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Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen
Öffentliche Ausschreibung der
Unterhaltsreinigung und
Fensterreinigung des
Verwaltungsgebäudes beim ZAV
Reutlingen/Tübingen
Leistungsbeschreibung und besondere
vertragliche Bedingungen
2026
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Regelungen .................................................................................... 4 1.1 Leistungszeitraum ........................................................................................ 4
1.2 Grundlagen der Zusammenarbeit ................................................................. 4
1.3 Unterbeauftragung ....................................................................................... 4
1.4 Allgemeine Regelungen zu den Reinigungsleistungen ................................ 4
1.4.1 Reinigungszeiten/-zyklen .......................................................................... 5 1.4.2 Äußere Einflüsse auf die Leistungserbringung ......................................... 5 1.4.3 Einsatz von Maschinen, Geräten und sonstigen Materialien .................... 6 1.4.4 Entsorgen von Abfällen ............................................................................. 7 1.4.5 Personaleinsatz ........................................................................................ 7 1.4.5.1 Zeiterfassung ..................................................................................... 7 1.4.6 Qualitätskontrolle und Leistungsdokumentation ....................................... 8 1.4.6.1 Bereitstellung der Qualitätsblätter ...................................................... 8 1.4.6.2 Dokumentation der Reinigung ........................................................... 8 1.4.6.3 Kontrolle durch den Auftraggeber ...................................................... 9 1.4.6.4 Umgang mit Mängeln ........................................................................ 9 1.4.6.5 Abrechnung ....................................................................................... 9 1.4.7 Schlüsselgewalt und Stempelchipgewalt (Zeiterfassung) ......................... 9 1.5 Entgeltanpassung ....................................................................................... 10
2 Umfang der Reinigungsleistungen ................................................................. 10 2.1 Gebäudereinigung ...................................................................................... 10
2.1.1 Unterhaltsreinigung ................................................................................. 10 2.1.1.1 Durchführung der Unterhaltsreinigung .............................................. 11 2.1.2 Grundreinigung ........................................................................................ 11 2.1.3 Fensterglas- und Fensterrahmenreinigung .............................................. 11
3 Anlagen und Übersicht .................................................................................... 13 3.1 Begriffe der Reinigung: ............................................................................... 13
3.1.1 Begriffe Reinigung .................................................................................. 13 3.2 Leistungsbeschreibung der Reinigungsgruppen (RG): ............................... 13
3.3 Übersicht Reinigungsgruppen (RG): .......................................................... 13
3.4 Übersicht Reinigungstage: ......................................................................... 14
3.5 Legende der Turnusse: .............................................................................. 14
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
4 Festlegung der konkreten Reinigungsleistungen je Reinigungsgruppe (RG) .......................................................................................................................... 15 4.1 HVF - Hauptverkehrsflächen (Foyer, Flure, Treppen, Treppenhaus, Vorraum) ............................................................................................................... 15
4.2 SAN- Sanitärbereiche ................................................................................. 16
4.3 BÜ - Büro- und Besprechungsräume ......................................................... 18
4.4 KÜ - Teeküche (OG) und Küche (EG) ........................................................ 19
4.5 UMK - Umkleiden ....................................................................................... 20
4.6 WH – Wiegehaus und Raum EG 1.24 ........................................................ 21
4.7 GRU - Grundreinigung Verkehrs- und Sanitärflächen, Wiegehaus und Raum EG 1.24 ................................................................................................................. 22
4.8 FEN – Fensterglas- und Fensterrahmenreinigung von Verwaltungsgebäude und Wiegehaus ..................................................................................................... 23
5 Besondere vertragliche Bedingungen ........................................................... 24
Anlagen:
Anlage 1 – Preisblatt 1 - SVS
Anlage 1 – Preisblatt 2 – Leistungskennzahl
Anlage 1 – Preisblatt 3 - Kostenermittlung
Anlage 2 – Grundriss EG
Anlage 2 – Grundriss OG
Anlage 2.1 – Fensterflächen
Anlage 3 – Raumbuch ZAV
Anlage 4 – Nachweis der Grundreinigung
Anlage 5 – Muster Qualitätsblatt
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
1 Allgemeine Regelungen
1.1 Leistungszeitraum Die zu vergebenden Leistungen sind vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 zu erbringen. Der Vertrag verlängert sich einmalig um ein Jahr bis zum 31.12.2029, wenn er nicht spätestens zum 31.12.2027 vom Auftraggeber gekündigt wird (Verlängerungsoption).
1.2 Grundlagen der Zusammenarbeit Der Auftrag wird mit der Zuschlagserteilung geschlossen. Die in diesen Vergabeunterlagen formulierten besonderen vertraglichen Bedingungen werden bei Zuschlagserteilung gemeinsam mit den Regelungen der Leistungsbeschreibung wirksam. Vertragspartner ist der Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen (ZAV).
Die Vertragspartner verpflichten sich zur einvernehmlichen Zusammenarbeit.
Alle vom Auftragnehmer genutzten Daten im Rahmen der Leistungserbringung dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Der Auftragnehmer unterliegt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
1.3 Unterbeauftragung Eine Unterbeauftragung für die zu erbringenden Leistungen ist möglich. Hierbei sind die Regelungen in den besonderen vertraglichen Bedingungen und die Regelungen des Landestariftreue und Mindestlohngesetzes in Baden-Württemberg (LTMG) zu berücksichtigen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass verbundene Unternehmen, wie z. B. Schwester- oder Tochterunternehmen des Bieters, auch Unterauftragnehmer sind. Alle in der Leistungsbeschreibung gestellten Anforderungen müssen vollständig an Unterauftragnehmer weitergegeben werden. Erfüllen die üblichen Unterauftragnehmer diese Anforderungen nicht, sind andere Unterauftragnehmer zu wählen. Das Einsetzen von Unterauftragnehmern ist dem Auftraggeber zu melden.
1.4 Allgemeine Regelungen zu den Reinigungsleistungen Die Ausführung der Reinigungsleistungen muss fachgerecht entsprechend den anerkannten Regeln des Gebäudereiniger-Handwerks erfolgen. Hierbei ist auch sicherzustellen, dass Beschädigungen vermieden und der normale Betrieb der Gebäude nicht gestört wird. Rechtliche Regelungen, welche den Infektionsschutz und die Zulassung von Reinigungsmitteln betreffen, sind zwingend zu beachten. 4
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
Nach beendeter Reinigung sind die Räume wieder ordnungsgemäß zu verschließen. Bei Verlassen der Räume ist darauf zu achten, dass die Fenster ordnungsgemäß verschlossen sind.
1.4.1 Reinigungszeiten/-zyklen Die regulären Reinigungszeiten und -zyklen werden getrennt für die einzelnen Reinigungsgruppen (RG) sowie die konkrete Reinigungsleistung festgelegt (siehe Tabelle zu Übersicht Reinigungsgruppen (RG) und Tabellen zur Festlegung der konkreten Reinigungsleistung je Reinigungsgruppe).
Die Terminfestlegung für die Grundreinigung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung. Es ist von einer jährlichen Grundreinigung auszugehen. Die erstmalige Grundreinigung ist innerhalb der ersten beiden Wochen nach Leistungsbeginn durchzuführen. Die nachfolgenden Grundreinigungen sind in Abständen von einem Jahr zur letzten Grundreinigung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber durchzuführen.
Die Terminfestlegung der Fensterglas- und Fensterrahmenreinigung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung.
Fallen reguläre Reinigungstermine auf einen Feiertag, so werden diese nicht nachgeholt. Diese Regelung ist nicht für Abschnitt 3.5 anzuwenden.
Der Auftragnehmer hat bei der Gebäudereinigung (Unterhaltsreinigung sowie Grundreinigung) für die Reinigungsgruppen eine Leistungskennzahl zur Ermittlung der Reinigungsstundenzahl (Mindeststundenreinigungszahl) zu definieren und im Angebotsvordruck verbindlich anzugeben (vgl. § 3 Abs. 2 der besonderen vertraglichen Bedingungen). Die Mindeststundenreinigungszahl bei der Unterhaltsreinigung darf die Vorgaben des Auftraggebers (Anlage 1 - Preisblatt 2_Leistungskennzahl) nicht unterschreiten.
