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C 261001 Vertrag_Version 1.pdf

Unterstützungsleistungen für Planung und Durchführung von Veranstaltungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 21:46 (Europe/Berlin)

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Vorhaben: Eventagentur (26_EU_038), Version 1

C. Vertrag

zwischen

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40, 10117 Berlin

vertreten durch Wählen Sie ein Element aus.

– nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt –

und

[…]

vertreten durch […]

− nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt −

− nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt −

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Vertragsinhalte

Vertragsgegenstand ............................................................................................. 3 Vertragsbestandteile ............................................................................................ 3 Rahmenvertrag und Einzelabrufe ......................................................................... 3 Vertragspartner und weitere Leistungsbezieher ................................................... 4 Rechte und Pflichten des AN ................................................................................ 4 Rechte und Pflichten des AG ............................................................................... 4 Umfang der Leistung und Ausführung .................................................................. 4 Ausführungsfrist ................................................................................................... 5 Vergütung und Rechnungsstellung ....................................................................... 5 Personal ............................................................................................................... 6 Übertragung der Leistung auf Dritte ..................................................................... 6 Leistungsänderungen, Zusatzaufträge ................................................................. 6 Rechtseinräumung an den Vertragsergebnissen .................................................. 7 Haftung und Versicherung .................................................................................... 8 Regelungen zum Mindestlohngesetz .................................................................... 9 Vertraulichkeit, Datenschutz ............................................................................... 10 Kündigung und Antikorruptionsklausel................................................................ 11 Minderung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte .......................................... 12 Referenzbenennung ........................................................................................... 12 In-Kraft-Treten, Laufzeit und Kündigung ............................................................. 12 Änderungsklausel ............................................................................................... 13 Formerfordernis .................................................................................................. 13 Salvatorische Klausel ......................................................................................... 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht .............................................................. 13

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Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Unterstützung bei der Veranstaltungsplanung, - organisation und -durchführung. Details regeln die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Vergabeunterlagen.

Vertragsbestandteile

(1) Vertragsbestandteile sind:

a) die Regelungen dieses Vertrages

b) die Leistungsbeschreibung des AG in der zuletzt veröffentlichten Fassung (Anlage 1)

c) ggf. der beantwortete Fragenkatalog in der zuletzt veröffentlichten Fassung (Anlage 2)

d) das im Zuschlagsschreiben benannte Angebot des AN, insbesondere das Preis- blatt (Anlage 3)

e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen über die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

(2) Bei Widersprüchen gelten diese Vertragsbestandteile in vorstehender Reihenfolge. All- gemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.

Rahmenvertrag und Einzelabrufe

(1) Die Parteien schließen hiermit einen Rahmenvertrag über Unterstützungsleistungen bei der Veranstaltungsplanung, -organisation und -durchführung. Die konkrete Beauftragung er- folgt erst durch Einzelabrufe des AG. Der Einzelabruf (auch: „Bestellung“) erfolgt durch den AG mindestens in Textform (E-Mail ausreichend).

(2) Der AN ist verpflichtet, die Leistung zu erbringen, wenn der AG ihm einen Einzelabruf erteilt. Der AN hat keinen Anspruch auf Beauftragung bzw. Abruf einer bestimmten Mindestab- nahmemenge.

(3) Bei der Beauftragung durch Einzelabrufe werden keine Änderungen an den Bedingun- gen dieses Rahmenvertrages vorgenommen. Insbesondere ist der AN an seine angebotenen Preise gebunden.

(4) Einzelabrufe, die vor Ende der Rahmenvertragslaufzeit erfolgen, sind in jedem Fall aus- zuführen.

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Vertragspartner und weitere Leistungsbezieher

Vertragspartner des AN ist der AG. Neben dem AG keine weiteren Leistungsbezieher berech- tigt Leistungen aus diesem Vertrag abzurufen.

Rechte und Pflichten des AN

Es gelten hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten die Festlegungen der Leistungsbeschrei- bung.

Rechte und Pflichten des AG

Die Rechte und Pflichten des AG ergeben sich aus den sonstigen Regelungen dieses Ver- tragstextes inkl. aller Vertragsbestandteile.

