Leistungsbeschreibung
Reinigungsleistungen
am Standort
Liebfrauenschule Dießen
Auftraggeber: Schulwerk der Diözese Augsburg
(Stand: 07.02.2024)
1. Einführung
Das Schulwerk der Diözese Augsburg - kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts - arbeitet in der Diözese Augsburg als Träger von 46 Schulen an einer guten Erziehung und Bildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Die Orientierung der schulischen Erziehungsarbeit an christlichen Werten ist für das Schulwerk selbstverständlich. Richtschnur sind die „Qualitätskriterien“ der Deutschen Bischofskonferenz von 2009, daneben eigene, schulspezifische pädagogische Programme.
Das Schulwerk bemüht sich um die notwendigen, materiellen und räumlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Schulbetrieb.
Sauberkeit und Hygiene in den Schulgebäuden haben hierbei besondere Bedeutung. Das Umfeld, in dem die Kinder und Jugendlichen ausgebildet werden, hat Einfluss auf deren Gesundheit sowie auf ihr eigenes Hygieneempfinden und -verhalten.
2. Kurzbeschreibung und Besonderheiten
Das Schulwerk der Diözese Augsburg beabsichtigt die Vergabe der Unterhaltsreinigung am Standort:
Liebfrauenschule Dießen
Mädchenrealschule des Schulwerks der Diözese Augsburg
Klosterhof 4
86911 Dießen
Beginn der Leistungserbringung: Dienstag, 10.09.2024
Gebäude/Flächen: Ein Schulgebäude (ca. 5.494 m²) und eine Turnhalle (ca. 745 m²)
Schulart: Realschule
Anzahl Schülerinnen: ca. 555
3. Ziele
- Die vorgenannte Einrichtung wirtschaftlich mit höchstmöglichem Standard zu betreiben.
- Die Räume entsprechend aller zutreffenden Brand-, Sicherheits-, Gebäude-, Umwelt-, Hygiene- und ästhetischen Gesichtspunkte und Normen zu pflegen.
- Alle Dienstleistungen entsprechend den Anforderungen und Bedürfnissen des Trägers, seiner Schülerinnen und Schüler, Besucherrinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne eines modernen Dienstleistungsbetriebes zu betreiben.
- Die Vergabe des Auftrags an einen innovativen und flexiblen Dienstleistungspartner.
- Wirksames Qualitätsmanagement.
- Flexible Personalorganisation und -disposition.
- Transparenz in der Organisation und Abrechnung der Dienstleistung.
- Konzentration auf das Kerngeschäft.
4. Hinweise zum Verfahren, Rahmenbedingungen
4.1 Vertragsbeginn und Beginn der Leistungserbringung: Dienstag, 10.09.2024
Laufzeit des Vertrages: Ende: 31.07.2028
4.2 Eine Objektbesichtigung ist im Rahmen von zwei Sammelbesichtigungen zu folgenden Terminen möglich:
- Mittwoch, den 28.02.2024 um 14:30 Uhr
- Dienstag, den 12.03.2024 um 14:30 Uhr
Zur besseren Planung bitten wir um Anmeldung zu einem Besichtigungstermin unter Telefon: 0821/4558-10173 bzw. franziska.rivola@schulwerk-augsburg.
Treffpunkt: Liebfrauenschule Dießen
Mädchenrealschule des Schulwerks der Diözese Augsburg
Klosterhof 4
86911 Dießen
Treffpunkt Eingang Lehrerparkplatz an der Rotter Straße.
Bitte beachten Sie, dass keine weiteren Besichtigungstermine angeboten oder vereinbart werden.
4.3 Für die Abgabe eines Angebots ist die vorherige Besichtigung des Objekts nicht verpflichtend, wird aber von der Vergabestelle empfohlen.
Sofern nicht bereits im Vergabeverfahren eine Objektbesichtigung erfolgte, muss der zukünftige Auftragnehmer spätestens sieben Tage nach Auftragserteilung einen Besichtigungstermin mit dem Auftraggeber vereinbaren.
