Reinigungsvertrag Muster.docx

Unterhaltsreinigung für Schulgebäude und Turnhalle der Liebfrauenschule Dießen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 02:06 (Europe/Berlin)

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Reinigungsvertrag

über Gebäudereinigungsleistungen

zwischen dem

Schulwerk der Diözese Augsburg

Böheimstraße 8

86153 Augsburg

und

Muster Gebäudereinigung

Musterstraße

Musterstadt

MUSTERVERTRAG

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

1.1 Vertragspartner 3

1.2 Gegenstand des Vertrages 3

1.3 Vertragsbestandteile 4

1.4 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (AN) 5

1.5 Allgemeines 5

1.6 Art und Umfang der Leistung 6

1.7 Reinigungspersonal, Aufsichten 7

1.8 Betriebsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen) 10

1.9 Arbeitsstoffe (Behandlungsmittel) 10

1.10 Kontrolle/Qualitätssicherung 11

1.11 Haftung/Versicherung 11

1.12 Aufmaß und Abrechnung 12

1.13 Regie-Sonderarbeiten 13

1.14 Abnahme und Rechnungsausstellung 13

1.15 Preisvereinbarung - Preisänderung 14

1.16 Vertragsdauer und Kündigung 15

1.17 Änderung des Vertrages 15

1.18 Forderungsabtretung / Rechtsübertragung 15

1.19 Salvatorische Klausel 16

1.20 Gerichtsstand 16

1.21 Ergänzende Bestimmungen 16

Vertragspartner

Zwischen - im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt –

Schulwerk der Diözese Augsburg

Böheimstraße 8

86153 Augsburg

vertreten durch Herrn Direktor Peter Kosak

und – im folgenden Text Auftragnehmer (AN) genannt-

Dienstleister:

Muster Gebäudereinigung

Musterstraße

Musterstadt

vertreten durch Mustermann

wird folgender Vertrag geschlossen:

Gegenstand des Vertrages

Nachfolgende Bestimmungen gelten für:

die Gebäudeinnenreinigung als Unterhaltsreinigung

Zum folgenden Objekt:

Liebfrauenschule Dießen

Mädchenrealschule des Schulwerks der Diözese Augsburg

Klosterhof 4

86911 Dießen

Vertragsbestandteile

Bestandteile dieses Vertrages sind:

  1. Angebotsaufforderung, Preiszusammenstellung und Angaben Stundenverrechnungssätze
  2. Leistungsverzeichnis/Unterhaltsreinigung Schule
  3. Aufmaßnormen und Flächenermittlung
  4. Raumflächenverzeichnis
  5. Qualitätsmanagement
  6. Rhythmenschlüssel zum Leistungs-/Raumflächenverzeichnis
  7. Versicherungsnachweis/Bestätigung des Versicherers

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (AN)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen im Sinne einer qualitätsgesicherten Reinigung (z.B. Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9000ff. oder gleichwertiger Qualitätssicherungssysteme) durchzuführen.

Die Übertragung von Reinigungsaufgaben aus diesem Werkvertrag an Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des AG.

Die im Leistungsverzeichnis festgelegten täglichen und turnusmäßigen Arbeiten sind verbindliche Arbeitsnorm, d.h. sie sind ständig und gleichbleibend zu erbringen. Der Auftraggeber behält sich vor, nach vorhergehender Absprache mit dem AN, die Reinigungsprogramme zu ändern.

Der AN hat vor Reinigungsbeginn dem AG die Revierpläne mit Arbeitsanweisungen für sein Reinigungspersonal vorzulegen.

Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft beachtet werden.

Die ausgehändigten Schlüssel für das zu reinigende Objekt sind nach Vertragsablauf dem AG auszuhändigen.

Allgemeines

Die erforderlichen Abstellflächen für Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom AN oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Maschinen, Geräten und Arbeitsmitteln.

Das ausschließlich zur Auftragserfüllung erforderliche Wasser und die elektrische Energie werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Auf einen sparsamen Verbrauch ist zu achten.

Der AG behält sich vor, einzelne Bereiche oder Leistungen aus dem Auftragsumfang herauszunehmen und eigenem Personal oder Dritten zu übertragen. Diese Bereiche oder Leistungen müssen ordnungsgemäß gekündigt werden, die Kündigungsfrist beträgt hierfür 4 Wochen.

