03 VOB Besondere Vertragsbedingungen Straßenunterhaltung 2027.pdf

Unterhaltung von Straßen in Lüdenscheid im Jahr 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.11.2026, 13:46 (Europe/Berlin)

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Besondere Vertragsbedingungen Baubereich, Stadt Lüdenscheid

Vergabenummer: 2026-061 Baumaßnahme: Straßenunterhaltung 2027 (Wassersteige, Lange Sicht)

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

Mit der Ausführung ist zu beginnen:

☒ am 01.03.2027 ☐ spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens ☐ in der KW, spätestens am letzten Werktag dieser KW ☐ nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen):

☒ am 31.05.2027 ☐ innerhalb von Werktagen nach der Frist für den Ausführungsbeginn ☐ in der KW, spätestens am letzten Werktag dieser KW ☐ in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist

Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind:

☐ vorstehende Fristen für den Ausführungsbeginn ☒ vorstehende Fristen für die Vollendung der Leistung ☐ folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen: ☐ aus dem beigefügten Bauzeitenplan: ☐ Sonstige:

  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

☐ Es wird eine Vertragsstrafe vereinbart.

Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges 0,15 % der Auftragssumme ohne Umsatzsteuer zu zahlen.

Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5 % der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

  1. Abweichende Schlusszahlungsfrist

☐ Die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr.1 VOB/B sowie der Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B werden auf 60 Tage nach Zugang der vollständigen und prüfbaren Schlussrechnung verlängert.

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  1. Schadensersatzregelung (Fördermittel)

☐ Die Baumaßnahme wird gefördert und unterliegt entsprechenden Förderbedingungen. Die Maßnahme muss daher bis zum Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben. abgerechnet sein.

Kann diese Frist durch das Verschulden des Auftragnehmers (verspätete Erledigung, Rechnungsstellung o.ä.) nicht eingehalten werden und entstehen hierdurch Nachteile oder Rückforderungen aus der Förderung, ist der Auftragnehmer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

  1. Baustelle / Baustelleneinrichtung

5.1 Die Stadt stellt dem Auftragnehmer auf der Baustelle folgende Leistungen unentgeltlich zur Verfügung: Baustoffe und Bauteile: Bauhilfsstoffe, Gerüste oder sonstige Einrichtungen:

5.2 Dem Auftragnehmer stehen zur Mitbenutzung folgende Gerüste oder sonstige Baustelleneinrichtungen zur Verfügung, die von anderen Auftragnehmern gemäß VOB/C unentgeltlich vorgehalten werden:

5.3 Der Auftragnehmer ist für die Beschaffung und Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser auf der Baustelle verantwortlich. Die hierfür entstehenden Kosten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in die Angebotspreise einzurechnen.

5.4 Über die Verpflichtungen aus der VOB/C hinaus hat der Auftragnehmer anderen von der Stadt beauftragten Unternehmen die Mitbenutzung von Gerüsten, Wasser- und Energieanschlüssen sowie sonstiger Baustelleneinrichtungen zu gestatten, soweit dies zumutbar und im Bauablauf üblich ist. Eine Vergütung erfolgt nur, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls üblich ist.

5.5 Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung Laub, Schnee und Eis im Bereich seiner Arbeiten zu beseitigen, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Baubetriebs und die Durchführung seiner Leistungen erforderlich ist.

  1. Bauleistungsversicherung

☐ Der Auftraggeber hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Der Auftragnehmer beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,2 % der Abrechnungssumme. Der entsprechende Betrag wird von der Schlussrechnung einbehalten.

Es gelten die „Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Auftraggebern (ABN)“ sowie die zugehörigen Zusatzbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

  1. Übertragung an Nachunternehmer

☒ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Übertragung wesentlicher Teile der Leistung auf Nachunternehmer die vorherige Zustimmung der Stadt einzuholen. Die Zustimmung ist vor Beauftragung des Nachunternehmers schriftlich zu beantragen und wird von der Stadt schriftlich erteilt.

  1. Weitere besondere Vertragsbedingungen

Anlage V-4 VOB Besondere Vertragsbedingungen Straßenunterhaltung 2027.docxx

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