSV) des resultierenden Bindemittels
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• Äqui- Schermodultemperatur: T(G*=15 kPa) bei 1,59 Hz [°C] • zugehöriger Phasenwinkel: d (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz [°]
Die Ergebnisse sind in den Eignungsnachweisen anzugeben.
Anforderungen an Gussasphaltdeckschichten
Tabelle: Anforderungen an Gussasphaltdeck- und -schutzschichten (einschließlich Abdichtung aus Gussasphalt unter OPA)
| Prüfung | Einheit | Anforderung |
|---|---|---|
| Verformungsverhalten bei Wärme Statischer Stempeleindringversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 20 | ||
| Statische Eindringtiefe ET und Zunahme bei 40 °C | mm | mm | ≤ 1,5 | ≤ 0,3 |
| Widerstand gegen bleibende Verformungen Dyna- mischer Stempeleindringversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 A 1 | ||
| Dynamische Eindringtiefe ET bei 50 °C dyn | mm | ≤ 1,5* |
| Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 46 A | ||
| Bruchtemperatur TF | °C | ≤ -17,0* |
| Verarbeitungsverhalten nach M TA | Untersuchungsergebnisse sind qualitativ zu bewerten* |
Erweiterter performanceorientierter Eignungsnachweis:
Im Folgenden geforderte zusätzliche Prüfungen für den erweiterten Eignungsnachweis ohne Anforde- rungswerte („ist anzugeben“) können am großtechnisch hergestellten Asphaltmischgut durchgeführt und nach dem Einbau, jedoch spätestens zur Abnahme vorgelegt werden.
Die Ergebnisse der geforderten zusätzlichen Prüfungen sind im Eignungsnachweis anzugeben bzw. die entsprechenden Anforderungen sind einzuhalten:
Tabelle: Erweiterte Prüfungen und Anforderungen an Walzasphaltdeck- und -binderschichten (SMA 8 S, SMA 11 S, SMA 8 LA, AC 16 B SG, AC 22 B SG, SMA 16 B S und SMA 22 B S)
| Prüfung | Einheit | Anforderung |
|---|---|---|
| Verformungsverhalten bei Wärme Einaxialer Druck-Schwellversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1 | ||
| Dehnungsrate ɛ bei 50 °C w | 10-4 ‰ | ist anzugeben* |
| Dehnungsrate ɛ bei 60 °C w | 10-4 ‰ | ist anzugeben* |
| Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 46 A |
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| Bruchtemperatur T F | °C | ≤ -15,0* |
|---|---|---|
| In Frosteinwirkungszone III (nach RStO): Bruchtemperatur T F | °C | ≤ -20,0* |
*einschließlich grafischer Darstellung
Tabelle: Erweiterte Prüfungen und Anforderungen an Asphalttragschichten im Hauptfahrstreifen (nur bei vollständiger Erneuerung der ATS)
| Prüfung | Einheit | Anforderung |
|---|---|---|
| Bestimmung der Steifigkeit Spaltzug-Schwellversuch nach den TP Asphalt- StB, Teil 26 (Bei mehrschichtigem Einbau: für jede Schicht der Asphalttragschicht Bei mehrlagigem Einbau: nur für die unterste Lage der Asphalttragschicht) | ||
| Grenzwert d. Steifigkeitsmoduls | [MPa] | ist anzugeben* |
| Materialparameter der Hauptkurve Z 0 | - | ist anzugeben* |
| Materialparameter der Hauptkurve Z 1 | - | ist anzugeben* |
| Beständigkeit gegen Ermüdung Spaltzug-Schwellversuch nach den TP Asphalt- StB, Teil 24 (Bei mehrschichtigem Einbau: nur für die unterste Schicht der Asphalttragschicht Bei mehrlagigem Einbau: nur für die unterste Lage der Asphalttragschicht) | ||
| Materialspezifischer Parameter k | - | ist anzugeben* |
| Materialspezifischer Parameter n | - | ist anzugeben* |
| Bestimmtheitsmaß Ermüdungsfunkt. R2 | - | ist anzugeben* |
*einschließlich grafischer Darstellung
Markierung
Die Eignung der weißen und gelben Markierungssysteme ist vom Auftragnehmer durch einen Prüfbe- richt der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Verlauf der Rundlaufprüfanlage (RPA) nachzuwei- sen.
Dieser Prüfbericht mit dem Verlauf der Rundlaufanlage (RPA) sollte 3 Wochen vor erster Verwendung dem Auftraggeber, vorgelegt werden.
Kontrollprüfungen (Ingenieurbauwerke)
Beton, Stahlbeton Probekörper für Kontrollprüfungen aus Beton, Einpressmörtel oder hydraulisch gebundenem Trag- schichtmaterial herstellen und nach Lagerung im Baubereich dem AG übergeben. Abmessung = 15 x 15 x 15 cm. Lagerung in Klimakiste feucht. Statt Übergabe an den AG erfolgt ein Transport zur Prüfstelle in Düsseldorf (Saargemünder Straße 8. 40468 Düsseldorf). Lagerung der Probekörper 7 Tage unter Wasser, danach Trockenlagerung gemäß DIN. Sammlung auf der Baustelle, gleichzeitiger Transport mehrerer Betoniertage zum Prüflabor.
Beim Stahlbeton werden vom Auftragnehmer auf Weisung des Auftraggebers je Betoniertag bis zu drei Würfelproben entnommen und beim Prüfcenter für Baustoffe geprüft. Sämtliche Aufwendungen zu den Seite 158 von 202
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Materialprüfungen sind, sofern nicht durch eine separate OZ ausgewiesen, in die Einheitspreise einge- rechnet und werden nicht gesondert vergütet.
Stahl Die Werke, in denen die Fertigung der Metallteile und des Korrosionsschutzes erfolgt, hat der AN dem AG innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung schriftlich und verbindlich mitzuteilen. Sollte sich der Aufwand für die Kontrollprüfungen durch Verschulden des AN nachweislich erhöhen, so sind die dadurch entstandenen Mehrkosten durch den AN zu tragen.
3.12.4. Muster für Bauteile
Entfällt
3.12.5. Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau)
entfällt
3.12.6. Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau)
Entfällt
3.12.7. Saatgutproben (Landschaftsbau)
entfällt
3.12.8. Bautagesberichte
s. Kapitel 3
3.13. ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SI- CHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan )
Nach Auftragserteilung erstellt der SiGe-Koordinator den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (siehe gesonderte OZ) und legt diesen vor Beginn der Arbeiten vor. Ein SiGe-Plan aus der Planungsphase wird nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt. Ansonsten gelten diesbezüglich die RAB 31.
Festlegung baustellenspezifischer Maßnahmen Anpassung der Baustellenordnung (siehe 3.14)
Ergänzende Angaben zum Arbeitsschutz Abfall
Beim Fräsen von Asphaltschichten sind vom Auftragnehmer die Schutzmaßnahmen nach „TRGS 559 – Mineralischer Staub“ zu beachten.
Soweit die verwendeten Großfräsen noch nicht mit einer Vorrichtung zur wirksamen Staubreduzierung ausgestattet sind, muss Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmaske mit P2-Filtern) getragen werden.
Fräsarbeiten Asphalt mit asbesthaltigem Gestein
Bei Fräsarbeiten von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt sind vom Auftragnehmer grundsätz- lich die Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“ – TRGS 517 zu beachten. Be- sondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Besondere Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Ver- kehrsflächen“.
Die Gesteinsarten Diabas und Basalt sind gemäß Anlage 1 der TRGS 517 als potenziell asbesthaltig eingestuft. Das Vorhandensein dieser Gesteinsarten im Straßenoberbau kann nicht ausgeschlossen werden. Beim Fräsen der Straßenbefestigung muss daher, im unmittelbaren Nahbereich der Fräse, mit partikelförmigen Gefahrstoffen (z.B. Asbestfasern) gerechnet werden.
Für die Fräsarbeiten sind vom Auftragnehmer ausschließlich Straßenfräsen gemäß den TRGS 517, Pkt. 5.7.2.1 (2) einzusetzen, die über eine entsprechende BGI-Zertifizierung verfügen. Dies gilt für Stra- ßenfräsen ab einer Fräsbreite von ≥ 2,0 m und in Ortsdurchfahrten ab einer Fräsbreite von ≥ 1,0 m.
Die Schutzmaßnahmen sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
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Fräsarbeiten pechhaltige Straßenausbaustoffe Gefahrstoff
Werden pechhaltige Straßenbaustoffe mit einem Benzo[a]pyrengehalt von ≥ 50 mg/kg ausgebaut, so sind die Schutzmaßnahmen der Technischen Regel für Gefahrstoffe „TRGS 551 – Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ zu berücksichtigen.
Bei einer ständigen Überschreitung des Luftgrenzwertes von 0,002 mg Benzo[a]pyren je m³ Luft - trotz Maßnahmen zur Vermeidung von Stäuben - sind vom Auftragnehmer zusätzliche Arbeitsschutzmaß- nahmen entsprechend der Gefährdung vorzusehen. In diesem Fall sind die Schutzmaßnahmen der TRGS 500 – Schutzmaßnahmen: Mindeststandard - zu beachten. Sofern keine gesonderte Position ausgewiesen ist, sind die Arbeitsschutzmaßnahmen in die entsprechenden Leistungspositionen einzu- kalkulieren.
Ausbau asbesthaltiger Baustoffe
Für den Ausbau asbesthaltiger Baustoffe sind vom Auftragnehmer zusätzliche Arbeitsschutzmaßnah- men entsprechend der Gefährdung vorzusehen. In diesem Fall sind die Schutzmaßnahmen und Hin- weise der TRGS 517 und 519 zu beachten. Sofern keine gesonderte Position ausgewiesen ist, sind die Arbeitsschutzmaßnahmen in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren. 3.14. ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ
Die „Baustellenordnung“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit der Auto- bahn GmbH des Bundes und ist in Absprache mit dem AG / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheits- preise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Die aktuelle Version ist als Anlage beigefügt.
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbei- ten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
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4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
4.1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN
Unterlagen, die nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt werden
Das in der Anlage beigefügte Formblatt „Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Dieses ist für alle Leis- tungspositionen auszufüllen, die eine Verwertung von Abfällen nach Wahl des Auftragnehmers auswei- sen (vgl. Abschnitt 5.6.1).
Das in der Anlage beigefügte Formblatt für die Einbaudokumentation nach §25 EBV „Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt (vgl. Abschnitt 5.6.3).
Das in der Anlage beigefügte Formblatt „Erstellungshilfe für Dokumente des eANV“ wird dem Auftrag- nehmer nach Zuschlagserteilung im Word-Format zur Verfügung gestellt (vgl. Abschnitt 5.6.3).
Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Bauwerks-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen)
Die in der Anlage sind verschiedene Planunterlagen (s. Anlagenverzeichnis aufgeführt).
Für die Bauwerke sind Bestandszeichnungen (sofern vorhanden) sowie Entwurfszeichnungen beige- fügt.
Fahrzeugrückhaltesysteme: Beispielplanung mit konkreten Fahrzeug-Rückhaltesystemen ist den Ausstattungsplänen zu entneh- men. Die Beispielplanung wurde erstellt, o um zu überprüfen, ob Fahrzeug-Rückhaltesysteme mit den genannten Anforderungen zur Verfügung stehen, o um die Anzahl der Übergangskonstruktionen zu minimieren, o als Grundlage für die Mengenermittlung des Leistungsverzeichnisses. Wird von der Beispielplanung abgewichen, sind alle Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund an- derer Fahrzeug-Rückhaltesysteme erforderlich werden (z. B. Längen, Anzahl von Übergangskonstruk- tionen, Untergrund, Entwässerung usw.) zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen.
Telekommunikationsanlagen: Nach Auftragsvergabe werden dem AN Lagepläne im Maßstab 1:1000 zur Verfügung gestellt, aus de- nen die geplanten Standorte zu ersehen sind.
Berechnungen
Im Zuge der Bauwerksentwürfe sind statische Vorbesserungen durchgeführt worden, die den Anlagen beigefügt sind.
Gutachten
Der Anlage liegen geotechnische (Entwurfs-)Berichte sowie für die Bauwerke Schadstoffgutachten bei.
Schildvorlagen oder maßstäbliche Ausführungszeichnungen (Wegweiser)
Den Ausschreibungsunterlagen liegen in der Anlage maßstäbliche Ausführungszeichnungen/Schildvor- lagen der Wegweisenden Beschilderung vor.
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4.2. VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UND GGF. FORTZUSCHREIBENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Erläuterung des Bauablaufes
Der Auftragnehmer legt spätestens vier Kalenderwochen nach Auftragserteilung eine detaillierte Er- läuterung des gedachten Bauablaufes und des Planungsablaufs vor.
Baustelleneinrichtungsplan
Der Auftragnehmer legt spätestens 12 Arbeitstage nach Auftragserteilung den Baustelleneinrichtungs- plan in drei-facher Ausfertigung dem Auftraggeber zur Zustimmung (Kenntnisnahme) vor. Aus dem Baustelleneinrichtungsplan sind nicht nur die vorgesehene Art der Einrichtung, sondern auch die vorgesehene Ausbildung der Zufahrt zur Baustelle vom vorhandenen Straßennetz und die vorge- sehene Abführung des Schmutzwassers erkennbar. Der Auftragnehmer holt vor Abgabe des Baustelleneinrichtungsplanes von dem zuständigen Straßen- baulastträger die Zustimmung zu der gewählten Baustellenzufahrt und von den Wasseraufsichtsbehör- den die Genehmigung zur vorgesehenen Abführung des Schmutzwassers ein.
Entsorgungskonzept erstellen
Positions- und ortsbezogener Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplanes
Bodenlogistikkonzept erstellen
Positions- und ortsbezogener Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplanes
Bauablaufplan / BE-Plan
Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller not- wendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander. Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablaufplanes auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird. Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vorgänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch des- sen Ort dargestellt. Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Hauptgewerke und die vertraglichen Termine (vgl. Besondere Vertragsbedingungen (BVB)) sind dar- zustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzu- stellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben. Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Termi- nen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Ter- minen ist darzustellen. Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig. Der fachlosübergreifende Bauablaufplan für das Gesamtprojekt wird vom Auftragnehmer des Fachlo- ses 1 „Straßen-/Brückenbau“ erstellt. Diesem ist von allen anderen am Bau Beteiligten AN (Fachlo- sen) zuzuarbeiten. Die Einzelheiten hierzu werden beim Startgespräch nach Zuschlagserteilung mit allen AN erörtert. in Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwen- digen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander. Ein Bauablaufplan ist 12 Werktage nach Zuschlagserteilung dem AG elektronisch zu übermitteln. Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig und ist durch den Losnehmer des Fachloses 1 unter proaktiver Zuarbeit aller anderen Fachlose durchge- führt.
Die Vertragstermine (vgl. BVB) und der darauf aufgestellte Bauablaufplan gelten für einen unbehin- derten Bauablauf.
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B werden Ausführungsfristen verlängert, soweit die Behinderung
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durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht ist. In diesem Fall erfolgt ebenfalls eine Fortschreibung des Bauablaufplanes.
Ausführungsplanungen und Vermessungsunterlagen Brückenbauwerke/Lärmschutzwand Der/Die AN legt/legen innerhalb von 12 Wochen nach Auftragserteilung eine prüffähige Ausführungs- planung für alle Leistungsbereiche, mit Ausnahme der Baugrubensicherungen (Verbau/Trägerbohl- wände einschließlich des an den Verbauträgern verankerten Stahlbetonrückhaltesystems für das BW Waldweg), vor. Eine prüffähige Ausführungsplanung für die Baugrubensicherungen im Mittelstreifen der Autobahn (Bauphase BP 0 Strecke/Bauwerke) (Verbau/Trägerbohlwände einschließlich des an den Verbauträgern verankerten Stahlbetonrückhaltesystems für das BW Waldweg) sind abweichend der o. g. Frist innerhalb von vier Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
Inhalt, Form und Umfang der Ausführungsplanung regelt die ZTV-ING Teil1, Abschnitt 2. Mit der Aus- arbeitung der Ausführungsunterlagen werden nur Ingenieure mit guter Sachkenntnis und mehrjähriger Erfahrung im Brücken- und konstruktiven Ingenieurbau beauftragt.
Zu „Vermessungsunterlagen“ siehe Abschnitt 3.11 dieser Baubeschreibung.
Prüflauf: Nach Eingang der ungeprüften Ausführungsunterlagen beim AG ist seitens des/der AN eine benötigte Prüfzeit von sechs Wochen zu kalkulieren. Voraussetzung hierfür ist die Richtigkeit und Prüfbarkeit der Unterlagen (wie z. B. vorliegen der Überbaustatik zur Prüfung der Unterbauten und Lager).
Sollten Ausführungsunterlagen nachgereicht werden müssen oder Fehler enthalten, welche eine Überarbeitung seitens des/der AN erforderlich machen, beginnen die sechs Wochen Prüfzeit erneut.