Art und Umfang der Leistung

Die Gebäudeinnenreinigung umfasst die Reinigung von Decken und Wänden, nichttextilen und textilen Fußbodenbelägen, sanitären und haustechnischen Anlagen sowie Gegenständen der Raumausstattung und Raumeinrichtung.

Bei der vertraglich durchzuführenden Reinigung der Gebäude handelt es sich um die Gebäudeinnenreinigung in

- Unterhaltsreinigung entsprechend dem Leistungsverzeichnis und dem

Raumflächenverzeichnis.

Grundlage für den Umfang und die Ausführung der Leistungen:

ist das Leistungsverzeichnis

ist das Raumflächenverzeichnis

ist das mit dem Angebot vorgelegte Qualitätsmanagement

Die Reinigungsarbeiten nach Ziffer 1.6.2 sind grundsätzlich in der Zeit von Montag bis Freitag einer jeden Woche außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeiten auszuführen und müssen bis zum nächsten Unterrichtsbeginn ausgeführt sein.

Um eine einwandfreie Reinigungssituation zum Schulbeginn nach den

Ferien sicherzustellen, ist die aus dem Leistungsverzeichnis zu erbringende Leistung bereits am letzten Ferientag vor Schulbeginn zu erfüllen.

Mehrarbeiten, die aufgrund stärkerer Verschmutzungen (z. B. infolge kleinerer baulicher Instandsetzungen oder im Winter) erforderlich werden, gehören zur Unterhaltsreinigung und werden nicht gesondert vergütet.

Reinigungspersonal, Aufsichten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersonen einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen.

Der AG ist berechtigt, zwecks Überprüfung des Reinigungsgrades Kontrollen vorzunehmen. Diese Kontrollen können unangekündigt oder in Absprache mit der Objektleitung geschehen.

Der AN verpflichtet sich, dass sein Personal vor Arbeitsbeginn sorgfältig geschult wird. Zur Einarbeitung muss während der ersten Tage pro Arbeitsbereich eine Fachkraft eingesetzt werden.

Für den Einsatz von Reinigungskräften zur Reinigung im Objekt gilt gemäß §§ 33, 34 IfSG, folgende Forderung:

Arbeitskräfte, die an einer Erkrankung nach § 34 Abs. 1 IfSG leiden oder deren verdächtig oder die verlaust sind, dürfen die Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Entsprechend § 34 Abs. 2 ff. IfSG dürfen Ausscheider nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und die Einrichtungen benutzen. Für Arbeitskräfte, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, gilt dies entsprechend.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass sein eingesetztes Reinigungspersonal die oben genannten Verpflichtungen einhält.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich für das eingesetzte Reinigungspersonal ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Reinigungskräfte, bei denen im erweiterten Führungszeugnis Eintragungen wegen rechtskräftiger Verurteilungen im Bereich sexuell motivierter Straftaten vorliegen, sind ungeeignet. Dies sind Eintragungen in Folge einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB).

Aber auch sonst kann ein Mitarbeitender, bei dem im erweiterten Führungszeugnis Eintragungen wegen anderer Delikte vermerkt sind, als ungeeignet angesehen werden.

Die Führungszeugnisse müssen spätestens eine Woche vor Vertragsbeginn dem AN vorgelegt werden und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Entstehende Kosten oder Gebühren trägt der AN.

Der AN verpflichtet sich, nach Kontrolle der Führungszeugnisse, dem AG eine Ehrenerklärung vor Vertragsbeginn vorzulegen.

Die Eignung der Mitarbeitenden ist regelmäßig im Abstand von drei Jahren unaufgefordert zu überprüfen und nachzuweisen.

Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber, dass er zur Durchführung des ihm erteilten Auftrags nur Personal einsetzen wird, dass die Voraussetzungen des entsprechend geforderten Impf- bzw. Immunstatus nach den Vorgaben des Masernschutzgesetzes erfüllt.

Im Falle der Nachweisanforderung von Seiten der Gesundheitsbehörden, soweit diese im Zusammenhang mit einer Tätigkeit an einer Schule des Schulwerks der Diözese Augsburg steht, legt der Auftragnehmer die angeforderten Nachweise vor. Insoweit stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber im Falle direkter Anforderung der entsprechenden Nachweise durch die Gesundheitsbehörden von einer Vorlage(Verpflichtung) frei.

