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a. Anlage A2_Arbeitsschutz für Fremdfirmen.pdf

Untersuchungen des Makrozoobenthos an niedersächsischen Oberflächengewässern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 10:36 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Betriebsstelle Süd

Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen

Die nachfolgenden „Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen“ sind Vertragsbestandteil und somit verbindlich:

a) Grundsätze Alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Regelwerke und allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln müssen vom Auftragnehmer und seinen Beschäftigten bei der Ausführung des Auftrages beachtet werden. Der Auftragnehmer hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeiten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Vor Beginn der Arbeiten beim NLWKN muss sich die verantwortliche Person des Auf- tragnehmers über die Erste-Hilfe-Einrichtungen (Lage der Verbandstube, Notruf etc.) und die ärztliche Notfallversorgung informieren und diese Informationen seinen Mitarbei- tern bekannt geben. Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass Gefährdungen von Personen und Einrichtungen vermieden oder, wenn unvermeidbar, durch Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen so gering wie möglich gehalten werden.

b) Persönliches Verhalten Wer eine Gefahr für Leben oder Gesundheit erkennt, muss diese Gefahr sofort abwen- den. Ist dies nicht möglich, so sind gefährdete Personen unverzüglich zu warnen und die nächst erreichbare Aufsichtsperson ist zu benachrichtigen. Gefahrenstellen sind zu si- chern.

c) Persönliche Schutzausrüstungen Der Auftragnehmer hat seinen Beschäftigten die vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass sich die Schutzausrüstung jederzeit in ordnungsgemäßem Zustand befindet und sie von den Mitarbeitern entsprechend den Arbeitsumständen getragen wird.

d) Rettungsmittel für Arbeiten am Wasser Besteht bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, müssen geeignete Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung stehen und benutzt werden.

e) Erdarbeiten Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn von Erdarbeiten im jeweiligen Arbeitsbereich über das Vorhandensein und den Verlauf von jeglichen Kabeln, Erdleitungen, Rohrlei-

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NLWKN – Betriebsstelle Süd Seite 2 von 2

tungen etc. zu informieren. Alle aufgefundenen Kabel sind zunächst als stromführend zu betrachten und dürfen erst nach Freigabe durch eine Elektrofachkraft berührt werden.

f) Gefahrstoffe Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen finden das Chemikaliengesetz (ChemG) und die Ge- fahrstoffverordnung (GefStoffV) Anwendung. Vor dem erstmaligen Einsatz eines Ge- fahrstoffes ist der Auftraggeber mittels Sicherheitsdatenblatt gemäß § 6 GefStoffV zu in- formieren.

g) Schutz gegen Absturz An allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, bei denen Absturzgefahr besteht (z.B. wenn sie mehr als 1,00 m über dem Boden liegen) oder die an absturzgefährdete Berei- che angrenzen, müssen ständig Absturzsicherungen vorhanden sein. Bodenöffnungen, wie Luken, Treppenöffnungen, Gruben, Kanäle oder andere Vertiefungen sind durch fes- te oder abnehmbare Geländer, Roste, Deckel oder ähnliches zu sichern. Ist in den be- treffenden Bereichen eine Sicherung gegen Absturz durch technische Maßnahmen nicht möglich, müssen die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (z.B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte) tragen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufgestellt werden. Sie müssen in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitgestellt werden.

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