1.4.2 Äußere Einflüsse auf die Leistungserbringung Der Bieter hat im Rahmen seiner Kalkulation zu berücksichtigen, dass der Umfang der Reinigungsleistungen auch von äußeren Einflüssen, wie z. B. der Beschaffenheit des Bodenbelags oder den Witterungsverhältnissen (speziell im Herbst/Winter), abhängig ist. Eine zusätzliche Vergütung für hierdurch ggf. entstehenden Mehraufwand erfolgt nicht.
Abstreifmatten im Vorraum des Verwaltungsgebäudes sowie Textilmatten vor dem Treppeneingang und im Flur zwischen Hintereingang und Küche (im Erdgeschoss) müssen von nicht haftenden Verschmutzungen befreit bzw. abgesaugt werden.
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
1.4.3 Einsatz von Maschinen, Geräten und sonstigen Materialien Sämtliche Reinigungsmaschinen, Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel die zur Durchführung der Unterhaltsreinigung erforderlich sind, müssen vom Auftragnehmer gestellt werden und in die Entgeltpreise einkalkuliert werden.
Verbrauchsmaterialien (Müllbeutel, Handtuchpapier, Toilettenpapier und Seifenpatronen) werden zentral über den Auftraggeber bestellt, das Auffüllen der Verbrauchsmaterialien ist abzudecken. Nötige Nachbestellungen sind dem Auftraggeber rechtzeitig anzukündigen.
Die für die Reinigung benötigten Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel sind in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lagerräumen bzw. Lagerflächen (siehe Anlage 2 – Grundriss EG) zu verwahren. Die vom Auftraggeber bereitgestellten Verbrauchsmaterialien sind ebenfalls dort verwahrt. Der Auftraggeber übernimmt keine Haftung für die vom Auftraggeber gelagerten Gegenstände. Am Ende des Leistungsverhältnisses sind die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten besenrein zu übergeben. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungen das benötigte Wasser (warm und kalt) und den erforderlichen Strom für die Reinigungsgeräte zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat mit der Verwendung des bereitgestellten Wassers und Energie sparsam umzugehen. Eine Aufstell- und Anschlussmöglichkeit für Waschmaschinen und Trockner besteht nicht.
Die verwendeten Reinigungs- und Pflegemittel müssen den geltenden Umweltschutzbestimmungen entsprechen und zu einer langen Haltbarkeit der Oberflächen der zu reinigenden Gegenstände und Böden beitragen. Sie dürfen keine gesundheitsschädigenden Substanzen enthalten und die Oberflächen der zu reinigenden Gegenstände und Böden nicht beschädigen. Die PVC Böden (genoppt und ungenoppt) im Verwaltungsgebäude sowie der Estrichboden im Wiegehaus sind nur mit Wasser zu wischen. Die Böden sind empfindlich gegenüber Reinigungsmitteln.
Die in den Sanitäranlagen für die Nutzer zur Verfügung gestellten Verbrauchsmaterialien wie Müllbeutel, Papierhandtücher, Seifen und Toilettenpapier werden vom Auftraggeber gestellt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig über fehlende (leere) Verbrauchsmaterialien zu informieren.
Für die Reinigung mit Tüchern wird eine Farbcodierung mit zwei Farben vorgeschrieben. Ein Vermischen der Farbtücher ist nicht gestattet. Hierbei wird folgendes Schema empfohlen: rot (Reinigung von WC-Becken/Urinal) gelb (Reinigung von Waschbecken/Spiegel/Wandfliesen und sonstigen sanitären Einrichtungen)
Die Reinigungs- und Pflegemittel sind in einer der Reinigungs-/Pflegeleistung, der Hygiene und dem Erhalt der Objekte in angemessener Weise zu dosieren. 6
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
Die eingesetzten Reinigungsgeräte und Reinigungstücher sowie Wischbezüge sind vom Auftragnehmer täglich ordnungsgemäß zu säubern oder zu waschen und zu desinfizieren.
1.4.4 Entsorgen von Abfällen Die Infrastruktur des Auftraggebers wird zur Entsorgung der vor Ort anfallenden Abfälle, leere Gebinde von Reinigungsmitteln oder verbrauchte Reinigungsmaterialien zur Verfügung gestellt. Dem Auftragnehmer fallen hierbei keine Entsorgungskosten an. Der Auftragnehmer darf nur solche Abfälle, leere Gebinde oder verbrauchte Reinigungsmaterialien beim Auftraggeber entsorgen, die durch die Reinigungsarbeiten vor Ort entstanden sind. Das Entsorgen von fremdem Abfall ist untersagt und wird bei Missachtung auf Kosten des Auftragnehmers sanktioniert.
1.4.5 Personaleinsatz Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber für die Gesamtleistung einen festen Ansprechpartner zu benennen („Objektverantwortlicher“). Der Objektverantwortliche ist für die stichprobenhafte Vor-Ort-Kontrolle sowie die ordentliche Dokumentation der der Reinigungsleistung verantwortlich. Der Auftragnehmer hat erstmalig eingesetzte Mitarbeiter bezüglich der zu erbringenden Reinigungsleistungen einzuweisen.
Dem Reinigungspersonal ist es untersagt, Einsicht in Akten, Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die sich in den Räumen des Auftraggebers befinden, zu nehmen. Schränke, Schreibtische und sonstige nicht für den Reinigungsdienst bestimmte Behältnisse dürfen vom Reinigungspersonal nicht geöffnet werden. Der AN hat für die Berücksichtigung des Datenschutzes und der Geheimhaltung in allen Prozessen zu sorgen. Dies ist durch entsprechende Zugriffsrechte oder unterschriebene Verschwiegenheitserklärungen zu gewährleisten.
1.4.5.1 Zeiterfassung Das vom Auftragnehmer eingesetzte Reinigungspersonal ist verpflichtet, die automatische Zeiterfassung des Auftraggebers zu nutzen. Dabei sind sowohl Arbeitsbeginn als auch Arbeitsende zuverlässig über einen Stempelchip zu erfassen.
Die erfassten Zeiten dienen als Nachweis der tatsächlichen Anwesenheit und erbrachten Reinigungsleistungen und werden daher als verbindliche Grundlage für die Abrechnung herangezogen.
Nicht oder fehlerhaft erfasste Zeiten können bei der Abrechnung nicht berücksichtigt werden. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Personal ordnungsgemäß in das System eingewiesen wird und die Zeiterfassung korrekt verwendet.
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
Der Auftraggeber setzt den Auftragnehmer über die Handhabung der Zeiterfassung in Kenntnis. Am Monatsende werden Zeitprotokolle an den Auftragnehmer übergeben. Arbeitszeitkorrekturen sind nach Rücksprache und Freigabe durch den Auftraggeber möglich, sofern ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Solche Korrekturen können beispielsweise dann erforderlich sein, wenn das Stempeln versehentlich vergessen wurde oder ein technischer Fehler in der Zeiterfassung aufgetreten ist.
1.4.6 Qualitätskontrolle und Leistungsdokumentation Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Reinigungsleistungen wird die Qualität der Arbeiten regelmäßig dokumentiert und kontrolliert. Das entsprechende Qualitätsblatt (eine tabellarische Monatsübersicht je Reinigungsgruppe, für Sanitärbereiche jeweils einzeln) ist verbindlicher Bestandteil der vertraglich vereinbarten Nachweispflicht des Auftragnehmers. Regelmäßige und bedarfsgerechte Qualitätsgespräche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind in den Räumlichkeiten des Auftraggebers durchzuführen. Es ist von einem monatlichen Austausch auszugehen.
Bei den Grundreinigungen sind nachweisliche Endkontrollen durchzuführen. Der Nachweis wird zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt (siehe Anlage 4).
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, verursachte oder festgestellte Schäden an Mobiliar oder Bodenbelägen, fehlende Müllbehälter etc. unverzüglich dem Auftraggeber zu melden.
1.4.6.1 Bereitstellung der Qualitätsblätter Die Qualitätsblätter werden vom Auftraggeber monatlich zur Verfügung gestellt (siehe Anlage 5). Die Qualitätsblätter werden für die einzelnen Reinigungsgruppen separat zur Verfügung gestellt. Die Qualitätsblätter werden soweit möglich, gut sichtbar an den Türen der Sanitärbereiche, der Teeküche, der Küche und den Umkleideräumen ausgehängt. Die Büroräume werden zusammengefasst und jeweils ein Qualitätsblatt im OG und im EG zentral ausgehängt. Im Wiegehaus liegt ein Qualitätsblatt auf einer Ablage gut zugänglich aus.
