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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Beauftragung der Gewässerunterhaltung
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Ablauf Der jährliche Aufwand ist witterungsbedingt (z.B. Hochwasser, Sturm) unterschiedlich. Der tatsächliche Unterhaltungsaufwand wird bei einer jährlich stattfindenden Gewäs- serschau festgelegt und ist in der Regel im Herbst-/Winterhalbjahr abzuarbeiten.
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Liefer- und Leistungsumfang Folgende Lieferungen und Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen:
2.1. Baustelleneinrichtung und Baustellenräumung, 2.2. Gestellung von Maschinen, Gerät und Fachpersonal, 2.3. Transportkosten und Umsetzen von Maschinen und Gerät im Unterhaltungsbe- reich, 2.4. Ausführung aller Nebenarbeiten und Materiallieferung, 2.5. Fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung des Gehölzschnittes, 2.6. Herstellung der Abrechnungsunterlagen, 2.7. Auf- und Abbau sowie Unterhaltung von erforderlichen Treibselfängen, 2.8. Öffnen und Schließen von Längs- und Querzäunen nach Bedarf, 2.9. Reinigung der Sohlschalen und Brückendurchlässe von Treibseln und sonstigem Sperrgut, 2.10. Jede Art von Arbeitserschwernissen durch jahreszeitliche Einflüsse, 2.11. Die Handarbeit an nicht zugänglichen Stellen (gilt für alle Gewässerstrecken, an denen sich Hindernisse wie bspw. nicht zu fällende Einzelbäume, E-Masten, Hochsitze, Brücken sowie Durchlässe befinden), das Entfernen von Gehölz- schnitt sowie sonstigen Sperrgut aus dem Abflussprofil.
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Aufforderung durch den Auftraggeber Im Laufe des Jahres kann es auch zu Einsätzen kommen, die unter Umständen kurzfris- tig, d.h. innerhalb von 48 Stunden nach Aufforderung, abzuarbeiten sind. Die Auffor- derung kann schriftlich, per E-Mail, sowie telefonisch erfolgen.
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Anzahl und Ausführung der einzusetzenden Maschinen und Geräte Nach Bedarf ist für die Unterhaltungsarbeiten (insbesondere zur Einhaltung der Ausfüh- rungsfristen und Abwehr von Gefahren) der Geräteeinsatz zu erhöhen und/oder aus- reichend Personal zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsbewegungen sind besonders ruhig und gleichmäßig auszuführen.
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Transporte Transporte sind der Leistungsfähigkeit der Fahrbahnen anzupassen. Diese sind in dem bei Beginn der Unterhaltungsarbeiten angetroffenen Zustand zu erhalten.
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Schadensersatz Der Auftragnehmer hat solche Schäden an den Grundstücken zu ersetzen, die über das dem Eigentümer des Grundstückes Zumutbare hinausgehen.
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Vergütung für stundenweise abzugeltende Bauleistungen Stundenweise abzugeltende Bauleistungen werden nur vergütet, wenn Sie vor Beginn der Arbeiten von der Bauüberwachung schriftlich angeordnet wurden. In begründe-
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ten Ausnahmefällen kann die schriftliche Anordnung innerhalb von zwei Tagen nach Beginn der Ausführungen nachgeholt werden.
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Ausführungsunterlagen Werden in Form von Lageplänen, Fotos und eine nähere Beschreibung der auszufüh- renden Arbeiten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
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Berichterstattung über Beginn und Ende der Unterhaltungsarbeiten per E-Mail, telefo- nisch Der Auftragnehmer hat Beginn und Ende der Unterhaltungsarbeiten dem Auftragge- ber unverzüglich per E-Mail oder telefonisch mitzuteilen. Die telefonische Meldung ist zeitnah schriftlich (per E-Mail) zu bestätigen. Bei Verzögerungen oder Unterbrechun- gen der Arbeiten ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
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Kommunikation und Sprachkenntnisse Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mindestens eine Person mit Deutschkenntnissen in Wort und Schrift einzusetzen. Diese zusätzliche Vertragsbedingung ist nicht als Diskrimi- nierung zu sehen, sondern dient der schnellen und unkomplizierten Übertragung und Erläuterung von Arbeitsanweisungen vor Ort oder per Telefon durch den Auftraggeber an das mit den Unterhaltungsaufgaben betraute Personal des Auftragnehmers. Wei- terhin soll sichergestellt werden, dass das mit der Gewässerunterhaltung beauftragte Personal des Auftragnehmers die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterla- gen (Tabellen, Kartenwerk usw.) lesen und verstehen kann.
