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47_26_0524_Baubeschreibung_a.pdf

Verkehrssicherung für Bauwerksprüfungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 20:01 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (12/25)

NL Rheinland

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung Rheinland Außenstelle Krefeld

Willy-Brandt-Platz 2 47805 Krefeld

www.autobahn.de

Baubeschreibung

Gesamt

Bezeichnung der Bauleistung

47-26-0524Rahmenvertrag Verkehrssicherung für Bauwerksprüfung
A-P0821-00Psch Erhaltung BW BAB - KR

Revisionsstand Datum Geänderte Seite(n) nach Versand:

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Inhaltsverzeichnis

  1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG .................................................................... 5

1.1. AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN 5 1.1.1. Straßenbau 5 1.1.2. Ingenieurbauwerke 5 1.1.3. Landschaftsbau 5 1.1.4. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung 5 1.1.5. Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß Kampfmittelverordnung NRW 6 1.2. AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN 6 1.3. AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN 6 1.4. GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN 6 1.5. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE 6 1.6. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION 6

  1. ANGABEN ZUR BAUSTELLE ..................................................................................................... 6

2.1. LAGE DER BAUSTELLE 7 2.2. VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE 7 2.3. ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN 7 2.4. ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND 7 ENTSORGUNGSLEITUNGEN 7 2.5. LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE 7 2.6. GEWÄSSER 8 2.7. BAUGRUNDVERHÄLTNISSE 8 2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse) 8 2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) 8 2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) 8 2.7.4. Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund) 8 2.8. SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN 8 2.9. SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE 9 2.10. ANLAGEN IM BAUBEREICH 10 2.11. ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH 10

  1. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ............................................................................................... 10

3.1. VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG 11 3.1.1. Allgemeines 11 3.1.2. Anforderungen an die Verkehrsführung 11 Einziehung von Fahrstreifen 12 3.2. BAUABLAUF 19 3.3. WASSERHALTUNG 19 3.4. BAUBEHELFE 19 3.5. STOFFE, BAUTEILE 19 3.5.1. Straßenbau 19 3.5.2. Ingenieurbauwerke 19 3.5.3. Landschaftsbau 19 3.6. ABFÄLLE 19 3.6.1. Allgemeines 19 3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration 20 3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle 20 3.6.4. Gefährliche Abfälle 20 3.6.5. Entsorgungskonzept 20 3.6.6. Bodenlogistikkonzept 20 3.7. WINTERBAU 20 3.8. BEWEISSICHERUNG 20 3.9. SICHERUNGSMASSNAHMEN 21 3.10. BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke) 21 3.10.1. Brücke 21 3.10.2. Besondere Lastkombinationen für die Lagerbemessung 21

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  • entfällt - 21 3.10.3. Verkehrszeichenbrücken 21
  • entfällt - 21 3.10.4. Lärmschutzwände 21
  • entfällt - 21 3.11. VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN 21 3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten 21 3.11.2. Vermessungsleistung 21 3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung 21 3.12. PRÜFUNGEN UND NACHWEISE 22 3.12.1. Erstprüfungen 22 3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen 22 3.12.3. Kontrollprüfungen 22 3.12.4. Muster für Bauteile 22
  • entfällt - 22 3.12.5. Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau) 22
  • entfällt - 22 3.12.6. Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau) 22
  • entfällt - 22 3.12.7. Saatgutproben (Landschaftsbau) 22
  • entfällt - 22 3.12.8. Bautagesberichte 22
  • entfällt - 22 3.13. ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan ) 22 3.14. ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ 23
  1. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ............................................................................................... 23

4.1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN 23 4.2. VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UND GGF. FORTZUSCHREIBENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 23 4.3. DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGA BEN 24 4.3.1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen 24

  • entfällt – 24 4.3.2. Beckenbuch 24
  • entfällt - 24
  1. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................................................. 24

5.1. ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 24 5.2. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN LIEFERBEDINGUNGEN 30 5.2.1. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL M06 30 5.2.2. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL SP 99 30 5.2.3. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen 30 5.2.4. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Beton-StB 07 32 5.2.5. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Bitumen 32 5.2.6. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Asphalt StB 07/13 32 5.3. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN PRÜFBEDINGUNGEN 32 5.4. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN 32 5.4.1. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 32 5.4.2. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07 32 5.4.3. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13 32 5.4.4. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17 32 5.4.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Ew-StB 14 32

  • entfällt - 32 5.4.6. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18 32 5.4.7. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20 32 5.4.8. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025 32 5.4.9. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEL-B 3/95 32

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5.4.10. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-LSW 22 33 5.4.11. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-SA 97 33 5.4.12. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV M 13 33 5.4.13. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001 33 5.4.14. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV VZ 2011 33 5.5. SONSTIGE ANZUWENDENDE TECHNISCHE REGELWERKE 34 5.6. ANLAGEN / FORMBLÄTTER 34 5.6.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle 34

  • entfällt – 34 5.6.2. Beschreibung von Homogenbereichen 34
  • entfällt – 35 5.6.3. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen 35
  • entfällt – 35 5.6.4. Formblatt Übersicht Einbau mineralistische Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung 35
  • entfällt - 35

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1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG

1.1. AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN

Für die Durchführung von Bauwerksprüfungen, Vermessungsarbeiten und sonstigen der Straßenunter- haltung dienlichen Arbeiten, werden Verkehrssicherungsmaßnahmen vergeben. Die Verkehrssiche- rungsmaßnahmen sind überwiegend im Autobahnbereich durchzuführen. Für die Durchführung der Bauwerksprüfungen ist es auch erforderlich Verkehrssicherungen im untergeordneten Straßennetz durchzuführen.

Der genaue Umfang der ausgeschriebenen Leistungen ist zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht be- kannt. Jedoch ist davon auszugehen, dass es nötig sein kann, mehrere Verkehrssicherungen parallel durch- zuführen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass drei Tagesbaustellen (sowohl am Tag als auch in der und Nacht) gleichzeitig aufgebaut werden können. Bei den Vordersätzen handelt es sich um Erfahrungswerte.

Die abzusichernden Arbeitsstellen befinden sich im Bereich von Brückenbauwerken auf unterschiedli- chen Strecken größtenteils im Bereich der BAB, aber auch im Bereich von Bundes-, Landes-, Kreis-, oder Stadtstraßen liegen.

Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form per E-Mail.

Es können zeitgleich mehrere Abrufe erfolgen.

AG-seitig sind im betroffenen Streckenabschnitt während der Ausführung der hier ausgeschrieben Leis- tungen keine weiteren Arbeiten vorgesehen. Jedoch können dringende Unterhaltungsarbeiten oder Un- fallreparaturen seitens der zuständigen AM nicht ausgeschlossen werden.

1.1.1. Straßenbau

Kennzeichnung / Qualitätsnachweis von Verkehrszeichen

Der Qualitätsnachweis der gelieferten Schilder muss durch eine Kennzeichnung mittels Gütezeichen im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kenn- zeichnung e.V.) zwingend erbracht werden. Ebenso sind die Eigenschaften nach TLP VZ durch Anbrin- gen des CE-Zeichens auf der Schildrückseite nachzuweisen.

1.1.2. Ingenieurbauwerke

  • entfällt –

1.1.3. Landschaftsbau

-entfällt-

1.1.4. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung

Vorankündigung

  • entfällt –

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen

Obliegt dem Auftragnehmer der Bauleistung, der AN dieses Vertrages ist verpflichtet dem AN der Bau- leistung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten sind in die OZ 05.02.0001 SiGeKo Unterstützung einzukalkulieren.

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Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang) und anpassen

  • entfällt –

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen (Art und Umfang)

Obliegt dem Auftragnehmer der Bauleistung, der AN dieses Vertrages ist verpflichtet dem AN der Bau- leistung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten sind in OZ 05.02.0001 SiGeKo Unterstützung einzukalkulieren.

1.1.5. Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß Kampfmittel- verordnung NRW

  • entfällt -

1.2. AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN

  • entfällt -

1.3. AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN

  • entfällt -

1.4. GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN

  • entfällt -

1.5. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE

  • entfällt -

1.6. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION

Sämtliche Leistungen des Angebotes sind in einer zusammenhängenden, einheitlichen Urkalkulation darzustellen. Aus der Urkalkulation müssen für die im Angebot enthaltenen Einheitspreise folgende Preisbestandteile unmittelbar ersichtlich sein: Einzelkosten der Teilleistungen mit Leistungsansätzen (Menge/Zeit), aufgegliedert in alle Kostenarten (insbesondere Lohn und Gehalt, Baustoffe und Bauteile, Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Baugeräte und Sonderkosten), Gemeinkostenanteil mit den zugehörigen Umlagefakto- ren, aufgeschlüsselt nach Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wag- nis und Gewinn (W+G) bezogen auf die einzelnen Kostenarten. Weiterhin sind anzugeben:

  • Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne,
  • Ermittlung der Gemeinkosten der Baustelle bei Kalkulation über die Endsumme. Die Kalkulationen der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer sind der Urkalkulation beizufügen, spä- testens jedoch auf Aufforderung vorzulegen. Der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer hat seine Kalkulation spätestens bei Bedarf / auf Aufforderung detailliert aufzuschlüsseln.

