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Besondere Vertragsbedingungen
Gebäudeunterhaltsreinigung ab 01.01.2027
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im folgenden Vertragstext auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und die männliche Form verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Inhalt
§ 1 Vertragsbestandteile ............................................................................................... 2 § 2 Vertretungsregelung ................................................................................................ 2 § 3 Ausführungszeitraum und Vertragsende ................................................................. 3 § 4 Geschuldete Reinigungsleistung ............................................................................. 3 § 5 Geschuldete Reinigungsstunden............................................................................. 3 § 6 Weitere Leistungspflichten ...................................................................................... 4 § 7 Revierplan und Zeitplan im Bereich der Tagesreinigung ........................................ 5 § 8 Reinigungspersonal, Objektleitung und Aufsichtsperson ......................................... 6 § 9 Elektronische Qualitätskontrolle (EQSS-Kontrolle) .................................................. 9 § 10 Monatsberichte und elektronische Arbeitsnachweise .......................................... 11 § 11 Reinigungsmittel, -geräte, -maschinen und -verfahren ........................................ 11 § 12 Bereitstellung von Räumen, Wasser und Energie ............................................... 14 § 13 Objektübergabe und Objektrückgabe .................................................................. 14 § 14 Neben-, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht ................................................ 15 § 15 Änderung der Leistung, Betriebsschließung und höhere Gewalt ......................... 16 § 16 Vergütung und Vergütungsanpassung ................................................................. 17 § 17 Mangelhafte Reinigungsleistung ......................................................................... 18 § 18 Haftungsregelungen ............................................................................................ 19 § 19 Kündigungsregelungen ....................................................................................... 20 § 20 Ausschluss vom Vergabeverfahren ..................................................................... 22 § 21 Vertragsstrafen .................................................................................................... 22 § 22 Haftpflichtversicherung ........................................................................................ 23 § 23 Rechnungslegung ............................................................................................... 24 § 24 Schlussbestimmungen ........................................................................................ 25
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§ 1 Vertragsbestandteile
(1) Vertragsbestandteile sind folgende Regelungen zum jeweiligen Objekt in der nachstehend aufgeführten Reihen- bzw. bei Widersprüchen Rangfolge:
- Leistungsbeschreibung
- Reinigungsplan (Anlage 7)
- Besondere Vertragsbedingungen Gebäudeunterhaltsreinigung (BVB)
- Objektkalkulation des jeweiligen Objektes
- Revierplan/Zeitplan, sobald gemäß § 7 dieser Vertragsbedingungen vom Auftragnehmer (im Folgenden: AN) erstellt und vom Auftraggeber (im Folgenden: AG) gemäß § 7 Abs. 6 zugestimmt und gegengezeichnet
- Reinigungskonzept des AN wie im Vergabeverfahren eingebracht
- Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – der Landeshauptstadt Düsseldorf (ZVB)
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung (VOL/B)
(2) Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des AG. Vertragsbedingungen des AN, den Vertragsbedingungen des AG entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Vertragsbedingungen des AN werden nicht anerkannt.
(3) Darüber hinaus hat der AN folgende Anlagen und Angaben zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu beachten. Die darin enthaltenen Vor- und Angaben sind vom AN einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Pflichtverletzung dar:
Erklärung zum elektronischen Qualitätsmesssystem nach § 9 (Anlage 1) Muster Monatsberichte Unterhaltsreinigung nach § 10 Abs. 1 (Anlage 2) Datenschutz- und Verschwiegenheitserklärung (Anlage 3) Merkblatt Masernschutzgesetz – Masernimpfung (Anlage 4) Zeitplan Tagesreinigung (Anlage 5) Eigenerklärung (ZV2) Bietererklärung zum 5. EU-Sanktionspaket Eignungsnachweise und weitere geforderte Unterlagen
§ 2 Vertretungsregelung
(1) Zu Vereinbarungen bzw. einseitigen Rechtsgeschäften, die die hier genannten vertraglichen Regelungen verändern, erweitern, einschränken oder auflösen/kündigen, sind für den AG, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, jeweils ausschließlich vertretungsberechtigt:
das zuständige Fachamt: Amt für Zentrale Dienste (Amt 16), das für dieses Fachamt zuständige, übergeordnete Dezernat (Dezernat 04) jeweils deren Mitarbeitende sowie der amtierende Oberbürgermeister und Stadtdirektor
(2) Insbesondere. die in den jeweiligen Objekten tätigen städtischen Beschäftigten (z.B. Hausmeister) oder bloße Nutzer sind für den AG hierzu nicht bevollmächtigt.
(3) Abweichungen von den in § 2 genannten Vertretungsregelungen werden vom AG ausdrücklich in Textform mitgeteilt.
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§ 3 Ausführungszeitraum und Vertragsende
(1) Die vertraglich bestimmten Leistungen sind im Ausführungszeitraum von 36 Monaten zu erbringen.
Der Vertragszeitraum startet zum 01.01.2027 und endet zum 31.12.2029.
(2) Der AG hat die Option, den Ausführungszeitraum unter unveränderten Konditionen zweimalig um 12 Monate zu verlängern. Die Ausübung der Option muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Ausführungszeitraums in Textform erfolgen.
(3) Das Vertragsverhältnis endet nach Ablauf des in § 3 Abs. 1 genannten Ausführungszeitraums bzw. nach Ablauf der einmaligen Verlängerung nach § 3 Abs. 2, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Die ersten 6 Monate des Vertrags gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann der AG den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen. Ein Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen des AN nach § 648 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht in diesem Fall nicht.
§ 4 Geschuldete Reinigungsleistung
(1) Die vom AN zu erbringenden Reinigungsleistungen müssen dem aus der Leistungsbeschreibung ersichtlichen Reinigungserfolg entsprechen und gemäß dem aus der Objektkalkulation und dem Reinigungsplan ersichtlichen Intervallen unter Einhaltung der verbindlichen Angaben des Reinigungskonzepts und den Regelungen von § 11 erbracht werden.
(2) Angaben aus dem Reinigungskonzept gehören zum vertraglich geschuldeten Reinigungserfolg, insbesondere der dort ersichtliche Einsatz von Maschinen, Geräten und Reinigungsmaterialien. Darüber hinaus müssen die Reinigungsleistungen fach- und sachgerecht ausgeführt und den anerkannten und gesetzlich vorgegebenen Reinigungs- und Hygienestandards bzw. den anerkannten Reinigungstechniken entsprechen. Erfüllungsort ist jeweils das zu reinigende Objekt aus der Leistungsbeschreibung. Es sind alle Reinigungsverfahren zu unterlassen, die die Bausubstanz oder die Einrichtung schädigen oder beeinträchtigen.
(3) Reinigungsarbeiten in Folge von kleineren Instandsetzungsarbeiten oder Erneuerungen im Objekt gehören zur laufenden Unterhaltsreinigung und werden nicht gesondert vergütet. Außergewöhnliche Aufwände nach größeren Instandsetzungsarbeiten oder Erneuerungen sind vor Durchführung der Leistung dem AG anzuzeigen und abzustimmen. Die Vergütung für dem AG angezeigte und abgestimmte außergewöhnliche Aufwände erfolgt auf Basis der erbrachten Arbeitsstunden. Der Preis einer Arbeitsstunde ergibt sich aus dem Stundenverrechnungssatz der Objektkalkulation. Die Arbeitsstunden sind entsprechend § 10 nachzuweisen.
§ 5 Geschuldete Reinigungsstunden
(1) Die in der Objektkalkulation genannten Reinigungsstunden pro Reinigungstag dürfen nicht unterschritten werden. Eine Unterschreitung der Stundenzahl pro Reinigungstag stellt eine Pflichtverletzung dar, die auch nicht durch erhöhte Reinigungsstunden an einem anderen Reinigungstag ausgeglichen werden kann. Auf die möglichen Folgen der Unterschreitung der geschuldeten täglichen Reinigungsstunden nach § 19 Abs. 3 b) und d) wird hingewiesen. Eine Unterschreitung der geschuldeten monatlichen Seite 3 von 25
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Reinigungsstunden reduziert den monatlichen Vergütungsanspruch entsprechend der Regelungen in § 16 Abs. 2.
(2) Die Einhaltung der vertraglich vorgegebenen Stunden - insbesondere auch pro Reinigungstag - dient der Sicherstellung der durchgehenden Sauberkeit und der Qualität der Reinigungsleistung im jeweiligen Objekt, die sonst nur mit erheblichem Kontrollaufwand und täglicher Abnahme der Reinigungsleistungen nach § 640 BGB seitens des AG erreicht werden könnte. Die in der Objektkalkulation und dem ggfs. aufzustellenden Zeitplan im Bereich der Tagesreinigung (§ 7 Abs. 3, 4) festgelegten Stunden geben den eingesetzten Reinigungskräften eine realistische Möglichkeit, den gewünschten Reinigungserfolg zu erzielen.
(3) Ist laut Leistungsbeschreibung die „Tagesreinigung“ geschuldet, also die Erbringung der Reinigungsleistung während des laufenden Betriebs in einem Objekt, sind die im nach § 7 Abs. 3 und 4 aufgestellten Zeitplan festgelegten Reinigungszeiten vom AN einzuhalten. Ein Verstoß stellt eine Pflichtverletzung dar. Auf die möglichen Folgen der Nichteinhaltung der Reinigungszeiten nach § 19 Abs. 2 b und d) wird hingewiesen. Darüber hinaus sind auch bei der Tagesreinigung die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen im Zusammenhang mit der eingereichten Objektkalkulation und dem Zeitplan vom AN einzuhalten und der aus der Leistungsbeschreibung ersichtliche Reinigungserfolg zu erbringen.
(4) Wird nachweislich autonome Reinigungstechnik für Leistungen eingesetzt, welche bei Angebotsabgabe kalkulatorisch über den Leistungsrichtwerten / Flächen / Zeiten angesetzt wurden, jedoch per elektronischer Zeiterfassung nicht einem Mitarbeitenden zugeordnet werden können, werden diese Flächen / Zeitansätze in der Abrechnung / Stundenerbringung berücksichtigt und demnach vergütet.
