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Fremdfirmenrichtlinie_090.pdf

Verkabelungsarbeiten im Gebäude 216 der Universität zu Köln

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Richtlinie für Beschäftigte von Fremdfirmen sowie für

Mitarbeiter der Universität zu Köln bei der

Durchführung von Auftragsarbeiten

Universität zu Köln

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Herausgeber: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER KANZLER

Programmgestaltung Abteilung 02.2 und Redaktion: Arbeits- und Umweltschutz

Adresse: Greinstraße 8 50939 Köln

Telefon: 0221/470 – 3433

Druck: Zentrale Hausdruckerei der Universität zu Köln

Stand: September 2009

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Inhaltsverzeichnis

1.0 Einleitung 4

2.0 Geltungsbereich 4

3.0 Allgemeine Bestimmungen 4

4.0 Wichtige Telefonnummern 5

5.0 Allgemeine Regelungen für Arbeiten in Gefahrenbereichen 5

5.1 Abschaltung von Medienversorgung 6

5.2 Arbeiten mit Asbest oder Künstlichen Mineralfasern (KMF) 6

5.3 Schweißarbeiten 6

5.4 Arbeiten mit Druckgasflaschen 7

5.5 Arbeiten in engen Räumen und Schächten 7

5.6 Arbeiten in Laboratorien und anderen gefährlichen Bereichen 7

5.7 Arbeiten auf Baustellen 8

6.0 Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen 8

7.0 Außerbetriebnahme von Brandmelde- und Löschanlagen 9

8.0 Verhalten im Brandfall 9

9.0 Verhalten bei Unfällen mit Personen- oder Sachschäden 9

10.0 Abfallentsorgung 10

11.0 Anhang 10

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Richtlinie für Beschäftigte von Fremdfirmen sowie für Mitarbeiter der

Universität zu Köln bei der Durchführung von Auftragsarbeiten

1.0 Einleitung

Die im folgenden dargestellten Verhaltensregeln dienen der Sicherstellung der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes sowie des sicheren und reibungslosen Betriebes sowie dem Sachschutz baulicher Einrichtungen auf dem Gelände der Universität zu Köln. Die Fremdfirmenrichtlinie ist ein hochschulinternes Regelwerk und entbindet nicht von der Verpflichtung, sonstige Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten und einzuhalten. Der Auftraggeber geht davon aus, dass dem Auftragnehmer alle gesetzlichen Anforderungen an die zu erbringende Leistung wie z.B. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Gefahrgutverordnung Straße und Umweltschadensgesetz bekannt sind, und die darin geforderten Maßnahmen eingehalten werden.

2.0 Geltungsbereich:

Diese Richtlinie gilt für die Durchführung von sämtlichen Arbeiten durch Fremdfirmen auf dem Gelände der Universität zu Köln, mit Ausnahme des Klinikums. Auftragsarbeiten durch Mitarbeiter der Universität fallen ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.

3.0 Allgemeine Bestimmungen:

Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten die Ansprech- partner der jeweiligen Institute und Einrichtungen (siehe Anhang 7) sowie, sofern vorhanden, die Hausmeister (siehe Anhang 8) zu informieren.

Mit den Arbeiten darf nur nach durchgeführter Unterweisung des Personals der Fremdfirmen bzw. der Universitätsmitarbeiter begonnen werden. Der Auftraggeber muss sich vergewissern, dass das Fremdpersonal hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit an der Universität angemessene Unterweisungen erhalten hat. Der Auftraggeber hat den Fremdarbeitgeber dafür auf mögliche Gefährdungen hinzuweisen und ihm erforderliche Informationen und Unterlagen (z. B. Zuständigkeiten/Ansprechpartner ) zur Verfügung zu stellen. Eine Vergewisserung liegt in der Regel dann vor, wenn der Auftraggeber sich bei den Mitarbeitern der Fremdfirma über das Vorliegen einer solchen Unterweisung unterrichtet.

Firmen, die mit der Durchführung von Arbeiten auf dem Universitätsgelände beauftragt werden, sind verpflichtet, ihre Beschäftigten anhand dieser Richtlinie zu unterweisen und die Einhaltung der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeits- und Umweltschutzvorschriften sicherzustellen. Zuwiderhandlungen können gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen seitens der Universität, zur Beendigung des Vertrages und zum Ausschluss bei weiteren Auftragsvergaben führen.

Bei Arbeiten, die zu gegenseitigen Gefährdungen der Fremdfirmen-Mitarbeiter und der Universitätsmitarbeiter führen können, hat der Auftraggeber einen Koordinator aus der Universitätseinrichtung zu benennen, der die jeweiligen Arbeiten aufeinander abstimmt, sowie für die erforderlichen Unterweisungen sorgt, geeignete Schutzmaßnahmen festlegt und die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durchsetzt und kontrolliert. Mit dem Formular “Begleitschein und Koordination von Arbeiten“ (Anhang 1) ist dies zu dokumentieren. Der Begleitschein dokumentiert ebenso die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Arbeiten durch betriebstechnisches Personal der Universität zu Köln in Gefahrstoff-, Strahlenschutz- und Gentechnikbereichen, als auch an sicherheitsrelevanten Einrichtungen, deren Änderung oder Ausfall zu einer Personengefährdung führen kann. Er ist bei Ausführung der Arbeiten vor Ort mit- zuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Folgekosten eines Brandes oder die Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Fehlalarm trägt der Verursacher.

