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Vertragsentwurf_RV Eventtechnik.docx

Veranstaltungstechnik und technische Dienstleistungen für die Landesgartenschau 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 20:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Rahmenvereinbarung

Über die Gestellung von Veranstaltungstechnik und Personal für die Zeit der Landesgartenschau 2027 in Wittenberge

Bewirtschaftungszeitraum 21. April bis 24. Oktober 2027

ENTWURF offene Angaben und Entscheidungsbedarfe sind gelb hervorgehoben

zwischen

Landesgartenschau 2027 Wittenberge gGmbH Perleberger Str. 165 19322 Wittenberge vertreten durch Lars Wirwich und Martin Hahn

– nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –

und

Auftragnehmer: [Name/Firma] [Anschrift] [Vertreten durch]

– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

wird folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung

(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die bedarfsgerechte Vermietung von Veranstaltungstechnik einschließlich des erforderlichen Zubehörs sowie – soweit im jeweiligen Einzelabruf vorgesehen – der damit verbundenen technischen Dienstleistungen für Veranstaltungen im Rahmen der Landesgartenschau 2027 in Wittenberge.

(2) Die Rahmenvereinbarung umfasst insbesondere die Bereitstellung, Anlieferung, Auf- und Abbau, Einrichtung, technische Betreuung, Umbauten, Vorhaltung sowie Abholung von Veranstaltungstechnik.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Grundbestückung der Bühnen mit Licht-, Ton- und Videotechnik gemäß Leistungsverzeichnis
    • Beschallungsanlagen einschließlich Lautsprecher, Verstärker, Mischpulte und Mikrofontechnik,
    • Lichttechnik einschließlich Scheinwerfer, Moving Lights, Steuerungen und Zubehör,
    • Videotechnik einschließlich LED-Wände, Displays, Projektoren, Zuspieltechnik und Signalverteilung,
    • Stromverteilung und technisches Zubehör,
    • Podeste und technische Einbauten,
    • Kabel, Cases, Stative und sonstiges Zubehör,
    • technische Arbeitsmittel und Verbrauchsmaterialien,
  • Fachpersonal, insbesondere Veranstaltungstechniker Operator,
  • sonstige veranstaltungstechnische Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis.

(3) Die konkrete Leistung zuzüglich der Grundbestückung wird jeweils durch einen Einzelabruf des Auftraggebers festgelegt.

(4) Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch des Auftragnehmers auf die Beauftragung einer bestimmten Anzahl von Veranstaltungen, Veranstaltungstagen, Mietgegenständen oder Leistungen außerhalb der Grundbestückung.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, Leistungen nur entsprechend dem tatsächlich entstehenden Bedarf abzurufen.

§ 2 Veranstaltungsorte

Die Leistungen können insbesondere an folgenden Veranstaltungsorten innerhalb des Geländes der Landesgartenschau 2027 in Wittenberge erbracht werden:

  1. Hauptbühne im Park am Schwanenteich
  2. Claras Pavillon im Clara Zetkin Park
  3. Grünes Klassenzimmer im Stadtpark
  4. weitere Veranstaltungsflächen innerhalb des Landesgartenschaugeländes

Die konkrete Veranstaltungsstätte wird im jeweiligen Einzelabruf benannt.

§ 3 Vertragsunterlagen

Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind in nachfolgender Rangfolge:

  1. diese Rahmenvereinbarung,
  2. das Leistungsverzeichnis einschließlich Preisblatt,
  3. die Leistungsbeschreibung,
  4. die Vergabeunterlagen,
  5. das Angebot des Auftragnehmers,
  6. der jeweilige Einzelabruf,
  7. sonstige ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärte Unterlagen.

Bei Widersprüchen gilt die jeweils höherrangige Vertragsgrundlage.

§ 4 Einzelabrufe

(1) Die Beauftragung konkreter Leistungen zzgl der Grundbestückung erfolgt ausschließlich durch Einzelabrufe des Auftraggebers.

(2) Ein Einzelabruf kann insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Veranstaltungsbezeichnung,
  • Veranstaltungsort,
  • Veranstaltungsdatum,
  • Aufbau- und Abbauzeiten,
  • Mietzeitraum,
  • benötigte Technik,
  • benötigtes Personal,
  • technische Anforderungen,
  • Anforderungen an die technische Betreuung,
  • besondere Sicherheitsanforderungen,
  • Ansprechpartner vor Ort,
  • sonstige veranstaltungsspezifische Vorgaben.