2. ANGABEN ZUR BAUSTELLE

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2.1. LAGE DER BAUSTELLE

Die Verkehrssicherungen für die Durchführung der o. g. Arbeiten, werden im Bereich der o.g. Auto- bahnmeistereien erforderlich. Die Orte aller Leistungserbringungen sind in den Übersichtplänen (Anla- gen) der Autobahnmeistereien dargestellt. Die Koordinierung und die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen AM kann der folgenden Tabelle ent- nommen werden:

ERREICHBARKEIT

Autobahnmeisterei DuisburgAutobahnmeisterei IsselburgAutobahnmeisterei KaarstAutobahnmeisterei Mönchengladbach
Carl-Benz-Str. 11-15 47058 Duisburg Tel.:0203/30186-400 Fax.:0203/30186-460Am Wolfssee 26 46419 Isselburg Tel.: 02874/9515-3 Fax: 02874/9515-433Neersener Str. 9 41564 Kaarst Tel.: 02131/89867-0 Fax: 02131/89867-199Waldnieler Str. 600 41068 Mönchenglad- bach Tel.: 02161/90155-0 Fax: 02161/90155-155
Autobahnmeisterei RatingenAutobahnmeisterei RheinbergAutobahnmeisterei Titz
Brachter Str. 45a 40882 Ratingen Tel.: 02102/2043-7 Fax: 02102/69120-200Moerser Str. 123 47495 Rheinberg Tel.: 02843 / 9718-3 Fax: 02843 / 9718-444An den Teichen 1 52445 Titz Tel.: 02164 / 9438-0 Fax: 02164 / 9438-125

2.2. VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE

Vorhanden sind das öffentliche Verkehrsnetz, sowie die untergeordneten Straßen. Inwieweit diese Stra- ßen im vollen Umfang genutzt werden können, klärt der AN mit den zuständigen Baulastträgern ab. Eventuell erforderliche Genehmigungen für die Benutzung von Wegen und Straßen, auch für evtl. Sper- rungen oder Einschränkungen unterliegender Verkehrsflächen und sonstigen Flächen, holt der AN der mit der Einrichtung der Verkehrssicherung vom AG beauftragt wurde, bei den zuständigen Baulastträ- gern ein. Anfallende Kosten hierfür werden mit dem EP der OZ "Baustelle einrichten" abgegolten.

2.3. ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN

Die Orte, an denen die Arbeitsstellensicherungen kürzerer Dauer benötigt werden, sind über öffentliche Straßen zu erreichen.

2.4. ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND

ENTSORGUNGSLEITUNGEN

  • entfällt –

2.5. LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE

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Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ und werden in folgendem Sinne verwendet:

  • Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.
  • Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.
  • Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.

Arbeitsfläche (siehe ArbStättV)

  1. Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,

  2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie

  3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtun- gen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechni- sche Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtrep- pen, Laderampen und Steigleiter

Keine Flächen

Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV stellt der Auftraggeber keine weiteren Lager- und Arbeitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

Das Lagern von Stoffen, Bauteilen, Böden und Abfällen, das Aufstellen von Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen, sowie das Einrichten von Baubüros, Werkstätten Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brückenbauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.

2.6. GEWÄSSER

-entfällt-

2.7. BAUGRUNDVERHÄLTNISSE

2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse)

-entfällt-

2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)

  • entfällt

2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)

-entfällt-

2.7.4. Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund)

-entfällt-

2.8. SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN

-entfällt-

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2.9. SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE

Allgemeines

Veränderungen und Beeinträchtigungen von Objekten (Meilensteine, Marksteine, Wegkreuze, Vermessungspunkte etc.) und Bereichen infolge Baubetrieb werden nicht zugelassen. Sollte dies im Ausnahmefall unumgänglich sein, so werden die dabei erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen vom AN im Einvernehmen mit dem AG durchgeführt. Die hiermit ggf. entstehenden Kosten sind mit den Einheitspreisen der Ordnungsziffern „Baustelleneinrichtung und -räumung" abgegolten.

Bäume und Flurgehölze

Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):

  • Vermeidung weiterer Schäden an Bäumen und Sträuchern

Auch Bodenverdichtungen im Umfeld der Bäume und Flurgehölze sollten vermieden werden. Die Ver- schmutzung des Wurzelbereiches, z. B. durch Öl, Teer, Zement, Salze, Säurereste und Farben ist zu vermeiden, da sie häufig zum Absterben der Bäume führen kann. Auch die Beschädigung der Bäume und Flurgehölze an den oberirdischen und unterirdischen Pflanzenteilen durch Fahrzeuge oder andere mechanische Einwirkungen kann zu irreversiblen Schäden führen und ist deshalb zu vermeiden.

Biotope

In Deutschland unterliegen zahlreiche Tierarten dem Artenschutz und verschiedene Tiere können in und um Brückenbauwerke leben oder brüten. Diese unterliegen zum Teil nach dem Bundesnatur- schutzgesetz und der Bundesnaturschutzverordnung dem Artenschutz. Zusätzlich sind neben §39 und §44 BNatSchG auch §1 Satz2 und §13 TierSchG zu beachten. Der allgemeine Artenschutz gem. § 39 BNatSchG verbietet, dass wild lebende Tiere grundsätzlich mutwillig beunruhigt, ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden, dies gilt gemäß §44 BNatSchG auch für Ihrer Lebens- räume. Streng und besonders geschützte Arten können artenschutzrechtliche Maßnahmen erforderlich machen.

Der Auftragnehmer ist deshalb verpflichtet seine Mitarbeiter in umwelt und naturschutzrechtlichen Grundlagen und richtigen Umgang mit wildlebenden Tieren zu unterweisen.

In der Brutsaison vom 01.März bis zum 30.September ist der AN zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. (gem. § 39 BNatSchG). Der Schutzstatus von Tierarten kann variieren, und nicht alle Exemplare derselben Art unterliegen au- tomatisch dem Artenschutz. Beim Auffinden von Arten, die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dem Artenschutz unterliegen könnten, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Besatz, dem AG anzuzeigen.

Die genauen Arten können nach Region, spezifischem Lebensraum und Art des Bauwerks variieren. Die häufigsten in Deutschland geschützten Tierarten, die im Zusammenhang mit Brückenbauwerken vorkommen können, sind:

Vögel:

 Mauersegler (Apus apus): Diese Vögel brüten oft in Nischen und Hohlräumen von Brücken- bauwerken.  Wanderfalke (Falco peregrinus): Brütet gerne an hohen Gebäuden und Brücken.  Haussperling (Passer domesticus): Kann Nester in Brückenbereichen bauen.

Fledermäuse:  Großer Abendsegler (Nyctalus noctula): Kann in Brückenritzen und -spalten schlafen.  Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus): Sucht oft nach Unterschlupf in Brückenstrukturen.

Insekten: Seite 9 von 35

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 Wildbienen und Hummeln: Nisten in Spalten und Hohlräumen von Brücken.  Verschiedene Schmetterlingsarten: Einige Schmetterlingsarten können an Brücken und deren Umgebung vorkommen.

Reptilien:  Zauneidechse (Lacerta agilis): Kann in der Nähe von Brücken mit geeigneten Lebensräumen vorkommen.  Blindschleiche (Anguis fragilis): In der Umgebung von Brücken mit Vegetation.

Amphibien:  Grasfrosch (Rana temporaria): Kann in feuchten Bereichen in der Nähe von Brücken leben.  Erdkröte (Bufo bufo): Sucht möglicherweise Unterschlupf in den Umgebungen von Brücken.

Denkmale

Die Entdeckung von Bodendenkmälern, sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä- lern richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).

Vermutete Bodenfunde

Bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten (im betroffenen Bereich) einzustel- len und die örtliche Bauüberwachung des AG's unverzüglich zu benachrichtigen.

Baugeräte

Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungs- konform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.

2.10. ANLAGEN IM BAUBEREICH

  • entfällt -

2.11. ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH

Straßenverkehr

Sämtliche Arbeiten können nur unter Aufrechthaltung des öffentlichen Verkehrs durchgeführt werden. Maßnahmen zur Verkehrssicherung werden durch den AG getrennt beauftragt. Ein Überqueren der Fahrstreifen der BAB mit Fahrzeugen, Geräten oder durch Personen ist nicht zu- lässig. In Ausnahmefällen ein Betreten der unter Verkehr liegenden Fahrstreifen unumgänglich, so darf dieses nur mit Warnkleidung und unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften (RSA 21, ASR 5.2 etc.) erfolgen. Vor der jeweiligen Wiedernutzung der Fahrbahnen der BAB durch den öffentlichen Verkehr sind diese Baubereiche zu reinigen (kehren o.ä.) Anfallenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.

3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG

Generell sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln.

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Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bauab- lauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist. Arbeiten mit einstreifiger Verkehrsführung auf dreistreifigen Richtungsfahrbahnen dürfen nur nachts (20 Uhr – 05 Uhr) und am Wochenende (freitags 20 Uhr – montags 05 Uhr) durchgeführt werden. Es ist damit zu rechnen das die Verkehrssicherung dem Bauablauf entsprechend häufiger umzusetzen ist.

3.1. VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG

3.1.1. Allgemeines

Grundlage für sämtliche Verkehrsführungen bilden die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die allge- meine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), die Richtlinien für verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richt- linien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97), sowie die dieser Ausschrei- bung angefügten Verkehrszeichenpläne, Pläne und Musterpläne.

