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Rahmenvertrag zu Los 3 (Veranstaltungsmanagement)
Vergabeverfahren: „Leistungen zur Unterstützung bei der Durchführung des Schulwettbewerbs zur Entwicklungspolitik und seiner Begleitmaßnahme - dem Song Contest ‚Dein Song für EINE WELT‘
im Zeitraum vom 02. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028“
Vergabe-Nr.: EG-2026-0222
zwischen
der Engagement Global gGmbH, Friedrich-Ebert-Allee 40, 53113 Bonn
- nachfolgend auch „AG“ (Auftraggeberin) oder „EG“ genannt –
und
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- nachfolgend auch „AN“ (Auftragnehmerin/Auftragnehmer) genannt –
AG und AN gemeinsam auch „Parteien“ genannt.
Die Parteien schließen den vorliegenden Rahmenvertrag zu Los 3:
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Präambel
Engagement Global gGmbH ist im Auftrag der Bundesregierung tätig und wird vom Bundes- ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finanziert. Sie ist Partnerin für entwicklungspolitisches Engagement und vereint unter einem Dach verschiedene Förder- programme sowie zahlreiche Projekte, Initiativen und Angebote für ein gerechtes und nachhaltiges globales Miteinander. Dabei arbeitet sie insbesondere mit der Zivilgesellschaft, mit Kommunen und mit Schulen zusammen.
EG führt im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) das Programm „Globale Entwicklung in deutschen Bildungssystemen“ durch. Im Rahmen dieses Programms wird in einem Zwei-Jahres-Rhythmus der Schulwett- bewerb zur Entwicklungspolitik „alle für EINE WELT für alle“ veranstaltet. Im Schuljahr 2025/2026 wurde der Schulwettbewerb im Auftrag des BMZ unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten zum zwölften Mal durchgeführt. Als Begleitmaßnahme zum Schulwett- bewerb wird der Song Contest „Dein Song für EINE WELT!“ seit dem Jahre 2015 durchgeführt.
Die finanzielle Grundlage für die vorliegend in Rede stehende Durchführung des Schul- wettbewerbs und seiner Begleitmaßnahme Song Contest ist ein Zuwendungsbescheid des BMZ an EG. Eine Förderung für die Jahre 2027 bis 2029 ist beim BMZ beantragt. Eine Zusage steht noch aus und erfolgt wahrscheinlich im Dezember 2026. Vom BMZ wird ein Zuwendungsbescheid (ZWB) an EG – Abteilung Schulische Bildung erteilt für die Jahre 2027 bis 2029 mit jährlich abnehmenden Beträgen aufgrund der dem BMZ zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigung (VE), die eine vorzeitige Zusage der Mittel für 2027 in eingeschränktem Umfang ermöglicht. Im Dezember 2027 wird es voraussichtlich eine weitere Zuwendung für das Jahr 2028 geben.
Dies führt dazu, dass die Rahmenvertragsleistungen nicht jeweils zu dem Beginn des Jahres vollumfänglich abgerufen werden können, sondern sukzessive beauftragt werden, und zwar in dem Umfang der zur Verfügung stehenden Mittel. Eine Pflicht zum Abruf seitens EG besteht nicht.
Der vorliegende Rahmenvertrag hat die Rahmenvertragsleistungen für das Projekt „Schul- wettbewerb und den Song Contest in der Zeit vom 02. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028“ betreffend das Los 3 (Veranstaltungsmanagement) zum Gegenstand. Da die Abrechnung der Mittel von EG mit dem BMZ haushaltsjährig erfolgen muss, sind die Rahmenvertragsleistungen demgemäß in der Leistungsbeschreibung nach Jahren getrennt aufgebaut und das vom Auftragnehmer einzureichende Preisblatt ist ebenfalls nach den
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Vertragsjahren getrennt aufgebaut.
§ 1 Gegenstand und Rahmenvertragsbestandteile
1.1 Gegenstand des Rahmenvertrags sind die in Bezug auf Los 3 in der Leistungs- beschreibung zum Vergabeverfahren dargelegten Leistungen zur Unterstützung bei der Durchführung des dreizehnten Durchgangs des Schulwettbewerbs und des siebten Durchgangs des Song Contests bzw. ihrer einzelnen Elemente.