4.4 Der Auftragnehmer wird im Auftragsfall eine Berufshaft- oder Betriebshaftpflicht-versicherung abschließen mit folgenden Mindestdeckungssummen für den Einzelfall:
-
Personenschäden: EUR 2.000.000,00
-
sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) EUR 2.000.000,00
-
Schlüsselverlust: EUR 50.000,00
-
Bearbeitungsschäden: EUR 500.000,00
Eine aktuelle Zusicherung der Versicherung bzw. ein entsprechender Versicherungsnachweis sind dem Auftraggeber bis spätestens eine Woche vor Vertragsbeginn vorzulegen.
Ebenso hat der AN bis spätestens eine Woche vor Vertragsbeginn eine Bestätigung seines Versicherers vorzulegen, dass dieser bei Erlöschen/Änderung der Versicherung des AN unmittelbar und unverzüglich den AG benachrichtigt.
4.5 Sollten die Angebotsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten enthalten, die die Preisermittlung beeinflussen können, hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe über das Vergabeportal darauf hinzuweisen.
Fragen zum Vergabeverfahren oder zu den Vertragsunterlagen sind ausschließlich über das Vergabeportal zu stellen.
4.6 Der Einwand, dass der Bieter über den Umfang der Leistung oder über die Art und Weise der Ausführung nicht genügend unterrichtet gewesen sei, ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die nach Auffassung des Bieters in den Vergabeunterlagen enthaltenen Unklarheiten. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
4.7 Die Angaben entsprechen dem aktuellen Stand. Aufgrund von baulichen oder strukturellen Änderungen können sich während der Ausschreibung zugrundeliegende Daten ändern. Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, den Umfang seiner Leistungen den geänderten Bedingungen anzupassen.
4.8 Für die Abgabe eines Angebots sind zwingend die beigefügten Preislisten und Summenblätter zu verwenden, d.h. es werden nur entsprechend abgegebene Angebote berücksichtigt.
Die zur Ausarbeitung des Angebots zur Verfügung gestellten Flächenverzeichnisse, Preisblättern und Summenblättern werden ausschließlich online zur Verfügung gestellt.
4.9 Soweit nicht ausdrücklich gefordert, sind alle Angebotspreise in Euro und ohne Umsatzsteuer anzugeben.
4.10 Änderungen und Zusätze im Text der Ausschreibungsunterlagen machen das Angebot ungültig.
4.11 Mit den abgegebenen Preisen sind alle beschriebenen Leistungen - soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt - abgegolten. In den ersten 12 Vertragsmonaten kann kein Antrag auf Änderung der Vergütung gestellt werden.
4.12 Bis zum Ablauf der Bindefrist bleibt der Bieter an sein Angebot gebunden. Es gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Bindefrist kein Zuschlag erteilt worden ist. Schadensersatzansprüche wegen Versagen des Zuschlags oder wegen Aufhebung der Ausschreibung sind ausgeschlossen.
4.13 Für die Beurteilung der Qualität des Angebots erbittet der Auftraggeber folgende Unterlagen mit dem Angebot einzureichen:
- Beschreibung des Unternehmens und Darstellung der Organisationsstruktur (Organisationsplan mit Objektleitungsstruktur und Verantwortungsrichtlinien)
- Implementierungsplan; dieser muss mindestens Angaben zum Projekteröffnungsteam, die Startphase in den ersten vier Wochen sowie zum Einsatzplan bei Notwendigkeit zusätzlicher Mitarbeiter enthalten
- Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität (mind. Qualitätsmanagementsystem, Dokumentation der Reinigung, Anwesenheitsliste der Mitarbeitenden).
- Angaben zur Anzahl der Qualitätskontrollen
- Konzept Beschwerdemanagement
Diese Unterlagen dienen zur Beurteilung der Qualität des Angebots eines Bieters und werden bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt, siehe Anlage Zuschlagskriterien. Die vorgelegten Unterlagen werden bei Zuschlagserteilung zum Bestandteil des Vertrages.