Bei der Einrichtung, beim Betreiben und Abbauen von Verkehrssicherungen sind die Technischen Re- geln für Arbeitsstätten (ASR 5.2) „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen zu beachten. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, ASR 5.2.

Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Be- hörde.

3.1.2. Anforderungen an die Verkehrsführung

Unmittelbar nach Aufforderung beginnt der AN mit dem Anfertigen der Verkehrszeichenpläne. Grund- lage bilden die dieser Ausschreibung angefügten Musterpläne und Formblätter. Das Verkehrssiche- rungsunternehmen muss sich mit der Örtlichkeit vertraut machen. Die Aufstellmöglichkeiten von Ver- kehrszeichen, Hinweistafeln, Umleitungsbeschilderungen, Vorwarnanzeiger, etc. sind zu prüfen und entsprechend mit den ermittelten Betriebskilometrierungen in den Plänen darzustellen. Auf Strecken mit Anlagen zur temporären Freigabe von Seitenstreifen sind die Sperrzeiten gesondert zu prüfen und mit der Verkehrszentrale abzustimmen. Spätestens 18 Tage vor Beginn der Ausführung der Baumaßnahmen und spätestens 5 Wochen vor Beginn von Baumaßnahmen mit Sperrung von Anschlussstellen hat der AN die Unterlagen für die ver- kehrsrechtliche Anordnung – einschließlich der Verkehrszeichen- und Umleitungspläne -anzufertigen und der örtlichen Bauüberwachung des AG zur Überprüfung im pdf-Format vorzulegen.

Fristen zur Einreichung vorabgestimmter Verkehrszeichenpläne zur verkehrsrechtlichen Anordnung

Die Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO müssen bis spätestens 14 Tage vor Baubeginn bei den zuständigen Genehmigungsbehörden eingereicht werden. Dies gilt auch für Anträge auf Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen, die von den zuständigen Autobahn- meistereien bearbeitet werden. Änderungen und/oder Ergänzungen aus den Abstimmungsgesprächen mit den am Genehmigungsverfahren zu beteiligten Stellen sind in die entsprechenden Pläne einzuar- beiten.

In diesem Zusammenhang wird besonders auf die Fristen der VWV-StVO bezüglich § 45 und RSA 21 Teil 1, Abschnitt 1.3.1. (Ziffer 2) hingewiesen.

Nicht benötigte bzw. widersprüchliche Verkehrszeichen sind zu entwerten und unkenntlich zu machen.

Für das Entwerten von stationär vorhandenen, aber nicht benötigten Verkehrszeichen, Wegweiser, Hinweistafeln, etc. sind ausschließlich mobile Auskreuzvorrichtungen zulässig. Alle Verkehrszeichen (z. B Ankündigungsbaken), die nicht ungültig werden, sind mit zugelassenen Auf- stellvorrichtungen lagerichtig an geeignete Standorte zu versetzen.

NICHT zulässig ist das Auskreuzen mit Klebebändern, Abdeckplanen, etc. und/oder das Wegdrehen

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von Verkehrszeichen. Dieses ist unbedingt zu unterlassen.

Das Entwerten wird von der Bauüberwachung des AG überprüft und bei Nichtbeachtung wird der AN angewiesen dieses zu unterlassen und unverzüglich abzuändern. Sämtliche anfallende Kosten für die Erneuerung und/oder Beseitigungen von Schäden die an den Ver- kehrszeichen, etc. entstehen gehen zu Lasten des AN.

Die notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen für das Anbringen von Auskreuzvorrichtungen sind in die OZ „Verkehrssicherungen kürzerer Dauer“ einzukalkulieren, einzurechnen und wird nicht geson- dert vergütet.

Einziehung von Fahrstreifen

Um die Einziehungen von Fahrstreifen im Bereich von Beschleunigungsstreifen zu vermeiden, ist aus diesem Grund die Einziehung in Höhe der davor befindenden Dreieckinsel vorzunehmen.

Die Einziehung von Fahrstreifen an Tunnel dürfen grundsätzlich nicht im Tunnel erfolgen. Deshalb müssen diese jeweils bereits vor dem Beginn des Tunnels vorgenommen werden. Bei Arbeiten in Tun- nelstrecken und bei Arbeiten, die in Tunnel verkehrlich hineinwirken, ist eine Bakenkette vorzusehen. Es sind ausschließlich einseitig beklebte Pfeilbaken zu verwenden. Zum Ausrichten der Bakenkette abseits von vorhandenen Weißmarkierungen ist eine Vormarkierung aufzubringen.

Der AN hat sich im Vorfeld vor Ort über den Streckenbereich mit SBA und/oder Tunnelbereiche über die entsprechende SBA-Nummer zu informieren und fordert die benötigte Schaltung der Anzeigenquer- schnitte der Verkehrszentrale Leverkusen telefonisch mit. Hier ist der Streckenabschnitt mit benötigter Länge und Fahrstreifenanzahl unbedingt zu benennen.

Bei Arbeiten in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) bzw. auf Tunnelstrecken darf es nicht zu widersprüchlichen Beschilderungszuständen zwischen den Verkehrszeichen der SBA und/oder Tunnelstrecken und der Baustellenverkehrsführung kommen.

Die Arbeiten in den genannten Bereichen und Arbeiten, die in die genannten Bereiche hineinwirken, darf die Sperrung von Fahrstreifen erst nach Durchführung der erforderlichen Schaltungen an den An- zeigenquerschnitten der SBA erfolgen.

Von der Umsetzung der angeordneten Schaltungen von Anzeigenquerschnitten hat sich der AN im Zuge der Verkehrssicherung zu überzeugen.

Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD)

Sind bei Verkehrssicherungen von Arbeitsstellen kürzerer Dauer (Tagesbaustellen) Warnschwellen auf den Standstreifen und rechtem Fahrstreifen vorgesehen, dann sind diese auch einzusetzen. Es sind ausschließlich Warnschwellen zulässig, die von einem anerkannten Institut geprüft wurden. Auf Ver- langen des AG ist dieses entsprechend vorzulegen. (Auf die Regelungsvorgaben der RAM, Anlage 1 wird hingewiesen.) Bei dem Einsatz von Warnschwellen reduziert sich auf dem Zusatzschild des kleinen Blinkpfeiles bei der die Entfernungsangabe auf 200 m statt 300 m.

Das zulässige Gesamtgewicht von Zugfahrzeugen von fahrbaren Absperrtafeln mit Blinkpfeil beträgt ≥ 7,49 t. Mindestens 3 Tage vor Ausführung ist bei der zuständigen AM die AKD beantragt werden. Sind Vollsperrung von Nöten mindestens 1 Woche vorher. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann eine Anordnung durch den AG nicht erfolgen. Der AN hat sicherzustellen, dass ein Abruf des AG spätestens nach 30 Tagen ausgeführt wird. Die BVB’s sind besonders zu beachten.

Es gelten die Regelpläne der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Pläne und Musterpläne für Arbeitsstellen kürzerer Dauer. Bei Arbeiten am Mittelstreifen mit Auswirkungen auf die Gegenfahrbahn sind die linken Fahrstreifen auf beiden Richtungsfahrbahnen zu sperren. Dies gilt sinngemäß auch für Trennstreifen zu Parallelfahr- bahnen.

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Darüber hinaus gelten nachfolgende Regelungen der Autobahn GmbH des Bundes, die zur Sicherheit und Gesundheit u.a. auch den Beschäftigten der ausführenden Firmen dienen, einzuhalten und ent- sprechend der Arbeitsplanung und der Kalkulation zu berücksichtigen sind.

Untersagt ist:

  1. bei ortsfesten Arbeitsstellen kürzerer Dauer der Aufenthalt in den Zugfahrzeugen der Vor- warnanzeiger und oder fahrbaren Absperrtafeln, sowie der Aufenthalt im unmittelbar ungesi- cherten Umfeld dieser Fahrzeuge,
  2. bei Sperrungen von Fahrstreifen der Aufenthalt in Fahrtrichtung vor den fahrbaren Absperrta- feln,
  3. das Mitführen von Ladung auf Anhänger die Trägerfahrzeuge der Vorwarnanzeiger und/oder fahrbaren Absperrtafeln sind,
  4. das Abkoppeln der fahrbaren Absperrtafeln von ihren Zugfahrzeugen (vgl. Teil D, Abschnitt 3, Absatz 4 RSA 21).

Verkehrssicherungen

Die verkehrsrechtlichen Anordnungen gemäß § 45 Absatz 6 StVO ist unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung der Verkehrssicherung (Arbeitsstellenverkehrsführung). Die Autobahn GmbH des Bun- des erteilt die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 der StVO auf den Bundesautobahnen im Bereich ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Die Anordnungen von Arbeitsstellenabsicherung kürzerer Dauer erfolgen in der Regel durch die zu-ständige Autobahnmeis- terei.

Die Kosten zur Erteilung von Verkehrsrechtlichen Anordnungen, ohne dass der Baulastträger Gebüh- ren verlangt sind in die OZ 04.00.0001 einzurechnen. Im nachgeordneten Straßennetz erteilen nach dem Landesrecht die entsprechend zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Städte und Gemeinden für die betroffenen Straßen oder Straßenteile die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 der StVO.

Die Kosten zur Erteilung von Verkehrsrechtlichen Anordnungen, bei denen der zuständige Baulastträ- ger Gebühren erhebt, sind in die OZ 04.00.0002 bis 04.00.0006 einzukalkulieren. Die Gebühren werden pauschal vergütet. Die Höhe der Pauschale ist in die Position einzurechnen.