Sämtliche Änderungen, die sich bei der Prüfung ergeben, sind bei der Ausführung zu berücksichtigen und gehen mit den sich evtl. daraus ergebenden Weiterungen zu Lasten des/der AN. Folgende allgemeine formale Anforderungen bestehen an die Ausführungsplanung des/der AN: Muster für die Schriftfelder der Ausführungs- und Bestandszeichnungen sowie für die Deckblätter der Festigkeitsberechnungen werden dem/der AN vom AG nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt. ▪ Die Bestandsübersichtszeichnungen sind zur Vorprüfung in Papier- und CAD-Form vorzulegen. Nach erteilter Zustimmung durch den AG legt der AN entsprechende Unterlagen (2 x Papierform und in CAD- , TIFF- und PDF-Form) vor. ▪ Alle Unterlagen sind im Original unterschrieben vorzulegen. Der Name des Unterschreibenden ist in Druckbuchstaben unter der Unterschrift zu ergänzen. Signaturen, digitalisierte Unterschriften (z.B. durch Scannen) o. ä. sind unzulässig.
Ingenieurbauwerke und Baubehelfe: ▪ Unterlagen der Festigkeitsberechnungen (4-fach). Diese werden dem Prüfingenieur 3-fach zur Prüfung und dem AG 1-fach zur Information zugeleitet. ▪ Unterlagen aller, nach ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, erforderlichen Ausführungszeichnungen (7-fach).
Unterlagen aller Ausführungszeichnungen mit Detaildarstellungen werden dem Prüfingenieur 6-fach zur Prüfung zugesandt. Der AG erhält die Durchschrift des Anschreibens an den Prüfingenieur sowie 1-fach die Ausführungszeichnungen. Nach erfolgter Prüfung durch den Prüfingenieur und der Freigabe durch den AG erhält der/die AN 2 Prüf-Exemplare zugesandt. Wünscht der/die AN ein weiteres Exemplar so sind die oben genannten Anzahlen sinngemäß zu erhöhen (Vgl. dazu Anlage Verteilerschlüssel)
Die dem/der AN mit den entsprechenden Freigabevermerken vom Bauherrn zugesandten Ausfüh- rungs-pläne sind nach Erhalt innerhalb einer Woche durch den/die AN einzuscanen und dem AG als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen. Die Dateinennung erfolgt nach den Vorgaben des AG.
Für die Festigkeitsberechnungen, die Ausführungszeichnungen und die Bestandszeichnungen sind die Vorlagen des AG zu verwenden. Diese werden dem AN nach der Auftragserteilung zur Verfügung ge- stellt. Auf Wunsch kann dem AN eine .dxf-Datei der Schriftfelder übermittelt werden.
Die Prüfingenieure werden vom AG beauftragt und dem/der AN mitgeteilt. Die Prüfkosten gehen zu Lasten des AG (Kosten, die sich aus erhöhtem Prüfaufwand ergeben siehe: ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 2, NR. 2.2).
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Ausführungsplanungen und Vermessungsunterlagen Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) Die in Abschnitt 1 Absatz 11 der ZTV FRS aufgeführten Unterlagen sind vom Auftragnehmer zu erstellen und dem Auftraggeber zur Prüfung vorzulegen.
Für Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) ist eine Ausführungsplanung vorzulegen. Die Ausführungsplanung ist spätestens vier Wochen nach Zuschlagserteilung dem Auftraggeber zur Prüfung vorzulegen.
In der Unterlage sind alle für die Ausführung erforderlichen Angaben, insbesondere Systemart, Aufhaltestufe, Wirkungsbereich, Konstruktionen an Anfang und Ende, Übergangskonstruktionen, Verankerungen und Längen der Systeme darzustellen.
Regelausführungen sowie besondere Stellen (Bauwerke, Einbauten, Engstellen, Schilderbrücken, Entwässerungseinrichtungen u. ä.) sind durch geeignete Detailabbildungen und Querprofile darzustellen. Die hierfür erforderlichen Grundlagen werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Wird die vom Auftraggeber bereitgestellte Beispielplanung gemäß Kapitel 4.1 der Baubeschreibung unverändert übernommen, kann diese als Grundlage der Ausführungsplanung verwendet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausführungsplanung verbleibt beim Auftragnehmer.
Ausführungsplanung Telekommunikationsanlagen Die Erstellung der Ausführungsunterlagen ist in die jeweiligen OZ einzurechnen. Die Unterlagen sind rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten dem AG vorzulegen wie z.B. Schacht- und Rohrtrassenplan (Lageplan).
Die Vorprüfung findet zur Einarbeitung von Korrekturwünschen des AG statt. Nach Einarbeitung der Korrekturen legt der AN die Ausführungszeichnungen zur Genehmigung vor.
Vom AN zu erstellende Dokumentation Die unter o. g. Punkt 4.1 zur Verfügung gestellten Unterlagen sind vom AN zu Bestandsplänen weiter zu ver- bzw. bearbeiten, herzustellen. Kopien zur freien Verwendung des AG sind zugelassen. Nachfolgende Punkte sind dem AG vor Abnahme zu liefern: a) Kabeltrasse einmessen b) Protokolle für alle Durchpressungen und Spülbohrungen c) Prüfprotokolle d) Messprotokolle gem. BB 3.12,
Die Erstellung der Dokumentation wird gesondert berechnet.
Pläne und technische Zeichnungen und Skizzen sind dem AG neben dem .pdf Format auch im je- weils aktuellen AutoCAD-.dwg-Format zu übergeben.
Die vollständige Dokumentation ist vor der Abnahme dem AG zur Prüfung vorzulegen. Die Dokumen- tation ist prüfbar und vollständig einzureichen. Für die Prüfung der Dokumentation benötigt der Auf- traggeber 14 Werktage. Erst nach positivem Prüfergebnis durch den Auftraggeber darf die Abnahme beantragt werden.
Aus diesem Grunde wird eine Abnahme ohne positiv geprüfte Dokumentation verweigert.
Erläuterungsbericht und Transportplan zum Angebot
Vom Bieter sind auf Verlangen ein Erläuterungsbericht über die vorgesehene Art der Baudurchführung und ein Transportplan mit den vorgesehenen Straßenbenutzungen für die Baustofftransporte vorzule- gen. Aus dem Transportplan muss die Straßenbelastung in LKW/Std. und die voraussichtliche Dauer der Straßenbenutzung für die einzelnen Massengüter erkennbar sein. Der vorgelegte Transportplan wird kein Vertragsbestandteil und dient nur zur Prüfung der Durchführ- barkeit des Angebotes.
Bestandsunterlagen
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Die Bestandsübersichtszeichnung ist gemäß dem CAD- Standard „Erzeugung, Austausch und Archi- vierung von CAD-Daten“ der Autobahn GmbH zu erzeugen. Der CAD- Standard steht als *.pdf Datei als Anlage zu dieser Baubeschreibung zur Verfügung.
Grundsätzlich werden die Bestandsunterlagen gem. ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2 erstellt. Die Be- standsunterlagen werden dem AG vor der Abnahme übergeben.
Als Bestandspläne gelten Ausführungszeichnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungs- verfahren und der Bauausführung berichtigt sind. Sie dürfen keine ungültig gewordenen Teile mehr enthalten. Bei einer erforderlichen Überarbeitung einzelner Ausführungszeichnungen werden die Prüf- und Genehmigungsvermerke in die zugehörigen und neu zu erstellenden Bestandspläne über- arbeitet.
Rechtzeitig vor Abnahme fertigt der AN eine Liste über alle Bestandspläne an und übergibt diese dem AG. Nach Überprüfung der Unterlagen durch die örtliche Bauüberwachung des AG wird die Überein- stimmung mit der Ausführung auf den Plänen bescheinigt. Hierzu werden vom AN gemeinsam mit der örtlichen Bauüberwachung des AG die Ausführungspläne bzw. die überarbeiteten Ausführungspläne im Schriftfeld mit dem Vermerk
„Die Darstellung stimmt mit der Ausführung überein.“
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
(Niederlassung) (Firma)
rechtsverbindlich unterschrieben. Somit werden diese Pläne zu Bestandsplänen.
Dokumentationsaufnahmen
Es sind Dokumentationsfotos im JPG-Format anzufertigen, die die Durchführung der Baumaßnahme festhalten.
Als Ergänzung der Bestandsunterlagen sollen die Fotos
-
eine umfassende Information der wesentlichen Bauzustände geben,
-
das Bauwerk nach Fertigstellung mit den wichtigsten Merkmalen in seiner Umgebung zeigen und
-
wesentliche, später nicht mehr sichtbare Konstruktionsteile dokumentieren
Darzustellen sind:
-
Baufeldzustand vor Baubeginn
-
Bauwerk: Herstellungsmethoden
-
Bauwerk nach Fertigstellung
Standsicherheitsnachweis (Ingenieurbauwerke) Der/Die AN legt/legen nach Auftragserteilung prüffähige Standsicherheitsnachweise für alle Leis- tungsbereiche vor.
Inhalt, Form und Umfang der Standsicherheitsnachweise regelt die ZTV-ING Teil1, Abschnitt 2. Mit der Ausarbeitung der Ausführungsunterlagen werden nur Ingenieure mit guter Sachkenntnis und mehrjähriger Erfahrung im Brücken- und konstruktiven Ingenieurbau beauftragt.
Bauwerksbuch (Ingenieurbauwerke) Die Bauwerksdaten sind mit einem Erfassungsprogramm auf der Datenbasis der ASB-Ing nach Durchführung der Baumaßnahme zu erfassen. Bilder sind im JPG-Format mit max. 300 KB Zeichnungen im TIFF, Gruppe 4, -Format mit max. 300 KB Dokumente als pdf-Dokument abgespeichert werden. Das Bauwerksbuch ist 2-fach farbig einzureichen.
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Maßstäbliche Ausführungszeichnungen (Wegweiser)
Auf Grundlage der als Anlage beigefügten Vorlagen für die Wegweisende Beschilderung sind zeitge- recht, d. h. hier mindestens zehn Wochen vor Ausführung, maßstäbliche Ausführungszeichnungen dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Auf Grundlage dieser freigegebenen Ausführungszeichnungen sind die nachfolgenden Statiken für die Aufstellvorrichtungen zu bemessen. Diese werden dann nach er- folgter Prüfung zur Bauausführung freigegeben.
Dokumentationsaufnahmen wegweisende Beschilderung Zur Aktualisierung der Datenbank „Autobahn-Informations-System“ (AIS) erstellt der AN gemäß der „Hinweise für das Herstellen der Fotodokumente“, aufgestellt von der Bundesanstalt für Straßenwe- sen (BASt), Referat V6, pro Standort 4 Fotos, die die neue Gesamtschildersituation an diesem Stand- ort wiedergeben. Die Fotos sind unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten des jeweiligen Standortes herzustellen und dem AG schnellstmöglich, auf jeden Fall aber noch vor der Abnahme, zur Verfügung zu stellen. Art und Form der Datenübergabe der Fotos (Datenträger, Negativformat, Papierqualität etc.) wird vom AN unmittelbar nach Auftragserteilung mit dem AG abgestimmt.
Zum weiteren Verständnis: Die in der Position „Fotos herstellen“ verwendete AE „St“ versteht sich tatsächlich als 1 Stück Stand- ort. D.h. pro Standort ist jeweils die 4-fache Anzahl an Fotos auszuführen, abgerechnet wird jedoch nur die Zahl der Standorte.
Geprüfte statische Bemessung der Aufstellvorrichtungen und Fundamente für ortsfeste Ver- kehrszeichen in Seitenaufstellung
Es gilt für alle Aufstellvorrichtungen außer für die der Standardverkehrszeichen sowie die Bemessung von Verkehrszeichenbrücken und Kragarmen.
Dateinamen für Fotos sind wie folgt festzulegen: „Foto“ + „JJJJ-MM-TT“ + xxxx-yyy + “Dokumenteninhalt “ + „.jpg“ ▪ JJJJ-MM-TT Hier ist das Datum des Dokumentes anzugeben, so dass sich im Ordner eine chronologische Reihenfolge ergibt. ▪ xxxx-yyy Bauwerksnummer. Leerzeichen wird als „-„ Bindestrich dargestellt. ▪ Dokumenteninhalt o Unter Dokumenteninhalt ist kurz zu beschreiben, um was es in dem Dokument geht. Ist das Dokument eine Vereinbarung oder ein Vertrag, so sollte die Vertragsnummer im Dokumenteninhalt wieder zu finden sein.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan entsprechend der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 ist vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.
Stauwarnanlage
Dokumentationen sind dem AG in deutscher Sprache in Papierform oder als PDF-Dokument auszu- händigen (Datenblätter können auch in englischer Sprache sein).
a) Dokumentationen die der AN dem AG nach Zuschlagserteilung bzw. bei Aufforderung durch den AG innerhalb von zwei Wochen vorzulegen hat: (spätestens eine Woche vor dem geplanten Montagetermin müssen diese Unterlagen dem AG auch ohne gesonderte Aufforderung vorgelegt werden)
• Standsicherheitsnachweis der gewählten Konstruktion: Die AQ- und MQ-Einheiten müssen für eine Windlast von mindestens 1,2kN/m² kon- struktiv und statisch ausgelegt und entsprechend geprüft sein. Es sind statische Be- rechnungen für eine Windlast von 1,2kN/m² dem AG vorzulegen. Gefordert wird eine Statik mit Prüfvermerk (geprüfte Statik).
• Systembeschreibung SWA. Es muss enthalten sein: o Erläuterung der Arbeitsweise der SWA.
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o Technischen Daten der SWA. o Verkehrsdatenerfassungssystem Das gewählte Verkehrsdatenerfassungssystem ist detailliert zu beschreiben. Die Eignung des Erfassungssystems für den gedachten Verwendungszweck nachzuweisen. Als Nachweis der Genauigkeit des Verkehrsdatenerfassungssys- tems ist mindestens eine Werkskalibrierung (Kalibrierschein) erforderlich. Die Rückführbarkeit der Messergebnisse ist im Kalibrierschein nachzuweisen.
• Bedienungsanleitung inkl. Bedienung der ZE bzw. der Online-Systemzugänge. Dar- stellung der Handhabung mit Fehlermöglichkeiten und Ursachen.
• Berechnung zur Dimensionierung der Energieversorgung Berechnungen zur Dimensionierung der autarken Energieversorgung hat der AN dem AG vorzulegen (Solarenergieversorgung ggf. mit Unterstützung von Brennstoffzellen). An einem Standort müssen die LED-WVZ samt Vorwarnblinkern für mindestens 7 Tage (ohne Nachladung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen) funktionstüchtig arbeiten. Es ist mindestens anzugeben: Die Leistungsaufnahme eines LED-WVZ bei max. Be- leuchtungsstärke und bei gedimmter Beleuchtungsstärke. Die mittlere Leistungsauf- nahme eines Vorwarnblinkers bei max. Beleuchtungsstärke und bei gedimmter Be- leuchtungsstärke. Die Betriebsspannung, die Akku-kapazität, -spannung, -Anzahl und -Verschaltung. Die mittlere Leistungsaufnahme der Steuer- und Kommunikationseinheit und der Erfassungssensoren. Die Anzahl, Verschaltung- und Nennleistung der Solarmodule pro Standort, der Neigungswinkel der Solarmo- dule zur Horizontalen und die Ausrichtung nach Himmelsrichtung in °.
b) Dokumentationen, die der AN dem AG nach der Standortbegehung in Form eines Standort- protokolls innerhalb einer Woche nach der Standortbegehung vorzulegen hat: • Standortprotokoll o Übersicht über alle geplanten Aufstellorte mit Bildnachweis • Funktechnische Ausleuchtung • Geo-Daten und Beleuchtungsverhältnisse für einen autarken Solarbetrieb • Berechnungsunterlagen zur Dimensionierung der Solaranlage als Nachweis für einen dauerhaften und zuverlässigen Betrieb.
c) Dokumentationen, die der AN spätestens am Schulungstag an den AG zu übergeben hat, so- fern eine Schulung vorgesehen ist: • Schulungsunterlagen (sofern diese nicht schon vorher an den AG übergeben wurde)
d) Dokumentationen, die der AN innerhalb einer Woche nach erfolgter Abnahmeprüfung an den AG zu übergeben hat: • Abnahmeprotokoll
Verkehrszeichenpläne für Baustellen längerer Dauer BAB Vorlage der gemäß Ziffer 3.1 erstellten Unterlagen, für die Bauphasen BP 0 Strecke/Bauwerke, sowie BP 2-1 Strecke/BP 1 Bauwerke spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung an: Die Autobahn GmbH des Bundes, NL Rheinland, Geschäftsbereich Betrieb und Verkehr, Abteilung C2.1 Arbeitsstellensicherung/Verkehrssicherung
Vorlage der gemäß Ziffer 3.1 erstellten Unterlagen, für alle weiteren Bauphasen spätestens 42 Werk- tage vor Ausführung an: Die Autobahn GmbH des Bundes, NL Rheinland, Geschäftsbereich Betrieb und Verkehr, Abteilung C2.1 Arbeitsstellensicherung/Verkehrssicherung
Verkehrszeichenpläne für Baustellen kürzerer Dauer BAB Vorlage der gemäß 3.1 erstellten Unterlagen spätestens vier Werktage vor der Sperrung an: Autobahnmeisterei (AM) Isselburg Seite 167 von 202
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Am Wolfssee 26 46419 Isselburg Tel.: 02874 / 9515-3 Fax.: 02874 / 9515-433
Verkehrszeichenpläne für das untergeordnete Netz Vorlage der gemäß Ziffer 3.1 erstellten Unterlagen, für die Bauphasen BP 0 Strecke/Bauwerke, sowie BP 2-1 Strecke/BP 1 Bauwerke, spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung an die örtlichen Straßenverkehrsbehörden. Alle Unterlagen für die weiteren Bauphasen spätestens 42 Werktage vor Ausführung an die zuständigen Straßenverkehrsbehörden.