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4.0 Wichtige Telefonnummern:

♦ Telefonzentrale der Universität (extern) 470 - 0 vom Hausapparat 9

♦ Zentrale Leitwarte - 3660

♦ Fernmeldewerkstatt (Brandmeldeanlagen, Abt. 53.3) - 2755

♦ Brandlöschanlagen (CO2 und Sprinkler, Abt. 53.2) - 2592

♦ Abteilung 53.1 Hochbau - 6097

♦ Abteilung 53.2- Sanitärwerkstatt - 6383

  • MSR-Werkstatt - 5456
  • Schlosserei-Werkstatt - 4156

♦ Abteilung 53.3- Elektro- und Nachrichtentechnik - 2211

♦ Stelle 02.2, Arbeit- und Umweltschutz (Leiterin) - 2874

→ Bereich Brandschutz - 3538

→ Bereich Strahlenschutz - 4880

→ Bereich Gentechnik - 4880

→ Bereich Gewässerschutz - 3433

→ Bereich Werkstätten, Büro- und Bildschirmarbeitsplätze - 3538

→ Bereich Gewerbeabfälle - 6358

→ Bereich Laborsicherheit, Biostoffe, Unfälle - 3433

→ Bereich Sonderabfall - 4221

5.0 Allgemeine Regelungen für Arbeiten in Gefahrenbereichen

Die Mitarbeiter müssen sich unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme unter genauer Angabe des Arbeitsbereiches, der Tätigkeit und besonderer Bedingungen bei dem Auftraggeber anmelden. Falls sich Arbeiten in besonders gefährlichen Bereichen über einen Zeitraum von mehreren Tagen erstrecken, ist an jedem Tag eine entsprechende Abmeldung erforderlich.

Die Beschäftigten sind im eigenen Interesse dazu verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn über die Bezeichnung des Standortes, über die Fluchtwege über bestehende Sicherheitseinrichtungen (z.B. Feuerlöscher, Druckknopfmelder, Rauchmelder, Not-Aus-Schalter etc.) sowie über die Brandschutzverordnung zu informieren.

Bei Arbeiten in gefährlichen Bereichen der Universitätseinrichtungen (z.B. Labore, Werkstätten, Lager), die zu Gefährdungen der Mitarbeiter führen können, ist der verantwortliche Nutzer (Leiter der Einrichtung, z.B. Labor, Werkstatt etc. ) vorher zu verständigen und seine Zustimmung zur Ausführung mittels der „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ (Anhang 2) einzuholen.

Die Beschäftigten des Auftragnehmers sind zum Tragen der zuvor festgelegten erforderlichen Schutzkleidung, zur Verwendung erforderlicher Schutzeinrichtungen, sowie zur Beachtung angeordneter Verhaltensweisen verpflichtet.

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5.1 Abschaltung von Medienversorgung

Bei der Abschaltung von Medien jeglicher Art wie,

  • Telefon
  • BMA (Brandmeldeanlagen)
  • EMA (Einbruchmeldeanlagen)
  • Strom
  • Wasser
  • Kälte
  • Druckluft
  • VE-Wasser

ist eine Information (bei Notabschaltungen), ansonsten bei planbaren Abschaltungen eine genaue Terminabsprache einschließlich Dokumentation mit dem Nutzer zwingend erforderlich (Anhang 3). Für Schäden die bei einer Zuwiderhandlung eintreten, ist der Verursacher (Medienabschalter) verantwortlich.

5.2 Arbeiten mit Asbest oder Künstlichen Mineralfasern (KMF)

Für Sanierungs- und Abbrucharbeiten von Asbest- bzw. asbesthaltigen Produkten oder künstlichen Mineralfasern (KMF) gelten die Sicherheitsvorschriften der TRGS 519 („Asbest“) und der TRGS 521 („Künstliche Mineralfasern“). Sanierungs- und Abbrucharbeiten von Asbest bzw. von asbesthaltigen Produkten müssen vor Arbeitsbeginn mit dem Auftraggeber abgestimmt sein. Die Arbeiten dürfen nur durch autorisiertes Personal gemäß der TRGS 519 unter den hierin vorgegebenen Personenschutzmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Kontamination der umliegenden Bereiche durch Asbestfasern erfolgen.

Bei nicht vorhersehbarem Auftreten von Asbest oder asbesthaltigen Produkten oder bei entsprechendem Verdacht im Rahmen von Sanierungsarbeiten, ist die Arbeit einzustellen und der Auftraggeber zu informieren.

Vor dem Umgang mit Produkten, die Faserstäube freisetzen können, besteht eine Ermittlungspflicht hinsichtlich der erforderlichen Tätigkeiten, der Zuordnung von Schutzstufen sowie der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen für den konkreten Fall. Die erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus der Einstufung in die jeweilige Schutzstufe. In der Anlage 4 zur TRGS 521 sind konkrete Tätigkeiten aufgeführt, die – je nach Umfang und Anforderungen der Arbeiten- den Schutzstufen S1 bis S3 zugeordnet sind. Zu den einzelnen Schutzstufen sind die erforderliche Schutzmaßnahmen aufgeführt. Die Betriebsanweisung ist ebenfalls zu berücksichtigen (für Mitarbeiter der Universität ist die Betriebsanweisung im Fachbereichsordner “bausi“ einzusehen).

5.3 Schweißarbeiten

Für Schweißarbeiten gilt grundsätzlich die GUV-V D1 „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“. Unter Schweißarbeiten fallen insbesondere folgende Arbeiten:

  • Schweiß-, Brenn-, Löt-, Schneid, Auftau- und Trennarbeiten,

  • Arbeiten mit offenen Flammen,

  • Schleifen und Farbspritzen außerhalb von hierfür geeigneten Werkstätten,

  • Aufbringen von brennbaren Isolier- und Farbanstrichen,

  • Benutzen nicht explosionsgeschützter Apparate und Geräte sowie funkenerzeugende Werkzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen.