Beispiel: Objekt A – Flur im 1. OG – kalkulatorisch berechnet: 100m2 pro Stunde / Flurfläche 500m2 = Zeitansatz 5 Stunden pro Reinigung a.) Wird diese Reinigung manuell oder maschinell erbracht, muss ein Mitarbeitender dementsprechend per elektronischer Zeiterfassung 5 Stunden nachweisen (Von-Bis) b.) Wird die Fläche nachweislich (z.B. Webinterfaceauszug), autonom gereinigt, wird der kalkulatorische Zeitansatz (5,00 Stunden) berücksichtigt und gutgeschrieben.
§ 6 Weitere Leistungspflichten
(1) Neben dem aus § 4 geschuldeten Reinigungserfolg und den aus § 5 geschuldeten Reinigungsstunden schuldet der AN insbesondere die sich aus diesen BVB und den in § 1 genannten Vertragsbestandteilen und Vorgaben ergebenden Leistungspflichten, welche der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Qualität der Reinigungsleistung dienen und der Übersicht halber im Folgenden beispielhaft hervorgehoben aufgeführt werden:
- Aufstellung und Aktualisierung des Revierplans, sowie bei Tagesreinigung zusätzlich des Zeitplans gemäß § 7
- Einweisung, Ausstattung und Einsatz des Reinigungspersonals gemäß § 8
- Einsatz einer Objektleitung gemäß § 8 Abs. 3
- Einsatz von Aufsichtspersonen gemäß § 8 Abs. 4
- Vorlage der Aufstellung des eingesetzten Reinigungspersonals und der jeweiligen Objektleitung einschließlich einer fortlaufenden Aktualisierung gemäß § 8 Abs. 7 und Abs. 8
- Unverzüglicher Einsatz und Anzeige von temporären Vertretungen bzw. Personalwechsel gemäß § 8 Abs.4,5 und 8
- Nachweispflicht bzgl. der Einweisung des Reinigungspersonals, insbesondere Aufklärung über Gefahren/Sicherheit und Verpflichtung zur Verschwiegenheit, § 8 Abs. 9 bis 12
- Elektronische Qualitätskontrolle gemäß § 9 Seite 4 von 25
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-
Führen und Einreichen der Monatsberichte gemäß § 10 Abs. 1 und 3
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Führen und Einreichen der elektronischen Arbeitsnachweise gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3
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Entsorgung von Resten/Behältnissen von Reinigungsmaterialien gemäß § 11 Abs. 7
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Die weiteren Nebenpflichten aus § 14
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Nachweis des Versicherungsschutzes gemäß § 22 (2) Die in § 6 Abs. 1 aufgeführten und sich aus den übrigen BVB ergebenden weiteren Leistungspflichten sind im aus der Objektkalkulation ersichtlichen Angebot des AN einzupreisen und sind nicht zusätzlich zu vergüten.
§ 7 Revierplan und Zeitplan im Bereich der Tagesreinigung
(1) Revierplan: Der AN hat einen Revierplan gemäß § 7 Abs. 2 aufzustellen, aus dem sich die Reinigungsintervalle nach Wochentagen, eingesetzte Maschinen und Geräte, sowie das eingesetzte Reinigungspersonal ergeben.
(2) Der Revierplan hat folgendes zu beinhalten:
die Aufstellung der Räume des jeweiligen Objekts, die Reinigungsintervalle gegliedert nach Wochentagen und geraden/ungeraden Wochen, das ausführende Reinigungspersonal mit Vor- und Nachnamen.
(3) Zeitplan: Sind laut Leistungsbeschreibung Tagesreinigungen geschuldet, ist darüber hinaus ein Zeitplan nach den Vorgaben in § 7 Abs. 4 aufzustellen. Aus diesem ergeben sich insbesondere die Einsatzzeiten der Reinigungskräfte in den Betriebszeiten des jeweiligen Objekts und die Aufteilung der in der Objektkalkulation festgelegten Reinigungsstunden. Bei der Erstellung des Zeitplanes ist dringend zu beachten und einzukalkulieren, dass die Reinigung der Raumgruppen G und G1 nur außerhalb der Pausenzeiten erfolgen kann.
(4) Der gegebenenfalls zu erstellende Zeitplan ist unter Verwendung der Anlage 5 (Muster – Zeitplan) und nach den Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung und entsprechend der eingereichten Objektkalkulation zu erstellen. Er hat folgendes zu beinhalten:
die Aufstellung der Räume des jeweiligen Objekts, die Angaben der Reinigungszeiten pro Raum pro Tag in viertelstündigen Abschnitten, die nachvollziehbare namentliche Aufführung der jeweils im Reinigungszeitraum eingesetzten einzelnen Reinigungskräfte pro Abschnitt und Raum.
(5) Der Revierplan und - sofern nach § 7 Abs. 3 geschuldet - der Zeitplan sind spätestens drei Wochen vor Beginn des in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunktes dem AG in lesbarer Form zu übermitteln. Sollte aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, eine fristgerechte Einreichung nicht möglich sein, sind der Revierplan und der Zeitplan spätestens 7 Tage nach Zuschlagserteilung einzureichen.
(6) Der Revierplan und der Zeitplan sind vom AN gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung, des Reinigungsplans, dieser Besonderen Vertragsbedingungen, der Objektkalkulation und des Reinigungskonzepts zu erstellen. Abweichungen des Revierplans oder des Zeitplans hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Amtes für Zentrale Dienste (Amt 16 Abteilung 2 Gebäudereinigung) des AG. Abweichungen, die der AN ohne ausdrückliche Zustimmung des AG vorgenommen hat, sind mangelhaft. Insbesondere nachträgliche Änderungen am Zeitplan ohne Zustimmung des AG sind unwirksam.
(7) Der Revierplan und der Zeitplan werden nach Genehmigung in Textform durch das Amt für Seite 5 von 25
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Zentrale Dienste (Amt 16 Abteilung 2 Gebäudereinigung) des AG gegengezeichnet und zum Bestandteil des Vertrages. Revier- und Zeitplan sind vom AN unverzüglich nach Genehmigung in Kopie in dem jeweiligen Objekt sichtbar aufzuhängen. Der Ort des Aushangs im Objekt ist mit dem jeweils zuständigen Objektleiter des AG abzustimmen. Sofern und soweit der AN gegen die Vorgaben aus § 7 Abs. 6 verstößt, bleiben Vertragserfüllungs- bzw. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG unberührt. Sowohl der Reinigungsplan als auch der Revier- und Zeitplan können in Textform nach erteilter Zustimmung des Amts für Zentrale Dienste des AG (Amt 16 Abteilung 2 Gebäudereinigung) an die geänderten Räumlichkeiten oder die Gegebenheiten des Betriebs angepasst werden. Die Anpassungen müssen in Textform festgehalten werden, mündliche Abreden sind ausgeschlossen. Der entsprechend der Vereinbarung angepasste Revierplan bzw. Zeitplan ist vom AN unverzüglich dem AG zu übermitteln und in dem jeweiligen Objekt entsprechend § 7 Abs. 7 aufzuhängen.
§ 8 Reinigungspersonal, Objektleitung und Aufsichtsperson
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Der AN stellt die für eine vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Reinigungskräfte. Er ist verpflichtet, nur zuverlässiges Personal (Reinigungskräfte, Objektleitung, Aufsichtsperson und sonstige Personen, die zur Erfüllung des Vertrages vom AN eingesetzt werden) einzusetzen, das fachlich in der Lage ist, eine dem Vertrag bzw. den anerkannten Reinigungs- und Hygienestandards entsprechende Reinigungsleistung zu erbringen.
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Besonderheiten bei Tagesreinigung mit Kontakt mit Minderjährigen: Schuldet der AN Tagesreinigungen in Schulen, Kindertagesstätten oder anderen Objekten, in der die Reinigungstätigkeit während des Betriebes in vergleichbarer Art und Weise geeignet ist, Kontakt mit Minderjährigen aufzunehmen (s. Leistungsbeschreibung) versichert der AN mit Abgabe seines Angebots, dass er keine Reinigungskräfte einsetzt, die wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.
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Objektleitung: Der AN teilt dem AG in Textform spätestens mit Aufnahme der Reinigungsleistung seine für die Objektbetreuung verantwortliche Person (gemäß den Angaben zum Verfahren – Frage 1) einschließlich Kontaktdaten (mindestens Telefonnummer und E-Mail) dem Amt 16 Abteilung 2 Gebäudereinigung per Email: gebaeudereinigung@duesseldorf.de mit. Die Objektleitung fungiert während der Vertragslaufzeit als Ansprechpartner für den AG und muss werktags von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr erreichbar sein. Ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, dem Reinigungsplan oder der Objektkalkulation von den vorgenannten Zeiten abweichende Zeiten, zu denen die Reinigung durchzuführen ist, so muss die Objektleitung auch zu diesen Zeiten erreichbar sein. Der AN hat zu gewährleisten, dass die Objektleitung der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist (Sprachzertifikat B2-Niveau), um eine Kommunikation mit dem AG zu ermöglichen.