1.4.6.2 Dokumentation der Reinigung Nach jeder ausgeführten Reinigungsleistung trägt die Reinigungskraft ihr Kürzel oder ihre Unterschrift in die dafür vorgesehene Zeile auf dem Qualitätsblatt ein. Diese Eintragung ist unmittelbar nach der Durchführung vorzunehmen und dient als Nachweis der erbrachten Leistung. Nachträgliche oder vorab geleistete Einträge sind unzulässig und werden nicht als gültiger Nachweis anerkannt.
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
1.4.6.3 Kontrolle durch den Auftraggeber Die Reinigungsleistungen werden vom Auftraggeber in stichprobenartigen Kontrollen überprüft. Sanitärbereiche werden ggf. mit UV-Licht und Fotodokumentation kontrolliert. Das Ergebnis der Kontrolle – inklusive möglicher Mängel – wird ebenfalls im Qualitätsblatt vermerkt.
1.4.6.4 Umgang mit Mängeln Sollten bei den Kontrollen Mängel festgestellt werden, trägt der Auftraggeber diese direkt in das Qualitätsblatt ein. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer bei Kenntnisnahme über die Mängel informiert. Dies erfolgt schriftlich über das Kontrollblatt, spätestens am zweiten Werktag erfolgt die Information per Mail an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, erkannte Mängel innerhalb folgender Fristen nach Kenntnisnahme zu beseitigen:
Geringfügige Mängel (z.(cid:3031)B. Staub, einzelne vergessene Stellen): innerhalb von 1–2 Werktagen Mittlere Mängel (z.(cid:3031)B. mehrere nicht gereinigte Bereiche): innerhalb von 1–3 Werktagen Erhebliche Mängel (z.(cid:3031)B. hygienische Mängel, starke Verschmutzungen bei den Spritzbereichen der Toiletten, Waschbecken, Urinale und Duschen): unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag
Die fristgerechte Nachbesserung ist Teil der vertraglich geschuldeten Leistung.
1.4.6.5 Abrechnung Das vollständig geführte und vom Auftraggeber bestätigte Qualitätsblatt dient als Abrechnungsgrundlage. Unvollständige oder nicht nachvollziehbar dokumentierte Leistungen können zur Kürzung der Abrechnung führen.
1.4.7 Schlüsselgewalt und Stempelchipgewalt (Zeiterfassung) Der Auftraggeber übergibt dem Objektverantwortlichen die notwendigen Schlüssel. Für die Zeiterfassung erhält der Auftragnehmer die Stempelchips. Die monatliche Auswertung der Zeiterfassung wird dem Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Übergabe der Schlüssel und Stempelchips ist schriftlich zu bestätigen. Bei Verlust eines Schlüssels sind die damit verbundenen Kosten (z. B. Austausch des zentralen Schließsystems, der Schlösser, Ersatzbeschaffung etc.) vom Auftragnehmer zu tragen. Bei Verlust eines Stempelchips sind die Kosten der Ersatzbeschaffung durch den Auftragnehmer zu tragen. Der Auftraggeber ist im Verlustfall unverzüglich zu informieren. Am Ende des Vertragsverhältnisses sind die übergebenden Schlüssel und Stempelchips unverzüglich dem Auftraggeber zurückzugeben.
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
1.5 Entgeltanpassung Die Angebotsentgelte für die Reinigungsleistungen unterliegen ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe einer jährlichen Entgeltanpassung (siehe § 6 Entgelt- und Entgeltanpassung).
2 Umfang der Reinigungsleistungen
Die Reinigung erfolgt ergebnisorientiert. Das erwartete Reinigungsergebnis ist den Reinigungsgruppen (RG) zu entnehmen. Dieses ist zu den angegebenen Zeitpunkten herzustellen. Der Auftragnehmer hat seine Reinigungsmethoden und -mittel so zu wählen, dass ein optimaler Reinigungserfolg gewährleistet wird
2.1 Gebäudereinigung Die Gebäudereinigung umfasst drei Reinigungsarten: Unterhaltsreinigung, Grundreinigung und Fensterreinigung.
2.1.1 Unterhaltsreinigung Unterhaltsreinigungen sind sich wiederholende Reinigungsarbeiten nach festgelegten Zeitabständen und Reinigungsstandards.
Im Rahmen der Unterhaltsreinigung sind die in den Übersichten der Reinigungsgruppen (RG) aufgeführten Reinigungsleistungen zu erbringen. Die wesentlichen hier angegebenen Reinigungsmethoden sind dort definiert. Das Ergebnis der Reinigung ist je nach den durchzuführenden Reinigungsarbeiten verschieden. Im Ergebnis sollen die Oberflächen frei von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen bzw. abgenutzten Pflegefilmen oder anderen Rückständen sein; weiterhin sollen die Oberflächen schlieren- und fleckenfrei sein sowie die Abfallbehälter und Papierkörbe geleert und – sofern erforderlich – mit neuen Müllbeuteln bestückt sein. Die Reinigung von Fenstersimen erfolgt um ggf. abgelegte Dokumente, Ordner und Pflanzenkübel herum. Ein Entfernen oder Verschieben von Objekten auf den Fenstersimsen ist nicht gestattet.
Der Reinigungsturnus ist getrennt nach Reinigungsgruppen und Unterkategorien (z. B. Fußboden, Decken, Inventar, Entsorgung etc.) dargestellt.
Die Unterhaltsreinigung kann unter Umständen aufgrund etwaiger Baumaßnahmen oder höherer Gewalt in einzelnen Objekten komplett, teilweise oder zeitweise entfallen.
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
2.1.1.1 Durchführung der Unterhaltsreinigung Die Unterhaltsreinigung der Objekte hat montags bis freitags zu erfolgen. Die Reinigung ist dabei i. d. R. ab den nachfolgend benannten Zeiten möglich. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer rechtzeitig über Abweichungen informieren.
Verwaltungsgebäude und Wiegehaus:
Montag bis Freitag: zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr
2.1.2 Grundreinigung Die Grundreinigung bezeichnet die jährliche Ausführung bestimmter Reinigungsleistungen nach festgelegten Reinigungsstandards.
Die Terminfestlegung für die erste Grundreinigung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung. Die erste Grundreinigung ist innerhalb der ersten beiden Wochen nach Leistungsbeginn durchzuführen. Anschließende Grundreinigungen sind mit einem jährlichen Zyklus zur vorherigen Grundreinigung mit dem Auftraggeber abzustimmen und durchzuführen.
Die im Rahmen der Grundreinigung zu erbringenden Reinigungsleistungen sind in der tabellarischen Einzelübersicht der Reinigungsgruppe GRU (Grundreinigung Verkehrs- und Sanitärflächen) aufgeführt. Sie umfassen u. a. das Entfernen von haftenden Verschmutzungen und/oder abgenutzten Pflegefilmen oder anderer Rückstände, die das Aussehen der Oberfläche beeinträchtigen. Im Ergebnis sollen die Oberflächen frei von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen bzw. abgenutzten Pflegefilmen oder anderen Rückständen sein; weiterhin sollen die Oberflächen schlieren- und fleckenfrei sein.
2.1.3 Fensterglas- und Fensterrahmenreinigung Die Fensterglas- und Fensterrahmenreinigung bezeichnet die Ausführung bestimmter Reinigungsleistungen nach festgelegten Reinigungsstandards. Die im Rahmen der Fensterglas- und Fensterrahmenreinigung zu erbringenden Reinigungsleistungen sind in der tabellarischen Einzelübersicht der Reinigungsgruppe FEN (Fensterglas und Fensterrahmenreinigung) aufgeführt. Die Glasreinigungen umfassen u.a. die Reinigung der Fenster im Rahmen innen und außen und die Reinigung der Fensterfalze. Die Reinigung der Fenstersimse innen und außen hat abweichend von der Unterhaltsreinigung ebenfalls zu erfolgen. Der Auftraggeber sorgt für freie Fenstersimse während der Fensterreinigungsarbeiten. Die Reinigungsarbeiten sind sowohl für das Verwaltungsgebäude als auch für das Wiegehaus mehrmals pro Jahr durchzuführen.