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Für sämtliche Schweißarbeiten in Gebäuden, Räumen oder umschlossenen Anlagen bzw. Behältern ist eine Schweißerlaubnis (Anhang 4) erforderlich, da praktisch in allen Bereichen mindestens mit Brandgefahr zu rechnen ist. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Schweißerlaubnis ausgehändigt und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt wurden. Der Auftraggeber muss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit dem Auftragnehmer abstimmen und in der Schweißerlaubnis festhalten. Eine Schweißerlaubnis braucht nicht vorzuliegen für Arbeiten an eigens hierfür eingerichteten stationären Schweißarbeitsplätzen in Werkstätten.

5.4 Arbeiten mit Druckgasflaschen

Beim Umgang mit Druckgasflaschen gelten die Vorschriften der TRG 280 bzw. der GUV I-850- 0. Insbesondere ist beim Umgang mit Gas- oder Sauerstofflaschen sicherzustellen, dass

  • jede Flasche mit einer Druckmindereinheit einschließlich Manometer und Flammrückschlags- sicherung bei brennbaren Gasen ausgerüstet ist

  • die Schläuche in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und nur für diesen Zweck verwendet werden

  • im Betrieb befindliche Gas- und Sauerstoffflaschen nur senkrecht aufgestellt werden dürfen; Acetylenflaschen liegend, jedoch so angehoben, dass sich Druckmindereinheit und Ventile oberhalb des Flaschenfußes befinden

  • Flaschen beim Transport und bei der Lagerung mit Ventilkappen versehen und jederzeit gegen Umfallen gesichert sind

  • sie vor Beschädigungen geschützt und dem Zugriff Unbefugter entzogen sind

5.5 Arbeiten in engen Räumen und Schächten

Für Arbeiten in engen Räumen und Schächten sind die Vorschriften der BGR 117-1- Behälter, Silos und enge Räume- sowie der BGI 534- Arbeiten in engen Räumen- zu beachten. Gleichzeitig mit der Vergabe der Arbeiten ist ein Koordinator zu bestimmen. Vor Beginn der Arbeiten sind die erforderlichen Dokumentationen für Arbeiten in engen Räumen und Schäch- ten mit Dezernat 5 abzustimmen. Universitätsmitarbeitern ist die Arbeit in engen Räumen und Schächten grundsätzlich untersagt.

5.6 Arbeiten in Laboratorien und und anderen gefährlichen Bereichen

Arbeiten in gefährlichen Bereichen wie Laboratorien, Chemikalienlager, Werkstätten, etc. sind nur zulässig, wenn vorher nach Anweisung des jeweiligen Verantwortlichen ausgehende Gefahren beseitigt oder geeignete Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen abgesprochen und durchgeführt worden sind. Für Arbeiten in Laboratorien gilt grundsätzlich die GUV I 850-0 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“.

Insbesondere ist darauf zu achten, dass

  • vor Aufnahme und nach Beendigung der Tätigkeiten grundsätzlich eine verantwortliche Person (z.B. Laborleiter, Werkstattleiter etc.) zu verständigen ist,

  • Chemikalien und Apparaturen grundsätzlich nur durch Institutsangehörige aus dem Arbeits- bereich entfernt werden dürfen,

  • in Laboratorien und Chemikalienlagern keine Nahrungs- und Genussmittel hineingebracht werden dürfen,

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  • bei Arbeiten an Digestorien wegen möglicher Chemikalienrückstände Schutzbrillen und Schutzhandschuhe, ggf. Atemschutzmasken mit Mehrbereichskombinationsfilter zu tragen sind,

  • in Bereichen, in denen die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, nur explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwendet werden. Vor Aufnahme der Tätigkeit in gekennzeichneten Bereichen (Kontrollbereiche Radioaktivität, Röntgen- und Laserbereiche etc.) und in Bereichen, in denen sehr giftige, giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder infektiöse Materialien oder Agenzien aufbewahrt oder gelagert werden oder mit solchen Stoffen umgegangen wird, darf nur nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung (Anhang 2) und Unterweisung an diesem speziellen Arbeitsort gearbeitet werden. Die Koordination der Arbeiten zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung ist mit dem Formular „Begleitschein und Koordination von Arbeiten“ (Anhang 1) zu dokumentieren.

5.7 Arbeiten auf Baustellen

Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvor- haben. Der Bauherr hat gemäß Baustellenverordnung (BauStellV) folgende Pflichten:

→ Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung der Aus- führung des Bauvorhabens

→ Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Baustellen ( § 2 Abs.2 BaustellV)

→ Bestellung eines Koordinators (SiGeKo), wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden

→ Sicherstellung der Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe- Plan) bei größeren Baustellen und / oder bei besonders gefährlichen Arbeiten (s. Anhang II BauStellV und RAB 31)

→ Zusammenstellung einer Unterlage, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage die zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz enthält (§ 3 Abs. 2 Nr.3 BauStellV und RAB 32)

6.0 Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen

Vor Beginn der Arbeiten ist durch den Auftragnehmer zu klären, ob an der Arbeitsstelle automatische Brandmelder oder automatische Löschanlagen installiert sind (s. auch Anhang 2) Diese können nicht nur durch Rauch (z.B. bei Schweiß- und Lötarbeiten ), sondern auch durch Staub, Lösungsmitteldämpfe (z.B. bei Lackier- oder Klebearbeiten) oder andere Gase ausgelöst werden.