4.3. DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGA- BEN
Der AG überträgt dem Auftragnehmer des Loses 5 SiGeKo die Gesamtverantwortung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbelange dieser Maßnahme gem. §4 Baustellenverordnung.
4.3.1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bau- vorhabens stellen
- Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverord- nung werden dem Auftragnehmer des Loses 5 SiGeKo übertragen. Bezeichnung der Baustelle:
A 3, Grundsanierung 2. BA zw. AS Dinslaken-Süd und AS Hünxe einschl. Bauwerks- und Entwässerungssanierung, Herstellung von Brückenersatzneubauten, Erneuerung FRS und Markierung mit der zugeh. Verkehrssicherung sowie Sicherheits- u. Gesund- heitsschutzkoordination (SiGeKo), Bereich AM Isselburg
Des Weiteren werden dem SiGe-Koordinator auch die Aufgaben für die parallel zur grundhaf- ten Erneuerung durch einen anderen AN stattfindenden Unterhaltungs- und Rückbauarbeiten für die Behelfsumfahrung übertragen. Die Koordination und die Abstimmung über den Zeit- punkt des Rückbaus obliegt dem o. g. SiGe-Koordinator. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Inanspruchnahme der Behelfsumfahrung während des 2. Bauabschnitts der grundhaften Er- neuerung nicht mehr erforderlich ist. Sobald abzusehen ist wann mit dem Rückbau der Behelfsumfahrung begonnen werden kann ist allen Beteiligten schnellstmöglich eine Auskunft zu erteilen.
- Für folgende, weitere Baustellen, die sich örtlich und / oder zeitlich mit den unter 1. genannten Baustellen überschneiden, sind eigene Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu- ständig bzw. vorgesehen:
A3, Herstellung einer Behelfsumfahrung für das Brückenbauwerk Dinslakener Straße als Vorabmaßnahme für die Grundsanierung 2. BA zw. AS Dinslaken-Nord und AS Hünxe
Der für die Herstellung der Vorabmaßnahme zuständige SiGe-Koordinator hat dem unter Los 5 aufgeführten SiGe-Koordinator unterstützend zuzuarbeiten und einen angefertigten SiGe- Plan zur Verfügung zu stellen. Der SiGe-Koordinator der Vorabmaßnahme ist lediglich bis zur Fertigstellung der Behelfsumfahrung zuständig. Unterhaltungs- und Rückbauarbeiten oblie- gen dem SiGe-Koordinator der Hauptbauarbeiten (unter 1.). 3. Qualifikation des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators
Die Qualifikation des SiGe-Koordinators ist dem AG gegenüber nachzuweisen; diese richtet sich nach den Vorgaben der RAB 30 und deren Anlagen A bis C. Die Qualifikationskriterien schließen damit • Baufachliche Kenntnisse • Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse • Koordinationskenntnisse sowie • Berufliche Erfahrung in der Planung und / oder der Ausführung von Bauvorhaben
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ein.
- Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind:
• Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne gemäß Vorgaben des Auftraggebers aus- arbeiten bzw. ausarbeiten lassen (§ 3 Abs. 2 Nr.2 Baustell V) und abstimmen. Prüfen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne, Kontrolle der Anpassung sowie Hinwirken auf die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne. • Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 der Baustellenverordnung entsprechend der Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) • Kontrolle der Vorankündigung • Baustellenordnung Gegebenenfalls Hinwirken auf das Einhalten der Baustellenordnung sowie des Baustelleneinrich- tungsplanes der Baustelle unter 1. zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung • Berücksichtigung von sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechselwirkun- gen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderer betrieblicher Tätigkeiten oder Einflüsse auf oder in der Nähe der Baustelle • Kontrolle der Baustelle unter 1. mit dem Ziel der Vermeidung gegenseitiger Gefähr- dung • Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbesprechungen und –begehungen, Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftraggebers • Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zum Si- cherheit und Gesundheitsschutz ( § 3 Abs. 2 Nr.3 BaustellV )
-
Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind mit der Abnahme der Baumaßnahme unter 1. erfüllt.
-
Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung dem Auftraggeber Name und An- schrift des Koordinators und des Stellvertreters auf Vordruck des Auftraggebers zu benennen.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator dieser Baumaßnahme stimmt sich mit den Koor- dinatoren anderer ggfs. zeitgleich in diesem Baustellenbereich bzw. in an den Baustellenbereichen angrenzenden Bereichen stattfindenden Maßnahmen ab. Der hiermit verbundene Aufwand ist in die EP eingerechnet und wird nicht gesondert vergütet.
Baustellenbegehungen ohne Beisein eines Vertreters des AG weist der Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkoordinator (SiGeKo) analog der Forderungen bezüglich Kontrolle und Wartung des Ver- kehrssicherers nach. D.h., Beginn und Ende der Begehung vor Ort sind unverzüglich der zuständigen AM fmdl. mitzuteilen (nicht über Notrufsäule); Begehungszeiten und getroffene Maßnahmen sind in geeigneter Form nach Wahl des AN zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem AG am Folgetag, mind. jedoch binnen einer Woche vorzulegen oder zur Verfügung zu stellen (dies kann auch ein auf der Polizeiwache hin- terlegtes Begehungsbuch sein). Bei Verwendung GPS-gestützter Geräte sind dem AG die Internet-Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen. Bei der Begehung festgestellte Vorkommnisse oder Unregelmäßigkeiten, die einer Korrektur oder Be- seitigung bedürfen, sind fotografisch zu belegen und dem AG mit dem Begehungsnachweis zuzulei- ten.
Baustellenbegehungen sind nach Bedarf, d. h. bei Ausführung von sicherheits- und gesundheitskriti- schen Arbeiten, mindestens jedoch alle 14 Tage vorzunehmen.
4.3.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorha- bens unterstützen
Da die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination definitiv als gesondertes Los 5 vergeben wer- den wird, sind von den Auftragnehmern der weiteren Lose folgende den SiGeKo unterstützende Leis- tungen, Vorgehens- und Verhaltensweisen erforderlich. Vergütet werden alle diese Leistungen über eine gesonderte OZ.
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-
Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellen-verord- nung werden dem Auftragnehmer des Loses 5. für die in den Verdingungsunterlagen beschrie- bene Baumaßnahme und ggf. für folgende gleichzeitig laufende bzw. zeitweise sich über- schneidende weitere Baumaßnahmen (Baustellen) übertragen. Der AG teilt dem/den AN nach Auftragserteilung des Loses 5 Name und Anschrift seines SiGe-Koordinators mit. Die gemäß BaustellV in § 5 bestehenden Pflichten der Arbeitgeber sowie alle weiteren Pflich- ten, die in eigener Verantwortung des AN liegen, bleiben weiter bestehen.
-
Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung dem Auftraggeber und dem SiGe- Koordinator Name und Anschrift der Sicherheitsbeauftragten, seiner Sicherheitsingenieure und anderer Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu benennen.
-
Der Auftragnehmer ist verpflichtet Abstimmungen mit dem SiGe-Koordinator vorzunehmen und an Besprechungen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz auf der Baustelle dienen, teilzunehmen. Dem SiGe-Koordinator ist Einsicht in alle (Plan-)Unterlagen zu gewähren, ggf. sind ihm diese zur Verfügung zu stellen, damit er seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nach- kommen kann. Über Änderungen in den vorgesehenen Bauverfahren und Bauabläufen ist der SiGe-Koordina- tor unmittelbar in Kenntnis zu setzen, so dass der von ihm aufzustellende SiGe-Plan aktualisiert und angepasst werden kann. Ggf. hieraus erkennbare Sicherheits- und Gesundheitsschutzbe- lange sind vom AN zu berücksichtigen. Zeitliche Verzögerungen im Bauablauf durch mangelhafte oder fehlende Kooperation mit dem SiGe-Koordinator des AG gehen zu Lasten des AN.
-
Den Anweisungen des SiGe-Koordinators ist Folge zu leisten.
-
Der/die AN hat/haben die Erfüllung und die Mängelbeseitigung von Auflagen aus sicherheits- technischen Begehungen des SiGe-Koordinators, des ehem. staatlichen Amtes für Arbeits- schutz (heute Dez. 56 „Betrieblicher Arbeitsschutz“ der BezReg Düsseldorf) und der Berufsge- nossenschaften schriftlich an den AG und den SiGe-Koordinator zu melden.
Arbeitsunfälle und Schadensereignisse (Umwelt- und Sachschäden) sind unverzüglich dem SiGe-Koordinator und dem AG zu melden.
- Alle Aufwendungen und Kosten des/der AN resultierend aus der erforderlichen Zusammenar- beit und Zuarbeit mit dem SiGe-Koordinator (z.B. Teilnahme an Besprechungen, zur Verfügung stellen von (Plan-)Unterlagen, Einholen von Genehmigungen etc.) sind in die entsprechende OZ einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
4.3.2. Betriebsbuch
Die Erstellung der Betriebsbücher für die Sedimentationsanalgen erfolgt gemäß der Anlage. Die erfor- derlichen Leistungen sind gemäß der dafür vorgesehenen OZ im Leistungsverzeichnis abzurechnen.
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5. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Nor- men, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- mein-same technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale techni- sche Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausfüh- rung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso an- erkannt.
5.1. ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUN- GEN
Siehe auch Ziffer 5 des Angebotsschreibens.
VGVF BSW O 2013
Es gelten die „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ort- betonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013
Bezugsquelle: www.bast.de
„Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Bohr- lochdetektionen und Baubegleitender Kampfmittelräumung gemäß Kampfmittelverordnung vom 16.3.2022“ Bezugsquelle: https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/kampfmittelbeseitigung
Technische Lieferbedingungen
Technische Lieferbedingungen (TL), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
TL Bitumen-StB 25 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymer- modifizierte Bitumen, Ausgabe 2025 (TL Bitumen-StB 25) Bezugsquelle: FGSV
TL VBit-StB 22 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen, Ausgabe 2022 Bezugsquelle: FGSV
TL Gestein-StB 04 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
TL Gab-StB 16/23 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023 (TL Gab-StB 16/23) Bezugsquelle: FGSV
TL BuB E-StB 20/23 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23) Bezugsquelle: FGSV Seite 171 von 202
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TL Sbit-StB 15 Es gelten die technischen Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumenba- sis, Ausgabe 2015. Bezugsquelle: FGSV
TL G DSK-StB 15 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen-befesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
TL G OB-StB 15 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen-befesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
TL G DSH-V-StB 15 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen-befesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
TL Beton-StB 07 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 mit Anlage „WS-Grund- und Bestätigungs- prüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtigkeitsklasse WS“ sowie mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2022 vom 21.02.2022 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag
TL NBM-StB 09 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 mit Änderun- gen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022 vom 21.02.2022 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag
TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016 vom 11.04.2016. Bezugsquelle: FGSV
TL-Transportable LSA 2023 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV
TL M 23 mit den Änderungen gemäß Ziffer 5.2.1 Bezugsquelle: FGSV
TL-SP 99 mit den Änderungen gemäß Abschnitt 5.2.2 Bezugsquelle: FGSV
TL Geok E-StB Nach ARS 12/2019 des BMV Bezugsquelle: FGSV
TL/TP-ING Nach ARS 21/2025 des BMV Bezugsquelle: BASt
Technische Prüfvorschriften
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Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
TP Griff-StB (SRT) Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil Messverfahren SRT, Aus- gabe 2021. Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
TP Griff-StB 07 (SKM) Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 1 zum ARS Nr. 13/2020 vom 18.Mai 2020. Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag
TP Eben- berührende Messungen Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Quer- richtung Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017, mit ARS Nr. 17/2018 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
TP Eben - Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Quer- richtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag
TL/TP-ING Nach ARS 21/2025 des BMV Bezugsquelle: BASt
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV
ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Ew-StB 25 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrich- tungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 Bezugsquelle: FGSV
ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßen- bau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV
ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Binde- mittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 mit Korrekturblatt Stand: Mai 2021 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächen-befes- tigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV
ZTV BEA-StB 09/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Beton-StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hyd- raulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 Bezugsquelle: FGSV
ZTV RDO Beton-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Ober- bau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
ZTV BEB-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Pflaster-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV Seite 174 von 202
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ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe August 2025 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 6-1 bis 6-5, 6-7 und 7-4 der ZTV-ING
ZTV-BEL-B, Teil 3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B)
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ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995
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TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995
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TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 Bezugsquelle: FGSV
-
TP-BEL-EP – Technische Prüfvorschriften für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999
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TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999 Bezugsquelle: FGSV
M EBGS-LSW Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärm- schutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2018 des Bundesministers für Verkehr und digi- tale Infrastruktur vom 17.08.2018 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 18/2018 vom 29. 09. 2018). Bezugsquelle: FGSV
ZTV VZ 2011 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: FGSV
ZTV-M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013 Bezugsquelle: FGSV
ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 Bezugsquelle: FGSV mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt. Bezugsquelle: VkBl-Verlag
ZTV-transportable LSA 2023 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV
ZTV FRS 2013, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) Bezugsquelle: FGSV
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Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Abschnitt 1.1.1 Straßenbau; Ausstattung. Die in Abschnitt 1, Absatz 11 der ZTV FRS aufgeführten Unterlagen sind dem AG spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.
Weitere Technische Vertragsbedingungen
RE-ING Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten Teil 2-2, Anhang A, Planungshilfen für Stahl- und Verbundbrücken ARS 03/2025, Fassung Dezember 2024 Bezugsquelle: BASt
BEM-ING, Teil 1, Abschnitt 2 (zur probeweisen Anwendung) Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten Teil 1: Berechnung und Bemessung von Brücken Abschnitt 2: Betonbrücken Fassung 2025/05 (Entwurf) Nach Anwendungsregeln des Obmannschreibens 2025-09 des BMV Bezugsquelle: BASt
Verzeichnis der Bezugsquellen:
FGSV : FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
BASt : Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
VkBl-Verlag : Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14, 44287 Dortmund
5.2. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN LIEFERBEDINGUNGEN
5.2.1. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL M
Entfällt
5.2.2. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL SP 99
Der Korrosionsschutz von Schutzplankenholmen Profil A und Profil B kann entweder durch das Stück- verzinken nach EN ISO 1461 (Ausgabe 10/2009) oder alternativ durch die Verwendung von kontinuier- lich schmelztauchveredeltem Stahlband („Bandverzinken“) mit Zink (Z)- nach EN 10346-S250GD+Z600 bzw. mit Zink-Aluminium (ZA)-Überzug nach EN 10346-S250GD+ZA300 (jeweils Ausgabe 10/2015) erfolgen.
5.2.3. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen
Im Folgenden werden die Regelungen der TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 für den Einsatz präzisiert. Es sind folgende Anforderungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt-Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind):
Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen
(1) Transportable Schutzeinrichtungen müssen zur Qualifizierung durch Anprallversuche hinsichtlich der Verschieblichkeit, Durchbruchsicherheit sowie der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Dritten untersucht werden. Die Anforderungen dafür ergeben sich aus der DIN EN 1317- Teil 1
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und Teil 2. Deren Abnahmekriterien müssen erfüllt und mindestens eine Leistungsklasse voll- ständig nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfungen nach DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2 sind von einem für die Prüfungen nach DIN EN 1317 akkreditierten Prüflabor durchzuführen.
(3) Modifikationen, d.h. Änderungen gegenüber dem Prüfmuster, von geprüften temporären Schutz- einrichtungen sind ohne Anprallversuch nicht zulässig.
(4) Sind zwei Anprallprüfungen zur Erreichung einer Aufhaltestufe erforderlich, sind beide Versuche an der identisch aufgebauten Schutzeinrichtung durchzuführen. Dies ist vom Prüfinstitut zu be- stätigen.
(5) Der Prüfbericht nach DIN EN 1317 für temporäre Schutzeinrichtungen muss ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN 1317 mindestens enthalten:
(a) Hersteller oder Importeur,
(b) grundlegende Maße und Gewichte einschließlich Toleranzangaben,
(c) Montageanleitung, die den grundsätzlichen Aufbau der transportablen Schutzeinrichtung beschreibt
(d) ggf. eine Materialspezifikation für Kunststoffteile,
(e) ggf. detaillierte Zeichnungen für spezielle Konstruktionsteile,
(f) Angaben zum geprüften System wie Aufstelllänge, Endverankerung, besondere Ausstat- tung,
(g) Einzelergebnisse der Prüfungen bezüglich der Anforderungen an TSE (u.a. Fahrbereit- schaft, gelöste Teile, dynamische Querverschiebung)
(h) Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen.