Umfang der Leistung und Ausführung

(1) Der AN erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik. Er berücksichtigt nach Absprache und sofern im Einzelfall sinnvoll allgemeine Verfahrensvor- schriften sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungsprak- tiken des AG.

(2) Die Leistung ist frei von Rechten Dritter und einschließlich aller Nutzungs-, Vervielfälti- gungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte, die für die definierte oder, falls keine Definition erfolgte, für die üblicherweise zu erwartende Nutzung erforderlich sind, zu übertragen.

(3) Der Leistungsgegenstand hat über die Leistungsbeschreibung hinaus alle etwaigen zwingenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie sämtliche branchenüblichen Normen und Richtlinien zu erfüllen. Über deren Anwendbarkeit hat sich der AN eigenverant- wortlich zu informieren.

(4) Der AN hat sich über alle Einzelheiten, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistung erfor- derlich sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Unklarheiten, fehlende, unvoll- ständige und / oder verspätete Angaben gehen zu seinen Lasten.

(5) Im Übrigen wird für die Leistungsausführung auf § 4 VOL/B verwiesen.

(6) Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt auch für die unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen.

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Ausführungsfrist

(1) Sämtliche geschuldete Leistungen sind innerhalb der in der Leistungsbeschreibung fest- gelegten, während der Vertragsdurchführung zwischen den Parteien verbindlich und in Text- form vereinbarten oder bei Rahmenverträgen im Rahmen der Einzelabrufe festgelegten Fris- ten zu erbringen.

(2) Die Einhaltung der Ausführungsfrist(en) ist wesentlich für die Vertragserfüllung.

Vergütung und Rechnungsstellung

(1) Der AN erhält für seine Leistungen die Vergütung laut Preisblatt. Als vertraglich verein- barte Preise gelten die angegebenen Brutto-Preise.

(2) Nachforderungen des AN wegen eines unzutreffenden Umsatzsteuersatzes sind ausge- schlossen.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt über das E-Rechnungsportal des AG, welches unter https://uv.flow.tiekinetix.net sowie unter Verwendung der Leitweg-ID 993-8005699900-17 ab- rufbar ist. In diesem Portal können Rechnungen im einheitlichen Format (geprüftes X-Rech- nungsformat) erstellt, vorhandene Rechnungen hochgeladen sowie per E-Mail an uv-erech- nung@tiekinetix.net oder über Peppol eingereicht werden. Als Rechnungsanschrift ist fol- gende Anschrift des AG anzugeben: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) REB, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin. Die SAP-Bestell- bzw. Kontraktnummer, die dem AN mitgeteilt wurde, ist in jeder Rechnung anzugeben. Im Ausnahmefall können Rech- nungen alternativ auch im Pdf-Format an eingangsrechnung@dguv.de übermittelt werden. Als Rechnungsanschrift ist folgende Anschrift des AG anzugeben: Deutsche Gesetzliche Unfall- versicherung e.V. (DGUV) REB, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin.

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage einer prüffähigen Rech- nung bargeldlos auf ein vom AN anzugebendes Konto zu überweisen. Die Zahlungsfrist gilt als gewahrt, wenn der AG sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu über- weisen.

(5) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind die in den jeweiligen Rechnungen gel- tend gemachten und prüffähig abgerechneten Leistungen abgegolten.

(6) Reisekosten, die nicht gemäß den Festsetzungen in den Vergabeunterlagen bereits in den angebotenen Preisen enthalten sind, werden nur nach vorheriger Absprache zwischen den Parteien gesondert vergütet. Anfallende Reisekosten können entsprechend dem Bundes- reisekostengesetz (BRKG) mit schriftlichem Nachweis im Einzelfall ohne Aufschlag berechnet werden. Flugreise sind nicht oder nur ausnahmsweise vorgesehen und sind in jedem Fall vorab mit dem AG abzustimmen. Gleiches gilt für Hotelübernachtungen. Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet.

(7) Im Falle einer Bietergemeinschaft werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Ausführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Bietergemein- schaft oder nach dessen schriftlicher Weisung bezahlt. Dies gilt auch nach Auflösung der Bie- tergemeinschaft.