Bei abgeschalteten Brandmeldeschleifen ist vom Auftragnehmer stets ohne Pausen eine Brand- wache zu stellen. Diese muss von einer Person übernommen werden, die nicht mit in die Arbei- ten eingebunden ist. Die Brandwache muss mindestens so lange vor Ort kontrollieren, bis die Brandschleifen wieder eingeschaltet sind.

Für die Veranlassung des Wiedereinschaltens von abgemeldeten Brandmeldeschleifen unmittel- bar nach Beendigung der feuergefährlichen oder staubintensiven Arbeiten ist die ausführende Fremdfirma verantwortlich.

Bei Arbeiten in Bereichen mit automatischen CO –Löschanlagen besteht bei Auslösen der 2 Anlage Lebensgefahr !!! Arbeiten bei denen es zu Fehlauslösungen kommen kann dürfen aus Personenschutzgründen nur nach Blockierung der automatischen Löschanlage vorgenommen werden. Hierbei ist unbedingt die Betriebsanweisung in Anhang 6 zu beachten.

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7.0 Außerbetriebnahme von Brandmelde- und Löschanlagen

Brandmeldeanlagen dürfen nur durch die Fernmeldewerkstatt (Abt. 53.3, fernmeldewerkstatt@verw.uni-koeln.de) außer Betrieb genommen werden. Brandlöschanlagen (CO und Sprinkler) dürfen nur durch Abt. 53.2 außer Betrieb genommen werden. 2

Für die Zeit der Abschaltung sind folgende Ersatzmaßnahmen zu treffen:

  • Sicherstellung der Brandmeldung (z.B. Feuerwachen)

  • Entfernung bzw. Veranlassung der Entfernung von Brandlasten aus den Arbeitsbereichen (s. Anhang 4)

  • Ausreichend Löschmittel bereitstellen (Feuerlöscher, Wandhydranten etc.)

Nach Beendigung der Arbeiten oder bei Arbeitspausen ist zu veranlassen, dass die Brandmelde- und Löschanlagen durch die Fernmeldewerkstatt bzw. durch die Abt. 53.2 unver- züglich wieder in Betrieb genommen werden. Eine Funktionskontrolle der Übertagungs- einrichtung zur Feuerwehr ist erforderlich. Alle Abschaltungen werden durch den Auftraggeber dokumentiert.

Personen, die Zutritt zu Bereichen haben die mit CO -Löschanlagen gesichert sind, müssen 2 über die Gefahren bei Auslösen der Anlage und entsprechende Verhaltensmaßnahmen vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen werden (Betriebsanweisung in Anhang 5)

8.0 Verhalten im Brandfall ( hierbei sind auch die allg. Brandschutzordnung und die Alarmpläne vor Ort zu beachten)

Sollte trotz Einhaltung aller vorbeugenden Maßnahmen ein Brand entstehen, so ist

  • der Brandmelder zu betätigen oder

  • der Notruf über die Notrufnummer 01- 112 (intern) oder 112 (mobil) abzusetzen ( es sei denn der Brand kann sicher mit Feuerlöschern gelöscht werden) unter genauer Angabe

→ des Ortes (Gebäude, Raum)

→ des Brandherdes (Labor, Fußbodenbelag, Dacheindeckung etc.)

→ der Telefonnummer des Hausapparates

  • die Institutsleitung zu benachrichtigen

  • das Gebäude zu verlassen und die vorgesehene Sammelstelle aufzusuchen

9.0 Verhalten bei Unfällen mit Personen- oder Sachschäden

Bei durch die Durchführung von Maßnahmen entstehenden Gefahren, die zu Personenschäden oder zu Umweltgefährdungen führen können, sind in jedem Fall die entsprechenden Rettungs- und Notmaßnahmen einzuleiten. Ferner ist sofort der Arbeitgeber und Auftraggeber zu benachrichtigen unter genauen Angaben

→ des Ortes (Gebäude, Raum etc.),

→ der Unfallart (Anzahl der Personen, Art der Verletzungen, Unfallursache) oder

→ der Schadensart

→ des Namens und der Firma,

→ der Telefonnummer des Hausapparates.

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10.0 Abfallentsorgung

Abfälle, die ursächlich als Folge der Baumaßnahmen anfallen (z. B. Bauschutt, Dämmstoffe, schadstoffhaltige Baustoffe) müssen unter Einbeziehung des Projektleiters der Baumaßnahme gemäß den Vorgaben der Universitätsverwaltung unter Verwendung der Abfallerzeuger- nummer der Universität zu Köln entsorgt werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die im Organisationsbereich der ausführenden Fremdfirma anfallen (wie z. B. Arbeitskleidung, Verpackungsmaterial für Baustoffe, leere Gebinde von einge- setzten Farben, Ölen etc.). Diese Abfälle sind durch den Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Beendigung der Arbeiten, in eigener Verantwortung und unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Nutzung der Entsorgungseinrichtungen der Universität zu Köln ist dabei nicht zulässig.