Rechtzeitig vor dem Erstellen von Anträgen zur Erteilung von Verkehrsrechtlichen Anordnungen für die Verkehrssicherungen von Arbeitsstellen hat das Verkehrssicherungsunternehmen sich mit der Örtlich- keit vertraut zu machen um die möglichen Aufstellmöglichkeiten von Verkehrszeichen, Hinweistafeln, Umleitungsbeschilderungen, Vorwarnanzeiger, etc. auf den entsprechend zu erstellenden Planunterla- gen berücksichtigen zu können.

Bei Tunnelbauwerken sind zusätzlich die Tunnellängen und die Fahrstreifenanzahl zu benennen.

Alle Abstimmungen aus Besprechungsterminen sind in die zu erstellenden Planunterlagen für die Ver- kehrssicherungen kürzerer (Tagesbaustellen) und längerer Dauer, Verkehrszeichen-, Sperr-, Umlei- tungs- und/oder Verkehrslenkungspläne einzutragen.

Im Anschluss der Erstellung erfolgt das Übermitteln der erstellten Planunterlagen an die jeweiligen an- ordnenden Stellen durch den AN.

Mögliche Änderungen und/oder Ergänzungen aus Besprechungen und/oder E-Mailverkehr sind unver- züglich in die Planunterlagen einzutragen.

Im Anschluss daran sind die geänderten Unterlagen erneut zur Überprüfung und Genehmigung allen Beteiligten einzureichen.

Nachfolgend aufgeführte Inhalte sind als Bestandteil von Verkehrsrechtlichen Anordnungen unbedingt vollständig aufzuführen und zu berücksichtigen:

  • Projekt- oder Vertragsbezeichnung

  • Lage der Baustelle mit genauen Kilometrierungen,

  • Art der Verkehrsführung (z. B 4+0 auf Grundlage RSA 21, Regelplan DII/7 a u. /7b),

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  • Länge der Arbeitsstelle und Lage im Straßennetz,

  • Abmessungen verbleibender Fahrstreifen- Fahrbahnquerschnitte,

  • Hinweise auf eingeschränkte Fahrbahnbreiten und Gefahrenstellen (z. B. ungeschützte Brückenpfei- ler, temporärer Entfall von passiven Schutzeinrichtungen am äußersten Fahrbahnrand und Mittelstrei- fen von Brückenbauwerken und/oder Stützwänden mit Absturzhöhen =2,00 m (gemäß RPS),

  • Zeitlicher Rahmen mit Datum der Verkehrsführungen in Kalendertagen und Uhrzeit, (geplanter Beginn und Ende der Arbeiten)

  • Vorgesehene Beschilderungen, Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen und Absperrgerätschaften,

  • Darstellung und Behandlung von temporär vorhanden Beschilderungen und Fahrbahnmarkierungen zur Vermeidung von Unklarheiten,

  • Verantwortlicher für die Verkehrssicherung (Name, Anschrift, ständig erreichbare Rufnummer),

  • Verkehrszeichenpläne,

  • Verkehrslenkungs- und/oder Umleitungspläne

  • mögliche Untergliederungen in Bauphasen und dazugehörigen Verkehrsführungsphasen, sowie er- forderliche Verkehrsumlegungen,

  • ggf. Anzahl von voraussichtlichen Vollsperrungen und/oder Sperrungen von Anschlussstellen,

  • mögliche Umleitungen im Streckennetz der Autobahn GmbH des Bundes,

  • ggf. Anzahl notwendiger Umleitungen über das nachgeordnete Streckennetz.

Bei dem erforderlichen Einsatz von Lichtsignalanlagen (LSA) sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Signallagepläne mit den dazugehörigen Signalzeit- und Phasenfolgeplänen,

  • Verantwortlicher für den Betrieb der LSA (Name, Anschrift, ständig erreichbare Rufnummer),

  • Bereitschaftsrufnummer 24 / 7.

Nachfolgend aufgeführte Angaben sind nicht Bestandteil von Verkehrsrechtlichen Anordnungen, aber im Zuge der Erstellung von Planunterlagen zu berücksichtigen und in den Verkehrszeichenplänen ent- sprechend darzustellen:

  • Abmessungen des Fahrbahnquerschnittes (Darstellung der Behelfsfahrstreifenbreiten und der Lage- mäßigen Darstellung im Gesamtquerschnitt inklusive Verkehrseinrichtungen sowie Schutzeinrichtun- gen),

  • Darstellung der Sicherheitsabstände im Übergangsbereich zwischen Verkehrs- und Arbeitsbereich gemäß der RSA 21,

  • Behelfsfahrstreifen für Einsatzkräfte,

  • Aufstellfläche für Verkehrszeichen,

  • Lage und Kennzeichnung der Baustellen Zu- und Ausfahrten und Nothaltebuchten,

  • Lage vorhandener und geplanter Mittelstreifenüberfahrten, dWista-Tafeln einschließlich der geplanten

Schaltbilder und Anzeigentexten,

  • Lage und Kennzeichnung von Notöffnungen in Schutzeinrichtungen,

  • Anschlussstellen, (wenn vorhanden auch Rast- und Tankanlagen mit den Aus- und Ausfädlungsstrei- fen mit den entsprechenden Verkehrsführungen,

  • Lage und Systemangabe mit entsprechendem Wirkungskreis und Aufhaltestufe von Fahrzeugrück- haltesystemen,

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  • Kamerastandorte

Bei der Einrichtung, der möglichen Umlegung von Verkehrssicherungen und dem Abbau der Verkehrs- sicherungen für Arbeitsstellen kürzerer Dauer ist in jeder Phase der verkehrssichere und der jeweiligen Verkehrsnachfrage entsprechend leistungsfähige und eindeutige Verkehrsführung jederzeit zu gewähr- leisten und muss möglichst ohne verkehrliche Beeinträchtigung erfolgen.

Werden Zwischenstände erforderlich, ist eine eindeutige und sichere Verkehrsführung des Verkehrs zu gewährleisten. Diese müssen gegebenenfalls mit entsprechenden Verkehrszeichenplänen verkehrs- rechtlich angeordnet werden.

Die Informationen über den Beginn und Abschluss der Auf-, Um- und Abbau von Verkehrsführungen sind unverzüglich der zuständigen Autobahnmeisterei und der Verkehrszentrale Leverkusen durch den AN mitzuteilen.

Die Beendigung der Verkehrsführungsphase hat der AN unmittelbar nach der Beendigung dem AG anzuzeigen.

Bei Bereichen mit Streckenverkehrsbeeinflussungsanlagen, temporären Seitenstreifenfreigaben und bei Schaltungen von dWista-Tafeln muss außerdem die Verkehrszentrale Leverkusen über die Been- digung der Verkehrsführungsphase informiert werden. In Bereichen mit Tunnelbauwerken muss zu- sätzlich die Tunnelleitzentrale in Duisburg die Beendigung der Verkehrsführungsphase mitgeteilt wer- den.

Die verkehrliche Abnahme der einzelnen Auf-, Um- und Abbau einer Verkehrsführung erfolgt unmittel- bar nach Erreichen der entsprechenden Beendigung.

Dabei wird sichergestellt das in der Örtlichkeit die eingereichten Verkehrszeichen- und/oder Verkehrs- führungspläne mit der verkehrsrechtlich angeordneten Verkehrsführungen übereinstimmen. Über die verkehrliche Abnahme wird gemäß ZTV-SA 97, Abschnitt 8, ein Protokoll erstellt und als PDF-Anlage zu einer E-Mail übermittelt.

Sollten Mängel vorhanden sein, werden diese im Protokoll dokumentiert und sind unverzüglich durch den AN zu beseitigen.

Anmerkung

Die Nachweise über die Eignung, Qualifikation und Fachkenntnisse des Verantwortlichen für die Ver- kehrssicherungen von Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderli- che Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Straßen“ (MVIS) sind bei der Angebotsabgabe dem AG vorzulegen.

Bei den Verkehrssicherungen gelten grundsätzlich die Regelpläne der RSA 21, ggf. angefügten Ver- kehrszeichenpläne der Autobahn GmbH, sowie die als Anlage angefügten Musterpläne der Autobahn GmbH für Arbeitsstellen kürzerer Dauer.

Bei Arbeiten an Mittelstreifen mit Auswirkungen auf die Gegenfahrbahn sind dir linken Fahrstreifen auf beiden Richtungsfahrbahnen zu sperren. Dieses gilt sinngemäß auch für die Trennstreifen von Paral- lelfahrbahnen.

Die Wahl der Verkehrsführung und die Anwendung der Pläne und Musterpläne ist der tatsächlichen Örtlichkeit anzupassen und liegt in der Verantwortung der Anwendenden.

Zu Verbesserung der Arbeitssicherheit und Verkehrssicherheit, hat sich der AN nach Aufbau der Ver- kehrssicherung vor Ort von der Bauleistung ausführenden AN schriftlich, auf dem angeordneten Ver- kehrszeichenplan den ordnungsgemäßen Aufbau der Verkehrsführung bestätigen zu lassen.