(6) Der Hersteller muss folgende Prüfungsdokumentation, die vom Prüflabor über die Anprallprü- fung ausgestellt wird, vorlegen:
(a) Prüfbericht und Videos der Anprallprüfungen nach DIN EN 1317
(b) Bestätigung des Prüflabors, dass die geprüfte temporäre Schutzeinrichtung den Zeichnun- gen entspricht und gemäß den Angaben in der Einbauanleitung auf dem Prüfgelände aufge- stellt wurde.
(c) Bestätigung des Prüflabors, dass die Bauteile der geprüften temporären Schutzeinrichtung hinsichtlich der Anforderungen an die Stoffe, die Verbindungsmittel und der Abmessungen mit den Angaben in den Zeichnungen und der Systembeschreibung übereinstimmen. Hierzu ist für die wesentlichen Bauteile der TSE eine Materialanalyse des geprüften Systems erfor- derlich und die Übereinstimmung vom Prüfinstitut zu bestätigen.
(d) Bestätigung des Prüflabors, dass alle Anforderungen eingehalten und von der temporären Schutzeinrichtung erfüllt wurden.
(7) Bei den Prüfungen TB 21 und TB 22 muss das Fahrzeug nach dem Anprall noch bedingt fahrbe- reit sein. Dabei dürfen anprallende Fahrzeuge nicht so stark beschädigt werden, dass der Fah- rer keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug ausüben kann. Die Fahrbereitschaft ist vom Prüfinstitut zu beurteilen.
(8) Fahrzeuginsassen und Dritte dürfen dabei nicht gefährdet werden. Das bedeutet, es dürfen keine vollständig gelösten Teile von Schutzeinrichtung oder Fahrzeug im Anprallversuch auftre- ten. Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufen T1, T2 und T3 (kleiner Anprallwinkel) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A nachweisen. Schutzeinrichtungen für normales (N2), höheres (H1, H2) oder sehr hohes Rückhaltevermögen (H4b) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A oder B nach- weisen.
(9) Wegen der besonderen Verhältnisse in Arbeitsstellen ist neben dem tatsächlich ermittelten Wir- kungsbereich oder der Klasse gemäß Tabelle 4 der DIN EN 1317-2 die dynamische Querver- schiebung in der Prüfung zu ermitteln und im Prüfbericht anzugeben. Zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen darf die dynamische Querverschiebung beim leichten Fahrzeug (TB 11, TB 21, TB 22, TB 31) unabhängig vom Wirkungsbereich maximal 50 cm betragen.
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(10) Sämtliche Teile der temporären Schutzeinrichtung mit einer Masse von mehr als 2 kg, die sich im Anprallversuch vollständig gelöst haben, sind nach DIN EN 1317-2 zu identifizieren, zu lokali- sieren und vollständig im Prüfbericht zu dokumentieren.
(11) Temporäre Schutzeinrichtungen mit vollständig gelösten Teilen von je mehr als 2 kg sind nicht zulässig.
(12) Temporäre Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich der Bauteile, der Verbindungsmittel und der Dauerhaftigkeit mit den Prüfmustern aus der Anprallprüfung übereinstimmen.
(13) In der Anprallprüfung ist eine ausreichende Prüflänge zu gewährleisten. Die Prüflänge wird durch den Hersteller vorgegeben.
(14) Die Mindestlänge, die Mindestlänge bei Kraftschluss und die Maximallänge ergeben sich aus der in der Anprallprüfung verwendeten Anfangs- und/oder Endverankerung und dem Verhalten der Schutzeinrichtung beim Anprallversuch (Definitionen siehe Liste transportabler Schutzein- richtungen unter: https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Qualitaetsbewertung/Listen/pdf/liste- tse-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=5.)
(15) Die Prüfungen der Eigenschaften der Reflektoren (siehe Abschnitt 2.1 der TL TSE 97) sind von einem für Messungen nach DIN EN 12899 Teil 1 oder Teil 3 oder für Messungen nach DIN 67520 akkreditierten Prüflabor durchzuführen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren.
(16) Sofern gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 05/1999 vom 15. Dezember 1998 eine Kipp-Prüfung der transportablen Schutzeinrichtung erforderlich ist, ist diese gemäß den Prüfbedingungen für einen Belastungsversuch zur Ermittlung der Kipplänge (1999) durchzu- führen. Die Kipp-Prüfung an der transportablen Schutzeinrichtung ist von dem akkreditierten Prüfinstitut durchzuführen, das auch die Versuche nach DIN EN 1317 an der TSE durchgeführt hat. Die Ergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht über die Kipp-Prüfung zu dokumen- tieren und zu bewerten.
(17) Vom Hersteller ist eine Einbauanleitung für die Transportable Schutzeinrichtung zur Verfügung zu stellen.
5.2.4. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Beton-StB 07
zu Abschn. 2.1.2 der TL Beton-StB 07 (Gesteinskörnungen und Baustoffgemische)
Abschnitt 2.1.2 der TL Beton-StB07 beginnend mit Satz 4, Seite 15 „Für Gesteinskörnungen, die in Fahrbahndecken aus Beton verwendet werden sollen,…“ bis einschließlich Satz 12, Seite 16 „Die Stel- lungnahme zum Beton muss von einem der Gutachter erstellt worden sein, die die Eignung der Ge- steinskörnung bestätigt haben.“ ist nicht mehr anzuwenden.
Stattdessen gelten nachfolgende Regelungen:
Der Nachweis der Unbedenklichkeit der gewählten groben Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 mit Korngruppen d 2 mm bzw. des Fahrbahndeckenbetons hinsichtlich der Vermeidung einer schädigen- den Alkalireaktion ist gemäß einer der drei nachstehenden Verfahrensbeschreibungen zu führen. Zum Nachweis ist eine, den jeweiligen Anforderungen und dem vorhandenen zeitlichen Vorlauf angepasste Variante durch den Auftragnehmer auszuwählen,
Verfahrensbeschreibungen (V1 bis V3)
(V1) Der Nachweis der Eignung einer konkreten Betonzusammensetzung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für ein bestimmtes Bauvorhaben erfolgt durch einen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwickelung (BMVBS) bzw. von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) anerkannten AKR - Gutachter. Art und Umfang der Un- tersuchung liegen im Ermessen des Gutachters. Das konkrete Bauvorhaben ist im Gutachten zu benennen. Erfolgt der Nachweis durch eine AKR – Performance – Prüfung, ist mit einer Prüfdauer von etwa neun Monaten zu rechnen. Der Eignungsnachweis vor Betonierbeginn erfolgt in diesem Fall analog der Bestätigungsprüfung der WS - Grundprüfung. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der WS – Grundprüfung.
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Das Ergebnis der AKR – Performance – Prüfung kann für eine Dauer von vier Jahren für eine Bewertung herangezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein erneutes Gutachten erstellt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Geltungsdauer des Gutachtens maximal zwei Jahre.
(V2) Der Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnung mit Korngruppen d 2 mm einer bestimmten Lagerstätte hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR erfolgt ge- mäß Anlage „WS – Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnung für die Feuchtigkeitsklasse WS“ durch eine baumaßnahmenunab-hängige WS- Grundprüfung im Vorfeld und eine WS – Bestätigungsprüfung bei konkretem Bedarf für eine Baumaßnahme. Diese Prüfungen sind vom jeweiligen Gesteinslieferanten / Betreiber der Gewin- nungsstätte zu veranlassen.
Für die WS – Grundprüfung werden alle für den Bau von Fahrbahnendecken aus Beton zur Ver- wendung vorgesehenen Lieferkörnungen der Gewinnungsstätte zunächst mit einem Schnelltest nach Teil 3 der Alkali – Richtlinie geprüft. Weiterhin wird von einem AKR –Gutachter an ausge- wählten Korngruppen die Eignung der Gesteinskörnung hinsichtlich der Vermeidung einer schä- digenden AKR in einem WS –Betonversuch mit einem festgelegten Prüfzement und einem Prüfsand untersucht. Bei bestandener WS – Grundprüfung werden in regelmäßigen Abständen oder rechtzeitig vor Betonierbeginn WS – Bestätigungsprüfungen in Form von Schnelltests nach Teil 3 der Alkali – Richtlinie durchgeführt, die dann mit den Ergebnissen der WS – Grundprüfung verglichen wer- den. Bei unzulässiger Abweichung der Ergebnisse, die sich auch bei einer wiederholten WS – Bestätigungsprüfung ergibt, obliegt es dem AKR – Gutachter die weitere Vorgehensweise fest- zulegen. Der genaue Umfang der Prüfung, ihre Durchführung und die Gültigkeit des Prüfergeb- nisses werden in der Anlage zu diesem ARS geregelt.
(V3) Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnungen mit Korngruppen d 2 mm Hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für die Verwendung in Fahrbahn- decken aus Beton erfolgt durch einen AKR –Gutachter auf der Grundlage einer positiven Beur- teilung nach den Verfahrensbeschreibungen (V1) oder (V2). Die positiv bewerteten Gesteinskör- nungen bzw. positiv bewerteten Betonrezepturen werden in einer Liste geführt, die der Internet- seite der BASt (www.bast.de) zu entnehmen ist. Eine Empfehlung für weitere Gesteinskörnungen in diese Liste ist auf Veranlassung und nach Zustimmung des Auftraggebers des Gutachters durch den AKR – Gutachter auszusprechen. Alle erforderlichen Unterlagen sind hierfür bei der BASt einzureichen.
Feine Gesteinskörnungen (d 2 mm), die nach Teil2 der Alkali – Richtlinie, Ausgabe 2007 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie in die Alkaliempfindlichkeitsklasse EI-O – EI-OF eingestuft sind und deren Überkornanteil nicht mehr als 10 M.-% beträgt. Das Zertifikat über die Einstufung in die Alkaliempfindlichkeitsklasse ist dem Gutachten für die grobe Gesteinskör- nung beizufügen.
Feine Gesteinskörnungen (d 2 mm) aus Gewinnungsstätten im Geltungsbereich der Alkali – Richtli- nie, Ausgabe 2007, die nicht nach Teil 2 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen ohne gutachter- liche Beurteilung hinsichtlich Alkaliempfindlichkeit verwendet werden, wenn der Überkornanteil nicht mehr als 10M.-% beträgt. Bei einem Überkornanteil von mehr als 10 M.-% darf diese feine Gesteins- körnung (d 4 mm verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädigenden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzu- legen.
Feine Gesteinskörnungen aus Gewinnungsstätten außerhalb des Geltungsbereichs der Alkali – Richt- linie, Ausgabe 2007, dürfen verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädi- genden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzulegen.
Die Geltungsdauer für dieses Gutachten beträgt maximal vier Jahre.
Der Nachweis, in dem die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR be- stätigt wird, ist dem Auftraggeber spätestens sieben Tage vor dem Betonieren ergänzend zur Erstprü- fung des für die Verwendung vorgesehenen Betons vom Auftragnehmer vorzulegen. Dieser Absatz gilt
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nur, wenn die Eignung der Gesteinskörnungen nicht bereits nachgewiesen wurde (s. Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe).
Die für die Erstellung der AKR – Gutachten anerkannten Einrichtungen sind der Internetseite www.bast.de zu entnehmen. Die Anerkennung weiterer AKR – Gutachter erfolgt durch das BMVBS bzw. die BASt. Sobald die Annerkennung des AKR – Gutachters erlischt, verlieren die entsprechenden Gutachten ihre Gültigkeit.
Alle erforderlichen Unterlagen, Prüfergebnisse sowie Gutachten inklusive des Formblattes „Eignung von Gesteinskörnung bzw. von Betonzusammensetzungen für Betonfahrbahnendecken“ sind bis Beto- nierbeginn von der zuständigen Auftragsverwaltung an folgende Adresse zu senden:
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Referat „Betonbauweisen, Lärmmindernde Texturen“, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach und / oder per E-Mail an AKR@bast.de
Ebenfalls an diese Adresse sind die positiven Gutachterbeurteilungen zu senden, wenn die Gesteins- körnungen auf der Liste nach (V3) geführt werden sollen.
5.2.5. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Bitumen
Entfällt
5.2.6. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Asphalt StB 07/13
Zu Abschnitt 2.2 Bindemittel Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen Lieferbedingun- gen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB) entsprechen.
Zu Abschnitt 2.3 Zusätze Produkte zur Temperaturabsenkung aus • der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Tempera- turabsenkung von Asphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung, sind ohne weitere Einsatz-Nachweise für eine Verwendung zugelassen. Dies gilt nicht für die dort aufgeführten Zusätze. Diese Produkte sind in der Erstprüfung durch konkreten Verweis auf den Listeneintrag bei der BASt auszuweisen.
Zu Abschnitt 3 „Anforderungen an Asphaltmischgut“ Die in den Tabellen 4 bis 8 der TL Asphalt-StB 07/13 aufgeführten Bindemittelarten und -sorten der TL Bitumen-StB gelten nicht. Stattdessen ist die Anlage zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV zu beach- ten. Im Vorgriff auf das künftige Asphaltregelwerk gelten die resultierenden Bindemittelarten und -sorten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom Anwendungsfall eines der in der Ta- belle 1 der Anlage „Einsatz und Erprobung von temperaturabgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen“ zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV in eckigen Klammern zusammengeführten Bitumenpaares (z.B. [30/45 // 35/50 VL]). Als Bitumenpaar werden Bitumen nach den TL Bitumen-StB und nach den TL VBit-StB verstanden, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphalt- mischgut führen. Die aufgeführten resultierenden Bindemittelarten und -sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermo- dultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch zugegebenes Asphaltgranulat und/oder zugegebene Zusätze berücksichtigt.
Zu Abschnitt 3.1.1 „Verwendung von Asphaltgranulat“ Der dritte und die folgenden Absätze werden durch die nachfolgenden ersetzt. Bei der Verwendung von Asphaltgranulat ist eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmäßigkeit erforderlich. Die Gleichmäßigkeit ist mit Hilfe der Spannweite von Merkmalen bestimmter Kornanteile sowie des Bindemittelgehaltes und der Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels zu beurteilen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist für die Berechnung der Äqui-Schermodultemperatur T (G*=15kPa) folgende Gleichung anzuwenden: mix
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T (G*=15kPa) = a∙∙T (G=15kPa) + b * T (G*=15kPa) mix 1 2 Dabei sind: T (G*=15kPa) berechnete resultierende Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels im Asphalt- mix mischgut, T1(G*=15kPa) Äqui-Schermodultemperatur des aus dem Asphaltgranulat rückgewonnenen Binde- mittels, T2(G*=15kPa) mittlerer Wert der Äqui-Schermodultemperatur der Sortenspanne des vorgesehenen Bitumens nach den TL Bitumen-StB, a und b Massenanteile des Bindemittels aus dem Asphaltgranulat (a) und des vorgesehenen Bitumens (b) mit a + b = 1. Bei mehr als einem eingesetzten Asphaltgranulat ergibt sich T (G*=15kPa) als gewichtetes Mittel der 1 jeweiligen Äqui-Schermodultemperaturen im Verhältnis der Massenanteile der jeweiligen Bindemittel der eingesetzten Asphaltgranulate. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB sowie bei 45/80-65 A und 65/105-70 A ist die Äqui- Schermodultemperatur T (G*=15kPa) und der Phasenwinkel δ (G*=15kPa) des Gemisches durch Rück Rück Rückgewinnung experimentell im Labor zu bestimmen. Dabei sind T (G*=15kPa) und δ (G*=15kPa) die am rückgewonnenen Bindemittel experimentell Rück Rück im Labor bestimmte resultierende Äqui-Schermodultemperatur bzw. der entsprechende resultierende Phasenwinkel des Bindemittels im Asphaltmischgut. Bei der Zugabe von Asphaltgranulat muss T (G*=15kPa) bzw. T (G*=15kPa) des resultierenden Bindemittels innerhalb der Sortenspanne des mix Rück geforderten Bitumens nach den TL Bitumen-StB oder den TL VBit-StB liegen. Hierzu kann entweder • ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder • ein Bitumen, das höchstens eine Sorte weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel ver- wendet werden. Ein weicheres Straßenbaubitumen als [70/100 // 50/80 VL] – mit Ausnahme von 160/220 bei Asphalt- beton für Asphalttragschichten und für Asphalttragdeckschichten sowie Asphaltmischgutarten unter Be- tondecken – oder ein weicheres Polymermodifiziertes Bitumen als [45/80-50 A // PmB 45/80 VL] darf nicht verwendet werden. Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitu- men mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitumen, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, verwendet werden.