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(8) Im Fall von Rückforderungen des AG aus Überzahlungen und ggf. Zahlungsverpflich- tungen des AN aus Verzug kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, vgl. §§ 812 ff., 818 Abs. 3 BGB. Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungs- schreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Ver- zug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

(9) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustim- mung des AG in Textform statthaft.

Personal

(1) Der AN verpflichtet sich, nur zuverlässige und qualifizierte Personen für die Leistungs- erbringung einzusetzen, die gemäß den Festlegungen in den Vergabeunterlagen qualifiziert sind oder, falls eine Festlegung nicht erfolgte, deren Qualifizierung erwarten lässt, dass sie die Leistung einwandfrei erbringen werden. Sofern im Eignungsbogen das für die Leistungserbrin- gung vorgesehene Personal anzugeben ist, ist der AN verpflichtet, dieses Personal oder je- denfalls gleichwertiges Personal mit mindestens der angegebenen Eignung für die Vertrags- durchführung einzusetzen.

(2) Ein Austausch des verantwortlichen Personals darf nur mit mindestens gleich qualifizier- ten Personen erfolgen. Der Austausch des verantwortlichen Personals gemäß den Festset- zungen der Vergabeunterlagen ist dem AG im Vorfeld anzuzeigen. Die Ersatzperson kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden.

(3) Im Falle eines Wechsels des verantwortlichen Personals hat der AN die Pflicht, den neuen Mitarbeiter auf seine Kosten einzuarbeiten.

Übertragung der Leistung auf Dritte

Eine Übertragung der Leistung ganz oder in Teilen auf Dritte nach der Zuschlagserteilung ist nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des AG in Textform zulässig. Der AG behält sich vor, die Zuverlässigkeit und Eignung des Unterauftragnehmers entsprechend der Eignung des AN zu überprüfen. Der AG stimmt der Beauftragung von geeigneten (insbesondere zuver- lässigen) Unterauftragnehmern zu, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die konkrete Unterbeauftragung sprechen. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht jedoch nicht.

Leistungsänderungen, Zusatzaufträge

(1) Der AN steht dem AG grundsätzlich für weitere zusätzliche Aufträge zur Verfügung, die nicht von § 1 dieses Vertrages i.V.m. der Leistungsbeschreibung erfasst werden, soweit sein Betrieb hierauf eingerichtet ist und es sich um eine nach § 132 GWB zulässige Auftragsände- rung handelt.

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(2) Der AN legt dem AG vor Ausführung der geänderten bzw. zusätzlichen Leistung ein schriftliches Nachtragsangebot vor. Ohne schriftliche Bestätigung des Nachtragsangebots durch den AG erfolgt eine gesonderte Vergütung von Zusatzleistungen nicht.

Rechtseinräumung an den Vertragsergebnissen

(1) Der AN räumt dem AG mit Vertragsschluss – spätestens im Zeitpunkt des Entstehens – sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstandenen oder entstehenden oder hierfür von ihm zu erworbenen oder zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte ausschließlich, frei auf Dritte übertragbar, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt ein.

(2) Die Rechtseinräumung erstreckt sich auf eine umfassende Verwertung der Rechte und umfasst das Recht, die Vertragsergebnisse ganz oder in Teilen körperlich zu verwerten und die Vertragsergebnisse in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben.

(3) Der AG erwirbt insbesondere folgende Rechte:

a) das Recht, die Vertragsergebnisse ohne Beschränkungen auf Auflage, Ausgabe und Stückzahl, Art und Medium in analogen und elektronischen Veröffentlichungen (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Presseartikel, Kataloge, Plakate und Flyer, Newsletter, E-Books, PDF’s) zu vervielfältigen und verbreiten;

b) das Recht, die Vertragsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, d. h. die Vertragsergebnisse mittels digitaler oder anderweitiger Speicher und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern derart zur Verfügung zu stellen, dass diese die Vertragsergebnisse jeweils individuell abrufen können, z.B. im Internet und Intranet, in sozialen Netzwerken, einschließlich der Abrufbarkeit mittels eines Fernseh- und / oder sonstigen Gerätes zur interaktiven Nutzung ("Tele-vision-on-demand", "Video-on-demand", "Near-Video-on-Demand", "Online" etc.) einschließlich der Möglichkeit zum Vervielfältigen durch die Abrufenden

