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Anlage A5
Vertragsbedingungen
Gebäudereinigung
Bonn, den 1. Oktober 2026
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Mit Zuschlagserteilung kommt der Vertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber zustande. Es gelten folgende Regeln:
- Vertragsbestandteile
Folgende Dokumente werden Bestandteil des Vertrags: Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) Die Vergabeunterlagen in ihrer letzten gültigen Fassung einschließlich der Antworten auf Bieter- fragen; bei Widersprüchen gilt die Rangfolge nach Ziffer 7 der Leistungsbeschreibung (Anlage A3) Das Angebot des Auftragnehmers Die hier vorliegenden Vertragsbedingungen Das in Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung in Bezug genommene Vergabehandbuch der Gütege- meinschaft Gebäudereinigung e. V. Geschuldet ist der Reinigungserfolg nach der Leistungsbeschreibung; der Vertrag ist ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Die Vorgaben zum Mindesteinsatz und zur Zeiterfassung (Ziffern 2.8 und 2.9 der Leistungsbeschreibung) sind zusätzliche vertragliche Pflichten.
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Einhaltung von gesetzlichen Pflichten Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtli- chen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversiche- rung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindes- tentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Arbeitnehmer-Entsende- gesetz oder nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorge- geben werden.
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Unterauftragnehmer Der Auftragnehmer hat spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitzuteilen. Jede im Rahmen der Auf- tragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer ist dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird Unterauftragnehmern keine schlechteren vertraglichen Bedingungen aufer- legen, als die zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber bestehenden vertraglichen Bedingun- gen. Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Sollten Nachunternehmer eingesetzt werden, müssen diese die fachlichen und gesetzlichen Voraus- setzungen nachweisen. Die Erklärung nach § 21 SchwarzArbG, MiLoG und § 6 AEntG ist vom Nachun- ternehmer auszufüllen und dem Angebot beizufügen (Anlage A4).
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Qualitätssicherung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gemäß diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nach den Grundsätzen einer gütegesicherten Reinigung im Sinne von RAL-GZ 902 oder eines gleichwerti- gen Qualitätssicherungssystems durchzuführen. Eine Mitgliedschaft in der Gütegemeinschaft Gebäu- dereinigung e. V. ist nicht erforderlich. Der Auftragnehmer überwacht die Vertragserfüllung durch Eigenkontrollen nach Ziffer 2.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage A3) und in dem im Formblatt Qualitätsmanagement und Schulung (Anlage A9) zugesagten Umfang; die Ergebnisse werden aufge- zeichnet und ausgewertet. Der Auftraggeber hat das Recht, die Erfüllung der Werkleistung auf eigene Kosten nachprüfen zu lassen. Die Nachweise der Eigenkontrollen sind dem Auftraggeber zum Gesprächstermin nach Ziffer 2.2 der Leistungsbeschreibung und auf Verlangen vorzulegen. Mängel zeigt der Auftraggeber in Textform an und setzt eine Frist zur Nachreinigung; maßgeblich ist die im Formblatt Qualitätsmanagement und Schulung zugesagte Frist. Die Mängelanzeige mit Fristsetzung gilt als Aufforderung zur Nacherfül- lung (§ 634 BGB) und als Frist zur Abhilfe im Sinne des § 314 Abs. 2 BGB. Eine Minderung setzt den erfolglosen Ablauf dieser Frist voraus.
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Arbeitskräfte Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, entsprechend der Leis- tungsbeschreibung und diesen Vertragsbedingungen geeignetes Personal einzusetzen. Die aktuelle Personaleinsatzliste ist auf Wunsch dem Auftraggeber zur Einsicht vorzulegen. Der Auf- tragnehmer hat bei Übernahme dem Auftraggeber für das Reinigungsobjekt Revier- und Arbeitspläne vorzulegen. Während der Anwesenheit im Reinigungsobjekt müssen die Arbeitskräfte deutlich sichtbare Firmen- ausweise nach Ziffer 2.3 der Leistungsbeschreibung (ohne Lichtbild) tragen. Es muss gewährleistet sein, dass sich der Auftraggeber mit allen mit der Dienstleistung betrauten Personen in deutscher Sprache verständigen kann. Die Beschäftigung erfolgt nach den für das Gebäudereiniger-Handwerk allgemeinverbindlichen oder durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz erstreckten Tarifverträgen. Der Preisermittlung liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen allgemeinverbindlichen Tariflöhne des Gebäudereiniger-Handwerks zugrunde. Spätere Tarifänderungen werden ausschließ- lich nach Ziffer 13 berücksichtigt. Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren beschäftigt werden. Die Verpflichtungen nach dem Entsendegesetz, Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz so- wie Entgelttransparenzgesetz sind streng einzuhalten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von seinen Mitarbeitern keine betriebsfremden Personen (ins- besondere Kinder der Beschäftigten) ins Objekt mitgebracht werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass während der vereinbarten Reinigungszeit eine verantwort- liche Person als Ansprechpartner für den Auftraggeber zur Verfügung steht. Die für Kontrolle und Aufsicht im Objekt vorgesehenen Stunden (Objektüberwachung) sind in Anlage A7 gesondert anzu- geben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle für das Reinigungsobjekt geltenden allgemeinen und spezi- fischen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.