Zu Abschnitt 4.1.3 Prüfungen im Rahmen der Erstprüfung Unter Verwendung des ausgewählten gebrauchsfertigen Viskositätsveränderten Bitumens nach der Er- fahrungssammlung TA der BASt oder des aufgeschäumten Bindemittels sind erweiterte Erstprüfungen am Bindemittel und Asphaltmischgut durchzuführen. Die erweiterten Erstprüfungen und die Ergebnisse der nachfolgend aufgeführten Prüfungen werden dem Auftraggeber als Anlage zum Eignungsnachweis informativ zur Verfügung gestellt: Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach den TL VBit-StB: • Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückge- wonnenen resultierenden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB, Teil 3 (BTSV) • Phasenübergangstemperatur des rückgewonnenen resultierenden Bindemittels mittels Dynami- schem Scherrheometer nach den TP Bitumen-StB, Teil 5 (konstante Scherrate) • Prüfungen am Asphaltmischgut:
Tabelle 9: Erweiterte Erstprüfungen
| Prüfung | Asphalt- deckschichten aus SMA, AC | Asphalt- binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B S | Asphalt- tragschichten aus AC T S |
|---|---|---|---|
| Einaxialer Druck-Schwellversuch zur Bestimmung des Verformungsverhal- tens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1 | X1) | X | - |
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| Angabe zum Tieftemperatur- verhal- ten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühlversuch TSRST) | X | X | - |
|---|---|---|---|
| Verformungsverhalten des einge- setzten resultierenden Bindemittels nach TP Bitumen-StB, Teil 3 am langzeitgealterten (PAV) modifizier- ten Bindemittel | X | X | X |
- nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V • Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers
Bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie: • Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C des resultierenden Bindemittels (rechnerisch ermittelt analog zur bisherigen Vorgehensweise zur Bestimmung des rechnerischen resultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel nach den TL Asphalt-StB) • Prüfungen am Asphaltmischgut: Tabelle 10:
| Prüfung | Asphalt deckschichten aus SMA, AC | Asphalt binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B S | Asphalttrag- schichten aus AC T S |
|---|---|---|---|
| Einaxialer Druck-Schwell-versuch zur Bestimmung des Verformungsverhal- tens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1 | X1) | X | - |
| Angabe zum Tieftemperatur- verhal- ten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühlversuch TSRST) | X | X | - |
- nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V
Zu Abschnitt 4.1.4 Erstprüfungsbericht Im Erstprüfungsbericht sind folgende zusätzliche Angaben erforderlich: • Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung • Art und Sorte des frisch zugegebenen Bitumens • Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers • Ergebnisse der zusätzlichen Prüfungen nach Abschnitt 4.1.3 • Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach TL VBit-StB: o Art und Sorte des resultierenden Bindemittels • Bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie: o Art und Sorte des resultierenden Bindemittels
5.3. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN PRÜFBEDINGUNGN
5.4. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
5.4.1. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13
Abschnitt 1.3 (Baugrundsätze)
Die ausgeschriebenen resultierenden Bindemittelarten und –sorten sind durch den Kennwert Äqui- Schermodultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch das ggf. zugegebene Asphaltgranulat
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und/oder Naturasphalt und/oder zugegebene Zusätze zu berücksichtigen. Weitere Merkmale oder Ei- genschaften nach den TL Bitumen-StB 25 bzw. den TL VBit-StB sind über die Bezeichnung resultie- rende Bindemittelarten und –sorten nicht abgedeckt. Die Prüfung der Anforderungen an das rückge- wonnene Bindemittel erfolgt damit nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunkts Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Schermodultemperatur.
Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Ty- pisierungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen.
Wenn die Asphalttragschicht einlagig ausgeschrieben ist, wird bei einem zweilagigen Einbau ein ggf. erforderliches Reinigen der Oberfläche der ersten Lage und/oder ein Ansprühen vor dem Einbau der zweiten Lage nicht gesondert vergütet.
Abschnitt 2.1 (Gesteinskörnungen)
Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Asphaltdeckschichten und als Abstreumate- rial für Fahrbahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne. Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in As- phaltdeck- und -binderschichten nicht zugelassen.
Für Asphaltdeckschichten und -binderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden. Für Asphaltdeck- schichten aus Walzasphalt und Asphaltbinderschichten ist in Kombination mit groben Gesteins- körnungen aus Diabas die Verwendung von Diabas-Füller zugelassen.
Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskennzahl) entsprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3. Die Lieferkörnungen 2/3 und 2/4 müssen, abweichend von Tabelle 3 der ZTV Asphalt-StB 07/13, einen Unterkornanteil ≤ 5,0 M.-% enthalten. Das Abstreumaterial muss trocken und streufähig sowohl auf der Baustelle angeliefert als auch bis zur Übergabe in die Einbaubohle vorgehalten werden.
Gesteinskörnungen für Asphaltbinderschichten AC 16 B S für Verkehrsflächenbefestigungen der Be- lastungsklasse Bk3,2 müssen in Bezug auf den Widerstand gegen Zertrümmerung der Kategorie SZ 18 bzw. der Kategorie LA entsprechen. 20
Abschnitt 2.3.1 (Asphaltmischgut – Allgemeines)
Abweichend zu Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07/13 gilt folgendes:
AC 22 T S: Für den Siedurchgang bei 16 mm gilt ein Maximalwert von 85 M.-%.
Mindest-Bindemittegehalt:
o AC 32 / 22 T S: B min 4,0 o AC 16 T S: B min 4,2
AC 32 / 22 / 16 T S:
- Minimaler Hohlraumgehalt MPK: V min 4,0
- Maximaler Hohlraumgehalt MPK: V max 6,0
Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbau- bitumen ist bei Asphaltdeck- und Binderschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftver- besserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem As- phalt gilt hiervon abweichend, dass grundsätzlich bei der Verwendung von sauren Gesteinen bzw. Ge- steinskörnungen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchsfertige Bindemittel mit werksseitig zugege- benen Haftverbesserern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt ausgeschlossen.
Asphaltgranulat darf in Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt nicht verwendet werden. Asphaltgranulat darf in Asphaltdeckschichten aus Asphaltbeton bis zu einer maximalen Zugabemenge
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von 20 M.-% verwendet werden.
Abschnitt 2.3.2 (Eignungsnachweis)
Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Belastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 die im Abschnitt 3.12.1 angegebenen weitergehende Untersu- chungen und Anforderungen beachten und im Eignungsnachweis angeben.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Eignungsnachweis spätestens 7 Arbeitstage vor Beginn der Herstellung des Asphaltmischgutes vorzulegen.
Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem AG mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB vor- zulegen.
Die Bezeichnung und Beschreibung der Gesteinskörnungen gemäß der TL Gestein-StB 04 (Ausgabe 2004/ Fassung 2018) ist auf Verlangen vorzulegen. Hierbei ist die Identifizierbarkeit anhand folgender Angaben zu gewährleisten:
- Vorkommen und Hersteller – bei Zwischenlagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das Lager anzugeben,
- Art der Gesteinskörnung,
- Korngruppe/Lieferkörnung,
- Anforderungskategorien bzw. angegebene Werte.
Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Asphaltdeck- und -binderschichten für Straßen der Belastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 weitergehende Prüfungen durchführen und im Eignungsnachweis angeben:
- Für Splittmastixasphalt und Asphaltbeton für Asphaltdeckschichten sowie für
- Asphaltbinderschichten ist der Spurbildungsversuch durchzuführen.
- Für Gussasphalt ist die dynamische Stempeleindringtiefe zu prüfen.
- Für Gussasphalt mit viskositätsveränderten Bindemitteln bzw. mit viskositätsverändernden Zusätzen sind Prüfungen gemäß Anhang 2 des Merkblattes für Temperaturabsenkung von Asphalt, Ausgabe 2011 (Bezugsquelle: FGSV) durchzuführen.
Der Eignungsnachweis muss Angaben zu den Bitumeneigenschaften „Äquischermodultemperatur“ und „zugehörigem Phasenwinkel“ des zum Einsatz kommenden Frischbindemittels enthalten. Je nach Bitumensorte müssen diese Eigenschaften innerhalb der Sortenspannen der im Abschnitt 3.5.1 enthaltenen Tabellen „Verformungseigenschaften von Straßenbaubitumen“ bzw. „Verformungseigenschaften von Elastomermodifizierten Bitumen (PmB A)“ liegen.
Abschnitt 2.3.4 „Transport von Asphaltmischgut“ Temperaturgrenzwerte und Transport von Asphaltmischgut: Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 sind folgende Anforderungen zu erfüllen. Die Tabelle 5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entfällt und wird wie folgt ersetzt: Der Transport erfolgt in thermoisolierten Transportmulden (mit Thermoisolierung der Stirn- und Seiten- flächen sowie des Muldenbodens bei einem Wärmedurchgangswiderstand R ≥ 1,65 m²K/W bei 20°C) mit einer Abdeckvorrichtung oder in geschlossenen Thermobehältern. Gussasphalt ist in fahrbaren Rührwerkskesseln ständig zu rühren. Es sind nur Rührwerkskessel mit einem fernbedienbaren Auslass zu verwenden. Die Temperatur des Asphaltmischgutes muss folgende Grenzwerte einhalten: • Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten und Asphaltbinder- schichten und Asphaltausgleichsschichten: 130 °C bis 150 °C • Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten und Asphaltzwischenschichten aus Walzas- phalt: 140 °C bis 155 °C (bei Schichtdicken < 3,0 cm bis 165 °C, ausgenommen Kompakte Asphaltbefestigungen) • Gussasphalt: 200 °C bis 230 °C. Beim Walzasphalt gilt die Temperaturspanne beim Abkippen vom LKW in den Kübel des Straßenferti- gers bzw. des Beschickers. Beim Gussasphalt gilt die Temperaturspanne beim Verlassen des Rühr- werkskessels.
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Bei der Herstellung des Asphaltmischgutes für Walzasphalte dürfen die oberen Grenzwerte um bis zu 5 K überschritten werden, um ggf. auftretende Temperaturverluste bis zum Einbau zu berücksichtigen.
Abschnitt 3.1 (Ausführung - Allgemeines)
Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Ferti- ger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar ne- ben der späteren Längsmarkierung herzustellen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.
Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anfor- derung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.
Abschnitt 3.4.3 (Herstellen von Asphalttragschichten - Baustoffgemische)
Der 1. Absatz von Abschnitt 3.4.3 gilt nicht für Asphalttragschichtmischgut, das als Unterlage für eine Betonfahrbahndecke dient.
Abschnitt 3.1 – Ausführung – Allgemeines
Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Ferti- ger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar ne- ben der späteren Längsmarkierung herzustellen.
Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anfor- derung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.
Abschnitt 3.4.3 – Herstellen von Asphalttragschichten – Baustoffgemische
Der 1. Absatz von Abschnitt 3.4.3 gilt nicht für Asphalttragschichtmischgut, das als Unterlage für eine Betonfahrbahndecke dient.
Abschnitt 3.4.4 – Herstellen von Asphalttragschichten – Schichteigenschaften
Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anfor- derung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.
Für den Hohlraumgehalt der fertigen Schicht von Asphalttragschichten aus AC 32 / 22 / 16 T S gilt die Anforderung ≤ 8,0 Vol.-%.
Abschnitt 3.9.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Allgemeines
Die Herstellung von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt darf nur auf einer vollständig trockenen Unterlage erfolgen. Die Oberflächentemperatur der trockenen Unterlage muss mindestens 3 K über der Taupunkttemperatur der umgebenden Luft liegen.
Die Herstellung erfolgt grundsätzlich – mit Ausnahme von Kleinflächen/Flickstellen, z.B. im Rahmen von Jahresverträgen – maschinell. Dies gilt auch für Vorlegestreifen und Rinnen. Hierbei sind nur Ein- baugeräte zu verwenden die über eine automatische Nivelliereinrichtung verfügen.
Abschnitt 3.9.5 (Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Bearbeiten der Ober- fläche)
Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung min- destens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen. Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden.
Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gummiradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren. Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.
Abschnitt 3.10.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Allgemei- nes
Die vollständige Auflösung bzw. Homogenisierung der stabilisierenden Zusätze ist von besonderer Be- deutung. Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird dieses augenscheinlich überprüft. Seite 185 von 202
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Abschnitt 3.10.4 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Baustoff- gemische
Gesteinskörnungen
- Eigenfüller darf nicht zugegeben werden.
- Lieferkörnung 5/8 o Der Unterkornanteil der Lieferkörnung 5/8 darf höchstens 8 M.-% betragen.
- Stahlwerksschlacken sind von der Verwendung ausgeschlossen.
Abschnitt 4.1. „Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltmischgut“ Die Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Binde- mittels darf die in der nachfolgenden Tabelle 11 angegebenen unteren Grenzwerte nicht unterschreiten und die oberen Grenzwerte nicht überschreiten. Tabelle 11: Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem As- phaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels
| Straßenbaubitumen | Polymermodifiziertes Bitumen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Sorte | unterer Grenzwert in °C | oberer Grenz- wert in °C | Sorte | unterer Grenzwert in °C | oberer Grenz- wert in °C |
| 70/100 | 43 | 59 | 45/80-50 A | 44 | 64 |
| 50/70 | 46 | 62 | 25/55-55 A | 48 | 70 |
| 30/45 | 52 | 68 | 10/40-65 A | 56 | 76 |
| 20/30 | 55 | 71 | 45/80-65 A | 48 | 66 |
| 65/105-70 A | 43 | 61 |
Diese Grenzwerte gelten sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder Poly- mermodifizierten Bitumen nach den TL Bitumen-StB als auch bei der Mitverwendung von Asphaltgra- nulat. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 3 stellt keinen Mangel dar, wenn die in der nachfolgenden Tabelle 4 (Nummerierung?) aufgeführten Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel eingehalten werden. Die Tabelle 16 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird durch folgende Tabelle 12 ersetzt: Tabelle 12: Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rück- gewonnenen Bindemittels
| Straßenbaubitumen | Polymermodifiziertes Bitumen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Sorte | unterer Grenzwert in °C | oberer Grenz- wert in °C | Sorte | unterer Grenzwert in °C | oberer Grenz- wert in °C |
| 70/100 | 43 | 59 | 45/80-50 A | 48 | 66 |
| 50/70 | 46 | 62 | 25/55-55 A | 53 | 71 |
| 30/45 | 52 | 68 | 10/40-65 A | 63 | 81 |
| 20/30 | 55 | 71 | 45/80-65 A | *) | |
| 65/105-70 A | *) |
) bezogen auf den Wert des Eignungsnachweises ± 8 K Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Verwendung von viskositätsverändern- den, organischen Zusätzen darf die Äqui-Schermodultemperatur T(G=15 kPa) des rückgewonnenen Bindemittels die im Eignungsnachweis angegebene Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) um nicht mehr als 8 K über- oder unterschreiten. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen werden keine Anforderungen an die elastische Rückstellung des rückgewonnenen Bindemit- tels gestellt.
Abschnitt 4.2.5 (Ebenheit)
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Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende As- phaltbinderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Messstrecke abweichend von Tabelle 25 der ZTV Asphalt-StB 07/13 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.
Abschnitt 4.2.6 (Griffigkeit)
Die Griffigkeitsmessungen erfolgen auf zweibahnigen Straßen bei einer Messgeschwindigkeit von 80 km/h. Auf einbahnigen Straßen ist die Messgeschwindigkeit i. d. R. 60 km/h. Die Messgeschwindigkeit kann innerhalb einer Baumaßnahme aufgrund der Streckencharakte- ristik unterschritten werden (z. B. enge Kurven). Sie wird in diesen Fällen auf volle 100-m-Ab- schnitte konstant gehalten, damit eine 100-m-Mittelwertbildung möglich ist.
Abschnitt 5.2 (Eigenüberwachungsprüfungen) )
Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschicht- mischgut sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen.
Beim Einbau des temperaturabgesenkten Asphaltes sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu dokumentieren: • Wetter (mindestens stündlich), • Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stündlich, • Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich), • Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich), • Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fer- tigerkübel, • Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Aufsetz-Sonde (Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Isotopensonde)), • Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und An- sprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto).
Abschnitt 5.4.1 „Prüfverfahren – Allgemeines“ Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Ty- pisierungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen.
Abschnitt 5.4.5 (Ebenheit)
Es gelten zusätzlich die TP Eben Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025.
In Anlehnung an das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 5/2025 des BMDV vom 11.02.2025 werden auf allen Fahrbahnen und dem Standstreifen der durchgehenden Strecke die bau- vertraglichen Kontrollprüfungen für die Ebenheitsmessungen in Längsrichtung berührungslos gemäß TP Eben Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 durchgeführt. Die Messungen erfolgen ggf. mehrere Wochen nach Verkehrsfreigabe.
Im Bereich von Rampenfahrbahnen, Nebenflächen oder kleinen Baumaßnahmen erfolgt die Ebenheits- messung weiterhin mit berührenden Messverfahren gemäß TP Eben, Teil: Berührende Messungen, Ausgabe 2017.
Die Messung erfolgt mit einem Abstand von 0,70 m von der jeweils rechten Randmarkierung bzw. von einer sonstigen Begrenzungslinie des rechten Randes, wenn kein anderes Maß im Bauvertrag festge- legt ist. Dies gilt sowohl für die berührenden Ebenheitsmessverfahren als auch für die berührungslose Ebenheitsmessung. Die Regelung zur Messung der Längsebenheit in der Mitte der Fahrbahn gemäß Abschnitt 5.4.5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht.
Es gelten weiterhin die Grenzwerte für die Ebenheit der jeweiligen ZTV bzw. den Vorgaben dieses Bauvertrages zur Beurteilung der mangelfreien Leistung. Die Auswertung erfolgt bei der berührungslo- sen Ebenheitsmessung durch die Simulation der gleitenden Richtlatte. Zusätzliche Kontrollprüfungen,
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Schiedsuntersuchungen oder Wiederholungen von Kontrollprüfungen werden mit demselben Messver- fahren durchgeführt, mit dem die ursprüngliche Kontrollprüfung vorgenommen wurde.
