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Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!
Bewerbungsbedingungen
1 Allgemeines Bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen wird nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der durch § 30 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung angeordneten Fassung verfahren.
2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
3 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
4 Übermittlung von Vergabeunterlagen und Informationen durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen nach seiner Wahl per Post, per Telefax, durch Übergabe und elektronisch übermitteln, wenn der Bewerber geeignete Empfangsadressen genannt hat, sowie über den Vergabemarktplatz Brandenburg. Der in einer Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbs oder der Ausschreibung angegebene Übermittlungsweg ist immer zulässig. Dabei können die Übermittlungsformen auch kombiniert werden, insbesondere, wenn Teile der Vergabeunterlagen für andere Übermittlungsformen ungeeignet sind. Bei Auswahl der Bieter ohne vorherige Bekanntmachung wird der Übermittlungsweg in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots genannt. Ohne besondere Nennung gilt der Briefpostweg. Für die Übermittlung von Informationen während des Vergabeverfahrens behält sich der Auftraggeber auch die Nutzung der Textform vor.
5 Angebotsbedingungen
5.1 Das Angebot und der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache abzufassen.
5.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke oder Ausdrucke aus den elektronisch übermittelten Vergabeunterlagen des Auftraggebers zu verwenden. Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
5.3 Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.
5.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
5.5 Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen. In der Angebotsaufforderung ausdrücklich erwünschte oder zugelassene Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.
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Auf Anlagen ist im Angebotsvordruck hinzuweisen. Der Angebotsvordruck und die Anlagen sind mit dem Namen des Bieters (Firma) und Datum zu versehen und zu unterschreiben. Der Angebotsvordruck ist wegen der darin abzugeben Erklärungen und der Verbindlichkeit der Vertragsbedingungen auch dann unterschrieben zu übersenden, wenn nur ein Nebenangebot auf besonderer Anlage abgegeben wird. Alle Teile des Angebots sind im als Angebot gekennzeichneten und verschlossenen Umschlag zu übermitteln, sofern nicht die elektronische Übermittlung ausdrücklich zugelassen ist. Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen bzw. können von der Wertung ausgeschlossen werden.
5.6 Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
5.7 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
5.8 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile von Euro maximal mit drei Dezimalstellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Bei Auslandsangeboten aus Drittländern die Einfuhrumsatzsteuer, bei innergemeinschaftlichem Erwerb ist an dieser Stelle auf diesen Umstand hinzuweisen (siehe Nr. 11.2). Die Steuer wird von der Vergabestelle berechnet. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden nur gewertet, wenn die Zahlungsfrist mindestens 14 Kalendertage beträgt. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg verwiesen. Wird ein Angebot mit Skontoabrede angenommen, in dem vom Bieter eine kürzere Frist vorgesehen ist, ist dennoch die Skontoabrede vereinbart. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
5.9 Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt.
5.10 Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in den Vergabeunterlagen nichts anderes festgelegt ist oder der Bieter im Angebot oder innerhalb 24 von Werktagen nach Ablauf der Zuschlagsfrist oder der Ablehnung des Angebots nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe oder, wenn die Rückgabe nicht verlangt wird, die Kosten einer innerhalb eines Monats nach Ablauf der 24 Werktage vorgenommenen Entsorgung durch den Auftraggeber trägt der Bieter.
5.11 Mit der Abgabe des Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 46 UVgO, Das bedeutet: Die Vergabestelle teilt jedem erfolglosen Bieter (bei Teilnahmewettbewerb auch schon dem Bewerber) nach Zuschlagerteilung unverzüglich die Ablehnung seines Angebots mit. Auf Antrag werden auch die Angaben gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 mitgeteilt. Der Antrag kann bereits mit der Einreichung des Angebots gestellt werden.
6 Nebenangebote, sofern zugelassen
6.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
6.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
6.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
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6.4 Nebenangebote, die den Nummern 6.1 bis 6.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
7 Elektronische Übermittlung von Angeboten durch den Auftragnehmer
Elektronische Angebote dürfen nur über den Vergabemarktplatz Brandenburg abgegeben werden, und nur, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.
8 Weitervergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
8.1 Der Bieter hat Art und Umfang der Leistung anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will, und diese zu benennen, wenn dies zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist.
8.2 Bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern ist der Bieter verpflichtet,
- nach Wettbewerbsgesichtspunkten zu verfahren,
- kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen,
- bei Großaufträgen sich zu bemühen, Unteraufträge an kleine oder mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu vereinbaren ist,
- dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - zu stellen, als sie durch den Auftrag mit dem Bieter vereinbart werden,
- die Anlage zur Frauenförderverordnung auch vom Unterauftragnehmer ausfüllen zu lassen, wenn eine Bevorzugung geltend gemacht werden soll,
- unternehmensbezogene Willenserklärungen oder Bestätigungen sowie allgemein formulierte Bestätigungen über die Herkunft und die Produktionsweise bei eingesetztem Material oder zu liefernden Gegenständen auch vom Unterauftragnehmer ausfüllen und unterzeichnen zu lassen.
8.3 Der Bieter wird jedoch darauf hingewiesen,
- dass die Weitergabe an Unterauftragnehmer in bestimmten Fällen gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B der Zustimmung des Auftraggebers bedarf, und
- dass er mit einer Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung von Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, an Unterauftragnehmer in der Regel nicht rechnen kann, wenn nicht die Eignung des Unterauftragnehmers mit dem Angebot nachgewiesen wird oder nachträglich entstandene Gründe die Weitervergabe erforderlich machen.
9 Bietergemeinschaften
9.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
9.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen.
10 Bevorzugte Bewerber
10.1 Bieter, die als bevorzugte Bewerber berücksichtigt werden wollen, müssen mit der Angebotsabgabe den Nachweis führen, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen; wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bewerber behandelt. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter, denen bevorzugte Bewerber als Mitglieder angehören, haben zusätzlich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben.
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10.2 Ein nach der Frauenförderverordnung bevorzugter Bieter erhält den Zuschlag nur dann, wenn er sich bereiterklärt,
- den Anteil der Frauen, wie im Angebot angegeben, bis zur Erfüllung des Vertrages, mindestens jedoch bis zum Ende des Jahres, das der Zuschlagserteilung folgt, nicht zu verringern,
- die Richtigkeit der Angaben durch die Vergabestelle überprüfen zu lassen.
Fehlerhafte Angaben können die Anfechtung der Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung zur Folge haben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
11 Sonstiges
11.1 Es gilt deutsches Recht auch dann, wenn die Leistung im Ausland erbracht wird. 11.2 Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. 11.3 Ist die Umsatzsteuer nach § 13b UStG durch den Auftraggeber zu entrichten, wird sie dem Angebot fiktiv zugerechnet (bewerteter Preis = Angebotsnettopreis + (Einfuhr-/)Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Steuerschuldnerschaft).