Die Terminfestlegung für die erste Fensterglas- und Fensterrahmenreinigung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung. Der Reinigungszeitpunkt hat an trockenen und bedeckten Tagen
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
zu erfolgen. Auf ordnungsgemäße Verschließung bzw. Verriegelung der Fenster etc. ist nach der Glasreinigung zu achten. Im Ergebnis sollen die Glas- und Rahmenoberflächen frei von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen sein; weiterhin sollen die Oberflächen schlieren- und fleckenfrei sein. Angaben zu den Fensterflächen sind Anlage 2.1 zu entnehmen.
Hinweise zum 1sten OG: Die Reinigung der Außenseiten der Fenster und Fensterrahmen auf der Südseite kann über das angrenzende Flachdach erfolgen. Hierfür sind keine Leitern oder sonstigen Steighilfen zur Reinigung der Außenflächen erforderlich. Für die Reinigung der Außenseiten der Fenster und Fensterrahmen auf der Nord-, Ost- und Westseite sind geeignete Arbeitsmittel, wie beispielsweise Leitern oder Teleskoparbeitsbühnen etc., entsprechend den örtlichen Gegebenheiten einzusetzen. Ein Vor-Ort-Termin kann hilfreich sein, um die Gegebenheiten abzuschätzen.
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
3 Anlagen und Übersicht
Die Festlegungen der Leistungsbeschreibung für den ZAV RT/TÜ sind nachfolgend in tabellarischer Form aufgeführt.
Einen Überblick über die Reinigungsflächen erhält man aus dem Grundriss (Anlage 2) als auch aus dem Raumbuch (Anlage 3).
In der Leistungsbeschreibung sind keine kalkulatorischen Eintragungen notwendig. Es handelt sich um informative Dokumente, welche als Kalkulationsgrundlage dienen.
Kalkulatorische Eintragungen sind in den Preisblättern einzutragen!
3.1 Begriffe der Reinigung: Diese Begriffsdefinitionen werden bei der Beschreibung des Reinigungsergebnisses verwendet. Bei dieser Ausschreibung handelt es sich um eine ergebnisorientierte Reinigung. Mit den hier definierten Begriffen ist der herzustellende Zustand der Reinigungsleistungen beschrieben.
3.1.1 Begriffe Reinigung
| Arten der Verschmutzung (nach Schmutzhaftung) | Definition | Beispiele |
|---|---|---|
| Nicht haftende Verschmutzungen | Grobschmutz (direkt sichtbar) | Papierknäuel, Wollmäuse, Splitt, Sand (grob), Laub, Fäden, Fusseln, Krümel |
| Feinschmutz (nicht unbedingt direkt sichtbar) | Staub, Flusen, Sand (fein) | |
| Haftende Verschmutzungen | Wasserlöslich | Straßennässe, Getränkeflecken, Straßenschmutz, Gehspuren, Streusalz |
| Lösemittellöslich | Fette, Öle, Lacke, Klebstoffe, Speisereste, Schlieren, Kalk | |
| Nicht löslich | Rost, Gipsverkrustungen |
3.2 Leistungsbeschreibung der Reinigungsgruppen (RG): Die Leistungsbeschreibung der einzelnen RG geben einen Hinweis darauf welche Oberflächen in den Räumlichkeiten vorzufinden sind und wie mit der gewählten Reinigungsmethode der herzustellende Zustand in einem definierten Reinigungsturnus zu erreichen ist.
3.3 Übersicht Reinigungsgruppen (RG): In der Übersicht der Reinigungsgruppen (RG) sind die Raumarten mit dem jeweiligen Reinigungsturnus (z. B. pro Woche, Monat oder Jahr) dargestellt.
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
| RG | Raumart | Turnus/Woche | Turnus/Jahr |
|---|---|---|---|
| HVF | Hauptverkehrsfläche (Foyer, Flure, Treppe, Treppenhaus, Vorraum) | 5 | |
| SAN | Sanitärbereiche (WC und Duschen) | 5 | |
| BÜ | Büro- und Besprechungsräume | 2 | |
| KÜ | Teeküche (OG) und Küche (EG) | 5 | |
| UMK | Umkleiden | 5 | |
| WH | Wiegehaus | 5 | |
| GRU | Jährliche Grundreinigung Verkehrs- und Sanitärflächen | 1 | |
| FEN | Fensterglas- und Fensterrahmenreinigung | 2-3 |
3.4 Übersicht Reinigungstage:
Im Leistungszeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 werden jährlich an etwa 250 Werktagen Reinigungsleistungen ausgeführt. Feiertage im Bundesland Baden- Württemberg sowie der 24.12.2027/2028 und der 31.12.2027/28 sind keine Reinigungstage.
250 Reinigungstage pro Jahr entsprechen demnach 5 Reinigungstage pro Woche.
Die erste Grundreinigung erfolgt an einem Tag und findet innerhalb der ersten beiden Wochen nach Vertragsbeginn statt. Anschließende Grundreinigungen weisen einen Abstand von etwa 1 Jahr zueinander auf.
3.5 Legende der Turnusse:
| Legende Turnusse | |||
|---|---|---|---|
| 5 | 5 x wöchentlich | ||
| 2 | 2 x wöchentlich, zwischen den Reinigungstagen müssen mindestens 2 | ||
| Werktage liegen | |||
| W1 | 1 x wöchentlich, Tag flexibel | ||
| M1 | 1 x monatlich 15ten des Monats* | ||
| M2 | 2 x monatlich 15ten des Monats und letzter Tag im Monat | ||
| J2 | 2 x jährlich, jeweils im August und Februar | ||
| J4 | 4 x jährlich, jeweils im März, Juni, September und Dezember |
*fällt der 15te des Monats auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist die Reinigung am darauffolgenden Werktag durchzuführen.
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
4 Festlegung der konkreten Reinigungsleistungen je Reinigungsgruppe (RG)
4.1 HVF - Hauptverkehrsflächen (Foyer, Flure, Treppen, Treppenhaus, Vorraum) Zeitpunkt, zu dem Ergebnisse geschuldet werden ist mit dem Auftraggeber nach erfolgter Zuschlagserteilung zu vereinbaren.
| Bereiche Oberflächen, in denen Ergebnisse geschuldet werden | Durch die gewählten Reinigungsmethoden herzustellender Zustand | Hauptturnus gemäß Übersicht Reinigungsgruppen (RG) | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Fußboden | |||||
| 1 | Nicht textile Bodenbeläge | entfernen von nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 2 | Nicht textile Bodenbeläge | entfernen von haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 3 | Sockelleisten | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 4 | Gitterroste und Sauberlaufmatten-/zonen in Eingangsbereichen (Vorraum) und vor der Treppe | entfernen von nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| Decken, Wände, Türen | |||||
| 5 | Türen | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen auf der gesamten Fläche | M2 | ||
| 6 | Glastüren und -wände, Plexiglaselemente des Treppenhauses (Innenbereich), Handgriffe der Treppe, Türgriffe | entfernen von Griffspuren entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen auf der gesamten Fläche | 5 | ||
| 7 | Vertikale und horizontale Flächen bis max. 3 m Höhe | entfernen von Spinnweben | M1 | ||
| Inventar und Raumausstattung | |||||
| 8 | Vertikale Flächen < 1,80 m Höhe (exklusive Türen) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 9 | Horizontale Flächen < 1,80 m Höhe | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 10 | An Wänden befestigtes Inventar < 1,80 m Höhe | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 11 | Lichtschalter | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 12 | Heizkörper | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 13 | Steckdosen (nur Außenblende) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | J4 |
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
4.2 SAN- Sanitärbereiche
Zeitpunkt, zu dem Ergebnisse geschuldet werden ist mit dem Auftraggeber nach erfolgter Zuschlagserteilung zu vereinbaren.