11.0 Anhang

Anhang 1: Formular „Begleitschein und Koordination“

Anhang 2: Unbedenklichkeitserklärung

Anhang 3: Abschaltung von Medienversorgung

Anhang 4: Erlaubnisschein für Schweißarbeiten

Anhang 5: Betriebsanweisung CO -Löschanlagen 2 Anhang 6: Allgemeine Brandschutzordnung (auch Fachbereichsordner „bausi)

Interne Anhänge im Fachbereichsordner „bausi“:

Anhang 7: Liste von Ansprechpartnern der einzelnen Institute und Einrichtungen

Anhang 8: Liste der Hausmeister nach Gebäudenummern

Betriebsanweisung KMF

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Anhang 1 : Begleitschein für die Ausführung von Arbeiten durch Fremdfirmen und betriebstechnisches Personal an der Universität zu Köln sowie zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen

1AuftraggeberUniversität zu Köln, Abteilung: .......................................................................................... Sachbearbeiter: .......................................................... Tel.: ............................
2AuftragnehmerFremdfirma: ......................................................................................................................... Universität zu Köln, Abteilung: ..............................................................................................
3Arbeitsort/-stelleDienstgebäude: ............................................... Geschoss:.................... Raum. ................. Raumnutzung: ........................................... Ausführungszeit von: ............. bis: ................ Leiter des Bereiches/Funktion: ....................................................... Tel.: ................
4Arbeitsauftrag / Nr.……………………………………………………………………………………………………………
5Koordinator (falls erforderlich)Universitätsabteilung/ Fremdfirma: ............................................................................................ Name: .................................................................... Tel.. .............................
6SiGeKo (falls erforderlich)Universitätsabteilung/ Fremdfirma: ............................................................................................ Name: .................................................................... Tel.. .............................
7Mögliche Gefährdungen (zutreffendes bitte ankreuzen)durch Medienabschaltung (Anhang 3) durch CO2-Löschanlagen (Anhang 5 ) durch Heißarbeiten (Schweißen, schneiden, löten etc. )(Erlaubnisschein Anhang 4) durch Umgang mit künstlichen Mineralfasern (s. Betriebsanweisung „bausi“) durch Umgang mit Asbest (s. Betriebsanweisung „bausi“) durch Gefahrstoffe; Unbedenklichkeitserklärung einholen (Anhang 2) durch biologische Arbeitsstoffe; Unbedenklichkeitserklärung einholen (Anhang 2) durch Strahlung; Unbedenklichkeitserklärung einholen (Anhang 2) sonstige Gefährdungen: .....................................................................................................
8Sonstige Schutzmaßnahmen (zutreffendes bitte ankreuzen)Schutzbrille Schutzhandschuhe Sicherheitsschuhe Schutzkleidung Voll-/Halbschutzmaske mit .............. -Filter
9 a) b)Unterweisung für betriebstechnisches Personal für FremdfirmaIch habe eine Unterweisung über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln erhalten. Die „Richtlinie für Beschäftigte von Fremdfirmen sowie für Mitarbeiter der Universität zu Köln bei der Durchführung von Auftragsarbeiten“ ist mir ausgehändigt worden. Name:……………………………………………………………………………………………. Datum, Unterschrift ……………………………………………………………………………. Name:……………………………………………………………………………………………. Datum, Unterschrift …………………………………………………………………………….
10Freigabe durch Verantwortlichen / KoordinatorName: …………………………………………………............................................................. Datum:............................................ Uhrzeit: ......................................
11 a) b)Arbeiten abgeschlossen Fremdfirma/ betriebstechnisches Personal KoordinatorName:……………………………………………………………………………………………. Datum, Unterschrift ……………………………………………………………………………. Name:……………………………………………………………………………………………. Datum, Unterschrift …………………………………………………………………………….

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Anhang 2 Unbedenklichkeitserklärung für Auftrags-,

Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der

Universität zu Köln

Anforderung/Auftrags-Nr. _______________________ vom ______________

am Gerät/ Einrichtung/Anlage: _________________________________________

im Institut/Raum/Raum-Nr.: ____________________________________________

für den/die Bediensteten ________________________________________

Es wird bestätigt, dass in den Räumlichkeiten, in denen Auftrags-, Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten von _________________ bis _______________ (Datum und Uhrzeit)* durch das Wartungs- und Servicepersonal durchgeführt werden müssen, für die Dauer der Anwesenheit der o.g. Personen, keine unmittelbaren Gefahren durch wissen- schaftliche Apparaturen (z.B. Laser, Bestrahlungs- od. Röntgengeräten etc.), radioaktive Stoffe, biologische Stoffe oder chemische Gefahrstoffe bei den Arbeiten bestehen.

Es sind folgende Schutzmaßnahmen zu beachten:

____________________________________________________________

____________________________________________________________

____________________________________________________________

____________________________________________________________

____________________________________________________________

____________________________________________________________

__________ _______________ ___________________

Datum ausführender Monteur Verantwortlicher (Laborleiter, Direktor etc.)

*= Nach Abschluss der Arbeiten Rückgabe an Auftraggeber

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Anhang 3: Dokumentation der Abschaltung von Medienversorgung an der Universität zu Köln

1Arbeitsort/-stelleDienstgebäude: ……………………………………………………………………………. Etage : ………………………. Raum. . ………………………………. Raumnutzung: ………………………………………………….………………………… Ausführungszeit (Datum und Uhrzeit) von: ................................................................. bis: .................................................................
2Grund der Abschaltung…………………………………………………………………………………………………………… ……………………………………………………………………………………………………………
3Art der Abschaltung*Brandmeldeanlage (BMA) Einbruchmeldeanlage (EMA) Strom Wasser Kälte Druckluft VE-Wasser Sonstiges .............................................
4(cid:11)AlarmierungNotruf: 01-112 (intern) / 112 (mobil) Zentrale Leitwarte: 3660 (intern) / 0221/470-3660 (mobil)
5 a) b) c)Erlaubnis Auftragnehmer (Firma, ausführende betriebs- technische Abteilung ) Auftraggeber (Dezernat 5 )) Nutzer / Koordinator (wenn Einsatz erforderlich)Die Abschaltungen dürfen erst ausgeführt werden, wenn die betroffenen Bereiche / Nutzer darüber in Kenntnis gesetzt worden sind. Name:……………………………………………………………………………………………. Datum, Unterschrift ……………………………………………………………………………. Name:……………………………………………………………………………………………. Datum, Unterschrift ……………………………………………………………………………. Name:……………………………………………………………………………………………. Datum, Unterschrift …………………………………………………………………………….
6Wiederinbetriebnahme der MedienversorgungName:……………………………………………………………………………………………. Datum und Uhrzeit: …………………………………………………………………………. Unterschrift …………………………………………………………………………….…….
  • = zutreffendes bitte ankreuzen