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Aufsichtsperson: Der AN nennt dem AG in Textform - spätestens bis zum Beginn des Ausführungszeitraums nach § 3 Abs. 1 - jeweils eine verantwortliche Aufsichtsperson für jedes Objekt, die für die Qualitätssicherung zuständig und über die gleiche Qualifikation (gemäß den Angaben zum Verfahren – Frage 1) der Objektleitung verfügt. Sollte aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, eine fristgerechte Nennung nicht möglich sein, ist die Aufsichtsperson spätestens 7 Tage nach Zuschlagserteilung zu benennen. Die Aufsichtsperson kann mit der Objektleitung nach § 8 Abs. 2 identisch sein. Diese Aufsichtsperson ist namentlich inkl. Kontaktmöglichkeit (Tel. mobil oder Festnetz und E-Mail) zu benennen und muss kurzfristig werktags zu den üblichen Geschäftszeiten des AGs von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr zu erreichen sein. Ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, dem Reinigungsplan oder der Objektkalkulation von den vorgenannten Zeiten abweichende Zeiten, zu denen die Reinigung durchzuführen ist, so muss die Aufsichtsperson auch zu Seite 6 von 25
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diesen Zeiten erreichbar sein. Der AN hat zu gewährleisten, dass die von ihm eingesetzte Aufsichtsperson der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist (Sprachzertifikat B2-Niveau), um eine Kommunikation mit dem AG zu ermöglichen. Die Aufsichtsperson ist vom AN vor Ort im erforderlichen Maß einzusetzen, um eine ordnungsgemäße Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung und Einhaltung der vereinbarten Pflichten des AN durch dessen Personal im Objekt zu gewährleisten. Im Falle des temporären oder dauerhaften Ausfalls einer Aufsichtsperson verpflichtet sich der AN unverzüglich für entsprechenden Ersatz zu sorgen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten dem AG unverzüglich und unaufgefordert in Textform mitzuteilen.
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Mindestens eine der vor Ort anwesenden Reinigungskräfte muss sich ausreichend in deutscher Sprache verständigen können (Sprachzertifikat B2-Niveau). Bei Zweifeln am ausreichenden Sprachniveau der vom AN eingesetzten Reinigungskräfte oder der Objektleitung/Aufsichtsperson hat der AN auf Aufforderung des AG ein entsprechendes Sprachniveau der betroffenen Person durch Vorlage eines Sprachzertifikats B2 nachzuweisen.
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Der AN verpflichtet sich, dem AG eine namentliche Aufstellung der eingesetzten Reinigungskräfte, der Objektleitungen und der Aufsichtspersonen in Textform bis spätestens zum Beginn des Ausführungszeitraums nach § 3 Abs. 1 zukommen zu lassen.
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Der AN ist dafür verantwortlich, dass durch Krankheit, Urlaub und sonstige Ausfälle des Personals die Reinigungsleistung, die Reinigungszeiten im Falle der Tagesreinigung und die Einhaltung der Reinigungsstunden nicht beeinträchtigt wird. Im Bedarfsfall stellt er rechtzeitig Vertretungskräfte, ohne dass dadurch Mehrkosten für den AG entstehen. Der AN hat darauf zu achten, dass ein häufiger Personalwechsel innerhalb eines Objektes nicht erfolgt, sofern nicht zwingende Gründe (Kündigung, Krankheit o.Ä.) dem entgegenstehen. Der AN teilt dem zuständigen Objektleiter des AG jeden dauerhaften personellen Wechsel und jede temporäre Vertretung der eingesetzten Reinigungskräfte (Angabe des Vor- und Nachnamens) bzw. der Objektleitung, Aufsichtspersonen (Angabe des vollen Namens und Kontaktdaten, mindestens Telefon und E-Mail) unaufgefordert und unverzüglich in Textform mit. Im Falle des dauerhaften Personalwechsels hat der AN den Revierplan bzw. Zeitplan unverzüglich zu aktualisieren und dem AG in Textform zu übermitteln.
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Die Regelungen des § 7 gelten entsprechend für den aktualisierten Revierplan bzw. Zeitplan. Der AN hat sicherzustellen, dass der AG jederzeit informiert ist, welche Personen in den Objekten von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzt werden.
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Der AN ist verpflichtet, Reinigungskräfte in die Objektgegebenheiten und fachlichen sowie sich aus dem Vertrag ergebenden Anforderungen für den AG überprüfbar einzuweisen. Diese Aufklärungspflicht umfasst auch die objektspezifischen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Reinigungskräfte, die während der Leistungserbringung in den Reinigungsobjekten entstehen und über die der AN nach § 14 Abs. 6 aufgeklärt wurde. Insbesondere hat der AN sein eingesetztes Personal darauf hinzuweisen, dass in den Reinigungsobjekten striktes Alkohol- und Rauchverbot herrscht, in Computer, Laptops, Schriftstücke, Akten usw. kein Einblick genommen werden darf sowie Schränke und Schubläden nicht unbefugt geöffnet werden dürfen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass nicht zur Reinigung vorgesehene bzw. benötigte Räume, nicht betreten werden. Entsprechende Nachweise über diese Einweisung sind auf Verlangen des AG innerhalb von einer Woche vorzulegen.
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Gemäß den geltenden Arbeitsschutzvorschriften ist der AN verpflichtet, sein Personal vor Aufnahme der Reinigungstätigkeiten anhand der arbeitsplatz- und stoffbezogenen Betriebsanweisung zu unterweisen (siehe hierzu auch Regelungen unter § 11 Abs. 1). Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Diese Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren und die Dokumentation auf Nachfrage dem AG innerhalb von einer Woche vorzulegen.
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Der AN hat ferner sein in den Objekten eingesetztes Personal entsprechend § 14 Abs. 9 gemäß Anlage 3 zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Der AN hat diese Verpflichtung schriftlich zu vollziehen und auf Verlangen des AG schriftlich zu übermitteln. Grundsätzlich hat der AN sein Personal anzuweisen, dass das Betreten anderer Räume, als der für die Reinigung zugewiesenen, untersagt ist. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung (Räume betreten / Verschwiegenheit) hat der AN die betreffende Person unverzüglich von der Objektreinigung abzuziehen und sie nicht mehr in den Objekten des AG einzusetzen.
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Im Falle von Personalwechsel bzw. –vertretung sind auch die neuen Reinigungskräfte entsprechend der Vorgaben nach § 8 Abs. 9 bis Abs. 11 vom AN aufzuklären und einzuweisen, sowie. dies gegenüber dem AG auf dessen Verlangen nachzuweisen.
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Der AN hat die eingesetzten Reinigungskräfte mit Arbeitskleidung auszustatten, die sie als Reinigungskräfte des AN ausweist. Sollte eine besondere Schutzausrüstung für die Reinigungskräfte erforderlich sein (z.B. im Pandemiefall), so hat der AN diese zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür sind in den angebotenen Festpreis mit einzukalkulieren. Ansprüche des AN aus § 313 BGB bleiben unangetastet.
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Der AN stellt sicher, dass jede eingesetzte Reinigungskraft einen gültigen Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich führt. Ausländische Reinigungskräfte benötigen zusätzlich ggf. einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis/EU. Auf Verlangen des AG, insbesondere des anwesenden Objektleiters, sind diese Nachweise vor Ort dem Objektleiter durch die Reinigungskräfte vorzulegen.
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Der AN hat sicherzustellen, dass sein Personal die Anforderungen an alle für die Reinigung vertraglich wie gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen erfüllt. Auf die Verpflichtung zur Masernschutzimpfung nach Anlage 4 wird hingewiesen. Die dortigen Hinweise sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für hygienisch sensible Bereiche. Auf Anforderung des AG sind entsprechende Nachweise innerhalb einer Woche vorzulegen.
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Sofern Anhaltspunkte für eine nach den Vorgaben der Eignungskriterien nicht erfüllte Zuverlässigkeit bestehen, hat der AN unverzüglich und auf seine Kosten polizeiliche Führungszeugnisse für die Objektleitung und die Aufsichtsperson des AN sowie des jeweiligen Reinigungspersonals zu übermitteln oder in den Räumlichkeiten des AN zur Einsicht vorzulegen.
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Das eingesetzte Personal des AN darf nicht mit dem für das Reinigungsobjekt zuständigen Objektleiter oder Ansprechpartner (z.B. Schulhausmeister) des AG verwandt oder verschwägert sein. Der Objektleiter des AG darf in keiner Weise zur vertraglich geschuldeten Leistungserbringung durch den AN eingesetzt werden.
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Sonstige Personen, die nicht dem Betrieb des AN angehören (z.B. Angehörige der Reinigungskräfte), dürfen die zu reinigenden Objekte nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des AG betreten.
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Möchte der AN einen Subunternehmer gemäß § 4 Abs. 4 VOL/B zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen einsetzen, hat er zuvor zwingend die Zustimmung des AG in Textform einzuholen. Ein Einsatz eines Subunternehmers durch den AN ohne die vorherige Zustimmung durch den AG stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass das Personal des Subunternehmers den Anforderungen und Pflichten dieses Vertrages entspricht, entsprechend eingewiesen wird und die im Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Verstöße des Subunternehmers des AN gegen die vereinbarten Vertragsbestimmungen, insbesondere in Form mangelhafter Reinigungsleistungen (§ 4), werden dem AN als dessen Erfüllungsgehilfe zugerechnet.
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§ 9 Elektronische Qualitätskontrolle (EQSS-Kontrolle)
(1) Elektronische Qualitätskontrolle: Der AN schuldet die elektronische Qualitätskontrolle der Reinigungsleistung unter zwingender Anwendung der vom AG vorgegebenen und verwendeten Software EQSS der Firma Neumann & Neumann Software und Beratungs GmbH (im Folgenden: EQSS - Kontrolle) (Anlage 1).
(2) Die EQSS - Kontrolle ist eine wichtige Hauptleistungspflicht des AN, um die Erfüllung der Reinigungspflichten nach § 4 des AN für beide Vertragsparteien über einen längeren Zeitraum möglichst nachvollziehbar zu machen und eine umfassende Überwachung der Reinigungsleistung durch den AG zu vermeiden (s. hierzu Anlage 1). Da bei der EQSS - Kontrolle nur stichprobenartig Räume kontrolliert werden, können diese nicht als Nachweis für eine mangelfreie Reinigungsleistung im gesamten Objekt dienen, es kommt hierfür auf die tatsächlich im Objekt vorliegenden Mängel bzw. die tatsächliche Mangelfreiheit an. Hingegen ist das Bestehen von Mängeln durch eine entsprechend mangelbehaftete EQSS – Kontrolle bereits ersichtlich. Auf Wunsch des AG wird der AG in die Durchführung der EQSS - Kontrollen mit einbezogen.