| Bereiche Oberflächen, in denen Ergebnisse geschuldet werden | Durch die gewählten Reinigungsmethoden herzustellender Zustand | Hauptturnus gemäß Übersicht Reinigungsgruppen (RG) | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Fußboden | |||||
| 1 | Nicht textile Bodenbeläge | entfernen von nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 2 | Nicht textile Bodenbeläge | entfernen von haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| Decken, Wände, Türen | |||||
| 3 | Vertikale Flächen < 1,80 m Höhe (exklusive Türen) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 4 | Horizontale Flächen < 1,80 m Höhe | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 5 | Türen | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen auf der gesamten Fläche | W1 | ||
| 6 | Türen, Türgriffe | entfernen von Griffspuren | 5 | ||
| 7 | Vertikale und horizontale Flächen bis max. 3 m Höhe | entfernen von Spinnweben | M1 | ||
| Inventar und Raumausstattung | |||||
| 8 | Vertikale Flächen < 1,80 m Höhe (exklusive Türen) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 9 | Horizontale Flächen < 1,80 m Höhe | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 10 | An Wänden befestigtes Inventar | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 11 | Lichtschalter | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | W1 | ||
| 12 | Heizkörper | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 13 | Steckdosen (nur Außenblende) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 14 | Spül-/Waschbecken (auch im Sieb) inkl. Spritzbereich und Inventar im Spritzbereich und Ablauf | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 15 | Duschen inkl. Spritzbereich und Ablaufgitter | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 16 | Urinale und WC-Becken inkl. Spritzbereich und Ablauf | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 17 | WC-Brille und Deckel inkl. Spritzbereich | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 18 | WC-Bürste und Bürstenhalter | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 |
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
| Entsorgung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 19 | Abfallbehälter | tägliche Leerung und bestücken mit frischen Beuteln | 5 | ||
| 20 | Damen-Hygiene-Behälter | tägliche Leerung und bestücken mit frischen Beuteln | 5 | ||
| 21 | Abfallbehälter (gilt nicht für Gitterboxen) und Damen- Hygiene-Behälter (innen und außen) | entfernen von haftenden Verschmutzungen | W1 | ||
| Verbrauchsmaterial | |||||
| 22 | Verbrauchsmaterial (Toilettenpapier, Beutel, Papierhandtücher, Flüssigseife, Desinfektionsmittel) | Täglich auffüllen, aus Vorratsraum entnehmen | 5 | ||
| 23 | WC-Kabinen | Ausreichend Toilettenpapier auslegen (mind. 3 Rollen je Kabine) | 5 |
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[Seite 18]
Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
4.3 BÜ - Büro- und Besprechungsräume
Zeitpunkt, zu dem Ergebnisse geschuldet werden ist mit dem Auftraggeber nach erfolgter Zuschlagserteilung zu vereinbaren.
| Bereiche Oberflächen, in denen Ergebnisse geschuldet werden | Durch die gewählten Reinigungsmethoden herzustellender Zustand | Hauptturnus gemäß Übersicht Reinigungsgruppen (RG) | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Fußboden | |||||
| 1 | Nicht textile Bodenbeläge | entfernen von nicht haftenden Verschmutzungen | 2 | ||
| 2 | Nicht textile Bodenbeläge | entfernen von haftenden Verschmutzungen | 2 | ||
| 3 | Textile Bodenbeläge | entfernen von nicht haftenden Verschmutzungen | 2 | ||
| 4 | Textile Bodenbeläge | entfernen von haftenden Verschmutzungen | 2 | ||
| 5 | Sockelleisten | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 2 | ||
| Decken, Wände, Türen | |||||
| 6 | Türen | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen auf der gesamten Fläche | W1 | ||
| 7 | Türen, Glastüren und -wände, Türgriffe | entfernen von Griffspuren | 2 | ||
| 8 | Plexiglasscheiben über Türe | entfernen von Griffspuren und Staub | J2 | ||
| 9 | Vertikale und horizontale Flächen bis max. 3 m Höhe | entfernen von Spinnweben | W1 | ||
| Inventar und Raumausstattung | |||||
| Vertikale Flächen < 1,80 m Höhe (exklusive Türen) | Kein Vertragsbestandteil der Leistung | ||||
| Horizontale Flächen < 1,80 m Höhe | Kein Vertragsbestandteil der Leistung | ||||
| An Wänden befestigtes Inventar | Kein Vertragsbestandteil der Leistung | ||||
| 10 | Fenstersims | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 11 | Lichtschalter | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 12 | Heizkörper | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 13 | Steckdosen (nur Außenblende) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | J4 | ||
| 14 | (Polster-)Sitzmöbel | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| Entsorgung | |||||
| Abfallbehälter | Kein Vertragsbestandteil der Leistung | ||||
| 15 | Papierbehälter | tägliche Leerung | 2 | ||
| 16 | Papierkörbe (innen und außen) | entfernen von haftenden Verschmutzungen | J2 |
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[Seite 19]
Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
4.4 KÜ - Teeküche (OG) und Küche (EG)
Zeitpunkt, zu dem Ergebnisse geschuldet werden ist mit dem Auftraggeber nach erfolgter Zuschlagserteilung zu vereinbaren.
| Bereiche Oberflächen, in denen Ergebnisse geschuldet werden | Durch die gewählten Reinigungsmethoden herzustellender Zustand | Hauptturnus gemäß Übersicht Reinigungsgruppen (RG) | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Fußboden | |||||
| 1 | Nicht textile Bodenbeläge | entfernen von nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 2 | Nicht textile Bodenbeläge | entfernen von haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 3 | Sockelleisten (nur Küche EG) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| Decken, Wände, Türen | |||||
| 4 | Türen | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen auf der gesamten Fläche | W1 | ||
| 5 | Türen, Glastüren und -wände, Türgriffe | entfernen von Griffspuren | 5 | ||
| 6 | Vertikale und horizontale Flächen bis max. 3 m Höhe | entfernen von Spinnweben | W1 | ||
| Inventar und Raumausstattung | |||||
| Vertikale Flächen < 1,80 m Höhe (exklusive Türen) | Kein Vertragsbestandteil der Leistung | ||||
| Horizontale Flächen < 1,80 m Höhe | Kein Vertragsbestandteil der Leistung | ||||
| An Wänden befestigtes Inventar | Kein Vertragsbestandteil der Leistung | ||||
| 7 | Horizontale Flächen > 1,80 m Höhe (Fenstersims) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 8 | Lichtschalter | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 9 | Heizkörper | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 10 | Steckdosen (nur Außenblende) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | J4 | ||
| 11 | (Polster-)Sitzmöbel (nur Küche im EG) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | W1 | ||
| Entsorgung | |||||
| 12 | Abfallbehälter | tägliche Leerung und bestücken mit frischen Beuteln | 5 | ||
| 13 | Abfallbehälter (innen und außen) | entfernen von haftenden Verschmutzungen | M1 |
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[Seite 20]
Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
4.5 UMK - Umkleiden
Zeitpunkt, zu dem Ergebnisse geschuldet werden ist mit dem Auftraggeber nach erfolgter Zuschlagserteilung zu vereinbaren.
| Bereiche Oberflächen, in denen Ergebnisse geschuldet werden | Durch die gewählten Reinigungsmethoden herzustellender Zustand | Hauptturnus gemäß Übersicht Reinigungsgruppen (RG) | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Fußboden | |||||
| 1 | Nicht textile Bodenbeläge | entfernen von nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 2 | Nicht textile Bodenbeläge | entfernen von haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 3 | Sockelleisten | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| Decken, Wände, Türen | |||||
| 4 | Vertikale Flächen < 1,80 m Höhe (exklusive Türen) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 5 | Horizontale Flächen < 1,80 m Höhe | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 6 | Türen | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen auf der gesamten Fläche | W1 | ||
| 7 | Türen, Türgriffe | entfernen von Griffspuren | 5 | ||
| 8 | Vertikale und horizontale Flächen bis max. 3 m Höhe | entfernen von Spinnweben | J2 | ||
| Inventar und Raumausstattung | |||||
| 9 | Vertikale Flächen < 1,80 m Höhe (exklusive Türen) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 10 | Horizontale Flächen < 1,80 m Höhe | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| An Wänden befestigtes Inventar | Kein Vertragsbestandteil der Leistung | ||||
| 11 | Lichtschalter | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | W1 | ||
| 12 | Heizkörper | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 13 | Steckdosen (nur Außenblende) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 14 | Sitzbänke | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| Entsorgung | |||||
| 15 | Abfallbehälter | tägliche Leerung und bestücken mit frischen Beuteln | 5 | ||
| 16 | Damen-Hygiene-Behälter | tägliche Leerung und bestücken mit frischen Beuteln | 5 | ||
| 17 | Abfallbehälter (gilt nicht für Gitterboxen) und Damen- Hygiene-Behälter (innen und außen) | entfernen von haftenden Verschmutzungen | W1 |
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
4.6 WH – Wiegehaus und Raum EG 1.24
Zeitpunkt, zu dem Ergebnisse geschuldet werden ist mit dem Auftraggeber nach erfolgter Zuschlagserteilung zu vereinbaren.