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Anhang 4 : Erlaubnisschein für Schweißarbeiten an der Universität zu Köln (gilt in Verbindung mit der Allgemeinen Brandschutzordnung der Universität zu Köln)

1Arbeitsort/-stelleDienstgebäude: ............................................... Geschoss:................... Raum. ............... Raumnutzung: ........................................... Ausführungszeit1) von: .......... bis: ..............
2Arbeitsauftrag (z.B. Konsole anschweißen)……………………………………………………………………………………………………………
3Art der Arbeiten *Schweißen Schleifen Arbeiten in Ex-BereichenSchneiden Löten Sonstiges .............................................
4Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn der Arbeiten*Entfernen sämtlicher brennbarer Gegenstände und Stoffe, auch Staubablagerungen, im Umkreis von ……. m und - soweit erforderlich - auch in angrenzende Räumen Abdecken der gefährdeten brennbaren Gegenstände, z.B. Holzbalken, Holz- wände und .-fußböden, Kunststoffteile usw. Abdichten der Öffnungen, Fugen und Ritzen und sonstigen Durchlässe mit nichtbrennbaren Stoffen Entfernen von Umkleidungen und Isolierungen Beseitigen der Explosionsgefahr in Behältern und Rohrleitungen Elektrische Anlagen sichern Anlagen / -teile außer Betrieb nehmen Brandmelde-Anlagen ausgeschaltet (Tel.: 2755) Brandlösch-Anlagen ausgeschaltet (Tel.: 2592)
5Löschgerät/-mittel*Feuerlöscher (mind….kg) mit Wasser CO Schaum Pulver 2 angeschl. Wasserschlauch gefüllter Wassereimer
6Sicherheitsvorkehrungen während der Arbeiten*Atemschutz benutzen Schutzkleidung tragen ständige Kontrolle des Gefahrenbereiches Wiederholtes Befeuchten und Kühlen von Bauteilen Sichern der Arbeitsmittel und –geräte auch bei kurzer Arbeitsunterbrechung Brandposten stellen; Name : .......................................................................................
7Sicherheitsvorkehrungen während der Arbeiten*Feuerlöschgeräte bis zur Abschlusskontrolle bereithalten Entfernung der Arbeitsgeräte Kontrolle der Arbeitsstelle und Umgebung Brandwache; Name: ......................................................... Dauer: .................. Std.
8Feuermeldelinien stilllegen?*nein ja Anlage/Linie…………………………………………………. Auftrag per email/Fax (5177) erteilt von ............................................. am .............................
9(cid:11)AlarmierungNotruf: 01-112 (intern) / 112 (mobil) Zentrale Leitwarte: 3660 (intern) / 0221/470-3660 (mobil)
10 a) b) c)Erlaubnis Auftragnehmer (Firma, ausführende betriebs- technische Abteilung ) Auftraggeber (Dezernat 5 ) Koordinator (wenn Einsatz erforderlich)Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die aufgeführten, notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind. Name:……………………………………………………………………………………………. Datum, Unterschrift ……………………………………………………………………………. Name:……………………………………………………………………………………………. Datum, Unterschrift ……………………………………………………………………………. Name:……………………………………………………………………………………………. Datum, Unterschrift …………………………………………………………………………….
11Aufhebung der SicherheitsmaßnahmenName:……………………………………………………………………………………………. Datum, Unterschrift …………………………………………………………………………….
  • = zutreffendes bitte ankreuzen 1) = Nach Beendigung der Arbeiten Rückgabe des Formulars an den Auftraggeber

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Anhang 5 BETRIEBSANWEISUNG / UNTERWEISUNG Arbeiten in Bereichen mit automatischen CO -Löschanlagen 2

Alle Personen (eigene Mitarbeiter sowie Mitarbeiter von Fremdfirmen), die Zutritt zu Bereichen haben, die mit CO -Löschanlagen gesichert sind, müssen über die Gefahren 2 bei Auslösen der Anlage und entsprechende Verhaltensmaßnahmen vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend mind. einmal jährlich unterwiesen werden. Hierzu dient diese Betriebsanweisung.

Bei Außerbetriebnahme von Brandmelde- und Feuerlöschanlagen im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen ist die Betriebsanweisung zu beachten.

Das Löschmittel Kohlendioxid (CO ) wirkt betäubend und erstickend ! 2 Lebensgefahr !

A) Verhalten bei Voralarm der CO -Löschanlage 2

Bei Beginn des Voralarms (akustisch und optisch) sind die von der Löschanlage erfaßten Bereiche sofort zu verlassen. Gefährdete Personen mitnehmen ! Nach Ablauf der Vorwarnzeit (mind. 10 Sekunden) wird der Bereich automatisch mit CO geflutet. Dann besteht Lebensgefahr !! 2

Das Wiederbetreten der Räume ist erst nach Freigabe durch die Fernmeldewerkstatt erlaubt.

