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Untersuchungen des Makrozoobenthos an niedersächsischen Oberflächengewässern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 10:36 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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Leistungsbeschreibung

- Allgemeiner Teil -

(Teil A)

Vergabeverfahren

AZ: 0128-DLG/2026-03.230

„Untersuchungen der biologischen Qualitätskompo-

nente Makrozoobenthos nach EG-WRRL für die Oberflä-

chengewässer in den Dienstgebieten der Betriebsstellen

des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirt-

schaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)“

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 2 von 23 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

Urheberrecht:

Die nachfolgende Leistungsbeschreibung einschließlich sämtlicher Anlagen ist urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur für die Erstellung eines Angebotes für das Logistik Zentrum Niedersachsen verwendet wer- den.

Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder Verwendung für andere Zwecke, ohne aus- drückliche Genehmigung des Logistik Zentrums Niedersachsen, ist nicht gestattet.

Jede Verwertung außerhalb der Zulässigkeit nach dem Urheberschutzgesetz ist ohne ausdrückliche Zu- stimmung des Logistik Zentrums Niedersachsen rechtswidrig und strafbar.

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 3 von 23 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze ................................................................. 4 1.1. Auftraggeber, Vertragspartner ...................................................................................................... 4 1.2. Art und Umfang des Auftrags ........................................................................................................ 4 1.3. Anzuwendende Vorschriften ......................................................................................................... 4 1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache .............................................................................. 4 1.5. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen .............................................................. 4 1.6. Angebotsvordrucke ........................................................................................................................ 5 1.7. Kennzeichnung vertraulicher Angaben ......................................................................................... 6 1.8. Tariftreue und Mindestlohn ........................................................................................................... 6 1.9. Kalkulation des Angebotes ............................................................................................................ 7 1.10. Losvergabe ...................................................................................................................................... 7 1.11. Haupt- und Nebenangebote .......................................................................................................... 8 1.12. Bietergemeinschaften .................................................................................................................... 8 1.13. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters............................................................................ 9 1.13.1. Eignungsleihe ....................................................................................................................... 10 1.13.2. Unterauftragnehmer ........................................................................................................... 10 1.14. Projektspezifische Erfahrungen des Personals ............................................................................ 11 1.15. Ausführungskonzept .................................................................................................................... 12 1.16. Verpflichtung zur Wahrheit ......................................................................................................... 12 1.17. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .................................................................................. 13 1.18. Bewertung / Zuschlagserteilung .................................................................................................. 13 1.19. Auskünfte ..................................................................................................................................... 14
  2. Vertragsbedingungen .............................................................................................................. 15 2.1. Vertragsbestandteile .................................................................................................................... 15 2.2. Anzuwendendes Recht ................................................................................................................. 15 2.3. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen ................................................................................. 15 2.4. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG ................................................................................ 16 2.5. Haftung des Auftraggebers .......................................................................................................... 16 2.6. Haftung des Auftragnehmers ....................................................................................................... 16 2.7. Nacherfüllung und Schadensersatzansprüche bei Dienstleistung.............................................. 17 2.8. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung ..................................................................... 17 2.9. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten ........................................................ 18 2.10. Datenschutz / Verschwiegenheit ................................................................................................. 18 2.11. Datenschutz / Verschwiegenheit des Unterauftragnehmers ..................................................... 19 2.12. Nutzungs- und Änderungsrechte, Schutzrechte Dritter .............................................................. 19 2.13. Kontrollen gem. § 14 NTVergG .................................................................................................... 19 2.14. Beginn der Ausführungsfrist ........................................................................................................ 20 2.15. Rechnungsstellung ....................................................................................................................... 20 2.16. Vertragsstrafen ............................................................................................................................. 21 2.17. Vertragsstrafen bei Verstößen gegen das NTVergG ................................................................... 21 2.18. Vertragslaufzeit/ Kündigung ........................................................................................................ 21 2.19. Schriftform .................................................................................................................................... 22 2.20. Schlussbestimmungen .................................................................................................................. 23

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 4 von 23 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

  1. Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze

1.1. Auftraggeber, Vertragspartner

Auftraggeber und Vertragspartner ist das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Lan- desbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) – Direktion, Am Sportplatz 23, 26506 Norden.

Ausschreibende, zur Angebotsabgabe auffordernde und Zuschlag erteilende Stelle (Vergabestelle) ist das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN), Gimter Straße 26, 34346 Hann. Münden.

Die Zuständigkeit des LZN endet mit der Erteilung des Zuschlages.

1.2. Art und Umfang des Auftrags

Der NLWKN führt im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz an niedersächsischen Oberflächengewässern landesweite regelmäßige Untersuchungen des Makrozoobenthos nach EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) durch. Für den vorliegenden Auftrag sollen im Jahr 2027 die biologische Qualitätskomponente Makrozoobenthos an ausgewählten Gewässern untersucht werden.

Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) inklusive Anlagen zu entnehmen.

1.3. Anzuwendende Vorschriften

Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des NTVergG1, des GWB2 und der VgV3 in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung. Auf § 97 GWB (Grundsätze der Vergabe) wird hin- gewiesen.

1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache

Die Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch. Hiervon umfasst sind insbesondere auch der Schriftverkehr und E-Mail-Verkehr sowie der gesamte Schriftwechsel während der Vertragslaufzeit.

Das Angebot, sowie sämtliche Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.

1.5. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen

Das Angebot muss den geltenden, aktuellen gesetzlichen Anforderungen sowie den einschlägigen behördli- chen Vorgaben (Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, etc.) entsprechen.

1 Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Nieder- sächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 31. Oktober 2013. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung. 3 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

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Mit der Abgabe des Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen bestätigt der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft mittels der diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigener- klärung (Nr.6 der Auflistung der Bieternachweise), dass er die in Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB) genannten Leistungen nicht von seiner Leistung umfasst hat und die dort genannten Stoffe nicht zur Leistungserbringung verwendet.

Aus den vorgelegten Angebotsunterlagen muss eindeutig erkennbar sein, dass die in den Leistungsbeschrei- bungen geforderten Anforderungen erfüllt werden.

Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmern, die die Eignungskriterien (vgl. Ziffer 1.13) nicht erfüllen und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen. Dies gilt insbesondere in den in § 57 VgV genannten Fällen.

Bei den in den Leistungsbeschreibungen aufgeführten Anforderungen handelt es sich um Mindestanforde- rungen und somit um Ausschlusskriterien, soweit sich aus den Unterlagen nichts anderes ergibt. Sämtliche dieser Mindestanforderungen müssen vom Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt werden. Bei Nichterfüllung von nur einer Mindestanforderung wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.

Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung unge- wöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter die Aufklärung (§ 60 VgV).