c) das Recht, die Vertragsergebnisse zu senden, d.h. das Projekt beliebig oft durch analoge oder digitale Sendeverfahren ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen. Dies gilt für beliebig viele Sendungen und für alle möglichen Sendeverfahren (z.B. terrestrische Sender, Kabelfernsehen, Kabelweitersendung, Satellitenfernsehen unter Einschluss von Direktsatelliten) oder ähnliche technische Einrichtungen;

d) das Recht, die Vertragsergebnisse in elektronischen Datenbanken und Datennetzen einzuspeisen, vorübergehend oder dauerhaft zu speichern sowie mittels digitaler oder analoger Speicher- oder Übertragungstechnik über Kabel, Satellit, elektronische Daten-Telefondienste, Onlinedienste oder andere Übertragungswege auf Abruf an Nutzer zu übertragen zum Zwecke der akustischen und / oder auch visuellen Wiedergabe, Vervielfältigung, Weiterübertragung und / oder Speicherung und interaktive Nutzung mittels Computer, TV oder sonstigen Empfangsgeräten (z.B. in sozialen Netzwerken)

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e) das Recht, die Vertragsergebnisse auf allen technischen, digitalen und analogen, audiovisuellen Systemen wie Schmalfilmformate, Filmformate, Videokassetten, Video- bänder, Videoplatten, Video-CD, -CD-i, -CD-DA, -CD-ROM, EBXA, DVD, Blu-Ray, Dis- ketten, Chips, USB-Sticks zu vervielfältigen und zu verbreiten;

f) das Recht, die Vertragsergebnisse vorzuführen, d.h. die Vertragsergebnisse durch technische Einrichtungen, öffentlich wahrnehmbar zu machen, gegenüber einem be- grenzten Empfängerkreis oder einem unbestimmten Personenkreis.

g) das Recht, die Vertragsergebnisse zu bearbeiten, d.h. die Vertragsergebnisse ganz oder teilweise unter Zuhilfenahme aller analogen, digitalen und sonstigen Techniken zu bearbeiten und umzugestalten bzw. bearbeiten und umgestalten zu lassen, ins-be- sondere das Recht, die Vertragsergebnisse zu ändern und mit Beiträgen / Texten und / oder mit anderen urheberrechtlich geschützten Werken zu verbinden sowie Teile der Übersetzung und Synchronisation und Herstellung der barrierefreien Vertragsergeb- nisse zu entfernen oder auszutauschen oder die Vertragsergebnisse in Ausschnitten zu nutzen, einschließlich des Rechts zur Vertragsergebnisse, z.B. mit Untertiteln, und Voice-over-Fassungen, diese so bearbeiteten Fassungen gemäß der vertraglichen Rechtseinräumung zu verwenden.

(4) Sämtliche Namens-, Titel- oder Kennzeichenrechte an den Vertragsergebnissen ste- hen dem AG zu und werden dem AG spätestens im Zeitpunkt des Entstehens übertragen.

(5) Eine Nennung des Urhebers / der Urheberin erfolgt, sofern der / die Urheber / in dies wünscht. Der AN hat dies entsprechend vertraglich zu vereinbaren und den AG zu informieren, ob und wie der / die Urheber / in genannt werden möchte.

(6) Soweit der AN für die Vertragsergebnisse Musik einsetzt, verwendet er in der Regel GEMA-freie Musik. Abweichungen hiervon sind nur nach Absprache mit dem AG möglich.

(7) Der AN ist verpflichtet, von abgebildeten Personen die Einwilligung zur Herstellung und Verwertung der Bildnisse nach Maßgabe dieses Vertrags schriftlich einzuholen und diese dem AG zu übergeben.

(8) Der AN ist verpflichtet, im Rahmen der Vertragserfüllung, z.B. bei sozialen Netzwerken und / oder Wettbewerben bei sozialen Netzwerken und / oder im Internet, etwaige Nutzungs- bedingungen dieser sozialen Netzwerke sowie sämtliche rechtlichen Bestimmungen (z.B. Impressumspflichten) zu beachten. Der AG ist stets – unabhängig von Impressumspflichten – als Herausgeber etc. vollständig anzugeben.