Der AN wird die ihm übertragenen Aufgaben nur durch geeignete Arbeitskräfte ausführen lassen und während der Arbeit beaufsichtigen. Beanstandungen und Folgen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung gehen zu Lasten des AN.

In Schriftstücke, Akten und andere Unterlagen, die sich in den Räumen befinden, darf keine Einsicht genommen werden; unbefugtes Öffnen von Schränken, Schubladen und ähnliches ist nicht erlaubt. Die Verschwiegenheit über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen ist arbeitsvertraglich festzuhalten und besteht auch nach Auflösung des Arbeitsvertrages weiter. Die Benutzung der nicht öffentlichen Fernsprechanlage ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen kann der AG verlangen, dass die betreffende Reinigungskraft nicht mehr in dem Gebäude zur Reinigung eingesetzt wird.

Werden die dienstlichen Interessen des AG durch den AN bzw. seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigt oder stellt sich das Fehlen der fachlichen oder persönlichen Eignung des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen heraus, so ist der AG oder eine von ihm beauftragte Person berechtigt, die betreffende Person sofort des Hauses zu verweisen. Der AG ist aus den vorgenannten Gründen berechtigt den Vertrag gem. 1.16.3 zu kündigen. Der AG kann dem AN darüber hinaus verbieten, die betreffende Person weiterhin im Haus des AG mit Arbeiten zu betrauen.

Der AN hat auf seine Kosten sämtliche von ihm im Haus des AG eingesetzten Personen mit einem Ansteckausweis mit Name, Vorname und Lichtbild auszustatten. Der Ausweis ist gut sichtbar an der Kleidung anzubringen. Bei Ausscheiden des Personals hat der AN diesen Ausweis wieder einzuziehen.

Der AN beschäftigt sein Personal ausschließlich nach den Bestimmungen des Lohn- und Rahmentarifvertrages des Gebäudereiniger-Handwerks.

Arbeitserlaubnispflichtige ausländische Arbeitnehmer darf der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Beschäftigte des AN handelt. Der Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer ist ebenfalls Voraussetzung.

Der AN hat dem AG eine Liste des in dem Gebäude eingesetzten Reinigungspersonals zu übergeben. Auf Verlangen des AG hat der AN den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sozialversicherungsnachweis für jede in dem Gebäude eingesetzte Reinigungskraft in Kopie vorzulegen.

Der AN hat für sein im Objekt eingesetztes Personal eine lückenlose Anwesenheitskontrolle (Anwesenheitslisten) zu führen. Diese Listen sind so zu führen, dass der AG bzw. dessen Beauftragter jederzeit diese einsehen kann.

Mängel und Schäden bei Einrichtungsgegenständen sind der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals darstellen, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden.

Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, hat der Auftragnehmer für das Objekt eine/n verantwortliche/n Objektleiter/in zu benennen, der/die mit dem AG oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet. Der/die Objektleiter/in (oder dessen/deren Vertreter/in) hat den Anweisungen und Wünschen des AG oder dessen Beauftragten, die sich auf die vertragsgemäße Reinigung beziehen, unverzüglich Folge zu leisten. Bei Abwesenheit (Urlaub oder Krankheit) wird die Objektleitung durch eine(n) zu benennende/n Vorarbeiter/in oder verantwortliche Reinigungskraft vertreten.

Personen, die vom AN nicht mit der Reinigung des Gebäudes beauftragt sind, dürfen nicht mit in das Objekt genommen werden, hierbei sind auch die Kinder der Beschäftigten eingeschlossen. Weiterhin ist das Mitbringen von Tieren untersagt.

Der AN stellt sicher, dass von seinem im Objekt eingesetzten Personal einheitliche Arbeitskleidung getragen wird. Der AN sorgt für ein ordentliches Erscheinungsbild seines Personals. Der AN stellt sicher, dass die Arbeitskleidung hygienisch einwandfrei gepflegt wird, sowie evtl. Vorschriften der Berufsgenossenschaft, Gesundheitsdienst, etc. eingehalten werden.