(3) Der AN benötigt zur Verwendung von EQSS ein Smartphone nach Stand der Technik (Android oder iOS) wie auch eine Datenkarte zur Nutzung von mobilen Daten, welche er auf seine Kosten zu stellen hat. Ferner hat er bis spätestens zum Beginn des Ausführungszeitraums nach § 3 Abs. 1 die für die elektronische Qualitätskontrolle nach den unten genannten Vorgaben notwendigen Lizenzen für die Nutzung von EQSS zu erwerben (s. Anlage 1). Ggfs. bereits vorliegende Lizenzen können nicht verwendet werden, da EQSS ausschließlich mit der Datenbank der Landeshauptstadt Düsseldorf verknüpft ist. Die hierzu erforderlichen Kosten sind in der Angebotserstellung einzukalkulieren und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
(4) Der AN ist verpflichtet in jedem Objekt, unabhängig von der Objektart oder der Objektgröße, mindestens alle 14 Tage eine EQSS - Kontrolle durchzuführen und unverzüglich an den AG weiterzuleiten. Es sind pro EQSS - Kontrolle mindestens 10 Räume im jeweiligen Objekt vor Ort durch die Aufsichtsperson zu überprüfen, welche vom AN per Zufall ausgewählt werden müssen. Das Qualitätsergebnis ist in Prozent anzugeben. Das Qualitätsergebnis ergibt sich
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aus Qualitäts-Soll und Qualitäts-Ist Punkten nach dem Reinigungsplan. Hierbei gilt folgendes System: Leistung erfüllt: volle Punktzahl; Leistung nicht erfüllt: Null Punkte. Die folgende Anlage ist bei der Durchführung der EQSS – Kontrolle zwingend zu beachten:
Anlage 1:
Übersicht elektronische Qualitätssicherung – Bewertung und Gewichtung Qualitätsmessung-Kindergärten Qualitätsmessung-Schulen Qualitätsmessung-Büro Qualitätsmessung-Sonstige (Jugendfreizeiteinrichtungen (JFE), Museen, Friedhöfe etc.) Qualitätsmessung-Feuerwachen
(5) Der AN hat die EQSS – Kontrollen dauerhaft mindestens alle 7 Tage durchzuführen, sofern das Qualitätsergebnis bei einer Kontrolle einmalig unter 90 % liegt und damit bereits offenkundig ganz erhebliche Reinigungsmängel vorliegen. Dies gilt auch, wenn die EQSS – Kontrolle, deren Ergebnis unter 90 % liegt, vom AG durchgeführt worden ist. Eine Rückkehr zu 14-tägigen EQSS – Kontrollen nach § 9 Abs. 4 ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG in Textform möglich.
(6) Sind in Räumen bereits ganz erhebliche Reinigungsmängel festgestellt worden, ist der AG berechtigt, den AN anzuweisen, zusätzlich zu den zu prüfenden 10 zufälligen Räumen im Objekt, diejenigen Räume, bei denen zuvor Mängel festgestellt worden sind, zusätzlich in die EQSS – Kontrollen aufzunehmen. Zeigen sich bei den folgenden EQSS – Kontrollen in den bereits zuvor bemängelten Räumen erneut erhebliche Mängel, kann der AG den AN anweisen, die Kontrolle des gesamten Reviers der für diese Räume zuständigen Reinigungskraft in zukünftige EQSS – Kontrollen zusätzlich aufzunehmen und die EQSS – Kontrollen alle 7 Tage durchzuführen. Dies ist mit Datum sowie Bemerkungen im elektronischen Qualitätsbericht zu protokollieren.
(7) Eine EQSS - Kontrolle aus dem Gedächtnis ist nicht zulässig. Der AG ist berechtigt, unabhängig von den EQSS - Kontrollen des AN, anlassbezogen aber auch anlassunabhängig eigene elektronische EQSS - Kontrollen durchzuführen.
(8) Der AN ist verpflichtet mit jeder EQSS - Kontrolle folgende Punkte an den AG zu übermitteln:
Datum / Ort / Zeit der Prüfung Aufzählung der Mängelpunkte Qualitätsergebnis in Prozent Anzahl der geprüften Räume unter Raumbezeichnung und Benennung der Mängel pro Raum
(9) Am Ende eines jeden Abrechnungsmonats gemäß § 23 wird von EQSS automatisch ein Bericht generiert, welcher folgende Punkte beinhaltet und an den AG übersendet wird:
Zeitraum / Tag / Woche / Monat Gesamtergebnis der erreichten Reinigungsqualität in Prozent (Durchschnitt der Werte der bisherigen Kontrollen im jeweiligen Zeitraum) Übersicht der Prüfer, Prüfungstage mit Datum Übersicht der geprüften Raumanzahl je Prüfungstag Qualitätsergebnis je Reinigungsgruppe Qualitätsverlauf (Diagramm je Zeitraum)
(10) Der AN ist auf Aufforderung des AG dazu verpflichtet, einmal jährlich an Auswertungsgesprächen über die Qualitätsdokumentation mit dem AG teilzunehmen. Sofern
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die Qualitätsergebnisse der EQSS – Kontrollen mindestens drei Mal unter 90 % liegen, kann der AG in angemessener Zahl weitere Auswertungsgespräche vorgeben. Den Termin bestimmt der AG.
§ 10 Monatsberichte und elektronische Arbeitsnachweise
(1) Monatsberichte: Der AN hat Monatsberichte unter Verwendung des Formblatts in Anlage 2 zum jeweils zu reinigenden Objekt in Schriftform zu erstellen. Im Monatsbericht sind insbesondere die Anzahl der Reinigungstage, der eingesetzten Reinigungskräfte und der monatlich geleisteten Stunden einzutragen und zu unterschreiben. Das Formblatt ist durch den AN auszufüllen bis einschließlich „Unterschrift AN“. Am letzten Reinigungstag jedes Kalendermonats im jeweiligen Objekt hat der AN den jeweiligen Monatsbericht dem Objektleiter des AG zur Gegenzeichnung vorzulegen. Dieser füllt den unteren Abschnitt des Formblatts zur Reinigungsqualität aus und unterschreibt den Monatsbericht. Sind Mängel innerhalb des jeweiligen Kalendermonats festgestellt worden, ist die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Name der Objektleitung ist leserlich in Druckbuchstaben beizufügen. Der AG stellt dem AN auf Anfrage das Formblatt in Anlage 2 als PDF-Datei zur Verfügung.
(2) Elektronische Arbeitsnachweise: Der AN hat elektronische Arbeitsnachweise über die geleisteten Reinigungsstunden gemäß § 5 mittels elektronischer Arbeitszeiterfassung aufzuzeichnen. Aus den elektronischen Arbeitsnachweisen müssen sich die täglichen Arbeitszeiten und Reinigungsstunden pro konkreter Reinigungskraft im jeweiligen Objekt nachvollziehbar und nachweisbar ergeben. Insbesondere muss mit dem verwendeten Arbeitszeiterfassungssystem nachgewiesen werden können, dass die betroffenen Reinigungskräfte im jeweiligen Objekt im geschuldeten Zeitraum tatsächlich anwesend waren. Der AN hat dem AG ein hierzu geeignetes Arbeitszeiterfassungssystem spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausführungszeitraums nach § 3 Abs. 1 vorzuschlagen. Sollte aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, eine fristgerechte Nennung nicht möglich sein, ist das Arbeitszeiterfassungssystem spätestens 7 Tage nach Zuschlagserteilung zu benennen. Ist das vom AN vorgeschlagene Arbeitszeiterfassungssystem nicht geeignet, die elektronischen Arbeitsnachweise auf die geschuldete Art und Weise zu führen, kann der AG das Arbeitszeiterfassungssystem ablehnen. Der AN hat sodann unverzüglich ein geeignetes Arbeitszeiterfassungssystem vorzuschlagen. Der AN hat die zur Verwendung des abgestimmten Arbeitszeiterfassungssystems notwendigen Maßnahmen zu treffen und ist für die geschuldete Arbeitszeiterfassung verantwortlich. Gegebenenfalls entstehende Kosten für das Arbeitszeiterfassungssystem sind bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen und sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Die Mindestanforderung des Systems in der Darstellung lautet:
- Stammdaten bestehend aus Name, Vorname und Stammobjekt
- Abbildung der täglichen SOLL-Arbeitszeit (von-bis / Tagesstunden)
- Abbildung der tatsächlichen IST-Arbeitszeit (von-bis / Tagesstunden)
- Summenbildung auf Mitarbeitendenebene & Objektebene
(3) Der AN übermittelt die gegengezeichneten Monatsberichte im Original und die elektronischen Arbeitsnachweise sowie eine Objektbezogene Zusammenfassung in für den AG lesbarer elektronischer Form zusammen mit seinen monatlichen Rechnungen nach § 23 an den AG.
§ 11 Reinigungsmittel, -geräte, -maschinen und -verfahren
(1) Der AN darf für die Erbringung seiner Reinigungsleistungen nur Reinigungsmittel einsetzen, die den Bedingungen des Waschmittel- und Reinigungsmittelgesetzes, der REACH- Verordnung, der EG-Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP/GHS), des Chemikaliengesetzes, der Gefahrstoffverordnung und den Arbeits- und Seite 11 von 25
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Gesundheitsbedingungen an die schonende Reinigung und Pflege, insbesondere den umweltrechtlichen Vorgaben, entsprechen. Der AN ist verpflichtet für alle kennzeichnungspflichtigen Produkte eine arbeitsplatz- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen und am Lagerort der Reinigungsmittel auszuhängen. Die eingesetzten Allzweck-, Universal- und Neutralreiniger müssen duft- und parfümstofffrei sein. Sollte dem AG auffallen, dass arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen nicht eingehalten werden, wird umgehend (innerhalb 1 Werktag) Nachbesserung gefordert. Weiter, sollte es zu einer Nutzendenreklamation kommen, aufgrund starker Geruchsbildung oder ähnlichem, sind die eingesetzten Produkte in ALLEN beauftragten Standorten sofort auszutauschen.