(3) Einzelabrufe können grundsätzlich schriftlich oder in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein vom Auftraggeber bestimmtes Vergabesystem, erfolgen.

(4) Der Auftragnehmer hat den Einzelabruf innerhalb von [z. B. 2 Werktagen] zu bestätigen.

(5) Bei kurzfristig erforderlichen Leistungen kann der Auftraggeber abweichende Fristen bestimmen.

(6) Ein Einzelauftrag gilt erst als erteilt, wenn er durch den hierfür vom Auftraggeber benannten berechtigten Ansprechpartner ausdrücklich ausgelöst wurde.

§ 5 Umfang und Höchstwert der Rahmenvereinbarung

(1) Die voraussichtliche Gesamtleistung während der Vertragslaufzeit beträgt nach derzeitiger Planung:

[Betrag] EUR netto.

(2) Der maximal mögliche Gesamtauftragswert aller Einzelabrufe aus dieser Rahmenvereinbarung beträgt:

[Betrag] EUR netto.

einschließlich sämtlicher Optionen und Nebenleistungen.

(3) Der in Absatz 2 genannte Höchstwert stellt die maximale Abrufobergrenze der Rahmenvereinbarung dar. Eine Überschreitung dieses Höchstwertes ist nicht zulässig.

(4) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den maximalen Höchstwert auszuschöpfen.

(5) Der Auftragnehmer kann aus der Differenz zwischen geschätztem Bedarf und tatsächlich abgerufenen Leistungen keine Ansprüche herleiten.

§ 6 Vertragslaufzeit

(1) Die Rahmenvereinbarung beginnt am 15.04.2027 und endet am 31.10.2027

(2) Die Rahmenvereinbarung endet automatisch mit Ablauf der Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Einzelaufträge, die während der Vertragslaufzeit wirksam erteilt wurden, bleiben von der Beendigung der Rahmenvereinbarung unberührt und sind vollständig zu erfüllen.

§ 7 Preise und Abrechnung

(1) Für die Leistungen gelten die im Preisblatt vereinbarten Einheitspreise.

(2) Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Soweit im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt, sind in den Einheitspreisen sämtliche mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten enthalten.

Hierzu gehören insbesondere:

  • An- und Abtransport,
  • Verpackung und Cases,
  • übliche Betriebs- und Verbrauchsmittel,
  • Auf- und Abbau,
  • Verkabelung,
  • Inbetriebnahme,
  • übliche Prüfungen,
  • Demontage,
  • Rücktransport,
  • erforderliche Nebenleistungen.

(4) Zusätzlich abrechenbare Leistungen müssen im jeweiligen Einzelabruf ausdrücklich vereinbart sein.

(5) Leistungen, die ohne vorherige Beauftragung des Auftraggebers erbracht werden, werden grundsätzlich nicht vergütet.

§ 8 Änderung und Ergänzung eines Einzelabrufs

(1) Änderungen eines bereits erteilten Einzelabrufs bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

(2) Änderungen können sich insbesondere ergeben aus:

  • Änderung des Veranstaltungsortes,
  • Änderung des Veranstaltungsablaufs,
  • Änderung der technischen Anforderungen,
  • zusätzlichem Technikbedarf,
  • Verlängerung der Miet- oder Betreuungsdauer,
  • wetterbedingten Anpassungen.

(3) Mehrleistungen dürfen nur nach vorheriger Beauftragung durch den Auftraggeber erbracht werden.

(4) Ist eine vorherige Beauftragung aufgrund einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachwerte nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Der Auftraggeber ist unverzüglich zu informieren.

§ 9 Technische Qualität und Beschaffenheit

(1) Die eingesetzte Veranstaltungstechnik muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und für den professionellen Veranstaltungsbetrieb geeignet sein.

(2) Soweit im Leistungsverzeichnis bestimmte Hersteller oder Fabrikate als Leitfabrikat genannt werden, müssen angebotene Alternativsysteme hinsichtlich Qualität, Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Kompatibilität und professioneller Verwendbarkeit gleichwertig sein.

(3) Die eingesetzten Systeme müssen grundsätzlich rider-tauglich und im professionellen Veranstaltungsbetrieb üblich sein.

(4) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche eingesetzten Geräte:

  • technisch einwandfrei,
  • funktionsfähig,
  • ordnungsgemäß gewartet,
  • sicherheitstechnisch geprüft,
  • für den vorgesehenen Einsatz geeignet

sind.