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Geräte und Arbeitsmittel Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel stellt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann die Eignung dieser Betriebsmittel kontrollieren; für Reini- gungsmittel gilt Ziffer 2.6 der Leistungsbeschreibung. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel sowie die eingesetzten Reinigungstechniken müssen dem neuesten Stand der Technik, auch in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Entsorgungsmöglichkeit entsprechen. Der Auftragnehmer stellt si- cher, dass er bei der Entsorgung seiner Produkte die örtlichen Abfallbestimmungen beachtet und ein- hält.
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Vertraulichkeit und Datenschutz Unterlagen, Schriftstücke, Akten, Hefte, Karteikarten etc., die sich in den Diensträumen befinden, unterliegen allgemeinen und besonderen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz. Den Arbeitskräften des Auftragnehmers ist es untersagt, Einblick in Schriftstücke oder Akten zu neh- men. Schränke, Schubladen etc. dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass sich seine Arbeitskräfte schriftlich verpflichten, Stillschweigen zu bewahren über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages fort. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, Gegenstände, die in den zu reinigenden Räum- lichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber oder bei einer von ihm bezeichneten Stelle abzugeben.
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Hausverbote Der Auftraggeber ist berechtigt, Arbeitskräfte des Auftragnehmers des Hauses zu verweisen oder ihnen den Zutritt zum Reinigungsobjekt zu untersagen, wenn Verstöße gegen den Datenschutz oder gegen die Hausregeln der Studienstiftung bzw. Verpflichtungen zur Isolierung gemäß Infektions- schutzgesetz vorliegen.
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Nicht-Anwendung von AGB
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Soweit vorformulierte Regelungen des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer bei- gefügten Anlagen den Vertragsbedingungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen.
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Zusätzliche Leistungen Sonderreinigungen und sonstige Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind (Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung), werden bei Bedarf durch die zuständige Stelle des Auftraggebers gesondert beauftragt und vergütet.
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Wasser, Strom und Abstellräume Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung: a) Wasser und Strom für die Reinigung, ausgenommen ist der Betrieb der Waschmaschine b) Geeignete Räume für die Lagerung von Maschinen, Materialien und Geräten; in der Ahrstraße sind diese Räume verschließbar, in der Mittelstraße nicht c) je Gebäude ein abschließbarer Spind mit vier Fächern, nutzbar durch bis zu vier Personen d) Token zur Zeiterfassung bzw. als Schlüssel e) Toilettenbürsten; der Auftragnehmer tauscht sie in einem dreimonatigen Zyklus aus
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Erfüllungsort Erfüllungsort ist das jeweilige Reinigungsobjekt.
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Preisgestaltung Grundlage der Preisgestaltung ist die Anlage A7 (Kalkulationsunterlagen), dessen Kalkulation die am Leistungsort maßgeblichen Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks zugrunde liegen. Den be- nannten Preisen ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Die vereinbarten Vertragspreise sind Festpreise, vorbehaltlich einer Preisanpassung nach dieser Ziffer. Auf diese Preise wird die MwSt. in der jeweils gültigen Höhe berechnet. Preisanpassungen, die sich aus Änderungen der Tariflöhne oder der gesetzlich vorgeschriebenen Lohn- nebenkosten ergeben, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzei- gen. Die Anpassung erfolgt ab dem Tag des Inkrafttretens der tariflichen oder gesetzlichen Neurege- lungen in Form einer prozentualen Anpassung des Lohnkostenanteils. Dies gilt auch für Änderungen der Tariflöhne, die nach Ablauf der Angebotsfrist und vor Leistungsbeginn wirksam werden. Bezugs- größe ist der Tariflohn, der der Kalkulation in Anlage A7 zugrunde liegt; die Anpassung wirkt in diesem Fall ab Leistungsbeginn.