B) Außerbetriebnahme von CO Feuermelde- und Löschanlagen bei 2 Instandhaltungsmaßnahmen

Bei Arbeiten, die zu unbeabsichtigtem Auslösen der Feuerlöschanlage führen können, sind Feuermeldeanlage und die Löschanlage außer Betrieb zu nehmen. Hierbei sind u.a. folgende Punkte zu beachten:

  • Das Personal von Fremdfirmen und das eigene Instandhaltungspersonal hat sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem Verantwortlichen der Haustechnik in der jeweiligen Universitätseinrichtung anzumelden und ist von diesem anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen. (Bestätigung durch Unterschrift auf der Rückseite)

  • Das Außerbetriebnehmen einer Feuermeldeanlage oder -linie bzw. das elektr. Blockieren einer Löschanlage darf nur durch eine hierzu befugte, von der Techn. Zentrale unterwiesene Person oder dem zuständigen Fachpersonal der Techn. Zentrale selbst erfolgen.

  • Das mechanische Blockieren einer Löschanlage darf nur durch das Fachpersonal der Abteilung 53.2 vorgenommen werden.

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C Allgemeine Schutzmaßnahmen nach Außerbetriebnahme der Feuermelde- und Löschanlage

  • Die von der Außerbetriebnahme betroffenen Bereiche sind vom Verantwortlichen der Haustechnik hierüber zu informieren, um eine manuelle Überwachung des freigeschalteten Bereichs sicherstellen zu können.

  • Bei Instandhaltungsarbeiten in Bereichen mit Feuermelde- und Löschanlagen ist die Überwachung des freigeschalteten Bereichs durch das jeweilige Instandhaltungspersonal (Eigen- und Fremdpersonal) sicherzustellen. Bei nicht nur kurzzeitiger Arbeitsunterbrechung ist der zuständige Verantwortliche der Haustechnik zu informieren.

  • Eine Rückmeldung des Personals nach einer nicht nur kurzzeitigen Arbeitsunterbrechung ist in jedem Fall erforderlich

  • Ist eine Gefährdung von Personen durch Einwirkungen biologischer, chemischer oder physikalischer Art nicht ausgeschlossen, ist die Unbedenklichkeit zunächst durch den jeweils zuständigen Verantwortlichen (Laborleiter, Wissenschaftler, Direktor) zu prüfen und durch Unterschrift (siehe unten) zu bescheinigen.

  • Bei allen Arbeiten sind die Brandschutzordnung der Universität sowie die jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

  • Nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten muß eine Abmeldung bei dem Verantwortlichen der Haustechnik erfolgen. Dieser hat anschließend die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Feuermelde- und Löschanlage zu veranlassen und die betroffenen Bereiche hiervon zu unterrichten. Bei mechanischer Blockierung der CO -Löschanlage ist die Abt. 53.2 zur 2 Wiederinbetriebnahme zu verständigen.

Bemerkung / Zusätzlich zu beachtende Schutzmaßnahmen:

Datum: ___________


Unterschrift des Unterwiesenen Unterschrift des zuständigen Unterschrift der techn. Zentrale Laborleiters/Verantwortlichen

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Verhalten im Brandfall

Ruhe bewahren

Brand melden

Notruf 01 - 112

Handfeuermelder

betätigen

In Sicherheit Gefährdete Personen warnen

Hilflose mitnehmen

bringen

Türen schließen

Gekennzeichneten

Rettungswegen folgen

Aufzug nicht benutzen

Auf Anweisungen achten

Löschversuch

Feuerlöscher benutzen

unternehmen

Wandhydrant benutzen

Einrichtungen zur

Brandbekämpfung benutzen

(z. B. Löschdecken)

Brandschutzordnung nach DIN 14096

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Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096 Teil 2

der Universität zu Köln

- Für alle Beschäftigten ohne besondere Brandschutzaufgaben -

Brandschutz lebt vom Mitmachen. Die Brandschutzordnung bietet Ihnen hierfür

eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln für die Brandverhütung und das

Verhalten im Brandfall.

Verhalten im Brandfall

Ruhe bewahren

Brand melden

Notruf 01 - 112

Handfeuermelder

betätigen

In Sicherheit Gefährdete Personen warnen

Hilflose mitnehmen

bringen

Türen schließen

Gekennzeichneten

Rettungswegen folgen

Aufzug nicht benutzen

Auf Anweisungen achten

Löschversuch

Feuerlöscher benutzen

unternehmen

Wandhydrant benutzen

Einrichtungen zur Brand-

bekämpfung benutzen

(z. B. Löschdecken)

Brandschutzordnung nach DIN 14096

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Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096 Teil 2 der Universität zu Köln Stand: Juli 2003