Konservierungsstoffe: Wenn möglich, sollen die angebotenen Produkte auch frei von Konservierungs- und Duftstoffen sein. Ist das dem Bieter nicht möglich, so dürfen nur Produkte angeboten werden, deren Konservierungsstoffe ein geringes allergenes Potential (beispielsweise Parabene und Phenoxyethanol) besitzen. Nicht enthalten sein dürfen Konservierungsstoffe mit hohem Sensibilisierungspotential wie beispielsweise Chlormethylisothiazolinon (CMI), Methylisothiazolinon (MI), Iodpropinylbutylcarbamat und Bronopol (2-Bromo-2-Nitropropane-1,3-Diol).
(2) Weiterhin werden folgende 26 deklarierungspflichtige Duftstoffe der EU- Detergentienverordnung (INCI) ausgeschlossen:
Anhang: EU Liste der deklarationspflichtigen Allergene enthaltenden Duftstoffe in kosmetischen Mitteln und Detergenzien
| Stoff (substance) | CAS-Nr. |
|---|---|
| 3-Methyl-4-(2,6,6-trimethylcyclohex-2-en-1-yl)but-3-en-2-on (3- Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-one) | 127-51-5 |
| 2-Benzylidenheptanal (Amyl cinnamal) | 122-40-7 |
| 2-Benzylidenheptan-1-ol (Amylcinnamyl alcohol) | 101-85-9 |
| 4-Methoxybenzylalkohol (Anisyl alcohol) | 105-13-5 |
| Benzylalkohol (Benzyl alcohol) | 100-51-6 |
| Benzylbenzoat (Benzyl benzoate) | 120-51-4 |
| (E)-Benzylcinnamat (Benzyl cinnamate) | 103-41-3 |
| Benzyl(2-hydroxybenzoat) (Benzyl salicylate) | 118-58-1 |
| Zimtaldehyd (Cinnamal) | 104-55-2 |
| 3-Phenylprop-2-en-1-ol (Cinnamyl alcohol) | 104-54-1 |
| Citral (Citral) | 5392-40-5 |
| Citronellol (Citronellol) | 106-22-9 |
| Cumarin (Coumarin) | 91-64-5 |
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| D-Limonen (d-Limonene) | 5989-27-5 |
|---|---|
| Eugenol (Eugenol) | 97-53-0 |
| Farnesol (Farnesol) | 4602-84-0 |
Geraniol (Geraniol) 106-24-1
| 2-Benzylidenoctanal (Hexyl cinnamaldehyde) | 101-86-0 |
|---|---|
| 7-Hydroxy-3,7-dimethyloctanal (Hydroxycitronellal) | 107-75-5 |
| rac-(1R)-4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)cyclohex-3-en-1- carbaldehyd (Hydroxymethylpentyl- | 31906-04-4 |
| Isoeugenol (Isoeugenol) | 97-54-1 |
| 2-(4-tert-Butylbenzyl)propanal (Lilial) | 80-54-6 |
| Linalool (Linalool) | 78-70-6 |
| Methyl(oct-2-inoat) (Methyl heptine carbonate) | 111-12-6 |
| Eichenmoos (Oak moss) | 90028-68-5 |
| Baummoos (Tree moss) | 90028-67-4 |
(3) Der AN ist verpflichtet alle zur Leistungserbringung notwendigen Reinigungsgeräte und -maschinen selbst zu stellen. Dabei müssen die eingesetzten Reinigungsgeräte und -maschinen den Vorgaben aus der Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG), der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und den Vorgaben aus der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden. Hierzu gehört u.a. die tägliche Sichtprüfung, sowie die regelmäßige Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmittel gemäß DGUV Vorschrift 3. Soweit der AN im Reinigungskonzept den Einsatz von Maschinen und/oder Geräten vorsieht, hat er sich vor Abgabe des Angebots vor Ort zu erkundigen, ob eine Unterbringung der vorgesehenen Maschinen und/oder Geräte möglich ist (Hierzu wird nochmals auf eine erforderliche / nicht zwingende Objektbesichtigung hingewiesen). Soweit der AN im Rahmen seines Reinigungskonzeptes die Verwendung bestimmter Produkte und/oder Geräte/Maschinen angegeben hat, ist er verpflichtet, diese entsprechend seiner Angaben zur Reinigung zu nutzen, unabhängig einer etwaigen Unterbringungsmöglichkeit vor Ort.
(4) Sofern der AN beabsichtigt, entgegen seinem Reinigungskonzept andere Produkte und/oder Geräte/Maschinen zu verwenden, hat er deren Gleichwertigkeit mit den im Reinigungskonzept angegebenen Produkten und/oder Geräten/Maschinen dem AG unaufgefordert vor dem Einsatz der vom Reinigungskonzept abweichenden Produkte und/oder Geräte/Maschinen nachzuweisen. Vom Reinigungskonzept abweichende Produkte und/oder Geräte/Maschinen dürfen erst nach Freigabe des AGs in Textform eingesetzt werden. Der AG ist nicht dazu verpflichtet, Abweichungen vom Reinigungskonzept freizugeben. Ist die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben, entscheidet er nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Freigabe der Produkte durch den AG entbindet den AN nicht von seinen Leistungspflichten (Reinigungserfolg und Reinigungszeit) sowie seiner Haftung. Seite 13 von 25
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(5) Der AG behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Reinigungsmittel zu untersagen, sofern sie nicht den Anforderungen des Vertrages entsprechen. Materialien, Produkte, Geräte, Maschinen und Verfahren, die eine Schädigung von Personen, der zu behandelnden Flächen oder sonstiger Gegenstände des AG oder
Dritter verursachen, dürfen nicht verwendet bzw. angewandt werden. Der AN verpflichtet sich auf Anforderung des AG zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm verwendeten Reinigungsprodukte.
(6) Die Entsorgung der Reste bzw. Behältnisse von Reinigungsmaterialien (Geräte-, Zubehör und Mittel o.Ä.) obliegt dem AN. Er hat die Entsorgung nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere geltenden Umweltbestimmungen vorzunehmen.
§ 12 Bereitstellung von Räumen, Wasser und Energie
(1) Der AG stellt im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort unentgeltlich Abstellräume für Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel sowie Umkleidemöglichkeiten für das Reinigungspersonal zur Verfügung, welches für die Betreuung des beauftragten Loses / Objektes erforderlich ist.
(2) Das für die Reinigung benötigte Wasser und die erforderliche Energie werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AN und sein Reinigungspersonal sind verpflichtet, mit diesen Ressourcen möglichst sparsam umzugehen. Die vom AN vertraglich geschuldete Leistung und die ordnungsgemäße Hygiene dürfen hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Der Anschluss von Geräten, die nicht der Reinigung der Flächen dienen (z.B. Waschmaschinen), bedarf der vorherigen Zustimmung des AG in Textform. Auch die hier beschriebenen Ressourcen dienen lediglich der Abwicklung des beauftragten Objektes / Loses genutzt werden. Der AG hält sich vor, Stichprobenprüfungen durchzuführen.
§ 13 Objektübergabe und Objektrückgabe
(1) Objektübergabe: Bei Beginn des Ausführungszeitraums nach § 3 Abs. 1 wird der Zustand des jeweiligen Objektes in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Der AG schuldet hierbei ausdrücklich nicht die Übergabe eines dem geschuldeten Reinigungserfolg entsprechenden Objekts. Vorhandene Schäden in der Bausubstanz des Objekts, die die geschuldete Reinigung beeinträchtigen oder bestehende Verschmutzungen, deren Beseitigung nicht nach
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den vertraglichen Bestimmungen vom AN geschuldet ist, werden vom AG protokolliert und gehen nicht zu Lasten des AN. Der AN hat bei der Übergabe bereits auf Umstände hinzuweisen, die den vertraglich geschuldeten Reinigungserfolg erschweren oder unmöglich machen. Das Übergabeprotokoll wird von beiden Vertragsparteien gegengezeichnet. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Sollte eine Kopie gefertigt werden, verbleibt das Original beim AG.
(2) Objektrückgabe: Rechtzeitig bzw. unmittelbar vor Ende des Ausführungszeitraums nach § 3 Abs. 1 erfolgt die Abnahme des jeweiligen Objektes. Das Ergebnis wird im Abnahmeprotokoll festgehalten und dokumentiert. Festgestellte Mängel, die der AN – insbesondere durch dauerhaft nicht vertragsgemäße Reinigung - zu vertreten hat, bzw. auf Schlechtleistungen des AN zurückzuführen sind, hat der AN innerhalb einer vom AG zu setzenden angemessenen Frist zu beheben.
§ 14 Neben-, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
(1) Sollten während des Ausführungszeitraums nach § 3 Abs. 1 etwaige technische oder bauliche Mängel oder Schäden in Räumen, am Gebäude und an den Einrichtungsgegenständen, insbesondere an Elektro- oder Sanitärinstallationen, vom AN festgestellt werden, so ist der AN verpflichtet, diese dem jeweils zuständigen Objektleiter des AG unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(2) Eventuell vorhandene Sicherungsanlagen/Alarmanlagen sind vom AN bei Verlassen des Gebäudes zu aktivieren. Darüber hinaus sind eventuell geöffnete Fenster vom AN zu schließen und das Licht ist auszuschalten. Die Räume bzw. Gebäude sind bei Verlassen vom AN abzuschließen, sofern der AG dem AN hierzu Schlüssel bzw. Transponder zur Verfügung gestellt hat.
(3) Fundsachen sind vom AN unverzüglich dem Objektleiter des AG auszuhändigen. Ein Anspruch auf Finderlohn entsteht hierdurch nicht.
(4) Der AN ist verpflichtet, alle für die Erbringung der Reinigungsleistung bestehenden gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen, Unfallverhütungsvorschriften oder sonstigen Regelungen zu beachten und einzuhalten.