(5) Defekte oder ungeeignete Geräte sind unverzüglich durch gleichwertige oder höherwertige Technik zu ersetzen.

§ 10 Kompatibilität und Systemstandardisierung

(1) Der Auftraggeber verfolgt das Ziel, innerhalb der verschiedenen Veranstaltungsstätten möglichst einheitliche bzw. miteinander kompatible technische Systeme einzusetzen.

(2) Dies betrifft insbesondere:

  • Beschallungssysteme,
  • Mischpulte,
  • Funkstrecken,
  • Lichtsteuerungen,
  • Lichtsysteme,
  • Signal- und Netzwerkstrukturen,
  • Videotechnik.

(3) Der Auftragnehmer hat bei der Zusammenstellung der Technik die Kompatibilität mit den vom Auftraggeber vorgegebenen bzw. bereits vorhandenen Systemen zu berücksichtigen.

(4) Erforderliche Adapter, Signalwandler, Übergabepunkte und sonstiges zur ordnungsgemäßen Verbindung notwendiges Zubehör sind, soweit vom Leistungsverzeichnis umfasst, bereitzustellen.

§ 11 Aufbau und Abbau

(1) Der Aufbau und Abbau erfolgt innerhalb der im Einzelabruf festgelegten Zeitfenster.

(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Technik zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig betriebsbereit zur Verfügung steht.

(3) Aufbau, Einrichtung und Inbetriebnahme sind so durchzuführen, dass die Sicherheit von Besuchern, Künstlern, Mitarbeitern und sonstigen Personen gewährleistet ist.

(4) Der Abbau darf erst nach Freigabe durch den hierfür zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers bzw. nach Ende der Veranstaltung erfolgen.

(5) Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die Technik gegen unbefugten Zugriff sowie gegen Witterungseinflüsse angemessen zu sichern.

§ 12 Technisches Personal

(1) Soweit im Einzelabruf vorgesehen, stellt der Auftragnehmer geeignetes und qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung.

(2) Das eingesetzte Personal muss über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen.

(3) Für Tätigkeiten, die eine besondere Qualifikation voraussetzen, sind entsprechend qualifizierte Personen einzusetzen.

(4) Der Auftragnehmer ist für die Organisation und fachliche Leitung seines Personals verantwortlich.

(5) Die vom Auftraggeber vorgegebenen Haus-, Sicherheits- und Betriebsordnungen sind einzuhalten.

§ 13 Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist insbesondere verantwortlich für:

  • die ordnungsgemäße Bereitstellung der beauftragten Technik,
  • den fachgerechten Aufbau,
  • die ordnungsgemäße Verkabelung,
  • die Funktionsprüfung,
  • die sichere Befestigung und Aufstellung,
  • die technische Betriebsbereitschaft,
  • den fachgerechten Abbau,
  • die Einhaltung der einschlägigen technischen Vorschriften,
  • die Qualifikation seines Personals,
  • die Prüfung der von ihm eingesetzten Betriebsmittel.

§ 14 Sicherheitsvorschriften und gesetzliche Anforderungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller für die Leistung einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Anforderungen.

Hierzu gehören insbesondere, soweit einschlägig:

  • Betriebssicherheitsverordnung,
  • Arbeitsstättenverordnung,
  • DGUV-Vorschriften und DGUV-Regeln,
  • DIN- und EN-Normen,
  • VDE-Bestimmungen,
  • einschlägige Vorschriften des Arbeitsschutzes,
  • Landesbauordnung Brandenburg,
  • Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung (BbgVStättV),
  • sonstige einschlägige veranstaltungs- und sicherheitsrechtliche Anforderungen.

(2) Bei temporären Konstruktionen und technischen Anlagen sind die jeweils erforderlichen statischen, technischen und sicherheitsrelevanten Nachweise vorzuhalten.

(3) Der Auftragnehmer hat die für seine Leistungen erforderlichen Prüfungen und Dokumentationen durchzuführen bzw. vorzuhalten.

§ 15 Wetter- und Umwelteinflüsse

(1) Bei Veranstaltungen im Außenbereich hat der Auftragnehmer die besonderen Anforderungen an den Betrieb unter Witterungseinflüssen zu berücksichtigen.

(2) Dies betrifft insbesondere:

  • Wind,
  • Regen,
  • Gewitter,
  • hohe Temperaturen,
  • Sonneneinstrahlung,
  • Feuchtigkeit.

(3) Für technische Anlagen und Konstruktionen sind die vom Hersteller vorgegebenen Einsatzgrenzen einzuhalten.