| Bereiche Oberflächen, in denen Ergebnisse geschuldet werden | Durch die gewählten Reinigungsmethoden herzustellender Zustand | Hauptturnus gemäß Übersicht Reinigungsgruppen (RG) | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Fußboden | |||||
| 1 | Nicht textile Bodenbeläge | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 2 | Sauberlaufmatten im Vorraum, Schutzmatte im Wiegeraum (inkl. darunter liegender Fußboden) | entfernen von nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 3 | Außentreppe Eingangsbereich Vorraum | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen auf der gesamten Fläche | 5 | ||
| Decken, Wände, Türen | |||||
| 3 | Türen | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen auf der gesamten Fläche | W1 | ||
| 4 | Glastüren, Türgriffe | entfernen von Griffspuren, haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | 5 | ||
| 5 | Glaswände | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | W1 | ||
| 6 | Fenstersimse | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | W1 | ||
| 7 | Vertikale und horizontale Flächen bis max. 3 m Höhe | entfernen von Spinnweben | W1 | ||
| Inventar und Raumausstattung | |||||
| Vertikale Flächen < 1,80 m Höhe (exklusive Türen) | Kein Vertragsbestandteil der Leistung | ||||
| Horizontale Flächen < 1,80 m Höhe | Kein Vertragsbestandteil der Leistung | ||||
| An Wänden befestigtes Inventar | Kein Vertragsbestandteil der Leistung | ||||
| 7 | Lichtschalter | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 8 | Heizkörper | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | M1 | ||
| 9 | Steckdosen (nur Außenblende) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | J4 | ||
| 10 | (Polster-)Sitzmöbel inkl. Fußstege | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | W1 | ||
| Entsorgung | |||||
| 11 | Abfallbehälter und Papierkörbe | tägliche Leerung | 5 | ||
| 13 | Papierkörbe (innen und außen) | entfernen von haftenden Verschmutzungen | J2 |
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
4.7 GRU - Grundreinigung Verkehrs- und Sanitärflächen, Wiegehaus und Raum EG 1.24
Die Grundreinigung erfolgt jährlich und hat erstmalig innerhalb der ersten beiden Wochen nach Leistungsbeginn zu erfolgen. Der Abstand der Grundreinigungen zueinander beträgt etwa 1 Jahr.
| Bereiche Oberflächen, in denen Ergebnisse geschuldet werden | Durch die gewählten Reinigungsmethoden herzustellender Zustand | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Verkehrsflächen und Sanitärbereich - Fußboden | ||||||
| 1 | Nicht textile und textile Bodenbeläge | entfernen von nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| 2 | Nicht textile und textile Bodenbeläge | entfernen von haftenden Verschmutzungen | ||||
| 3 | Sockelleisten (nur in HVF) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| Sanitärbereich - Inventar und Raumausstattung | ||||||
| 4 | Vertikale Flächen < 1,80 m Höhe (exklusive Türen) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| 5 | Horizontale Flächen < 1,80 m Höhe | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| 6 | Horizontale Flächen > 1,80 m Höhe (Fenstersims) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| 7 | An Wänden befestigtes Inventar | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| 8 | Lichtschalter | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| 9 | Heizkörper | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| 10 | Steckdosen (nur Außenblende) | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| 11 | Spül-/Waschbecken (auch im Sieb) inkl. Spritzbereich und Inventar im Spritzbereich und Ablauf | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| 12 | Duschen inkl. Spritzbereich und Ablauf | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| 13 | Urinale und WC-Becken inkl. Spritzbereich und Ablauf | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| 14 | WC-Brille und Deckel inkl. Spritzbereich | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| 15 | WC-Bürste und Bürstenhalter | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | ||||
| Sanitärbereich - Entsorgung | ||||||
| 16 | Abfallbehälter | Leerung und bestücken mit frischen Beuteln | ||||
| 17 | Damen-Hygiene-Behälter | Leerung und bestücken mit frischen Beuteln | ||||
| 18 | Abfallbehälter (gilt nicht für Gitterboxen) und Damen-Hygiene- Behälter (innen und außen) | entfernen von haftenden Verschmutzungen |
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Unterhaltsreinigungen ZAV RT/TÜ
4.8 FEN – Fensterglas- und Fensterrahmenreinigung von Verwaltungsgebäude und Wiegehaus
Zeitpunkt, zu dem Ergebnisse geschuldet werden ist mit dem Auftraggeber nach erfolgter Zuschlagserteilung zu vereinbaren.
Die Reinigung der Fenster und Fensterrahmen des Verwaltungsgebäudes erfolgt zweimal pro Jahr. Abweichen von den in Abschnitt 3.5 erwähnten Rhythmus erfolgt der Zeitpunkt zum einem zwischen Juni/Juli und zum anderen zwischen September/Oktober.
Die Reinigung der Fenster und Fensterrahmen des Wiegehauses erfolgt dreimal pro Jahr. Abweichend von den in Abschnitt 3.5 erwähnten Rhythmus erfolgt der Zeitpunkt zum einen in der Zeit zwischen März/April, danach zwischen Juni/Juli und dann danach zwischen September/Oktober.
| Bereiche Oberflächen, in denen Ergebnisse geschuldet werden | Durch die gewählten Reinigungsmethoden herzustellender Zustand | Hauptturnus gemäß Übersicht Reinigungsgruppen (RG) | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Verwaltungsgebäude | |||||
| 1 | Fensterglas, Fensterrahmen, Glastüren und Glaswände | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen auf der gesamten Fläche | J2 | ||
| 2 | Fensterfalze, Fenstersimse | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | J2 | ||
| Wiegehaus | |||||
| 3 | Fensterglas, Glastüren und Glaswände | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen auf der gesamten Fläche | J3 | ||
| 4 | Schiebefenster, Innenraumfenster | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen auf der gesamten Fläche | J3 | ||
| 5 | Fensterfalze, Fenstersimse | entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen | J3 |
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Unterhaltsreinigung ZAV RT/TÜ
5 Besondere vertragliche Bedingungen
Vertragsinhalt
§ 1 Rangfolge der Bestimmungen § 2 Vertragsgegenstand § 3 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers § 4 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers § 5 Rechte des Auftraggebers § 6 Entgelte und Entgeltanpassung § 7 Zahlung/Rechnungslegung § 8 Haftung § 9 Vertragsstrafen § 10 Behinderung und Unterbrechung der Leistung § 11 Beauftragung von Unterauftragnehmern § 12 Schlüssel/Stempelchips § 13 Kontrolle § 14 Vertragsdauer/Leistungsdauer § 15 Außerordentliche Kündigung § 16 Informationspflicht § 17 Salvatorische Klausel § 18 Schlussbestimmungen
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Unterhaltsreinigung ZAV RT/TÜ
§ 1 Rangfolge der Bestimmungen
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch diesen Vertrag bestimmt. Für den Vertrag gelten folgende Regelungen mit der Maßgabe, dass bei eventuellen Widersprüchen oder Unklarheiten die in der Aufzählung vorangehende Regelung Vorrang hat:
Die besonderen vertraglichen Bedingungen (inkl. Anlage I) Das vom Auftragnehmer vorgelegte Angebot Die Leistungsbeschreibung Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der aktuellen Fassung
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Gebäudereinigungsleistungen gemäß der beiliegenden Vergabeunterlagen. Eine detaillierte Beschreibung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Anlagen.
(2) Für die Durchführung dieser Aufgaben sind die Bestimmungen dieses Vertrages (inkl. Anlagen), die damit zusammenhängenden Gesetze, Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.
(3) Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung unterliegt dem Werkvertragsrecht und ist als solche erfolgsbezogen.
§ 3 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Objekte gemäß der Leistungsbeschreibung nach Maßgabe dieser besonderen vertraglichen Bedingungen zu reinigen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, mindestens die im Angebot angegebene Leistungskennzahl je Reinigungsgruppe zu erbringen. Die Leistungskennzahl ergibt die Reinigungsstundenzahl, welche wie folgt definiert ist: Effektive Einsatzzeit des vom Auftragnehmer für die Erbringung der Reinigungsleistung eingesetzten Reinigungspersonals vom Eintritt in das zu reinigende Objekt bis zum Verlassen des Objektes nach erfolgter Reinigung. Pausen werden nicht berücksichtigt. Zeiten zur
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Unterhaltsreinigung ZAV RT/TÜ
Kontrolle oder Dokumentation der Leistung oder zur Abstimmung mit dem Auftraggeber oder weitere vertragliche Nebenleistungen werden nicht berücksichtigt.