(5) Der AG klärt den AN über die ihm bekannten Gefahren, die vom jeweiligen Reinigungsobjekt ausgehen, auf.
(6) Der AN ist verpflichtet, den zuständigen Objektleiter des AG unverzüglich über alle Veränderungen im Objekt, die Auswirkungen auf die vertraglich vereinbarten Leistungen haben, in Textform zu unterrichten.
(7) Der AN ist ebenfalls dazu verpflichtet, dem zuständigen Objektleiter des AG unverzüglich in Textform mitzuteilen, wenn aus im Objekt, dessen Nutzern oder den eingesetzten Mitarbeitenden des AG liegenden Gründen seine Leistungserbringung erschwert oder unmöglich gemacht wird.
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(8) Der AN hat sich mit Abgabe des Angebots gemäß der Verschwiegenheitserklärung (Anlage 3) verpflichtet, über alle ihm bekannt gewordenen oder werdenden Informationen und/oder Daten gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Verschwiegenheit zu wahren. Auf die Verpflichtung nach § 8 Abs. 9 bezüglich seines eingesetzten Personals wird hingewiesen.
§ 15 Änderung der Leistung, Betriebsschließung und höhere Gewalt
(1) Änderung des Leistungsumfangs: Der AG hat das Recht, die vereinbarten Reinigungszeiten sowie den Reinigungsumfang aus betrieblichen oder technischen Gründen bis zu einem Gesamtmaximum von 20 % der ursprünglich zu reinigenden Fläche pro Objekt, in einem für den AN zumutbaren Rahmen zu verändern, d.h. zu reduzieren oder zu erhöhen. Die veränderten Reinigungszeiten bzw. der geänderte Reinigungsumfang müssen im Rahmen der Vergütung der Reinigungsleistung unmittelbar nach dem tatsächlichen Eintritt der Veränderung berücksichtigt werden. Wird der Leistungsumfang durch den AG verändert, so hat die Anzeige spätestens einen Monat im Voraus zu erfolgen. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, so kann der AN im Falle einer Reduzierung für den Folgemonat weiterhin die nicht entsprechend reduzierte Vergütung verlangen. Auf § 16 Abs. 6 wird verwiesen.
(2) Vorübergehende Betriebsschließung: Im Falle einer nicht in den Vertragsbestandteilen benannten vorübergehenden Betriebsschließung (insbesondere der jährlichen Betriebsschließung zur Weihnachtszeit) sind die Vertragsparteien von ihren Leistungs- bzw. Gegenleistungspflichten befreit, wenn der AG die Betriebsschließung dem AN bis spätestens zwei Monate vor der geplanten Schließung in Textform anzeigt. Beginn und Ende der vorübergehenden Betriebsschließung sind in der Anzeige kalendarisch zu bestimmen. Beträgt die nicht in den Vertragsbestandteilen vorgesehene Betriebsschließung mehr als fünfzehn Werktage am Stück oder insgesamt 30 Werktage über ein Jahr verteilt, so steht dem AN für das von der Betriebsschließung betroffene Objekt ein Sonderkündigungsrecht zum Beginn der Betriebsschließung zu. Die Kündigung muss dem AG spätestens einen Monat vor Beginn der Schließung schriftlich zugehen, wenn der AG die Betriebsschließung rechtzeitig zwei Monate vor der geplanten Schließung angezeigt hat.
(3) Dauerhafte Betriebsschließung: Für den Fall einer dauerhaften Betriebsschließung infolge einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren (Teil-)Objektaufgabe steht dem AG ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht bezüglich des geschlossenen (Teil-) Objekts gemäß § 19 Abs. 4 zu.
(4) Höhere Gewalt: Ist die Reinigung eines vertragsgegenständlichen Objektes infolge höherer Gewalt (als solche gilt auch der Epidemie- oder Pandemiefall) nicht möglich, gelten nachfolgend genannte zusätzliche Vereinbarungen:
In Objekten, in denen der Dienstbetrieb ruht, werden für diesen Zeitraum die vereinbarten Leistungen ausgesetzt. In Objekten, in denen der Dienstbetrieb (teilweise) aufrechterhalten wird, werden die zu erbringenden Leistungen gesondert abgerechnet und zwar auf Grundlage der Objektkalkulation und der Leistungs-, elektronischen Arbeits- und Monatsnachweise für den betroffenen Zeitraum. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln. Alle sonstigen Teile des Vertrages behalten ihre Gültigkeit.
Beginn und Ende des betreffenden Zeitraums ist vom AG - sofern möglich - dem AN
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mitzuteilen.
§ 16 Vergütung und Vergütungsanpassung
(1) Die Leistungen des ANs werden gegen eine monatliche Rechnung pro Objekt, gemäß dem aus der Objektkalkulation ersichtlichen Angebot (Tagessatz), vergütet. (= keine Monatspauschale / Abrechnung nach gem. Kalkulation und tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Stunden x Stundenverrechnungssatz lt. Kalkulation / netto zzgl. MwSt.)
(2) Eine Überschreitung der in der Objektkalkulation ausgewiesenen Reinigungsstundenzahl, insbesondere sofern diese durch die Beseitigung von Mängeln entsteht, erhöht die Vergütung nicht, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist oder eine andere Vergütungsabrede getroffen worden ist.
(3) Die Rechte bezüglich vertraglicher Schlechtleistungen, insbesondere bezüglich Schadensersatz, Minderung und Nacherfüllung bei Reinigungsmängeln (§ 17) bleiben hiervon unberührt.
(4) Die nach § 10 Abs. 2 und Abs. 3 einzureichenden elektronischen Arbeitsnachweise dienen als Nachweis für die tatsächlich erbrachten Reinigungsstunden pro Tag in einem Monat und sind Grundlage für die in § 16 Abs. 2 dargelegte Vergütungsreduzierung. Hat der AN die geschuldeten elektronischen Arbeitsnachweise nicht geführt oder übersendet er diese nicht entsprechend § 10 Abs. 3 zusammen mit der Rechnungslegung, trifft ihn die weitere Beweislast für die Einhaltung der geschuldeten Reinigungsstunden im Abrechnungszeitraum.
(5) Hat der AN den geschuldeten monatlichen elektronischen Arbeitsnachweis nach § 10 Abs. 2 und 3 nicht zusammen mit der monatlichen Rechnungslegung übersandt, ist der AG zum Einbehalt der Vergütung für den betroffenen Monat bis zur vertragsgemäßen Übersendung der elektronischen Arbeitsnachweise oder der nachvollziehbaren und der Beweislast des AG genügenden Darlegung seiner geleisteten Reinigungsstundenzahl im betroffenen Monat berechtigt. Der Einbehalt der Vergütung ist ausgeschlossen, sofern die Führung oder Übersendung der elektronischen Arbeitsnachweise aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war bzw. ist und gleichzeitig der AN die nachvollziehbare und seiner Beweislast genügende Darlegung der geleisteten Stunden unverschuldet ebenfalls nicht erbringen kann.
(6) Grundlage für die Neuberechnung der Vergütung durch den AG nach Änderung des Leistungsumfangs nach § 15 Abs. 1 ist die aufgeschlüsselte Objektkalkulation des AN
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bezüglich des jeweiligen Objekts nach Raumarten - unter Berücksichtigung der veränderten Leistungswerte und der sich hieraus ergebende Tagespreises. Mit Eintritt der Veränderung erhöht oder vermindert sich das bisher vereinbarte monatliche Entgelt um den Differenzwert des sich aus der Neuberechnung ergebenden Tagespreises.
(7) Der Vergütung liegen der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) vom 31.10.2019 und der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Lohntarifvertrag) vom 15.11.2024 sowie die zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Neunte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungsverordnung – 10. GebäudeArbbV) (BAnz. AT vom 27.12.2024 B2) zugrunde. Kommt es nach Abschluss dieses Vertrages zur Änderung der Lohnkosten durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag und/oder durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so kann der AN in Schriftform eine Erhöhung bzw. Reduzierung des Lohnkostenanteils an der Vergütung verlangen, jedoch maximal in Höhe der Änderung durch den jeweiligen Tarifvertrag. Das Änderungsverlangen ist nur wirksam, wenn der AN die zur Ermittlung der Preisanpassung erforderlichen Nachweise beifügt. Entsprechendes gilt für eine gesetzliche Änderung der lohnabhängigen Kosten. Die Anpassung der Vergütung tritt frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderung oder der Allgemeinverbindlichkeitserklärung, jedoch nicht vor Stellung des Änderungsverlangens, in Kraft.
§ 17 Mangelhafte Reinigungsleistung
(1) Die Rechte des AGs bei mangelhafter Reinigungsleistung nach § 4 richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB) bzw. des allgemeinen Schuldrechts des BGB, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung bestimmt wird.
(2) Die Reinigungsleistung des AN ist mangelhaft im Sinne des § 634 BGB, wenn
der aus der Leistungsbeschreibung ersichtliche Reinigungserfolg nicht eingehalten wird oder die aus dem Reinigungsplan bzw. der Objektkalkulation ersichtlichen Intervalle nicht eingehalten werden oder die Angaben des Reinigungskonzepts im Hinblick auf dort genannte Produkte, Maschinen und/oder Geräteeinsatz nicht eingehalten werden.
(3) Nacherfüllung: Der AG ist für den Fall nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus sonstigem Grunde nicht vertragsgemäßer bzw. mangelhafter Reinigungsleistung des AN berechtigt, den AN aufzufordern, die Reinigungsleistung ohne Zahlung eines weiteren Entgelts, innerhalb der vom AG gesetzten angemessenen Frist zu wiederholen bzw. vorzunehmen. Der AN hat unverzüglich mitzuteilen, wenn er die Frist unangemessen kurz erachtet. Die Mängelbeseitigung darf nicht zu Lasten sonstiger beauftragter Leistungen gehen.
