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Rahmenvereinbarung
Ausschreibung: 2027_GB13_003 Beschaffung von Verbrennermotorsägen für ForstBW
ForstBW, Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden: "Auftraggeber") schließt mit dem Un- ternehmen, das den Zuschlag erhalten hat (im Folgenden: "Auftragnehmer") die folgende Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Motorsägen mit Verbrennungsmotor für den professionellen forstwirtschaftlichen Einsatz sowie von Klein- und Ersatzteilen.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Lieferung von fabrikneuen Motorsägen für den professio- nellen forstwirtschaftlichen Dauereinsatz entsprechend den Vorgaben in der Leis- tungsbeschreibung.
(2) Mit der Zuschlagserteilung ist gleichzeitig der Abruf der in der Leistungsbeschreibung genannten Mengen für die Erstauslieferung der Geräte verbunden (betrifft nicht die Klein- & Ersatzteile). Es bedarf keiner separaten Bestellung durch den Auftraggeber. Die Lieferung von Klein- und Ersatzteilen erfolgt per Einzelabruf.
(3) Die im Leistungsverzeichnis genannten Mengen sind Schätzmengen, die auf der aktu- ellen Planung beruhen (Planmenge). Diese Planmengen können einseitig vom Auftrag- geber bis zum Erreichen der Maximalmenge erhöht werden. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, den Auftrag bis zum Erreichen dieser Maximalmenge zu gleichen Konditionen zu erfüllen.
§ 2 Vertragspflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer hat die Geräte gemäß der Leistungsbeschreibung in eigener un- ternehmerischer Verantwortung selbst bereitzustellen. Ziel ist eine zügige und nach Forstbezirken gebündelte Auslieferung. Alle Geräte für einen Forstbezirk sollen am selben Tag ausgeliefert werden.
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(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens 10 Tage nach Zuschlagserteilung (= Abruf) eine schriftliche Auftragsbestätigung für die Erstauslieferung inklusive Lie- fertermin je Forstbezirk zu übersenden.
(3) Die Vertragsprodukte werden im betriebsfertigen Zustand (inkl. Erstinbetriebnahme) und an einen zentralen Ort je Forstbezirk (entweder eine vom Auftraggeber benannte Lieferadresse oder eine zentrale Kundendienstwerkstatt des Auftragnehmers) ausge- liefert und dort dem Auftraggeber übergeben.
(4) Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber mit Vertragsabschluss seinen zentra- len Ansprechpartner für die Abwicklung des Vertrags einschließlich der erforderlichen Kontaktdaten. Über Änderungen wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
(5) Die Auslieferung erfolgt schnellstmöglich, spätestens bis zum 18.12.2026. Der Auslie- ferungstermin wird mit dem zentralen Ansprechpartner des Auftraggebers abge- stimmt.
(6) Der Auftragnehmer stellt die für die Anbindung an die ForstBW-interne E-Procure- ment-Plattform (FIXLE-Webshop) erforderlichen Daten und Dateien bereit und trägt die Kosten für die Einbindung in das System in Höhe von aktuell einmalig 3.000 €. Er stellt sicher, dass Bestellungen über diese Anbindung empfangen werden können und dass diese zügig bearbeitet werden.
(7) Auslieferung der Klein- und Ersatzteile gemäß der Leistungsbeschreibung an die Be- stelleradresse zu den vereinbarten Konditionen.
(8) Kosten und Risiko der Lieferung trägt der Auftragnehmer.
(9) Auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt eine kostenlose Einweisung an den Vertrags- produkten.
(10) Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernom- menen Leistungen gehindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Leistung ohne besonderen Auftrag unverzüglich wieder aufzunehmen.
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§ 3 Vertragspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer mit Vertragsabschluss seinen zentralen Ansprechpartner für die Abwicklung des Vertrags einschließlich der erforderlichen Kontaktdaten. Dieser Ansprechpartner ist Vertreter des Auftraggebers und handelt in dessen Auftrag. Über Änderungen wird der Auftragnehmer unverzüglich informiert.
(2) Der Auftraggeber stellt nach Zuschlagserteilung eine Liste mit den Rechnungsadres- sen der ForstBW-Forstbezirke zur Verfügung.