(4) Bei witterungsbedingten Gefährdungslagen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und erforderliche Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.

(5) Vorgaben des Auftraggebers, der Veranstaltungsleitung, der technischen Leitung oder der zuständigen Sicherheitsverantwortlichen sind zu beachten.

§ 16 Dokumentation und Prüfunterlagen

Der Auftragnehmer stellt auf Verlangen insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • Prüfprotokolle,
  • Wartungsnachweise,
  • Konformitätserklärungen,
  • Herstellerunterlagen,
  • Bedienungsanleitungen,
  • statische Nachweise,
  • Aufbau- und Montageanweisungen,
  • Gefährdungsbeurteilungen, soweit erforderlich,
  • Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Personals.

Die Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens auf dessen Anforderung in geeigneter elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

§ 17 Störungen und Ersatztechnik

(1) Der Auftragnehmer hat während der vereinbarten Betriebszeiten eine angemessene Reaktionsmöglichkeit bei technischen Störungen sicherzustellen.

(2) Bei einem technischen Ausfall hat der Auftragnehmer unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft einzuleiten.

(3) Soweit erforderlich, ist geeignete Ersatztechnik bereitzustellen.

(4) Bei Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung kann der Auftraggeber im Einzelabruf eine gesonderte Vorhaltung von Ersatztechnik verlangen.

§ 18 Künstlerische und technische Anforderungen

(1) Soweit für einzelne Veranstaltungen technische Rider von Künstlern, Agenturen oder Veranstaltern vorliegen, sind diese Bestandteil des jeweiligen Einzelabrufs, sofern sie vom Auftraggeber ausdrücklich als verbindlich erklärt wurden.

(2) Der Auftragnehmer hat die technische Umsetzbarkeit anhand der übergebenen Unterlagen zu prüfen.

(3) Erkennbare technische Widersprüche oder fehlende Informationen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(4) Änderungen an technischen Anforderungen dürfen nicht eigenmächtig vorgenommen werden.

§ 19 Übergabe und Abnahme

(1) Die bereitgestellte Technik wird nach erfolgtem Aufbau und erfolgreicher Funktionsprüfung dem Auftraggeber bzw. der von ihm benannten Person zur Nutzung übergeben.

(2) Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die Abnahme der Leistung kann durch den Auftraggeber dokumentiert werden.

(4) Nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen können beanstandet und gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgewiesen werden.

§ 20 Mängel und Ersatzvornahme

(1) Bei mangelhafter Leistung hat der Auftragnehmer den Mangel unverzüglich und auf eigene Kosten zu beseitigen.

(2) Ist die Mängelbeseitigung aufgrund der zeitlichen Situation nicht möglich oder für den Veranstaltungsbetrieb nicht ausreichend, kann der Auftraggeber eine gleichwertige Ersatzleistung verlangen.

(3) Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, kann der Auftraggeber – soweit rechtlich zulässig – eine Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers veranlassen.

§ 21 Ausfall von Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen können aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen, höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, abgesagt, verschoben oder in ihrem Umfang verändert werden.

(2) Für nicht abgerufene Leistungen besteht kein Vergütungsanspruch.

(3) Für bereits erbrachte Leistungen gelten die vereinbarten Vergütungssätze.

(4) Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den im Einzelabruf vereinbarten Stornierungsregelungen.

§ 22 Stornierung einzelner Abrufe

Für Stornierungen bereits erteilter Einzelabrufe gelten folgende Regelungen:

bis [14] Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: keine Stornokosten, soweit noch keine auftragsbezogenen Leistungen erbracht wurden.

[13] bis [7] Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: [__ %] der vereinbarten Vergütung für die betroffenen Leistungen.

weniger als [7] Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: [__ %] der vereinbarten Vergütung für die betroffenen Leistungen.

Nachweislich ersparte Aufwendungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

§ 23 Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder von ihm eingesetzte Subunternehmer verursacht werden.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten.

(3) Die Versicherung muss insbesondere Schäden im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Bereich Veranstaltungstechnik abdecken.

(4) Der Auftraggeber kann vor Beginn der Leistungserbringung einen geeigneten Versicherungsnachweis verlangen.

§ 24 Einsatz von Nachunternehmern

(1) Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur im Rahmen der vergaberechtlich zulässigen und im Vergabeverfahren angegebenen Bedingungen gestattet.

(2) Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich.