Der AN sorgt weiterhin dafür, dass in Bereichen besonderer hygienischer Anforderungen/Vorsorge (z. B. Sanitärbereiche) von seinem Personal geschlossene Arbeitskittel zu tragen sind.

Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Gebäuden gefunden werden, sofort bei der Schulleitung abzuliefern. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt.

Die besonderen Sicherheitsbestimmungen des jeweiligen Reinigungs-objektes/-bereiches sind vom AN zu beachten.

Betriebsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen)

Entsprechend den Grundsätzen von Punkt 1.4 hat der AN nachzuweisen, dass die zur Reinigung eingesetzten Betriebsmittel zur Erfüllung des Leistungsverzeichnisses und im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltver­träglichkeit und Oberflächenschonung geeignet sind und fachkundig angewandt werden.

Der AN ist verpflichtet, Betriebsmittel (Reinigungsmittel, -material, Müllsäcke, etc.) für die Reinigung und Pflege selbst zu stellen. Die eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen für Sicherheit, des Gerätesicherheitsgesetzes und den VDE-Vorschriften entsprechen.

Der AN stellt sicher, dass die zur Reinigung eingesetzten Maschinen, Geräte und Gegenstände reinigungstäglich gereinigt und ggf. desinfiziert werden.

Der AN ist verpflichtet, dass die zur Reinigung verwendeten Tücher, Wischbezüge, etc. unverzüglich nach Beendigung der Reinigungsarbeiten desinfizierend gewaschen und getrocknet werden.

Die vom AG zur Verfügung gestellten Putzkammern/Schränke/Regale sind vom AN unabhängig von den ggf. im Leistungsverzeichnis festgelegten Reinigungsrhythmen in einem einwandfreien Reinigungszustand zu halten. Dies gilt ebenso für die vom AN eingesetzten Betriebsmittel.

Arbeitsstoffe (Behandlungsmittel)

Entsprechend den Grundsätzen von Punkt 1.4 hat der AN die Verpflichtung, dass die zur Reinigung eingesetzten Arbeitsstoffe (Behandlungsmittel) zur Erfüllung des Leistungsverzeichnisses und im Hinblick auf Arbeitssicherheit, umweltverträglich und oberflächenschonend geeignet sind und fachkundig angewandt werden. Auf Verlangen des AG hat der AN dies dem AG nachzuweisen. Beim Einsatz von Arbeitsstoffen/Reinigungsmittel, die Gefahrstoffe enthalten, hat der AN vor Aufnahme der Reinigungsarbeiten Sicherheitsdatenblätter dem AG bzw. dessen Verantwortlichen im Objekt auszuhändigen.

Der AN stellt sicher, dass die von ihm oder seinem Personal verwendeten oder im Objekt gelagerten Gefahrstoffe sicher unter Verschluss gehalten bzw. so damit umgegangen wird, dass diese nicht in die Hände von Schüler/innen oder Unbefugten gelangen können.

Kontrolle/Qualitätssicherung

Die Arbeitsausführung des vom AN eingesetzten Personals wird durch den AN kontinuierlich überwacht, die Ergebnisse aufgezeichnet und ausgewertet.

Der AG hat das Recht, Kontrollen nach eigenem Ermessen durchzuführen oder durch einen von ihm Beauftragten durchführen zu lassen.

Der AN ist verpflichtet mit den vom AG benannten Personen / Gremien ein regelmäßiges Qualitätssicherungsgespräch im Objekt zu führen. Der AN koordiniert hierzu die Termine und verfasst hierzu ein Protokoll dieser Gespräche. Diese Qualitätssicherungsgespräche sind in der Regel alle vier Wochen durchzuführen. Bei Neustarts bzw. wesentlichen Veränderungen im Objekt sind diese häufiger durchzuführen. Die Protokolle dieser Qualitätssicherungsgespräche sind in Kopie an die Schulleitung des AG weiterzuleiten.

Zur Kontrolle und Übersicht der Reinigungsarbeiten mit einem Rhythmus geringer als einmal in 14 Tagen, führt der AN einen entsprechenden Nachweis mit Dokumentation (Übersichtsplan) welche Arbeiten wann und in welchem Bereich / Raum erledigt wurden. Diese Arbeiten werden von der vom AG benannten Person abgenommen und auf dem Übersichtsplan abgezeichnet.