1.2 Dieser Rahmenvertrag legt die Rahmenbedingungen für die Einzelabrufe fest, die während seiner Laufzeit von der AG getätigt werden. Der Rahmenvertrag stellt die verbindliche Grundlage der Einzelabrufe zwischen den Vertragsparteien dar. Mit den Einzelabrufen werden die konkreten Leistungspflichten der Vertragsparteien begründet und in Bezug auf Art, Umfang Ort und Zeit der Leistung konkretisiert. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich festgelegte Leistung auf Abruf zu erbringen, und zwar auch nach dem 31.12.2028, sofern die Rahmenvertrags- leistungen bis zu diesem Zeitpunkt von der AG abgerufen wurden.
1.3 Die Bestandteile dieses Vertrages sind:
1.3.1 dieser Vertrag
1.3.2 die Leistungsbeschreibung der AG (samt Bieterfragen-/ Antwortenkatalog mit Stand vom xx.xx.2026) Anlage 1,
1.3.3 die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der AG Anlage 2,
1.3.4 die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Russlandbezugs Anlage 3,
1.3.5 die Eigenerklärung zum Datenschutz Anlage 4,
1.3.6 das Angebot des AN für Los 3 mit dem Preisblatt, Referenzen und ggf. der Bietergemeinschaftserklärung (hochgeladen im Deutschen Vergabeportal am xx.xx.2026) Anlage 5.
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1.4 Bei Widersprüchen im Vertrag gilt die vorstehende Reihenfolge in § 1.3 dieses Vertrages als Rangfolge.
1.5 Der Gegenstand des vorliegenden Rahmenvertrags ergibt sich aus der vorstehend erwähnten als Anlage 1 zum Vertrag beigefügten Leistungsbeschreibung.
§ 2 Vertragsdauer und Vertragskündigung
2.1 Dieser Rahmenvertrag wird mit einer Laufzeit beginnend am 2. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen.
2.2 Die Durchführung des Rahmenvertrags steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der entsprechenden Haushaltsmittel.
2.3 Dieser Rahmenvertrag ist während seiner Laufzeit nur aus wichtigem Grund außer- ordentlich kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist in den Fällen des § 3.1 und dieses § 6.1 dieses Vertrages möglich. Sie kann aber auch aus Art. 5k der EU-Verordnung 833/2014 folgen. Die Vorschrift des Art. 5k verbietet es der AG u.a., öffentliche Aufträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit einem Bezug zu Russland zu vergeben (Zuschlagsverbot). Der AN hat in seiner Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Russlandbezugs (Anlage 3 zum Vertrag) erklärt, dass er sämtliche Geschäfts- verhältnisse mit einem sanktionsrelevanten Russlandbezug spätestens mit Vertragsschluss beenden wird. Gibt der AN eine unzutreffende Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Russlandbezugs ab oder hat er nach dem Abschluss dieses Rahmenvertrages Geschäftsverhältnisse mit einem sanktionsrelevanten Russland- bezug, so kann die AG diesen Rahmenvertrag außerordentlich kündigen.
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§ 3 Leistungen des AN
3.1 Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben und Pflichten wird der AN die während der Vertragslaufzeit abgerufenen Leistungen aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Vertrag) ausführen. Der AN ist berechtigt, Leistungen von den von ihm im Angebot vorgesehenen Nach- /Unterauftragnehmern (auch freie Mitarbeitende) durchführen zu lassen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so hat der AN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, dafür zu sorgen, dass die Leistungen von einem gleich geeigneten Nach-/Unterauftragnehmer erbracht werden. Ist der Nach-/Unterauftragnehmer aus der Sicht der AG nicht gleich geeignet, so hat die AG den AN in Textform aufzufordern, einen gleich geeigneten Nach- /Unterauftragnehmer innerhalb angemessener Frist beizubringen. Verstreicht die Frist fruchtlos oder stellt sich der Nach-/Unterauftragnehmer nicht als gleich geeignet heraus, so kann die AG den Rahmenvertrag ganz oder teilweise aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
3.2 Die AG ist einseitig berechtigt, Leistungen aus dem Rahmenvertrag ganz oder teilweise beim AN bis zum 31.12.2028 abzurufen. Mit Zuschlagserteilung werden in Bezug auf das hier in Rede stehende Los 3 bereits die folgenden in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer II.2 und den nachfolgend genannten Gliederungsziffern angeführten Leistungen abgerufen:
2.3.1., 2.3.2., 2.3.3.
