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Bauvorhaben: Neubau Delme Klinikum
Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
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| Nr. | Datum | Kapitel | Seite | Anmerkungen | ||||||||||
| 1 | 19.7.2023 | Ersterfassung | Vergabe Fassade |
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................................... 6
1 Rechtliche Hinweise ................................................................................................... 7
1.1 Allgemein ................................................................................................................................. 7
1.2 Zielsetzung ............................................................................................................................... 7
1.3 Bestandteile der Baulogistik .................................................................................................... 8
1.4 Geltungsbereich ...................................................................................................................... 8
1.5 Kenntnis und Einweisung in das Logistikhandbuch ................................................................. 8
1.6 Informationspflicht .................................................................................................................. 9
1.7 Hausrecht ................................................................................................................................ 9
1.8 Schadenersatz ......................................................................................................................... 9
1.9 Haftung .................................................................................................................................... 9
1.10 Diebstahl .................................................................................................................................. 9
1.11 Abrechnung / Zahlungsverzug ............................................................................................... 10
1.12 Datenschutz ........................................................................................................................... 10
1.13 Anpassungsklausel................................................................................................................. 10
1.14 Pressekontakt ........................................................................................................................ 11
2 Baustelleninformationen ......................................................................................... 12
2.1 Lage der Baustelle ................................................................................................................. 12
2.2 Baustellenzufahrt und Parkmöglichkeiten ............................................................................ 12
2.2.1 Anfahrt zum Baufeld...................................................................................................... 13
2.2.2 Abfahrt vom Baufeld ..................................................................................................... 15
2.3 Öffnungszeiten ...................................................................................................................... 16
2.3.1 Regelbetriebszeiten der Anlieferlogistik ....................................................................... 16
2.3.2 Verlängerung der Baustellenöffnungszeiten ................................................................. 16
2.4 Ansprechpersonen ................................................................................................................ 17
2.4.1 Wertstoffoptimierte Baustelle ...................................................................................... 17
2.4.2 Lärmarme Baustelle....................................................................................................... 18
2.4.3 Staubarme Baustelle ..................................................................................................... 19
2.4.4 Umweltschutz auf der Baustelle (Bodenschutz) ........................................................... 19
2.5 Sicherheitsrelevante Baustellenvorgaben / Baustellenregeln .............................................. 20
2.6 Telekommunikationsanschlüsse............................................................................................ 20
3 Logistikplanung ........................................................................................................ 21
3.1 Baustelleneinrichtungsplan Außenbereich ........................................................................... 21
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3.2 Fortschreibung Baustelleneinrichtungsplan .......................................................................... 21
4 Baustelleneinrichtung und Infrastruktur ................................................................... 22
4.1 Containeranlagen .................................................................................................................. 22
4.1.1 Bedarfsanmeldung ........................................................................................................ 23
4.1.2 Übergabe und Rückübernahme / Reinigung ................................................................. 23
4.1.3 Sanitärcontainer ............................................................................................................ 24
4.2 Baustrom und Bauwasser / Beleuchtung .............................................................................. 24
4.3 Einsatz von Geräten / Gerüsten ............................................................................................ 25
5 Personenzutrittsmanagement .................................................................................. 26
5.1 Zielsetzung ............................................................................................................................. 26
5.2 Firmenregistrierung ............................................................................................................... 26
5.3 Mitarbeiterregistrierung ....................................................................................................... 27
5.4 Zutritt zur Baustelle ............................................................................................................... 28
5.4.1 Baustellenausweis ......................................................................................................... 30
5.4.2 Tagesausweis ................................................................................................................. 31
5.4.3 Besucherregistrierung und Besucherausweis ............................................................... 31
5.4.4 Pfand Baustellenausweis ............................................................................................... 31
5.4.5 Verlust des Ausweises, Missbrauch, Gebühren ............................................................ 31
5.4.6 Mindestlohn .................................................................................................................. 32
6 Bewachung .............................................................................................................. 33
6.1 Wachschutz ........................................................................................................................... 33
6.2 Bauzaun ................................................................................................................................. 33
6.3 Videoüberwachung ............................................................................................................... 33
7 Lieferverkehrssteuerung .......................................................................................... 34
7.1 Zielsetzung ............................................................................................................................. 34
7.2 Anmeldung von Lieferungen / Avisierung ............................................................................. 34
7.3 Anlieferung / Lieferkonzept................................................................................................... 36
7.3.1 Sonderlieferungen ......................................................................................................... 37
7.3.2 Gefahrstofflieferung ...................................................................................................... 37
7.3.3 Kleinstanlieferungen über Paketdienste ....................................................................... 38
8 Materiallogistik ........................................................................................................ 39
8.1 Zielsetzung ............................................................................................................................. 39
8.2 Entladeprozess ...................................................................................................................... 39
8.3 Transportlogistik .................................................................................................................... 40
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8.4 Verfügbare Transportmöglichkeiten / Maximale Materialabmessungen ............................. 41
8.4.1 Aufzüge .......................................................................................................................... 41
8.4.2 Krane ............................................................................................................................. 42
8.4.3 Verkehrslasten ............................................................................................................... 43
9 Flächenmanagement ................................................................................................ 44
9.1 Allgemein ............................................................................................................................... 44
9.2 Entladezonen und Verkehrswege ......................................................................................... 44
9.3 Lagerflächen .......................................................................................................................... 44
9.4 Übergabepunkte .................................................................................................................... 46
9.5 Aufstellflächen ....................................................................................................................... 46
10 Entsorgungslogistik .................................................................................................. 47
10.1 Zielsetzung ............................................................................................................................. 47
10.2 Überwachung der Entsorgung und Baugrobreinigung .......................................................... 47
10.3 Entsorgungsprinzip ................................................................................................................ 48
10.3.1 Leistungen und Pflichten des Baulogistikers ................................................................. 48
10.3.2 Leistungen und Pflichten der Nachunternehmen ......................................................... 48
10.3.3 Abfallarten ..................................................................................................................... 49
10.4 Abrechnung ........................................................................................................................... 49
10.5 Sondermüll / gefährliche Abfälle / Schlechtleistungen ......................................................... 50
10.6 Pfandpaletten ........................................................................................................................ 50
11 Ordnung und Sauberkeit .......................................................................................... 51
11.1 Allgemein ............................................................................................................................... 51
11.2 Essen und Trinken ................................................................................................................. 52
11.3 Rauchverbot, Rauschmittelmissbrauch ................................................................................. 52
11.4 Winterdienst und Straßenreinigung ...................................................................................... 52
Anlagenverzeichnis ......................................................................................................... 53
Abbildungsverzeichnis .................................................................................................... 54
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Abkürzungsverzeichnis
AG Auftraggeber AN Auftragnehmer AT Arbeitstag BE Baustelleneinrichtung BLD Baulogistikdienstleister BSA Baustellenausweis BV Bauvorhaben CLM Construction Logistic Management GU Generalunternehmer l Liter LHB Logistikhandbuch m Meter NU Nachunternehmer OÜ Objektüberwachung ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr s. siehe SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitskoordinator SUB Subunternehmer t Tonne
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1 Rechtliche Hinweise
1.1 Allgemein
Die Delme Klinikum Delmenhorst GmbH plant auf dem Grundstücksareal des ehemaligen Klinikums an der Wildeshauser Straße 92 in 27753 Delmenhorst Deichhorst nordöstlich der Bestandsbebauung die Realisierung eines Krankenhausneubaus. Geplant ist ein wirtschaftlich optimierter Krankenhausneubau mit angrenzendem Wirtschaftshof, kurzen Wegen und sinnhaften Funktionsbeziehungen.
Das vorliegende Logistikhandbuch (LHB) ist für das Bauvorhaben Neubau Delme Klinikum, Wildeshauser Straße 92, 27753 Delmenhorst, bestimmt und ist, zusammen mit der Baustellenordnung, Vertragsbestandteil der Bau- und Lieferverträge.
Die Delme Klinikum Delmenhorst GmbH (AG) hat die Firma CBB Construction Building Brandenburg GmbH als Baustellenlogistikdienstleister (BLD) mit der Umsetzung der im Baulogistikhandbuch beschriebenen Leistungen beauftragt. Ebenfalls werden die NU direkt durch den AG beauftragt. Das Vertragsverhältnis zwischen BLD und NU wird durch das vorliegende und vertraglich vereinbarte LHB und den darin vorgegebenen Regularien begründet. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen BLD und NU besteht nicht.
Den Anweisungen der örtlichen Objektüberwachung (OÜ), des SiGeKo, sowie des mit der Durchführung des Logistikmanagement beauftragten Unternehmens der Delme Klinikum Delmenhorst GmbH, ist stets Folge zu leisten.
1.2 Zielsetzung
Dieses Logistikhandbuch regelt und beschreibt die logistischen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Versorgung der Baustelle mit Personal und Material sowie der Entsorgung. Es stellt die vorhandenen logistischen Ressourcen und Hilfsmittel dar und erläutert deren Verfügbarkeit, Nutzung und Abhängigkeiten.
Mit dem vorliegenden Logistikhandbuch werden folgende Ziele verfolgt: • Sicherheit und Ordnung auf der Baustelle • Optimierung der Bauprozesse für alle Beteiligten • Regelung des Baustellenzugangs sowie der Anlieferung auf die Baustelle • Interessenberücksichtigung der NU in Bezug auf eine vorausschauende Planung von allen eingesetzten Ressourcen • Minimierung des Einflusses der Baumaßnahme auf die angrenzenden öffentlichen Straßen und auf die Nachbarschaft • Vermeidung von illegaler Beschäftigung
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1.3 Bestandteile der Baulogistik
Der AG stellt die Leistungen der zentralen Baulogistik, mit dem im nachfolgenden LHB geregelten Umfang, zur Verfügung. Alle am Bau beteiligten Firmen verpflichten sich, die zentral organisierten Baulogistikleistungen in Anspruch zu nehmen und ihre Erfordernisse mit dem BLD abzustimmen.
Zu den Bestandteilen der übergeordneten Baulogistik zählen: • Logistikkoordination (Lieferverkehrssteuerung, Flächenmanagement, Aufzugsmanagement) • Entsorgungslogistik (Müllentsorgung, Baureinigung) • Sicherheitskonzept einschl. Baubewachung, Zutrittskontrollen und Ausweiswesen • Baustrom- und Bauwasserverteilung und -versorgung • Winterdienst und Straßenreinigung • Bereitstellung, Betreiben und Verteilungskonzepte der Containeranlagen (Betreibermodell)
1.4 Geltungsbereich
Die Regelungen, Bedingungen und beschriebenen Prozesse des Logistikhandbuchs gelten ausnahmslos für alle Unternehmen auf der Baustelle, ihre Mitarbeiter als auch Besucher und sämtliche Personen, die die Baustelle betreten. Werden einzelne Regelungen außer Kraft gesetzt, so bleiben die restlichen Regelungen dieses Handbuches davon unberührt und haben weiterhin Gültigkeit.
1.5 Kenntnis und Einweisung in das Logistikhandbuch
Für die im Logistikhandbuch geregelten Verpflichtungen ist dem BLD ein zentraler Ansprechpartner des NU zu benennen und dessen Kontaktdaten mitzuteilen (inkl. Mobilfunknummer). Voraussetzung hierbei ist, dass der betreffende Mitarbeiter ständig vor Ort tätig, fest angestellt und durch den NU bevollmächtigt ist. Die Mitteilung hat spätestens mit der Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle zu erfolgen (s. Anlage 01 Ansprechpartner). Bei unvermeidlicher Abwesenheit (z.B. Urlaub, Krankheit) ist dem BLD vorab bzw. unverzüglich ein gleichwertiger Vertreter zu benennen.
Der BLD führt mit allen Ansprechpartnern der NU ein spezifisches Einweisungsgespräch hinsichtlich der Baustellenlogistik und der Baustellensicherheit durch. Die Einweisung erfolgt vor Leistungsbeginn und ist die Voraussetzung für die spätere Firmen- und Transportanmeldung. Mit der Unterschrift auf der Empfangsbestätigung gibt der NU sein Einverständnis, die festgelegten Rahmenbedingungen auf dieses Projekt anzuwenden (s. Anlage 02 Empfangsbestätigung). Der NU ist verpflichtet sich diesbezüglich frühzeitig beim BLD zu melden, um einen Termin für die Unterweisung zu vereinbaren.
Das durch den BLD unterwiesene Führungspersonal eines jeden gemeldeten NU, hat das eigene Personal, die beauftragten NU/SUB sowie Lieferanten über den Inhalt der aktuell gültigen Fassung des Logistikhandbuches einzuweisen. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen und dem BLD zur Verfügung zu stellen (s. Anlage 03 Einweisungsprotokoll). Darüber hinaus ist die Einweisung Voraussetzung für die Registrierung der Mitarbeiter, NU und SUB.
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1.6 Informationspflicht
Für alle NU, die für dieses Bauvorhaben tätig sind, besteht eine Informationspflicht. Die NU haben dem BLD über alle die Gesamtbaustellenlogistik betreffende Maßnahmen und Arbeiten rechtzeitig, mindestens 2 AT im Voraus zu informieren (z.B. Fördertechnik, Silolager, Gerüste, Standzeiten usw.). Über größere Maßnahmen welche eine Konzeptänderung erfordern ist entsprechend ein Vorlauf von 10 AT einzuplanen.
1.7 Hausrecht
Der AG nimmt das Hausrecht und die damit verbundenen Weisungsbefugnisse zur Durchsetzung der in diesem Logistikhandbuch beschriebenen Regeln selber wahr oder bedient sich dafür des beauftragten BLD. Den diesbezüglichen Anweisungen ist jederzeit Folge zu leisten.
1.8 Schadenersatz
Der NU ist verpflichtet sich an die Regelungen dieses Handbuches zu halten. Verstöße gegen die Logistikanweisungen stellen eine Verletzung des bestehenden Vertrages dar und können zu Regressansprüchen des AG führen (s. Anlage 08 Entgelte und Pönalen). Verantwortlich für die aus diesem Logistikhandbuches resultierenden Verpflichtungen, einschließlich auftretender Entgelte und Pönalen, sind immer die mit dem AG direkt im Vertragsverhältnis stehenden NU.
1.9 Haftung
Die beschriebenen Ziele und Regelungen streben eine bedarfsgerechte Logistik auf der Baustelle sowie eine Minimierung der Störungen der Prozesse in der Bauausführung an. Das hier dargestellte Logistikkonzept soll die operativen Rahmenbedingungen im Bauprozess verbessern und damit Behinderungen reduzieren. Es hat das Ziel der optimierten, bedarfsgerechten Ausnutzung der vorhandenen Flächenressourcen und dient der Unterstützung aller am Projekt beteiligten Firmen. Wiederum kann es aufgrund der Rahmenbedingungen und des Bauablaufs zu Beeinträchtigungen in der Baulogistik kommen. Bei möglichen Störungen sind die Unternehmer verpflichtet sofort mit dem logistischen Ansprechpartner und den Bauleitern Alternativen abzustimmen, um Behinderungen in der Bauausführung zu vermeiden bzw. diese auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Es wird darauf hingewiesen, dass hieraus keine Behinderungs- oder Schadensersatzansprüche abgeleitet werden können.
1.10 Diebstahl
Das Sicherheitskonzept beinhaltet nicht den vollumfänglichen Schutz vor Diebstahl oder das versehentliche Entfernen von nicht eindeutig identifizierbaren Materialien. Der jeweilige NU hat im Sinne der üblichen Eigenhaftung seine Gerätschaften und Materialien ausreichend zu sichern und zu kennzeichnen. Für Beschädigungen und Diebstahl während der Lager- und Ausführungsphasen haftet der jeweilige NU selbst. Bei Diebstahl ist die Polizei und der AG umgehend durch den NU zu benachrichtigen. Für eingebaute Materialien gelten die Bedingungen der abgeschlossenen Bauleistungsversicherung.
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Der BLD ist autorisiert stichprobenweise den Inhalt von Fahrzeugen bei Ein- und Ausfahrt zu kontrollieren und bei Bedarf fotografisch zu dokumentieren, um dem Diebstahl von Maschinen und Materialien von der Baustelle vorbeugen zu können.
1.11 Abrechnung / Zahlungsverzug
Im Fall von Verstößen gegen in diesem Handbuch beschriebenen Regelungen ist der BLD nach Bestätigung durch den AG berechtigt und bevollmächtigt, diese im Rahmen einer Ersatzmaßnahme und/oder Pönalisierung zu beheben. Die entstehenden Kosten werden durch den AG gegenüber dem NU bei den Abrechnungen des NU in Abzug gebracht. Befindet sich ein NU gegenüber dem AG oder dem BLD im Zahlungsverzug, so werden bis zur Beseitigung des Zahlungsverzugs durch den BLD keine weiteren Leistungen für diesen NU erbracht. Die Anmietung von Magazin-, Büro- und TU-Containern erfolgt im Rahmen eines Betreibermodells in direkter Abrechnung vom BLD an den jeweiligen AN/Mieter und wird durch einen Mietvertrag geregelt (s. Anlage 05 Mietvertrag) Der AG ist außerdem berechtigt, ausstehende Forderungen des BLD gegenüber dem NU bei den Abrechnungen des NU in Abzug zu bringen.
1.12 Datenschutz
Anlässlich der Ausweiserstellung werden personenbezogene Daten über die Ausweisinhaber elektronisch erfasst und zum Zweck der Prüfung der Zugangs- und Arbeitsberechtigung bearbeitet und gespeichert. Mit dem Baustellenausweis-Antrag ist die „Datenschutzerklärung" (s. Anlage 04 Datenschutz) daher zu erteilen. Ohne Unterschrift der Datenschutzerklärung kann kein Einlass auf die Baustelle gewährt werden. Etwaige daraus resultierende Kosten trägt der NU. Auf Antrag können Ausweisinhaber Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erhalten. Es gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
Mit dem Passieren der Vereinzelungsanlagen (u.a. Drehsperren, Drehkreuze) werden Anwesenheitsdaten erfasst und an den AG gemeldet. Diese Anwesenheitsdaten umfassen je Firma die anwesenden Mitarbeiter (aktuell oder in der Vergangenheit) und deren Einsatztage. Ebenso wird in der Datenbank die Auftraggeber-Auftragnehmer-Beziehung abgebildet. So sind die Struktur und Tiefe der Nachunternehmerketten für den Auftraggeber und Behörden transparent nachvollziehbar. Nach jeder Meldung der Anwesenheitsdaten an den AG, werden diese Daten umgehend aus dem System gelöscht.
Die Herausgabe der gespeicherten Daten erfolgt ausschließlich zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung an die Behörden. Der AG wird darüber informiert.
1.13 Anpassungsklausel
Das vorliegende Handbuch beschreibt die zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden und planbaren Rahmenbedingungen. Der AG ist berechtigt, das Logistikhandbuch anzupassen und zu verändern. Ergeben sich weitere Anforderungen aus dem laufenden Baugeschehen oder aus externen Vorgaben, so wird das Logistikhandbuch modifiziert oder ergänzt und als Vertragsgrundlage neu verteilt.
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1.14 Pressekontakt
Den auf der Baustelle arbeitenden Firmen ist es untersagt, der Presse Auskünfte über das Bauvorhaben zu erteilen oder hierfür Bilder zu machen oder weiterzugeben. Anfragen sind über die Bauleitung an den Vertreter der Bauherrin/des Bauherrn zu richten. Fachliche Beiträge im Zusammenhang mit der eigenen Leistung sind von der Bauherrin/dem Bauherrn genehmigen zu lassen.
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2 Baustelleninformationen
2.1 Lage der Baustelle
Der Standort in Delmenhorst-Deichhorst liegt am westlichen Stadtrand an der Wildeshauser Straße und ist sehr gut an das regionale und überregionale Verkehrsnetz angebunden. Gem. Baustellenfortschritt können sich die Zutritts- und Zufahrtsregelungen der Baustelle für Personal und Lieferverkehrt ändern. Jeder AN hat sich vor Aufnahme der Leistung hat sich über die Anliefer- und Personalbegebenheiten vor Ort beim BLD zu erkundigen oder durch Sichtung der aktuellen BE- Phasenplanung zu informieren. (s. Anlage 05 BE-Plan).
Anschrift Baustelle: Delme Klinikum, Wildeshauser Straße 92, 27753 Delmenhorst
Abbildung 1 Lage der Baustelle
2.2 Baustellenzufahrt und Parkmöglichkeiten
Die verkehrsrechtliche Erschließung des Baufeldes ergibt sich aus der Lage und den logistischen Gegebenheiten der Baustelle. Allgemein sind die aktuellen Anfahrtsinformationen über das Online-Portal des BLD einzusehen. Die Baustellenzufahrt / Anlieferung ist grundsätzlich mit dem beauftragten Logistikunternehmen im Vorfeld abzuklären und im Online-Portal anzumelden (s. dazu 7.2 Anmeldung Lieferungen).
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Eine direkte Anfahrt, ohne vorherige Avisierung, der Baustelle ist aufgrund der beengten Verkehrssituation ausdrücklich untersagt. Fahrzeuge, die ohne Einhaltung des vorgeschriebenen Anmeldeverfahrens die Baustelle anfahren, erhalten keinen Zugang und werden strickt abgewiesen. Zusätzlich kann der verantwortliche NU mit einer Strafgebühr belangt werden. Generell dürfen nur Fahrzeuge, die zum Materialtransport genutzt werden, das Baufeld befahren.
Personenkraftwagen (PKW) ist die Zufahrt zum abgegrenzten Baufeld generell nicht gestattet (siehe Ausnahme Parkplätze unten) Kleinbussen (bis 3,5t) zum Materialtransport ist die kurzfristige (max. 15 Minuten) Zufahrt zum Baufeld gestattet, sofern die aktuelle logistische Lage dies zulässt. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des zuständigen Logistikers. Ein genereller Anspruch auf Zufahrt zur Baustelle besteht nur bei vorheriger Anmeldung und Freigabe über das bereitgestellte Online-Avisierungsportal (CLM). Fahrzeuge sind schnellstmöglich zu entladen und haben das Baufeld umgehend nach Be-und Entladevorgang wieder zu verlassen.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist auf dem Baufeld einzuhalten, die Höchstgeschwindigkeit ist auf Schrittgeschwindigkeit (7 km/h) beschränkt.
Es besteht ein generelles Parkverbot auf dem Baufeld. Dies gilt auch für Motorräder/Fahrräder sowie Werkzeug- oder Mannschaftswagen der ausführenden Unternehmen. Den Arbeitnehmern des Auftragnehmers wird das Abstellen von privaten PKW´s durch geeignete Maßnahmen auf dem Baugrundstück in Ausnahmen ermöglicht. Das Parken ist ausschließlich in den einschlägig zugewiesenen Flächen erlaubt. Bei Zuwiderhandlung werden die parkenden Fahrzeuge ohne vorherige Information vom Baugelände, sowie von den angrenzenden Straßenflächen entfernt. Die Kosten für das Entfernen und mögliche Behinderungen in der Baustellenabwicklung trägt der Auftragnehmer. Bei Bedarf durch den Baufortschritt sind zugewiesene Parkflächen unmittelbar spätestens jedoch innerhalb eines Arbeitstages nach Aufforderung, durch die Bauleitung und/oder BLD, zu räumen. Die Anzahl der möglichen Parkflächen ist stark begrenzt, so dass jedem Gewerk nur ein bestimmtes und von der Bauleitung festgelegtes Kontingent zur Verfügung gestellt wird. Die Erlaubnisse und Kontingente können jederzeit eingezogen und aufgehoben werden. Ergänzend sind alle Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum unter Beachtung der dort gültigen Regelungen abzustellen.
2.2.1 Anfahrt zum Baufeld
Die Anfahrt auf das Baufeld erfolgt aus allen Himmelsrichtungen stets über die Wildeshauser Straße:
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Abbildung 2 Zufahrtssituation zum Baufeld
• Aus Richtung Norden: Anfahrt aus Norden über Hinter dem Tiergarten → Oldenburger Landstraße → Wildeshauser Straße
• Aus Richtung Osten: Anfahrt aus Osten über die A28 → Abfahrt Delmenhorst-Deichhorst → Wildeshauser Straße
• Aus Richtung Süden: Anfahrt aus Süden über die B213 → Wildeshauser Straße
• Aus Richtung Westen: Anfahrt aus Westen über die A28 → Abfahrt Delmenhorst-Deichhorst → Wildeshauser Straße
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2.2.2 Abfahrt vom Baufeld
Die Abfahrt vom Baufeld erfolgt auf gleichem Wege wie die Anfahrt, stets über die Wildeshauser Straße:
Abbildung 3 Abfahrtssituation
• In Richtung Norden: Abfahrt über die Wildeshauser Straße → Oldenburger Landstraße → B1 → Hinter dem Tiergarten
• In Richtung Osten: Abfahrt über die Wildeshauser Straße → A38
• In Richtung Süden: Abfahrt über die Wildeshauser Straße → B213
• In Richtung Westen: Abfahrt über die Wildeshauser Straße → A38
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2.3 Öffnungszeiten
Die Baustellenöffnungszeiten sind im Folgenden dargestellt: Montag – Freitag: 07:00 bis 18:00 Uhr
Samstag: 07:00 bis 18:00 Uhr
Die Anlieferungen auf dem Bauvorhaben können innerhalb folgender Zeiten ausgeführt werden: Montag – Freitag: 7:00 bis 17:30 Uhr
Außerhalb der Betriebszeiten, sowie insbesondere an Sonn- und an Feiertagen ist die Baustelle in der Regel verschlossen. Die Öffnungszeiten sind nicht gleichzusetzen mit den Arbeitszeiten. Sie geben lediglich den frühestmöglichen Zutritt und den spätesten vorgenommenen Austritt an. Die Baustellenzutritte werden zu Arbeitsbeginn geöffnet und unmittelbar nach Arbeitsende verschlossen.
Bis zum Ende der Baustellenöffnungszeit ist das Baufeld von allen Mitarbeitern zu räumen. Maßgebend ist die Abmeldezeit an den Drehsperren. Hierbei gilt es die Zeit zur Reinigung und die der Wegstrecke zum Ausgang zu berücksichtigen. Bei nicht genehmigter Überschreitung der Öffnungszeiten fallen zusätzliche Kosten für die Vorhaltung der Zugangs- und Zutrittskontrolle an. Diese sind vom NU direkt an den AG zu erstatten.
Sonn- und Feiertagsarbeit sind mit ausreichendem Vorlauf bei dem AG und dem BLD anzuzeigen. Dafür notwendige behördliche Genehmigungen sind hierfür vom Antragsteller zu dessen Lasten zu erwirken.
Es ist zu beachten, dass Anlieferungen nur während der Betriebszeiten der Anlieferlogistik möglich sind. Außerhalb dieser ist ausschließlich der Personenverkehr durch die Vereinzelungsanlagen möglich. Notwendige Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten sind im Vorfeld mit dem BLD abzustimmen.
2.3.1 Regelbetriebszeiten der Anlieferlogistik
Die Regelbetriebszeiten der Anlieferlogistik sind Montag – Freitag: 7:00 bis 18:00 Uhr
Samstag: 7:00 bis 18:00 Uhr
Die Uhrzeit der letzten möglichen Anlieferung wird so vom BLD gewählt, dass der LKW die Baustelle spätestens um 18:00 Uhr verlässt. Notwendige Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten sind direkt mit dem Logistikunternehmen abzustimmen.
2.3.2 Verlängerung der Baustellenöffnungszeiten
Die Baustellenöffnungszeit kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften verlängert werden. Hierfür hat der NU 5 AT im Voraus einen Antrag beim BLD zu stellen (s. Anlage 06 Antrag auf verlängerte Baustellenöffnungszeiten), welcher durch den AG und dem BLD genehmigt werden muss.
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Der AG/BLD kann das Abweichen von der Regelarbeitszeit begründet ablehnen, ohne dass dem NU daraus Ansprüche (Nachträge, Behinderung etc.) entstehen. Die aus der verlängerten Öffnungszeit resultierenden, zusätzlichen Kosten für die Baulogistik werden entsprechend der Anlage 08 Entgelte und Pönalen im Regelfall durch den NU getragen. Die Verlängerung der Regelöffnungszeit beinhaltet nicht die Genehmigung für die Freigabe für z.B. Nacht- und/oder Feiertagsarbeit. Die Erlangung der behördlichen Genehmigung für Arbeiten außerhalb der genehmigten Arbeitszeiten liegt in der Verantwortung des NU und darf erst nach Genehmigung der verlängerten Baustellenöffnungszeiten durch den AG erfolgen. Eine Kopie der behördlichen Genehmigung ist beim AG und BLD einzureichen.
2.4 Ansprechpersonen
Alle die Baulogistik betreffenden Vorgänge, Aufgaben und Befugnisse müssen mit dem zuständigen Mitarbeiter des BLD abgestimmt werden. Nachfolgend genannte Personen stehen dem NU als Ansprechpartner zur Verfügung:
Leitung Baulogistik vor Ort: Name: Markus Heider
Mobilfunknummer: +49 (0)175 180 0733
Mailadresse: markus.heider@cbb-gmbh.de
Projektleiter: Name: Marie Lipsmeier
Mobilfunknummer: +49 (0) 173 475 0165
Mailadresse: m.lipsmeier.ext@cbb-gmbh.de
Zugangskontrolle: +49 (0)175 180 0733
2.4.1 Wertstoffoptimierte Baustelle
Die Vorschriften aus dem Kreislauf- und Abfallgesetz sowie die örtliche Abfallsatzung sind von allen am Bau Beteiligten einzuhalten.
Um Aufwand und Kosten zu reduzieren, wird das Ziel verfolgt, Abfälle zu vermeiden und, wo wirtschaftlich sinnvoll und vom Ablauf möglich, zu trennen. Durch geeignete Verfahren in der Entsorgungslogistik soll der Aufwand für die ausführenden Unternehmen auf ein Minimum reduziert werden und gleichzeitig eine überdurchschnittlich saubere Baustelle erzielt werden. Die Entsorgung erfolgt grundsätzlich zentralisiert und wird vom BLD organisiert.
Ziele des Entsorgungsprozesses sind kontinuierliche, die Verarbeitung begleitende Entsorgung, hohe Sauberkeit auf der Baustelle und die Reduzierung von Brandlasten. Dieses schließt die Lagerung von Abfall in den Etagen aus. Es wird daher ein für alle Unternehmen verbindliches Entsorgungssystem zum
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Zwischenpuffern und effizienten Transportieren eingesetzt. Abfälle sind im Rahmen der Möglichkeiten zu vermeiden (Verpackung, genaue Mengenabschätzung bei Gebinden etc.).
Am Bau Beteiligte haben dafür zu sorgen, dass die Baustoffe und Bauteile in umweltfreundlicher Verpackung mit möglichst geringem Verpackungsanteil (z.B. Großgebinde, Siloware oder recycelbare Verpackung) angeliefert werden. Verpackungslose Anlieferung, Mehrwegverpackungen und Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe und Polypropylen-Folie sind zu bevorzugen. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um anfallende Abfälle getrennt nach mineralischen Abfällen, Wertstoffen, gemischten Baustellenabfällen, Problemabfällen und gefährlichen Abfällen zu erfassen. Die korrekte Nutzung der Sammelstellen bzw. die fachgerechte Entsorgung ist zu gewährleisten.
Die am Bauprozess beteiligten Mitarbeiter und Nachunternehmer sind gezielt bezüglich der Abfallvermeidung zu schulen. Eine Dokumentation der Schulung ist vorzulegen.
Die Einhaltung der Anforderungen ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und zu dokumentieren.
2.4.2 Lärmarme Baustelle
Die am Bau Beteiligten sind angehalten, bei der Minimierung der Lärmemissionen aktiv mitzuwirken. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass unnötige lärmende Tätigkeiten vermieden werden. Folgende Richtlinien, Vorgaben und Vorschriften sind einzuhalten: • §27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes • 2000/14/EG-Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien • vorgesehenen Geräten und Maschinen (Outdoor-Richtlinie) • Nach Möglichkeit Einsatz lärmarmer Baumaschinen mit dem Gütesiegel RAL-UZ 53 (Blauer Engel) • Technische Lärmminderung hat Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Lärmschutzmaßnahmen
Der Einsatz lärmmindernder Arbeitsverfahren sowie lärmgeminderter Baumaschinen und -geräte ist anhand geeigneter Dokumente (Liste eingesetzter Baumaschinen, Prüfzeugnisse) nachzuweisen. Lärm- und/oder erschütterungsintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind mindestens eine Woche vor Durchführung vorab beim BLD anzuzeigen und mit dem AG und/oder dem SiGeKo abzustimmen. Die am Bauprozess beteiligten Mitarbeiter und NU sind gezielt bezüglich der Lärmvermeidung zu schulen. Eine Dokumentation der Schulung ist vorzulegen. Die Einhaltung der Anforderungen ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und zu dokumentieren.
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
2.4.3 Staubarme Baustelle
Folgende Richtlinien, Vorschriften, Vorgaben und Anweisungen sind einzuhalten: • Gesetzliche Anforderungen: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS); Richtlinie für die Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und Verminderung von Staubemissionen durch Bautätigkeit • Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben (Maschinen und Geräte) sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen und entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Entsprechende Protokolle und Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen dem AG vorzulegen. • Staub wird an der Entstehungsstelle erfasst und entsorgt. Eine Ausbreitung auf unbelastete Arbeitsbereiche und Ablagerung wird durch geeignete Maßnahmen, soweit technisch möglich, verhindert. Entfernung von Staub erfolgt im Nass- bzw. Feuchtverfahren oder durch saugende Verfahren. • Bei staubintensiven Tätigkeiten sind Schutzkleidungen und Atemschutzmasken zu tragen. • Verwendung staubarmer Materialien: Granulate oder fertig angemischte Mörtel oder Spachtelmassen sind anmischbaren pulvrigen Massen vorzuziehen. • Komponenten der Lüftungsinstallation (Kanäle, Schalldämpfer etc.), die der späteren Zuluft- Führung dienen, müssen auf der Baustelle bei Lagerung und Montage abgedeckt bzw. verschlossen sein und vor Einbau gereinigt werden, um unnötige Belastungen der Raumluft durch Staubemissionen zu verhindern.
Staubintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind vorab anzuzeigen und mit dem AG und/oder dem SiGeKo abzustimmen. Über die gewählten Arbeitsverfahren und -prozesse sowie durchgeführten Maßnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen. Die Einhaltung der Anforderungen ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und zu dokumentieren
2.4.4 Umweltschutz auf der Baustelle (Bodenschutz)
Die am Bau Beteiligten haben sicherzustellen, dass bei ihrer Leistungserbringung der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Bei Lagerung von umweltschädlichen Baustoffen auf der Baustelle sind entsprechende Bodenschutzmaßnahmen zu treffen. Die Lagerung solcher Baustoffe ist mit dem SiGeKo und der AG abzustimmen.
Es ist dafür zu sorgen, dass insbesondere die wie folgt gekennzeichneten umweltschädlichen Stoffe (Gefahrensymbol N bzw. H-Sätze) nicht in Kontakt mit der Umwelt gelangen; der Einsatz dieser Stoffe sollte vermieden werden: • H400 sehr giftig für Wasserorganismen • H410 sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung • H411 giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung • H412 schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung • H413 kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung • H420 schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
Baumaschinen sind regelmäßig zu warten und auf Leckagen zu kontrollieren. Der Boden ist vor schädlichen mechanischen Einflüssen zu schützen und auf das notwendige Maß zu beschränken. Schädliche mechanische Einflüsse sind z.B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten. Die am Bauprozess beteiligten Mitarbeiter und NU sind gezielt bezüglich Umwelt- und Gefahrenschutz, insbesondere im Umgang mit Bauprodukten zu schulen. Eine Dokumentation der Schulung ist vorzulegen. Die Einhaltung der Anforderungen ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und zu dokumentieren.
2.5 Sicherheitsrelevante Baustellenvorgaben / Baustellenregeln
Alle auf der Baustelle tätigen Unternehmen sowie deren Mitarbeiter und Subunternehmer/Lieferanten haben sich an die übergeordnete Baustellenordnung zu halten. Die Baustellenordnung mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist durch den zuständigen SiGeKo in Abstimmung mit dem Logistiker zu koordinieren. Für die Einhaltung und Umsetzung dieser sicherheitsrelevanten Baustellenvorgaben sind die auf der Baustelle tätigen Unternehmen selbstständig verantwortlich.
Zur Gewährleistung eines reibungsfreien Ablaufes und eines erfolgreichen Miteinanders sind die Baustellenregeln ergänzend zur geltenden Baustellenordnung zu befolgen. Zuwiderhandlungen können zum Baustellenverweis führen.
2.6 Telekommunikationsanschlüsse
Telekommunikationsanschlüsse (Telefon, Fax, Internet) sind durch die NU zu organisieren und auf eigene Rechnung zu beantragen, herzustellen, zu sichern und vorzuhalten.
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
3 Logistikplanung
3.1 Baustelleneinrichtungsplan Außenbereich
Die jeweils fortgeschriebenen Baustände der Baustellenlogistik werden im Baustelleneinrichtungsplan (BE-Plan) mit folgenden übergeordneten Inhalten dargestellt: • Be- und Entladezonen • Entsorgungshöfe • Unterkunfts- und Sanitärcontainer, Magazine • Versorgungsanschlüsse • Bauzaun mit Ein- und Ausfahrten, Schranken, Drehkreuze • Bauschildstellung usw.
Der jeweils aktuelle Stand des Baustelleneinrichtungsplanes kann im Baustellen Online- Avisierungssystem „CLM“ heruntergeladen werden.
3.2 Fortschreibung Baustelleneinrichtungsplan
Für die operative Ausführung der Baulogistik sind, unter Beachtung der Randbedingungen der übergeordneten Pläne und der Bedingungen dieses Logistikhandbuches, vom BLD Baustelleneinrichtungspläne erstellt worden. Jedes am Bauvorhaben beteiligte Unternehmen kann und soll ihre Belange dem BLD vortragen und abstimmen. Bei Mehrwert für das gesamte Bauvorhaben werden diese Änderungen in die Baustelleneinrichtungspläne übernommen.
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Bauvorhaben: Neubau Delme Klinikum
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4 Baustelleneinrichtung und Infrastruktur
4.1 Containeranlagen
Durch die begrenzten Flächenverhältnisse auf dem Baufeld selbst und um die Baustelle herum, werden eine begrenzte Menge an Büro-, Tagesunterkunfts- und Lagercontainern sowie Sanitär- und Sanitätsanlagen durch den BLD aufgestellt und betrieben. Der NU ist vertraglich verpflichtet, bei Bedarf die für ihn benötigten Container beim BLD anzumelden und zu nutzen. Der Einsatz von eigenen Containern ist nicht gestattet.
Abbildung 4 Aufstellfläche Containeranlage
Die Standorte der jeweiligen Container sind dem aktuellen BE-Plan zu entnehmen (s. Anlage 05 BE- Plan).
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4.1.1 Bedarfsanmeldung
Der NU kann Büro-, Tagesunterkunfts- sowie Magazincontainer für sich und die eigenen SUB direkt beim BLD gegen eine monatliche Nutzungsgebühr anmieten. Der BLD stellt monatlich Rechnung über die in Anspruch genommenen Container des NU. Der Rechnungsbetrag wird direkt mit dem NU verrechnet. Neben dem Mietpreis wird pro Container eine Kaution von 3 Monatsnettomieten vereinbart.
Auf Basis der Terminplanung hat der NU umgehend nach Auftragserteilung den BLD über seinen voraussichtlichen Containerbedarf zu informieren und ggf. abzustimmen. Auf dieser Grundlage kann der NU mit der Anlage 07 Bedarfsanmeldung Container seinen tatsächlichen Containerbedarf beim BLD anmelden. Der BLD prüft die Verfügbarkeit von Containerräumen nach Anmeldung des Bedarfs durch den NU und verwaltet die vergebenen Container vom Einzug bis zu dessen Auszug. Die Anmeldung hat 6 Wochen vor Einzugswunsch in die Container zu erfolgen.
Büro- und Tagesunterkunftscontainer werden nach folgendem Berechnungsschlüssel gestellt:
- Die Belegung eines Tagesunterkunftscontainers ist mit gleichzeitig bis zu 8 Personen des Baustellenpersonals vorgesehen.
- Einzelbürocontainer können mit maximal 2 Personen besetzt werden.
Die NU haben keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmter und/oder benachbarter Container. Aufgrund der sich in Abhängigkeit des Baufortschritts verändernden Personalstärke auf der Baustelle, können den NU während des Ausführungszeitraumes auch andere und/oder anzahlmäßig mehr/weniger Container zugewiesen werden.
4.1.2 Übergabe und Rückübernahme / Reinigung
Die Räume werden möbliert durch den BLD übergeben. Die Übergabe / Zustandsfeststellung wird in einem Protokoll dokumentiert. Umbauten jeglicher Art an den bereitgestellten Containern durch die NU sind nicht zulässig. Jede Rückübernahme erfolgt im Beisein des BLD. Auch hierfür wird ein Protokoll angefertigt. Die Kosten für Verlust oder die Beseitigung von Beschädigungen, die auf eine unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind, sind vom NU zu tragen. Eine Zweckentfremdung der Tagesunterkünfte jeglicher Art (z.B. Nachtlager, Wohnunterkunft etc.) ist nicht gestattet.
Die regelmäßige Reinigung der Flure und Treppenanlage erfolgt von Seiten des BLD.
Für die Einhaltung der einschlägigen Brandschutzvorschriften, Arbeitsstättenrichtlinien und sonstiger Vorschriften in den von ihm genutzten Einrichtungen ist allein der NU verantwortlich.
Eine explizite Bewachung der Container erfolgt nicht. Für Einbruchdiebstähle und Beschädigungen an Einrichtungen und Ausrüstungen haftet der BLD nicht.
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4.1.3 Sanitärcontainer
Der AG stellt ein entsprechendes Kontingent an Sanitärcontainer in Abhängigkeit des Personalaufkommens auf der Baustelle zur Verfügung. Diese werden täglich gereinigt. Eine Veränderung der Standorte ist im Bauverlauf möglich und wird rechtzeitig mitgeteilt bzw. kann zum jeweiligen Bautenfortschritt über den aktuellen BE-Plan eingesehen werden.
Es werden ausreichend Baustellentoiletten vorgehalten und betrieben. Sollte es zu Fäkalienverschmutzungen im Gebäude oder der Baustelleneinrichtung kommen, wird der Verursacher umgehend unwiderruflich von der Baustelle verwiesen und hat zusätzlich zu seiner Schadenersatzpflicht eine Strafe pro Vorfall zu tragen.
4.2 Baustrom und Bauwasser / Beleuchtung
Eine gewerkübergreifende Baustrom- und Bauwasserversorgung wird durch den AG gemäß Baustellenordnung eingerichtet und vorgehalten. Alle Kosten der Baustromversorgung (Bereitstellung/Verbrauch) werden durch den AG getragen. Eine Umlage der Kosten auf die AN Gewerke erfolgt nicht.
Die Abgabepunkte für Baustrom und Bauwasser sind in dem Baustelleneinrichtungsplan eingetragen, können sich jedoch im Laufe des Baufortschritts verändern.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Außenbereich und im Gebäude zur Verfügung gestellten Baustromverteiler, Sicherheitsbeleuchtungen und alle dazugehörigen Zuleitungen sowie die Bestandteile der Bauwasserversorgung durch den NU nicht verschoben bzw. versetzt werden dürfen. Eventuelle Störungen oder Beeinträchtigungen durch Teile der Baustromanlage bzw. der Bauwasserversorgung sind dem AG umgehend mitzuteilen. Prüfungen, Instandhaltungen, Reparaturen und Umbauten an der übergeordneten Baustromanlage, Sicherheitsbeleuchtung und Bauwasserversorgung dürfen nur durch den vom BLD beauftragten NU durchgeführt werden.
Definition der Schnittstelle zu den ausführenden Firmen: Die Baustromversorgung erfolgt an zentral festgelegten Übergabepunkten in den jeweiligen Geschoßen. Ab den Übergabepunkten ist die weitere Versorgung Leistung des AN. Für Baustrom werden Verteilerschränke in den jeweiligen Geschoßen, so aufgestellt, das einen Versorgung bis zum Arbeitsbereich (Annahme rd . 900 m² ) innerhalb von 50 mtr möglich ist.
Bei einer unverhältnismäßigen, verschwenderischen und nicht zweckgebundenen Nutzung behält sich der AG vor, die Zusatzkosten in Rechnung zu stellen. Bei wiederholten Verstößen behält sich der AG vor, die Bereitstellung zu kündigen. Unzulässige Änderungen, Umbauten oder Beschädigungen werden dokumentiert. Dem Verursacher werden die Kosten des Rückbaus in den Ursprungszustand in Rechnung gestellt.
Eine allgemeine Baustellengrundbeleuchtung wird durch den BLD vorgehalten. Der BLD gewährleistet eigenverantwortlich die Ausleuchtung der übergeordneten Bereiche und der Verkehrs- und
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
Rettungswege. Der Ausleuchtungsgrad entspricht den Vorgaben der allgemein gültigen Vorschriften und Verordnungen.
Für die notwendige Bereitstellung von Baustrom/Beleuchtung in seinen eigenen Arbeitsbereichen bzw. seiner eigenen Baustelleneinrichtung (Arbeitsplatzbeleuchtung) hat der NU ab Unterverteilerstation selbst zu sorgen. Gültige Arbeitsschutz- und Sicherheitsrichtlinien sind zwingend einzuhalten.
4.3 Einsatz von Geräten / Gerüsten
Der Einsatz von Großgeräten wie eigene Mobilkrane, Hebebühnen, Rollgerüsten, Silos etc. ist aufgrund der benötigten Stellfläche und Verkehrslasten vom NU rechtzeitig mit dem BLD abzustimmen und darf ausschließlich nach einer schriftlichen Freigabe zum Einsatz kommen. Der NU hat sich vor der Anlieferung / dem Einsatz von Großgeräten über zulässige Belastbarkeiten der Geschossdecken im Arbeitsbereich zu informieren und dessen Einhaltung eigenständig sicher zu stellen. Alle Großgeräte sowohl im Innen- wie auch im Außenbereich sind dem BLD anzumelden und mit Angaben über die nutzende Firma, den Ansprechpartner und die dauerhafte erreichbare Handynummer zu kennzeichnen (s. Anlage 09 Identifikationsschild). Großgeräte, die kein Identifikationsschild haben oder deren Ansprechpartner nicht erreichbar ist, werden im Falle einer Behinderung des Baustellenbetriebs kostenpflichtig für den NU von der Baustelle entfernt. Die Errichtung von Bau- und Montagegerüsten ist mit allen Beteiligten so abzusprechen, dass keine unvorhersehbaren Behinderungen der Arbeiten anderer oder eine unangekündigte Versperrung von logistischen Hauptwegen stattfinden. Alle Gerüste sind unter Angabe der Gerüstklasse, der Freigabe bzw. der Sperrung, des Aufstellers und eines Verantwortlichen vor Ort zu kennzeichnen. Nach Rückbau des Gerüstes hat eine besenreine Reinigung der Rückbauflächen durch den Hauptnutzer zu erfolgen.
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5 Personenzutrittsmanagement
5.1 Zielsetzung
Mit dem eingesetzten Zugangssystem werden geeignete Rahmenbedingungen für einen legimitierten Zugang geschaffen. Zudem soll eine Erhöhung der äußeren Sicherheit der Baustelle geschaffen werden, um Diebstahl, Beschädigung und illegale Beschäftigung soweit wie möglich zu vermeiden und einen möglichst störungsfreien Ablauf zu gewährleisten. Aus diesem Grund muss jedes Unternehmen und dessen Mitarbeiter erkennbar und dem jeweiligen verantwortlichen NU und dem Gewerk zuzuordnen sein.
Zur Erfassung der auf der Baustelle tätigen Personen ist eine Zugangskontrolle mit Drehsperren installiert. Die Baustelle kann ausschließlich mit einem gültigen Baustellenausweis durch das Zugangssystem betreten oder verlassen werden, daher ist jeder Mitarbeiter bzw. jeder Besucher zur Beantragung eines Baustellenausweises verpflichtet. Der Baustellenausweis ist während des Aufenthalts auf der Baustelle ständig mitzuführen und bei Kontrollen der Bauleitung und dem BLD vorzuzeigen.
Die für die Beantragung eines Ausweises erforderlichen Schritte sind in den nachfolgenden Punkten definiert.
5.2 Firmenregistrierung
Jedes Unternehmen wird durch den AG beim BLD angemeldet. Die jeweiligen zum Einsatz kommenden Nachunternehmen der NU (auch Einzelunternehmer) müssen durch die NU eigenständig angemeldet werden. Die Einbindung der Nachunternehmer ist jedoch vor deren Anmeldung durch den AG zu bestätigen.
Für die Richtigkeit der personen- und firmenbezogenen Angaben sind die Unternehmen selbst verantwortlich (s. Anlage 10 Firmenanmeldung).
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
Der Ablauf der Firmenregistrierung kann folgender Abbildung entnommen werden:
1. Firmenregistrierung
•NU meldet seine Firma inkl. seiner eingesetzten Nachunternehmer beim AG an
2. Registrierungsprüfung
•Prüfung der Firmenregistrierung durch AG •Freigabe durch AG
-> Freigegebene Firmen können nun ihre
Mitarbeiter beim BLD registrieren
Abbildung 5 Prozessablauf für Firmenregistrierung
5.3 Mitarbeiterregistrierung
Damit das Personal des NU beim ersten Einsatz auf der Baustelle die Zugangsberechtigung erhält, hat jeder NU alle in seinem Auftrag tätigen Personen vor dem ersten Betreten der Baustelle, mindestens jedoch 5 AT im Voraus, anzumelden (s. Anlage 11 Mitarbeiteranmeldung). Jedes Unternehmen hat eine eigene Personalliste auszufüllen. Nachunternehmer müssen getrennt gemeldet werden.
Es werden nur Mitarbeiteranmeldungen akzeptiert, die zuvor über die Firmenanmeldung angekündigt wurden. Zur Beantragung eines Baustellenausweises ist die Firmenzugehörigkeit zu einem befugten Unternehmen nachzuweisen. Das Unternehmen bestätigt mit der Unterschrift auf der Anmeldung, dass alle Personen, welche auf dem Bauvorhaben von ihm eingesetzt werden, ordnungsgemäß bei dem Antragsteller angestellt sind. Neue Arbeitnehmer, die nach der ersten Anmeldung zusätzlich auf die Baustelle kommen, sind nachträglich anzumelden. Arbeitnehmer, die nicht mehr auf der Baustelle tätig sind, sind unverzüglich abzumelden.
Für die Mitarbeiteranmeldung und die Erstellung eines Baustellenausweises müssen je nach Nationalität folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Ausweisdokument
- Sozialversicherungsausweis mit Lichtbild oder Nachweis Krankenkasse
- Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Der NU hat alle notwendigen Unterlagen seiner Nachunternehmer vorzuzeigen, so dass diese mindestens 5 AT vor Betreten der Baustelle des jeweiligen Mitarbeiters vorliegen. Hierbei ist der Zeitpunkt der Vorlage aller Abgaben/Unterlagen entscheidend. Eine Bearbeitung von Mitarbeiteranmeldungen mit nur teilausgefüllten Formularen oder fehlenden Unterlagen findet nicht statt. Der BLD wird jedoch bei der Erstanmeldung einmalig auf fehlende/falsch ausgefüllte Unterlagen zur Nachbesserung hinweisen.
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
Der BLD sammelt unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien die Angaben zu den gemeldeten Personen und bereitet den Anmeldeprozess der gemeldeten Personen vor. Der NU ist verantwortlich für die vollständige Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzungen für seine Mitarbeiter und die Mitarbeiter seiner Nachunternehmer.
Der NU ist in der Pflicht, seine Mitarbeiter und SUB hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen durch den SiGeKo unterweisen zu lassen.
Der Ablauf der Mitarbeiterregistrierung kann folgender Abbildung entnommen werden:
1. Mitarbeiterregistrierung
•NU meldet seine Mitarbeiter über das Online-Portal/ per E-Mail oder persönlich an •Hochladen / Einreichung aller notwendigen Dokumente durch NU
2. Antragsprüfung
•Prüfung der Unterlagen zur Mitarbeiteranmeldung durch BLD •Freigabe des BLD
3. Ausweiserstellung
•BLD erstellt und übergibt persönlich den Baustellenausweis (nach vorzeigen gültiger Dokumente) an den Mitarbeiter, bis spätestens drei Tage nach Antragsstellung
Abbildung 6 Prozessablauf für Mitarbeiterregistrierung
5.4 Zutritt zur Baustelle
Der Personenzugang zur Baustelle sowie der -abgang von der Baustelle erfolgen einzig über die im Baustelleneinrichtungsplan dargestellten Zugangspunkte. Diese können der aktuellen BE- Phasenplanung entnommen werden.
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
Abbildung 7 BE-Plan Zugangskontrolle
Zutritt zur Baustelle erfolgt ausschließlich mit einem gültigen Zutrittsdokument:
- Baustellenausweis (Dauerausweis)
- Besucher-/ Tagesausweis
- Transportanmeldung (Fahrer von Lieferfahrzeugen)
Das Verlassen der Baustelle erfolgt auf demselben Weg wie der Zutritt nur mit gültigem Zutrittsdokument. Im Alarmfall werden alle Vereinzelungsanlagen auf Durchgang gestellt, um die Fluchtwege frei zu machen. In diesem Fall erfolgt keine Registrierung. Das Betreten oder Verlassen der Baustelle auf hierfür nicht vorgesehenen Zugängen ist verboten und kann in Absprache mit dem AG zu einem Verweis von der Baustelle führen.
Der Aufenthalt bzw. das Betreten der Baustelle ist für alle gewerblichen Mitarbeiter in ausführender Funktion außerhalb der Regelarbeitszeit ohne erteilte Sondergenehmigung untersagt. Sonderfälle sind im Voraus zu genehmigen. Außerhalb der Arbeitszeiten wird der Zugangscontainer nicht besetzt sein.
Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) in der Grundausstattung mit Schutzhelm, Warnweste und Sicherheitsschuhen ist auf dem Baufeld verpflichtend zu tragen bzw. entsprechend den Erfordernissen der betreffenden Tätigkeit gemäß Gefährdungsbeurteilung zu erweitern. Dies gilt auch für Besucher!
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
5.4.1 Baustellenausweis
Auf dem Baufeld sowie dem Gelände dürfen sich grundsätzlich nur Personen aufhalten, die von dem AG oder einem von ihm beauftragten Unternehmen zur Erbringung einer Leistung, bzw. für einen Besuch der Baustelle, ausdrücklich legitimiert sind. Für den Zugang zur Baustelle ist ein für das Bauvorhaben spezifischer sowie personalisierter Baustellenausweis notwendig. Dieser wird vom BLD nach Genehmigung des AG im Zugangscontainer ausgestellt.
Spätestens am ersten Arbeitstag müssen die angemeldeten Personen in der Zutrittskontrolle vorstellig werden, um sich einen persönlichen Lichtbildbaustellenausweis ausstellen zu lassen. Die Baustellenzutrittsberechtigung wird nur Personen erteilt, die über Ihre Firma bzw. den direkten Vertragspartner des Bauherrn namentlich und unter Einsichtnahme der erforderlichen Papiere angemeldet sind.
Zur Abholung des Baustellenausweises müssen folgende, gültigen Dokumente zur Prüfung im Original vorgelegt werden:
- Ausweisdokument
- Sozialversicherungsausweis mit Lichtbild oder Nachweis Krankenkasse
- Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Ohne eine Vorlage dieser Dokumente erfolgt keine Ausgabe des Baustellenausweises.
Die Ausgabe der Baustellenausweise wird dokumentiert. Wartezeiten, die bei der Erstellung des Ausweises entstehen, sind vom Unternehmer hinzunehmen. Hieraus können keine Forderungen oder Schadensersatzansprüche abgeleitet werden. Die Kosten für die Erstellung eines Baustellenausweis trägt der AG. Die Baustellenausweise sind für die Dauer der Beschäftigung gültig und müssen nach der Erbringung der Leistungen zurückgegeben werden.
Nicht angemeldete Personen erhalten keinen Baustellenausweis und somit keinen Zutritt zur Baustelle. Nur in Ausnahme-/Sonderfällen, die durch den AG zu genehmigen sind, können Baustellenausweise kurzfristig ausgestellt und ein Baustellenzutritt ermöglicht werden.
Das ständige Mitführen des Baustellenausweises auf dem Baufeld ist Pflicht. Zur Überprüfung der Einhaltung der Mitführungspflicht behält sich der AG das Recht vor, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen zu lassen. Diese Kontrollen können beispielsweise durch die Bauleitung des AG und/oder des BLD stattfinden. Bei Nichteinhaltung der genannten Pflicht durch den NU ist der AG berechtigt, Sanktionsmaßnahmen in Form von Aufwandsentschädigungen bzw. Strafzahlungen (s. Anlage 08 Entgelte und Pönalen) anzuwenden. Darüber hinaus ist der gültige Baustellenausweis spätestens nach 24h beim BLD vorzulegen.
Der Baustellenausweis ist nicht übertragbar. Die Weitergabe des Baustellenausweises sowie die Verwendung eines fremden Baustellenausweises ist untersagt und führt zum Baustellenverweis.
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
Personen, die ohne Legitimation des Aufenthalts auf der Baustelle angetroffen werden oder bei denen Verdacht auf illegale Beschäftigung besteht, werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber des Unternehmens und des AG der Polizei gemeldet.
Der NU stellt allen von ihm beauftragten eigenen NU sowie nachgeschalteten SUB gegenüber rechtlich und tatsächlich sicher, dass diese die hier übernommenen Verpflichtungen ihrerseits übernehmen und diesen uneingeschränkt nachkommen.
5.4.2 Tagesausweis
Für die Ausstellung eines Tagesausweises ist die Angabe der Firma und die Vorlage der rechtlich vorgeschriebenen Dokumente verpflichtend. Die Ausstellung eines Tagesausweises ist nur als Ausnahmeregelung und Übergangslösung anzusehen. Aus diesem Grund hat der Tagesausweis eine maximale Gültigkeit von 2 AT. Anschließend ist ein fester Baustellenausweis zwingend erforderlich.
5.4.3 Besucherregistrierung und Besucherausweis
Besucherausweise werden ausschließlich an Personen ausgegeben, die nicht auf der Baustelle arbeiten und können direkt vor Ort beim BLD beantragt werden. Gegen Vorlage des Personalausweises oder eines anderen persönlichen Dokuments als Pfand, wird der Besucherausweis ausgegeben. Der Zweck des Besuches sowie die besuchende Person/Firma müssen angegeben werden. Die Besucherausweise müssen bei Verlassen der Baustelle wieder abgegeben werden. Die Ausstellung erfolgt nur nach Genehmigung durch den AG für eine Gültigkeit von jeweils 1 AT. Eine Ausstellung für Personen aus Drittstaaten erfolgt nur unter Vorlage des Personalausweises, der Aufenthaltsberechtigung und einer Arbeitserlaubnis.
Generell hat der Besuchte die angekündigte / die unangekündigte Person am Zutrittskontrollcontainer abzuholen und sicherzustellen, dass sich die Person an die Sicherheitsregeln auf dem Baufeld hält.
5.4.4 Pfand Baustellenausweis
Bei der Ausstellung des Baustellenausweises wird durch den BLD ein virtuelles Pfand (s. Anlage 08 Entgelte und Pönalen) auf den Baustellenausweis erhoben. Der Baustellenausweis ist nach letztmaligem Betreten der Baustelle beim BLD gegen Bestätigung abzugeben. Spätestens aber 4 Wochen nach letztmaligen Baustellenbesuch nachzureichen. Sollte nach Ablauf der Frist der Baustellenausweis nicht beim BLD vorliegen, so wird dem NU durch den BLD das Pfand in Rechnung gestellt.
5.4.5 Verlust des Ausweises, Missbrauch, Gebühren
Der Verlust des Baustellenausweises / Tagesausweises / Besucherausweises ist unverzüglich in der Zutrittskontrolle mitzuteilen, um einen möglichen Missbrauch des Ausweises zu verhindern. Bei Nichtbefolgung der Anzeigepflicht ist der NU für seine Mitarbeiter, Besucher und den entstandenen Schaden haftbar.
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
Der Baustellenausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Verlustmeldung seine Gültigkeit und wird gesperrt. Daher wird ein neuer Ausweisantrag notwendig, um in der Folge einen neuen Ausweis erhalten zu können. Es gelten die gleichen Regeln, wie bei der Erstanmeldung.
5.4.6 Mindestlohn
Von jedem Mitarbeiter der Baustelle wird monatlich, bis zum 15. des folgenden Monats, die Abgabe der Erklärung über den Erhalt des Mindestlohns des Vormonats verlangt. Das bedeutet, dass jeder Mitarbeiter einmal im Monat im Wachcontainer persönlich eine entsprechende Unterschrift unter das Formular „Mindestlohnerklärung“ zu leisten hat (s. Anlage 12 Mindestlohnerklärung).
Findet die persönliche Unterschrift nicht statt, wird der Baustellenausweis ab dem 16. Tag des Monats gesperrt, bis der Nachweis erbracht ist. Etwaige hieraus resultierende Ausfälle, Schäden, Kosten oder sonstige Ahndungen dieses Mitarbeiters oder seiner Firma werden nicht durch den AG oder den BLD ersetzt. An dieser Stelle sind der jeweilige Mitarbeiter bzw. sein Unternehmen in der Verantwortung (s. Anlage 08 Entgelte und Pönalen).
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
6 Bewachung
6.1 Wachschutz
Die Bewachung der Baustelle erfolgt durchgehend außerhalb der Öffnungszeiten durch ein qualifiziertes automatisiertes Bewachungssystem (auch an Sams-, Sonn- und Feiertagen).
Das Bewachungskonzept beinhaltet nicht den Schutz vor Diebstahl oder das versehentliche Entfernen von nicht eindeutig identifizierbaren Materialien. Der jeweilige NU hat seine Gerätschaften und Materialien ausreichend zu sichern und zu kennzeichnen (Eigenhaftung). Eine Bewachung durch den AG oder BLD findet nicht statt. Es entsteht kein Rechtsanspruch seitens des NU bei Diebstahl außerhalb seiner Arbeitszeiten.
6.2 Bauzaun
Die Sicherheit der Baustelle erfordert einen fest verschlossenen Bauzaun um die gesamte Baustelle. Das eigenmächtige Öffnen und das Übersteigen der Bauzäune sind untersagt. Sollte der Bauablauf ein Öffnen des Bauzauns erforderlich machen, so ist die Freigabe hierzu beim BLD einzuholen. In diesem Fall ist der Bauzaun vom NU nach Beendigung der Arbeiten wieder fachgerecht zu verschließen. Sollte der NU den Bauzaun nicht schließen, erfolgt der Verschluss durch den BLD und die Kosten werden dem NU über den AG in Rechnung gestellt.
6.3 Videoüberwachung
Außerhalb der Baustellenöffnungszeiten wird das Baustellengelände videoüberwacht. Die Speicherung der Aufnahmen erfolgt über 3 Tage. Nach Ablauf von 3 Tagen werden die Aufnahmen automatisch überschrieben. Die Herausgabe der Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf Verlangen an den AG oder/und der Polizei zwecks Strafverfolgung.
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7 Lieferverkehrssteuerung
7.1 Zielsetzung
Durch die Lieferverkehrssteuerung wird die Verweildauer der Fahrzeuge auf dem Baustellengelände minimiert. Darüber hinaus soll der Durchsatz durch diese Maßnahme erhöht werden und Behinderungen anderer Baubeteiligter vermieden werden, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Deshalb werden alle An- und Abtransporte und die Ent- und Beladungsvorgänge geplant und im Interesse aller abgestimmt. Hierfür wird den am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen ein Online-Anmeldesystem (CLM) für den Avisierungsvorgang von Lieferungen zur Verfügung gestellt, welches über eine Einladungs-Email an den NU versendet wird. Hier werden die Anlieferungen angemeldet, geprüft und genehmigt. Es liegt in der Verantwortung des NU oder Beteiligte, sich bezüglich der eigenen Avisierungen über das Online-Avisierungssystem „CLM“ beim BLD zu informieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Die Nutzung des Online-Anmeldesystems ist Pflicht! (s. Anlage 13 Leitfaden CLM)
Sowohl die Steuerung und Koordination sämtlicher Materialanlieferungen als auch die Überwachung auf Einhaltung sämtlicher Regelungen der Lieferverkehrssteuerung erfolgt durch den BLD. In Hinblick auf den Diebstahlschutz werden durch den BLD in unregelmäßigen Abständen Kontrollen an zu- und ausfahrenden Fahrzeugen durchgeführt. Dabei ist dem BLD auch Einsichtnahme in den Fahrzeuginnenraum, auf der Fahrzeugladefläche oder sonstigen Transportbehältnissen zu gewähren.
7.2 Anmeldung von Lieferungen / Avisierung
Jegliche Anlieferungen, mit Einfahrt auf das Baustellengelände, muss der NU bzw. der von ihm beauftragte Transportunternehmer mindestens 2 AT vor Lieferung über das bereitgestellte Baustellen- Online-Avisierungssystem (CLM) anmelden. Die schriftliche Freigabe der Transporte erfolgt durch den BLD, unter Beachtung der Priorität des Transportes und der aktuellen Situation auf der Baustelle. Die Transportfreigabe (Avis) ist bei der Anfahrt verpflichtend mitzuführen und dem BLD vorzulegen.
Die Vorlaufzeiten der Transportanmeldungen sind wie folgt:
Normalstransport • 2 Arbeitstage vor dem Transport
Sondertransport • 7 Arbeitstage vor dem Transport
Abbildung 8 Vorlaufzeit Transportanmeldung
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Folgende Informationen sind für die verbindliche Transportanmeldung anzugeben: • Gewünschtes Lieferdatum inklusive der Anlieferzeit • Benötigte Entladedauer / Ladedauer (wird ggf. durch den BLD angepasst) • Voraussichtlich eingesetztes Lieferfahrzeug und Fahrzeugführer • Zu liefernde Materialart • Zu liefernde Materialmenge • Gewünschten Lade- / Entladezone • Angabe zum gewünschten Übergabepunkt • Nutzungsbedarf der Bauaufzüge • Nutzungsbedarf sonstiger Gerätschaften zur Materialverbringung • zusätzliche Servicewünsche
Anmeldung Transport: https://clm18.cbb-gmbh.de
Ist das gewünschte Zeitfenster schon vergeben, werden dem NU Alternativen durch den BLD angeboten. Auch die Ladedauer wird vom BLD geprüft und sofern notwendig angepasst. Kommt es zu keiner Einigung zwischen dem BLD und dem betreffenden NU, wird ggf. der AG oder ein von ihm benannter Vertreter die Prioritäten festlegen.
Es erhalten nur angemeldete und durch den BLD freigegebene Transporte Zufahrt zur Baustelle. Nicht angemeldete Transporte werden grundsätzlich abgewiesen.
Für den Erhalt der Transportgenehmigung gilt nachstehender Ablauf:
Lieferung/Anmeldung im CLM
Lieferung/Abholung Lieferung/Abholung genehmigt durch BLD nichtgenehmigt durch BLD
Absprache mit Logistiker/ Genehmigung erhalten (Avis) eventuelle Änderungen
Abbildung 9 Erhalt Transportgenehmigung
Bedingt durch die auf dem Baustellengelände nur begrenzt zur Verfügung stehenden Lagerflächen wird grundsätzlich eine Just-In-Time Versorgung der Baustelle mit Baumaterialien angestrebt. Der NU hat dafür Sorge zu tragen, dass die verbindliche Anlieferzeit eingehalten wird. Wird das vereinbarte Zeitfenster nicht eingehalten, muss das Fahrzeug auf das nächste verfügbare Zeitfenster warten, was nicht unbedingt derselbe Werktag sein muss.
Nachträgliche Änderungen einer genehmigten Lieferung können nur über den BLD erfolgen und sind unverzüglich abzustimmen. Jede Veränderung der gewünschten Lieferzeit ist dem BLD sofort
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anzuzeigen. Umplanungen können dann noch vorgenommen werden, jedoch besteht kein Anspruch auf Umsetzung. Im Zweifel muss der Vorgang storniert und neu geplant werden. Für nicht genutzte und zurückgegebene Lieferzeiten können Entgelte auch ohne Anlieferung/ Leistung verlangt werden (s. Anlage 08 Entgelte und Pönalen).
Der BLD behält sich vor, bei begründeten Abweichungen im Bauablauf, Änderungen im Lieferplan vorzunehmen. Hieraus ergeben sich keine zusätzlichen Vergütungsansprüche der NU.
Die Lieferanten bleiben für die gelieferten Materialien bis zur Annahme der Lieferung durch den NU verantwortlich.
7.3 Anlieferung / Lieferkonzept
Alle andienenden Fahrzeuge haben sich mindestens 30 Minuten vor Erreichen der Baustelle bei der Zugangskontrolle telefonisch zu melden und sich die Freigabe zur Anfahrt bestätigen zu lassen. Voraussetzung für die Anfahrtsfreigabe ist die zuvor ordentlich getätigte Anmeldung der Lieferung mit zugehöriger Freigabe durch den BLD. Der Lieferant erhält alle Daten, die er benötigt, um gezielt das richtige Zufahrtstor und die dazugehörige Entladezone anzufahren. Der Fahrer hat stets abfahrbereit am Fahrzeug zu verbleiben.
Bitte geben Sie Ihrem Lieferanten / Spediteur alle notwendigen Informationen, damit es nicht aufgrund fehlender Kommunikation zu einem unnötigen Regelverstoß kommt.
Gegen den AG und den BLD bestehen keine Ansprüche auf Grund etwaig anfallender Mehrkosten resultierend aus Wartezeiten des Lieferanten/NU.
Um den öffentlichen Verkehr nicht zu behindern, ist regelwidriges Abstellen oder Entladen von Lieferfahrzeugen vor bzw. in direkter Nähe des Baustellengeländes untersagt. Ebenso sind die unmittelbar im Einflussbereich der Baustelle liegenden Fuß- und Radwege sowie die Zufahrt zum Baustellengelände freizuhalten.
Der Besteller von Material ist grundsätzlich für die Warensicherung selbst verantwortlich und hat im Vorfeld dafür Sorge zu tragen, dass die Materialien so gepackt bzw. gesichert sind, dass ein zügiges und sicheres Entladen und Verfahren mit den verfügbaren Hilfsmitteln möglich ist.
Ist der LKW entladen, hat er unverzüglich die Baustelle zu verlassen. Werden logistische Flächen blockiert, können diese zu Lasten des Bestellers geräumt werden (s. Anlage 08 Entgelte und Pönalen).
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
Der Ablauf des Liefervorgang kann folgender Abbildung entnommen werden:
• Lieferantenankunft am Tor
- Einchecken • Prüfung der Liefer-/Abholunterlagen (Avis)
•Lieferant weiterleiten auf Ladezone 2. Be-und Entladevorgang • Ab-oder aufladen
• Auschecken 3. Auschecken • Aus dem Baugelände fahren
Abbildung 10 Ablauf Liefervorgang
7.3.1 Sonderlieferungen
Die mit dem BLD abgestimmten Sonderlieferungen (Autokrane, Schwerlast, Übergrößen etc.) werden von den vorgenannten Zeiten ausgenommen. Sonderlieferungen müssen mit einem Vorlauf von 7 AT angemeldet werden. Wenn nötig erarbeiten NU und BLD für den Einzelfall eine Lösung. Die Umsetzung inkl. erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Verkehrssicherung, baulichen Vorleistungen etc. ist Sache des NU. Der BLD informiert eventuell betroffene Drittunternehmer auf der Baustelle.
7.3.2 Gefahrstofflieferung
Sämtliche Materialien, welche mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet sind, sind bei der Disposition der Anlieferung im Online-Avisierungs-Tool der Baustelle als solche anzumelden. Es ist darauf zu achten, dass die, innerhalb eines Tages, zu verarbeitende Menge in der Anlieferung nicht überschritten wird. Darüber hinaus gehende notwendige Liefermengen sind im Vorfeld mit dem BLD abzustimmen.
Der NU ist für die korrekte Lagerung (gemäß TRGS 510 und GGVSEB/ADR 1.3) und für die Kennzeichnung je Gebinde (Sack, Topf, Dose, Eimer, Karton, Kanister usw.) mit dem Firmennamen des Verarbeiters verantwortlich. Diese Lagerung und Kennzeichnung wird durch den BLD kontrolliert und ggf. angemahnt. Die erforderlichen Ersatzmaßnahmen bei Gefahr im Verzug werden zu Lasten des Verursachers durch den BLD vorgenommen. Sowohl bei der Lagerung als auch im Rahmen der Verarbeitung sind bei flüssigen Gefahrstoffen geeignete Bindemittel vom NU vorzuhalten, um im Falle einer Havarie (z.B. unkontrolliertes Auslaufen der Transportbehälter, die Verbreitung des Gefahrstoffes) einzudämmen. Bei Havarien geht die sach- und fachgerechte Entsorgung zu Lasten des Verursachers.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Diesellieferungen für die Geräte.
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7.3.3 Kleinstanlieferungen über Paketdienste
Kleinstanlieferungen über Paketdienste (max. Größe 1,20 x 0,60 x 0,60 m, bis 20 kg) werden durch den BLD am Zugangscontainer angenommen, wozu der Besteller diesen mit Anerkennung des vorliegenden Logistikhandbuches ermächtigt. Die Verantwortung gegenüber dem Lieferanten und Paketdienst bleibt beim Besteller. Der Besteller hat im Zuge der Logistikeinweisung eine entsprechende Haftungserklärung zu unterzeichnen (s. Anlage 14 Haftungsausschluss).
Auf eine eindeutige Zuordnung des Empfängers ist unbedingt zu achten. Es können nur Pakete entgegengenommen werden, die eindeutig mit Namen und Telefonnummer eines bekannten Empfängers vor Ort gekennzeichnet sind. Der Eingang der Sendung wird diesem dann telefonisch mitgeteilt. Kann der Besteller auf der Baustelle nicht ermittelt werden, so ist der BLD angewiesen den Empfang abzulehnen. Aufgrund begrenzter Lagermöglichkeiten sind die Kleinstanlieferungen innerhalb von 1 AT abzuholen, andernfalls wird eine Rückversendung zu Lasten des Absenders veranlasst.
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8 Materiallogistik
8.1 Zielsetzung
Die Baustelle verlangt zum einen eine kontinuierliche Versorgung, zum anderen eine durchgängige Planung des Materialflusses von der Entladezone bis zum Einbauort. In Einzelfällen stehen selbstverständlich der BLD sowie der AG zur Rücksprache zur Verfügung.
Durch den Materiallieferungsprozess wird grundsätzlich der Lieferverkehr sehr zügig abgewickelt. Es kann aber dennoch zu Verzögerungen kommen, wenn Ereignisse wie Ausfall von Kranen, Wetterbeeinträchtigungen, Schwierigkeiten bei der Entladung des vorangegangenen LKW o.ä. die Entladung beeinträchtigen. Hieraus können keine Forderungen oder Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.
8.2 Entladeprozess
Nach erfolgreicher Avisierung gem. den Vorgaben und Regularien aus Kapitel 7 erfolgt die Entladung sowie die Verbringung des angelieferten Materials auf die dafür vorgesehene Lagerfläche bzw. an den eingerichteten Übergabepunkt im Außenbereich oder im durch den Baulogistiker. Auf dem Baufeld werden bis zu vier Entladezonen eingerichtet. Die Lage kann dem jeweils gültigen BE-Phasenplan entnommen werden und bei Transportbuchung über das Onlineavisierungstool ausgewählt werden.
Folgende Bauteile/Materialien werden durch den BLD weder entladen noch transportiert: • Technische Anlagenteile (Schaltschränke, Lüftungsgeräte, Kühltürme, Kältemaschinen, Ausdehnungsgefäße, etc.) • Gerüste oder Gerüstmaterial • Große Kabelrollen/Kabeltrommeln (Gewicht höher als 300kg) • Schuttgüter • Prallscheiben, Schiebetüren, Karusselldrehtüren • Bauteile der Fassade: Fenster, Naturstein und Dämmung • Rohre größer 4 Meter
Für einen reibungslosen Transport innerhalb der Baustelle sind die maximal zulässigen Lasten und eventuelle geometrische Zwänge unbedingt einzuhalten. Die Anforderungen an die zu befördernden Materialien können beim BLD erfahren werden. Die Verpackungseinheiten sind im Vorfeld entsprechend zu dimensionieren. Lieferungen müssen mit eindeutiger Kennzeichnung des Bestimmungsortes (s. Anlage 18 Warenkennzeichnung) versehen sein. Vorher erfolgt keine Entladung der LKWs. Die NU bleiben für die gelieferten Materialien bis zur Abnahme der Lieferung durch den BLD verantwortlich. Die Annahme und Überprüfung der Lieferung sind durch den NU durchzuführen. Dieser muss während des gesamten Entladevorganges anwesend sein und den Entladevorgang sowie den Materialtransport begleiten. Der NU ist grundsätzlich für die Warensicherung verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Materialien so gepackt bzw. gesichert sind, dass ein zügiges und sicheres Entladen und Verfahren mit den verfügbaren Hilfsmitteln möglich ist. Der NU hat im Zuge der
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Entlade- und Transporthilfe vorher die entsprechenden Transportbedingungen anzuerkennen und zu unterzeichnen (s. Anlage 15 Allgemeine Transportbedingungen). Der BLD ist berechtigt die Transporthilfe abzulehnen, falls ihm ein schadenfreier und gefahrloser Transport nicht möglich erscheint.
Umpackarbeiten sowie Materialsicherung auf Paletten im Bereich der Baustelle behindern die nachfolgenden Anlieferprozesse und haben somit aus Zeit‐ und Platzgründen ausnahmslos vor der Verladung und außerhalb der Baustelle zu erfolgen.
Die zugewiesene Entladezone ist in der Transportfreigabe einsehbar und erfolgt in Abhängigkeit der Transportanmeldung und soweit möglich unter Beachtung der anzudienenden Bauteile / Baufelder bzw. Transportgeräte (z.B. Aufzüge). Der Entladevorgang ist sowohl durch den BLD als auch den NU nach Möglichkeit unverzüglich, zügig und unterbrechungsfrei auszuführen, damit nachfolgende Anliefervorgänge nicht behindert werden. Ist der LKW entladen, hat er unverzüglich die Baustelle auf vorgegebenem Wege zu verlassen.
Der BLD behält sich vor, bei begründeten Abweichungen im Bauablauf, Änderungen im Lieferplan vorzunehmen. Hieraus ergeben sich keine zusätzlichen Vergütungsansprüche der NU.
8.3 Transportlogistik
Die Transportlogistik beinhaltet alle relevanten logistischen Prozesse zur Verbringung der Materialien von der Entlade-/ Anlieferzone zum jeweiligen Übergabepunkt. Ausgenommen davon sind die Gewerke des Rohbaus, der Fassade und der Außenanlagen.
Ordentlich angemeldete und transportfähige Materialien (z.B. palettierte Ware oder auf Gestellen) werden durch den BLD einmalig mit Geräteunterstützung entladen und zu den vorab definierten Übergabepunkten transportiert. Die Übergabe der Materialien erfolgt soweit möglich am definierten Übergabepunkt. Ist der Transportweg bauablaufbedingt versperrt und/oder nur per Handtransport erreichbar, erfolgt die Übergabe des Materials an der nächsten ohne Handtransport erreichbaren Stelle. Die Materialien sind vom NU unverzüglich anzunehmen. Der Transport vom Übergabepunkt zum Einbringort, Quertransporte und Rücktransporte sind durch den AN selbstständig zu koordinieren, mit dem BLD abzustimmen und eigenverantwortlich durchzuführen. Gem. Anlage 08 Entgelte und Pönalen kann hier der BLD entgeltlich für die Leistungen beauftragt werden.
Prinzipiell ist eine unangemeldete Lagerung von Materialien auf der Baustelle untersagt. Werden durch die NU Lagerflächen für die Zwischenlagerung von Baumaterialien benötigt, können diese zeitlich begrenzt durch den BLD zugewiesen werden (s. Kapitel Flächenmanagement). Sollten Materialien unangemeldet gelagert werden, führt dies zur Räumung des Materials. Die hierfür anfallenden Kosten gehen zu Lasten des verursachenden AN. Materialien mit Überlänge, die nur per Kranunterstützung verbracht werden können, sind kranfähig verpackt anzuliefern. Der AN ist für den Rücktransport seiner Pfandpaletten selbst verantwortlich.
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8.4 Verfügbare Transportmöglichkeiten / Maximale Materialabmessungen
Im Laufe des Baufortschritts bestehen unterschiedliche Transportmöglichkeiten. Hieraus ergeben sich die Randbedingungen für die Materialverpackung. Darüber hinaus sind Türhöhen, Türöffnungsweiten und Kurvenradien im Gebäude zu beachten. Eine Verbringung von Material kann nur erfolgen, sofern es die Gebäudegeometrie auch zulässt.
8.4.1 Aufzüge
Der BLD steuert und koordiniert sämtliche Vertikalerschließungen. Das Bauaufzugskonzept gilt für alle vertikalen Transporte und Erschließungen auf der Baustelle, unabhängig davon was befördert wird. Ziel der Bauaufzugssteuerung ist in erster Linie die Gewährleistung eines stauarmen Ablaufes der Vertikalerschließung und das Vermeiden von Wartezeiten anderer Baubeteiligter an Bauaufzügen.
Es stehen ab den entsprechenden Bauabschnitten die folgenden Bauaufzüge während der Baustellenöffnungszeit zur Verfügung:
Bauabschnitt I: • Bauaufzug 1 (West-Seite): Ladestellen: EG bis 2.OG Tiefe: ca. 3,40 m Breite: ca. 1,40 m Traglast (max.): ca. 2.000 kg
• Bauaufzug 2 (Ost-Seite): Ladestellen: UG bis 2.OG Tiefe: ca. 3,40 m Breite: ca. 1,40 m Traglast (max.): ca. 2.000 kg Bauabschnitt II: • Bauaufzug 3 (West-Seite): Ladestellen: EG, 3.OG, 4.OG (kein Halt 1. OG, 2. OG) Tiefe: ca. 3,40 m Breite: ca. 1,40 m Traglast (max.): ca. 2.000 kg
Bauabschnitt III: • Bauaufzug 4 (Ost-Seite): Ladestellen: UG, EG, 3.OG, 4.OG (kein Halt 1. OG, 2. OG) Tiefe: ca. 3,40 m Breite: ca. 1,40 m Traglast (max.): ca. 2.000 kg
Bauabschnitt IV: • Bauaufzug 5 (innen): Ladestellen: UG bis 4.OG Tiefe: ca. 3,40 m
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Breite: ca. 1,40 m Traglast (max.): ca. 2.000 kg
Transporte über die Bauaufzüge liegen in der Verantwortung des NU, Traglasten der Aufzüge müssen beachtet werden und obliegen der Informationspflicht des NU.
Jegliche Nutzung durch den NU ist verpflichtend, mit einem Vorlauf von mindestens 2 AT, über das bereitgestellte Baustellen-Online-Avisierungssystem (CLM) abzuwickeln. Der Avisierungsvorgang erfolgt unter folgenden Parametern: • Tageszeit • Nutzungsdauer • Bauaufzug (1 Aufzug mit Aufzugsführer)
Der NU hat die Möglichkeit, sich bezüglich des Aufzugsmanagements über CLM beim BLD zu informieren. Die Lage der Bauaufzüge ist dem BE-Plan (s. Anlage 05 BE-Plan) zu entnehmen. Anmeldung Bauaufzugsnutzung: https://clm18.cbb-gmbh.de
Die Einweisung des NU in die Bedienung der Steuereinheit erfolgt vor Ort nach Anmeldung im CLM (s. Anlage 03 Einweisungsprotokoll).
Jede Veränderung der gewünschten Nutzungszeit und Dauer ist dem BLD sofort anzuzeigen. Umplanungen können dann noch vorgenommen werden, jedoch besteht kein Anspruch auf verbindliche Umsetzung. Im Zweifel muss der Vorgang storniert und neu geplant werden. Der BLD behält sich vor, bei begründeten Abweichungen im Bauablauf, Änderungen im Nutzungsplan vorzunehmen. Hieraus ergeben sich keine zusätzlichen Vergütungsansprüche der NU. Gleiches gilt bei Außerbetriebnahme der Bauaufzüge auf Grund von Reparatur oder Wartung.
Es liegt in der Verantwortung des NU, seine Nachunternehmer oder Beteiligte über durch sie veranlasste Avisierungsvorgänge zu informieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
8.4.2 Krane
Durch den AN Rohbau werden auf dem Baufeld 3 Krane aufgestellt, deren Schwenkradien die angrenzenden Nachbarbebauungen überschwenken (Anlage 05 BE-Plan). Diese stehen bis Ende der Rohbauarbeiten (ca. 06/2024) stark eingeschränkt für Materialtransporte zur Verfügung. Terminfenster zum Materialtransport oder für Umsetzarbeiten werden vom AN Rohbau vorgegeben, sind beim AG/OÜ und dem BLD anzuzeigen, und nach Bestätigung der Eintaktung entsprechend auszuführen. Es besteht hierbei kein Anspruch auf Nutzung. Der BLD behält sich in Abstimmung mit dem AG grundsätzlich vor, bei aus dem Bauablauf begründeten Abweichungen Änderungen im Krankonzept vorzunehmen.
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Die Kranstandorte inkl. ihrer jeweiligen Eigenschaften sind dem BE-Plan folgender Abbildung zu entnehmen:
Abbildung 11 Darstellung der Kranstandorte inkl. Schwenkradien
8.4.3 Verkehrslasten
Die Decken sind auf folgende Verkehrslasten ausgelegt (Angaben stets prüfen):
• Bodenplatte UG 2: 5kN/m² -> 500kg/m²; Rampe 3,5kN/m² -> 350kg/m²
• Decke ü UG 2, UG 1 und EG: 3kN/m² -> 300kg/m²
• Decke ü 1.OG bis Decke ü OG14: 3kN/m² -> 300kg/m²
Sollten höhere Verkehrslasten geplant werden ist zwingend Rücksprache mit dem AG zu halten.
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9 Flächenmanagement
9.1 Allgemein
Die Größe der Baustelle, die zahlreich auf dem Baufeld arbeitenden Firmen und die hohen logistischen Anforderungen bedingen eine Aufteilung von Flächen. Das gesamte Baufeld ist in mehrere Teilflächen aufgeteilt. Es gibt folgende Arten von Flächen: • Entladezonen • Verkehrswege • Lagerflächen • Übergabepunkte im Außenbereich und im EG • Aufstellflächen
Die jeweilig ausgewiesenen Flächenaufteilungen sind dem aktuellen BE-Plan zu entnehmen und können über das Online-Portal abgerufen werden.
Auf sämtlichen Flächen inner- und außerhalb des Gebäudes sind die Materialien optisch ordentlich, fachgerecht und platzoptimiert zu lagern. Material darf grundsätzlich nur in dem unmittelbaren Arbeitsbereich oder an einem bezeichneten und mit dem BLD abgestimmten Bereich abgestellt/gelagert werden. Dies hat so zu erfolgen, dass Flucht- und Rettungswege freigehalten werden.
Materialien außerhalb der zugewiesenen Fläche werden vom BLD auf Kosten des NU im Zuge einer Ersatzmaßnahme nach erfolgloser Fristsetzung entfernt. Sind Flucht- oder Rettungswege betroffen geschieht dies fristlos.
9.2 Entladezonen und Verkehrswege
Entladezonen und Verkehrswege sind wie Flucht- und Rettungswege stets freizuhalten. Die Lagerung von Material in Verkehrswegen oder in Entladezonen kann nach erfolgloser Aufforderung durch den AG oder BLD zu Lasten des Verursachers im Ersatzmaßnahmeverfahren beseitigt werden.
9.3 Lagerflächen
Im Außenbereich und im Gebäude werden dem BLD zeitlich wechselnde Flächen exklusiv zur Verfügung gestellt. Lagerflächen können zur eigenen Nutzung des BLD verwendet werden oder den NU als Zwischenlagerfläche für Material temporär überlassen werden. Durch die begrenzte Baustelleneinrichtungsfläche ist es erforderlich, mit den Aufstell- und Lagerflächen besonders wirtschaftlich umzugehen. Die Lagerung von Baumaterial oder Baumaschinen auf dem Baufeld ist daher zu minimieren und wenn nötig nach Vorgabe des AG auf den unmittelbar folgenden Arbeitsschritt zu beschränken.
Den Bedarf an Zwischenlagerflächen im Außen- oder Innenbereich müssen die NU schriftlich beim BLD, unter Angabe der gewünschten Lagerfläche und -zeitraums, anmelden (s. Anlage 16
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Bedarfsanmeldung Logistik-/Lagerflächen). Ausgewiesene Lagerflächen sind dem BE-Plan zu entnehmen. Der BLD überprüft und genehmigt die Flächenanmeldung unter Berücksichtigung der bereits vergebenen Flächen und den vorhandenen Kapazitäten. Ein genereller Anspruch auf Zwischenlagerflächen besteht nicht. Der NU hat seine Materialdisposition entsprechend der ihm zugesprochenen Flächen auszulegen.
Bei erfolgreicher Genehmigung ist die Inanspruchnahme der Zwischenlagerfläche für den NU im genehmigten Zeitraum/ zum genehmigten Zweck kostenfrei. Die durch die Baulogistik zugewiesene Fläche ist durch den NU zwingend einzuhalten. Das Abstellen von Fahrzeugen auf der zugewiesenen Fläche ist untersagt. Die zur Nutzung überlassene Lagerfläche ist durch eine Umzäunung zu sichern.
Im Regelfall hat der NU nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes die Zwischenlagerfläche selbständig zu räumen und dem BLD im besenreinen Zustand zurückzugeben bzw. frei zu melden. Die Fläche gilt als freigegeben, wenn eine Begehung mit dem betreffenden NU und dem BLD stattgefunden hat und die Fläche im Ursprungszustand zurückgegeben wurde.
Wenn es der Bauablauf erfordert, kann es in Sonderfällen, die durch den AG begründet und angeordnet werden, erforderlich sein, eine vergebene Fläche früher als vereinbart, zurückzugeben. Wenn möglich wird dann eine Ersatzfläche angeboten.
Zusätzlich können Magazin- und Materialcontainer zur Lagerung angemietet werden (s. Kapitel 4.1 Containeranlagen). Die Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in den Magazin- und Materialcontainern ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG bzw. des SiGeKos zulässig. Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften ist Sache des NU. Darüber hinaus sind die Regelungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie der Baustellenordnung zu beachten.
Zur Vermeidung einer Ansammlung von Brandlasten im Baukörper ist der NU verpflichtet, Pfandpaletten nur in der ihm zugewiesenen Fläche außerhalb des Gebäudes kurzfristig bis zu einer Maximalmenge von 1 m³ zwischen zu lagern. Der NU ist verpflichtet den unverzüglichen Abtransport seiner Pfandpaletten im Rahmen eines Abtransportes über die Lieferverkehrssteuerung zu organisieren.
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Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
9.4 Übergabepunkte
Angeliefertes, gesichertes und korrekt beschriftetes Material wird vom BLD auf die vom NU gewählten Übergabepunkte geliefert. Von den Übergabepunkten hat der NU das Material unverzüglich in seinen Arbeitsbereich zu transportieren. Auf den ausgewiesenen Übergabepunkten können Materialien nur mit Abstimmung des BLD für den Weitertransport/Einbau länger zwischengelagert werden.
9.5 Aufstellflächen
Benötigte Aufstellflächen für z.B. Autokran, Silos, Mischmaschinen, Pumpen, Hebebühnen und Magazine sind mindestens 5 AT vor dem geplanten Einsatzzeitraum bei dem AG sowie dem BLD anzumelden und abzustimmen (s. Anlage 16 Bedarfsanmeldung Logistik-/Lagerflächen), um dem BLD die Abstimmung mit weiteren Unternehmen zu ermöglichen.
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10 Entsorgungslogistik
10.1 Zielsetzung
Um Aufwand und Kosten zu reduzieren wird das Ziel verfolgt Abfälle zu vermeiden und, soweit wirtschaftlich sinnvoll und vom Ablauf möglich, zu trennen. Durch ein geeignetes Verfahren soll der Aufwand für die bauenden Unternehmen auf ein Minimum reduziert werden. Zur Schonung logistischer Ressourcen in der Baustelleneinrichtung nutzen alle ausführenden Firmen das gleiche Entsorgungssystem.
Gemäß VOB/C DIN ATV18299, 4.1.11 ist jeder Auftragnehmer verpflichtet, seine Abfälle zu entsorgen sowie Verunreinigungen zu beseitigen, die von seinen Arbeiten herrühren. Diese werkvertragliche Nebenleistung hat jeder Auftragnehmer in seinem Arbeitsbereich und auf den ihm zugewiesenen BE- und Lagerflächen regelmäßig, mindestens jedoch täglich durchzuführen. Die Baustelle ist zum Ende des Arbeitstages sauber und aufgeräumt zu hinterlassen. Es ist grundsätzlich darauf zu achten, Brandlasten gering zu halten.
Kommt der AN Ausbau oder einer seiner Nachunternehmer seinen Reinigungs- oder Entsorgungspflichten nicht nach, wird der AG diese Arbeiten vom AN Logistik ausführen lassen. Die hieraus resultierenden Kosten sind vom Verursacher, hier den AN Ausbau, zu tragen.
10.2 Überwachung der Entsorgung und Baugrobreinigung
Die Einhaltung der Sauberkeit ist vom NU durchzusetzen und wird vom BLD überwacht. Dazu werden vom BLD im Ausbaubereich arbeitstäglich Rundgänge zur Überwachung der durchgeführten Abfallentsorgung und Sauberkeit/Reinigung bei Schlechtleistung durchgeführt. Bei Nichteinhaltung der allgemeinen Räumungs- und Reinigungspflicht werden am gleichen Tag Begehungsprotokolle erstellt und dem betreffenden NU zur Nachsorge elektronisch zugestellt (per E- Mail). Sollten in einem bemängelten Bereich verschiedene Verursacher identifiziert werden, wird der beanstandete Mangel auf diese NU anteilig aufgeteilt. Bei Erfordernis (Nichtbeachtung des informell zugestellten Begehungsprotokolls) werden die Begehungsprotokolle dem zuständigen NU in Form einer formellen Mängelanzeige mit verbindlicher Fristsetzung zugestellt. Bei Unklarheiten/Widersprüchen müssen die Verantwortlichen der Unternehmen den BLD sofort informieren. Pauschale oder spätere Rückweisungen von Mängelanzeigen sind gegenstandslos.
Angezeigte Mängel sind innerhalb von maximal 1 AT vollständig zu beseitigen. Wird der Mangel nicht in der beschriebenen Zeit behoben, so erfolgt die Beseitigung im Zuge einer Ersatzmaßnahme ohne weitere Fristsetzung durch den BLD auf Kosten der aufgeforderten Firma. Bei Gefahr im Verzug, z.B. Versperrungen von Flucht- oder Logistikwegen, wird ohne Vorankündigung und Frist zu Lasten des Verursachers der Missstand beseitigt. Alle Ersatzmaßnahmen werden vom BLD nachweislich und verursachergerecht dokumentiert. Jeder NU haftet ausdrücklich auch für seine Subunternehmer.
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Materialien sind stets ordnungsgemäß zu lagern, ausreichend vor Witterungseinflüsse zu schützen und deutlich von Baustellenabfällen getrennt zu halten.
10.3 Entsorgungsprinzip
Die logistischen Anforderungen der Baustelle verlangen einen einheitlichen Prozess der Entsorgung. Der Einsatz einer zentralen Entsorgungslogistik ermöglicht eine Reduzierung der Beanspruchung von wertvollen BE-Flächen und entlastet damit den NU bei der Eigenorganisation einer aufwendigen Containergestellung mit einer Vielzahl von Containern für eine fraktionierte Entsorgung.
Der BLD organisiert die gesamte Entsorgungslogistik. Die Baustellenabfälle werden vom BLD am Entstehungsort aufgenommen, zum eigens eingerichteten Wertstoffhof verbracht und dort sortiert. Anschließend erfolgt die Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen.
Der NU ist berechtigt und gleichzeitig verpflichtet, für die auf dem Baustellengelände anfallenden Baustellenabfälle und Verpackungsmaterialien die Entsorgungsleistungen des Baulogistikers in Anspruch zu nehmen. Die Einbindung eigener Entsorgungsunternehmen ist untersagt. Das Mitbringen von Baustellenabfällen, welche nicht durch eine Bautätigkeit vor Ort angefallen sind, ist verboten.
10.3.1 Leistungen und Pflichten des Baulogistikers
In den Verantwortungsbereich der zentralen Entsorgungseinrichtung des BLD fällt • die Einweisung in das Abfallentsorgungskonzept mit den zuständigen Verantwortlichen der NU, • das Einrichten und Betreiben eines Wertstoffhofs für den Umschlag der Abfälle, • die Einrichtung von Etagensammelstellen, • die Aufnahme, Verbringung und Entsorgung aller anfallender Baustellenabfälle aus dem Ausbau-/Fassaden/ TGA-Bereich, • die Prüfung auf ordnungsgemäße Fraktionierung, • die Überwachung der logistischen Vorgänge, • die vollständige gesetzlich geforderte Nachweisführung und Deklaration, Abfallbilanzen und • die Disposition und Abfallsortierkontrolle sowie • die Kontrolle von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle.
10.3.2 Leistungen und Pflichten der Nachunternehmen
• Schutz von Material und Werkzeug (Kennzeichnungspflicht) • Arbeitstägige Sammlung von Paletten und leeren Kabeltrommeln auf Pfandbasis außerhalb des Gebäudes (Brandlastminderung) und zeitnahe Abholung im Rahmen regelmäßiger Liefer- / Abholvorgänge • Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen sowie Logistikwegen
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Das Zwischenlagern von Abfall und Verpackungen im Treppenhaus und auf den Treppentürmen ist grundsätzlich verboten (Fluchtweg).
10.3.3 Abfallarten
Folgende Haupt-Abfallarten werden aus heutiger Sicht über die Bauzeit getrennt erfasst und entsorgt:
- Bauschutt (AVV 170101, 170102, 170103, 170107)
- Holz (AVV 170201)
- Bitumengemische (AVV 170302)
- Metall (AVV 170407)
- Kabel (AVV 170411)
- Dämmstoff (AVV 170604)
- Styrodur, EPS (AVV 170604)
- Bauabfälle auf Gipsbasis (AVV 170802)
- Baumischabfall (AVV 170904)
- Verpackung Papier, Pappe (AVV 150101)
- Verpackung Kunststoff (AVV 150102)
- Papier, Pappe (AVV 200101)
- Siedlungsabfall (AVV 200301)
Je nach Mengenanfall der Abfallarten werden verschiedene Abfallcontainergrößen vorgehalten. Es wird damit ein Über- bzw. Unterangebot vermieden. Die Entsorgung wird unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durchgeführt.
10.4 Abrechnung
Die Entsorgung der zentralen Entsorgungseinrichtung angedienten Baustellenabfälle trägt der AG. Eine Umlage hierfür wird Seitens AG nicht erhoben. Nicht enthalten sind Entsorgungsleistungen für Abfälle aus • nachträglichen Änderungsmaßnahmen, Umbauten und Abbrucharbeiten, • Schlechtleistungen (Rückbauabfälle aufgrund von mangel- oder fehlerhaften Leistungen des NU), • zu viel bestelltem Material (auch überzähliger Beton, z.B. Betonlinsen größer 50 l), • gemischte Baustellenabfälle (davon ausgenommen Kehrrichtabfälle aus Fegeleistungen), • größeren Bauhilfsmaßnahmen und Bauhilfskonstruktionen (z.B. Kranfundament, Verbauholz, etc.) sowie • verschwenderischen Verschnitten > 0,5 m².
Der Anfall solcher Abfälle ist spätestens bei der Entstehung durch den verantwortlichen NU beim BLD zwecks Dokumentation und Absprache der Kostenübernahme anzumelden. Erfolgt dies nicht, behält sich der BLD eine Schätzung des Mehraufwandes vor.
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Die Kosten für die Entsorgung dieser Baustellenabfälle sind von dem NU gesondert zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt zum Nachweis wahlweise durch den AG oder den vom AG eingebundenen Entsorgungsdienstleister/BLD.
10.5 Sondermüll / gefährliche Abfälle / Schlechtleistungen
Die Entsorgung von Sonderabfällen ist nicht Bestandteil dieses Konzeptes. Hierbei sind solche Abfälle gemeint, die nicht mit dem normalen Baustellenabfall entsorgt werden können und/ oder von denen eine Gefahr für die Umwelt oder für die Öffentlichkeit ausgeht. Jeder NU ist für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen eigenverantwortlich. Der BLD kann bei der Entsorgung beraten und unterstützen. Das Auswaschen von Materialeimern (z.B. Farbe) ist generell auf der Baustelle nicht gestattet. Die Vorgehensweise ist mit dem Entsorgungslogistiker abzustimmen. Materialien sind zwingend geordnet zu lagern und als solche kenntlich zu machen, damit sie nicht versehentlich als Abfall entsorgt werden.
10.6 Pfandpaletten
Pfandpaletten, Kabeltrommeln und Glasböcke werden durch den Besteller aus dem Gebäude gebracht. Grundsätzlich gilt die Regel, dass der Lieferant die gleiche Menge an Pfandgegenständen, welche er entlädt, auch wieder belädt. Sollten die Kapazitäten des Lagerortes überschritten werden, wird durch den BLD eine kostenpflichtige Entsorgung der Pfandgegenstände veranlasst. Die Entsorgung von Pfand-Transportpaletten zählt nicht zu dem geschuldeten Leistungsumfang. Für eine Entsorgung dieser Baustellenabfälle bedarf es einer gesonderten Beauftragung durch den NU. Die Entsorgung dieser Abfälle ist nicht in einer Umlage enthalten und zusätzlich kostenpflichtig für den NU.
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11 Ordnung und Sauberkeit
11.1 Allgemein
Ordnung und Sauberkeit bilden das Fundament für eine effektive und funktionierende Baustellenlogistik. Um eine ordentliche und saubere Baustelle zu gewährleisten sind durch alle Baubeteiligten einfache Methoden anzuwenden, um Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz umzusetzen: • Aussortieren unnötiger Dinge • Sortieren von Material und Werkzeug • Wege immer freihalten • Einhaltung von Standards auf der gesamten Baustelle • Einhaltung der Regeln
Der Nutzen lässt sich hauptsächlich in weniger Such- und Transportzeiten von Materialien und Werkzeugen, in weniger Arbeitsunfällen (u.a. wegen reduzierter Stolpergefahr), besserer Auslastung der Krane sowie einem geordneten Erscheinungsbild der Baustelle erkennen. Diese Faktoren bilden die Grundvoraussetzung für ein stressarmes und effektives Arbeiten. Für die Baustellenlogistik ist es umso wichtiger eine saubere und systematisierte Ordnung zu haben, um eine schnellere und routinierte Verladung von Materialien zu erreichen.
Zum Erhalt der Ordnung und Sauberkeit werden Baustellenrundgänge durchgeführt, um dabei folgende Dinge zu kontrollieren: • Alarmierungseinrichtungen • Freie bzw. vorhandene Flucht- und Rettungswege • Lagerung von Gefahrstoffen/ Brandlasten • Verkehrssichere Verkabelung • Sauberkeit in den Firmen- und Pausenunterkünften sowie Sanitäreinrichtungen • Zugänglichkeit der Sammelplätze
Unabhängig von etwaigen Reinigungsleistungen des BLD besteht für den NU eine unverzügliche Reinigungs- bzw. Räumungspflicht in folgenden Fällen: • Gefährdung der Arbeitssicherheit • Gefährdung der Flucht- und Rettungswegesicherheit • Gefährdung des Brandschutzes • Beeinträchtigung der Transportwege oder Arbeitsflächen • Beeinträchtigung der Verkehrswege
Bei Gefahr im Verzug, z.B. Versperren von Fluchtwegen durch Materiallagerungen, werden Sofortmaßnahmen eingeleitet, welche dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.
Verstöße gegen die Regelungen des Logistikhandbuches werden gemäß Gebührenliste (s. Anlage 08 Entgelte und Pönalen) berechnet.
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11.2 Essen und Trinken
Essen darf ausschließlich in dafür vorgesehenen Aufenthaltsbereichen oder Mannschaftscontainern eingenommen werden. Erlaubt ist das Trinken alkoholfreier Getränke.
11.3 Rauchverbot, Rauschmittelmissbrauch
Im gesamten Gebäude gilt striktes Alkohol- und Rauchverbot inkl. E-Zigarette. Rauchen ist auf Grund der hohen Brandgefahr nur außerhalb des Gebäudes gestattet. Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Verstoß gegen diese Anweisung besteht, werden unverzüglich von der Baustelle entfernt. Der AG behält sich vor, solchen Personen zusätzlich eine Pönale zu erteilen (s. Anlage 08 Entgelte und Pönalen).
11.4 Winterdienst und Straßenreinigung
Der Winterdienst wird durch den BLD auf den Baustraßen, Zuwegungen zum Baukörper, den Containeranlagen und den anliegenden öffentlichen Gehwegen organisiert und vorgehalten. Alle weiteren erforderlichen Leistungen zur Schaffung winterfester Arbeitsplätze, einschließlich der Beheizung in den Arbeitsbereichen der jeweiligen NU, liegen in deren alleiniger Verantwortung.
Der NU ist für die Reinigung der Baustraßen und der öffentlichen Straßen verantwortlich insofern er der Verursacher ist. Verunreinigungen insbesondere des öffentlichen Straßenlandes sind umgehend zu beseitigen. Hierzu kann der NU auch durch den AG aufgefordert werden. Führt der NU eine erforderliche Reinigung auch nach Aufforderung nicht durch, wird diese zu Lasten des NU ohne weitere Aufforderung durch den AG veranlasst.
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Bauvorhaben: Neubau Delme Klinikum
Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
Anlagenverzeichnis
• 01 Ansprechpartner • 02 Empfangsbestätigung • 03 Einweisungsprotokoll • 04 Datenschutz • 05 BE-Plan • 06 Antrag auf verlängerte Baustellenöffnungszeiten • 07 Bedarfsanmeldung Container • 08 Entgelte und Pönalen • 09 Identifikationsschild • 10 Firmenanmeldung • 11 Mitarbeiteranmeldung • 12 Mindestlohnerklärung • 13 Leitfaden CLM • 14 Haftungsausschluss • 15 Allgemeine Transportbedingungen • 16 Bedarfsanmeldung Logistik-/Lagerflächen
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Bauvorhaben: Neubau Delme Klinikum
Besondere Vertragsbedingungen: Logistikhandbuch
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Lage der Baustelle ............................................................................................................. 12
Abbildung 2 Zufahrtssituation zum Baufeld .......................................................................................... 14
Abbildung 3 Abfahrtssituation .............................................................................................................. 15
Abbildung 4 Aufstellfläche Containeranlage ......................................................................................... 22
Abbildung 5 Prozessablauf für Firmenregistrierung ............................................................................. 27
Abbildung 6 Prozessablauf für Mitarbeiterregistrierung ...................................................................... 28
Abbildung 7 BE-Plan Zugangskontrolle ................................................................................................. 29
Abbildung 8 Vorlaufzeit Transportanmeldung ...................................................................................... 34
Abbildung 9 Erhalt Transportgenehmigung .......................................................................................... 35
Abbildung 10 Ablauf Liefervorgang ....................................................................................................... 37
Abbildung 11 Darstellung der Kranstandorte inkl. Schwenkradien ...................................................... 43
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