Definition schriftlich:

Vorname und Nachname (gut lesbar in Druckschrift)

Datum und Uhrzeit

Unterschrift

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Aufrechterhaltung des Verkehrs

Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer die Einzelheiten der Verkehrsregelung mit der Nieder- lassung Rheinland und dem zuständigen Straßenverkehrsamt abzustimmen.

Die Absperrung und Beschilderung der Baustelle ist entsprechend den Auflagen des Straßenverkehrs- amtes und den Angaben der Regelbeschilderungspläne siehe Anlagen auszuführen.

Vorhandene Fahrbahnmarkierungen müssen der neuen Verkehrsführung angepasst werden. Nach Än- derung der Erneuerung darf die alte Markierung nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel ent- stehen können.

Die Beschilderung hat fortlaufend mit der Baumaßnahme zu erfolgen. Die Aufstellung der Schilder ist dem Straßenverkehrsamt gemäß § 45 StVO anzuzeigen. Die Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß Abs. 1 dieser vertraglichen Bestimmung besteht bis zur vertragsgerechten und vollständigen Erfüllung des Bauvertrages einschl. aller Nebenarbeiten. Bei der Ausführung von Nebenarbeiten nach Beendigung der Deckenarbeiten (Herstellung von Ban- ketten pp) endet die Verpflichtung des Auftragnehmers daher erst mit vollständiger Räumung der Bau- stelle. Eine Unterbrechung der Bauarbeiten befreit den Auftragnehmer nicht von dieser Verpflichtung. Während der Bauzeit sind die Zugänge und Zufahrten zu den Anliegergrundstücken (auch landwirt- schaftlich genutzte Grundstücke) freizuhalten und prov. anzuschließen. Fahrbahnanrampungen sind sicher und verkehrsgerecht auszubilden.

  • Ergebnis der Verhandlung mit dem Straßenverkehrsamt
  • Berücksichtigung des Buslinienverkehrs
  • Einsatz von Lichtsignalanlagen usw.

Alle Verkehrseingriffe haben unter der Aufrechterhaltung des Verkehrs zu erfolgen.

Bei Arbeiten mit reduzierter Anzahl von Fahrstreifen gilt der als Anlage beigefügte Sperrzeitenkatalog, sowie die Ferienreisezeitverordnung. Diese sind entsprechend einzuhalten. Arbeiten mit einer einstrei- figen Verkehrsführung auf drei streifigen Richtungsfahrbahnen dürfen nur in den verkehrsärmeren Nachtzeiten (20.00 Uhr bis 05:00 Uhr), sowie an Wochenenden (freitags 20:00 bis montags 05:00 Uhr) durchgeführt werden. Auf den Streckenabschnitten mit temporärer Freigabe von Seitenstreifen sind die Sperrzeiten gesondert zu prüfen und mit der Verkehrszentrale Leverkusen abzustimmen.

Während der Zeiten von publikumsintensiven Messen und/oder Großveranstaltungen mit den dazuge- hörigen Auf- und Abbauzeiten, An- und Abreiseverkehr, sowie vor und nach Feiertagen kann es zu zusätzlichen Einschränkungen kommen. Dieses ist entsprechend einzukalkulieren, einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Die Absperrung und Beschilderung der Baustelle ist entsprechend den Auflagen des Straßenverkehrs- amtes und den Angaben der Regelbeschilderungspläne auszuführen.

Die Umleitungen sind durch den AN zu planen und mit dem AG sowie den Beteiligten und die nach Landesrecht zuständigen Behörden abzustimmen (Feuerwehr, Verkehrsbehörde Stadt XX, Polizei, Au- tobahnpolizei, usw.) abzustimmen. Dies gilt sowohl für den BAB-Bereich als auch im Bereich der sons- tig in Anspruch genommenen Verkehrsflächen des nachgeordneten Netzes (z.B. Stadt XX). Etwaige der Ausschreibung beigefügten Musterpläne des AG erheben keinen Anspruch auf Vollstän- digkeit.

Nachfolgend aufgeführte Angaben sind zusätzlich in den Umleitungsplänen darzustellen: Umleitungsstrecken incl. der Grenzen örtlicher Zuständigkeiten betroffener Städte und Gemeinden.

Warnkleidung

Das Tragen von Warnkleidung nach EN ISO 20471 ist im Verkehrsraum bzw. im Baustellenbereich zwingend vorgeschrieben. (§ 35 Absatz 6 StVO); Warnkleidungsausführung auf der Baustelle innerhalb und außerhalb des gesicherten Baustellenbereich und/oder für Arbeiten bei Dunkelheit ausschließlich Klasse 3.

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Stoffe und Bauteile

Bei Einsatz von Stoffen und Bauteilen sind nur solche erlaubt, die den gültigen Technischen Lieferbe- dingungen „TL… entsprechen. Das entsprechende Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle bzw. ei- nes akkreditieren Prüflaboratoriums ist auf Verlangen des AG vorzulegen. Verkehrszeichen sind nur in randprofilverstärkter Ausführung zu verwenden. Für die Verkehrszeichen, Baken und Klappbaken ist die Folie mit der Reflektionsklasse RA 3 und dem Reflektionsaufbau oder Aufbau C zu verwenden. Bei dem Einsatz von Leitkegeln und /oder Klappbaken sind nur solche zu verwenden, die den Anforderun- gen „Höhe 0,75 m, Mindestgewicht Klasse III, Folie Typ B (Klasse RA 2 Aufbau B oder C) entsprechen.

Verkehrszeichen und Absperrgerätschaften sind nach Auftragserteilung und bei Wechsel des Gerätes auf dem Gehöft der Autobahnmeisterei vorzuführen.

Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen

Die Ausführung der Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen erfolgt nach den Vorgaben der RSA 21, Teil A, Pkt. 2 und Pkt. 3.

Die Sicht auf örtlich vorhandene Verkehrszeichen darf nicht behindert werden. Ggf. ist der Standort der Arbeitsstellen-Verkehrszeichen zu ändern bzw. Bewuchs zurückzuschneiden. Das Schnittgut ist dann in Eigentum des AN zu übernehmen und einer geordneten Verwertung zuzuführen.

Anfahrtspauschale

Auf Grund der Größe des möglichen Einsatzgebietes sind in der OZ-Zulagen, Anfahrtspauschalen vor- gesehen. Abgerechnet wird pauschal pro Stück und einzukalkulieren sind alle Aufwendungen für die An- und Abreise vom Standort des AN bis zur Baustelle.

Eine Schicht definiert sich aus den in den OZ´s angegebenen max. Zeiten, für die Stellung einer Ver- kehrssicherung max. 8Std inklusiv erforderlichem Umsetzen.

Die Zulage kann mehrfach am Tag gewährt werden, z.B. für eine Früh- und eine Nachtschicht.

Die Pauschale gilt auch für Verkehrssicherung im Untergeordneten Netz und richtet sich nach dem Bezirk der AM.

Nachtbaustellen

Mehraufwendungen für Nachtarbeit ist zu erwarten und in die Entsprechenden Positionen mit einzukal- kulieren.

Temporäre FRS

-entfällt-

Verkehrsumleitungen

Da der Umfang ggf. erforderlicher Umleitungsbeschilderungen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt ist. Ist die erforderliche Beschilderung unter OZ 05.02. Einzelschilder erfasst. Sämtliche Umleitungsbeschilderungen sind auf der Grundlage der aktuellen RUB „Richtlinien für Um- leitungsbeschilderungen“, hier „Merkblatt für Umleitungsbeschilderungen auf Autobahnen“ zu planen und einzurichten.

Rote Punkt Umleitung

Bei der Verwendung des „Roten Punkt“ ist ein Verfahren zu wählen, dass die entsprechende Verkehrs-

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zeichenträgerfolie schützt. (siehe Entwerten von Verkehrszeichen). Des Weiteren gelten folgende An- forderungen bezügliche des „Roten Punkt“:

  1. der „rote Punkt“ erhält einen weißen Kontraststreifen,
  2. als Folie ist Typ 3 zu verwenden,
  3. der 1.“rote Punkt“ erscheint auf dem Vorwegweiser,
  4. das Ende der „rote Punkt“ – Umleitung ist in Form eines Zusatzhinweises „Ende“ unterhalb des letzten „rote Punkt“ – Symbol vorzusehen.
  5. alle „rote Punkt“ Umleitungsbeschilderungen sind mit dem entsprechenden Fernziel als Zusatz zu versehen.

Die Anforderungen für Hinweise und/oder Fernziel sind die gleichen wie für das „rote Punkt“ – Symbol. Einzige Ausnahme: Farbgebung – Schwarzer Text auf weißem Hintergrund.

Der „Rote Punkt“ ist immer dort aufzustellen und/oder anzubringen, wo der Verkehrsteilnehmer eine Änderung seiner Fahrtrichtung vornehmen muss.

Die Umleitungsbeschilderungen sind in der Größe 3 auszuführen. Alle der vorgenannten Punkte gelten auch für Umleitungsbeschilderungen mit dem (orangem Pfeil mit Richtungsziel und mit „gelber U-Beschilderung“).