§ 4 Vergütung, Rechnungsstellung
(1) Dem Auftragnehmer steht eine Vergütung nach Maßgabe der zugeschlagenen Ange- botspreise zu. Mit der im Preisangebot genannten Vergütung (Nettopreise) sind alle Aufwendungen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten entstehen, abgegolten. Die Angebotspreise gelten ohne Änderung während der gesamten Vertragslaufzeit.
(2) Für Leistungen, die der Auftragnehmer abweichend der Leistungsbeschreibung er- bringt, ohne schriftlichen Auftrag des Auftraggebers, steht dem Auftragnehmer weder eine Vergütung noch eine Kostenerstattung zu.
(3) Die Abrechnung erfolgt nach Leistungserbringung mittels Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer. Rechnungen sind mit detaillierter Angabe der Leistungen, aller Preisbestandteile und der Steuernummer an die Adresse des jeweiligen Forstbezirks (siehe § 3 Absatz 2) zu richten.
(4) Die Umsatzsteuer ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen.
(5) Die Versteuerung der Vergütung einschließlich Umsatzsteuer obliegt dem Auftragneh- mer.
(6) Eine Änderung der Umsatzsteuerpflicht, der Steuernummer, der USt-ID-Nr. oder der Bankverbindung teilt der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber mit. Erfolgt aufgrund nicht mitgeteilter Daten eine fehlerhafte Auszahlung, sind die zu Unrecht er- statteten Beträge mit den bestehenden Ansprüchen verrechenbar.
(7) Erleidet der Auftraggeber einen wirtschaftlichen Schaden, weil ihm der Vorsteuerab- zug i.S. des § 15 UStG aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers verloren geht, so ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zum Schadensersatz hinsichtlich aller entstandenen Kosten verpflichtet.
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§ 5 Qualität der zu liefernden Produkte
(1) Die allgemeinen Anforderungen an die Qualität und Eigenschaften der angebotenen Produkte, insbesondere hinsichtlich des Stands der Technik, sind dem Leistungsver- zeichnis zu entnehmen.
(2) Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen den geltenden technischen Normen, dem neuesten Stand der Technik, sach- und fachgerecht den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
(3) Sinnvolle bzw. notwendige Verbesserungen oder Modifikationen an den Produkten bzw. Ersatz durch ein neueres und gleichwertiges oder besseres Produkt sind jederzeit erwünscht. Die Änderungen werden im gegenseitigen Einvernehmen und nach schrift- licher Vereinbarung vorgenommen. Der Preis für neue Produkte richtet sich nach der Höhe des im ursprünglichen Angebot gewährten Preisnachlasses gegenüber der unve- bindlichen Preisempfehlung bzw. des Katalogpreises für das bisherige Produkt. Das neue Produkt muss mit einem Preisnachlass in (prozentual) identischer Höhe auf die unverbindliche Preisempfehlung bzw. den Katalogpreis angeboten werden.
§ 6 Gewährleistung, Mängelhaftung
(1) Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber für alle vertragsgegenständlichen Pro- dukte eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Wartung, Reinigung und Pflege sowie die Prüfung der Arbeitsmittel erfolgt auf Ba- sis der vom Auftraggeber erstellten Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung durch entsprechend unterwiesenes Fachpersonal unter Berücksichtigung der Herstel- lerangaben. Der Auftragnehmer sichert zu, dass Gewährleistung, Garantie und Mängel- haftung unter diesen Bedingungen uneingeschränkt erhalten bleiben.
(3) Der Auftraggeber kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn festgestellte Mängel nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben werden.
(4) Die Kündigung gemäß Absatz 3 bedarf der Schriftform.
(5) Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien über vertragliche An- sprüche ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die vertraglichen Leistungen vorüber- gehend einzustellen.
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§ 7 Kündigung
(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist für den Auftraggeber insbesondere die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen des Auftragnehmers.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 8 Zeitverzug, Vertragsstrafe
(1) Bei Überschreitung des spätesten Liefertermins für die Erstauslieferung um mehr als 4 Wochen zahlt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden Tag der Fristüberschreitung an den Auftraggeber, jedoch max. 5 % des Netto- wertes des Auftragswertes.