Preisanpassung mittels Preisgleitklausel
Ändert sich aufgrund des anerkannten Tarif- oder Rahmentarifvertrages für das Gebäudereiniger-Hand- werk der Stundenlohn (Kalkulation Stundenverrechnungssatz Pos. A) für das eingesetzte Personal, kann der AN eine Änderung des m²-Preises bzw. eine Anpassung der Monatspauschale verlangen. Die Ände- rung erfasst jedoch nur den Anteil der Lohnkosten am Gesamtpreis (LKA, Kalkulation Stundenverrech- nungssatz Pos. I), welcher in der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes angegeben wurde. Berechnungsformeln Preisänderung bei Änderung der Löhne (Ergebnis in %):
Lohnkostenanteil ____ % x Änderungssatz ____ %
100
Ändern sich nach Ablauf der Angebotsfrist die gesetzlichen Lohnneben- und Lohnfolgekosten (Kalkula- tion Stundenverrechnungssatz Pos. B und C), können AN bzw. AG eine Änderung des m²-Preises bzw. eine Anpassung der Monatspauschale verlangen. Berechnungsformel Preisänderung bei Änderung der lohngebundenen Kosten (Ergebnis in %)
Veränderung der lohngebundenen Kosten ____ % x 100
100 % (Lohn) + Kalkulationszuschlag ____ %
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Wird eine Preisanpassung vorgenommen, so ändert sich der Lohnkostenanteil wie folgt:
Änderung des Lohnkostenanteils
(bisheriger Lohnkostenanteil ____ % + beantragte Preisänderung ____ %) x 100
100 % (bisheriger Preis) + erhaltene Preisänderung ____ %
Turnusanpassungen sind jederzeit möglich und sind dem AN mitzuteilen. Die kalkulierten m²-Leistungen bleiben davon unberührt. Bei Nutzungsänderungen werden die Raumnutzungs-gruppen angepasst.
Preisänderungen treten frühestens nach Mitteilung an den AG bzw. AN in Kraft.
Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer baulicher Instandsetzungen bzw. Renovierungsarbeiten erforder- lich werden, gehören zur Unterhaltsreinigung und werden nicht besonders vergütet. Ebenso werden be- sondere Zuschläge bei starker Verschmutzung aus anderen Anlässen nicht gewährt. Müssen Reinigungsarbeiten aus Anlass größerer Instandsetzungs-, Bau- oder Renovierungsarbeiten, die keine Bauschlussarbeiten sind, durchgeführt werden, werden sie nach Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung gesondert beauftragt und vergütet. Leistungen, die nach der Regelung zur Arbeitshöhe in Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung eine Standhöhe von mehr als 2 m oder den Einsatz von Rollgerüsten oder Hubar- beitsbühnen erfordern, sind nicht Gegenstand dieses Vertrags (Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung).
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Haftung Der Auftragnehmer hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei Gelegenheit der vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen. Die Haftung umfasst bei Verlust eines dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen ausgehändigten Schlüssels auch den Ersatz der ent- sprechenden Schließanlage, soweit erforderlich. Bei Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände und Bauteile werden auf Veranlassung des Auftragneh- mers erneuert. Die entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Der Auftraggeber haftet nicht für Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Gehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprü- chen einschließlich Regressansprüchen auch seitens dritter Personen freizuhalten. Der Auftragnehmer weist entsprechende Betriebshaftversicherungen bzw. eine Schlüsselversicherung im in den Bewerbungsbedingungen genannten Umfang nach.