Der Bieter hat mit dem Angebot eine Erklärung abzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots oder Teile dessen gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er beabsichtigt, Angaben aus einem Angebot für die Anmeldung eines gewerbli- chen Schutzrechtes zu verwerten. Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.

Der Bieter hat außerdem in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ Angaben zur Einhal- tung von Sozial- und Umweltstandards machen.

Des Weiteren hat der/die Bietende mit seinen Angebotsunterlagen zusätzlich eine Übersicht der Angebots- preise auf die gebotenen Lose analog zum Angebotsvordruck sowie eine Kapazitätsgrenze für eine maximale Anzahl der möglichen zu bearbeitenden Messstellen (Angabe von – bis möglich) anzugeben und diese durch Vorlage der Anlage „Anlage A1_Kostenkalkulation_Leistungsverzeichnis“ (nachfolgend Anlage A1) einzu- reichen. Die Übersicht der Kosten sowie die Angabe der Kapazitätsgrenze nach Anlage A1 dient unter ande- rem der besseren Nachvollziehbarkeit und der sicheren Auftragsabarbeitung für den Auftraggeber und wird nicht bei der Bewertung des Preises berücksichtigt. Die Kapazitätsgrenze wird nicht als Bewertungskrite- rium herangezogen, wird aber für den Zuschlag als Obergrenze für die an eine/n Bietende/n zu vergeben- den Lose herangezogen. Die Vorgehensweise zur Anwendung der Kapazitätsgrenze ist unter Ziffer 1.18 Be- wertung/Zuschlagerteilung beschrieben.

1.6. Angebotsvordrucke

Für das Angebot sind nur die vom LZN übersandten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbst gefer- tigter Abschriften ist unzulässig.

Die Preise sind in der Währung EURO (€) ohne Umsatzsteuer (netto) anzugeben. Die Preise sind als Festpreise jeweils zu den entsprechenden Leistungspositionen anzugeben. Es sind alle Positionen zu bepreisen. Sollten ggf. für einzelne oder mehrere Positionen keine Kosten anfallen, so sind diese Positionen mit „0,00 €“ auszufüllen.

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Zusätzlich zu den Kosten ist im Angebotsvordruck der Zeitaufwand für die jeweiligen Positionen (Proben- ahme, Bestimmung, Auswertung, Berichterstellung) anzugeben. Bei mehreren anzuwendenden Bewer- tungsmethoden innerhalb eines Loses ist gemäß Angebotsvordruck getrennt nach angewandter Methode aufzuschlüsseln. Diese Angaben fließen nicht in die Berechnung der Angebotssumme ein, dienen allerdings der besseren Einschätzung des Angebotspreises sowie um zu sehen, wo die Schwerpunkte des jeweiligen Angebotes liegen und ob diese im Verhältnis zum Zeitaufwand stehen. Die Angaben zum Zeitaufwand flie- ßen in die Bewertung des Zuschlagskriterium Ausführungskonzept mit ein (siehe Ziffer 1.15 Ausführungs- konzept sowie beigefügte Bewertungsmatrix).

Es gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Mehrwertsteuersatz.

Skontogewährung bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen4 nach Erhalt der prüffähigen Rechnung ist ausdrück- lich gewünscht. Die Angabe darüber ist im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen.

Mit der Abgabe seines Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen (http://vergabe.nie- dersachsen.de) erkennt der Bieter die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lie- ferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus- führung von Leistungen (VOL/B) an. Firmeneigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diese den Angebotsunterlagen beigefügt werden oder auf diese in den An- gebotsunterlagen verwiesen wird.

1.7. Kennzeichnung vertraulicher Angaben

Im Hinblick auf das Recht zur Akteneinsicht (§ 165 Abs. 1 GWB) im Falle eines vergaberechtlichen Nachprü- fungsverfahrens werden die Bieter aufgefordert, Angaben in ihren Angeboten kenntlich zu machen, in die aus wichtigen Gründen - insbesondere aus Gründen des Geheimnisschutzes oder zur Wahrung von Fabrika- tions-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen - nicht, auch nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, Einsicht durch Wettbewerber genommen werden soll (vgl. § 165 Abs. 3 GWB). Das LZN wird im Falle eines Nachprüfungsverfahrens keine weitergehenden Kennzeichnungen an den Angeboten der Bieter vorneh- men, so dass diese ggf. zur Akteneinsicht von der Vergabekammer freigegeben werden. Nicht gekennzeich- nete Angaben werden ggf. durch die Vergabekammer Dritten gegenüber offengelegt. Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.

1.8. Tariftreue und Mindestlohn

Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt5 nach den Vorgaben des MiLoG zu zahlen.

Nach § 1 Abs. 3 MiLoG geht ein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeit- nehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen

4 Mit der Bezeichnung „Tage“ sind alle Kalendertage (einschließlich Samstage, Sonntage und Feiertage) gemeint. Dieses ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 08.06.1971. 5 Derzeit beträgt der Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1 MiLoG i.V.m. § 1 Nr. 1 MiLoV5 brutto 13,90 Euro je Zeitstunde.

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festgesetzter Branchenmindestlohn den Regelungen des MiLoG vor, soweit dieser die Höhe des Mindest- lohns nicht unterschreitet. Dieser Vorrang gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarif- vertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 4 Abs. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 AEntG. Die zur Tariftreue und zum Mindestlohn erforderliche Erklärung ist in dem beigefügten Vor- druck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.

Fehlt bei Angebotsabgabe die vorgenannte Erklärung und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.

Hinweis zum Einsatz von Nach-/Verleihunternehmen Setzt ein Bieter bei der Auftragserfüllung Nachunternehmen ein, verpflichtet er sich gem. § 13 NTVergG, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG abzuverlangen und diese auf Verlan- gen der Vergabestelle vorzulegen, soweit der Anteil des Auftrags, der auf das jeweilige Nachunternehmen entfällt, mindestens 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Dasselbe gilt bei dem Einsatz von Verleihunter- nehmen.

1.9. Kalkulation des Angebotes

Der Preis ist jeweils so zu kalkulieren, dass in ihm alle Kosten der zu erbringenden Leistung des Auftragneh- menden enthalten sind (vgl. Angebotsvordruck). Die sämtlichen Nebenkosten, wie z. B. Reise- und Personal- kosten, Kosten für Anmietung von bzw. kalkulatorische Kosten für Räumlichkeiten, Versicherungen, Kosten für Sachmittel, Kosten für kurzfristige Probenahmen, sowie die Fahrtkosten sind in den Angebotsvordrucken gesondert zu bepreisen.