Werden keine Unterlagen vorgelegt, wird der Bieter nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen; fehlende Kriterien werden mit 0 Punkten bewertet.
4.14 Um Einreichung folgender Unterlagen wird gebeten:
- Angebotsschreiben - L 213
- Eigenerklärung zur Eignung - L 1240
- Erklärung Bezug Russland - L 127
- Schutzerklärung Scientology - L 2496
- Übersicht Referenzen
- Erklärung Masernschutzgesetz - L 2493
- Ggf. Formulare L 234, L 235, L 236
- Stundenverrechnungssatz Unterhaltsreinigung
- RVZ zum Ausfüllen
- Verrechnungssätze Abrufpreise
- Preiszusammenstellung
- Beschreibung des Unternehmens und Darstellung der Organisationsstruktur, Implementierungsplan, Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität, Angaben zur Anzahl der Qualitätskontrollen, Konzept Beschwerdemanagement
Bitte beachten Sie, dass das Fehlen von gelb markierten Preisangaben zum Ausschluss eines Angebotes führt und keine Nachforderung durch die Vergabestelle erfolgt, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV.
Die Vergabestelle bittet daher darum, alle gelb markierten Felder in den folgenden Formularen sorgfältig auszufüllen:
- Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes
- Verrechnungssätze Abrufpreise (Krankheitsvertretung und Sonderreinigung)
- Preiszusammenstellung
- Raumverzeichnis
5. Allgemeine Leistungsbeschreibung
5.1. Allgemeine Informationen
5.1.1 Die Leistungen sind entsprechend dem Raumflächenverzeichnis, dem Leistungsverzeichnis und den Angaben in dieser Allgemeinen Leistungsbeschreibung durchzuführen.
5.1.2 Die zu reinigenden Flächen sind in Reinigungsreviere je Mitarbeiter einzuteilen. Die Reinigungskräfte haben die Anwesenheitszeiten zur Kontrolle ihrer Anwesenheit täglich in ein auszulegendes Reinigungsbuch einzutragen.
5.1.3 Der Auftragnehmer (AN) hat für eine zentrale Organisation der Reviere zu sorgen. Der AN hat vor Reinigungsbeginn dem Auftraggeber (AG) die Revierpläne mit Arbeitsanweisungen für sein Reinigungspersonal vorzulegen.
5.1.4 Die allgemeine Qualifikation sowie die physische Eignung des Reinigungspersonals für den entsprechenden Arbeitseinsatz werden vorausgesetzt.
5.1.5 Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersonen einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen. Der AG ist berechtigt, zwecks Überprüfung des Reinigungsgrades Kontrollen vorzunehmen. Diese Kontrollen können unangekündigt oder in Absprache mit der Objektleitung des AN geschehen.
5.1.6 Der AN hat dem AG eine Liste des in dem Gebäude eingesetzten Reinigungspersonals zu übergeben. Auf Verlangen des AG hat der AN den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sozialversicherungsnachweis für jede in dem Gebäude eingesetzte Reinigungskraft in Kopie vorzulegen.
5.1.7 Werden die dienstlichen Interessen des AG durch Arbeitnehmer des AN beeinträchtigt oder stellt sich das Fehlen der fachlichen oder persönlichen Eignung eines Arbeitnehmers des AN heraus, so ist der AG oder eine von ihm beauftragte Person berechtigt, die betreffende Person sofort des Hauses zu verweisen. Der AG kann dem AN darüber hinaus verbieten, die betreffende Person weiterhin in Objekten des AG mit Arbeiten zu betrauen.
Nach Vergabe des Auftrages weist der Auftragnehmer die persönliche Eignung seiner Mitarbeitenden nach. Hierzu müssen dem AN spätestens eine Woche vor Vertragsbeginn erweiterte Führungszeugnisse vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Entstehende Kosten oder Gebühren trägt der AN.