Unabhängig hiervon erfolgt im Rahmen der Kontrollprüfungen gleichzeitig die Auswertung mit dem WLP. Die entsprechenden Ergebnisse werden dem AN zur Erfahrungssammlung vom AG zur Verfü- gung gestellt. Hieraus werden keine vertraglichen Konsequenzen abgeleitet.
Abschnitt 6.1 (Behandlung von Mängeln)
Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyklus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen vom AG durchgeführt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu dokumentieren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der AN.
Abschnitt 7.2.2 (Einbaudicke)
Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen erfolgt, bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreichbare Anzahl zu- grunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne.
Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfahren A der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen. Die vorhandene Rautiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm berücksich- tigt. In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers die Rautiefe mit dem Sandflächenverfahren vor Ort nachweisen. Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rautiefe abgezogen.
Abschnitt 7.3.2 (Abrechnung nach Einbaumenge)
Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schich- ten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen nachzu- weisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3.000 m2 Einbaufläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilab- schnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde.
Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu Fehlmengen führen. Diese Fehlmengen sind vom AN auszugleichen und werden nicht gesondert ver- gütet.
5.4.2. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07
Abschnitt 1.3.2.6.4 (Ebenheit)
Es gelten die TP Eben Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025.
In Anlehnung an das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 5/2025 des BMDV vom 11.02.2025 werden auf allen Fahrbahnen und dem Standstreifen der durchgehenden Strecke die bau- vertraglichen Kontrollprüfungen für die Ebenheitsmessungen in Längsrichtung berührungslos gemäß TP Eben Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 durchgeführt. Die Messungen erfolgen ggf. mehrere Wochen nach Verkehrsfreigabe.
Im Bereich von Rampenfahrbahnen, Nebenflächen oder kleinen Baumaßnahmen erfolgt die Ebenheits- messung weiterhin mit berührenden Messverfahren gemäß TP Eben, Teil: Berührende Messungen, Ausgabe 2017.
Die Messung erfolgt mit einem Abstand von 0,70 m von der jeweils rechten Randmarkierung bzw. von einer sonstigen Begrenzungslinie des rechten Randes, wenn kein anderes Maß im Bauvertrag festge- legt ist. Dies gilt sowohl für die berührenden Ebenheitsmessverfahren als auch für die berührungslose Ebenheitsmessung. Die Regelung zur Messung der Längsebenheit in der Mitte der Fahrbahn gemäß Abschnitt 5.4.5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht.
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Es gelten weiterhin die Grenzwerte für die Ebenheit der jeweiligen ZTV bzw. dieses Bauvertrages zur Beurteilung der mangelfreien Leistung. Die Auswertung erfolgt bei der berührungslosen Ebenheitsmes- sung durch die Simulation der gleitenden Richtlatte. Zusätzliche Kontrollprüfungen, Schiedsuntersu- chungen oder Wiederholungen von Kontrollprüfungen werden mit demselben Messverfahren durchge- führt, mit dem die ursprüngliche Kontrollprüfung vorgenommen wurde.
Unabhängig hiervon erfolgt im Rahmen der Kontrollprüfungen gleichzeitig die Auswertung mit dem WLP. Die entsprechenden Ergebnisse werden dem AN zur Erfahrungssammlung vom AG zur Verfü- gung gestellt. Hieraus werden keine vertraglichen Konsequenzen abgeleitet.
Abschnitt. 2 (Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln
Die Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemit- teln ist nicht zugelassen.
Abschnitt 2.2.5.1 und 2.3.3.1 (Eigenüberwachungsprüfungen)
Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.
Abschnitt 3.2 (Baustoffe, Beton)
Rezyklierte Gesteinskörnungen sind als Zuschlag für Fahrbahndecken aus Beton nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter.
Kalkstein ist als Zuschlag für den Oberbeton, bei einschichtiger Bauweise für den gesamten Beton, nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.
Abschnitt 3.3.1 (Herstellen der Betondecke)
Der Mehraufwand für das Herstellen von Handfeldern im Bereich von Aufweitungen oder Verengungen der Randstreifen, der Stand- und Mehrzweckstreifen sowie der Fahrstreifen und evtl. das Herstellen der Felder am Anfang und Ende der Baustrecke von Hand, wird nicht gesondert vergütet. In Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen sind keine Längsfugen zulässig.
Abschnitt 3.3.1.6.1 (Entfernen des Oberflächenmörtels)
Die mittlere Rautiefe der Betonoberfläche muss zwischen 0,6 mm und 1,1 mm betragen.
Abschnitt 3.3.2 (Herstellen der Fugenkerben)
Bei der Verwendung von heiß verarbeitbaren Fugenmassen ist der Fugenspalt (Kammerschnitt) mög- lichst spät (mind. 14 Tage) nach dem Kerbschnitt herzustellen.
Abschnitt 3.5.1 (Eigenüberwachungsprüfungen)
Der Zementgehalt ist dem Auftraggeber im Rahmen der Eigenüberwachungsprüfungen des Auftrag- nehmers nachzuweisen. Bei Bezug des Betons aus Transportbetonwerken kann dies anhand der An- gaben auf den ausgedruckten Liefernachweisen/Lieferscheinen erfolgen.
5.4.3. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13
Abschnitt 1.3.2 (Unterlage)
Wenn Hochdruckreinigungsgeräte zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage gefordert sind, muss entweder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit integriert sein (z.B. „Drehjet“-Verfahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.
Abschnitt 3.2.1 (Fräsen der Unterlage)
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Die Katalognummer 005 „Asphalt fräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brü- ckenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Standardfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von 15 mm erzeugt.
Die Katalognummer 008 „Asphalt feinfräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Feinfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von max. 8 mm erzeugt.
Abschnitt 4.2 (Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltschichten)
Grundsätzlich darf bei der Prüfung des Schichtenverbundes zwischen einer Asphaltschicht und einer gefrästen Unterlage die maximale Scherkraft den Wert von 12 kN nicht unterschreiten.
5.4.4. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17
Abschnitt 1.4. (Baustoffe) Wenn der Einbau von Boden mit Fremdbestandteilen nach Abschnitt 1.4.4 zulässig ist, gelten hierfür die Regelungen gemäß Abschnitt 2.3 der TL BuB E-StB analog.
Abschnitt 1.6.4 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung sind unverzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben.
Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.
Die Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Geotechnik) des Auftragnehmers durchführen.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen mit dem dazugehörigen Versuchsprotokoll sind un- verzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben, damit das Prüflos durch den Auftraggeber angenommen bzw. zurückgewiesen werden kann. Das Tagesprotokollheft ist dem Auftraggeber vorzulegen.
Die Dokumentation und die Vorlage der Eigenüberwachungsprüfungen erfolgt gemäß Anlage/Formblatt 5.6.5 der "Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte".
Abschnitt 1.9 (Abrechnung)
-
Bodenaustauschmaterial - Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m3 wird ein eventuell ent- stehender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht be- rücksichtigt.
-
Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten - Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt: Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine gesonderte Teilleistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit aufgemessen.
-
Grabenaushub - Bei der Verlegung von Glockenmuffenrohren wird bei der Abrechnung ein Arbeitsraum für die Rohrver- bindungen, abweichend von Abschnitt 4.2.8 der DIN 18 300 nicht berücksichtigt.
-
Rohrleitungen - Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum bis zu 1,25 m gilt: Der Erdkörper ist bis zur Höhe des Planums vor dem Verlegen der Rohrleitung herzustellen. Als Ab- rechnungstiefe für den Rohrgrabenaushub gilt die tatsächliche Aushubtiefe von Oberkante Erdplanum bis zur Rohrgrabensohle. Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum von mehr als 1,25 m gilt: Der Bodenauftrag ist im Leitungsbereich vor der Rohrverlegung zunächst bis mindestens 0,30 m über den späteren Rohrscheitel durchzuführen. Als Abrechnungstiefe des Rohrgrabens gilt der Abstand von Seite 190 von 202
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Rohrgrabensohle bis max. 0,30 m über dem Rohrscheitel. Wird ein anderes Arbeitsverfahren gewählt, wird ein damit verbundener Mehraufwand (z. B. Böschun- gen, Grabenverbau) nicht gesondert vergütet.
Abschnitt 1.9.3 Messungen zur Setzung des Untergrundes sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB) Die TL BuB E-StB gelten nicht für wasserwirtschaftliche Merkmale.
Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeug- nisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und wasserwirtschaftlichen Prüfparame- ter enthalten müssen/muss.
Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Ta- belle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.
Bodenmaterial und Baustoffe nach TL BuB E-StB sind hinsichtlich ihrer Lage im Bauwerk zu dokumen- tieren siehe Abschnitt 15 ZTV E-StB 17.
Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden) Der Einbau von Boden darf erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probeverdich- tung und die Arbeitsanweisung vorliegen.
Mit der Abfuhr des Überschussbodens darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sicher- gestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme noch in genügender Menge einbaufähiger Boden für die Herstellung der Auftragsstrecken gewonnen werden kann.
Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten) Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigen Boden, der nicht verfestigt oder qualifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n a von 8 Vol.-%. Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a
Abschnitt 4.7 (Bankett) Gesteinskörnungen für Bankettbefestigungen müssen verwitterungsbeständig sein und dürfen keine zerfallsempfindlichen Bestandteile enthalten. Für den Nachweis der Verdichtung von Bankettbefestigungen mit dem statischen Plattendruckversuch als indirektes Prüfverfahren müssen der Verformungsmodul Ev2 80 MPa und der Verhältniswert Ev2 /Ev1 ≤ 2,3 eingehalten werden.
Abschnitt 5 (Oberbodenarbeiten) Stark unterschiedliche Oberböden, z.B. von Acker-, Feuchtwiesen oder Waldflächen, sind getrennt zu lagern. Die zur Wiederverwendung vorgesehenen Oberbodenmieten sind im Einvernehmen mit dem Auftrag- geber vor Beginn der Oberbodenandeckung festzulegen.
Abschnitt 6 (Böschungen) Die Damm- und Einschnittsböschungen sind mit einer Plangenauigkeit von +/- 5,0 cm, ausgenommen bei Fels, auszuführen.
Abschnitt 12.4.2.2 (Bodenbehandlungen mit Bindemitteln) Bodenverfestigungen mit Kalk sind nicht zugelassen.
Abschnitt 14 (Prüfung der erzielten Qualität) Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt wird, gilt die Methode 3 als vereinbart.
Dabei ist grundsätzlich eine Probeverdichtung zur Festlegung der Arbeitsanweisung durchzuführen.
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Die erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit den vertraglich geforderten Prüfmethoden und Prüfverfahren sind in die Leistungspositionen einzukalkulieren, sofern keine gesonderten Leistungspo- sitionen ausgewiesen sind.
Abschnitt 14.2.4 (Methode M3) Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der "Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegenden Verdichtungsnachweise" ist maßgebend für den Nachweis der Verdichtung und ersetzt die in Tabelle 9 der ZTV E-StB 17 vorgese- hene Anzahl der Verdichtungsnachweise. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in der ZTV E-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.
Abschnitt 14.3 (Prüfverfahren zur Ermittlung von Verdichtungskenngrößen) Die ausreichende Verdichtung ist generell durch den Verdichtungsgrad D nachzuweisen. Pr
Nur bei grobkörnigen Bodengruppen kann für den Nachweis der Verdichtung der statische Platten- druckversuch angewendet werden. Hierbei gelten die Richtwerte der Tabelle 10 sowie die Richtwerte für die Verhältniswerte E /E als Vertragsbestandteil. V2 V1
Anstelle des statischen Plattendruckversuches ist auch der dynamische Plattendruckversuch zugelas- sen. Hierbei gelten die Richtwerte der Tabelle 11 für die Bodengruppen GW, GI, SW und SI als Ver- tragsbestandteil. Bei Anwendung des dynamischen Plattendruckversuches ist der Prüfumfang zu verdoppeln.
Bei Bodenaustausch mit Material der Körnung 0/100 bzw. 0/200 mit mehr als 35 M.-% Körner > 63 mm sind die erforderlichen Einbauparameter zur Erzielung einer ausreichenden Verdichtung in Probefel- dern zu ermitteln und in einer Arbeitsanweisung festzulegen. Es ist entsprechend dem „Merkblatt über das Bauen mit und in Fels“, Ausgabe 2015 (FGSV 532), Ab- schnitt 6.3 vorzugehen.
Abschnitt 14.4 (Prüfen des Verformungsmoduls, …) Anstelle des statischen Plattendruckversuches ist bei Böden auch der dynamische Plattendruckversuch als Prüfverfahren zugelassen. Hierbei gilt:
- Bei einem Untergrund/Unterbau aus grobkörnigen Böden der Bodengruppe GW, GI und geforderten E -Wert von 100 MPa gilt: E ≥ 50 MPa. V2 vd
- Bei einem Untergrund/Unterbau aus grobkörnigen Böden der Bodengruppe SW, SE, GE, SI und geforderten EV2-Wert von 80 MPa gilt: Evd ≥ 40 MPa.
- Der Prüfumfang ist zu verdoppeln.
- Sofern der Unterbau/Untergrund aus bindigen/gemischtkörnigen Böden besteht oder eine qualifi- zierte Bodenverbesserung durchgeführt wurde, ist vorlaufend eine Kalibrierung (EV2-Wert/ Evd ) nach TP BF-StB E 4 erforderlich.
5.4.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Ew-StB 25
Abschnitt 1.6.5.2
Die Dichtheitsprüfung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers durchzuführen. Ergänzend zur Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 gilt das Arbeitspapier DWA-A 139
Abschnitt 7.1 und 10.1
Bei der statischen Berechnung ist ein Böschungswinkel von Null (Dammleitung) zu Grunde zu legen.
5.4.6. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18
Abschnitt 4.4.1 Pflanzzeit
Abweichend sind bei Frühjahrspflanzungen die Pflanzarbeiten spätestens bis zum 31. März zu been- den.
Abschnitt 6.4.5 (Verweigerung der Abnahme) Seite 192 von 202
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Unabhängig von der Art der Bepflanzung wird die Abnahme bei Gesamtausfällen > 25 % immer ver- weigert. Diese Regelung gilt auch für Lose und Abschnitte.
5.4.7. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20
Abschnitt 1.4 (Baustoffgemische und Böden)
Der Nachweis der Widerstandsfähigkeit gegen Zertrümmerung ist auch bei natürlichen Gesteinskör- nungen und HOS für Frostschutzschichten von Verkehrsflächen, die einer Belastungsklasse zugeord- net sind, erforderlich. Dabei müssen die Festigkeitsanforderungen der TL Gestein-StB 04, (Ausgabe 2004/Fassung 2018) Anhang A erfüllt werden.
Abschnitt 2.3.3 (Frostschutzschicht - herstellen)
Bei kleineren Flächen und bei schwieriger Profilgestaltung sowie bei zahlreichen Einbauten darf das Baustoffgemisch auch ohne Fertiger eingebaut werden.
Abschnitt 3.2 (Eigenüberwachungsprüfungen)
Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV SoB-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.
Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen zum Nachweis der Verdichtung ist dem AG rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche bekannt zu geben. Zur Ausführung der Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder Baustoffprü- fer (Fachrichtung Boden) des AN zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen mit dem dazu gehörigen Versuchsprotokoll sind un- verzüglich nach Durchführung der Versuche dem AG zu übergeben. Die Unterlagen sind dem AG lau- fend, mindestens jedoch bei jeder 3. Abschlagsrechnung im PDF – Format vorzulegen. Außerdem ist dem Auftraggeber eine Liste über die durchgeführten Versuche entsprechend Anlage „Verdichtung“ vorzulegen.
Bei Tragschichten ohne Bindemittel aus gebrochenen Gesteinskörnungen kann für den Nachweis des Verdichtungszustandes als indirektes Prüfverfahren ersatzweise der statische Plattendruckversuch vorgesehen werden. Der dynamische Plattendruckversuch mit dem mittelschweren Fallgewichtsgerät wird bei Baumaßnah- men ab einer Größe von 2.500 m² zugelassen, sofern bei jeder Baumaßnahme eine Korrelation mit einem statischen Plattendruckversuch im Beisein des Auftraggebers vorgenommen wird. Dabei ist der Mittelwert aus vier Einzelversuchen zu bilden, auffällige Ausreißer sind zu verwerfen.