Es ist mit der Bearbeitung von der für ein jeweiliges Los angegebenen Anzahl Messstellen bzw. Proben zu rechnen. Die Anzahl der Messstellen bzw. Proben kann sich geringfügig verändern. Die in den Angebotsvor- drucken genannten Mengen orientieren sich jeweils an der veranschlagten Anzahl Proben des jeweiligen Loses. Diese angegebenen Mengen dienen lediglich als Anhaltspunkt zur Angebotserstellung und -kalkula- tion und begründen keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers. Gegebenenfalls zusätzlich vom Auf- traggeber angewiesene Erhebungen, die noch vor Durchführung der Freilandarbeiten den Auftragnehmen- den übermittelt werden, werden auch zu den im Angebotsvordruck angegebenen Stückpreisen (einschließ- lich Fahrt- und Nebenkosten) abgerechnet.

Sollten durch unvorhersehbare Umstände (z. B. Hochwasser) Nacherhebungen nach Absprache mit dem Auftraggeber noch im selben Auftragsjahr notwendig werden, wird dies unter Vorbehalt der Mittelverfüg- barkeit in einer Zusatzvereinbarung geregelt.

Spekulationspreise sind unzulässig. Angebote, bei denen auch nach entsprechender Nachfrage oder Über- prüfung bei dem Bieter der Preis ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung er- scheint, werden ausgeschlossen (§ 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VgV).

Auf die Möglichkeit der Preisüberwachung nach der Preisverordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentli- chen Aufträgen wird hingewiesen.

1.10. Losvergabe

Der Gesamtauftrag ist gem. § 97a Abs. 1 GWB in 21 Gebietslose aufgeteilt.

Los 1: AUR (Dienstgebiet der Betriebsstelle Aurich) Los 2: BRA Nord (Dienstgebiet der Betriebsstelle Brake-Oldenburg)

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Los 3: BRA EZG Hunte (Dienstgebiet der Betriebsstelle Brake-Oldenburg) Los 4: BRA Marsch (Dienstgebiet der Betriebsstelle Brake-Oldenburg) Los 5: CLP (Dienstgebiet der Betriebsstelle Cloppenburg) Los 6: H-HI 1 (Dienstgebiet der Betriebsstelle Hannover-Hildesheim) Los 7: H-HI 2 (Dienstgebiet der Betriebsstelle Hannover-Hildesheim) Los 8: H-HI 3 (Dienstgebiet der Betriebsstelle Hannover-Hildesheim) Los 9: H-HI 4 (Dienstgebiet der Betriebsstelle Hannover-Hildesheim) Los 10: LG 1 (Dienstgebiet der Betriebsstelle Lüneburg) Los 11: LG 2 (Dienstgebiet der Betriebsstelle Lüneburg) Los 12: LG 3 (Dienstgebiet der Betriebsstelle Lüneburg) Los 13: MEP (Dienstgebiet der Betriebsstelle Meppen) Los 14: STD FG (Dienstgebiet der Betriebsstelle Stade) Los 15: STD Marsch (Dienstgebiet der Betriebsstelle Stade) Los 16: S-BS 1 (Dienstgebiet der Betriebsstelle Süd – Braunschweig) Los 17: S-BS 2 (Dienstgebiet der Betriebsstelle Süd – Braunschweig) Los 18: S-GÖ (Dienstgebiet der Betriebsstelle Süd – Göttingen) Los 19: SU 1 (Dienstgebiet der Betriebsstelle Sulingen) Los 20: SU 2 (Dienstgebiet der Betriebsstelle Sulingen) Los 21: VER (Dienstgebiet der Betriebsstelle Verden)

Der Zuschlag erfolgt losweise.

Der Bieter kann ein Angebot auf ein Los oder mehrere oder alle Lose abgeben, es muss aber eine Kapazi- tätsgrenze der maximal möglichen innerhalb der Ausführungsfrist zu bearbeitenden Anzahl Messstellen (An- gabe von – bis möglich) in „Anlage A1 – Kostenkalkulation Leistungsverzeichnis“ angegeben werden (siehe Ziffer 1.5 Erstellung des Angebots und der Angebotsunterlagen). Eine Loslimitierung findet insofern statt, dass nicht auf mehr Lose der Zuschlag erteilt wird, als die Kapazitätsgrenze zulässt (siehe 1.18 Bewer- tung/Zuschlagerteilung).

1.11. Haupt- und Nebenangebote

Die Abgabe mehrerer Hauptangebote sowie Nebenangebote ist unzulässig.

1.12. Bietergemeinschaften

Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Die Bietergemein- schaft hat mit ihrem Angebot eine vollständig ausgefüllte Erklärung abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
  • dass ausschließlich der bevollmächtigte Vertreter der Arbeitsgemeinschaft zur Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, im Rahmen des Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mit- glieder der Bietergemeinschaft zu handeln,
  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Die entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.

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1.13. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters

Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leis- tungsfähigkeit der Bieter beurteilen zu können, hat der Bieter die in dem in den Vergabeunterlagen enthal- tenen Dokument „Auflistung der Bieternachweise“ genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Un- terlagen) mit Angebotsabgabe vorzulegen.

Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter der Nr. 1, 5 und 6 der Auflistung der Bieternachweise geforderten Angaben jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft sowie die unter Nr. 4 genannte „Erklärung der Bietergemeinschaft“ vorzulegen. Die unter den Nrn. 2, 3 (beide bei Bedarf) und 7 bis 13 der Auflistung der Bieternachweise aufgeführten Unterlagen sind nur von dem bevollmächtigten Mitglied aus- zufüllen.

Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.

Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Refe- renzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthal- ten.

Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck „An- gaben zur Firma und zum Firmenprofil“ – sofern möglich – auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unter- nehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflich- tungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und – sofern entsprechende Angaben verfügbar sind – des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen.

Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem ande- ren berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.

Der Bieter hat in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ des Weiteren Angaben zur Un- ternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.

Aufgrund des Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verord- nung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, gilt ab sofort ein Zuschlagsverbot im Hinblick auf Un- ternehmen, die einen Bezug zu Russland haben. Daher hat der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bieterge- meinschaft mit der diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklärung (Nr. 5 der Auflistung der Bieter- nachweise) verbindlich zu bestätigen, dass kein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift vorliegt. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.

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Die eingesetzten Bearbeitenden (Technikerinnen/Wissenschaftlerinnen/Projektleitung) haben über ein abgeschlossenes Studium der Biologie (Bachelor/Master/Diplom) oder vergleichbarer Studiengänge oder über eine naturwissenschaftliche/technische Ausbildung in der Biologie, wie z. B. BTA, zu verfügen. Der/die Bietende hat die von ihm für die Aufgaben des Auftrags eingesetzten Personen namentlich zu benennen und ihre jeweilige berufliche Qualifikation im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ im Feld zu Nr. I. d) anzugeben. Der Nachweis der beruflichen Qualifikation hat durch Vorlage des jeweiligen Ausbildungs- nachweises in Kopie (nicht beglaubigt) zusammen mit der Angebotsabgabe zu erfolgen.