  1. Brandverhütung (cid:190) Das Verwenden von Feuer und offenem Licht (z. B. Schweiß- und Brennarbeiten, Kerzen, Petroleumleuchten) ist im gesamten Gebäude verboten. Ausgenommen von diesem Ver- bot sind feuergefährliche Arbeiten in den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen der techni- schen Werkstätten durch deren fachkundiges Personal und Arbeiten, bei denen offene Flammen zur Durchführung der gestellten Aufgaben notwendig sind (z. B. im Labor), so- weit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterwiesen und auf die besonderen Gefahren hingewiesen wurden. (cid:190) Für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten außerhalb vorgesehener Werkstätten ist ein Erlaubnisschein für Schweißarbeiten erforderlich. (cid:190) Rauchen ist nur in den dafür bestimmten Bereichen gestattet. Zigaretten- und Tabakreste sind in die dafür vorgesehenen nicht brennbaren Aschebehälter abzulegen. (cid:190) Leicht brennbare Abfälle wie Papier, Kartonagen, Folien usw. dürfen nur in die dafür vor- gesehenen Abfallbehältnisse gegeben werden. Sperrige Abfälle sind in den Müllcontai- nern außerhalb des Gebäudes zu entsorgen. (cid:190) Keinesfalls darf brennbares Mobiliar und Material wegen der Brandgefahr in Fluren, im Verlauf von Rettungswegen und unterhalb von Treppengängen gelagert werden, siehe auch Punkt 3. (cid:190) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind in regelmäßigen Abständen auf ihren ord- nungsgemäßen Zustand zu prüfen. (cid:190) Bei Geräten mit Wärmestrahlung muss ein Abstand von mindestens 1 m zu brennbaren Stoffen gewährleistet sein. (cid:190) Defekte elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind außer Betrieb zu nehmen und der weiteren Benutzung zu entziehen. Reparaturen dürfen nur von Fachpersonal durchgeführt werden. Alle betriebenen Elektrogeräte sind soweit möglich nach Gebrauch abzuschalten. (cid:190) Für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. brennbare Flüssigkeiten und Gase) sind die jeweiligen Betriebsanweisungen zu beachten. (cid:190) In explosionsgefährdeten Bereichen sind zusätzlich die für diese Bereiche festgelegten besonderen Schutzmaßnahmen zu beachten. (cid:190) Im Gebäude dürfen grundsätzlich keine brennbaren Flüssigkeiten und Gase außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume gelagert werden. Eine Ausnahme hiervon bildet die Be- reitstellung von kleinen Mengen (max. 5 l in nicht zerbrechlichen Gefäßen) in den Werk- stätten und Laboratorien. Die vorgehaltenen Mengen in diesen Bereichen dürfen den Ta- gesbedarf nicht überschreiten. (cid:190) Putz- und Waschmittel dürfen nur in den dafür vorgesehenen Vorratsräumen gelagert werden.

  2. Brand- und Rauchausbreitung (cid:190) Im Gebäude sind besonders brandgefährliche Bereiche (z. B. Archive, Papierlager) und die einzelnen Geschosse in Brandabschnitte unterteilt. In diesen Brandabschnitten sind feuerhemmende Türen eingebaut. Zusätzlich sind in den Fluren und an den Flureinmün- dungen in die Treppenräume rauchdichte Türen installiert, die einzelne Rauchabschnitte bilden, damit im Brandfall nicht alle Rettungswege gleichzeitig verqualmen können und ausreichend Zeit für Evakuierungsmaßnahmen erhalten bleibt.

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Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096 Teil 2 der Universität zu Köln Stand: Juli 2003

(cid:190) Rauchdichte und feuerhemmende Türen sind selbstschließend ausgerüstet, damit sie im Brandfall geschlossen sind. Diese Türen dürfen zu keiner Zeit (z. B. durch Holzkeile, Blumenkübel, Feuerlöscher oder Abfalleimer) in offenem Zustand festgestellt werden. (cid:190) Rauchdichten Türen in den Fluren können auch mit automatischen Schließeinrichtungen ausgerüstet sein, die bei Auftreten von Brandrauch die dauerhaft geöffnete Tür automa- tisch schließen. Bei diesen Türen ist darauf zu achten, dass im Schließbereich der Türflü- gel keine Gegenstände abgestellt werden.

  1. Flucht- und Rettungswege (cid:190) Die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege (Flure, Treppen, Ausgänge) dürfen we- der zugestellt noch mit Gegenständen eingeengt werden. Gegenstände in Rettungswegen bilden Stolpergefahren. Sind diese Gegenstände aus brennbaren Stoffen, können sie au- ßerdem noch zur Brandausbreitung beitragen. (cid:190) Alle Türen im Verlauf von Rettungswegen und die Notausgänge müssen jederzeit und ohne fremde Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) von innen leicht zu öffnen sein. (cid:190) Schilder und Pläne für die Rettungswege dürfen nicht verdeckt werden. Alle Personen haben sich über die Flucht- und Rettungswege in den Bereichen, in denen sie sich aufhal- ten, zu informieren. (cid:190) Die Rettungswege im Freien zu den Sammelplätzen und die Bewegungsflächen und Zu- fahrten für die Feuerwehr und Rettungsdienste sind ständig von Fahrzeugen, Containern oder sonstigen Geräten freizuhalten.

  2. Melde- und Löscheinrichtungen (cid:190) Feuerwehr und Rettungsdienst können von allen Telefongeräten der Universität unter der Rufnummer 01-112 alarmiert werden. Einige Gebäude sind zusätzlich mit Druckknopf- meldern ausgerüstet, die bei Betätigung unmittelbar die Feuerwehr und die ständig besetz- te Pförtnerloge im Hauptgebäude alarmieren. (cid:190) Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden befinden sich in allen Gebäuden der Uni- versität Feuerlöscher, die für die entsprechenden Brandklassen geeignet sind. Einige Ge- bäude oder Räume sind zusätzlich mit Wandhydranten, Löschdecken und Notduschen ausgerüstet. Die gekennzeichneten Löschgeräte sind ständig funktionsbereit und leicht zu- gänglich zu halten. Machen Sie sich mit dem Standort und der Bedienung der Löschgeräte in Ihrem Bereich vertraut.

  3. Verhalten im Brandfall (cid:190) Ruhe bewahren! Unüberlegtes Handeln kann zu Fehlverhalten und Panik führen.

Brand melden (cid:190) Beim Ausbruch eines Brandes ist unverzüglich die Feuerwehr über interne Telefone unter der Rufnummer 01-112 oder über Druckknopfmelder zu alarmieren. (cid:190) Bei der Alarmierung über Telefon ist anzugeben: Wo ist es passiert? Angabe des Ortes Was ist passiert? Schilderung der Lage und des Umfanges des Schadenereignisses, sind Menschen in Gefahr Wer meldet? Name des Meldenden Warten auf Rückfragen

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