Kontrollfahrten Der Adressat der verkehrsrechtlichen Anordnung ist für die Kontrolle der Verkehrsführung verantwort- lich. Für die Durchführung von Kontrollfahrten ist eine gesonderte OZ im Leistungsverzeichnis enthalten. Es obliegt dem Adressaten der verkehrlichen Anordnungen diese vertraglich vereinbarten Kontroll- und Wartungsfahrten gemäß ZTV-SA 97, Abschnitt 7 abweichend von der ZTV-SA 97 regelmäßig, mindes- tens 2 x täglich (einmal bei Tageslicht und einmal bei Dunkelheit), auch an Sams- Sonn- und Feierta- gen, zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass diese Anlagen dauernd funktionsbereit sind. Im Service- Bericht sind für jede Kontrollfahrt Angaben über den Zustand und, sofern erfolgt, Art der Störungsbe- seitigung (z.B. Austausch von 2 Akkus, ö.a.) der:

 Warnleuchten  Beschilderung  Markierung  Schutzeinrichtungen  Absperrbaken  Verkehrszustand

Nach dem Einrichten der Verkehrssicherung wird diese vom AG und AN gemeinsam abgefahren und die Zeit ermittelt, die mindestens notwendig ist, um eine Kontrollfahrt vertragsgerecht durchzuführen.

Alle Kontrollfahrten, die gem. Ausdruck, in kürzerer Zeit durchgeführt werden als der in der gemeinsa- men Kontrollfahrt ermittelten Zeit, werden vom AG nicht anerkannt und somit nicht vergütet. Pro Kalendertag sind 2 (zwei) Kontrollfahrten durchzuführen. Es werden nur Kontrollfahrten abgerech- net, bei denenbeide Kontrollfahrten gem. o.a. Vereinbarung vertragsgerecht durchgeführt wurden. So- bald nur eine Kontrollfahrt nicht vertragsgerecht durchgeführt wird, wird der komplette Kontrollfahrttag nicht anerkannt und nicht vergütet.

Verkehrsbeschränkungen Zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt.

Verkehrssperrungen, Sperrpausen Sperrzeiten sind den Streckenzuordnungen in der Anlage zu entnehmen Autobahnmeisterei Duisburg Anlage 2.1.1 Autobahnmeisterei Isselburg Anlage 2.1.2 Autobahnmeisterei Rheinberg Anlage 2.1.3 Autobahnmeisterei Ratingen Anlage 2.1.4 Autobahnmeisterei Kaarst Anlage 2.1.5 Autobahnmeisterei Mönchengladbach Anlage 2.1.6 Autobahnmeisterei Titz Anlage 2.1.7

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Freihalten von Lichtraumprofilen

Der AN hat als Nebenleistung dafür zu sorgen, dass die Sichtfreiheit für die aufgestellten Beschilderun- gen stets gewährleistet ist. Dieses schließt auch das Zurückschneiden von Strauchwerk oder sonstigem Bewuchs ein.

Beendigung der Verkehrsführung

Der AN hat die Beendigung der Verkehrsführung unmittelbar dem AG anzuzeigen. Bei Verkehrsführungen in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen, temp. Seitenstreifenfreiga- ben und bei Schaltungen von dWiSta-Tafeln hat außerdem eine Benachrichtigung der Verkehrszentrale Leverkusen zu erfolgen. In Bereichen von Tunnelbauwerken ist dieses zusätzlich der Tunnelleit- zentrale anzuzeigen.

Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Rei- nigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfs- fahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusi- chern und vom Bieter in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.

3.2. BAUABLAUF

Zeitliche Beschränkungen Es ist mit anderen Auftragnehmern des Auftraggebers zusammen zu arbeiten.

3.3. WASSERHALTUNG

  • entfällt –

3.4. BAUBEHELFE

  • entfällt -

3.5. STOFFE, BAUTEILE

3.5.1. Straßenbau

  • entfällt -

3.5.2. Ingenieurbauwerke

  • entfällt –

3.5.3. Landschaftsbau

-entfällt-

3.6. ABFÄLLE

3.6.1. Allgemeines

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Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträch- tigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.

Entsorgung durch den Auftragnehmer

Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.

Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ord- nungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der gel- tenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen.

Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragneh- mer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragneh- mer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständi- gen Behörden zu informieren.

Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Per- son/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter.

Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leistungspositionen für die Entsorgung mit einzurechnen.

3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration

  • entfällt -

3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle

Die Aufwendungen für die Entsorgung/Verwertung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositio- nen enthalten abweichende Regelungen.

3.6.4. Gefährliche Abfälle

  • entfällt -

3.6.5. Entsorgungskonzept

  • entfällt -

3.6.6. Bodenlogistikkonzept

  • entfällt -

3.7. WINTERBAU

Es sind alle mit der Leistungserbringung in der Winterperiode verbundenen Mehraufwendungen einzu- kalkulieren.

3.8. BEWEISSICHERUNG

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  • entfällt –

3.9. SICHERUNGSMASSNAHMEN

Anprallschutz

Es ist ein LKW mit min. 16t zulässigem Gesamtgewicht und innerhalb der Baustelle 10-20m vor der Arbeitsstelle zu platzieren, so dass ein Auffahren auf die Arbeitsstelle verhindert wird. Das Fahrzeug darf keine Anhänger oder Ladung mitführen, die bei einem Auffahrunfall unkontrolliert weggeschleudert werden können. Die Lenkung ist so einzustellen, dass das Fahrzeug im Falle eines Anpralls über die Vorderachse in einen Bereich, in dem sich planmäßig keine Personen aufhalten oder die örtlichen Schutzeinrichtung geschoben wird.

3.10. BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke)

  • entfällt -

3.10.1. Brücke

  • entfällt –

3.10.2. Besondere Lastkombinationen für die Lagerbemessung

  • entfällt –

3.10.3. Verkehrszeichenbrücken

  • entfällt–

3.10.4. Lärmschutzwände

  • entfällt -

3.11. VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN

3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten

-entfällt-

3.11.2. Vermessungsleistung

-entfällt-

3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung

Allgemein

Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustel- len. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen. Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung abzuschließen. Die Bauabrechnung hat im elektronischen Abrechnungsverfahren zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat zur Anlaufbesprechung für die Bauabrechnung auf Grundlage der Regelquer- schnitte Übersichtspläne zur Abrechnung des Oberbaus zu erstellen. In diesen sind alle maßgeblichen Positionen des Oberbaues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und durch die Angabe der Eignungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen. Alle Aufwendungen hierfür sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

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3.12. PRÜFUNGEN UND NACHWEISE

3.12.1. Erstprüfungen

  • entfällt –

3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen

  • entfällt –

3.12.3. Kontrollprüfungen

  • entfällt –

3.12.4. Muster für Bauteile

  • entfällt –

3.12.5. Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau)

  • entfällt –

3.12.6. Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau)

  • entfällt –

3.12.7. Saatgutproben (Landschaftsbau)

  • entfällt –

3.12.8. Bautagesberichte

  • entfällt –

3.13. ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SI- CHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES (Sige-Plan)

Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben

Obliegt dem Auftragnehmer der Bauleistung, der AN dieses Vertrages ist verpflichtet dem AN der Bau- leistung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten sind in die OZ 05.02.0001 SiGeKo Unterstützung einzukalkulieren.

Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf

  • entfällt -

Maßnahmen für „Besonders gefährliche Arbeiten“

Das Tragen von Warnkleidung nach EN ISO 20471 ist im Verkehrsraum bzw. im Baustellenbereich zwingend vorgeschrieben. (§ 35 Absatz 6 StVO); Warnkleidungsausführung auf der Baustelle innerhalb

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und außerhalb des gesicherten Baustellenbereich und/oder für Arbeiten bei Dunkelheit ausschließlich Klasse 3.

Bei Arbeiten mit Absturzgefährdung ist das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz zwingend erforderlich.

Gegenseitige Gefährdungen

Sind auszuschließen, die Verkehrssicherung ist zuerst vollständig aufzubauen. Arbeiten im Bereich der der Baustelle können erst nach Abnahme der Baustelle ausgeführt werden.

Festlegung baustellenspezifischer Maßnahmen

Anpassung der Baustellenordnung

Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen

ASR 5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Stra- ßenverkehr – Straßenbaustellen

DGUV Regel 101-604 Tiefbau

DGUV Regel 114-016 Straßenbetrieb und Straßenunterhaltung

DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschienen

Ergänzende Angaben zum Arbeitsschutz Abfall

Die Schutzmaßnahmen sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

3.14. ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ

Das „Merkblatt für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunter- nehmer bei Verträgen mit der Autobahn GmbH des Bundes und ist in Absprache mit dem AG / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbei- ten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

4.1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN

Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Bauwerks-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen)

Anlage 3 Musterpläne und Formblätter

4.2. VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UND GGF. FORTZUSCHREIBENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

Tagesberichte

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

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Dies sind insbesondere: – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Anlieferung von Hauptbaustoffen, – Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und derglei- chen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

Bauwerksbuch (Ingenieurbauwerke) Vom Auftragnehmer sind Teilschlussrechnungen für jedes Bauwerk zu stellen, damit die Kosten dem jeweiligen Bauwerksbuch zuzuordnen sind. Jeder Abruf umfasst ein Bauwerk, auch wenn mehrere Ver- kehrssicherungen für ein Bauwerk zur Ausführung kommen.

4.3. DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE

AUFTRAGGEBERAUFGABEN

4.3.1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvor- habens stellen

  • entfällt –

4.3.2. Beckenbuch

  • entfällt -

5. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Nor- men, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- mein-same technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale techni- sche Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausfüh- rung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso an- erkannt.

5.1. ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE

VERTRAGSBEDINGUNGEN

Siehe auch Ziffer 5 des Angebotsschreibens.