(10) Der AN gewährleistet im Rahmen des Rechtemanagements, dass der Erwerb der vertraglich vereinbarten Rechte ausreichend dokumentiert und nachweisbar ist. Der AG ist berechtigt, den Nachweis der erworbenen Rechte jederzeit zu verlangen.

Haftung und Versicherung

(1) Für Pflichtverletzungen des AN gelten die Regelungen aus § 7 VOL/B.

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(2) Der AN übernimmt die volle Gewähr dafür, dass die von ihm angebotene Ware frei von jeglichen Mängeln ist und den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes vollumfänglich ent- spricht.

(3) Der AN hat während der Laufzeit des Vertrages eine Haftpflichtversicherung abzuschlie- ßen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung und alle branchenüblichen Risiken abdeckt. Dies umfasst insbesondere eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung. Die Deckungs- summe beträgt mindestens die in Ziffer 5. des Eignungsbogens genannten Summen.

(4) Der AN ist verpflichtet, sämtliche Lohnnebenkosten ordnungsgemäß abzuführen. Auf Verlangen des AG ist die Anmeldung der vom AN eingesetzten Arbeitskräfte zu allen Zweigen der sozialen Sicherheit, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind, nachzuweisen.

Regelungen zum Mindestlohngesetz

(1) Der AN sichert dem AG zu,

a) den gesetzlich geforderten Mindestlohn in der jeweiligen aktuellen gesetzlich ge- forderten Höhe oder – falls für die betreffende Branche ein verbindlicher Tariflohn (z. B. allgemeinverbindlicher Tarifvertrag oder tarifvertraglich festgesetzter Branchenmindest- lohn gem. § 1 Abs. 3 MiLoG) gilt – mindestens diesen verbindlichen Tariflohn rechtzeitig zu bezahlen.

b) keinen Unterauftragnehmer einzusetzen, der den gesetzlichen Mindestlohn oder verbindlichen Tariflohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt,

c) dass weder er noch einer seiner Unterauftragnehmer einen Verleiher (Zeitarbeits- unternehmen) beauftragt, der diesen gesetzlichen Mindestlohn oder verbindlichen Tarif- lohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt,

d) dass weder für ihn noch für einen seiner Unterauftragnehmer Ausschlussgründe im Sinne des § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge vorliegen.

(2) Der AN verpflichtet sich, dem AG jederzeit auf Verlangen aktuelle Nachweise (z.B. Stun- dennachweise, anonymisierte Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) über die Zahlung des Mindestlohns bzw. – soweit einschlägig – des verbindlichen Tariflohns von ihm und seinen Unterauftragnehmern unverzüglich vorzulegen.

(3) Der AN wird dem AG unverzüglich über die Inanspruchnahme durch Dritte oder die Ein- leitung von Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz oder gegen einen verbindlichen Tariflohn gegen sich oder gegen einen von ihm im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis eingesetzten Unterauftragnehmer und / oder Verleiher unterrichten.

(4) Der AN verpflichtet sich, die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen auch seitens der von ihm im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis eingesetzten Unterauftragneh- mer und / oder Verleiher sicherzustellen.

(5) Der AN wird den AG von jeglichen Ansprüchen Dritter oder behördlichen Bußgeldern, die auf Verstößen gegen das Mindestlohngesetz oder gegen einen verbindlichen Tariflohn

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durch den AN, durch einen seiner Unterauftragnehmer und / oder einen vom AN oder dessen Unterauftragnehmer beauftragten Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) beruhen, freistellen.

(6) Im Falle der Nichteinhaltung vorstehender Pflichten ist der AG berechtigt, fällige Zahlun- gen an den AN einzubehalten, bis diese Pflichten erfüllt sind.

(7) Sollte der AN gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG ungeachtet weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.

(8) Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist der AG zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt.

Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Bei der gesamten Datenhaltung und beim Übertragen der Daten von dem AG und des- sen Mitgliedern und Einrichtungen an den AN werden die Bestimmungen des Datenschutzes gewährleistet.