Des Weiteren hat der Bieter (mit den Angebotsunterlagen) eine Eigenerklärung abzugeben, dass er über eine gültige Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000,00 € pauschal für Personen- und/oder Sachschäden, sowie mindestens 250.000,00 € für Vermögensschäden verfügt. Eine entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Der Nachweis (nicht beglau- bigte Kopie) ist spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.

1.13.1. Eignungsleihe

Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, gem. § 47 Abs. 1 VgV im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Kapazitäten ande- rer Unternehmen (sog. „eignungsrelevante Dritte“) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“).

In diesem Fall hat der Bieter die „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Drit- ten“ unter Benennung der jeweiligen Unternehmen ausgefüllt vorzulegen. Zudem hat er den Vordruck „An- gaben zur Firma und Firmenprofil“ inkl. der dort aufgeführten Eigenerklärungen für diese Unternehmen in dem Umfang ausgefüllt vorzulegen, in dem sich der Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit auf deren Fähigkeiten beruft. Die Ziffern I, II und VII des benannten Vordrucks sind stets auszufüllen.

Erfüllt ein Unternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht oder liegen bei diesem zwingende oder fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vor, so hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlan- gen des Auftraggebers zu ersetzen.

Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung erforder- lichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter eine entsprechende Erklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung).

Beabsichtigt ein Bieter, zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit (z. B. Ausbildungs- oder Befähi- gungsnachweise) oder der einschlägigen beruflichen Erfahrung die Kapazitäten eines anderen Unterneh- mens in Anspruch zu nehmen, so ist der Bieter verpflichtet, dieses Unternehmen für die Erbringung derje- nigen Leistung, für die diese Kapazität benötigt wird, auch tatsächlich einzusetzen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nach der Rechtsprechung nicht nur ein selb- ständiges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzern- verbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).

1.13.2. Unterauftragnehmer

Beabsichtigen Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) gem. § 36 VgV zu erbringen – auch ohne sich nach § 47 VgV zugleich auf deren Leistungsfähigkeit gem. §§ 45

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und 46 VgV zu berufen, sind alle hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben. Der Vordruck „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern“ ist ausgefüllt vorzulegen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen des/der Unterauftragnehmer/s zu überprüfen. Ferner hat der Bieter zu versichern, dass die von ihm einge- setzten Unterauftragnehmer für die entsprechenden Leistungsteile die Befähigung und Erlaubnis zur Berufs- ausübung besitzen sowie über die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen.

Zu diesen Zwecken hat der Bieter Ziffer 3 des benannten Vordrucks auszufüllen. Bei Vorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Unterauftragnehmer die sonstigen Eignungskriterien nicht erfüllt.

Auf Verlangen des Auftraggebers sind – bis zur Vergabeentscheidung – die Unterauftragnehmer zu benen- nen. Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung er- forderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter außerdem eine entsprechende Erklä- rung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung). Die namentliche Benennung so- wie die Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.

1.14. Projektspezifische Erfahrungen des Personals

Die projektspezifischen Erfahrungen des Personals beziehen sich, im Gegensatz zum Eignungskriterium „technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters“ (siehe Ziffer 1.13), speziell auf die einschlägigen Erfahrungen der mit den jeweiligen Aufgaben betrauten Mitarbeiter. Der/die Bietende hat seinem Angebot eine separate Auflistung „Projektspezifische Erfahrungen“ mit folgenden Angaben einzureichen:

  • welche Teilleistung des Auftrags (vgl. Positionen 1 bis 4 im Angebotsvordruck) von welchen Mitar- beitern, die im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ zu Nr. I d) genannt sind, über- nommen wird;
  • bisherige Voraufträge (abgeschlossen) und Einsatzfelder der Mitarbeiterin Voraufträgen im Bereich der hier genannten Leistungen;
  • falls vorhanden Angabe der bisherigen bearbeiteten Fließgewässertypen/Ökoregion;
  • falls vorhanden Fortbildungsnachweise je Mitarbeiter (Teilnahme oder Dozent) (entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der genannten Leistungen)
  • falls vorhanden Nachweis der Teilnahme an Ringversuchen je Mitarbeiter
  • falls vorhanden Angabe zu wissenschaftlichen Tätigkeiten je Mitarbeiter (z.B. wissenschaftliche Ver- öffentlichung).

Aus diesen Referenzen sollen die Vorkenntnisse, Jahre Berufserfahrung (innerhalb der letzten zehn Jahre), die Erfahrung mit der angewandten Methodik (Probenahme, Bestimmung und Auswertung von Makro- zoobenthos in Marschengewässern (MGBI, TOM) und Makrozoobenthos in Fließgewässern (Perlodes, PTI), wo zutreffend) nach EG-WRRL sowie der räumlichen Einsatzgebiete (d. h. Ableitung der entsprechenden Kenntnisse anhand z. B. Ökoregion/Fließgewässertypen) hervorgehen. Basierend auf den projektspezifi- schen (ggf. regionalspezifischen) Kenntnissen, der praktischen Erfahrung in den Arbeitsprozessen (Jahre Be- rufserfahrung und Fortbildungen/Ringversuche/wissenschaftliche Tätigkeit) in den letzten zehn Jahren und der Einbindung der Methodik (Probenahme, Bestimmung und Auswertung von Makrozoobenthos in Mar- schengewässern (MGBI, TOM) und Makrozoobenthos in Fließgewässern (Perlodes, PTI), wo zutreffend) nach EG-WRRL sowie der räumlichen Einsatzgebiete wird die Qualifikation der Bearbeitenden bewertet. Darüber hinaus ist eine Abfrage der vertragsgemäßen Leistungserbringung von Voraufträgen bei den jeweiligen Auf- traggebern vorbehalten

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Die projektspezifischen Erfahrungen fließen als Zuschlagskriterium mit in die Bewertung der Angebote ein (siehe Ziffer 1.18 Bewertung/Zuschlagerteilung sowie die Bewertungsmatrix). Sollte die entsprechende se- parate Auflistung „Projektspezifische Erfahrungen des Personals“ bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorliegen, wird sie nicht nachgefordert, da es sich hierbei um bewertungsrelevante Angaben/Unterlage han- delt.

Die Nichtvorlage der Auflistung „Projektspezifische Erfahrungen des Personals“ führt daher zum Aus- schluss des Angebots. Gleiches gilt für den Fall, dass das Zuschlagskriterium mit 0 Punkten bewertet wird.

Hierzu hat der/die Bietende außerdem eine Verpflichtungserklärung gemäß Ziffer. 96 der Auflistung der Bie- ternachweise abzugeben, in welcher er verbindlich zusichert, nur das in den Referenzen angegebene Perso- nal während der Vertragsdauer zur Leistungserbringung einzusetzen oder den/die Mitarbeiter bei Ausschei- den/Verlassen des Unternehmens adäquat zu ersetzen. Eine entsprechende Erklärung ist den Vergabeun- terlagen beigefügt.