(2) Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen für Nachbestellungen sowie für die Lieferung der Klein- und Ersatzteile (maximal 5 Werktage nach Bestelleingang) zahlt der Auftragneh- mer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00 Euro für jeden Tag der Fristüberschreitung an den Auftraggeber, jedoch max. 5 % des Nettowertes des Auftragswertes.
(3) Die Zahlung der Vertragsstrafe entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er die verspätete Lieferung nicht zu vertreten hat oder er ersatzweise innerhalb der Lie- ferfristen ein anderes Produkt mit mindestens gleichwertigen Sicherheits- und Quali- tätsstandards liefert. Von der Ersatzlieferung darf nur in Ausnahmefällen und mit Zu- stimmung des Auftraggebers Gebrauch gemacht werden.
(4) Eine Vertragsstrafe nach den Absätzen 1 und 2 kann auch nach Vertragsende geltend gemacht werden.
§ 9 Vertragslaufzeit/Verlängerungsoption
(1) Die Rahmenvereinbarung hat ab Vertragsbeginn (01.12.2026) eine Laufzeit bis zum 30.06.2028.
(2) Die Rahmenvereinbarung kann zweimalig um jeweils ein Jahr einseitig vom Auftragge- ber, unter Beteiligung des Auftragnehmers, zu gleichen Konditionen verlängert wer- den. Der Vertrag verlängert sich automatisch, ohne weitere schriftliche Vereinbarung, sofern nicht der Auftraggeber drei Monate vor Vertragsende die Beendigung des Ver- trages dem Auftragnehmer schriftlich mitteilt.
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(3) Die Rahmenvereinbarung endet spätestens am 30.06.2030
§ 10 Vertraulichkeit/Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien behandeln alle gegenseitig zugänglich gemachten Informationen technischer und geschäftlicher Art sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertrau- lich. Die gegenseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumentationen und Da- tenträger sind sorgfältig zu behandeln. Befinden sich solche zum Zeitpunkt des Ver- tragsendes noch im Besitz der jeweils anderen Partei, sind sie je nach Abstimmung zurückzugeben oder zu vernichten. Sie sind unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung bis Vertragsende aufzubewahren, unter Verschluss zu halten und nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Vorhabens zu verwenden.
(2) Die Vertragspartner behandeln Informationen über Erkenntnisse, die gemeinsam er- arbeitet wurden, vertraulich. Dies gilt ebenso für ihre Mitarbeiter und etwaige Unter- auftragnehmern. Mit Vertragsende ist jeder Vertragspartner nur hinsichtlich der Ver- wendung seiner eigenen Information frei.
(3) Äußerungen jeder Art, insbesondere Berichte, Empfehlungen und Pressemitteilungen oder Teile davon, die sich auf den Vertrag und den Auftraggeber beziehen, darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlich erteilter Einwilligung des Auftraggebers Dritten zur Verfügung stellen.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsende.
§ 11 Ergänzende Bestimmungen
(1) Alle in diesen Vertrag aufgenommenen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren bzw. zu regelnden leistungsbezogenen Details sind in Abstim- mungsgesprächen zwischen den beiden Vertragspartnern festzulegen. Abstimmungs- ergebnisse sind vom Auftraggeber in einer Niederschrift festzuhalten und von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben. Die Niederschriften werden Vertragsbestandteil.
(2) Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen und wer- den nicht Vertragsbestandteil.
(4) Als Vertragsbestandteile gelten sämtliche Vergabeunterlagen sowie die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
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(5) Diese Vereinbarung bedarf keiner Unterschrift, da sie wirksam durch Zuschlagsertei- lung geschlossen wurde.
§ 12 Sonstiges
Mit diesem Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Der Auftragnehmer wird selb- ständig und eigenverantwortlich tätig. Eine Fürsorgeverpflichtung des Auftraggebers be- steht nicht.
§ 13 Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zugelassen, ist Tübingen der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit aller übrigen Bestimmungen hier- von unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von ForstBW Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.