3.3 Eine über § 3.2 dieses Vertrags hinausgehende Verpflichtung der AG zum Abruf von Leistungen besteht nicht. Ebenso bestehen keine Ansprüche des AN wegen eines Nichtabrufs von Leistungen.
3.4 Die weitergehenden und über die in § 3.2 dieses Vertrags bereits genannten, hinaus- gehenden Einzelabrufe müssen von der AG jeweils in Textform erteilt werden. Die Einzelabrufe sollen die Art und den Umfang der abgerufenen Leistung und etwaige Vertrags-/Liefertermine enthalten, die jedoch zuvor mit dem AN jeweils abgestimmt sein sollen.
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3.5 Der AN hat den Empfang der jeweiligen Einzelabrufe zu bestätigen. Er ist verpflichtet, mit der Ausführung abgerufenen Leistungen unverzüglich nach dem Empfang des Einzelabrufs zu beginnen.
3.6 Weitergehende und nicht bereits durch den Rahmenvertrag abgedeckte Leistungen des AN können von der AG im Rahmen des § 132 GWB beauftragt werden.
§ 4 Vergütung und Rechnungen
4.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem als Anlage 5 zum Vertrag beigefügten Angebot des AN. Die vertraglich vereinbarte Vergütung ergibt sich aus vom AN in seinem Angebot mit zugehörigem Preisblatt angegeben Netto-Preisen zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen und Abrechnung sind in prüfbarer Form zu erstellen. Anfallende Umsatzsteuer ist mit dem entsprechenden Satz zu den einzelnen Rechnungsposten getrennt auszuweisen.
4.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt die Vergütung alle Nebenkosten des AN ein.
4.3 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, werden Fahrt- und Übernachtungs- kosten innerhalb Deutschlands zusätzlich zur vereinbarten Vergütung erstattet (siehe Ziffer 9.12. der AVB, Anlage 2 zum Vertrag). Die Erstattung erfolgt gegen Rechnungsstellung entsprechend den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) mit der Maßgabe, dass bei allen Flug- und Bahnreisen nur die Kosten für die niedrigste Beförderungsklasse erstattet werden. Mit der Rechnung sind die Originalbelege einzureichen. Bei den BRKG-Sätzen und den auf den Rechnungsbelegen ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.
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§ 6 Antikorruptionsklausel
6.1 Die AG ist zur Kündigung des Rahmenvertrags aus wichtigem Grund gemäß § 2.3 dieses Vertrages berechtigt, wenn die Voraussetzungen von §§ 123, 124 GWB vorliegen. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor bei Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB, Bestechung gemäß § 334 StGB, bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB sowie bei der Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbs- beschränkungen, wie z. B. einer Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
6.2 Der Auftragnehmer hat der AG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung aus wichtigem Grund entstehen.
6.3 Der AN wird ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen eines korruptionsrelevanten Verhaltens, welches gleichzeitig eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung darstellt, hingewiesen.
§ 7 Einhaltung des AGG
Der Auftragnehmer ist zu einer benachteiligungsfreien Vertragsdurchführung, gemäß den in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG vom 14.08.2006, BGBl. I S. 1897) genannten Gründen verpflichtet. Der Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen zur Vertragsdurchführung auch in seine Verträge mit in die Vertrags- erfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern aufzunehmen
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§ 8 Schlussbestimmungen
8.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
8.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
8.3 Sind oder werden einzelne Bestandteile dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Bonn, den …………………………….…….……
.............................................................. .................................................................... Sarah Ryglewski Pukhraj Choudhary Geschäftsführung Abteilungsleitung Schulische Bildung Engagement Global gGmbH Engagement Global gGmbH
……..…………..….., den …………………………..….…
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Unterschrift Auftragnehmer(in)
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