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Unterhaltung von Straßen in Lüdenscheid im Jahr 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.11.2026, 13:46 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Lüdenscheid für die Vergabe von Bauleistungen

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleis- tungen (VOB/B).

  1. Leistungsverzeichnis (§ 1)

Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabri- kat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.

  1. Technische Regelwerke (§ 1 Abs. 2)

  2. In den Vergabeunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Techni- sche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4.

  3. Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Vergabe- unterlagen genannten DIN-Normen sind in der am Tag der Angebotseröffnung gelten- den Fassung maßgebend.

  4. Preisermittlungen (§ 2)

Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzule- gen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  1. Einheitspreise (§ 2 Abs. 2)

Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz entspricht.

  1. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 3)

Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

  1. Ausführungsunterlagen (§ 3)

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

  1. Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8)

  2. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkun- dig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen sowie den Anforderungen des Um- weltschutzes gerecht werden. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines An- gebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag han- delt. Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen.

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  1. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leis- tungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekanntzugeben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 einzuholen.

8 . Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)

Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des Auf- tragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während der Arbeitsruhe, ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Ge- genstände auf seinen Grundstücken befinden.

Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

  1. Abrechnung (§ 14)

  2. Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemein- sam vorzunehmen; der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.

  3. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis.

  4. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

  5. Rechnungen (§§ 14 und 16)

  6. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzu- führen.

  7. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzu- stellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz ein- zusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

  8. Der Auftragnehmer wird schadensersatzpflichtig, wenn die Stadt wegen einer vom Auf- tragnehmer zu vertretenden Überschreitung der Vertragsfristen höhere Steuern zahlen muss.

  9. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuer- beträge anzugeben.

  10. Stundenlohnarbeiten (§ 15)

Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifa- cher Ausfertigung zu fertigen und spätestens 6 Werktage nach Ausführung der zuständigen Dienststelle vorzulegen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3

  • das Datum
  • die Bezeichnung der Baustelle
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
  • die Art der Leistung
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie im Verrechnungssatz nicht enthaltene Erschwer- nisse und die Gerätekenngrößen enthalten.

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Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert wer- den.

Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel begründet keinen Vergü- tungsanspruch.

Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschrif- ten erhält der Auftragnehmer.

  1. Zahlungen (§ 16)

  2. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

  3. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Post oder Geldanstalt.

  4. Überzahlungen (§ 16)

  5. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

  6. Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.

  7. Sicherheitsleistungen (§ 17)

  8. Bei Abschlagszahlungen erfolgt ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10 % der Rech- nungssumme, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist.

  9. Zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen ist die Stadt Lüdenscheid berechtigt, bis zu 3 % der Ab- rechnungssumme auf die Dauer der Gewährleistungsfrist nach § 13 Abs. 4 VOB/B bzw. auf die Dauer der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Liefe- rung, Leistung oder Bauleistung bzw. nach Eingang der Abrechnung einzubehalten. Die Auszahlung kann vorzeitig gegen Vorlage einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft erfolgen.

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