(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung in eigener Verantwortung. Er verpflichtet sich, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen sowie die einschlägigen technischen, gesetzlichen und gleichrangigen Vorschriften einzuhalten. Er verpflichtet sich weiterhin, die für seine Tätigkeiten und genutzten Einrichtungen notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen und über die gesamte Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Er hat stets für den einwandfreien und verkehrssicheren Zustand der eingesetzten Ausstattung, für die Ordnung in der Betriebsführung und die sachgerechte Ausführung der Leistung zu sorgen. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Tätigkeiten.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich einen sachkundigen Bevollmächtigten (Objektleiter) als Ansprechpartner in der mit der Leistungserbringung beauftragten Niederlassung zu bestimmen. Dieser steht dem Auftraggeber montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr als Ansprechpartner mit selbstständiger Entscheidungsgewalt bezüglich aller die Vertragserfüllung betreffenden Fragen zur Verfügung (telefonische Erreichbarkeit). Der Ansprechpartner ist dem Auftraggeber spätestens zum Leistungsbeginn zu benennen. Alle Äußerungen des Auftragnehmers und dem Bevollmächtigten sind in deutscher Sprache zu führen. Regelmäßige und bedarfsgerechte Qualitätsgespräche sind nach Abschnitt 1.4.6 der Leistungsbeschreibung einzuhalten.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Geräte und Materialien für seine Leistungserbringung selbst bereitzustellen, sofern diese nicht durch den Auftraggeber gestellt werden. Dies gilt gemäß Leistungsbeschreibung insbesondere für sämtliche Hilfsmittel, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe.
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer sparsamen Verwendung von Wasser und Energie. Er trägt im üblichen Rahmen dafür Sorge, dass alle Materialien sach- und fachgerecht gelagert werden.
(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle geltenden Hygienestandards anzuwenden, die für die zu reinigenden Bereiche vorgesehen sind.
(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm gemäß Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Er hat diese während der Vertragslaufzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
(9) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er
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Unterhaltsreinigung ZAV RT/TÜ
unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über alle Ereignisse, die für die vertrags- und ordnungsgemäße Leistungserbringung von Bedeutung sind.
§ 4 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der Entgelte gemäß § 6.
(2) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über ihm bekanntwerdende Umstände, sofern diese für die Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages von Bedeutung sein können.
(3) Der Auftraggeber zeigt dem Auftragnehmer jede Änderung der Nutzung der Reinigungsobjekte unverzüglich nach ihrem Beschluss an, soweit dies für die Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages von Bedeutung ist.
§ 5 Rechte des Auftraggebers
(1) In Einzelfällen (Gefahr in Verzug) kann der Auftraggeber Anordnungen gegenüber den Bediensteten des Auftragnehmers treffen.
(2) Erfüllt der Auftragnehmer die aus diesem Vertrag bestehenden Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht vollständig und ergibt sich daraus zwingender Handlungsbedarf für den Auftraggeber, so ist der Auftraggeber, nach einmaliger schriftlicher Abmahnung und Einhaltung einer angemessenen Frist, zur Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Die Rechte des Auftraggebers aus § 9 dieses Vertrags bleiben unberührt.
(3) Entstehen dem Auftraggeber durch die nicht vertrags- oder ordnungsgemäße Leistungserbringung des Auftragnehmers Mehrkosten, ist der Auftraggeber berechtigt, diese mit dem zu zahlenden Entgelt zu verrechnen.
§ 6 Entgelte und Entgeltanpassung
(1) Für sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen und zu erfüllende Haupt- und Nebenpflichten aus diesem Vertrag erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein von der tatsächlich erbrachten Leistung abhängiges Entgelt gemäß dem Angebot des Auftragnehmers. Die Zeiterfassung und die Leistungsdokumentation (Qualitätsblatt) sind wesentlicher Bestandteil der Abrechnung. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt in Euro.
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Unterhaltsreinigung ZAV RT/TÜ
(2) Die zu zahlenden Entgelte werden wie folgt bestimmt:
Unterhaltsreinigung Die Abrechnung der Unterhaltsreinigung erfolgt basierend auf objektabhängigen Jahrespauschalen (siehe Anlage).
Grundreinigung Die Abrechnung der Grundreinigung erfolgt basierend auf objektabhängigen Jahrespauschalen (siehe Anlage).
Fensterglas- und Fensterrahmenreinigung Die Abrechnung der Fensterglas- und Fensterrahmenreinigung erfolgt basierend auf objektabhängigen Jahrespauschalen (siehe Anlage).
(3) Der Auftragnehmer kann für das nachfolgende Kalenderjahr, erstmals zum 01.01.2028 und zum 01.01. des Folgejahres, eine Anpassung auf den produktiven Stundenlohn und damit auf die verbundenen lohngebundenen Kosten (z. B. Sozialabgaben, Urlaubs- und Feiertagskosten, tarifliche Zuschläge etc.) verlangen. Eine Anpassung kann nur dann verlangt werden, soweit die Änderung seit der letzten Anpassung bzw. vor der ersten Anpassung (seit Vertragsabschluss) ohne Aufrundung > 3 % beträgt. Angaben zu den Stundenverrechnungssätzen (SVS) im Preisblatt 1 sind für ein Preisanpassungsgesuch maßgeblich. Der Auftragnehmer weist die Berechnungsgrundlagen auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachvollziehbar nach.
Ändern sich nach Vertragsabschluss die tariflichen Stundenlöhne nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Gebäudereiniger-Handwerks, der gesetzliche Mindestlohn nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG), ein für die Leistung maßgeblicher allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), oder die mit diesen Löhnen unmittelbar verbundenen lohngebundenen Arbeitgeberkosten (insbesondere Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung Umlagen, tarifliche Sonderzahlungen, Urlaubs- und Feiertagsvergütung sowie sonstige gesetzliche oder tarifliche Lohnnebenkosten etc.), so wird die vertraglich vereinbarte Vergütung entsprechend der nachstehenden Preisanpassungsformel angepasst.
Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
E = E * (1 + a * (cid:3013)(cid:3289)(cid:3280)(cid:3296)(cid:2879) (cid:3013) (cid:3276)(cid:3287)(cid:3295) ) neu alt (cid:3013) (cid:3276)(cid:3287)(cid:3295)
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Unterhaltsreinigung ZAV RT/TÜ
Dabei gilt: E = neues Entgelt neu
E = Basisentgelt (bei Leistungsbeginn bzw. letzter Anpassung) alt
L = aktueller produktiver Stundenlohn einschließlich lohngebundener Kosten neu
L = produktiver Stundenlohn einschließlich lohgebundener Kosten zum Zeitpunkt des alt Leistungsbeginn bzw. letzter Anpassung
a = Lohnkostenanteil am Gesamtpreis (z. B. 85 % des gesamten SVS, dann sind 0,85 in die Formel einzutragen.)
(4) Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
§ 7 Zahlung/Rechnungslegung
(1) Die Rechnungslegung erfolgt monatlich. Der Auftragnehmer hat die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen zu stellen. Hierbei werden die Grundpauschale und die objektabhängigen Jahrespauschalen für die Unterhaltsreinigung jeweils mit 1/12 in der Monatsrechnung berücksichtigt. Die objektabhängigen Jahrespauschalen für die Grundreinigung sowie die Reinigung auf Abruf und die Sonderreinigungen sind jeweils in dem Monat in Rechnung zu stellen, in dem die Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Soweit sich während eines Jahres Änderungen an der zu erbringenden Leistung ergeben, erfolgt mit der Jahresabschlussrechnung eine Endabrechnung der Leistungen.
(2) Die Rechnungen (inkl. Leistungsnachweise) sind an den Auftraggeber zu übersenden. Die prüffähigen Rechnungen werden vom Auftraggeber innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt beglichen.
(3) Streitigkeiten über das zu zahlende Entgelt berechtigen nicht zur Einstellung der vertraglich zu erbringenden Leistungen.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen, und
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Unterhaltsreinigung ZAV RT/TÜ
stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Prozess- und Anwaltskosten, frei.
(2) Der Auftraggeber ist über Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Abdeckung seiner vertraglichen und gesetzlichen Haftung erforderliche/-n Versicherung/-en für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und über die gesamte Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer hat den Fortbestand der Versicherung/-en auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für höhere Gewalt.