Bei Baumaßnahmen unter 2.500 m² gelten die nachfolgend aufgeführten Zuordnungswerte für den E -Wert: vd1,5
| E v2 (MN/m2) | E vd1,5 (MN/m2) |
|---|---|
| ≥ 100 ≥ 120 ≥ 150 | ≥ 50 ≥ 55 ≥ 65 |
Es ist ein Gerät zu verwenden, bei dem mittels verlängerter Führungsstange und/oder erhöhtem Fall- gewicht eine 1,5fache Stoßbelastung gegenüber dem Gerät nach TP BF-StB Teil B 8.3 erreicht wird. Da derzeit keine Prüfvorschrift für derartige Geräte existiert, sind nur Geräte von Herstellern des leich- ten Fallgewichtsgerätes zu verwenden. Die Geräteausführung (Plattengeometrie, Belastungsvorrich- tung, Messtechnik) hat den Angaben der TP BF-StB Teil B 8.3 zu entsprechen. Die Geräte sind jährlich in Anlehnung an die TP BF-StB Teil B 8.3 zu kalibrieren. Ein entsprechender Nachweis ist dem AG vorzulegen. Zum Nachweis des Verdichtungszustandes sind anstelle eines statischen Plattendruckversuches drei dynamische Plattendruckversuche auf der Fläche verteilt (nicht unmittelbar nebeneinander) durchzu- führen. Seite 193 von 202
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5.4.8. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025
Der in Anlage 1 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMV aufgeführte Stand der jeweiligen Teile und Abschnitte und die Liste der Hinweise zu den ZTV-ING, Anlage 2 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMV ist zu beachten.
ZTV-ING Teil 2 Grundbau Abschnitt 4 Stützbauwerke Allgemeines
Abweichend zur ZTV-ING-Ausgabe 08/2025 werden folgende Inhalte des Teil 2 zum Vertragsbe- standteil:
• Abschnitt 4. Nr. 2.3.1 • Abschnitt 4 Nr. 2.4.1 (2) • Abschnitt 4. Nr. 2.5.2 • Abschnitt 4. Nr. 2.5.3 • Abschnitt 4. Nr. 2.6 (gesamter Inhalt)
Nr. 2.6.2 (3) Nachweis Gebrauchstauglichkeit
Die zu erstellenden Verformungsprognosen hat bei Bauwerken der Geotechnischen Kategorie 3 mit numerischen Berechnungsmethoden und in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erfolgen. In die- sem Zusammenhang werden die Empfehlungen des Arbeitskreises "Numerik in der Geotechnik" – EANG (DGGT) Vertragsbestandteil.
Nr. 2.6.2 (5) Füll- /Hinterfüllböden
Das Widerlager aus bewehrter Erde ist konstruktiv so auszubilden, dass die Bodentemperatur im Be- reich der Kunststoff-Bewehrte-Erde (KBE) -Konstruktion über die Lebensdauer 25° C nicht über- schreitet.
Für jedes verwendete Schütt-/Bodenmaterial sind jeweils gesondert die entsprechenden Prüfungen (Eignungsprüfung, Baustoffeingangsprüfung, Eigenüberwachungsprüfung, Eignungsnachweise) zu erbringen.
Als Bodenmaterial ist nur güteüberwachtes Bodenmaterial nach TL BuB E-StB der Materialklasse BM-0 (natürliches Bodenmaterial) zulässig. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist die Wichte, die Scherfestigkeit (Reibungswinkel, Kohäsion), Kornverteilung, Durchlässigkeit und der Steifemodul zu untersuchen und im Prüfbericht unter Berücksichtigung der Zieleinbaudichte (Proctordichte D = PR 100%) anzugeben.
Sofern nicht abweichend zuvor in der Leistungsbeschreibung beschrieben, sind nur natürliche Böden mit einem pH-Wert zwischen 4 und 9 zulässig (Grundlage für CE-Kennzeichnung Produkte, siehe TL Geok E).
Nr. 2.6.2 (6) Bodenverbesserung
Eine Verbesserung der Füllböden mit Bindemittel ist, nicht zugelassen.
Nr. 2.6.2 (9) Vliesstoff
Zur Sicherstellung der Filterwirksamkeit (Bodenrückhaltevermögen, Wasserdurchlässigkeit) und der Dränleistung ist ein Geotextil einzusetzen (Luftspalt zwischen KBE und Frontelement), das nahe der oberen Grenze der zulässigen (charakteristischen) Öffnungsweite (O ) liegt. 90
Nr. 4.1.1 Überwachung / Qualitätssicherung
Die Dokumentation der Qualitätssicherung für die Herstellung der KBE-Konstruktion inkl. Herstellung der Hinterfüllböden/Dammbereich hat gemäß Abschnitt 15 der ZTV-E zu erfolgen.
Als Prüfmethode für den Einbau der Füll- und Hinterfüllböden ist die Methode M3 nach ZTV-E anzu- wenden. Indirekte Prüfverfahren sind nicht zugelassen. Als Prüfmerkmal gilt Verdichtungsgrad D PR (Procotordichte). Die Eigenüberwachung nach ZTV-E durch Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zu übergeben. Seite 194 von 202
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Bauwerks-/Projektbezogen sind Einbaubeanspruchungsversuche zu Beginn der Baumaßnahme ge- mäß ZTV E-StB (Kapitel 3.3.3.2) und TL Geok E-StB (Kap. 4.9.2) durchzuführen.
Es dürfen nur Geokunststoffe gemäß TL Geok E-StB eingesetzt werden. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die werkseigene Produktionskontrolle des Geokunststoffherstellers für die einge- setzten Produkte. Die Leistungserklärung (DoP) gemäß Bauproduktverordnung (CPR) ist dem Auf- traggeber zu übergebenDer Auftragnehmer hat Baustelleingangsprüfungen für die jeweilig eingesetz- ten Geokunststoffprodukte unter Berücksichtigung der relevanten Funktionen (Bewehren, Trennen, Filtern, und Entwässern) gemäß ZTV-E, Tabelle 1, Anhang B durch eine unabhängige Prüfstelle (Kompetenznachweis DIN EN ISO/IEC 17025 oder RAP Stra 4500) durchzuführen. Die Baustellein- gangsprüfung für die Geokunststoffe sind dem Auftraggeber zu übergeben. Aufgrund der Bedeutung des Produktes (Geokunststoff) für die Sicherheit des Bauwerks sind hohe Sicherheitsanforderungen (Probenanzahl) zu Grunde zu legen.
Nr. 4.1.2 (1) Verdichtungserfolg
Als Nachweis des Verdichtungserfolgs des Füll- und Hinterfüllbodens sind indirekte Prüfverfahren sind nicht zugelassen. Als Prüfmerkmal gilt Verdichtungsgrad D (Procotordichte). Die Eigenüberwa- PR chung nach ZTV-E durch Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zu übergeben.
ZTV-ING Teil 3 Massivbau Abschnitt 2 Bauausführung
Nr. 5.1 (3) Allgemeine Anforderungen
Die folgende Regelung aus ARS 22/2012 ist beim Neubau, Umbau, Instandsetzungen und Verstärkun- gen (z.B. Schubverstärkungen, interne / externe Vorspannung,…) von Brücken anzuwenden:
Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 6.4 DE „Parameter der Ermüdungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entsprechen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nachzuweisen.
ZTV-ING Teil 3 Massivbau Abschnitt 5 Füllen von Rissen u. Hohlräumen in Betonteilen
Nr. 2.3.2 Anforderungen an Unternehmer und Personal
Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vor- her schriftlich mitzuteilen.
Nr. 5 Abnahme
Im Zusammenhang mit der Abnahme der Arbeiten sind Umfang, Art und zeitliche Abstände von Über- prüfungen des Erfolges der Füllung von Rissen im Einzelnen mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzu- stimmen.
ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau Abschnitt 1 Stahlbau
Als tragende Bauteile von Brücken gelten alle Tragwerksteile, die nicht zu den sekundären Konstrukti- onselementen gemäß DIN EN 1993-2 gehören. Bei Straßen- sowie Geh- und Radwegbrücken sind dies insbesondere alle Bauteile, die gemäß der rechnerischen Nachweise im Grenzzustand der Trag- fähigkeit und/oder im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit an der Abtragung der Verkehrslasten gemäß DIN EN 1991-2 beteiligt sind.
Die Verwendung von Blechen mit mehr als 80 mm Blechdicke bedarf einer Zustimmung des Auftrag- gebers.
Für Brücken ist dem Auftraggeber vor der Materialbestellung ein Materialverteilungsplan einschließlich einer Massenberechnung für die Haupttragglieder vorzulegen.
Die Blechdicken von geschweißten Trägern sind dem Beanspruchungsverlauf anzupassen. Zur Reduk- tion der Stahltonnage sind deshalb bei der Werksattfertigung in der Regel zusätzliche Schweißstöße bzw. Blechdickenabstufungen zu den aus den Lieferabmessungen der Bleche und den Abmessungen der Fertigungsschüsse ohnehin erforderlichen Stößen vorzusehen.
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Die Verwendung von direkten Kraftanzeigern in vorgespannten Schraubenverbindungen ist nicht zu- lässig.
Bei der Herstellung und Montage im Werk und auf der Baustelle sind die Herstell- und Montagetoleranzen gemäß DIN EN 1090-2 einzuhalten. Bei tragenden Bauteilen von Brücken sind die Ergänzenden Toleranzen der Klasse 2 gemäß Anhang B zu DIN EN 1090-2 einzuhalten. Für Stahlfahr- bahnen gilt DIN EN 1993-2/NA, Anhang NA.G.
ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau Abschnitt 2 Stahlverbundbau
Nr. 2 Planung und Konstruktion – Zusätzliche Ziffer (7)
(7) Die Musterbeispiele für die Einbindung der Stahlbauteile in Betonquerträger nach ZTV-ING 4-2, Anhang A, Bild 4.2.1 gelten vertraglich vereinbart. Folgende konstruktive Grundsätze sind zu erfüllen: A) Die Unterflansche der Hauptträger sind bei allen Varinaten bis über die fiktive Auflagerlinie zu ziehen. Die Mindesteinbindung der Unterflansch wird auf 2/3 des Querträgerquerschnittes fest- gelegt B) Bei allen Varianten befindet sich mindestens eine Schubdübelreihe des Unterflansches hinter der fiktiven Auflagerlinie C) Bei Ausführung der Varianten B und C sind Verbunddübel auf der Ober- und Unterseite des Unterflansches anzuordnen.
Nr. 3.2 Kopfbolzen
Ergänzende Regelungen zum Schweißen von Kopfbolzendübeln im Brückenbau gemäß ARS 18/2019
Nachfolgend werden ergänzend zu DIN EN ISO 14555 und ZTV-ING einige Randbedingungen festge- legt, die bei der Herstellung von Bolzenschweißverbindungen nach DIN EN ISO 14555 bei Stahl- und Verbundbrücken sowie bei Bolzenschweißverbindungen von anderen ermüdungsbeanspruchten Bau- teilen zu beachten sind.
Bolzenschweißverbindungen von Verbundbrücken sind mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen grundsätzlich im Herstellerwerk herzustellen. Begründete Ausnahmefälle sind z.B. das Aufschweißen von Hand an Stellen, an denen aus Transportgründen Montagelaschen vorhanden sind, die auf der Baustelle abgetrennt werden. Es handelt sich somit nur um einige wenige Dübel im Verhältnis zur Ge- samtanzahl der sich auf dem Bauteil befindlichen Dübel. Bei diesen Dübeln ist auch ein Aufschweißen von Hand unter Beachtung der in ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 2.2 genannten Randbedingungen und Ausbildung einer Schweißnahtvorbereitung mittels Fase am Bolzenfuß zulässig. Diese Schweißverbin- dung erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen nach DIN EN 1994-2.
Nach DIN EN ISO 14555 ist insbesondere Folgendes zu beachten: Für das Bolzenschweißen auf Ver- bundbrücken muss der ausführende Betrieb eine Qualifikation gemäß Abschnitt 10 der DIN EN ISO 14555 haben. Es müssen die umfassenden Qualitätsanforderungen gemäß Tabelle B.1 der DIN EN ISO 14555 erfüllt werden. Es darf nur gemäß DIN EN ISO 14732 und DIN EN ISO 14555, Abschnitt 6 qualifiziertes Personal eingesetzt werden. Die Eignung des Schweißpersonals für Verbundbrücken ist durch regelmäßige Arbeitsprüfungen gemäß Abschnitt DIN EN ISO 14555, 14.2 auch für anspruchs- volle Schweißpositionen, wie z. B. das Schweißen in der Nähe von freien Rändern in PA Position, sowie, falls erforderlich, für Schweißungen in Horizontalposition nachzuweisen. Auf die notwendige Durchführung und Dokumentation der vereinfachten Arbeitsprüfung gemäß DIN EN ISO 14555, Ab- schnitt 14.3 wird besonders hingewiesen.
Die Anzahl der mangelhaften Schweißungen nach DIN EN ISO 14555, 14.7 muss bei Verbundbrücken in der Regel unter 1 % der pro Bauteil aufgeschweißten Kopfbolzendübel liegen. Andernfalls sind Maß- nahmen zur Verbesserung der Ausführungsqualität zu ergreifen (siehe DIN EN ISO 14555, 14.7, letzter Satz). Wenn der Durchmesser des Schweißwulstes nicht kleiner als der 1,2fache Schaftdurchmesser d des Dübels und die kleinste Wulsthöhe nicht kleiner als 0,15 d ist, darf davon ausgegangen werden, dass die Schweißwulstabmessungen den Richtwerten in DIN EN ISO 13918 noch entsprechen und eine ausreichende Tragfähigkeit sowie eine ausreichende Ermüdungsfestigkeit nach DIN EN 1994-2 gegeben ist und die Schweißung somit als nicht mangelhaft angesehen werden kann.
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In DIN EN ISO 14555 werden in Abschnitt 14.7 Maßnahmen bei mangelhafter Übereinstimmung mit den Vorgaben der DIN EN ISO 13918 angegeben, die zunächst für alle aufgeschweißten Bolzenver- bindungen gelten. Mit Bezug auf die Anforderungen in DIN EN 1994-2 bezüglich der Ermüdungsfestig- keit sind die in DIN EN 14555, Abschnitt 14.7 angegebenen Verfahren bei Verbundbrücken nur einge- schränkt zugelassen. Bolzen mit mangelhaften Schweißungen sind in hoch auf Ermüdung beanspruch- ten Bauteilen grundsätzlich auszutauschen. Ein vollständiges oder partielles Ausbessern mit anderen Schweißverfahren ist nicht zulässig. Wenn in speziellen Fällen das Bolzenschweißverfahren mit Hub- zündung nicht mehr möglich ist oder die Bedingungen nach 3 nicht eingehalten sind, sind die Bolzen mit dem in ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 2.2 angegebenen Verfahren auszutauschen oder neue Dübel an einer benachbarten Stelle zu setzen. Ein Belassen der Bolzen mit mangelhaften Schweißungen und ein Ersatz durch einen zusätzlichen Bolzen ist bei hoch auf Ermüdung beanspruchten Bauteilen nicht zulässig. Mangelhafte Dübel sind kerbfrei zu entfernen (z. B. oberhalb des Wulstes abtrennen, Rest in Kraftrichtung mit Grundwerkstoff eben abschleifen, ggf. Kerben/WEZ ausschleifen, Rissprüfung durch- führen).
Als hoch auf Ermüdung beanspruchte Bauteile sind die folgenden Bauteile anzusehen: • alle direkt durch Radlasten beanspruchte Verbundbauteile, wie z. B. Zugbänder bei Kastenträgern mit äußeren Diagonalen entsprechend der „Empfehlungen für die Gestaltung von großen Stahl- verbund-Hohlkastenbrücken“ und Quer- und Längsträger zur Abtragung der Verkehrslasten in die Hauptträger, • Verbundbrücken mit kleinen und mittleren Stützweiten, bei denen die kritische Länge der jeweili- gen Einflusslinie kleiner als 50 m ist und der Ermüdungsnachweis der Kopfbolzendübel höher als 50 % ausgenutzt ist, • spezielle Verankerungskonstruktionen bei integralen Brücken, bei denen Kräfte über „Schwertkon- struktionen“ in die Widerlager eingeleitet werden und die Verteilung der Dübelkräfte in den Grenz- zuständen der Gebrauchstauglichkeit und der Ermüdung unter Berücksichtigung der Nachgiebig- keit der Dübel ermittelt werden muss, Verankerungen von Fahrbahnübergängen und die Verankerung von Lagern, wenn ermüdungswirk- same Einwirkungen zu berücksichtigen sind.
Nr.4 Hinweise für Entwurf und Konstruktion
Ergänzend zu (3) wird folgendes festgelegt: Zur Berechnung der Schnittgrößen ist das Verfahren nach DIN EN 1994-2, 5.4.2.3(2) anzuwenden.
ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau, Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahbauten
Mit dem Obmann-Schreiben 2023-07 wurden die Länder und die Autobahn GmbH des Bundes aufge- fordert, abweichend von den geltenden Regelungen der ZTV-ING 4-3 zukünftig bei der Planung von Duplexbeschichtungen eine Sollschichtdicke der organischen Schichten auf der Verzinkung von insge- samt mindestens 240 µm vorzusehen. Für die hauptsächlich zur Anwendung kommenden Duplexsys- teme wurden die künftig anzuwendenden Korrosionsschutzsysteme in einer Tabelle dargestellt.
Für Duplexsysteme der ZTV-ING 4-3 sind abweichend zu den derzeitigen Vorgaben der Tabelle A 4.3.2 die folgenden Beschichtungssysteme anzuwenden:
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ZTV-ING Teil 6 Bauwerksausstattung Abschnitt 4 Brückenbeläge auf Stahl und einem Dichtungssystem
Nr. 4.2 Anforderungen an das Personal
Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vor- her schriftlich mitzuteilen.