1.15. Ausführungskonzept

Der/die Bietende hat mit seinem Angebot ein Ausführungskonzept einzureichen, in welchem er Angaben zum Management und Logistik der Probenahmen/Auswertungen/Berichterstellung (Zeitplan) machen muss (siehe Anlage A3 „Vorlage Ausführungskonzept“). Darüber hinaus sind in dem Konzept Vertreterregelungen für (krankheitsbedingte) Ausfälle einzelner Mitarbeitenden darzulegen. Zudem ist eine Abfrage der fristge- rechten Leistungserbringung von Voraufträgen bei den jeweiligen Auftraggebern vorbehalten (bezogen auf die eingereichten Referenzen in Ziffer 1.13. dieser Leistungsbeschreibung).

Die eingereichte Vorgehensweise wird hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der praktischen Umsetzung, der Angaben zur Logistik, der Erfassung und Bestimmung der Probenahmen sowie der realistischen Einschät- zung des jeweiligen Zeitaufwandes bewertet. Nähere Informationen sind der beigefügten Bewertungsmatrix zu entnehmen.

Der Umfang des Ausführungskonzeptes sollte maximal 4 DIN-A4-Seiten bei Einhaltung üblicher Seitenränder und Zeilenabständen sowie einer guten Lesbarkeit von Schriftart und Schriftgröße nicht übersteigen.

Das Ausführungskonzept fließt als Zuschlagskriterium mit in die Bewertung der Angebote ein (siehe Ziffer 1.18 Bewertung/Zuschlagerteilung sowie die Bewertungsmatrix). Sollte das Ausführungskonzept bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorliegen, wird es nicht nachgefordert, da es sich hierbei um eine bewer- tungsrelevante Angabe handelt und das Zuschlagskriterium mit 0 Punkten bewertet (vgl. beigefügte Bewer- tungsmatrix).

Das Angebot wird von der weiteren Wertung ausgeschlossen, wenn das Zuschlagskriterium "Ausführungs- konzept" mit 0 Punkten bewertet wird.

1.16. Verpflichtung zur Wahrheit

Der Bieter ist sich bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebot oder im Vergabeverfahren den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschreibungen des Auftraggebers zur Folge haben kann.

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1.17. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden.

1.18. Bewertung / Zuschlagserteilung

Die Zuschläge in den Losen 1-21 werden im Vergabefall auf das wirtschaftlichste Angebot je Los erteilt, so- fern die Anzahl der an einen Bieter zu vergebender Lose nicht deren Kapazitätsgrenze überschreitet. Der Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

Die Wirtschaftlichkeit der Angebote wird anhand folgender Zuschlagkriterien bewertet:

Preis: 40 % (max. 400 Bewertungspunkte) Projektspezifische Erfahrungen des Personals: 40 % (max. 400 Bewertungspunkte) Ausführungskonzept: 20 % (max. 200 Bewertungspunkte)

Detaillierte Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien sind der beigefügten Bewertungsmatrix zu ent- nehmen.

Zusätzlich wird im Anschluss an die Bewertung im zweiten Schritt, nachdem die Wirtschaftlichkeit der An- gebote der Bietenden je Los festgestellt wurde, die angegebene Kapazitätsgrenze (siehe Anlage A1: „Kos- tenkalkulation Leistungsverzeichnis“) als Obergrenze der/die Bietende zu vergebenden Lose auf folgende Weise herangezogen:

Sollte ein Bieter gemäß Bewertungsmatrix für mehr Lose ausgewählt werden als die von ihr/ihm angegebene Kapazität zulässt, wird der Zuschlag nur auf so viele Lose erteilt, wie sie innerhalb der angegebenen Kapazi- tätsgrenze liegen. Dabei werden dem Bieter im Sinne der Auftragsabdeckung zunächst die Lose zugeteilt, bei denen er alleiniger Bieter ist. Sollte dies auf mehr Lose zutreffen als die Kapazitätsgrenze des Bieters mit den wirtschaftlichsten Angeboten erlaubt, entscheidet der Auftraggeber, auf welche Lose der Zuschlag er- teilt wird.

Bei mehreren abgegebenen Angeboten auf ein Los, bei dem der/die Bietende mit den wirtschaftlichsten Angeboten aufgrund der erreichten Kapazitätsgrenze keinen Zuschlag mehr erhalten kann, wird er bei der Zuteilung weiterer Lose nicht mehr berücksichtigt. Die noch nicht zugeteilten Lose durchlaufen das o. g. Prozedere bis sie verteilt sind.

Die Bewertung des Angebotes erfolgt durch eine dreiköpfige Jury. Jedes der Jurymitglieder nimmt für sich selbst eine Bewertung der eingereichten Ausarbeitungen (Projektspezifische Erfahrungen des Personals, Ausführungskonzept) vor. Aus den Ergebnissen der drei Einzelbewertungen wird anschließend ein Mittel- wert gebildet, welcher die erreichte Punktzahl in dem Zuschlagskriterium „Projektspezifische Erfahrungen des Personals“ bzw. „Ausführungskonzept“ darstellt.

Das Angebot wird von der weiteren Wertung ausgeschlossen, wenn der/die Bietende insgesamt nicht mindestens 200 Punkte in den Zuschlagskriterien „Projektspezifische Erfahrungen des Personals“ und „Ausführungskonzept“ zusammen erreicht.

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Die erreichten Punkte in den o. g. Zuschlagskriterien werden zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Es können insgesamt 1.000 Punkte erreicht werden. Sollten mehrere Angebote je Los die gleiche Gesamtpunktzahl erreicht haben, wird der Zuschlag auf das Angebot mit der höheren Punktzahl im Zuschlagskriterium „Pro- jektspezifische Erfahrungen des Personals“ erteilt. Sollte diese wiederum gleich hoch sein, wird der Zu- schlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt. Sollte diese wiederum gleich hoch sein, wird der Zuschlag auf das Angebot mit der höheren Punktzahl im Zuschlagskriterium „Ausführungskonzept“ erteilt. Sollte dieser wiederum gleich hoch sein, entscheidet das Losverfahren.

Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 56, 57 und 60 VgV verwiesen.

Der Zuschlag erfolgt voraussichtlich bis zum 25. Dezember 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bieter an ihr Angebot gebunden.

1.19. Auskünfte

Bieter können Auskünfte zum Vergabeverfahren einholen. Entsprechende Fragen und die Anforderung wei- terer Informationen (Bieterfragen) haben ausschließlich in Textform über das Vergabeportal (https://vergabe.niedersachsen.de) zu erfolgen. Die Fragen sollten bis spätestens zum

  1. Oktober 2026

gestellt werden, damit diese rechtzeitig bis sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden können. Die eingereichten Fragen und deren Beantwortung werden in anonymisierter Form allen Bietern zur Verfügung gestellt. Die Bieter sind verpflichtet, die Antworten bei der Erstellung, Kalkulation und Einrei- chung ihres Angebotes zu berücksichtigen.