(4) Nacherfüllung bei täglichen Reinigungsleistungen: Die Mängelbeseitigung erfolgt bei täglich anfallenden Reinigungsleistungen unverzüglich nach Anzeige der Mängel und Aufforderung zu deren Beseitigung. „Täglich“ im Sinne der vorstehenden Klausel ist auch eine Reinigungsleistung, die gemäß Reinigungsplan bzw. Objektkalkulation montags bis freitags zu erbringen ist, sofern das betroffene Objekt über das Wochenende regelmäßig geschlossen ist und dies aus den Vertragsbestandteilen hervorgeht. Das im Vergabeverfahren vom AN vorgelegte Konzept zur Nacherfüllung täglicher Reinigungsleistungen ist darüber hinaus einzuhalten.
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(5) Anforderungen an die Nacherfüllung: Aufgrund der Reinigungsmängeln immanenten Flüchtigkeit gilt die Nacherfüllung auch dann als fehlgeschlagen und der Reinigungsmangel nicht als beseitigt, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nacherfüllungsfrist gleichartige Reinigungsmängel im Objekt festgestellt werden. Dies gilt auch, wenn gleichartige Reinigungsmängel in anderen Räumlichkeiten im selben Objekt festgestellt werden. Die Nacherfüllung bezieht sich wegen der von üblichen Werkverträgen abweichenden Besonderheiten bei Reinigungsverträgen entsprechend auf die mangelhafte Reinigungsleistung und nicht auf die einzelne Verschmutzung, die nur ein Symptom der mangelhaften Reinigung darstellt. Nur so kann die Durchsetzung einer vertragsgemäßen mangelfreien Reinigungsleistung im gesamten Objekt sichergestellt werden. Auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei fehlgeschlagener Nacherfüllung nach § 19 Abs. 3 c) wird verwiesen.
(6) Zurückbehaltungsrecht: Kann der AG die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, § 641 Abs. 3 BGB. Im Falle sonstiger Schlechtleistung kann der AG die (teilweise) Vergütung gemäß den Voraussetzungen des § 320 BGB bis zur vertragsgemäßen Leistungserbringung verweigern.
(7) Minderung: Im Falle einer mangelhaften Leistung bei täglich (s. § 17 Abs. 4) zu verrichtenden Reinigungsleistungen ist der AG dazu berechtigt, die Vergütung auch ohne das Setzen einer Mängelbeseitigungsfrist sofort zu mindern, wenn der AG den Mangel am Tag seiner Entstehung nicht mehr feststellen kann, da die Reinigung nach dem Ende der städtischen Geschäftszeiten erfolgt und sich zum Zeitpunkt der Reinigung kein zur Kontrolle befugtes Personal des AGs mehr in dem Objekt aufhält. In allen übrigen Fällen ist der AG dazu berechtigt, die Vergütung zu mindern, wenn der AN der Mängelbeseitigung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht nachkommt, § 638 Abs. 1 BGB. Die vereinbarte Vergütung wird bei Minder- oder Schlechtleistung bzw. bei vertragswidriger Mängelbeseitigung entsprechend dem Umfang der nicht erbrachten Leistung gekürzt. Grundlage für die Kürzung ist das Reinigungsprotokoll bzw. die Mängelanzeige des AGs.
(8) Selbstvornahme: Kommt der AN seiner Nachbesserungspflicht nicht fristgerecht nach, kann der AG anstatt die Vergütung zu mindern, die Nacherfüllung selbst durchführen bzw. durchführen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der AN die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert, § 637 Abs. 1 BGB. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung nicht erforderlich, ebenso, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem AG unzumutbar ist, § 637 Abs. 2 BGB. Der AG kann vom AN für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen, § 637 Abs. 3 BGB. Der Vorschussanspruch ist gegenüber Vergütungsansprüchen und sonstigen Zahlungsansprüchen gemäß den §§ 387 ff. BGB aufrechenbar.
§ 18 Haftungsregelungen
(1) Der AN haftet für alle Sach- und Personenschäden, die er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen, bei der Erfüllung der Vertragspflichten oder im inneren Zusammenhang mit diesen verursacht hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, der §§ 280 ff. BGB bzw. §§ 823 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Für den Ausgleich der mit der Bearbeitung des Schadensfalles verbundenen Kosten zahlt der AN eine Pauschale in Höhe von 50,00 EUR an den AG.
(2) Der AN stellt den AG von allen Schadenersatzansprüchen frei, die aus Anlass eines von dem
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AN schuldhaft verursachten Schadensfalles im Zusammenhang mit den Reinigungsarbeiten von einem Dritten erhoben werden. Der AG ist berechtigt, aus dem Schadensfall entstehende Forderungen durch einseitige Erklärung nach § 387 BGB gegen Forderungen des ANs aufzurechnen.
(3) Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Für Personen- und Sachschäden jeglicher Art, die den Erfüllungsgehilfen und dem Personal des ANs im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Gebäude des AGs entstehen, übernimmt der AG keine Haftung. Sollten entsprechende Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, ist der AN zur Freistellung verpflichtet. Vorstehendes gilt nicht für den Fall, dass der Personenschaden vorsätzlich oder fahrlässig, der Sachschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von dem AG oder einem seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
(4) Der AN stellt den AG ausdrücklich von der Haftung aus Gefahren des Einsatzes der Reinigungsgeräte und –mittel frei. Insbesondere betroffen sind hiervon Ansprüche Dritter wegen etwaiger gesundheitlicher Belastung oder der Umwelt aus dem Einsatz von Reinigungsmitteln.
(5) Der AG hat das Recht, bestehende Schadensersatzforderungen gegen den AN durch einfache Erklärung gegen die Forderungen des ANs aufzurechnen.
(6) Sofern dem AN Räume für den Aufenthalt (einschl. Umkleideräume und Waschräume) der Arbeitskräfte, für die Aufbewahrung von Reinigungsmaschinen, Geräten und Material zur Verfügung gestellt werden, entfällt für den AG die Haftung für Diebstahl und alle sonstigen Schäden an den eingebrachten Gegenständen des AN. Die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt allerdings unberührt. Der AG haftet ausdrücklich nicht für Diebstähle oder sonstige Schäden an Garderobe und/oder Gegenständen des Personals des ANs. Es entsteht insbesondere kein Verhältnis der Inverwahrnahme. Die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt allerdings unberührt.
(7) Im Übrigen bleiben die Ansprüche aus der gesetzlichen Haftung bestehen.
§ 19 Kündigungsregelungen
(1) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Der AG kann das Vertragsverhältnis unbeschadet gesetzlicher Kündigungsfristen ohne Einhaltung einer Frist insbesondere in folgenden Fällen außerordentlich kündigen:
a) Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der sofortigen außerordentlichen Kündigung nach § 648 a Abs. 1, 3 BGB, i.V.m. §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB vorliegen.
b) Wenn der AN erheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat, obwohl er bereits wegen eines vorherigen erheblichen Verstoßes gegen vertragliche Pflichten durch den AG abgemahnt worden ist. Die Erheblichkeit des Verstoßes gegen vertragliche Pflichten kann sich dabei insbesondere auch daraus ergeben, dass die betroffene Pflicht vor der durch den AG ausgesprochenen Abmahnung bereits mehrfach verletzt worden ist. c) Wenn der AN wegen nicht unerheblicher Mängel der nach § 4 geschuldeten Reinigungsleistungen vom AG abgemahnt worden ist und der AN nicht innerhalb der vom AG in der Abmahnung gesetzten Frist die Reinigungsleistungen nacherfüllt. Auf die Voraussetzungen einer erfolgreichen Nacherfüllung in § 17 Abs. 5 wird ausdrücklich verwiesen.
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d) Wenn der AN die vereinbarten täglichen Reinigungsstunden oder im Falle von Tagesreinigungen die im Zeitplan nach § 7 Abs. 3 und Abs. 4 festgelegten Reinigungszeiträume insgesamt drei Mal nicht unerheblich unterschritten hat bzw. von den Zeiträumen nicht unerheblich abweicht und bereits einschlägig vom AG abgemahnt worden ist. Gleiches gilt, wenn der AN die elektronischen Arbeitsnachweise nach § 10 Abs. 2 und 3 nicht vertragsgemäß übersendet hat und er bereits einschlägig vom AG abgemahnt worden ist.
e) Wenn der AN seiner Pflicht zur selbstständigen Qualitätskontrolle nach § 9 insgesamt drei Mal nicht nachkommt und zuvor vom AG hierzu aufgefordert und einschlägig abgemahnt worden ist.
f) Wenn der AN entgegen seiner Angaben im Reinigungskonzept andere Produkte und/oder Geräte/Maschinen verwendet und nicht innerhalb einer vom AG zu setzenden angemessenen Frist die Gleichwertigkeit der tatsächlich verwendeten Produkte und/oder Geräte/Maschinen nachweist oder die im Reinigungskonzept angegebenen Produkte und oder Geräte/Maschinen einsetzt.
g) Wenn gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, insbesondere gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG).
h) Wenn über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder ein entsprechender Eröffnungsantrag mangels Masse abgelehnt wurde.
i) Wenn der AN oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen nachweislich für den Vertragsschluss relevanten zeitlichen, räumlichen und sachlichen Markt eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt oder
j) Wenn der AN dem AG oder dessen Mitarbeitenden oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betreut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
k) Wenn der AN oder dessen Personal oder von ihm beauftragte Dritte strafbare Handlungen begehen oder dazu Beihilfe leisten, die unter § 298 Strafgesetzbuch (StGB) (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit- oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), oder § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) fallen.
l) Wenn tätliche Angriffe oder andere strafbare Handlungen gegenüber dem AG, sonstigen Mitarbeitenden der Landeshauptstadt Düsseldorf oder den Nutzern des jeweiligen Objekts seitens des AN bzw. dessen Erfüllungsgehilfen vorgenommen werden oder ein dringender Tatverdacht diesbezüglich besteht.