§ 9 Vertragsstrafen
(1) Für die im Folgenden vereinbarten Vertragsstrafen gelten die §§ 339 bis 345 BGB, sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.
(2) Die Vertragsstrafen haben den Zweck, die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu sichern. Das Recht des Auftraggebers, Schadensersatz zu fordern oder den Vertrag zu kündigen, wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) Erfüllt der Auftragnehmer die nachfolgend bezeichneten Pflichten aus dem Vertrag schuldhaft nicht ordnungsgemäß oder erfüllt er sie nicht, so hat der Auftraggeber, nach einmaliger schriftlicher Abmahnung, neben der Erfüllung Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 EUR je Vorgang, unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges, bzw. 200 EUR je Tag. Vertragsstrafen sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen oder der Nichterfüllung insbesondere folgender Nebenpflichten zu entrichten:
200 EUR je Vorfall bei: Nicht-Einhaltung der vereinbarten Reinigungszeiten Verletzung der Pflicht zur Dokumentation der Reinigungsleistungen Verletzung der Pflicht zum ordnungsgemäßen Verschließen der Fenster und Türen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Verletzung der Pflicht zur Einhaltung der qualitativen Vorgaben an die Reinigungsleistungen
200 EUR je Tag bei: Verletzung der Pflicht zum Nachweis sowie zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Versicherungsschutzes
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Unterhaltsreinigung ZAV RT/TÜ
Beauftragung von Unterauftragnehmern ohne Genehmigung des Auftraggebers
(4) Wird das Reinigungsobjekt nicht vertragsmäßig gereinigt und wird die Reinigung nicht innerhalb der festgelegten Fristen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vom Auftragnehmer nachgeholt, so ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR je Einzelfall aufzuerlegen, mit dem Entgelt zu verrechnen und die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, erkannte Mängel innerhalb folgender Fristen nach Kenntnisnahme zu beseitigen: Geringfügige Mängel (z.(cid:3031)B. Staub, einzelne vergessene Stellen): innerhalb von 1–2 Werktagen Mittlere Mängel (z.(cid:3031)B. mehrere nicht gereinigte Bereiche): innerhalb von 1–3 Werktagen Erhebliche Mängel (z.(cid:3031)B. hygienische Mängel, starke Verschmutzungen): unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag
(5) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich und unter Begründung der Höhe der Vertragsstrafe zu erfolgen. Vertragsstrafen können vom Auftraggeber von dem zu zahlenden Entgelt in Abzug gebracht werden.
§ 10 Behinderung und Unterbrechung der Leistung
(1) Soweit und solange ein Vertragspartner durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhinderung nicht in seiner Einflusssphäre liegt, wie z. B. Krieg, Natur- oder Brandkatastrophen sowie Streik und rechtlich zulässige Aussperrungen etc. an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen seine Verpflichtungen. Ausgenommen hiervon sind Schutz-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs-, Sicherungs- und Verschwiegenheitspflichten der Vertragspartner.
(2) Die Vertragspartner werden sich bemühen, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. Die Vertragspartner haben einander über Fälle höherer Gewalt unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
§ 11 Beauftragung von Unterauftragnehmern
(1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern ist zulässig. Der Auftragnehmer hat spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Einsatz die Unterbeauftragung unter Benennung des Unterauftragnehmers schriftlich beim Auftraggeber zu beantragen. Diesem Antrag sind geeignete Nachweise zur Leistungsfähigkeit des
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Unterhaltsreinigung ZAV RT/TÜ
Unterauftragnehmers sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß der Eigenerklärung zur Eignung beizufügen (eine Erklärung wird auf Antrag des Auftragnehmers vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt). Der Auftraggeber kann einen Unterauftragnehmer bei mangelnder Leistungsfähigkeit oder beim Vorliegen von Ausschlussgründen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Antrages ablehnen.
(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm beauftragten Nachunternehmer und deren Mitarbeiter und Gehilfen im selben Umfang zu Geheimhaltung und Datenschutz verpflichtet werden, wie er selbst gegenüber dem Auftraggeber hierzu verpflichtet worden ist.
(3) Eine Änderung der Unterbeauftragung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich. Dem Antrag auf Zustimmung zur Änderung der Unterbeauftragung sind die in Abs. 1 genannten Nachweise beizufügen. Die Zustimmung darf von Seiten des Auftraggebers nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit oder das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß der Eigenerklärung zur Eignung.
(4) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Schäden, die durch von ihm eingesetzte Nachunternehmer im Zusammenhang mit der Ausführung der geschuldeten Leistung verursacht werden, so, als hätte er die Leistungen selbst erbracht. Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche tritt der Auftragnehmer hiermit sämtliche Schadensersatzansprüche gegen seine Nachunternehmer, die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung gegenüber dem Auftraggeber stehen, an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Ungeachtet der Abtretung ist der Auftragnehmer berechtigt, während der Laufzeit dieses Vertrages eigene Ansprüche gegenüber den Nachunternehmern weiterhin selbst geltend zu machen.
§ 12 Schlüssel, Stempelchips
(1) Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer für die Vertragsdauer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Schlüssel und Stempelchips zur Zeiterfassung. Dies ist zu protokollieren. Für evtl. Verlust und hieraus entstehende Schäden haftet der Auftragnehmer. Am Ende des Vertragsverhältnisses sind die übergebenden Schlüssel und Stempelchips an den Auftraggeber zurückzugeben.
§ 13 Kontrollrechte
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die dem Auftragnehmer übertragenen Aufgaben zu überwachen oder überwachen zu lassen und notwendige Anordnungen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu treffen. Der Auftragnehmer hat dem 32
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Auftraggeber auf Verlangen alle für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Die Unterlagen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.
§ 14 Vertragsdauer/Leistungsdauer
(1) Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und endet mit Ablauf des 31.12.2028. Der Vertrag verlängert sich einmalig um ein Jahr, wenn er nicht spätestens am 31.12.2027 vom Auftraggeber gekündigt wird (Verlängerungsoption).
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 15 Außerordentliche Kündigung
(1) Der Auftraggeber ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
a. die Frist für die Aufnahme der Reinigungsleistungen um mehr als fünf Werktage überschritten wird, b. der Auftragnehmer die Leistungen ganz oder teilweise einstellt und der Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat, c. der Auftragnehmer sonstige wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt und den vertragswidrigen Zustand nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist beendet, d. der Auftragnehmer den Insolvenzantrag stellt, über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, e. eine schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach §§ 3 und 4 LTMG durch den Auftragnehmer, seinem Nachunternehmer oder Verleihunternehmen von Arbeitskräften vorliegt.
(2) Die Kündigung muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Auftraggeber vom Eintritt des zur Kündigung berechtigenden Ereignisses Kenntnis erhalten hat, schriftlich durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Empfänger maßgebend.
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(3) Wird der Vertrag aus Gründen außerordentlich gekündigt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind jegliche Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ausgeschlossen.
(4) Hat der Auftragnehmer den Grund der außerordentlichen Kündigung zu vertreten, hat er die nachgewiesenen Mehrkosten sowie den vom Auftraggeber nachgewiesenen weiteren Schaden, der diesem durch die Kündigung entsteht, zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die dem Auftraggeber durch eine erforderliche erneute Vergabe entstehen.
(5) Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
(6) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragspartner bleiben unberührt.
§ 16 Informationspflicht
Wird der Auftragnehmer mehrheitsanteilig oder ganz veräußert oder übertragen, so ist der Auftraggeber unter Angabe des geplanten neuen Eigentümers und des Übernahmezeitpunktes schriftlich, möglichst frühzeitig, darüber zu informieren.
§ 17 Salvatorische Klausel
(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder der im Vertrag in Bezug genommenen Unterlagen als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige/-n oder unwirksame/-n Bestimmung/-en durch eine Neuregelung ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt.
(2) Sollte in diesem Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt versehentlich nicht geregelt worden sein, werden die Vertragspartner die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste dieses Vertrages schließen.
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§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend.
(2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität gelten. Sie werden insbesondere alle Handlungen unterlassen, die das Erreichen des Vertragszweckes, gleich in welcher Form, gefährden. Sie sichern sich gegenseitig zu, den Vertrag in diesem Sinne auszufüllen und dabei sowie bei eventuell künftigen Änderungen der Verhältnisse den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben Rechnung zu tragen.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des zustande gekommenen Vertrags und aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
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