(2) Der AN verpflichtet sich zur unbedingten Verschwiegenheit und Geheimhaltung aller Vorgänge / Informationen, die ihm im Rahmen oder bei Gelegenheit der Abwicklung dieses Vertrages zur Kenntnis kommen. Er versichert, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses von dem AG und weiteren Parteien zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten oder anderweitige Informationen streng vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

(3) Der AN verpflichtet sich, nur denjenigen Mitarbeitern (einschließlich der freien Mitarbei- ter) und / oder Dritten (bspw. Nachunternehmer) die vertraulichen Informationen offen zu le- gen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen.

(4) Der AN verpflichtet sich ferner, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Mitarbeitern / An- gestellten und / oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Vorgängen / Informationen haben, aufzuerlegen und seine Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in ar- beitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.

(5) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen, soweit die betreffen- den Informationen nachweislich,

a) dem AN bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder da- nach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine vertragliche Vereinba- rung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) durch den AG ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben wurden;

d) vom AN selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des AG entwickelt wurden,

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e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der AN den AG hierüber so früh wie möglich informieren und ihm Gelegenheit geben, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

(6) Werden dem AN vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat er den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Kündigung und Antikorruptionsklausel

(1) Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entge- genzuwirken. Sie verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Kor- ruption und anderer wirtschaftskrimineller Handlungen zu ergreifen.

(2) Ausschlussgründe im Sinne des § 123 Abs. 4 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) und des § 124 Abs. 1 Nr. 3, 8 GWB berechtigen den AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

(3) Eine Kündigung des Vertrages durch den AG kann daher erfolgen, wenn

a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung fest- gestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist.

b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung be- gangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäfts- führung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erfor- derlichen Nachweise zu übermitteln.

(4) Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund besteht auch bei Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, bei Be- teiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu for- dernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(5) Die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages nach § 133 GWB und sonstigen vertragli- chen und / oder gesetzlichen Kündigungsrechten bleiben unberührt.

(6) Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung des Vertrages entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nach- weist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto- Auftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

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(7) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung nach § 333 StGB oder Bestechung nach § 334 StGB) begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Kündigung des Vertrages ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Auftrags- summe dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

Minderung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

Der AN kann gegenüber den Forderungen des AG aus diesem Vertrag mit einer Gegenforde- rung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn die Forderung unbe- stritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Referenzbenennung

Eine Benennung des AG als Referenz bedarf der vorherigen Zustimmung des AG in Textform.

In-Kraft-Treten, Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande.

(2) Die Leistungszeit beginnt am 01.02.2027 und läuft bis 31.01.2029. Der Vertrag verlän- gert sich automatisch bis zu zweimal um jeweils ein weiteres Jahr bis spätestens zum 31.01.2031, wenn der AG jeweils nicht spätestens sechs Monate vor Ende der jeweiligen Lauf- zeit den Vertrag kündigt. Die Laufzeit des Vertrages endet in jedem Fall spätestens am 31.01.2031, ohne dass es hierfür einer gesonderten Kündigung bedarf.

(3) Es wird ein maximales Abrufvolumen i.H.v 520.000 Euro (netto) vereinbart. Der Vertrag endet mit Ausschöpfung dieses Volumens oder mit Ablauf der Vertragslaufzeit, je nachdem, was zuerst eintritt. § 132 GWB bleibt unberührt.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht beispielsweise in der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie in der Einstel- lung der Leistungen durch den AN. Den Parteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund auch dann zu, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

(5) Eine Kündigung hat in Textform an die aktuellen Ansprechpartner/ -innen beim Auftrag- geber, aktuell u.a. an: Theresa.Hartlieb@dguv.de, zu erfolgen.

(6) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.

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Änderungsklausel

Für den Fall, dass der AN vor vollständiger Leistungserbringung wegen außerordentlicher Be- endigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund ausfällt, behält sich der AG vor, die ver- bleibenden Dienstleistungen den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungser- gebnisses bis Platz 3 anzutragen.

Formerfordernis

Dieser Vertrag regelt die Beziehungen der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes abschließend und ersetzt alle früheren Absprachen. Mündliche oder schriftliche Nebenabre- den wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und einschließlich dieser Formabrede bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form.

Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, eine andere Bestimmung zu treffen, welche der unwirk- samen Bestimmung dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahe- kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen.

(2) Sofern eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 38 ZPO zulässig ist, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag Berlin.

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