VGVF BSW O 2013 Es gelten die „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ort- betonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013 Bezugsquelle:www.bast.de

„Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Bohr- lochdetektionen und Baubegleitender Kampfmittelräumung gemäß Kampfmittelverordnung vom 16.3.2022“ Bezugsquelle:https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/kampfmittelbeseitigung

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Technische Lieferbedingungen

Technische Lieferbedingungen (TL), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

TL Bitumen-StB 25 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymer- modifizierte Bitumen, Ausgabe 2025 (TL Bitumen-StB 25) Bezugsquelle: FGSV

TL VBit-StB 22 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen, Ausgabe 2022 Bezugsquelle: FGSV

TL Gestein-StB 04 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag

TL Gab-StB 16/23 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023 (TL Gab-StB 16/23) Bezugsquelle: FGSV

TL BuB E-StB 20/23 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23) Bezugsquelle: FGSV

TL Sbit-StB 15 Es gelten die technischen Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumenba- sis, Ausgabe 2015. Bezugsquelle: FGSV

TL G DSK-StB 15 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

TL G OB-StB 15 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

TL G DSH-V-StB 15 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

TL Beton-StB 07 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 mit Anlage „WS-Grund- und Bestätigungs- prüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtigkeitsklasse WS“ sowie mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2022 vom 21.02.2022 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag

TL NBM-StB 09

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Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 mit Änderun- gen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022 vom 21.02.2022 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag

TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016 vom 11.04.2016. Bezugsquelle: FGSV

TL-Transportable LSA 2023 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV

TL M 23 mit den Änderungen gemäß Ziffer 5.2.1 Bezugsquelle: FGSV

TL-SP 99 mit den Änderungen gemäß Abschnitt 5.2.2 Bezugsquelle: FGSV

TL Geok E-StB Nach ARS 12/2019 des BMV Bezugsquelle: FGSV

TL/TP-ING Nach ARS 21/2025 des BMV Bezugsquelle: BASt

Technische Prüfvorschriften

Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

TP Griff-StB (SRT) Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil Messverfahren SRT, Aus- gabe 2021. Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag

TP Griff-StB 07 (SKM) Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 1 zum ARS Nr. 13/2020 vom 18.Mai 2020. Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag

TP Eben- berührende Messungen Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Quer- richtung Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017, mit ARS Nr. 17/2018 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag

TP Eben - Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Quer- richtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag

TL/TP-ING Nach ARS 21/2025 des BMV Bezugsquelle: BASt

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV

ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Ew-StB 25 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrich- tungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 Bezugsquelle: FGSV

ZTV La-StB 18

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßen- bau, Ausgabe 2018

Bezugsquelle: FGSV

ZTV SoB-StB 20

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Binde- mittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 mit Korrekturblatt Stand: Mai 2021

Bezugsquelle: FGSV

ZTV-Asphalt-StB 07/13

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefesti- gungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013

Bezugsquelle: FGSV

ZTV BEA-StB 09/13

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013

Bezugsquelle: FGSV

ZTV-Beton-StB 07

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit

hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007

Bezugsquelle: FGSV

ZTV RDO Beton-StB 20

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Ober- bau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020

Bezugsquelle: FGSV

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ZTV BEB-StB 15

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015

Bezugsquelle: FGSV

ZTV Fug-StB 15

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015

Bezugsquelle: FGSV

ZTV Pflaster-StB 20

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020

Bezugsquelle: FGSV

ZTV-ING

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe August 2025

Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 6-1 bis 6-5, 6-7 und 7-4 der ZTV-ING

ZTV-BEL-B, Teil 3

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von Brückenbelägen

auf Beton (ZTV-BEL-B)

  • ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995

  • TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbe- lägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995

  • TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelä- genauf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 Bezugsquelle: FGSV

  • TP-BEL-EP – Technische Prüfvorschriften für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiegelun- gen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999

  • TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiege- lungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999 Bezugsquelle: FGSV

M EBGS-LSW

Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärm- schutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2018 des Bundesministers für Verkehr und digi- tale Infrastruktur vom 17.08.2018 (veröffentlicht im Verkehrsblatt, Heft 18/2018 vom 29. 09. 2018).

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Bezugsquelle: FGSV

ZTV VZ 2011

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Bezugsquelle: FGSV

ZTV-M 13

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013

Bezugsquelle: FGSV

ZTV-SA 97

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997

Bezugsquelle: FGSV

mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA, wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt.

Bezugsquelle: VkBl-Verlag

ZTV-transportable LSA 2023

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen Aus- gabe 2023

Bezugsquelle: FGSV

ZTV FRS 2013, Fassung 2017

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017)

Bezugsquelle: FGSV

Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Abschnitt 1.1.1 Straßenbau; Ausstattung.

Die in Abschnitt 1, Absatz 11 der ZTV FRS aufgeführten Unterlagen sind dem AG spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.

Verzeichnis der Bezugsquellen:

FGSV FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln

BASt Bundesanstalt für Straßenwesen

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Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach

VkBl-Verlag Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14, 44287 Dortmund

5.2. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN LIEFERBEDINGUNGEN

5.2.1. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL M06

„Für die Herstellung von Markierungen sind ungebrauchte Markierungssysteme zu verwenden; Sicht- zeichen können hingegen mehrfach eingesetzt werden.“ Der zweite Satz im Abschnitt 3.1 „Allgemeine Anforderungen“ der TL M 06 gilt nicht.

5.2.2. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL SP 99

Der Korrosionsschutz von Schutzplankenholmen Profil A und Profil B kann entweder durch das Stück- verzinken nach EN ISO 1461 (Ausgabe 10/2009) oder alternativ durch die Verwendung von kontinuier- lich schmelztauchveredeltem Stahlband („Bandverzinken“) mit Zink (Z)- nach EN 10346-S250GD+Z600 bzw. mit Zink-Aluminium (ZA)-Überzug nach EN 10346-S250GD+ZA300 (jeweils Ausgabe 10/2015) erfolgen.

5.2.3. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen

Im Folgenden werden die Regelungen der TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 für den Einsatz präzisiert. Es sind folgende Anforderungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt-Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind):

Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen

(1) Transportable Schutzeinrichtungen müssen zur Qualifizierung durch Anprallversuche hinsichtlich der Verschieblichkeit, Durchbruchsicherheit sowie der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Dritten untersucht werden. Die Anforderungen dafür ergeben sich aus der DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2. Deren Abnahmekriterien müssen erfüllt und mindestens eine Leistungsklasse vollstän- dig nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfungen nach DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2 sind von einem für die Prüfungen nach DIN EN 1317 akkreditierten Prüflabor durchzuführen.

(3) Modifikationen, d.h. Änderungen gegenüber dem Prüfmuster, von geprüften temporären Schutz- einrichtungen sind ohne Anprallversuch nicht zulässig.

(4) Sind zwei Anprallprüfungen zur Erreichung einer Aufhaltestufe erforderlich, sind beide Versuche an der identisch aufgebauten Schutzeinrichtung durchzuführen. Dies ist vom Prüfinstitut zu be- stätigen.

(5) Der Prüfbericht nach DIN EN 1317 für temporäre Schutzeinrichtungen muss ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN 1317 mindestens enthalten:

(a) Hersteller oder Importeur,

(b) grundlegende Maße und Gewichte einschließlich Toleranzangaben,

(c) Montageanleitung, die den grundsätzlichen Aufbau der transportablen Schutzeinrichtung be- schreibt

(d) ggf. eine Materialspezifikation für Kunststoffteile,

(e) ggf. detaillierte Zeichnungen für spezielle Konstruktionsteile,

(f) Angaben zum geprüften System wie Aufstelllänge, Endverankerung, besondere Ausstattung,

(g) Einzelergebnisse der Prüfungen bezüglich der Anforderungen an TSE (u.a. Fahrbereitschaft, gelöste Teile, dynamische Querverschiebung)

(h) Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen.

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(6) Der Hersteller muss folgende Prüfungsdokumentation, die vom Prüflabor über die Anprallprüfung ausgestellt wird, vorlegen:

(a) Prüfbericht und Videos der Anprallprüfungen nach DIN EN 1317

(b) Bestätigung des Prüflabors, dass die geprüfte temporäre Schutzeinrichtung den Zeichnungen entspricht und gemäß den Angaben in der Einbauanleitung auf dem Prüfgelände aufgestellt wurde.

(c) Bestätigung des Prüflabors, dass die Bauteile der geprüften temporären Schutzeinrichtung hinsichtlich der Anforderungen an die Stoffe, die Verbindungsmittel und der Abmessungen mit den Angaben in den Zeichnungen und der Systembeschreibung übereinstimmen. Hierzu ist für die wesentlichen Bauteile der TSE eine Materialanalyse des geprüften Systems erfor- derlich und die Übereinstimmung vom Prüfinstitut zu bestätigen.

(d) Bestätigung des Prüflabors, dass alle Anforderungen eingehalten und von der temporären Schutzeinrichtung erfüllt wurden.

(7) Bei den Prüfungen TB 21 und TB 22 muss das Fahrzeug nach dem Anprall noch bedingt fahrbereit sein. Dabei dürfen anprallende Fahrzeuge nicht so stark beschädigt werden, dass der Fahrer keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug ausüben kann. Die Fahrbereitschaft ist vom Prüfinstitut zu beurteilen.