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Unfallanzeigen Bei Unfällen hat der Auftragnehmer unverzüglich einen Abdruck der vorgeschriebe- nen Unfallanzeige der Berufsgenossenschaft der Bauleitung vorzulegen.
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Verkehrssicherung Der Auftragnehmer hat etwaige durch seinen Baubetrieb bedingte Kennzeichnungen und Säuberungen im Bereich von Verkehrsanlagen gem. StVO unverzüglich vorzu- nehmen.
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Absicherung von Viehweiden Zur Sicherung der Baustelle (Unterhaltungsbereich) gehört auch die Absicherung der von der Maßnahme betroffenen Viehweiden dergestalt, dass das Weidevieh nicht ausbrechen kann.
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Beseitigung, Änderung und Schutz von Anlagen Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Unterhaltungsarbeiten vom Auftraggeber eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, welche Eigentümer bzw. Weisungsberechtig- te unterirdische Anlagen sowie Anlagen in und am Gewässer im Unterhaltungsbereich bewirtschaften. Der Auftragnehmer hat sich bei diesen Personen über die Lage der Anlagen zu informieren und von ihnen die erforderlichen Weisungen einzuholen. Jede Beschädigung dieser Anlagen muss der Auftragnehmer unverzüglich dem Eigentümer bzw. Weisungsberechtigten und der Bauüberwachung melden und schriftlich bestäti-
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gen. Seine Haftung für etwaige Beschädigung wird durch vorstehende Regelung nicht eingeschränkt.
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Schutz des Kulturbodens und der Gewässer Die Lagerung und Verwendung von boden- und wassergefährdenden Stoffen hat sich auf das für den Baubetrieb notwendige Maß zu beschränken. Im Übrigen wird auf die Verordnung über das Lagern wassergefährdender Stoffe und Flüssigkeiten verwiesen.
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Schutz der Landschaft und Grundsätze der Unterhaltung Entsprechend umweltrechtlichen Vorgaben ist die Unterhaltung nicht nur unter öko- nomischen Gesichtspunkten (Sicherung der Vorflut, Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen und Siedlungsgebiete) zu betrachten, sondern auch unter ökologischen As- pekten. Das bedeutet für die Praxis, dass die Unterhaltung der Gewässer unter Wah- rung einer ausreichenden Entwässerung naturschonend durchzuführen ist. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, auf die Erhaltung des Landschaftsbildes so- wie den Arten- und Biotopschutz Rücksicht zu nehmen. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter ausdrücklich hierüber aufzuklären und dafür zu sorgen, dass Bäume, Baumgruppen, Hecken, Jungwuchs standorttypische Gehölze, natürliche Gewäs- serstrukturen (Kiesbänke, Kolke, Störstein usw.) , Findlingsblöcke und dergleichen nicht beseitigt, natürliche Geländemulden und Kleingewässer nicht zerstört, zugeschüttet werden sowie bei den Arbeiten keine Uferverwallungen entstehen. Die Arbeiten sind räumlich und zeitlich so durchzuführen, dass die naturraumspezifische Flora und Fauna in und an den Gewässern so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Ebenso ist die ak- tuelle Fassung der naturschutzrechtlichen Gesetzgebung des Landes Schleswig- Holstein, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu beachten. Das vor Ort tätige Personal ist entsprechend zu unterrichten. So genannter „Beifang“ von Fischen, Krebsen, Amphibien und Muscheln ist umgehend durch den Baggerfah- rer oder einer begleitenden Person das Gewässer zu bringen. Grundlage durchzuführender Unterhaltungsarbeiten ist das Merkblatt Nr. 224/1992 des DVWK „Methoden und ökologische Auswirkungen der maschinellen Gewässerunter- haltung“ und das DWA-Regelwerk „Merkblatt DWA-M 610 – Neue Wege der Gewäs- serunterhaltung – Pflege und Entwicklung kleiner Fließgewässer“ sowie sämtliche ein- schlägige Literatur und andere Veröffentlichungen des Themenbereiches „schonende Gewässerunterhaltung“.