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Vertragsbeginn und -dauer, Kündigung (1) Der Vertrag beginnt am 1. Mai 2027 und hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Oktober 2027. (2) Danach verlängert er sich jeweils um drei Monate, ohne dass es einer Erklärung bedarf, sofern er nicht nach Absatz 3 gekündigt wird. Er endet spätestens am 30. April 2029, ohne dass es einer Kündigung be- darf. (3) Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder zum Ende eines Verlängerungszeitraums kündigen. Die Verlängerungszeiträume enden jeweils am 31. Januar,
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April, 31. Juli und 31. Oktober. (4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer a) nach einer Abmahnung in Textform erneut Leistungen mangelhaft erbringt oder eine nach Mängelan- zeige gesetzte Frist zur Nachreinigung (Ziffer 4) nicht einhält, b) die im Formblatt Qualitätsmanagement und Schulung zugesagten Leistungen trotz Abmahnung nicht erbringt, c) gegen Ziffer 2 (Mindestlohn, Tarif, Sozialabgaben) oder das Verbot der illegalen Arbeitnehmerüberlas- sung verstößt. § 314 Abs. 2 und 3 BGB gilt entsprechend. (5) Die Kündigung kann auf eines der beiden Objekte beschränkt werden (§ 648a Abs. 2 BGB). (6) Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Ersatz der Mehrkosten für ein Drittunternehmen, bleiben
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unberührt (§ 648a Abs. 6 BGB). (7) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Fall der Insolvenz des Auftragnehmers gilt § 8 VOL/B, soweit gesetzlich zulässig.
- Vertragsstrafen Bei einem vom Auftraggeber, einem von ihm beauftragten Dritten oder den zuständigen Behörden fest- gestellten schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der jeweils geltenden Fassung ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt (Ziffer 15 Abs. 4). Darüber hinaus ist im Falle des Verstoßes gegen das Verbot der illegalen Arbeitnehmerüberlassung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Nettobetrages der jeweiligen Gesamtmonatsabrechnung vereinbart und wird im Einzelfall vom Auftraggeber festgesetzt. Bei sonstigen Verstößen des Auftragnehmers gegen die ihm in diesem Vertrag obliegenden Pflichten be- trägt die Vertragsstrafe 3 % des Nettobetrags der Gesamtmonatsabrechnung für jeden Reinigungstag (Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung), an dem der Verstoß besteht; sie wird im Einzelfall vom Auftragge- ber festgesetzt. Gezählt werden die Reinigungstage vom Tag der Feststellung durch den Auftraggeber bis einschließlich des Tages der Abstellung; besteht der Verstoß nur an einem Tag, beträgt die Vertragsstrafe einmal 3 % des Nettobetrags der Gesamtmonatsabrechnung. Für denselben Verstoß beträgt die Ver- tragsstrafe insgesamt höchstens 5.000 €, auch wenn er über mehrere Reinigungstage andauert. Setzt der Auftragnehmer den Verstoß nach der Festsetzung der Vertragsstrafe fort, gilt die Fortsetzung als neuer Verstoß mit eigener Höchstgrenze von 5.000 €.
Dies gilt insbesondere für:
- Nichtführen der arbeitstäglichen Zeiterfassung,
- Verstoß gegen die Ausweispflichten,
- Durchführung der Unterhalts- und Sonderreinigungsarbeiten außerhalb des vereinbarten und geneh- migten Zeitraums
- Nichteinhaltung von terminierten Sonderreinigungsarbeiten
- den nicht genehmigten Einsatz von Aushilfspersonal
- Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen
- Nichteinhaltung von vereinbarten gemeinsamen Objektkontrollterminen zwischen Objektleitung des Auftragnehmers und Beauftragten des Auftraggebers.
Werden Vertragsverstöße durch einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten festgestellt, kann der Auf- traggeber vom Auftragnehmer den Ersatz der Kosten für die durchgeführte Überprüfung verlangen. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Pflichten erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe entfällt, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Festgesetzte Vertragsstrafen werden dem Auftragnehmer mindestens in Textform angezeigt und von der nächsten Monatsabrechnung einbehalten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt ihrer Fest- setzung das Vertragsverhältnis beendet ist. Alle Vertragsstrafen zusammen sind auf 5 % der Nettoabrech- nungssumme begrenzt, d. h. der für die Vertragslaufzeit tatsächlich abgerechneten Nettovergütung. Ver- wirkte Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet (§ 340 Abs. 2, § 341 Abs. 2 BGB). Der Auftraggeber behält sich die Vertragsstrafe (§ 341 Abs. 3 BGB) in Textform spätestens bei der Prüfung der Monatsrechnung für den Monat vor, in dem der Verstoß festgestellt wurde.
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Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich.
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Änderungen des Vertrags Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform.
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Gerichtsstand Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Bonn.
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