Telefonische sowie per E-Mail oder Telefax eingereichte Fragen sind unzulässig und werden nicht beant- wortet.

Die Bieter sind verpflichtet, bei Zweifeln oder Unklarheiten zu dem Vergabeverfahren oder den Vergabeun- terlagen Fragen gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren zu stellen. Jeder Bieter hat die Vollstän- digkeit der vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen zu überprüfen und fehlende Blätter beim Auftrag- geber anzufordern bzw. doppelte Blätter auszusondern und in eigener Zuständigkeit zu vernichten. Enthal- ten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollständigkeiten, Unklarheiten, Widersprüche oder Rechtsverstöße, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt dem Auftraggeber ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen.

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 15 von 23 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)

  1. Vertragsbedingungen

2.1. Vertragsbestandteile

Wesentliche Vertragsbestandteile sind die im Folgenden in Reihen- und Rangfolge aufgelisteten Unterlagen. Im Falle des Bestehens von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den einzelnen Vertragsbestandtei- len gilt diese Reihen- und Rangfolge:

  1. Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A) inkl. Anlagen und inkl. Bieter- und Aufklärungs- fragen
  2. Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Anlagen und inkl. Bieter- und Aufklärungsfra- gen,
  3. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistung des Lan- des Niedersachsen,
  4. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
  5. Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  6. Angebot des Auftragnehmers,
  7. Angebotsvordrucke zu den Losen 1 bis 21 des Auftraggebers,
  8. Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen.

Sollten Widersprüche oder Unklarheiten innerhalb der Vertragsbestandteile auftreten, die durch die Rang- folgeregelung nicht aufgelöst werden können, ist der Auftraggeber berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder die Ausführungsart nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu bestimmen.

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil (vgl. auch Ziffer 1.6. dieser Leistungsbeschreibung).

2.2. Anzuwendendes Recht

Für den geschlossenen Vertrag gilt deutsches Recht.

Die in den Leistungsbeschreibungen (Teil A und B) genannten gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften sind in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen Betriebsstelle.

Gerichtsstand eines Loses ist der jeweilig zuständige Landgerichtsbezirk am Erfüllungsort.

2.3. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen

Die zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die Arbeits- schutzanforderungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union müssen erfüllt werden. Im Zweifelsfall gilt das strengere Recht.

Das NLWKN-Merkblatt „Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen“ (siehe Anlage A2 Arbeitsschutz für Fremdfirmen) ist ergänzend dazu zu beachten. Ebenfalls ergänzend dazu sind etwaige Hinweise zur Proben- ahme in der Messstellenliste (Anlage B2 Liste Messstellen MZB) zu beachten. Diese messstellenspezifischen Hinweise ersetzen jedoch nicht die Sicherheitsbeurteilung am Ort und Tag der Probenahme.

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Die Hinweise zur Fischkrankheitsprävention des LAVES (Niedersächsisches Landesamt für Verbraucher- schutz und Lebensmittelsicherheit) (siehe b. Anlage B4 Hinweise Fischkrankheitsprävention LAVES) gelten entsprechend.

Bei der Probenahme, Aufbereitung und Auswertung der Proben/Daten sollte nach Möglichkeit auf die Ver- wendung von recycelten und umweltfreundlichen, bzw. dem sparsamen Umgang mit, der Wiederverwen- dung und der fachgerechten Entsorgung von Materialien im Sinne der Nachhaltigkeit geachtet werden, wo dies nicht den Vorgaben der zu verwendenden Methodik und der Qualität der Ergebnisse im Wege steht.

2.4. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG

Sofern der Auftragnehmer mindestens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, stellt er sicher, dass während der Ausführung des Auftrages mindestens eine Person im Unternehmen beschäftigt ist, die • schwerbehindert i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist oder • unmittelbar vor ihrer Beschäftigung im Unternehmen langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 Abs. 1 SGB III war oder • sich in der Berufsausbildung befindet.

2.5. Haftung des Auftraggebers

Die Haftung des Auftraggebers für Schäden des Auftragnehmers ist im Falle eigenen Verschuldens des Auf- traggebers sowie im Falle des Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen begrenzt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei etwaigen Vertragsverhandlungen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

2.6. Haftung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des § 7 VOL/B für Schä- den, die dem Auftraggeber aus einer schuldhaften Verletzung der Vertragspflicht durch ihn oder seinen Be- schäftigten entstehen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem Vertragsunterlagen ergebenden Ver- pflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Unter- auftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Ge- neralunternehmerschaft).

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen Dritter, insbeson- dere wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften freizustellen, sofern er den Schadenseintritt zu ver- treten hat.

Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch.

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2.7. Nacherfüllung und Schadensersatzansprüche bei Dienstleistung

Weist die Leistung Mängel auf, so kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist zunächst kurzfristige Vertragserfüllung durch Nacherfüllung verlangen. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflich- tung zur Mängelbeseitigung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber nach deren Ablauf die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen oder von Dritten vorneh- men lassen.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bzw. des Landes Niedersachsen, insbesondere auf Schaden- ersatz, bleiben unberührt.

2.8. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung

Der Auftragnehmer wird die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen grundsätzlich selbst er- bringen. Er kann Unterauftragnehmer einsetzen, für die der Auftraggeber seine vorherige Zustimmung er- teilt hat. Für den Einsatz der Unterauftragnehmer, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vergabeverfah- rens benannt hat (vgl. dazu Ziffer 1.13.2 dieser Leistungsbeschreibung), erteilt der Auftraggeber seine Zu- stimmung mit Zuschlagserteilung. Sofern die Unterauftragnehmer nicht bereits vor der Vergabeentschei- dung benannt wurden, erfolgt deren Benennung spätestens bei Beginn der Auftragsausführung.

Der Auftragnehmer wird gem. § 97 Abs. 4 S. 4 GWB verpflichtet, bei der Vergabe von Unteraufträgen nach § 97 Abs. 1-3 GWB zu verfahren.

Während der Vertragslaufzeit wird der Auftragnehmer den Wechsel oder die beabsichtigte Beauftragung eines Unterauftragnehmers dem Auftraggeber unter Benennung des jeweiligen Unterauftragnehmers und der zu delegierenden Leistung anzeigen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer der An- zeige die für die Beurteilung der Eignung des potentiellen Unterauftragnehmers erforderlichen Unterlagen beifügen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung oder Ablehnung innerhalb von zehn Werktagen gegen- über dem Auftragnehmer erklären.