(3) Der Auftraggeber kann bei sicherheitsrelevanten oder besonders qualifikationsbedürftigen Leistungen geeignete Nachweise über die Qualifikation des Nachunternehmers verlangen.

§ 25 Eigentum und Beschädigung der Mietgegenstände

(1) Die eingesetzten Mietgegenstände verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers bzw. des jeweiligen Eigentümers.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mietgegenstände bestimmungsgemäß zu verwenden und vor vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung zu schützen.

(3) Normale Abnutzung stellt keinen Schaden dar.

(4) Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

§ 26 Rechnungsstellung

(1) Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Durchführung des jeweiligen Einzelabrufs.

(2) Rechnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der Veranstaltung,
  • Veranstaltungsdatum,
  • Veranstaltungsort,
  • Nummer des Einzelabrufs,
  • Leistungszeitraum,
  • einzelne abgerechnete Positionen,
  • Mengen,
  • Einheitspreise,
  • Nettobetrag,
  • Umsatzsteuer,
  • Bruttobetrag.

(3) Rechnungen sind elektronisch an folgende Stelle zu übermitteln:

Landesgartenschau 2027 Wittenberge gGmbH Perleberger Str. 165 19322 Wittenberge

Per Mail an rechnung@laga-wittenberge.de

§ 27 Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt innerhalb von [30] Tagen nach vollständiger und prüffähiger Rechnungsstellung sowie ordnungsgemäßer Leistungserbringung.

§ 28 Ansprechpartner

Seitens des Auftraggebers:

Technische Projektleitung: Andreas Kämpfe 016092343719 ak@laga-wittenberge.de / technik@laga-wittenberge.de

Vergabestelle / Vertragsmanagement: Andreas Kämpfe / Lars Wirwich vergabe@laga-wittenberge.de

Seitens des Auftragnehmers:

Projektleitung: [Name] [Telefon] [E-Mail]

Technische Einsatzleitung: [Name] [Telefon] [E-Mail]

Änderungen der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

§ 29 Erreichbarkeit während der Veranstaltungen

Für Veranstaltungen, bei denen eine technische Betreuung vereinbart wurde, stellt der Auftragnehmer während der vereinbarten Einsatzzeiten eine angemessene Erreichbarkeit der technischen Einsatzleitung sicher.

Bei Veranstaltungen mit besonderer technischer Bedeutung kann im Einzelabruf eine 24-Stunden-Rufbereitschaft bzw. eine gesonderte technische Bereitschaft vereinbart werden.

§ 30 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz sind einzuhalten.

§ 31 Nachhaltigkeit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung auf einen ressourcen- und umweltschonenden Betrieb hinzuwirken.

Soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, sollen insbesondere:

  • energieeffiziente Geräte,
  • LED-Technik,
  • wiederverwendbare Materialien,
  • Mehrweg- und Transportsysteme,
  • langlebige Betriebsmittel

eingesetzt werden.

§ 32 Weisungsbefugnis und Veranstaltungsleitung

(1) Der Auftragnehmer erkennt die organisatorischen und sicherheitsbezogenen Weisungen der vom Auftraggeber benannten Veranstaltungs- und technischen Leitung an.

(2) Weisungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Auftragnehmer zur Durchführung einer erkennbar unsicheren oder rechtswidrigen Handlung verpflichtet wird.

(3) Sicherheitsbedenken sind unverzüglich gegenüber der Veranstaltungsleitung anzuzeigen.

§ 33 Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:

  • wiederholten erheblichen Vertragsverletzungen,
  • erheblicher Gefährdung von Personen,
  • Verlust erforderlicher Genehmigungen oder Qualifikationen,
  • Wegfall einer erforderlichen Haftpflichtversicherung,
  • wiederholtem Nichterscheinen zu vereinbarten Leistungen,
  • erheblicher oder wiederholter Verwendung ungeeigneter Technik,
  • sonstigen Umständen, die eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machen.

§ 34 Höhere Gewalt

Keine Vertragspartei haftet für die Folgen höherer Gewalt, soweit sie diese nicht zu vertreten hat.

Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses.

§ 35 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen und sachlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

§ 36 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand Wittenberge vereinbart.

§ 37 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung:

Anlage 1: Leistungsverzeichnis Anlage 2: Preisblatt Anlage 3: Leistungsbeschreibung Anlage 4: Technische Mindestanforderungen Anlage 5: Muster Einzelabruf Anlage 6: Zeichnung Bühne PaS

Wittenberge, den _______________

Auftraggeber

Name / Funktion

Unterschrift

Auftragnehmer

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung