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Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Unterhaltsreinigung für 43 Liegenschaften in Schleswig-Holstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 17:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

Unterhaltsreinigung

  1. Vorbereitende Arbeiten zum Leistungsbeginn

1.1. Zur Gewährleistung eines störungsfreien Leistungsbeginns sind rechtzeitig vorher alle vorbereitenden Arbeiten abzuschließen. Dies schließt alle seitens des Auftraggebers und Auftragnehmers zu erfüllenden Pflichten ein. Auftraggeber und Auftragnehmer wer- den hierzu unmittelbar nach Auftragserteilung einvernehmlich einen Ablaufplan erstel- len. Die hierin vereinbarten Termine sind verbindlich einzuhalten.

  1. Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

2.1. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten täglichen und turnusmäßigen Arbeiten sind verbindliche Arbeitsnormen, welche ständig und gleichbleibend zu erbringen sind. Der Auftraggeber behält sich vor, nach vorhergehender Absprache mit dem Auftragneh- mer die Reinigungsleistungen zu ändern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichbleibende Qualität der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu über- wachen.

2.2. Der Auftragnehmer hat in der Liegenschaft Reinigungspläne für den jeweiligen Bereich allgemein einsehbar auszuhängen. Hierzu stellt der Auftraggeber die elektronische Vor- lage „Revierplan Unterhaltsreinigung“ sowie die dazugehörende Raumliste elektronisch zur Verfügung. Diese Vorlage ist zwingend zu verwenden. Auf den Revierplänen ist die genaue Reinigungszeit (Echtzeit) zu vermerken. Die Revierpläne sind bei Änderungen, während der gesamten Vertragslaufzeit, aktuell zu halten.

2.3. Die Arbeitskräfte des Auftragnehmers haben sich bei Arbeitsbeginn in Anwesenheitslis- ten einzutragen und nach Arbeitsende auszutragen. Der Auftraggeber stellt hierfür ein Formular zur Verfügung. Sämtliche Eintragungen haben arbeitstäglich gut lesbar zu er- folgen. Die Anwesenheitsliste ist für den Auftragnehmer und Auftraggeber zugänglich aufzubewahren. Die Eintragungen können als Grundlage bei Beanstandungen der Leis- tungsdurchführung herangezogen werden.

2.4. Überlassene Reinigungsmittelräume sind ordentlich und sauber zu halten.

BVB UR Stand 01.01.2026

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  1. Pflichten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer einen ordnungsgemäßen Zugang zu den Räumlichkeiten.

3.2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer in der Liegenschaft unentgeltlich zur Erbrin- gung der Dienstleistung Folgendes zur Verfügung:  Kaltwasser und Strom für die Reinigung gemäß Leistungsbeschreibung  Bestückungsmaterial (Handseife, Toilettenpapier, Papierhandtücher, Hygienebeutel)

  1. Schlecht-/Nichtleistung

4.1. Erlangt der Auftraggeber Kenntnis von Schlechtleistungen bzw. Nichtleistungen, hat er diese dem Auftragnehmer umgehend anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist zur Nachbes- serung verpflichtet.

4.2. Tägliche Reinigungsarbeiten Kommt der Auftragnehmer seiner Nachbesserungspflicht bei täglichen Reinigungsar- beiten nicht innerhalb des Reinigungsturnus nach, führt dies in jedem Fall zur prozentu- alen Minderung in Höhe der mangelhaften Leistung nach Qualitätssicherungsprotokoll, sowie ggf. zur Mängelbeseitigung durch einen Dritten (Ersatzvornahme). Die Kosten hier- für trägt der Auftragnehmer.

4.3. Nicht-tägliche Reinigungsarbeiten Kommt der Auftragnehmer seiner Nachbesserungspflicht trotz Au(cid:431)orderung nicht unver- züglich nach, kann der Auftraggeber die Mängelbeseitigung durch einen Dritten durch- führen lassen (Ersatzvornahme). Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer. Alternativ kann der Auftraggeber das Leistungsentgelt in Höhe der mangelhaften Leistung nach Qualitätssicherungsprotokoll prozentual mindern.

4.4. Der Auftraggeber ist für jeden Fall nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus sons- tigem Grunde mangelhafter Leistung des Auftragnehmers berechtigt, diesen abzumah- nen.

  1. Nachhaltigkeitsanforderungen

5.1. Reinigungsmittel

  • Für die Unterhaltsreinigung sind grundsätzlich Reinigungsmittel zu verwenden, die mit dem EU- Umweltzeichen (EU-Ecolabel) gekennzeichnet sind. Andere Reini- gungsmittel dürfen nur in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers verwendet werden.
  • Für Reinigungsmittel, die verdünnt anzuwenden sind, müssen vom Auftragnehmer zur Herstellung der Gebrauchslösung geeignete Dosierhilfen verwendet werden.
  • Für jedes verwendete Reinigungsmittel müssen ein jeweils aktuelles Sicherheitsda- tenblatt, ein technisches Datenblatt sowie eine Gebrauchsanweisung vorhanden sein. Diese Unterlagen sind jederzeit für den Auftraggeber einsehbar im Objekt vor- zuhalten.