Wird ein Unterauftragnehmer eingesetzt, gelten die Regelungen des NTVergG hinsichtlich der Tariftreue und des Mindestlohns auch für den eingesetzten Unterauftragnehmer. Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Aus- führung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens im Inland zu erbringenden Dienstleistungen ein Mindestentgelt

  • in Höhe eines auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes (AÜG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen festge- setzten Branchenmindestlohnes oder
  • entsprechend einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsende- gesetzes (AentG),
  • mindestens aber ein Arbeitsentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) von der- zeitig brutto 13,90 € je Zeitstunde zahlt.

Werden bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überlassen im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG6, so gilt der vorherige Absatz dieses Abschnitts entsprechend.

6 Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung.

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2.9. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten

Soll ein Dritter anstelle des Auftragnehmers in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintreten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Absicht vorab zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu infor- mieren, zu dem das diesbezügliche Rechtsgeschäft hinreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist. Die In- formation hat in schriftlicher Form zu erfolgen und muss den beabsichtigten Vertragspartner vollständig bezeichnen, den voraussichtlichen Abschlusstermin des Rechtsgeschäfts sowie den Umfang der betroffenen Rechte und Pflichten benennen. Die Rechtsnachfolge/ Vertragsübernahme steht unter dem vorherigen schriftlichen Zustimmungsvorbehalt des Auftraggebers, den dieser in freiem Ermessen ausübt. Der Aufrag- nehmer bzw. Dritte hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Der Auftraggeber behält sich vor, vor Erteilung der Zustimmung eine Prüfung der Eignung (Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Dritten) durchzuführen und insoweit entsprechende Nachweise, Erklärungen oder Angaben von diesem oder dem Auftragnehmer zu fordern.

Über die unmittelbare Anwendbarkeit des § 415 BGB hinaus vereinbaren die Parteien eine entsprechende Anwendung des § 415 BGB für alle Fälle des Eintretens eines Dritten in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Die Frist zur Erklärung über die vorherige schriftliche Zustimmung (Einwilligung) des Auftraggebers muss in jedem Fall mindestens 30 Kalendertage betragen.

Für alle Fälle, in denen auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Regelung die vorstehenden Absätze 1 und 2 im konkreten Fall unanwendbar sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

2.10. Datenschutz / Verschwiegenheit

Der gesetzliche Datenschutz ist von beiden Vertragsparteien zu wahren. Für die Leistungserbringung darf nur Personal eingesetzt werden, das sich dem Datenschutz schriftlich verpflichtet hat. Eine entsprechende Eigenerklärung zur Wahrung des Datenschutzes und zur Datensicherheit ist den Vergabeunterlagen beige- fügt.

Der Auftragnehmer ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten (einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) verpflichtet, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Die Vertragsparteien werden alle im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung des Vertrages erlangten Kenntnisse und Informationen nur für den vertraglichen Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind und nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des jeweiligen anderen Vertragspartners Dritten zugänglich machen oder gegenüber Dritten verwenden.

Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für gesetzlich vorgesehene Auskünfte gegenüber Behörden.

Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber als Referenz benennen möchte, hat der Auftraggeber dem zu- zustimmen. Eine Bezugnahme auf den Auftraggeber ist jedoch nur in allgemeiner Form und ohne Nennung von Einzelheiten des Auftrags zulässig.

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2.11. Datenschutz / Verschwiegenheit des Unterauftragnehmers

Soweit der Auftragnehmer weitere Unterauftragnehmer in die Dienstleistung einbezieht, hat er sicherzu- stellen, dass der Unterauftragnehmer die unter Ziffer 2.10. dieser Leistungsbeschreibung benannten Rege- lungen einhält und den Unterauftragnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten.

Die vertragliche Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer ist so zu gestalten, dass sie den Bestimmungen des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in vollem Um- fang entsprechen.

Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Pflichten beim Unterauftragnehmer regelmäßig zu überprüfen. Die vom Auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer geschlossenen Verträge sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

Das Verhalten des Unterauftragnehmers ist dem Auftragnehmer wie eigenes Verhalten zuzurechnen.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber durch vertragliche Regelungen mit dem Unterauftragnehmer Kontroll- und Prüfrechte beim Unterauftragnehmer einzuräumen.

Die Verpflichtungen dieser Ziffer bleiben auch nach Vertragsbeendigung bestehen und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftrag- nehmer beendet wird.

2.12. Nutzungs- und Änderungsrechte, Schutzrechte Dritter

Der Auftragnehmer stellt dem Land Niedersachsen das Arbeitsergebnis zu dessen uneingeschränkter und alleiniger Nutzung ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung.

Für alle im Rahmen der Leistungserbringung erarbeiteten (Teil-)Ergebnissen, Werken, Unterlagen und ver- einbarungsgemäß bei der Vertragserfüllung zu erstellenden Gestaltungen, Dokumentationen, Berichten, Präsentationen etc. erhält das Land Niedersachsen gemäß § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) –unter Aus- schluss der Vorbehalte des § 37 UrhG – das ausschließliche, dauerhafte, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht zur Nutzung in sämtlichen Nutzungsarten, ohne dass ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist. Das Land Niedersachsen ist ferner berechtigt, einge- räumte Nutzungsrechte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Insofern erteilt der Auf- tragnehmer die erforderlichen Zustimmungen gemäß den §§ 34 und 35 UrhG.

Der Auftragnehmer stimmt mit Abgabe seines Angebots der als Anlage (siehe Anlage A4: „Zusatz Urheber- rechtsformulare“) beigefügten Vereinbarung über die Nutzung von Fotografien zur Berichterstattung und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit (Model-Release-Vereinbarung mit Fotografierten) zu. Die Unterzeich- nung der Vereinbarung erfolgt nach Zuschlagserteilung.

Die Übermittlung von Rohdaten und Quelldaten, sowie die Übermittlung von Druckdateien und PDF-Online- Dateien erfolgt als Exemplare ohne Sicherheitsbeschränkungen sowie mit Druckrechten.

2.13. Kontrollen gem. § 14 NTVergG

Der Auftraggeber ist gem. § 14 NTVergG berechtigt, Kontrollen beim Auftragnehmer sowie ggf. den jeweili- gen Nachunternehmen und Verleihunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der sich aus dem

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NTVergG ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftragnehmer sowie die jeweiligen Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtun- gen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

Der Auftraggeber darf Einsicht in Unterlagen, insbesondere Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entloh- nung der mit der Ausführung des Auftrags betrauten Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber zu diesem Zweck vertraglich Zugriffsrechte auf die entsprechen- den Unterlagen sowie Betretensrechte einzuräumen und ihre mit der Ausführung des Auftrags betrauten Beschäftigten auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ge- gen die Verpflichtungen aus den Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen verstoßen wird, ist der Auftrag- geber zur Durchführung der Kontrolle verpflichtet.