Der AN verpflichtet sich, nach Kontrolle der Führungszeugnisse seiner Mitarbeitenden, dem AG eine Ehrenerklärung vor Vertragsbeginn vorzulegen.
Die Eignung der Mitarbeitenden ist regelmäßig im Abstand von drei Jahren unaufgefordert zu überprüfen und nachzuweisen.
5.1.8 Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber, dass er zur Durchführung des ihm erteilten Auftrages nur Personal einsetzen wird, dass die Voraussetzungen des entsprechend geforderten Impf- bzw. Immunstatus nach den Vorgaben des Masernschutzgesetzes erfüllt.
Im Falle der Nachweisanforderung von Seiten der Gesundheitsbehörden, soweit diese im Zusammenhang mit einer Tätigkeit an einer Schule des Schulwerks der Diözese Augsburg steht, legt der Auftragnehmer die angeforderten Nachweise vor. Insoweit stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber im Falle direkter Anforderung der entsprechenden Nachweise durch die Gesundheitsbehörden von einer Vorlage(Verpflichtung) frei.
5.1.9 Für den Einsatz von Reinigungskräften zur Reinigung am Objekt gilt gemäß §§ 33, 34 IfSG folgende Forderung: Arbeitskräfte, die an einer Erkrankung nach § 34 Abs. 1 IfSG leiden oder deren verdächtig oder die verlaust sind, dürfen die Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
5.1.10 Entsprechend § 34 Abs. 2 ff. IfSG dürfen Ausscheider nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und die Einrichtung benutzen. Für Arbeitskräfte, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, gilt dies entsprechend.
5.1.11 Der AN hat auf seine Kosten sämtliche von ihm in den Objekten des AG eingesetzten Personen mit einem Ansteckausweis mit Name und Vorname auszustatten. Der Ausweis ist gut sichtbar an der Kleidung anzubringen. Bei Ausscheiden des Personals hat der AN diesen Ausweis wieder einzuziehen.
5.1.12 Das Reinigungspersonal ist mit einheitlicher Arbeitskleidung auszustatten. Auf ein ordentliches Erscheinungsbild wird besonderer Wert gelegt. Diese Kleidung muss im Sinne der Vorschriften hygienisch einwandfrei sein. In Bereichen besonderer hygienischer Vorsorge z.B. Sanitärbereiche sind geschlossene Arbeitskittel mit Namensschild zu tragen.
5.1.13 Die arbeitsbezogene Unterweisung hat vor Ort für das jeweilige Reinigungsrevier zu erfolgen. In Absprache mit den für die Reinigung in der jeweiligen Schule verantwortlichen Mitarbeitern des AG sind spezielle Vorgaben der Arbeitsabläufe abzustimmen (z.B. Reinigungsbeginn und -ende, Müllentsorgung und Recyclingmaßnahmen).
5.1.14 Alle Beeinflussungen, die einer leistungsgerechten Unterhaltsreinigung entgegenstehen, sind von der Reinigungskraft sofort der Objektleitung bzw. dem/der Vorarbeiter/In zu melden. Diese wird mit den Mitarbeitern des AG entsprechende Maßnahmen einleiten.
5.1.15 Insbesondere sind bei der täglichen Unterhaltsreinigung festgestellte Mängel und bauliche Schäden unverzüglich an die zuständigen Stellen des Hauses formell weiterzuleiten (z.B. defekte Wasserhähne, korrodierte Leitungen, verstopfte Abflüsse, Schäden an elektrischen Bauteilen). Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals darstellen, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden.
5.1.16 Der AN sowie seine Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Gebäuden gefunden werden, sofort beim AG abzuliefern. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt.
5.1.17 Dem AN obliegt die Verkehrssicherungspflicht bei der Ausführung sämtlicher Reinigungsarbeiten. Er ist dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers beachtet werden. Hierzu gehören insbesondere eine eigene Organisation der Ersten Hilfe sowie die Unterweisung bei Verhalten im Brandfall.