(8) Fahrzeuginsassen und Dritte dürfen dabei nicht gefährdet werden. Das bedeutet, es dürfen keine vollständig gelösten Teile von Schutzeinrichtung oder Fahrzeug im Anprallversuch auftreten. Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufen T1, T2 und T3 (kleiner Anprallwinkel) müssen die Anprall- heftigkeitsstufe A nachweisen. Schutzeinrichtungen für normales (N2), höheres (H1, H2) oder sehr hohes Rückhaltevermögen (H4b) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A oder B nachweisen.

(9) Wegen der besonderen Verhältnisse in Arbeitsstellen ist neben dem tatsächlich ermittelten Wir- kungsbereich oder der Klasse gemäß Tabelle 4 der DIN EN 1317-2 die dynamische Querver- schiebung in der Prüfung zu ermitteln und im Prüfbericht anzugeben. Zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen darf die dynamische Querverschiebung beim leichten Fahrzeug (TB 11, TB 21, TB 22, TB 31) unabhängig vom Wirkungsbereich maximal 50 cm betragen.

(10) Sämtliche Teile der temporären Schutzeinrichtung mit einer Masse von mehr als 2 kg, die sich im Anprallversuch vollständig gelöst haben, sind nach DIN EN 1317-2 zu identifizieren, zu lokalisie- ren und vollständig im Prüfbericht zu dokumentieren.

(11) Temporäre Schutzeinrichtungen mit vollständig gelösten Teilen von je mehr als 2 kg sind nicht zulässig.

(12) Temporäre Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich der Bauteile, der Verbindungsmittel und der Dauerhaftigkeit mit den Prüfmustern aus der Anprallprüfung übereinstimmen.

(13) In der Anprallprüfung ist eine ausreichende Prüflänge zu gewährleisten. Die Prüflänge wird durch den Hersteller vorgegeben.

(14) Die Mindestlänge, die Mindestlänge bei Kraftschluss und die Maximallänge ergeben sich aus der in der Anprallprüfung verwendeten Anfangs- und/oder Endverankerung und dem Verhalten der Schutzeinrichtung beim Anprallversuch (Definitionen siehe Liste transportabler Schutzeinrichtun- gen unter: https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Qualitaetsbewertung/Listen/pdf/liste-tse- 2020.pdf?__blob=publicationFile&v=5

(15) Die Prüfungen der Eigenschaften der Reflektoren (siehe Abschnitt 2.1 der TL TSE 97) sind von einem für Messungen nach DIN EN 12899 Teil 1 oder Teil 3 oder für Messungen nach DIN 67520 akkreditierten Prüflabor durchzuführen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren.

(16) Sofern gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 05/1999 vom 15. Dezember 1998 eine Kipp-Prüfung der transportablen Schutzeinrichtung erforderlich ist, ist diese gemäß den Prüfbedingungen für einen Belastungsversuch zur Ermittlung der Kipplänge (1999) durchzufüh- ren. Die Kipp-Prüfung an der transportablen Schutzeinrichtung ist von dem akkreditierten Prüfinstitut durchzuführen, das auch die Versuche nach DIN EN 1317 an der TSE durchgeführt hat. Die Ergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht über die Kipp-Prüfung zu dokumentie- ren und zu bewerten.

(17) Vom Hersteller ist eine Einbauanleitung für die Transportable Schutzeinrichtung zur Verfügung zu stellen.

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5.2.4. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Beton-StB 07

  • entfällt -

5.2.5. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Bitumen

-entfällt-

5.2.6. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Asphalt StB 07/13

  • entfällt -

5.3. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN PRÜFBEDINGUNGEN

  • entfällt -

5.4. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN

5.4.1. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13

  • entfällt –

5.4.2. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07

  • entfällt -

5.4.3. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13

  • entfällt –

5.4.4. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17

  • entfällt –

5.4.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Ew-StB 14

  • entfällt –

5.4.6. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18

  • entfällt –

5.4.7. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20

  • entfällt –

5.4.8. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025

  • entfällt –

5.4.9. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEL-B 3/95

  • entfällt –

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5.4.10. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-LSW 22

  • entfällt -

5.4.11. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-SA 97

Abschnitt 5.6.2 Warnleuchten

Hinsichtlich Abschnitt 5, insbesondere 5.6.2 der ZTV-SA 97 gilt die „Ergänzungsprüfung von Warn- leuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)“ für Ar- beitsstellen an allen Straßen gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/1998 des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) vom 12. März 1998, Az.: StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97. Veröffentlicht im Verkehrsblatt, Heft 7 – 1998, Seite 288, Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund.

TL-Warnleuchten 90

Die Tabelle 2 und die Punkte 2.2.1 und 2.2.3 der TL-Warnleuchten 90, Ausgabe 1991, Seite 7 und Seite 8, sind ungültig und werden durch die der vorgenannten „Ergänzungsprüfung“ des BMV vom 12. März 1998 ersetzt.

TL transportable Schutzeinrichtungen

  • entfällt -

5.4.12. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV M 13

-entfällt-

5.4.13. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001

  • entfällt -

5.4.14. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV VZ 2011

Abschnitt 4.3 Qualifikation des Erbringers der Leistung

Die DIN 18800-7 (Stahlbauten, Teil 7: Ausführung und Herstellerqualifikation) wurde zurückgezogen. Sie wird durch DIN EN 1090-1 ersetzt. Für den Nachweis der Herstellerqualifikation für das Schweißen kann daher nicht mehr die Klasse B nach DIN 18800-7 gefordert werden.

Für den Geltungsbereich der ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung wurde die Klassenaus- wahl nach DIN EN 1090-2 von der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen überprüft. Es wird Aus- führungsklasse EXC2 gefordert.

Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Aufstellvorrichtungen von ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung erfolgt unabhängig vom Inkrafttreten der Normenreihe EN 1090 weiter nach der Produktnorm EN 12899-1 (CE-Kennzeichnung nach System 1). Dies wurde durch die Europäischen Normenorganisation CEN festgelegt.

Damit bleibt auch die Anwendung der Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrs- zeichen (TLP VZ) weiter gültig. Auch hier muss jedoch die Klasse B nach DIN 18800-7 sinngemäß durch EXC2 nach EN 1090-2 ersetzt werden.

Hinweis: Für Schilderbrücken und Kragarme gilt nach wie vor die ZTV-ING. Diese fordert EXC2 und es ist der Nachweis nach EN 1090-1 zu erbringen (CE-Kennzeichnung nach System 2+).

Abschnitt 6.1.3 Auswahl der Ausführungsart des Signalbildes

Es dürfen nur zugelassene Signalbild-Materialien und zertifizierte Materialkombinationen nach TLP VZ verwendet werden. Die Bewertung der Konformität mit den für Deutschland ausgewählten Klassen er- folgt durch die Bundesanstalt für Straßenwesen. Über die für Deutschland freigegebenen Signalbild Materialien wird bei der BASt eine Liste geführt und diese in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

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Die Auswahl der Ausführungsart ist nach dem Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungs- klasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV) zu treffen.

Auf eine Kombination von Reflexfolien verschiedener Retroreflexions-Klassen und/oder Reflexfolien- Aufbauten innerhalb eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung (z.B. RA3 auf RA2 und/oder Reflexfolien-Aufbau C und Reflexfolien-Aufbau B) ist zu verzichten.

Abschnitt 7.2 Konstruktive Einzelheiten

DIN 18801 (Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung) und DIN 18808 (Stahlbauten; Trag- werke aus Hohlprofilen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung) wurden zurückgezogen. Sie wer- den durch DIN EN 1993 ersetzt. Die Abmessungen der Ständerkonstruktion sind entsprechend DIN EN 1993 (Eurocode 3) vorzusehen.

Für die Ausführung von geschweißten Aufstellvorrichtungen siehe Punkt 7.15.3

Abschnitt 7.3 Fahrzeug-Rückhaltesysteme

Vor Schildkonstruktionen auf Gabelständern oder Trimasten sind gemäß RPS 2009 (ARS 28/2010) passive Schutzeinrichtungen vorzusehen, sofern die passive Sicherheit der Schildkonstruktion nach DIN EN 12767 nicht nachgewiesen wurde

Abschnitt 7.6.5 Aufstellvorrichtungen großer Verkehrszeichen mit variablen Bildinhalten

DIN 18800-1 bis -3 wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1993 (Eurocode 3) ersetzt.

Für die Nachweise der Tragkonstruktionen aus Stahl ist Eurocode 3 anzuwenden, allerdings sind für ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 (yG = 1,2 für Eigenlasten; yQ = 1,35 für Windlasten) anzusetzen.

DIN 4113-1 und -2 (Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung) wurden zurück- gezogen. Sie werden durch DIN EN 1999-1-1 (Eurocode 9) ersetzt. Für Tragkonstruktionen aus Alumi- nium gilt entsprechend Eurocode 9.

Abschnitt 7.6.9 Gründung

Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7. Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.

5.5. SONSTIGE ANZUWENDENDE TECHNISCHE REGELWERKE

-entfällt-

5.6. ANLAGEN / FORMBLÄTTER

5.6.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle

  • entfällt –

5.6.2. Beschreibung von Homogenbereichen

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1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (12/25)

  • entfällt –

5.6.3. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen

  • entfällt –

5.6.4. Formblatt Übersicht Einbau mineralistische Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbau- stoffverordnung

  • entfällt

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