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Änderungsmitteilung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede während der Vertragsdauer eintretende Ver- änderung, die dem Inhalt und der im Angebot abgegebenen Versicherung entge- gensteht, dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
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Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Durch Witterungseinflüsse verursachter Arbeitsausfall wird nur berücksichtigt, wenn der Arbeitsausfall während des gesamten Werktages erfolgt. Unterbrechungen während eines Werktages bleiben unberücksichtigt. Arbeitsausfalltage müssen vom Auftragnehmer schriftlich (formloses Anschreiben, auch per E-Mail oder Fax) bei der Bauüberwachung unter Angabe des Grundes be- antragt und vom Auftraggeber anerkannt werden. Bei voraussichtlich längerer Unter-
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brechung infolge Behinderung durch Witterungseinflüsse ist bei Einstellung und Wie- deraufnahme der Arbeiten sinngemäß zu verfahren. Der durch die witterungsbedingten Ausfalltage geänderte Fertigstellungstermin wird vom Auftraggeber festgesetzt. Die Ausführung einzelner Leistungen, für die keine ausreichende personelle und sach- liche Ausstattung vorhanden ist, so dass Mängel oder Verzögerungen bei den durch- zuführenden Arbeiten auftreten, kann vom Auftraggeber bis zur Behebung der Bean- standungen angehalten werden, ohne dass der Auftragnehmer hieraus Schadenser- satzansprüche ableiten kann. Wird eine personelle und sachliche fachtechnische Aus- stattung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erreicht, ist der Auftraggeber be- rechtigt, das Vertragsverhältnis zu lösen. Treten bei der Ausführung von Gewässerunterhaltungsarbeiten für das Vertragsver- hältnis Zweifelsfragen auf, deren Klärung durch die Fortsetzung der Arbeiten erschwert oder unmöglich gemacht werden, so sind die notwendigen Schritte zur Feststellung des Sachverhaltes rechtzeitig und im Benehmen von Auftraggeber einzuleiten. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer und sein Personal zur Erfüllung des Vertrages Zutritt zu den am Gewässer liegenden Grundstücken erhält. Ergeben sich hierbei Schwierigkeiten mit Dritten, sind der Verbandsvorsteher des Verbandes und der/die Bürgermeister/in der jeweiligen Gemeinde unverzüglich einzuschalten.
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Haftung der Vertragsparteien Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschul- den ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Ver- bindlichkeiten bedienen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der VOB/B § 10 An- wendung.
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Abnahme Die Abnahme der Unterhaltungsarbeiten erfolgt auf Antrag des Auftragnehmers nach Abschluss aller vertraglichen Arbeiten niederschriftlich in einem Abnahmeprotokoll. Teilleistungen werden durch die Bauüberwachung formlos festgestellt. Diese Feststel- lung ist als Vorbereitung für die förmliche Abnahme anzusehen.
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Rechnungen Zulässig sind nur Rechnungen über abgeschlossene Teilleistungen in Höhe ab 5.000,00€ (Abschlagsrechnungen) oder solche über vollendete Unterhaltungsarbeiten (Schluss- rechnungen). Alle Rechnungen sind fortlaufend zu nummerieren und als Abschlags- bzw. Schlussrechnungen zu bezeichnen. Sie sind der Bauüberwachung in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine Ausfertigung der Rechnung wird nach Prüfung dem Auf- tragnehmer zurückgegeben. Rechnungen sind unter Einhaltung des Aufbaues und der Reihenfolge der Titel und Positionen des Leistungsverzeichnisses für das Angebot aufzustellen. Den Rechnungen müssen die Originale der Abrechnungsunterlagen (Be- lege für Materialkosten, Stundenlohnnachweise usw.) beigelegt sein, soweit diese noch nicht bei der Bauüberwachung vorliegen. In den Schlussrechnungen sind dagegen alle für das Bauvorhaben erbrachten Leis- tungen aufzuführen und in Rechnung zu stellen. Über den Gesamtbetrag sind die Preisabzüge infolge von Mängeln in der Bauausführung nachzuweisen. Anschließend sind die bei der förmlichen Abnahme vorbehaltenen Vertragsstrafen abzusetzen. Da-
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nach ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. Von der ermittelten Bruttorech- nungssumme sind schließlich die Abschläge mit ihren Nummern und Daten sowie den ausgezahlten Beträgen aufzuführen und vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Als ver- traglich vereinbarte Leistungen gelten auch die von der Bauüberwachung schriftlich angeordneten Mehrleistungen.
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Abtretung Unbeschadet anderer Bestimmungen bedarf eine vorgesehene Abtretung der Zu- stimmung des Auftragnehmers.
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Vergütung Die in den Vertragsunterlagen ausgewiesenen Preise sind Festpreise und bleiben auch bei Lohnerhöhungen und anderen Veränderungen der Preissituation im ersten Ab- rechnungsjahr unverändert. Die Einheitspreise umfassen die Entschädigung für alle zur bedingungsmäßigen Herstel- lung und Vollendung der Arbeiten notwendigen Leistungen und Nebenleistungen.
- keine weiteren zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen. -
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