5.1.18 Insbesondere ist das Reinigungspersonal darüber zu belehren, dass breite Flure und Eingangshallen halbseitig zu reinigen sind. Grundsätzlich sind bei allen Nassreinigungen entsprechende Warnschilder aufzustellen, die auf die Rutschgefahr/ Unfallgefahr hinweisen.
5.1.19 Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen, sind die entsprechenden Bereiche ganz oder teilweise für den Publikumsverkehr zu sperren.
5.1.20 Treppenhäuser, Flure und Eingangshallen sind nach Möglichkeit außerhalb der Zeiten mit starkem Besucher- und Publikumsverkehr zu reinigen.
5.1.21 Alle nachfolgend genannten Leistungen – auch weitere, die zur fachgerechten Arbeit gehören und hier nicht im Detail aufgeführt sind – hat der AN auszuführen:
- Die Fußbodenreinigung ist unter Wegrücken der leicht beweglichen Einrichtungsgegenstände (Stühle, Tische, usw.) – ausgenommen schwer zu bewegende Gegenstände (Schränke, Regale, Schreibtische, Maschinen, usw.) – auszuführen.
- Höhere Schränke, Regale u. ä. gehören zum Reinigungsumfang und sind im Einvernehmen mit dem AG zu reinigen.
- Die Reinigung von innenliegenden Glasflächen (z.B. Türen im Flurbereich) sind Bestandteil der Unterhaltsreinigung.
- Vorhandene Polstermöbel (Stühle, Sofas, etc.) sind im Rahmen des definierten Turnus durch den AN von groben Verschmutzungen wie Essensresten oder Staub zu befreien. Weitergehende Arbeiten obliegen dem AG.
- Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten sind die beweglichen Einrichtungsgegenstände und sonstige Gegenstände an ihren ursprünglichen Standort zurückzustellen.
5.1.22 Der AN hat während seiner Tätigkeit alle Verbrauchsmittel wie Papierhandtücher, Hygienebeutel, Toilettenpapier, Seife, Händedesinfektion, etc. aufzufüllen und dafür Sorge zu tragen, dass immer ausreichend Vorrat in den Spenderbehältnissen vorhanden ist.
5.1.23 Die vom AG gestellten Verbrauchsmittel (Handwaschmittel, Papierhandtücher, usw.) dürfen nicht zu Reinigungsarbeiten zweckentfremdet werden.
5.1.24 Nach beendeter Reinigung sind die Fenster, Lüftungsklappen, Außentüren usw. zu schließen, die Beleuchtung ist auszuschalten und alle verschließbaren Räume und Flurtüren sind abzuschließen. Sämtliche Schlüssel sind an der zur Aufbewahrung bestimmten Stelle niederzulegen bzw. abzugeben.
5.1.25 Dem AN obliegt der Abtransport des in der Schule zu sammelnden Mülls zur allgemeinen Entsorgung in den bereitgestellten Müllcontainern. Getrennt zu haltender Müll wie Glas, Kunststoff, Papier, Pappe und Restmüll ist durch den AN zu den entsprechenden Sammelstellen des AG zu bringen. Ein Teil des Mülls wird bereits von den Schülerinnen und Schülern sortiert.
5.1.26 Der AN übernimmt mit Vertragsbeginn die Verantwortung in punkto Sauberkeit und Hygiene für die von ihm gemäß Raumverzeichnis und Leistungsverzeichnis zu reinigenden Flächen. Eine evtl. aus der jeweiligen Beanspruchung der Flächen und Gegenstände notwendige Zwischen- oder Teilflächenreinigung hat der AN durchzuführen, sie ist Teil der vereinbarten festen Vergütung des AN. Ebenfalls sind die Beläge in stark frequentierten Bereichen optisch einwandfrei zu halten, gegebenenfalls sind diese zu polieren. Auch diese Arbeiten sind Teil der vereinbarten festen Vergütung des AN.
5.1.27 Der AN hat nachzuweisen, dass die zur Reinigung eingesetzten Betriebsmittel zur Erfüllung des Leistungsverzeichnisses und im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignet sind und fachkundig angewandt werden.
5.1.28 Der AN ist verpflichtet, Betriebsmittel (Reinigungsmittel, -material, Müllsäcke ab 120 l, etc.) für die Reinigung und Pflege selbst zu stellen. Die eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen für Sicherheit, des Gerätesicherheits-gesetzes und den VDE-Vorschriften entsprechen.
5.1.29 Der AN stellt sicher, dass die zur Reinigung eingesetzten Maschinen, Geräte und Gegenstände reinigungstäglich gereinigt und ggf. desinfiziert werden.
5.1.30 Der AN stellt sicher, dass die zur Reinigung verwendeten Tücher, Wischbezüge, etc. unverzüglich nach Beendigung der Reinigungsarbeiten desinfizierend gewaschen und getrocknet werden.
5.1.31 Die vom AG zur Verfügung gestellten Putzkammern/Schränke/Regale sind vom AN unabhängig von den ggf. im Leistungsverzeichnis festgelegten Reinigungsrhythmen in einem einwandfreien Reinigungszustand zu halten. Dies gilt ebenso für die vom AN eingesetzten Betriebsmittel.
5.1.32 Spinnweben sind laufend zu entfernen.
5.1.33 Für die Reinigung von Toiletten, sonstigen Sanitärbereichen und Klassenzimmer-Mobiliar sind jeweils separate, farblich abgestimmte Wassereimer und Hilfsmittel zu verwenden.
5.1.34 Die Reinigungsbezüge sind nach jeder Reinigung nach hygienischem Verfahren zu waschen und für die nächste Reinigung in hygienisch einwandfreiem und getrocknetem Zustand bereit zu stellen.
Eine Waschmaschine und ein Trockner können im Hauptgebäude eingebracht werden.
5.1.35 Der AG kann innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens den Reinigungsplan bei Bedarf kurzfristig anpassen, z. B. kurzfristige intensive Reinigung eines Raumes zu Lasten eines anderen Raumes oder bei Veranstaltungen.
5.1.36 Der AN gestaltet seine Personalplanung so flexibel, dass auch kurzfristig flexibel auf Wünsche des AG reagiert werden kann (z.B. Veränderungen im Reinigungsturnus oder den Reinigungszeiten).
Die Durchführung von Reinigungsarbeiten, die in größeren Zeitabständen erfolgen (14-tägig, monatlich, 4x jährlich oder weniger) ist in einem Reinigungsplan zu dokumentieren und dem AG vorzulegen. Weiterhin verpflichtet sich der AN 1 x monatlich Objektgespräche mit dem AG durchzuführen und zu protokollieren. Die Protokolle sind dem AG zuzustellen.
5.1.37 Der Auftragnehmer hat monatlich nachträglich eine Rechnung über die ausgeführten Reinigungsarbeiten unter Zugrundelegung der vereinbarten Festpreise einzureichen. Der AG kann verlangen, dass die Reinigungsarbeiten für bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile separat in Rechnung gestellt werden.
5.1.38 Im Übrigen wird auf den Inhalt des anliegenden Mustervertrages (Reinigungs-vertrag Muster) verwiesen.
5.1.39 Die Reinigung der Garderobe muss in die Jahreskalkulation eingerechnet werden. Die Durchführung findet allerdings nur im Zeitraum von November bis April statt.
5.2 Objektleitung - Vorarbeiter/In
5.2.1 Der AN hat zur Kontrolle und Führung der Mitarbeitenden in der Schule eine Vorarbeiter/In und Objektleitung zu stellen.
In den Preisblättern ist die monatliche Anzahl der unproduktiven Arbeitsstunden auszuweisen. Unproduktiv bedeutet, dass die Vorarbeiter/In oder Objektleitung für diese Zeit von Reinigungstätigkeiten befreit ist und nur Leitungs- und Kontrollfunktionen für die Mitarbeiter des AN wahrnimmt.