Haftung/Versicherung

Bei den Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände, zerbrochene Scheiben und dergleichen werden auf Veranlassung des AG erneuert. Die entstandenen Kosten hat der AN zu tragen. Der AN oder seine Arbeitskräfte haften insbesondere auch beim Verlust von anvertrauten Schlüsseln.

Der AG haftet nicht für Entwendungen und Beschädigungen, der vom AN oder seinem Personal in das Gebäude eingebrachten Sachen.

Der AG ist berechtigt, bei Entstehen von Forderungen aus den vorstehenden Sachverhalten durch einfache Erklärungen nach § 387 ff BGB gegen Forderungen des AN anzurechnen.

Der AG haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der AN oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden. Ebenso haftet der AG nicht für Gesundheitsschäden (Unfall, Krankheit, Infektionen usw.), die sich der AN oder seine Gehilfen bei der Ausführung der Arbeiten zuziehen. Der AN verpflichtet sich, den AG von entsprechenden Entschädigungs­ansprüchen einschließlich von Regressansprüchen jeglicher Art (z. B. von Versicherungen) auszuschließen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Der AN hat den AG von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei der Ausführung der Arbeiten einen Schaden erleiden, freizuhalten.

Der AN haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden. Ihm obliegt der Nachweis, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat. Eine ausreichende Versicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen für den Einzelfall

1. für Personenschäden EUR 2.000.000,00

2. für sonstige Schäden (Sach-/Vermögensschäden) EUR 2.000.000,00

3. für Schlüsselverlust: EUR 50.000,00

4. für Bearbeitungsschäden EUR 500.000,00

ist dem Auftraggeber nachzuweisen; die Versicherungspolice bzw. -nachweis wird Bestandteil dieses Vertrages. Änderungen und Ablauf der Versicherungspolice sind dem AG durch den Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Der AN hat eine Bestätigung seines Versicherers vorzulegen, dass dieser bei Erlöschen / Ändern der Versicherung des AN unmittelbar und unverzüglich den AG benachrichtigt. Diese Bestätigung des Versicherers ist ebenfalls Vertragsbestandteil.

Aufmaß und Abrechnung

Werden gegenüber der Leistungsbeschreibung und dem -verzeichnis der Reinigungsflächen Abweichungen von Art und Größe des Objektes festgestellt, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 3 % des Aufmaßes des Gesamtobjektes betragen und spätestens 6 Wochen nach Arbeitsaufnahme beim AG schriftlich geltend gemacht werden.

Regie-Sonderarbeiten

Die vom AG freigegebenen Sonderarbeiten auf Regie werden nach den lt. diesem Vertrag festgelegten Stundenverrechnungssätzen vergütet.

Die ordnungsgemäße Ausführung von Regie-Sonderarbeiten hat sich der AN sofort nach Ausführung auf Regiezetteln durch den AG bzw. von diesen benannten Personen bestätigen zu lassen. Diese vom AG bestätigten Regiezettel sind der Rechnung beizufügen.

Abnahme und Rechnungsausstellung

Für den Auftraggeber entscheidet die Schulleitung des zu reinigenden Gebäudes/Objektes, ob die Reinigung fristgerecht erfolgte und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Abnahme beim AN.

Der Auftragnehmer hat monatlich nachträglich eine Rechnung über die ausgeführten Reinigungsarbeiten unter Zugrundelegung der vereinbarten Festpreise einzureichen. Der AG kann verlangen, dass die Reinigungsarbeiten für bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile separat in Rechnung gestellt werden.

Bei Schlechterfüllung behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Rechnungsbetrag zu mindern. Dies gilt insbesondere, wenn die Ausführung nicht der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht.

Bei Nichterfüllung von Teilflächenreinigung oder Reinigung einzelner Räume / Bereiche verliert der AN den auf diese Flächen / Bereiche entfallenden Vergütungsanspruch, wenn die Reinigung nicht nachgeholt werden kann.

Der AG ist verpflichtet den AN umgehend bei Schlechterfüllung zu informieren.

Die Reinigung kann nicht nachgeholt werden bei,

  • täglich vorzunehmender Reinigung
  • der Reinigung 1x pro Woche, wenn die Reinigung nicht innerhalb von einem Tag nachgeholt wird.
  • geringer Reinigungshäufigkeit, wenn sie nicht innerhalb von 2 Tagen nachgeholt wird.