2.14. Beginn der Ausführungsfrist

Die Ausführungsfrist beginnt an dem auf den Tag der Zuschlagserteilung folgenden Werktag.

Die in Ziffer 4. der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) aufgeführten Fristen für die Leistungs- erbringung inkl. Erhebungszeiträume sind einzuhalten. Es besteht die Möglichkeit, dass sich der Zeitraum der Leistungserbringung verschiebt (vgl. Ziffer 1.9 dieser Leistungsbeschreibung). Ist dies der Fall, wird das weitere Vorgehen individuell mit dem Auftraggeber abgesprochen und dokumentiert.

2.15. Rechnungsstellung

Die Vergütung des vereinbarten Stückpreises kann, sofern nicht anders mit dem Auftraggeber vereinbart, in Form von Abschlagszahlungen (Teilvergütungen) bei erbrachten Teilleistungen gegen Vorlage der ent- sprechenden Nachweise und Rechnungen erfolgen:

1.1 Teilzahlung bei erfolgter Probenahme (Nachweis durch Fotodokumentation, Protokolle, etc.) in Höhe des genannten Teilpreises gemäß Angebot

1.2. Teilzahlung des verbleibenden Preises nach Vorlage des endgültigen Abschlussberichts

ODER

  1. Gesamtzahlung nach erfolgter Erfüllung des gesamten vereinbarten Auftrags inklusive Übermitt- lung der vereinbarten Leistungsnachweise.

Hierbei ist zu beachten, dass nur tatsächlich erbrachte Leistungen abgerechnet werden dürfen. Sofern eine Probenahme nicht durchgeführt wurde und dies der/die Auftragnehmende zu verschulden hat, dürfen die Kosten für diese nicht berechnet werden. Der in der Anlage A1: „Kostenkalkulation_Leistungsverzeichnis“ genannte Gesamtpreis für die Probenahme dieser Messstelle ist in einem solchen Fall vom angebotenen Pauschalpreis abzuziehen.

Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch per E-Mail, keineswegs per Fax.

Die Rechnungsanschrift richtet sich nach den zu den jeweiligen Losen zugehörigen Betriebsstellen (siehe Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B), Anlage B1 BioLstgMZB). Sollte der Zuschlag auf mehrere Lose verschiedener Betriebsstellen erteilt werden, wird dies entsprechend berücksichtigt.

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Beispiel: Zuschlag erteilt auf Los 1, 2, 3 und 4

Los 1:

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Betriebsstelle Aurich – AB 3.2 Oldersumer Straße 48 26603 Aurich

Los 2, 3 und 4:

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Betriebsstelle Brake-Oldenburg – AB 3.2 Heinestraße 1 26919 Brake

2.16. Vertragsstrafen

Es gelten die §§ 339 – 345 BGB. Es wird eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Ausführungsfristen der zu erbringenden Leistung vereinbart. Sie beträgt für jede vollendete Woche 0,5% desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, ausgehend von dem Nettoauftragswert. Die Vertragsstrafe wird nach Wochen bemessen. Jeder Werktag einer angefangenen Woche wird als 1/6 Woche gerechnet. Maximal kann der Auftraggeber 5 % eines Einzelauftrags als Vertragsstrafe verlangen.

§ 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann.

Die Vertragsstrafen werden auf Schadenersatzansprüche angerechnet.

2.17. Vertragsstrafen bei Verstößen gegen das NTVergG

Es wird eine Vertragsstrafe für jedes schuldhafte Verstoßen des Auftragnehmers sowie ggf. des Unterauf- tragnehmers und Verleihunternehmens gegen die sich aus den Erklärungen nach § 4 Abs. 1 NTVergG erge- benden Verpflichtungen vereinbart. Sie beträgt für jeden schuldhaften Verstoß 1 % des Auftragswertes. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen jedoch 10 % des Auftragswertes nicht überschrei- ten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 NTVergG). Der Auftragnehmer ist auch zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der Verstoß durch einen Unterauftragnehmer oder ein Verleihunternehmen begangen wird und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste (§ 15 Abs. 1 Satz 2 NTVergG).

2.18. Vertragslaufzeit/ Kündigung

Vertragsbeginn ist an dem auf den Tag der Zuschlagserteilung folgende Werktag und endet mit der vollstän- digen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der vom Auftrag- nehmer vorzulegende Abschlussbericht vom Auftraggeber geprüft und schriftlich als vertragsgemäß abge- nommen wurde.

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Der Auftraggeber kann – unbeschadet der übrigen gesetzlichen Bestimmungen – das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm aus einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund die Fort- setzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug geraten ist,

b) der Auftragnehmer den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt,

c) der Auftragnehmer schuldhaft und nicht nur unerheblich eine der sich aus der Erklärung nach § 4 NTVergG ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt,

d) der Auftragnehmer wiederholt gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen ver- stößt,

e) die Kündigung zur Erfüllung gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher oder gerichtlichen Maßnahmen oder Anordnungen geboten ist,

f) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus § 128 Abs. 1 GWB – insbesondere zur Zahlung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen – nicht ordnungsgemäß nachkommt,

g) der Auftragnehmer trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung wie- derholt schwerwiegend schuldhaft gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, so dass es dem Auftraggeber unzumutbar ist, den Vertrag bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin fortzuset- zen,

h) der Auftragnehmer in Insolvenz gerät oder die Voraussetzungen zur Durchführung eines Insolvenz- verfahren gegeben sind oder

i) für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auf- tragnehmers liegenden Grunde unzumutbar wird.

Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge fristloser Kündigung sind ausgeschlossen. Für den Fall der Überschreitung des maximalen Auftragsvolumens während der Vertragslaufzeit wird auf die Regelung des § 132 GWB verwiesen.

Sollte die Erbringung von vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund von Gesetzesänderungen nach Ver- tragsschluss untersagt oder eingeschränkt und dadurch für den Auftragnehmer unzumutbar werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit sofortiger Wirkung die spezifische Leistung gegenüber dem Auftraggeber zu kündigen.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2.19. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen der Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform und sind von beiden Par- teien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Dem Schrift- formerfordernis dieser Klausel wird nicht durch Telefax, E-Mail oder in elektronischer Form Genüge getan, soweit nichts Gegenteiliges innerhalb dieses Vertrages vereinbart ist.

Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

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2.20. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise undurchführbar, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die undurchführbare, unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame, durchführbare Bestim- mung ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrags be- stimmt hätten, wenn sie die Undurchführbarkeit, Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergese- hen hätten. Gleiches gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.

Anlagen: Anlage A1 Kostenkalkulation Leistungsverzeichnis Anlage A2 Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen Anlage A3 Vorlage Ausführungskonzept Anlage A4 Zusatz Urheberrechtsformulare

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