(3) Sofern der AN nachweislich eine Handlung nach § 19 Abs. 2 i) bis j) vorgenommen hat, ist er dem AG zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten jährlichen Nettoentgelts verpflichtet. Solchen Handlungen des ANs selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Die Geltendmachung weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem AN ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Regelungen dieser Ziffer gelten auch, wenn der Vertrag gekündigt, oder bereits erfüllt ist. Seite 21 von 25
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(4) Der AG kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat insbesondere außerordentlich kündigen, wenn es zu einer dauerhaften Betriebsschließung in Folge einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren (Teil-)Objektaufgabe kommt. Der Kündigungsgrund ist dem AN spätestens in der Kündigungserklärung glaubhaft zu machen.
(5) Sowohl die Kündigung als auch die außerordentliche Kündigung kann entweder für ein vollständiges Los, auch wenn dieses mehrere Objekte umfasst, oder für einen klar abgrenzbaren Leistungsteil, insbesondere bezogen auf ein jeweils zu reinigendes Objekt, ausgesprochen werden.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. Insbesondere hat der AN den AG von sämtlichen Mehrkosten freizustellen, die dem AG aufgrund der Beauftragung eines Dritten infolge einer Ersatzvornahme und erneuter Vergabe der Leistung aufgrund einer außerordentlichen Kündigung nach § 19 Abs. 2 wegen vertragswidrig erbrachter Leistung oder Pflichtverletzungen des AN entstehen.
§ 20 Ausschluss vom Vergabeverfahren
Der AG behält sich ausdrücklich vor, den AN gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von der Teilnahme an weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der AN eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung dieses Vertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
§ 21 Vertragsstrafen
(1) Im Bewusstsein der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Reinigung für Hygiene und Gesundheit, zahlt der AN für einen Verstoß gegen seine vereinbarten Pflichten eine Vertragsstrafe gemäß den nachfolgenden Regelungen, sofern er die jeweilige Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(2) Die Vertragsstrafe beträgt bis zu 0,5 % des vereinbarten jährlichen Nettoentgelts bezüglich des jeweils betroffenen Objekts für den Fall, dass
a) die Reinigungsleistungen nach § 4 vom AN trotz vorheriger Abmahnung wegen mangelhafter Reinigungsleistung seitens des AG, in der die Geltendmachung der Vertragsstrafe bereits angedroht wurde, mangelhaft erbracht werden, b) die vertraglich geforderten Unterlagen/Erklärungen gemäß den § 7 (Revierplan/Zeitplan), und § 8 nicht binnen der dort vorgeschriebenen Zeiten beim AG vorliegen, c) sich diese Unterlagen nicht mehr auf dem aktuellen Stand befinden, z.B., weil Reinigungskräfte, die Aufsichts- oder die Objektleitung dauerhaft ausgetauscht werden und der AN die aktualisierten Unterlagen nicht binnen einer Woche nach entsprechender Aufforderung vorgelegt hat.
(3) Die Vertragsstrafe beträgt bis zu 1,0 % des vereinbarten jährlichen Nettoentgelts bezüglich des jeweils betroffenen Objekts für den Fall, dass
a) der AN eine Pflichtverletzung, für die bereits eine Vertragsstrafe nach § 21 Abs. 2 erwirkt worden ist, trotz erneuter Abmahnung und Androhung der Geltendmachung einer weiteren Vertragsstrafe, erneut begeht. b) der AN Sanitäranlagen (Toiletten, Urinale, Waschbecken, Armaturen, Spiegel und Fliesen im Spritzbereich) trotz ausgesprochener, einschlägiger Abmahnung, in Seite 22 von 25
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der die Geltendmachung der Vertragsstrafe bereits angedroht wurde, nochmals nicht gemäß den vertraglichen Vorgaben reinigt, c) der AN die von ihm im Reinigungskonzept angegebenen Zeiten zur Mangelbeseitigung wiederholt nicht einhalten kann und der AG den AN bei einem vorangegangenen Verstoß bereits schriftlich abgemahnt und auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe hingewiesen hat, d) der AN gegenüber dem von ihm im Reinigungskonzept angegebenen Produkte und/oder Geräten/Maschinen minderwertige Produkte zur Reinigung verwendet, e) der AN Produkte in Flaschenkörpern einsetzt, welche nicht dem Angebot des AN entsprechen und von 100% Recyclinganteil abweichen f) der AN die EQSS – Kontrollen nach § 9 trotz vorangegangener, einschlägiger Abmahnung in der die Geltendmachung der Vertragsstrafe bereits angedroht wurde, nochmals nicht durchführt, g) der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den AG nach § 4 Abs. 4 VOL/B Subunternehmer einsetzt, h) der AN die nach § 10 Abs. 2 und 3 zu führenden elektronischen Arbeitsnachweise nicht führt oder nicht fristgemäß übersendet und der AG bereits eine einschlägige Abmahnung unter Androhung der Vertragsstrafe gegenüber dem AN ausgesprochen hat, i) der AN bei Tagesreinigungen die vereinbarten Zeiträume nach Zeitplan (§ 7 Abs.3 und 4) nicht einhält.
(4) Verstößt der AN gleichzeitig gegen mehrere der in § 21 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 genannten Pflichten, wird die Höhe der Vertragsstrafe entsprechend der Anzahl der Pflichtverletzungen bis zum Erreichen der in § 21 Abs. 5 genannten Höchstgrenze addiert.
(5) Die Vertragsstrafen dürfen pro Abrechnungsjahr insgesamt 10 % des vereinbarten Nettoentgelts, bezogen auf den Gesamtauftrag aller Objekte eines Loses, nicht übersteigen. Liegt die tatsächliche Nettoabrechnungssumme in einem Jahr niedriger als das vereinbarte Nettoentgelt in diesem Jahr, gilt abweichend zu § 21 Abs. 5 S. 1, dass die Vertragsstrafen pro Abrechnungsjahr insgesamt 10 % der tatsächlichen Nettoabrechnungssumme, bezogen auf den Gesamtauftrag aller Objekte eines Loses, nicht übersteigen darf.
(6) Dem AG ist es untersagt, sich bei der Forderung einer Vertragsstrafe auf eine Abmahnung zu berufen, die älter als 12 Monate ist.
(7) Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Geltendmachung gegenüber dem AN fällig.
§ 22 Haftpflichtversicherung
(1) Der AN weist für die vorgenannten Risiken entsprechende Haftpflichtversicherungen mit folgenden Mindestversicherungssummen je Schadensfall nach: Personenschäden und Sachschäden pauschal 3 Mio. €, Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden 3 Mio. € und Schlüsselverlustschäden 200.000 €. Die Schlüsselverlustschäden umfassen eine Einstandspflicht bei (grob)fahrlässigem Verlust des Schlüssels und decken den Austausch der verbauten Schließanlage ab.
(2) Die Haftpflichtversicherung ist dem AG im Rahmen des Vergabeverfahrens vor Vertragsschluss durch eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers des ANs nachzuweisen, die nicht älter als 12 Monate sein darf. Auf Verlangen hat der AN dem AG auch das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Kommt der AN der vorgenannten Pflicht trotz Nachfristsetzung nicht nach, ist der AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
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(3) Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
(4) Der AN verpflichtet sich bei Verlust eines Schlüssels die Kosten eines nachfolgenden Austausch der Schließanlage zu tragen. Dies gilt unabhängig möglicher eigener Ansprüche gegenüber (Haftpflicht-)Versicherungen und unabhängig der (Un-)Markierung von Schlüsseln.
§ 23 Rechnungslegung
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt nachschüssig monatlich durch den AN. Die Rechnung erfolgt pro Reinigungsobjekt in einfacher Ausfertigung.
Die Rechnungsadresse:
Landeshauptstadt Düsseldorf OE-160210 40201 Düsseldorf
ist zwingend im Rechnungskopf anzugeben. Die Rechnung ist als Einzelrechnung pro Objekt mit allen Anlagen als pdf-Datei an die eMail-Adresse
zu senden.
(2) Der Rechnung zugrunde liegen die vertraglich erbrachten Reinigungsleistungen sowie die monatlichen Reinigungsstunden. Die in der Objektkalkulation ausgewiesenen Reinigungsstunden pro Objekt dürfen nicht unterschritten werden und sind auszuweisen (s. § 5 und § 7). Die Rechnungsstellung erfolgt netto zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatz-/Mehrwertsteuer.
(3) Zusätzliche und/oder Sonderreinigungen sind gesondert abzurechnen. Diese können ausschließlich durch das Amt 16 Abteilung 2 Gebäudereinigung beauftragt werden.
(4) Die Begleichung der Rechnungen über Lieferungen erfolgt, soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen sind, nach Wahl der auftraggebenden Stelle innerhalb 14 Tagen mit 2 Prozent Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Eingang der vollständigen Anlagen.
(5) Rechnungen, die nicht prüffähig sind, werden zur Korrektur an den AN zurückgesendet. Die vorgenannten Fristen zur Begleichung beginnen mit dem fristgerechten Eingang der prüfbaren und vollständigen Rechnung beim AG.
(6) Bei den eingehenden Rechnungen muss es sich um ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne der §§ 14, 14a Umsatzsteuergesetz(UStG) handeln. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Landeshauptstadt Düsseldorf lautet: DE 19270444
(7) Hat der AG erhebliche Mängel oder eine Mehrzahl für sich einzeln genommener unerhebliche Mängel festgestellt, so kann der AG nach billigem Ermessen verlangen, dass die EQSS - Qualitätsberichte (siehe auch § 9) den Rechnungen zusätzlich beizufügen sind. Dem AG obliegt es nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob die EQSS - Qualitätsberichte nur einmalig, über einen längeren Zeitraum oder bis zum Vertragsende den Rechnungen beizufügen sind. Seite 24 von 25
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§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Vertragsänderungen und/oder –ergänzungen bedürfen, sofern hier nichts Anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit und werden nicht getroffen.
(2) Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist Düsseldorf.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien bemühen sich, die unwirksamen Bestimmungen gegen solche zu ersetzen, die dem Wesen des Vertrags und einem vertragsgemäßen Miteinander entsprechen.
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