BVB UR Stand 01.01.2026

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5.2. Arbeitsmittel und Reinigungsgeräte

Die einzusetzenden Arbeitsmittel und Reinigungsgeräte müssen dem aktuellen Stand der Reinigungstechnik entsprechen. Reinigungsmaschinen und Staubsauger sind regel- mäßig gem. Betriebssicherheitsverordnung durch den Auftragnehmer zu prüfen. Staub- sauger müssen gem. EU-Energielabel mindestens die Energiee(cid:431)izienzklasse A aufwei- sen. Für alle im Gebrauch befindlichen Maschinen ist die entsprechende Betriebsanweisung einsehbar im Objekt vorzuhalten.

5.3 Schulungen

Der Auftragnehmer hat sein Personal jährlich im sach- und fachgerechten Umgang mit den verwendeten Reinigungsmitteln und Reinigungsgeräten zu unterweisen. Für neue Mitarbeiter/innen erfolgt eine Schulung zeitnah zur Einstellung, bei Produktwechsel fin- det zeitnah eine Nachschulung statt. Der Auftragnehmer hat die Schulungen zu dokumentieren. Die Dokumentation be- schreibt die Unterweisung inklusive Auflistung der Schulungsinhalte, Schulungsdauer, exakten Bezeichnung der geschulten Produkte. Sie enthält die Unterschriften der teil- nehmenden Mitarbeiter/innen. Diese Dokumentation ist auf Verlangen des Auftragge- bers vorzulegen.

  1. Umgang mit Gefahrsto(cid:431)en

6.1. Werden Reinigungsmittel eingesetzt, welche der Gefahrsto(cid:431)verordnung unterliegen, so hat eine intensive Belehrung der Reinigungskräfte durch das Aufsichtspersonal oder die Objektleitung zu erfolgen. Die Unterweisungen müssen in mündlicher und schriftlicher Form erfolgen. Die schriftlichen Unterweisungen sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.

  1. Unfallverhütung

7.1. Der Auftragnehmer hat bei der Leistungserbringung die einschlägigen gesetzlichen Vor- schriften zu beachten. Insbesondere muss die Ausführung der Leistungen durch den Auftragnehmer den geltenden Unfallverhütungs-, Gesundheits- und Arbeitsschutzvor- schriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizi- nischen Regeln entsprechen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Protokolle über die nach dem Arbeitsschutzrecht durchzuführenden Sicherheitsunter- weisungen vorzulegen.

7.2. Soweit durch die Reinigungsarbeiten eine erhöhte Verletzungsgefahr (u.a. Rutschgefahr) entsteht, sind jeweils entsprechende Warnschilder durch den Auftragnehmer aufzustel- len.

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  1. Leistungsbeginn / Objektübernahme

8.1. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer die Liegenschaft in einem ordnungsge- mäßen Zustand („Übernahmezustand“).

8.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Liegenschaft nach Leistungsbeginn zu besichti- gen und etwaige von diesem Übernahmezustand abweichende, o(cid:431)en erkennbare Ver- schmutzungen oder Schäden („Übernahmemängel“) innerhalb von 4 Wochen nach Leistungsbeginn schriftlich gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen. Verschmutzungen, die als übliche Gebrauchsspuren oder als erwartbare Verschmutzungen der letzten Tage einzuordnen sind, stellen keinen Übernahmemangel dar.

Die Anzeige hat die betro(cid:431)enen Bereiche sowie Art und Umfang der Übernahmemängel konkret – vorzugsweise mit aussagekräftigen Fotos - zu bezeichnen.

8.3. Nach rechtzeitiger und berechtigter Anzeige von Übernahmemängeln entscheidet der Auftraggeber, ob

  • er die Beseitigung der Übernahmemängel selbst veranlasst oder
  • der Auftragnehmer gegen gesonderte Vergütung mit der Beseitigung der Übernahmemängel beauftragt wird.

8.4. Erfolgt innerhalb der in Zi(cid:431)er 8.2 genannten Frist keine oder keine ausreichende Anzeige von Übernahmemängeln, gilt die Liegenschaft als übernommen. Spätere Berufungen auf bei Leistungsbeginn bereits vorhandene Übernahmemängel sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat diese arglistig verschwiegen.

  1. Leistungsende

9.1. Qualitätskontrolle Spätestens 4 Wochen vor dem Leistungsende wird der Auftraggeber eine Qualitätskon- trolle durchführen und Nachbesserungen nach 4.2 und 4.3 verlangen bzw. Ersatzvornah- men vornehmen. Die hiermit verbundenen Kosten werden dem Auftraggeber von der Schlusszahlung abgezogen.

9.2. Entfernung der Arbeits- und Reinigungsmittel Der Auftragnehmer hat am letzten Tag der Leistungserbringung sämtliche ihm gehören- den Reinigungs- und Arbeitsmittel aus dem Objekt zu entfernen.

9.3. Rückgabe von Schlüsseln Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber zum Leistungsende sämtliche Schlüssel, Schließtransponder und andere zur vorübergehenden Nutzung überlassenen Gegen- stände zurückzugeben.

BVB UR Stand 01.01.2026

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