Bei Rechnungskürzung ist der AG verpflichtet Beweismaterial in Form von einem Kontrollbericht und Bildern vorzulegen.

Bei Einwendungen mit Nachfristsetzung ist der AN verpflichtet, innerhalb der vom AG gesetzten Frist die vertragsgemäße Leistung zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist ist der AG berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des AN durch einen Dritten vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme).

Soweit wegen nicht vertragsgemäßer Ausführung Einschränkungen des Hygienestandards und der Optik gemacht werden müssen (z. B. Aufbau von Kalkablagerungen, Schmutz- und Pflege­mittelkrusten etc.), kann der Auftraggeber verlangen, dass durch eine nicht zu vergütende Son­derreinigung der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers nach BGB bleiben unberührt.

Preisvereinbarung - Preisänderung

Preisvereinbarung

Der Preisvereinbarung liegt der derzeit gültige Lohn- und Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk im Bundesland Bayern zugrunde.

Preis bei Vertragsabschluss

Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung der Unterhaltsreinigung, die im Angebot vom 00.00.0000 genannten Vergütung, in Höhe von

Unterhaltsreinigung pro Monat Euro (brutto)

Gesamtpreis pro Jahr Euro (brutto)

Preisänderung

Der Anteil der Lohn- und lohngebundenen Kosten (Lohnkostenanteil) beträgt bei Vertragsabschluss ...... vom Preis.

Im Falle des Inkrafttretens tariflicher Lohnänderungen im Gebäudereinigerhandwerk im Land Bayern kann jede Partei einen Antrag auf Preisänderung stellen.

Die geänderte Vergütung wird nach Antragstellung wirksam zum 1. des folgenden Monats.

Kommt eine Einigung über den neuen Vertragspreis nicht zustande, so kann jeder Vertragspartner nach Ziffer 1.16.1 kündigen. Bis zum Ablauf des Vertrages gilt der zuletzt vereinbarte Preis weiter.

In den ersten 12 Vertragsmonaten kann kein Antrag auf Änderung der Vergütung gestellt werden.

Vertragsdauer und Kündigung

Dieser Vertrag, der am 10.09.2024 beginnt, endet ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf zum 31.07.2028 Es besteht die Option den Vertrag im gegenseitigen Einverständnis um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Die ersten 6 Monate des Vertragsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vertrag durch den AG mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

Unabhängig davon ist der AG berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  1. nachhaltig vertragswidriges Verhalten insbesondere, wenn der AN trotz eines schriftlichen Hinweises es unterlässt, die ihm mitgeteilten Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen unverzüglich und auf Dauer abzustellen,
  2. wenn der AN sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) beteiligt hat,
  3. wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Kontrolle des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum AG Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat,
  4. wenn über das Vermögen des AN Antrag auf die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt wird,
  5. wenn der AN, den für ihn gültigen Lohn- und Rahmentarifvertrag, sowie die Arbeitsschutzbestimmungen nicht anwendet und/oder gegen Bestimmungen des Ausländerrechts verstößt, sowie bei Nichterfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten,
  6. wenn das Reinigungsobjekt durch den AG aufgegeben oder anderweitig genutzt wird (z.B. Verkauf, Beendigung der Anmietung),
  7. wenn der AN nicht bis spätestens zur Aufnahme der Reinigungsarbeiten die nach Ziff. 1.11.7 geforderten Versicherungsnachweise vorgelegt hat.

Änderung des Vertrages

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.

Forderungsabtretung / Rechtsübertragung

Keine der Parteien wird Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien übertragen.

Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages oder im Fall von Lücken werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelungen bzw. der Gesamtregelung wirtschaftlich möglichst nahekommenden rechtswirksame Ersatz- bzw. Ergänzungsregelung treffen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Augsburg.

Ergänzende Bestimmungen

Sofern der Schul- und Unterrichtsbetrieb an der in Punkt 1.2 genannten Schule eingeschränkt ist oder eine (vorübergehende) Einstellung des Schulbetriebes, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, erfolgt, entfallen insoweit die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus dieser Vereinbarung.

Schulwerk der Diözese Augsburg

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Datum/Unterschrift/Stempel AG Datum/Unterschrift/Stempel AN

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