ZTV-ING Teil 6 Bauwerksausstattung Abschnitt 9 Rückhaltesysteme
Nr. 2.2.4 Korrosionsschutz
Ergänzend zu (1) Korrosionsschutz wird festgelegt: „Stahlgeländer erhalten das Korrosionsschutzsystem 1 oder 3 nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3, An- hang A, Tabelle A 4.3.2, Bauteil Nr. 3.1.b) System 1.“
ZTV-ING Teil 8 Weitere Bauwerke Abschnitt 3 Verkehrszeichenbrücken
Nr. 5.2 Baugruben, Gründungen und Betonsockel und 5.3 Fußpunktverankerungen
Die Bewehrung der Betonsockel wird bis auf die untere Lage der Fundamentbewehrung herunterge- führt. Die Ankerschrauben sind vorzufertigen und werden in einer Einbauschablone in die Solllage der Hö- hen- und Achsmaße gebracht. Die Anker werden beim Einbau in die Solllage so mit der Bewehrung verbunden, dass ihre Lage beim Betonieren nicht verändert werden kann. Alle Ankerschrauben werden mind. 20 cm aus dem Betonsockel herausgeführt. Ein nachträgliches Kürzen der Anker ist nicht zugelassen. Die Anker werden bis auf 10 cm über Unterkante Fundament heruntergeführt, jedoch nicht länger als 2,00 m ausgeführt. Die Anker haben am unteren Ende Haken. In diese Haken ist ein Betonstabstahl mind. Ø 25 mm einzulegen. Die Stäbe werden bis an die Enden der Fundamentlängsseiten (unterhalb des Anprallsockels) geführt und am Bewehrungskorb befestigt. An diese Querstäbe kann das Erdungsband angeschlossen werden. Die Schraubverbindungen der Fußpunktverankerungen bleiben sichtbar. Sie werden nicht durch Kap- pen abgedeckt.
Nr. 5.4 Verbindung zwischen Riegel und Stiel
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Die Riegel- Stiel- Verbindung ist biegesteif auszubilden. Der Riegel muss vollflächig aufliegen. Gelenkige Ausbildung ist nicht zugelassen.
Nr. 5.5 Befestigungselemente
Es sind Rahmenkonstruktionen gemäß RIZ VZB 20 einzubauen. Für die Schraubverbindungen sind feuerverzinkte Schrauben der Güte 5.6 nach DIN EN ISO 898 zu verwenden. Zwischen Riegel und Halterung ist ein umlaufendes elastisches Distanzband einzubauen. Zum besse- ren Einbau kann es an den Ecken unterbrochen sein. Der statische Nachweis der Rahmenkonstruktion ist erforderlich. Spannbänder sind nicht zugelassen. Verbindungswinkel zwischen den Verbindungsprofilen (I+E Schiene) an der Schilderrückseite müssen mit einer Schraubbefestigung ausgeführt werden. Die Schrauben müssen mit Sicherungselementen gegen selbsttätiges Losdrehen, wie z.B. mit Keilsicherungsscheiben gesichert sein. Klebeverbindungen oder eine Befestigung mit Nieten ist nicht zulässig.
Nr. 5.6 Korrosionsschutz
Für die Tragkonstruktion aus Stahl ist das Korrosionsschutzsystem nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2, Bauteil Nr. 6, Beschichtungssystem Nr. 1 aufzubringen. Im Bereich bis 2m über Geländeoberkante wird zusätzlich eine 2. Zwischenbeschichtung (ZB) aufge- bracht. Material wie bei der Deckbeschichtung.
Nr. 5.8 Steigleitern
Bei begehbaren Konstruktionen sind bei den Steigleitern Rückenkörbe vorzusehen.
5.4.9. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEL-B 3/95
entfällt
5.4.10. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-LSW 22
Ergänzend zu den ZTV-Lsw 22 ist für die Gründungen und die Bemessung von Stahlpfosten von Lärm- schutzwänden und Überflughilfen das Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Grün- dungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-LSW) zu berücksichtigen.
Für den gesamten Bereich der Niederlassung Rheinland wird einheitlich die Windzone 2 nach DIN EN 1991-1-4 Anhang NA.A für die zu berücksichtigende Windbelastung von Lärmschutzwänden festgelegt.
5.4.11. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-SA 97
Abschnitt 5.6.2 Warnleuchten
Hinsichtlich Abschnitt 5, insbesondere 5.6.2 der ZTV-SA 97 gilt die „Ergänzungsprüfung von Warn- leuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)“ für Ar- beitsstellen an allen Straßen gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/1998 des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) vom 12. März 1998, Az.: StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97. Veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 7 – 1998, Seite 288, Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund.
TL-Warnleuchten 90
Die Tabelle 2 und die Punkte 2.2.1 und 2.2.3 der TL-Warnleuchten 90, Ausgabe 1991, Seite 7 und Seite 8, sind ungültig und werden durch die der vorgenannten „Ergänzungsprüfung“ des BMV vom 12. März 1998 ersetzt.
TL transportable Schutzeinrichtungen
Der Nachweis der Eignung gemäß TL-Transportable Schutzeinrichtungen erfolgt durch die „Liste nach TL-Transportable Schutzeinrichtungen“ veröffentlicht auf der Internetseite der BASt.
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Systemskizzen, Aufbauanleitungen und sonstige Unterlagen die zur Überwachung einer ausschrei- bungskonformen Ausführung der zum Einsatz vorgesehenen transportablen Schutzeinrichtungen er- forderlich sind, sind dem AG 14 Tage vor Beginn der Aufstellung vorzulegen.
5.4.12. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV M 13
Abschnitt 5.1 Allgemeines (Verkehrsbelastung)
Auf der Straße A3 beträgt die Verkehrsbelastung im Jahr 2015; 59.163 KFZ/24h, davon 6.945 SV/24h (siehe Abschnitt 1.1 Oberbau) Auf der Straße werden Schneepflüge mit z.B. Kunststoffschürfleisten eingesetzt. Die Anzahl der Eins- ätze pro Winter beträgt durchschnittlich 13. Bei ca. 2 bis 3 Rundläufen auf der Strecke an solchen Tagen bedeutet dies eine 26- bis 39-fache Schneepflugüberfahrung pro Jahr.
Abschnitt 10 Qualifikation des Personals (Allgemeines)
Zur Umsetzung sind die ersten zwei Absätze des Abschnitts 10 „Qualifikation des Personals“ der ZTV M 13 durch die folgenden Absätze zu ersetzen:
Markierungsarbeiten dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, deren Personal eine ausrei- chende Fachkunde auf dem Gebiet der Fahrbahnmarkierung besitzt. Der Nachweis der Fachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens zweiwöchigen Lehrveranstaltung zum Thema Fahrbahnmarkierung bei einer unabhängigen Institution erbracht. Über die erfolgreiche Teil- nahme an den) Lehrgang wird ein Zertifikat ausgestellt.
Der Lehrgang soll mindestens folgende Themen und eine schriftliche Abschlussprüfung beinhalten:
- Regelwerke + Normen (VOR, StVO, RMS, ZTV M, TL M, RSA, DIN, EN) (16 UE)
- Rechtsgrundlagen (4 UE)
- Grundwissen Fahrbahnmarkierungen (4 UE)
- Markierungsstoffkunde (18 UE)
- Fahrbahndeckenkunde (4 UE)
- Applikationstechnik und Maschinenkunde (8 UE)
- Qualitätsüberwachung (8 UE)
- Berichtswesen (4 UE)
- Unfallverhütung und Gefahrgutverordnung, Ladungssicherung (6 UE)
- Arbeits- und Gesundheitsschutz (4 UE).
In Klammern ist jeweils die Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten (UE), die je Thema durchzuführen ist, dargestellt. Eine UE entspricht 45 min.
Die Institutionen, die die Schulungen durchführen, richten jeweils einen Prüfungsausschuss ein. Dieser begleitet die Prüfungen. Im Prüfungsausschuss müssen herstellerunabhängige Stellen (z. B. aus den Verwaltungen oder anerkannte Prüfstellen für Markierungen) vertreten sein. Die Lehrgänge müssen allen interessierten Unternehmen zu vergleichbaren Bedingungen zugänglich sein.
Bei der Ausführung von vorübergehenden Markierungen auf innerörtlichen Straßen und Landstraßen gemäß RSA Teil B bzw. Teil C ist der Nachweis der Fachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens zweitägigen Lehrveranstaltung zum Thema Fahrbahnmarkierung bei einer unabhän- gigen Institution ausreichend. Bei der Ausführung gemäß RSA Teil D gelten die Anforderungen nach den zuvor stehenden Absätzen für endgültige Markierungen.
Der Lehrgang für vorübergehende Markierungen soll mindestens folgende Themen und eine schriftliche Abschlussprüfung beinhalten:
- Regelwerke (RMS,ZTVM, TL M) (3 UE)
- Rechtsgrundlagen (VOB, StVO) (2 UE)
- Grundwissen Fahrbahnmarkierungen (1 UE)
- Markierungsstoffkunde (3 UE)
- Fahrbahndeckenkunde (1 UE)
- Applikationstechnik (1 UE)
- Demarkierung (2 UE)
- Qualitätsüberwachung (1 UE)
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5.4.13. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001
Die fortlaufende Bestandserfassung (Ziffer 2.3.6, ZTV Verm-StB 01) ist nicht Bestandteil der beauftrag- ten Bauleistung.
5.4.14. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV VZ 2011
Abschnitt 4.3 Qualifikation des Erbringers der Leistung
Die DIN 18800-7 (Stahlbauten, Teil 7: Ausführung und Herstellerqualifikation) wurde zurückgezogen. Sie wird durch DIN EN 1090-1 ersetzt. Für den Nachweis der Herstellerqualifikation für das Schweißen kann daher nicht mehr die Klasse B nach DIN 18800-7 gefordert werden.
Für den Geltungsbereich der ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung wurde die Klassenaus- wahl nach DIN EN 1090-2 von der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen überprüft. Es wird Aus- führungsklasse EXC2 gefordert.
Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Aufstellvorrichtungen von ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung erfolgt unabhängig vom Inkrafttreten der Normenreihe EN 1090 weiter nach der Produktnorm EN 12899-1 (CE-Kennzeichnung nach System 1). Dies wurde durch die Europäischen Normenorganisation CEN festgelegt.
Damit bleibt auch die Anwendung der Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrs- zeichen (TLP VZ) weiter gültig. Auch hier muss jedoch die Klasse B nach DIN 18800-7 sinngemäß durch EXC2 nach EN 1090-2 ersetzt werden. Hinweis: Für Schilderbrücken und Kragarme gilt nach wie vor die ZTV-ING. Diese fordert EXC2 und es ist der Nachweis nach EN 1090-1 zu erbringen (CE-Kennzeichnung nach System 2+).
Abschnitt 6.1.3 Auswahl der Ausführungsart des Signalbildes
Es dürfen nur zugelassene Signalbild-Materialien und zertifizierte Materialkombinationen nach TLP VZ verwendet werden. Die Bewertung der Konformität mit den für Deutschland ausgewählten Klassen er- folgt durch die Bundesanstalt für Straßenwesen. Über die für Deutschland freigegebenen Signalbild- Materialien wird bei der BASt eine Liste geführt und diese in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.
Die Auswahl der Ausführungsart ist nach dem Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungs- klasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV) zu treffen.
Auf eine Kombination von Reflexfolien verschiedener Retroreflexions-Klassen und/oder Reflexfolien- Aufbauten innerhalb eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung (z.B. RA3 auf RA2 und/oder Reflexfolien-Aufbau C und Reflexfolien-Aufbau B) ist zu verzichten.
Abschnitt 7.2 Konstruktive Einzelheiten
DIN 18801 (Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung) und DIN 18808 (Stahlbauten; Trag- werke aus Hohlprofilen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung) wurden zurückgezogen. Sie wer- den durch DIN EN 1993 ersetzt. Die Abmessungen der Ständerkonstruktion sind entsprechend DIN EN 1993 (Eurocode 3) vorzusehen.
Für die Ausführung von geschweißten Aufstellvorrichtungen siehe Punkt 7.15.3
Abschnitt 7.3 Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Vor Schildkonstruktionen auf Gabelständern oder Trimasten sind gemäß RPS 2009 (ARS 28/2010) passive Schutzeinrichtungen vorzusehen, sofern die passive Sicherheit der Schildkonstruktion nach DIN EN 12767 nicht nachgewiesen wurde
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Abschnitt 7.6.5 Aufstellvorrichtungen großer Verkehrszeichen mit variablen Bildinhalten
DIN 18800-1 bis -3 wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1993 (Eurocode 3) ersetzt.
Für die Nachweise der Tragkonstruktionen aus Stahl ist Eurocode 3 anzuwenden, allerdings sind für ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 (y = 1,2 für Eigenlasten; y = 1,35 für Windlasten) anzusetzen. G Q
DIN 4113-1 und -2 (Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung) wurden zurück- gezogen. Sie werden durch DIN EN 1999-1-1 (Eurocode 9) ersetzt. Für Tragkonstruktionen aus Alumi- nium gilt entsprechend Eurocode 9.
Abschnitt 7.6.9 Gründung
Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7 sowie den nationalen Anhängen und Er- gänungsnormen (z. B. DIN 1054). Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.
5.5. SONSTIGE ANZUWENDENDE TECHNISCHE REGELWERKE
entfällt
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5.6. ANLAGEN / FORMBLÄTTER
5.6.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
Formblatt Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
| .e m h a n ß a m s g n u g r o s tn E r e d s u ta tS | tn a lp e g - " G " | n e s s o lh c s e g b a / tr h ü fe g s u a - " A " | Niederlas- sung: | Außenstelle: | Projektnummer: | Zeitraum: | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rheinland | «Außenstelle» «Außenstelle_Ort» | «Projektnummer» | ||||||||||||
| Baumaß- nahme: | «Vertragsnummer» «VertragName» | |||||||||||||
| Auftragneh- mer: | «AN_Name» | |||||||||||||
| (Name/An- schrift) | «AN_Straße», «AN_PLZ» «AN_Ort» | |||||||||||||
| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschreibung | Abfall- schlüssel (AVV Schlüssel) | Abfallmenge (bitte Einheit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwertung: V, Auf- bereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Ent- sorgungsanlage (Name; Anschrift) | ||||||||
| t | V | A | B | |||||||||||
| "A" | ||||||||||||||
| "A" | ||||||||||||||
| "G" |
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| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschreibung | Abfall- | Abfallmenge (bitte Einheit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwertung: V, Auf- bereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Ent- sorgungsanlage (Name; Anschrift) | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| schlüssel | |||||||||||||||||||
| (AVV | |||||||||||||||||||
| Schlüssel) | |||||||||||||||||||
| t | V | A | B | ||||||||||||||||
| Ort, Datum | |||||||||||||||||||
| Unterschrift AN | |||||||||||||||||||
| (Name, Stempel) |
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5.6.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen
Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen
Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleit- scheinen (BGS) im eANV benötigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass: • Entsorgungsnachweise und Begleitscheine erst nach vollständiger Angabe der Informationen, erstellt werden können. • möglichst (wenn absehbar) vier Wochen vor Beginn der Entsorgung, die Entsorgungsnach- weise per Mail zu beantragen sind. • spätestens zwei Wochen vor Beginn der Entsorgung von der Baustelle, die notwendige Anzahl von Begleitscheinen per Mail zu beantragten sind. • bevor der Entsorgungsnachweis nicht von allen Beteiligten signiert ist, der Abfall noch nicht von der Baustelle entfernt werden darf!
| Auftraggeber: | |
|---|---|
| Maßnahmen Bezeichnung: | |
| Projekt-Nummer: | |
| Außenstelle, Autobahnmeisterei (An- schrift): | |
| Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax-Nummer, E-Mail): | |
| Abfallbezeichnung: | |
| Abfallschlüssel aus LV: | |
| Gesamte Abfallmenge laut LV: | |
| Abfallmenge Tagesleistung (evtl.): | |
| Abfallanalyse als PDF beilegen (not- wendig): | ☐ |
| Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Datum, KW): | |
| Bezeichnung der Abfallherkunft/An- fallstelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrichtung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilomet- rierung, Haufwerk, Adresse, R+H-Wert) |
| Auftragnehmer: | |
|---|---|
| Name und Anschrift: | |
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: |
| Rechnungsbeauftragter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?: |
Bevollmächtigter (evtl.)
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| Name und Anschrift: | |
|---|---|
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: | |
| Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein)?: | ☐ Ja ☐ Nein |
| Entsorger: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift der Entsorgungsanlage: | |||
| Entsorger-Nr.: | |||
| Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)? | ☐ Ja ☐ Nein | ||
| Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgren- zen, mg/kg, etc.): |
| Beförderer | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Beförderer-Nr.: | |||
| Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Ab- fallschlüssel transportieren darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungsnachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!
Datum: Unterschrift:
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5.6.3. Formblatt Übersicht Einbau mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) nach ErsatzbaustoffV
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5.6.4. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft
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5.6.5. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte
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