5.2.2 Im Krankheits- und Urlaubsfall ist eine Vertretung zu benennen.
5.2.3 Für die Schule ist ein/e Vorarbeiter/In einzusetzen, die/der arbeitstäglich vor Ort in der Schule teilweise unproduktiv tätig sein muss. Die/der Vorarbeiter/Innen sollen jeweils an fünf Tagen der Woche mindestens vier Stunden pro Woche in den jeweiligen Einrichtungen für den AG ansprechbar sein.
5.2.4 Die Vorarbeiter/In und Objektleitung sollen unaufgefordert und regelmäßig Kontakt zu den für die Reinigung in der jeweiligen Schule benannten Personen des AG aufnehmen.
5.2.5 Die Objektleitung ist Kontaktperson zum AG und dessen Beauftragten und gilt als Bevollmächtigte und Beauftragte des AN.
5.2.6 Die Objektleitung hat bei der Reinigung der Objekte des AG die Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, insbesondere die
- Schweigepflicht zu überwachen,
- das Infektionsschutzgesetz zu überwachen,
- die Hygienevorschriften zu überwachen,
- Sicherstellung, dass ausschließlich persönlich geeignete Mitarbeiter im Objekt eingesetzt werden. Auf Wunsch des Auftraggebers hat die Objektleitung eine vom AG vorgegebene Ehrenerklärung der Mitarbeiter einzuholen.
Die Objektleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Sicherheitsmaßnahmen und Gebote beachtet werden. Unfälle und Schäden sind dem AG vorsorglich schriftlich anzuzeigen.
5.3 Zeiten der Leistungserbringung, Reinigungszeiten und -tage
5.3.1 Die in den Leistungsverzeichnissen festgelegten täglichen und turnusmäßigen Arbeiten sind verbindliche Arbeitsnorm, d.h. sie sind ständig und gleichbleibend zu erbringen. Der AG behält sich vor, nach vorhergehender Absprache mit dem AN die Reinigungsprogramme zu ändern.
5.3.2 Die zeitliche Durchführung der Arbeiten ist im Einzelnen mit der jeweiligen Schulleitung abzustimmen.
5.3.3 Im Allgemeinen ist die Reinigung außerhalb der Unterrichtszeiten durchzuführen.
Reinigungszeiten sind in Absprache mit der Schulleitung abzuklären.
Schulhaus und Turnhalle
| Wochentag | von ca. | bis ca. | ||
| Montag | 15:30 Uhr | 20:00 Uhr | ||
| Dienstag | 15:30 Uhr | 20:00 Uhr | ||
| Mittwoch | 15:30 Uhr | 20:00 Uhr | ||
| Donnerstag | 15:30 Uhr | 20:00 Uhr | ||
| Freitag | 15:30 Uhr | 20:00 Uhr | ||
| Durchschnittliche Reinigungstage pro Jahr (Berechnungsgrundlage) | |||
| Gesamt Tage Jahr | 365 | Tage | |
| Wochenende | -104 | Tage | |
| Feiertage | -11 | Tage | |
| Ferientage | -65 | Tage | |
| Reinigungstage | 185 | Tage | |
6. Hinweise zur Preiszusammenstellung
6.1 Allgemeines
Alle Preise sind als Festpreise zu kalkulieren.
Der Bieter bestätigt mit der Abgabe des Angebotes, dass
- dem Angebot nur die eigenen Preisermittlungen zugrunde liegen und dass mit anderen Bewerbern Vereinbarungen weder über die Preisbildung noch über die Gewährung von Vorteilen an Mitbewerber getroffen worden sind und auch nicht nach Abgabe des Angebots getroffen werden;
- die allgemeinen Preisvorschriften, insbesondere die VO PR 30/53 sowie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27.07.1957 (jeweils geltenden Fassung) beachtet worden sind.
6.2 Angebotssummen
-
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- Unterhaltsreinigung
- Regie- / Sonderarbeiten
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- Ende der Leistungsbeschreibung -